Date post: | 06-Apr-2016 |
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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz
Wo bekommt man diesen Foliensatz ?
Im Internet. Auf meinem Server.
Unter http://www.sozialleistungsrecht.de Menu: Sonstiges/Familienrecht/…
FamilienrechtUnterhalt
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Die Ziele der Lehrveranstaltung HandlungskompetenzDiese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsbeistandschaft nach § 1712 ff. BGB) wahrnehmen zu können.
BeratungskompetenzJugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Unterhaltsforderungen entscheiden.
Einarbeitungsfähigkeit Die Studierenden sollen die unterhaltsrechtlichen Vorschriften kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigenständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.
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Wirt-schafts-recht
BGB Arbeits-recht
Öffentliches Recht
Verwal-tungs-recht
Ver-fassungs-recht
Sozial-recht
Deutsches RechtStandort des Familienrechts im Rechtssystem
Privatrecht
1. Buch:AllgemeinerTeil
2. Buch:Schuld-recht
3. Buch:Sachen-recht
4. Buch:Familien-recht
5. Buch:Erbrecht
Steuer-recht
Ordne die unten genannten Rechtsgebiete folgenden Kategorien zu:
Familien-recht
Aktien-gesetz
Grundgesetz
Bürgerliches RechtBGB
Arbeits- u. Wirtschafts-recht
Verfassungs- und VerwaltungsR
Schuldrecht
ErbrechtHGB
Kündigungs-schutzgesetz
Ausländer-recht
Verwaltungs-verfahrensG
Steuer-recht
Sozial-recht
Abgaben-ordnung
Einkommen-steuergesetz
Umsatz-steuer
BAFöG
Kinder- und Jugendhilfe
Arbeitslosen-geld 2
Privatrecht Öffentliches Recht
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BGB 4. Buch: Familienrecht
Kindschaftsrecht Eherecht Schutzverhältnisse
Standorte des Unterhaltsrechts im Familienrecht
= Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind
Unterhaltsansprüche:KindesunterhaltElternunterhaltsonstigerVerwandtenunterhalt und § 1615l BGB
=Rechtsbeziehungen zwischen Ehemann und Ehefrau
Unterhaltsansprüche:EhegattenunterhaltTrennungsunterhaltScheidungsunterhalt
=Unter den staatlichen Schutzverhältnissen versteht man
Vormundschaft,
Pflegschaft und
rechtliche Betreuung.
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1. Buch:AllgemeinerTeil
2. Buch:Schuld-recht
3. Buch:Sachen-recht
4. Buch:Familien-recht
5. Buch:Erbrecht
KindschaftsrechtEhe- und ScheidungsR
SchutzverhältnisseVormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)
Systematische Einordnung des Familienrechts
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Abstammungs-recht und Ver-wandtschaft
Namens-recht
Adoptions-recht
Sorge-recht
Umgangs-recht
Kindschaftsrecht
Kindes-unterhalt
regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind
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Grundbegriffe im UnterhaltsrechtUnterhaltsberechtigter Unterhaltsverpflichteterist berechtigt zum Empfang der Unterhaltsleistung
ist verpflichtet zur Erbringung der Unterhaltsleistung
Anspruch
Unterhaltsbedarf Leistungsfähigkeit
= der Betrag, den der Unterhaltsbe-rechtigte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt.
= der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete von seinem Einkommen unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.
Ist der Bedarf ge-ringer, entspricht der Anspruch dem Bedarf. Ist die Leistungsfähigkeit geringer, ent-spricht der An-spruch der Lei-stungsfähigkeit.
Anspruchshöhe:
Prüfung von Unterhaltsansprüchen 1.
2.
3.
1.
Rangfolge
Anspruchsgrundlagen
Berechnung
§§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt),§§ 1360, 1361, 1570 ff. BGB (Ehegattenunterhalt),§ 1615l BGB (Mutter eines nichtehelichen Kindes).
Bestehen Unterhaltsansprüche gegen mehrere Unterhaltspflichtige, ist die Rangfolge der Unterhaltspflichtigen (§§ 1606, 1608) zu prüfen.
a) Berechnung des Bedarfs § 1602 BGB für den Verwandtenunterhalt §§ 1577, 1578, 1574, 1573 BGB für den Ehegattenunterhalt
Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen für alle Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe der auf sie zutreffenden Anspruchsgrundlagen !
