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Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 2 von Prof. Dr Klaus...

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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 2 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz
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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Fälle und Lösungen zum SGB 2 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz2

Fall: HilfeberechnungZu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes: „Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasser-aufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben. Steht mir ALG 2 zu?

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Fall: Eigener Herd ist Goldes wertFrau F ist 35 Jahre alt und seit 4 Jahren ohne Job. F´s 17-jähriger Sohn K1 wohnt seit einigen Monaten in Berlin und verdient mit Zeitung aus-tragen 200 € monatlich. F wohnte viele Jahre zusammen mit M, der jetzt 45 Jahre alt ist. F hatte allerdings zum Schluss eine Affäre mit einem Ma-rokkaner. Von dem hat sie jetzt die 6 Monate alte Tochter K2. Deswegen gab es Streit mit M und F zog aus dessen Wohnung aus. Übergangsweise wohnt F mit K2 bei ihrer Mutter. Aber die verlangt jetzt, dass F auszieht. F hat jetzt ein Wohnungsangebot eines Vermieters: 60 m² für 244 € kalt und 90 € Betriebskosten und Heizung. M bemüht sich allerdings wieder sehr um sie und möchte, dass F und K2 wieder zu ihm zurückkommen. Für K1 und K2 erhält F jeweils 184 € Kindergeld. Wo sich der Vater von K2 aufhält, ist unbekannt. Unterhalt bezahlt er nicht. Unterhaltsvorschuss hat F beantragt, aber die Bearbeitung des Antrags wird noch einige Zeit dauern. M verdient als Maurer 1503 € brutto und 1050 € netto. Er hat ein Sparguthaben von 7.800 € und er hat sich vor kurzem einen alten BMW für 7450 € gekauft. Seine Wohnung ist 74 m² groß und kostet 300 € kalt und 120 € für Heizung und Warmwasser. F will wissen, ob der Umzug zu M oder in eine eigene Wohnung wirtschaftlicher ist und ob sie sich von den 9500 € auf ihrem Sparbuch erst mal eine Küche kaufen sollte?

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Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG§ 2 Höhe des Elterngeldes (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. ........(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. ........

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (1)Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2)Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

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Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG

(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

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WirtschaftlichkeitOb für Frau B die eigene Wohnung oder die Rückkehr zu F wirtschaftlicher ist, ergibt sich aus einer Vergleichsrechnung. Darin müssen für beide Wohnsituationen jeweils die von der ArGe zu erbringenden Leistungen und die von Frau B zu tragenden Kosten verglichen werden.

Lösungsvorschlag 1

A. Leistungen der ArGe bei Bezug einer eigenen WohnungWelche Leistungen der Frau B zustehen, beurteilt sich nach dem SGB 2, falls Frau B erwerbsfähig ist. Und es beurteilt sich nach dem SGB 12, falls sie nicht erwerbsfähig ist(§ 2 SGB 12 und die §§ 5 und 8 SGB 2).

ErwerbsfähigkeitEine Erwerbstätigkeit würde die Pflege der 6 Monate alten Tochter gefährden. Sie ist Frau B nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 unzumutbar. Gleichwohl ist Frau B nach § 8 Absatz 1 SGB 2 erwerbsfähig, da sie weder krank noch behindert ist. Es gilt das SGB 2.

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Gegenüberstellung von Bedarf und EigenmittelnWelche Leistungen der F zustehen, hängt nach § 9 SGB 2 davon ab, in welchem Umfang ihre Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf aus eigenen Kräften decken kann.

BedarfsgemeinschaftZur Bedarfsgemeinschaft der F gehören nach § 7 Absatz 3 SGB 2 sie selbst und K2; nicht aber ihr minderjähriger hilfebedürftiger Sohn K1, weil dieser nicht mit ihr in einem Haushalt lebt.

Lösungsvorschlag 2

BedarfDer Bedarf errechnet sich aus dem Regelbedarf, dem Mehrbedarf und den Kosten der Unterkunft.RegelbedarfDer Regelbedarf beträgt nach den §§ 20 Absatz 2, 23 Absatz 1 Nummer 1 SGB 2 sowie der Bekanntmachung nach § 20 Absatz 5 SGB 2 von derzeit 382 € ALG 2 für F und 224 € Sozialgeld für K2.

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Mehrbedarf Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 steht Frau B ein Mehrbedarf als allein erziehende Mutter zu. Der Mehrbedarf beträgt 36% des Regelbedarfs, also 137,52 €.

Lösungsvorschlag 3

UnterkunftZum Bedarf gehören nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit sie ange-messen sind. Für 2 Personen sind 60 m2 und eine Kaltmiete von 244 € monatlich angemessen.Zu den Kosten der Unterkunft gehören nach dieser Vorschrift auch die Heizkosten, soweit diese angemessen sind.90 € Heizkosten im Monat sind angemessen. Für die Unterkunft ergibt sich also ein Bedarf von 334 €.

Summe der monatlichen BedarfeInsgesamt ergibt sich ein Bedarf in Höhe von 1077,52 € (382 € + 224 € + 137,52 € + 334 € = 1077,52 €).

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EinkommensanrechnungKindergeld für die TochterDas Kindergeld für K2 ist nach § 11 Absatz 1 Satz 3 SGB 2 Einkommen von K2. Davon kann K2 nicht nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 SGB 2 iVm § 6 Absatz 1 Nr. 1 ALG II-VO die Versicherungspauschale von 30 € abziehen, weil sie nicht volljährig ist. Ihr anrechenbares Einkommen beträgt 184 €. Kindergeld für den Sohn Das Kindergeld für K1 ist nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der ALG II/Sozialgeldverordnung nicht als Einkommen der Be-darfsgemeinschaft zu behandeln, weil es nachweislich für den hilfebedürftigen K2 aufgewendet wird.

Lösungsvorschlag 4

ElterngeldDas Elterngeld ist nach § 10 Absatz 5 Satz 1 BEEG anrechen-bares Einkommen von F, weil sie vor der Geburt kein Arbeitseinkommen hatte. Davon ist die Versicherungs-pauschale abzuziehen.

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VermögensanrechungDie 9500 € auf dem Girokonto sind nur als Vermögen anzurechnen, soweit sie den nach § 12 Absatz 2 der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibetrag übersteigen. B hat einen Grundfreibetrag von 5.250 € (35*150=5250) und einen Anschaffungsfreibetrag von 750 €. Der Tochter steht der Mindestfreibetrag von 3.100 € und ein Anschaffungs-freibetrag von weiteren 750 € zu. F und K2 haben zusammen also Freibeträge von insgesamt 9.850 €. Die 9500 € Vermögen sind also nicht auf ihren Bedarf anzurechnen.

Lösungsvorschlag 5

ErgebnisDer Bedarf von 1077,52 € kann also in Höhe von 454 € aus dem Einkommen (184+300-30=454) gedeckt werden.Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf (1077,52-454=623,52) und damit ein ALG2-Anspruch von 623,52 €.

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B. Leistungen der ArGe bei Umzug zu FBedarfsgemeinschaft Wenn F zu M zieht, gehören beide als Partner nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 zur Bedarfsgemeinschaft, wenn anzunehmen ist, dass beide füreinander einstehen wollen.

Lösungsvorschlag 6

Wille für einander einzustehenDieser Wille wird nach Absatz 3a Nr. 1 angenommen, weil F und M bereits über ein Jahr zusammengelebt haben. Somit ist davon auszugehen, dass F und M sofort eine Bedarfsgemein-schaft bilden, wenn F wieder zu M zieht.BedarfRegelbedarfeWenn auch F zur Bedarfsgemeinschaft gehört, haben F und M einen Regelbedarf von jeweils 345 € (§ 20 Abs. 4 iVm der Bekanntmachung nach § 20 Abs. 5 SGB 2).

