Date post: | 05-Apr-2015 |
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Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Migrationspolitik und Migrantenrecht
Chancen und Risiken des derzeitigen Aufenthaltsrechts
Wo bekommt man diesen Vortrag?
www.sozialleistungsrecht.de/Powerpoint-Dateien/Migrantenrecht.ppt
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Die Unesco hat eine Weltkarte des Glücks veröffentlicht, die zeigt, wo die Menschen besonders
glücklich sein sollen.
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Verteilung der weltweiten Immigration:Die dunkelblauen Staaten haben die meiste Zuwanderung.
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Das Bild in den Medien
Die Medien greifen nur die Probleme im Umgang mit Ausländern auf, die auch medienwirksam sind:
Ausländerkriminalität
Flüchtlingselend
Ausländerhass
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Verliert die Aufnahme-gesellschaft durch zu viel Zuwanderung ihre kulturelle Identität?
Brauchen wirwirklich eine „Leitkultur“?
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Entwicklung des Ausländeranteils
0
1000000
2000000
3000000
4000000
5000000
6000000
7000000
8000000
Ausländer
1951
1970
1980
1990
2000
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Nettowanderungsquote in Deutschland
Jahresdurchschnitt pro 1000 Einwohner 1960-2004
Quelle: Europäische Sozialstatistik Wanderung, Ausgabe 2006, eigene Berechnung
2,22,9
2,2
0,2 0
4,2
7
2,5 21,7
1
0
1
2
3
4
5
6
7
8
1960/64 1965/69 1970/74 1975/79 1980/84 1985/1989 1990/94 1994/99 2000 2003 2004
3 D-S ä u le 1
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Personen mit Migrationshintergrund
Eingebürgerte 3,7
Nicht-EU-Ausländer4,6
EU-Bürger2,2
Aussiedler3,3
Illegale1,5
Eingebürgerte3,7
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Ausländeranteil in den Bundesländern
6.736.382 Personen
Quelle: Ausländerzentralregister (AZR)
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Herkunftsländer der Ausländer in Deutschland
EU
32%
Türkei
26%
Asien
12%
Serbien
4%
Russland
3%
Afrika
4%
Amerika
3%sonstige
16%
Quelle: Statistisches Jahrbuch
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Ausländer nach Altersgruppen in Deutschland(in %), 1. Januar 2004
Quelle: Europäische Sozialstatistik Wanderung, Ausgabe 2006, eigene Berechnung
15-19 Jahre6%
20-24 Jahre9%
25-29 Jahre12%
30-34 Jahre12%
35-39 Jahre10%
10-14 Jahre6%
5-9 Jahre6%
65+ Jahre6%
60-64 Jahre4%
50-59 Jahre12%
0-4 Jahre3%
40-49 Jahre14%
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Aufenthaltsdauer der in Deutschland lebenden Ausländer
Quelle: Statistisches Jahrbuch
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Anteil der 15-jährigen
Schüler mit Migrations-
hintergrund an deutschen Schulen im Jahre 2005
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Soziale Kosten mangelnder Integration Arbeitslosigkeit integrierter Zuwanderer: 11 Prozent
Arbeitslosigkeit nicht integrierter Zuwanderer: 16 Prozent
Unterschied des Pro-Kopf-Einkommens: 7.500 € im JahrUnterschied des Steueraufkommens pro Kopf: 1.900 €Unterschied bei Sozialversicherungsbeiträgen: 1.200 €
In der Summe kostet die mangelnde Integration demnach Bund und Länder jeweils 3,6 Milliarden Euro pro Jahr an entgangenen Einnahmen. Die Kosten der Kommunen liegen bei 1,3 Milliarden Euro, die der Sozialver-sicherungen bei 7,8 Milliarden Euro.16 Milliarden
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Die wichtigsten Rechtsquellen
• EU-Recht
• Völkerrecht
• Deutsches Ausländerrecht
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EU-RechtEuropäisches Recht zu finden unter:http://europa.eu.int/eur-lex/de/
• Primäres EG-Recht (EG-Vertrag = EG, EU-Vertrag)
• Sekundäres EG-Recht (Richtlinien, Verordnungen); siehe Art 249 EG nicht mit der Verordnung oder der Richtlinie nach deutschem Recht verwechseln!
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Deutsches Ausländerrecht Zu finden unterhttp://www.gesetze-im-internet.de
• Grundgesetz• Aufenthaltsgesetz• Freizügigkeitsgesetz/EU• Art. 16 GG/Asylverfahrensgesetz• Asylbewerberleistungsgesetz• Bundesvertriebenengesetz• Integrationsverordnung• Beschäftigungsverordnung• Beschäftigungsverfahrensordnung• Aufenthaltsverordnung• Sonstige Regelungen
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Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit
Artikel 3 Absatz 1 GG:„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
• Das deutsche Ausländerrecht unterscheidet nach der Staatsangehörigkeit.
• Verboten ist nach Art. 3 Absatz 3 GG nur die Differenzierung nach Heimat und Rasse, aber nicht die zwischen verschiedenen Staatsangehörigkeiten.
• Nach Artikel 3 Absatz 1 GG muss nur gleiches gleich behandelt werden. Ungleiches darf ungleich behandelt werden. Für das Aufenthaltsrecht ist die Staatsangehörigkeit in allen Staaten dieser Welt ein wichtiges unterscheidungskriterium.
• Das Grundgesetz unterscheidet selbst nach Deutschen und Nichtdeutschen. (siehe Art. 116 GG)
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I. Allgemeine BestimmungenII.Einreise und Aufenthalt im BundesgebietIII.IntegrationIV.Ordnungsrechtliche VorschriftenV.Beendigung des AufenthaltsVI.Haftung und GebührenVII.VerfahrensvorschriftenVIII.Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und IntegrationIX.Straf- und BußgeldvorschriftenX. Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften
Gliedert sich in 10 Kapitel
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§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
• Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern
• Ermöglichung und Gestaltung der Zuwanderung
• Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
• Regelung der Einreise, des Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit und der Integration von Ausländern.
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§§ 43 – 45
§ 43 Integrationskurs
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an
einem Integrationskurs
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 45 Integrationsprogramm
§§ 46 - 49 b
z.B.:
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
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§§ 50 – 62 (2 Abschnitte)
1. Begründung der
Ausreisepflicht
(§ 50 - § 56)
2. Durchsetzung der
Ausreisepflicht
(§ 57 - § 62)
§§ 63 - 70
z. B.:
§ 66 Kostenschuldner;
Sicherheitsleistung
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
§ 69 Gebühren
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§§ 71 – 91e (4 Abschnitte)
1. Zuständigkeiten
1a. Durchbeförderung
2. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
3. Verwaltungsverfahren
4. Datenschutz
§§ 92 – 94
§ 92 Amt der Beauftragten
§ 93 Aufgaben
§ 94 Amtsbefugnisse
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§§ 95 – 98
z.B.:
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Einschleusen von Ausländern
§ 98 Bußgeldvorschriften
§§ 99 – 106 z.B.:
§ 100 Sprachliche Anpassung
§ 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
§ 106 Einschränkung von Grundrechten
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Staatsangehörigkeitsrecht
• Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)• Wichtig für Einbürgerungen• Grundsatz: Jus sanguinis
(Abstammungsprinzip)• Elemente des Jus soli
(Geburtsortprinzip)
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1. Deutsch durch Geburt1.1.1 Abstammungsprinzip
• Wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, hat automatisch die deutsche Staatangehörigkeit
• Wenigstens ein Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
• Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft notwendig, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Quelle: Wie werde ich Deutscher? Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. überarbeitete Auflage, April 2005
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1.1.2 Mehrstaatigkeit nach dem Abstammungsprinzip
• Mit der Geburt kann das Kind auch die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erwerben
• Kind besitzt dann mehrere Staatsangehörigkeiten• Kind ist unabhängig von der Mehrstaatigkeit auf
Dauer deutscher Bürger• Kind kann auch die andere Staatsangehörigkeit auf
Dauer behalten
Quelle: Wie werde ich Deutscher? Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. überarbeitete Auflage, April 2005
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1. seit 8 Jahren
rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist oder
und
1 Elternteil
1.2.1 Geburtsortprinzip
gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder
eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder
eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Regelung seit 01.01.2005
§ 4 Abs. 3 StAG
Ab 1.1.2005 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, wenn
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1.2.2 Mehrstaatigkeit nach dem Geburtsortprinzip
• Kind kann mit der Geburt über das Abstammungsprinzip eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben
• Kind hat dann mehrere Staatsangehörigkeiten• Nach Erreichen der Volljährigkeit muss es sich
aber entscheiden, ob es die deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (Optionsmodell)
Quelle: Wie werde ich Deutscher? Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. überarbeitete Auflage, April 2005
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1.2.3 Optionsmodell
Gilt nur für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip erwoben haben
• Die Behörde hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Kind auf eine Optionspflicht hinzuweisen und über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren
• Kind kann sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres dazu entscheiden, die andere Staatsangehörigkeit zu behalten, dann verliert es aber die deutsche
• Hat das Kind bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben, dass es die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, verliert es diese
• Will das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss es bis spätestens zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Behörde stellen und nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht
• Ausnahmen: o nach dem Recht des anderen Staates ist es nicht möglich die Staatsangehörigkeit
aufzugebeno Es gibt bestimmte Umstände, die es nicht zumutbar machen, die andere
Nationalität aufzugebeno In solchen Fällen ist es möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten
Quelle: Wie werde ich Deutscher? Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. überarbeitete Auflage, April 2005
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2. Deutsch durch Einbürgerung2.1 Anspruch auf Einbürgerung
• Alte Staatsangehörigkeiten müssen in der Regel aufgegeben werden
• zum Zeitpunkt der Einbürgerung Besitz einer -Niederlassungserlaubnis, -einer Aufenthaltserlaubnis oder -einer Aufenthaltserlaubnis- EU, -oder man ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
•seit acht Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
•Antragssteller kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten
•ausreichende Deutschkenntnisse
•Antragssteller hat keine Straftat begangen oder ist verurteilt worden (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtet)
•Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
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2.2 Einbürgerung ohne Rechtsanspruch
Durch Ermessenseinbürgerung können auch Menschen ohne Rechtsanspruch Deutsche/r werden. Wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen.
Der Antragssteller muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
• Bewerber, falls noch nicht 16 Jahre alt, der Erziehungsberechtigte, stellet einen Antrag
• Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen• Wohnung oder andere Unterkunft vorhanden• Antragssteller kann sich und seine Familie ernähren
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2.3 Einbürgerung als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen
Voraussetzungen dafür:• Antrag stellen• Gewähr dafür bieten können, dass man sich den deutschen
Lebensverhältnissen einordnen kann (mündliche Verständigung ohne Probleme, drei Jahre rechtsmäßiger Aufenthalt in Deutschland)
• Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mind. zwei Jahre bestehen
• Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen• Wohnung oder andere Unterkunft vorhanden• Antragssteller kann sich und seine Familie ernähren• Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit• Die Einbürgerung darf erhebliche öffentliche Belange der BRD nicht
verletzen (z.B. Aufforderungen der äußeren oder inneren Sicherheit)
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2.4 Einbürgerung von Staatenlosen
• Durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose gelten die gleiche Bedingungen wie für andere Einbürgerungsbewerber
• für Staatenlose werden kürzere (sechs Jahre) Aufenthaltszeiten verlangt
Kinder von Staatenlosen:• Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein.• es muss in Deutschland geboren sein (auch die Geburt in einem deutschen
Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung)• Das Kind muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in
Deutschland haben • der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.• das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr
als fünf Jahren verurteilt worden sein.
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2.5 Was kostet die Einbürgerung?
