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Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes · 2017. 11. 30. · E-Mail: [email protected]...

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Ldtgs. Zl. 35/25 Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes Versorgungsstrukturen im Pflegebereich LRH-GUE-9-2017
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Ldtgs. Zl. 35/25

Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes

Versorgungsstrukturen im Pflegebereich

LRH-GUE-9-2017

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II

IMPRESSUM

Auskunft

Kärntner Landesrechnungshof

Kaufmanngasse 13 H

9020 Klagenfurt am Wörthersee

Tel. +43/676/83332-202

Fax +43/676/83332-203

E-Mail: [email protected]

Impressum

Herausgeber: Kärntner Landesrechnungshof

Kaufmanngasse 13 H

9020 Klagenfurt am Wörthersee

DVR: 0746983

Redaktion: Kärntner Landesrechnungshof

Herausgegeben: Klagenfurt, November 2017

Titelfoto: shutterstock.com, Bild Nr. 239583778,

Africa Studio

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III

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. V

Abbildungsverzeichnis ........................................................................................... VIII

Tabellenverzeichnis .................................................................................................. IX

Kurzfassung ............................................................................................................... 1

Prüfungsauftrag und -durchführung ........................................................................... 15

Prüfungsauftrag .................................................................................................. 15

Prüfungsdurchführung ........................................................................................ 17

Darstellung des Prüfungsergebnisses .................................................................... 18

Allgemeines zur Pflegeversorgung ............................................................................. 20

Pflegeformen ...................................................................................................... 20

Rechtsgrundlagen ............................................................................................... 22

Zuständigkeiten für das Pflegewesen im AKL ...................................................... 24

Allgemeine Grundsätze der Pflegefinanzierung in Österreich ............................... 25

Planungsgrundlagen ........................................................................................... 29

Zielsetzungen ..................................................................................................... 37

Erfassung der Ausgaben und Einnahmen im Pflegebereich ................................... 42

Datenmeldungen im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik ............................ 50

Finanzielle Bedeutung der Pflegeformen für das Land Kärnten ............................ 53

Stationäre Pflege ....................................................................................................... 55

Allgemeines ........................................................................................................ 55

Kapazitätsentwicklung ........................................................................................ 66

Kosten des stationären Pflegebereichs .................................................................. 79

Tarifgestaltung und Verträge ............................................................................... 83

Mobile Dienste ....................................................................................................... 107

Allgemeines und gesetzliche Grundlagen ........................................................... 107

Leistungsangebot .............................................................................................. 108

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IV

INHALTSVERZEICHNIS

Verträge ............................................................................................................ 110

Kapazitätsentwicklung ...................................................................................... 113

Kosten der mobilen Dienste............................................................................... 121

Finanzierung und Tarifsystem ........................................................................... 123

24-Stunden-Betreuung ............................................................................................. 136

Rahmenbedingungen ........................................................................................ 136

Kosten der 24-Stunden-Betreuung ...................................................................... 139

Finanzielle Auswirkungen von Betreuungsformen .................................................... 143

Allgemeines zum Kostenvergleich der Pflegeformen ........................................... 143

Kostenvergleich aus Sicht des Landes und der Gemeinden ................................. 143

Kosten aus Sicht des Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen .................................... 146

Sonderförderung für pflegende Angehörige ........................................................ 152

Schlussempfehlungen .............................................................................................. 154

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V

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abs. Absatz

Abt. Abteilung

AfA Absetzung für Abnutzung

AKL Amt der Kärntner Landesregierung

Art. Artikel

ÄrzteG Ärztegesetz

ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgsesetz

BGBl. Bundesgesetzblatt

BPGG Bundespflegegeldgesetz

BVergG Bundesvergabegesetz

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

bzw. beziehungsweise

d.h. das heißt

d.s. das sind

EDV elektronische Datenverarbeitung

etc. et cetera

EUR Euro

exkl. exklusive

f. folgend(e)

ff. fortfolgend(e)

G(es)mbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

ggü. gegenüber

GuKG Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

GSBG Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

GZ Geschäftszahl

HBeG Hausbetreuungsgesetz

i.d.(g.)F. in der (geltenden) Fassung

i.H.v. in Höhe von

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VI

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

inkl. inklusive

IT Informationstechnologie

k.A. keine Angabe

K-GEA Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung

KGF Kärntner Gesundheitsfonds

K-GOL Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung

K-HG Kärntner Heimgesetz

K-HeimVO Kärntner Heimverordnung

K-LRHG Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996

km Kilometer

K-MSG Kärntner Mindestsicherungsgesetz

LGBl. Landesgesetzblatt

lit. litera (Buchstabe)

LRH Landesrechnungshof

lt. laut

m² Quadratmeter

Mio. Million(en)

mm Millimeter

Nr. Nummer

PDStV Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung

PFG Pflegefondsgesetz

PGS Pflege- und Gesundheitsservice

rd. rund

RH Rechnungshof

S. Seite

SHV Sozialhilfeverband

TZ Textzahl(en)

u.a. unter anderem

UAbt. Unterabteilung

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VII

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

USt Umsatzsteuer

UStG Umsatzsteuergesetz

usw. und so weiter

vgl. vergleiche

VStG Verwaltungsstrafgesetz

VZÄ Vollzeitäquivalent(e)

Z Ziffer

z.B. zum Beispiel

Zl. Zahl

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VIII

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Versorgungsformen ............................................................................... 20

Abbildung 2: Pflegegeldbezieher nach Stufen 2005 bis 2015 ........................................ 27

Abbildung 3: Altersquotient und Pflegegeldbezieher im Bundesländervergleich 2015 ... 30

Abbildung 4: Prognose pflegebedürftiger Personen in Kärnten .................................... 32

Abbildung 5: Tarifkomponenten ................................................................................ 85

Abbildung 6: Anteilsmäßige Verteilung der Sockelbeträge der Jahre 2010 und 2015 ..... 99

Abbildung 7: Mobile Dienste – Entwicklung der Normstundensätze 2011 bis 2015 .... 126

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IX

TABELLENVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Pflegegeld und -bezieher nach Stufen ......................................................... 26

Tabelle 2: Pflegefondsmittel Bundesland Kärnten 2011 bis 2015 ................................. 29

Tabelle 3: Kärntner Bevölkerung nach Altersgruppen 2005 bis 2015 ........................... 31

Tabelle 4: Versorgungsgrad gemäß Pflegefondsgesetz ................................................. 39

Tabelle 5: Überblick über die relevanten Ausgabenansätze im Pflegebereich ............... 43

Tabelle 6: Überblick über die relevanten Einnahmenansätze im Pflegebereich ............. 44

Tabelle 7: Pflegeformen in Zahlen (2015) ................................................................... 53

Tabelle 8: Anzahl an Altenwohn- und Pflegeheimen 2011 bis 2015 ............................. 64

Tabelle 9: Bewilligte Betten in den Bezirken nach Betreibern im Jahr 2015 .................. 65

Tabelle 10: Investitionszuschüsse für Altenwohn- und Pflegeheime inkl. Tagesstätten . 73

Tabelle 11: Zu- und Abnahme der bewilligten Betten 2011 bis 2015 ............................ 75

Tabelle 12: Auslastung Altenwohn- und Pflegeheime 2015 und 2016 nach Bezirken .... 77

Tabelle 13: Stationäre Dienste – Nettoausgaben 2012 bis 2015 .................................... 80

Tabelle 14: Entwicklung der Anzahl an Heimbewohnern 2012 bis 2015 ...................... 81

Tabelle 15: Heimtarife pro Monat (2012 bis 2015) ...................................................... 87

Tabelle 16: Zahlungen im Rahmen der Abgangsdeckung der Jahre 2010 bis 2014........ 90

Tabelle 17: Mobile Dienste – Entwicklung der Klientenzahlen (Jahressumme) .......... 113

Tabelle 18: Mobile Dienste – Klienten nach Pflegegeldstufen Stichtag 31.12.2015 ..... 114

Tabelle 19: Mobile Dienste – Entwicklung der Leistungsstunden .............................. 117

Tabelle 20: Mobile Dienste – Erfüllungsgrad (2015) ................................................. 118

Tabelle 21: Mobile Dienste – Leistungsstunden nach Bezirken (2015) ....................... 118

Tabelle 22: Mobile Dienste – Nettoausgaben 2012 bis 2015 ...................................... 121

Tabelle 23: Mobile Dienste – Kosten- und Leistungsübersicht 2012 bis 2015 ............. 122

Tabelle 24: Beispielkalkulation – Normstundensatz Hauskrankenpflege .................... 124

Tabelle 25: Mobile Dienste – Entwicklung des Landes- und Gemeindeanteils ........... 127

Tabelle 26: Mobile Dienste – Tariflisten (ab 2014) .................................................... 133

Tabelle 27: 24-Stunden-Betreuung – Kostenentwicklung Land und Gemeinden ........ 139

Tabelle 28: 24-Stunden-Betreuung – Entwicklung der Förderbezieher ....................... 140

Tabelle 29: Nettobelastung pro Pflegeheim-Platz (2015) ........................................... 144

Tabelle 30: Aufwand der öffentlichen Hand für 24-Stunden-Betreuung (2015) ........... 145

Tabelle 31: Vergleich Pflegeheimplatz versus 24-Stunden-Betreuung (2015) .............. 145

Tabelle 32: Nettobelastung des Betreuten in der 24-Stunden-Betreuung (2015) .......... 147

Tabelle 33: Pflegeheim-Platz versus 24-Stunden-Betreuung (2015) ............................ 148

Tabelle 34: Verfügbares Haushaltseinkommen bei 24-Stunden-Betreuung (2015) ....... 149

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1

KURZFASSUNG

KURZFASSUNG

Prüfungsauftrag

Einen Schwerpunkt der gegenständlichen Überprüfung bildete die Entwicklung der

Pflegestrukturen in Kärnten. Im Fokus standen dabei die stationäre Versorgung, die

mobilen Dienste sowie die 24-Stunden-Betreuung. Ziel war es festzustellen, wie die

Versorgungsstrukturen im Detail ausgeprägt waren und ob es Optimierungspotenziale

bei der Auslastung, den Verträgen sowie den Tarifen gab. (TZ 1)

Der Landesrechnungshof (LRH) analysierte auch die Beiträge von Bund, Ländern und

Gemeinden zu den Pflegekosten. Ein Augenmerk legte der LRH auf die im

Pflegebereich verankerten politischen bzw. gesetzlichen Zielsetzungen und deren

konkrete Ausgestaltung. Schließlich beurteilte der LRH die Attraktivität der ambulanten

Pflegeversorgung im derzeitigen Pflegefinanzierungssystem sowohl aus Sicht des Landes

als auch aus Sicht der Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen. (TZ 1)

Bedarfsplanung

Kärnten hatte im Bundesländervergleich einen hohen Anteil an älteren Menschen und

Pflegegeldbeziehern. Bei der Anzahl der pflegebedürftigen Personen wurde ein starkes

Wachstum prognostiziert. Der LRH hob darum die Bedeutung der Pflegefinanzierung

für den Landeshaushalt besonders hervor. (TZ 8)

Das Land Kärnten erstellte in der Vergangenheit in Kooperation mit externen Partnern

Bedarfs- und Entwicklungspläne für unterschiedliche soziale Bereiche. Die letzte

Überarbeitung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes im Pflegebereich erfolgte im

Jahr 2013. Damit sollte eine Handlungsgrundlage für sozialpolitische Maßnahmen in

den kommenden Jahren geschaffen werden. (TZ 9)

Der LRH kritisierte in diesem Zusammenhang die mangelnde Aktualität der Bedarfs-

und Prognosezahlen im Kärntner Bedarfs- und Entwicklungsplan, welche auf den Ist-

Zahlen des Jahres 2012 basierten. Zudem fehlte eine Einschätzung der zukünftigen

Kostenentwicklung zur Gänze. Da der Bedarfs- und Entwicklungsplan bereits in der

Vergangenheit Anlass zur Kritik gab, sah der LRH daher das Ziel, mit diesem eine

Handlungsgrundlage für Maßnahmen im Pflegebereich zu schaffen, als nicht erfüllt

an. (TZ 9)

Er empfahl daher, den Bedarfs- und Entwicklungsplan rasch auf den neuesten Stand zu

bringen, den Prognosehorizont jedenfalls bis 2025 zu erweitern und eine entsprechende

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KURZFASSUNG

Abweichungsanalyse durchzuführen. Zudem sollten aus Sicht des LRH Kostenaspekte

und Handlungsempfehlungen samt Erfüllungszeitpunkten in den Bericht aufgenommen

werden. (TZ 9)

Zielsetzungen

Der LRH betrachtete die für den Pflegebereich vorhandenen Zielsetzungen. Dabei

konnte er feststellen, dass insbesondere der Grundsatz „ambulant vor stationär“ sowohl

gesetzlich als auch in politischen Programmen vorgegeben war. Davon abgeleitete

steuerungsrelevante Zielgrößen waren nicht näher definiert worden. (TZ 11)

Der LRH kritisierte, dass das Land strategische Ziele im Pflegebereich, mit Ausnahme

von Qualitätszielen, nicht mit messbaren Zielvorgaben verknüpfte. Die mangelhaften

Zielvorgaben wurden vor allem im Zusammenhang mit dem Grundsatz „ambulant vor

stationär“ deutlich. Daher empfahl der LRH auf Landesebene entsprechende messbare

Ziele für die einzelnen Pflegeformen zu definieren. Die Zielvorgaben wären nach

Ansicht des LRH regelmäßig zu evaluieren und auf Basis der Evaluierungsergebnisse

Maßnahmen zu ergreifen. (TZ 11)

Eine weitere Zielsetzung bildete der gesetzlich verankerte Kostendämpfungspfad. Bund,

Länder und Gemeinden vereinbarten im Rahmen des Finanzausgleichs 2017, dass die

Kosten im Pflegebereich jährlich nicht mehr als 4,6% gegenüber dem Vorjahr steigen

durften. Berechnungen des Landes zeigten, dass die jährlichen Kostensteigerungen in

Kärnten in den Jahren 2017 bis 2021 mehr als 6% betragen würden. Damit wären die

Vorgaben des Pflegefondsgesetzes hinsichtlich des Kostendämpfungspfades für das Land

Kärnten nicht erreichbar. Der LRH empfahl eine Strategie zu entwickeln, um

mittelfristig die Zielgröße von 4,6% zu erreichen. (TZ 12)

Erfassung und Meldung der Finanzzahlen im Pflegebereich

Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereichs waren im Rechnungswesen des Landes

sowohl auf Ebene der Ansätze als auch auf Ebene der Finanzpositionen mit

pflegefremden Bereichen vermischt. Auch waren die Pflegeformen stationär,

teilstationär und mobil nicht exakt voneinander getrennt. Eine genaue Ermittlung der

tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches im Allgemeinen und nach

Pflegeformen war daher teilweise nicht, teilweise nur mit erheblichem Aufwand

möglich. (TZ 13)

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3

KURZFASSUNG

Da die Länder zur jährlichen Meldung von Daten des Pflegebereiches im Rahmen der

Pflegedienstleistungsstatistik verpflichtet waren, ergaben sich daher in weiterer Folge

Unschärfen bei den gemeldeten Finanzzahlen der Jahre 2012 bis 2015. Der LRH stellte

dabei fest, dass die Meldungen des Landes nicht exakt den vorgegebenen Definitionen

folgten. Für den LRH war daher eine Vergleichbarkeit zwischen Kärnten und anderen

Bundesländern nicht gegeben. (TZ 15)

Der LRH kritisierte daher die derzeit geltende Verbuchungssystematik im Pflegebereich

und empfahl, diese nach den Pflegeformen neu zu ordnen. In Folge wäre eine

Budgetierung und Planung des Pflegebereiches in Kärnten mit höherer Genauigkeit und

Transparenz möglich. Auch könnte dadurch eine korrekte Datenmeldung an die

Pflegedienstleistungsstatistik ohne größeren Aufwand erfolgen. (TZ 13, TZ 15)

Stationäre Pflege

Allgemeines

Die stationäre Versorgung war durch einige wesentliche landesgesetzliche

Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Mit dem Kärntner Heimgesetz (K-HG) sollten

die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner so weit als möglich vor

Beeinträchtigungen geschützt und die Qualität der betroffenen Pflegeeinrichtungen

gesichert werden. Auf Grundlage des K-HG legte das Land in der Kärntner

Heimverordnung beispielsweise Standards zur baulichen und technischen Infrastruktur

für Altenwohn- und Pflegeheime sowie zur Qualifikation des Personals fest. Im

Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) gewährte das Land verschiedene

Leistungen, darunter auch Unterstützungsleistungen für die Pflege. (TZ 17, TZ 18, TZ

19)

Der Kärntner Landtag beschloss am 20. Juli 2017 die Novellierung des K-HG. Die

Neuerungen im K-HG stellten aus Sicht des LRH einen ersten Schritt dar, um

bestehende Probleme im stationären Pflegebereich besser bewältigen zu können. (TZ 18)

Kostentragung durch das Land

Grundsätzlich galt in Kärnten die freie Heimwahl, d.h., ein jeder konnte ein Heim seiner

Wahl beziehen. Die Heimkosten waren aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Der

Pflegebedürftige musste in der Regel sein Einkommen bzw. seine Pension, das ihm

gewährte Pflegegeld und sein vorhandenes verwertbares Vermögen bis zu einem

Freibetrag von 4.190,- EUR einsetzen. Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichten,

konnte das Land Kärnten nach vorhergehender Prüfung im Rahmen der

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4

KURZFASSUNG

Mindestsicherung die restlichen Kosten übernehmen. In diesem Zusammenhang prüften

daher im Rahmen des Case Managements pflegefachliche Sachverständige des Landes,

ob bei den Pflegestufen 0 bis 3 eine stationäre Versorgung erforderlich

war. (TZ 20)

Die webbasierte Pflegeplatzbörse bildete eine wichtige Informationsquelle für

Pflegebedürftige und Angehörige in Bezug auf die Verfügbarkeit von Pflegeplätzen. Der

LRH bemängelte jedoch die Aktualität der Daten der Pflegeplatzbörse und empfahl, die

Datenqualität regelmäßig zu überprüfen und die Heimbetreiber zur Aktualisierung der

Daten zu verpflichten. (TZ 20)

Kapazitätsentwicklung

Im Jahr 2015 gab es in Kärnten 78 Altenwohn- und Pflegeheime mit insgesamt 5.608

genehmigten Betten. Elf davon waren reine Pflegeheime, zwei reine Altenwohnheime.

Über die Jahre 2011 bis 2015 blieb die Anzahl der Altenwohn- und Pflegeheime in

Kärnten relativ konstant. In den Jahren 2012 und 2013 kamen in Summe sechs neue

Heime hinzu. (TZ 21)

Neu-, Zu- und Umbauten von stationären Pflegeeinrichtungen waren nach dem K-HG

durch die Landesregierung bewilligungspflichtig. Neben dem Bewilligungsverfahren und

der Vorprüfung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach dem K-HG sah das

K-MSG für den Bau und den Betrieb von stationären Einrichtungen sinngemäß eine

bescheidmäßige Bedarfsprüfung durch das Land vor. Seit dem Inkrafttreten dieser

gesetzlichen Bestimmung im Jahr 2008 war jedoch bei mehr als 20 Neu-, Zu- und

Umbauten keine solche Bedarfsprüfung durchgeführt worden. Der LRH kritisierte daher

das Land in Bezug auf die verabsäumte Bedarfsprüfung nach den geltenden Vorschriften

des K-MSG. Er betonte in diesem Zusammenhang nochmals die besondere Bedeutung

von aktuellen und detaillierten Bedarfs- und Entwicklungsplänen. (TZ 22, TZ 23)

Förderung von Sozialbaumaßnahmen

Das Land Kärnten förderte Sozialbaumaßnahmen, u.a. im Bereich der Pflege, mit

begünstigten Darlehen, Zuschüssen für Kleinmaßnahmen und Annuitätenzuschüssen.

Zur Förderabwicklung gab es im Amt der Kärntner Landesregierung (AKL) eine eigene

Richtlinie, die die Förderbedingungen festlegte. Das Land traf bereits im Jahr 2013 die

Entscheidung, bis auf weiteres keine neuen Darlehen und Investitionszuschüsse zu

gewähren. (TZ 24)

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KURZFASSUNG

Für Kleinmaßnahmen gewährte das Land in den Jahren 2011 bis 2014

Investitionszuschüsse i.H.v. rd. 680.000,- EUR. In Summe handelte es sich um zehn

Förderfälle mit Zuschüssen zwischen 8.450,- EUR und der Maximalfördersumme von

100.000,- EUR. Die gewählte Praxis bei der Vergabe der nicht rückzahlbaren

Investitionszuschüsse im Pflegebereich sah der LRH jedoch als problematisch an, da die

tatsächlich gewährten Zuschusshöhen bei den fünf vom LRH ausgewählten Fällen nicht

objektiv nachvollziehbar waren. In einem Fall lag der Zuschuss nur geringfügig, in

einem anderen Fall deutlich unter der maximal möglichen Förderhöhe. Eine

Erläuterung für die teils unterschiedliche Zuschusshöhe war den Unterlagen, die den

Auszahlungen zugrunde lagen, nicht zu entnehmen. (TZ 25)

In den Jahren 2012 bis 2016 vergab das Land Kärnten insgesamt vier Sozialbaudarlehen

für stationäre Pflegeeinrichtungen mit dem jeweiligen Maximalförderausmaß von

2.325.530,- EUR und einer Laufzeit von 30 Jahren. Im Zusammenhang mit der

„Förderzusage“ für das Pflegeheim Möllbrücke kritisierte der LRH die Vorgehensweise

des Landes. Sowohl die Art und Weise der Förderabwicklung als auch die Einbindung

der Fachabteilung im AKL entsprachen nicht dem üblichen Prozedere im AKL.

Dadurch entstanden rechtliche Unsicherheiten und Kosten für Rechtsgutachten, die

vermeidbar gewesen wären. (TZ 26)

Bettenentwicklung und Auslastung

Besonders im Jahr 2012 zeigte sich in Summe ein sprunghafter Anstieg der Bettenzahl

um rd. 7%. In den Folgejahren 2013 und 2014 erfolgte insbesondere im Bezirk

Klagenfurt Stadt ein Ausbau der Bettenkapazitäten. Auffällig war, dass die Anzahl der

bewilligten Betten in den Bezirken Villach Stadt sowie Feldkirchen über die Jahre 2011

bis 2015 unverändert blieb. Nach Auskunft des Landes hätte Kärnten, insbesondere vor

dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, in den Jahren 2010, 2011 und 2012

einen Aufholbedarf bei den stationären Pflegekapazitäten gehabt. (TZ 27)

Der LRH sah in der überdurchschnittlichen und sprunghaften Kapazitätserweiterung

des Jahres 2012 keine optimale Entwicklung. Der Aufbau von stationären

Pflegestrukturen sollte kontinuierlich erfolgen, um kurzfristige Überkapazitäten zu

vermeiden. Der LRH empfahl daher dem Land darauf hinzuwirken, dass

Kapazitätsausweitungen zukünftig unter Bedachtnahme auf einen neu zu entwickelnden

Bedarfs- und Entwicklungsplan (siehe TZ 9) erfolgen. (TZ 27)

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KURZFASSUNG

Die erhobenen Auslastungszahlen bewegten sich für den Juni 2015 und den Februar

2016 in allen Kärntner Bezirken über 90%. In Summe waren zu diesen Zeitpunkten rd.

330 Betten frei, die meisten davon in den Bezirken Villach Land, Spittal/Drau und

Villach Stadt. Die Auslastungszahlen der Jahre 2015 und 2016 wiesen darauf hin, dass

es in den Bezirken Wolfsberg und Hermagor nur mehr wenige freie stationäre

Pflegeplätze gab. Der LRH empfahl daher zu prüfen, ob in diesen Bezirken Maßnahmen

zur Erhöhung der stationären Bettenkapazitäten gesetzt werden müssen. Zudem sollte

ein automatisiertes Auslastungsmonitoring etabliert werden. (TZ 27)

Kosten des stationären Pflegebereichs

In den Jahren 2012 bis 2015 stiegen die Nettoausgaben von rd. 72,8 Mio. EUR auf

rd. 86,3 Mio. EUR. Im betrachteten Zeitraum betrug der jährliche Anstieg

durchschnittlich rd. 6%. Signifikant war der Anstieg im Jahr 2014 i.H.v. ca. 12%

gegenüber dem Vorjahr. Die Steigerung der Nettoausgaben von 2014 auf 2015 fiel

dagegen mit rd. 1% relativ gering aus. Bei der Gesamtanzahl der Heimbewohner für die

einzelnen Jahre war eine parallele Entwicklung zu den Nettoausgaben zu beobachten.

Für das Land waren insbesondere die Abschaffung des Pflegeregresses im Mai 2013

sowie der massive Kapazitätenausbau für die skizzierte Kostenentwicklung

verantwortlich. (TZ 28)

Die Gründe für die Steigerung der Nettoausgaben im stationären Bereich waren für den

LRH grundsätzlich nachvollziehbar. Der LRH empfahl, den vorgegebenen

Zielsetzungen entsprechend Maßnahmen einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen, um eine

Kostendämpfung zu erreichen. (TZ 28)

Tarifgestaltung und Verträge

Tarifsystem

Die Heimtarife stellten die monatliche Vergütung dar, die die Heimbetreiber für die

Betreuung der Bewohner bei Kostenübernahme vom Land Kärnten erhielten. Das

K-MSG regelte sie als pauschalierte Kostenersätze. Die Heimtarife setzten sich im

Wesentlichen aus dem Sockelbetrag, dem Pflegezuschlag, sonstigen Zuschlägen und

Gebühren sowie der Umsatzsteuer zusammen. Ein Leistungsvertrag zwischen dem

Land Kärnten und dem jeweiligen Heimbetreiber legte den monatlichen Netto-

Sockelbetrag pro betreute Person fest. Der Sockelbetrag stellte einen Fixbetrag dar, den

die Heimbetreiber für jeden Bewohner im vollen Ausmaß erhielten, auch wenn sich der

Bewohner zwischenzeitlich – etwa aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes – nicht in

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KURZFASSUNG

der Einrichtung befand. Der Sockelbetrag bestand jedoch auch aus variablen Kosten,

wie beispielsweise Verpflegungskosten, die bei Abwesenheit des Heimbewohners

nicht anfielen. (TZ 29)

Der LRH kritisierte in diesem Zusammenhang, dass das Land Kärnten bei Abwesenheit

eines Heimbewohners nur den Pflegezuschlag tagesgenau abrechnete, den Sockelbetrag

jedoch in voller Höhe leistete. Der LRH empfahl daher im Sinne einer

leistungsgerechten Kostenerstattung, die Kostenstruktur der Heime hinsichtlich jener

Kosten zu durchleuchten, die bei Abwesenheit des Bewohners entfielen, und diese bei

der Vergütung tagesgenau abzurechnen. (TZ 29)

Regelung per Verordnung

Gemäß K-MSG hatte die Kärntner Landesregierung die Kostenersätze für die stationäre

Pflege jährlich durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen.

Obwohl diese Bestimmung bereits im Jahr 2010 in Kraft trat, hatte das Land Kärnten bis

zum Prüfungszeitraum noch keine derartige Verordnung erlassen. (TZ 31)

Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten die Bestimmungen des K-MSG hinsichtlich

einer Verordnung seit über fünf Jahren nicht einhielt. Der LRH empfahl daher dem

Land Kärnten, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen. (TZ 31)

Abgangsdeckung

Wie der LRH feststellen konnte, gewährte das Land neben den vereinbarten Tarifen

zusätzliche finanzielle Unterstützungsleistungen in Form von Abgangsdeckungen für

einzelne Altenwohn- und Pflegeheime. In Summe zahlte das Land unter diesem Titel in

den Jahren 2010 bis 2014 rd. 1,4 Mio. EUR an Abgangsdeckungen aus. (TZ 32)

Kosten eines Heimbetreibers, die über das Ausmaß der in der Verordnung genannten

Kostenersätze hinausgingen, waren nach dem K-MSG nicht zu ersetzen. Der LRH hielt

daher die ausbezahlten Abgangsdeckungen und sonstigen finanziellen Zuwendungen,

wie beispielsweise Betriebskostenzuschüsse, für problematisch. Der LRH empfahl, diese

vertraglich auszuschließen. (TZ 32)

Kalkulation der Tarife

Norm-Sockelbetrag und Gesamttarif

Rd. 73% der Pflegeheime (57 Heime) erhielten den gleichen Sockelbetrag (Norm-

Sockelbetrag), die restlichen Heime einen höheren oder niedrigeren. So blieben bis zu

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KURZFASSUNG

sieben andere Sockelbeträge aus dem vorherigen Tarifsystem bestehen, was eine

Erhöhung der Anzahl möglicher Tarife im Vergleich zum Jahr 2010 bedeutete. Die

Gründe für von der Norm abweichende Sockelbeträge nahm das Land Kärnten nicht in

die Leistungsverträge mit den Heimbetreibern auf. (TZ 33, TZ 37)

Der LRH sah die große Vielfalt an möglichen Tarifen und deren Ausweitung im

Vergleich zum Jahr 2010 kritisch und bemängelte, dass der neue Norm-Sockelbetrag

nicht konsequent für alle Einrichtungen eingeführt wurde. Er empfahl daher, die

Homogenisierung der Tarife weiter voran zu treiben, mit dem Ziel, dass gleiche

Leistungen auch gleich honoriert werden sollten. Zusammenfassend sollten die Tarife

einheitlich und leistungsgerecht ausgestaltet und entsprechend festgeschrieben werden,

um die Transparenz des Tarifsystems sicherzustellen. (TZ 33, TZ 37)

Altenwohnheimklausel

Eine Ausnahme von den beschriebenen Norm-Tarifen stellten „Mischheime“ aus

Altenwohnheimen und Pflegeheimen dar, bei denen der Anteil der Altenwohnheim-

Bewohner unter 15% lag. In diesen Fällen zahlte das Land auch für die

Altenwohnheimbewohner den teureren Pflegeheimtarif. Diese Toleranzregelung zu

Gunsten der Heimbetreiber wurde als „Altenwohnheimklausel“ bezeichnet. Durch die

Anwendung der Altenwohnheimklausel ergaben sich auf ein Jahr hochgerechnet

rd. 960.000,- EUR an Mehrkosten. (TZ 34)

Der LRH kritisierte die Anwendung der Altenwohnheimklausel. Diese erachtete der

LRH im Sinne einer leistungsgerechten Kostenerstattung als nicht zweckmäßig. Er

empfahl daher, die Altenwohnheim-Plätze und Pflegeheim-Plätze exakt nach den

jeweils vorgesehenen Tarifen abzurechnen und die Altenwohnheimklausel

abzuschaffen. (TZ 34)

Zuschläge zum Sockelbetrag

Beim Pflegezuschlag handelte es sich um ein dem Pflegebedarf entsprechendes weiteres

Entgelt, dessen Höhe allerdings durch die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen

Bewohners begrenzt war. Damit spiegelte der Pflegezuschlag nicht die tatsächlichen

Pflegekosten wider. Der LRH empfahl daher, die Normkosten je Pflegestufe zu prüfen

und den Pflegezuschlag leistungsgerecht zu gestalten. Eine dementsprechende

Systemänderung, die sich auch auf die Höhe des Sockelbetrages auswirken würde, sollte

in die Tarif-Verordnung eingearbeitet werden. (TZ 35)

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KURZFASSUNG

Im Zusammenhang mit weiteren Zuschlägen sollte das Vergüten der Medikamenten-

Blistiergebühr für das individuelle Zusammenstellen der Medikamente durch Apotheken

hinterfragt werden; insbesondere da Apotheken das Verblistern inzwischen auch als

kostenlose Service-Leistung anbieten würden. (TZ 36)

Für den LRH waren im Zusammenhang mit Zuschlägen und zusätzlichem Personal

transparente und nachvollziehbare Kriterien und schriftliche Regelungen

erforderlich. (TZ 36)

Der LRH stellte kritisch fest, dass das Land Kärnten die Ergebnisse der im Jahr 2016

präsentierten Tarifanalyse im Prüfungszeitraum nicht verwertet hatte, obwohl diese auf

Einsparpotenziale hinwiesen. Der LRH empfahl daher, die zur Verfügung stehenden

Kosteninformationen und Betreiberdaten zeitnah zu nutzen. (TZ 38)

Verträge zwischen dem Land und den Heimbetreibern

Das K-MSG sah schriftliche Leistungsvereinbarungen zwischen dem Land und den

Heimbetreibern vor. Bei der Überprüfung der Vertragsdokumentation stellte der LRH

fest, dass bei drei Pflegeheimen Leistungsverträge fehlten: bei zwei Heimen des

Sozialhilfeverbandes (SHV) Villach Land sowie beim Altenwohn- und Pflegeheim

Hülgerthpark der Stadt Klagenfurt. Der LRH empfahl, die fehlenden Vertragsabschlüsse

möglichst rasch nachzuholen. (TZ 39)

Mobile Dienste

Leistungsangebot und Verträge

Die mobilen Dienste umfassten das Leistungsangebot der Hauskrankenpflege, der

Hauskrankenhilfe und der Heimhilfe. Diese unterschieden sich im Pflege- bzw.

Betreuungsumfang. (TZ 41)

Das System der mobilen Dienste basierte auf Verträgen zwischen dem Land und den

Anbietern. Im Jahr 2015 verfügten zwölf Anbieter mobiler Dienste über einen Vertrag

mit dem Land, wobei die mit Ende 2016 auslaufenden Vereinbarungen um ein weiteres

Jahr bzw. optional bis Ende 2018 verlängert wurden. (TZ 42)

Zum Stichtag 31. Dezember 2015 nahmen 4.567 Pflege- bzw. Betreuungsbedürftige in

den Pflegestufen 1 bis 7 mobile Dienste in Anspruch. (TZ 43)

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KURZFASSUNG

Entwicklung der Leistungsstunden

Im Jahr 2015 erbrachten die Anbieter mobiler Dienste insgesamt rd. 911.000

Leistungsstunden. Insgesamt stiegen die Leistungsstunden von 2012 bis 2015 um rd.

1,8% an, wobei die meisten in der Heimhilfe anfielen. In den Vereinbarungen zwischen

dem Land und den einzelnen Anbietern waren die jährlichen Leistungsstunden als

maximale Stundenkontingente festgelegt, um eine gleichmäßige Versorgung der

Kärntner Bevölkerung sicherzustellen. Da der durchschnittliche Erfüllungsgrad über alle

Leistungsangebote und Anbieter im Jahr 2015 rd. 90% betrug, war aus Sicht des LRH

grundsätzlich von einer realitätsnahen Festlegung der Stundenkontingente auszugehen.

Der LRH empfahl jedoch die vertragliche Anpassung der maximalen

Stundenkontingente bei fünf Anbietern, welche den 90%igen Erfüllungsgrad weit unter-

bzw. übererfüllten. (TZ 45)

Leistungserfassungssystem

Die Anbieter mussten klientenbezogene Leistungsnachweise sowie Betreuungs- und

Pflegedokumentationen für jeden einzelnen Klienten führen. Dafür war ein EDV-

gestütztes Zeit- und Leistungserfassungssystem im Einsatz, auf dessen Basis auch die

Abrechnung mit dem Land Kärnten erfolgte. (TZ 44)

Der LRH stellte Probleme im Bereich von Auswertungsmöglichkeiten, Klientenzahlen

und Definitionen fest. Dies erschwerte die Analysen und Steuerung insbesondere im

Hinblick auf die Normstundensätze. Das Bemühen des Landes um eine Lösung nahm

der LRH zur Kenntnis, empfahl jedoch rasch eine Vergleichbarkeit und Validität des

Datenmaterials sicherzustellen. (TZ 43, TZ 44)

Finanzierung, Kosten und Abrechnung

Das Land und die Gemeinden übernahmen eine prozentuelle Zuzahlung zu den mit den

Anbietern mobiler Dienste vereinbarten Normstundensätzen. Diese betrug je nach

Leistungsangebot zwischen 65% und 69%. Daneben bezahlte der Pflege- bzw.

Betreuungsbedürftige einen Selbstbehalt an den Anbieter. (TZ 50)

In den Jahren 2012 und 2015 stiegen die Bruttoausgaben von rd. 25,2 Mio. EUR auf rd.

28,8 Mio. EUR. Eine deutliche Kostensteigerung war von 2013 auf 2014 zu beobachten,

da die Vertragspartner für die Vertragsperiode 2014 bis 2016 die Normstundensätze neu

kalkulierten. Im Zuge dessen kamen im Bereich der Planung und Qualitätssicherung

neue Kostenpositionen hinzu. Im Bundesländervergleich lag Kärnten vor allem im

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KURZFASSUNG

Bereich der Hauskrankenpflege deutlich über dem vom Land berechneten

österreichischen Durchschnitt für eine Normstunde. (TZ 48, TZ 50)

Der LRH kritisierte die Kalkulation der neuen Kostenpositionen, da diese der Höhe

nach nicht nachvollziehbar waren. Der LRH empfahl, bei den zukünftigen

Vertragsverhandlungen auf diesen Bereich besonderes Augenmerk zu legen und eine Ist-

Kostenanalyse der einzelnen Kostenpositionen durchzuführen. (TZ 50)

In Bezug auf die Abrechnung der mobilen Dienste stellte der LRH fest, dass diese

zwischen dem Land und den Anbietern jährlich und nicht wie vertraglich vorgesehen

quartalsmäßig erfolgte. Der LRH empfahl daher, die Abrechnung vereinbarungsgemäß

durchzuführen. (TZ 53)

Flächendeckungszuschlag

Lt. Vereinbarung gebührte den Anbietern zu den Normstundensätzen im Rahmen der

Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe vom Land ein Zuschlag, wenn sie ihre

Dienstleistungen in ganz Kärnten und damit auch in den entlegensten Gebieten

erbrachten. Dieser Flächendeckungszuschlag i.H.v. 3% kam auch für Leistungen in

Ballungszentren zur Auszahlung. Die Verrechnung erfolgte mit drei Anbietern. (TZ 52)

Dem LRH war die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in ganz Kärnten ein

Anliegen. Er kritisierte jedoch die Gewährung eines Flächendeckungszuschlages für alle

Gebiete in Kärnten, unabhängig von deren Erreichbarkeit, Versorgungssituation und

dem damit verbundenen Fahrtaufwand. In Ballungszentren war die Versorgung mit

mobilen Diensten aus Sicht des LRH ohnehin sichergestellt. Der LRH empfahl daher,

den Flächendeckungszuschlag für Leistungen in den Ballungsgebieten generell zu

streichen und einen Ausgleichsbetrag nur für jene Regionen zu gewähren, in denen eine

schwierige Versorgungssituation bestand. (TZ 52)

Selbstbehalte durch Klienten

Neben dem in jedem Fall gleichbleibenden Landesanteil bestand für den Pflege- und

Betreuungsbedürftigen pro Leistungsstunde eine nach dem Nettoeinkommen gestaffelte

Zuzahlungspflicht durch Selbstbehalte. Dadurch war für Anbieter mobiler Dienste

grundsätzlich der Vertragsabschluss mit Klienten höherer Einkommen attraktiver als mit

sozial Schwächeren. (TZ 55)

Der LRH kritisierte, dass die Anbieter nach dem geltenden Tarifsystem für die gleiche

Leistung einkommensabhängig unterschiedliche Entgelte verrechneten. Um mögliche

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KURZFASSUNG

Fehlanreize zu vermeiden, empfahl der LRH daher dem Land zu prüfen, den Anbietern

mobiler Dienste den vereinbarten Normstundensatz für die jeweiligen

Leistungsangebote unter Abzug der von diesen eingehobenen Selbstbehalte

abzugelten. (TZ 55)

24-Stunden-Betreuung

Fördermodell

Die 24-Stunden-Betreuung umfasste insbesondere eine Hilfestellung für die zu

betreuende Person bei der Haushalts- und Lebensführung sowie bei Körperpflege und

Nahrungsaufnahme. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz entwickelte im Jahr 2007 zur Unterstützung der 24-Stunden-

Betreuung ein Fördermodell. Damit sollte insbesondere der Verbleib der betreuten

Personen im gewohnten Umfeld unterstützt werden. Eine 15a-Vereinbarung zwischen

dem Bund und den Ländern legte die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der

Förderung der 24-Stunden-Betreuung fest. (TZ 57, TZ 58)

Das Fördermodell gewährte zwölf Mal jährlich einen Zuschuss für Bezieher von

Pflegegeld ab der Stufe 3. Die Abwicklung der Förderung für die 24-Stunden-Betreuung

erfolgte in Kärnten über das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten. Die

Förderung betrug bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen

Betreuungskräften maximal 550,- EUR monatlich, bei zwei unselbstständig tätigen

maximal 1.100,- EUR. (TZ 58)

Kostenentwicklung

Im Jahr 2015 lag der Gesamtaufwand im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung in Kärnten

für 2.256 Förderbezieher bei rd. 8,92 Mio. EUR. 60% dieser Kosten trug der Bund, 40%

das Land Kärnten und die Gemeinden jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2012 verzeichnete das

Land die größte Kostensteigerung mit rd. 603.000,- EUR pro Jahr (= rd. 41%), welche

sich in den Jahren 2014 und 2015 auf rd. 17% jährlich einpendelte. (TZ 59)

Die Anzahl der Bezieher erhöhte sich von 2012 auf 2015 um 1.046 Personen

(= rd. 86%). Auffällig war, dass die höchste Zahl an demenzkranken Förderbeziehern in

der Pflegestufe 3 und 4 zu finden war, wobei deren Anteil rd. 44,3% ausmachte. (TZ 59)

Aus Sicht des LRH handelte es sich bei der 24-Stunden-Betreuung im Vergleich zur

stationären Kostenübernahme um eine für das Land Kärnten kostengünstige

Betreuungsform. (TZ 59)

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KURZFASSUNG

Abrechnung zwischen Bund und Land

Der Bund verrechnete dem Land Kärnten die angefallenen Kosten jährlich im

Nachhinein. Nachdem die letzte Vor-Ort-Überprüfung des Landes beim

Sozialministeriumservice im Jahr 2013 erfolgte, empfahl der LRH jedenfalls Kontrollen

in zweijährigen Intervallen durchzuführen. Da zum Zeitpunkt der Überprüfung

notwendige Detailkenntnisse für die Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung fehlten,

empfahl der LRH für eine funktionierende Stellvertreterregelung Sorge

zu tragen. (TZ 60)

Attraktivität der ambulanten Versorgung

Kostenvergleiche zwischen stationärer Pflege und der 24-Stunden-Betreuung auf Basis

des Jahres 2015 zeigten, dass letztere für das Land und die Gemeinden die

kostengünstigere Betreuungsform darstellte. Der Kostenvorteil betrug rd. 1.230,- EUR

pro Betreutem im Vergleich zu den Kosten eines Pflegeheimplatzes. (TZ 62)

Wie der LRH mit seinen Modellrechnungen aufzeigte, war die 24-Stunden-Betreuung

nicht für jeden Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen leistbar. Insbesondere sozial

Schwächere würden somit in die stationäre Versorgung gedrängt, zumal das Land die

Pflegeheimkosten bei finanzieller Bedürftigkeit übernahm und damit im Rahmen der

stationären Pflege eine Vollversorgung sicherstellte. Zudem konnte mit einer

24-Stunden-Betreuung alleine in höheren Pflegestufen nicht die notwendige

Pflegequalität sichergestellt werden. Um die Pflege im häuslichen Umfeld beibehalten zu

können, war unter Umständen der Zukauf von Leistungen mobiler Dienste erforderlich.

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KURZFASSUNG

Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, war dies aber erst ab einem Nettoeinkommen

zwischen 1.500,- EUR und 2.000,- EUR zu realisieren: (TZ 63)

Quelle: eigene Berechnung und Darstellung auf Basis des Jahres 2015

Der LRH kritisierte, dass das derzeitige System der Unterstützungsleistungen nicht

geeignet war die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ zu verfolgen. Aus Sicht des LRH

waren für den Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen kaum finanzielle Anreize zur

Versorgung zu Hause gegeben. Dies zeigte sich nicht zuletzt auch anhand der

Steigerungsraten im mobilen und stationären Bereich. Während die Anzahl der Alten-

und Pflegeheimbewohner von 2012 auf 2015 um rd. 16% anstieg, nahmen die

Leistungsstunden im Bereich der mobilen Dienste lediglich um rd. 1,8% zu. (TZ 63)

Der LRH empfahl daher dem Land die Versorgung zu Hause stärker zu fördern, um

diese attraktiver zu gestalten. Aus Sicht des LRH könnte das bestehende Case

Management, bei dem eine individuelle Prüfung der Pflegesituation vorgenommen wird,

dazu genützt werden, ein solches Fördermodell zu etablieren. (TZ 63)

Der sich durch die verstärkte Inanspruchnahme der 24-Stunden-Betreuung ergebende

Kostenvorteil für Land und Gemeinden i.H.v. monatlich rd. 1.230,- EUR pro Person

könnte zum Teil für zusätzliche Unterstützungsleistungen im Bereich der häuslichen

Versorgung verwendet werden. Diese Maßnahme würde somit zur Entlastung des

Landes- und der Gemeindebudgets beitragen und gleichzeitig

die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ unterstützen. (TZ 63)

BerechnungsmodellMindest-

pension

Orientierungs-

größe 1

Orientierungs-

größe 2

Orientierungs-

größe 3

Einkommen mit

Maximalförderung5

Orientierungs-

größe 5

Orientierungs-

größe 6

Bruttoeinkommen/Monat/Person 872,31 1.420,91 1.908,30 2.826,84 3.754,67 4.496,92 4.682,59

abzüglich Sozialversicherung, Lohnsteuer - 44,49 - 194,91 - 408,30 - 826,84 - 1.254,67 - 1.596,92 - 1.681,59

Nettoeinkommen/Monat/Person1 827,82 1.226,00 1.500,00 2.000,00 2.500,00 2.900,00 3.001,00

Pflegegeld Stufe 4 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00

Förderung 24-Stunden-Betreuung2 550,00 550,00 550,00 550,00 550,00 150,00 0,00

verfügbares Nettoeinkommen 2.016,82 2.415,00 2.689,00 3.189,00 3.689,00 3.689,00 3.640,00

abzüglich Kosten der 24-Stunden-Betreuung3 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00

verbleibendes Haushaltseinkommen

ohne mobile Dienste- 398,18 0,00 274,00 774,00 1.274,00 1.274,00 1.225,00

abzüglich ø 12 Leistungsstunden i.R.d

Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe,

Pflegegeld Stufe 44

- 189,60 - 237,60 - 271,20 - 331,20 - 391,20 - 423,60 - 426,00

verbleibendes Haushaltseinkommen

mit mobile Dienste- 587,78 - 237,60 2,80 442,80 882,80 850,40 799,00

2 Die Förderung reduzierte sich ab einem Nettoeinkommen von 2.500,- EUR

5 ohne unterhaltsberechtige Angehörige

4 Der für diese Berechnung herangezogene Stundensatz errechnete sich aus einem Mischsatz der jeweiligen Selbstbehalte für Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe lt. Tarifliste.

Verfügbares Einkommen für mobile Dienste/Monat (in EUR)

1 monatliches Nettoeinkommen pro Person (ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen); sonstige Vermögenswerte in der Darstellung nicht berücksichtigt

3 Förderung bei Inanspruchnahme des gängisten Fördermodells bei zwei unselbständig tätigen Betreuungskräften in der 24-Stunden-Betreuung

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PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG

PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG

Prüfungsauftrag

1 Der Kärntner Landtag fasste in seiner 29. Sitzung am 30. April 2015 einstimmig den

folgenden Beschluss:

„Der Kärntner Landesrechnungshof wird aufgefordert, die gegenwärtigen

Verwaltungsstrukturen und Aufgabenverteilungen des Amtes der Kärntner

Landesregierung, der Landesbehörden, der Bezirkshauptmannschaften, der Gemeinden,

der Fonds, der Stiftungen, der Anstalten und der ausgegliederten Rechtsträger des

Landes Kärnten auf ihre Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und

Sparsamkeit, auch im Hinblick auf die Erarbeitung von Konsolidierungsmaßnahmen

und der Identifizierung von Einsparungspotenzialen hin zu überprüfen.“

Der Prüfauftrag soll nach Beschluss des Landtages vom Landesrechnungshof (LRH) in

Eigenverantwortung in selbstständige Unterkapitel aufgeteilt und in entsprechenden

Teilberichten abgearbeitet werden.

Dieses vom 1. Präsident des Kärntner Landtages übermittelte Prüfverlangen langte beim

LRH am 7. Mai 2015 ein.

Der LRH teilte beschlussgemäß den Prüfauftrag zu den Konsolidierungsmaßnahmen

des Landes Kärnten in mehrere Unterkapitel auf. Ein Unterkapitel stellten dabei die

Versorgungsstrukturen im Pflegebereich dar.

Einen Schwerpunkt der gegenständlichen Überprüfung bildete die Finanzierung der

Pflegestrukturen in Kärnten. Zu diesem Zweck stellte der LRH die jeweiligen Beiträge

von Bund, Ländern und Gemeinden – beispielsweise in Form von Pflegegeld,

Pflegefondsmittel und Kostenübernahmen – zu den Pflegekosten dar. Dabei ergaben

sich je nach Pflegeform unterschiedliche Gesamtkosten, deren Entwicklung der LRH in

weiterer Folge analysierte. Eine besondere Rolle bei der Kostenentwicklung im

Pflegebereich spielte die alters- und zahlenmäßige Struktur der Bevölkerung. Der LRH

war daher bestrebt, demografische Entwicklungen und Prognosen in den Bericht

aufzunehmen.

Ein Augenmerk legte der LRH auch auf die im Pflegebereich verankerten politischen

bzw. gesetzlichen Zielsetzungen und deren konkrete Ausgestaltung.

Da sowohl die stationären als auch die mobilen Pflegestrukturen in finanzieller Hinsicht

und auch im Hinblick auf die Betreuungszahlen eine besondere Bedeutung hatten,

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PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG

stellten diese Pflegeformen eigene Punkte in der Berichterstattung des LRH dar.

Generelles Ziel war es festzustellen, wie die Versorgungsstrukturen im Detail ausgeprägt

waren und ob es Optimierungspotenziale bei der Auslastung, den Verträgen, den Tarifen

und den Normkostenmodellen gab.

Im Rahmen der stationären Pflegeversorgung untersuchte der LRH zudem den Prozess

der Kapazitätsentwicklung im AKL, welcher insbesondere durch die Bedarfsplanung

und die notwendigen Bewilligungsverfahren gekennzeichnet war.

Eine Sonderform der Betreuung von älteren Menschen stellte die 24-Stunden-Betreuung

dar, mit der im Allgemeinen eine für die öffentliche Hand kostengünstige

Betreuungsform verbunden wurde. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung dieser

Betreuungsform und der wachsenden Anzahl von Anträgen im Rahmen der Förderung

durch Bund und Land analysierte der LRH die Entwicklung in diesem Bereich. Ein

Kostenvergleich zwischen den Kosten der 24-Stunden-Betreuung und der stationären

Pflege sollte Optimierungspotenziale aufzeigen.

Der Pflegebereich war durch zahlreiche bundes- und landesgesetzliche Regelungen

gekennzeichnet, die der LRH im Bericht zusammenfassend darlegte. Der LRH

berücksichtigte dabei auch geplante Gesetzesnovellen.