Haben mehrere Unterhaltsberechtigte Ansprüche gegen denselben Unterhaltsverpflichteten, ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609) zu erörtern.
b) Berechnung der Leistungsfähigkeit § 1603 BGB für den Verwandtenunterhalt
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Anspruchsgrundlagen für Unterhaltsansprüche
Verwandten-unterhalt
Unterhalt für den ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil
Ehegatten-unterhalt
§ 1601 BGB Elternunterhalt
Kindesunterhalt
Großelternunterhalt
Unterhalt für die Enkel
§ 1360 BGBUnterhalt während der Ehe
§ 1361 BGBTrennungsunterhalt
§ 1570 BGBScheidungsunterhalt
§ 1615l BGB Der Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, kann von dem anderen Elternteil vollen Betreuungsunterhalt verlangen, bis das jüngste gemeinsame Kind drei Jahre alt wird.
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Prüfung von Unterhaltsansprüchen
Kindes-unterhalt
§1601 ff.§1612a
Elternunterhalt und sonstiger Verwandten-unterhalt.
§ 1601 ff.
Ehegatten- unterhalt nachTrennung oderScheidung§§ 1361, 1570
Ehegattenunterhalt vor Trennung
§ 1360
Väter nicht-ehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter § 1615l
Ehegatten haften vor Verwandten
§ 1608
Die Kinder der mittleren Generation haften dieser gegenüber vor den Eltern der mittleren Generation,§ 1606 Abs.1.
Teilung der Unterhaltslast unter gleich nahen Ver-wandten,.Wenn einer das Kind allein betreut, haftet der andere allein für den Unterhalt, § 1606 Abs. 3.
Der Vater des nichtehe-lichen Kindes haftet der Mutter gegenüber vor deren Verwandten
§ 1615l Abs. 3 S.2
Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige
Rangfolge der Unterhaltspflichtigen
Rangfolge der Unterhaltsberechtigen§1609
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609)
Rangfolge der wichtigsten Ansprüche
Unterhalt für minder- jährige Kinder
Unterhalt für Kinderbe- treuende (Ehe-)Partner
Unterhalt für volljährige Kinder
Unterhalt für andere Verwandte
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Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im Detail
Minder-jährigeKinder
Kinder-betreuendeEx-Partner
VolljährigeKinder
SonstigeEx-Partner
Sonstige Personen
Minderjährigen Kin-dern stehen Kinder unter 21 gleich, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen und sich noch in Schul-ausbildung befinden.
§ 1361§ 1570§ 1615l
und bei Ehen von langer Dauer.
Ex-Partner, die keine Kinder be-treuen müssen.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen
5. Abkömmlinge
6. Eltern
7.Andere Verwandte der aufsteigenden Linie
Rang
Berechtigte
1. 2. 3. 4. x.
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer TabelleAblaufdiagramm Übersicht
1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)
2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Als Unterhaltsbedarf bezeichnet man den Geldbetrag, den der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) benötigt.
Unter dem Begriff der Leistungsfähigkeit versteht man den Geldbetrag, den der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten abgeben kann.
Ablaufdiagramm Übersicht1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)
2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
Der Unterhaltsanspruch entspricht dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten höher als der Bedarf des Berechtigten ist.Der Unterhaltsanspruch entspricht der Leistungsfähigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten geringer als der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist.
Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Mindestbedarfnach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB,§ 32 EStG:1/12 des doppelten Kinderfreibetrags = 2184 x 2 / 12=364€ und davon einen Prozentsatz je nach Alter des Kindes.
Angemessener Bedarf (§ 1610 BGB) richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem bereinigten Netto-einkommen des Unterhaltspflich-tigen. Dieses wird nach DT A2 und DT A3 ermittelt.
Kindergeld-anrechnungnach §1612b.:
Hälftige Kinder-geldanrechnung bei minderjäh-rigen Kindern
volle Kinder-geldanrechnung bei volljährigen Kindern
Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens durch Abzug der berufsbedingten Aufwendungen oder der Auf-wendungspauschaleTabellenstufe festlegen. Tabellensprung wegen mehr oder weniger Unterhalts-pflichten nachA1 DT
Einkommens-anrechnung:
Der Bedarf reduziert sich durch Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw.