• grundsätzlich 255 € pro Person
• 51 € für minderjährige Kinder, die kein eigenes Einkommen haben und mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden
• Reduzierung oder Wegfall der Gebühr kann in Notfällen (z.B. wenig Einkommen, mehrere Kinder müssen eingebürgert werden) mit der Behörde besprochen werden
Quelle: www.auswaertiges-amt.de
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Asylrecht
• Art 16a GG
• Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
• AufenthaltsG
• Asylrecht nur für politisch Verfolgte
• 2004: nur noch knapp über 35.000 Erstanträge
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Europäische Union - EU - und Europäischer Wirtschaftsraum - EWR -
EWR
Liechtenstein 25 EU-Staaten
3 EFTA-Staaten: Island, Norwegen , Liechtenstein
Schweiz:EFTA, aber nicht EWR
Türkei:Assoziationsabkommen mit der EU
2 EU-Beitrittskandidaten 2007:Bulgarien, Rumänien
vgl. Art. 310 EGV; seit 1994; Kernstück: vier Freiheiten des Binnenmarktes
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Europarecht: 3-Säuletheorie
Europarecht steht über dem deutschen Recht (Anwendungsvorrang des EG-Rechts)
• Europäische Gemeinschaft
• Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
• Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik
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Europarecht: Grundfreiheiten
1. Arbeitnehmerfreizügigkeit
2. Dienstleistungsfreiheit
3. Niederlassungsfreiheit
4. Warenverkehrsfreiheit
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Arbeitnehmerfreizügigkeit
• Keine unterschiedliche Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit bei Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen. Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Aufenthaltsrecht
• Für alle EU Bürger; Art. 39 EG• Staatsangehörige der EWR-Staaten Island,
Lichtenstein und Norwegen. § 12 FreizügG/EU• Außerdem für Schweizer; Art 13 Anhang
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FreizügG/EU
• Einreise, Aufenthalt und Arbeitsaufnahme ohne weiteres (VO/EWG Nr. 1612/68, Richtlinie 74/148/EWG, § 2 FreizügG/EU)
• Familienzusammenführung: Drittstaatsangehörige Familienmitglieder können praktisch unbeschränkt einreisen und arbeiten (Art. 11 VO/EWG Nr. 1612/68).
• Der Familienbegriff ist sehr weit, § 3 Abs. 2, 4 S. 2 FreizügG/EU
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FreizügG/EU II
• Nachweis für das Aufenthaltsrecht nur noch über eine Meldebescheinigung, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Für drittstaatsangehörige Familienmitglieder noch eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis-EU
• Nach 5 Jahren Aufenthaltsverfestigung, auch wenn dann die Voraussetzungen für die Freizügigkeit wegfallen (Wichtig bei Sozialleistungsbezug)
• Ausweisungsschutz, § 6 Abs. 1 FreizügG/EU• Gleicher Zugang zu Sozialleistungen wie Deutsche
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Unionsbürger
• Zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger abgeschafft. Es besteht nur noch – wie für Deutsche – eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (§ 5 FreizügG/Eu).
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Unionsbürgerschaft
• Art 17 EG
• Sie gibt das Recht zu Einreise und Aufenthalt in Deutschland (Art. 18 EG)
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Dienstleistungsfreiheit
• Art 49 EG
• Erbringen von gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen oder freiberuflichen Leistungen. Mit umfasst ist das Recht, sich zu diesem Zweck frei zu bewegen und aufzuhalten. Gilt aktiv und passiv (d.h. auch für den Kunden).
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Niederlassungsfreiheit
• Art 43 EG
• Das Recht, in allen Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben sowie Unternehmen zu gründen und zu leiten.
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Assoziierungsrecht
Staatsangehörige von
• Türkei
• Bulgarien
• Rumänien
genießen Privilegien.
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Assoziierungsrecht: Türkei
• Wichtig: Nach erstmaliger Erteilung einer Arbeitserlaubnis für mindestens ein Jahr erfolgt nach Ablauf bestimmter Fristen eine Gleichstellung mit EU-Bürgern
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Schengen• Freier Personenverkehr und
Visaerteilung europarechtlich geregelt
• Verzicht auf Kontrollen an den Binnengrenzen
• verschärfte Überwachung der Außengrenzen
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Schengen: Mitglieder
Mitglieder:
25 Mitgliedsländer der EU außer Großbrittannienund Irrland
sowie als Nicht-EU-Staaten:Island, Norwegen, und die Schweiz
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Schengen: Mitglieder
• Belgien • Dänemark• Deutschland • Finnland • Frankreich • Griechenland• Italien • Luxemburg • Niederlande
• Österreich • Portugal• Spanien • SchwedenKeine EU-Staaten, aber
Schengen-Staaten• Island• Norwegen
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Europäische Migrationspolitik
Basiert auf Art 61 ff. EG. Insbesondere:• Richtlinie zur Familienzusammenführung (Richtlinie
2003/86/EG)• Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG)• EU-Visumsverordnung (VO 539/2001/EG)• Anerkennung als Flüchtling (Richtlinie 2004/83/EG)
noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.
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Europäische Migrationspolitik: Ziele• gemeinsame Asylpolitik
• gerechte Behandlung von Drittstaatlern
• Steuerung der Migrationsströme
• Bekämpfung der illegalen Einwanderung (höchste Priorität)
• Gleichstellung von Ausländern mit Daueraufenthaltsrecht
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Völkerrecht: GFK
• Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)• In der Regel kein einklagbarer
Rechtsanspruch. Aber in Deutschland ratifizert und damit unmittelbar anwendbar, wenn eine Regelung keiner Präzisierung mehr bedarf
• Asylrecht wird nicht als Menschenrecht angesehen
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Grün = Unterzeichner der Genfer Flüchtlinksommission von 1951
einschließlich der Veränderungen durch das Protokollvon 1967
Gelb = Parteien des Vertrages von 1967
Grau = Parteien keiner der beiden Verträge
Vertragsstaaten der GFK
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Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung Schutz suchen.
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Völkerrecht : EMRK
• Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
• EMRK steht in Deutschland im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Sie enthält aber kein Asylrecht.
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Das Aufenthaltsrecht für Nicht-EU-Bürger
1. Passpflicht und Aufenthaltstitel1.1 Passpflicht1.2 Der Aufenthaltstitel1.3 Allgemeine
Erteilungsvoraussetzungen1.4 Das Visum1.5 Die Aufenthaltserlaubnis1.6 Die Niederlassungserlaubnis2. Einreise2.1 Grenzübertritt2.2 Die Einreise ist erlaubt3. Fallbeispiele zum besseren
Verständnis3.1 Mazedonierin in die BRD eingereist3.2 Ukrainische Prostituierte4. Aufenthaltszwecke
5. Begründung der Ausreisepflicht5.1 Ausreisepflicht5.2 Aufenthaltstitel erlischt5.3 Ausweisung5.4 Besonderer Ausweisungsschutz6. Fallbeispiel7. Durchsetzung der Ausreisepflicht7.1 Zurückschiebung7.2 Abschiebung7.3 Abschiebungsanordnung7.4 Androhung der Abschiebung7.5 Verbot der Abschiebung7.6 Duldung7.7 Räumliche Beschränkung/
Ausreiseeinrichtungen7.8 Abschiebungshaft8. Quellenverzeichnis
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1. Passpflicht und Aufenthaltstitel1. 1 Passpflicht (§3 AufenthaltG)
• Ausländer dürfen nur nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, wenn:
– Sie einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen– Sie ausnahmsweise von der Passpflicht befreit sind
• Über eine solche Ausnahme entscheidet das Bundesministerium des Inneren oder die vom ihm bestimmte Stelle
• Das ist möglich bei einem Aufenthalt vom maximal sechs Monaten
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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1.2 Die Aufenthaltstitel
• Aufenthaltserlaubnis (Befristet)• Niederlassungserlaubnis (Unbefristet)
Problem bei beiden: Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen vom Zweck ab. Z.Z. 30 (!) Varianten. (Im Titel sollten also die §§ stehen)
• Visum• Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylVerfG• Duldung (60a AufenthG), kein Titel, nur
Aussetzung der Ausreisepflicht.
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Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels (§4 AufenthaltG)
Sofern kein Aufenthaltsrecht – durch das Recht der Europäischen Union
– auf Grund des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei oder
– oder durch Rechtsverordnung
besteht, ist ein Aufenthaltstitel nötig.
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Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung
Sie müssen nach § 5 AufenthG bei Erteilung oder Verlängerung immer gegeben sein.
• Erfüllung der Passpflicht• Sicherung des Lebensunterhaltes• Geklärte Identität/Staatsangehörigkeit• Kein Ausweisungsrund• Korrektes Visumsverfahren• Keine Versagungsgründe, § 5 Abs. 4 S. 1
(z.B. Terrorverdacht o. ä.)
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1.5. Die Aufenthaltserlaubnis
• Ist befristet und kann zu verschiedenen Zwecken erteilt werden.
• Voraussetzungen und Rechtsfolgen: Hängen vom Zweck ab, § 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG
• Verlängerung, § 8 AufenthG• Eine (!) versäumte Antragsfrist kann die
Verfestigung des Aufenthaltsstatus verhindern
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1.6. Niederlassungserlaubnis
• Unbefristet, unbeschränkt, Nebenbestim-mungsfeindlich, § 9 Abs. 1 AufenthG
• Voraussetzungen: § 9 Abs. 2 AufenthG
• Erleichterungen beim Familiennachzug, Krankheit und Behinderung
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Sofortiger Erwerb der Niederlassungserlaubnis
• Hochqualifizierte, § 19 AufethG
• (jüdische) Kontingentflüchtlinge, § 23 Abs. 2
• Ehemalige Deutsche, § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
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Aufenthalt zum Zweck
• der Ausbildung, §§ 16, 17 AufenthG• der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, §§ 18, 19• der selbstständigen Erwerbstätigkeit, §§ 21, 38 Abs. 4 , 25
Abs. 1 S. 4, 25 Abs. 2 S. 2, 28 Abs. 5• aus völkerrechtlichen Gründen, §§ 22, 23• Härtefälle, § 23a• Zum vorübergehenden Schutz, § 24• Humanitäre Gründe, § 25 (insbesondere Asyl, Flüchtlinge,
Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse)
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1.3 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§5 AufenthaltG)
• Voraussetzungen: Erfüllung der Passpflicht und
– Der Lebensunterhalt gesichert ist– Die Identität und Staatsangehörigkeit (falls er nicht zur
Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist) geklärt ist– Kein Ausweisungsgrund vorliegt– Soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel vorliegt,
die Interessen der BRD nicht beeinträchtigt/gefährdet(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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• Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/ Niederlassungserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer– Mit erforderlichen Visum eingereist ist
– Im Visumsantrag alle erforderlichen Angaben gemacht hat
– Ausnahmen, wenn:
• Vorrausetzungen des Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind
• Besondere Umstände das Nachholen des Visumverfahren unzumutbar machen
• Aufenthaltstitel wird versagt, wenn– Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5/5a vorliegen (Ausnahmen
möglich)(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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1.4 Das Visum (§6 AufenthaltG)• Erteilt, als:
– Schengen- Visum für die Durchreise– Schengen Visum für kurzfristige Aufenthalte (max. 3 Monate pro
Halbjahr)
• „Schengen- Visum“– In der Eu einheitliche, für alle Staaten verbindliche Visumetikette
in Form eines Klebeetiketts (Beck (2007) S. 137)
• Erteilt, wenn:– Erteilungsvoraussetzungen und – Die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt
• Ausnahmen:– Aus völkerrechtlichen/ humanitären Gründe– Zur Wahrung politischer Interessen in der BRD
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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• Visum für:– Kurzfristige Aufenthalte
– Mehrere Aufenthalte in einem Zeitraum von max. 5 Jahren (Aufenthaltszeitraum darf jeweils 3 Monate pro halben Jahr nicht überschreiten)
• Erteiltes Schengen- Visum kann verlängert werden
• Längerfristiger Aufenthalt:– Nationales Visum ist erforderlich
– Wird vor der Einreise erteilt
– Richtet sich nach den Vorschriften für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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Beantragung des Visums• vor der Einreise in die BRD bei einer deutschen
Auslandsvertretung (Botschaft/ Generalkonsulat)• Ausländer erhält dort:
– erforderliche Antragsunterlagen
– Aktuelle Informationen zum Visaverfahren– Aktuelle Einreisebestimmungen
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1.5 Die Aufenthaltserlaubnis (§7 AufenthaltG)
• Befristeter Aufenthaltstitel
• Ist unter dem beabsichtigten Zweck zu befristen
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§8 AufenthaltG)• gleiche Vorschriften wie bei der Erteilung (§5)
• Nimmt der Ausländer nicht am Integrationskurs teil => schlechtere Voraussetzungen bei Verlängerung dér Aufenthaltserlaubnis
• Besteht kein Anspruch auf Verlängerung, kann sie abgelehnt werden (Kann- Entscheidung = Ermessensentscheidung)
• Bei Verlängerung Berücksichtigung der:– Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes
– Schutzwürdigen Bedingungen des Ausländers in der BRD
– Folgen seiner Familienangehörigen, die rechtmäßig in der BRD leben.