In Bezug auf die Pflegequalität ging der LRH davon aus, dass die in den gesetzlichen

Grundlagen festgelegten Standards im Allgemeinen den derzeitigen qualitativen

Anforderungen an eine moderne Pflege entsprachen und von den Dienstleistern und

Heimbetreibern einzuhalten waren. Wenngleich die Pflegequalität nicht Gegenstand der

Prüfung war, flossen bei den Überlegungen bzw. Empfehlungen des LRH dennoch auch

qualitative Aspekte ein.

Die Prozesse im Zusammenhang mit der stationären Kostenübernahme und der

Abrechnung der Pflegeleistungen im AKL waren sehr umfangreich, weshalb der LRH

auf eine ausführliche Beschreibung im gegenständlichen Bericht verzichtete. Die

einzelfallbezogene Darlegung von Prozessschritten erfolgte lediglich, um einen

verbesserten Gesamtüberblick über die Abläufe und die notwendigen Voraussetzungen

für eine finanzielle Unterstützung durch das Land Kärnten zu erhalten.

Da die Pflege in Akutkrankenanstalten einer anderen Finanzierungslogik folgte und

größtenteils auch andere rechtliche Grundlagen aufwies, stellte der LRH diesen Bereich

nicht im Bericht dar.

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PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG

Die Prüfungszuständigkeit leitete sich im gegenständlichen Fall aus § 8 Abs. 1 lit. a

Kärntner Landesrechnungshofgesetz (K-LRHG) ab, wonach dem LRH die Überprüfung

der Gebarung des Landes oblag.

Diesen Bericht übermittelte der LRH der Landesregierung am 9. August 2017 mit dem

Ersuchen, innerhalb einer Frist von acht Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben

vom 26. September 20171 übermittelte die Landesregierung dem LRH ihre

Stellungnahme, welche am 2. Oktober 2017 einlangte.

Gemäß § 15 K-LRHG stellte der Bericht Zl. LRH-GUE-9/1-2017 das vorläufige

Überprüfungsergebnis dar. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der

Landesregierung erstattete der LRH nunmehr dem Kontrollausschuss des Kärntner

Landtages gemäß § 17 K-LRHG den endgültigen Bericht.

Prüfungsdurchführung

2 Mit dem Schreiben vom 15. November 20162 eilte der LRH der Landesregierung mit,

dass im Rahmen des Prüfungsauftrages des Landtages die Versorgungsstrukturen im

Pflegebereich einer Überprüfung unterzogen werden.

Der LRH nahm seine Prüftätigkeit im November 2016 auf und forderte in weiterer

Folge von der im AKL zuständigen Abteilung (Abt.) 5 – Gesundheit und Pflege

Unterlagen zu den einzelnen Pflegeformen an. Soweit erforderlich bezog der LRH auch

die Abt. 4 – Soziales und Gesellschaft des AKL als Ansprechpartner mit ein, da diese

vor dem Jahr 2015 für das Pflegewesen zuständig war.

Um die Versorgungsstrukturen adäquat abzubilden, griff der LRH auf publizierte

Unterlagen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

(Sozialministerium) zurück und nahm mit der Unterabteilung (UAbt.) Statistik

(Abt. 1 – Landesamtsdirektion) Kontakt auf. Der LRH erörterte in mehreren

Gesprächen mit dem Leiter der Abt. 5 sowie mit der Leiterin der UAbt. Pflegewesen

(Abt. 5 – Gesundheit und Pflege) die aktuelle Situation im Pflegebereich in Kärnten

sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Pflegeformen.

Die an das Sozialministerium bzw. die Statistik Austria gemeldeten Finanz- und

Leistungsdaten im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik bildeten eine erste

Grundlage für die Analyse der Kostenentwicklung im Pflegebereich. In diesem

Zusammenhang führte der LRH auch Prüfungshandlungen im SAP durch, um die

1 Zl. 01-RH-389/2-2017 2 Zl. LRH 210/1/2016

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PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG

Einnahmen und Ausgaben im Pflegebereich den von der Abt. 4 bzw. Abt 5. gemeldeten

Daten gegenüberzustellen.

Eine weitere Betrachtung bezog sich auf die Verträge und die Tarifentwicklung im

stationären und mobilen Bereich. Die UAbt. Pflegewesen übermittelte hierzu die

notwendigen Musterverträge sowie die derzeit geltenden Tarif- bzw.

Normkostenmodelle. In weiterer Folge nahm der LRH auch vor Ort im AKL in

laufende Verträge Einsicht und konzentrierte sich dabei insbesondere auf die Analyse

geltender Sondervereinbarungen.

Die Daten aus dem Zeit- und Leistungserfassungssystem der mobilen

Pflegedienstleistungsanbieter stellten für den LRH die Basis für die Darstellung der

Leistungsentwicklung in diesem Bereich dar. Mit diesen von der Abt. 5 zur Verfügung

gestellten Daten konnte der LRH auch Kennzahlen errechnen und weitere

Auswertungen vornehmen.

Zur Abklärung einzelner Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der

Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung ergaben, kontaktierte der LRH das

Sozialministeriumservice (Landesstelle Kärnten), welches für die Antragsbearbeitung

sowie für die Abrechnungsunterlagen zuständig war.

Der LRH stützte sich beim Kostenvergleich zwischen einzelnen Pflegeformen auf eine

Berechnung der Abt. 5, die bestimmte Annahmen aus Sicht des Landes beinhaltete. Der

LRH ergänzte diese Betrachtung um die Sichtweise eines Pflegebedürftigen und

analysierte die Kostensituation damit aus mehreren Blickwinkeln.

Abschließend führte der LRH ein Gespräch mit der Pflegeanwältin des Landes Kärnten,

um Einblicke in Problemfelder der Pflegeversorgung zu erhalten. Dabei gingen die

Pflegeanwältin und der LRH insbesondere auf die 24-Stunden-Betreuung und die damit

verbundenen qualitativen Aspekte ein.

Darstellung des Prüfungsergebnisses

3 Bei der Berichterstattung werden punkteweise zusammenfassend die

Sachverhaltsdarstellungen (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der Textzahl),

deren Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2), die zusammengefasste

Gegenäußerung (Kennzeichnung mit 3 und kursive Schriftweise) und eine allenfalls

anschließende Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 4) dargestellt.

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19

PRÜFUNGSAUFTRAG UND -DURCHFÜHRUNG

Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten gleichermaßen für

Frauen und Männer. Um diesen Bericht übersichtlich zu gestalten, wurde das enthaltene

Zahlenwerk fallweise gerundet.

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20

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Pflegeformen

4 Die Betreuung und Pflege der älteren Generation war im Wesentlichen in den

stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungsbereich einzuteilen.

Nachfolgende Abbildung veranschaulicht die einzelnen Bereiche:

Abbildung 1: Versorgungsformen

Quelle: Pflegekonzept zur flächendeckenden Begleitung und Unterstützung der Bevölkerung Österreichs, Institut

für Pflegewissenschaft der Universität Wien 2006, S. 19

Stationäre Dienste

Unter stationärer Pflege und Betreuung war die Erbringung von Wohnungs-,

Verpflegungs-, Pflege- und Betreuungsleistungen für bedürftige Personen in speziellen

Einrichtungen mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal zu

verstehen.3 Stationäre Einrichtungen waren in erster Linie Altenwohn- und Pflegeheime,

in denen ältere Personen mit körperlichen Gebrechen betreut bzw. gepflegt wurden.

Eine Sonderform der Pflegeheime bildeten die gerontopsychiatrischen Einrichtungen,

3 vgl. § 3 Abs. 5 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.

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21

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

die auf ältere Personen mit psychischen und körperlichen Leiden spezialisiert waren.

(TZ 17 bis TZ 40)

Dem stationären Bereich waren auch alternative Wohnformen zuzurechnen. Dabei

handelte es sich um private Einrichtungen, in denen bis zu sechs familienfremde

Personen ohne bzw. mit eingeschränktem Pflegebedarf4 untergebracht werden konnten.5

Den Bewohnern wurde in diesen Einrichtungen ein strukturierter Tagesablauf in

familiärer Atmosphäre geboten.

In der Praxis ergaben sich zahlreiche Schnittstellen zwischen Altenwohn- und

Pflegeheimen sowie anderen stationären Einrichtungen. Beispielsweise war die

geriatrische Akutversorgung in Krankenhäusern zwar als stationärer Dienst anzusehen,

jedoch war dieser Bereich nicht dem Pflegebereich, sondern den Krankenanstalten

zuzuordnen. Zudem kam in diesem Bereich ein anderes Finanzierungssystem zum

Tragen.

Eine weitere Verbindung – vor allem im Bereich der gerontopsychiatrischen

Einrichtungen – ergab sich mit den Zentren für psychosoziale Rehabilitation

(psychosoziale Reha-Zentren). In diesen Zentren wurden Personen mit chronisch-

psychischen Erkrankungen betreut. Neben der Langzeitversorgung lag hier die

Zielsetzung in der Rehabilitation und Wiedereingliederung der Betroffenen in den

Lebensalltag und Beruf. Die Leistungsplanung erfolgte nicht im Bedarfs- und

Entwicklungsplan der Pflege, sondern in einem eigenen Psychiatrieplan für Kärnten.

Schritt ein Bewohner eines psychosozialen Reha-Zentrums im Alter soweit voran, dass

zum psychischen Krankheitsbild körperliche Gebrechen hinzukamen, erfolgte die

Überführung in eine gerontopsychiatrische Einrichtung und damit in den Pflegebereich.

Teilstationäre Dienste

Teilstationäre Dienste waren Angebote einer stunden- oder tageweisen Betreuung für

ältere Menschen in eigens dafür errichtete Einrichtungen wie Tagesstätten. Diese

ermöglichten den Personen einen strukturierten Tagesablauf und boten Pflege, soziale

Betreuung, Verpflegung, Aktivierung und Therapien an. Die betreuungsbedürftigen

Personen konnten das Betreuungsangebot nach ihren individuellen Bedürfnissen in

Anspruch nehmen, wohnten aber in den eigenen vier Wänden.6

4 Personen ohne Pflegegeldbezug und Personen der Pflegestufe 1 bis 3. Bei einer Verschlechterung auf Pflegestufe 4 musste ein Wechsel ins Pflegeheim erfolgen. 5 vgl. § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 6 vgl. § 3 Abs. 6 f PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.

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22

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Mobile Dienste

Im Rahmen der ambulanten Pflege und Betreuung wurden Personen in ihrem privaten

Haushalt durch mobile Dienste gepflegt bzw. betreut. Dabei war zwischen

Hauskrankenpflege, Hauskrankenhilfe und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

(Heimhilfe) zu differenzieren. Der Unterschied lag im Ausmaß der

Unterstützungsleistungen und der Qualität der Pflege. Eine spezielle Form der

ambulanten Betreuung war die 24-Stunden-Betreuung. (TZ 41 bis TZ 63)

Case Management & Pflegeservice

Der flächendeckenden Koordination der bedarfsorientierten Betreuung dienten das

Case- und Caremanagement (Case Management) im AKL sowie das Gesundheits-,

Pflege- und Sozialservice in den Bezirkshauptmannschaften (Pflegeservice). Das Case

Management wurde in Kärnten im Jahr 2010 eingerichtet und sollte den hilfs- und

pflegebedürftigen Personen das passende Pflege- und Betreuungsangebot gewährleisten.

Das Pflegeservice wurde im Jahr 2015 als Beratungsstelle bei den

Bezirkshauptmannschaften eingerichtet. Ihm kam eine wichtige Aufgabe bei der

Koordination der Leistungen im Bereich der Pflege zu. (TZ 20)

Rechtsgrundlagen

5 Als eine wesentliche gesetzliche Grundlage für die Gestaltung des

Pflegeleistungssystems in Österreich galt die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern

gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für

pflegebedürftige Personen. Darin verpflichteten sich die Vertragsparteien ein

umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen nach bundesweit

gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu schaffen.7 Die Länder hatten der

Vereinbarung zufolge für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und

stationären Diensten für pflegebedürftige Personen zu sorgen.8 Die Geldleistungen,

insbesondere das Pflegegeld, übernahm der Bund.9

Die Unterbringung von Personen in stationären und teilstationären Einrichtungen sowie

die mobile Betreuung und Pflege waren als Maßnahmen der Mindestsicherung im

K-MSG geregelt. Das Land Kärnten hatte für die Errichtung und den Betrieb von

stationären und teilstationären Einrichtungen und die Unterbringung von

Pflegebedürftigen zu sorgen. Darüber hinaus oblag dem Land Kärnten die Vorsorge für

mobile Pflege- und Betreuungsdienste. Zur Besorgung dieser Aufgaben konnte das Land

7 vgl. Art. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 8 vgl. Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 9 vgl. Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 i.V.m. § 3 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, i.d.g.F.

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23

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

im Rahmen von schriftlichen Vereinbarungen andere Organisationen10 heranziehen, die

sodann beispielsweise als Betreiber von Pflegeheimen oder Anbieter von mobilen

Diensten fungierten.11

Die gesetzliche Grundlage für Einrichtungen der stationären und teilstationären

Betreuung bzw. Pflege bildeten das Kärntner Heimgesetz (K-HG)12 und die Kärntner

Heimverordnung13. Das K-HG regelte den Bewohnerschutz, Wohn- und

Betreuungsstandards, Betriebspflichten der Träger und Verfahrensbestimmungen im

Zusammenhang mit der Bewilligung und Aufsicht der Einrichtungen. Die Kärntner

Heimverordnung konkretisierte die baulichen und technischen Anforderungen und die

personelle Ausstattung jeweils separat für Altenwohnheime, Pflegeheime und

Tageszentren.

Eine Besonderheit hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage war die

24-Stunden-Betreuung. Im Unterschied zu den mobilen Diensten, die gemäß K-MSG in

die Zuständigkeit des Landes Kärnten fielen14, war die 24-Stunden-Betreuung auf

Bundesebene im Hausbetreuungsgesetz15 geregelt. Das Hausbetreuungsgesetz beschrieb

die Tätigkeiten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung, definierte eine Reihe von

arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen für Arbeitsverhältnisse im Rahmen seines

Anwendungsbereiches und regelte Verpflichtungen der Betreuungskräfte mit dem Zweck

der Qualitätssicherung der Betreuung. Bund und Länder förderten die

24-Stunden-Betreuung. Die rechtliche Grundlage dafür bildete die Vereinbarung gemäß

Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung

der 24-Stunden-Betreuung.16

Die wichtigsten bundesgesetzlichen Regelungen für die Pflegefinanzierung – wie

beispielsweise die Bestimmungen zum Pflegegeld – werden in den folgenden

Abschnitten näher erläutert.17

10 Das K-MSG spricht in diesem Zusammenhang von „Trägern der freien Wohlfahrtspflege“ (Vgl. § 61 Abs. 5 ff K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015). 11 vgl. § 61 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015, siehe TZ 17 12 vgl. K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013, siehe insbesondere TZ 18 13 vgl. K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011, siehe insbesondere TZ 19 14 vgl. § 15 i.V.m. § 61 Abs. 1 lit. m – n K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 15 vgl. HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007, i.d.g.F., siehe hierzu TZ 57 16 BGBl. I Nr. 59/2009, i.d.g.F., siehe TZ 58 17 siehe TZ 7

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24

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Zuständigkeiten für das Pflegewesen im AKL

6 Ursprünglich war die Abt. 4 für alle Maßnahmen der Mindestsicherung und damit auch

das Pflegewesen im AKL zuständig.18 Mit 1. Juli 2015 wechselte die Zuständigkeit für

das Pflegewesen zur Abt. 5.19 Die zuständige UAbt. Pflegewesen kümmerte sich

insbesondere um folgende Bereiche:

Heim- und Anstaltspflege

Genehmigung und Aufsicht der Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

Case Management

Kurzzeit- und Übergangspflege

Tarifgestaltung

Verrechnung

Pflege-Controlling

18 vgl. Anlage zu § 1 K-GEA, LGBl. Nr. 40/2011, i.d.F. LGBl. Nr. 26/2013. 19 vgl. Anlage zu § 1 K-GEA, LGBl. Nr. 40/2011, i.d.g.F.

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25

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Allgemeine Grundsätze der Pflegefinanzierung in Österreich

Pflegegeld als Geldleistung des Bundes

7 (1) Personen mit Pflegebedarf hatten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf

Pflegegeld, welches ihnen unabhängig von Einkommen und Vermögen zustand. Die

Mittel dafür brachte der Bund auf. Das Pflegegeld hatte den Zweck, pflegebedürftigen

Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie deren Möglichkeit zu

verbessern, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Kosten

der Pflege sollten durch einen pauschalierten Beitrag teilweise abgegolten werden, wobei

die tatsächlichen Kosten zumeist das Pflegegeld überstiegen.20 Das Pflegegeld war

hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung Angelegenheit des Bundes.21 Die

gesetzlichen Regelungen dazu fanden sich im Bundespflegegeldgesetz (BPGG)22.

Die Höhe des Pflegegeldes war abhängig vom Ausmaß des Pflegebedarfs und gliederte

sich in sieben Stufen. Anspruchsvoraussetzung war ein Mindestpflegebedarf von mehr

als 65 Stunden monatlich (Stufe 1). Weitere Grundvoraussetzungen waren die

voraussichtliche Dauer des Pflegebedarfs von mindestens sechs Monaten und der

gewöhnliche Aufenthalt im Inland.23

20 vgl. § 1 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, i.d.g.F. 21 vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, i.d.g.F.; Mit 1. Jänner 2012 wurden die Landespflegegeldbezieher in die Bundeskompetenz übernommen und damit die zersplitterte Struktur hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung bereinigt. 22 BGBl. Nr. 110/1993, i.d.g.F. 23 vgl. §§ 3 ff BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, i.d.g.F.

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26

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

In der nachfolgenden Tabelle sind das monatliche Pflegegeld und die Anzahl der

Pflegegeldbezieher für das Jahr 2015 gereiht nach Pflegestufen angeführten:

Tabelle 1: Pflegegeld und -bezieher nach Stufen

Quelle: § 5 BPGG; Statistik Austria

Mit zunehmender Stufe und dem damit erhöhten Pflegebedarf stieg die Höhe des

Pflegegeldes, das die jeweiligen Pflegekosten teilweise abdecken sollte. In Summe gab es

im Jahr 2015 34.637 Pflegegeldbezieher in Kärnten. Die Pflegegeldstufen 1 und 2

verzeichneten eine weitaus höhere Anzahl an Pflegegeldbeziehern als die restlichen. Mit

zunehmender Stufe sank die Anzahl der Bezieher. Die Pflegegeldbezieher stellten

insgesamt rd. 6,2% der Gesamtbevölkerung Kärntens dar.

StufePflegegeld monatlich

in EUR 20151

Anzahl Bezieher

Kärnten 2015

Anteil Pflegegeldbezieher an

Gesamtbevölkerung2 in %

1 154,20 9.440 1,7%

2 284,30 9.469 1,7%

3 442,90 6.049 1,1%

4 664,30 4.882 0,9%

5 902,30 3.035 0,5%

6 1.260,00 1.172 0,2%

7 1.655,80 590 0,1%

34.637 6,2%

1 Anhebung des Pflegegeldes ab 2016: Stufe 1: 157,30 EUR; Stufe 2: 290,30 EUR; Stufe 3: 451,80 EUR;

Stufe 4: 677,60 EUR; Stufe 5: 920,30 EUR; Stufe 6: 1.285,20 EUR; Stufe 7: 1.688,90 EUR2 Gesamtbevölkerung Kärnten 2015: 558.612 Personen

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27

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Die nachfolgende Abbildung zeigt die zahlenmäßige Entwicklung der

Pflegegeldbezieher in Kärnten nach den einzelnen Pflegegeldstufen:

Abbildung 2: Pflegegeldbezieher nach Stufen 2005 bis 2015

Quelle: Statistik Austria, eigene Darstellung

Die Stufen 1 bis 3 machten den Großteil der Pflegegeldbezieher in Kärnten aus. In

beinahe sämtlichen Stufen war über die Jahre seit 2005 ein stetiger Anstieg der

Pflegegeldbezieher zu beobachten, der in den unteren Stufen höher ausfiel. Eine

Ausnahme bildete Stufe 2, bei der die Anzahl ab 2012 rückläufig war. Im Jahr 2012 gab

es in allen Stufen einen sprunghaften Anstieg der Pflegegeldbezieher. Dies ist darauf

zurückzuführen, dass im betreffenden Jahr die Bezieher des Landespflegegeldes in die

Bundeskompetenz übernommen wurden.24

Öffentliche Mittel des Landes und der Gemeinden

(2) Nahm eine Person eine Betreuungs- oder Pflegeleistung in Anspruch, hatte sie für

den finanziellen Aufwand grundsätzlich selbst aufzukommen und dafür ihre eigenen

Mittel inkl. des Pflegegeldes einzusetzen. Die eigenen Mittel und das Pflegegeld reichten

in der Regel nicht aus, um die Kosten für die Pflege und Betreuung des

Pflegebedürftigen zu decken. Aus diesem Grund trugen die Länder und Gemeinden

unter sozialen Gesichtspunkten ebenfalls zur Finanzierung bzw. Kostendeckung bei.

Unter bestimmten Umständen erfolgte (z.B. bei stationärer Betreuung in einem

Pflegeheim) eine Kostentragung des Landes im Rahmen des K-MSG. In diesem Fall

24 vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, i.d.g.F.

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

30.000

35.000

40.000

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Stufe 7

Stufe 6

Stufe 5

Stufe 4

Stufe 3

Stufe 2

Stufe 1

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28

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

übernahm das Land den Differenzbetrag zwischen den Kosten der Pflege und den

eigenen Mitteln der jeweiligen Person.25

Diese vom Land übernommenen Kosten für Betreuungs- und Pflegeleistungen trugen

die Gemeinden mit einem Anteil von 50%.26 Zur Berechnung des Gemeindeanteils

waren von den Kosten die Ersätze, Leistungen der Sozialversicherungsträger und

sonstige Einnahmen des Landes (z.B. Strukturmittel des Kärntner Gesundheitsfonds)

abzuziehen. Die Gemeinden hatten dem Land monatlich Vorschüsse auf die von ihnen

zu erstattenden Kosten zu leisten. Sobald die tatsächlichen Kosten eines Jahres bekannt

waren, erfolgte die Endabrechnung.27

Bundesmittel aus dem Pflegefonds

(3) Zur Absicherung der Pflege und zur Abdeckung der jährlichen Kostensteigerungen

im Pflegebereich erfolgte 2011 auf Bundesebene die Einrichtung des Pflegefonds. Die

Länder und Gemeinden erhielten auf Basis des Pflegefondsgesetzes28 jährlich

Zweckzuschüsse aus Mitteln des Fonds und sollten damit entlastet werden. Ein weiteres

Ziel des Pflegefonds war die österreichweite Harmonisierung im Bereich der

Dienstleistungen der Langzeitpflege.29

Die Länder erhielten Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds zur Sicherung sowie für den

Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen für folgende Bereiche: 30

mobile Betreuungs- und Pflegedienste

stationäre Betreuungs- und Pflegedienste

teilstationäre Tagesbetreuung

Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen

Case Management

alternative Wohnformen

mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste

25 vgl. § 11 i.V.m. § 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 26 Der Anteil der jeweiligen Gemeinden berechnete sich nach der mit der Finanzkraft gewichteten Einwohnerzahl (Gemeinde-Kopfquote). Die Finanzkraft einer Gemeinde war gemäß § 21 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen. Nähere Ausführungen zur Kostentragung finden sich im § 62 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015. 27 vgl. § 62 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 28 BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 29 vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 30 vgl. § 3 Abs. 1 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.

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29

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Die Zweckzuschüsse sollten keine Investitionskosten, sondern Ausgaben im

Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb abgelten. Beim Mitteleinsatz war den

mobilen/ambulanten Pflegeformen der Vorrang zu geben.31

Die folgende Tabelle zeigt die dem Land Kärnten seit Schaffung des Pflegefonds jährlich

gewährten Zweckzuschüsse:

Tabelle 2: Pflegefondsmittel Bundesland Kärnten 2011 bis 2015

Quelle: SAP-Auswertung, eigene Darstellung

Die Zuwendung des Zweckzuschusses erfolgte jährlich ab dem Jahr 2011 und war bis

zum Jahr 2021 befristet.32 Die Mittel des Pflegefonds wurden jährlich durch einen

Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufgebracht.33

Demnach beteiligten sich der Bund zu zwei Drittel sowie die Länder und Gemeinden zu

einem Drittel an der Dotierung des Fonds.

Planungsgrundlagen

Demografische Rahmenbedingungen in Kärnten

8.1 Ein wichtiger Ausgangspunkt für weiterführende Diskussionen im Rahmen der Planung

von Versorgungsstrukturen im Pflegebereich bildete die demografische Entwicklung und

die damit verbundene Altersstruktur im Bundesland Kärnten. Zur allgemeinen

Darstellung der aktuellen demografischen Lage in den Bundesländern erschienen dem

LRH insbesondere der Altersquotient sowie der Anteil der Pflegegeldbezieher an der

Gesamtbevölkerung als aussagekräftig:

Der Altersquotient bildete das Verhältnis der Personen im Pensionsalter

(derzeit 65 Jahre und älter) zu 100 Personen im erwerbsfähigen Alter

(derzeit 20 bis 64 Jahre) ab. Die Kennzahl gab damit nicht nur Auskunft

über das Verhältnis der aktiven Beitragszahler zu den

Pensionsempfängern, sondern indirekt auch über die Altersstruktur in

den Bundesländern.

31 vgl. § 3 Abs. 3 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 32 vgl. § 2 Abs. 2 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 33 vgl. § 2 Abs. 1 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.

2011 2012 2013 2014 2015

6,7 10,0 13,2 15,5 19,6

in Mio. EUR

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30

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Der Anteil der Pflegegeldbezieher an der Gesamtbevölkerung zeigte

zudem, in welchem Ausmaß die Bevölkerung pflegebedürftig war.

Die nachfolgende Abbildung stellt die ausgewählten Kennzahlen in den einzelnen

Bundesländern für das Jahr 2015 dar:

Abbildung 3: Altersquotient und Pflegegeldbezieher im Bundesländervergleich 2015

Quelle: Statistik Austria, eigene Darstellung

Der Altersquotient war im Jahr 2015 in Kärnten mit 34,2 am höchsten und damit auch

deutlich über dem Österreich-Durchschnitt von 29,2. Nur das Burgenland erreichte

einen ähnlich hohen Wert.

Kärnten hatte mit einem Anteil an Pflegegeldbeziehern von rd. 6,2% an der

Gesamtbevölkerung im Bundesländervergleich den dritthöchsten Wert, nur übertroffen

von der Steiermark mit 6,5% und dem Burgenland mit 6,3%. Im Gegensatz dazu

verzeichneten die westlichen Bundesländer Tirol und Vorarlberg die geringsten Anteile

an Pflegegeldbeziehern.

Wie aus Abbildung 3 ersichtlich, war mit einer im Vergleich zu anderen Bundesländern

älteren Bevölkerung in der Regel auch ein entsprechend hoher Anteil an

Pflegegeldbeziehern in dem jeweiligen Bundesland verbunden.

34,2 34,0 32,631,9

29,2 29,2 29,1 27,927,4 26,3

6,2 6,3 5,56,5 5,2 4,7 4,9 4,3 4,5 4,7

0

5

10

15

20

25

30

35

40

Altersquotient (Bevölkerung 65 Jahre und älter auf 100 Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren)

Anteil Pflegegeldbezieher an der Bevölkerung in %

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31

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Eine detaillierte Entwicklung der Altersstruktur in Kärnten in den Jahren 2005 bis 2015

zeigt folgende Tabelle:

Tabelle 3: Kärntner Bevölkerung nach Altersgruppen 2005 bis 2015

Quelle: Statistik Austria, eigene Darstellung

Während die Zahl der Personen in der Altersgruppe 0 bis 19 Jahre in den letzten zehn

Jahren um rd. 14% sank, stieg im gleichen Zeitraum die Anzahl der Personen über 65

Jahren um rd. 18% an.

Damit einhergehend war auch die Entwicklung des Altersquotienten. Im Jahr 2005 lag

der Altersquotient in Kärnten noch bei 28,8 und stieg bis 2015 kontinuierlich auf 34,2

an. Nach Prognosen der UAbt. Statistik des AKL wäre in den kommenden Jahren mit

einer Fortsetzung dieses Trends zu rechnen, während gleichzeitig in Kärnten ein

Rückgang der Bevölkerungszahl34 erwartet werden könne.

Mit einer alternden Bevölkerung wäre zukünftig auch eine größere Anzahl an

Pflegefällen verbunden. Die UAbt. Statistik erstellte daher eine Vorschau über die

Entwicklung der Anzahl der pflegebedürftigen Personen in Kärnten bis zum Jahr 2050.

Nach Auskunft der UAbt. Statistik hätte es im Dezember 2015

12.416 Pflegegeldbezieher in den Pflegestufen 3 bis 7 im Alter von über 70 Jahren35

gegeben. Diese wären als Gruppe der pflegebedürftigen Personen eingestuft worden. Auf

34 Prognose einer 3% bis 4% rückläufigen Bevölkerungszahl bis zum Jahr 2050 35 Die UAbt. Statistik des AKL verwendete bei ihrer Prognoserechnung eine andere Altersgruppeneinteilung wie die Statistik Austria. Eine entsprechende Pflegebedürftigkeit wurde daher erst ab einem Alter von 70 Jahren angenommen.

0 bis 19

Jahre

20 bis 64

Jahre

65 Jahre

und älter

davon 75 Jahre

und älter

2005 559.093 121.176 340.035 97.882 47.461 28,8

2006 559.453 119.556 339.011 100.886 48.586 29,8

2007 559.829 118.074 338.550 103.205 49.452 30,5

2008 559.723 116.571 338.447 104.705 49.966 30,9

2009 558.813 114.578 337.991 106.244 50.216 31,4

2010 557.497 112.509 337.833 107.155 50.482 31,7

2011 556.398 110.322 338.251 107.825 50.761 31,9

2012 555.751 108.211 337.561 109.979 51.064 32,6

2013 555.589 106.484 337.136 111.969 51.548 33,2

2014 556.637 105.110 337.450 114.077 53.281 33,8

2015 558.612 104.356 338.578 115.678 56.002 34,2

* Bevölkerung 65 Jahre und älter auf 100 Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren

Jahr GesamtAlters-

quotient*

Nach Altersgruppen

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32

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Basis einer Gesamtzahl von 83.760 Personen im Alter von über 70 Jahren entsprach der

Anteil dieser Gruppe rd. 14,8%.

Für die Ermittlung der pflegebedürftigen Personen in den Jahren 2030 und 2050

verwendete die UAbt. Statistik zwei Berechnungsmethoden:

Die Status-quo-Prognose war von der Überlegung getragen, dass der a)

Anteil der Pflegegeldbezieher an der Gruppe der Personen im Alter von

über 70 Jahren mit 14,8% gleich bleibt.

Bei der modifizierten Prognose wurde hingegen angenommen, dass die b)

Bevölkerung länger gesund bleibt und sich damit der Anteil der

Pflegegeldbezieher auf 13,8% reduziert.

Im Ergebnis betrug die Steigerung der Anzahl der pflegebedürftigen Personen bis 2030

rd. 36% und bis 2050 rd. 74%. Bei der modifizierten Prognose fielen die Steigerungen

erwartungsgemäß niedriger aus (rd. 24% bis 2030 und rd. 58% bis 2050). Die

Berechnungsergebnisse zeigen folgende Abbildung:

Abbildung 4: Prognose pflegebedürftiger Personen in Kärnten

Quelle: Berechnung durch UAbt. Statistik, AKL, eigene Darstellung

Die rein mengenmäßige Steigerung von rd. 4.491 Personen auf Basis der Status-quo-

Prognose bis 2030 ergab sich ausschließlich aufgrund der demografischen Entwicklung

12.416

16.907

21.581

15.400

19.660

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

2015 2030 2050

Status quo-Prognose Modifizierte Prognose

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33

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

in Kärnten. Berechnungsmodelle, welche die kostenmäßigen Auswirkungen dieser

prognostizierten Entwicklung darstellten, konnte der LRH nicht vorfinden.

8.2 Der LRH sah diese Prognose als Ausgangspunkt für eine weiterführende Analyse. Er

empfahl der Abt. 5, auf Basis der mengenmäßigen Steigerungen, eine finanzielle

Folgenabschätzung durchzuführen.

8.3 Die Landesregierung teilte dem LRH in ihrer Stellungnahme mit, dass voraussichtlich im

November 2017 ein neuer Bedarfs- und Entwicklungsplan vorliegen werde, der auch eine

finanzielle Folgeabschätzung zum Inhalt hätte.

Bedarfs- und Entwicklungspläne

9.1 (1) In der Anlage B der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß

Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für

pflegebedürftige Personen36 waren die Anforderungen an Bedarfs- und

Entwicklungspläne definiert. Die Pläne sollten u.a. folgende Informationen enthalten:

Strukturanalyse und Entwicklungstendenzen

Personalbedarf

sozial- und gesundheitspolitische Mindeststandards

Versorgungsdefizit in den einzelnen Bereichen

Kalkulation der Kosten

Umsetzung, Vorgangsweise und Erfüllungszeitpunkte

In der genannten Vereinbarung waren die Länder verpflichtet, einmalig drei Jahre nach

Inkrafttreten der Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne nach den angeführten

Mindeststandards zu erstellen.37 Eine laufende Aktualisierung der Plandaten war in der

Vereinbarung nicht vorgesehen.

(2) Das Land Kärnten erstellte in der Vergangenheit in Kooperation mit externen

Partnern Bedarfs- und Entwicklungspläne für unterschiedliche soziale

Themenbereiche.38 So hatte das Land Kärnten in den Jahren 2002 und 2007 die

Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH (Gesundheit Österreich

GmbH) mit der Evaluierung und Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplans

für stationäre, teilstationäre und mobile soziale Dienste beauftragt. Im April 2011 folgte

36 BGBl. Nr. 866/1993 37 vgl. Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 38 z.B. Bedarfs- und Entwicklungsplan für Menschen mit Behinderung

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34

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

eine „Ergänzung“ betreffend die stationären und teilstationären Dienste, wobei der

Planungshorizont bis zum Jahr 2015 reichte.

Ende 2010 hatte der Rechnungshof im Rahmen einer Gebarungsüberprüfung39 kritisiert,

dass das Land Kärnten wichtige Änderungen der Rahmenbedingungen40 nicht in der

Planung berücksichtigte. Auch im Zusammenhang mit der Ergänzung zum Bedarfs- und

Entwicklungsplan aus dem Jahr 2011 bemängelte der Rechnungshof in seinem Bericht

zur Altenbetreuung in Kärnten41, dass der Pflegeregress42 und andere Maßnahmen zu

wenig Berücksichtigung fanden. Seine Empfehlung, den Bedarfs- und Entwicklungsplan

zu aktualisieren, beurteilte er als teilweise umgesetzt.43

Zielsetzung eines neuerlichen Auftrags des Landes an die Gesundheit Österreich GmbH

im Jahr 2013 war es, die Planzahlen zu den einzelnen Pflegeformen anzupassen und

diese insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in Kärnten

bis zum Jahr 2020 zu aktualisieren. Die beauftragten Arbeiten berücksichtigten

ausschließlich den quantitativen Bestand der Leistungen. Die Erarbeitung von konkreten

Maßnahmen und die Einschätzung von Kosten waren nicht Gegenstand des Auftrags.

Der überarbeitete Bedarfs- und Entwicklungsplan erschien im Dezember 2013 und

beinhaltete im Wesentlichen folgende Themenbereiche:

demografische Entwicklung in den Jahren 2012, 2015 und 2020 auf

Kärntner Bezirksebene

Darstellungen zur Versorgungssituation auf Basis der Daten vom

31. Dezember 2012 sowie deren Entwicklung seit 2007

Berechnungen zu den Soll-Ständen für das Jahr 2020 für

Altenwohnheim-Plätze, Pflegeheim-Plätze, Kurzzeitpflege sowie mobile

pflegerische und soziale Dienste

Versorgungsgrade der Pflege- und Betreuungsdienste in Kärnten

Beschreibung des Ist-Standes (31. Dezember 2012) im Bereich der

Übergangspflege, der alternativen Lebensräume, der psychosozialen

39 RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“ 40 z.B. die Einführung eines Case Managements 41 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 8 42 Der Pflegeregress, der nach bestimmten Kriterien einen Rückgriff auf das Einkommen/Vermögen von Angehörigen des Pflegebedürftigen ermöglichte, wurde im Land Kärnten im Jahr 2012 zunächst eingeführt und im April 2013 wieder abgeschafft. 43 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 8

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35

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Reha-Zentren, des Case Managements, der 24-Stunden-Betreuung und

der gerontopsychiatrischen Einrichtungen

Auswertungen zur Charakteristik der Bewohner und Klienten

hinsichtlich Altersstruktur und Pflegegeldstufen

Damit sollte eine Handlungsgrundlage für sozialpolitische Maßnahmen in den

kommenden Jahren geschaffen werden. Wie der LRH feststellen konnte, leitete das

Land jedoch bislang keine konkreten Maßnahmen aus der vorliegenden quantitativen

Bestandsaufnahme ab.

9.2 Da Kärnten im Bundesländervergleich einen hohen Anteil an älteren Menschen und

Pflegegeldbeziehern hatte und ein starkes Wachstum der pflegebedürftigen Personen

prognostiziert wurde, hob der LRH die Bedeutung der Pflegefinanzierung für den

Landeshaushalt besonders hervor.

Der LRH kritisierte die im Gegensatz dazu stehende mangelnde Aktualität der Bedarfs-

und Prognosezahlen im Kärntner Bedarfs- und Entwicklungsplan, welche letztmalig im

Jahr 2013 angepasst wurden und daher auf den Ist-Zahlen des Jahres 2012 basierten.

Hinzu kam, dass der Bedarfs- und Entwicklungsplan keinerlei Einschätzung der

zukünftigen Kostenentwicklung beinhaltete, sondern lediglich eine Aufbereitung des

größtenteils vorhandenen statistischen Zahlenmaterials darstellte. Da der Bedarfs- und

Entwicklungsplan bereits in der Vergangenheit Anlass zur Kritik gab, sah der LRH

daher das Ziel, mit diesem eine Handlungsgrundlage für Maßnahmen im Pflegebereich

zu schaffen, als nicht erfüllt an.

Er empfahl daher, den Bedarfs- und Entwicklungsplan rasch auf den neuesten Stand zu

bringen, den Prognosehorizont jedenfalls bis 2025 zu erweitern und eine entsprechende

Abweichungsanalyse durchzuführen. Zudem sollten aus Sicht des LRH Kostenaspekte

und Handlungsempfehlungen samt Erfüllungszeitpunkten in den Bericht aufgenommen

werden. Hinsichtlich der Inhalte der Bedarfs- und Entwicklungspläne betrachtete der

LRH die Vorgaben aus der Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über pflegebedürftige

Personen als Mindeststandards.

9.3 Die Landesregierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass die Empfehlungen des LRH bereits in

die Beauftragung zur Erstellung eines neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes eingeflossen wären.

Mit Schreiben vom 17. März 2017 hätte das Land Kärnten ein Entwicklungs- und

Planungsinstitut mit der Erstellung des neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes mit

Prognosehorizont 2030 beauftragt.

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36

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Sicherungs-, Aus und Aufbaupläne gemäß Pflegefondsgesetz

10.1 Zusätzlich zu dem vom Land Kärnten in Auftrag gegebenen Bedarfs- und

Entwicklungsplan für die Pflege hatte das Land Kärnten nach dem Pflegefondsgesetz

jährlich Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne für das Folgejahr zu erstellen und dem

Sozialministerium vorzulegen. Der Planungshorizont betrug dabei ein Jahr. Aufbau und

Detaillierungsgrad der Pläne waren nicht näher bestimmt. Falls ein Bundesland die

Planungsunterlagen nicht übermittelte, waren in den Jahren vor 2017 keine Sanktionen

vorgesehen.44

Im Zuge der Novellierung des Pflegefondsgesetzes im Jahr 201745 verschärfte der

Bundesgesetzgeber die Bestimmungen. Neben den wie bisher zu erstellenden

Jahresplänen waren die Bundesländer nunmehr zur Vorlage von mittelfristigen Plänen

mit einem Planungshorizont von fünf Jahren verpflichtet. Der Aufbau des

Mittelfristplans war vorgegeben und umfasste Leistungsstunden, Verrechnungstage,

betreute und beschäftigte Personen jeweils für die einzelnen Versorgungsformen wie

mobile Dienste usw. Die Auszahlung von Zweckzuschüssen aus dem Pflegefonds

erfolgte nur dann, wenn seitens des Bundeslandes die Übermittlung von

Planungsunterlagen erfolgt war.46

Nach Auskunft der Abt. 5 hätte das Land die verbalisierten Sicherungs-, Aus- und

Aufbaupläne dem Sozialministerium in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich vorgelegt. Auf

Nachfrage übermittelte die Abt. 5 dem LRH diese Pläne mit Ausnahme der Jahre 2012

und 2014. Diese wären in der Abt. 5 nicht auffindbar gewesen und wurden seitens der

Abt. 4 erst gegen Ende des Stellungnahmeverfahrens übermittelt.

Die dem LRH vorliegenden Pläne waren nach den Bereichen mobile, stationäre und

teilstationäre Dienste, Kurzzeit- und Übergangspflege, Case Management sowie diverse

Projekte gegliedert. Für die einzelnen Bereiche war zunächst jeweils das gegenwärtige

Angebot grob beschrieben. Die Plandaten für das Folgejahr umfassten die Beschreibung

von angedachten Projekten und Maßnahmen, die teilweise mit Zielen versehen waren.

Enthalten waren auch allgemeine Hinweise auf Kostensteigerungen in den einzelnen

Bereichen aufgrund der „bekannten demographischen Entwicklung“ und „allgemeinen

Inflation“.

10.2 In Bezug auf die gemeldeten Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne gemäß

Pflegefondsgesetz kritisierte der LRH, dass diese nur vereinzelt Plandaten enthielten und

44 vgl. § 4 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.F. BGBl. I Nr. 173/2013 45 vgl. BGBl. I Nr. 22/2017 46 vgl. § 4 Abs. 2 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.

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37

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

die Ausführungen weitgehend allgemein gehalten waren. Er empfahl die Pläne mit

konkreten und aussagekräftigen Plandaten zu versehen und damit eine Grundlage für

die Entwicklung von Maßnahmen im Pflegebereich zu schaffen. Zudem war für den

LRH nicht einsichtig, warum die Pläne der Jahre 2012 und 2014 in der zuständigen

Fachabteilung nicht vorlagen. Er empfahl zukünftig auf eine ordnungsmäßige

Aktenablage zu achten.

10.3 Die Landesregierung informierte den LRH in ihrer Stellungnahme, dass es mit dem Vorliegen des

neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes zukünftig möglich sein wird, die Sicherungs-, Aus- und

Aufbaupläne gemäß Pflegefondsgesetz mit konkreten aussagekräftigen Plandaten zu versehen.

Außerdem hätte sich durch die Einführung einer Pflegedatenbank im Jahr 2016 das Pflege-

Controlling verbessert, wodurch auch die Abschätzung des zukünftigen Bedarfs im Pflegebereich

optimiert werden konnte.

Auf eine ordnungsgemäße Aktenablage der Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne werde seitens der

zuständigen Fachabteilung bereits jetzt und auch zukünftig besonders geachtet werden.

Zielsetzungen

Versorgungsorientierte Zielsetzungen

Grundsatz „ambulant vor stationär“

11.1 (1) Der LRH betrachtete die für den Pflegebereich vorhandenen Zielsetzungen. Dabei

konnte er feststellen, dass insbesondere der Grundsatz „ambulant vor stationär“ sowohl

gesetzlich als auch in politischen Programmen vorgegeben war. Diesem Grundsatz

folgend galt es, mit Betreuungsangeboten und mobilen Pflegedienstleistungen

Möglichkeiten zu schaffen, um ältere Menschen solange wie möglich in ihrer gewohnten

Umgebung zu halten und ihre Selbstständigkeit zu fördern.

Die Förderung der mobilen Pflege und der ambulanten Betreuungsformen war auf

politischer Ebene mehrfach – beispielsweise im Regierungsprogramm 2013 bis 2018 des

Landes Kärnten – als Ziel genannt. Damit sollte dem überwiegenden Wunsch der

Betroffenen auf Betreuung und Pflege in ihrem häuslichen Umfeld entsprochen

werden.47

Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ war auch im vom Bundesgesetzgeber

geschaffenen Pflegefondsgesetz mit entsprechenden Vorgaben verankert.

Zweckzuschüsse aus den Mitteln des Pflegefonds sollten dabei durch die Länder

47 vgl. Regierungsprogramm 2013 bis 2018, S. 18

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38

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

vorrangig für Maßnahmen im nicht-stationären Bereich verwendet werden. Diese waren

rückzuerstatten, wenn bei der Anzahl der nicht-stationär betreuten Personen kein

Anstieg gegenüber dem Referenzjahr48 zu verzeichnen war.49

Der Rechnungshof (RH) nahm in seinem Bericht zur Altenbetreuung in Kärnten und

Tirol50 zu den diesbezüglichen Regelungen des Pflegefondsgesetzes Stellung. Er

kritisierte, dass das Prinzip „ambulant vor stationär“ in den gesetzlichen Bestimmungen

nicht konsequent umgesetzt war. Dem RH fehlte eine Vorgabe, die festlegte, in welchem

Ausmaß die Anzahl der mobil betreuten Personen steigen und wie sich ihr Verhältnis

zur stationären Betreuung entwickeln sollte. Gemäß Pflegefondsgesetz war für die

Auszahlung der Zweckzuschüsse die Steigerung bei den mobilen Diensten in den

Jahren 2014 und 2016 maßgeblich. Wenn in diesen Jahren auch nur eine Person mehr

mobil betreut wurde als 2011, erfolgte die Auszahlung der Zweckzuschüsse.51

Auf Landesebene war der Grundsatz „ambulant vor stationär“

gesetzlich durch einschlägige Bestimmungen im K-MSG dargelegt:

Art und Umfang der Leistungen sozialer Mindestsicherung waren so zu

wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer

Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach

Möglichkeit erhalten und gefestigt wurde.52

Die Betreuung und Pflege in stationären Einrichtungen war erst dann

vorgesehen, wenn andere Versorgungsformen nicht möglich oder mit

unangemessenem Mehraufwand verbunden wären.53

Messbare Zielvorgaben hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der mobilen Betreuung

und Pflege sowie das Verhältnis zum stationären Bereich konnte der LRH auf

Landesebene jedoch nicht feststellen.

Richtversorgungsgrad

(2) Neben dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ war im Pflegefondsgesetz der

Richtversorgungsgrad als Zielgröße definiert. Der Versorgungsgrad berechnete sich aus

48 Die Anzahl der nicht-stationär betreuten Personen musste in den Jahren 2014 und 2016 höher sein als 2011 und in den Jahren 2019 und 2021 höher als 2017. 49 vgl. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 7 Z 2 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 50 RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“ 51 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 7 52 vgl. § 2 Abs. 2 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 53 vgl. § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015

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39

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

dem Verhältnis der durch Pflegedienste betreuten Personen54 zur Anzahl der

Pflegegeldbezieher. Das Pflegefondsgesetz gab einen Richtversorgungsgrad als Zielwert

vor. Dieser war für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50%, für die Jahre 2014 bis 2016 mit

55% und für die Jahre 2017 bis 2021 mit 60% festgelegt.55 Nachfolgende Tabelle zeigt

die Entwicklung des Versorgungsgrades für Kärnten:

Tabelle 4: Versorgungsgrad gemäß Pflegefondsgesetz

Quelle: Abt. 5 AKL

Das Land Kärnten erfüllte den gesetzlich definierten Richtwert in den Jahren 2012 bis

2015. Im Jahr 2014 stieg der Versorgungsgrad sprunghaft auf 65,90% an und sank im

Jahr 2015 wieder auf das Niveau von 2013. Nach Auskunft der Abt. 5 wäre der

Versorgungsgrad des Jahres 2014 nicht valide. Die Anbieter mobiler sozialer Dienste

hatten ihre Daten über ein Datenerfassungssystem dem Land gemeldet. Dabei sei es

aufgrund technischer Schwierigkeiten zu Abweichungen gekommen. Die gemeldeten

Daten hätten nicht mit den tatsächlichen Daten der mobilen Dienste übereingestimmt,

weshalb eine Validität der Daten von 2014 nicht gegeben sei.

Der Rechnungshof sah in seiner Prüfung zur Altenbetreuung in Kärnten und Tirol56 den

Richtversorgungsgrad als eine für die Landesplanung nicht geeignete Richtschnur an.

Die Kennzahl nahm nach Ansicht des Rechnungshofs auf die regionalen Strukturen

nicht ausreichend Bedacht. Die Orientierung am Richtversorgungsgrad hätte unter

Umständen zu einem Ausbau von Versorgungskapazitäten geführt, obwohl im

stationären Bereich eine maßgebliche Anzahl von nicht belegten Betten vorhanden

gewesen wäre.57

Sonstige Zielsetzungen

(3) Im Kärntner Regierungsprogramm 2013 bis 2018 hatten die politisch

Verantwortlichen eine Reihe von weiteren Zielen für den Bereich der Pflege und

Betreuung der älteren Generation festgelegt:

54 Anzahl der Personen, die durch stationäre, teilstationäre und mobile Dienste betreut werden sowie Bezieher einer Förderung für 24-Stunden-Betreuung 55 vgl. § 2a PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 56 RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“ 57 vgl. RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 9 f

2012 2013 2014 2015

60,40 61,60 65,90 61,80

Versorgungsgrad (in %)

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40

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Erstellung eines innovativen Pflegekonzeptes für den gesamten

Pflegebereich

möglichst wohnort- und familiennahe Versorgung und Pflege

Ausbau der mobilen, teilstationären und stationären Pflege und

Betreuung auf Basis aktualisierter und evaluierter Bedarfs- und

Entwicklungspläne

Evaluierung, zielgerichtete und bedürfnisorientierte Gewichtung sowie

Ausbau der mobilen Dienste

Ausbau der alternativen Wohnformen

Nach Auskunft der Abt. 5 hätte es sich bei den politischen Vorgaben in der Regel um

strategische Zielsetzungen gehandelt, denen verschiedene Projekte zugeordnet gewesen

wären. Darüber hinausgehende messbare Zielgrößen wären bislang kaum entwickelt

worden.

Der LRH konnte jedoch im Bereich der qualitativen Vorgaben und Zielsetzungen

durchaus messbare Zielgrößen erkennen, da diese Maßnahmen mit der Erreichung

festgelegter Standards verknüpft waren. Beispielsweise war für das Land die Erhöhung

der Qualität für Bewohner, Angehörige und Mitarbeiter im stationären Bereich

vorrangig. Dies sollte durch die flächendeckende Einführung eines

Qualitätsmanagement-Systems mit finanzieller Unterstützung des Landes erreicht

werden. Das Land setzte sich das Ziel, bis Ende 2017 in jedem Pflegeheim ein

Qualitätsmanagement-System58 zu etablieren.

