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1 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im Internet. Auf meinem...

Date post: 06-Apr-2016
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1 von Prof. Dr. Klaus Schneider- Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im Internet. Auf meinem Server. Unter http://www.sozialleistungsrecht.de Menu: Sonstiges/Familienrecht/… Familienrecht Unterhalt
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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Wo bekommt man diesen Foliensatz ?

Im Internet. Auf meinem Server.

Unter http://www.sozialleistungsrecht.de Menu: Sonstiges/Familienrecht/…

FamilienrechtUnterhalt

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Die Ziele der Lehrveranstaltung HandlungskompetenzDiese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsbeistandschaft nach § 1712 ff. BGB) wahrnehmen zu können.

BeratungskompetenzJugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Unterhaltsforderungen entscheiden.

Einarbeitungsfähigkeit Die Studierenden sollen die unterhaltsrechtlichen Vorschriften kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigenständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.

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Wirt-schafts-recht

BGB Arbeits-recht

Öffentliches Recht

Verwal-tungs-recht

Ver-fassungs-recht

Sozial-recht

Deutsches RechtStandort des Familienrechts im Rechtssystem

Privatrecht

1. Buch:AllgemeinerTeil

2. Buch:Schuld-recht

3. Buch:Sachen-recht

4. Buch:Familien-recht

5. Buch:Erbrecht

Steuer-recht

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Ordne die unten genannten Rechtsgebiete folgenden Kategorien zu:

Familien-recht

Aktien-gesetz

Grundgesetz

Bürgerliches RechtBGB

Arbeits- u. Wirtschafts-recht

Verfassungs- und VerwaltungsR

Schuldrecht

ErbrechtHGB

Kündigungs-schutzgesetz

Ausländer-recht

Verwaltungs-verfahrensG

Steuer-recht

Sozial-recht

Abgaben-ordnung

Einkommen-steuergesetz

Umsatz-steuer

BAFöG

Kinder- und Jugendhilfe

Arbeitslosen-geld 2

Privatrecht Öffentliches Recht

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BGB 4. Buch: Familienrecht

Kindschaftsrecht Eherecht Schutzverhältnisse

Standorte des Unterhaltsrechts im Familienrecht

= Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind

Unterhaltsansprüche:KindesunterhaltElternunterhaltsonstigerVerwandtenunterhalt und § 1615l BGB

=Rechtsbeziehungen zwischen Ehemann und Ehefrau

Unterhaltsansprüche:EhegattenunterhaltTrennungsunterhaltScheidungsunterhalt

=Unter den staatlichen Schutzverhältnissen versteht man

Vormundschaft,

Pflegschaft und

rechtliche Betreuung.

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1. Buch:AllgemeinerTeil

2. Buch:Schuld-recht

3. Buch:Sachen-recht

4. Buch:Familien-recht

5. Buch:Erbrecht

KindschaftsrechtEhe- und ScheidungsR

SchutzverhältnisseVormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)

Systematische Einordnung des Familienrechts

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Abstammungs-recht und Ver-wandtschaft

Namens-recht

Adoptions-recht

Sorge-recht

Umgangs-recht

Kindschaftsrecht

Kindes-unterhalt

regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind

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Grundbegriffe im UnterhaltsrechtUnterhaltsberechtigter Unterhaltsverpflichteterist berechtigt zum Empfang der Unterhaltsleistung

ist verpflichtet zur Erbringung der Unterhaltsleistung

Anspruch

Unterhaltsbedarf Leistungsfähigkeit

= der Betrag, den der Unterhaltsbe-rechtigte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt.

= der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete von seinem Einkommen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.

Ist der Bedarf ge-ringer, entspricht der Anspruch dem Bedarf. Ist die Leistungsfähigkeit geringer, ent-spricht der An-spruch der Lei-stungsfähigkeit.

Anspruchshöhe:

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Prüfung von Unterhaltsansprüchen 1.

2.

3.

1.

Rangfolge

Anspruchsgrundlagen

Berechnung

§§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt),§§ 1360, 1361, 1570 ff. BGB (Ehegattenunterhalt),§ 1615l BGB (Mutter eines nichtehelichen Kindes).

