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Naturschutz | 1 Naturschutz Ausbildung Thema: Niedergeschriebenes Recht 7.3.2 Niedergeschriebenes...

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Naturschutz | 1 Naturschutz Ausbildung Thema: Niedergeschriebenes Recht 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010
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Naturschutz |

1

Naturschutz Ausbildung

Thema: Niedergeschriebenes

Recht

7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

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Naturschutz |

2

? ? ?Die nächste Europawahl steht an.

Bei unserem Bereitschaftsabend entwickelt sich eine Diskussion über Sinn und Unsinn dieses Parlaments und ob wir zur Wahl gehen sollen

oder ob dies überflüssig sei.Viele wollen nicht zur Wahl gehen.

„Sollen die in Brüssel doch machen was sie wollen“.„Wir in Bayern haben eine gute und standfeste Regierung“.

„Die bayerische Staatsregierung macht uns die Gesetze im Land schon so, daß es und in Bayern gut geht“.

Ist diese Einschätzung richtig?Kann die bayerische Staatregierung frei Gesetze für uns in

Bayern erlassen?Müssen wir uns in Bayern an übergeordneten Gesetzen

orientieren und wie schränken uns diese ein?

Rechtskenntnis

7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

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Naturschutz |

3

• Internationales Recht

• Rechtspyramide

• Europäisches Recht

• Deutsches Recht

• Bayerisches Recht

7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

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Naturschutz |

4

Rechtspyramide

Bundesdeutsches Recht

Europäisches Recht

Inter-nationales

Recht

Bayerisches Landesrecht

Deutsches GrundgesetzBundesnaturschutzgesetz

FFH-RichtlinieNatura 2000

Washingtoner ArtenschutzübereinkommenKyoto-Protokoll

Bayerisches Naturschutzgesetz Verfassung des

Freistaats Bayern

7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

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Naturschutz |

5

Durch Ratifizierung direkt ins nationale Recht übernommen

EG-Vertrag hat Vorrang vornationalen VorschriftenArt. 23 GG

Bundesrecht bricht

LandesrechtArt.

31 GG

Bundesdeutsches Recht

Europäisches Recht

Inter-nationales

Recht

Bayerisches Landesrecht

Hierarchie in der Rechtspyramide

7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

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Naturschutz |

6

• Internationales Recht

• Rechtspyramide

• Europäisches Recht

• Deutsches Recht

• Bayerisches Recht

67.3.2.1 Internationales Recht | 2010

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Naturschutz |

7

Kyoto-Protokoll

1997 hielten die Unterzeichner der Klimakonvention eine Konferenz in Kyoto, Japan ab. Das Ziel war die Einigung darüber, die

Emission an Treibhausgasen zu beschränken. Der Vertrag ist rechtlich bindend, sodass Unterzeichnerstaaten, die ihre

Verpflichtungen nicht erfüllen, Sanktionen erhalten können. Das Kyoto-Protokoll sieht für die Jahre 2008-2012 eine Verringerung der

Emissionen von Treibhausgasen um etwa 5% im Vergleich zum Jahr 1990 vor.

Internationales Recht

7.3.2.1 Internationales Recht | 2010

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8

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Deutschland trat dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen 1976 bei. Das Übereinkommen gilt heute in 172 Staaten. Ziel ist

die Kontrolle des internationalen Handels, sodass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht

gefährdet wird. Der Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten oder mit ausgestopften Tieren, Elfenbein und

Schildpatt ist verboten, Ein- und Ausfuhr werden streng kontrolliert.

Internationales Recht

7.3.2.1 Internationales Recht | 2010

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9

• Internationales Recht

• Rechtspyramide

• Europäisches Recht

• Deutsches Recht

• Bayerisches Recht

7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

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Naturschutz |

10

FFH- und Vogelschutz-Richtlinie

Die Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie der EU wurden 1992 bzw. 1979 beschlossen. Ziel ist, natürliche Lebensräume

sowie wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen und ein zusammenhängendes, länderübergreifendes Netz von Schutzgebieten in allen Mitgliedsstaaten zu errichten:

Natura 2000. Mit Hilfe dieses Mosaiks an Schutzgebieten soll die biologische Vielfalt in Europa bewahrt werden.

Europäisches Recht

7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

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Naturschutz |

11

Die Mitgliedsstaaten wählen geeignete Gebiete anhand der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten bzw. Biotoptypen aus.