Der Sozialgeldbedarf für K2 beträgt unverändert 224 € (s.o).

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MehrbedarfDer Mehrbedarf steht nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 nur Personen zu, die ein Kind allein pflegen und erziehen. Leben in einer Bedarfsgemeinschaft 2 Partner mit einem Kind zusammen, ist nicht anzunehmen, dass einer das Kind allein pflegt und erzieht. Dies gilt auch dann, wenn das Kind kein Kind des Partners ist. Ein Mehrbedarf steht F daher nicht zu.

Lösungsvorschlag 7

UnterkunftDie Wohnung von F hat mit 74m2 für drei Personen eine angemessene Größe und die Kaltmiete ist mit 300 € ebenfalls angemessen. Das gleiche gilt für die Heizkosten von 120 €.SummeInsgesamt beträgt der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft 1334 € (345 + 345 + 224 + 300 + 120 = 1334), wenn F zu M zieht.

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ErwerbstätigenfreibetragM steht nach § 11b Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 ein Freibetrag von 180 € (20% von 900 €) und nach Nummer 2 iVm Satz 3 ein weiterer Freibetrag von 50 € (10% von 500 €) zu. Insgesamt beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag also 230 €.

Lösungsvorschlag 9

Anrechenbares ArbeitseinkommenAls Arbeitseinkommen sind also 720 € anzurechnen (950 € - 230 € = 720 €). Das Einkommen der Bedarsgemeinschaft beträgt 1174 € (720+454).VermögensanrechnungSparguthabenDie Guthaben von F und M ergeben ein Vermögen von zusammen 17.300 €.

SchonvermögenDa der BMW weniger als 7500 € wert ist, gilt er als angemessenes Kraftfahrzeug und gehört deshalb nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2 zum Schonvermögen.

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EinkommensanrechnungKindergeld und Elterngeld184 € Kindergeld für K2 und 300 € Elterngeld für F werden als Einkommen angerechnet (s.o.). VersicherungspauschaleVom Elterngeld ist nach § 11b Abs. 1 Nummer 3 SGB 2 iVm§ 6 Absatz 1 Nr. 1 ALG II-VO die Versicherungspauschale für F von 30 € abzuziehen. Es verbleiben 454 € Einkommen.

Lösungsvorschlag 8

ArbeitseinkommenVon dem Bruttoeinkommen des F sind Steuern und Sozial-versicherungsbeiträge nach § 11 Absatz 2 Nummern 1 und 2 SGB 2 abzuziehen. Es verbleiben netto 1050 €.WerbungskostenpauschaleM kann nach § 11b Absatz 2 von seinen 1050 € anrechenbares Einkommen weitere 100 € absetzen. Nach § 11b Absatz 2 SGB 2 bekommt er daneben nicht die Versicherungspauschale. Es verbleiben 950 € Arbeitsein-kommen von M.

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ErwerbstätigenfreibetragM steht nach § 11b Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 ein Freibetrag von 180 € (20% von 900 €) und nach Nummer 2 iVm Satz 3 ein weiterer Freibetrag von 50 € (10% von 500 €) zu. Insgesamt beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag also 230 €.

Lösungsvorschlag 9

Anrechenbares ArbeitseinkommenAls Arbeitseinkommen sind also 720 € anzurechnen (950 € - 230 € = 720 €). Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft beträgt insgesammt 1174 € (720+454).VermögensanrechnungSparguthabenDie Guthaben auf den Girokonten von F und M bilden ein Vermögen von zusammen 17.300 €.

SchonvermögenDa der BMW weniger als 7500 € wert ist, gilt er als angemessenes Kraftfahrzeug und gehört deshalb nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2 zum Schonvermögen.

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FreibeträgeF hat einen Grundfreibetrag von 5250 € (35*150=5250),M hat einen von 6750 € (45*150=6750), K2 steht der Mindestfreibetrag von 3.100 € zu.Allen dreien steht jeweils der Anschaffungsfreibetrag von 750 € zu, also 2250 €.

Lösungsvorschlag 10

F, M und K2 haben Freibeträge in Höhe von 17.350 € (5250+6750+3100+2250=17.350).

Da sie nur 17.300 € Vermögen besitzen, überschreitet ihr Vermögen den Freibetrag nicht. Sie haben also kein anrechenbares Vermögen.

ErgebnisDer Bedarf von 1334 € kann also in Höhe von 1174 € aus dem Einkommen gedeckt werden. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf (AlG2-Anspruch) von 160 € (1334-1174=160).

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C. VergleichsrechnungVergleichen muss Frau B nicht nur die sich bei den unterschiedlichen Wohnsituationen ergebenden ALG 2-Leistungen, sondern auch die unterschiedlichen Mietkosten.

Eigene WohnungALG 2-Anspruch 623,52 €Unterkunftskosten 334,00 €Verfügbares Geld 289,52 €

Lösungsvorschlag 11

Wohnung mit FALG 2_Anspruch 160 €

Verfügbares Geld 160 €

Bei Anmietung einer eigenen Wohnung für F haben F und M gemeinsam 129,52 € mehr Geld zur freien Verfügung. Außer-dem hätten beide mehr Wohnraum. Wirtschaftlicher wäre für die beiden der Umzug von F in eine eigene Wohnung. Vorher muss F die Zusicherung des kommunalen Trägers einholen. Dieser muss nur zustimmen, wenn der Umzug erforderlich ist. Die Mutter ist nicht verpflichtet, F bei sich wohnen zu lassen. Und niemand kann F zwingen, zu M zu ziehen.

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Anschaffung von Kühlschrank und WaschmaschineUmwandlung in SchonvermögenFrau B hat keinen Grund, ihr Vermögen von 9.500 € so umzu-schichten, dass daraus anrechnungsfreies Schonvermögen wird. Denn das Vermögen ihrer Bedarfsgemeinschaft über-schreitet die bestehenden Freibeträge nicht (siehe oben).Einmalige LeistungenEs ist für Frau B unwirtschaftlich, wenn sie aus ihrem Ver-mögen Haushaltsgegenstände anschafft, für deren Erwerb ihr ein Anspruch auf Kostenübernahme zusteht.

Lösungsvorschlag 12

Nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 SGB 2 hat sie einen Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.Da Frau B bei ihrer Mutter lebt, hat sie keinen eigenen Haus-stand. Sie benötigt im Falle ihres Umzugs in eine eigene Wohnung eine Erstausstattung.Frau B sollte einen Antrag auf Kostenübernahme stellen und nicht die Küche einfach selbst anschaffen.

