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Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im K-Laufwerk im Ordner...

Date post: 05-Apr-2015
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8 Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz BGB SGB_8 FGG ZPO von Prof. Dr. Klaus Schneider- Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im K-Laufwerk im Ordner \Sda\Recht\ Familienrecht Datei Kindschaftsrecht Kindschaftsre cht
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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Wo bekommt man diesen Foliensatz ?

Im K-Laufwerk im Ordner \Sda\Recht\Familienrecht

Datei Kindschaftsrecht

Kindschaftsrecht

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Wirt-schafts-recht

BGB Arbeits-recht

Öffentliches Recht

Verwal-tungs-recht

Verfassungs-recht

Sozial-recht

Deutsches Recht

Das Rechtssystem im Überblick

Privatrecht

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1. Buch:AllgemeinerTeil

2. Buch:Schuld-recht

3. Buch:Sachen-recht

4. Buch:Familien-recht

5. Buch:Erbrecht

KindschaftsrechtEherecht SchutzverhältnisseVormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)

Systematische Einordnung des Familienrechts

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Abstammungs-

rechtNamens-recht

Adoptions-recht

Sorge-

rechtUmgangs-recht

Kindschaftsrecht

Systematische Einordnung des Kindschaftsrechts

Kindes-unterhalt

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Die Ziele der Lehrveranstaltung HandlungskompetenzDas Jugendamt ist ein wichtiges Handlungsfeld der sozialen Arbeit. SozialarbeiterInnen müssen dort handlungsfähig sein. Diese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB 8) wahrnehmen zu können.

BeratungskompetenzJugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Sorgerecht und Unterhalt entscheiden.

Einarbeitungsfähigkeit Die Studierenden sollen die wichtigsten Vorschriften über die elterliche Sorge kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigen-ständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.

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Rechtliche Auswirkungen der Verwandschaft

Unterhalts-recht

Erbrecht Ehe-recht

Prozess-recht

Jugendhilfe-recht

Rangfolge der Unterhalts-berechtigten und der Unterhalts-pflichtigen, §§ 1606, 1609

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteils-ansprüche.

Zeugnis-verweigerungs-rechte zugunsten von Verwandten,§ 52 StPO

Heiratsverbote für nahe Verwandte,§ 1307 BGB

Entbehrlichkeit einer Pflege-erlaubnis für nahe Verwandte nach§ 44 SGB 8

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Verwandtschaft § 1589 BGB

Gerade Linie Seitenlinie

Personen, die von einander abstammen:

Ausfteigende Linie:

Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw..

Abkömmlinge:

Kinder, Enkel, Urenkel, usw..

Personen, die beide von einer gemeinsamen dritten Person abstammen.

Beispiele:Geschwister, Onkel und Tanten, Cousin und Cousine, Großonkel und Großtanten, Großcousin und Großcousine

Ehepartner sind miteinander verheiratet, aber nicht miteinander verwandt.

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Fallbeispiel „Rangfolge der Pflichtigen“Der 24-jährige M hat weder Einkommen noch Vermögen. M studiert Sozialarbeit. Da M erst im vierten Semester die Fachrichtung wechselte, bekommt er keine Ausbildungsförderung. Seine Frau F studiert ebenfalls. F erhält den BAFöG-Höchstsatz. Sein 6-jähriges Kind K hat 30.000 €. Jährlich erhält K dadurch 1000 € Zinsen, die M für den Unterhalt von K verwendet.

Der Vater von M (VM) erhält Arbeitslosengeld 2. Der Vater von F (VF) ist mehrfacher Millionär.

Die Großväter von M mütterlicherseits (GMM) und väterlicherseits (GMV) beziehen jeweils eine Beamtenpension in Höhe von netto 3000 €.

Wie ist die Rechtslage?

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Skizze zu „Rangfolge der Pflichtigen“

M (24 Jahre;Student) F (BAföG)

K6 JahreGuthaben: 30.000 €Zinsen: 1000 € p.a.

VM (ALG 2) VF (Millionär)Muttervon M

GMM (3000 €) GMV (3000 €)

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Stichpunkte zu „Rangfolge der Pflichtigen“

M (24 Jahre;Student) F (BAföG)

K6 JahreGuthaben: 30.000 €Zinsen: 1000 € p.a.

VM (ALG 2) VF (Millionär)Muttervon M

GMM (3000 €) GMV (3000 €)

§ 1608 (+)

§ 1360 (-)mangelndeLeistungsfähigkeit

§ 1603: keine Unterhalts-pflicht von Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Deshalb ist nur Unterhalt aus dem Einkommen zu leisten.: nicht leistungsfähig

§§ 1602, 1610 Abs. 2: keine Ver-pflichtung zur Arbeit, da noch keine Berufsausbildung abgeschlossen ist.

§ 1603 (-)§§ 1601, 1589(-) § 1590

§§ 1601, 1589, 1603 (+)§ 1606 Abs. 3 S. 1

§ 1606 Abs.1

ist im Sachverhalt nicht erwähnt

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Lösung zu „Rangfolge der Pflichtigen“Der 24-jährige M hat weder Einkommen noch Vermögen. M studiert Sozialarbeit. Da M erst im vierten Semester die Fachrichtung wechselte, bekommt er keine Ausbildungsförderung. Seine Frau F studiert ebenfalls. F erhält den BAFöG-Höchstsatz. Sein 6-jähriges Kind K hat 30.000 €. Jährlich erhält K dadurch 1000 € Zinsen, die M für den Unterhalt von K verwendet. Der Vater von M (VM) erhält Arbeitslosengeld 2. Der Vater von F (VF) ist mehrfacher Millionär. Die Großväter von M mütterlicherseits (GMM) und väterlicherseits (GMV) beziehen jeweils eine Beamtenpension in Höhe von netto 3000 €. Wie ist die Rechtslage?

Lösung: Soweit F dem M nach § 1360 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, geht diese Unterhaltspflicht dem Verwandten-unterhalt nach § 1608 Satz 1 BGB grundsätzlich vor.

Der Verwandtenunterhalt geht aber nach § 1608 Satz 2 BGB vor, soweit der Ehegatte zur Unterhaltsgewährung außerstande ist. Davon ist bei F auszugehen, weil sie BAFöG bekommt.

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Fortsetzung der LösungZum Unterhalt verpflichtet sind nach § 1601 BGB nur Verwandte, aber nicht Verschwägerte. VF ist mit M nicht verwandt, da sie weder voneinander abstammen, noch stammen beide von einer gemeinsamen dritten Person ab (§1589 BGB). VF schuldet nur F, aber nicht M Unterhalt.