Für die Natura 2000-Gebiete müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, dass sich natürliche Lebensräume nicht

verschlechtern und erhebliche Störungen der geschützten Arten vermieden werden.

Es herrscht hier ein sogenanntes Verschlechterungsverbot.

Die bisherige forstliche Bewirtschaftung ist weiter uneingeschränkt möglich, auch umweltgerechte Veränderungen sind erlaubt.

Natura 2000

Europäisches Recht

7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

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Vogelschutzgebiete in Deutschland

Vogelschutzgebiete

7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

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FFH-Gebiete in Deutschland

FFH-Gebiete

7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

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• Internationales Recht

• Rechtspyramide

• Europäisches Recht

• Deutsches Recht

• Bayerisches Recht

7.3.2.3 Deutsches Recht | 2010

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Naturschutz |

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Das Bundesnaturschutzgesetz definiert Ziele und Grundsätze für den Naturschutz und die Landschaftspflege und stellt den

Zusammenhang mit dem europäischen Naturschutzprogramm "Natura 2000" her. Im Bundesnaturschutzgesetz finden sich auch

einige unmittelbar wirkende Regelungen für die Länder.

Bundesnaturschutzgesetz

„Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so

verhalten, dass Natur und Landschaft möglichst nicht beeinträchtigt werden.“

(§4 BNatSchG)

Deutsches Recht

7.3.2.3 Deutsches Recht | 2010

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Naturschutz |

16

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte

vor: Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmäler und

geschützte Landschaftsbestandteile.

Bundesnaturschutzgesetz

Deutsches Recht

7.3.2.3 Deutsches Recht | 2010

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Bundesartenschutzverordnung

Die Bundesartenschutzverordnung wurde 1986 zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten erlassen. Sie ist eine

Rechtsverordnung auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes.

Die Liste der geschützten Pflanzen und Tiere findet sich in der Anlage zur Bundesartenschutzverordnung. Sie ist jedoch nicht zu verwechseln mit den Roten Listen der

gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, die das Bundesamt für Naturschutz herausgibt.

Deutsches Recht

7.3.2.3 Deutsches Recht | 2010

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• Internationales Recht

• Rechtspyramide

• Europäisches Recht

• Deutsches Recht

• Bayerisches Recht

7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

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Naturschutz |

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Verfassung des Freistaates Bayern

In der Verfassung des Freistaates Bayern werden zunächst „Die Grundlagen des Bayerischen Staates“ geklärt, beginnend mit dem in Bayern schon volkstümlichen Artikel 1: „Bayern ist ein Freistaat.

Die Landesfarben sind Weiß und Blau.“Der dritte Teil der Verfassung enthält Bestimmungen zum

Naturschutz. Artikel 141 regelt den Naturschutz und den freien Zugang zu Naturschönheiten.

Die bayerische Verfassung regelt die Selbständigkeit des Freistaates als Land der

BRD. Falls Grundgesetz und Bayerische Verfassung unterschiedliche Auffassungen

vertreten, gilt der Grundsatz: BunBundesdesrechtrecht bricht LandesrechtLandesrecht!

Bayerisches Recht

7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

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Naturschutz |

20

Verfassung des Freistaates Bayern

Bayerisches Recht

7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

§

§

§

§

§

§

§

§

§

den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu

schützen und [ ] die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume [ ] zu schonen und zu

erhalten.

Artikel 141 Abs.1:

[ ] Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und

Körperschaften des öffentlichen Rechts,  Boden, Wasser und Luft als natürliche

Lebensgrundlagen zu schützen [ ],

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Naturschutz |

21

Verfassung des Freistaates Bayern

Bayerisches Recht

7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

§

§

§

§

§

§

§

§

§

Staat und Gemeinde sind [ ] verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen,

Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten [ ] sowie Wanderwege und Erholungsparks

anzulegen."

Artikel 141 Abs.3:

[ ] die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und

Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wild wachsender Waldfrüchte

in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. [ ]

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Naturschutz |

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Bayerisches Naturschutzgesetz

Bayerisches Recht

7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

Im Bayerischen Naturschutzgesetz

werden die Vorgaben des Bundesnatur-schutzgesetzes

umgesetzt.

Das BayNatschG wurde seit 1973

mehrmals angepasst, z.B. an

europarechtliche Vorgaben wie etwa

Natura 2000.