Bestehen Unterhaltsansprüche gegen mehrere Unterhaltspflichtige, ist die Rangfolge der Unterhaltspflichtigen (§§ 1606, 1608) zu prüfen.

a) Berechnung des Bedarfs § 1602 BGB für den Verwandtenunterhalt §§ 1577, 1578, 1574, 1573 BGB für den Ehegattenunterhalt

Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen für alle Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe der auf sie zutreffenden Anspruchsgrundlagen !

Haben mehrere Unterhaltsberechtigte Ansprüche gegen denselben Unterhaltsverpflichteten, ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609) zu erörtern.

b) Berechnung der Leistungsfähigkeit § 1603 BGB für den Verwandtenunterhalt

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Anspruchsgrundlagen für Unterhaltsansprüche

Verwandten-unterhalt

Unterhalt für den ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil

Ehegatten-unterhalt

§ 1601 BGB Elternunterhalt

Kindesunterhalt

Großelternunterhalt

Unterhalt für die Enkel

§ 1360 BGBUnterhalt während der Ehe

§ 1361 BGBTrennungsunterhalt

§ 1570 BGBScheidungsunterhalt

§ 1615l BGB Der Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, kann von dem anderen Elternteil vollen Betreuungsunterhalt verlangen, bis das jüngste gemeinsame Kind drei Jahre alt wird.

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Prüfung von Unterhaltsansprüchen

Kindes-unterhalt

§1601 ff.§1612a

Elternunterhalt und sonstiger Verwandten-unterhalt.

§ 1601 ff.

Ehegatten- unterhalt nachTrennung oderScheidung§§ 1361, 1570

Ehegattenunterhalt vor Trennung

§ 1360

Väter nicht-ehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter § 1615l

Ehegatten haften vor Verwandten

§ 1608

Die Kinder der mittleren Generation haften dieser gegenüber vor den Eltern der mittleren Generation,§ 1606 Abs.1.

Teilung der Unterhaltslast unter gleich nahen Ver-wandten,.Wenn einer das Kind allein betreut, haftet der andere allein für den Unterhalt, § 1606 Abs. 3.

Der Vater des nichtehe-lichen Kindes haftet der Mutter gegenüber vor deren Verwandten

§ 1615l Abs. 3 S.2

Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige

Rangfolge der Unterhaltspflichtigen

Rangfolge der Unterhaltsberechtigen§1609

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Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609)

Rangfolge der wichtigsten Ansprüche

Unterhalt für minder- jährige Kinder

Unterhalt für Kinderbe- treuende (Ehe-)Partner

Unterhalt für volljährige Kinder

Unterhalt für andere Verwandte

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Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im Detail

Minder-jährigeKinder

Kinder-betreuendeEx-Partner

VolljährigeKinder

SonstigeEx-Partner

Sonstige Personen

Minderjährigen Kin-dern stehen Kinder unter 21 gleich, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen und sich noch in Schul-ausbildung befinden.

§ 1361§ 1570§ 1615l

und bei Ehen von langer Dauer.

Ex-Partner, die keine Kinder be-treuen müssen.

Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen

5. Abkömmlinge

6. Eltern

7.Andere Verwandte der aufsteigenden Linie

Rang

Berechtigte

1. 2. 3. 4. x.

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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer TabelleAblaufdiagramm Übersicht

1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)

2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Als Unterhaltsbedarf bezeichnet man den Geldbetrag, den der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) benötigt.

Unter dem Begriff der Leistungsfähigkeit versteht man den Geldbetrag, den der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.

Ablaufdiagramm Übersicht1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)

2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

Der Unterhaltsanspruch entspricht dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten höher als der Bedarf des Berechtigten ist.Der Unterhaltsanspruch entspricht der Leistungsfähigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten geringer als der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist.

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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Mindestbedarfnach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB,§ 32 EStG:1/12 des doppelten Kinderfreibetrags = 2184 x 2 / 12=364€ und davon einen Prozentsatz je nach Alter des Kindes.

Angemessener Bedarf (§ 1610 BGB) richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem bereinigten Netto-einkommen des Unterhaltspflich-tigen. Dieses wird nach DT A2 und DT A3 ermittelt.