Im Bericht „Umsetzungsstand des Reformprogrammes Kärnten“ vom 31. Mai 2016

waren zu den Zielvorgaben des Regierungsprogramms 2013 bis 2018 eine Reihe von

Maßnahmen und Projekten beschrieben. Unter dem Punkt „Innovative Projekte im

Pflegewesen um wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten“ waren mehrere zum Teil

bereits umgesetzte Projekte beschrieben, darunter die Einrichtung des Pflegeservices für

Bürger in den Bezirkshauptmannschaften. Ist-Zahlen, welche in Verbindung mit

Zielgrößen die Wirksamkeit und letztlich den Erfolg dieser Maßnahmen hätten

aufzeigen können, waren nicht angeführt.59

11.2 Der LRH kritisierte, dass das Land strategische Ziele im Pflegebereich nicht mit

messbaren Zielvorgaben verknüpfte. Lediglich im Bereich der Qualitätsziele waren

58 z.B. E-Qalin oder QAP+/Go4Excellence 59 vgl. Bericht für die Kärntner Landesregierung: „Umsetzungsstand des Reformprogrammes Kärnten“ vom 31. Mai 2016, S. 91ff.

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41

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

durch den Einsatz von Qualitätsmanagement-Systemen messbare Zielparameter

definiert. Die mangelhaften Zielvorgaben wurden vor allem im Zusammenhang mit dem

Grundsatz „ambulant vor stationär“ deutlich. Um von den strategischen Zielen

wirksame Maßnahmen ableiten zu können, bedurften die strategischen Ziele einer

konkreten Ausgestaltung und Präzisierung. Auch der im Pflegefondsgesetz festgelegte

Richtversorgungsgrad erschien dem LRH als landeseigene Steuerungsgröße ungeeignet,

da dieser sowohl die Qualität der Versorgung als auch die regionalen Unterschiede nicht

berücksichtigte. Zudem blieb hier ebenfalls das Verhältnis zwischen mobiler und

stationärer Versorgung offen.60

Daher empfahl der LRH auf Landesebene entsprechende messbare Zielparameter zu

definieren. Dies könnte beispielsweise das anzustrebende Betreuungs- und/oder

Kostenverhältnis zwischen ambulanter und stationärer Pflege sein. Zudem wären auf

jeder Versorgungsebene abgestimmte Ziele inkl. Zeitvorgaben festzulegen. Die

Zielvorgaben wären nach Ansicht des LRH regelmäßig zu evaluieren und auf Basis der

Evaluierungsergebnisse Maßnahmen zu setzen.

11.3 Die Landesregierung teilte dem LRH in ihrer Stellungnahme mit, dass sich die Empfehlung des

LRH in Umsetzung befinden würde. Die Festlegung der auf jeder Versorgungsebene abgestimmten

Ziele inkl. Zeitvorgaben würde im Rahmen der Einführung der Wirkungsorientierung im Land

Kärnten erfolgen. Die Abt. 5 gelte hierbei als Pilotabteilung, wobei aus dem Bereich der Pflege

bereits Wirkungsziele definiert worden wären.

11.4 Der LRH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ziele jedenfalls alle

Versorgungsebenen umfassen und einen entsprechenden Detaillierungsgrad aufweisen

sollten.

Finanzielle Zielsetzungen - Kostendämpfungspfad

12.1 Im Rahmen des Finanzausgleichs 2017 einigten sich die Vertragsparteien Bund, Länder

und Gemeinden auf einen Kostendämpfungspfad im Pflegebereich, welcher vom

Bundesgesetzgeber im Pflegefondsgesetz verankert wurde.61 Die Kostensteigerungen

gegenüber dem Vorjahr durften jährlich 4,6% nicht überschreiten. Ausgangsbasis waren

die von den Ländern im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik gemeldeten

Bruttoausgaben für das Jahr 2016. Eine jährliche Überprüfung der festgelegten

Höchstwerte durch das Bundesministerium für Finanzen war zwar gesetzlich

60 siehe hierzu auch die Kritik des RH im RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 7 61 vgl. § 1a Abs. 1 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.

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42

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

vorgesehen62, nicht hingegen Sanktionen im Fall einer Überschreitung. Die

Vereinbarung im Rahmen des Finanzausgleichs 2017 sah lediglich erneute

Verhandlungen vor, falls der Kostendämpfungspfad nicht eingehalten werden konnte.

Die Abt. 5 stellte im Zuge der Verhandlungen zum Finanzausgleich Berechnungen zum

Kostendämpfungspfad für das Bundesland Kärnten an. Die Berechnung bezog sich auf

die Jahre 2017 bis 2021 und umfasste mobile, stationäre und teilstationäre Dienste sowie

die Kurzzeitpflege, alternative Wohnformen und das Case Management. Die Abt. 5

ging dabei von einem jährlichen Anstieg der Bruttoausgaben in Höhe von 6,1% in den

Jahren 2017 und 2018 sowie 7,1% in den Jahren 2019 bis 2021 aus. Damit wären die

Vorgaben des Pflegefondsgesetzes hinsichtlich des Kostendämpfungspfades für das Land

Kärnten nicht erreichbar.

12.2 Der LRH kritisierte, dass kein landeseigener strategischer bzw. mittelfristiger Finanzplan

für den Pflegebereich existierte, zumal Berechnungen darauf hinwiesen, dass der im

Pflegefondsgesetz festgelegte Kostendämpfungspfad nicht eingehalten werden kann. Der

LRH sah es daher als sinnvoll an, aufgrund der demografischen Besonderheiten in

Kärnten eine Strategie zu entwickeln, um mittelfristig der Zielgröße von 4,6% erreichen

zu können.

12.3 Wie der Stellungnahme der Landesregierung zu entnehmen war, wäre dem Land die Ausgangslage

in Kärnten im Vergleich zu anderen Bundesländern durchaus bewusst. Durch den hohen Anteil an

älteren Menschen sowie an Pflegegeld- und Ausgleichszulagenbezieher in Kärnten wäre diese als

ungünstig einzuschätzen. Das Land hätte daher bei der Auftragsvergabe zur Erstellung des neuen

Bedarfs- und Entwicklungsplanes auch dezidiert die Prüfung von alternativen Versorgungsformen

vorgesehen. Diese wären dazu geeignet die stationären Aufenthalte hintanzuhalten und damit auch

die Kosten zu dämpfen. In einem Zwischenbericht zum neuen Bedarfs- und Entwicklungsplan

wären bereits Strategien bzw. Projekte zur Erzielung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“

vorgestellt worden.

Erfassung der Ausgaben und Einnahmen im Pflegebereich

Verbuchungssystematik

Übersicht über Ansätze des Pflegebereiches

13.1 (1) Der LRH untersuchte die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen im

Zusammenhang mit dem Pflegebereich im Rechnungswesen des Landes. Er

identifizierte acht Ansätze, auf denen das Land Ausgaben oder Einnahmen des

62 vgl. § 1a Abs. 2 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Pflegebereiches verbuchte.63 Die einzelnen Ansätze waren in mehrere

Gebarungsgruppen untergliedert. Diese Gebarungsgruppen beinhalteten wiederum

mehrere Finanzpositionen, auf denen die konkreten Ausgaben oder Einnahmen

verbucht waren.

Die folgende Tabelle liefert einen Überblick über die für die Pflegeausgaben relevanten

Ansätze und die darauf verbuchten Ausgaben:

Tabelle 5: Überblick über die relevanten Ausgabenansätze im Pflegebereich

Quelle: eigene Darstellung

63 Ansätze 1-41111, 1-41112, 1-42915, 1-94506 sowie 2-41111, 2-41112, 2-42915, 2-94506

Ansatz Gebarungsgruppe Ausgaben

Lebensunterhalt im Rahmen der Mindestsicherung

Krankenhilfe im Rahmen der Mindestsicherung

Beschäftigungsprojekte und Eingliederungsbeihilfen

5 Investitionszuschüsse Altenwohnheime

Unterbringungskosten in Altenwohnheimen

Alltagsmanager in betreuten Wohnanlagen

Verpflegskosten in Anstalten außerhalb von Kärnten

Förderung für pflegende Angehörige

Annuitäten- und Investitionszuschüsse psychosoziale Reha-Zentren

Annuitäten- und Investitionszuschüsse Altenwohn- und Pflegeheime

Unterbringungskosten in psychosozialen Reha-Zentren

Unterbringungskosten in Pflegeheimen

Kosten für Süchtige in Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten

Verpflegskosten alternative Lebensräume

Tagesstätten

Kurzzeitpflege

Übergangspflege

Psychisch kranke Menschen in Anstalten außerhalb von Kärnten

Fachärztliche Versorgung

(nicht durch Sozialversicherungsanstalt übernommen)

Rechts- und Beratungskosten

Öffentlichkeitsarbeit

Betrieb Pflegeplatzbörse

Förderung Qualitätsmanagement-Systeme

24-Stunden-Betreuung

Hauskrankenpflege

Pflege- und Gesundheitsservice

Sozial- und Gesundheitssprengel

Schuldnerberatung

Spezielle Beratungsdienste (Hospizbegleitung etc.)

1-94506 8 Gemeindeanteil Zweckzuschuss Pflegefonds

1-42915 8

1-41111 4

8

1-41112 5

8

9

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

In der nachfolgenden Tabelle sind die Einnahmen im Zusammenhang mit dem

Pflegebereich verteilt über die einzelnen Ansätze dargestellt:

Tabelle 6: Überblick über die relevanten Einnahmenansätze im Pflegebereich

Quelle: eigene Darstellung

Vermischung von Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches mit pflegefremden

Bereichen auf Ebene der Ansätze

(2) Der LRH stellte fest, dass es auf Ebene der Ansätze zu keiner scharfen Trennung von

Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches und pflegefremder Bereiche kam. Die

pflegerelevanten Ansätze64 umfassten neben Ausgaben und Einnahmen für den

Pflegebereich auch pflegefremde Bereiche. Durch diese Vermischung auf den einzelnen

Ansätzen, konnten die Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches nicht direkt, ohne

weitere Berechnungen ermittelt werden.

Die Ausgaben des Pflegebereiches und der pflegefremden Bereiche waren innerhalb der

Ansätze jeweils auf eigenen Finanzpositionen verbucht. So mussten die pflegefremden

Finanzpositionen herausgerechnet werden, um die Ausgaben des Pflegebereiches zu

erhalten. Im Folgenden sind zur Verdeutlichung einige Beispiele dazu angeführt:

Mehrere Finanzpositionen des Ansatzes 41111 waren nicht dem

Pflegebereich zuzurechnen. Dem Ansatz waren grundsätzlich

Finanzpositionen für Altenwohnheime zugeordnet. Daneben gab es

hingegen auch Finanzpositionen für diverse Maßnahmen der Kärntner

64 Das sind die Ansätze 41111, 41112 und 42915.

Ansatz Gebarungsgruppe Einnahmen

Gemeinde-Kopfquote Maßnahmen der Mindestsicherung

(Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Beschäftigungsprojekte,

Eingliederungshilfen, Altenwohnheime)

Ersätze Drittverpflichtete

Leistungen von Sozialversicherungsträgern

Gemeinde-Kopfquote (psychosoziale Reha-Zentren,

alternative Lebensräume, Pflegeheime, Tagesstätten,

Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten, Kurzzeitpflege)

Ersätze Drittverpflichtete

Pensionen von Bewohnern psychosozialer Reha-Zentren,

alternativer Lebensräume, Pflegeheime

(Verkehrs-) Strafgelder Sozialhilfeverbände

2-42915 5 Gemeinde-Kopfquote (Beratungsdienste,

Hauskrankenpflege, Heimhilfe)

2-94506 0 Zweckzuschuss Pflegefonds

2-41111 5

2-41112 5

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Mindestsicherung wie beispielsweise Unterstützungen zum

Lebensunterhalt65 sowie Krankenhilfe66.

In gleicher Weise waren auf dem Ansatz 41112 nicht nur Ausgaben für

die „klassischen“ Pflegeheime verbucht. Der Ansatz umfasste auch

Finanzpositionen für Ausgaben für psychosoziale Reha-Zentren sowie

Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten, die nicht dem Pflegebereich

zuzurechnen waren.67

Vermischung von Einnahmen und Ausgaben des Pflegebereiches mit pflegefremden

Bereichen auf Ebene der Finanzpositionen

(3) Der LRH betrachtete die Finanzpositionen der pflegerelevanten Ansätze und stellte

fest, dass auf einigen Finanzpositionen Ausgaben oder Einnahmen des Pflegebereiches

zusammen mit pflegefremden Bereichen verbucht waren.

Die Finanzposition „psychosoziale Reha-Zentren“68 war der

Bezeichnung nach grundsätzlich nicht dem Pflegebereich zuzurechnen.

Der LRH stellte hingegen fest, dass auf dieser Finanzposition auch

Ausgaben für gerontopsychiatrische Einrichtungen verbucht waren, die

jedoch dem Pflegebereich zugehörten.69 Eine genaue Trennung von

Ausgaben für psychosoziale Reha-Zentren und gerontopsychiatrische

Einrichtungen war nicht möglich, da im Buchungstext die dafür nötigen

Informationen nicht enthalten waren.

Die Finanzposition „Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe“70 umfasste

beispielsweise auch Mittel für die Mobile Kinderkrankenpflege und das

Dorfservice, welches in einzelnen Gemeinden u.a. Kinderbetreuung

anbot.

Auf der Finanzposition „Leistungen von SV-Trägern“71 des

Ansatzes 41112 verbuchte das Land die Einnahmen bzw. Kostenersätze

aus Pensionen der Teilzahler.72 Neben den Pensionen der Bewohner von

Pflegeheimen beinhaltete diese Finanzposition jedoch auch jene der

65 siehe § 12 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 66 siehe § 14 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015; z.B. Übernahme der Aufenthaltskostenbeiträge im Klinikum 67 siehe TZ 4 68 Finanzposition 1-41112-8-7282.026 69 siehe TZ 4 70 Finanzposition 1-42915-8-7280.048 71 Finanzposition 2-41112-5-8513.001 72 Teilzahler sind Personen, welche die eigenen Heimkosten nicht zur Gänze selbst aufbringen können. Die Heimkosten werden im Rahmen der Kärntner Mindestsicherung vom Land übernommen, wobei es dafür im Gegenzug 80% der Pension und das Pflegegeld erhält. vgl. §§ 5 f K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Bewohner von psychosozialen Reha-Zentren sowie alternativen

Wohnformen. Eine Zuordnung der Pensionen zu den einzelnen

Bereichen wäre nach Auskunft der Abt. 5 nicht möglich gewesen, da

entsprechende Informationen, beispielsweise im Buchungstext, fehlten.

Die Finanzposition „Gemeinde-Kopfquote“73 des Ansatzes 41111

enthielt die Kostenanteile der Gemeinden für Maßnahmen des Landes im

Rahmen der Kärntner Mindestsicherung.74 Neben dem Kostenanteil der

Gemeinden für Altenwohnheime vereinnahmte das Land auf diesen

Finanzpositionen auch Gemeindeanteile ohne Bezug zum Pflegebereich.

Zudem verbuchte das Land nur die monatlichen Vorschreibungen der

Gemeinde-Kopfquoten auf dieser Finanzposition. Die Endabrechnung

erfolgte auf dem Ansatz 41911 „Sozialhilfeabrechnung“.

Unscharfe Trennung nach Pflegeformen

(4) Neben der Vermischung von pflegerelevanten Ausgaben mit nicht der Pflege

zugehörigen Ausgaben kam es zudem zu keiner scharfen Trennung der Pflegeausgaben

nach den Pflegeformen stationär, teilstationär und mobil. Einzelne Finanzpositionen,

die den Bezeichnungen nach vermeintlich dem stationären oder mobilen Bereich

zuzurechnen waren, beinhalteten auch andere Pflegeformen. So konnten die

Pflegeausgaben teils nur mit erheblichem Aufwand nach Pflegeformen getrennt werden.

Beispielsweise waren auf der Finanzposition „Kosten für chronisch

kranke Menschen in Pflegeheimen“75 neben Unterbringungskosten in

Pflegeheimen auch Ausgaben für Tagesstätten und Kurzzeitpflege

verbucht, die dem teilstationären Bereich zugehörig waren. Erst auf

Ebene der einzelnen Buchungen konnte zwischen den Ausgaben für

Pflegeheime, Tagesstätten und Kurzzeitpflege unterschieden werden, da

der Buchungstext entsprechende Bezeichnungen enthielt.76

Die Abt. 5 veranlasste im Zuge der Überprüfung des LRH die Schaffung

von eigenen Finanzpositionen für Tagesstätten und die Kurzzeitpflege.

Damit erfolgte eine erste buchhalterische Trennung der teilstationären

von den stationären Diensten.

73 Finanzposition 2-41111-5-8505.006 74 Gemäß § 62 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 haben die Gemeinden 50% der Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Mindestsicherung zu tragen. Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mit der Finanzkraft gewichteten Einwohnerzahl (Gemeinde-Kopfquote). Siehe TZ 7 75 Finanzposition 1-41112-8-7282.027 76 Im Buchungstext waren die Kürzel der Bereiche enthalten (TS für Tagesstätte, KZPF für Kurzzeitpflege).

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Ähnlich waren auf der Finanzposition „Hauskrankenpflege und Hilfe zur

Weiterführung des Haushaltes“77 neben Ausgaben für mobile soziale

Dienste auch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Projekt „Ambulante

geriatrische Remobilisation“ des Allgemeinen öffentlichen

Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt sowie mit dem Projekt

CURAplus (intensivbeatmete Patienten zu Hause) ausgewiesen. Diese

Projekte gehörten zur außerklinischen Pflege und waren daher nicht den

„klassischen“ mobilen Diensten zuzurechnen.

13.2 Der LRH kritisierte die Systematik der Verbuchung des Pflegebereiches. Ausgaben und

Einnahmen des Pflegebereichs waren sowohl auf Ebene der Ansätze als auch auf Ebene

der Finanzpositionen mit pflegefremden Bereichen vermischt. Auch waren die

Pflegeformen stationär, teilstationär und mobil nicht exakt voneinander getrennt. Eine

genaue Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches im

Allgemeinen und nach Pflegeformen war teils nicht, teils nur mit erheblichem Aufwand

möglich.

Der LRH empfahl daher, die Verbuchungssystematik im Pflegebereich neu zu ordnen

und diese stärker an die Systematik der einzelnen Pflegeformen anzupassen. Die

Ansätze sollten nach Pflegeformen gegliedert und die Ausgaben und Einnahmen des

Pflegebereichs nicht mit anderen Bereichen (z.B. psychosozialer Reha-Zentren)

vermischt werden. Der LRH begrüßte die Maßnahmen der Abt. 5 zur Schaffung von

eigenen Finanzpositionen für teilstationäre Dienste als ersten Schritt in diese Richtung.

Durch eine exakte Gliederung der bisherigen Ansätze nach den einzelnen Pflegeformen

wären die genauen Ausgaben und Einnahmen übersichtlich dargestellt und ohne

erheblichen Aufwand ermittelbar. In Folge wäre eine Budgetierung und Planung des

Pflegebereiches in Kärnten mit höherer Genauigkeit und Transparenz möglich.

13.3 Die Landesregierung wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Empfehlung des LRH zur

Änderung der Verbuchungssystematik innerhalb des Pflegebereiches der Abt. 5 bereits teilweise

entsprochen worden wäre. Zur weiteren Bereinigung der Vermischung der Einnahmen und

Ausgaben des Pflegebereichs mit anderen Bereichen sowie einer akkuraten Zuordnung zur

jeweiligen Pflegeform hätte bereits ein Termin zwischen der Abt. 2 und der Abt. 5 des AKL

stattgefunden. Die derzeitige Ansatzstruktur würde hinsichtlich der Zuordnung zur funktionalen

Ansatzgliederung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung von der Abt. 5 in

Zusammenarbeit mit der Abt. 2 überprüft und wenn notwendig geändert werden.

77 Finanzposition 1-42915-8-7280.048

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Beihilfe gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

14.1 Konnten Personen für ihren Betreuungs- und Pflegebedarf nicht selbst aufkommen,

übernahm das Land in bestimmten Fällen die Kosten und erhielt als Gegenleistung die

verfügbaren finanziellen Mittel der Betroffenen.78 Das Land erbrachte damit als Träger

des öffentlichen Fürsorgewesens Betreuungs- und Pflegeleistungen an hilfsbedürftige

Personen. Diese Leistungen des Landes fielen in den Anwendungsbereich des

Umsatzsteuergesetzes, unterlagen jedoch einer Umsatzsteuerbefreiung.79 Das Land

musste die Einnahmen (Pensionen der Betroffenen etc.) nicht der Umsatzsteuer

unterwerfen.

Stellten Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen dem Land Betreuungs- oder

Pflegeleistung mit Umsatzsteuer in Rechnung, war diese für das Land nicht als

Vorsteuer abziehbar. Damit wäre dem Land eine Mehrbelastung in Höhe der nicht

abziehbaren Vorsteuern entstanden. Um diese Mehrbelastung auszugleichen hatte der

Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 1996 die Beihilfe im Gesundheits- und Sozialbereich80

geschaffen. Das Land erhielt somit seitens des Bundes die nicht abziehbaren Vorsteuern

als Beihilfe in voller Höhe refundiert.81 Damit war für das Land die nicht abziehbare

Vorsteuer zusammen mit der Beihilfe kostenneutral und nicht aufwandswirksam.

Im Rechnungswesen des Landes war auf den pflegerelevanten Ansätzen82 jeweils eine

Finanzposition „Beihilfe zum Betriebsaufwand“ enthalten.83 Auf diesen

Finanzpositionen verbuchte das Land die nicht abziehbaren Vorsteuern im

Zusammenhang mit den Ausgaben dieser Ansätze. Auf den restlichen Finanzpositionen

war folglich nur der Nettoaufwand, d.h. der gezahlte Aufwand abzüglich der nicht

abziehbaren Vorsteuer, verbucht.

Diese vom Bund refundierte Beihilfe verbuchte das Land nicht auf den einzelnen

pflegerelevanten Ansätzen84, sondern auf einem gemeinsamen Ansatz „Gesundheits-

und Sozialbereich-Beihilfengesetz“85. Auf den Ansätzen des Pflegebereiches waren

folglich nur die nicht abziehbaren Vorsteuern als Ausgaben ausgewiesen, nicht hingegen

78 vgl. §§ 5 f K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 79 vgl. § 2 Abs. 4 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 7 UStG, BGBl. Nr. 663/1994, i.d.g.F. 80 vgl. Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, i.d.g.F. 81 vgl. § 1 GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, i.d.g.F. 82 Ansätze 41111, 41112 und 42915 83 Dies betraf im Zusammenhang mit der gegenständlichen Prüfung insbesondere folgende Finanzpositionen: Beihilfe Betriebsaufwand Pflege 1-41111-8-7107 bzw. 1-41111-8-7107.010 (u.a. für Altenwohnheime), Beihilfe Betriebsaufwand 1-41112-8-7107 (u.a. für Pflegeheime), Beihilfe Betriebsaufwand 1-42915-8-7107 (u.a. mobile Dienste) 84 Ansätze 41111, 41112 und 42915 85 94202

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

die Beihilfen-Ersätze des Bundes als Einnahmen. Damit waren die Beihilfen nicht als

kostenneutrale Position erkennbar.

Analog zu der bereits beschriebenen Systematik der Verbuchung der Ausgaben und

Einnahmen war die nicht abzugsfähige Vorsteuer nicht für den Pflegebereich und

pflegefremde Bereiche separat ausgewiesen. So wurde beispielsweise die nicht

abzugsfähige Vorsteuer, die sich aus der Abrechnung mit den Pflegeheimen ergab, auf

der gleichen Finanzposition verbucht wie jene im Bereich der psychosozialen

Reha-Zentren. Eine exakte Ermittlung dieser Vorsteuern für die einzelnen

Versorgungsformen wäre daher nach Auskunft der Abt. 5 mit erhöhtem Aufwand

verbunden gewesen.

14.2 Der LRH kritisierte die Systematik der Verbuchung der Gesundheits- und Sozialbereich-

Beihilfen. Da das Land die Beihilfen-Ersätze des Bundes nicht gleich den nicht

abziehbaren Vorsteuern auf den jeweiligen Ansätzen verbuchte, ergab sich eine

Intransparenz und Verzerrung der Finanzdaten. Die nicht abziehbaren Vorsteuern, die

der Bund als Beihilfe refundierte, waren nicht als neutrale Position erkennbar. Vielmehr

entstand bei Betrachtung der einzelnen Ansätze der Eindruck einer Kostentragung des

Landes.

Der LRH empfahl daher die vom Bund refundierten Gesundheits- und Sozialbereich-

Beihilfen auf den Ansätzen des Pflegebereichs86 zu verbuchen, analog der nicht

abzugsfähigen Vorsteuern. Damit wären diese Positionen transparent und korrekt

dargestellt.

Der LRH wies darauf hin, dass die Bezeichnung der Finanzpositionen „Beihilfe zum

Betriebsaufwand“87 irreführend war, da darauf nicht abzugsfähige Vorsteuern als

Ausgaben verbucht waren. Die Bezeichnung „Beihilfe“ ist nur für die Refundierung der

nicht abzugsfähigen Vorsteuern durch den Bund angebracht. Der LRH empfahl die

Bezeichnung der Finanzpositionen „Beihilfe zum Betriebsaufwand“88 entsprechend auf

„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ zu ändern.

14.3 In der Stellungnahme der Landesregierung wurde darauf hingewiesen, dass die

Einnahmenverrechnungsmethodik vorläufig in der praktizierten Form weitergeführt werden soll.

Diese Empfehlung des LRH werde jedoch bei der kommenden Haushaltsreform Berücksichtigung

finden.

86 Ansätze 2-41111; 2-41112; 2-42915 87 Finanzpositionen 1-41111-8-7107; 1-41111-8-7107.010; 1-41112-8-7107; 1-42915-8-7107 88 Finanzpositionen 1-41111-8-7107; 1-41111-8-7107.010; 1-41112-8-7107; 1-42915-8-7107

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

In Bezug auf die Bezeichnung der Ausgabenfinanzposition werde dem Änderungsvorschlag des

LRH umgehend entsprochen werden.

Datenmeldungen im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik

Meldeverpflichtung für Daten des Pflegebereichs

15.1 (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) wurde gemäß

Pflegefondsgesetz mit der Einrichtung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck

der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken betraut. Die Länder waren zur

jährlichen Meldung von Daten des Pflegebereiches verpflichtet.89 Die an Statistik

Austria zu übermittelnden Daten regelte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz in der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (Statistik-

Verordnung)90. Im Detail waren dies jeweils die Bruttoausgaben, Beiträge und

Kostenersätze, sonstige Einnahmen sowie Nettoausgaben für folgende Bereiche: 91

mobile Betreuungs- und Pflegedienste

stationäre Pflege- und Betreuungsdienste

teilstationäre Tagesbetreuung

Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen

alternative Wohnformen

Case Management

Meldung der Finanzzahlen der Jahre 2012 bis 2015

(2) Der LRH betrachtete insbesondere die vom Land Kärnten für die

Pflegedienstleistungsstatistik an die Statistik Austria gemeldeten Finanzzahlen der Jahre

2012 bis 2015. Dabei stellte er fest, dass die Meldungen nicht exakt den vorgegebenen

Definitionen folgten.

Die von der vormals zuständigen Abt. 4 für die Jahre 2012 bis 2014 gemeldeten

Bruttoausgaben der stationären Dienste enthielten beispielsweise nicht nur Ausgaben für

Altenwohn- und Pflegeheime, sondern auch Ausgaben, die per Definition der

Statistik-Verordnung nicht bzw. nicht unmittelbar dem stationären Pflegebereich

89 vgl. § 5 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 90 BGBl. II Nr. 302/2012 91 vgl. § 3 PDStV 2012, BGBl. II Nr. 302/2012

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51

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

zuzurechnen waren.92 Im Einnahmenbereich zeigte sich ein ähnliches Bild. Diese für die

Meldung im stationären Bereich nicht relevanten Ausgaben und Einnahmen konnten

von der Abt. 4 unter Berücksichtigung eines vertretbaren zeitlichen Aufwandes nicht

herausgerechnet werden.93

Nach Auskunft der Abt. 5 wären auch die Beihilfen im Sinne des Gesundheits- und

Sozialbereich-Beihilfengesetzes für die Pflegedienstleistungsstatistik bei den

Bruttoausgaben als auch den sonstigen Einnahmen der jeweiligen Pflegeform zu

erfassen gewesen.94 Wie der LRH feststellen konnte, blieb jedoch die Beihilfe für die

Altenwohnheime bei der Meldung der Jahre 2012 bis 2014 außer Ansatz.95

Einnahmenseitig fehlten die Beihilfen des Pflegebereichs gänzlich.

Der Grund für diese Unschärfen lag an der nicht zweckmäßigen Verbuchungssystematik

der Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches. Die Ansätze und Finanzpositionen

des Pflegebereiches waren nicht nach den Pflegeformen gegliedert und beinhalteten auch

pflegefremde Bereiche. (TZ 13)

Nachdem im Jahr 2015 die Zuständigkeit für den Pflegebereich von der Abt. 4 zur

Abt. 5 wechselte, folgte die Meldung im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik einer

teilweise geänderten Systematik, um die Unschärfen möglichst zu beseitigen. Nach

Durchsicht der für 2015 gemeldeten Finanzdaten musste der LRH feststellen, dass

einzelne Unschärfen bestanden:

Bei den stationären Diensten waren die Beihilfen im Zusammenhang mit

Altenwohnheimen nur ausgabenseitig, nicht hingegen einnahmenseitig,

berücksichtigt worden.96

Die Finanzdaten für die teilstationäre Tagesbetreuung, Kurzzeitpflege

und alternative Wohnformen wurden zwar wie gefordert gesondert

ausgewiesen, jedoch auch bei den stationären Diensten erfasst und somit

doppelt gemeldet.

Laut Auskunft der Abt. 5 wären wie in den Vorjahren im stationären

Bereich auch Finanzdaten von nicht diesem Bereich zugehörigen

92 z.B. psychosoziale Reha-Zentren, Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten, Förderungen pflegender Angehöriger, Öffentlichkeitsarbeit sowie Rechts- und Beratungskosten im Rahmen des Pflegebereichs 93 siehe TZ 28 sowie TZ 13 94 Das Land erhielt die ihm für Pflegeleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Bund als Beihilfe refundiert. Damit war die Beihilfe als „Durchläufer“ zu berücksichtigen. Näheres ist der TZ 13 zu entnehmen. 95 Während einerseits die gemeldete Beihilfe für die Pflegeheime auch noch andere, nicht dieser Pflegeform zugehörige, Beihilfen enthielt, blieb andererseits die Beihilfe für die Altenwohnheime gänzlich außer Ansatz. 96 Die Beihilfen waren für die einzelnen Versorgungsformen als „Durchläufer“ bei den Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich korrekt gemeldet worden.

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Einrichtungen97 übermittelt worden, um eine Vergleichbarkeit der Zahlen

in der Mehrjahresbetrachtung zu gewährleisten.

Nach Auskunft der Abt. 5 hätte diese mit der Statistik Austria vereinbart, die bisher

gemeldeten Zahlen bis Mitte des Jahres 2017 zu korrigieren. Eine korrekte Meldung der

Finanzdaten wäre zukünftig zwar möglich, jedoch aufgrund von nachträglichen

Berechnungen und Auswertungen mit hohem Zeitaufwand verbunden.98 Sie verwies in

diesem Zusammenhang auf die noch zu lösende Problematik im Bereich der Gliederung

der Ansätze im Rechnungswesen.

15.2 Der LRH kritisierte die nicht exakten Meldungen des Landes im Rahmen der

Pflegedienstleistungsstatistik. Damit war eine Vergleichbarkeit zwischen Kärnten und

anderen Bundesländern nicht gegeben bzw. konnten die Zahlen zu Fehlinterpretationen

führen. Die Bemühungen der Abt. 5 um eine exakte Aufschlüsselung sah der LRH

grundsätzlich positiv. Diese waren jedoch zeitintensiv und führten dennoch nicht zum

gewünschten Ergebnis.

Der LRH empfahl dem Land Kärnten, eine rasche Korrektur der bisher gemeldeten

Zahlen vorzunehmen. Zudem bekräftige er seine in TZ 13 ausgesprochene Empfehlung,

die Systematik der Verbuchung im Pflegebereich neu zu ordnen und die Ansätze nach

den einzelnen Pflegeformen zu gliedern. Nur dadurch kann letztendlich eine korrekte

Meldung an die Pflegedienstleistungsstatistik und eine entsprechende Datenqualität

sichergestellt werden.

15.3 Wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme mitteilte, hätte diese zur Sicherstellung der

zukünftigen Datenqualität bei der Datenerhebung im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik

bereits Änderungen vorgenommen. Diese Maßnahmen wären insbesondere mit der Systematik bei

der Verbuchung der Pflegeausgaben verbunden gewesen. Weitere Änderungen wären bereits in

Vorbereitung. Somit hätte das Land der Empfehlung des LRH bereits zum Teil Folge leisten

können.

Eine Änderung der historischen Daten wäre jedoch auf Grund der Komplexität sowie der

nachträglichen Berechnungen und Auswertungen im Bewirtschaftungsbereich der Abt. 4 nur mit

einem sehr hohen Zeitaufwand möglich.

97 z.B. Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten 98 Zudem wären lt. Abt. 5 die Pensionen der Bewohner von Altenwohnheimen nicht ermittelbar, da sie zusammen mit anderen Einnahmen verbucht wurden.

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53

ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

15.4 Der LRH entgegnete der Landesregierung, dass es Ziel der Pflegedienstleistungsstatistik

wäre, eine vergleichbare Gesamtübersicht über die Pflegedaten der einzelnen

Bundesländer zu erreichen. Daher erachtete es der LRH als notwendig und sinnvoll, die

Daten mit einem vertretbaren Zeitaufwand in Absprache mit der Statistik Austria zu

korrigieren.

Finanzielle Bedeutung der Pflegeformen für das Land Kärnten

16 Um die Bedeutung der einzelnen Pflegeformen für eine weitere Analyse darzustellen,

zog der LRH die gemeldeten Finanzdaten der Pflegedienstleistungsstatistik für das Jahr

2015 heran. Wie bereits in TZ 13 dargelegt, war die Ermittlung der Ausgaben und

Einnahmen für die einzelnen Pflegeformen, insbesondere für die stationären Dienste,

mit Schwierigkeiten verbunden.99 Der LRH nahm, soweit möglich und sinnvoll,

Korrekturen vor, um ein getreueres Bild über die einzelnen finanziellen Aufwendungen

zu erhalten.100 Dennoch konnte der LRH nicht alle Unschärfen beseitigen.101

Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen des

Landes sowie die betreuten Personen für die unterschiedlichen Pflegeformen im Jahr

2015:

Tabelle 7: Pflegeformen in Zahlen (2015)

Quelle: Abt. 5 AKL, Pflegedienstleistungsstatistik 2015, eigene Berechnungen

Der stationäre Bereich verzeichnete im Jahr 2015 mit ca. 86 Mio. EUR die höchsten

Nettoausgaben. Diese waren um ein Vielfaches höher als die Nettoausgaben der

mobilen Dienste, die ca. 26 Mio. EUR ausmachten. Damit stellte der stationäre Bereich,

zumindest ausgabenseitig, für das Land Kärnten die finanziell bedeutendste

Versorgungsform dar.

99 siehe TZ 7 100 insbesondere bei den stationären Diensten siehe TZ 28 101 Psychosoziale Reha-Zentren und Alkohol- und Drogenentwöhnungsanstalten konnten einnahmenseitig nicht herausgerechnet werden (Siehe TZ 7). Die Bruttoausgaben dieser Einrichtungen betrugen ca. 33 Mio. EUR.

Bruttoausgaben Beiträge und Ersätze1 Sonstige Einnahmen2 Nettoausgaben3

Mobile Dienste 28.982.900 0 3.071.392 25.911.508 5.359

Stationäre Dienste5 191.783.526 82.656.205 22.787.183 86.340.139 7.171

Teilstationäre Dienste6 1.249.781 0 83.608 1.166.173 716

24-Stunden-Betreuung 3.043.580 0 0 3.043.580 2.257

1 z.B. Pensionen von Pflegeheimbewohnern, Leistungsersätze Dritter; werden ausgenommen bei stationären Diensten von den Leistungserbringern direkt

vereinnahmt, daher nicht erfasst2 Beihilfen-Ersätze des Bundes, Strukturmittel Kärntner Gesundheitsfonds, Strafgelder Sozialhilfeverbände3 Bruttoausgaben abzgl. Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen4 Selbstzahler nicht enthalten; nur Personen mit Kostenübernahme bzw. Förderung des Landes5 Ausgaben/Beiträge und Ersätze: inkl. Alternative Wohnformen, psychosoziale Reha-Zentren, Alkohol- und

Drogenentwöhnungsanstalten; exkl. Kurzzeitpflege, Übergangspflege6 Tagesstätten, Kurzzeitpflege

PflegeformenBetreute Personen

im Berichtszeitraum4in EUR

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ALLGEMEINES ZUR PFLEGEVERSORGUNG

Die Ausgaben des Landes für die 24-Stunden-Betreuung beliefen sich auf

ca. 3 Mio. EUR. Dabei nahmen 2.257 Personen diese Betreuungsform in Anspruch. Mit

den im Verhältnis zur Anzahl an betreuten Personen niedrigen Ausgaben des Landes fiel

die 24-Stunden-Betreuung im Vergleich mit anderen Pflegeformen tendenziell

kostengünstig aus.

Der teilstationäre Bereich war mit Nettoausgaben i.H.v. ca. 1,2 Mio. EUR im Vergleich

zu den anderen Pflegeformen von untergeordneter Bedeutung. Dieser Betrag gliederte

sich in Kurzzeitpflege mit 786.849 EUR und Tagesstätten mit 379.323 EUR. In Kärnten

gab es im Jahr 2016 14 Tagesstätten mit insgesamt 166 Plätzen.

Unter Berücksichtigung der finanziellen Bedeutung der einzelnen Pflegeformen richtete

der LRH daher den Fokus der gegenständlichen Prüfung auf die Bereiche der

stationären und mobilen Dienste sowie der 24-Stunden-Betreuung. Die einzelnen

Pflegeformen werden in weiterer Folge in den kommenden Abschnitten näher

dargestellt und analysiert.

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55

STATIONÄRE PFLEGE

STATIONÄRE PFLEGE

Allgemeines

Landesgesetzliche Rahmenbedingungen

KÄRNTNER MINDESTSICHERUNG

17 Die soziale Mindestsicherung war die Hilfe des Landes Kärnten für ein möglichst

selbstbestimmtes Leben.102 Im Rahmen des K-MSG gewährte das Land verschiedene

Leistungen, darunter auch Unterstützungsleistungen für die Pflege.103

So konnte die soziale Mindestsicherung mit Zustimmung des Pflegebedürftigen

grundsätzlich auch durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in

stationären oder teilstationären Einrichtungen geleistet werden.104 Der Pflegebedürftige

hatte jedoch zu den Kosten entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft

beizutragen.105

Als Träger von Privatrechten war das Land gemäß K-MSG für die Vorsorge, die

Errichtung und den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen

zuständig.106 Unter bestimmten Voraussetzungen durften auch Träger der freien

Wohlfahrtspflege (wie z.B. Caritas, Hilfswerk oder Sozialhilfeverbände) zur Besorgung

der dem Land obliegenden Pflegeaufgaben herangezogen werden.107 Die Beziehungen

zu den Trägern der freien Wohlfahrtspflege musste das Land durch schriftliche

Vereinbarungen regeln.108

Für den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen waren den Trägern

der freien Wohlfahrtspflege die Kosten jedenfalls pauschaliert zu erstatten. Die

Landesregierung hatte durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze zu bestimmen,

wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung Bedacht zu

nehmen war.109 Diese Kostenersätze konnten nach Maßgabe der nach den Grundsätzen

der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzten durchschnittlichen Aufwendungen

102 siehe § 1 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 103 siehe § 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 104 soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung handelt, siehe hierzu im Detail § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 105 siehe § 6 Abs. 9 lit. a, K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015; zur Kostenübernahme siehe insbesondere TZ 20 106 gemäß § 11 K-MSG, mit Ausnahme von Wohnheimen älterer Menschen; siehe insbesondere § 61 Abs. 1 lit. a K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 107 siehe § 61 Abs. 5 und Abs. 5a K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 108 siehe § 61 Abs. 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 109 siehe § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015

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STATIONÄRE PFLEGE

pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung

zweckmäßig erschien.110

KÄRNTNER HEIMGESETZ

Übersicht

18.1 (1) Dieses Gesetz galt primär für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die

vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe

bedurften, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und

Betreuungsleistungen111 anboten.112 Nicht umfasst davon waren stationäre

Einrichtungen in Akutkrankenanstalten, wie beispielsweise geriatrische Abteilungen.

Mit dem K-HG sollten die Interessen und Bedürfnisse der

Heimbewohner, insbesondere ihre Menschenwürde, Selbständigkeit und

Individualität, so weit als möglich vor Beeinträchtigungen geschützt und die Qualität

der betroffenen Pflegeeinrichtungen gesichert werden.113

Dafür legte der Landesgesetzgeber eine Reihe von Bestimmungen fest, die den

Bewohnerschutz sowie Wohn- und Betreuungsstandards der Heime betrafen. Unter

anderem musste der Heimbetreiber mit jedem Heimbewohner einen schriftlichen

Vertrag abschließen, der neben den Vertragsinhalten des Konsumentenschutzgesetzes

noch weitere Vertragspunkte aufzuweisen hatte.114 Hierzu zählten beispielsweise die

Rechte des Bewohners auf Einsicht in die Betreuungsdokumentation oder auf Mahl- und

Ruhezeiten entsprechend den üblichen Lebensgewohnheiten.115

Die im K-HG festgelegten Wohn- und Betreuungsstandards bezogen sich im

Wesentlichen auf folgende Themenbereiche:116

personelle Ausstattung des Heims

Betreuungsdokumentation

Verpflegung

Medikamente

110 siehe § 61 Abs. 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 111 während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme 112 siehe § 1 Abs. 1 lit. a K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 (Zusätzlich waren auch Wohnheime für Menschen mit Behinderung sowie Pflegeheime und Pflegestationen und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, davon umfasst.) 113 siehe § 2 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 114 siehe § 6 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 115 siehe § 6 Abs. 3 lit. a und lit. g K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 116 siehe § 7 bis § 13 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013

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STATIONÄRE PFLEGE

bauliche und technische Anforderungen

Insbesondere im Hinblick auf die Standards im Personalbereich sowie im

Zusammenhang mit der Infrastruktur hatte die Landesregierung durch Verordnung

nähere Bestimmungen zu erlassen. Dadurch ergab sich ein Querverweis zur Kärntner

Heimverordnung.117 Als grundlegende Voraussetzung für den Betrieb von Heimen

waren im K-HG zudem Betriebspflichten sowie ein Bewilligungsverfahren

vorgesehen.118

Wichtige Teile des K-HG stellten auch die Bestimmungen zur Aufsicht und zu den

Strafen für Heimbetreiber dar. Die Heime unterlagen grundsätzlich der Aufsicht der

Landesregierung.119 Dabei hatte diese die Einhaltung der Bestimmungen des K-HG und

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie ergangenen

Bewilligungen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre vor Ort zu überprüfen.120

Zu diesem Zweck musste die Landesregierung Überprüfungsorgane mittels Bescheid

bestellen.121 Stellten die Überprüfungsorgane Verwaltungsübertretungen fest, waren

diese von der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Geldbuße zu ahnden.122

Novellierung des K-HG

(2) Nach Auskunft der Abt. 5 wären in den vergangenen Jahren Überlegungen angestellt

worden, das K-HG entsprechend der neuen Herausforderungen zu adaptieren. Die

Organisationseinheit Verfassungsdienst (Abt. 1 – Landesamtsdirektion) erarbeitete in

diesem Zusammenhang einen Entwurf zur Novellierung des K-HG, welcher Ende

November 2016 zur Begutachtung ausgesendet wurde. Der Kärntner Landtag beschloss

diesen am 20. Juli 2017 in etwas abgeänderter Form.

Der Landesregierung kam im Begutachtungsentwurf zum K-HG unter anderem die

Möglichkeit zu, in einer Verordnung Maßnahmen der Qualitätssicherung und

Qualitätsentwicklung für Heime vorzusehen. Unter dem Begriff „Qualitätssicherung“

war in erster Linie die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems in den einzelnen

Pflegeeinrichtungen zu verstehen. Die im Begutachtungsentwurf durch Verordnung

vorgesehene Verpflichtung der Heime zum Qualitätsmanagement wurde jedoch letztlich

vom Landtag nicht beschlossen.

117 siehe § 7 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 118 siehe § 14 bis § 16 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 119 siehe § 19 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 120 siehe § 19 Abs. 2 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 121 siehe § 19a K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 122 siehe § 20 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013

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STATIONÄRE PFLEGE

Um die Qualität in den Kärntner Heimen nachhaltig zu verbessern, startete das Land

bereits im Jahr 2014/2015 eine Qualitätsoffensive. Langfristiges Ziel dabei war es, dass

die Mehrheit der Heimbetreiber in Kärnten ein nationales Qualitätszertifikat erlangte.

Mit Stand April 2016 wurden die Schulungen bereits in 35 Kärntner Heimen

abgeschlossen, die restlichen Heime sollten bis Ende 2018 folgen. Das Land Kärnten

erklärte sich bereit, die Qualitätsoffensive durch die Übernahme von Schulungskosten

finanziell zu unterstützen.123

Ein weitere Neuregelung betraf die Geldstrafen für Verstöße gegen das K-HG. Bislang

waren je nach Tatbestand Geldstrafen bis maximal 15.000,- EUR vorgesehen. Mit der

Anhebung des Strafrahmens auf bis zu 32.000,- EUR und Einführung von

Mindeststrafen ab 1.000,- EUR im neuen K-HG wären lt. Abt. 5 eine erhöhte

Abschreckung gegenüber Verwaltungsübertretungen und somit ein normgerechteres

Verhalten zu erwarten.124

Mit dem neuen K-HG sollte zudem eine rechtliche Grundlage für die Datenerhebung

bei den jeweiligen Heimträgern, deren Übermittlung und die Datenverwendung beim

Land Kärnten geschaffen werden. Nach Auskunft der Abt. 5 hätte es bisher an einer

validen und verlässlichen Datenübermittlung seitens der Heimbetreiber gemangelt.

Dadurch wäre es auch schwierig gewesen, die Datengrundlage für das Pflege-

Controlling zu verbessern. Heime wären nunmehr auch verpflichtet, klientenbezogene

Daten über Bewohner, für die keine Kostenübernahme des Landes besteht

(Selbstzahler), dem AKL zu übermitteln.125

Innovative Projekte, die nicht den Vorgaben des K-HG entsprachen, wären nach

Auskunft der Abt. 5 bislang rechtlich nicht bewilligungsfähig gewesen. Beispielsweise

gebe es bei der Betreuung von demenziell erkrankten Personen verschiedene innovative

Konzepte, welche von den üblichen Normen des K-HG sowie der Kärntner

Heimverordnung abweichen und dennoch eine Verbesserung der Betreuung mit sich

bringen würden.126 Mit der Novellierung könnten nunmehr solche Projekte behördlich

genehmigt werden, wenn die Ziele trotz der Abweichungen von den Bestimmungen des

K-HG gleichermaßen oder sogar besser erreicht werden würden.127

123 siehe § 13a Begutachtungsentwurf K-HG, Zl. 01-VD-LG-1671/25-2016 124 siehe § 20 Abs. 1 Begutachtungsentwurf K-HG, Zl. 01-VD-LG-1671/25-2016 125 siehe § 21a Begutachtungsentwurf K-HG, Zl. 01-VD-LG-1671/25-2016 126 So wäre lt. Abt. 5 z.B. in einem gewissen Stadium der Demenz die Unterbringung der Betroffenen in Vier- bis Sechsbettzimmern sinnvoll. Auch die personelle qualitative Ausstattung in einer Demenzeinrichtung müsse von der erforderlichen personellen Ausstattung in einem Pflegeheim unterschieden werden. 127 siehe § 18a Begutachtungsentwurf K-HG, Zl. 01-VD-LG-1671/25-2016

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STATIONÄRE PFLEGE

18.2 Die Neuerungen im K-HG stellten aus Sicht des LRH einen ersten Schritt dar, um

bestehende Probleme im stationären Pflegebereich besser bewältigen zu können. Positiv

sah der LRH insbesondere Maßnahmen, die innovative Betreuungs- und Pflegeprojekte

fördern. Einerseits boten solche Projekte die Möglichkeit, die Pflege stärker an die

Bedürfnisse des Pflegebedürftigen anzupassen. Andererseits bestanden auch Chancen,

zumindest mittelfristig günstigere „innovative Pflegeplätze“ zu schaffen. Dies unter dem

Aspekt einer gleichbleibenden oder verbesserten Pflegequalität.

Der LRH bemängelte dennoch, dass das Land in der Vergangenheit kaum Schritte

setzte, um die Heimbetreiber, insbesondere im Hinblick auf die Selbstzahler,

umfassender in ein Pflege-Controlling einzubinden. In der Schaffung von rechtlichen

Grundlagen für die Bereitstellung von Daten durch die Heimbetreiber sah der LRH

jedoch einen wichtigen Schritt, um die Datenbasis im AKL zu optimieren.

KÄRNTNER HEIMVERORDNUNG

Übersicht

19 (1) Auf Grundlage des K-HG legte das Land in der Kärntner Heimverordnung nähere

Bestimmungen für Altenwohnheime, Pflegeeinrichtungen sowie Tageszentren fest. Im

Wesentlichen handelte es sich um folgende Themenbereiche:

Lage der Einrichtung128

Standards für die bauliche sowie technische Infrastruktur129

Standards für die pflegerische und soziale Betreuung130

Qualifikation des leitenden Personals131

Standards für bauliche und technische Infrastruktur

(2) Wichtige Regelungen für den Pflegebedürftigen aber auch für den Heimbetreiber

stellten die Vorgaben zur allgemeinen Betriebsgröße und zu den baulichen Standards

dar. In diesem Zusammenhang sah die Kärntner Heimverordnung vor, dass Altenwohn-

und Pflegeeinrichtungen nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten waren.

Dabei konnte der Heimbetreiber bis zu 75 Pflegeplätze und bei Pflegeheimen zusätzlich

128 siehe § 2 sowie § 15 und § 29 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 129 siehe insbesondere §§ 3 bis 9 sowie §§ 16 und 22 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 130 siehe insbesondere § 11, § 24 und § 30 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 131 siehe § 12 sowie § 25 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011

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60

STATIONÄRE PFLEGE

bis zu zehn Kurzzeitpflegeplätze vorsehen. Unter bestimmten Voraussetzungen war eine

Überschreitung dieser Normgröße möglich.132

Zudem fanden sich in der Kärntner Heimverordnung beispielsweise Bestimmungen zu

den Bewohnerzimmern in Altenwohn- und Pflegeheimen. Als Bewohnerzimmer waren

Ein- oder Zweibettzimmer zulässig, wobei für höchstens zwei Personen eine Nasszelle

mit einer Größe von min. 4,7 m² eingerichtet werden musste. Die Bodenfläche eines

Einbettzimmers hatte ohne Nasszelle mindestens 18 m², die eines Zweibettzimmers

mindestens 25 m² zu betragen.133 Zudem fanden sich unter anderem genaue Regelungen

zur Mindestausstattung eines Zimmers.134

Vorgaben zur pflegerischen und sozialen Betreuung

(2) Von besonderer Bedeutung in der Kärntner Heimverordnung waren auch die

Vorgaben zur pflegerischen und sozialen Betreuung. Diese für Altenwohnheime und

Pflegeeinrichtungen unterschiedlichen quantitativen und qualitativen Vorgaben hatten

unmittelbare Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung sowie auf die damit

verbundenen Pflegekosten. So legte die Landesregierung in quantitativer Hinsicht

beispielsweise fest, dass für je 2,5 Bewohner einer Pflegeeinrichtung Betreuungspersonal

in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen war.135 Die Pflegefachexperten

bezeichneten dies als Pflegeschlüssel. Der Pflegeschlüssel blieb für Pflegeeinrichtungen

seit 2009 unverändert bei 1:2,5.136 Mit dem Regierungsbeschluss vom 25. Juli 2017 sollte

die Heimverordnung angepasst und der Pflegeschlüssel auf 1:2,4 gesenkt werden.