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Naturschutz |

23

Bayerisches Naturschutzgesetz

Im Bayerischen Naturschutzgesetz

werden die Vorgaben des Bundesnatur-schutzgesetzes umgesetzt. Das

Bayerische Naturschutzgesetz

wurde seit 1973 mehrmals angepasst,

z.B. an europarechtliche

Vorgaben wie etwa Natura 2000.

Bayerisches Recht

7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Oberste Naturschutzbehörde

NationalparkverwaltungBerchtesgaden

NationalparkverwaltungBayerischer Wald

Landesamt für Umwelt

Akademie fürNaturschutz und

Landschaftspflege

Organisation des staatlichen Naturschutzes in Bayern

Regierungen ( 7 ) Höhere Naturschutzbehörde

Landratsämter ( 71 ) und kreisfreie Städte ( 25 )

Untere Naturschutzbehördemit Naturschutzwacht

Naturschutzbeirat

Naturschutzbeiräte

Naturschutzbeirat

Naturschutzbeirat

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Naturschutz |

24

Das Bayerische Naturschutzgesetz gliedert sich in die Abschnitte: II. Landschaftsplanung und LandschaftspflegeIII. Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur (Natura 2000, Biotope)IV. Schutz von Pflanzen und Tieren (Artenschutz)V. Erholung in der freien Natur

Bayerisches Naturschutzgesetz

Bayerisches Recht

7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

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Naturschutz |

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Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt II

• Landschaftsplanung Beispiel: Mitwirkung bei Regional-Entwicklungsplänen• Durchführung der Landschaftspflege Beispiel: Vergütung von Pflegemaßnahmen bei Buckelwiesen • Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Ausgleichsmaßnahmen Beispiel: Gleichwertiger Ersatz durch Aufbereitung eines geeigneten schlechteren Gebietes oder Ersatzzahlung• Wegebau im Alpengebiet und Pisten Beispiel: Almwege und WM-Pisten in Garmisch-Partenkirchen

Landschaftsplanung und Landschaftspflege

7.3.2.4.1 II: Landschaftsplanung und Landschaftspflege | 2010

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Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt III

Definition der Anforderungen an Naturschutzgebiete, Nationalparks, Naturdenkmäler, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks und Landschaftsbestandteile

Naturschutz-Naturschutz-gebietgebiet NationalparkNationalpark

NaturdenkmalNaturdenkmal

Landschafts-Landschafts-schutzgebietschutzgebiet

NaturparkNaturparkLandschafts-Landschafts-bestandteilebestandteile

Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur

7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

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Naturschutz |

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Naturschutzgebietbesondere Eigenart

hervorragende Schönheit

Nationalparkmehr als 10.000 hakaum vom Mensch

beeinflusstüberragende Bedeutung

Naturdenkmalunter 5 ha

Einzelschöpfungen der Natur, z.B. Bäume,

Wasserfälle, Felsbildungen

Strenge Anforderungen an zu schützende FlächeStarker Schutz

Grundsätzliches Veränderungsverbot

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt III

Schutzgebiete

7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

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Landschaftsschutz- gebiet

herausragendes Land- schaftsbild, besondere

Bedeutung für Erholung keine Mindestgröße

Naturpark

mind. 50% Landschaftsschutzgebiet

größer als 20.000 hatouristischer Charakter

Landschafts-Bestandteile

im Interesse des Natur-haushalts wichtig für den

Biotopverbund, z.B. Moore, Feldgehölze, Alleen

Geringere Anforderungen an zu schützende FlächeSchwächere Schutzwirkung

Kein absolutes Veränderungsverbot

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt III

Schutzgebiete

7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

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Artikel 13d: Gesetzlich geschützte BiotopeBestimmte Biotoptypen werden unmittelbar durch ein

Beeinträchtigungsverbot geschützt. Der Schutz gilt auch, wenn das Biotop noch nicht registriert ist. Diese Biotoptypen

werden durch Pflanzengesellschaften und Standorteigenschaften definiert:

z.B. Moore, Quellbereiche, Auwälder, Magerrasen, Schluchtwälder, alpine Rasen und Krummholzgebüsche.

Der Schutz gleicht dem eines Naturschutzgebietes!