Nach § 1606 Absatz 1 BGB sind Abkömmlinge vor Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. K haftet also vor VK, GMV und GMM. Nicht zum Unterhalt verpflichtet ist nach § 1603 Absatz 1 BGB, wer nicht leistungsfähig ist. Den Stamm seines Vermögens braucht K nicht anzugreifen. Und seine Zinseinkünfte braucht K zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs.Als nächster würde nach § 1606 Absatz 2 BGB VM haften. Der ist allerdings als Bezieher von Arbeitslosengeld 2 nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 Absatz 1 BGB.

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Fortsetzung der LösungAuch die beiden Großväter GMV und GMM sind dem M gegen-über nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. M ist gemäß § 1602 BGB bedürftig. Da M keine abgeschlossene Berufsausbil-dung hat, kann von M ein Studienabbruch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden (§ 1610 Absatz 2 BGB).

GMV und GMM sind nach § 1603 BGB leistungsfähig, da die Beamtenpension der Großväter jeweils zur Deckung ihres Lebens-bedarfs ausreicht und der Sachverhalt keine Hinweise auf weitere Unterhaltspflichten oder einen besonderen Bedarf wegen Krankheit oder Behinderung gibt.Nach § 1606 Abs. 3 BGB haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Wenn diese bei GMV und GMM gleich sind, müssen sie je zur Hälfte für den Unterhalt des M aufkommen.

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Urgroßvater+Urgroßmutter

Verwandte und Verschwägerte §1589 BGB

Großvater+Großmutter

Vetter Cousine

Tante+Onkel

Schwägerin+Bruder

Vater+Mutter Schwiegervater+Schwiegermutter

Tochter+Schwiegersohn

Mann+FrauM(Ausgangspunkt der Betrachtung)

Schwager+Schwippschwägerin

Neffe Nichte

Enkel+Schwiegerenkel

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Fallbeispiel „Verwandtschaft“ §1589 BGBIn welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen die Tochter von M und der Sohn seiner Schwiegereltern ? Geben Sie bitte an, ob sie in gerader Linie oder in Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind und welcher Grad von Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht !

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Fallbeispiel „Verwandtschaft“ §1589 BGBIn welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen die Tochter von M und der Sohn seiner Schwiegereltern ? Geben Sie bitte an, ob sie in gerader Linie oder in Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind und welcher Grad von Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht !

M & Ehefrau

Tochter

Schwiegereltern

Sohn

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Fallbeispiel „Verwandschaft“ §1589 BGB

In welchem Verwandschaftsvehältnis stehen die Tochter von M und der Sohn seiner Schwiegereltern ? Geben Sie bitte an, ob sie in gerader Linie oder in Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind und welcher Grad von Verwandschaft oder Schwägerschaft besteht !

Lösung: Die Tochter und der Sohn der Schwiegereltern sind in Seitenlinie Verwandte dritten Grades.

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Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGBDer Großvater von M heiratet nach dem Tod seiner Frau ein zweites mal. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen der zweiten Frau des Großvaters und M ?

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Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGBDer Großvater von M heiratet nach dem Tod seiner Frau eine zweites mal. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen der zweiten Frau des Großvaters und M ?

M

Vater oder Mutter

Großvater 2. Ehefrau

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Fallbeispiel „Opa heiratet“ §1590 BGBDer Großvater von M heiratet nach dem Tod seiner Frau eine zweites mal. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen der zweiten Frau des Großvaters und M ? Lösung: Zu ihr besteht gar kein Verwandschaftsverhältnis, weil M nicht von ihr abstammt (direkte Linie) und sie auch nicht beide von einer dritten Person abstammen (Seitenline). Aber M ist mit der zweiten Frau seines Großvaters verschwägert. Denn mit seinem Großvater ist M in direkter Linie verwandt. Und mit den Ehegatten seiner Verwandten ist man nach §1590 BGB verschwägert. M ist also mit der neuen Frau seines Großvaters in gerader Linie 2. Grades verschwägert.

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Fallbeispiel „Grossonkel“ §1589 BGBIn welchem Verhältnis stehen M´s Enkelkind und M´s Bruder ?

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Fallbeispiel „Grossonkel“ §1589 BGBIn welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen M´s Enkelkind und M´s Bruder ?

Lösung: Beide stammen von M´s Vater ab. Sie sind also in Seitenlinie miteinander verwandt.Sie sind Verwandte 4. Grades. Der Grad der Verwandschaft bestimmt sich nach der Anzahl der das Verwandschafts-verhältnis vermittelnden Geburten.

MSohn oder Tochter

Eltern

Bruder

Enkelkind

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Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB

In welchem Rechtsverhältnis stehen M´s Frau und der Mann von M´s Cousine?

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Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB

In welchem Rechtsverhältnis stehen M´s Frau und der Mann von M´s Cousine?

M & EhefrauEhemann&Cousine

Eltern

Großeltern

Onkel oder Tante

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Fallbeispiel „Schwägerschaft ?“ §1590 BGB

In welchem Rechtsverhältnis stehen M´s Frau und der Mann seiner Cousine?

Lösung: In gar keinem. Verwand sind sie nicht, weil es keine dritte Person gibt, von der sie gemeinsam abstammen(§1589 BGB).

Verschwägert sind die beiden auch nicht. Denn der Mann der Cousine ist mit M nicht verwandt. Und Ehegatten sind nur mit den Verwandten des Ehepartners verschwägert, nicht aber mit deren Ehepartnern (sog. Schwipp-schwagerschaft).

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Fallbeispiel „Ehescheidung“ §1590 BGB

Wie sind M´s Bruder und M´s Frau aus erster Ehe miteinander verwandt oder verschwägert ?

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Fallbeispiel „Ehescheidung“ §1590 BGB

Wie sind M´s Bruder und M´s Frau aus erster Ehe miteinander verwandt oder verschwägert ?

Lösung: M und sein Bruder haben eine gemeinsame Mutter. M ist deshalb mit seinem Bruder dem. §1589 BGB in Seitenlinie 2. Grades verwandt. Als die Ehe mit der ersten Frau noch bestand, war sie gemäß §1590 BGB mit M verschwägert.

Die Auflösung der die Schwägerschaft begründenden Ehe hat nach Absatz 2 von § 1590 BGB auf die Schwägerschaft keine Auswirkung. Beide sind also in Seitenlinie 2. Grades verschwägert.

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Fallbeispiel „Ex-Frau“ §1590 BGBWie sind M´s Tochter aus zweiter Ehe und M´s Ehefrau aus erster Ehe miteinander verwandt oder verschwägert ?