In qualitativer Hinsicht gab es für Pflegeeinrichtungen unter anderem folgende

Regelungen:137

Bis zur Novelle der Kärntner Heimverordnung im Jahr 2011 war in

Pflegeeinrichtungen ein Anteil von 25% an Angehörigen des gehobenen

Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (gehobene Krankenpflege)

vorgeschrieben. Seit 2011 betrug der Mindestanteil der gehobenen

Krankenpflege bei Pflegeeinrichtungen über 65 Betten 20%.

132 z.B. nach erfolgter Bedarfsprüfung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Pflegequalität; siehe § 5 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 133 siehe § 16 Abs. 3 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 134 siehe § 16 Abs. 6 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 135 Der Pflegeschlüssel für Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen ergab sich primär aus § 11 sowie § 24 K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011 136 Für bis zu zwölf Bewohner eines Altenwohnheims war mindestens Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten und für jedes weitere angefangene Dutzend ein weiteres Vollzeitäquivalent gefordert. Davon musste zumindest ein Mitarbeiter die Qualifikation zur gehobenen Krankenpflege aufweisen. Ab einer Anzahl von 37 Bewohnern waren in Altenwohnheimen zumindest zwei Vollzeitäquivalente der gehobenen Krankenpflege notwendig. 137 siehe § 24, § 24a und § 24b K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011

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61

STATIONÄRE PFLEGE

Maximal 10% des Betreuungspersonals durfte die Qualifikation der

Heimhilfe aufweisen.

Da der Anteil der gehobenen Krankenpflege nicht unterschritten und der

Anteil der Heimhilfen nicht überschritten werden durfte, ergab sich ein

variabler Anteil an Pflegehelfern und Fach- bzw. Diplomsozialbetreuern

von rd. 70%.138

Besondere Regelungen gab es beispielsweise für Pflegeheime mit

maximal 60 Betten, bei der Pflege von Demenzkranken und bei einem

hohen Anteil an Heimbewohnern der Pflegegeldstufen sechs und sieben.

Stationäre Aufnahme und Kostentragung

20.1 Grundsätzlich galt in Kärnten die freie Heimwahl, d.h., ein jeder konnte ein Heim seiner

Wahl beziehen. Zu diesem Zweck musste der Pflegebedürftige, dessen Angehörige oder

dessen Sachwalter den Bedarf bei einem in Frage kommenden Heim anmelden.

Zuweisungen seitens des Landes gab es ausschließlich in gerontopsychiatrische

Einrichtungen, welche auch als solche ausgewiesen waren. Solche Heime nahmen nur

Personen auf, die eine psychiatrische Grunderkrankung hatten und pflegebedürftig

waren.

Durch die webbasierte Pflegeplatzbörse Kärnten konnten sich Angehörige und

Pflegebedürftige via Internet informieren, in welcher Einrichtung ein Pflegeplatz

verfügbar war. Aufgelistet waren Angebote für Altenwohn- und Pflegeheime,

Kurzzeitpflege, Tagesbetreuung, Langzeitbetreuung und alternative Wohnformen. Die

Pflegeplatzbörse war ein Gemeinschaftsprojekt des Landes und der Heimbetreiber.

Diese sollte von den Heimbetreibern laufend aktualisiert werden. Nach Ansicht der

Abt. 5 hätte es in der Vergangenheit jedoch an der Aktualität der Daten gemangelt, da

einige Heimbetreiber die freien Betten nicht oder nur unregelmäßig gemeldet hätten.

Die Heimkosten waren aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Der Pflegebedürftige musste in

der Regel sein Einkommen139, insbesondere seine Pension, das ihm gewährte Pflegegeld

138 Als Sollwert definierte die K-Heimverordnung einen Anteil von 70%, wobei mindestens 10% dieser Personaleinheiten Fach- bzw. Diplomsozialbetreuer sein mussten. 139 Zum Einkommen zählten alle Einkünfte, die der Person zuflossen (Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Pension, Unterhalt, Miete, Pacht etc.). Siehe insbesondere § 6 Abs. 2 bis 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015.

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62

STATIONÄRE PFLEGE

und sein vorhandenes verwertbares Vermögen140 bis zu einem Freibetrag von 4.190,-

EUR141 einsetzen.

Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichten, konnte das Land Kärnten nach

vorhergehender Prüfung im Rahmen der Mindestsicherung die restlichen Kosten

übernehmen.142 Eine Kostenübernahme des Landes für die stationäre oder teilstationäre

Versorgung konnte gewährt werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung,

wie z.B. die Hauskrankenpflege, nicht möglich waren oder mit einem unangemessenen

Mehraufwand verbunden gewesen wären.143 In diesem Zusammenhang prüften daher

im Rahmen des Case Managements144 pflegefachliche Sachverständige des Landes, ob

bei den Pflegestufen 0 bis 3 eine stationäre Versorgung erforderlich war.145 Durch

Abklärung der individuellen Situation der betroffenen Person wurde versucht, diese

nach Möglichkeit wieder in ihre frühere Lebens- und Wohnsituation zu integrieren. Erst

wenn das Pflegefachgutachten eine Notwendigkeit für die Heimaufnahme feststellte,

war eine Kostenübernahme seitens des Landes möglich.

Die Abt. 5 merkte an, dass durch die Einführung des Case Managements im Jahr 2010

und die damit verbundenen Überprüfungen eine Sensibilisierung aller Beteiligter erreicht

worden wäre. So würden immer weniger Anträge gestellt werden, die von vornherein

keine Chance auf Kostenübernahme seitens des Landes hätten.

Um finanzielle Mittel im Rahmen der Mindestsicherung zu erhalten, musste der

Pflegebedürftige die Übernahme der Betreuungskosten aus den Mitteln des Landes

Kärnten beantragen.146 Der Antrag war vom Heimbetreiber mit dem Pflegebedürftigen

auszufüllen und an die Abt. 5 des AKL zu übermitteln, wobei für die Grunddaten147 des

Pflegebedürftigen ein Musterformular zu verwenden war. Das Land entschied nach

einem von der Abt. 5 durchzuführenden Ermittlungs- und Prüfungsverfahren über die

Kostenübernahme.148 Im Gegenzug für die gewährte Kostenübernahme bekam das Land

140 Nicht zum verwertbaren Vermögen gehörten Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Siehe hierzu insbesondere § 6 Abs. 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015. 141 Freibetrag lt. Kärntner Mindeststandard-Verordnung vom 16. Dezember 2015 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 lit. d K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015. 142 siehe § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 143 siehe § 11 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 144 Um für die ältere hilfs- und pflegebedürftige Bevölkerung das passende Pflege- und/oder Betreuungsangebot zu gewährleisten, führte das Land Kärnten mit 1. Jänner 2010 ein „Case Management“ ein. 145 Die Länder hatten im Sinne des § 3a Abs. 6 PFG, i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2017 darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. Das Land Kärnten regelte die diesbezügliche Vorgehensweise in einer eigenen Verfügung (Zl. 04-ALL-88/327/15, trat mit 1. Februar 2015 in Kraft). 146 siehe § 52 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015; Des Weiteren war der Antrag auf Pensionsteilung und Pflegegeldabtretung bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt einzubringen. 147z.B. Name, Eintrittsdatum, Pflegegeldstufe, Angehörige, pensionsauszahlende Stelle 148 siehe § 57 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015

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63

STATIONÄRE PFLEGE

Kärnten 80% des Einkommens, insbesondere der Pension, sowie das Pflegegeld des

Heimbewohners. Dem Heimbewohner verblieben damit 20% seines Einkommens sowie

die gesamten Sonderzahlungen und ein „Taschengeld aus Pflegegeld“

i.H.v. rd. 45,20 EUR149 monatlich.150

Grundsätzlich unterschied das Land Kärnten zwischen Sparvermögen und

Realvermögen, wobei das Sparvermögen direkt zur Deckung der Pflegeheimkosten

herangezogen werden musste. Besaß ein Heimbewohner beispielsweise eine

Liegenschaft als Realvermögen, sicherte das Land bei Kostenübernahme seine

Rückforderungsansprüche im Grundbuch. Diese wurden aber erst nach dem Tod des

Betroffenen schlagend. Folglich waren die vom Land bezahlten Heimkosten aus dem

Wert der ererbten Liegenschaften zu begleichen.151

20.2 Der LRH erachtete die Pflegeplatzbörse grundsätzlich als eine sinnvolle Einrichtung.

Die Aktualität der Daten bildete jedoch eine Grundvorrausetzung für das Funktionieren

eines solchen Unterstützungstools. Der LRH empfahl daher, die Datenqualität

regelmäßig zu überprüfen und die Heimbetreiber zur Aktualisierung der Daten zu

verpflichten.

20.3 Die Landesregierung teilte mit, dass sich die Empfehlung des LRH in Umsetzung befinden würde.

Mit der Novelle des K-HG, welche im Oktober 2017 in Kraft treten werde, wäre eine gesetzliche

Verpflichtung der Heimbetreiber zur Meldung ihres Bettenstandes vorgesehen. Ein Zuwiderhandeln

würde mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung hätte

zudem auch den Personalstand betroffen, um die pflegefachlichen Kontrollen zu optimieren. Durch

die vorgenannten Maßnahmen sollte die Aktualität der Daten sichergestellt sein.

Insgesamt wären noch einige technische Umstellungen durchzuführen. Nach Ansicht der

Landesregierung werde die Pflegeplatzbörse wieder im November 2017 online gehen.

149 10% der Pflegestufe 3 150 Bei sozialer Mindestsicherung in stationären Einrichtungen waren 20% des Einkommens einschließlich der Sonderzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung durfte das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 12 Abs. 1 K-MSG gedeckt und der Lebensunterhalt des Hilfe Suchenden nicht gefährdet war. Ein etwaiger Einzelzimmerzuschlag musste aus den verbleibenden Mitteln des Bewohners geleistet werden. Der Pflegebedürftige konnte diesbezüglich gesondert beim Land Kärnten einen Zuschuss beantragen, dessen Höhe sich nach dem verbleibenden Taschengeld richtete. 151 Die Pflicht zum Kostenrückersatz ging somit (gleich einer anderen Schuld) auf den Nachlass des Empfängers sozialer Mindestsicherung über. Eine Kostenrückersatzpflicht bestand auch für Personen, denen der Pflegebedürftige, der die Kostenübernahme in Anspruch genommen hatte oder in Anspruch nahm, innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder übertragen hatte (z.B. Schenkung einer Liegenschaft). Die detaillierten Regelungen zum Kostenersatz finden sich in den §§ 47 bis 50 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015.

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64

STATIONÄRE PFLEGE

Übersicht Heimbetreiber

21 Im Jahr 2015 gab es in Kärnten 78 Altenwohn- und Pflegeheime mit insgesamt 5.608

genehmigten Betten. Elf davon waren reine Pflegeheime, zwei reine Altenwohnheime.

Die restlichen 65 Einrichtungen waren sogenannte „Mischheime“, bei denen die

Altenwohnheime den Pflegeheimen angegliedert wurden. Von den insgesamt 78

Heimen boten sieben Heime eine gerontopsychiatrische Behandlung an, die

pflegebedürftigen Menschen mit psychischen Problemen zugutekam.

Eine Zusammenfassung über die Anzahl der Altenwohn- und Pflegeheime auf

Bezirksebene in den Jahren 2011 bis 2015 gibt folgende Tabelle:

Tabelle 8: Anzahl an Altenwohn- und Pflegeheimen 2011 bis 2015

Quelle: Abt. 5, AKL

Über die Jahre 2011 bis 2015 blieb die Anzahl der Altenwohn- und Pflegeheime in

Kärnten relativ konstant. In den Jahren 2012 und 2013 kamen in Summe sechs neue

Heime hinzu.152

Die Heimbetreiber bzw. Träger von Heimen unterschieden sich hinsichtlich Rechtsform

und Gewinnorientierung. So fungierten beispielsweise neben Kapitalgesellschaften auch

Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts als Betreiber. Insgesamt führten private

Betreiber 37, konfessionelle 19 und öffentliche 22 Altenwohn- und Pflegeheime. Dies

ließ jedoch noch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Anteil der jeweiligen Träger

an der Gesamtzahl an Pflegebetten in Kärnten zu.

152 Neubauten sowie der Um- und Zubau von bestehenden Heimen steigerten die Anzahl an Pflegebetten in Kärnten. Die Kapazitätsentwicklung wird insbesondere in TZ 27 dargelegt.

Klagenfurt Stadt 8 8 10 10 10 2

Villach Stadt 8 8 8 8 8 0

Feldkirchen 5 5 5 5 5 0

Hermagor 2 3 3 3 3 1

Klagenfurt Land 7 7 8 8 8 1

St. Veit/Glan 8 8 8 8 8 0

Spittal/Drau 11 11 12 12 12 1

Villach Land 11 12 11 11 11 0

Völkermarkt 6 6 6 6 6 0

Wolfsberg 6 7 7 7 7 1

Summe 72 75 78 78 78 6

2015Veränderung

2011 2015Politischer Bezirk 2011 2012 2013 2014

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STATIONÄRE PFLEGE

Zu diesem Zweck erstellte der LRH eine Übersicht der genehmigten Betten in den

Kärntner Bezirken geordnet nach öffentlichen, privaten und konfessionellen

Heimbetreibern:

Tabelle 9: Bewilligte Betten in den Bezirken nach Betreibern im Jahr 2015

Quelle: Abt. 5, AKL

Die privaten Heimbetreiber bildeten in Bezug auf die Anzahl der genehmigten Betten in

Kärnten mit rd. 47% Anteil die größte Gruppe. Öffentliche und konfessionelle Träger

hatten in Summe rd. 53% aller genehmigten Pflegebetten in Kärnten in ihren

Pflegeheimen.

In den einzelnen Bezirken waren die drei Gruppen von Betreibern unterschiedlich stark

vertreten. Während es im Bezirk Villach Stadt im Jahr 2015 keine öffentlichen

Heimbetreiber gab, waren im Bezirk Völkermarkt keine privaten Heimbetreiber

ansässig. Im Bezirk Hermagor deckten hingegen ausschließlich konfessionelle Betreiber

den Bedarf an Pflegebetten ab.

Insgesamt gab es im Jahr 2015 25 verschiedene Träger von Heimen, wobei sieben

Träger fünf und mehr Heime betrieben.

Betten Anteil in % Betten Anteil in % Betten Anteil in %

Klagenfurt Stadt 978 177 18% 466 48% 335 34%

Villach Stadt 637 0 0% 556 87% 81 13%

Feldkirchen 348 94 27% 84 24% 170 49%

Hermagor 173 0 0% 0 0% 173 100%

Klagenfurt Land 571 177 31% 394 69% 0 0%

St. Veit/Glan 557 214 38% 182 33% 161 29%

Spittal/Drau 772 328 42% 308 40% 136 18%

Villach Land 750 163 22% 379 51% 208 28%

Völkermarkt 365 230 63% 0 0% 135 37%

Wolfsberg 457 79 17% 278 61% 100 22%

Summe 5.608 1.462 26% 2.647 47% 1.499 27%

konfessionellePolitischer Bezirk

Bewilligte

Betten

öffentliche private

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STATIONÄRE PFLEGE

Kapazitätsentwicklung

Neu-, Zu- und Umbau von stationären Pflegeeinrichtungen

BEWILLIGUNGSPFLICHT NACH DEM K-HG

22 In den Jahren 2011 bis 2016 kam es zu zahlreichen Neu-, Zu- und Umbauten von

stationären Pflegeeinrichtungen.153 Diese Maßnahmen, aber auch beispielsweise ein

Heimbetreiberwechsel waren nach dem K-HG durch die Landesregierung

bewilligungspflichtig. Das K-HG sah beispielweise für Altenwohn- und Pflegeheime154

zur Erteilung einer Betriebsbewilligung unter anderem folgende Anforderungen an den

Heimbetreiber vor:155

Lage, Raumangebot und Ausstattung der Einrichtung mussten den

Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere ihrer

körperlichen Sicherheit sowie den Vorgaben der Kärntner

Heimverordnung entsprechen.

Es bestand die Verpflichtung, das erforderliche und geeignete Personal

einschließlich eines geeigneten, verlässlichen Leiters sowie einer

verlässlichen, für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person gemäß

der Kärntner Heimverordnung zur Verfügung zu stellen.

Der Träger der Einrichtung hatte entsprechende Betriebsrichtlinien

auszuarbeiten und musste die für den Betrieb erforderliche Verlässlichkeit

besitzen. Zudem war vorgesehen, dass dieser mit den Bewohnern

ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen hatte, deren

Vertragsinhalte den Bestimmungen des K-HG entsprechen mussten.

Dem Antrag auf Bewilligung waren Unterlagen beizufügen.156 Darunter waren

beispielsweise das Raum- und Funktionsprogramm, die baubehördliche

Benützungsbewilligung, Angaben zum Personal sowie eine Auflistung der vorgesehenen

Betreuungs- und Pflegemaßnahmen zu verstehen. Lag der Landesregierung ein

vollständiger Antrag vor, war vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung

eine mündliche Verhandlung vor Ort durchzuführen.157 In Verbindung mit der Erteilung

der Betriebsbewilligung durften im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung notwendige

153 Gemäß Auflistung der Abt. 5 führte dies zu rd. 20 Bewilligungsbescheiden. 154 siehe § 16 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 155 siehe § 16 Abs. 2 lit. a. bis lit. f K-HG, LGBl. i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 156 siehe § 16 Abs. 3 sowie Abs. 4 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 157 siehe § 16 Abs. 5 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013

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STATIONÄRE PFLEGE

Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren

zu erfüllen waren.158

Das Land Kärnten schuf mit dem K-HG auch die Möglichkeit einer behördlichen

Vorprüfung von geplanten Neu-, Zu- und Umbauten der Altenwohn- und Pflegeheime.

Dieses Vorgehen sollte für den Heimbetreiber eine erhöhte Rechtssicherheit und für die

Landesregierung eine vorzeitige Einbindung in geplante bauliche Maßnahmen mit sich

bringen. In der Vorprüfung war zu beurteilen, ob die vorgesehene Lage der Einrichtung,

das geplante Raumangebot und die Ausstattung den Interessen und Bedürfnissen der

Bewohner sowie der Kärntner Heimverordnung entsprachen.159 Sofern die

Voraussetzungen erfüllt waren, stellte dies die Landesregierung mit Bescheid fest.160 Die

Ergebnisse dieses Vorprüfungsverfahrens mussten von der Landesregierung bei einem

späteren Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, womit der Betreiber der

Einrichtung auf die Rechtskonformität der geplanten Maßnahmen im Sinne des K-HG

bzw. der Kärntner Heimverordnung vertrauen konnte.161

BEDARFSPRÜFUNG UND GRUNDSATZGENEHMIGUNG

23.1 Neben dem Bewilligungsverfahren und der Vorprüfung für Pflegeeinrichtungen nach

dem K-HG sah das K-MSG für den Bau und den Betrieb von stationären Einrichtungen

sinngemäß eine Bedarfsprüfung durch das Land vor. Das K-MSG legte hierzu fest, dass

das Land als Träger von Privatrechten unter anderem dann Träger der freien

Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären Einrichtungen

heranziehen durfte, wenn diese Beiziehung zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des

Landes erforderlich war. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich war, hatte die

Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.162

Nach Auskunft der Abt. 5 wäre es in Folge einer Auseinandersetzung mit einem

Heimbetreiber notwendig gewesen, eine Bedarfsprüfung in das K-MSG aufzunehmen.

Dieser hätte ein Heim ohne vorhergehende Bedarfsprüfung errichtet und vom Land den

Abschluss eines Finanzierungsvertrages verlangt. Um eine Fehl- bzw. Überversorgung

im stationären Pflegebereich zu vermeiden, führte der Landesgesetzgeber die

Bedarfsprüfung mit der Novellierung des K-MSG163 im Jahr 2008 ein.

158 siehe § 16 Abs. 6 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 159 siehe § 17 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 160 siehe § 17 Abs. 3 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 161 siehe § 17 Abs. 4 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 162 siehe § 61 Abs. 5a K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 163 Abs. 5a wurde mit LGBl. Nr. 52/2008 in § 61 K-MSG, i.d.F. LGBl. Nr. 84/2007 eingefügt.

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STATIONÄRE PFLEGE

Die Abt. 5 teilte jedoch mit, dass seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen keine

Bedarfsprüfung beim Neu-, Zu- und Umbau von mehr als 20 stationären Einrichtungen

stattgefunden hätte. Diesbezüglich wären daher auch keine Bedarfsprüfungs-Bescheide

erstellt worden. Dennoch schloss das Land Kärnten mit den Heimbetreibern

entsprechende schriftliche Verträge ab.

Die Abt. 5 argumentierte, dass am 1. Juli 2008 – also vor dem Inkrafttreten der Novelle

des K-MSG – ein allgemeiner Grundsatzbeschluss durch die Landesregierung zum

weiteren Ausbau von Altenwohn- und Pflegeheimen gefällt worden wäre. Als

Grundlage für diesen Beschluss hätte der Bedarfs- und Entwicklungsplan des

Österreichischen Institutes für Gesundheitswesen gedient. Von diesem

Grundsatzbeschluss wären somit sämtliche in den Jahren 2009 bis 2014 zu realisierende

Altenwohn- und Pflegeheime umfasst gewesen. Zudem sah die Abt. 5 auch das Projekt

Pflegeheim Möllbrücke sowie das 2016 bewilligte Pflegeheim Draupark Villach als Teil

der ursprünglichen Bedarfsplanung. Eine gesonderte Bedarfsprüfung im Sinne des

K-MSG wäre daher, zumindest aus Sicht der vormals zuständigen Abt. 4, nicht

erforderlich gewesen.

Als Grund für die fehlenden Bedarfsprüfungen gab die Abt. 5 zudem an, dass es

aufgrund mangelhafter Planungsgrundlagen, Daten und Informationen schwierig

gewesen wäre, den Bedarf objektiv zu evaluieren. Die Abt. 5 hätte jedoch bereits mit

Optimierungsmaßnahmen, unter anderem mit der Erhebung und Erfassung von

verlässlichen Auslastungszahlen, begonnen. Nach Abschluss der Novellierung des

K-HG sowie der Erstellung eines neuen Bedarfs- und Entwicklungsplans im Herbst 2017

würde vor allem die derzeit herrschende Lücke im Gesamtsystem Pflege in Kärnten

geschlossen werden.

Insgesamt bezeichnete die Abt. 5 jedoch die akkordierte Handhabung des

Betriebsbewilligungsverfahrens nach dem K-HG und des Bedarfsprüfungsverfahrens

nach dem K-MSG als problematisch. Es hätte hierbei eine Vermischung von

hoheitlichen und privatrechtlichen Angelegenheiten gegeben. Um für diese

problematische gesetzliche Regelung eine Lösung zu erarbeiten, hätte die Abt. 5 mit

dem Verfassungsdienst bereits Kontakt aufgenommen. Als legistische Lösung wurde im

Zusammenwirken mit dem Verfassungsdienst nunmehr vorgeschlagen, dass zukünftig

die Bedarfsprüfung über Antrag des Bewilligungswerbers oder des Bewilligungsinhabers

erfolgen müsse. Bis zu einer allfälligen Novellierung des K-MSG würden vor der

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STATIONÄRE PFLEGE

Bewilligung von Neubauten und Heimerweiterungen entsprechende Bedarfsprüfungen

durchgeführt und Bescheide erlassen werden.164

23.2 Der LRH kritisierte das Land in Bezug auf die verabsäumte Bedarfsprüfung nach den

geltenden Vorschriften des K-MSG. In diesem Zusammenhang konnte der LRH die

Argumente der Abt. 5 nicht nachvollziehen. Aus Sicht des LRH waren die

Grundsatzbeschlüsse der Landesregierung zum Bedarfs- und Entwicklungsplan nicht

dazu geeignet, die einzelne Bedarfsprüfung im Sinne des K-MSG zu ersetzen.

Insbesondere, da das K-MSG ein Verfahren mit Erlassung eines Bescheides vorsah. Der

LRH empfahl, eine gesetzeskonforme, adäquate Bedarfsplanung und -prüfung bei Neu-,

Zu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen durchführen. Daher wären umgehend alle

notwendigen Datengrundlagen zur Bedarfsprüfung zu erheben bzw. bereitzustellen.

In diesem Zusammenhang betonte der LRH nochmals die besondere Bedeutung von

aktuellen und detaillierten Bedarfs- und Entwicklungsplänen und verwies hierzu auf die

ausgesprochenen Empfehlungen in TZ 9.

23.3 Die Landesregierung informierte den LRH in ihrer Stellungnahme, dass sie der Empfehlung des

LRH zukünftig nachkommen werde. So wäre für die Einrichtungsbewilligungen ein Prozess mit

Bedarfsprüfung erarbeitet worden. Langfristig würde die Landesregierung jedoch eine Änderung

der Bezug habenden Bestimmung im K-MSG in der Form anstreben, als die Bedarfsprüfung über

Antrag des Bewilligungswerbers oder des Bewilligungsinhabers erfolgen müsste. Nach Ansicht der

Landesregierung bedeute dies, dass eine Bedarfsprüfung je nach Antrag zu jeder Zeit, nicht nur vor

Baubeginn, stattfinden könne. Mit dieser Lösung könnte somit eine Bedarfsprüfung auch dann

erfolgen, wenn eine Einrichtung bereits gebaut worden wäre und sich der Bedarf erst später, z.B.

aufgrund demographischer Entwicklungen, herausstellt. Sollte der Träger der freien Wohlfahrt

keinen Antrag auf Bedarfsprüfung stellen, dann könnte auch keine Vereinbarung mit dem Land

Kärnten geschlossen werden.

Mit der Beauftragung der Erstellung eines neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes wäre zudem

sichergestellt worden, dass die erforderlichen Daten zur Bedarfsprüfung vorhanden sein werden.

23.4 Der LRH sah der Umsetzung der Empfehlung grundsätzlich positiv entgegen.

Zum geplanten Gesetzesänderungsvorhaben merkte der LRH an, dass jedenfalls die

Erfahrungen aus vorangegangenen Projekten einfließen sollten. Aus Sicht des LRH

würden in der Praxis Investitionen in Pflegeheime aus wirtschaftlicher Sicht nur mit der

164 Die Prozessbeschreibung der Abt. 5 sah für Neubewilligungen und Heimerweiterungen eine dem Bewilligungsverfahren vorgeschaltete Bedarfsprüfung inkl. Erlassung eines Bescheides vor. Im Vorfeld der Bedarfsprüfung sollte bereits intern durch Sachverständige abgeklärt werden, ob das Projekt tatsächlich verwirklicht und der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Heimbetreiber angestrebt werden sollte.

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STATIONÄRE PFLEGE

Aussicht auf entsprechende Vereinbarungen mit dem Land getätigt werden. Eine

Bedarfsprüfung wäre daher insbesondere vor Baubeginn zweckmäßig. Der LRH

empfahl daher, die beabsichtigte Gesetzesänderung bezüglich des

Bedarfsprüfungszeitpunktes und der formalen Antragstellung nochmals zu überdenken.

Förderung von Sozialbaumaßnahmen im Pflegebereich

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG VON SOZIALBAUMAßNAHMEN

24.1 (1) Das Land Kärnten förderte Sozialbaumaßnahmen mit begünstigten Darlehen,

Zuschüssen für Kleinmaßnahmen und Annuitätenzuschüssen. Zuständig für die

Abwicklung der Förderfälle im Pflegebereich war bis zum Juli 2015 die UAbt. Finanzen

(Abt. 4 – Soziales und Gesellschaft) und danach die UAbt. Pflegewesen (Abt. 5 –

Gesundheit und Pflege). Zur Förderabwicklung gab es im AKL eine eigene Richtlinie165.

Diese hatte zum Ziel, notwendige Sozialbaumaßnahmen in folgenden Bereichen zu

verwirklichen: 166

Altenwohn- und Pflegeheime

Jugendwohlfahrt

psychosoziale Reha-Zentren

Behinderteneinrichtungen

Gegenstand der Förderung bildeten Neuerrichtungen, Generalsanierungen und

Adaptierungsmaßnahmen von genehmigten Einrichtungen.167 Als Förderungswerber

kamen sowohl gemeinnützige Vereine, Verbände und Gesellschaften als auch

Sozialhilfeverbände und sonstige Träger in Betracht.168

Die Landesförderung sollte grundsätzlich in Form eines langfristigen Darlehens

erfolgen. Zusätzlich konnte ein Annuitätenzuschuss gewährt werden, wenn zuvor

Wohnbauförderungsmittel oder ein Sozialbaudarlehen genehmigt wurden.169 In

Ausnahmefällen konnte das Land Kärnten auch einen nicht rückzahlbaren

165 siehe § 1 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 (erstellt von der Abteilung 4 – Soziales und Gesellschaft) 166 siehe § 2 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 167 siehe § 2 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 168 siehe § 4 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 169 siehe § 13 Abs. 1 Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010. Zusätzlich war der Abschluss einer gültigen Betriebsvereinbarung zwischen dem Land Kärnten und dem Betreiber des Pflegeheims als Voraussetzung zur Gewährung des Annuitätenzuschusses vorgesehen.

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STATIONÄRE PFLEGE

Investitionszuschuss vergeben. Dieser stand dem Förderwerber jedoch nur zu, wenn

nicht bereits eine Zusage für ein Sozialbaudarlehen bestand.170

Die förderungsfähigen Kosten beinhalteten neben den reinen Herstellungskosten auch

Baunebenkosten171. Die Bemessungsgrundlage der Darlehensgewährung beschränkte

sich auf 80% der förderungsfähigen Kosten, maximal jedoch auf 2.325.530,- EUR.172

Das Land Kärnten legte die Laufzeit der begünstigten Darlehen auf maximal 30 Jahre

mit einer Verzinsung von 1% fest. Der maximale Annuitätenzuschuss pro Tag und pro

genehmigten Pflegeplatz betrug 2,14 EUR.173 Die Höhe der Investitionszuschüsse für

Kleinmaßnahmen belief sich auf maximal 70% der förderungsfähigen Kosten der

Kleinmaßnahmen, höchstens jedoch bis zu einer Zuschusshöhe von 100.000,- EUR.174

Das Förderansuchen für ein Darlehen war mit einem Formblatt175 gemeinsam mit den

erforderlichen Unterlagen176 beim AKL in der Abt. 4 bzw. für den Pflegebereich177 ab

Juli 2015 in der Abt. 5 einzureichen. Der Annuitätenzuschuss musste ebenfalls

schriftlich beantragt werden.178 Für die Beantragung eines Investitionszuschusses wurde

ein eigenes Subventionsformular verwendet.179 Der LRH konnte jedoch in diesem

Antragsformular keinen Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung

von Sozialbaumaßnahmen finden. Zudem zeigten sich im Vergleich zwischen der

Richtlinie und dem Antragsformular für Investitionszuschüsse Unterschiede in den

Formulierungen der Fördervoraussetzungen.

Für die Gewährung der Förderungen für Sozialbaumaßnahmen waren allgemeine

Voraussetzungen180 zu erfüllen sowie die Bestimmungen bezüglich Durchführung,

Abrechnung und Kontrolle181 zu beachten. Aufgrund der jeweiligen Höhe der

beantragten Sozialbaudarlehen bestand in der Regel die Notwendigkeit, diese durch die

Landesregierung genehmigen zu lassen.182 Die Förderungszusicherung hatte durch das

AKL auf schriftlichem Wege mit der Festlegung der Auszahlungsmodalitäten zu

erfolgen, wobei die Auszahlung frühestens nach Baufertigstellung durchzuführen war.

170 siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 5, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 171 insbesondere zugehörige Planungs- und Bauleitungskosten, Grunderwerb und Erschließungskosten 172 siehe § 7, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 173 siehe § 13 Abs. 2, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010. Die Berechnungsmodalitäten der Annuitätenzuschüsse für Pflegeheime waren im Detail der Richtlinie zu entnehmen. 174 siehe § 6 Abs. 2, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 175 Formblatt Darlehensantrag, siehe § 5 Abs. 1, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 176 z.B. Baupläne, Grundbuchauszug, Baubewilligung, Konzept, Wirtschaftlichkeitsberechnung, fachliche Stellungnahme der Fachabteilung, Grobkostenschätzung; siehe § 5 Abs. 2, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 177 nach Änderung der K-GEA 178 siehe § 13 Abs. 1, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 179 Antrag zur Förderung von Vorhaben aus Mitteln des Sozialreferates des Landes Kärnten (Subventionsantrag) 180 siehe § 3, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 181 siehe § 8, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010 182 siehe § 3 Z 41 Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, i.d.g.F.

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STATIONÄRE PFLEGE

Nach Auskunft der Abt. 5 würde sich das Land nunmehr darum bemühen, bereits

genehmigte Förderungen noch abzuwickeln. Darüber hinaus wären jedoch im

Pflegebereich keine weiteren Darlehenszusagen und Investitionszuschüsse mehr geplant.

24.2 Die Entscheidung des Landes, keine neuen Sozialbaudarlehen und

Investitionszuschüsse im Pflegebereich zu vergeben, nahm der LRH zur Kenntnis. Aus

Sicht des LRH waren die Anreizeffekte bei den Sozialbaudarlehen insbesondere

aufgrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus ohnehin gering. Der LRH empfahl dem

Land dennoch, die Förderrichtlinie und die Antragsformulare zu überarbeiten und zu

aktualisieren.183

Der LRH wies darauf hin, dass die Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen im

Einzelfall nicht Bestandteil der gegenständlichen Prüfung war.

24.3 Die Landesregierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass es aus ihrer Sicht nicht erforderlich

wäre, die Förderrichtlinie zu überarbeiten, da bereits im Jahr 2013 die Entscheidung getroffen

wurde, im Pflegebereich keine Sozialbaudarlehen mehr zu vergeben. Sofern jedoch zukünftig die

Absicht bestünde, Sozialbaudarlehen in diesem Bereich zu genehmigen, würden die Richtlinien

dazu jedenfalls überarbeitet werden.

24.4 Der LRH wies darauf hin, dass die Förderrichtlinie auch für Maßnahmen in der

Jugendwohlfahrt sowie der Behindertenhilfe in Geltung war. Eine Überarbeitung sollte

zumindest für diese Bereiche geprüft werden.

INVESTITIONSZUSCHÜSSE

25.1 Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen konnten für

Kleinmaßnahmen nicht rückzahlbare Beiträge anstelle von begünstigten Landesdarlehen

gewährt werden.184 Die Höhe der Zuschüsse belief sich auf maximal 70% der

förderungsfähigen Kosten von Kleinmaßnahmen, höchstens jedoch bis zu einer

Zuschusshöhe von 100.000,- EUR. Eine nähere Definition des Begriffs

„Kleinmaßnahme“ war aus der Richtlinie nicht ersichtlich.

In den Jahren 2011 bis 2014 gewährte das Land Kärnten Investitionszuschüsse i.H.v.

rd. 680.000,- EUR für diverse Maßnahmen wie beispielsweise den Umbau von

Altenwohn- und Pflegeheimen oder die Erweiterung von Tagesstätten. In Summe

183 z.B. insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 9 der Förderrichtlinie für Sozialbaumaßnahmen: Während § 9 Abs. 1 der Förderrichtlinie die Förderzusicherung mit einem Schuldschein gleichstellte und die schriftliche Annahmeverpflichtung anordnete, baute § 9 Abs. 2 eine zweistufe Fördergenehmigung auf (siehe hierzu insbesondere rechtliche Stellungnahme zum Sozialbaudarlehen Möllbrücke vom 24. März 2016). Zudem wären auf den Förderformularen Verweise auf die Richtlinie anzubringen und Klarstellungen in Bezug auf die Investitionszuschüsse zu machen. 184 siehe § 6 Abs. 2, Richtlinie zur Förderung von Sozialbaumaßnahmen, 6. Fassung 2010

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STATIONÄRE PFLEGE

handelte es sich um zehn Förderfälle mit Zuschüssen zwischen 8.450,- EUR und der

Maximalfördersumme von 100.000,- EUR. Die Verteilung der Zuschüsse auf die

einzelnen Jahre zeigt folgende Tabelle:

Tabelle 10: Investitionszuschüsse für Altenwohn- und Pflegeheime inkl. Tagesstätten

Quelle: Abt. 5, AKL

Wie der LRH bei der Durchsicht von fünf zufällig ausgewählten Förderfällen feststellen

konnte, genehmigte die damals zuständige Abt. 4 nicht in jedem Fall den sich aufgrund

der förderungsfähigen Kosten ergebenden maximal möglichen Investitionszuschuss. In

einem Fall lag der Zuschuss nur geringfügig, in einem anderen Fall deutlich unter der

maximal möglichen Förderhöhe. Eine Erläuterung für die teils unterschiedliche

Zuschusshöhe war den Unterlagen, die den Auszahlungen zugrunde lagen, nicht zu

entnehmen.

Die Abt. 5 teilte in Bezug auf die Investitionszuschüsse mit, dass mit Beginn des Jahres

2015 bislang keine Investitionszuschüsse im Pflegebereich mehr vergeben worden

wären. Auch zukünftig wäre mit Neuvergaben nicht zu rechnen.

25.2 Der LRH kritisierte die gewählte Praxis bei der Vergabe der nicht rückzahlbaren

Investitionszuschüsse im Pflegebereich, da die tatsächlich gewährten Zuschusshöhen in

den vom LRH ausgewählten Fällen nicht objektiv nachvollziehbar waren. Der LRH

bekräftigte daher seine in TZ 24 ausgesprochene Empfehlung zur Überarbeitung der

Förderrichtlinie.

25.3 Wie bereits zur TZ 24 angemerkt, sah die Landesregierung in ihrer Stellungnahme eine

Überarbeitung der Förderrichtlinie als nicht erforderlich.

25.4 Der LRH verwies in diesem Zusammenhang auf seine Anmerkungen zur

Stellungnahme der Landesregierung in TZ 24.

VERGABE VON SOZIALBAUDARLEHEN UND ANNUITÄTENZUSCHÜSSEN

26.1 In den Jahren 2012 bis 2016 vergab das Land Kärnten insgesamt vier Sozialbaudarlehen

für stationäre Pflegeeinrichtungen mit dem jeweiligen Maximalförderausmaß von

2.325.530,- EUR und einer Laufzeit von 30 Jahren. In einem Fall wurde zudem ein

monatlicher Annuitätenzuschuss i.H.v. 5.272,43 EUR gewährt.

2011 2012 2013 2014 2015 Summe

240.000 289.450 50.000 100.000 - 679.450

in EUR

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STATIONÄRE PFLEGE

Wie der LRH feststellen konnte, stellte ein in Aussicht gestelltes Sozialbaudarlehen für

das gerontopsychiatrische Pflegeheim Möllbrücke die zuständige Fachabteilung vor

besondere Herausforderungen. Der LRH ermittelte den diesbezüglichen Sachverhalt wie

folgt:

Im Rahmen der Sitzung der Kärntner Landesregierung vom 28. September 2010 betonte

der damals zuständige Soziallandesrat, dass aus Anlass der Errichtung eines Alten- und

Pflegeheimes in Seeboden die Gewährung eines Sozialbaudarlehens nicht erforderlich

wäre. Demgemäß schlug er vor, die im Jahre 2012 dafür vorgesehenen Mittel i.H.v.

2.325.530,- EUR umzuwidmen. Zur Übertragung der Mittel geeignet erschien das neu

zu errichtende gerontopsychiatrische Pflegeheim in Möllbrücke. In diesem

Zusammenhang hätte es laut Regierungssitzungsprotokoll eine sehr hohe Nachfrage an

Pflegeplätzen gegeben. Die Landesregierung fasste daher den Beschluss, das Pflegeheim

in Möllbrücke grundsätzlich zu genehmigen und die Mittel für das Sozialbaudarlehen

diesem Projekt zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 2. April 2012, welches vom Büro des Soziallandesrates verfasst

wurde, teilte der zuständige Soziallandesrat mit, dass es eine Zusage für das Pflegeheim

Möllbrücke mit 60 Plätzen gebe. Nachdem zwar im Jahr 2011 der Spatenstich erfolgte,

kam es in den Folgejahren nicht zum Bau des Pflegeheims. Erst im Jahr 2015 begann die

Betreibergesellschaft mit dem Bau und stellte diesen im Jahr 2016 fertig. Ende Jänner

2017 führte das Land Kärnten die für die Betriebsbewilligung notwendige Verhandlung

vor Ort durch. Der geplante Betriebsbeginn war mit Februar 2017 vorgesehen, wobei das

Land Kärnten zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig entschieden hatte, ob ein

Leistungsvertrag185 mit dem Betreiber abgeschlossen werden sollte. Die

Betreibergesellschaft stellte bislang keinen Antrag auf Auszahlung eines

Sozialbaudarlehens.

Die Abt. 5 teilte dem LRH hierzu mit, dass das AKL vom Baubeginn nicht informiert

worden wäre. Die vor dem Jahr 2015 zuständige Abt. 4 wäre zudem in den

Genehmigungsprozess und die Abläufe nicht ausreichend eingebunden gewesen. Die

gewählte Vorgehensweise in Bezug auf die Gewährung bzw. Genehmigung des

Sozialbaudarlehens hätte letztendlich auch zu rechtlichen Unsicherheiten geführt.

26.2 Der LRH kritisierte die Vorgehensweise des Landes bei der „Zusage“ des

Sozialbaudarlehens für das Pflegeheim Möllbrücke. Einerseits mangelte es an der

Abstimmung und Kommunikation zwischen dem Soziallandesrat und der

Fachabteilung, andererseits entsprach die Art und Weise der Förderabwicklung nicht

185 nach § 61 Abs. 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015

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STATIONÄRE PFLEGE

dem üblichen Prozedere im AKL. Dadurch entstanden rechtliche Unsicherheiten und

Kosten für Rechtsgutachten, die vermeidbar gewesen wären.

Bettenentwicklung und Auslastung

27.1 Die Abt. 5 übermittelte dem LRH eine auf Basis der Bewilligungsbescheide

zusammengestellte Übersicht der in den Jahren 2011 bis 2015 genehmigten Betten. Die

Zu- bzw. Abnahme der bewilligten Betten in den Kärntner Bezirken im Vergleich zum

Vorjahr zeigt folgende Tabelle:

Tabelle 11: Zu- und Abnahme der bewilligten Betten 2011 bis 2015

Quelle: Abt. 5, AKL

Wie aus der Tabelle ersichtlich, zeigte sich besonders im Jahr 2012 ein sprunghafter

Anstieg der Bettenzahl, der im Verhältnis zur Bettenzahl des Jahres 2011

i.H.v. 5.039 Betten rd. 7% betrug. Im Jahr 2013 und 2014 erfolgte insbesondere im

Bezirk Klagenfurt Stadt ein Ausbau der Bettenkapazitäten.186 Auffällig war, dass die

Anzahl der bewilligten Betten in den Bezirken Villach Stadt sowie Feldkirchen über die

Jahre 2011 bis 2015 unverändert blieb. In den Jahren 2012 und 2013 kam es auch zum

Abbau bewilligter Pflegebetten, da diese aus diversen Gründen187 nicht mehr für die

Pflege geeignet waren oder der Heimbetrieb eingestellt wurde.

Nach Rückfrage des LRH im Hinblick auf den starken Anstieg im Jahr 2012 teilte die

Abt. 5 mit, dass das Land Kärnten vor dem Jahr 2009 hauptsächlich auf den Aufbau der

mobilen Dienste fokussiert gewesen wäre. Daher hätte das Land – insbesondere vor dem

Hintergrund der demografischen Entwicklung – in den Folgejahren 2010, 2011 und 2012

186 z.B. Generationenpark Waidmannsdorf mit rd. 85 neuen Betten im Jahr 2014 187 Beispielsweise wurden Räume, die für Pflegebetten vorgesehen waren, mehrere Jahre als Lagerräume verwendet.

2012 2013 2014 2015 Gesamt

Klagenfurt Stadt 85 88 117 0 290

Villach Stadt 0 0 0 0 0

Feldkirchen 0 0 0 0 0

Hermagor 60 0 30 0 90

Klagenfurt Land 0 0 10 0 10

St. Veit/Glan -53 0 0 0 -53

Spittal/Drau 0 0 37 0 37

Villach Land 81 0 0 0 81

Völkermarkt 85 0 0 0 85

Wolfsberg 79 -68 0 0 11

Summe 337 20 194 0 551

Politischer BezirkVeränderung der Bettenzahl zum Vorjahr

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STATIONÄRE PFLEGE

einen Aufholbedarf bei den stationären Pflegekapazitäten gehabt. Eine nicht

unwesentliche Rolle bei der Kapazitätsentwicklung hätte nach Ansicht der Abt. 5 auch

die bis zum Jahre 2009 geltende Obergrenze von 50 Betten für die Errichtung von

stationären Pflegeeinrichtungen in der Kärntner Heimverordnung gespielt.188 Für die

Heimbetreiber wäre es nach der Anhebung der Obergrenze auf 75 Betten aus

Kostengründen attraktiver gewesen, ein neues Heim zu bauen und zu betreiben.

Aufgrund fehlender Aufzeichnungen in der Abt. 5 konnte der LRH valide Auslastungs-

bzw. Belagszahlen vor 2015 nicht ermitteln. Diese wären nach Auskunft der Abt. 5 im

Rahmen der Pflegeplatzbörse zwar grundsätzlich abrufbar gewesen, eine Speicherung

bzw. Dokumentation der Abfragen hätte jedoch nicht stattgefunden.

Nach Einschätzung der Abt. 5 wären jedoch die freien Bettenkapazitäten in den

Altenwohn- und Pflegeheimen bis zum Jahr 2012 im Vergleich zu den aktuellen

Erhebungen der Jahre 2015 und 2016 wesentlich höher gelegen. Zu einer

kontinuierlichen Steigerung der Auslastung in den letzten Jahren hätten insbesondere

folgende Entwicklungen beigetragen:

Verschiebung von geplanten Neubauvorhaben

zunehmender Pflegebedarf aufgrund der demografischen Entwicklung

Reduzierung von vormals genehmigten Pflegebetten in bestehenden

Heimen189

Im Juni 2015 und im Februar 2016 fragte die Abt. 5 telefonisch die freien

Bettenkapazitäten in den einzelnen Altenwohn- und Pflegeheimen ab. Das

Seniorenheim Hülgerthpark in Klagenfurt wurde nicht miteinbezogen, da dieses nach

Auskunft der Abt. 5 sowohl in der Belegung als auch Verrechnung eine Besonderheit

dargestellt hätte.190

188 siehe § 5 K-HeimVO, i.d.F. LGBl. Nr. 40/2005 mit LGBl. Nr. 43/2009 189 In diesen Fällen wären die Pflegebetten aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr für Heimbewohner nutzbar gewesen oder hätten den Standards nicht mehr entsprochen. 190 Nach Auskunft der Abt. 5 wäre die Belegung der Heimbetten im Seniorenheim Hülgerthpark bislang vom Magistrat der Stadt Klagenfurt vorgegeben worden, wobei prioritär Pflegebedürftige mit Wohnsitz in Klagenfurt zum Zug gekommen wären. Näheres zu den Besonderheiten in der Abrechnung findet sich in TZ 39 und TZ 40.

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STATIONÄRE PFLEGE

Auf Basis der Abfrage ergab sich eine Auslastungsberechnung, die in folgender Tabelle

zusammengefasst wird:

Tabelle 12: Auslastung Altenwohn- und Pflegeheime 2015 und 2016 nach Bezirken

Quelle: Abt 5, AKL

Die erhobenen Auslastungszahlen bewegten sich für den Juni 2015 und den Februar

2016 in allen Kärntner Bezirken über 90%. Die Auslastung war im Vergleich zur

durchschnittlichen Auslastung von rd. 94% in den Bezirken Hermagor, Wolfsberg sowie

Klagenfurt Stadt besonders hoch. In Summe waren zu den genannten

Abfragezeitpunkten rd. 330 Betten frei, die meisten davon in den Bezirken Villach Land,

Spittal/Drau sowie im Februar 2016 auch im Bezirk Villach Stadt. Zusammenfassend

konnte der LRH feststellen, dass bei einem leichten Anstieg der genehmigten

Bettenkapazität die Auslastungszahlen in den Jahren 2015 bis 2016 weitgehend stabil

blieben bzw. in einzelnen Bezirken gesteigert werden konnten. Eine von der Abt. 5 im

Jänner 2017 durchgeführte Abfrage der freien Betten über die Pflegeplatzbörse bestätigte

diesen Trend.

Nach Auskunft der Abt. 5 wäre es in den einzelnen Heimen zu durchaus

unterschiedlichen Auslastungen gekommen. In der Vergangenheit hätten insbesondere

Heime mit hoher Qualitätsorientierung eine durchgehend gute Auslastung aufgewiesen.

Ob diese Heime auch Engpässe bzw. Wartelisten hatten, war der Abt. 5 nicht bekannt.

Im Bereich der Altenwohnheime wäre nach Meinung der Abt. 5 zukünftig eine

geringere Auslastung zu erwarten, da Pflegebedürftige in den niedrigeren Pflegestufen –

Betten1 davon belegt Betten1 davon

belegt

Klagenfurt Stadt 801 95% 801 97%

Villach Stadt 637 94% 699 90%

Feldkirchen 348 90% 348 90%

Hermagor 173 98% 173 100%

Klagenfurt Land 571 93% 571 91%

St. Veit/Glan 557 96% 557 96%

Spittal/Drau 772 92% 772 93%

Villach Land 750 90% 750 90%

Völkermarkt 365 95% 365 96%

Wolfsberg 457 95% 457 98%

Summe 5.431 94% 5.493 94%

1 Bewilligte Betten ohne Seniorenheim Hülgerthpark (Stadt Klagenfurt)

Politischer Bezirk

Juni 2015 Februar 2016

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STATIONÄRE PFLEGE

soweit für diese finanziell leistbar – ein breites Angebot an mobilen Diensten in

Anspruch nehmen könnten.

Die Pflegeanwaltschaft teilte dem LRH mit, dass im Bezirk Wolfsberg die stationären

Bettenkapazitäten insbesondere im Bereich der Kurzzeitpflege knapp wären. In diesem

Zusammenhang hätte es in der Vergangenheit auch Beschwerden gegeben.

27.2 Der LRH sah in der überdurchschnittlichen und sprunghaften Kapazitätserweiterung

des Jahres 2012 keine optimale Entwicklung. Der Aufbau von stationären

Pflegestrukturen sollte kontinuierlich erfolgen, um kurzfristige Überkapazitäten zu

vermeiden. Der LRH empfahl daher dem Land darauf hinzuwirken, dass

Kapazitätsausweitungen zukünftig unter Bedachtnahme auf einen neu zu entwickelnden

Bedarfs- und Entwicklungsplan erfolgen.