Ablaufdiagramm (Teil 1)1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)
2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen- Eigenbedarf- Eigenbedarf der vorrangig Unter- haltsberechtigten
Eigenbedarf bestimmen u.Rangfolge der Unterhalts-ansprüche prüfenDT A5, B IV
Im Mangelfallentweder nach Rangfolgeoder bei Gleich-rangigkeit Mangelfallbe-rechnung(DT C).
Rückstufung wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts-forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.
Bedarfskontroll-betrag prüfen:Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen(DT A6).
Ablaufdiagramm (Teil 2)1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)
2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
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Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
Mindestbedarfnach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB,§ 32 EStG.
Angemessener Bedarf (§ 1610 BGB) Düsseldorfer Tabelle, Bereinigtes Netto-einkommen ermitteln(DT A2 und A3).
Kindergeld-anrechnungnach §1612b.
Tabellenstufe festlegen
Tabellensprung?A1 DT
Einkommens-anrechnung:
Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw.
Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen- Eigenbedarf- Eigenbedarf der vorrangig Unter- haltsberechtigten
Eigenbedarf bestimmen u.Rangfolge der Unterhalts-ansprüche prüfenDT A5, B IV
Im Mangelfallentweder nach Rangfolgeoder bei Gleich-rangigkeit Mangelfallbe-rechnung(DT C).
Rückstufung wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts-forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.
Bedarfskontroll-betrag prüfen:Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen(DT A6).
Ablaufdiagramm (Zusammenfassung)1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB)
2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB)
Überblick über die Anmerkungen zur Düsselorfer Tabelle A.
B.
C.
D.
E.
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Mangelfallberechnung
Sonstiger Unterhalt
Übergangsfälle
A1 – Tabellensprung und RückstufungA2 - Mindestbedarf und ProzentsätzeA3 - EinkommensbereinigungA4 – SchuldenA5 - Eigenbedarf (Selbstbehalt)A6 - BedarfskontrollbetragA 7-A9 Studenten und Kinder mit eigenem Haushalt
I. UnterhaltsrichtsätzeII. AltfälleIII. Berechnung für Ehen mit KindernIV. Eigenbedarf (Selbstbehalt) des VerpflichtetenV. Mindestbedarf des BerechtigtenVI. Eigenbedarf des Ehegatten des Pflichtigen
gegenüber nachrangig Unterhaltsberechtigten
Fallbeispiel
I. ElternunterhaltII. Betreuungsunterhalt für Vater oder Mutter eines
nichtehelichen Kindes
Behandlung alter Unterhaltstitel
Tabellensprung
1.
2.
3.
1.
Herabstufung
Ausrichtung der DT
Heraufstufung
Die Düsseldorfer Tabelle ordnet die Bedarfe der Kin-der den Einkommensverhältnissen des Unterhalts-pflichtigen auf der Grundlage zu, dass der Pflichtige zwei Unterhaltspflichten hat, egal ob es sich um Ehegatten-, Verwandten oder Kindesunterhalt handelt.
Hat der Unterhaltspflichtige drei Unterhaltspflichten, ist der Bedarf aller Kinder um eine Einkommens-stufe herabzustufen.
Hat der Unterhaltspflichtige nur eine Unterhalts-pflicht, weil es nur ein unterhaltsberechtigtes Kind gibt und er keinen Ehegattenunterhalt und sonstigen Unterhalt schuldet, ist der Bedarf des Kindes um eine Stufe herauf zu stufen.
Andernfalls muss eine Korrektur der Einstufung durch Herabstufung oder Heraufstufung der Bedarfe der Kinder erfolgen.
Hat der Unterhaltspflichtige vier Unterhaltspflichten, ist der Bedarf der Kinder um zwei Stufen herab-zustufen. Hat er fünf Unterhaltspflichten ist er um drei Stufen herabzustufen. Usw.
Geregelt ist dieser sogenannte Tabellensprung in Anmerkung A1 Absatz 1 der Düsseldorfer Tabelle.