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Fallbeispiel „Ex-Frau“ §1590 BGBWie sind M´s Tochter aus zweiter Ehe und M´s Ehefrau aus erster Ehe miteinander verwandt oder verschwägert ? Lösung: Ein Verwandtschaftsverhältnis mit der ersten Ehefrau besteht nicht, weil sie und die Tochter nicht beide von einer dritten Person abstammen. Aber sie könnten miteinander verschwägert sein. Denn seit ihrer Geburt ist die Tochter mit M in gerader Linie ersten Grades verwandt (§1589 BGB).Im Zeitpunkt der Geburt der T war die Ehe mit der ersten Frau jedoch bereits aufgelöst. Und nach §1590 BGB begründet nur eine bestehende Ehe eine Schwägerschaft. Also sind die Tochter aus zweiter Ehe und die erste Ehefrau miteinander weder verwandt noch verschwägert.

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Fallbeispiel „Heirat von Angehörigen“M möchte nach seiner Scheidung die inzwischen verwitwete Schwester seiner Ehefrau heiraten. Die Ehefrau will vom Jugendamt wissen, ob das geht ? Lösung: In bestimmten Fällen verbietet § 1307 BGB die Heirat von Angehörigen. Verboten ist aber nur die Heirat bestimmter Verwandter. Verschwägerte dürfen heiraten.

M ist mit der Schwester seiner Frau gem. § 1589 BGB nicht verwandt. Denn Sie stammen weder voneinander ab, noch stammen Sie von einer gemeinsamen dritten Person ab. Sie sind gem. § 1590 BGB nur verschwägert. Und das steht gem. § 1307 BGB der Eheschließung nicht entgegen.

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Fallbeispiel „Familiendiebstahl“Frau F ist mit Herrn M verheiratet. Beide leben zusammen. Zum Haushalt gehören ferner ein gemeinsames Kind (K1), ein voreheliches Kind von Frau F (K2) und M´s Kind aus erster Ehe (K3). K3 ist 16 Jahre alt. Er ist angezeigt worden, seinem Vater 50 € gestohlen zu haben. Muss K3 mit einer Verurteilung rechnen, wenn M keinen Strafantrag stellt ?Lösung: Diebstahl (§ 242 StGB) unter Angehörigen wird nach § 247 StGB nur auf Antrag verfolgt.

Antragsberechtigt ist nach § 77 StGB der Verletzte. Der ge-schädigte M ist als Vater nach § 11 Nr. 1 StGB Angehöriger. Ohne Strafantrag des M kann K3 nicht verurteilt werden.

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Fallbeispiel „Zeugnisverweigerung“ § 52 StPOFrau F ist mit Herrn M verheiratet. Beide leben zusammen. Zum Haushalt gehören ferner ein gemeinsames Kind (K1), ein voreheliches Kind von Frau F (K2) und M´s Kind aus erster Ehe (K3). K3 ist 16 Jahre alt. Er ist angezeigt worden, seinem Vater 50 € gestohlen zu haben. Müssen M, F, K1 und K2 vor Gericht als Zeugen aussagen ?Lösung: § 52 StPO regelt das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten von Verwandten. Zeugen können die Aussage verweigern, wenn sie mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder in Seitenlinie bis zum 2 Grad

verschwägert sind. M ist mit K3 in gerader Linie ersten Grades verwandt. F ist mit K3 in gerader Linie ersten Grades verschwägert. K1 ist mit K3 in Seitenlinie 2. Grades verwandt. Aber K2 und K3 sind weder verwandt noch verschwägert, da beide keinen gemeinsamen Elternteil haben.

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Mutterschaft (§ 1591 BGB)

„Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.“

Das Gesetz stellt damit nicht auf die genetische Abstammung, sondern auf das Austragen des Kindes ab.

Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB)

Die Vaterschaft eines Mannes ist nicht biologisch oder genetisch definiert, sondern gesetzlich.

Welcher Mann der gesetzliche Vater ist, definiert § 1592 BGB.

Abstammung von Vater und Mutter

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Problemfälle der Mutterschaft

Künstliche InseminationDie Frau wird durch künstliche Zuführung von Samen des Mannes befruchtet. Die Herkunft des Samens muss nicht bekannt sein. Der Samenspender ist rechtlich nicht mit dem Kind verbunden, es sei denn durch Anfechtung oder Ehe.

ErsatzmutterschaftDie Frau unterzieht sich einer Befruchtung oder trägt ein nicht von ihr abstammendes Kind aus um es anschließend einer Person zu übertragen. Ersatzmutterschaften sind untersagt, jegliche Vereinbarungen unwirksam.

In –vitro FertilisationDer Frau wird eine Eizelle entnommen und anschließend befruchtet, um den entstandenen Embryo in die Gebärmutter dieser oder einer anderen Frau wieder einzupflanzen. Mutter ist die Gebärende.

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Wer im Zeitpunkt derGeburt mit der Mutterverheiratet ist.

Für Vaterschaft genügt, dass der Mann im Zeitpunkt derGeburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Ist dasKind nach der Scheidung geboren, kann der Mann nurdurch Vaterschaftsaner-kennung oder Vaterschafts-feststellung Vater werden.

Wer die Vaterschaft anerkannt hat.

Der Mann kann dieVaterschaft nur aner-kennen; wenn das Kindnoch keinen anderen Vater hat (§ 1594) unddie Mutter zustimmt(§ 1595).

Wessen Vaterschaft nach § 1600d BGB ge-richtlich festgestellt ist.

Eine gerichtliche Fest-stellung der Vaterschafterfolgt nur auf Klage:

1. der Mutter gegen den Mann2. vom Kind gegen den Mann3. der Behörde oder4. des Mannes

Gesetzliche Vaterschaft § 1592 BGB

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Vaterschafts-anerkennung(§§ 1594 ff.)

Die Anerkennungerfolgt durch eineöffentlich beglau-bigte Erklärung desVaters, also vor demNotar oder dem Jugendamt.

Vaterschafts-festellung(§ 1600d Abs. 1)

Die Vaterschafts-feststellung kannnur durch eineEntscheidung desFamiliengerichtserfolgen.

Vaterschafts-anfechtung(§§ 1599 ff.)

Die Vaterschafts-anfechtung ist ein Antrag an das Familiengericht, der die Vaterschaftbeseitigen soll.

Begründung und Beseitigung der Vaterschaft

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Vaterschaftsanfechtung §§ 1599 ff. BGB

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Fallbeispiel: ISS

Herr M und Frau F sind verheiratet. M ist Astronaut und bekommt die einmalige Gelegenheit, für eine Langzeitstudie ein Jahr auf der internationalen Raumstation ISS zu verbringen.