Der LRH kritisierte die insbesondere vor dem Jahr 2015 fehlende Datenbasis im

Zusammenhang mit der Auslastungsentwicklung. Aus Sicht des LRH war dies nicht

dazu geeignet, ein optimales Pflege-Controlling seitens des Landes sicherzustellen. Der

LRH empfahl daher, ein automatisiertes Auslastungsmonitoring zu etablieren.

Auf Basis der Auslastungszahlen der Jahre 2015 und 2016 machte der LRH darauf

aufmerksam, dass es insbesondere in den Bezirken Wolfsberg und Hermagor nur mehr

wenige freie stationäre Pflegeplätze gab. Der LRH empfahl daher im Rahmen der

Erarbeitung eines neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes zu prüfen, ob in diesen

Bezirken Maßnahmen zur Erhöhung der stationären Bettenkapazitäten gesetzt werden

müssen.

27.3 Die Landesregierung teilte dem LRH in ihrer Stellungnahme mit, dass durch die Erstellung des

neuen Bedarfs- und Entwicklungsplanes sichergestellt wäre, dass der Aufbau der Pflegestrukturen

zukünftig kontinuierlich erfolgen werde. Zudem hätte die Abt. 5 bereits den Auftrag erteilt, dass vor

allem die Bezirke Hermagor und Wolfsberg im Hinblick auf eine allfällige Unterversorgung im

stationären Angebot durchleuchtet werden sollen.

Seitens des Landes wären auch Maßnahmen für ein automatisiertes Auslastungsmonitoring im

Rahmen des Pflege-Controllings gesetzt worden. So hätte die Abt. 5 im Vorjahr eine Datenbank

mit Daten zur Bettenauslastung installiert. Die Bettenauslastung wäre nunmehr regelmäßig von

den Heimbetreibern an das Land zu melden.

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STATIONÄRE PFLEGE

Kosten des stationären Pflegebereichs

Allgemeines zur Ermittlung der Finanzdaten

28.1 (1) Der LRH zog zur Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des stationären

Pflegebereichs die vom Land Kärnten an die Pflegedienstleistungsstatistik gemeldeten

Finanzdaten heran.191 Aufgrund der in TZ 13 beschriebenen Problematik mit der

Verbuchungssystematik, waren die Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches nicht

ohne weiteres aus dem Rechnungswesen des Landes zu entnehmen. Vielmehr musste

die Abt. 5 umfangreiche Berechnungen durchführen um weitgehend valide Finanzdaten

für den Pflegebereich zu erhalten. Trotzdem konnten letztlich nicht alle pflegefremden

Bereiche aus den Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereiches herausgerechnet

werden.

In den Finanzdaten zu den stationären Diensten waren beispielsweise in den Jahren

2012 bis 2015 jährliche Ausgaben für psychosoziale Reha-Zentren sowie Alkohol- und

Drogenentwöhnungsanstalten i.H.v. mehr als 31 Mio. EUR enthalten. Diese Ausgaben,

die nicht unmittelbar dem Pflegebereich zuzurechnen waren, verbuchte das Land auf

eigenen Finanzpositionen192, womit das Ausgabenvolumen genau beziffert werden

konnte. Einnahmenseitig wäre dies jedoch nach Auskunft der Abt. 5 nicht möglich.193

Folglich konnten die psychosozialen Reha-Zentren sowie Alkohol- und

Drogenentwöhnungsanstalten aus den Ausgaben und Einnahmen des stationären

Pflegebereiches nicht herausgerechnet werden.

Der LRH analysierte die Validität der Berechnungen der Abt. 5 zu den Finanzdaten des

Pflegebereiches und stellte im stationären Bereich einige Unschärfen fest. Er beseitigte

diese, soweit die Datenqualität und die vorhandenen Informationen dies zuließen.194

191 Für die Ermittlung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit stationären Diensten des Pflegebereichs waren die Ansätze 41111 und 41112 relevant. Auf dem Ansatz 41111 waren eigene Finanzpositionen für Altenwohnheime, auf dem Ansatz 41112 Finanzpositionen für Pflegeheime und alternative Wohnformen enthalten. 192 Finanzpositionen 1-41112-8-7282.026 und 1-41112-8-7282.030 193 Etwaige Kostentragungen der Bewohner dieser Einrichtungen (z.B. Pensionen) waren auf der gemeinsamen Finanzposition 2-41112-5-8513.001 mit Pflegeheimen und alternativen Lebensräumen verbucht worden. Eine Trennung der Einnahmen nach Einrichtungen wäre lt. Auskunft der Abt. 5 nachträglich nicht möglich gewesen. 194 Folgende Positionen korrigierte der LRH bei den stationären Diensten:

- Beihilfen Altenwohnheime einnahmenseitig berücksichtigt (657.821,52 EUR)

- Beihilfen Pflegeheime mit Steuercode G4 und G6 berücksichtigt (7.925.689,93 EUR)

- Teilstationäre Dienste, Kurzzeitpflege, Übergangspflege, Annuitätenzuschüsse, Zuwendungen an Einzelpersonen, Rechtsberatung, Öffentlichkeitsarbeit, sonstige nicht stationäre Ausgaben herausgerechnet

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STATIONÄRE PFLEGE

Übersicht über die Kostenentwicklung

(2) Der LRH ermittelte die Nettoausgaben für das Land und die Gemeinden, indem er

von den Bruttoausgaben die Beiträge und Ersätze sowie die sonstigen Einnahmen

abzog. Die einzelnen Positionen konnten dabei wie folgt beschrieben werden:

Die Bruttoausgaben beinhalteten vorwiegend vom Land übernommene

Kosten der Unterbringung, Verpflegung etc. für pflegebedürftige

Personen in stationären Einrichtungen im Rahmen der

Mindestsicherung. Die Höhe der Kosten war abhängig von den zwischen

den Heimbetreibern und dem Land Kärnten vereinbarten Tarifen.195

Die Position Beiträge und Ersätze umfasste die Kostenbeiträge der

Heimbewohner (z.B. Pensionen). In gewissen Fällen kamen auch

Leistungsersätze Dritter dem Land zu.

Unter den sonstigen Einnahmen waren Beihilfe-Ersätze des Bundes im

Sinne des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes196

enthalten.197 Darüber hinaus befanden sich unter dieser Position

Verwaltungsstrafgelder, die den Sozialhilfeverbänden aufgrund des

Verwaltungsstrafgesetzes198 zukamen und die Kostenersätze des Landes

an die Sozialhilfeverbände minderten.199

Folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Nettoausgaben im Zeitraum

2012 bis 2015:

Tabelle 13: Stationäre Dienste – Nettoausgaben 2012 bis 2015

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Berechnungen aufgrund SAP-Auswertung

195 siehe TZ 29 196 BGBl. Nr. 746/1996, i.d.g.F. 197 siehe TZ 14 198 BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F. 199 Buchhalterisch waren diese Verminderungen der Kostenersätze einnahmenseitig auf der Finanzposition 2-41112-5-8513.002 ausgewiesen; siehe TZ 40

2012 2013 2014 2015

Bruttoausgaben 163.664.171 171.682.846 186.040.280 191.783.526

Beiträge und Ersätze -70.932.124 -74.732.279 -78.335.141 -82.656.205

Sonstige Einnahmen -19.930.128 -20.564.781 -22.452.294 -22.787.183

Nettoausgaben 72.801.919 76.385.787 85.252.844 86.340.139

Steigerung ggü. Vorjahr 5% 12% 1%

Stationäre Dienste*in EUR

* Altenwohn- und Plfegeheime, alternative Lebensräume, psychosoziale Reha-Zentren, Alkohol- und

Drogenentwöhnungsanstalten; exkl. Kurzzeit- und Übergangspflege

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STATIONÄRE PFLEGE

In den Jahren 2012 bis 2015 stiegen die Nettoausgaben von rd. 72,8 Mio. EUR auf

rd. 86,3 Mio. EUR. Im betrachteten Zeitraum betrug der jährliche Anstieg

durchschnittlich rd. 6,1%. Signifikant war der Anstieg im Jahr 2014 i.H.v.

ca. 12% gegenüber dem Vorjahr. Die Steigerung der Nettoausgaben von 2014 auf 2015

fiel dagegen mit rd. 1% relativ gering aus.

Die im Zusammenhang mit den Kosten stehende Entwicklung der Anzahl an

Heimbewohnern mit landesseitiger Kostenübernahme zeigt folgendes Bild:

Tabelle 14: Entwicklung der Anzahl an Heimbewohnern 2012 bis 2015

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung

In den Jahren 2012 bis 2015 stieg die Anzahl der Heimbewohner aller Pflegestufen um

16%. Der Bereich der Altenwohnheime (Pflegestufen 1 und 2) verzeichnete im

betrachteten Zeitraum einen Anstieg von 102 Bewohnern. Der Anstieg der

Bewohneranzahl fiel im Bereich der Pflegeheime (Pflegestufen 3 bis 7) um ein Vielfaches

höher aus. Diese hatten in den Jahren 2012 bis 2015 mit 418 Bewohnern einen weitaus

höheren Zuwachs als Altenwohnheime.200

Bei der Gesamtanzahl der Heimbewohner für die einzelnen Jahre war eine parallele

Entwicklung zu den Nettoausgaben zu beobachten. Während die Anzahl der

Heimbewohner in den Jahren 2012 bis 2014 stark anstieg, stiegen zeitgleich auch die

Nettoausgaben. Ebenso stagnierten von 2014 auf 2015 sowohl die Anzahl der

Heimbewohner als auch die Nettoausgaben.

200 Bewohner mit Pflegestufe 0 blieben in dieser Betrachtung außer Ansatz.

2012 2013 2014 2015 in % absolut

03 18 18 24 27 50 9

1 29 39 52 57 97 28

2 167 193 255 241 44 74

3 640 712 773 784 23 144

4 1.133 1.168 1.177 1.141 1 8

5 853 945 998 1.023 20 170

6 250 277 308 328 31 78

7 158 193 181 176 11 18

SUMME 3.248 3.545 3.768 3.777 16 529

Differenz 2012 - 2015

1 Pflegestufen nach dem Bundespflegegeldgesetz 2 Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen, Stand jeweils 31.12., exkl. Selbstzahler3 Heimbewohner mit Neueinstufung oder Nachstufung

Heimbewohner2

Steigerung ggü. Vorjahr 9% 6% 0,2%

Pflegestufen1

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82

STATIONÄRE PFLEGE

Als Gründe für die Steigerung der Nettoausgaben von 2013 auf 2014 führte die Abt. 5

folgende Faktoren an:

Mit Mai 2013 schaffte der Landesgesetzgeber den Pflegeregress ab und

beseitigte damit die Kostenbeitragsverpflichtung für Angehörige. Dies

hätte bereits im Jahr 2013 zu einem Anstieg der Kostenübernahmen

seitens des Landes und damit zu einer stärkeren Auslastung bei

Altenwohn- und Pflegeheimen geführt. Dieser Trend hätte sich auch

2014 weiter fortgesetzt.

Durch den massiven Kapazitätenausbau wäre ein Mehrangebot an Betten

vorhanden gewesen. Die Heimbetreiber hätten ein Interesse daran

gehabt, ihre Einrichtungen auszulasten.

Der relativ geringe Anstieg der Nettoausgaben von 2014 auf 2015 wäre lt. Auskunft der

Abt. 5 mit einer vorübergehenden Sättigung der stationären Versorgungsbedürfnisse zu

erklären.

28.2 Die Gründe für die Steigerung der Nettoausgaben im stationären Bereich waren für den

LRH grundsätzlich nachvollziehbar. Der LRH empfahl, den vorgegebenen

Zielsetzungen entsprechend Maßnahmen einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen, um eine

Kostendämpfung zu erreichen. In diesem Zusammenhang verwies der LRH

insbesondere auf die Tarifgestaltung und die Analyseergebnisse im Zusammenhang mit

den finanziellen Auswirkungen der Pflegeformen. (siehe TZ 33, TZ 62 und TZ 63).

Um die Kostendynamik im Pflegebereich im Überblick zu behalten, erachtete der LRH

valide und auf den stationären Pflegebereich abgestimmte Finanzdaten als unbedingt

erforderlich. Er verwies auf seine diesbezüglichen Empfehlungen in TZ 13.

28.3 In der Stellungnahme verwies die Landesregierung auf ihre Ausführungen zu TZ 12 und TZ 13.

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83

STATIONÄRE PFLEGE

Tarifgestaltung und Verträge

Tarifsystem im stationären Bereich

Tarifkomponenten

29.1 Wie in TZ 20 dargelegt, hatten die Bewohner der Alten- und Pflegeheime die Heimtarife

grundsätzlich selbst zu zahlen. Sollten sie sich dies aus ihrem Einkommen und

Vermögen nicht leisten können, übernahm das Land Kärnten die Heimkosten und

erhielt dafür 80% der Pension der Betroffenen und deren Pflegegeld201. Die Heimtarife

stellten die monatliche Vergütung dar, die die Heimbetreiber für die Betreuung der

Bewohner pro Person vom Land Kärnten erhielten. Das K-MSG regelte sie als

pauschalierte Kostenersätze.202

Die vom Land Kärnten mit den Heimbetreibern vereinbarten Tarife galten hingegen

nicht verpflichtend für jene Bewohner, die keine Kostenübernahme seitens des Landes

beanspruchten (Selbstzahler). Nach Auskunft der Abt. 5 wären jedoch die Heimbetreiber

dazu angehalten gewesen, den Selbstzahlern ebenfalls den mit dem Land Kärnten

vereinbarten Landestarif zu verrechnen. Für den LRH war nicht eindeutig feststellbar,

inwieweit sich in der Praxis die Heimbetreiber bei Selbstzahlern an die vom Land mit

den Heimbetreibern vereinbarten Tarife hielten. Nach Auskunft der Pflegeanwaltschaft

hätte es bislang in diesem Zusammenhang zwar Anfragen, aber kaum Beschwerden

gegeben.

Für den Altenwohn- und Pflegeheim-Bereich wandte das Land Kärnten grundsätzlich

unterschiedliche Tarife an. Die Höhe der Tarife hing von der Art, dem Zweck und der

Größe203 der Einrichtung ab. Ein Leistungsvertrag zwischen dem Land Kärnten und

dem jeweiligen Heimbetreiber legte den monatlichen Netto-Sockelbetrag pro betreute

Person fest.

Die Heimtarife setzten sich im Wesentlichen aus folgenden Komponenten zusammen:

Sockelbetrag: Aufgrund der unterschiedlichen Kostenstruktur der Heime

legte das Land Kärnten einen Altenwohnheim-Sockelbetrag und einen

Pflegeheim-Sockelbetrag fest. (TZ 31 bis TZ 34)

201 abzüglich eines Pflegetaschengeldes 202 § 61 Abs. 7 und 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 203 § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015. Bezogen auf die bettenmäßige Größe: Im Folgenden werden jene Heime als „größere“ Heime bezeichnet, die eine größere Anzahl an Bewohnern versorgen. Mit Beschreibungen wie „klein“ oder „groß“ wird nicht die flächenmäßige Größe des Heims beschrieben (außer wenn darauf explizit hingewiesen wird).

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STATIONÄRE PFLEGE

Pflegezuschlag: Dabei handelte es sich um ein dem Pflegebedarf

entsprechendes weiteres Entgelt bis zur Höhe des jeweils dem Bewohner

zuerkannten Pflegegeldes. (TZ 35)

Weitere Zuschläge und Gebühren: Diese gestalteten sich

einzelfallabhängig. (TZ 36)

Umsatzsteuer: Insbesondere private Heimbetreiber mussten ihre

Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Öffentliche Betreiber, wie

etwa Sozialhilfeverbände, sowie gemeinnützige und konfessionelle

Heimbetreiber (z.B. Caritas), waren hingegen von der Umsatzsteuer

befreit.204

Ausgleichszahlung: Gemeinnützige und konfessionelle Altenwohn- und

Pflegeheime, die von der Umsatzsteuer befreit waren, hatten Anspruch

auf eine Ausgleichszahlung, die die Heimbetreiber dem Land in

Rechnung stellten.205 Sie betrug 4% vom Heimtarif.206

Die einzelnen Komponenten des Tarifs sollten die in einem durchschnittlichen Heim in

der Regel anfallenden Kosten (Normkosten) abdecken. Wie hoch der Sockelbetrag dafür

sein musste, untersuchte das Land Kärnten in Erhebungen. Die dabei ermittelten

Normkosten wurden um die Pflegezuschläge aus dem Pflegegeld, Einzelzimmer-

zuschläge und sonstige Erlöse reduziert, um jenen Teil der Kosten zu bestimmen, der

durch den Sockelbetrag finanziert werden sollte. Der Sockelbetrag bedeckte hierbei den

größten Anteil der Heimkosten und finanzierte insbesondere die Hotelkomponente

sowie einen Teil der Pflegekosten. Zur Hotelkomponente zählten jene Kosten des

Heimaufenthalts, die unabhängig vom Pflegebedarf entstanden, wie beispielsweise für

Essenszubereitung, Wäschereinigung, Energie, Zimmer- und Gebäudereinigung.

204 vgl. § 6 Abs. 1 Z 7, 18 und 25 UStG, BGBl. Nr. 663/1994, i.d.g.F.; Unter gewissen Voraussetzungen war die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden und die gemeinnützigen oder konfessionellen Betreiber stellten Umsatzsteuer in Rechnung (vgl. Art. XIV Z 1 des BGBl. Nr. 21/1995 i.d.F. BGBl. Nr. 756/1996). 205 vgl. § 3 Abs. 2 GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, i.d.g.F. 206 vgl. § 3 Verordnung zum GSBG, BGBl. II Nr. 56/1997, i.d.g.F.

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STATIONÄRE PFLEGE

Die folgende Abbildung veranschaulicht, wie die Kosten mit der Finanzierung über den

Sockelbetrag und andere Tarifkomponenten in einem kostendeckend arbeitenden Heim

zusammenhängen:

Abbildung 5: Tarifkomponenten

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung

Der Sockelbetrag stellte einen fixen Betrag dar, den die Heimbetreiber für jeden

Bewohner jedes Monat im vollen Ausmaß erhielten.207 Das bedeutete, dass der

Heimbetreiber208 den Sockelbetrag auch dann für alle Tage des Monats erhielt, wenn der

Bewohner sich zwischenzeitlich – etwa wegen eines Krankenhausaufenthaltes – nicht in

der Einrichtung befand, d.h. das Heim eigentlich keine Leistung erbrachte. Lediglich

den Pflegezuschlag rechnete das Land Kärnten tagesgenau nur für jene Tage ab, an

denen sich der Bewohner tatsächlich im Heim aufhielt.

Auch bei Abwesenheit des Heimbewohners blieben beim Heimbetreiber Fixkosten

bestehen, da beispielsweise das Zimmer des Bewohners auch bei einem längeren

Krankenhausaufenthalt nicht anderwärtig genutzt werden konnte. Jedoch fielen andere

Kosten, wie für die Verpflegung des Heimbewohners, bei Abwesenheit nicht an.

29.2 Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten bei Abwesenheit eines Heimbewohners nur

den Pflegezuschlag tagesgenau abrechnete, den Sockelbetrag jedoch in voller Höhe

leistete. Der LRH empfahl daher im Sinne einer leistungsgerechten Kostenerstattung,

die Kostenstruktur der Heime hinsichtlich jener Kosten zu durchleuchten, die bei

Abwesenheit des Bewohners entfielen, und diese bei der Vergütung tagesgenau

abzurechnen. Die Tage außerhalb der Einrichtung könnten auch in Form eines

Abwesenheits-Tarifs in Abzug gebracht werden.

207 Nur für die Monate, in dem das Vertragsverhältnis mit dem Bewohner begann und endete, war der Sockelbetrag lediglich für die tatsächlich betreuten Tage abzurechnen. 208 mit Ausnahme des Eintritts- und Austrittsmonats des Bewohners

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STATIONÄRE PFLEGE

29.3 Die Landesregierung sah in ihrer Stellungnahme im Falle der Abwesenheit eines Bewohners keine

bis minimale Kosten, die dadurch entfallen würden. Das Personal hätte vorgehalten werden

müssen, unabhängig davon, ob der Bewohner in der Einrichtung untergebracht war oder nicht.

Zudem wäre es bei Abwesenheit des Bewohners ohnehin zu einem Ruhen des Pflegegeldes

gekommen.

Ein sehr geringes Einsparungspotenzial hätte bei der Essensversorgung bestanden. Es wäre jedoch

unökonomisch gewesen, einen Abwesenheitstarif in Abzug zu bringen, da der zusätzliche

Verwaltungsaufwand für das Land in keinem Verhältnis zur Einsparung gestanden wäre.

29.4 Der LRH merkte ergänzend an, dass seine Empfehlung nicht die Personalkosten

umfasste. Kurzfristige Personalreduktionen verbunden mit umfangreichen

Dienstplanänderungen waren aus Sicht des LRH nicht vertretbar.

In Bezug auf den Verwaltungsaufwand entgegnete er der Landesregierung, dass die

Landesverwaltung bislang ohnehin das Pflegegeld für die Abwesenheit des Pfleglings in

Abzug gebracht hätte. Daher war die Argumentation, dass mit der Berücksichtigung

eines Abwesenheitstarifs ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen würde, für den

LRH nicht nachvollziehbar. Der LRH blieb daher bei seiner Empfehlung einer

leistungsgerechten Kostenerstattung.

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STATIONÄRE PFLEGE

Entwicklung der Basis-Tarife

30 Die folgende Tabelle stellt die am häufigsten verwendeten monatlichen Basis-Tarife aus

Sockelbetrag und Pflegezuschlag ohne weitere einzelfallabhängige Zuschläge oder

Sondervereinbarungen für die Jahre 2012 bis 2015 dar:

Tabelle 15: Heimtarife pro Monat (2012 bis 2015)

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung

Der Pflegeheim-Basis-Tarif betrug im Jahr 2015 2.770,90 EUR und war damit um

rd. 825,- EUR höher als der Altenwohnheim-Tarif. Im Pflegeheim-Bereich stiegen die

Tarife von 2012 auf 2015 um rd. 131,- EUR bzw. zwischen 1,3% und 1,9% pro Jahr, im

Altenwohnheim-Bereich um rd. 103,- EUR bzw. 1,4% bis 2,1%.

Regelung per Verordnung

31.1 Gemäß K-MSG hatte die Kärntner Landesregierung die Kostenersätze für die stationäre

Pflege jährlich durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen. Dabei

sollten die Valorisierungen der zugrundeliegenden Aufwendungen eingerechnet

werden.209

Obwohl diese Bestimmung bereits im Jahr 2010210 in Kraft trat, hatte das Land Kärnten

bis zum Prüfungszeitraum noch keine derartige Verordnung zu den Tarifen erlassen.

Bislang regelten Leistungsverträge zwischen dem Land Kärnten und den

209 § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 210 LGBl. Nr. 97/2010

Heimtarife pro Monat 2012 2013 2014 2015

Altenwohnheim

Altenwohnheim-Sockelbetrag 1.558,20 1.594,50 1.633,80 1.661,40

Pflegezuschlag (Stufe 2) 284,30 284,30 284,30 284,30

Basis-Tarif Altenwohnheim1 1.842,50 1.878,80 1.918,10 1.945,70

Steigerung ggü. Vorjahr 2,0% 2,1% 1,4%

Pflegeheim

Pflegeheim-Sockelbetrag 1.975,80 2.021,70 2.071,50 2.106,60

Pflegezuschlag (Stufe 4) 664,30 664,30 664,30 664,30

Basis-Tarif Pflegeheim2 2.640,10 2.686,00 2.735,80 2.770,90

Steigerung ggü. Vorjahr 1,7% 1,9% 1,3%

1 berechnet aus den Altenwohnheim-Sockelbeträgen, die das Land Kärnten bei Nicht-Anwendung der

15%-Altenwohnheimklausel bei den meisten Heimen vorsah, und dem Pflegegeld der Pflegestufe 22 berechnet aus den Pflegeheim-Sockelbeträgen, die das Land Kärnten bei den meisten Heimen vorsah, und dem

Pflegegeld der Pflegestufe 4, das den meisten Bewohnern zuerkannt wurde

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STATIONÄRE PFLEGE

Heimbetreibern die monatlichen Sockelbeträge pro betreute Person. Die

Leistungsverträge wiesen zum Teil auf ein eventuelles Inkrafttreten einer

„Sockelbetragsverordnung“ hin, da sie für diesen Fall das Außerkrafttreten der

vereinbarten Sockelbeträge vorsah. Der Großteil der Verträge enthielt außerdem den

Hinweis, dass es durch die in der Sockelbetragsverordnung festgelegten Beträge zu

keiner Schlechterstellung des Betreibers kommen dürfe.

Zwar verfügte das Land Kärnten bereits über Berechnungen zu möglichen

Sockelbeträgen für eine einheitliche Verordnung (siehe TZ 38), bislang mündeten diese

jedoch nicht in ein absehbares Ergebnis. Die Erstellung einer passenden Verordnung

erwiese sich nach Auskunft von Abt. 5 als schwierig, da die Finanzierungsstrukturen in

der Kärntner Altenwohnheim- und Pflegeheim-Landschaft sehr unterschiedlich wären.

Eine Verteuerung des Heimtarifs könnte nicht ausgeschlossen werden.

31.2 Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten die Bestimmungen des K-MSG211

hinsichtlich einer Regelung der Kostenersätze per Verordnung seit über fünf Jahren

nicht einhielt. Der LRH empfahl daher dem Land Kärnten, den gesetzlichen Vorgaben

nachzukommen.

Der LRH sah besonders den vertraglichen Ausschluss einer Schlechterstellung der

Heimbetreiber durch eine Sockelbetragsverordnung als problematisch, da dies zu einer

Verteuerung des Systems führen würde. Der LRH empfahl, im Zuge der Überarbeitung,

Vereinheitlichung sowie transparenten Ausgestaltung der Tarife auch die

Leistungsvereinbarungen mit den Heimbetreibern anzupassen.

31.3 Die Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass aufgrund der hohen Komplexität der

Tarifgestaltung von der Erlassung einer Sockelbetragsverordnung abgesehen worden wäre. Die

Landesregierung führte beispielsweise ins Treffen, dass die Sockelbeträge aufgrund der noch nicht

ausreichend validen Datenlage bei einer Harmonisierung in einer Verordnung eher höher als die

derzeit privatrechtlich vereinbarten Sockelbeträge ausfallen würden. Die Tarife wären aber in den

privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 61 K-MSG mit den Heimbetreibern jedenfalls geregelt

worden.

Um zukünftig nicht in Konflikt mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Sockelbetragsverordnung

zu kommen, würde sich gerade eine Novelle zum K-MSG in Ausarbeitung befinden. Im Zuge

dieser Novelle wäre geplant, die Bestimmung über die Erlassung einer Sockelbetragsverordnung von

211 § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015

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STATIONÄRE PFLEGE

einer Muss- in eine Kann-Bestimmung umzuwandeln. So hätte das Land die Möglichkeit in Ruhe

und auf einer validen Datengrundlage darüber zu entscheiden, ob und welche Vorteile eine

Sockelbetragsverordnung bringen könnte.

Der Empfehlung des LRH werde dennoch nachgekommen. Die Abt. 5 hätte die Absicht interne

Richtlinien zu erstellen, welche transparente und nachvollziehbare Sockelbeträge/Tarife inkl.

möglicher Abweichungen beschreibe. Verbunden damit wäre auch das Ziel einer weitestgehenden

Harmonisierung der bestehenden Divergenzen bzw. Unterschiedlichkeiten in den Tarifen.

31.4 Der LRH wies die Landesregierung darauf hin, dass bei der geplanten Vorgehensweise

jedenfalls eine rasche Novellierung des K-MSG in Bezug auf die verpflichtende

Verordnung der Sockelbeträge erfolgen müsse.

Die Erstellung von internen Tarifrichtlinien sah der LRH grundsätzlich positiv. Solche

Richtlinien wären ein adäquates Instrument, um eine Vereinheitlichung und

transparente Ausgestaltung der Tarife zu erreichen.

Abgangsdeckung

32.1 Kosten eines Heimbetreibers212, die über das Ausmaß der per Verordnung festgelegten

Kostenersätze hinausgingen, waren nach dem K-MSG nicht zu ersetzen.213 Diese

Regelung wurde im Jahr 2010 mit der Novellierung des K-MSG verankert.214

Auch einige Leistungsverträge zwischen dem Land Kärnten und den Heimbetreibern

hielten fest, dass mit der Bezahlung der Sockelbeträge alle Ansprüche des Betreibers für

Leistungen abgegolten waren und kein wie immer gearteter Anspruch auf darüber

hinausgehende Zahlungen bzw. Abgangsdeckungen bestünde.

212 Träger der freien Wohlfahrtspflege 213 siehe § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 214 LGBl. Nr. 97/2010

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STATIONÄRE PFLEGE

Wie der LRH feststellen konnte, gewährte das Land jedoch zusätzliche finanzielle

Unterstützungsleistungen in Form von Abgangsdeckungen für einzelne Altenwohn- und

Pflegeheime. Die Abt. 4 übermittelte dem LRH Auszüge aus der Subventionsdatenbank

mit den ausbezahlten Abgangsdeckungen seit dem Jahr 2010. Diese Zahlungen sind in

folgender Tabelle zusammengefasst:

Tabelle 16: Zahlungen im Rahmen der Abgangsdeckung der Jahre 2010 bis 2014

Quelle: Abt. 4., AKL sowie auf Basis eigener SAP-Auswertungen

Die in der Tabelle dargestellten Abgangsdeckungen betrafen Betriebsabgänge aus den

Jahren 2006 bis 2011. Die Heimbetreiber beantragten die finanzielle Unterstützung

mittels Subventionsantrag beim AKL, welcher von der zuständigen Abt. 4 geprüft

wurde. In Summe zahlte das Land unter diesem Titel in den Jahren 2010 bis 2014

rd. 1,4 Mio. EUR an Abgangsdeckungen aus.

Neben den Abgangsdeckungen zahlte das Land zudem Personalkostenzuschüsse für

Animateure sowie Betriebskostenzuschüsse für einzelne Betreiber von Heimen und

Tagesstätten. Nach Auskunft der Abt. 5 wären seit dem Jahr 2013 keine neuen

Abgangsdeckungen mehr gewährt worden.

32.2 Der LRH hielt die ausbezahlten Abgangsdeckungen und sonstigen finanziellen

Zuwendungen wie beispielsweise Betriebskostenzuschüsse für problematisch. Diese

erfolgten außerhalb des Tarifsystems und wälzten das unternehmerische Risiko auf das

Land Kärnten ab. Zudem sah der LRH in der einzelfallbezogenen Gewährung eine

Ungleichbehandlung gegenüber anderen Heimbetreibern. Der LRH begrüßte daher die

geänderte Praxis in der Gewährung solcher Subventionen.

Der LRH empfahl, in allen zukünftigen Verträgen mit Heimbetreibern

Abgangsdeckungen und über den vereinbarten Tarif hinausgehende Zahlungen

auszuschließen.

32.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung werde der Empfehlung des LRH, Abgangsdeckungen in

den künftigen Vereinbarungen auszuschließen, nachgekommen werden. Sie verwies nochmals

Subventionswerber 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Diakonie Kärnten 300.000 150.000 150.000 150.000 150.000 -

Wie Daham Seniorenzentrum St. Martin & Welzenegg - - 400.000 - - -

Sozialhilfe Kärnten - Pflegeheim Steindorf - 25.000 - - - -

Sozialwerk Providentia - - 90.000 - - -

SUMME 300.000 175.000 640.000 150.000 150.000 -

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STATIONÄRE PFLEGE

ausdrücklich darauf, dass die zuständige Sozial- und Gesundheitsreferentin in der aktuellen

Regierungsperiode keine Abgangsdeckungen genehmigt und ausbezahlt hätte.

Ergänzend merkte die Landesregierung an, dass in diesem Zusammenhang ein rechtskräftiges

Urteil des OGH vorgelegen hätte. Danach wäre das Land Kärnten aufgrund der gesetzlichen und

vertraglichen Lage nicht verpflichtet gewesen, allfällige Abgänge den Heimbetreibern zu ersetzten.

Die Heimbetreiber hätten ein wirtschaftliches Risiko zu tragen gehabt.

Kalkulation der Tarife

SOCKELBETRÄGE

Norm-Sockelbetrag

33.1 Für die Kalkulation des Heimtarifs bzw. des Sockelbetrages sollten die Art, der Zweck

und die Größe der Einrichtungen ausschlaggebend sein.215 Der Sockelbetrag setzte sich

grundsätzlich aus folgenden Anteilen zusammen, die das Land Kärnten mit

unterschiedlichen Anpassungsfaktoren jährlich valorisierte:

Personalkostenanteil (65%)

Sachkostenanteil (22%)

Finanzierungkosten – Zinsen (4,3%)

Absetzung für Abnutzung (AfA, 8,7%, keine Valorisierung)

In den Jahren 2012 bis 2015 unterschied das Land jährlich bis zu acht verschiedene

Sockelbeträge im Pflegeheim-Bereich, wobei rd. 73% der Pflegeheime (57 Heime) den

gleichen Sockelbetrag erhielten. Dieser wird im Folgenden als „Norm-Sockelbetrag“

bezeichnet. Von den restlichen 21 Heimen216, die einen vom Norm-Sockelbetrag

abweichenden Tarif aufwiesen, hatten zwölf Heime einen niedrigeren Sockelbetrag und

neun Heime einen höheren Sockelbetrag.

Die Gründe für von der Norm abweichende Sockelbeträge nahm das Land Kärnten

nicht in die Leistungsverträge mit den Heimbetreibern auf. Die Fachabteilung teilte mit,

dass Abweichungen insbesondere auf eine Vermischung des alten und neuen

Tarifsystems zurückgingen. Während das Land Kärnten den Großteil der Heime auf das

neue Tarifsystem mit einheitlichem Norm-Sockelbetrag umstellte, rechnete es

21 Pflegeheime weiterhin nach dem alten Tarifsystem ab. Das alte Tarifsystem hatte

verschiedene Sockelbeträge in Abhängigkeit von der Heimgröße vorgesehen: das Land

215 § 61 Abs. 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 216 Stand 2015

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STATIONÄRE PFLEGE

Kärnten hatte für größere Heime geringere Tarife festgelegt, da diese in der Regel

Kostenvorteile im Betrieb hatten.217 Bei einigen der Pflegeheime, die weiterhin den

„alten“ Tarif erhielten, traf das Land Kärnten außerdem Sondervereinbarungen, die im

Jahr 2011 unterjährig zu einer weiteren Anhebung deren Sockelbetrages führten. Bei

diesen Heimen lag der Tarif im Jahr 2015 rd. 75 EUR über dem Norm-Sockelbetrag.

Dagegen betrug der „alte“ Sockelbetrag bei den größeren Heimen mit mehr als 80 Betten

im Jahr 2015 rd. 166 EUR weniger als der Norm-Sockelbetrag.

Für sieben Pflegeheime, darunter die vier Heime für chronisch Kranke der KABEG

sowie drei öffentliche Heime, waren grundsätzlich andere Tarifhöhen vorgesehen. Dies

hing zum Teil mit der besonderen Einnahmensituation der Heimbetreiber zusammen.

Weitere Details hierzu stellte der LRH in TZ 40 dar.

33.2 Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten neben dem neuen Norm-Sockelbetrag noch

immer bis zu sieben andere Sockelbeträge verrechnete. Ein vom Norm-Sockelbetrag

abweichender Tarif hatte in der Regel keine unmittelbare Auswirkung auf die dem

Bewohner gebotenen Leistungen. Der LRH empfahl daher, die Homogenisierung der

Tarife weiter voran zu treiben, mit dem Ziel, dass gleiche Leistungen auch gleich

honoriert werden sollten.

Des Weiteren bemängelte der LRH die Nachvollziehbarkeit der Tarifabweichungen, da

die Gründe für die abweichenden Sockelbeträge aus den Verträgen nicht ersichtlich

waren und erst im Einzelfall erfragt werden mussten. Der LRH verwies in diesem

Zusammenhang auf seine Empfehlung in TZ 37.

33.3 Die Landesregierung war lt. Stellungnahme mit der Umsetzung der Empfehlungen des LRH

beschäftigt. Seitens der Abt. 5 werde an einer Homogenisierung der Tarife gearbeitet. Von den

derzeit acht bestehenden Sockelbeträgen wären bereits drei im Zuge der derzeit stattfindenden

Vertragsverhandlungen an den Norm-Sockelbetrag angepasst worden.

217 Mit Regierungssitzungsbeschluss legte das Land Kärnten im Jahr 2008 folgende Größenklassen und Sockelbeträge im Pflegeheim-Bereich fest: bis 40 Plätze 1812,60 EUR, 41 bis 62 Plätze 1.780,50 EUR, 63 bis 79 Plätze 1.639,80 EUR, ab 80 Plätze 1.561,50 EUR. Des Weiteren wandte das Land auf die Pflegeheime der KABEG einen eigenen Sockelbetrag an.

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STATIONÄRE PFLEGE

Altenwohnheimklausel – eine Toleranzregelung in der Tarif-Verrechnung

34.1 Eine Ausnahme von den beschriebenen Norm-Tarifen stellten „Mischheime“ aus

Altenwohnheimen und Pflegeheimen dar, bei denen der Anteil der Altenwohnheim-

Bewohner218 unter 15% lag. Hier wandte das Land Kärnten eine Toleranzregelung zu

Gunsten der Heimbetreiber an, die es als „Altenwohnheimklausel“ bezeichnete.

Betrug der Anteil der Altenwohnheim-Bewohner an den Gesamtbewohnern eines

Heims zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres weniger als 15%, so gewährte das Land

auch für die Altenwohnheim-Plätze den teureren Pflegeheim-Sockelbetrag im folgenden

Jahr. Im Jahr 2016 profitierten etwa 53 Heime mit in Summe rd. 180 Altenwohnheim-

Plätzen von der Regelung.

So verausgabte das Land Kärnten aufgrund der Altenwohnheimklausel beispielsweise

im November 2016219 rd. 80.100,- EUR mehr, als dies bei Abrechnung ohne die 15%-

Toleranzregelung der Fall gewesen wäre. Auf ein Jahr hochgerechnet ergäben sich so

rd. 960.000,- EUR Mehrkosten durch die Anwendung des Pflegeheim-Sockelbetrags

anstelle des Altenwohnheim-Sockelbetrags.

Zum Teil begründete sich die Altenwohnheimklausel durch die Regelung der

personellen Ausstattung in Mischheimen. Generell sah die Heimverordnung220

mindestens zwei Vollzeit beschäftigte Betreuungspersonen für bis zu zwölf

Altenwohnheim-Bewohner vor. Jeweils eine zusätzliche Betreuungskraft war für jedes

weitere angefangene Dutzend der Bewohneranzahl aufzunehmen. Aufgrund der

Staffelung in Dutzend-Schritten konnte der Betreuungsschlüssel in Altenwohnheimen

variieren und sah bei sehr wenigen Bewohnern eine in Relation hohe Anzahl an

Betreuungspersonen vor. Für Pflegeheime regelte die Heimverordnung dagegen einen

weitgehend konstanten Pflegeschlüssel von 2,5 Bewohnern gegenüber einer Vollzeit

beschäftigten Pflegekraft. Für Mischheime aus Altenwohnheimen und Pflegeheimen galt

nun, dass dort für Altenwohnheim-Bewohner der Altenwohnheim-Betreuungsschlüssel

anzuwenden war, sofern es damit zu keiner Überschreitung des Pflegeheim-Schlüssels

kam. Für Mischheime mit einer sehr geringen Anzahl an Altenwohnheim-Bewohnern

konnte somit auch der Pflegeheim-Personalschlüssel maßgebend sein. Erst ab sechs

Altenwohnheim-Bewohnern waren tatsächlich weniger Betreuungspersonen

vorgeschrieben als für Pflegeheim-Bewohner.

218 Pflegestufen 0 bis 2 219 Bewohnerstand 16. November 2016, Aufstellung Abt. 5 mit Bereinigungen 220 siehe § 11, § 11a, § 24, § 24b K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011

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STATIONÄRE PFLEGE

34.2 Hinsichtlich des Betreuungsschlüssels für Altenwohnheime merkte der LRH an, dass die

Staffelung nach Dutzend-Schritten für Mischheime mit wenigen Altenwohnheim-

Bewohnern in Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation nicht zweckmäßig war. Der

LRH empfahl daher, eine bedarfsgerechtere Regelung des Betreuungsschlüssels zu

prüfen.

Der LRH kritisierte die Anwendung des teureren Pflegeheim-Sockelbetrages auf

Altenwohnheim-Plätze. Dies konnte zu jährlichen Mehrkosten von rd. 960.000 EUR221

für das Land Kärnten führen. Auch für die Abwicklung der Tarif-Verrechnung stellte die

Altenwohnheim-Regel einen zusätzlichen Aufwand dar, da die Einhaltung der 15%-

Regel regelmäßige Kontrollschritte in der Abrechnung erforderte.

Für Selbstzahler konnte die Altenwohnheimklausel aus Sicht des LRH ebenfalls

Nachteile mit sich bringen. Durch die Klausel war es grundsätzlich möglich, auch ihnen

den für die landesseitige Kostenübernahme geltenden höheren Sockelbetrag in

Rechnung zu stellen.

Der LRH empfahl daher zusammenfassend, die Altenwohnheim-Plätze und Pflegeheim-

Plätze exakt nach den jeweils vorgesehenen Tarifen abzurechnen und die

Altenwohnheimklausel abzuschaffen.

34.3 Die Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass die Empfehlung des LRH bei der

Erarbeitung einer internen Tarifrichtlinie einfließen werde. Sie versprach jedenfalls, die

Empfehlung bei den zukünftigen Vertragsverhandlungen mit den Heimbetreibern zu

berücksichtigen.

PFLEGEZUSCHLAG

35.1 Der Pflegezuschlag stellte den variablen Teil des Heimtarifs dar und sollte vom

tatsächlichen Pflegebedarf des Bewohners abhängen. Hinsichtlich der Höhe begrenzte

das Land den Pflegezuschlag allerdings mit der Höhe des Pflegegeldes222, das der Bund

für die jeweilige Pflegestufe vorsah.

Bereits der RH stellte in seinem im Jahr 2014 veröffentlichten Bericht223 fest, dass der

Pflegezuschlag alleine nicht ausreichte, um die tatsächlichen Pflegekosten zu bedecken.

221 Hochrechnung für ein Jahr auf Basis des Bewohnerstandes zum 16. November 2016. 222 Pflegegeld nach § 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 i.d.g.F. Der Pflegezuschlag in den Abteilungen für Chronisch Kranke am Klinikum Klagenfurt und den LKH Laas, Villach und Wolfsberg entsprach in etwa dem Pflegegeld der jeweiligen Stufe. 223 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 18. Zum Teil wörtliche Wiedergabe.

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STATIONÄRE PFLEGE

In seiner Kalkulation ergebe sich ein Fehlbetrag von sieben bis 14 EUR224 pro

Pflegestunde. Deshalb müsste der Sockelbetrag zusätzlich zur Hotelkomponente auch

diesen Teil der Pflegekosten finanzieren. Das bestehende Tarifsystem bildete damit die

Kostenunterschiede der Betreuung unterschiedlicher Pflegestufen nicht ausreichend

differenziert ab. Die Finanzierung sollte nach Ansicht des RH eine leistungsgerechte

Abgeltung zum Ziel haben, was eine Loslösung der Tarife vom Pflegegeld voraussetzen

würde.225

35.2 Der LRH schloss sich der Kritik des RH an und bemängelte, dass der bestehende

Pflegezuschlag die Kostenwahrheit je Pflegestufe nicht abbildete. Der Pflegezuschlag

konnte daher in einzelnen Pflegestufen niedriger, unter Umständen auch höher

ausfallen, als die tatsächlichen Pflegekosten. Der LRH empfahl daher, die Normkosten

je Pflegestufe zu prüfen und den Pflegezuschlag leistungsgerecht zu gestalten.

35.3 Die Landesregierung machte in ihrer Stellungnahme klar, dass die Empfehlung des LRH, den

Pflegezuschlag von der jeweiligen zu verrechnenden Pflegegeldstufe zu lösen, zu einer gänzlichen

Systemänderung führen würde. Eine solche Systemumstellung wäre daher nur im Rahmen

zukünftiger Vertragsverhandlungen zu thematisieren. Die Abt. 5 werde sich diesem Thema durch

entsprechende Berechnungen nähern.

35.4 Der LRH machte diesbezüglich deutlich, dass es ihm in erster Linie um eine

leistungsgerechte Gestaltung des Sockel- sowie auch des Pflegezuschlags ging.

SONSTIGE ZUSCHLÄGE

36.1 (1) Zusätzlich zu den Sockelbeträgen und Pflegezuschlägen leistete das Land Kärnten

auch einzelfallbezogen diverse Zuschläge. Diese hingen von der Einkommenssituation

und medizinischen Indikation der einzelnen Bewohner sowie von Merkmalen der

Einrichtung ab und konnten stark variieren. Dazu zählten vor allem die Folgenden:

Zuschuss zum Einzelzimmerzuschlag

Medikamenten-„Blistiergebühr“

Zuschläge für die Aufstockung des Pflegeschlüssels in hohen Pflegestufen

Zuschläge bzw. Zusatzpersonal für gerontopsychiatrische Betreuung

224 Der RH ging hier von einem kalkulatorischen Ansatz aus, bei dem er den Betreuungsbedarf in Stunden in die Hotelkomponente und den reinen Pflegebedarf unterteilte. Würde das Pflegegeld allein für die Stunden des reinen Pflegebedarfs aufgewandt werden, ergäbe sich eine Finanzierung von maximal sechs bis acht EUR pro Pflegestunde in den Pflegestufen 3 bis 5. Die tatsächlichen Kosten einer Pflegestunde lägen jedoch eher zwischen 15 und 20 EUR, wodurch sich ein Fehlbetrag von sieben bis 14 EUR berechnete. 225 vgl. RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 18. Zum Teil wörtliche Wiedergabe.

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STATIONÄRE PFLEGE

Im Fall eines Pflegeheimes sagte der damalige Sozialreferent außerdem Zusatzpersonal

im Ausmaß von drei Pflegehelfern aufgrund der schwierigen Betreuungssituation zu.

Nach Auskunft der Abt. 5 hing die schwierige Betreuungssituation mit der

Weitläufigkeit der Räumlichkeiten dieser Einrichtung zusammen. Die betreffende

Zusage für Zusatzpersonal lag der Abteilung zwar vor, jedoch war eine diesbezügliche

vertragliche Regelung ausständig.

Zuschuss zum Einzelzimmerzuschlag

(2) Da die Errichtung und der Betrieb bei Einbettzimmern höhere Kosten als bei

Zweibettzimmer verursachten, beschloss die Kärntner Landesregierung im Juli 2008 die

Förderung in Form eines monatlichen Einzelzimmerzuschlages i.H.v. 100,- EUR pro

betroffenen Heimbewohner, bei dem das Land Kärnten die Kosten übernahm. Mit

August 2011 stellte das Land die generelle Förderung des Einzelzimmerzuschlages ein,

gewährte aber weiterhin einen Zuschuss zum Einzelzimmerzuschlag, der von der Höhe

des monatlichen Taschengeldes226 abhing. Unter einem Taschengeld von 301,- EUR

definierte das Land Kärnten sechs verschiedene Zuschüsse zum Einzelzimmerzuschlag

i.H.v. 30,- EUR bis 80,- EUR227. Ab 301,- EUR Taschengeld sah das Land keinen

Zuschuss vor. Auf das Jahr 2015 hochgerechnet228 zahlte das Land Kärnten in Summe

rd. 1.027.860,- EUR an 1.554 Bewohner als Zuschüsse zum Einzelzimmerzuschlag.

Medikamenten-Blistiergebühr

(3) Die Medikamente der Alten- und Pflegeheim-Bewohner mussten für jeden einzelnen

Bewohner individuell nach ärztlicher Verschreibung zusammengestellt werden. Alle

festen oralen Arzneien wie Tabletten und Kapseln, die eine Person zur selben Zeit

einnehmen sollte, kamen dabei gemeinsam in ein Behältnis – d.h. in einen Blister. Alten-

und Pflegeheime bezeichneten diese individuelle Neuverpackung von Arzneimitteln als

„verblistern“. Einige Apotheken hatten die technische Möglichkeit, diese

patientenindividuelle Verpackung der Arzneimittel automationsunterstützt als

Dienstleistung anzubieten.

In Kärnten stellten die beauftragten Apotheken den Heimbetreibern dafür eine

Medikamenten-Blistiergebühr in Rechnung. Sie betrug monatlich pauschal 10,- EUR

pro betroffenen Bewohner. Das Land Kärnten erstattete diese Gebühr den

Heimbetreibern für jene Bewohner, bei denen das Land Kärnten die Kosten übernahm

und der Heimbetreiber die Rechnung der Apotheke vorweisen konnte. Die Abrechnung

der Blistiergebühr zwischen Land und Heimbetreiber erfolgte entweder gemeinsam mit

226 Das Taschengeld setzte sich aus 20% der Pension, den Sonderzahlungen und dem Pflegetaschengeld zusammen. 227 Unterschied jeweils 10 EUR zwischen zwei Kategorien 228 Stand Juni 2015, Hochrechnung auf 12 Monate

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STATIONÄRE PFLEGE

der monatlichen Sockelbetragsverrechnung oder getrennt für mehrere Monate. Der

Großteil der Verträge mit den Heimbetreibern sah eine Integration dieser Gebühr in den

Sockelbetrag bei Neuregelung des Sockelbetrages durch Verordnung vor.

Nach Auskunft der Fachabteilung würden inzwischen zunehmend mehr Apotheken das

automatische individuelle Verblistern von Medikamenten anbieten und dies zum Teil

auch als kostenlose Service-Leistung der Apotheke.

Zuschlag zum Pflegeschlüssel in hohen Pflegestufen

(4) Bei Einrichtungen mit einem besonders hohen Anteil von Bewohnern in hohen

Pflegestufen sah das Land Kärnten die Aufstockung des Pflegeschlüssels um ein

Vollzeitäquivalent (VZÄ) vor. Dafür mussten im Durchschnitt von sechs Monaten mehr

als 20% der bewilligten Pflegeplätze mit Bewohnern in den Pflegestufen 6 und 7 belegt

sein. Soweit erforderlich durfte in diesem Fall auch das Betreuungspersonal im

Nachtdienst im Ausmaß eines weiteren VZÄ erweitert werden.229 Die Abrechnung

erfolgte zumeist separat mit monatlichen Einzelrechnungen.

Zuschlag bzw. Zusatzpersonal für gerontopsychiatrische Betreuung

(5) Für drei Heime mit gerontopsychiatrischer Betreuung traf das Land außerdem

Sondervereinbarungen für zusätzliches Personal im Ausmaß von einem bis drei Vollzeit

beschäftigten Mitarbeitern. Bei einem Pflegeheim vereinbarte das Land das

Zusatzpersonal bereits im Leistungsvertrag, bei einem anderen gab es eine

Zusatzvereinbarung zum Leistungsvertrag. Beim dritten Heim fehlte allerdings eine

vertragliche Vereinbarung und es lag nur die Zusage des damaligen Sozialreferenten vor.

Ein weiteres Heim, das sich auf die Betreuung älterer Menschen mit geistiger

Behinderung spezialisierte, erhielt hierfür einen eigenen Zuschlag zum Sockelbetrag.