Kindergeld-anrechnungnach §1612b.:

Hälftige Kinder-geldanrechnung bei minderjäh-rigen Kindern

volle Kinder-geldanrechnung bei volljährigen Kindern

Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens durch Abzug der berufsbedingten Aufwendungen oder der Auf-wendungspauschaleTabellenstufe festlegen. Tabellensprung wegen mehr oder weniger Unterhalts-pflichten nachA1 DT

Einkommens-anrechnung:

Der Bedarf reduziert sich durch Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw.

Ablaufdiagramm (Teil 1)1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)

2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen- Eigenbedarf- Eigenbedarf der vorrangig Unter- haltsberechtigten

Eigenbedarf bestimmen u.Rangfolge der Unterhalts-ansprüche prüfenDT A5, B IV

Im Mangelfallentweder nach Rangfolgeoder bei Gleich-rangigkeit Mangelfallbe-rechnung(DT C).

Rückstufung wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts-forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.

Bedarfskontroll-betrag prüfen:Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen(DT A6).

Ablaufdiagramm (Teil 2)1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)

2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Mindestbedarfnach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB,§ 32 EStG.

Angemessener Bedarf (§ 1610 BGB) Düsseldorfer Tabelle, Bereinigtes Netto-einkommen ermitteln(DT A2 und A3).

Kindergeld-anrechnungnach §1612b.

Tabellenstufe festlegen

Tabellensprung?A1 DT

Einkommens-anrechnung:

Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw.

Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen- Eigenbedarf- Eigenbedarf der vorrangig Unter- haltsberechtigten

Eigenbedarf bestimmen u.Rangfolge der Unterhalts-ansprüche prüfenDT A5, B IV

Im Mangelfallentweder nach Rangfolgeoder bei Gleich-rangigkeit Mangelfallbe-rechnung(DT C).

Rückstufung wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts-forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.

Bedarfskontroll-betrag prüfen:Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen(DT A6).

Ablaufdiagramm (Zusammenfassung)1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)

2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)

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Überblick über die Anmerkungen zur Düsselorfer Tabelle A.

B.

C.

D.

E.

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Mangelfallberechnung

Sonstiger Unterhalt

Übergangsfälle

A1 – Tabellensprung und RückstufungA2 - Mindestbedarf und ProzentsätzeA3 - EinkommensbereinigungA4 – SchuldenA5 - Eigenbedarf (Selbstbehalt)A6 - BedarfskontrollbetragA 7-A9 Studenten und Kinder mit eigenem Haushalt

I. UnterhaltsrichtsätzeII. AltfälleIII. Berechnung für Ehen mit KindernIV. Eigenbedarf (Selbstbehalt) des VerpflichtetenV. Mindestbedarf des BerechtigtenVI. Eigenbedarf des Ehegatten des Pflichtigen

gegenüber nachrangig Unterhaltsberechtigten

Fallbeispiel

I. ElternunterhaltII. Betreuungsunterhalt für Vater oder Mutter eines

nichtehelichen Kindes

Behandlung alter Unterhaltstitel

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Tabellensprung

1.

2.

3.

1.

Herabstufung

Ausrichtung der DT

Heraufstufung

Die Düsseldorfer Tabelle ordnet die Bedarfe der Kin-der den Einkommensverhältnissen des Unterhalts-pflichtigen auf der Grundlage zu, dass der Pflichtige zwei Unterhaltspflichten hat, egal ob es sich um Ehegatten-, Verwandten oder Kindesunterhalt handelt.

Hat der Unterhaltspflichtige drei Unterhaltspflichten, ist der Bedarf aller Kinder um eine Einkommens-stufe herabzustufen.

Hat der Unterhaltspflichtige nur eine Unterhalts-pflicht, weil es nur ein unterhaltsberechtigtes Kind gibt und er keinen Ehegattenunterhalt und sonstigen Unterhalt schuldet, ist der Bedarf des Kindes um eine Stufe herauf zu stufen.

Andernfalls muss eine Korrektur der Einstufung durch Herabstufung oder Heraufstufung der Bedarfe der Kinder erfolgen.

Hat der Unterhaltspflichtige vier Unterhaltspflichten, ist der Bedarf der Kinder um zwei Stufen herab-zustufen. Hat er fünf Unterhaltspflichten ist er um drei Stufen herabzustufen. Usw.

Geregelt ist dieser sogenannte Tabellensprung in Anmerkung A1 Absatz 1 der Düsseldorfer Tabelle.