Nach seiner Rückkehr erfährt M, dass F gerade ein Kind K geboren hat.

Muss M für K Unterhalt leisten ?

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Fallbeispiel: „Internationale Raumstation“Herr M und Frau F sind verheiratet. M ist Astronaut und bekommt die einmalige Gelegenheit, für eine Langzeitstudie ein Jahr auf der internationalen Raumstation zu verbringen. Nach seiner Rückkehr erfährt M, dass F gerade ein Kind K geboren hat. Muss M für K Unterhalt leisten ?

M ist K gegenüber nach § 1601 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, wenn K von ihm abstammt. Dies ist der Fall, wenn M der Vater von K ist. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist M der Vater von K. M ist also

dem K gegenüber zunächst einmal zum Unterhalt verpflichtet. Wenn es M allerdings gelingt, diese Vaterschaft zu beseitigen, ist er nicht mehr dem K gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Nach den § 1599 Absatz 1 BGB kann M die Vaterschaft erfolgreich anfechten, wenn er die Vaterschaftsvermutung des § 1600c BGB wiederlegen kann. Dies kann M, weil er nachweisen kann, dass er während der Empfängniszeit nicht auf der Erde war. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung braucht M keinen Unterhalt mehr zu leisten.

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Vaterschaftsvermutung § 1600d Abs. 2 BGB

Geschlechtsverkehr während derEmpfängniszeit

Die gesetzliche Vermutung greift nur ein, wennfeststeht, dass es einen Geschlechtsverkehrzwischen dem vermuteten Vater und der Mutterdes Kindes während der Empfängniszeit gab.Die Beweislast liegt insofern bei der Mutterdes Kindes.

Keine schwerwiegenden ZweifelAn der Vaterschaft

Die gesetzliche Vermutung greift nicht ein,wenn es trotz des Geschlechtsverkehrsschwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des vermuteten Vaters gibt.Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dieMutter in der Emfängniszeit Verkehr mitmehreren Männern hatte. Die Beweislast liegtinsofern bei dem vermuteten Vater.

Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung

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Die 17-jährige F bekommt das Kind K.

Das ganze Dorf vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine.

F braucht jetzt dringend Geld. Muss M erst einmal den Mindestunterhalt für K sicherstellen ?

Fallbeispiel: „Vaterschaftsvermutung ?“

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Fallbeispiel: „Vaterschaftsvermutung ?“Die 17-jährige F bekommt das Kind K. Das ganze Dorf vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine. F braucht jetzt dringend Geld. Muss M erst einmal den Mindestunterhalt für K sicherstellen ? Nach § 1601 BGB schuldet M nur Unterhalt, wenn er einstweilen als Vater von K gilt. Das beurteilt sich nach § 1592 BGB. Da M weder mit F verheiratet ist, noch die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, gilt er nicht als Vater und schuldet grundsätzlich auch keinen Unterhalt. Ausnahmsweise kann der Vater nach § 237 FamFG schon vor der Vaterschaftsfeststellung zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn er nach §1600d Abs. 2 BGB als Vater vermutet wird. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn unstreitig oder erwiesen wäre, dass es zwischen F und M in der Empfängniszeit zum Sexualverkehr gekommen ist. Da M dies bestreitet und F dies vor der Einholung eines Vaterschaftsgutachtens nicht beweisen kann, gilt die Vaterschaftsvermutung nicht und F bekommt erst mal keinen Unterhalt.

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§ 1616Eltern mit

gemeinsamen Ehenamen

§1617Eltern ohne

gemeinsamen Ehenamen (mit

gemeins. Sorgerecht)

§1617aEltern ohne

Ehenamen und Alleinsorge

§1618Einbenennung des Namens

Familienname

Einigung auf einer der beiden Namen binnen 1. Monats

Sonst: gerichtliche Festlegung des

Wahlberechtigten

Kind erhält den Geburtsnamen des Sorgeberechtigten

Neuer Ehename kann übernommen werden.

Bei Voranstellung oder Anfügung => Zustimmung des

anderen Elternteils oder des Kindes

Kind erhält Ehenamen als

Familiennamen

Namensrecht: Der Name des Kindes

VornameEs gibt keine festgesetzte Regelung im BGB, jedoch muss das Wohl des Kindes berücksichtigt werden. Dem Kind dürfen keine belastenden Vornamen gegeben werden oder solche die sich als Vornamen nicht eignen (z.B. Persil oder Melone). Außerdem muss das Geschlecht in mindestens einer der Namen deutlich gemacht werden.

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Die Adoption

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FachbegriffeAdoption: Annahme an Kindes statt, Entstehen eines

Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf natürliche Abstammung

Inkognito-AdoptionKeine Verbindungen zwischen alter und neuer Familie. Nachforschungen sind erst möglich, wenn der Wunsch vom 18-jährigen Kind selbst ausgeht. 16-jährige nur mit Zustimmung der Adoptiveltern. Es ist aber trotzdem äußerst wichtig für die seelische Entwicklung des Kindes, dass es darüber informiert ist, adoptiert zu sein.

Halboffene AdoptionKontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden.

Formen der Adoption

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Offene AdoptionLeibliche und Adoptiveltern kennen sich und halten auch dauerhaft Kontakt. Oftmals Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden.

AuslandsadoptionAdoption eines Kindes aus dem Ausland. Über ausländische Organisationen, Vereine oder private Vermittlungen

Stiefkind-AdoptionHäufigste Art der Adoption: Hier gilt ein vereinfachtes Verfahren. Nach Freigabe des Kindes durch den leiblichen Elternteil bei Notar über Vormundschaftsgericht möglich. Ab 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes selbst notwendig. Wegen evtl. auftretender Erbschaftsprobleme müssen auch erwachsene Kinder des Adoptionsbewerbers einwilligen

Formen der Adoption

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Bewerber

geeignet- das Kind wird

in Pflege gegeben

(Eingewöhnungszeit)(§8AdVermG)

nicht geeignet-Vermittlung

kommt nicht

Zustande

Adoptionsvermittlung durch das JA

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Wirkungen der Adoption Minderjähriger

Erlöschen aller Ver-wandschaftsbeziehungen

Begründung neuer Ver- wandschaftsbeziehungen

Ausnahmen von § 1755 BGB:

§ 1756 BGB

Auch die an die Verwand-schaft geknüpften Rechte wie Unterhalt oder Pflicht-teil ändern sich.

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Eignung der Adoptiveltern

- Mindestalter (§1743 BGB)

- Kindeswohl- prognose (§1741 und 1745 BGB)

- Probezeit (§1744 BGB)

Einwilligung des Kindes.