36.2 Der LRH kritisierte die Gewährung von Zuschlägen bzw. zusätzlichem Personal ohne

nähere Konkretisierung der dafür maßgeblichen Gründe. Des Weiteren fehlten in zwei

Fällen schriftliche Leistungsvereinbarungen über das vom politischen Referenten

zugesagte zusätzliche Personal.

Grundsätzlich waren für den LRH im Zusammenhang mit Zuschlägen und

zusätzlichem Personal transparente und nachvollziehbare Kriterien und schriftliche

229 § 24b K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 63/2011.; Die Qualifikation soll im Rahmen der Vorgaben des § 24 Abs. 2 K-HeimVO bedarfsgerecht vorgesehen werden. Es gilt § 24 mit der Maßgabe, dass im Nachtdienst gem. § 24 Abs. 9 Betreuungspersonal im Ausmaß eines weiteren Vollzeitäquivalents vorgesehen werden kann, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Pflegequalität erforderlich ist.

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STATIONÄRE PFLEGE

Regelungen erforderlich. Der LRH verwies diesbezüglich insbesondere auf seine

Ausführungen in TZ 37.

Der LRH empfahl zudem, die Medikamenten-Blistiergebühr zu hinterfragen,

insbesondere wenn Apotheken das Verblistern inzwischen auch als kostenlose Service-

Leistung anbieten würden.

36.3 Eine Änderung bei der Medikamenten-Blistiergebühr wäre lt. Stellungnahme der Landesregierung

im Rahmen zukünftiger Vertragsverhandlungen bereits geplant. Dies werde als seitens der Abt. 5

als dringend notwendig erachtet, da die Abwicklung der Abrechnung von € 10,00 pro Monat und

Klient sehr zeit- und personalintensiv gewesen wäre.

TARIFVIELFALT DER JAHRE 2010 BIS 2015

37.1 Die Bestrebungen des Landes Kärnten, die Alten- und Pflegeheime auf einen Norm-

Sockelbetrag umzustellen, wurden durch eine Empfehlung des RH im Jahr 2011

angestoßen. Der RH wies auf die Vielzahl der unterschiedlichen Heimtarife in Kärnten

hin und empfahl die Unterschiede der Tarife für Personen mit gleichem

Betreuungsbedarf zu reduzieren.230 Im Jahr 2010 unterschied das Land Kärnten noch

zwischen fünf Sockelbeträgen, für die die Heimgröße entscheidend war231. Dabei

erhielten beispielsweise 54% der Pflegeheime den Sockelbetrag für Heime mit 41 bis

62 Betten.

Das Land Kärnten führte zwar einen Norm-Sockelbetrag ein, daneben blieben jedoch

noch bis zu sieben andere Sockelbeträge nach dem vorherigen Tarifsystem bestehen. Die

Umstellung auf einen Norm-Sockelbetrag bewirkte, dass ein höherer Anteil – rd. 73%

der Pflegeheime – den gleichen Sockelbetrag verrechnete und die Unterschiede der

Tarife innerhalb derselben Pflegestufe für diesen Anteil abnahmen.232 Jedoch erreichte

das Land Kärnten im Vergleich zum Jahr 2010 mit der Umstellung der Sockelbeträge

keine Reduktion der absoluten Anzahl an verschiedenen Sockelbeträgen.

230 siehe RH-Bericht Reihe Bund 2011/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol“, TZ 13 231 außer bei Einrichtungen der KABEG, siehe auch TZ 33 232 Sofern neue Zuschlagsregelungen, wie die sechs Zuschusskategorien zum Einzelzimmerzuschlag, nicht betrachtet wurden.

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STATIONÄRE PFLEGE

Die Abbildung illustriert die Verteilung der Pflegeheime auf die verschiedenen

Sockelbeträge in den Jahren 2010 und 2015:

Abbildung 6: Anteilsmäßige Verteilung der Sockelbeträge der Jahre 2010 und 2015

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung233

Insgesamt erhöhte sich die Anzahl möglicher Gesamt-Tarife für einen Pflegeheim-

Bewohner im Vergleich zum Jahr 2010 aus folgenden Gründen:

Zunahme der Anzahl an verschiedenen Sockelbeträgen

Einführung mehrerer Abstufungen des Zuschusses zum

Einzelzimmerzuschlag in Abhängigkeit von der Taschengeldhöhe der

Bewohner234

37.2 Der LRH sah die große Vielfalt an möglichen Tarifen und deren Ausweitung im

Vergleich zum Jahr 2010 kritisch. Das Land Kärnten hatte den neuen Norm-

233 Die Sockelbetrag-Sonderregelungen betrafen Pflegeheime von öffentlichen Heimbetreibern und werden in TZ 39 und TZ 40 näher erläutert. Der Sockelbetrag, der als ehemaliger Tarif für 41 bis 62 Betten ausgewiesen wird, enthielt eine Sockelbetragsanhebung aufgrund von Sondervereinbarungen. Rundung der Prozentzahlen im Diagramm ohne Kommastelle. 234 Während der Einzelzimmerzuschlag im Jahr 2010 einheitlich 100 EUR pro Monat betrug (siehe TZ 36), definierte das Land im Jahr 2011 stattdessen sechs verschiedene jedoch niedrigere Zuschüsse statt des einheitlichen Einzelzimmerzuschlages.

73%

4%

8%

6%

5%

je 1%

Verteilung der Pflegeheime auf unterschiedliche Sockelbeträge 2015

Norm-Sockelbetrag

Sockelbetrag ehem. bis 40 Betten

Sockelbetrag ehem. 41-62 Betten

Sockelbetrag ehem. ab 80 Betten

KABEG-Sockelbetrag

Sockelbetrag-Sonderregelung 1

Sockelbetrag-Sonderregelung 2

Sockelbetrag-Sonderregelung 3

7%

51%

19%

16%

6%

Verteilung der Pflegeheime auf unterschiedliche Sockelbeträge 2010

Sockelbetrag bis 40 Betten

Sockelbetrag 41-62 Betten

Sockelbetrag 63-79 Betten

Sockelbetrag ab 80 Betten

KABEG-Sockelbetrag

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STATIONÄRE PFLEGE

Sockelbetrag nicht konsequent für alle Einrichtungen eingeführt. Zudem hatten

zusätzliche Sonderregelungen zu Sockelbeträgen und Zuschlägen das Tarifsystem weiter

ausgeweitet. Da, wie bereits in TZ 33 festgestellt, dokumentierte Kriterien und Gründe

für die bestehenden Ausnahmen fehlten, waren diese für den LRH nicht unmittelbar

nachvollziehbar.

Der LRH empfahl zusammenfassend, die Tarife einheitlich und leistungsgerecht235

auszugestalten und diese entsprechend festzuschreiben, um die Transparenz des

Tarifsystems sicherzustellen.

37.3 Die Landesregierung teilte mit, dass der Empfehlung des LRH, die Tarife einheitlich und

leistungsgerecht auszugestalten entsprochen werde. Mit der Erstellung einer internen Richtlinie, aus

der die Tarifgestaltung transparent und nachvollziehbar ersichtlich wäre, sollte dies gelingen.

Evaluierung der Tarife

38.1 Der RH stellte in seinem im Jahr 2014 veröffentlichten Bericht236 fest, dass das Land

Kärnten zwar umfangreiche Erhebungen zu den Kosten der einzelnen Heime

durchgeführt hatte, jedoch keine eindeutige Normkosten-Berechnung als Grundlage für

die Tarife existierte. Es wäre problematisch, sich grundsätzlich an Normkosten zu

orientieren, jedoch für einzelne Betreiber davon abweichende Sondervereinbarungen

abzuschließen.

Das Land Kärnten hatte die Sockelbeträge mehrmals mit Normkosten-Erhebungen bzw.

Kostenanalysen evaluieren lassen. Die aktuellsten Analysen wurden in den Jahren 2010,

2014 und 2016 abgeschlossen. Die Aufträge dazu hatte das Land Kärnten an

unterschiedliche Beratungsunternehmen vergeben.

Häufig zogen die Beratungsunternehmen Ist-Kosten bestehender Pflegeheime zur

Normkosten-Berechnung heran. Der Bericht zur Kostenanalyse der Pflegeheime des

Jahres 2010 erläuterte hierzu, dass es sich bei Normkosten in der Regel nicht um

Durchschnittskosten bestehender Einrichtungen handeln würde, sondern sich

Normkosten vielmehr aus standardisierten Leistungsbeschreibungen (wie

Heimverordnung, Kollektivverträge, Baunormen etc.) ableiten sollten. Da die

Kostenstruktur der Kärntner Heime in der Realität allerdings auch in standardisierten

Bereichen unerwartet inhomogen wäre, führte das Beratungsunternehmen die

Normkostenberechnung auf Basis von Ist-Werten durch.

235 Siehe TZ 34, TZ 35 236 siehe RH-Bericht Reihe Kärnten 2014/2 „Altenbetreuung in Kärnten und Tirol; Entwicklungen unter Berücksichtigung der Pflegereform 2011/2012“, TZ 14. Zum Teil wörtliche Wiedergabe.

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STATIONÄRE PFLEGE

Die Normkosten-Vollerhebung des Jahres 2014 bestätigte die Höhe des Norm-

Sockelbetrages. Datenbasis der Erhebung war das Jahr 2012. Nach Bereinigung der

Daten und Erfüllung einer Mindestauslastung von 90% flossen die Datensätze von

33 Pflegeheimen in das Evaluierungsergebnis ein. Die erhobenen Gesamtkosten

betrugen täglich rd. 93,90 EUR pro Pflegeheim-Bewohner.237 Nach Abzug der sonstigen

Erlöse, wie beispielsweise Pflegegeld oder Einzelzimmerzuschlag, blieben noch

64,63 EUR pro Bewohner und Tag, die durch den Sockelbetrag gedeckt werden

müssten. Das ergab einen kostendeckenden monatlichen Sockelbetrag i.H.v.

1.965,70 EUR. Es erfolgte keine weitere Staffelung des Sockelbetrages nach Heimgrößen

oder anderen Kriterien. Der im Jahr 2012 den meisten Pflegeheimen zuerkannte

Sockelbetrag betrug 1.975,80 EUR und lag somit knapp über dem in der Erhebung

errechneten Ergebnis. Daraus leitete sich für das Land Kärnten kein Anpassungsbedarf

des Tarifs ab.

Im Zuge der Diskussion um die im K-MSG festgelegte Verordnung der Kostenersätze

beauftragte das Land Kärnten ein Beratungsunternehmen mit einer auf Normkosten

basierenden Neukalkulation des Tarifmodells. Die im Jahr 2016 präsentierte Analyse

der Kosten in ausgewählten Einrichtungen lieferte drei Varianten des Sockelbetrags als

Ausgangsbasis für die Verordnung eines einheitlichen Sockelbetrags. Die drei

errechneten Varianten reichten von 56,52 bis 66,49 EUR pro Tag, was einem

monatlichen Betrag von rd. 1.696,- EUR bis rd. 1.995,- EUR entsprach. Bei

Hochrechnung auf fünf ausgewählte Beispielheime führten alle drei Varianten des

Sockelbetrags in Summe zu einer Einsparung für das Land Kärnten. Das

Beratungsunternehmen schlug ein Durchrechnen der drei Varianten für ganz Kärnten

auf Basis der Daten des Jahres 2015 vor, um die Auswirkungen auf das Gesamtbudget

beurteilen zu können. Nach Auskunft der Abt. 5 hätte das Land Kärnten bis zum Start

einer neuen Pflegedatenbank im Jahr 2017 die Verrechnungsdaten hierzu jedoch

technisch nicht ausreichend aufbereitet gehabt, um diese Berechnungen

durchzuführen.238

237 Das entsprach monatlich rd. 2.856 EUR. 238 Ein baldiges Inkrafttreten der gesetzlich verankerten Verordnung zu den Kostenersätzen war im Prüfungszeitraum noch nicht absehbar (siehe hierzu insbesondere TZ 31).

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STATIONÄRE PFLEGE

38.2 Der LRH stellte kritisch fest, dass das Land Kärnten die Ergebnisse der im Jahr 2016

präsentierten Tarifanalyse im Prüfungszeitraum nicht verwertet hatte, obwohl diese auf

Einsparpotenziale hinwiesen. Der LRH empfahl daher, die zur Verfügung stehenden

Kosteninformationen und Betreiberdaten zeitnah zu nutzen.

Der LRH merkte zu den vorgenommenen Erhebungen und Evaluationen an, dass eine

Bestätigung des Ist-Sockelbetrags durch die Ist-Kosten zum Teil zu erwarten war. Der

vereinbarte Sockelbetrag stellte eine wichtige Maßgabe für das Budget der Heimbetreiber

dar, auf dessen Grundlage sie ihre Ausgaben planten. Der Ist-Sockelbetrag räumt damit

zu einem wesentlichen Teil den Spielraum ein, in dem sich die Ist-Kosten bewegen

dürfen, um noch kostendeckend zu arbeiten. Die Bestätigung des Sockelbetrages wies

darauf hin, dass der Großteil der Heime mit diesem Sockelbetrag kostendeckend

arbeiten konnten, beantwortete jedoch nicht die Frage nach weiteren

Einsparpotenzialen.

38.3 Wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu TZ 31 anmerkte, werde grundsätzlich eine

Harmonisierung der Tarife angestrebt. Im Zuge der Erarbeitung einer internen Richtlinie zur

Tarifgestaltung würden auch die zur Verfügung stehenden Kosteninformationen und

Betreiberdaten genutzt werden.

Verträge zwischen dem Land Kärnten und den Heimbetreibern

ALLGEMEINE VERTRAGSDOKUMENTATION

39.1 Das K-MSG sah schriftliche Leistungsvereinbarungen zwischen Trägern von

Privatrechten239 und Trägern der freien Wohlfahrtspflege (Heimbetreibern) vor. Das

Land Kärnten schloss die meisten aktuell gültigen Verträge im stationären Bereich

innerhalb der letzten fünf Jahre ab. Im Vergleich zu den Vorversionen der Verträge

konkretisierte das Land die Vertragsinhalte zunehmend. Zudem fand eine Integration

neuer Vertragsbestandteile wie beispielsweise die für den Heimbetreiber verpflichtende

Bereitstellung von buchhalterischen und kostenrechnerischen Daten zur Ermittlung der

Wirtschaftlichkeit der Sockelbeträge statt.

239 Das Land Kärnten, die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut waren Träger von Privatrechten.

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STATIONÄRE PFLEGE

Der LRH überprüfte die Vertragsdokumentation im Pflegeheim-Bereich mit Stand

31. Dezember 2015 mit folgendem Ergebnis:

Bei 75 von 78 Pflegeheimen240 lagen Verträge vor.

Bei einem Pflegeheim gab es keine Leistungsvereinbarung mit dem Land

Kärnten: Die Stadt Klagenfurt hatte für das Altenwohn- und Pflegeheim

Hülgerthpark keinen Leistungsvertrag mit dem Land Kärnten

abgeschlossen.241 Des Weiteren entsprachen die für dieses Heim

gezahlten Kostenersätze weder dem landesüblichen Tarifsystem noch der

landesüblichen Vorgehensweise bei der Verrechnung. Die Stadt

Klagenfurt schrieb einen im Vergleich zum Norm-Sockelbetrag

niedrigeren Sockelbetrag vor und vereinnahmte selbst 80% der Pension

und das Pflegegeld der Bewohner mit Kostenübernahme. Das Land

zahlte in diesem Fall den Differenzbetrag zwischen den Pensionsein-

nahmen und dem Sockelbetrag sowie einen Sonderzuschuss von

rd. 400 EUR bei geringen Pensionseinnahmen.242 Mit dem

Sonderzuschuss lag der Sockelbetrag um rd. 130 EUR über dem Norm-

Sockelbetrag.

Bei zwei Pflegeheimen des SHV Villach Land fehlte ein aktueller Vertrag,

nachdem der alte Vertrag gekündigt wurde. Die Tarif-Regelung des alten

Vertrages entsprach nicht mehr der aktuellen Abrechnungsmethode.

Deren besondere Situation wird in TZ 40 näher erläutert.

Bei 15 Verträgen war das Datum der Vertragsunterzeichnung nicht

ersichtlich. Der Vertragsbeginn wurde in einem Abschnitt der

Vereinbarung geregelt.

Dem LRH waren sämtliche aktuell schriftlich vorliegenden Verträge zugänglich, da das

Land Kärnten die Verträge in digitaler Form archivierte.

39.2 Der LRH anerkannte die Bemühungen des Landes, die Leistungsverträge mit den

Heimbetreibern zu optimieren und auch digital zu archivieren.

Er kritisierte jedoch das Fehlen von Leistungsverträgen bei drei Pflegeheimen.

Insbesondere wies der LRH das Land Kärnten in diesem Zusammenhang auf die

240 Das Land Kärnten unterschied beim Pflegeheim Welzenegg vertraglich zwischen drei Häusern, für die der Sockelbetrag separat angesetzt wurde. Daher berücksichtigte der LRH diese in der angeführten Zählung als drei Heime. 241 Von den zwei Städten mit eigenem Statut betrieb nur noch die Stadt Klagenfurt ein Altenwohn- und Pflegeheim. 242 Im Jahr 2015 betrug der niedrigere Sockelbetrag 1.835,70 EUR. Das Land bezahlte den Differenzbetrag von 80% der Pension eines Bewohners mit Kostenübernahme auf den Sockelbetrag. Wenn 80% der Pension weniger als 1.432,80 EUR ausmachten, leistete das Land außerdem einen Sonderzuschuss in Höhe von rd. 400 EUR an die Stadt Klagenfurt.

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STATIONÄRE PFLEGE

abweichende Tarifhöhe und Verrechnungsmethode beim Altenwohn- und Pflegeheim

Hülgerthpark der Stadt Klagenfurt hin. Der LRH empfahl, die fehlenden schriftlichen

Leistungsvereinbarungen möglichst rasch nachzuholen, um einerseits die

Leistungserbringung und Pflichten des Heimbetreibers und andrerseits deren Abgeltung

nach dem Tarifsystem des Landes festzuschreiben.

39.3 Die Landesregierung informierte den LRH in ihrer Stellungnahme, dass dem SHV Villach Land

bereits die entsprechenden Vereinbarungen übermittelt worden wären. Zudem hätte die Stadt

Klagenfurt eine Mustervereinbarung für das Pflegeheim Hülgerthpark erhalten. Eine Entscheidung

der Pflegeheimbetreiber stehe jedoch noch aus.

VERTRÄGE DES LANDES MIT DEN SOZIALHILFEVERBÄNDEN

Vereinbarungen zu Altenwohnheimen

40.1 (1) Die derzeit gültigen Verträge mit den meisten SHV stammten aus dem Jahr 2012,

wodurch diese ältere Verträge als die konfessionellen und andere private Betreiber

hatten. Wie der LRH in diesem Zusammenhang feststellen konnte, waren die SHV-

Verträge weniger detailliert ausgestaltet und wiesen Lücken hinsichtlich der Regelung

der Finanzierung der Altenwohnheim-Plätze auf.243 Die Bestimmungen hinsichtlich der

Altenwohnheim-Sockelbeträge und auch der 15%-Altenwohnheimklausel244 für die

Verrechnung des höheren Sockelbetrages fehlten, obwohl das Land Kärnten die

Altenwohnheimklausel auch auf SHV-Heime anwandte.

Nach den Bestimmungen des K-MSG bestand ebenfalls eine Regelungslücke für

Altenwohnheime der öffentlichen Heimbetreiber. Nach dem K-MSG galten die SHV

nur beim Betrieb von Pflegeheimen und nicht bei Altenwohnheimen als Träger der

freien Wohlfahrtspflege. Somit schlossen die gesetzlichen Regelungen zu

Leistungsvereinbarungen und Kostenerstattungen für Träger der freien Wohlfahrtspflege

die Altenwohnheime der öffentlichen Heimbetreiber nicht ein.245

Verwendung der Strafgeld-Einnahmen im Bereich der SHV

(2) Eine weitere Besonderheit der SHV war die für die Abrechnung der Heimtarife

relevante Verwendungsregelung von Strafgeldern nach dem Verwaltungsstrafgesetz

(VStG)246.

243 Der Abschnitt Finanzierung behandelte lediglich die Finanzierung des Pflegeheim-Bereichs und dessen Sockelbetrag. 244 siehe TZ 34 245 nach § 61 und § 70 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 246 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.

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STATIONÄRE PFLEGE

Den SHV flossen die in ihrem Standortbezirk angefallenen Strafgelder gemäß § 15 VStG

für Zwecke der Sozialhilfe zu.247 Vor dem Jahr 2012 hatte das Land Kärnten mit den

SHV vereinbart, dass diese einen fixen Betrag der Strafgeld-Einnahmen pro Pflegeheim-

Bewohner, für den das Land die Kosten trug, an das Land abführen mussten.248 Etwaige

Restbeträge blieben bei den SHV.

Da die Höhe der Strafgeld-Einnahmen der SHV zwischen den Bezirken jedoch stark

variierte, beschloss die Landesregierung im Jahr 2012 eine Neuregelung, welche auch in

einer Änderung des K-MSG249 resultierte. Dabei legte der Landesgesetzgeber fest, dass

die Kostenersätze250 an die SHV um die Strafgeld-Einnahmen des SHV zu mindern

waren. Seit dem Jahr 2012 verringerte daher das Land Kärnten die an die SHV

bezahlten Kostenersätze entsprechend.251 Indirekt war somit auch eine widmungs-

gemäße Verwendung der Gelder sichergestellt.

Im Zuge der Änderung der Vorgehensweise rund um die Strafgeld-Einnahmen kamen

mit den heimführenden SHV neue Verträge zustande. Eine Ausnahme stellte der SHV

Villach Land dar, da dieser die Neuregelung ablehnte. Dies hing damit zusammen, dass

der SHV Villach Land im Vergleich zu anderen SHV hohe Strafgeld-Einnahmen hatte.

Als noch die alte Strafgeldregelung galt, blieben dem SHV Villach Land auch nach

Abzug des Landes-Betrages Einnahmen aus Strafgeldern für den Pflegeheimbetrieb

übrig. Die neue Regelung sah vor, dass nun alle Strafgeld-Einnahmen mit den

Kostenübernahmen des Landes gegengerechnet würden und dem SHV damit wohl

keine Strafgeld-Einnahmen mehr verblieben.

Als der SHV Villach Land die Neuregelung ablehnte, kam das Land Kärnten dem SHV

Villach Land entgegen, indem die Kostenersätze an den SHV um nur zwei Drittel der

Strafgeld-Einnahmen des SHV gemindert werden sollten. Da kein neuer Vertrag

zustande kam, fror das Land Kärnten den Tarif des Jahres 2012 ohne weitere

Valorisierung ein und zog entsprechend dem Entgegenkommen zwei Drittel der

Strafgeld-Einnahmen des SHV bei den Zahlungen des Tarifs ab.

247 siehe § 15 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.: Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen flossen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten, dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu. 248 Die damalige Regelung sah vor, dass von den Strafgeld-Einnahmen zunächst ein „Altenheimbettenbetrag“ abgezogen werden durfte. Dieser war prozentuell von der Bettenbelegung im Altenwohnheim-Bereich abhängig. Vom Strafgeld-Restbetrag hatte der SHV einen monatlichen Betrag pro Pflegeheim-Bewohner i.H.v. 318,- EUR an das Land abzuführen (Stand 2005). Der SHV erhielt bei Kostenübernahme vom Land das monatliche „Grundentgelt“ i.H.v. 939,- EUR (Stand 2005), einen Sockelbetragszuschuss i.H.v. 318,- EUR (Stand Juli 2005) und den Pflegezuschlag. 249 Änderung mit Landesgesetzblatt 16/2012, § 61 Abs. 8a K-MSG 250 gemäß § 61 Abs. 7 und 8 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 251 Eine Ausnahme bildete der SHV Hermagor, da dieser keine Altenwohn- und Pflegeheime betrieb. Mit dem SHV Villach Land bestand eine Sonderregelung.

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106

STATIONÄRE PFLEGE

Laut Auskunft der Abt. 5 stünde jedoch eine vertragliche Vereinbarung analog den

anderen SHV unmittelbar bevor.

40.2 Der LRH begrüßte die bevorstehende vertragliche Leistungsvereinbarung mit dem SHV

Villach Land. Er kritisierte dennoch die sehr späte Umsetzung der 2012 in Kraft

getretenen gesetzlichen Bestimmung in Bezug auf die Verwendung der Strafgelder,

zumal dies auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen SHV führte.

Der LRH kritisierte die fehlenden schriftlichen Regelungen im Bereich der

Altenwohnheime zwischen dem Land und den SHV, zumal in der Praxis spezifische

Altenwohnheim-Verrechnungsbestimmungen zur Anwendung kamen. Der LRH

empfahl, die Leistungsverträge der SHV zu aktualisieren und die angewandten

Regelungen für Altenwohnheime einfließen zu lassen.

Der LRH empfahl zudem, im Rahmen einer Novellierung des K-MSG die bestehende

Regelungslücke zu prüfen, die im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen

und Kostenersätzen für Altenwohnheime öffentlicher Heimbetreiber bestand.

40.3 Die Landesregierung sagt in ihrer Stellungnahme zu, die Empfehlungen des LRH bei zukünftigen

Vertragsgestaltungen bzw. bei Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen. Zudem wäre der

Verfassungsdienst des Landes bereits mit der bestehenden Regelungslücke befasst worden.

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MOBILE DIENSTE

MOBILE DIENSTE

Allgemeines und gesetzliche Grundlagen

Überblick

41 (1) Die mobilen sozialen Pflege- und Betreuungsdienste (mobile Dienste) leisteten

Unterstützung bei der Bewältigung der Pflege- und Betreuungstätigkeit zu Hause. Ihr

Leistungsangebot umfasste die Hauskrankenpflege, die Hauskrankenhilfe und die Hilfe

zur Weiterführung des Haushalts (Heimhilfe). Sie sollten die Pflege im gewohnten und

familiären Umfeld erleichtern und damit den betreuungs- bzw. pflegebedürftigen

Menschen ermöglichen in ihrer häuslichen Umgebung zu verbleiben.

Für die Beratung und Vermittlung von mobilen Diensten standen das bei den

Bezirkshauptmannschaften angesiedelte Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice im

jeweiligen Bezirk bzw. die Anbieter bereit. Die Koordination der mobilen Dienste

„Hauskrankenpflege“ und „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ erfolgte in den 1994

geschaffenen Sozial- und Gesundheitssprengeln. Diese dienten dem Zweck eine

flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung zu gewährleisten.

Durch die Koordinierung von sozialen Diensten sollte unter besonderer Bedachtnahme

auf die Gesundheitsvorsorge und die -förderung auch sichergestellt werden, dass die

betreuten Personen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein

selbstbestimmtes Leben führen konnten.

Das Regierungsprogramm 2013 bis 2018 sah vor, dem überwiegenden Wunsch der

Menschen auf Betreuung und Pflege in ihrem häuslichen Umfeld möglichst umfassend

Rechnung zu tragen. Als unterstützende Maßnahme war die Förderung der mobilen

Pflege angedacht.252

Gesetzliche Rahmenbedingungen

(2) Die mobilen Dienste fielen in die Kompetenz der Länder. In der Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen verpflichteten sich die Länder Sorge zu

tragen u.a. die mobilen Dienste dezentral und flächendeckend anzubieten.

Nach dem Pflegefondsgesetz umfasste das Angebot im Bereich der mobilen Dienste

insbesondere die Pflege, die Unterstützung bei der Haushaltsführung und die soziale

Betreuung für betreuungs- und pflegebedürftige Menschen.253 Die Länder hatten im

252 siehe dazu Zielsetzung „ambulant vor stationär“ TZ 11 253 siehe § 3 Abs. 4 PFG BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F.

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108

MOBILE DIENSTE

Bereich der mobilen Dienste hinsichtlich der Kostenbeiträge für Folgendes Sorge zu

tragen:254

Berücksichtigung sozialer Aspekte bei deren Vorschreibung

Gestaltung von transparenten und nachvollziehbaren Regelungen für

Klienten

Die soziale Mindestsicherung durch Pflege umfasste lt. K-MSG255 alle erforderlichen

Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen,

geistigen oder psychischen Zustandes ständiger Betreuung und Hilfe bedürfen.256

Darunter waren insbesondere die Hauskrankenpflege, die Hilfe zur Weiterführung des

Haushalts257 sowie allgemeine und spezielle Beratungsdienste zu verstehen. Zur sozialen

Mindestsicherung durch Pflege gehörten insbesondere auch die geeignete Beratung und

Schulung von Pflegepersonen aus dem sozialen Umfeld der Hilfe suchenden Personen.

War die Deckung des Bedarfs durch den „ambulanten“ Bereich nicht möglich, konnte

auch auf stationäre Einrichtungen258 im Sinne des K-MSG zurückgegriffen werden.

Das Land Kärnten war unter anderem für die Vorsorge der Durchführung der

Hauskrankenpflege und für die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts zuständig. Die

Durchführung dieser sozialen Dienste delegierte das Land an Träger der freien

Wohlfahrtspflege259. Die Anbieter mobiler Pflege- und Betreuungsdienste schlossen mit

dem Land Vereinbarungen ab.260

Leistungsangebot

Hauskrankenpflege

42 (1) Ziel der Hauskrankenpflege war die bedarfsgerechte Betreuung und fachlich

qualifizierte Pflege von Kranken, Pflegebedürftigen und Behinderten in deren

Wohnbereich durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal.261 Die

stationäre Aufnahme in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Pflegestationen und

254 siehe § 3a Abs. 2 und 3 PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.g.F. 255 siehe § 15 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 256 Konnte der Bedarf auf diese Weise nicht gedeckt werden, konnte auch soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen gem. § 11 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 geleistet werden. 257 siehe dazu auch soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen gem. § 17 lit b K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 258 siehe dazu § 11 K-SMG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 259 gem. § 61 Abs. 1 lit. m und n K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015; Die Träger der freien Wohlfahrt mussten zur Besorgung dieser Maßnahmen die in § 61 Abs. 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 geforderten Verpflichtungen erfüllen. 260 Daneben gab es noch frei finanzierte Anbieter, die nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Land standen. Nach Auskunft der Abt. 5 nahmen diese einen äußerst geringen Marktanteil ein. 261 Die Leistungen umfassten die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.g.F.

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109

MOBILE DIENSTE

Altenheimen sollte damit vermieden sowie eine frühere Entlassung aus der stationären

Versorgung durch Sicherstellung der Nachbetreuung zu Hause ermöglicht werden. Die

Hauskrankenpflege könne auch zur Unterstützung und Entlastung der Angehörigen

beitragen.

Das Leistungsangebot umfasste im Wesentlichen:

Durchführung der Behandlungspflege (aufgrund schriftlicher ärztlicher

Anordnung)

Einschätzung der Pflegebedürfnisse und des Grades der

Pflegeabhängigkeit der Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der

zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen

(Pflegeanamnese und Pflegediagnostik)

Planung der Pflege mit Festlegung von Zielen und Maßnahmen

(Pflegeplanung)

Beratung der Klienten und der betreuenden Angehörigen in

pflegefachlicher Hinsicht

Aktivierung und Mobilisierung der Klienten durch Atem-, Geh- und

sonstige aktive Bewegungsübungen

Hauskrankenhilfe

(2) Die Hauskrankenhilfe erfolgte durch „Pflegehelfer“262 und widmete sich –

unabhängig vom Vorliegen einer Erkrankung – der Betreuung von hilfs- und

pflegebedürftigen älteren Menschen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Sie zielte

unter Aufsicht der Hauskrankenpflege auf die ganzheitliche Hilfe bzw. umfassende

Versorgung und damit auf das körperliche, psychische und soziale Wohlbefinden der

Klienten ab. Die Arbeit der diplomierten Hauskrankenpflege sollte dabei nicht ersetzt,

sondern ergänzt werden.

Gegenüber der Hauskrankenpflege lag der Schwerpunkt auf der Unterstützung der

Aktivitäten des täglichen Lebens. Ihr Tätigkeitsbereich umfasste vorwiegend:

Durchführung der Grundtechniken der Pflege z.B. Lagern, Aufstehen

und Ankleiden, Ausziehen, Mobilisation, einfache Verbandstechnik

262 Die Qualifikation des Personals war unter der Bezeichnung „Pflegehelfer“ bundesweit und „Fach-Sozialbetreuer“ in der Altenarbeit landesweit gesetzlich geregelt.

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110

MOBILE DIENSTE

Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen nach

schriftlicher ärztlicher Anordnung z.B. Verabreichung von subcutanen

Injektionen

Psychosoziale Betreuung

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts – Heimhilfe

(3) Heimhelfer unterstützen hilfsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche

Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht mehr in der Lage waren, sich

zu Hause vollkommen selbständig zu versorgen. Der Tätigkeitsbereich der Heimhilfe

stand unter Anleitung und Aufsicht der Hauskrankenpflege. Ihr Schwerpunkt lag bei der

Ausübung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten z.B. Reinigen, Heizen, Einkaufen. Eine

Zusatzausbildung263 gewährleistete, dass Assistenzaufgaben im Bereich der

Körperpflege264 und der Ernährung z.B. Zubereitung einfacher Mahlzeiten erbracht

werden konnten. Die Heimhilfe unterstützte in der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte

und bei sonstigen Aktivitäten des täglichen Lebens z.B. Medikamentenbesorgung,

Begleitung bei Arztbesuchen, Animation.

Verträge

Verträge zwischen Land und Anbieter

43.1 (1) Das Land Kärnten lagerte die mobile Pflege an Träger der freien Wohlfahrtspflege

aus265 und schloss mit diesen erstmals im Jahr 2001 Vereinbarungen266 auf Basis von

Normstundensätzen und -kontingenten ab.267 In den Überprüfungszeitraum des LRH

fielen vertragliche Vereinbarungen von 2011 bis 2013, 2014 bis 2016 sowie ein Sideletter

vom März 2014268. Das Land verlängerte die mit Ende 2016 auslaufende Vereinbarung

allerdings um ein weiteres Jahr bzw. optional bis Ende 2018269.

263 Die Zusatzausbildung erfolgte im Bereich „Unterstützung der Basisversorgung“. 264 Assistenzaufgaben im Bereich der Körperpflege durften durch die Heimhilfe nur übernommen werden, soweit keine spezifischen Krankenpflegemaßnahmen notwendig waren. 265 siehe dazu § 61 Abs. 1 lit. m und n K-MSG sowie § 61 Abs. 5, 6 und 7 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 266 In den Vereinbarungen war auch das Ausmaß der durch das Land geförderten Maximalstundenkontingente geregelt. 267 Die diesbezügliche Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung erfolgte erstmals am 10. Juli 2001. 268 In diesem Sideletter waren Kostensenkungen und die Erhöhung der Effizienz bis zum Ende der dreijährigen Vertragslaufzeit festgelegt. 269 Sollte es jedoch nicht zum Abschluss einer neuen Vereinbarung kommen und wäre der Versorgungsauftrag gefährdet, würde sich die Vereinbarung um ein zusätzliches Jahr bis 31. Dezember 2018 verlängern.

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MOBILE DIENSTE

In Kärnten gab es zum Zeitpunkt der Überprüfung zwölf Anbieter von mobilen

Diensten, mit welchen das Land Vereinbarungen abgeschlossen hatte.270 Die

Vereinbarungen beinhalteten insbesondere folgende Punkte:

Verpflichtung der Anbieter zur Leistungserbringung entsprechend den

zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen271

Beschreibung der Leistungen samt Ausbildungserfordernissen und

Zielgruppen

räumlicher Wirkungsbereich

Finanzierung

Abrechnungsmodalitäten

Dokumentation der Zeit- und Leistungserfassung

Darüber hinaus verpflichteten sich die Anbieter einen nach sozialen Gesichtspunkten

gestaffelten Kostenbeitrag vom Klienten einzuheben.272

Ausschreibung von mobilen sozialen Diensten

(2) Im Jahr 2008 merkte der Rechnungshof in seinem Bericht „Altenbetreuung im

Bereich der Sozialhilfe“273 an, dass die Leistungen sozialer Dienste dem

Bundesvergabegesetz (BVergG) unterlagen. Dadurch wäre ein mit den

Vergabevorschriften konformes Vergabeverfahren durchzuführen gewesen. In Kärnten

erfolgte jedoch bis dato die Auswahl der Dienstleister ohne Vergabeverfahren. Nach

Auskunft der Abt. 5 wäre die Verlängerung der Vereinbarungen mit Laufzeit von 2014

bis 2016 mit den Anbietern bis 2017 bzw. 2018 abermals notwendig geworden, um in

der Zwischenzeit letztlich die rechtliche Abklärung der Ausschreibungserfordernisse

nach dem BVergG vorzunehmen. Bislang wären allerdings die Leistungen mobiler

Dienste in keinem Bundesland in Österreich ausgeschrieben worden.

Im September 2016 lag eine vergaberechtliche Expertise mit mehreren Vorschlägen vor.

Der Gutachter favorisierte dabei den Abschluss von Direktverrechnungsaufträgen unter

bestimmten Voraussetzungen, da diese nach der Rechtsprechung nicht nach dem

BVergG ausschreibungspflichtig wären. Andere Bundesländer hätten diese Form der

Besorgung mobiler sozialer Dienste bereits umgesetzt. Das Land entschied sich daher

270 Die Verhandlungen über die Vereinbarungen mit dem Land führte auf Trägerseite eine Arbeitsgemeinschaft, zu welcher sich die Träger der mobilen Dienste zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zusammenschlossen. 271 Die Bestimmungen des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.g.F. und des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes (K-SBBG), LGBl. Nr 53/2007, i.d.g.F. waren in den Vereinbarungen zwischen dem Land und den Anbietern angeführt. 272 Diese einkommensbezogene Bemessungsgrundlage zur Errechnung des gestaffelten Selbstbehaltes bildete einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung. 273 siehe RH-Bericht Kärnten 2008/1

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MOBILE DIENSTE

für diese Variante und plante auf Grundlage des vergaberechtlichen Gutachtens eine

Vertragsumstellung. Wie andere Bundesländer274 beabsichtigte das Land Kärnten ab

Ende 2018 Fördervereinbarungen mit Anbietern mobiler Dienste abzuschließen.

Verträge zwischen Anbietern und Klient

(3) Die Klienten konnten aus dem Anbieterkreis frei wählen, welche wiederum keinem

Kontrahierungszwang unterlagen. Die Anbieter waren verpflichtet mit jedem Klienten

vor Aufnahme der Betreuung eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen.

Das Land übermittelte dem LRH eine Mustervereinbarung. Diese regelte insbesondere:

Leistungsarten

Ausmaß der Leistungserbringung

Förderung der Stundenfinanzierung durch das Land

Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz275

43.2 Der LRH nahm die auf einem Rechtsgutachten basierende Entscheidung des Landes,

künftig Fördervereinbarungen mit Anbietern mobiler Dienste abzuschließen, zur

Kenntnis. Unabhängig davon wäre aus Sicht des LRH sicherzustellen, dass unter

Wettbewerbsbedingungen ein wirtschaftlich gutes Ergebnis erzielt werden kann.

43.3 Die Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass die mobilen Dienste gerade

umfangreich evaluiert und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet würden.

274 z.B. Steiermark 275 Die Zustimmungserklärung der Klienten beinhaltete insbesondere, dass die vom Anbieter erhobenen personenbezogenen Daten (keine Gesundheitsdaten) gem. § 4 Z 1 und Z 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, i.d.g.F. automationsunterstützt verarbeitet und an das Amt der Kärntner Landesregierung sowie an das Pflege- und Gesundheitsservice des Landes Kärnten übermittelt und gespeichert werden durften. Darüber hinaus durften die übermittelten Daten für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Studien sowie zur Koordination von Betreuungs- und Pflegeerfordernissen verwendet werden.

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MOBILE DIENSTE

Kapazitätsentwicklung

Anbieter und Klientenzahlen

44.1 Im Jahr 2015 verfügten zwölf Anbieter von mobilen Diensten über einen Vertrag mit

dem Land:

Zwei Anbieter waren in allen Kärntner Bezirken im Einsatz und

erbrachten rd. 66% der gesamten Leistungsstunden.

Ein Anbieter war bis auf den Bezirk Hermagor in allen Bezirken tätig,

wobei dieser schwerpunktmäßig in den Bezirken Villach Stadt und

Klagenfurt Stadt angesiedelt war.

Die übrigen Anbieter waren räumlich beschränkt tätig.

Aus der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der Klientenzahl pro Leistungsangebot

bezogen auf die Jahressumme ersichtlich. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die

physische Zahl der jährlichen Klienten, weil der Abruf von mehr als nur einem

Leistungsangebot durch einen Klienten möglich war und dieser dann mehrfach gezählt

wurde:

Tabelle 17: Mobile Dienste – Entwicklung der Klientenzahlen (Jahressumme)

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung

Im Jahr 2015 beanspruchten 18.274 Klienten in der Jahressumme das Leistungsangebot

der mobilen Dienste. In allen drei Leistungsangeboten der mobilen Dienste konnte von

2012 bis 2015 ein Klientenanstieg verzeichnet werden, wobei jener in der

Hauskrankenpflege mit rd. 50% besonders hoch ausfiel. Die teilweise Stagnation bei den

Klientenzahlen in den Jahren 2013 und 2014 wäre nach Auskunft der Abt. 5 unter

anderem auf die Abschaffung des Pflegeregresses im stationären Bereich zurückzuführen

gewesen.

Im Gegensatz zur Klientenzahl in der Jahressumme zählte bei der stichtagsbezogenen

Klientensumme jeder Klient als Person nur einmal, auch wenn er mehrere Leistungen

im Betrachtungszeitraum abgerufen hatte.

in % absolut

Hauskrankenpflege 5.212 7.007 7.195 7.827 50 2.615

Hauskrankenhilfe 5.274 5.189 5.425 5.573 6 299

Heimhilfe 4.513 4.541 4.640 4.874 8 361

Klienten (Jahressumme) 14.999 16.737 17.260 18.274 22 3.275

Differenz 2012 - 20152013 2014 2015Leistungsangebot 2012

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MOBILE DIENSTE

Aus der nachfolgenden Tabelle sind die Anzahl der Klienten zum Stichtag

31. Dezember 2015 und deren Pflegegeldeinstufung ersichtlich:

Tabelle 18: Mobile Dienste – Klienten nach Pflegegeldstufen Stichtag 31.12.2015276

Quelle: Abt. 5, AKL, lt. Meldung im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik

Von den insgesamt 4.567 Klienten, die zum Stichtag 31. Dezember 2015 in den

Pflegestufen 1 bis 7 eingestuft waren und mobile Dienste in Anspruch nahmen, bezogen

rd. 73% die Pflegegeldstufen 1 bis 3.

Eine valide stichtagsbezogene Klientenanzahl konnte vom LRH allerdings nur für 2015

ermittelt werden. Daher war es nicht möglich, eine zeitliche Entwicklung darzustellen.

Die Abt. 5 teilte hierzu mit, dass es in der Vergangenheit Probleme bei der Definition

dieser Kennzahl bei den Anbietern bzw. im Leistungserfassungssystem gab. Da die

Abt. 5 den Pflegebereich im Juli 2015 übernommen hatte, wäre ihr diese Problematik

erstmals im Jahr 2016 im Rahmen der Meldung für die Pflegedienstleistungsstatistik

aufgefallen. Somit hätte sie die Klientenzahl zum Stichtag 31. Dezember 2015 direkt bei

den Anbietern abgefragt. Nach Auskunft der Abt. 5 werde an einer Vereinheitlichung

derzeit bereits gearbeitet und es hätte schon mehrere Besprechungen mit den Anbietern

und dem zuständigen EDV-Unternehmen gegeben.

Die vormals zuständige Abt. 4 teilte dem LRH diesbezüglich mit, dass sie in den

vergangenen Jahren auf die Unstimmigkeiten bei den Klientenzahlen hingewiesen hätte.

44.2 Der LRH kritisierte, dass die seit Jahren bestehenden Definitionsprobleme bei den

Klientenzahlen bislang nicht behoben wurden. Das Bemühen der Abt. 5 um eine

276 exkl. Hospiz- und Palliativbetreuung sowie exkl. mini mobile Dienste

Pflegestufen1Klienten zum

Stichtag 31.12.2015in %

1 965 21

2 1.402 31

3 949 21

4 722 16

5 357 8

6 98 2

7 74 2

Summe 4.567 100

1 Pflegestufen nach dem BPGG; Darstellung ohne

Pflegegeldstufe 0, in welcher z.B. offene

Pflegegeldeinstufung, Berufungsverfahren erfasst waren.

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MOBILE DIENSTE

Lösung nahm der LRH zur Kenntnis und empfahl, rasch für eine adäquate

Standardisierung der Begrifflichkeiten und Datenqualität Sorge zu tragen.

44.3 Die Empfehlung des LRH hätte sich lt. Stellungnahme der Landesregierung in Umsetzung

befunden. Im Zuge der Evaluierung der mobilen Dienste würden die Begriffe vereinheitlicht,

Richtlinien sowie ein Leistungskatalog erstellt und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet

werden.

Leistungserfassungssystem

45.1 Die Anbieter mussten klientenbezogene Leistungsnachweise sowie Betreuungs- und

Pflegedokumentationen unter Angabe der Leistungszeiten für jeden einzelnen betreuten

Klienten führen. Dafür war ein EDV-gestütztes Zeit- und Leistungserfassungssystem im

Einsatz.

Auf Nachfrage des LRH beauskunftete die Abt. 5, dass jede Leistungsstunde

minutengenau erfasst wurde und eine Abrechnungseinheit 60 Minuten beinhaltete. Die

Leistungsstunde begann und endete an der ersten bzw. letzten versperrbaren Haustüre277

des Klienten ausgelöst durch die Buchung der Pflege- bzw. Betreuungskraft mit ihrem

Smartphone. Die Leistungsstunde inkludierte somit auch die Pflege- und

Dokumentationstätigkeit. Davor und danach handelte es sich in den meisten Fällen um

Fahrtzeiten. Zudem würden derzeit 17 verschiedene Verwaltungsleistungen im System

buchbar sein, welche indirekt über die Kalkulation der Normstundensätze einflossen.

Ein zusammenfassender Katalog, der einen Gesamtüberblick über die

zugrundeliegenden leistungs- und abrechnungsrelevanten Definitionen für das Land gab,

existierte nicht. Nähere Beschreibungen ergaben sich z.B. aus der

Ausschreibungsunterlage des Zeit- und Leistungserfassungssystems. Die zuständigen

Abteilungen verwendeten allerdings mitunter Begriffe wie beispielsweise Leistungs-,

Einsatz- oder Betreuungsstunden nebeneinander ohne diese möglicherweise im Inhalt

genauer zu unterscheiden.

Bis 2012 konnte das Land aus dem Leistungserfassungssystem jede Leistungsstunde

unterteilt in Verwaltungs- und Pflegestunden auswerten. Danach war dies nicht mehr

möglich, obwohl solche Auswertungen für Controllingzwecke und zur Vorbereitung von

neuen Vertragsabschlüssen wichtig erschienen.278 Die damals zuständige Abt. 4

vermutete diesbezüglich einen technischen Mangel im Auswertungs- und Berichtstool

277 In Mehrparteienhäusern war dies die Hauseingangstüre, nicht die Wohnungstüre, und bei Einfamilienhäusern die Haustüre. 278 Auswertungen nur mehr nach Leistungsstunden in Summe

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MOBILE DIENSTE

der Leistungsstundenerfassung. Aus Personal- bzw. Zeitmangel wäre die Abt. 4 nicht in

der Lage gewesen, die Fehlersuche weiter zu betreiben.

Nach Auskunft der Abt. 5 wäre das Land im Zuge der Vorbereitung der anstehenden

Vertragsverhandlungen mit den Trägern bemüht, Unstimmigkeiten und Probleme im

Leistungserfassungssystem zu beseitigen. Unter anderem wäre die Abt. 5 mit der

Erstellung von Richtlinien beschäftigt, die dem Vertragsverhältnis mit den Anbietern

zugrunde gelegt werden sollen. Diese hätten bei folgenden Themenbereichen eine

Klarstellung zum Ziel:

Gewährung von Zuschlägen

Schaffung einheitlicher Begriffsdefinitionen

Präzisierungen für Buchungen im Leistungserfassungssystem279

Übermittlung von Datenmaterial280

Im Hinblick auf das EDV-gestützte Zeit- und Leistungserfassungssystem war eine

Kostenteilung zwischen dem Land und den Anbieterorganisationen vereinbart.

Beispielsweise teilten sich das Land und die Anbieterorganisationen die Kosten für

Hardware und die Anschaffungskosten im Verhältnis 60 zu 40 auf. Im Hinblick auf die

Datenübertragungskosten bezahlte das Land die Grundgebühr281. Die

Gesprächsgebühren trugen die Anbieter selbst. In Summe fielen für die Zeit- und

Leistungserfassung im Jahr 2015 seitens des Landes Kosten i.H.v. rd. 488.000,- EUR

netto282 an.

45.2 Für den LRH war insbesondere der fehlende Katalog, der die zugrundeliegenden

leistungs- und abrechnungsrelevanten Definitionen für das Land zusammenfasste,

problematisch. Er empfahl daher zügig einen solchen Katalog zu erstellen, auch um in

weiterer Folge eine Vergleichbarkeit und Validität des Datenmaterials sicherzustellen.

Der LRH kritisierte, dass zwar die Pflegestunden, nicht jedoch die Verwaltungsstunden

im Leistungserfassungssystem separat ausgewertet werden konnten. Er empfahl diese

Auswertungsmöglichkeiten zum Zwecke des Controllings wieder zu schaffen.

45.3 Die Empfehlung des LRH hätte sich lt. Stellungnahme der Landesregierung in Umsetzung

befunden. Im Zuge der Evaluierung der mobilen Dienste würden die Begriffe vereinheitlicht,

Richtlinien sowie ein Leistungskatalog erstellt und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet

werden.

279 z.B. Verpflichtung zur einheitlichen Buchungsweise der einzelnen Leistungen 280 z.B. Übermittlung der Daten für die Pflegedienstleistungsstatistik nach Vorgaben des Bundes 281 Bezüglich der Grundgebühr erfolgte eine halbjährliche Rechnungsstellung an das Land. 282 inkl. Kosten für das Einsatz-, Touren- und Dienstplanungssystem; siehe dazu TZ 47

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MOBILE DIENSTE

Leistungsstunden

ENTWICKLUNG DER LEISTUNGSSTUNDEN

46.1 Da ab dem Jahr 2014 die Verwaltungsstunden nicht mehr separat ausgewertet werden

konnten, stellte der LRH nur die Leistungsstunden von 2012 bis 2015 in folgender

Tabelle dar:283

Tabelle 19: Mobile Dienste – Entwicklung der Leistungsstunden284

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung

Insgesamt stiegen die Leistungsstunden285 von 2012 bis 2015 um rd. 1,8% an. Dagegen

entwickelten sich die Leistungsstunden in der Hauskrankenpflege von 2012 bis 2015

leicht rückläufig. Die meisten Leistungsstunden fielen in der Hauskrankenhilfe an,

welche auch von 2012 bis 2015 den höchsten Anstieg mit 3,2% verzeichnete.

Diesbezüglich nahm die nunmehr seit 2015 zuständige Abt. 5 an, dass der Bedarf in der

Hauskrankenhilfe – aufgrund des Gesundheitszustands und des Betreuungsbedarfs der

Kärntner Bevölkerung – am höchsten wäre.