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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1.6 Die Niederlassungserlaubnis (§9 AufenthaltG)
• Unbefristeter Aufenthaltstitel
• Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
• Ist zeitlich und räumlich ungeschränkt
• Darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen sein (bei Visum und Aufenthaltsgenehmigung Nebenbestimmungen erlaubt)
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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2. Einreise 2.1 Grenzübertritt (§13 AufenthaltG)• An den zugelassenen Grenzübergangsstellen• Innerhalb der festgelegten Verkehrszeiten• Nur mit anerkanntem gültigen Pass/ Passersatz• Nach polizeilicher Kontrolle
• 2.2 Die Einreise ist unerlaubt, wenn der Ausländer (§ 14 AufenthaltG)– Keinen gültigen Pass/ Passersatz – Keinen Aufenthaltstitel oder– Keine Betretenserlaubnis (z.B. durch Abschiebung oder
Ausweisung (§11 AufenthaltG) besitzt
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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3. Fallbeispiele zum besseren Verständnis
3.1 Fallbeispiel: Mazedonierin in die BRD eingereist
Die Polizei kontrollierte am 15. Juli 2007 die mazedonische Staatsangehörige M . Sie besitzt einen gültigen Reisepass der Republik Mazedonien, in dem als Klebeetikett eine unbefristete kroatische Aufenthaltserlaubnis vom 2. Mai 2007. Visum bzw. Einreise- / Ausreisestempel sind nicht vorhanden. Sie erklärt, beim Grenzübertritt von Slowenien nach Österreich nicht kontrolliert worden zu sein.
Prüfen Sie, ob die Einreise legal war und ob sich M legal in der BRD aufhält und entscheiden Sie dann, ob M ausgewiesen werden muss?
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Lösung des Falles:Beurteilung der Einreise/ des Aufenthalts:M ist mazedonische Staatsangehörige und somit Ausländerinnach § 2 Abs. 1 AufenthaltG. Mazedonien ist in Anhang I der EUVisaVO als visumspflichtiger Staat aufgeführt (Negativstaat). Demzufolge benötigt M ein Visum zurEinreise über eine EU- Außengrenze. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde in Kroatienausgestellt, das Land gehört derzeit nicht zu den Schengen- Mitgliedstaaten, darum ist das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt nach Art. 21 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) nicht anwendbar. Fazit: M ist illegal in die BRD eingereist und hält sich hierillegal auf. Nach § 55 Abs. 2 Nr.2 AufenthaltG handelt eskann M ausgewiesen werden (Ermessensentscheidung).
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3.2 Fallbeispiel: Ukrainische Prostituierte
Ihre Lebensberatungsstelle sucht die ukrainische Staatsangehörige U auf. Sie arbeitet seit einiger Zeit als Prostituierte im Rotlichtmilieu, die dortigen Sitten/ Umgangsformen hat sie vor Antritt der Erwerbstätigkeit unterschätzt. Sie gibt an, dass sie nach Deutschland einreiste, um Geld als Prostituierte zu verdienen. Sie möchte jetzt „aussteigen“, hat aber Angst vor ihrem Freier und bittet Sie um Rat. Nach dem erstem Gespräch lassen Sie sich ihre Papiere aushändigen, um ihren Aufenthalt zu überprüfen. Sie legt ihren gültigen ukrainischen Pass mit einem Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt vor. Es wurde von der deutschen Auslandsvertretung in Kiew für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen erstellt. Im Feld „Anmerkungen“ befindet sich der Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht gestattet!“. U befindet sich seit 50 Tagen in Deutschland.
Überprüfen sie ob U legal in Deutschland einreiste, sich legal aufhält und beurteilen sie die Situation der Erwerbstätigkeit!
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• Lösung:1. Legale Einreise nach Deutschland?
U ist ausländische Staatsbürgerin nach § 2 Abs. 1AufenthaltG. Die Einreise von Personen aus Drittstaaten über Eu- Außengrenzen richtet sich nach der EUVisaVO. Danach benötigt U zur Einreise eine Visum. Sie ist im Besitz eines gültigen Schengen-Visum für 90 Tage. Sie ist legal nach Deutschland eingereist. In dem Visum ist vermerkt „Erwerbstätigkeit nicht gestattet!“, sie hatte jedoch die Absicht in D zu arbeiten. Diese Absicht hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Aufenthaltstitels.
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2. Legaler Aufenthalt in Deutschland?Zum Aufenthalt in Deutschland benötigt U einen Aufenthaltstitel (§4 Abs. 1 AufenthaltG). Diesen weist U in Form des Schengen-Visum vor. Somit liegt zunächst ein legaler Aufenthalt vor.
ABER:
3. Legale Erwerbstätigkeit in Deutschland? Nach § 4 Abs. 2 AufenthaltG muss auf dem Aufenthaltstitel zu erkennen
sein, ob die Ausländer zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist. Der Aufenthaltstitel von U ist nach §12 Abs. 2 AufenthaltG mit der Auflage zur Nichtausübung der Erwerbstätigkeit versehen. Nach §2 Abs. 2 AufenthaltG durfte U keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie beging eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III in Vereinbarung mit §4 Abs. 3 AufenthaltG. Das muss zur Anzeige gebracht werden. U erhält eine Ausweisungsverfügung nach § 55 Abs. 1 in Vereinbarung mit Abs. 2 Nr.2 AufenthaltG.
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4. Aufenthaltszwecke(§§ 16 bis 36)
• Aufenthalt:
– Zum Zweck der Ausbildung– Zum Zweck der Erwerbstätigkeit– Aus humanitären Gründen– Aus familiären Gründen
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Integration
• Seit 01. Januar 2005 ist die Integrationskursverordnung in Kraft.• Bund trägt Kosten der Integrationskurse (§ 43 Abs. 3 AufenthG).• Verpflichtung für Ausländer im Rahmen verfügbarer Kursplätze
(§ 44a AufenthG).• Bei Verletzung der Teilnahmepflicht Leistungskürzungen für die
Dauer der Nichtteilnahme als sozialrechtliche Sanktion (§ 44a Abs. 3 AufenthG)
• Länder tragen Kosten der sozialpädagogischen Betreuung und der Kinderbetreuung
• Seit 09.2008 „Aufstieg durch Bildung“ • Maßnahmen im Rahmen des Nationalen Integrationsplans (NPI)• Usw.
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Mögliche Angebote eines Integrationsprogramms
• Sprachkurse (Basis- und Aufbaukurse) mit je 300 Unterrichtseinheiten
• Orientierungskurse (Einführung in die Rechts- und Wirtschaftsordnung, die Kultur und Geschichte in D)
• Spezielle Zielgruppenkurs – bei Bedarf, z.B. Jugend-, Eltern-, Frauenintegrationskurs, Alphabetisierungskurse
• Beratungsangebote (migrationsspezifisch)
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Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs
hat, wer sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er erstmals• eine Aufenthaltserlaubnis oder• eine Niederlassungserlaubnis erhält.
Der Teilnahmeanspruch erlischt • zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch
begründenden Aufenthaltstitels oder• bei dessen Weglass
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Verpflichtung zu Teilnahme an Integrationskursen §44a AufenthG
• Wenn ein Anspruch auf Teilnahme besteht und der Ausländer sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann
• Die Ausländerbehörde fordert den Ausländer zur Teilnahme an einem zumutbar erreichbaren Kursplatz auf und– Ausländer bezieht SBG II-Leitungen und die die
Leistungen bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder
– Ausländer ist in besonderer Weise integrationsbedürftig
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Fallbeispiel: Sprachkurs
• Frau J. ist mit ihrem Mann und ihren 3 Kindern 2006 aus Afghanistan eingewandert.
• Ihre 3 Kinder werden tagsüber in einem Hort und einem Kindergarten betreut. Die Kosten hierfür übernimmt der Staat. Zudem bezieht die Familie verschiedene finanzielle Leistungen.
• Als Frau J. nun aber aufgefordert wird, an einem Sprachkurs teil zu nehmen, weigert sie sich und begründet ihr Verhalten damit, dass sie weiterhin ihre Kultur pflegen möchte und nicht die deutsche Kultur annehmen will.
• Frau J. werden nun als Konsequenz einige Leistungen für die Dauer der Verweigerung gestrichen. Nach 3 Monaten entscheidet sie sich doch um, nimmt an dem Sprachkurs teil, und bekommt wieder alle ursprünglichen Leistungen.
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5. Aufenthaltsbeendigung
• Ausreisepflicht bei Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung , §§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1
• Ausweisung, § 53 ff: Eine polizeirechtliche Maßnahme, die sich eine Gefahr voraussetzt, es ist keine Strafe!
• Ausweisungsschutz; § 56 • Abschiebung; § 58. Ist die zwangsweise Durchsetzung der
Ausreisepflicht. Muss angedroht werden. Ausnahme Abschiebungsanordnung, § 58a
• Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung; § 60a. (Abschiebestopp und Duldung)
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Wann muss ein Ausländer Deutschland verlassen?
• Ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland setzt eine Aufenthaltsgenehmigung voraus. Hat ein Ausländer diese nicht oder nicht mehr, muss er Deutschland verlassen.
• Eine Ausreisepflicht ist vollziehbar bei unerlaubter Einreise, wenn nach Ablauf einer Aufenthaltsgenehmigung kein neuer Antrag gestellt wird oder die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nicht rechtzeitig beantragt wird.
• Die Aufenthaltsgenehmigung endet außerdem, wenn diese aus bestimmten Gründen nicht verlängert wird, wenn Deutschland aus einem nicht vorübergehenden Grund verlassen wird oder der Ausländer ausgewiesen wird.
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Fallbeispiel: Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
• Die Aufenthaltsgenehmigung von Herrn L. ist abgelaufen. • Herr L. dachte aber, diese würde erst in einem Jahr ablaufen
und hat deshalb noch keinem Antrag auf Verlängerung gestellt.
• Herr L. wird nun ausgewiesen. Da Herr L. seinen Fehler einsieht, reist er wieder aus Deutschland aus.
• Wäre Herr L. allerdings nicht so einsichtig gewesen und hätte sich gesträubt, wäre es zwangsweise zu einer Abschiebung gekommen.
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Voraussetzungen und Folgen einer Ausweisung
• Der Zweck der Ausweisung besteht darin, einen Ausländer, der durch sein Verhalten die Öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt hat, zur Ausreise zu zwingen, um so weitere Störungen durch ihn zu verhindern.
• Durch die Ausweisung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung
• Ein Ausländer ist dann verpflichtet, innerhalb der gesetzten Frist auszureisen. Kommt man dieser Pflicht zur Ausreise nicht nach, so kann sie zwangsweise durch eine Abschiebung durchgesetzt werden.
• Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet §§ 55 - 55 des Aufenthaltsgesetzes. Dies sieht drei Formen der Ausweisung vor:– Zwingenden Ausweisung– Regelausweisung– Ausweisung nach Ermessen
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Die zwingende Ausweisung
• Beim Vorliegen einer im § 53 AufenthG aufgezählten Voraussetzung muss ein Ausländer aus Deutschland ausgewiesen werden. Dies sind z.B.:
- rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren.
- Anordnung von Sicherheitsverwahrung
- rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder wegen Landfriedensbruch
- U.s.w.
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Die Regelausweisung
Bei weniger schweren Fällen von Vergehen und Verbrechen tritt § 54 AufenthG in Kraft.
• Ein weniger schwerer Fall liegt z.B. vor bei:- rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren ohne Bewährung oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung- Verstößen gegend das Betäubungsmittelgesetz, ausgenommen der Eigenverbrauch von Drogen- usw.
Bei diesen Verstößen hat die Behörde grundsätzlich kein Ermessen bei der Frage, ob die Ausweisung erfolgen soll. Liegen aber besondere Umstände vor, die eine Ausnahmesituation darstellen und die vermutete Gefährlichkeit des Ausländers widerlegen, kann von der Ausweisung abgesehen werden.
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Die Ermessensausweisung
• Jeder Ausländer, der die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstiges erhebliches Interesse Deutschlands beeinträchtigt, kann nach § 55 AufenthG ausgewiesen werden.
• Dies ist u.a. der Fall, wenn der Ausländer:- Durch sein Verhalten die Öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist.- Sozialhilfe für sich oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen in Anspruch nehmen muss- Mehrfach gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen und Verordnungen verstoßen hat.- Die freiheitlich demokratische Grundordnung oder Sicherheit Deutschlands gefährdet (Terrorismus)- Usw.
• Unter solchen Bedingungen entscheidet die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach ihrem Ermessen über die Ausweisung.
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ErhöhterAusweisungsschutz
• Laut § 56 AufenthG. genießen u.a. folgende Personengruppen einen besonderen Ausweisungsschutz:- Ausländer, die mit einem deutschen Familienangehörigen in einer familiären Lebensgemeinschaft leben.- Asylberechtigte oder Ausländer mit der Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings.- Heranwachsende, die in Deutschland aufgewachsen sind.- Usw.