Bei einem Kind unter 14 Jahren ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters notwendig (§1746 BGB)

Einwilligung der leiblichen Eltern

(§ 1747 und §1748 BGB)

Zustimmung

Der Ehegatte des An-nehmenden

und ggf.

der Ehegatte des Anzu-nehmendenmüssenzustimmen(§1749 BGB)

Beschluss des Familien- gerichts auf Antrag des An-nehmen-den

(§1752 BGB)

Voraussetzungen der Adoption BGB §§ 1741 ff.

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Voraussetzungen der Adoption §§ 1741 ff. 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Kindeswohl dienend

Mindestalter

Probezeit

Einwilligung des Kindes

Einwilligung beider Eltern

Einwilligung des Ehegatten

Beschluss des FamG

Nach § 1743 muss der eine annehmende Elternteil min-destens 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre alt.

Nach § 1741 muss die Annahme dem Kindeswohl dienen. Dies muss begutachtet werden, in der Regel durch geeignetes Fachpersonal des Jugendamtes.

In der Regel „soll“ der Annahme nach § 1744 eine Probezeit vorausgehen, in der die Annehmenden das Kind in Pflege haben.

Nach § 1746 BGB muss das Kind, beziehungsweise seine gesetzlichen Vertreter zustimmen..

Nach § 1747 ist grundsätzlich die Einwilligung der leiblichen Eltern eine Voraussetzung für die Adoption

Bei einer Annahme durch einen Ehegatten allein (§ 1741 Abs. 2 S. 4) muss nach § 1749 auch der Ehegatte des annehmenden Elternteils zustimmen.

Nach § 1752 treten die Wirkungen der Adoption(§§ 1754 ff.) erst nach dem Adoptionsbeschluss des Familiengerichts ein..

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KörperlicheEignung

Die Adoptivelternmüssen belastbar sein, möglichst gesund undnicht stark behindert. Der Altersabstand solltenicht zu groß sein.

MaterielleEignungEin ausreichendes Ein-kommen sollte sichersein, die Wohnungmuss groß genug sein,und die Beziehung derPartner untereinandersollte stabil sein. Dieberufliche Anspannungdarf nicht so hoch sein,dass darunter die Pfle-ge des Kindes leidet.

PersönlicheEignungBindungsfähigkeit,Einfühlungsvermögen,Problemlösungs-kompetenz, Toleranz,charakterliche Eignung,keine Vorstrafen wegensexuellen Missbrauchs,Misshandlung Ver-letzung der Fürsorge-pflicht oder ähnlicherStraftaten.

Eignung der Adoptiveltern zur Förderung des Kindeswohls

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Fallbeispiel „Leihmutter“ §§ 1591 ff. BGB Der 37 jährige Herr M ist mit der 33-jährigen Frau F seit 13 Jahren kinderlos verheiratet. Beide wünschen sich ein Kind. Bei F wird eine Eileiterundurchlässigkeit festgestellt. F und M entscheiden sich für eine Ersatz-mutterschaft. Sie finden als Leihmutter Frau X, die mit Herrn Y verheiratet ist. X verpflichtet sich vertraglich, nach der Geburt des Kindes der Adoption an F und M zuzustimmen. Nach Durchführung der Insemination wird X eine mit dem Samen des M befruchtete Eizelle von F zugeführt. Frau X wird schwanger und trägt das Kind aus und bringt K in Deutschland zur Welt. Erst jetzt erfährt Y die Wahrheit über K.

1. Wer sind die Eltern von K ? 2. Können sich X und Y die Sache mit der Adoption anders überlegen ?

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Lösung des FallbeispielsMutter von K ist nach § 1591 BGB Frau X. Unerheblich ist, dass K genetisch nicht von ihr abstammt. Unerheblich ist auch, ob Frau X die Mutter von K sein möchte oder nicht. Frau F und Frau X können dies auch nicht ändern. Das Gesetz sieht nur eine Vaterschaftsanfechtung und keine Mutterschaftsanfechtung vor.

Als Vater von K gilt nach § 1592 Nr. 1 BGB zunächst einmal Herr Y,

obwohl feststeht, dass Y nicht der genetische Vater von K ist.

Aber im Gegensatz zu X kann Y die Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB grundsätzlich anfechten. Für den Fall der künstlichen Befruchtung ist dieses Anfechtungsrecht für den Ehemann allerdings nach § 1600 Absatz 5 ausgeschlossen, wenn die künstliche Befruchtung mit seinem Einverständnis durchgeführt wurde. Da Y von seinem Glück nichts wusste, fehlt es an diesem Einverständnis. Y kann seine Vaterschaft anfechten, muss es aber nicht tun. M kann dagegen die Vaterschaft von Y nicht anfechten.

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Fortsetzung der Lösung des FallbeispielsZur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung seiner Eltern erforderlich. Also bedarf es der Einwilligung von Frau X und Herrn Y. Als Vater von K gilt nach § 1592 Nr. 1 BGB zunächst einmal Herr Y, obwohl feststeht, dass Y nicht der genetische Vater von K ist. Aber im Gegensatz zu X kann Y die Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB grundsätzlich anfechten. Für den Fall der künstlichen Befruchtung ist dieses Anfechtungsrecht für den Ehemann nach § 1600 Absatz 4 nur ausgeschlossen, wenn die künstliche Befruchtung mit seinem Einverständnis durchgeführt wurde. Da Y von seinem Glück nichts wusste, fehlt es an diesem Einverständnis. Y kann seine Vaterschaft anfechten, muss es aber nicht tun. M kann dagegen die Vaterschaft von Y nicht anfechten.Diese Einwilligung kann nach § 1747 Abs. 2 BGB erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung kann also nicht bereits vor der Geburt erteilt werden. Die von Frau X abgegebene Einwilligungserklärung ist also unwirksam und damit nicht bindend. Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht § 1747 Abs. 3 BGB nur für die Einwilligung des Vaters vor, nicht aber für die Einwilligung der Mutter. Frau X ist also an die von Ihr zugesicherte Adoptionsfreigabe nicht gebunden. Sie kann es sich anders überlegen.

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Frau F ist mit Herrn M verheiratet. M ist 25, F ist 20. Sie können keine Kinder bekommen. Seit einem Jahr haben sie den 4-jährigen K in Pflege und möchten ihn mit Zustimmung der leiblichen Eltern adoptieren.

Ist das möglich? Beraten Sie das Paar!

Lösung: Gemeinsam können M und F den K jetzt nicht adoptieren, weil F nach § 1743 BGB dafür zu jung ist. Aber M kann aus diesem Grund den K nach § 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB allein adoptieren. Und wenn F 21 Jahre alt wird, kann sie K nach § 1742 BGB ebenfalls adoptieren.