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt IIIa: Natura 2000 ( EU Recht ) und Biotopschutz

7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

Artikel 13d

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Artikel 13e: Schutz der LebensstättenIn bestimmte Lebensräume darf nicht oder nur

eingeschränkt eingegriffen werden. Hierzu gehören Hecken, Feldraine, Schilfbestände, Höhlen, Tümpel und

Kleingewässer.Diese Lebensräume bieten für zahlreiche Tier- und

Pflanzenarten eine Lebensstätte. Ausnahmen zu Artikel 13e sind meist durch landwirtschaftliche Nutzung bedingt.

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt IIIa: Natura 2000 ( EU Recht ) und Biotopschutz

7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

Artikel 13e

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Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt IV: Artenschutz

• Der Abschnitt IV wurde großteils aufgehoben- Die Regelungen wurden in erweiterter Form durch die Bundesartenschutzverordnung im Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) ersetzt- Weiter ersetzt die EU-Artenschutzverordnung mit Verbindung des Washingtoner Artenschutzabkommens den Abschnitt IV- Die weiterführenden Regelungen im neuen Abschnitt IIIa ersetzen zum Großteil den Abschnitt IV

Schutz von Pflanzen und Tieren

7.3.2.4.3 IV: Artenschutz | 2010

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Naturschutz |

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Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Jedermann ist dabei verpflichtet,

mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Auf die Belange der Grundstückseigentümer muss Rücksicht genommen werden.

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

Artikel 21: Recht auf Naturgenuss und Erholung

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

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Naturschutz |

33

Letzte Woche war Bürgerversammlung im Gemeindesaal. Der Gemeinderat hat die Grundsteuer erhöht. Einige Bürger haben eine

Idee und schlagen diese dem Bürgermeister vor.

Die Gemeinde pflegt im Winter ein großes Loipennetz von über 50 km. Da sollten wir doch eine Loipengebühr erheben.

Wir müssen ja auch eine teuere Pistenraupe vorhalten und einen Fahrer bezahlen.

Die Gebühr könnte an einer Engstelle kassiert werden, wo jeder Langläufer durch muß.

Die Höhe der Gebühr könnte 2,--€ pro Tag betragen.Für Gäste mit Gästekarte und Einheimische würde eine ermäßigte

Gebühr in Höhe von 1,--€ genügen.

„Der Gemeinderat soll bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss fassen“!

Artikel 22: Betretungsrecht, Gemeingebrauch an Gewässern

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

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Es ist grundsätzlich erlaubt, ohne Erlaubnis des Grundstücksberechtigten oder einer Behörde alle Teile der freien

Natur (Privatwege, Wälder, Bergweiden, Felsen, Wald) zum Naturgenuss und zur Erholung im Rahmen traditioneller Formen

der Freizeitgestaltung und Sportausübung frei zu betreten. Ausnahmen: z.B. landwirtschaftlich genutzte Flächen während der

Wachstums- und Beweidungszeit

Artikel 22: Betretungsrecht, Gemeingebrauch an Gewässern

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

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Das Erheben einer Loipengebühr ist in Bayern nicht zulässig

• Der einzelne Langläufer darf die Loipe unentgeltlich benützen, soweit die Loipe in der freien Natur liegt.• Die Gemeinde als Unterhalter der Loipe ist nicht berechtigt Loipengebühr zu kassieren, da die Loipe in der freien Natur liegt und die freie Natur überall unentgeltlich betreten werden darf.• Der einzelne Bauer als Grundstückseigentümer ist nicht berechtigt Loipengebühr zu kassieren, da sein Grundstück freie Natur ist. • Der Bauer wäre der Gemeinde gegenüber berechtigt, eine Entschädigung für das Anlegen einer Loipe auf seinem Grundstück zu verlangen, da das Grundstück mit einem Kraftfahrzeug befahren wird und die Loipe gewerblich angelegt wird.

Rechtsgrundlage:§22 BayNatSchG, Betretungsrecht in der freien NaturArtikel 141 Abs.3 Bay.Verfassung, Erholung in der freien Natur

Artikel 22: Betretungsrecht, Gemeingebrauch an Gewässern

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

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Naturschutz |

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Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V: Artikel 23: Benutzung von Wegen, MarkierungenArtikel 24: Sportliche Betätigung

Bei einer Naturschutzexkursion unserer Bereitschaft treffen wir auf 2 Mountainbiker die abseits jeglichen Weges über eine Bergwiese fahren. Bei einem sich entwickelnden Gespräch kommt man darauf,

ob das Befahren dieser Bergwiese erlaubt sei oder nicht. „Das Weidevieh zertrampelt die Wiese ja viel mehr als die Radler“.