• Besonderer Ausweisungsschutz verhindert die Ausweisung nicht, sondern besagt lediglich, dass die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen kann. Dies bedeutet eine Verschiebung des Entscheidungsrahmens. Anstelle der zwingenden Ausweisung erfolgt eine Regelausweisung und aus einer Regelausweisung wird eine Ausweisung nach Ermessen.
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Fallbeispiel: Regelausweisung mit besonderem Ausweisungsschutz
• Herr Q. (Iraker) ist mit Frau K . (Deutsche) verheiratet.• Herr Q. verdient seinen Lebensunterhalt seit neuem damit,
Drogen zu verkaufen. Schon nach kurzer Zeit fliegt seine neue Einnahmequelle aber auf und er wird verurteilt.
• Die eigentliche Konsequenz wäre nun eine Regelausweisung aus Deutschland.
• Da er aber mit Frau K. verheiratet ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz und aus der Regelausweisung wird eine Ermessensausweisung.
• Da die Ausländerbehörde Verständnis für die finanzielle Lage von Herr Q. hat und von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen kann, darf Herr Q. vorerst in Deutschland bleiben.
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Erhöhter Ausweisungsschutz bei Minderjährigen
• Hier gilt ein noch weitreichenderer Schutz. Minderjährige Ausländer, deren Eltern sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, werden nicht ausgewiesen. Dies gilt nicht, wenn der Minderjährige:
- Wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher Straftaten
- Wegen Begehung mehrerer schwerer Straftaten
- Wegen Begehung einer besonders schweren Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist.
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Die Abschiebung
• Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Abschiebung ist durch § 58 AufenthG geregelt.
• Ein Ausländer kann abgeschoben werden, wenn zur Ausreise verpflichtet, die freiwillige Erfüllung dieser Pflicht aber nicht gesichert, oder wenn aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise notwendig ist.
• Die Abschiebung wird schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht (§ 58a AufenthG).
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Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 60 a AufenthG)
Klebeetikett
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Eingeschränkte Abschiebung / Duldung
• Droht in dem Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll , eine Gefahr für sein Leben oder seine Freiheit, darf die Abschiebung nicht erfolgen (Asylberechtigte und Kriegsflüchtlinge).
• Eine Abschiebung kann auch zeitlich ausgesetzt werden. Ein Ausländer wird dann, solange Gründe einer Abschiebung entgegenstehen, in Deutschland geduldet. Erst wenn diese wegfallen, kann er wieder abgeschoben werden (§ 60a AufnthG).
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5.1 Begründung der Ausreisepflicht (§50 AufenthaltG)
Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn:– Er erforderlichen Aufenthaltstitel nicht /nicht mehr besitzt
– Kein Aufenthaltsrecht besteht
• Ausreise entweder unverzüglich oder nach Ausreisefrist
• Unterbrechung der Ausreisepflicht bei Entfallen der Vollziehbarkeit
• Pass/ Passersatz wird bis zur Ausreise in Verwahrung genommen
• Der Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung festgenommen werden
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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5.2 Aufenthaltstitel erlischt, wenn: (§50 AufenthaltG)– Geltungsdauer abgelaufen– Auflösende Bedingung aufgetreten– Aufenthaltstitel zurückgenommen– Aufenthaltstitel widerrufen– Ausländer ausgewiesen– Abschiebungsanordnung bekannt gegeben– Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht
vorübergehenden Grund ausreist– Ausländer ausreist und nach 6 Monaten (oder anderer
festgesetzter Frist) nicht wieder einreist– Ausländer nach Erteilung des Aufenthaltstitels einen
Asylantrag stellt, ein Visum für mehrere Einreisen oder mit mehr als 3 Monaten Geltungsdauer erlischt
(Ausnahmen in §51 Abs. 2-7 AufenthaltG)(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
5.3 Ausweisung §§53/54/55 AufenthaltG
Man unterscheidet in:
– Zwingende Ausweisung
– Ausweisung in Regelfall
– Ermessensausweisung
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
5.4 Besonderer Ausweisungsschutz § 56 AufenthaltG
• Besonderen Ausweisungsschutz genießen Ausländer, die:– Eine Niederlassungserlaubnis besitzen und seit min. 5 Jahren
rechtmäßig in der BRD sind– Eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und in der BRD geboren sind/
als Minderjähriger eingereist sind und sich seit min. 5 Jahren in der BRD rechtmäßig aufhalten
– Eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sich seit min. 5 Jahren in der BRD aufhalten und mit einem Ausländer verheiratet sind der die Punkte 1 oder 2 erfüllt
– Mit einem deutschen Familienangehörigen/ Lebenspartner in Familiärer/ lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben
– als Asylberechtigte anerkannt sind, rechtsmäßig ein ausländischer Flüchtling ist
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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6. Fallbeispiel: Die kirgisische Staatsangehörige K wendet sich an sie als
Mitarbeiterin einer Ausländerbehörde. Sie erhielt die Ausreiseaufforderung und möchte nun dass Sie überprüfen ab die Abschiebung rechtwidrig ist. Zu ihr ist folgendes bekannt: K besitzt einen kirgisischen Reisepass, gültig bis zum 9.4 2010. Der Reisepass enthält ein Visum, ausschließlich gültig in Deutschland bis 31.07.06 (ausgestellt in Bischkek). Unter Anmerkungen steht: „ Nur gültig für Au- Pair- Tätigkeit“, „Die Aufenthaltserlaubnis erlischt vorzeitig bei Beendigung der Beschäftigung. Die selbstständige Tätigkeit ist nicht gestattet“. Das Visum ist am 31.07.05 in Frankfurt/Main am Flughafen abgestempelt worden. Die Polizei ermittelte, dass K ihre Au- Pair- Tätigkeit an Silvester 2005 aufgegeben hat.
Überprüfen sie die Rechtsmäßigkeit der Abschiebung!
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Lösung:
1.Befugnis zur Einreise
Die Einreise von Drittstaatenangehörigen über eine EU. Außengrenze wird durch die EUViasVO geregelt. In Anhang I stehen die Negativstaaten, die visumspflichtig sind. K ist als kirgisische Staatsangehörige Visumspflichtig (Art. 1 Ans.1 EUVisaVO) Sie ist im Besitzt eines gültigen Visum nach Art. 5 Abs. 1b SBK, als sie über eine Außengrenze in Frankfurt/Main einreiste.
Sie ist zur Einreise befugt.
(Beck (2007)S. 78)
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2. Befugnis zum AufenthaltK ist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach §7
Abs.1 AufenthaltG. Diese ist aber nach §18 AufenthaltG in Verbindung mit §20 BeschV an die Au- Pair- Tätigkeit zweckgebunden. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach §12 Abs.2 Satz 1 AufenthaltG mit einer auflösenden Bedingung verknüpft: Die Au- Pair- Tätigkeit ist auf ein Jahr gebunden. K gab die Tätigkeit deutlich früher auf. Damit erfüllt sie die Bedingungen des Aufenthaltstitels nicht mehr. Dieser verliert seine Gültigkeit nach §51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltG. K hält sich illegal im Bundesgebiet auf, was als ein Vergehen nach §95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltG angesehen wird.
K ist zum Aufenthalt nicht befugt. und vollziehbar ausreisepflichtig nach §50 Abs. 1 AufenthaltG.
(Beck (2007) S. 78/79)
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
7. Durchsetzung der Ausreisepflicht
7.1 Zurückschiebung §57 AufenthaltG
• Ausländer der illegal eingereist ist, soll innerhalb von 6 Monaten nach Grenzübertritt zurückgeschoben werden
• Ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt/ zurückgewiesen wurde, soll in den Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf (wenn Ausreisepflicht vollziehbar)
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
7.2 Abschiebung (§58 AufenthaltG)
• Ein Ausländer ist abzuschieben, wenn– Ausreisepflicht vollziehbar und
– Eine freiwillige Ausreise nicht gesichert/ eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist (aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (nach §58 Abs. 3))
• Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer– Unerlaubt einreiste
– Keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt
– Auf Grund einer Rückführungsentscheidung ausreisepflichtig ist
• Eine Ausreisepflicht besteht ebenfalls wenn eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde bzw. angelaufen ist
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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7.3 Abschiebungsanordnung ( §58a AufenthaltG)
• Durch oberste Landesbehörde zur Abwehr einer Gefahr die vom Ausländer ausgeht (Prognose muss mit Tatsachen gestützt sein)
• Ohne vorherige Ausweisung, sofort vollziehbar
• wenn besonderes Interesse besteht: durch das Bundesministerium des Inneren – Von der Bundespolizei vollzogen
• Abschiebungsanordnung kann nicht erfolgen, wenn Vorraussetzungen für ein Abschiebungsverbot bestehen
• Ausländer hat die Gelegenheit einen rechtlichen Beistand zur Unterstützung zu kontaktieren
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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7.4 Androhung der Abschiebung (§59 AufenthaltG)
• In der schriftlichen Androhung der Abschiebung soll über – die Ausreisepflicht– der Staat, in den der Ausländer abgeschoben wird– Der Staat, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf
Informieren• Nach der Unanfechtbarkeit bleiben weitere Entscheidungen
/neue Umstände unberücksichtigt
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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7.5 Verbot der Abschiebung (§60 AufenthaltG)
• Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner(s) – Rasse, – Religion, – Staatsangehörigkeit, – politischer Überzeugung – Geschlechts – Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
Oder sonstigen lebensbedrohlichen Gründen gefährdet ist.
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7.6 Duldung §60a AufenthaltG= vorübergehende Aussetzung der Abschiebung• Bis zu 6 Monaten, wenn länger gilt §32 AufenthaltG), solange
wie Abschiebung rechtlich und tatsächlich unmöglich ist• Gründe:
– völkerrechtlich, humanitär– Politische Interessenwahrung
• Die Aussetzung wird dem Ausländer bescheinigt• Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers• Wird widerrufen, wenn die Gründe entfallen => sofortige
Abschiebung• Duldung länger als 1 Jahr => bei Erlöschen/ Widerrufung
muss die Abschiebung min. 1 Monat vorher angekündigt werden
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
7.7 Räumliche Beschränkung, Ausreiseeinrichtungen §61 AufenthaltG
• Räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers: Gebiet des Landes
• Weitere Bedingungen und Auflagen möglich
• Schaffen von Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können durch die Ländern
• Förderung der freiwilligen Ausreise durch Betreuung und Beratung
• Sicherung der Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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7.8 Abschiebungshaft (62 AufenthaltG)
• Vorbereitungshaft– Wenn Ausweisung nicht sofort entschieden
– Abschiebung sonst erschwert/ vereitelt würde
– Auf richterliche Anordnung zur Vorbereitung auf die Abschiebung (max. 6 Wochen)
• Sicherungshaft– Bei z. B. unerlaubter Einreise oder Abschiebung nicht unmittelbar
vollzogen werden kann
– Wenn die Abschiebung durchgeführt werden kann max. 2 Wochen
– Kann bis zu 6 Monaten angeordnet werden
– Versucht Ausländer Abschiebung zu verhindern => Verlängerung um max. 12 Monate
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).2005)
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8. Quellenverzeichnis
• Beck, Hans. (2007). Fälle und Lösungen zum Ausländerrecht für die Ausbildung in der Polizei. 1. Auflage. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.
• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Informationen zum Aufenthaltsrecht. Unter: www.bamf.de (04.04.2007)
• Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthaltG).(2005).Unter: www.aufenthaltstitel.de (04.04.2007)
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Wichtige Besonderheiten bei Asyl und Flüchtlingen
• Obligatorische Widerrufsprüfung nach drei Jahren, § 73 Abs. 2a AsylVerfG
• Verlängerung des Aufenthalts aus völkerrecht-lichen, humanitären oder politischen Gründen, § 26 Abs. 1 S. 1
• Verfestigung des Aufenthalts gem. § 26 Abs. 3 und 4
• Familienasyl, § 26 AsylVerfG
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Arbeitsmarktzugang: Übersicht
• Unbeschränkter und beschränkter Zugang• Internes Zustimmungsverfahren• Beantragung/Verlängerung• Nicht- und geringqualifizierte Tätigkeiten• Qualifizierte Tätigkeiten• Zustimmungsfreie Beschäftigung• Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten
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Unbeschränkter Zugang• Europarechtlicher Zugang Freizügigkeitsberechtigte und deren
Angehörige• Kraft Gesetzes
– Niederlassungserlaubnis, § 9 Abs. 1– Angehörige Deutscher, §§ 28 Abs. 5, 27 Abs. 2 – Partner von Ausländern, § 29 Abs. 5 2. Alt– Partner mit eigenständigem Aufenthaltsrecht, §§ 31 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 2– Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 22 Abs. 3– Asylberechtigte und Angehörige §§ 25 Abs. 1 S. 4, 29 Abs. 5 – GFK-Flüchtlinge und Angehörige, § 25 Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 4, 29 Abs. 5 – Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zur Widerkehr und Angehörige, § 37
Abs. 1 S. 2– Ehemalige Deutsche und Angehörige, § 38 Abs. 4
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Nachrangiger Zugang
• Regelung in §§ 39 ff. iVm der Beschäftigungsverfahrensverordnung, BeschVerfV
• Ausländer mit Aufenthalterlaubnis zum Zweck– der Erwerbstätigkeit, §§ 18, 29 Abs. 5– des vorübergehenden Schutzes, § 24 Abs. 6– aus humanitären Gründen, § 25 Abs. 3 bis 5
• Asylbewerber, § 61 Abs. 2 AsylVfG• Geduldete nach 1-jähriger Frist, § 10 BeschVerfV
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Internes Zustimmungs-verfahren gem § 39
• Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit dem Aufenthaltstitel erteilt, wenn die Beschäftigung nicht zustimmungsfrei gem. § 42 ist.