Bereinigtes Nettoeinkommen DT A3
Verdienstbescheinigungen
Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung
Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Kinderbetreuung
Ermittlung des Netto-einkommens
Anteilige Be-rücksichtigung von Einmal-zahlungen
Abzug berufs-bedingter Auf-wendungen
Lohnsteuerbescheinigung/EinkommensteuererklärungSozialleistungen, zB. Elterngeld (aber kein Kindergeld).
Einkünfte aus Vermögen, Vermietung oder Nebentätigkeit
Steuererstattungen
Kreditkosten je nach Einzelfall (DT A4)
Mindestens pauschal 5%, höchstens 150 €
Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB 1.
2.
3.
1.
Unterhaltsgründe
Eigenverantwortung
Betreuungsunterhalt
Vor der Ehescheidung besteht nach § 1361 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1361 BGB.
Nur ausnahmsweise schulden die Ehepartner einander auch nach der Scheidung noch Unterhalt, wenn es einen Unterhaltsgrund im Sinne der §§ 1570 ff. BGB gibt.
Solange das jüngste gemeinsame Kind noch keine drei Jahre alt ist, steht dem kinderbetreuenden Ehegatten der volle Unterhalt zu, in Ausnahmefällen wie einer Behinderung oder chronischen Krankheit des Kindes auch länger.
Nach der Ehescheidung besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr, weil jeder Ehegatte für seinen Unterhalt nach § 1569 BGB grundsätzlich selbst sorgen muss.
Unterhaltsgründe können sein: Betreuung eines Kindes (§ 1570), Alter (§ 1571), Erwerbslosigkeit (§ 1573) oder aus Gründen der Billigkeit (§ 1577).
Danach hat der kinderbetreuende Ehegatte nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit, weil er für das Kind nach § 24 SGB 8 einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte hat. Deckt die Teilzeittätigkeit nicht den Bedarf nach dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB, besteht nach § 1573 BGB ein Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt.
Scheidungsunterhalt §§ 1569 ff. BGB
Kinderbetreuung§ 1570 BGB
Ob der volle Unterhalt oder nur Aufstockungs- unterhalt nach § 1573 BGB zu leisten ist, hängt vom Umfang der Erwerbsobliegen-heit des Unterhalts- berechtigten nach§ 1574 BGB ab. Maßgebend dafür ist insbesondere das Alter des betreuten Kindes.
Alter§ 1571 BGB…Nach dem Erreichen des Renteneintritts-alters ist dem Unterhaltsbe-rechtigten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zumutbar.
Ausbildung§ 1575 BGB
Der Anspruch besteht nur, wenn der Unterhalts-berechtigte nachweisen kann, dass er in Erwartung der Ehe eine be-stimmte Berufs-ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat.
Krankheit§ 1572 BGB
Die Krankheit muss während der Ehe entstehen oder kurze Zeit nach der Scheidung oder einem sonstigen Einsatzzeitpunkt ausgebrochen sein. Fehlt dieser zeit-liche Zusammen-hang, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Billigkeit§ 1576 BGB
Maßgebend ist eine einzelfall-bezogene Interessen-abwägung zwischen den Interessen des Unterhaltsbe-rechtigten und denen des Unter-haltspflichtigen.
Unterhaltsgründe zum Einsatzzeitpunkt
Maß des Betreuungsunterhalts §§ 1570,1573,1574 BGBErwerbsobliegenheit und Unterhaltsbedarf
unter 3 Jahre über X Jahreüber 3 Jahre
Dem kinderbetreuen-den Ehegatten ist eine Erwerbstätigkeit unzu-mutbar. Es besteht keine Erwerbs-obliegenheit.
Dem Berechtigten steht deswegen der volle Unterhaltsbedarf zu.
1570
Dem kinderbetreuenden Ehe-gatten ist i.d.R. eine Teilzeit-erwerbstätigkeit zumutbar. Je nach dem Alter des Kindes und allen anderen kindbezogenen und elternbezogenen Umstän-den des Einzelfalls kann das zB ein Minijob oder eine Halb-tagsbeschäftigung sein. Es besteht daher nur ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
1573
Ab wann dem kinderbetreu-enden Elternteil eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar ist und er dementprechend keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, hängt vom Alter des Kindes und allen ande-ren kindbezogenen und elternbezogenen Umstän-den des Einzelfalls ab.