Außerdem gibt es in der Bayerischen Verfassung ein Recht auf Naturgenuß und im Bayerischen Naturschutzgesetz ein

Betretungsrecht in der freien Natur.

„Das Gespräch verläuft sehr freundlich, da die Radler nicht wissen ob sie sich rechtskonform verhalten oder nicht. Sie

erwarten eine rechtlich fundierte Auskunft von der Bergwacht.

Artikel 23, Artikel 24

?7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

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Naturschutz |

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Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und,soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein.

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Artikel 23: Benutzung von Wegen, Markierungen

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Naturschutz |

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Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V: Artikel 23: Benutzung von Wegen, Markierungen Artikel 24: Sportliche BetätigungDas Befahren der Bergwiese mit Rädern ist unzulässig! Zum Betreten im Sinn des Artikel 24 gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur, nicht aber das Befahren mit Fahrzeugen, auch nicht ohne Motorkraft.• In der freien Natur ist das Radfahren nur auf Wegen erlaubt. • Die Wege müssen zum Radeln geeignet sein. • Nicht geeignet sind vor allem: -eigens beschilderte Geh- und Fußwanderwege -unbeschilderte Wege, die für das Radfahren nicht ausreichend befestigt sind oder so schmal sind, dass Fußgänger den ihnen nach Art. 23 des Bayer. Naturschutzgesetzes gebührenden Vorrang gegenüber den Radfahrern nicht gefahrlos wahrnehmen können.

Rechtsgrundlage:§23 und 24 BayNatSchG, Benutzung von Wegen, Sportausübung

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Artikel 23, Artikel 24

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Naturschutz |

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Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt VNeben unserem Bergwachtdepot ist der Gasthof zur Waldesruh.

Eines Abend kommt der Wirt mit folgender Frage auf uns zu. Der Schmidbauer Cölestin war jetzt bei Ihm. Er geht im Frühsommer in Vorruhestand und hat dann viel Zeit. Als

passionierter Schwammerlsucher will er sich seine karge Rente etwas aufbessern. Er fragt ihn als Wirt, ob er ihm in den

Sommermonaten regelmäßig Steinpilze abkaufen würde. Da er jetzt Zeit hat, geht er so lange, bis er immer eine große Menge gesammelt hat. Es würde sich also lohnen, die heimischen

Steinpilze regelmäßig in die Speisekarte aufzunehmen. Wenn es besonders viel gibt, würde er ihm auch einen Sonderpreis machen,

so daß er einen Vorrat einfrieren könnte.

„Ihr bei der Bergwacht wisst doch über Naturschutz Bescheid. Könnt Ihr mir einen Rat geben,

wie ich mich rechtskonform verhalten soll“.

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

?

Artikel 28: Aneignen wild wachsender Pflanzen und Früchte

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Naturschutz |

40

Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen und von wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen.

Dieses Recht besteht jedoch nur vorbehaltlich der Regelungen des IV. Abschnitts ( Artenschutz, Schutz von Pflanzen und Tieren ).

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

Stein-Pilz

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Artikel 28: Aneignen wild wachsender Pflanzen und Früchte

Page 41: Naturschutz | 1 Naturschutz Ausbildung Thema: Niedergeschriebenes Recht 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010.

Naturschutz |

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Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

Das Sammeln von Pilzen ist zulässig, solange es sich um eine ortsübliche Menge für den persönlichen Gebrauch handelt.

• Nicht zulässig ist das Sammeln von Pilzen in größeren Mengen• Nicht zulässig ist der Verkauf oder die gewerbliche Verwertung von in der freien Natur in Bayern gesammelten Pilzen oder Pflanzen• Nicht zulässig ist für den Wirt der Ankauf von in heimischen Wäldern gesammelten Pilzen• Nicht zulässig ist das Anbieten von heimischen Pilzen auf der Speisekarte und der gewerbliche Weiterverkauf des Pilzgerichts.

Rechtsgrundlage:§28 BayNatSchG, Aneignen wild wachsender Pflanzen und FrüchteArtikel 141 Abs.3 Bay.Verfassung,Aneignung wild wachsender Waldfrüchte

Artikel 28: Aneignen wild wachsender Pflanzen und Früchte

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Page 42: Naturschutz | 1 Naturschutz Ausbildung Thema: Niedergeschriebenes Recht 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010.