In den Vereinbarungen zwischen dem Land und den einzelnen Anbietern waren die

jährlichen Leistungsstunden in den drei Leistungsangeboten unterschiedlich hoch

festgelegt. Ausgehend von einem maximalen Stundenkontingent erfolgte die Aufteilung

in den drei Leistungsangeboten auf die Kärntner Verwaltungsbezirke im Verhältnis ihrer

Einwohnerzahl über 65 Jahren.286 Damit sollte eine gleichmäßige Versorgung der

Kärntner Bevölkerung sichergestellt werden.

Im Abgleich mit den vertraglich maximal vereinbarten Stundenkontingenten stellte der

LRH fest, dass die im Jahr 2015 abgerechneten Leistungsstunden über alle

Leistungsangebote und Anbieter durchschnittlich einen Erfüllungsgrad von rd. 90%

aufwiesen. Die Ergebnisse der Detailbetrachtung nach Anbietern sind kategorisiert aus

nachfolgender Tabelle ersichtlich:

283 siehe dazu auch TZ 45 284 exkl. Verwaltungsstunden 285 exkl. Verwaltungsstunden 286 Die vereinbarten Normstunden konnten jedoch zwischen den Verwaltungsbezirken und den Leistungskategorien ausgeglichen werden.

2012 2013 2014 2015

in % absolut

Hauskrankenpflege 131.226 129.629 136.539 128.660 - 2,0 - 2.565

Hauskrankenhilfe 398.982 388.704 393.645 406.280 1,8 7.298

Heimhilfe 364.463 359.670 356.891 376.056 3,2 11.593

SUMME 894.671 878.003 887.075 910.996 1,8 16.325

Differenz 2012 - 2015Leistungsangebot

in Stunden

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MOBILE DIENSTE

Tabelle 20: Mobile Dienste – Erfüllungsgrad (2015)

Quelle: Abt. 5, AKL; eigene Darstellung

Drei Anbieter, welche einen Flächendeckungszuschlag287 für Dienstleistungen im

Bereich der Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe im gesamten Landesgebiet

erhielten, wiesen je einen Erfüllungsgrad zwischen 89% und 95% auf. Sie erbrachten

jeweils zwischen 150.000 und 320.000 Leistungsstunden. Bei zwei Anbietern, die

zwischen 12.000 und 19.000 Leistungsstunden erbrachten, lag der Erfüllungsgrad jeweils

über 100%. Auffällig war allerdings, dass der Erfüllungsgrad von drei weiteren

Anbietern nur zwischen 68% und 74% betrug, wobei ihre Leistungsstunden jeweils

zwischen 30.000 und 39.000 lagen. Sie boten ihre Dienstleistungen regional beschränkt

an. Davon versorgten zwei Anbieter u.a. den Bezirk Klagenfurt-Stadt.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Verteilung der Leistungsstunden288 der Anbieter im

Jahr 2015 in den einzelnen Kärntner Bezirken:

Tabelle 21: Mobile Dienste – Leistungsstunden289 nach Bezirken (2015)

Quelle: Abt. 5, AKL; eigene Darstellung

287 siehe TZ 52 288 exkl. Verwaltungsstunden 289 exkl. Verwaltungsstunden

Erfüllungsgrad Anzahl der Anbieter

60% bis 69% 1

70% bis 79% 2

80% bis 89% 4

90% bis 99% 3

über 100% 2

Summe 12

Bezirk 2015

Klagenfurt-Stadt 155.923

St. Veit/Glan 115.693

Spittal/Drau 104.654

Wolfsberg 104.542

Villach-Land 94.038

Villach-Stadt 78.511

Feldkirchen 77.863

Klagenfurt-Land 71.811

Hermagor 54.740

Völkermarkt 53.220

Summe 910.996

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MOBILE DIENSTE

Die meisten Leistungsstunden290 fielen in den Bezirken Klagenfurt Stadt, Spittal an der

Drau, St. Veit an der Glan und Wolfsberg an, die wenigsten in den Bezirken Hermagor

und Völkermarkt.

Den Unterlagen der Abt. 5 zufolge wohnten in den Bezirken Feldkirchen, Hermagor,

St. Veit an der Glan und Wolfsberg relativ gesehen die meisten Klienten, die 65 Jahre

und älter waren. Dies korrelierte aus Sicht des LRH in der Folge auch mit der Höhe der

Leistungsstunden in diesen Bezirken.

Auf Rückfrage des LRH teilte die Abt. 4 mit, dass es keine Analysen zur Entwicklung

der Leistungsstunden gegeben hätte. Evaluierungen wären nur anlassbezogen und im

Vorfeld neuer Vertragsabschlüsse vorgenommen worden.

Die Abt. 5 informierte den LRH, dass sie für die Zeit vor dem Jahr 2015 keine validen

Aussagen treffen könne. Allerdings wäre sie bislang davon ausgegangen, dass die

mobilen Dienste gut funktionieren und gut von der Bevölkerung angenommen würden.

46.2 Da der durchschnittliche Erfüllungsgrad über alle Leistungsangebote und Anbieter im

Jahr 2015 rd. 90% betrug, war aus Sicht des LRH grundsätzlich von einer realitätsnahen

Festlegung der Stundenkontingente auszugehen. Korrekturbedarf ortete der LRH

hingegen bei drei Anbietern, deren Erfüllungsgrad zwischen 68% und 74% lag und

damit weit unter dem Durchschnittswert. Daneben lag der Erfüllungsgrad bei zwei

weiteren Anbietern über 100%.

Der LRH empfahl daher die vertragliche Anpassung der maximalen

Stundenkontingente bei jenen Anbietern, die den durchschnittlichen Erfüllungsgrad von

rd. 90% weit unter- bzw. übererfüllten. Er wies darauf hin, dass bei einem weiteren

allgemeinen Anstieg der Leistungsstunden die Anpassung der maximalen

Stundenkontingente generell zu prüfen wäre.

46.3 Die Empfehlungen des LRH hätten sich lt. Stellungnahme der Landesregierung in Umsetzung

befunden. Im Zuge der Evaluierung der mobilen Dienste würden die Begriffe vereinheitlicht,

Richtlinien sowie ein Leistungskatalog erstellt und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet

werden.

TOURENPLANUNG

47.1 In Kooperation mit einem Unternehmen wurde ein Einsatz-, Touren- und

Dienstplanungssystem für die Anbieter mobiler Dienste entwickelt. Das System machte

290 exkl. Verwaltungsstunden

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MOBILE DIENSTE

Routenvorschläge, welche händisch verändert und auf die Smartphones der betroffenen

Mitarbeiter übertragen werden konnten. Bei Verwendung dieses Systems durch den

Anbieter erfolgte eine Kostenteilung der Einmalkosten und der Kosten des laufenden

Betriebs zwischen dem Land mit 60% und den Anbieterorganisationen mit 40%.291

Die Abt. 5 übermittelte die Entwicklung von Kenndaten im Bereich der Einsatz- und

Tourenplanung in den Jahren 2006 bis 2015, welche z.B. gefahrene Kilometer, Anzahl

der Fahrten und Klientenzahlen umfasste. Anhand ihrer Berechnungen und Analyse sah

sie eine optimierte Tourenplanung seitens der Anbieter. Darauf hätte insbesondere der

relativ geringe Anstieg der Anzahl der gefahrenen Kilometer (1%) im Vergleich zur

Steigerung der Klientenanzahl (6%) hingewiesen, dies bei gleichzeitiger Reduktion der

Anzahl der Fahrten.

Die Abt. 5 attestierte den Anbietern zudem ein großes Eigeninteresse daran, die Fahrt-

und Kilometerleistungen gering zu halten, da die Abgeltung der Fahrten pauschal und

nicht kilometerabhängig erfolgte. Eine zusätzliche Verbesserung würde aus Sicht der

Abt. 5 die Implementierung eines bereits verfügbaren kartographischen

Tourenplanungsmoduls darstellen.

Der LRH merkte jedoch an, dass insbesondere die klientenbezogenen Berechnungen auf

einer nicht validen Datenbasis beruhten, da die Anzahl der stichtagsbezogenen Klienten

mit Ausnahme des Jahres 2015 nicht korrekt war.292

47.2 Der LRH konnte die von der Abt. 5 attestierte optimierte Tourenplanung nicht

bestätigen, da insbesondere die den Berechnungen zugrundeliegenden Klientenzahlen

nicht valide waren.

Er empfahl daher das Datenmaterial einer Qualitätssicherung zu unterziehen und

danach eine erneute Analyse im Bereich der Einsatz- und Tourenplanung vorzunehmen.

47.3 Die Empfehlung des LRH hätte sich lt. Stellungnahme der Landesregierung in Umsetzung

befunden. Im Zuge der Evaluierung der mobilen Dienste würden die Begriffe vereinheitlicht,

Richtlinien sowie ein Leistungskatalog erstellt und die bestehenden Vereinbarungen neu gestaltet

werden.

291 Kam ein anderes System zum Einsatz, durften die daraus erwachsenen Kosten allerdings nicht höher sein. 292 siehe TZ 44

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MOBILE DIENSTE

Kosten der mobilen Dienste

Allgemeines zur Ermittlung der Finanzdaten

48 Zur Darstellung der Ausgaben im Bereich der mobilen Dienste ging der LRH zunächst

von den vom Land Kärnten gemeldeten Finanzdaten an die

Pflegedienstleistungsstatistik aus.293 Das Land verbuchte die Ausgaben im

Zusammenhang mit den mobilen Diensten auf der Finanzposition „Hauskrankenpflege

und Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes“294. Unter dieser Finanzposition fand der

LRH noch weitere Ausgaben wie beispielsweise jene des Familien- und Dorfservice295,

die er jedoch nicht den Kosten der mobilen Dienste zurechnete.

Die Einnahmen im Bereich der mobilen Dienste verbuchte das Land auf der

Finanzposition „strukturverbessernde Maßnahmen“296. Der Kärntner Gesundheitsfonds

(KGF) stellte im Rahmen seiner Förderung für strukturverbessernde Maßnahmen unter

anderem jährlich Mittel in unterschiedlicher Höhe zur Finanzierung der

flächendeckenden Leistungen der Hauskrankenpflege zur Verfügung.297 Darüber hinaus

fanden sich unter der Position „sonstige Einnahmen“ Refundierungen des Bundes im

Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes.

Übersicht über die Kostenentwicklung

49.1 Unter Abzug der Einnahmenpositionen konnten die Nettoausgaben des Landes und der

Gemeinden für die Jahre 2012 bis 2015 wie folgt ermittelt werden:

Tabelle 22: Mobile Dienste – Nettoausgaben 2012 bis 2015

293 Für die Ermittlung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit den mobilen Diensten war der Ansatz 42915 relevant. 294 Finanzposition 1-42915-8-7280.048 295 Die Angebote des hier beschriebenen Vereins umfassten Fahrten- und Einkaufsservice vor allem für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bis hin zur Übernahme der Kinderbetreuung für junge Familien. Lt. Förderakt des Landes umfasste das Team im Jahr 2015 zehn hauptamtliche sowie 132 ehrenamtliche Mitarbeiter, wobei die ausgezahlte Förderung rd. 129.400,- EUR betrug. 296 Finanzposition 2-45921-0-8582 297 Die Zuständigkeit des KGF für die Förderung von Strukturmitteln ergab sich gem. § 8 Abs. 1 lit. b Kärntner Gesundheitsfondsgesetz, LGBL. Nr. 67/2013, i.d.g.F. Die Verwendung der Strukturmittel verfolgte unter anderem das Ziel der Schaffung und des Ausbaus alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen. Der KGF vergab die Strukturmittel aufgrund seiner erlassenen Richtlinie für die Finanzierung strukturverbessernder Maßnahmen. Die Auszahlung der Strukturmittel erfolgte aufgrund eines Beschlusses der Gesundheitsplattform.

2012 2013 2014 2015

Bruttoausgaben 25.217.282 25.229.345 28.806.896 28.845.582

KGF-Strukturmittel: Hauskrankenpflege -3.319.500 -4.200.000 -3.300.000 -3.000.000

sonstige Einnahmen -92.087 -71.182 -82.796 -69.931

Nettoausgaben 21.805.695 20.958.164 25.424.100 25.775.651

Steigerung ggü. Vorjahr -4% 21% 1%

mobile Dienstein EUR

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MOBILE DIENSTE

Quelle: Abt. 5, AKL, Meldung im Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik, eigene Berechnungen auf Basis

SAP-Auswertungen

Der LRH ging in seinen Betrachtungen in der Folge von den Bruttoausgaben aus, da die

Nettoausgaben stark von den Einnahmen aus den KGF-Strukturmitteln und somit eines

Dritten abhängig waren.

Von 2013 auf 2014 stiegen die Nettoausgaben von rd. 20,96 Mio. EUR auf

25,42 Mio. EUR an. Nach Auskunft der Abt. 5 wäre dies insbesondere mit der

Erhöhung der Normstundensätze für die Vertragsperiode 2014 bis 2016 in

Zusammenhang zu bringen.

Wie der LRH feststellen konnte, bewegten sich die Bruttoausgaben im von der Abt.

geplanten Budgetrahmen.298 Wie im stationären Bereich hatten die Gemeinden dem

Land Kärnten 50% des Kostenaufwands der mobilen Dienste im Wege der

Gemeindekopfquoten zu ersetzen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Bruttoausgaben in Kombination mit

den Klientenzahlen in Jahressumme und Leistungsstunden299:

Tabelle 23: Mobile Dienste – Kosten- und Leistungsübersicht 2012 bis 2015

Quelle: Abt. 5, AKL

Während die Bruttoausgaben von 2012 bis 2015 um rd. 14% anstiegen, war im gleichen

Zeitraum bei der Anzahl der Klienten in der Jahressumme eine ähnliche Entwicklung zu

beobachten. Im selben Zeitraum stiegen die Leistungsstunden um 1,8%.

298 Lt. Regierungssitzungsakt vom 14.2.2014 ging die Abt. 4 im Februar 2014 im Rahmen ihrer Ermittlung des Planbudgets für die Vertragsperiode 2014 bis 2016 von einer Durchschnittsbetrachtung aus. Unter Berücksichtigung der Valorisierung und Anpassung der Normstundensätze würde sich das durchschnittliche Budgetvolumen in den Jahren 2014 bis 2016 auf jährlich 28,8 Mio. EUR belaufen. Die geplanten Kostensteigerungen hätten darüber hinaus auch einen arbeitsmarktpolitischen Effekt. Über den neuen Vertragszeitraum gesehen wäre mit 57 neuen VZÄ und daher mit Personalkosten von rd. 2 Mio. EUR zu rechnen. Auch in der Budgetprogrammperiode 2012 bis 2014 war mit den prognostizierten Mitteln von jährlich 25,4 Mio. EUR das Auslagen zu finden (lt. Regierungssitzungsakt vom 28.3.2011, Seite 6). 299 exkl. Verwaltungsstunden

2012 25.217.282 14.999 894.671

2013 25.229.345 16.737 878.003

2014 28.806.896 17.260 887.075

2015 28.845.582 18.274 910.996

Anzahl der Klienten

(Jahressumme)

Anzahl verrechneter

LeistungsstundenJahr

Bruttoausgaben für

mobile Dienste

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MOBILE DIENSTE

49.2 Der LRH konnte die Ursachen für die Steigerung der Ausgaben im Bereich der mobilen

Dienste grundsätzlich nachvollziehen. In Bezug auf die diesbezüglichen Maßnahmen

zur Kostendämpfung verwies der LRH auf seine Empfehlungen in TZ 50 und TZ 52.

Die im Rahmen der mobilen Dienste durchgeführte Budgetplanung der zuständigen

Fachabteilung sah der LRH aufgrund der Einhaltung der Planzahlen positiv.

Finanzierung und Tarifsystem

Zuzahlung des Landes und der Gemeinden zum Normstundensatz

NORMSTUNDENSÄTZE

Kalkulation der Normstundensätze

50.1 (1) Das Land und die Gemeinden leisteten ihren Beitrag zur Finanzierung der mobilen

Dienste durch eine prozentuelle Zuzahlung zu den in den Verträgen mit den Anbietern

vereinbarten Normstundensätzen. Die verbleibenden Kosten sollten die Anbieter durch

sozial gestaffelte Selbstbehalte über die Klienten abdecken.300

Im Vorfeld von Vertragsverhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der mobilen

Dienste kalkulierte das Land anhand bestimmter Kostenpositionen einen

durchschnittlichen Normstundensatz für jedes Leistungsangebot. Auf Basis dieser

Kalkulationen bildeten sich im Zuge der Vertragsverhandlungen die endgültigen

Normstundensätze. Im Anschluss daran wurden die Normstundensätze und die

maximalen Stundenkontingente vertraglich fixiert. Betreuungen an Sonn- und

Feiertagen waren in diesen Normstundensätzen inkludiert.

300 Details siehe TZ 55

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MOBILE DIENSTE

Den übermittelten Kalkulationen zu den Normstundensätzen der drei

Leistungsangebote der mobilen Dienste lagen die gleichen Kostenpositionen zu

Grunde.301 Die folgende Tabelle zeigt daher am Beispiel der Hauskrankenpflege die

vertragsperiodenbezogenen Veränderungen der einzelnen Kostenpositionen im

Vertragszeitraum 2011 bis 2016:

Tabelle 24: Beispielkalkulation – Normstundensatz Hauskrankenpflege

Quelle: Abt. 5, AKL; eigene Darstellung

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass sich der Normstundensatz ab 2014 für die

Hauskrankenpflege von rd. 63,- EUR auf rd. 67,- EUR erhöhte (rd. 6%). Die größte

Position in der Kalkulation nahmen dabei die Kosten pro Leistungsstunde302 ein. Die

Kosten für Kilometergeld303 stellten, gefolgt von den Verwaltungskosten304, die

zweitgrößte Position in der Kalkulation dar.

Die Abt. 4 evaluierte im 2. Halbjahr 2013 im Zuge der Verhandlungen für die

Vertragslaufzeit 2014 bis 2016 die Normstundensätze anhand von Ist-Kosten der drei

Leistungsangebote. Aus den von den Anbietern übermittelten Rechnungsabschlüssen

würde hervorgehen, dass bereits im Jahr 2012 die damals gültigen Stundensätze kaum

ausreichten. Der Großteil der Anbieter hätte in diesem Bereich Verluste verzeichnet:

Beträchtliche Kostensteigerungen hätten sich einerseits aus

nachgewiesenen Kosten für Qualitätssicherung und Planung305 und

301 Ein Katalog mit leistungs- und abrechnungsrelevanten Definitionen existierte im Bereich der mobilen Dienste nicht. Auf Basis von Auskünften der Abt. 4 und Abt. 5 konnte der LRH jedoch die Positionen, die der Kalkulation der Normstunden zugrunde lagen, definieren. Siehe dazu auch TZ 45. 302 Die Kosten pro Leistungsstunde spiegelten das Verhältnis zwischen dem Bruttogehalt der Pflege- bzw. Betreuungskraft und ihren Leistungsstunden direkt am Klienten pro Jahr wieder. 303 Nach Auskunft der Abt. 5 ergab sich die Anzahl der zugrundeliegenden Kilometer aus der durchschnittlichen Betrachtung über alle Träger je Leistungsangebot. Der Kalkulation lag das amtliche Kilometergeld i.H.v. 0,42 EUR pro Kilometer zu Grunde. 304 Unter den Verwaltungskosten waren Overhead-Kosten zu verstehen und somit jene Kosten, die nicht dem Bereich des Pflege- bzw. Betreuungspersonals zuzurechnen waren z.B. Geschäftsführung, Buchhaltung. 305 Im Rahmen der Planung und Qualitätssicherung würden nach Auskunft der Abt. 5 teilweise interdisziplinäre Teams von Betreuungs- und Verwaltungskräften zusammenarbeiten z.B. Erstellung und laufende Kontrolle im Rahmen von Checklisten.

Differenz

in %

Jahresbruttogehalt (inkl. Lohnnebenkosten) der Pflegekraft 46.782,87 47.972,56 2,54

Leistungsstunde pro Klient 924,00 925,65 0,18

Kosten pro Leistungsstunde

(Jahresbruttogehalt/Leistungsstunde)50,63 51,83 2,37

Kosten für Planung und Qualitätssicherung - 3,75 100,00

Kosten für Arbeitssicherheit und Pflegematerial - 0,50 100,00

Verwaltungskosten 6,13 4,95 19,25-

km-Geld (0,42 EUR/km) 5,24 5,51 5,15

Mehrarbeitszuschlag 0,98 0,30 69,39-

Normstundensatz gesamt 62,98 66,84 6,13

Vertragsperiode

2014 bis 2016

in EUR

Kostenposition

Vertragsperiode

2011 bis 2013

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MOBILE DIENSTE

andererseits aus der Verdoppelung der Kosten für Vertretungskräfte306 für

schwangere Pflege- und Betreuungspersonen durch Änderungen im

Bereich des Arbeitnehmerschutzes ergeben. Damit wären auch

intensivierte Kontrollen der Arbeitsinspektorate ab 1. Januar 2013

einhergegangen. Die Abt. 4 wies in diesem Zusammenhang darauf hin,

dass der Frauenanteil des Pflege- und Betreuungspersonals im Bereich der

mobilen Dienste über 90 % betragen habe.

Darüber hinaus wären die nicht an die Klienten verrechenbaren Kosten

für Pflegematerial307 angestiegen und wurde die Auszahlung einer

Erschwerniszulage, deren Höhe sich an der Qualifikation der jeweiligen

Berufsgruppe orientierte, ins Treffen geführt.

Daher einigten sich die Vertragsparteien auf zusätzliche Kostenpositionen für die

Vertragsperiode 2014 bis 2016. Neu hinzu kamen daher Kosten für die Planung und

Qualitätssicherung i.H.v. 3,75 EUR sowie Arbeitssicherheit und Pflegematerial

i.H.v. 0,50 EUR in allen Leistungsangeboten. Die etwas gekürzte Position

Verwaltungskosten blieb weiterhin bestehen.308

Nach Auskunft der Abt. 4 zur Kalkulation der neuen Positionen wäre im Jahr 2013 eine

Aufteilung bzw. größenmäßige Zuordnung der hinzugekommenen Kosten in

Ermangelung von Erfahrungswerten noch nicht möglich gewesen. Ein separater

Ausweis der neuen Kostenpositionen erschien jedoch aus Sicht der Abt. 4 dennoch

zweckmäßig. In der Folge wäre eine Ist-Analyse mit Ablauf der Vertragsperiode 2014

bis 2016 geplant gewesen, um die Positionen zu evaluieren. Kalkulationen, die einen

Rückschluss auf die vereinbarte Höhe und Zuordnung der Positionen erlauben würden,

konnte der LRH den übermittelten Unterlagen nicht entnehmen.

In allen Leistungsangeboten kam es zu einem leichten Ansteigen der Position

„Kilometergeld“. Im Bereich der Hauskrankenpflege bzw. Hauskrankenhilfe stiegen die

durchschnittlichen Bruttogehälter (inkl. Lohnnebenkosten) des Pflege- und

Betreuungspersonals in der Vertragsperiode 2014 bis 2016 um 2,5% bzw. um 3,7% an.

Dagegen sanken jene im Bereich der Heimhilfe um 7,3%.

306 Seit 2012 hätten sich die Personalkosten für Vertretungskräfte für schwangere Pflege- und Betreuungspersonen aufgrund von verschärften Regeln im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit verdoppelt. Beispielsweise durften Schwangere nicht alleine mit dem Auto fahren, keinen Kontakt mit natürlichen Ausscheidungen haben oder nicht mehr als fünf Kilogramm heben. 307 Insbesondere würde es sich dabei um Handschuhe, Einmalschürzen und Mundschutz handeln. 308 Die Verwaltungskosten verringerten sich zwar bei der Hauskrankenpflege um rd. 19,2%, stiegen jedoch insbesondere bei der Heimhilfe um rd. 23% an.

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MOBILE DIENSTE

Im Rahmen eines Sideletters aus dem Jahr 2014 verpflichteten sich jedoch die Anbieter

gemeinsam mit dem Land die Verwaltungskosten/Overhead-Kosten von 8% auf 6% bis

Ende des Jahres 2016 zu senken.

Die Normstundensätze wurden zusätzlich jährlich auf Basis des Kollektivvertrags

„Sozialwirtschaft Österreich“ zuzüglich 0,5% als Pauschalabgeltung für Biennalsprünge

angepasst.

Entwicklung der Normstundensätze

(2) Die Normstundensätze entwickelten sich in den beiden Vertragsperioden von 2011

bis 2015 wie folgt:

Abbildung 7: Mobile Dienste – Entwicklung der Normstundensätze 2011 bis 2015

Quelle: Abt. 5, AKL

Der höchste Anstieg der Normstundensätze war von 2013 auf 2014 zu verzeichnen.

Somit erhöhten sich die Normstundensätze mit Beginn der Vertragsperiode 2014 bis

2016 im Rahmen der Hauskrankenpflege um rd. 6%, der Hauskrankenhilfe um rd. 12%

und der Heimhilfe um rd. 8%. Im Übrigen stiegen die Normstundensätze seit 2011

jährlich, nicht zuletzt aufgrund der vereinbarten Valorisierung, stetig an.

58,71 60,84

62,98

66,83 68,83

70,57 71,88

39,66 41,10

42,55

47,55 48,98 50,22 51,15

29,77 30,85 31,94 34,65 35,69 36,59 37,27

-

10,00

20,00

30,00

40,00

50,00

60,00

70,00

80,00

ab 01/2011 ab 01/2012 ab 02/2013 ab 01/2014 ab 02/2014 ab 02/2015 ab 02/2016

Laufzeit 2011 bis 2013 Laufzeit 2014 bis 2016

EUR

Vertragsperioden

Hauskrankenpflege Hauskrankenhilfe Heimhilfe

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MOBILE DIENSTE

Die Abt. 5 teilte dem LRH mit, dass sie bei zukünftigen Vertragsverhandlungen mit

einigen Maßnahmen zu einer Kostendämpfung im Bereich der Normstundensätze

beitragen wolle. Dazu würden die Reduzierung der Kosten für Planung und

Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit und Pflegematerial sowie die Anpassung der

Klienten-Selbstbehalte zählen.

Nachfolgende Tabelle zeigt die prozentuelle Entwicklung des Landes- und

Gemeindeanteils an den Normstundensätzen in den Jahren 2011 bis 2015:

Tabelle 25: Mobile Dienste – Entwicklung des Landes- und Gemeindeanteils

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung

Die Tabelle zeigt, dass der prozentuelle Landesanteil seit 2011 nur geringfügig anstieg.

Bundesländervergleich

(3) Im April 2016 erhob die Abt. 5 in sieben Bundesländern309 die Kosten einer

Normstunde. Ihren Erhebungen zufolge lag der Österreichschnitt für eine Normstunde

in der Hauskrankenpflege bei rd. 61,- EUR, in der Hauskrankenhilfe bei rd. 48,- EUR

und in der Heimhilfe bei rd. 40,- EUR. Bei Berücksichtigung aller Probleme der

Vergleichbarkeit310 wäre jedoch auffällig gewesen, dass Kärnten mit seinen Normkosten

in der Hauskrankenpflege von rd. 72,- EUR deutlich über dem von der Abt. 5

berechneten österreichischen Durchschnitt lag. Bei der Heimhilfe wäre Kärnten mit

seinem Normstundensatz von rd. 37,- EUR unter dem österreichischen Durchschnitt

gelegen.

50.2 Für den LRH war die Kalkulation der neuen Kostenpositionen Qualitätssicherung und

Planung sowie Arbeitssicherheit und Pflegematerial in Ermangelung von

Kalkulationsunterlagen der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Zudem wären nach

309 Steiermark, Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Oberösterreich, Tirol und Kärnten 310 Nach Auskunft der Abt. 5 würden sich die Normkosten in den Bundesländern kaum gegenüberstellen bzw. repräsentativ vergleichen lassen. Insbesondere waren Unterschiede im Hinblick auf gesetzliche Rahmenbedingungen, Strukturen, historische Entwicklungen, geografische Gegebenheiten, Arten der Leistungserbringer, Berechnungsmethoden zu erkennen. Der Hauptgrund bestehe lt. Abt. 5 in den unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern, welche Kostenpositionen in den Normkostensätzen berücksichtigt werden z.B. Reisekosten, Sonn- und Feiertagsbetreuung, Verwaltungskosten, Abrechnungseinheiten.

Hauskrankenpflege Hauskrankenhilfe Heimhilfe*

Laufzeit 2011 bis 2013 68,07 64,62 68,48

Laufzeit 2014 bis 2016 69,00 65,00 68,50

VereinbarungLandesanteil in %

* In den Jahren 2011 bis 2013 übernahm das Land für Klienten ohne Pflegegeldbezug 30% des

Normstundensatzes im Rahmen der Heimhilfe . Lediglich rd. 3% der gesamten Heimhilfestunden

(= rd. 10.000 Stunden) wurden nach diesem Tarif abgerechnet.

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MOBILE DIENSTE

Ansicht des LRH z.B. die Vertretungskosten für schwangere Pflegekräfte direkt der

Position „Pflege- und Betreuungspersonal“ zuzurechnen. Die Wahl in der Bezeichnung

der neuen Positionen lies zudem weitere Kosten im Overhead- bzw. Verwaltungsbereich

vermuten.

Der LRH empfahl daher bei den zukünftigen Vertragsverhandlungen und vor Abschluss

neuer Verträge eine detaillierte Ist-Kostenanalyse insbesondere im Hinblick auf die

Kostenpositionen Planung und Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit und Pflegematerial

sowie Verwaltungskosten durchzuführen. Im Hinblick auf die Beurteilung der

Normstundensätze im Bereich der Hauskrankenpflege sollte sich das Land an den

Ergebnissen des Bundesländervergleichs orientieren.

50.3 Die Empfehlungen des LRH wären lt. Stellungnahme der Landesregierung umzusetzen. Das Land

werde einen externen Wirtschaftsprüfer mit einer detaillierten Ist-Kostenanalyse beauftragen.

EFFIZIENZ DER BETREUUNGSZEIT

51.1 Neben der Kostenpositionen der Normstundensätze stellte die Effizienz der

Betreuungszeit einen wesentlichen Bezugsparameter dar. Diese gab lt. Abt. 5 den

prozentuellen Anteil der jährlichen Nettoarbeitszeit der Pflegekraft wieder, der direkt für

die Betreuung des Klienten aufgewendet wurde.

Das Land und die Anbieter strebten in einem Sideletter im Jahr 2014 als

kostendämpfende Maßnahme bis Ende 2016 an, die Effizienz der Betreuungszeiten um

2% zu erhöhen. Eine Gegenüberstellung der Abt. 5 der beiden Vertragsperioden zeigte

im Zeitraum 2011 und 2016 jedoch eine gleichbleibende Effizienz in der Betreuungszeit

bei der Hauskrankenpflege i.H.v. 60%. Sie erhöhte sich jedoch bei der Hauskrankenhilfe

von 71% auf 75% und verringerte sich gleichzeitig bei der Heimhilfe um 1% auf 84%.

Die Abt. 5 führte im 1. Halbjahr 2016 eine Evaluierung hinsichtlich der Klientenzahlen,

der Einsatzstunden und der Fahrten der Anbieter sowie der Finanzierung unter

Bezugnahme auf den Ist-Kostenvergleich 2013 durch. Den Analysen der Abt. 5 zufolge

wären die im Sideletter definierten Ziele im Hinblick auf die Effizienz im Jahr 2015 mit

Ausnahme der Hauskrankenpflege jedenfalls erreicht worden.311

51.2 Im Hinblick auf die in TZ 44 beanstandete Validität der stichtagsbezogenen

Klientenzahlen sollte die Zielerreichung im Hinblick auf die Effizienz nochmals

analysiert werden.

311 Im Rahmen der Hauskrankenpflege wäre diese sogar übererfüllt.

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MOBILE DIENSTE

51.3 Die Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme eine nochmalige Analyse der Zielerreichung im

Hinblick auf die Effizienz zu. Die Ergebnisse würden in den neuen Vereinbarungen bzw.

Normstundensätzen einfließen.

Flächendeckungszuschlag

52.1 Lt. Vereinbarung gebührte den Anbietern zu den Normstundensätzen im Rahmen der

Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe vom Land ein Zuschlag, wenn sie ihre

Dienstleistungen in ganz Kärnten und damit auch in den entlegensten Gebieten

erbrachten. Den Unterlagen der Abt. 5 zufolge betrug der Flächendeckungszuschlag von

2001 bis 2010 3%, in den Jahren 2011 bis 2013 2% und wurde aufgrund von

vorgelegten Kostennachweisen ab 2014 wieder auf 3% angehoben. Konkrete Positionen

zur transparenten Ermittlung der Zuschlagshöhe konnten dem LRH nicht vorgelegt

werden.

Die Abt. 5 teilte mit, dass drei Anbieter ihre Dienstleistungen im gesamten Landesgebiet

erbringen würden und die übrigen einen räumlich beschränkten Wirkungsbereich

abdeckten. Nach Berechnungen des LRH betrugen die Ausgaben des Landes im Jahr

2015 im Zusammenhang mit dem Flächendeckungszuschlag insgesamt

rd. 480.000,- EUR, wobei rd. 133.000,- EUR auf die Bezirke Klagenfurt Stadt und

Villach Stadt entfielen.

Auf Basis von Auswertungen der Abt. 5 konnte der LRH jedoch feststellen, dass ein

Anbieter, der den Flächendeckungszuschlag erhielt, im Bezirk Hermagor seit 2006 keine

Leistungen erbrachte. Gemäß Vertragsformulierung hätte dem Anbieter daher kein

Zuschlag gebührt. Allein im Jahr 2015 ergab sich aus dieser Vertragsposition

ein Betrag von rd. 83.000,- EUR.

52.2 Dem LRH war die flächendeckende Versorgung der Kärntner Bevölkerung ein

Anliegen. Er kritisierte jedoch die Gewährung eines Flächendeckungszuschlages für alle

Gebiete in Kärnten, unabhängig von deren Erreichbarkeit, Versorgungssituation und

dem damit verbundenen Fahrtaufwand. In Ballungszentren war die Versorgung mit

mobilen Diensten aus Sicht des LRH ohnehin sichergestellt. Der LRH empfahl daher,

den Flächendeckungszuschlag für Leistungen in den Ballungsgebieten generell zu

streichen und einen Ausgleichsbetrag nur für jene Regionen zu gewähren, in denen eine

schwierige Versorgungssituation bestand.

Der LRH konnte darüber hinaus die Angemessenheit der Zuschlagshöhe in

Ermangelung von Kalkulationsgrundlagen nicht überprüfen. Er empfahl, die

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MOBILE DIENSTE

Berechnung der Höhe des Flächendeckungszuschlags künftig transparent und

nachvollziehbar zu gestalten.

Zudem kritisierte der LRH die seit 2006 erfolgte Auszahlung des

Flächendeckungszuschlages an einen Anbieter mobiler Dienste, obwohl dieser in einem

Kärntner Bezirk keine Leistungen erbrachte. Der LRH empfahl, diesbezüglich eine

rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

52.3 Die Landesregierung sagte zu, die Empfehlungen des LRH im Rahmen der neu zu erstellenden

Vereinbarungen mit den Anbietern mobiler Dienste umzusetzen.

Seitens des Landes wäre zudem eine rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Auszahlung des

Flächendeckungszuschlages erfolgt. Im Ergebnis hätte die Abt. 5 festgestellt, dass die vertraglich

gewählte Formulierung im Zusammenhang mit der Gewährung des Flächendeckungszuschlags

nicht besonders „glücklich“ gewählt worden wäre. Diese hätte grundsätzlich einen

Interpretationsspielraum darüber offen gelassen, ob ein Flächendeckungszuschlag auch dann

gebührt, wenn der Anbieter die Leistung nicht in ganz Kärnten erbracht, sondern nur angeboten

hätte. Nach Ansicht der Abt. 5 wäre die Formulierung durchaus so auszulegen gewesen, dass das

reine Vorhalten eines Leistungsangebots in jeden Bezirk den Anbieter zum Bezug des

Flächendeckungszuschlages berechtigt hätte. Im konkreten vom LRH aufgezeigten Fall wäre daher

bei einer mit der Nichtauszahlung des Zuschlags verbundenen Klage durch den Anbieter das

Prozessrisiko für das Land Kärnten als eher hoch einzuschätzen. Im Zuge der Überarbeitung der

Vereinbarungen bzw. der Umstellung auf Fördervereinbarungen müssten die derzeit geltenden

Regelungen wohl überdacht und abgeändert werden.

Abrechnung

53.1 Laut Verträgen mit den Anbietern sollte die Abrechnung der prozentuellen Zuzahlung

zum Normstundensatz zwischen dem Land und den Anbietern quartalsmäßig erfolgen.

Dabei war ab Unterzeichnung der Vereinbarung monatlich 1/12 der sich aus der

jeweiligen Vereinbarung ergebenden Jahresfördersumme in Vorhinein anzuweisen. Die

Leistungsstunden waren spätestens am 15. des Folgemonats in der Datenbank des

Landes durch den Anbieter freizugeben. Tatsächlich rechnete das Land mit den

Anbietern allerdings nur jährlich ab.

Sobald sich eine Überschreitung der Maximalkontingente abzeichnete, hatte der

Anbieter unverzüglich das Land zu verständigen. Ein Ausgleich der Kontingente

während der Laufzeit der Vereinbarung war durch die Anbieter zulässig, sofern dies den

aktuellen praktischen Anforderungen entsprach und zu keiner Erhöhung der errechneten

jährlichen Gesamtfördersumme führte.

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MOBILE DIENSTE

53.2 Der LRH kritisierte die nicht vertragskonforme jährliche Abrechnung des Landes mit

den Anbietern.

Er empfahl, die Abrechnung vereinbarungsgemäß quartalsweise vorzunehmen. Durch

die Quartalsabrechnungen wäre die Entwicklung der Leistungsstunden pro Anbieter

leichter abzuschätzen, womit die Akontozahlungen zeitnahe auf die tatsächlich

geleisteten Stunden angepasst werden könnten. An das Leistungsniveau angepasste

Vorauszahlungen würden zudem auch Risiken seitens des Landes, beispielsweise bei der

Insolvenz eines Anbieters, minimieren.

53.3 Die Landesregierung teilte mit, dass aufgrund der Empfehlung des LRH die Abrechnung ab dem

Haushaltsjahr 2017, wie vertraglich vorgesehen, bereits quartalsweise vorgenommen worden wäre.

Abgangsdeckung

54.1 Im Zuge der Analyse der mobilen Dienste konnte der LRH feststellen, dass seit dem

Jahr 2010 neben Heimbetreibern auch ein Anbieter mobiler Dienste eine

Abgangsdeckung erhielt. Dieser Anbieter stellte 2010 einen Förderantrag, da er

ansonsten nach eigener Auskunft nicht in der Lage gewesen wäre seine Gehälter im

vollen Umfang zu bezahlen.

Wie sich herausstellte, erbrachte der Anbieter im Jahr 2009 rd. 30.500 Leistungsstunden

mehr, als mit dem Land Kärnten auf Basis der Vertragsgrundlagen abgerechnet werden

konnten. Wären diese mit den Normstundensätzen abgerechnet worden, hätte sich ein

Gegenwert von rd. 697.000,- EUR ergeben. Der Anbieter stellte zwar vorzeitig einen

Antrag auf Erhöhung der vertraglich vereinbarten Stundenkontingente für 2008 und

2009312, das Land genehmigte jedoch eine solche Überschreitung nur für 2008. Dies

hatte letztendlich einen außerordentlichen Jahresverlust des Anbieters im Jahr 2009 zur

Folge. Die Landesregierung beschloss daher im Jahr 2010, dem Anbieter eine

Abgangsdeckung i.H.v. 100.000,- EUR zu gewähren.

In einem Gespräch zwischen dem damals zuständigen Soziallandesrat und dem

Anbieter im Oktober 2010 wurde die weitere Vorgehensweise festgelegt. Die Abt. 4

sollte die anerkennungsfähigen Abgänge ermitteln und die anschließenden Zahlungen

durch das Land Kärnten an den Anbieter über vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2010,

gleichmäßig verteilen. Die bereits für 2008 und 2009 gewährte Auszahlung i.H.v.

100.000,- EUR sollte dabei berücksichtigt werden.

312 Sobald sich eine Überschreitung der Gesamtstunden/Maximalkontingente abzeichnete, hatte der Anbieter lt. Vertrag unverzüglich die Abt. 4 zu verständigen.

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MOBILE DIENSTE

Der Anbieter brachte im Jahr 2011 einen neuen Förderantrag zur Abgangsdeckung des

Jahres 2009 i.H.v. 287.275,16 EUR ein. Nach erfolgter Prüfung der vorgelegten

Rechnungsabschlüsse und der widmungsgemäßen Mittelverwendung durch die Abt. 4

genehmigte der Soziallandesrat die Auszahlung einer zusätzlichen Abgangsdeckung

i.H.v. 270.000,- EUR.

Im Jahr 2013 klagte der Anbieter das Land, da dieser nicht nur eine Abgangsdeckung,

sondern die Abgeltung sämtlicher über den Vertrag hinaus geleisteter Stunden mit dem

vollen Stundensatz einforderte. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Landes.

54.2 Der LRH sah die Auszahlung der Abgangsdeckungen i.H.v. insgesamt

370.000,- EUR an einen Anbieter mobiler Dienste problematisch. Aus Sicht des LRH

bestand weder eine Verpflichtung zur Gewährung einer Abgangsdeckung noch zur

Abgeltung über das vertraglich vereinbarte Kontingent hinaus geleisteter Stunden.

Daher empfahl der LRH die Gewährung von Abgangsdeckungen vertraglich

auszuschließen.

Mit der bereits vom LRH unter TZ 53 empfohlenen vertragskonformen quartalsweisen

Abrechnung könne das Land ein mögliches Überschreiten der Stundenkontingente

rechtzeitig abschätzen und zeitnah darauf reagieren.

54.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung werde der Empfehlung des LRH, Abgangsdeckungen in

den künftigen Vereinbarungen auszuschließen, nachgekommen werden. Sie verwies nochmals

ausdrücklich darauf, dass die zuständige Sozial- und Gesundheitsreferentin in der aktuellen

Regierungsperiode keine Abgangsdeckungen genehmigt und ausbezahlt hätte.

Selbstbehalte durch Klienten

55.1 Über die Normstundensätze hinaus bestand für den Klienten eine nach dem

Nettoeinkommen gestaffelte Zuzahlungspflicht durch Selbstbehalte pro Leistungsstunde.

Als Bemessungsgrundlage dienten das Nettoeinkommen des Pflege- oder

Betreuungsbedürftigen sowie jenes des (Ehe)Partners313. Die Anbieter waren verpflichtet

von den Klienten einen nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Kostenbeitrag

einzuheben. Die Berechnung der Höhe des Selbstbehaltes erfolgte anhand von

einkommensbezogenen und mit dem Land akkordierten Tariflisten. Der Selbstbehalt

hing somit vom jeweiligen Nettohaushaltseinkommen und vom Umfang der Betreuung

ab. Für Betreuungen an Sonn- und Feiertagen wurde ein Zuschlag von 50% verrechnet.

313 Waren beide (Ehe)Partner Pensionsempfänger und erhielten beide Pflegeleistungen, so wurden beide einzeln abgerechnet. Erhielt jedoch nur eine Person Pflegeleistungen, so wurde das Einkommen vom (Ehe)Partner zu 50% zur Nettopension des Pflegenden hinzugerechnet. War allerdings nur ein (Ehe)Partner Pensionsempfänger und erhielten beide Personen Pflege, so wurde die Nettopension um einen pauschalen Absetzbetrag von 300,- EUR vermindert. Das Einkommen anderer, im gemeinsamen Haushalt lebender Personen fand keine Berücksichtigung.

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MOBILE DIENSTE

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die nach dem Nettoeinkommen

gestaffelten Selbstbehalte für mobile Dienste bis zum max. Nettoeinkommen i.H.v.

3.470,- EUR:

Tabelle 26: Mobile Dienste – Tariflisten (ab 2014)

Quelle: Abt. 5, AKL, eigene Darstellung

Aus der Tabelle geht hervor, dass ein Klient ohne Pflegegeldbezug bei einem

Nettoeinkommen bis 430,- EUR keinen Selbstbehalt entrichten musste. Ab einem

Nettoeinkommen von 640,- EUR sah die Tarifliste eine Staffelung in 10,- EUR-Schritten

vor, wobei die mobilen Anbieter pro Schritt 0,10 EUR Selbstbehalt je Stunde zusätzlich

verrechneten. Sofern der Klient Pflegegeld bezog, fielen auch bei einem

einkommenslosen Klienten für die Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege bereits

8,- EUR und der Hauskrankenhilfe 7,- EUR Selbstbehalt an. Für die Berechnung des

Selbstbehaltes bei Inanspruchnahme der Heimhilfe war der Pflegegeldbezug des

Klienten nicht relevant.

55.2 Der LRH kritisierte, dass die Anbieter nach dem geltenden Tarifsystem für die gleiche

Leistung einkommensabhängig unterschiedliche Entgelte verrechneten. Dies führte

dazu, dass für Anbieter mobiler Dienste der Vertragsabschluss mit Klienten mit hohem

Einkommen grundsätzlich attraktiver war als mit sozial Schwächeren.

Um mögliche Fehlanreize zu vermeiden, empfahl der LRH daher dem Land zu prüfen,

den Anbietern mobiler Dienste den vereinbarten Normstundensatz für die jeweiligen

Leistungsangebote unter Abzug der von diesen eingehobenen Selbstbehalte abzugelten.

55.3 Die Landesregierung brachte in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, dass die Empfehlung des

LRH zur Änderung der Leistungsabgeltung im Zuge der derzeit stattfindenden Evaluation

überprüft werden soll. Dies auch unter dem Aspekt der hierfür notwendigen personellen und

monetären Ressourcen.

Heimhilfe

Selbstbehalt

ohne Pflegegeld

Selbstbehalt

mit Pflegegeld

Selbstbehalt

ohne Pflegegeld

Selbstbehalt

mit Pflegegeld

Selbstbehalt

ohne/mit Pflegegeld

0 - 430 0,0 8,0 0,0 7,0 0,0

430 - 640 7,0 15,0 6,0 13,0 9,0

650 7,1 15,1 6,1 13,1 9,1

660 7,2 15,2 6,2 13,2 9,2

… … … … … …

840 9,0 17,0 8,0 15,0 11,0

… … … … … …

3.470 35,3 43,3 34,3 41,3 37,3

Hauskrankenpflege Hauskrankenhilfe

in EUR

Nettoeinkommen

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MOBILE DIENSTE

Gewährung von Hauskrankenpflege durch Sozialversicherungsträger

56.1 Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG)314 sah die Gewährung von

Hauskrankenpflege315 aus Mitteln der Sozialversicherung als krankenhausersetzende

Pflichtleistung vor, wenn und solange es die Art der Krankheit erforderte.316 Diese durfte

jedoch nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Für ein und denselben Versicherungsfall

konnte eine Hauskrankenpflege317 für die Dauer von längstens vier Wochen genehmigt

werden. Darüber hinaus war eine Weitergewährung nach Vorliegen einer ärztlichen

Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger

möglich.

Die Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger war auf Antrag des Klienten

und nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen grundsätzlich möglich. Nach Auskunft

der Abt. 4 hätten jedoch die Sozialversicherungsträger in Kärnten die

Kostenübernahmen durchwegs abgelehnt. Sie argumentierten, dass sie ohnehin über die

Strukturmittel des KGF im Rahmen der Hauskrankenpflege Finanzmittel bereitstellen

würden. Daher hätte letztendlich in diesen Fällen das Land Kärnten über den Zuschuss

zum Normstundensatz einen Teil der Kosten übernommen. Mehrfache Urgenzen des

Landes wären in den vergangenen Jahren ins Leere gegangen bzw. hätten in einem Jahr

sogar zur Herabsetzung der KGF- Strukturmittel geführt.

56.2 Der LRH kritisierte, dass die Sozialversicherungsträger in Kärnten ihrer gesetzmäßigen

Kostenübernahmeverpflichtung bei Gewährung von Hauskrankenpflege nicht

nachkamen, sodass das Land diese Kosten trug. Er empfahl dem Land weiterhin von

den Sozialversicherungsträgern deren gesetzeskonforme Kostenübernahme bei

Gewährung von Hauskrankenpflege lt. ASVG einzufordern bzw. zu prüfen, ob

diesbezüglich der Klagsweg zu beschreiten wäre.

56.3 Die Landesregierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass sich die Empfehlungen des LRH in

Umsetzung befinden würden.

In den zukünftig geltenden Richtlinien zur Förderung der mobilen Dienste werde eine genaue

Abgrenzung zwischen der nicht medizinischen und der medizinischen Hauskrankenpflege

314 § 151 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955, i.d.g.F. 315 Gem. § 151 Abs. 2 ASVG wurde die medizinische Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege lt. § 12 GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.g.F. erbracht. Diese wurden vom Krankenversicherungsträger beigestellt oder standen mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des sechsten Teiles dieses Bundesgesetzes oder waren im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig, die medizinische Hauskrankenpflege betrieb. 316 Als Maßnahmen der medizinischen Hauskrankenpflege im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kamen einerseits die Betreuung und andererseits qualifizierte Pflegeleistungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auf ärztliche Anordnung in Betracht. 317 Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken zählten nicht zur Hauskrankenpflege.

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MOBILE DIENSTE

vorgenommen. Es könnte dann in einem ersten Schritt geprüft werden, ob die von der Kärntner

Gebietskrankenkasse an den KGF geleisteten Strukturmittel den Kosten der medizinischen

Hauskrankenpflege entsprechen. Zur Abklärung der gesetzeskonformen Kostenübernahmen wären

jedenfalls nochmalige Gespräche mit der Gebietskrankenkasse geplant.

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24-STUNDEN-BETREUUNG

24-STUNDEN-BETREUUNG

Rahmenbedingungen

Allgemeine Entwicklung der 24-Stunden-Betreuung

57 Seit der Einführung des Pflegegeldes im Jahr 1993 wurden entsprechende

Pflegedienstleistungen in Österreich landesweit ausgebaut. Allerdings reichte die

punktuelle Unterstützung durch Hauskrankenpflege, Heimhilfe oder Essen auf Rädern

nicht aus, um jene Personen zu versorgen, die kontinuierlicher Pflege und Betreuung

rund um die Uhr bedurften. Die Suche nach Alternativen zu der in solchen Fällen oft

unvermeidlichen Übersiedlung in ein Pflegeheim stand daher für viele Familien bereits

in den 90iger-Jahren im Mittelpunkt. So entwickelte sich die sogenannte 24-Stunden-

Betreuung, welche ein weiteres Instrument der häuslichen Versorgung darstellte.318

Dabei wurden Personen mit Deutschkenntnissen, oft sogar ausgebildete Pflegefachkräfte

zunächst privat, später zunehmend unterstützt durch spezialisierte Agenturen an private

Haushalte vermittelt, wo sie Pflege- und Betreuungsarbeit erbrachten.319

Diese Praxis regelte der Gesetzgeber im Jahr 2007 mit dem Hausbetreuungsgesetz320 und

schuf damit Mindeststandards für die 24-Stunden-Betreuung von Personen in deren

Privathaushalten. In diesem Gesetz waren insbesondere Betreuungs- bzw.

Arbeitsverhältnis, Betreuungsumfang, Handlungsleitlinien sowie

Verschwiegenheitspflichten geregelt.