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Fall: UntergetauchtDie 23jährige ledige Frau F hat gerade ihre Ausbildung als Verkäuferin abgeschlossen. Zusammen mit Überstundenvergütungen hat sie im letzten Jahr 600 € im Monat netto verdient. Vor einer Woche hat sie die Zwillinge K1 und K2 bekommen.Vater der Kinder ist M. F hat ihn um Unterhalt für sich und die Kinder gebeten. Darauf-hin ist M untergetaucht. Er hat ihr aber eine E-Mail geschrieben, dass er jetzt für ein Jahr im Ausland arbeite. Dort verdiene er besser. Er bekomme 1.800 € im Monat, 700 € Urlaubsgeld und 1700 € Weihnachtsgeld. Alles netto. Leider habe er durch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. Geld könne er deshalb nicht schicken. Er müsse selber sehen, wie er über die Runden komme. Wenn er in einem Jahr nach Deutschland zurückkomme, werde er aber immer seine Kinder besuchen. F beantragt sofort einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt. Die geben ihr allerdings die Auskunft, die Aufklärung des Sachverhalts sei wegen des Auslandsaufenthalts von M schwierig. Mit einer Entscheidung sei etwa in 6 Monaten zu rechnen. F arbeitet deshalb für 250 € netto im Monat für ein Call-Center. Ansonsten betreut die Zwillinge. Sie bekommt noch Kindergeld und 600 € Elterngeld und sie besitzt ein Sparguthaben von 12000 €, wofür sie 3% Zinsen im Jahr bekommt. Ansonsten haben F und M weder Einkommen noch Vermögen. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung muss F 400 € im Jahr bezahlen. Ihre 74 m2 große Wohnung kostet im Monat 400 € und die Heizung 110€. Warmwasser bekommt F vom Vermieter über die Heizungsanlage. Für Strom zahlt sie 30 € im Monat. F hat durch diese Ausgaben Mietschulden in Höhe von 2000 €.F will wissen, ob und in welcher Höhe ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zusteht? Kann die ArGe nachträglich M in Regress nehmen, wenn sie an F Leistungen erbringt?Bearbeitervermerk: Der Regelbedarf nach § 20 Abs. 5 SGB 2 beträgt 374 €.

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Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG§ 2 Höhe des Elterngeldes (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. ........(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. ....(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.....§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (1)Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.(2)Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz21

Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG

(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz22

Anspruchsvoraussetzungen Nach den §§ 117 ff. SGB 3 hat F keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie infolge der Berufsausbildung die Wartezeit nicht erfüllt hat und da sie infolge der Kinderbetreuung für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist. Nach § 5 SGB 2 erhält sie keine Sozialhilfe nach dem SGB 12, sondern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB 2.

Lösungsvorschlag

Denn F ist nach § 8 Absatz 1 SGB 2 erwerbsfähig. Zwar ist ihr nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 SGB 2 Arbeit nicht zumut-bar, da sie die beiden Neugeborenen zu betreuen hat. Aber F ist weder krank noch behindert. F gilt daher als erwerbsfähig.Da F über 15 Jahre alt ist, in Deutschland lebt, und erwerbs-fähig ist, erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 SGB 2, soweit ihre Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB 2) hilfebedürftig ist.Nach § 9 ist ihre Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig, soweit deren Bedarfe nicht durch deren Einkommen oder Vermögen oder andere Selbsthilfemöglichkeiten gedeckt werden können.

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Bedarfe (§§ 19 ff. SGB 2) Neben dem Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 SGB 2 steht der F kein weiterer Bedarf wegen ihrer Stromkosten zu.

Fortsetzung der Lösung II

Denn Energie gehört nicht zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1, sondern ist mit dem Regelbedarf nach § 20 Absatz 1 abgegolten.Die Kosten der Heizung beinhalten die für die Warmwasser-aufbereitung durch die Zentralheizung. Nur wenn die Warmwasserzubereitung auf eigene Kosten des Leistungs-empfängers erfolgt, steht ihm deswegen ein Mehrbedarf zu. Der Mehrbedarf als Alleinerziehende steht F trotz zweier Kinder nur einmal zu. Denn aus der Kappungsvorschrift des § 21 Absatz 10 SGB 2 ergibt sich, dass sich nur unterschied-liche Mehrbedarfe addieren können.

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Einkommen Das Kindergeld von 2 mal 184 € ist nach § 11 Absatz 1 SGB 2 zu berücksichtigendes Einkommen.

Fortsetzung der Lösung III

Die 600 € Elterngeld stehen F nach § 2 Abs. 5 und 6 BEEG zu. Nach § 10 Abs. 5 BEEG wird es in Höhe von 300 € nicht angerechnet, weil sie sich F diesen Anspruch selbst erarbeitet hat, weil sie Einkünfte in dieser Höhe aus Arbeit hatte. Dieser Betrag verdoppelt sich nicht nach § 11 Abs. 4 BEEG, da dessen Anwendung nach Absatz 5 ausgeschlossen ist.Da F kein Unterhalt zufließt, ist der Unterhaltsanspruch gegen M kein Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB 2. Der Unterhaltsanspruch könnte gleichwohl eine nach § 9 SGB 2 zu berücksichtigende Selbsthilfemöglichkeit sein. So wäre es zum Beispiel, wenn F sich weigern würde, den Unterhaltsan-spruch einzuklagen. Ob F den Unterhaltsanspruch erfolgreich einklagen und vollstrecken könnte, ist ungewiss. Die ArGe hat sie dazu bisher auch nicht aufgefordert. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass F das Geld sofort für den Lebens-unterhalt zur Verfügung stehen würde. Deshalb ist der Unter-haltsanspruch nicht als Selbsthilfemöglichkeit anzusehen.

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Aus denselben Erwägungen stellt auch der Anspruch gegen das Jugendamt auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses weder ein Einkommen noch eine Selbsthilfemöglichkeit dar.

Fortsetzung der Lösung IV

Obgleich F zur Beschaffung ihres Lebensunterhalts durch eine Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist, stellt ihr Lohn für die Tätigkeit im Call-Center anrechenbares Einkommen dar.

Allerdings ist davon nach den § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB 2 eine Werbungskostenpauschale von 100 € an Stelle der Absetzbeträge nach den § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB 2 abzusetzen.Stattdessen kann F nach § 11 Absatz 2 Satz 3 SGB 2 nicht die angemessenen Kosten für private Versicherungen (Nr.3) und Arbeitsmittel (Nr. 5) absetzen, weil sie nicht über 400 € brutto verdient. Somit ergibt sich folgende Berechnung des ALG2-Anspruchs:

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Bedarfe §§ 20-28 SGB 2Regelbedarf F § 20 Absatz 2 SGB 2 374€ Unterkunft/Heizung: § 22 Absatz 1 Satz 1 (400+110) 510€

Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld - Bedarfsermittlung V

Mehrbedarf: § 21 Abs. 3 Nr. 1, 36% von 374 € 135€

Regelbedarf K1 § 28 Absatz 1 Nummer 1, 60% 219€Regelbedarf K2 § 28 Absatz 1 Nummer 1, 60% 219€ Summe gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB 2 1457€

Einkommen § 11 SGB 2Arbeitseinkommen § 11 Absatz 1 250€ Werbungskostenpausch. § 11b Absatz 2 Satz 1 - 100€Erwerbstätigenfreibetrag § 11b Absatz 3(vom Brutto-Einkommen von 250 €) 20% von 150€ = 30 - 30€ davon anrechenbar 120€

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz27

Einkommen Arbeitseinkommen (s.o.) 120€ Zinserträge 3% von 12000 / 12 = 30€ Unterhalt § 9 Absatz 1 Nummer 2 („erhält“) 0€

Arbeitslosengeld 2 - Einkommensanrechnung VI

Kindergeld K1, K2 § 11 Absatz 1 SGB 2 368€

Elterngeld (ohne Abzug einer Versicherungspauschale) 300€Summe 818€Vermögen § 12 SGB 2

Grundfreibetrag F § 12 Absatz 2 Nummer 1 - 3450

Grundfreibetrag K1, K2 § 12 Absatz 2 Nummer 1a - 6200Anschaffungsfreibetrag § 12 Absatz 4, 3 x 750 € - 2250Summe anrechenbares Vermögen 100 ALG2/Sozialgeld Bedarf - EigenmittelBedarfe 1457Einkommen - 818Anspruch Ungedeckter Bedarf 639

Sparguthaben § 12 Absatz 1 12000

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz28

Bewilligung der laufenden LeistungenDie Leistung wird nach § 41 SGB 2 für mindestens 6 Monate bewilligt und monatlich erbracht.Und zwar in Höhe von 639 €.