1569
Beim Betreuungsunterhalt ist die Höhe des Bedarfs des kinderbetreuen-den Elternteils abhängig vom Alter des jüngsten gemeinsamen Kindes.
Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (B.) 1.
2.
3.
1.
Doppelverdienerehe
Alleinverdienerehe
Kinder
Alle Einkünfte stehen jedem Ehegatten hältig als Bedarf zu. Damit der Erwerbstätige einen Arbeis-anreiz hat behält er 4/7 und der andere Ehegatte bekommt 3/7.
Es gilt die Differenzmethode: Der Aufstockungs-bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht 3/7 der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten minus dem des Berechtigten.
Bei einer Ehe mit Kindern errechnet sich das an-rechenbare Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen, indem man die Zahlbeträge an die Kinder vom bereinigten Nettoeinkommen abzieht.
Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau führt den Haushalt. Nach Trennung steht ihr Trennungsunterhalt zu. Wie hoch ist der? Lösung: Hier beträgt der monatliche Bedarf der Frau 3/7 von 3.000 € = 1.286 €.
Beispiel: Der unterhaltsverpflichtete Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 3.000 €, seine unterhaltsberechtigte Frau hat eines von 1.000 Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Aufstockungsbedarf der Frau 3/7 x (3.000 €-1000 €) = 3/7 x 2.000 € = 858 €.
Beispiel: Der geschiedene Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hat eines von 1.000 €. Das bei ihr lebende 1jährige Kind erhält von ihm 289 €. Lösung: Hier beträgt der Unterhalt der Frau: 3/7 x (3000 € - 289 € -1000 €) = 3/7 x 1.711 € = 734 €. Das Existenzminimum von 1000 € ist durch das Erwerbseinkommen der Frau sichergestellt
Ehegattenunterhalt nach den SüdL 1.
2.
3.
1.
Alleinverdienerehe
Süddeutsche Leitlininien
Doppelverdienerehe
gelten für die OLG- Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken
Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, die Frau führt den Haushalt.
Es gilt die Additionsmethode gemäß der Formel: Bedarf= ½ x (9/10 x Einkommen Verpflichteter +
9/10 x Einkommen Berechtigter)Höhe = Bedarf – (9/10 x Einkommen Berechtigter)
Erwebseinkommen wird hälftig und nicht im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Stattdessen werden 10% Erwerbstätigenbonus vorab vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen.
Lösung: Hier beträgt der Bedarf beider Ehegatten 90 % von 3.000 €.Von diesem Bedarf von 2.700 steht der Frau die Häfte zu, also 1.350 € im Monat.
Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro,seine Frau hate eines von 1.000 Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Unterhalt der Frau: Bedarf jedes Ehegatten ½ x (9/10 x 3.000 € + 9/10 x 1.000 €) = 1.800 EuroAufstockungsbedarf unter Berücksichtigung des Einkommens = 1.800 – (9/10 x 1.000 €) = 900 €.
272727
Rückstufungen der Einkommensgruppe nach der DT
wegen Tabellensprungs wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags
wegen Mangelfalls
DT A1 Absatz 1 Satz 1Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhalts-pflichten ausgelegt. Sind es weniger, erhöht sich der Unterhaltsbedarf. Sind es mehr, verringert sich der Unterhaltsbe-darf. Und zwar um die Anzahl an Einkommens-gruppen, wie es mehr oder weniger Unterhalts-pflichten sind.
DT A1 Absatz 2 Satz 2Ist der Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten höher als die Leistungs-fähigkeit des Unterhalts-pflichtigen, ist eine Rück-stufung der unterhaltsbe-rechtigten Kinder vorzu-nehmen. Und zwar so-lange, bis der Mindest-unterhalt aller gedeckt werden kann, oder die Rückstufung bis auf den Mindestunterhalt erfolgt ist
DT A6Verbeibt dem Unterhalts-berechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto-einkommen nicht der Be-darfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberech-nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis der Bedarfs-kontrollbetrag verbleibt.
Bedarfskontrollbetrag (DT rechte Spalte und DT A6) 1.
2.
3.
1.