Fallbeispiel: Junge Adoptiveltern

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Fallbeispiel: BabyklappeDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, ob das Ehepaar den K ohne die Zustimmung seiner leiblichen Eltern adoptieren kann?

Lösung: Eine Adoption ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Kindes (§ 1746 BGB) und seiner Eltern (§ 1747 BGB) möglich. Die Einwilligung der Eltern ist hier nach § 1747 Absatz 4 BGB nicht erforderlich, weil diese nicht ermittelt werden können.Aber für ein Kind unter 14 Jahren muss nach § 1746 Absatz 1 Satz 1 BGB dessen gesetzlicher Vertreter (siehe unten) einwilligen. Dies ist nach den §§ 1773 BGB, 1791c Absatz 1 Satz 1, 1793 BGB das Jugendamt. Mit Zustimmung des Jugendamtes kann K also ohne die Zustimmung seiner leiblichen Eltern adoptiert werden

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Fall: Name des FindelkindesDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wer K einen Namen gibt?

§ 25 Personenstandsgesetz (PStG)(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muß es spätestens am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburten-buch ein.

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Lösungsvorschlag:Nach § 25 Personenstandsgesetz setzt die zuständige Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt eines Findelkindes fest und bestimmt dessen Vornamen und Familiennamen.

Für andere Aufgaben der Jugendhilfe ist nach § 3 Absatz 3 Satz 1 SGB 8 der öffentliche Träger der Jugendhilfe zuständig. Sachlich zuständig ist nach den § 87 ff. SGB 8 der örtliche Träger der Jugendhilfe, also das Jugendamt.

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Fall: Elterliche Sorge für FindelkindDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wer die elterliche Sorge für K im Augenblick ausübt?

Lösungsvorschlag: Sind die Eltern verheiratet, üben die Eltern die elterliche Sorge nach den § 1626, 1627 BGB gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, übt die Mutter die elterliche Sorge nach § 1626 a BGB allein aus. Als Mutter gilt nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Wer als Vater gilt, bestimmt sich nach § 1592 BGB.

Wer K geboren hat, ist nicht bekannt. Daher hat K weder Mutter noch Vater. Niemand übt die elterliche Sorge nach den §§ 1626 f. BGB aus.

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Fall: Gesetzlicher VertreterDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wer sich jetzt um K kümmern muss und wer sein gesetzlicher Vertreter ist?

Lösung: Nach § 1773 BGB erhält K einen Vormund. Nach § 1791c Absatz 1 Satz 1 BGB wird das Jugendamt gesetzlicher Amtsvormund bis ein anderer Vormund vom Vormundschaftsgericht bestellt wird.

Nach 1793 Absatz 1 Satz 1 BGB muss der Vormund für das Mündel sorgen und es vertreten...

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Fall: AdoptionsvermittlungDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wessen Aufgabe die Vermittlung von Adoptivkindern ist und wo das geregelt ist ?

Lösungsvorschlag:

Die Adoptionsvermittlung ist nach den § 51 SGB 8 eine Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Zuständig ist nach § 87b SGB 8 der örtliche Jugenhilfeträger. Das ist nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum SGB 8 das Jugendamt.

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Fall: Adoption eines FindelkindesDas gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei “Babyklappe e.V.” meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim zuständigen Jugendamt an und will wissen, wer zu entscheiden hat, ob das bei Babyklappe e.V. erschienene Ehepaar K adoptieren darf?

Lösung: Nach § 1752 BGB entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag über die Annahme an Kindes statt (Adoption). Allerdings wird das Kind bei der Abgabe der von ihm notwendigen Einwilligung vertreten durch das Jugendamt als Amtsvormund (§§ 1773, 1793, 1791c BGB), solange das Familiengericht keinen anderen Vormund bestellt.

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Fallbeispiel: Sofortige Adoption?Das gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen. Bei Babyklappe e.V. meldet sich ein Ehepaar, das den gerade geborenen K adoptieren will. Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim Jugendamt an und will wissen, ob die Adoption sofort erfolgen kann?Lösung: Nach § 1747 Absatz 2 BGB können die Eltern ihre Einwilligung zur Adoptionsfreigabe erst acht Wochen nach der Geburt des Kindes erklären. Kurz nach der Geburt eines Kindes kann sich die Haltung der Eltern dem Neugeborenen gegenüber ändern. Deshalb sollen sich die Eltern erst nach acht Wochen rechtlich zur Adoptionsfreigabe binden können. Dem Regelungssinn nach soll diese Regelung auch den Eltern eines Findelkindes zugute kommen. Auch sie haben das Recht, es sich noch einmal zu überlegen.Außerdem soll der Adoption nach § 1744 BGB eine angemessene Zeit vorausgehen, in der die späteren Adoptiveltern das Kind in Pflege haben. Die Adoption darf daher nicht sofort nach der Geburt erfolgen.

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Fallbeispiel: Mehrere Väter?

Das gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen.

Bei Babyklappe e.V. meldet sich 5 Wochen später Frau F. Sie erklärt glaubwürdig, sie habe K geboren, M1 habe K gezeugt und M2 habe mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkannt, was inzwischen auch notariell beurkundet sei.

Eine Mitarbeiterin von “Babyklappe e.V.” ruft daraufhin beim Jugendamt an und will wissen, ob der gut verdienende M1 gegenüber K

und F Unterhalt leisten müsse?

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LösungsvorschlagF ist nach § 1591 BGB die Mutter von K. Vater von K ist nach § 1592 BGB nicht sein biologischer Vater M1, weil der mit F weder verheiratet war, noch die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft vom Familiengericht festgestellt wurde. Obwohl M2 nicht der biologische Vater ist, hat er nach den §§ 1592 Nr. 2, 1594, 1595 Absatz 1, 1597 BGB, 415 ZPO, 20 BNotO die Vaterschaft wirksam anerkannt. M2 ist damit Vater von K. (Allerdings wäre M1 nach § 1600 Absatz 1 Nr. 2 unter den Voraussetzungen des Absatz 2 anfechtungsberechtigt.).

Nach § 1601 BGB schuldet M1 dem K nur Unterhalt, wenn er mit dem Kind verwandt ist. Dazu müßte K gemäß § 1589 Satz 1 BGB von ihm abstammen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil M1 nach § 1592 BGB nicht Vater von K ist. M1 schuldet keinen Kindesunterhalt.

Ein Anspruch der F auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB besteht ebenfalls nicht, weil M1 nicht Vater von K ist. M1 schuldet somit weder F noch K Unterhalt.