Für den ersten Monat bekommt F allerdings 100 Euro weniger, weil sie 100 € ihres Vermögens einsetzen muss. Im ersten Monat bekommt sie also 539 €.

Bewilligung des Arbeitslosengeld 2 VII

(Hinweis: F würde von Anfang an die vollen 639 € erhalten, wenn sie vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ihr anrechenbares Vermögen von 100 € zur Begleichung ihrer Mietschulden verwendet hätte.)

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz29

Als einmalige Leistungen könnte F nach § 24 Absatz 3 Nr. 2 SGB 2 eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und nach § 22 Absatz 5 SGB könnte ihr eine Übernahme ihrer Mietschulden zustehen. Auf die Leistung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 besteht nach Satz 2 ein Rechtsanspruch: „Sie werden gesondert erbracht.“

Einmalige Leistungen für F VIII

Für die beiden Neugeborenen benötigt F Babykleidung, einen Zwillingskinderwagen und eine Grundausstattung für Babys.Soweit diese Gegenstände auch 1 Woche nach der Geburt noch nicht angeschafft wurden und der Bedarf damit fortbesteht, hat F einen Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in angemessenem Umfang. Die ArGe muss diese Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 4 entweder als Sachleistung oder als Geldleistung (Übernahme der Kosten) oder als Kostenpauschale erbringen. Und zwar nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz30

Rechtsgrundlage ist § 22 Absatz 5 SGB 2. Nach Satz 1 besteht kein Rechtsanspruch, weil es sich um eine Kann-Leistung handelt und die Leistung oder die Ablehnung somit im Ermessen der ArGe liegen.

Mietschuldenübernahme IX

Nach Satz 2 besteht in der Regel ein Anspruch (Soll-Leistung), wenn die Mietschuldenübernahme zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit notwendig ist. Ein Zahlungsrückstand von 2 Monatsmieten berechtigt den Vermieter nach § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB zur fristlosen Kündigung.Allerdings muss der Schuldner der Miete nach § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB 2 vorrangig auch sein anrechnungsfreies Vermögen zur Begleichung der Mietschulden einsetzen.Wegen ihres Sparguthabens hat F daher keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Mietschulden.

Ergebnis: F steht ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosen-geld 2 und Sozialgeld in Höhe von monatlich 669 € zu (s.o.).

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz31

Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen M auf die ArGe X

Ansprüche des Trägers der Grundsicherung gegen M

Nach § 33 Absatz 1 SGB 2 gehen die Unterhaltsansprüche des Sozialleistungsempfängers auf den Leistungsträger über.

Sie gehen allerdings nur über bis in Höhe der geleisteten Aufwendungen von 669 € und nur ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 33 Absatz 3 SGB 3.

Somit ist zu berechnen, in welcher Höhe F und ihre Kinder von M Unterhalt verlangen können.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz32

Kindesunterhalt §§ 1601, 1610, 1612a BGBNettoeinkommen 1800+(1700+700)/12= 2000

Bereinigt abzüglich 5% für berufsbedingte Aufwendungen 1900

Unterhaltsbedarfe nach Unterhaltsreform XI

Unterhalt K1 K2 : Alterstufe 1 DT Stufe 2 Rückstufung in Stufe 1 wg Tabellensprung u. Mangel je 317Kindergeldanrechnung: §1612 b Absatz 1 317-92) je 225

Bedarf (Existenzminimum) für Erwerbstätige 770nach Anmerkung D.2. DT

Arbeitseinkommen mindert den Bedarf nicht, weil eine Erwerbs- -0tätigkeit von ihr nicht erwartet werden kann.

Zinsen 12000 Guthaben *3% Zinsen / 12 Monate = 30 € - 30Bedarf F = Mindestbedarf – Einkommen = 740

Unterhalt für F nach § 1615l BGB

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz33

Leistungsfähigkeit des M (§ 1603, 1581 BGB)Die Leistungsfähigkeit des M gegenüber seinen Kindern errechnet sich aus der Differenz von bereinigtem Netto-einkommen und dem Selbstbehalt des M.(Anmerkung A.5. der Düsseldorfer Tabelle)

Bereinigtes Netto 1900

Leistungsfähigkeit XII

Selbstbehalt Den Kindern gegenüber gilt der geringere - 1000Selbstbehalt nach Anmerkung A.5.

und nicht der höhere nach Anmerkung D.II. Leistungsfähigkeit gegenüber den Kindern 900

1900 € - 1100 € -225 € -225 € = 350 €

Die Leistungsfähigkeit des M gegenüber F errechnet sich, indem man von dem bereinigten Nettoeinkommen seinen Selbstbehalt von 1100 € gegenüber F und die vorgehenden Unterhaltsansprüche der Kinder abzieht.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz34

Rangfolge der Unterhaltsansprüche nach § 1609 BGB

Mindestunterhalt für K1 Rang 1 (§ 1609 BGB) 225 Mindestunterhalt für K2 Rang 1 (§ 1609 BGB) 225

Unterhaltsansprüche XIII

Unterhalt für F Rang 3 (§ 1609 BGB) 350 800

M hätte also an F für sie und die Kinder 800 € Unterhalt zahlen müssen.

Da das Jobcenter an F aber nur 669 € leistet, gehen die Unter-haltsanspüche auch nur in dieser Höhe auf das Jobcenter über.

ErgebnisM muss nach § 33 Absatz 1 SGB 2 für jeden Monat, in dem F ALG 2 bezieht, 669 € an das Jobcenter zahlen.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz35

Fall: SozialverwaltungsrechtDie 23jährige ledige Frau F hat vor einem guten halben Jahr ihre Ausbildung als Friseuse abgeschlossen. Ein paar Tage danach hatte sie die Zwillinge K1 und K2 bekommen. Vater der Kinder ist M. F hat ihn um Unterhalt für sich und die Kinder gebeten. Daraufhin war M untergetaucht. Die Arge hatte F Arbeitslosengeld 2 für 6 Monate in der vorgeschriebenen Höhe bewilligt. Allerdings hatte sie der F versehentlich zusätzlich den Mehrbedarf für Alleinerziehende ein zweites mal gewährt. Denn der Sachbearbeiter hatte angenommen, der Mehrbedarf stehe ihr für beide Kinder jeweils gesondert zu. Trotz der Überzahlung kommt F mit dem Arbeitslosengeld 2 nicht über die Runden. Ihr Girokonto ist ins Minus gerutscht und von den 12.000 € auf ihrem Sparbuch hat sie schon 2000 € abgehoben. 6 Monate nach der Bewilligung schreibt ihr jetzt auch noch die ArGe, ihr stehe der Mehrbedarf trotz zweier Kinder nur einmal zu. Sie müsse die 750 Euro (6 mal 125 Euro Mehrbedarf) wieder zurückzahlen. Der Bewilligungsbescheid “müsse” insoweit leider aufgehoben werden. F hat gegen diesen Bescheid zwar sofort schriftlich Widerspruch erhoben, aber ohne Begründung.

A. Muss F die 750 Euro erst einmal bezahlen oder darf sie den Ausgang des Widerspruchsverfahrens erst einmal abwarten?

B. Wenn Sie den Widerspruch für zulässig und begründet halten, entwerfen Sie bitte für F eine Widerspruchsbegründung unter Angabe der gesetzlichen Rechtsgrundlagen! Andernfalls erstellen Sie bitte für F ein kurzes Gutachten, aus dem sich ergibt, warum der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben kann!