• Prüfung der BA– Vorrangprüfung, § 39 Abs. 2– Kein Lohn- und Sozialdumping– Zustimmung kann befristet und beschränkt sein
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Nicht- und Geringqualifizierte Tätigkeiten
• Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung, § 18 Abs. 3– Saisonbeschäftigung, § 18 BeschV– Schausteller, § 19 BeschV– Au-pairs, § 20 BeschV– Haushaltshilfen, § 21 BeschV– Künstler und Artisten, § 23 BeschV– Tätigkeit für die Anerkennung eines ausländischen
Berufsabschlusses, § 24 BeschV
• Aufenthalt zu einem anderen Zweck– Keine Beschränkungen, aber Vorrangprüfung (mit meist
negativem Ergebnis)
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Qualifizierte Tätigkeiten
• Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung, § 18 Abs. 3– Lehrkräfte Sprachuntericht, § 26 Abs. 1 BeschV– Spezialitätenköche, § 26 Abs. 2 BeschV– IT-Fachkräfte, § 27 Nr. 1 BeschV– Sozialarbeiter für ausländische Familien, § 29 BeschV– Pflegekräfte, § 30 BeschV
• Aufenthalt zu einem anderen Zweck– Keine Beschränkungen, aber Vorrangprüfung
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Zustimmungsfreie Beschäftigung
Entscheidung durch die Ausländerbehörde nach eigener Prüfung• Führungskräfte, § 4 BeschV• Wissenschaftliches Personal, § 5 BeschV• Kaufmänische Tätigkeit, § 6 BeschV• Sozialarbeiter für ausländiscBeschäftige in einem bestimten Kontext
für weniger als drei Monate, § 7 Nr. 1 bis 3• Berufssportler, Trainer, § 7 Nr. 4 BeschV• Fotomodelle u.ä. § 7 Nr. 5 BeschV• Journalisten, § 8 BeschV• Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwernb dienen mit
Ausnahme des Au-pairs, § 20 BeschV• Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten ausländischer
(Fach)hochschulen, § 10 BeschV• Kurzfristig entsandte Arbeitnehmer, § 11 BeschV
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Staatsangehörige der neuen Beitrittsstaaten
• Zugang zum Arbeitsmarkt unter Beachtung des Vorrangprinzips, § 39 Abs. 6. Sie sind aber gegenüber Drittstaatlern vorrangig.
• Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III iVm 39 Abs. 6 durch die BA
• ASAV (VO über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer) und ArgV (Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer) gelten neben AufethG und BeschV. Die günstigste Regelung ist anzuwenden.
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Das Grundrecht auf Asyl
• nach Artikel 16a Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes haben politisch Verfolgte in der Bundesrepublik einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte
• nach Artikel 16a Abs. 2 ist für alle Flüchtlinge das Recht auf Artikel 16a Abs. 1 ausgeschlossen, die auf dem Landweg über Nachbarländer eingereist sind
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Das Grundrecht auf Asyl
• eine Chance auf ein Asylverfahren haben nur noch diejenigen, die über See- oder Luftweg in die Bundesrepublik einreisen, dabei dürfen sie den Boden eines „sicheren Drittlandes“ nicht berührt haben
• Artikel 16a Abs. 3 thematisiert Staaten, „bei den es auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfinde(n)“
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Das Grundrecht auf Asyl
• Die Bestimmung des Artikel 16a Abs. 4 regelt, das bei der Einreise aus sicheren Herkunftsstaaten oder bei anderen offensichtlich unbegründet oder als offensichtlich unbegründet geltenden Fällen eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur dann zulässig ist, „wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen“.
• Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ ist ein auslegungsbedürftiger und nicht eindeutiger Begriff. Die Bestimmung nach Artikel 16a Abs. 5 begründet die Möglichkeit des sogenannten Vertragsasylrechtes. Sie eröffnet der BRD die Möglichkeit, durch völkerrechtliche Verträge mit anderen Staaten Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Annerkennung von Asyl Entscheidungen zu treffen.
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Was ist ein Flüchtling?
• Ist eine Person, die „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will…“
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 („ GenferFlüchtlingskonvention“)
http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html
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Flüchtlingsschutz
• Regierungen sollen die grundlegenden Menschenrechte und körperliche Unversehrtheit ihrer Bürger garantieren
• Schutz verschwindet wenn Menschen zu Flüchtlingen werden
vgl. http://www.unhcr.de/grundlagen/fluechtlingsschutz.html
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UNHCR
• UNHCR ist das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen und ist für Schutz und Unterstützung von Flüchtlingen in aller Welt zuständig. UNHCR setzt sich auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 weltweit dafür ein, dass Menschen, die von Verfolgung bedroht sind, in anderen Staaten Asyl erhalten. Laut seinem Mandat hat UNHCR auch die Aufgabe, dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge zu finden. Dazu gehören die freiwillige Rückkehr, die Integration im Aufnahmeland oder die Neuansiedlung in einem Drittland. In zahlreichen Ländern betreibt UNHCR humanitäre Hilfsprogramme für Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Rückkehrer.
http://www.unhcr.de/grundlagen.html?PHPSESSID=2edcc8f36eda897142c431a2c050f0de
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Flüchtlingsschutz
• Auftrag der UNHCR:– der Schutz der Flüchtlinge durch das Asylland soll sicher gestellt
werden– soll Regierungen nach Möglichkeit bei dieser Aufgabe
unterstützen– UNHCR kann nicht die Schutzfunktion eines Staates übernehmen– Staaten dürfen Flüchtlinge nicht in ein Gebiet ausweisen, in dem
ihnen große Gefahr droht– Staaten dürfen Flüchtlingsgruppen nicht unterschiedlich behandeln
vgl. http://www.unhcr.de/grundlagen/fluechtlingsschutz.html
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Rechte des Flüchtlings
• Sicherheit im eigenen Land, Völkerrechtlicher Schutz, Sicherheit der Person sollten die gleichen Rechte und Hilfsleistungen erhalten wie andere Ausländer, die sich rechtsmäßig in dem betreffenden Land aufhalten
• Grundlegende Bürgerrechte:–Gedankenfreiheit–Bewegungsfreiheit–Schutz vor Folter und erniedrigender Behandlung–Wirtschaftliche und soziale Rechte gelten gleichermaßen für Flüchtlinge–Zugang zu medizinischer Versorgung, Schulbildung, und zum Arbeitsmarkt
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Pflichten des Flüchtlings
• Flüchtlinge müssen die Gesetze und Bestimmungen des Asyllandes respektieren
• z.B. ist er verpflichtet vor Behörden zur Vorlage von Dokumenten zu erscheinen etc.
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Wer entscheidet über die Anerkennung als Flüchtling?
• Es gibt ein von der Regierung geschaffenes Verfahren zu Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, bei dem der rechtliche Status und die Rechte einer Person innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung fest gelegt werden
• UNHCR bietet dabei Beratung an und tritt für ein zügiges, flexibles und liberales Verfahren ein
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Was ist der Unterschied zwischen einem Flüchtling und einem Migranten?
• Migrant verlässt Heimat in der Regel freiwillig um Lebensbedingungen zu verbessern
• bei Rückkehr weiterer Schutz der Regierung gewährleistet
• Flüchtlinge hingegen fliehen vor drohender Verfolgung und können nicht in ihre Heimat zurück
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Abschiebung nicht anerkannter Flüchtlinge
• wird bei dem Verfahren festgestellt, dass der Bewerber nicht schutzbedürftig ist, kann er wie ein illegaler Einwanderer angesehen und abgeschoben werden
* Die UNHCR setzt sich dafür ein, dass nicht anerkannte Flüchtlinge als schutzbedürftig anerkannt werden, wenn in ihrem eigen Land Kriegzustände und Gewalt herrschen.Weiterhin sollen sie das Recht bekommen den negativen Bescheid prüfen zu lassen.
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Wehrdienstverweiger als Flüchtlinge
• jedes Land hat das Recht, seine Bürger in Zeiten nationalen Notstands zu den Waffen zu rufen
• Bürger sollten jedoch ihrerseits das Recht haben, diesen Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern.
• Wird dieses Recht missachtet oder widerspricht ein Konflikt völkerrechtlichen Normen, können Wehrdienstverweigerer, die Verfolgung aus politischen oder anderen Gründen fürchten, durchaus als Flüchtlinge anerkannt werden.
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Straftäter als Flüchtlinge
• ein gerichtlich verurteilter Straftäter, der seiner Strafe entgehen will, ist kein Flüchtling
• jedoch kann eine Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird – ob schuldig oder nicht – auch aus politischen Gründen verfolgt werden und kommt somit als Flüchtling in betracht
• auch auf Grund von politischen Aktivitäten verurteilte Personen können Flüchtlinge sein
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Soldaten als Flüchtlinge
• nur Zivilisten sind Flüchtlinge• wer vom Asylland aus bewaffnete Aktionen gegen
ein Herkunftsland fortsetzt, kann nicht als Flüchtling gelten
• Beispiel - Kurdenverfolgung in der Türkei– PKK-Anhänger darf keine bewaffneten Aktionen für
die Befreiung der Kurden durchführen (außerdem ist diese Organisation ohnehin verboten)
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Frauen als Flüchtlinge
• Frauen können wie Männer aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden
• die Anerkennung als Flüchtling kommt auch in Frage wenn jemand vor schwerwiegender Diskriminierung oder Verfolgung flieht
• diese Verfolgung kann staatlich oder zivil sein• droht einer Frau Gewalt, Diskriminierung oder Verfolgung
weil sie sich gegen bestimmte Traditionen stellt oder darüber hinwegsetzt, kann sie ein Flüchtling sein
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
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Blinde Passagiere auf hoher See
• gerettete in Seenot geratene Personen zählen gegebenenfalls auch als Asylsuchende, so auch „blinde Passagiere“
• diese Personen sollten im nächsten Hafen, den das Schiff anläuft, an Land gehen und dort wenigstens bis zu Weiterwanderung aufgenommen werden
• allerdings gibt es kein bindendes internationales Übereinkommen der Staaten über die Behandlung der Asylsuchenden
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Staatenlosigkeit
• jeder Mensch hat ein Recht auf Staatsangehörigkeit• dieser Grundsatz ist auch im Völkerrecht verankert• jedoch gibt es etwa 9 Mio. Menschen, die keine
Staatsangehörigkeit besitzen• Gründe dafür:
– Binationale Ehen– Kinder, die nicht im Herkunftsland der Eltern geboren werden und
nicht automatisch die Staatsangehörigkeit ihres Geburtslandes erhalten
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Staatenlosigkeit – ein noch nicht gelöstes Problem
• verschiedene internationale Dokumente wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 unterstreichen, dass einer Person aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen die Staatsangehörigkeit nicht aberkannt werden darf
• Maßnahmen zur Verhinderung von Staatenlosigkeit als Folge von Gebietsübertragungen werden aufgezeigt
http://www.lastexitflucht.org/againstallodds/factualweb/de/2.3/articles/2_3_1_Wer_Fluechtling.html
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Genfer Flüchtlingskonvention
• in der Genfer Flüchtlingskonvention wird das Flüchtlingsrecht - und damit auch der Rahmen für die jeweils spezifische Asylrechtslegung - der unterzeichnenden Staaten grundsätzlich und bindend geregelt
• Die Konvention legt klar fest, wer ein Flüchtling ist, und welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Aber sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus.
• Die Konvention legt klar fest, wer ein Flüchtling ist, und welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Aber sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus.
http://www.beepworld.de/members34/welt_frieden/genf.htm
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Genfer Flüchtlingskonvention
• Einige Monate bevor die Konvention verabschiedet wurde, hatte der erste Hohe Flüchtlingskommissar am 1. Januar 1951 seine Arbeit aufgenommen. In den folgenden Jahrzehnten wurde das Dokument zur Grundlage für den Schutz und die Hilfe für mehr als 50 Millionen Flüchtlinge.