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Fallbeispiel: Wer sind die Eltern?

Das gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen.

Nach 8 Wochen wird K vom Ehepaar D adoptiert. Es ergeht eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts.

Bei Babyklappe e.V. meldet sich 1 Woche nach der Adoption Frau F. Sie erklärt glaubwürdig, sie habe K geboren, M1 habe K gezeugt und M2 habe mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkannt, was inzwischen auch notariell beurkundet sei.

F ruft daraufhin beim Jugendamt an und will wissen, wer denn nun die Eltern von K seien.

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Lösungsvorschlag:

Durch die Geburt von K war F nach § 1591 BGB zunächst Mutter von K geworden.

Mit der Adoption von K sind jedoch die bisherigen Verwandt-schaftsbeziehungen des Kindes gemäß § 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB erloschen. Mutter des Kindes ist nicht mehr F, sondern Frau D.

M1 wurde nie Vater von K, weil er mit F nicht verheiratet war, er die Vaterschaft nicht anerkannt hat und diese auch nicht gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 BGB).

Wenn M2 die Vaterschaft vor der Adoption formwirksam anerkannt hat, ist er durch die Vaterschaftsanerkennung Vater von K geworden. Diese Verwandtschaftsbeziehung ist aber nach § 1755 Absatz 1 BGB erloschen.Hatte M2 die Vaterschaft erst nach der Adoption durch das Ehepaar D anerkannt, so ist die Anerkennung nach § 1594 Absatz 2 BGB unwirksam, weil K zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vater hatte.Eltern von K sind die Eheleute D.

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Fallbeispiel: Sorgeausfall

Das gerade geborene Kind K wird in einer Babyklappe gefunden. Der Betreiber der Babyklappe, der eingetragene Verein “Babyklappe e.V.” versorgt das Kind und lässt es ärztlich untersuchen.

Nach 6 Wochen meldet sich M. Er weist nach, dass er der biologische Vater von K ist und dass sich K´s Mutter F inzwischen durch eine Überdosis Heroin umgebracht habe.

M beantragt beim Familiengericht, seine Vaterschaft festzustellen und ihm die elterliche Sorge für K zu übertragen.

Die Eltern von F möchten jedoch, dass K zu Ihnen kommt.

Wie ist zu entscheiden?

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Lösungsvorschlag

Nach den §§ 1773, 1793, 1791c BGB ist einstweilen das Jugendamt als Amtsvormund gesetzlicher Vertreter von K und Inhaber der elterlichen Sorge.

Nach § 1600d BGB muss das Familiegericht die Vaterschaft des M feststellen. Nach § 1680 Absatz 2 Satz 2 BGB muss das Familiengericht die elterliche Sorge dem M auf dessen Antrag hin übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Andernfalls wäre für K nach § 1773 BGB ein Vormund zu bestellen. Dazu könnten auch die Großeltern von K bestellt werden.

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Fallbeispiel „mehrere Einwilligungen“

Die 16-jährige unverheiratete F bekommt das Kind K. Das Jugendamt überzeugt F, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen. Deren Adoptionsantrag verzögert sich. Währenddessen überlegen sich die noch recht jungen Eltern von F, dass sie K haben möchten.

Als Amtsvormund lehnt das Jugendamt dies ab, weil K der Familie Reich versprochen sei.

F und ihre Eltern beantragen bei dem Familiengericht, die Zustimmung des Jugendamts zu ersetzen.

Wer bekommt K?

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Lösungsvorschlag 1Lösung: Die Adoption von K bedarf nach §1746 Absatz 1 Satz 1 BGB der Zustimmung des Kindes. Die hat nach § 1746 Absatz 1 Satz 2 der gesetzliche Vertreter zu erteilen.

Da die minderjährige F den K nach § 1673 BGB nicht vertreten kann, muss K nach § 1773 BGB durch einen Vormund vertreten werden.

Nach § 1791b BGB ist für K das Jugendamt dieser Vormund.

Wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes seine Zustimmung ohne triftigen Grund nicht erteilt, wird sie nach § 1746 Abs. 3 BGB vom Vormundschaftsgericht ersetzt.

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Lösungsvorschlag 2Das Jugendamt verweigert seine Einwilligung, weil es die erste Einwilligung der F gegenüber der Familie Reich für wirksam und bindend und dementsprechend die zweite Einwilligung zugunsten der Großeltern des K als unwirksam erachtet. Dies ist dann kein triftiger Grund, wenn auch die zweite Einwilligung wirksam ist.

Lösung: Aus den §§ 1741 ff. BGB lässt sich nicht ableiten, dass die Einwilligung nach § 1747 BGB nur zugunsten einer Adoptiv-familie erteilt werden kann. Vielmehr können die leiblichen Eltern sich auch mit der Adoption durch die eine oder die andere Familie gleichermaßen einverstanden erklären (OLG Hamm FamRZ 91,1230). Also steht der Wirksamkeit der zugunsten der Großeltern erklärten Einwilligung nicht die zuvor zugunsten der Familie Reich erteilte Einwilligung entgegen. Das Jugendamt verweigert daher seine Zustimmung zur Adoption ohne triftigen Grund. Das Gericht wird seine Zustimmung nach § 1746 Absatz 3 BGB ersetzen.

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Fallbeispiel „Alle sind geschäftsunfähig“Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem beide sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K.

Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will.

Wie ist zu verfahren?

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Fallbeispiel „Alle sind geschäftsunfähig“Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem beide sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K. Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will. Wie ist zu verfahren?

Lösung: Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die F. Aber das Kind hat nach § 1592 BGB keinen Vater, solange die Vaterschaft des M nicht festgestellt oder anerkannt ist. M kann die Vaterschaft nicht anerkennen, weil er nicht geschäftsfähig ist. Nach § 1596 Absatz 1 Satz 3 BGB muss dies sein gesetzlicher Vertreter tun.

Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung von F.Auch F muss gemäß den §§ 1896, 1903 BGB durch ihren Betreuer vertreten werden.

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Fortsetzung der LösungIn die Adoption müssen nach den §§ 1746, 1747 BGB das Kind und seine Eltern einwilligen. K kann bei der Abgabe der Einwilligungserklärung nach § 1646 BGB nicht durch F und M vertreten werden, da diese geschäfts-unfähig sind (§§ 1629 Absatz 1 Satz 1 BGB, 1673 BGB).Für K ist deshalb nach § 1773 BGB ein Vormund zu bestellen, der ihn nach § 1793 Absatz 1 Satz 1 BGB vertritt.Nach § 1747 Absatz 1 Satz 1 BGB müssen auch die Eltern der Adoption zustimmen. Nach § 104 Nummer 2 BGB können F und M dies selbst aber nicht. Für F und M könnte zwar nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt werden, der diese nach § 1902 BGB vertritt. Da es sich jedoch bei der Zustimmung zur Adoption um eine höchst persönliche Erklärung handelt, kann der Betreuer die Eltern insoweit nicht vertreten. Deshalb ist die Adoption nach § 1747 Absatz 4 BGB ausnahmsweise auch ohne Einwilligung der Eltern möglich.