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz36

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Nach § 86a Absatz 1 Satz 1 SGG hat der Widerspruch auf-schiebende Wirkung. Dies gilt aber nach überwiegender Auf-fassung nur dann, wenn er nicht offensichtlich unzulässig ist.

Lösungsvorschlag

Zulässigkeit des Widerspruchs

Die Zulässigkeit beurteilt sich gemäß § 62 SGB 10 nach dem SGG, weil für Streitigkeiten um das Arbeitslosengeld 2 nach § 51 Absatz 1 Nummer 4a SGG die Sozialgerichte zuständig sind. Die Klage auf gerichtliche Aufhebung des Rück-forderungsbescheides wäre nach § 54 Absatz 1 Satz 1 SGG eine Anfechtungsklage und vor deren Erhebung ist nach § 78 Absatz 1 Satz 1 SGG der Widerspruch statthaft. In entsprechender Anwendung des § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG ist F widerspruchsbefugt, wenn sie durch den Rückforderungs-bescheid beschwert ist. Dieser beeinträchtigt das Vermögen der F. F ist deshalb widerspruchsbefugt.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz37

Da F den Widerspruch „sofort“ und „schriftlich“ eingelegt hat, sind Form und Frist des § 84 Absatz 1 SGG gewahrt. Eine Begründung schreibt § 84 SGG nicht vor.

Fortsetzung der Lösung II

Insoweit gilt vielmehr nach den §§ 62 letzter Halbsatz, 20 SGB 10 der Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde hat den Sachverhalt zu erforschen. Der Widerspruch ist also zulässig.Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des WiderspruchsNach § 86a Absatz 2 Nummer 4 SGG entfällt die aufschie-bende Wirkung des Widerspruchs in den gesetzlich ange-ordneten Fällen. Und nach § 39 Nummer 2 SGB 2 hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, wenn er sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, der „Leistungen der Grundsicherung aufhebt“.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gegen die Aufhebung der Bewilligung erstreckt sich auch auf die Rückforderung des überzahlten Betrages.

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Der Widerspruch der F entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Sie muss die 744 € sofort bezahlen und nicht erst, wenn der von ihr eingelegte Widerspruch unanfechtbar zurückgewiesen ist.

Fortsetzung der Lösung III

Entwurf der Widerspruchsbegründung:

Es mag sein, dass Sie mir den Mehrbedarf für Alleinerziehen-de nicht hätten zweimal bewilligen dürfen. Dennoch verstößt die von Ihnen verfügte Rücknahme des Bewilligungsbeschei-des gegen § 45 Absatz 2 SGB 10.

Ich habe das mir überwiesene Arbeitslosengeld 2 und das für meine Kinder bestimmte Sozialgeld bereits im Vertrauen auf den Bewilligungsbescheid für meinen Lebensunterhalt verbraucht. Dafür ist Arbeitslosengeld 2 auch bestimmt.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz39

Selbst eine rechtswidrige Bewilligung darf nach § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB 10 nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte die empfangene Leistung im Vertrauen auf den Bewilligungsbescheid verbraucht hat.

Dieser Vertrauensschutz ist auch nicht nach § 45 Absatz 2 Satz 3 ausgeschlossen.

Fortsetzung der Lösung IV

Denn bei der Antragstellung habe ich richtige und vollständige Angaben gemacht.Und im Gegensatz zu Ihnen musste ich auch nicht erkennen, dass mir der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht für jedes Kind gesondert zusteht. Jedenfalls war dieser Irrtum nicht grob fahrlässig. Die Rücknahme der Bewilligung verstößt somit gegen den Einwand des Vertrauensschutzes.Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB 10 liegen damit nicht vor.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz40

Die unverheiratete F arbeitete früher als Kellnerin in einer Gaststätte für durchschnittlich 448 € im Monat. Seit 6 Monaten ist F arbeitslos. Vor einem Monat hat sie das Kind K bekommen. Weil Sie jetzt auf K aufpasst und deshalb gar nicht mehr arbeiten kann, hat die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld an sie eingestellt.M ist der Vater ihres Kindes. Von ihm hat sich F seit einem Monat getrennt. Von M bekommt sie monatlich 225 € Unterhalt für K und weitere 685 € für sich.F beantragt Arbeitslosengeld 2. Das Jobcenter lehnt ihren Antrag ab, weil ihr Bedarf durch ihr Einkommen gedeckt sei.Deshalb hat F bereits M gebeten, ihr mehr Unterhalt zu gewähren. M ist dazu nicht bereit, weil er nur 1.905 € netto verdient.F muss 300 € Miete für ihre 50 qm große Wohnung bezahlen. Mit 910 € Unterhalt kommt F trotz Elterngeld nicht aus, zumal sie keine Kranken-versicherung für sich und das Kind hat und dringend einen Kinderwagen braucht. Wie kann F ihre Einkommenssituation verbessern?

Fall: Schuldnerberatung

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz41

Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes BEEG§ 2 Höhe des Elterngeldes (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. ........(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. ........

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen….(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz42

I. KindesunterhaltM zahlt für K zwar nicht den Tabellenunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils (Tabellensprung nach Stufe 3 DT), aber wegen Mangelfalls erfolgt nach DT A 1 eine Rückstufung nach Stufe 1 (317-92=225 €).

II. Unterhalt nach § 1615l BGBM zahlt F 685 Euro Unterhalt und K 225 € Unterhalt. Zieht man von F´s bereinigtem Nettoeinkommen von 1810 € Kindesunterhalt und Unterhalt für F ab, bleiben M nur 1040 €, also weniger als der Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1100€.F hat daher keine weiteren Unterhaltsforderungen gegen M.

Würde M mehr Kindesunterhalt zahlen, würde sich seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Unterhalt für F um diesen Betrag zusätzlich reduzieren. F kann wegen M´s Selbstbehalts von 1100 € ihr gegenüber (DT D II) für sich und ihr Kind nicht mehr als 710 € verlangen. (1810-1100=710). Da M nicht leistungsfähig ist, kann F auch nicht verlangen, dass M sie zusätzlich krankenversichert.

Lösung des Fallbeispiels

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz43

III. Arbeitslosengeld

F hat nach §§ 117, 118 SGB 3 nur Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Und arbeitslos ist sie nach § 119 SGB 3 nur, wenn sie verfügbar ist. Und das ist sie nur, wenn sie mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten kann. Da F ihr Kind betreuen muss, ist sie nicht verfügbar und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

IV. Arbeitslosengeld 2

Anspruch hat nach § 7 Nr. 2 SGB 2 nur, wer hilfebedürftig ist.

F ist nach § 9 Absatz 1 SGB 2 nur, wer seinen Bedarf nicht aus seinem Einkommen decken kann.

Fortsetzung der Lösung

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz44

1. Bedarf

Regelbedarf F § 20 382Mehrbedarf für Alleinerziehende § 21 137,52Regelbedarf K § 28 224angemessene Kosten der Unterkunft § 22 300Summe 1043,52Und die auf F zukommenden Kosten einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung erhöhen nicht ihren Bedarf (§§ 20-23).

Fortsetzung der Lösung II

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Krankenversicherungsbedarfs nach § 26 SGB 2 liegen nicht vor, weil F und K nicht krankenversicherungspflichtig sind, nicht freiwillig krankenversichert sind und auch kein Mitglied in einer privaten Krankenversicherung sind.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz45

2. EinkommenUnterhalt für K (§1601 BGB) 225Kindergeld 184Unterhalt für F (§ 1615l BGB) 685Summe 1094Versicherungspauschale (§ 11 Absatz 2 Nr. 3) - 30Einkommen 1064

Die auf zukommenden Kosten einer privaten oder frei-willigen Krankenversicherung können bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens noch nicht gemäß § 11 b Nummer 3a iVm § 26 vom Einkommen abgezogen werden, weil F noch gar keine Krankenversicherung abgeschlossen hat.