Berechnung
Sinn
Rückstufung
Am Ende der Unterhaltsberechnung ist zu überprüfen, ob die Einkommensverteilung zwischen den Unter-haltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten gerecht ist.
Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen sind alle seine Unterhaltslasten, also alle Unterhaltsansprüche gegen ihn, abzuziehen.
Verbeibt dem Unterhaltsberechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto-einkommen der Bedarfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberechnung vorgenommenen Einkommens-verteilung gerecht und es bedarf keiner Korrektur.
Diese Überprüfung ist nur geboten, wenn der Unterhaltsverpflichte den Kindern mehr als den Mindestunterhalt zahlen muss. Denn nur dann ist eine Rückstufung der Bedarfe der Kinder möglich.
Anschließend ist zu überprüfen, ob das ihm verbleibende Einkommen den Bedarfskontrollbetrag übersteigt, welcher der Einkommensstufe entspricht, die für die Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblich ist.
Verbeibt dem Unterhaltsberechtigten der Bedarfskontrollbetrag nicht, ist die mit der Unterhaltsberech-nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis entweder der Bedarfskontrollbetrag verbleibt oder eine Rückstufung bis auf den Mindestbedarf erfolgt ist.
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Beispiel zur UnterhaltsberechnungM und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 1.650 € netto.
F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K.
Sie geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistands-stelle und verlangt Beratung über den Kindesunterhalt.
Sie will wissen, wieviel Unterhalt K zusteht.
Das Jugendamt muss sie nach § 18 SGB 8 beraten. Rechnen Sie deshalb für das Jugendamt die Unterhaltshöhe aus!
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Lösung I1. Mindestbedarf von K nach § 1612a BGB:2184 € Kinderfreibetrag x 2 / 12 = 364 € x 87% = 317 €.
2 Angemessener Bedarf nach § 1610 BGB entsprechend der Lebensstellungabhängig von en Einkommensverhältnissen des Pflichtigennach der Düsseldorfer Tabelle (DT) nach dem bereinigten Nettoeinkommen:Abzug der Aufwendungspauchale von 5% von 1650 = 82,50 €Bereinigtes Nettoeinkommen von 1567,50 € entspricht Stufe 2
3. Tabellensprung Die DT ist auf 2 Unterhaltspflichten ausgelegt (A1 DT). Da M nur eine Unterhaltspflicht hat, muss er mehr bezahlen. Sprung von Stufe 2 nach Stufe 3
31
Lösung II4. Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig:349 € - 92 € = 257 € Unterhaltsbedarf für K.
5 Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeink. – Eigenbedarf = 1567,50 € - 1080 € ( A5 DT)
= 487,50 € M kann 257 € für K zahlen.
6. Bedarfskontrollbetrag Nach Anm. A6 DT muss eine Herabstufung erfolgen, wenn M nach Abzug alle Unterhaltslasten nicht 1.280 € verbleibenM verbleiben von 1567,50 nach Abzug von 257 € Kindesunterhalt noch 1310,50. Das istmehr als der Bedarfskontrollbetrag von 1280 €.Ergebnis: M muss für K 257 € Unterhalt im Monat bezahlen.
beim Kindesunterhalt beim Ehegattenunterhalt
sind nur Schulden zu berücksichtigen,
die entweder schon lange bestehen
oder deren Eingehung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes vernünftig war.
sind nur Schulden zu berücksichtigen,
die vor der Trennung aufgenommen worden sind.
Wann wirken Kreditkosten einkommensmindernd?Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden (DT A4)
33
Anrechnung von Elterngeld auf das Einkommen
Grundsatz: Das Elterngeld ist ein auf den Unterhalt anrechenbares Einkommen nach § 11 BEEG.
Ausnahme:In Höhe des Mindestbetrages von 300 € ist das Elterngeld nach § 11 BEEG anrechnungsfrei.
Berechnung des anrechenbaren Einkommens: Anrechenbares Einkommen = monatliches Elterngeld – Mindestbetrag
Mangelfallberechnung
Mangelfall feststellen. Rückstufung der Kinder
Verteilungsmasse bestimmen
Anteil der Berechtigten errechnen
Anspruch der Berechtigten errechnen
Wenn die Mindestbedarfe aller Berechtigten höher als die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sind, müssen die Bedarfe der Kinder nach DT A1 Absatz 2 zurückgestuft werden. Besteht auch dann noch ein Mangelfall, ist zwischen den jeweils gleichrangig Berechtigten eine Mangefallberechnung durchzuführen.
Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit ggü den Berech- tigten der jeweiligen Rangstufe.
Fallbeispiel in DT Abschnitt C
Anteil = Bedarf/Bedarfe aller BerechtigtenAnspruch = Anteil x Verteilungsmasse
Mangelfallberechnung nach Düsseldorfer Tabelle (C.) 1.
2.
3.
1.
Anteil des Berechtigten
Verteilungsmasse
Anspruch
Eine Mangelfallberechnung ist durchzuführen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geringer ist als der Bedarf der Unterhaltsberechtigten.
Bedarf des BerechtigtenAnteil = ________________________________________________
Summe der Bedarfe aller Berechtigten
Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse
Sie ist zwischen den Unterhaltsberechtigten durchzuführen, die den gleichen Rang nach § 1609 BGB haben und deren Unterhaltsbedarfe aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhalts-pflichtigen nicht voll gedeckt werden können. Die Verteilungsmasse für diese Berechtigten entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ihnen gegenüber.Beispiel: Beträgt die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen 1 und 10 Jahre alten Kindern 100 €, so ist diese Summe entsprechend dem Bedarf der Kinder auf diese aufzuteilen.
Beispiel: Mangelfallberechnung zwischen einem einjährigen und einem 10-jährigen Kind. Das ein-jährige hat nach Rückstufung und Kindergeldanrechnung einen Bedarf von 225 €, das 10-jährige einen von 272 €., beide zusammen einen von 497 €. Der Anteil des einjährigen beträgt also 225:497=0,4527
Beispiel: Beträgt in dem Beispiel oben die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seinen beiden Kindern gegenüber 100 €, so errechnet sich der Anspruch des einjährigen Kindes, indem man seinen Anteil von 0,4527 mit der Verteilungsmasse von 100 € multipliziert. Dem einjährigen Kind würden also 45,27 € zustehen. Der Betrag wäre nach § 1612a BGB auf 46 € zu runden.
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Mindestbedarf Leistungsfähigkeit Betreuungsunterhalt Leistungsfähigkeit
§ 1612a BGB § 1603 BGB § 1570 BGB § 1581 BGBKindergeldanrechnung Eigenbedarf Aufstockungsunterhalt Eigenbedarf
§ 1612b BGB A5 DT § 1573 BGB B IV DT
Memory: Wo steht was?Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt
Bedarf Leistungsfähigkeit Bedarf Leistungsfähigkeit
Kinderfreibetrag Bereinigtes Nettoeinkommen Mindestbedarf Rangfolge der
Unterhaltspflichtigen
§ 32 Abs. 6 EStG
A3 DT B V DT §§ 1584, 1608
Bedürftigkeit Mangelfallberechnung Erwerbsobliegenheit Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
§ 1602 BGB DT Abschnitt C § 1574 BGB §§ 1582, 1609Angemessener Bedarf Bedarfskontrollbetrag Bedürftigkeit Trennungsunterhalt
§ 1610 BGB A6 DT § 1577 § 1361 BGB
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Unterhaltsleitlinien
Übungsaufgaben:
1. Wie wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht im Haushalt leben Elternteil berechnet?
2. Welche Bedeutung haben die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder ähnliche Unterhaltsleitlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts?
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Lösungsvorschlag:Nach den §§ 1601, 1610 BGB schulden die Eltern ihren Kindern Unterhalt in angemessener Höhe. Zu 1.) Nach § 1612a Absatz 1 BGB entspricht der monatliche Mindest-bedarf einem zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags. Davon erhält das Kind zwischen 87 und 117 Prozent, abhängig von seinem Alter.Ob das Kind einen höheren Bedarf als den Mindestbedarf hat, ist nach§ 1610 BGB abhängig von seiner Lebensstellung. Welchen Prozentsatz das Kind vom Mindestunterhalt verlangen kann, hängt damit von der Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ab.Zu 2.) Deswegen ordnet die Düsseldorfer Tabelle dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners einen Prozentsatz des Regelbedarfes zu.
Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltsleitlinien sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Es handelt sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte.
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