Naturschutz |

427.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Artikel 29: Zulässigkeit von Sperren

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

Der Milchpreis ist drastisch gefallen. Milchbauern erwirtschaften keine nennenswerten Erlöse mehr.

Der Huberbauer gibt auf und verkauft seinen Aussiedlerhof samt ca. 26 ha Umgriffsfläche ( Wiesen, Weiden und Wald ) an den Emir „Abdullah Machmut“

von Oman. Dieser baut den Hof zu einer luxuriösen Sommerresidenz um. Seine dazugehörigen Ländereien zäunt er ein.

Als ich am Sonntag auf meinem gewohnten Feldweg joggen will, steht da plötzlich ein Zaun mit einem Schild:

Im Winter sind wir doch alle mit den Langlaufskiern über diese Wiesen gewandert und die Kinder sind am Hang Schlitten gefahren.

PrivatgrundDurchgang verboten !

Das alles soll jetzt nicht mehr möglich sein?

?

Page 43: Naturschutz | 1 Naturschutz Ausbildung Thema: Niedergeschriebenes Recht 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010.

Naturschutz |

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Der Grundeigentümer darf das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:

• Wenn die zulässige Nutzung des Grundstücks erheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstiger Nutzpflanzen droht oder wenn das Grundstück regelmäßig in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.

• Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig.

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

Die Rechtsgrundlage muß auf Verbotsschildern angegeben sein!

Artikel 29: Zulässigkeit von Sperren

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Unzulässige SperreWirkungsloses

SchildRechtskräftiges

SchildZulässige Sperre,

da im Winter geöffnet

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Naturschutz |

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Das alles wird jetzt doch wieder möglich sein!

Artikel 29: Zulässigkeit von Sperren

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V

•Die Sperre ist unzulässig und muß entfernt werden!• Die zulässige Nutzung des Grundstücks wird durch das Joggen oder gehen über einen Feldweg nicht beeinträchtigt.• Das Grundstück wird nicht in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt.• Eine Abzäunung ist im Außenbereich nur für den unmittelbaren Wohnbereich mit geringer Umfassungsfläche zulässig.• Im Winter gibt es keine Landwirtschaftliche Nutzung die durch Langlaufen oder Schlittenfahren wesentlich beeinträchtigt wird.

Rechtsgrundlage:§21 BayNatSchG, Recht auf Naturgenuß und Erholung §22 BayNatSchG, Betretungsrecht §29 BayNatSchG, Zulässigkeit von Sperren Artikel 141 Abs.3 Bay.Verfassung,

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• Ein Bergwachtmann sollte, wie jeder andere Bürger auch, einen gewissen Überblick über Rechte, Pflichten und Gesetze haben.

• Er sollte vor allem wissen, wo die Rechtsgrundlagen für unser Handeln zu finden sind.

• Da die Bergwacht gemäß ihrer Ordnung auch im Naturschutz mitwirkt, sollte ein Bergwachtmann die Rechtsgrundlagen dafür in der Rechtshierarchie und in Rechtsverordnungen kennen.

• Auf Anfragen und in auftretenden Situationen sollte er einigermaßen fundiert Auskunft erteilen können.

• Auftretende Rechtsunsicherheiten lassen sich durch einige Grundkenntnisse unseres Rechtsystems vermeiden und tragen zu einer besseren Glaubwürdigkeit bei. Da man Standpunkte nicht nur behaupten sondern auch begründen kann.

Zusammenfassung

7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

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Naturschutz |

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Nur ein kleiner Teil der in der Lehreinheit enthaltenen Themen wird in der Anwärterprüfung abgefragt.

Alles weitere ist willkommenes Zusatzwissen.Im Anschluss an jede Präsentation ist ein Fragenkatalog zum

vorliegenden Fachthema angefügt. Die Fragen stellen einen Auszug aus dieser Lehreinheit dar

und grenzen den Prüfungsstoff ein. Dies dient als Lernhilfe für die Anwärter und soll den jungen

Bergwachtkameraden zur Verfügung stehen.

Prüfungsrelevantes Wissen

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477.3.2. Niedergeschriebenes Recht | 2010

Bergwacht!Stets kompetent

und hilfsbereit

Danke für die Aufmerksamkeit!

Ende der Ausbildung


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