Fortsetzung der Lösung III

In Höhe des Mindestbetrags wird das Elterngeld nach § 10 Absatz 5 BEEG nicht angerechnet, weil F auch vor der Geburt ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielt hatte.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz46

3. DifferenzDem Bedarf von 1043,52 € steht also ein Einkommen von 1064 € gegenüber. F und K sind also nicht hilfebedürftig. bekommen auch keine Erstausstattung oder andere einmalige Hilfen. F steht möglicherweise ein Anspruch auf Wohngeld zu. V. VersicherungsschutzF ist nicht automatisch gesetzlich krankenversichert. Aber nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz SGB 2 muss die ARGE den Krankenversicherungsbeitrag übernehmen, wenn sich F freiwillig krankenversichert.

Fortsetzung der Lösung IV

VI. GestaltungsmöglichkeitenWenn sich F mit ihrem Freund einigen würde, dass der nur den geschuldeten Unterhalt zahlt, oder sie ihren Vermieter überreden könnte, die Miete etwas anzuheben, würde F hilfs-bedürftig und sie hätte einen geringen Anspruch auf ALG 2.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz47

1. KrankenversicherungWenn F ALG 2 bekommen würde, wären Sie und ihr Kind automatisch krankenversichert..

2. Erstausstattung Babykleidung und KinderwagenNach § 24 Absatz 3 könnte sie dann außerdem eine einmalige Beihilfe für den Kinderwagen und die Babykleidung verlangen.

Fortsetzung der Lösung V

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz48

Fallbeispiel „Unterhalt als Selbsthilfemöglichkeit“Die 20jährige ledige Frau F hat ein einjähriges Kind K. Frau F bekommt Elterngeld und Kindergeld für K.

Vater von K ist M. Der bezieht ein Nettoeinkommen von monatlich 1.500 €. F bittet M um Unterhalt für sich und das Kind. M lehnt beides ab, obwohl er keine weiteren Unterhaltspflichten hat.

F geht deshalb für 200 € netto im Monat Zeitung austragen. Ansonsten arbeitet sie nicht und betreut K. Sie besitzt ein Spargut-haben von 6000 €. Sie bekommt dafür 3% Zinsen im Jahr. F hat ansonsten weder Einkommen noch Vermögen. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung muss F 360 € und für Strom 480 € im Jahr bezahlen. Ihre 58 m2 große Wohnung kostet im Monat 300 € und die Heizung 50 €. F hat dadurch Mietschulden in Höhe von 700 €.

F beantragt ALG 2. Die ArGe fordert sie auf, M auf Unterhalt zu verklagen. F lehnt dies ab, weil sie das Prozessrisiko scheut.

F will wissen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihr trotzdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zusteht ?Bearbeitervermerk: Ab 01.07.09 beträgt der Regelbedarf 359 €.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz49

LösungsvorschlagF erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2, wenn sie hilfsbedürftig ist. Nach § 9 SGB 2 ist F nicht hilfsbedürftig, soweit sie sich selbst helfen kann. Soweit F und K bedürftig sind, haben sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In der Höhe, in der F und K Unterhalt zusteht, sind sie nicht hilfsbedürftig (Selbsthilfemöglichkeit).

Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für K aus § 1601 BGB, soweit M leistungsfähig im Sinne von § 1603 Absatz 1 BGB ist. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den §§ 1610, 1612a, 1612b BGB, 36 Nr. 4 EGZPO unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle.

Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für F aus § 1615 l BGB, weil von ihr wegen der Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Absatz 2 Satz 2), weil das Kind jünger als drei Jahre ist (Absatz 2 Satz 3), soweit M nicht wegen vorgehender Unterhalts-ansprüche des K leistungsunfähig ist. F erhält nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 SGB 2 kein Arbeitslosengeld 2, soweit sie ihren Bedarf durch die Gel-tendmachung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB decken kann.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz50

Unterhaltsbedarf Kind §§ 1610, 1612a BGBRegelbedarf: Mindestunterhalt Kind unter 6 281 Bereinigtes Netto berufsbedingte Aufwendungen 1425

Unterhaltsberechnung (nach Tabelle)

Tabellensprung von Stufe 1 nach 2 296Rückstufung nach Stufe 1 nach A.1. DT 281Kindergeldanrechnung § 1612b Absatz 1 BGB 281-82= 199

Bedarf nach § 1615l Anmerkung D. 2. 770 Zinseinkünfte von F - 15Summe Arbeitseinkommen bleibt unberücksichtigt. 755

Leistungsfähigkeit des M (§ 1603 BGB)Gegenüber K (§ 1603) Selbstbehalt, Anmerkung A.5 900Gegenüber F (§ 1615l III) Selbstbehalt, Anmerkung D.2. 1000 Diesem Unterhaltsbedarf von 755 € steht eine Leistungsfähig-keit gegenüber F von 226 € (1425-1000-199=226) gegenüber.

Unterhaltsbedarf Frau § 1615l BGB

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz51

Bedarfe §§ 20-28 SGB 2Regelbedarf F § 20 Absatz 2 SGB 2 359€ Unterkunft/Heizung: § 22 Absatz 1 Satz 1 350€

Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld - Laufende Hilfe

Mehrbedarf: § 21 Abs. 3 Nr. 1, 36% von 345 129€Regelbedarf K § 28 Absatz 1 Nummer 1, 60% 215€

Summe 1053€ Einkommen § 11 SGB 2Arbeitseinkommen § 11 Absatz 1 200€ Werbungskosten § 11 Absatz 3 - 100€Erwerbstätigenfreibetrag § 30 Absatz 1 Nummer 1

20%von 100 € - 20€ Anrechenbares Arbeitseinkommen 80€

Strom § 20 Absatz 1 (-) 0€

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz52

Einkommen Arbeitseinkommen(s.o.) 80€ Zinserträge 3% von 6000 / 12 = 15€ Unterhaltsanspruch (s.o.) § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 425€

Arbeitslosengeld 2 / Sozialgeld - laufende Hilfe

Kindergeld § 11 Absatz 1 SGB 2 164€ Summe 684€Vermögen § 12 SGB 2

Grundfreibetrag F § 12 Absatz 2 Nummer 1 - 3100 Grundfreibetrag K § 12 Absatz 2 Nummer 1a - 3100Anschaffungsfreibetrag § 12 Absatz 4, 2 x 750 € - 1500 ALG2/Sozialgeld Bedarf - EigenmittelBedarfe von F und K 1053Einkommen von F und K - 684Anspruch Ungedeckter Bedarf 369

Sparguthaben § 12 Absatz 1 6000

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Rechtsgrundlage ist § 22 Absatz 5 SGB 2. Nach Satz 1 besteht kein Rechtsanspruch, weil es sich um eine Kann-Leistung handelt und die Leistung oder die Ablehnung somit im Ermessen der ArGe liegen.

Mietschuldenübernahme

Nach Satz 2 besteht in der Regel ein Anspruch (Soll-Leistung), wenn die Mietschuldenübernahme zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit notwendig ist. Ein Zahlungsrückstand von 2 Monatsmieten berechtigt den Vermieter nach § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB zur fristlosen Kündigung.Allerdings muss der Schuldner der Miete nach § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB 2 vorrangig sein Schonvermögen zur Begleichung der Mietschulden einsetzen.Wegen ihres Sparguthabens hat F daher keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Mietschulden.