• Die Genfer Flüchtlingskonvention war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Als das Problem der Vertreibung globale Ausmaße erreichte, wurde der Wirkungsbereich der Konvention mit dem Protokoll von 1967 erweitert. Sie war auch Vorbild für regionale Ansätze wie die in Afrika gültige OAU-Flüchtlingskonvention von 1969 und die lateinamerikanische Cartagena-Erklärung von 1984.
• Insgesamt 146 Staaten sind bisher einem oder beiden UN-Instrumenten beigetreten. Mit dem Wandel der globalen Migrationsbewegungen und zunehmenden Flüchtlingszahlen wurde von einigen Regierungen die Relevanz der Konvention in Frage gestellt. UNHCR schützt und unterstützt derzeit mehr als 20 Millionen Menschen, von denen etwa die Hälfte Flüchtlinge oder Asylsuchende sind. Die Konvention, die sich in bewegten Zeiten als erstaunlich flexibel erwiesen hat, ist auch weiterhin der Eckpfeiler des Flüchtlingsschutzes.
http://www.beepworld.de/members34/welt_frieden/genf.htm
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Inhalte der Genfer Flüchtlingskonvention
• Beispiel – Artikel 33 Satz 1 der GK:– Keiner der Vertragschließenden Staaten wird
einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder Zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
http://www.beepworld.de/members34/welt_frieden/genf.htm
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Der parlamentarische Rat
• Erklärtes Hauptziel der Schöpfer des Grundgesetzes war es, aus den Fehlern der Weimarer Republik, und der ungerechten Regierungsform Hitlers, die alle Grundrechte missachtete, zu lernen. So wurden die Grundrechte gestärkt und die Rolle des Kanzlers aufgewertet. Zum Beispiel wurde zugunsten des konstruktiven Misstrauensvotums das destruktive Misstrauensvotum abgeschafft und die Stellung des Bundespräsidenten neu gestaltet. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes waren Vertreter einer streitbaren Demokratie und wollten dafür Sorge tragen, dass anders als in der Weimarer Verfassung Vorkehrungen getroffen wurden, die es Feinden der Demokratie unmöglich machen sollte, diese erneut auf legalem Wege zu untergraben.
• Siehe Grundgesetz Artikel 16a
http://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentarischer_Rat
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Geschichtliches zum Asylrecht
• bis 1993 geltendes Asylrecht (Art. 16 Abs 2 GG „politisch Verfolgte genießen Asylrecht) war 1949 unter dem Eindruck der geschichtlichen Erfahrungen aus Nazi-Zeit geprägt
• Viele konnten nur überleben weil sie in anderen Ländern Schutz gefunden hatten
• 1. Juli 1993: Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.Juni 1993 (BGB1. I S. 1062).
• 28. März 1996: Zweites Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BGB1. I S. 550): Änderung des § 71.
• 1. Juni 2000: Änderung des § 19 Ausländergesetz in Kraft getreten.
http://forge.fh-potsdam.de/~Sozwes/werkstatt/adf/gesetzliche_grundlagen/historischerueberblick/historischer%FCberblick.html
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Das kleine Asyl
• Über einen besonderen Schutz in Deutschland verfügen auch Flüchtlinge, die zwar keine politische Verfolgung erlitten haben oder aber über einen Drittstaat eingereist sind, bei denen jedoch durch das Bundesamt festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG (ab 01.01.2005: § 60 AufenthG) vorliegen.
http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asyl.html
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Drittstaatenregelung
• Nach der Drittstaatenregelung (auch ‚Dublin-II-Regelung’ genannt) können Personen, die im Ursprungsstaat zwar politisch verfolgt wurden, aber über einen für sie sicheren Drittstaat einreisen, ihr Recht auf Asyl wegen politischer Verfolgung nicht geltend machen. Sie werden in das sichere Land zurückgewiesen, um dort ihr Asylverfahren zu durchlaufen.
Ist der sichere Drittstaat nicht konkret festzustellen, was mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers oder fehlender Unterlagen vorkommt, wird das Asylverfahren fortgeführt. Wird politische Verfolgung bejaht, kann zwar eine Anerkennung als Asylberechtigter wegen der Einreise über einen – wenn auch unbekannten – sicheren Drittstaat nicht erfolgen; dem Asylbewerber wird dann jedoch Abschiebungsschutz zuerkannt.
http://www.uno-fluechtlingshilfe.de/druck.php?id=57
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Drittstaatenregelung
• Als sichere Drittstaaten gelten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz. Weitere Länder können zu ‚sicheren Drittstaaten’ erklärt werden. Mindestanforderung dafür ist, dass die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist.
Die Drittstaatenregelung ist umstritten. Kritisiert wird z.B. dass in der Realität die Gesetze und die Praxis der Asylverfahren in den teilnehmenden Staaten noch immer sehr unterschiedlich ist. Auch die Familienzusammenführung und der Umgang mit Minderjährigen ist nicht einheitlich geregelt.
http://www.uno-fluechtlingshilfe.de/druck.php?id=57
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Dubliner II-Verordnung
Artikel 1Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen.
Artikel 2Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdrucka) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist;b) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967;c) „Asylantrag“ den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als Asylantrag angesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich umeinen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann;d) „Antragsteller“ bzw. „Asylbewerber“ den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;
Merke: wenn eine Person z.B. in Griechenland erkennungsdienstlich erfasst wurde (z.B. Abnahme von Fingerabdrücken oder die Beantragung eines Visums für die Durchreise, dann ist eigentlich Griechenland für den Asylantrag zuständig. (vgl. Herr Thomas, Flüchtlingsrat Berlin)
Dubliner II-Verordnuunghttp://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/476.pdf
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Asylverfahren
• wer als Asylsuchender in die BRD gelangt, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen um als Asylberechtigter anerkannt zu werden
• entweder wird sofort bei der Ankunft an der „Grenze“, oder wenn er nicht gleich zurückgewiesen wird, bei einer Erstaufnahmeeinrichtung ein Antrag auf Gewährung des Asyls gestellt
• nach der Stellung des Antrages wird der Asylsuchende in eine Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht
• dort findet meist die erste Anhörung statt, in der der Asylsuchende die Gründe seiner Flucht und den Reiseweg angibt, sowie Reiseunterlagen vorzulegen hat
• er wird erkennungsdienstlich behandelt• Siehe § 14 AsylVfG
http://bundesrecht.juris.de/asylvfg_1992/__14.html
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Asylverfahrensgesetz
• trat am 1. August 1982 in Kraft• beinhaltet alle Regelungen zum Asylverfahren,
z.B. Geltungsbereich, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylantrag, Aufgaben der Grenzbehörde, Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz, sichere Drittstaaten, Abschiebungsandrohung, Quotenanrechnung, Aufenthaltsgestattung, Auflagen, Ausweispflicht, Folgeantrag, Widerruf und Rücknahme, Bußgeldvorschriften etc.
http://bundesrecht.juris.de/asylvfg_1992/__14.html
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Asylverfahrensgesetz – §1 Geltungsbereich
• nach § 1 gilt es für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen
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Asylverfahrensgesetz – §13 Asylantrag
• Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen
• (2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.
• (3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).
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Asylverfahrensgesetz – §18 Aufgaben der Grenzbehörde
• laut §18 Abs. 1 ist ein Ausländer, der bei der Grenzbehörde um Asyl nachsucht, unverzüglich an die zuständige bzw. die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiter zu leiten
• die Einreise ist zu verweigern, wenn der Asylsuchende über ein sicheres Drittland einreist, ein anderer Staat zuständig ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt
• Er ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen
http://bundesrecht.juris.de/asylvfg_1992/__18.html
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Asylverfahrensgesetz § 78 Rechtsmittel
• (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
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Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
• maßgeblich für die Entscheidung über den Asylantrag ist grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal
• Entscheidung kann verschieden ausfallen:– Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
– Ablehnung als Asylberechtigter, Feststellung der Vorraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html
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Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
• Der § 51 Abs. 1 verbietet in Anlehnung an das Ausweisungs- und Zurückweisungsverbot des Artikel 33 der GK, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem ihm politische Verfolgung droht
• Flüchtlinge, die diesen Status erhalten sind, nach § 3 Asylverfahrensgesetz, Flüchtlinge im Sinne der GK
• Mit der Asylantragsstellung wird daher auch immer die Feststellung von solchen Abschiebehindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG. begehrt. Diese Feststellung wird auch als Flüchtlingsanerkennung oder „kleines Asyl“ bezeichnet
• Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht gesondert über beide Anträge
http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html
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Abschiebehindernisse
• der § 53 AuslG. regelt den humanitären Abschiebungsschutz bzw. Abschiebehindernisse aus anderen Gründen als dem einer drohenden politischen Verfolgung, insbesondere bei drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblich konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
• in diesem Fall wird dem Betroffenen eine befristete Duldung erteilt• eine Duldung ist der Verzicht eine bestehende Ausreiseverpflichtung
im Wege der Abschiebung zu vollziehen.• dies erfolgt gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (Abschiebungsschutz)
http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html
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Abschiebehindernisse
• sie ist kein Aufenthaltstitel und auch sonst nicht geeignet, einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen
• nach Ablauf der Duldung ist die „unverzügliche Abschiebung“ zwingend vorgesehen
• die Duldung kann jedoch verlängert werden, solange eine Abschiebung aus den genannten Gründen nicht möglich ist
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,2044,OID61844_TYP1,00.html 2002
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Flughafenverfahren
• nach § 18a Asylverfahrensgesetz gilt das sogenannte Flughafenverfahren für Asylsuchende ohne Personaldokumente, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei den Grenzbehörden am Flughafen um Asyl nachsuchen. Hier wird dann das Asylverfahren vor der Einreise im Transitbereich des Flughafens durchgeführt, soweit der Asylsuchende dort untergebracht werden kann und sein Asylantrag nicht nur als „einfach“ sondern als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird.
• mit dem Flughafenverfahren wird der Asylsuchende erst gar nicht in die BRD herein gelassen. Es soll damit gewährleistet werden dass die Abschiebung des Antragstellers im Abflughafen ohne weiteres stattfinden kann
http://bundesrecht.juris.de/asylvfg_1992/__18a.htmlhttp://www.bamf.de/cln_101/nn_441462/DE/Asyl/Asylverfahren/Verfahrensablauf/verfahrensablauf-05-besonderheiten.html
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Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
• nach § 32a AuslG. Erhalten Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbefugnis. Ihnen kann unter dort näher geregelten Vorraussetzungen vorübergehende Aufnahme gewährt werden. Für die Dauer des Aufenthalts ist ein Asylverfahren ausgeschlossen. In diesem kann die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an die Personengruppe von der vorangehenden Rücknahme des Asylantrages und der des Antrages gemäß § 51 AuslG. – kleines Asyl – abhängig gemacht werden.
http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html
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Der Folgeantrag
• nach § 71 Abs. 1 des AsylVfG kann ein Flüchtling nach dem er bereits einen rechtskräftigen negativen Asylbescheid erhalten hat einen Folgeantrag stellen wenn er zum zweiten Mal die Asylberechtigung beantragt
• dieser ist an Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden, die in § 51 Abs. 1-3 VWVfG normiert sind.