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Fallbeispiel „Beistandschaft“Frau F war mit dem unverheirateten Herrn M zusammen. Sie hat gerade das Kind K bekommen. M will keinen Unterhalt zahlen. F braucht Hilfe. Mit dem Jugendamt hat sie insoweit schon schlechte Erfahrung gemacht. Sie bittet die Arbeiterwohlfahrt darum, für Sie den Unterhaltsprozess zu führen. Wie ist die Rechtslage ?

Lösung: Nach den §§ 1712-1717 BGB kann nur das Jugendamt Beistand sein.

Art. 144 EGBGB sieht allerdings vor, dass Landesgesetze die Beistandschaft auf einen rechtsfähigen Verein übertragen kann. Wenn Landesgesetze dies vorsehen, kann also auch die Arbeiterwohlfahrt als Beistand tätig werden. In diesem Fall muss das Jugendamt auch auf diese Möglichkeit hinweisen, um dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB 8 Rechnung zu tragen.In Bayern gibt es keine derartige gesetzliche Regelung.

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Fallbeispiel „Rechte des Vaters“ § 1747Frau F hat mit dem unverheirateten Herrn M sexuellen Verkehr. Nach 9 Monaten bringt F das Kind K zur Welt. F will K loswerden. Die Familie Reich soll K adoptieren.

M will das verhindern. Er will das Sorgerecht für K.

Das will F nicht. Sie glaubt außerdem, dass M wahrscheinlich gar nicht K´s Vater sei.

1. Kann M die Adoption verhindern?

2. Wird das Familiengericht seine Zustimmung zur Adoption ersetzen?

3. Kann M das Sorgerecht für K bekommen?

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Fallbeispiel „Rechte des Vaters“ § 1747Frau F hat mit dem unverheirateten Herrn M sexuellen Verkehr. Nach 9 Monaten bringt F das Kind K zur Welt. F will K loswerden. Die Familie Reich soll K adoptieren. M will das verhindern. Er will das Sorgerecht für K. Das will F nicht. Sie bestreitet, dass M über-haupt K´s Vater ist. Kann M die Adoption verhindern?

Lösung: Nach § 1747 Absatz 1 Satz 1 BGB ist zu einer Adoption die Einwilligung der Eltern erforderlich. Also muss auch der Vater einwilligen. Allerdings ist M derzeit nach § 1592 BGB nicht der Vater von K, da seine Vaterschaft noch nicht festgestellt ist (§1600d Absatz 1 BGB) und er ohne Zustimmung der F die Vaterschaft nicht anerkennen kann (§1595 Absatz 1 BGB).Nach § 1747 Absatz 1 Satz 2 BGB gilt M aber adoptionsrechtlich als Vater, weil kein anderer Mann als Vater anzusehen ist und er nach § 1600d Absatz 2 als Vater vermutet wird, weil F den sexuellen Verkehr mit ihm in der Empfängniszeit zugegeben hat. M kann die Adoption verhindern.

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Fallbeispiel: Ersetzung der Zustimmung

Frau F hat mit dem unverheirateten Herrn M sexuellen Verkehr.

Nach 9 Monaten bringt F das Kind K zur Welt. F will K loswerden.

Die Familie Reich soll K adoptieren. M will das verhindern. Er will

das Sorgerecht für K. Das will F nicht. Sie bestreitet, dass M über-

haupt K´s Vater ist.

Wird das Familiengericht die Zustimmung des M ersetzen ?

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Fallbeispiel: Ersetzung der ZustimmungFrau F hat mit dem unverheirateten Herrn M sexuellen Verkehr. Nach 9 Monaten bringt F das Kind K zur Welt. F will K loswerden. Die Familie Reich soll K adoptieren. M will das verhindern. Er will das Sorgerecht für K. Das will F nicht. Sie bestreitet, dass M über-haupt K´s Vater ist. Wird das Familiengericht die Zustimmung des M ersetzen ?

Lösung: Nach § 1748 Absatz 1 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung des die Adoption verweigernden Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt oder er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.M hat weder Pflichten gegenüber K verletzt, noch hat er sich dem Kind gegenüber gleichgültig gezeigt. Er möchte sich vielmehr um K kümmern. Deshalb kann seine Einwilligung in die Adoption nicht durch einen Beschluss des Familiengerichts ersetzt werden.Eine Ersetzung nach § 1748 Absatz 4 BGB kommt auch nicht in Betracht, weil die Entscheidung des M dem K keinen unverhältnis-mäßigen Nachteil zufügt.

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Fallbeispiel „Rechte nach Freigabe“ § 1751Frau F hat mit dem unverheirateten Herrn M sexuellen Verkehr. Nach 9 Monaten bringt F das Kind K zur Welt. F will K loswerden. Die Familie Reich soll K adoptieren. M will das verhindern. Er will das Sorgerecht für K. Das will F nicht. Sie bestreitet, dass M über-haupt K´s Vater ist. Kann M das alleinige Sorgerecht bekommen?

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Fallbeispiel „Rechte nach Freigabe“ § 1751Frau F hat mit dem unverheirateten Herrn M sexuellen Verkehr. Nach 9 Monaten bringt F das Kind K zur Welt. F will K loswerden. Die Familie Reich soll K adoptieren. M will das verhindern. Er will das Sorgerecht für K. Das will F nicht. Sie bestreitet, dass M über-haupt K´s Vater ist. Kann M das alleinige Sorgerecht bekommen?

Lösung: Nach § 1626a Absatz 2 BGB steht das alleinige Sorge-recht der F zu. Nach § 1672 Absatz 1 BGB kann es auch vom Gericht nicht gegen ihren Willen auf M übertragen werden.

Wenn F in die Adoption von K an die Familie Reich bereits ein-gewilligt hat, ruht allerdings ihre elterliche Sorge nach § 1751 Absatz 1 Satz 1 BGB. Und nach § 1751 Absatz 1 Satz 5 BGB bedarf dann ein Antrag des Vaters auf Sorgerechtsübertragung auch nicht mehr der Zustimmung der Mutter. M wird also das Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Wohl von K entspricht.


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