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Bereinigtes Nettoeinkommen DT A3

Verdienstbescheinigungen

Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung

Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Kinderbetreuung

Ermittlung des Netto-einkommens

Anteilige Be-rücksichtigung von Einmal-zahlungen

Abzug berufs-bedingter Auf-wendungen

Lohnsteuerbescheinigung/EinkommensteuererklärungSozialleistungen, zB. Elterngeld (aber kein Kindergeld).

Einkünfte aus Vermögen, Vermietung oder Nebentätigkeit

Steuererstattungen

Kreditkosten je nach Einzelfall (DT A4)

Mindestens pauschal 5%, höchstens 150 €

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Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB 1.

2.

3.

1.

Unterhaltsgründe

Eigenverantwortung

Betreuungsunterhalt

Vor der Ehescheidung besteht nach § 1361 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1361 BGB.

Nur ausnahmsweise schulden die Ehepartner einander auch nach der Scheidung noch Unterhalt, wenn es einen Unterhaltsgrund im Sinne der §§ 1570 ff. BGB gibt.

Solange das jüngste gemeinsame Kind noch keine drei Jahre alt ist, steht dem kinderbetreuenden Ehegatten der volle Unterhalt zu, in Ausnahmefällen wie einer Behinderung oder chronischen Krankheit des Kindes auch länger.

Nach der Ehescheidung besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr, weil jeder Ehegatte für seinen Unterhalt nach § 1569 BGB grundsätzlich selbst sorgen muss.

Unterhaltsgründe können sein: Betreuung eines Kindes (§ 1570), Alter (§ 1571), Erwerbslosigkeit (§ 1573) oder aus Gründen der Billigkeit (§ 1577).

Danach hat der kinderbetreuende Ehegatte nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit, weil er für das Kind nach § 24 SGB 8 einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte hat. Deckt die Teilzeittätigkeit nicht den Bedarf nach dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB, besteht nach § 1573 BGB ein Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt.

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Scheidungsunterhalt §§ 1569 ff. BGB

Kinderbetreuung§ 1570 BGB

Ob der volle Unterhalt oder nur Aufstockungs- unterhalt nach § 1573 BGB zu leisten ist, hängt vom Umfang der Erwerbsobliegen-heit des Unterhalts- berechtigten nach§ 1574 BGB ab. Maßgebend dafür ist insbesondere das Alter des betreuten Kindes.

Alter§ 1571 BGB…Nach dem Erreichen des Renteneintritts-alters ist dem Unterhaltsbe-rechtigten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zumutbar.

Ausbildung§ 1575 BGB

Der Anspruch besteht nur, wenn der Unterhalts-berechtigte nachweisen kann, dass er in Erwartung der Ehe eine be-stimmte Berufs-ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat.

Krankheit§ 1572 BGB

Die Krankheit muss während der Ehe entstehen oder kurze Zeit nach der Scheidung oder einem sonstigen Einsatzzeitpunkt ausgebrochen sein. Fehlt dieser zeit-liche Zusammen-hang, besteht kein Unterhaltsanspruch.

Billigkeit§ 1576 BGB

Maßgebend ist eine einzelfall-bezogene Interessen-abwägung zwischen den Interessen des Unterhaltsbe-rechtigten und denen des Unter-haltspflichtigen.

Unterhaltsgründe zum Einsatzzeitpunkt

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Maß des Betreuungsunterhalts §§ 1570,1573,1574 BGBErwerbsobliegenheit und Unterhaltsbedarf

unter 3 Jahre über X Jahreüber 3 Jahre

Dem kinderbetreuen-den Ehegatten ist eine Erwerbstätigkeit unzu-mutbar. Es besteht keine Erwerbs-obliegenheit.

Dem Berechtigten steht deswegen der volle Unterhaltsbedarf zu.

1570

Dem kinderbetreuenden Ehe-gatten ist i.d.R. eine Teilzeit-erwerbstätigkeit zumutbar. Je nach dem Alter des Kindes und allen anderen kindbezogenen und elternbezogenen Umstän-den des Einzelfalls kann das zB ein Minijob oder eine Halb-tagsbeschäftigung sein. Es besteht daher nur ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

1573

Ab wann dem kinderbetreu-enden Elternteil eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar ist und er dementprechend keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, hängt vom Alter des Kindes und allen ande-ren kindbezogenen und elternbezogenen Umstän-den des Einzelfalls ab.