• diese Vorschrift regelt das Wideraufgreifen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und hält dieses für zulässig, wenn:
– sich die Sach- und Rechtslage, die dem Verwaltungsakt zugrunde lag, nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat
– neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbei geführt haben würden sowie Wiederaufnahmegründe entsprechend des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen
http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/BJNR012530976.htmlhttp://bundesrecht.juris.de/zpo/BJNR005330950.html
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Der Folgeantrag
• das Bundesamt prüft dann die Zulässigkeit des Folgeantrages • liegen gemäß § 71 Abs. 4 AsylVfG. die Vorraussetzungen eines
Folgeantrages nicht vor so wird nach § 34 -36 AsylVfG. die Aufenthaltsbeendigung eingeleitet
• in § 71 Abs. 5 AsylVfG. wird vorgesehen, so fern ein begründeter Folgeantrag wegen Fehlens der erwähnten Vorraussetzungen nicht gegeben ist, bedarf es keiner grundsätzlichen neuen Abschiebeverfügung
• die Abschiebung kann sofort erfolgen
http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/BJNR012530976.htmlhttp://bundesrecht.juris.de/zpo/BJNR005330950.html
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Organisationen – Pro Asyl
• PRO ASYL hilft Flüchtlingen individuell in Situationen, in denen sie Unterstützung benötigen - z.B. in Asylverfahren vor Gericht
• Sie arbeiten politisch. Mit Analysen, juristischen Gutachten, Expertisen, Lobbyarbeit und europaweiter Zusammenarbeit greifen sie im Interesse verfolgter Menschen immer wieder wirksam in die öffentliche Diskussion ein
http://www.proasyl.de/de/wir-ueber-uns/foerderverein/index.html
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Fallbeispiel: Amina Mbeko
Das Mädchen Amina Mbeko (Name geändert) beantragt Asyl in Deutschland. Sie ist mit 13 Jahren von ihrer Familie geflüchtet. Diese hatte sie zwangsverheiratet. Von ihrem Mann wird sie schwer misshandelt und vergewaltigt, so flüchtet sie nach Deutschland. Schon als Kind wurde das Mädchen zwangsbeschnitten. Amina ist schwer traumatisiert und auf Grund ihrer Vergangenheit massive Alpträume (posttraumatisches Belastungssyndrom). Beim Bundesamt für Migration sollte sie ihre Flüchtgründe mittels eines Dolmetschers darlegen. Doch vor einem Mann kann das Mädchen nicht über die Vergewaltigungen und weiteren Misshandlungen sprechen. Die Behörde stuft dieses Verhalten als Indiz für Unglaubwürdigkeit ein, und weißt ihren Antrag auf Asyl ab. Die mittlerweile 15- Jährige soll nun wieder in ihre Heimat Guinea abgeschoben werden .Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt (von den Mitarbeitern von PRO ASYL). Kurz darauf wurde ein psychologisches Gutachten erstellt, das unmissverständlich bestätigt, dass die Geschichte des Mädchens nicht erfunden ist und somit auch ihre Glaubwürdigkeit. Daraufhin muss das Bundesamt für Migration die Entscheidung rückgängig machen. Amina Mbeko erhält einen Aufenthaltstatus. Damit ist sie endlich in Sicherheit.
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Fallbeispiel: Amina Mbeko
In der Regel haben Personen, deren Asylanträge abgewiesen wurden, zwei Wochen Zeit, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Wenn ein Antrag als unbegründet abgelehnt wird, muss der Antragsteller innerhalb von einer Woche Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. In letzterem Fall hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die Behörden bearbeiten die Anträge von Personen, die an einem internationalen Flughafen Asyl beantragten und die aus einem sicheren Herkunftsland kommen, vor ihrer Einreise nach Deutschland. Dasselbe gilt für Antragsteller ohne Pass oder ohne gültigen Pass. In diesen Fällen schreibt das Gesetz vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge binnen 48 Stunden entweder über den Asylantrag entscheidet oder der Person die Einreise nach Deutschland gestattet. Der Antragsteller hat drei Tage, um bei einem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine negative Entscheidung einzulegen. Das Gericht muss dann laut Gesetz innerhalb von 14 Tagen entscheiden oder der Person die Einreise ins Land gestatten.Glücklicherweise haben die Mitarbeiter von PRO ASYL rechtzeitig von Aminas Fall erfahren und sofort rechtliche schritte eingeleitet.
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Konvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies trifft auf Amina zu.
http://www.bamf.de/cln_092/nn_442612/DE/Asyl/Asylrecht/Rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen-inhalt-2-verbot-der-abschiebung.htmlhttp://amerikadienst.usembassy.de/us-botschaft-cgi/ad-detailad.cgi?lfdnr=2314
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Fallbeispiel: Amina Mbeko
• Ablauf (fiktiv):– Amina flüchtete nach Deutschland (Weg unbekannt) (16a GG, siehe
Folie 1)– Kontakt zum Flüchtlingsrat Berlin, der sie an PRO ASYL verweist– Anwälte von PRO ASYL stellen mit Amina gemeinsam den Antrag auf
Asyl nach § 13 AsylVfg (siehe Folie 36)– Der Antrag wird wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt, drohende
Abschiebung nach § 30 AsylVfG (siehe Folie 38/39)– Anwälte von PRO ASYL legen für Amina fristgerecht Widerspruch ein
nach § 78 Abs. 7 AsylVfG ( siehe Folie 7)– Es folgt eine erneute Prüfung des Sachverhaltes– Positiver Bescheid über Aufenthaltsstatus, der sich u.a. durch § 60 des
Aufenthaltsgesetzes begründet
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Fallbeispiel: Amina Mbeko
• Amina Mbeko hat tatsächlich Asyl bekommen. Sie lebt außerhalb von Berlin, besucht die Schule und wird psychologisch betreut. Es geht ihr den Umständen entsprechend gut, sie ist aber immer noch traumatisiert.
• Quelle: Herr Thomas, Füchtlingsrat Berlin
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Asylbewerber im Jahre 2008
Die Aufnahmequoten der einzelnen Bundesländer bestimmen sich nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel, der für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet wird.
http://www.bamf.de/nn_442336/DE/Asyl/Asylverfahren/Verfahrensablauf/verfahrensablauf-node.html?__nnn=true
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
Beratungsstellen in Regensburg zu Asyl, Aufenthaltsstatus, Ausweisung und Abschiebung
• Einwohneramt der Stadt Regensburg- Ausländerabteilung, Minoritenweg 6, www.regensburg.de
• Einwohneramt der Stadt Regensburg- Meldeabteilung (Meldebehörde für EU-Bürgerinnen), Minoritenweg 6, www.regensburg.de
• Amnesty international (ai), Biggi Henß, Malergasse 15, www.ai-Regensburg.de/Asyl-Ak/
• Beratungsstelle für ausländische Flüchtlinge des Diakonischen Werkes, D.-Martin-Luther-Str. 18
• A.a.a. Arbeitskreis für ausländische Arbeitnehmer e.V., Herr Ossovsky, www.aaa-regensburg.de Ostengasse 1
• Regensburger Flüchtlingsarbeit e.V., Herr Raphael, Wollwirkergasse 25
• Migrationsdienst der Caritas, Herr Smoljo, Frau Huber, Von-der-Tann-Str. 7, www.caritas-regensburg.de Quelle: Willkommen! Ein Wegweiser für Ausländische Frauen in
Regensburg, Stadt Regensburg Gleichstellungsstelle, 2005
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Bevölkerungsanteile nach Migrationshintergrund in Prozent
(Stand:2005)
Ausländer
Deutsche mit Migrationshintergrund
Deutsche ohne Migrationshintergrund
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Migranten: - Oberbegriff für Menschen nicht deutscher Herkunft
- schließt außer Ausländern auch eingebürgerte dt.
Staatsangehörige und Aussiedler ein
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Der Begriff der Staatsangehörigkeit
…bestimmt die
Zugehörigkeit
zum Staat
…bestimmt verschiedene Einzelrechte und Pflichten, die die Teilhabe am staatlichen Zusammen-wirken regelnz.B. Wahlrecht; Wehrpflicht; Möglichkeit, Beamter zu werden
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Der Begriff des Deutschen
nach § 1 StAGist derjenigeDeutscher, der die deutscheStaatsangehörigkeitbesitzt
nach Art.116Abs.1GGgibt es den Deutschenmit und den Deutschenohne deutscheStaatsangehörigkeit
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Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutscher)
…ist i. S. des Art.116Abs.1GG derjenige, der als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches (Stand 31.12.1937) Aufnahme gefunden hat.
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Deutsche Volkszugehörigkeit
…bedeutet, sich in seiner Heimat zum
deutschen Volkstum bekannt zu haben und
dies durch Merkmale wie Abstammung,
Sprache, Erziehung, Kultur zu bestätigen.
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Anspruchseinbürgerung
Voraussetzungen: seit 8 Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger
Aufenthalt in Deutschland Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung des GG der BRD unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als
Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis
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Lebensunterhaltssicherung ( auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Hartz IV
Verlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit
keine Verurteilung wegen einer Straftat ausreichende Deutschkenntnisse Kenntnisse über die Rechts- und
Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
Anspruchseinbürgerung
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Die Anspruchseinbürgerungen 2000 nach den Ländern der bisherigen Staatsangehörigkeit
Anzahl der Anspruchseinbürgerungen: 3472
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Ermessenseinbürgerung
… ist möglich, wenn kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht. Hierzu muss ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehen und folgende Mindestanforderungen sollten erfüllt sein:
Verlust oder Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit
ausreichende Deutschkenntnisse
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Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
i.d.R. auch erst nach 8 Jahren mit folgenden Ausnahmen:
Staatenlose und Flüchtlinge i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention nach 6 Jahren
bei besonderem öffentlichen Interesse sind ebenfalls Abweichungen möglich
Ermessenseinbürgerung
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Die Ermessenseinbürgerungen 2000 nach den Ländern der bisherigen Staatsangehörigkeit
Anzahl der Ermessenseinbürgerungen insgesamt: 918
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Vermeidung von Mehrstaatigkeit und Staatenlosigkeit
da Probleme im Privatrecht entstehen und der Schutz im Ausland eingeschränkt ist
neu seit 1998: da Ausländer verstärkt eingebürgert werden sollen, wird die Mehrstaatigkeit häufiger toleriert (vgl. § 12 StAG)
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Jahr Zahl der Einbürgerungen Anteil mehrfache Staatsangehörigkeit
1996 86 356
1997 82 913
1998 106 790
1999 143 267
2000 186 688 44,9 %
2001 178 098 48,3 %
2002 154 547 41,5 %
2003 140 731 40,7 %
2004 127 153 43,5 %
2005 117 241 47,2 %
2006 124 566 51,0 %
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Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft nach dem
Abstammungsprinzip
(ius sanguinis)
Staatsangehörigkeit des Kindes richtet sich nach der
der Eltern
Beispiel: Russland, Deutschland (seit 2000 auch
Aspekte des Territorialitätsprinzips)
Territiorialitätsprinzip
(ius soli)
Staatsangehörigkeit des Kindes richtet sich nach dem
Staatsgebiet seines Geburtsortes
Beispiel: USA, Großbritannien
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durch Geburt
(vgl. § 4)durch
Erklärung (vgl. § 5)
durch Annahme als
Kind (vgl. § 6) durch Ausstellung der
Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenenge-
setzes (vgl. § 7)
durch Überleitung als Deutscher ohne
dt. Staatsan-gehörigkeit i.S. des Art. 116 Abs. 1 GG
(vgl. § 40a)
durch Einbürgerung
(vgl. §§ 8-16, 40b und 40c)
Der Erwerb der dt.
Staatsan-gehörigkeit
nach §3 Abs.1 StAG
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Erwerb durch Geburt gemäß § 4 StAG: wenn ein Elternteil die dt. Staatsangehörigkeit besitzt ist nur der Vater Deutscher, so ist die Anerkennung
der Vaterschaft notwendig, bevor das Kind das 23.Lbj. vollendet hat
(vgl. § 4 Abs. 1) neu seit 1993 um die Gleichberechtigung zu
gewährleisten
ein in Deutschland gefundenes Findelkind gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen
(vgl. § 4 Abs. 2)
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Kind ausländischer Eltern erwirbt durch Geburt im Inland die dt. Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit 8 Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Schweizer
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (vgl. § 4 Abs. 3) neu seit 2000:Territorialitätsprinzip
Abs. 1 gilt nicht bei Geburt im Ausland, wenn der dt. Elternteil nach 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn das Kind würde staatenlos werden
(vgl. § 4 Abs. 4)
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Fallbeispiel 1:
Das türkische Ehepaar Gül lebt und arbeitet seit
10 Jahren in Hamburg und besitzt ein
unbefristetes Aufenthaltsrecht. Frau Gül ist nun im
7.Monat schwanger. Nun stellt sich für die
zukünftigen Eltern die Frage, ob ihr Kind
automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerben wird.
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Gemäß § 4 Abs.3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern
durch Geburt in Deutschland automatisch die dt. Staatsange-
hörigkeit, wenn zwei Vorraussetzungen erfüllt sind:
1. Mindestens ein Elternteil muss seit 8 Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.
Diese Bedingung ist erfüllt, da das Ehepaar Gül seit 10 Jahren
rechtmäßig in Hamburg lebt und arbeitet.
2. Mindestens ein Elternteil muss ein unbefristetes Aufenthaltrecht bzw. als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Da das Ehepaar Gül auch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
besitzt, erwirbt ihr Kind durch die Geburt im Inland die deutsche
Staatsangehörigkeit.
Lösung 1:
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Erwerb durch Erklärung gemäß § 5 StAG: vor dem 1.07.1993 geb. Kinder eines dt. Vaters und
einer ausländischen Mutter erwerben durch Erklärung die dt. Staatsangehörigkeit, wenn
1. eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt ist
2. das Kind seit 3 Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lbj. abgegeben ist
neu seit 1993 um die Gleichberechtigung zu gewährleisten (vgl. § 4 Abs.1)
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Fallbeispiel 2:
Die 18-jährige Julia M. ist das Kind eines
deutschen Vaters und einer ungarischen Mutter.