Ihr steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosen-geld 2 / Sozialgeld in Höhe von monatlich 369 € zu.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz54

Anwendbarkeit des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)Da für Streitigkeiten um Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB 2 die Sozialgerichte zuständig sind, beurteilt sich die Wirkung der eingelegten Rechtsbehelfe nach dem SGG und nicht nach der VwGO.Aufschiebende WirkungNach § 86a Absatz 1 SGG hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Lösungsvorschlag zum Film „schwanger“

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Nach § 86a Absatz 2 Nummer 4 SGG entfällt die aufschiebende Wir-kung in den durch Bundesgesetz geregelten Fällen. Nach § 39 Nummer 1 SGB 2 entfällt die aufschiebende Wirkung für einen Widerspruch gegen die Herabsetzung einer Leistung. F bekommt für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nur den gekürzten Regelbedarf.

Einstweiliger Rechtsschutz

Wenn F bereits gegen das Arbeitsangebot Widerspruch einlegt, hat die-ser nach § 39 Nr. 1 SGB 2 ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, weil er sich gegen die Festlegung der Pflichten zur Eingliederung richtet.F muss nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG vorgehen.

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Andere SozialleistungenKindergeld 184 €Elterngeld (Mindestbetrag, da im letzten Jahr ohne Arbeit) 300 €Unterhaltsvorschuss (317 € Mindestunterhalt- 184 €) 133 €Summe sonstiger Sozialleistungen 617 €

Lösungsvorschlag zum Film „schwanger“

Arbeitslosengeld 2BedarfeRegelbedarf F 374 €Sozialgeldbedarf T 219 €Mehrbedarf F (alleinerziehend) 135 €Unterkunftskosten 490 €Summe Bedarfe 1218 €EinkommenKindergeld ist Einkommen von T 184 €Unterhaltsvorschuss ist Einkommen von T 133 €Mindestelterngeld für F abzüglich Versicherungspauschale 270 €Summe Einkommen 587 €SozialleistungenALG 2 (1218-587=631) + 617 € sonstige Sozialleistungen=1248 €

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Studentin S lebt mit dem legal in Deutschland lebenden Ausländer A in einer Bedarfsgemeinschaft. A hat kein Einkommen und bekommt daher Arbeitslosengeld 2. S erhält monatlich 70 Euro Bafög. Laut Bafög-Bescheid sind die Eltern verpflichtet, monatlich 500 Euro an die S zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommen die Eltern aber nicht nach. Die Studentin unternimmt dagegen trotz Aufforderung des Jobcenters nichts. S benötigt etwa 90 Euro für Bücher im Monat und 500 € für Studiengebühren im Semester. A und S leben in einer 50 qm großen Wohnung. Die Miete beträgt warm 400 Euro monatlich. Das Jobcenter lehnt A gegenüber die Bewilligung von Arbeitslosengeld 2 ab.Sein Bedarf wird in Höhe von 345 € Regelbedarf und weiterer 200 Euro anteilige Miete anerkannt. Abgezogen wird jedoch nach § 9 Abs. 2 das gesamte Einkommen der S, also 560 Euro. Dementsprechend habe A keinen ungedeckten Bedarf (545 € - 570 € = -15 €). Hätte ein fristgerecht eingelegter Widerspruch des A Erfolg? In welcher Höhe steht A Arbeitslosengeld 2 zu?

Fall: Arbeitsloser und Studentin

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Bedarf S § 7 Absatz 5 Satz 1 0 €Bedarf A § 20 Absatz 3: 90% oder 345 €Unterkunft § 22 anteilig 200 €Summe 545 €.

Einkommen der S:BAFöG 70 €Selbsthilfemöglichkeiten:Geltendmachung des Kindesunterhalts 500 €

570 € .

Davon „zu berücksichtigen“ ist nach §9 Absatz 2 nur der als Einkommen anrechenbare Betrag, soweit S ihn nicht für ihren eigenen Bedarf (Recht auf Leben, Art. 2 Absatz 2 S.1 GG, Recht auf Ausbildung, Art. 12 GG) benötigt.

Lösung des Fallbeispiels

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz58

Einkommen 570 €Anrechnungsfreie Einnahmen §11b Nr. 3Studienbedingte Mehraufwendungen sind abzugsfähig: Studiengebühren - 83 €Ausbildungsliteratur - 90 €Krankenversicherung ??? - ? €Versicherungspauschale ??? -30 €anrechenbares Einkommen der S 367 €

Anrechenbares Einkommen der S 367 Bedarfs der SRegelbedarf 90 % -345 €Unterkunftskosten -200 € S kann A nichts abgeben. -178 €A muss 545 € jeden Monat erhalten.

Lösung des Fallbeispiels

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Fallbeispiel „Selbsthilfemöglichkeit?“

Die ledige Frau F hat ein einjähriges Kind K. Sie arbeitet nicht und betreut K. Frau F bekommt Elterngeld in Höhe von monatlich 300€ und Kindergeld für K. Ansonsten hat sie weder Einkommen noch Vermögen.

Vater von K ist M. Der bezieht ein Nettoeinkommen von monatlich 2.500 €.

F bittet M um Unterhalt für sich und das Kind. M lehnt beides ab, obwohl er keine weiteren Unterhaltspflichten hat.

F beantragt Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld. Die zuständige Behörde fordert F auf, M auf Unterhalt zu verklagen.

F erhebt keine Klage, weil sie das Prozessrisiko scheut.

Hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld ?

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Lösung „Selbsthilfemöglichkeit?“Lösung: Wer nicht hilfsbedürftig ist, hat nach § 7 SGB 2 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld. Und nach § 9 Absatz 1 SGB 2 ist nicht hilfsbedürftig, wer sich selbst helfen kann.F kann sich selbst helfen, wenn Sie erfolgreich den M auf Unterhalt verklagen kann.Da F und K mittellos sind, haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Klage Erfolgsaussichten hat. F ist es deshalb zumutbar, sich durch Erhebung der Klage selbst zu helfen, soweit ein Anspruch gegen M besteht und auch durchgesetzt werden kann.An der Durchsetzbarkeit des Anspruchs bestehen hier keine Zweifel, weil sich M in Deutschlang aufhält und sein Arbeitseinkommen gepfändet werden könnte.In welchem Umfang der Bedarf von F und K durch Selbsthilfemöglichkeiten gedeckt ist hängt damit allein von der Höhe der bestehenden Unterhaltsansprüche ab.

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Fortsetzung der LösungEin Unterhaltsanspruch ergibt sich für K aus § 1601 BGB.

Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für F aus § 1615 l BGB, weil von ihr wegen der Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Absatz 2 Satz 2), weil das Kind jünger als drei Jahre ist (Absatz 2 Satz 3). Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den §§ 1612a, 1610, 1612b BGB unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle.Das bereinigte Nettoeinkommen von M beträgt 2375 € (2500*0,95=2375). Dem einjährigen K schuldet M also Tabellen-unterhalt nach Stufe 4 in Höhe von 365 €.

Darauf ist das Kindergeld nach den §§ 1606 Absatz 3 Satz 2 und 1612b BGB hälftig anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von K in Höhe von 273 €(365-92=273).

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz62

Fortsetzung der LösungDer Bedarf von F beträgt nach D II DT mindestens 770 €.