1569

Beim Betreuungsunterhalt ist die Höhe des Bedarfs des kinderbetreuen-den Elternteils abhängig vom Alter des jüngsten gemeinsamen Kindes.

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Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (B.) 1.

2.

3.

1.

Doppelverdienerehe

Alleinverdienerehe

Kinder

Alle Einkünfte stehen jedem Ehegatten hältig als Bedarf zu. Damit der Erwerbstätige einen Arbeis-anreiz hat behält er 4/7 und der andere Ehegatte bekommt 3/7.

Es gilt die Differenzmethode: Der Aufstockungs-bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht 3/7 der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten minus dem des Berechtigten.

Bei einer Ehe mit Kindern errechnet sich das an-rechenbare Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen, indem man die Zahlbeträge an die Kinder vom bereinigten Nettoeinkommen abzieht.

Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau führt den Haushalt. Nach Trennung steht ihr Trennungsunterhalt zu. Wie hoch ist der? Lösung: Hier beträgt der monatliche Bedarf der Frau 3/7 von 3.000 € = 1.286 €.

Beispiel: Der unterhaltsverpflichtete Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 3.000 €, seine unterhaltsberechtigte Frau hat eines von 1.000 Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Aufstockungsbedarf der Frau 3/7 x (3.000 €-1000 €) = 3/7 x 2.000 € = 858 €.

Beispiel: Der geschiedene Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hat eines von 1.000 €. Das bei ihr lebende 1jährige Kind erhält von ihm 289 €. Lösung: Hier beträgt der Unterhalt der Frau: 3/7 x (3000 € - 289 € -1000 €) = 3/7 x 1.711 € = 734 €. Das Existenzminimum von 1000 € ist durch das Erwerbseinkommen der Frau sichergestellt

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Ehegattenunterhalt nach den SüdL 1.

2.

3.

1.

Alleinverdienerehe

Süddeutsche Leitlininien

Doppelverdienerehe

gelten für die OLG- Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken

Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, die Frau führt den Haushalt.

Es gilt die Additionsmethode gemäß der Formel: Bedarf= ½ x (9/10 x Einkommen Verpflichteter +

9/10 x Einkommen Berechtigter)Höhe = Bedarf – (9/10 x Einkommen Berechtigter)

Erwebseinkommen wird hälftig und nicht im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Stattdessen werden 10% Erwerbstätigenbonus vorab vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen.

Lösung: Hier beträgt der Bedarf beider Ehegatten 90 % von 3.000 €.Von diesem Bedarf von 2.700 steht der Frau die Häfte zu, also 1.350 € im Monat.

Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro,seine Frau hate eines von 1.000 Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Unterhalt der Frau: Bedarf jedes Ehegatten ½ x (9/10 x 3.000 € + 9/10 x 1.000 €) = 1.800 EuroAufstockungsbedarf unter Berücksichtigung des Einkommens = 1.800 – (9/10 x 1.000 €) = 900 €.

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272727

Rückstufungen der Einkommensgruppe nach der DT

wegen Tabellensprungs wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags

wegen Mangelfalls

DT A1 Absatz 1 Satz 1Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhalts-pflichten ausgelegt. Sind es weniger, erhöht sich der Unterhaltsbedarf. Sind es mehr, verringert sich der Unterhaltsbe-darf. Und zwar um die Anzahl an Einkommens-gruppen, wie es mehr oder weniger Unterhalts-pflichten sind.

DT A1 Absatz 2 Satz 2Ist der Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten höher als die Leistungs-fähigkeit des Unterhalts-pflichtigen, ist eine Rück-stufung der unterhaltsbe-rechtigten Kinder vorzu-nehmen. Und zwar so-lange, bis der Mindest-unterhalt aller gedeckt werden kann, oder die Rückstufung bis auf den Mindestunterhalt erfolgt ist

DT A6Verbeibt dem Unterhalts-berechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto-einkommen nicht der Be-darfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberech-nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis der Bedarfs-kontrollbetrag verbleibt.

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Bedarfskontrollbetrag (DT rechte Spalte und DT A6) 1.

2.

3.

1.