Vor 4 Jahren ist Julia von Ungarn nach
Regensburg zu ihrem Vater gezogen, um dort zu
studieren. Da Julia jetzt aus beruflichen Gründen
in Deutschland bleiben möchte, würde sie gerne
die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen.
Ist ihr dies möglich und wenn ja, unter welchen
Voraussetzungen?
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Lösung 2:
§ 4 Abs.1 StAG besagt, dass ein Kind durch Geburt die dt. Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn ein Elternteil deutsch ist. Diese Regelung galt vor 1993 nur bei einer deutschen Mutter. Deshalb gibt § 5 StAG vor 1993 geborenen Kindern mit einem deutschen Vater und einer ausländischen Mutter die Möglichkeit, die dt. Staatsangehörigkeit nachträglich durch Erklärung zu erwerben. Julia ist 18 Jahre alt, wurde also vor 1993 geboren. Ihr Vater ist Deutscher und ihre Mutter Ungarin. Theoretisch erfüllt sie also die Vorraussetzungen. Es gibt jedoch drei weitere Bedingungen:1. Es ist eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft notwendig.2. Julia muss seit 3 Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt in Deutschland haben.
Da sie seit 4 Jahren bei ihrem Vater in Regensburg lebt erfüllt sie diese Bedingung.
3. Die Erklärung ist vor Vollendung des 23.Lbj. abzugeben.Julia hat also die Möglichkeit, die dt. Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
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Erwerb durch Annahme als Kind gemäß § 6StAG: mit der Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt ein
minderjähriges Kind die dt. Staatsangehörigkeit
Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG gemäß § 7 StAG: Spätaussiedler erwerben mit der Ausstellung dieser
Bescheinigung die dt. Staatsangehörigkeit
Erwerb durch Überleitung als Statusdeutschergemäß § 40a StAG: derjenige der am 1.8.1999 Deutscher ohne dt.
Staatsangehörigkeit ist, erwirbt diese an diesem Tag für Spätaussiedler gilt dies nur mit vorheriger Bescheinigung
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Erwerb durch Einbürgerung gemäß §§ 8-16,
40b, 40c StAG: ein Ausländer, der seinen Aufenthalt im Inland hat,
kann auf Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig oder gesetzlich vertreten ist
2. nicht zu einer Strafe verurteilt ist
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. sich und seine Angehörigen ernähren kann
(vgl. § 8 Abs. 1)
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von den Voraussetzungen Nr. 2-4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden
(vgl. § 8 Abs. 2) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter
den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt
2. gewährleistet ist, dass sie sich in die dt. Lebensverhältnisse einordnen
(vgl. § 9 Abs. 1)
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Abs. 1 gilt auch, wenn der Einbürgerungsantrag spätestens 1 Jahr nach dem Tod des Deutschen oder der Scheidung gestellt wird und der Antragsteller das Sorgerecht für ein Kind aus der Ehe besitzt, das bereits die dt. Staatsangehörigkeit hat
(vgl. § 9 Abs. 2)
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ein Ausländer, der seit 8 Jahren seinen Aufenthalt im Inland hat, handlungsfähig oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur Grundordnung des GG bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt, die
a) gegen die Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Staates gerichtet sind
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane zum Ziel haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der BRD gefährden
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2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Schweizer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
3. den Lebensunterhalt für sich und seinen Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
5. nicht zu einer Strafe verurteilt ist6. über ausreichende Kenntnisse der dt. Sprache verfügt7. über Kenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der BRD verfügt
(vgl. § 10 Abs. 1)
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der Ehegatte und minderjährige Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit 8 Jahren im Inland aufhalten
(vgl. § 10 Abs. 2) bei erfolgreicher Teilnahme an einem
Integrationskurs wird die Frist auf 7 und bei besonderen Integrationsleistungen auf 6 Jahre verkürzt werden
(vgl. § 10 Abs. 3) die Voraussetzungen von Nr. 6 liegen vor, wenn der
Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch erfüllt
(vgl. § 10 Abs. 4)
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die Voraussetzungen von Nr. 7 werden durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen
(vgl. § 10 Abs. 5) von Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer
sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann
(vgl. § 10 Abs. 6) die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn1. die Bedingungen des § 10 Abs. 1Satz 1 Nr.1 nicht
zutreffen2. ein Ausweisungsgrund vorliegt(vgl. § 11)
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Mehrstaatigkeit wird zugelassen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann
dies ist anzunehmen, wenn z. B.: der ausländische Staat die Entlassung verweigert
(z.B. Argentinien, Mexiko, Uruguay) sich erhebliche wirtschaftliche Nachteile aus der
Entlassung ergeben (vgl. § 12 Abs. 1) Mehrstaatigkeit wird zugelassen, wenn der Ausländer
die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder der Schweiz besitzt
(vgl. § 12 Abs. 2)
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bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:1. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem JGG 2. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen3. Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten auf Bewährung(vgl. § 12 a Abs. 1) ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn
die Tat im Inland strafbar ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist
(vgl. § 12 a Abs. 2) wird gegen einen Ausländer ermittelt, ist das Urteil
abzuwarten(vgl. § 12 a Abs. 3) Verurteilungen und Verfahren sind im Einbürgerungsantrag
anzugeben(vgl. § 12 a Abs. 4)
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Fallbeispiel 3:
Der Argentinier Pedro Fernández lebt seit 10 Jahren in Stuttgart. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse und seiner Herkunft konnte er dort eine Stelle als Spanischlehrer an der Volkshochschule erwerben. Aufgrund einer Kneipenschlägerei bekam er eine Bewährungsstrafe von 2 Monaten. Ansonsten hat F. keinerlei Vorstrafen. Da ihm seine Arbeit gefällt und er sich in Deutschland sehr heimisch fühlt, hat er sich dazu entschlossen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Ist dies möglich? Welche Aspekte müssen beachtet werden?
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Lösung 3:
Es ist zu prüfen, ob Pedro Fernandez einen Anspruch auf
Einbürgerung gemäß § 10 StAG hat. Dieser besagt, dass ein
Ausländer, der seit 8 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland
hat, auf Antrag einzubürgern ist. Diese Grundvoraussetzung erfüllt
Pedro Fernandez. Zusätzlich gibt § 10 StAG weitere 7 Bedingungen
vor:
1. Pedro muss sich zur Grundordnung des GG bekennen
2. Er muss ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben, was hier wahrscheinlich ist, da er eine Anstellung an der Volkshochschule hat
3. Damit erfüllt er auch die Bedingung, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten zu können
4. Außerdem ist vorgeschrieben, dass der Betroffene seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Dies ist jedoch bei Pedro nicht möglich, da Argentinien eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht gestattet. Gemäß § 12 Abs. 1 StAG wird in solchen Fällen von dieser Voraussetzung abgesehen und Mehrstaatigkeit zugelassen
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Fortsetzung Lösung 3
5. Der Antragstellende darf nicht zu einer Strafe verurteilt sein. Zwar hat Pedro eine Bewährungsstrafe von 2 Monaten, jedoch werden gemäß § 12 a Abs. 1 StAG Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten auf Bewährung bei der Einbürgerung außer Betracht gelassen
6. Pedro muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, welche er gemäß § 10 Abs. 4 StAG durch eine Sprachprüfung nachzuweisen hat
7. Er muss zudem über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der BRD verfügen. Diese werden durch einen entsprechenden Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 5 StAG geprüft
Wenn Pedro folglich die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch und den
Einbürgerungstest erfolgreich besteht, wäre er auf Antrag
einzubürgern.
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ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können eingebürgert werden, wenn sie § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen
(vgl. § 13 ) Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben, können eingebürgert werden, wenn sie den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 entsprechen und Bindungen an die BRD bestehen, die die Einbürgerung rechtfertigen
(vgl. § 14) die Einbürgerung wird durch Aushändigung der
Einbürgerungsurkunde und durch ein feierliches Bekenntnis wirksam
(vgl. § 16)
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ein Ausländer, der am 1.01. 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und das 10. Lbj. noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er seit seiner Geburt § 4 Abs. 3 Satz 1 erfüllt
(vgl. § 40 b) auf Anträge bis zum 30.03.2007 sind §§ 8-14 und 40
c in der bis 28.08.2007 geltenden Form anzuwenden, wenn diese günstigere Bestimmungen enthalten
(vgl. § 40 c)
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durch Entlassung (vgl. §§ 18-24)
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsange-hörigkeit (vgl. § 25)
durch Verzicht (vgl. § 26)
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (vgl. § 27)
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (vgl. § 28)
durch Erklärung (vgl. § 29)
durch Rücknahme eines rechtswidrigen VA (vgl. § 35)
Der Verlust der deutschen Staatsange-hörigkeit nach §17 StAG
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Verlust durch Entlassung gemäß §§ 18-24 StAG: Entlassung bei Beantragung einer ausländischen
Staatsangehörigkeit
(vgl. § 18) Entlassung einer bevormundeten Person kann nur vom
gesetzlichen Vertreter beantragt werden und muss vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden
(vgl. § 19 Abs. 1) Genehmigung ist nicht notwendig, wenn Vater oder
Mutter die Entlassung für sich und das Kind beantragt
( vgl. § 19 Abs. 2)
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Entlassung darf nicht erteilt werden
1. Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (Bsp. Beamte)
2. Wehrpflichtigen, außer wenn das BM der Verteidigung dies erlaubt
( vgl. § 22) die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der
Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres erwirbt
(vgl. § 24)
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Verlust durch Erwerb einer ausländischenStaatsangehörigkeit nach § 25 StAG: Verlust bei Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit außer bei Mitgliedsstaaten der EU, der Schweiz oder
einem Staat mit dem die BRD einen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat
(vgl. § 25 Abs. 1) kein Verlust bei Genehmigung zur Beibehaltung der
ausländischen Staatsangehörigkeit( vgl. § 25 Abs. 2)Verlust durch Verzicht nach § 26 StAG: Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit möglich, wenn
man mehrere besitzt(vgl. § 26 Abs. 1)
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Verzichtserklärung bedarf Genehmigung, die zu versagen ist, wenn § 22 StAG zutrifft, außer wenn
1. der Verzichtende seit mindestens 10 Jahren seinen Aufenthalt im Ausland hat
2. er als Wehrpflichtiger in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat
(vgl. § 26 Abs. 2)Verlust durch Annahme als Kind durch einen Ausländer nach § 27 StAG: Minderjähriger verliert dt. Staatsangehörigkeit durch
Annahme als Kind eines Ausländers, wenn er dadurch dessen Staatsangehörigkeit erwirbt
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tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder sein Abkömmling mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt
Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder
einen vergleichbaren bewaffneten Verband
eines ausländischen Staates nach § 28 StAG: Verlust bei Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates,
außer man ist durch einen zwischenstaatlichen Vertrag dazu berechtigt
Verlust durch Erklärung nach § 29 StAG: wer die dt. Staatsangehörigkeit nach dem 31.12.1999 durch §
4 Abs. 3 oder § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, muss mit Volljährigkeit erklären, welche Staatsangehörigkeit er behalten will
(vgl. § 29 Abs. 1)
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die dt. Staatsangehörigkeit geht verloren bei Entscheidung für die ausländische oder bei fehlender Erklärung mit Vollendung des 23. Lbj.
( vgl. § 29 Abs. 2) bei Entscheidung für dt. Staatsangehörigkeit ist ein
Nachweis der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit notwendig
fehlt der Nachweis bei Vollendung des 23 Lbj., so geht die dt. Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn man besitzt eine Beibehaltungsgenehmigung
der Antrag für diese muss vor Vollendung des 23. Lbj. gestellt werden
(vgl. § 29 Abs. 3)
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder durch § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist
(vgl. § 29 Abs. 4) der Erklärungspflichtige ist direkt nach der Vollendung des
18. Lbj. auf seine Verpflichtungen und die Rechtsfolgen hinzuweisen
(vgl. § 29 Abs. 5)Verlust durch Rücknahme eines Rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 35 StAG: rechtswidrige Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung
der dt. Staatsangehörigkeit kann zurückgenommen werden(vgl. § 29 Abs. 1)
Prof. Dr. klaus Schneider-Danwitz
dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird
(vgl. § 35 Abs. 2) die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren
nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(vgl. § 35 Abs. 3) die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit
(vgl. § 35 Abs. 4) hat die Rücknahme Auswirkung auf einen Dritten, so ist
eine unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen
(vgl. § 35 Abs. 5)