Ob M insoweit leistungsfähig ist, errechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und den Kindesunterhalt abzieht (2375-1000-273=1102). M kann also an F 770 € Mindestunterhalt zahlen. Ihm verbleibt auch der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 4 von 1200 €(2375-273-770=1332). Die Bedarfe von F und K nach dem SGB 2 betragen 703 € (359 € Regelbedarf F+129 € Mehrbedarf F+215 € Sozialgeldbedarf K=703 €) zuzüglich den Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Hilfebedürftigkeit errechnet sich, indem man von diesem Bedarf die Eigenmittel von F abzieht. Dazu gehört ihr Einkommen und ihre sonstigen Selbsthilfemöglichkeiten. In Höhe von 184 € hat die Bedarfsgemeinschaft Einkommen in Form des Kindergeldes. Nach dem SGB 2 haben M und F sozialrechtliche Bedarfe in Höhe ihrer Regelbedarfe, Mehrbedarfe und der Kosten der Unterkunft.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz63

Fortsetzung der LösungDa das Kindergeld neben dem Unterhalt von 273 € zur Deckung des Bedarfs von 215 € für das Kind nicht benötigt wird, gilt es nach § 11 Absatz 1 Satz 4 SGB 2 als Einkommen der Mutter. Und die darf nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 die Kosten ihrer angemessenen Versicherungen absetzen. Insoweit steht ihr nach § 6 ALG2-VO mindestens die Pauschale von 30 € zu. Dadurch vermindert sich das durch das Kindergeld erzielte Einkommen von 184 € auf 154 €. Dazu kommen realisierbare Unterhaltsansprüche in Höhe von 1043 € (273€ für K+770 € für F=1043 € Unterhaltsleistungen).Bedarf ohne Kosten der Unterkunft : 703 € anrechenbares Einkommen: - 154 € KindergeldSelbsthilfemöglichkeit: -1043 € UnterhaltDen Bedarf übersteigende Eigenmittel: -494 € F hat also Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld 2, soweit ihre Unterkunft warm mehr als 494 € kostet in Höhe der diesen Betrag übersteigenden Warmmiete.

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Die 22-jährige Frau Pech hat erfolgreich vor einem Jahr eine Töpferlehre abgeschlossen. Sie hat aber keine Arbeit gefunden. Sie möchte nun eine Ausbildung als Zahntechnikerin machen. Sie hat auch schon einen Ausbildungsplatz. Die Ausbildungsvergütung deckt aber nicht ihre Kosten für Unterkunft und Verpflegung.Frau Pech und ihre Angehörigen haben weder Einkommen noch Vermögen. Sie braucht also Geld. Arbeitsagentur, ArGe, Sozialamt und Jugendamt lehnen die Bewilligung von Leistungen ab. Beraten Sie Frau Pech!

Fall: Zweite Ausbildung

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Frau Pech kann Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 59 ff. SGB 3 beantragen, wenn ihre berufliche Ausbildung nach § 60 SGB 3 förderungsfähig ist. Förderungsfähig ist nach § 60 Absatz 2 Satz 1 SGB 3 jedoch nur die erstmalige Berufsausbildung. Frau Pech hat keine Ansprüche nach dem SGB 3.

Sie könnte Anspruch auf Arbeitlosengeld 2 nach § 7 SGB 2 haben. Der Anspruch ist nicht nach den §§ 5 und 7 Absatz 5 SGB 2 ausgeschlossen, weil eine Zweitausbildung nach dem SGB 3 nicht als „dem Grunde nach förderungsfähig“ gilt.

Frau Pech erfüllt auch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Sie ist zwischen 15 und 65. Sie ist nicht wegen Krankheit oder Behinderung an der Erwerbstätigkeit gehindert. Und sie ist bedürftig (§§ 7-9 sowie 11 und 12 SGB 2).

Lösung des Fallbeispiels

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz66

Wenn Frau Pech einen Antrag auf ALG 2 stellt, kann die Arbeitsagentur sie allerdings nach §10 SGB 2 zu einer Arbeit oder einer Arbeitsgelegenheit heranziehen und ihr dadurch die Ausbildung faktisch unmöglich machen.

Dies wäre auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn Zweck der Leistungen nach dem SGB 2 ist nach § 1 nur, dass der Erwerbslose möglichst bald selbst für seine Grundsicherung sorgen kann. Zweck der Leistung ist nicht die Finanzierung einer qualifizierten Berufsausbildung zur nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Perspektiven.Frau Pech kann versuchen, sich mit ihrem Fallmanager darauf zu einigen, dass sie zur Verbesserung ihrer Qualifikation die Ausbildung macht und dies auch in der nach § 16 abzu-schließenden Eingliederungsvereinbarung so vereinbart wird.

Fortsetzung der Lösung

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz67

Fall: RechtsschutzfragenDie alleinstehende erwerbsfähige Frau F erhält Arbeitslosen-geld 2. Der Träger der Grundsicherung bietet ihr eine Arbeits-gelegenheit an. Er verlangt von ihr, dort gemeinnützige Arbeit zu verrichten. F hält die angebotene Arbeitsgelegenheit für menschenunwürdig und weigert sich, der Arbeitsaufforderung nachzukommen. Daraufhin kürzt ihr der Träger der Grund-sicherung die Regelleistung um 30%. Dagegen legt Frau F Widerspruch ein.

1.Bekommt sie für die Dauer des Widerspruchsverfahrens einstweilen weiter den vollen Regelsatz?

2.Darf die Behörde die Regelleistung auch dann kürzen, wenn F sofort gegen das Arbeitsangebot Widerspruch einlegt und dann nicht zur Arbeit erscheint?

3.Was muss F tun, wenn die angebotene Arbeit wirklich menschenunwüdig ist, um für die Dauer des Widerspruchs und eines eventuellen Klageverfahrens weiter den vollen Regelsatz zu erhalten?

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Anwendbarkeit des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)Da für Streitigkeiten um Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB 2 die Sozialgerichte zuständig sind, beurteilt sich die Wirkung der eingelegten Rechtsbehelfe nach dem SGG und nicht nach der VwGO.Aufschiebende WirkungNach § 86a Absatz 1 SGG hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Lösungsvorschlag

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Nach § 86a Absatz 2 Nummer 4 SGG entfällt die aufschiebende Wir-kung in den durch Bundesgesetz geregelten Fällen. Nach § 39 Nummer 1 SGB 2 entfällt die aufschiebende Wirkung für einen Widerspruch gegen die Herabsetzung einer Leistung. F bekommt für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nur den gekürzten Regelbedarf.

Einstweiliger Rechtsschutz

Wenn F bereits gegen das Arbeitsangebot Widerspruch einlegt, hat die-ser nach § 39 Nr. 1 SGB 2 ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, weil er sich gegen die Festlegung der Pflichten zur Eingliederung richtet.F muss nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG vorgehen.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz69

GrundgesetzArt 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

.(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. ….

Gesetzesauszug zum Fall Hausbesuch

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

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SGB 2 und SGB 12 von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz70

I. Leasingauto Vermögen? Eigentumsverhältnisse?II. Ratenzahlung als Einkommen? Zuflusstheorie.III. Ratenzahlung als Beweis für zusätzliche Einkünfte? Herkunft des Geldes? Angespartes Vermögen? Zahlung der Raten vom ALG 2? Angespartes Vermögen? Beweislast – Beweis des 1. Anscheins Beweislastumkehr?

Ganz kurze Lösungsskizze zum Film Leasingauto

IV. Anspruchsverlust nach den §§ 66, 60 SGB 1 Auskünfte nicht trotz Verlangen nicht erteilt. Entscheidungserheblichkeit der Schulden ggü Leasingfirma? Belehrung über die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht.


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