Berechnung

Sinn

Rückstufung

Am Ende der Unterhaltsberechnung ist zu überprüfen, ob die Einkommensverteilung zwischen den Unter-haltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten gerecht ist.

Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen sind alle seine Unterhaltslasten, also alle Unterhaltsansprüche gegen ihn, abzuziehen.

Verbeibt dem Unterhaltsberechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto-einkommen der Bedarfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberechnung vorgenommenen Einkommens-verteilung gerecht und es bedarf keiner Korrektur.

Diese Überprüfung ist nur geboten, wenn der Unterhaltsverpflichte den Kindern mehr als den Mindestunterhalt zahlen muss. Denn nur dann ist eine Rückstufung der Bedarfe der Kinder möglich.

Anschließend ist zu überprüfen, ob das ihm verbleibende Einkommen den Bedarfskontrollbetrag übersteigt, welcher der Einkommensstufe entspricht, die für die Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblich ist.

Verbeibt dem Unterhaltsberechtigten der Bedarfskontrollbetrag nicht, ist die mit der Unterhaltsberech-nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis entweder der Bedarfskontrollbetrag verbleibt oder eine Rückstufung bis auf den Mindestbedarf erfolgt ist.

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Beispiel zur UnterhaltsberechnungM und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 1.650 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K.

Sie geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistands-stelle und verlangt Beratung über den Kindesunterhalt.

Sie will wissen, wieviel Unterhalt K zusteht.

Das Jugendamt muss sie nach § 18 SGB 8 beraten. Rechnen Sie deshalb für das Jugendamt die Unterhaltshöhe aus!

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Lösung I1. Mindestbedarf von K nach § 1612a BGB:2184 € Kinderfreibetrag x 2 / 12 = 364 € x 87% = 317 €.

2 Angemessener Bedarf nach § 1610 BGB entsprechend der Lebensstellungabhängig von en Einkommensverhältnissen des Pflichtigennach der Düsseldorfer Tabelle (DT) nach dem bereinigten Nettoeinkommen:Abzug der Aufwendungspauchale von 5% von 1650 = 82,50 €Bereinigtes Nettoeinkommen von 1567,50 € entspricht Stufe 2

3. Tabellensprung Die DT ist auf 2 Unterhaltspflichten ausgelegt (A1 DT). Da M nur eine Unterhaltspflicht hat, muss er mehr bezahlen. Sprung von Stufe 2 nach Stufe 3

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Lösung II4. Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig:349 € - 92 € = 257 € Unterhaltsbedarf für K.

5 Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeink. – Eigenbedarf = 1567,50 € - 1080 € ( A5 DT)

= 487,50 € M kann 257 € für K zahlen.

6. Bedarfskontrollbetrag Nach Anm. A6 DT muss eine Herabstufung erfolgen, wenn M nach Abzug alle Unterhaltslasten nicht 1.280 € verbleibenM verbleiben von 1567,50 nach Abzug von 257 € Kindesunterhalt noch 1310,50. Das istmehr als der Bedarfskontrollbetrag von 1280 €.Ergebnis: M muss für K 257 € Unterhalt im Monat bezahlen.

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beim Kindesunterhalt beim Ehegattenunterhalt

sind nur Schulden zu berücksichtigen,

die entweder schon lange bestehen

oder deren Eingehung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes vernünftig war.

sind nur Schulden zu berücksichtigen,

die vor der Trennung aufgenommen worden sind.

Wann wirken Kreditkosten einkommensmindernd?Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden (DT A4)

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Anrechnung von Elterngeld auf das Einkommen

Grundsatz: Das Elterngeld ist ein auf den Unterhalt anrechenbares Einkommen nach § 11 BEEG.

Ausnahme:In Höhe des Mindestbetrages von 300 € ist das Elterngeld nach § 11 BEEG anrechnungsfrei.

Berechnung des anrechenbaren Einkommens: Anrechenbares Einkommen = monatliches Elterngeld – Mindestbetrag

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Mangelfallberechnung

Mangelfall feststellen. Rückstufung der Kinder

Verteilungsmasse bestimmen

Anteil der Berechtigten errechnen

Anspruch der Berechtigten errechnen

Wenn die Mindestbedarfe aller Berechtigten höher als die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sind, müssen die Bedarfe der Kinder nach DT A1 Absatz 2 zurückgestuft werden. Besteht auch dann noch ein Mangelfall, ist zwischen den jeweils gleichrangig Berechtigten eine Mangefallberechnung durchzuführen.

Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit ggü den Berech- tigten der jeweiligen Rangstufe.

Fallbeispiel in DT Abschnitt C

Anteil = Bedarf/Bedarfe aller BerechtigtenAnspruch = Anteil x Verteilungsmasse

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Mangelfallberechnung nach Düsseldorfer Tabelle (C.) 1.

2.

3.

1.

Anteil des Berechtigten

Verteilungsmasse

Anspruch

Eine Mangelfallberechnung ist durchzuführen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geringer ist als der Bedarf der Unterhaltsberechtigten.

Bedarf des BerechtigtenAnteil = ________________________________________________

Summe der Bedarfe aller Berechtigten

Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse

Sie ist zwischen den Unterhaltsberechtigten durchzuführen, die den gleichen Rang nach § 1609 BGB haben und deren Unterhaltsbedarfe aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhalts-pflichtigen nicht voll gedeckt werden können. Die Verteilungsmasse für diese Berechtigten entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ihnen gegenüber.Beispiel: Beträgt die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen 1 und 10 Jahre alten Kindern 100 €, so ist diese Summe entsprechend dem Bedarf der Kinder auf diese aufzuteilen.

Beispiel: Mangelfallberechnung zwischen einem einjährigen und einem 10-jährigen Kind. Das ein-jährige hat nach Rückstufung und Kindergeldanrechnung einen Bedarf von 225 €, das 10-jährige einen von 272 €., beide zusammen einen von 497 €. Der Anteil des einjährigen beträgt also 225:497=0,4527

Beispiel: Beträgt in dem Beispiel oben die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seinen beiden Kindern gegenüber 100 €, so errechnet sich der Anspruch des einjährigen Kindes, indem man seinen Anteil von 0,4527 mit der Verteilungsmasse von 100 € multipliziert. Dem einjährigen Kind würden also 45,27 € zustehen. Der Betrag wäre nach § 1612a BGB auf 46 € zu runden.

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Mindestbedarf Leistungsfähigkeit Betreuungsunterhalt Leistungsfähigkeit

§ 1612a BGB § 1603 BGB § 1570 BGB § 1581 BGBKindergeldanrechnung Eigenbedarf Aufstockungsunterhalt Eigenbedarf

§ 1612b BGB A5 DT § 1573 BGB B IV DT

Memory: Wo steht was?Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt

Bedarf Leistungsfähigkeit Bedarf Leistungsfähigkeit

Kinderfreibetrag Bereinigtes Nettoeinkommen Mindestbedarf Rangfolge der

Unterhaltspflichtigen

§ 32 Abs. 6 EStG

A3 DT B V DT §§ 1584, 1608

Bedürftigkeit Mangelfallberechnung Erwerbsobliegenheit Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

§ 1602 BGB DT Abschnitt C § 1574 BGB §§ 1582, 1609Angemessener Bedarf Bedarfskontrollbetrag Bedürftigkeit Trennungsunterhalt

§ 1610 BGB A6 DT § 1577 § 1361 BGB

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Unterhaltsleitlinien

Übungsaufgaben:

1. Wie wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht im Haushalt leben Elternteil berechnet?

2. Welche Bedeutung haben die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder ähnliche Unterhaltsleitlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts?

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Lösungsvorschlag:Nach den §§ 1601, 1610 BGB schulden die Eltern ihren Kindern Unterhalt in angemessener Höhe. Zu 1.) Nach § 1612a Absatz 1 BGB entspricht der monatliche Mindest-bedarf einem zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags. Davon erhält das Kind zwischen 87 und 117 Prozent, abhängig von seinem Alter.Ob das Kind einen höheren Bedarf als den Mindestbedarf hat, ist nach§ 1610 BGB abhängig von seiner Lebensstellung. Welchen Prozentsatz das Kind vom Mindestunterhalt verlangen kann, hängt damit von der Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ab.Zu 2.) Deswegen ordnet die Düsseldorfer Tabelle dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners einen Prozentsatz des Regelbedarfes zu.

Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltsleitlinien sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Es handelt sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte.

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