Die Betreuung umfasste insbesondere eine Hilfestellung für die zu betreuende Person bei

der Haushalts- und Lebensführung und bei sonstigen Tätigkeiten: 321

Körperpflege

An- und Auskleiden

orale Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

Benützung der Toilette

Die Durchführung von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten konnte nur bei direkter

und nachweislicher Übertragung durch Ärzte bzw. diplomierte Gesundheits- und

318 siehe Schmidt, A./Leichsenring, K. (2016): Der österreichische Weg der 24-Stunden-Betreuung und seine Wirkung auf Qualität und Qualitätssicherung, Soziale Sicherheit, 1/2016 319 siehe Bachinger, A. (2010): 24-Stunden-Betreuung – gelungenes Legalisierungsprojekt oder prekäre Arbeitsmarktintegration? SWS Rundschau, 50 (4), 399 - 412 320 Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen wurden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG) und mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wurde, BGBl. I Nr. 33/2007 i.d.g.F. 321 siehe dazu § 3b Bundesgesetz Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 i.d.g.F.

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24-STUNDEN-BETREUUNG

Krankenpflegefachkräfte an die Betreuungspersonen vorgenommen werden (z.B.

Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Bandagen und Verbänden).322

Die Betreuungskraft war für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der

zu betreuenden Person aufzunehmen. Die Betreuungskraft musste somit bei der

Gemeinde bzw. beim Magistrat ihren Wohnsitz im Haushalt der betreuten Person

anmelden. Die Betreuung konnte auf zwei Arten organisiert werden:323

selbständige Erwerbstätigkeit: Die Betreuungskraft besaß den

Gewerbeschein der Personenbetreuung.324 Die Vermittlung erfolgte

größtenteils über Agenturen. Selbständige Personenbetreuer mussten bei

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Gewerbe des

Personenbetreuers anmelden. Damit erfolgte auch eine Meldung an die

Sozialversicherung und an das zuständige Finanzamt.

unselbständige Erwerbstätigkeit: Die Betreuungskraft war als

Arbeitnehmer beschäftigt und musste von der betreuten Person bzw.

deren Angehörigen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.

Die Wirtschaftskammer Kärnten verzeichnete per 31. Dezember 2015 4.797

selbständige Personenbetreuer325, wobei sich die Zahl von 2012326 auf 2015 um rd. 70%

erhöhte. Die Personenbetreuer, die in der 24-Stunden-Betreuung kärntenweit tätig

waren, stammten lt. Wirtschaftskammer Kärnten mit Stichtag 2. März 2017 zu 63% aus

Rumänien, zu 17% aus der Slowakei, zu 6% aus Kroatien sowie zu 5% aus Polen. Nach

Auskunft der Pflegeanwältin des Landes Kärnten bestand allerdings die Problematik,

dass es bei steigender Nachfrage immer schwieriger war genügend Betreuungskräfte zu

finden.

Fördermodell

58 Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

(Sozialministerium) entwickelte zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ein

322 siehe dazu §§ 14 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 7 Z 1 bis 5 GuKG sowie § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG), BGBl. I 169/1998; Auf Grund von Änderungen des GuKG, des Ärztegesetzes des HBeG und der Gewerbeordnung durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz (BGBl. I 2008/57), die mit April 2008 in Kraft traten, wurde gewerblichen Personenbetreuern unter bestimmten, genau geregelten Voraussetzungen auch das Recht eingeräumt, pflegerische und ärztliche Tätigkeiten an den betreuten Personen durchzuführen. 323 siehe HBegG 324 Mit dem HBegG schuf der Gesetzgeber das freie Gewerbe Personenbetreuung in der Gewerbeordnung neu (siehe §§ 159f). Diese waren damit berechtigt betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen sowie Personenbetreuung zu organisieren. Im Juli 2015 trennte der Gesetzgeber die Personenbetreuung und dessen Organisation, indem er ein neues freies Gewerbe „Organisation von Personenbetreuung“ schuf. 325 Davon waren 3.099 auf dem Status aktiv und 1.698 ruhend gestellt. 326 Mit 31.12.2012 verzeichnete die Wirtschaftskammer Kärnten insgesamt 2.804 selbständige Personenbetreuer.

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24-STUNDEN-BETREUUNG

Fördermodell, welches seit 2007 bestand. Damit sollte insbesondere der Verbleib der

betreuten Personen im gewohnten Umfeld unterstützt werden.

Die Fördermittel konnten an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige

vermögensunabhängig als Bundesförderung durch das Sozialministerium aus dem

Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung beansprucht werden. Regelungen

hierzu fanden sich im Bundespflegegeldgesetz327. Die Abwicklung der Förderung für die

24-Stunden-Betreuung erfolgte in Kärnten über das Sozialministeriumservice,

Landesstelle Kärnten.

Das Fördermodell gewährte eine Förderung für Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe 3.

Die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung war bei den Pflegegeldstufen 3 und 4

durch eine ärztliche Bestätigung bzw. eine diplomierte Pflegefachkraft zu belegen.328 Ab

Pflegegeldstufe 5 entfiel dieser Nachweis.

Zudem musste ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuergesetzes vorliegen.

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, musste seit 1. Jänner 2009

nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft

über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener

einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder

seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen

Person sachgerecht durchgeführt hat, oder

bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung,

Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft

bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt.329

Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften330

betrug maximal 550,- EUR331 monatlich. Der Zuschuss bei Beschäftigung von zwei

unselbstständig tätigen Betreuungskräften332 kam auf maximal 1.100,- EUR333 pro

327 siehe § 21b BPGG, BGBl. I Nr. 110/1993 i.d.g.F.; Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen waren nach § 21b Abs. 4 BPGG in Form von Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung geregelt (z.B. Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände). 328 siehe dazu § 8 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr.37/1999 i.d.g.F.: Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildete jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes konnte auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. 329 siehe § 21b Abs. 2 Z 5 BPGG 330 Selbständige Betreuungskräfte hatten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Gewerbe des Personenbetreuers anzumelden, wodurch auch die Wirtschaftskammer informiert wurde (Werkvertrags-Basis). Darüber hinaus erfolgte eine Meldung an das zuständige Finanzamt und an die Sozialversicherung. 331 Bei einem selbständigen Beschäftigungsverhältnis betrug die Förderung 275,- EUR. 332 Betreuungskräfte in einem unselbständigen Erwerbsverhältnis mussten mit der betreuten Person oder deren Angehörigen einen Arbeitsvertrag abschließen (Angestelltenvertrags-Basis). Diese meldeten die Betreuungskraft auch bei der Gebietskrankenkasse an.

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139

24-STUNDEN-BETREUUNG

Monat.334 Die Auszahlung erfolgte zwölf Mal jährlich. Mit einem Nettoeinkommen von

2.500,- EUR erreichte man die maximale Förderung.335 Überstieg jedoch das

Nettoeinkommen diese Einkommensgrenze um weniger als die Maximalförderung, so

wurde der jeweilige Differenzbetrag als Zuschuss gewährt. Betrug die Differenz weniger

als 50,- EUR, war kein Zuschuss mehr auszuzahlen. Lt. Förderrichtlinien konnte ab

dieser Einkommenshöhe keine Förderung mehr für die 24-Stunden-Betreuung gewährt

werden.

Die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die

gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung336 legte die Rahmenbedingungen für

die Finanzierung der Förderung fest. Sie regelte insbesondere die Voraussetzungen,

Höhe und Abwicklung der Förderung sowie die Kostenaufteilung. Dabei übernahm der

Bund 60% und die Länder 40% der Kosten.

Kosten der 24-Stunden-Betreuung

Kostenentwicklung

59.1 Der Gesamtaufwand im Rahmen der 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den

Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung betrug im Jahr

2015 138,8 Mio. EUR, wobei die Steigerung gegenüber dem Vorjahr bei 12,8% lag.

Nach Auskunft des Sozialministeriums hätte sich in der Inanspruchnahme der 24-

Stunden-Betreuung ein Stadt-Land-Gefälle abgezeichnet, da im ländlichen Bereich

zusätzlicher Wohnraum für die Betreuungskraft günstiger gewesen wäre. Zudem wären

notwendige bauliche Maßnahmen auch kostengünstiger umzusetzen gewesen.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Kosten in den Jahren 2011 bis 2015:

Tabelle 27: 24-Stunden-Betreuung – Kostenentwicklung Land und Gemeinden

Quelle: Abt. 5, eigene Darstellung

333 Bei einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis betrug die Förderung 550,- EUR. 334 Unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis mussten die Betreuungskräfte bei der Gemeinde oder beim Magistrat ihren Wohnsitz im Haushalt der betreuten Person anmelden. 335 Einkommensgrenze ohne unterhaltsberechtige Angehörige; Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Wohnbeihilfen blieben unberücksichtigt. Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöhte sich die Einkommensgrenze um 400,- EUR bzw. um 600,- EUR für behinderte, unterhaltsberechtigte Angehörige. 336 BGBl. I Nr. 59/2009 i.d.g.F.

2011 2012 2013 2014 2015

Gesamtkosten 3.665.316 5.173.876 6.485.694 7.608.951 8.925.092

40% Kostenanteil Land

und Gemeinden1.466.126 2.069.550 2.594.278 3.043.580 3.570.037

Steigerung gg. Vorjahr in % 41% 25% 17% 17%

24-Stunden-Betreuungin EUR

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140

24-STUNDEN-BETREUUNG

Im Jahr 2012 verzeichnete das Land die größte jährliche Kostensteigerung mit rd. 41%.

Den Abrechnungsunterlagen der Abt. 5 zufolge wäre der durchschnittliche Anstieg in

Österreich jedoch bei rd. 22% gelegen.337 In den Jahren 2014 und 2015 pendelte sich die

jährliche Kostensteigerung allerdings auf rd. 17% ein.

Die Anzahl der Förderbezieher in der 24-Stunden-Betreuung entwickelte sich in den

Jahren 2012 bis 2015 in Kärnten wie folgt:

Tabelle 28: 24-Stunden-Betreuung – Entwicklung der Förderbezieher

Quelle: Abt. 5, eigene Darstellung

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass sich die Anzahl der Bezieher von 2012 auf 2015 um

1.046 Personen (= rd. 86%) erhöhte. Rd. 9,5% der Förderbezieher waren im

Überprüfungszeitraum in der Pflegestufe 6 und 7 eingestuft. Auffällig war, dass die

höchste Zahl an demenzkranken Förderbeziehern in der Pflegestufe 3 und 4 zu finden

war, wobei deren Anteil rd. 44,3% ausmachte.

59.2 Aus Sicht des LRH handelte es sich bei der 24-Stunden-Betreuung im Vergleich zur

stationären Kostenübernahme um eine für das Land Kärnten kostengünstige

Betreuungsform. Zudem war evident, dass die 24-Stunden-Betreuung den stationären

Pflegebereich entlastete. Dennoch waren weitere Aspekte, vor allem die Sicht des

Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen, bei einer Gesamtbeurteilung der

Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen. Details und Empfehlungen hierzu sind den

TZ 62 und 63 zu entnehmen.

Während beim Bundesfördermodell der 24-Stunden-Betreuung als Fördervoraussetzung

eine ärztliche Bestätigung für die Pflegestufen 3 und 4 erforderlich war, erfolgte eine

stationäre Kostenübernahme auf Landesebene ohne Fachgutachten bereits ab

337 Die Abt. 5 hielt im Abrechnungsakt 2011 fest, dass in den abgerechneten Jahren 2008 bis 2011 jährliche Steigerungen von rd. 500.000,- EUR zu verzeichnen waren.

2012 2013 2014 2015 in % absolut

3 263 516 447 565 115% 302

4 389 633 774 838 115% 449

5 401 550 575 640 60% 239

6 116 163 160 155 34% 39

7 42 71 60 59 40% 17

SUMME 1.211 1.933 2.016 2.257 86% 1.046

Pflege-

stufen1

Anzahl der Bezieher2 Differenz 2012 2015

1 Pflegestufen nach dem Bundespflegegeldgesetz2 lt. Abrechnungen des Sozialministeriums

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141

24-STUNDEN-BETREUUNG

Pflegestufe 4. Aus Sicht des LRH waren diese unterschiedlichen Regelungen in den

Zugangsvoraussetzungen für die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ nicht förderlich.

Abrechnung zwischen Bund und Land Kärnten

60.1 Der Bund verrechnete dem Land Kärnten die angefallenen Kosten jährlich im

Nachhinein. Diese entfalteten daher erst im Folgejahr Budgetwirksamkeit und gelangten

unter der Finanzposition „Soziale Dienste – Vierundzwanzigstunden-Betreuung“338 zur

Auszahlung. Das Land Kärnten verrechnete in weiterer Folge 50% seiner angefallenen

Kosten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung den Kärntner Gemeinden weiter.339

Bei der Durchsicht der Abrechnungsunterlagen fiel dem LRH auf, dass die letztmalige

stichprobenartige Vor-Ort-Überprüfung beim Sozialministeriumservice durch die damals

zuständige Abt. 4 im Jahr 2013 erfolgte. Das Sozialministerium übermittelte jedoch

jährlich eine aus dessen SAP-System generierte Liste der Förderfälle als

Abrechnungsunterlage. Aus dem Abrechnungsakt für das Jahr 2015 ging hervor, dass

die seit Juli 2015 zuständige Abt. 5 entsprechende Plausibilitätsprüfungen vornahm. So

verifizierte sie die Anzahl der Förderfälle und forderte mehr Transparenz in den

Abrechnungsunterlagen vom Sozialministeriumservice ein.

Der LRH stellte Ende 2016 fest, dass die Abt. 5 nicht über die notwendigen

Detailkenntnisse verfügte, um zukünftige Abrechnungsunterlagen prüfen zu können.

Auch bei anderen Unterlagen zur 24-Stunden-Betreuung konnten einzelne Inhalte,

beispielsweise in Bezug auf Abkürzungen und Fallzahlen, erst durch Rückfragen beim

Sozialministerium nachvollzogen werden. Die Abt. 5 teilte hierzu mit, dass die dafür

langjährig zuständige Mitarbeiterin Ende des Jahres 2016 den vorzeitigen Mutterschutz

antreten musste. Die Nachbesetzung der Position wäre daraufhin sofort in die Wege

geleitet worden. Im Juni 2016 konnte die Stelle wieder besetzt werden.

60.2 Der LRH kritisierte, dass das Land Kärnten zum Zeitpunkt der Prüfungseinschau nicht

über die notwendigen Detailkenntnisse für die Überprüfung der Abrechnung der

24-Stunden-Betreuung verfügte. Der LRH empfahl daher im Zusammenhang mit der

Abrechnungskontrolle für eine funktionierende Stellvertreterregelung Sorge zu tragen.

Im Zuge der Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung mit dem Bund wären zudem alle

zwei Jahre Kontrollen des Landes beim zuständigen Sozialministeriumservice

vorzunehmen.

338 Finanzposition 1-42915-8-7280.006 339 Gem. § 62 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, i.d.F. LGBl. Nr. 14/2015 hatten die Gemeinden dem Land den Kostenaufwand für Leistungen nach § 60 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 sowie § 61 Abs. 1 lit. a bis q, v und y leg cit in der Höhe von 50% zu erstatten. § 61 Abs. 1 lit. n leg cit führte die Vorsorge für die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gemäß §§ 15 Abs. 2 lit. b und 17 lit. a leg cit an. Dazu zählte auch die 24-Stunden-Betreuung.

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142

24-STUNDEN-BETREUUNG

60.3 Die Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass den Empfehlungen des LRH bereits

zur Gänze Rechnung getragen worden wäre. So wäre die Sachgebietsleiter-Position nunmehr

nachbesetzt und eine funktionierende Stellvertreterregelung für die Abrechnungskontrolle

sichergestellt worden. Für die landesseitigen Kontrollen hätte das Sozialministerium mittlerweile

eine entsprechende Software entwickelt.

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON BETREUUNGSFORMEN

Allgemeines zum Kostenvergleich der Pflegeformen

61 In Anbetracht der Zielsetzung „ambulant vor stationär“ erachtete es der LRH als

notwendig, die finanziellen Auswirkungen von strukturellen Verschiebungen zu

analysieren. Aus Sicht des LRH war es jedoch in diesem Zusammenhang nicht

ausreichend, nur die Sichtweise des Landes und mögliche Auswirkungen auf das

Landesbudget aufzuzeigen. Der LRH ging daher im Folgenden von einer

zweidimensionalen Betrachtungsweise aus, indem er neben der Landessicht auch die

Kostensituation des Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen in die Analyse miteinbezog.

Die vom LRH in den folgenden Abschnitten angestellten Berechnungen und Vergleiche

basierten auf mit der Abt. 5 abgestimmten Annahmen. Der LRH konzentrierte sich

beim Kostenvergleich der Pflege- bzw. Betreuungsformen insbesondere auf die

24-Stunden-Betreuung und die stationäre Heimpflege, da die Abt. 5 bei Verschiebungen

in diesen Bereichen ein größtmögliches Einsparungspotenzial ortete.

Kostenvergleich aus Sicht des Landes und der Gemeinden

Kosten Pflegeheim-Platz

62.1 (1) Auf Basis einer Modellrechnung der Abt. 5 ermittelte der LRH die monatlichen

Kosten des Landes Kärnten und der Gemeinden für einen Pflegeheim-Platz für das Jahr

2015.

Die Modellrechnung ging dabei von folgenden Annahmen aus:

Laut Auswertungen des LRH waren die im Pflegeheim betreuten

Bewohner durchschnittlich in der Pflegegeldstufe 4 eingestuft. Daher

wurde in weiterer Folge für die Berechnung des Pflegegelds und des vom

Land an die Heimbetreiber monatlich ausgezahlten Sockelbetrags die

Pflegestufe 4 herangezogen.

Der LRH legte seinen Berechnungen den zur überwiegenden Mehrheit

im Jahr 2015 monatlich ausgezahlten Sockelbetrag i.H.v. 2.106,60 EUR

exkl. Einzelzimmerzuschlag und Blistiergebühr zugrunde.

Die Berechnung bezog sich auf einen Pensionisten mit einer

Mindestpension von 872,31 EUR.

Um den Aufwand der öffentlichen Hand an einem Heimplatz zu

ermitteln, war jedoch der monatliche Beitrag des Heimbewohners von

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

den Gesamtkosten abzuziehen. Der Beitrag setzte sich in der Regel aus

dem 80%igen Anteil an der Pension und dem Pflegegeld abzüglich des

dem Heimbewohner gewährten Taschengelds zusammen.340

Bei der Modellrechnung blieben die nicht zuordenbaren Zweckzuschüsse

des Bundes aus dem Pflegefonds im Jahr 2015 von insgesamt

19.618.518,93 EUR unberücksichtigt. Der Bund überwies dem Land

Kärnten die Zweckzuschüsse pauschal, womit eine Aufteilung auf

bestimmte Pflegeformen nicht möglich war. Zudem waren die

Zweckzuschüsse prioritär für die mobilen Pflegeformen zu verwenden.341

Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte ergab sich die in folgender Tabelle

dargestellte Modellberechnung:

Tabelle 29: Nettobelastung pro Pflegeheim-Platz (2015)

Quelle: LRH, eigene Berechnungen auf Basis von Unterlagen der Abt. 5, AKL

Im Ergebnis konnte somit auf Basis der Pflegegeldstufe 4 eines Pflegebedürftigen eine

Nettobelastung des Landes und der Gemeinden von rd. 1.454,- EUR pro Pflegeheim-

Platz ermittelt werden.

340 siehe dazu auch TZ 20 341 siehe dazu auch TZ 7

Sockelbetrag 2.106,60

Pflegegeld der Stufe 4 677,60

Zwischensumme 2.784,20

abzüglich 80% der "Mindestpension"1 - 697,85

abzüglich Pflegegeld2 - 632,42

Belastung Land Kärnten und Gemeinden 1.453,93

Kosten Pflegeheim-Platz/Monat (in EUR)

1 Die "Mindestpension" betrug im Jahr 2015 872,31 EUR.2 Das Pflegegeld der Stufe 4 betrug im Jahr 2015 677,60 EUR. Davon

musste ein Taschengeldbetrag i.H.v. 45,18 EUR abgezogen werden.

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

Kosten 24-Stunden-Betreuung

(2) Der LRH berechnete auch die monatlichen Kosten für das nach Auskunft der Abt. 5

am häufigsten in Anspruch genommene Förderungsmodell342 pro Monat. Das

Berechnungsergebnis zeigt folgende Tabelle:

Tabelle 30: Aufwand der öffentlichen Hand für 24-Stunden-Betreuung (2015)

Quelle: Abt. 5, AKL

Bei der 24-Stunden-Betreuung lag die Nettobelastung des Landes und der Gemeinden

im Rahmen des gängigsten Fördermodells bei 220,- EUR pro Förderfall.

Gegenüberstellung der Pflege- bzw. Betreuungsformen

(3) Nachdem der LRH in einer Modellrechnung die Nettobelastung des Landes und der

Gemeinden für die stationäre Pflege und die 24-Stunden-Betreuung ermittelte, konnte er

einen vereinfachten Kostenvergleich der beiden Pflege- bzw. Betreuungsformen

anstellen. Das Ergebnis zeigt folgende Tabelle:

Tabelle 31: Vergleich Pflegeheimplatz versus 24-Stunden-Betreuung (2015)

Quelle: LRH, eigene Berechnungen auf Basis von Unterlagen der Abt. 5, AKL

Aus der Modellrechnung ergibt sich bei der 24-Stunden-Betreuung tendenziell ein

finanzieller Vorteil für das Land und die Gemeinden von rd. 1.234,- EUR. Das vom

LRH für das Land und die Gemeinden errechnete theoretische

Kostendämpfungspotenzial betrug pro 100 Personen mit stationärem Pflegebedarf

jährlich rd. 1,5 Mio. EUR. Dabei ging der LRH von der Annahme aus, dass Personen

342 Als gängigstes Fördermodell galt die 24-Stunden-Betreuung in der selbständigen Betreuungsform.

Förderung für zwei selbständig tätige Betreuungskräfte* 550,00

abzüglich Bundesanteil (60%) - 330,00

Belastung Land Kärnten und Gemeinden 220,00

* gängigstes Fördermodell

Kosten 24-Stunden-Betreuung/Monat (in EUR)

Pflegeheim-Platz* 1.453,93

24-Stunden-Betreuung - 220,00

Differenz/Monat 1.233,93

* ohne Zuschüsse des Pflegefonds

Kostenvergleich aus Landessicht (in EUR)

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

mit stationärem Pflegebedarf343 künftig im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung versorgt

werden könnten.

62.2 Aus Sicht des LRH war die 24-Stunden-Betreuung im derzeit bestehenden

Pflegefinanzierungssystem für das Land und die Gemeinden die kostengünstigste

Betreuungsform.

Kosten aus Sicht des Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen

Gesamtkosten der 24-Stunden-Betreuung

63.1 (1) Für eine Gesamtbetrachtung erachtete es der LRH als notwendig auch die

Gesamtkosten, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung für den

Betreuungsbedürftigen anfielen, und die damit verbundene Nettobelastung darzustellen.

Da österreichweit kein gesamthaftes Datenmaterial über die Gesamtkosten von

Betreuungsbedürftigen bei Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung verfügbar

war, übermittelte die Abt. 5 dem LRH eine auf Internetbasis selbständig recherchierte

beispielhafte Kostendarstellung. Nach Auskunft der Abt. 5 wären keine auf Kärnten

bezogenen Daten vorliegend gewesen. Daher zog sie als Datenbasis für das Betreuer-

Honorar, die Fahrtkosten und die Servicegebühren die Angaben eines Anbieters für eine

24-Stunden-Betreuung eines Klienten in Niederösterreich und der Steiermark heran. Für

die Fahrtkosten nahm die Abt. 5 einen etwas höheren Richtwert an.

Der LRH ging im Rahmen seiner zur Gesamtkostenermittlung angestellten

Modellrechnung von den Prämissen aus, dass der Betreuungsbedürftige ein

Nettoeinkommen unter 2.500,- EUR sowie das Pflegegeld der Stufe 4 erhielt. Zudem

zog er das gängigste Fördermodell344 in der 24-Stunden-Betreuung heran. Damit

gewährleistete der LRH auch eine Vergleichbarkeit mit seinen bisherigen

Kostenberechnungen345.

Auf Basis dieser Daten ermittelte der LRH die Gesamtkosten des Betreuungsbedürftigen

in der 24-Stunden-Betreuung sowie dessen Selbstkosten für 30 Betreuungstage nach

343 Im Durchschnitt wurde mit Pflegestufe 4 kalkuliert. Bei einem Vergleich mit den Kosten eines Altenwohnheimplatzes (Pflegestufe 1 und 2) reduzierte sich das Einsparungspotenzial entsprechend. 344 Als gängigstes Fördermodell galt die 24-Stunden-Betreuung in der selbständigen Betreuungsform. 345 siehe dazu auch TZ 62

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

Abzug aller ihm gewährten Fördermittel. Das Berechnungsbeispiel zeigt folgende

Tabelle:

Tabelle 32: Nettobelastung des Betreuten in der 24-Stunden-Betreuung (2015)

Quelle: LRH, eigene Berechnung auf Basis von Unterlagen der Abt. 5, AKL

Das Berechnungsbeispiel zur 24-Stunden-Betreuung zeigt nach erfolgter Analyse

folgendes Ergebnis:

Die Gesamtkosten betrugen 2.415,- EUR.

Etwas mehr als die Hälfte der Kosten hatte der Betreuungsbedürftige

selbst zu tragen. Damit fiel für diesen eine Nettobelastung von

rd. 1.233,- EUR an.

Wie der LRH feststellen konnte, variierten die Gesamtkosten für die Inanspruchnahme

einer 24-Stunden-Betreuung je nach Anbieter bzw. Agentur und hingen auch vom

Betreuungsaufwand ab. Die Pflegeanwaltschaft teilte dem LRH hierzu mit, dass bei

angemessener Betreuungsqualität jedenfalls mit rd. 2.200,- EUR bis 2.300,- EUR an

Gesamtkosten zu rechnen wäre. Zudem trug die betreute Person auch die monatlichen

Lebenshaltungskosten der Betreuungskraft vor Ort.

Betreuer-Brutto-Honorar 2.040,00

Fahrtkosten (Richtwert) 280,00

Servicegebühr 95,00

Gesamtkosten 2.415,00

abzüglich Förderung - 550,00

abzüglich Pflegegeld der Stufe 4 - 632,42

Selbstkosten 1.232,58

Kosten 24-Stunden-Betreuung/Monat (in EUR)

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

Vergleich der Bruttokosten

(2) Ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürftiger hatte – sofern aus pflegerischer und

finanzieller Sicht eine Wahlmöglichkeit bestand – letztendlich abzuwägen, ob er einen

Heimplatz mit Vollversorgung oder eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen

sollte. Aus finanzieller Sicht stellten sich die Bruttokosten für den Pflege- bzw.

Betreuungsbedürftigen der Pflegestufe 4 wie folgt dar:

Tabelle 33: Pflegeheim-Platz versus 24-Stunden-Betreuung (2015)

Quelle: LRH, eigene Berechnungen auf Basis Datenmaterial Abt. 5, AKL

Der Kostenvergleich zeigt auf, dass sich der Betreuungs- bzw. Pflegebedürftige als

Selbstzahler im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung rd. 370,- EUR pro Monat gegenüber

einem Pflegeheim-Platz ersparte. Demgegenüber standen jedoch individuelle

Lebenshaltungskosten346 oder mögliche zusätzliche Kosten für mobile Dienste, die der

Betreuungs- bzw. Pflegebedürftige im Rahmen der Betreuung zu Hause selbst zu tragen

hatte. Da die 24-Stunden-Betreuung unter Umständen bauliche Adaptierungen347 im

häuslichen Umfeld erforderte, konnten diese zudem eine finanzielle Belastung für den

Betreuungsbedürftigen darstellen.

Kombination der 24-Stunden-Betreuung mit mobilen Diensten

(3) Nachdem im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gesetzlich eine pflegerische

Versorgung nicht vorgesehen war, musste die betreute Person bei Pflegebedarf Anbieter

im Bereich der mobilen Dienste in Anspruch nehmen. Insbesondere bei steigender

Pflegestufe war es daher möglich, dass Pflegeleistungen durch die Hauskrankenpflege

oder Hauskrankenhilfe in Kombination mit der 24-Stunden-Betreuung erbracht werden

mussten. Neben den Kosten der 24-Stunden-Betreuung fiel somit auch noch der

Selbstbehalt pro Leistungsstunde für die mobilen Dienste an.

346 z.B. Betriebskosten, Miete, Lebensmittel, Medikamente, Versicherungen, Telefon, etc. 347 z.B. Umbau Zimmer oder Heizungsanlage, Lift- oder Hebeanlage

Kosten Pflegeheim-Platz1 2.784,20

abzüglich Kosten 24-Stunden-Betreuung2 - 2.415,00

Differenz/Ersparnis 369,20

Kostenvergleich/Monat ohne Abzüge (in EUR)

1 Annahme: Der Tarif für Selbstzahler im Pflegeheim war gleich hoch wie jener des

Landes bei Kostenübernahme für Pflegebedürftigen (Sockelbetrag + Pflegezuschlag)2 Kosten der 24-Stunden-Betreuung für Pflegestufe 4, inkl. Fahrtkosten und

Servicegebühr

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

Nach Berechnungen des LRH war mit folgenden durchschnittlichen Selbstbehalten je

Leistungsstunde zu rechnen:348

Hauskrankenpflege rd. 36,- EUR

Hauskrankenhilfe rd. 27,- EUR

Auswertungen des LRH ergaben, dass im Jahr 2015 Pflegebedürftige in der Pflegestufe 4

durchschnittlich 12 Leistungsstunden pro Monat im Rahmen der Hauskrankenpflege

und Hauskrankenhilfe in Anspruch nahmen. Damit konnte sich neben der 24-Stunden-

Betreuung eine durchschnittliche Gesamtbelastung von 324,- EUR bis 432,- EUR für

den Zukauf von mobilen Diensten ergeben. Dies erhöhte die finanzielle

Gesamtbelastung des Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen.

Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des monatlich verfügbaren

Haushaltseinkommens für bestimmte Einkommensgrößen bei Inanspruchnahme der 24-

Stunden-Betreuung. Sie zeigt damit in weiterer Folge die Möglichkeit auf, ob und wie

viele Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste zugekauft werden könnten:

Tabelle 34: Verfügbares Haushaltseinkommen bei 24-Stunden-Betreuung (2015)

Quelle: eigene Berechnung und Darstellung auf Basis des Jahres 2015

Das nach Abzug der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung und der individuellen

Lebenshaltungskosten verbleibende Nettoeinkommen konnte bei Bedarf für die mobilen

Dienste eingesetzt werden. Wie aus der Tabelle ersichtlich, war die 24-Stunden-

348 Der LRH ging davon aus, dass der Leistungsumfang der Heimhilfe durch die 24-Stunden-Betreuung abgedeckt war. Die dargestellten Zuschläge waren mit Pflegegeld und ohne Sonn- und Feiertagszuschläge zu verstehen.

BerechnungsmodellMindest-

pension

Orientierungs-

größe 1

Orientierungs-

größe 2

Orientierungs-

größe 3

Einkommen mit

Maximalförderung5

Orientierungs-

größe 5

Orientierungs-

größe 6

Bruttoeinkommen/Monat/Person 872,31 1.420,91 1.908,30 2.826,84 3.754,67 4.496,92 4.682,59

abzüglich Sozialversicherung, Lohnsteuer - 44,49 - 194,91 - 408,30 - 826,84 - 1.254,67 - 1.596,92 - 1.681,59

Nettoeinkommen/Monat/Person1 827,82 1.226,00 1.500,00 2.000,00 2.500,00 2.900,00 3.001,00

Pflegegeld Stufe 4 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00 639,00

Förderung 24-Stunden-Betreuung2 550,00 550,00 550,00 550,00 550,00 150,00 0,00

verfügbares Nettoeinkommen 2.016,82 2.415,00 2.689,00 3.189,00 3.689,00 3.689,00 3.640,00

abzüglich Kosten der 24-Stunden-Betreuung3 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00 - 2.415,00

verbleibendes Haushaltseinkommen

ohne mobile Dienste- 398,18 0,00 274,00 774,00 1.274,00 1.274,00 1.225,00

abzüglich ø 12 Leistungsstunden i.R.d

Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe,

Pflegegeld Stufe 44

- 189,60 - 237,60 - 271,20 - 331,20 - 391,20 - 423,60 - 426,00

verbleibendes Haushaltseinkommen

mit mobile Dienste- 587,78 - 237,60 2,80 442,80 882,80 850,40 799,00

2 Die Förderung reduzierte sich ab einem Nettoeinkommen von 2.500,- EUR

3 bei Inanspruchnahme des gängisten Fördermodells bei zwei selbständig tätigen Betreuungskräften in der 24-Stunden-Betreuung

5 ohne unterhaltsberechtige Angehörige

4 Der für diese Berechnung herangezogene Stundensatz errechnete sich aus einem Mischsatz der jeweiligen Selbstbehalte für Hauskrankenpflege und Hauskrankenhilfe lt. Tarifl iste.

Verfügbares Einkommen für mobile Dienste/Monat (in EUR)

1 monatliches Nettoeinkommen pro Person (ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen); sonstige Vermögenswerte in der Darstellung nicht berücksichtigt

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150

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

Betreuung für einen Betreuungsbedürftigen mit einer Mindestpension

i.H.v. 827,31 EUR netto oder einem Nettoeinkommen von rd. 1.226,- EUR349 nicht

leistbar. Erst ab einem Nettoeinkommen zwischen 1.500,- EUR und 2.000,- EUR war

aufgrund verfügbarer finanzieller Mittel an einen Zukauf von Leistungen im Rahmen

der mobilen Dienste zu denken.

Ab Erreichen eines Nettoeinkommens von 2.500,- EUR reduzierte sich die Förderhöhe

für die 24-Stunden-Betreuung im selben Ausmaß wie das Nettoeinkommen anstieg.

Somit hielt sich das verbleibende Haushaltseinkommen ohne Zukauf mobiler Dienste

i.H.v. 1.274,- EUR konstant in gleicher Höhe bis es sich ab einem Nettoeinkommen von

mehr als 3.000,- EUR durch den endgültigen Wegfall der Förderung reduzierte.

Nach Auskunft der Pflegeanwältin des Landes Kärnten wäre die Kombination von

24-Stunden-Betreung und mobilen Diensten in der Praxis bislang selten gewesen. Als

Grund nannte sie die damit verbundene hohe finanzielle Belastung für die Betroffenen.

Aufgrund des Kostenfaktors wäre vielfach trotz Pflegebedürftigkeit auf qualifiziertes

Pflegepersonal verzichtet worden. Bei steigender Pflegestufe wäre es daher zu

Problemen in der Betreuung bzw. Pflege gekommen. In den letzten zwei Jahren hätte es

lt. Pflegeanwältin 34 Beschwerdefälle in der 24-Stunden-Betreuung gegeben, welche im

überwiegenden Maße Personen mit hohen Pflegegeldstufen betroffen hätten.350

63.2 Wie der LRH mit seinen Modellrechnungen aufzeigte, waren sowohl die stationäre

Unterbringung als auch die 24-Stunden-Betreuung nicht für jeden Pflege- bzw.

Betreuungsbedürftigen leistbar. Je nach Pflegebedarf konnte eine Kombination zwischen

der 24-Stunden-Betreuung und den mobilen Diensten sogar mehr kosten als ein

Pflegeheim-Platz. Insbesondere sozial Schwächere würden somit eher in die stationäre

Versorgung gedrängt, zumal das Land nach dem K-MSG die Pflegeheimkosten bei

finanzieller Bedürftigkeit übernahm.

Der LRH kritisierte daher, dass das derzeitige System der Unterstützungsleistungen

nicht geeignet war die Zielsetzung „ambulant vor stationär“ zu verfolgen. Aus Sicht des

LRH waren für den Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigen kaum finanzielle Anreize zur

Versorgung zu Hause gegeben. Dies zeigte sich auch anhand der Steigerungsraten im

mobilen und stationären Bereich. Während die Leistungsstunden im Bereich der

mobilen Dienste von 2012 bis 2015 nur leicht um rd. 1,8%351 anstiegen, verzeichneten

die Heimbewohnerzahlen im stationären Bereich im gleichen Zeitraum einen Anstieg

349 siehe Pensionsversicherungsverband, Zahlen vom Dezember 2015 350 Stand 1. März 2017 351 siehe TZ 46

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

i.H.v. rd. 16%352. Der LRH wies jedoch auch darauf hin, dass eine Verschiebung

zwischen den einzelnen Pflege- bzw. Betreuungsformen aus finanzieller und

pflegefachlicher Sicht nur begrenzt möglich war. Dabei spielte die individuelle Situation

des Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen eine wichtige Rolle.

Der LRH empfahl dem Land die Versorgung zu Hause stärker zu fördern, um diese für

die Betreuungs- und Pflegebedürftigen attraktiver zu gestalten. Insbesondere wäre der

Einsatz finanzieller Mittel im Rahmen der mobilen Dienste in Kombination mit der

24-Stunden-Betreuung für höhere Pflegegeldstufen sinnvoll. Aus Sicht des LRH könnte

das bestehende Case Management, bei dem eine individuelle Prüfung der Pflegesituation

vorgenommen wird, dazu genützt werden, ein solches Fördermodell zu etablieren.

Der sich durch die verstärkte Inanspruchnahme der 24-Stunden-Betreuung ergebende

Kostenvorteil für Land und Gemeinden i.H.v. monatlich rd. 1.230,- EUR pro Person353

könnte zum Teil für zusätzliche Unterstützungsleistungen im Bereich der häuslichen

Versorgung verwendet werden. Diese Maßnahme würde somit zur Entlastung des

Landes- und der Gemeindebudgets beitragen und gleichzeitig die Zielsetzung „ambulant

vor stationär“ unterstützen.

63.3 Die Landesregierung informierte den LRH mit ihrer Stellungnahme, dass die Empfehlungen des

LRH in Bezug auf die stärkere Förderung der Versorgung zu Hause mit dem neuen Bedarfs- und

Entwicklungsplan umgesetzt werden sollen. Es hätten mit der für die Ausarbeitung des Bedarfs-

und Entwicklungsplanes zuständigen Agentur diesbezüglich umfangreiche und detaillierte

Gespräche stattgefunden. Es wäre geplant, im neuen Bedarfs- und Entwicklungsplan

Möglichkeiten für die politischen Entscheidungsträger aufzuzeigen, die häusliche Versorgung

attraktiver zu gestalten.

352 siehe TZ 28 353 siehe TZ 62

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152

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

Sonderförderung für pflegende Angehörige

64.1 Ziel dieser Pflegeförderung des Landes war es, die überwiegend von der Familie

erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen zu fördern, ohne die oftmals eine stationäre

oder teilstationäre Unterbringung erforderlich wäre. Es sollte damit ein längerer Verbleib

im Familienverband und damit im gewohnten Umfeld ermöglicht werden.

Das Land Kärnten konnte auf Antrag der pflegebedürftigen Person eine monatliche

Pflegeförderung i.H.v. 100,- EUR354 gewähren.355 Der Pflegebedürftige musste dabei

Pflegegeld der Stufe 6 oder 7 beziehen und vorwiegend von einem im gemeinsamen

Haushalt lebenden nahen Angehörigen356 betreut werden. Zusätzliche Pflegeförderungen

des Bundes oder des Landes durften jedoch nicht in Anspruch genommen werden357.

Lt. Regierungssitzungsakt sollten die budgetären Möglichkeiten einnahmeseitig durch

die Einführung des Pflegeregresses358 bei stationärer Unterbringung gegeben sein. Die

Auszahlung erfolgte unter der dem stationären Bereich zugehörigen Finanzposition

„Zuwendungen an Einzelpersonen“359. Die budgetäre Belastung wurde für das Jahr

2012 mit rd. 428.000,- EUR und in den Folgejahren mit rd. 857.000,- EUR eingeschätzt.

Mit Ende 2011 ging das Land bei der Beschlussfassung dieser Fördermaßnahme von

voraussichtlich 953 Anspruchsberechtigten aus, da 2/3 der Personen mit Pflegegeldstufe

6 und 7 zu Hause versorgt und gepflegt werden würden. Im Jahr 2015 nahmen

63 Personen diese Förderung in Anspruch und beliefen sich die Gesamtausgaben auf

53.400,- EUR.

Die Förderrichtlinien und der Förderantrag fanden sich auf der Homepage des Landes

unter dem Bereich Pflege „Unterstützung für pflegende Angehörige“.

64.2 In Anbetracht der geringen Inanspruchnahme und Förderhöhe bezweifelte der LRH den

Anreizcharakter dieser Fördermaßnahme. Zudem gab es aus Sicht des LRH mittlerweile

auch andere sinnvolle Maßnahmen zur Förderung der Pflege im Familienverbund, wie

beispielsweise der Urlaub für pflegende Angehörige. Der LRH empfahl daher diese

Fördermaßnahme so zu adaptieren, dass der Zielsetzung „ambulant vor stationär“

besser Rechnung getragen wird.

354 Im Regierungssitzungsakt vom 1. Dezember 2011 war zunächst der Förderbetrag von 75,- EUR monatlich vorgesehen. 355 Als Rechtsgrundlage für diese Pflegeförderung zog das Land § 15 K-MSG und die „Richtlinie für die Abwicklung der Pflegeförderung“ vom 1. Juli 2012 heran. 356 Als nahe Angehörige galten z.B. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebensgefährten, Geschwister, Schwiegerkinder etc. 357 z.B. Unterstützungen auf Grund der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung. 358 Das Land hob diesen Kostenbeitrag von Angehörigen von Juli 2012 bis April 2013 ein. 359 Finanzposition 1-41112-5-7692.006

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN VON

BETREUUNGSFORMEN

Darüber hinaus kritisierte der LRH, dass die Förderrichtlinien und der Förderantrag zur

Pflegeförderung unter dem irreführenden Titel „Unterstützung für pflegende

Angehörige“ auf der Homepage des Landes zu finden waren. Damit wurde aus Sicht

des LRH der Eindruck erweckt, dass die Förderung dem Pflegenden zukomme.

Schließlich war die Verbuchung der Ausgaben dieser Pflegeförderung auf einem der

stationären Pflege zugeordneten Ansatz für den LRH nicht nachvollziehbar. Er empfahl,

die Pflegeförderung der ambulanten Pflege zuzuordnen und die Ausgaben auf einem

zugehörigen Ansatz zu verbuchen.

64.3 Die Landesregierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass sich die Empfehlungen des LRH in

Bezug auf die Sonderförderung für pflegende Angehörige in Umsetzung befinden würden.

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SCHLUSSEMPFEHLUNGEN

SCHLUSSEMPFEHLUNGEN

Zusammenfassend hob der LRH folgende Empfehlungen hervor:

Land Kärnten

Der LRH sah die von der UAbt. Statistik des AKL erstellte Prognose der (1)

pflegebedürftigen Personen bis zum Jahr 2030 bzw. 2050 als Ausgangspunkt für eine

weiterführende Analyse. Das Land sollte auf Basis der mengenmäßigen Steigerungen,

eine finanzielle Folgenabschätzung durchführen. (TZ 8)

Der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes sollte rasch auf den neuesten (2)

Stand gebracht, der Prognosehorizont jedenfalls bis 2025 erweitert und eine

entsprechende Abweichungsanalyse durchgeführt werden. Zudem wären aus Sicht des

LRH Kostenaspekte und Handlungsempfehlungen samt Erfüllungszeitpunkten in den

Bericht aufzunehmen. (TZ 9)

Da die gemeldeten Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne gemäß Pflegefondsgesetz (3)

nur vereinzelt Plandaten enthielten und die Ausführungen weitgehend allgemein

gehalten waren, sollten diese zukünftig mit konkreten und aussagekräftigen Plandaten

versehen werden. (TZ 10)

In Hinblick auf die Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne sollte zukünftig auf eine (4)

ordnungsmäßige Aktenablage geachtet werden. (TZ 10)

Auf Landesebene sollten entsprechende messbare Zielparameter definiert werden. (5)

Zudem wären auf jeder Versorgungsebene abgestimmte Ziele inkl. Zeitvorgaben

festzulegen und diese regelmäßig zu evaluieren sowie auf Basis der

Evaluierungsergebnisse Maßnahmen zu setzen. (TZ 11)

Aufgrund der demografischen Besonderheiten in Kärnten wäre eine Strategie zu (6)

entwickeln, um mittelfristig den im Finanzausgleich des Jahres 2017 verankerten

Kostendämpfungspfad in der Pflege erreichen zu können. (TZ 12)

Die Verbuchungssystematik im Pflegebereich sollte neu geordnet und diese stärker (7)

an die Systematik der einzelnen Pflegeformen angepasst werden. Eine Vermischung der

Ausgaben und Einnahmen des Pflegebereichs mit anderen Bereichen (z.B.

psychosozialer Reha-Zentren) wäre zu vermeiden. (TZ 13, TZ 15, TZ 28)

Die vom Bund refundierten Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfen sollten auf (8)

den Ansätzen des Pflegebereichs, analog der nicht abzugsfähigen Vorsteuern, verbucht

werden. (TZ 14)

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SCHLUSSEMPFEHLUNGEN

Die irreführende Bezeichnung der Finanzpositionen „Beihilfe zum (9)

Betriebsaufwand“ sollte auf „Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ geändert werden. (TZ 14)

Aus Sicht des LRH wäre eine rasche Korrektur der bisher gemeldeten Zahlen im (10)

Rahmen der Pflegedienstleistungsstatistik vorzunehmen. (TZ 15)

Die Datenqualität der Pflegeplatzbörse sollte regelmäßig überprüft und die (11)

Heimbetreiber zur Aktualisierung der Daten verpflichtet werden. (TZ 20)

Das Land sollte eine gesetzeskonforme, adäquate Bedarfsplanung und -prüfung bei (12)

Neu-, Zu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen durchführen. Daher wären

umgehend alle notwendigen Datengrundlagen zur Bedarfsprüfung zu erheben bzw.

bereitzustellen. (TZ 23)

Die Förderrichtlinie und die Antragsformulare im Zusammenhang mit den (13)

Förderungen für Sozialbaumaßnahmen sollten vom Land überarbeitet und aktualisiert

werden. (TZ 24, TZ 25)

Der Aufbau von stationären Pflegestrukturen sollte kontinuierlich erfolgen, um (14)

kurzfristige Überkapazitäten zu vermeiden. Das Land sollte daher darauf hinwirken,

dass Kapazitätsausweitungen zukünftig unter Bedachtnahme auf einen neu zu

entwickelnden Bedarfs- und Entwicklungsplan erfolgen. (TZ 27)

Seitens des Landes wäre ein automatisiertes Auslastungsmonitoring im Rahmen (15)

des Pflege-Controllings zu etablieren. (TZ 27)

Das Land sollte prüfen, ob in den Bezirken Wolfsberg und Hermagor Maßnahmen (16)

zur Erhöhung der stationären Bettenkapazitäten gesetzt werden müssen. (TZ 27)

Aufgrund der jährlichen Steigerung der Nettoausgaben im stationären Bereich (17)

sollte das Land den vorgegebenen Zielsetzungen entsprechend Maßnahmen einleiten

bzw. weiterverfolgen, um eine Kostendämpfung zu erreichen. (TZ 28)

Das Land sollte im Sinne einer leistungsgerechten Kostenerstattung, die (18)

Kostenstruktur der Heime hinsichtlich jener Kosten durchleuchten, die bei Abwesenheit

des Bewohners entfielen, und diese bei der Vergütung tagesgenau abrechnen. Die Tage

außerhalb der Einrichtung könnten auch in Form eines Abwesenheits-Tarifs in Abzug

gebracht werden. (TZ 29)

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SCHLUSSEMPFEHLUNGEN

Das Land sollte den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Verordnung der (19)

Kostenersätze nachkommen. (TZ 31)

Im Zuge der Überarbeitung, Vereinheitlichung sowie transparenten Ausgestaltung (20)

der Tarife sollten auch die Leistungsvereinbarungen mit den Heimbetreibern angepasst

werden. (TZ 31)

Die Gewährung von Abgangsdeckungen sollte vertraglich ausgeschlossen (21)

werden. (TZ 32, TZ 54)

Die Homogenisierung der Tarife wäre weiter voran zu treiben, mit dem Ziel, dass (22)

gleiche Leistungen auch gleich honoriert werden sollten. (TZ 33)

Hinsichtlich des Betreuungsschlüssels für Altenwohnheim-Bewohner in (23)

Mischheimen wäre eine bedarfsgerechtere Regelung in Hinblick auf die Kosten-Nutzen-

Relation zu prüfen. (TZ 34)

Das Land sollte die Altenwohnheim- und Pflegeheim-Plätze exakt nach den (24)

jeweils vorgesehenen Tarifen abrechnen und die Altenwohnheimklausel

abschaffen. (TZ 34)

Da der bestehende Pflegezuschlag die Kostenwahrheit je Pflegestufe nicht (25)

abbildete, sollten die Normkosten je Pflegestufe geprüft werden und die Ergebnisse in

die Tarifgestaltung einfließen. (TZ 35)

Die Medikamenten-Blistiergebühr wäre nach Ansicht des LRH zu hinterfragen, (26)

insbesondere wenn Apotheken das Verblistern inzwischen auch als kostenlose Service-

Leistung anbieten würden. (TZ 36)

Zusammenfassend sollten die Tarife einheitlich und leistungsgerecht ausgestaltet (27)

und entsprechend festgeschrieben werden, um die Transparenz des Tarifsystems

sicherzustellen. (TZ 37)

Die zur Verfügung stehenden Kosteninformationen und Betreiberdaten aus der im (28)

Jahr 2016 präsentierten Tarifanalyse sollten zeitnah genutzt werden. (TZ 38)

Die fehlenden Vertragsabschlüsse mit dem SHV Villach Land sowie der Stadt (29)

Klagenfurt als Heimbetreiber wären seitens des Landes möglichst rasch nachzuholen,

um einerseits die Leistungserbringung und Pflichten des Heimbetreibers und andrerseits

deren Abgeltung nach dem Tarifsystem des Landes festzuschreiben. (TZ 39)

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SCHLUSSEMPFEHLUNGEN

Die Verträge der SHV wären zu aktualisieren. Dabei sollten die angewandten (30)

Regelungen für Altenwohnheime einfließen. (TZ 40)

Im Rahmen einer Novellierung des K-MSG sollte die bestehende Regelungslücke (31)

geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen und

Kostenersätzen für Altenwohnheime öffentlicher Heimbetreiber bestand. (TZ 40)

Aus Sicht des LRH wäre sicherzustellen, dass unter Wettbewerbsbedingungen ein (32)

wirtschaftlich gutes Ergebnis mit den Anbietern mobiler Dienste erzielt werden

kann. (TZ 43)

Aus Sicht des LRH sollte bei den Klientenzahlen rasch für eine adäquate (33)

Standardisierung der Begrifflichkeiten und der Datenqualität Sorge

getragen werden. (TZ 44)

Das Land sollte zügig einen Katalog, der die zugrundeliegenden leistungs- und (34)

abrechnungsrelevanten Definitionen für das Land zusammenfasst, erstellen.

Insbesondere, um in weiterer Folge eine Vergleichbarkeit und Validität des

Datenmaterials sicherzustellen. (TZ 45)

Die Pflegestunden und die Verwaltungsstunden sollten im (35)

Leistungserfassungssystem separat ausgewertet werden können. Diese

Auswertungsmöglichkeit wäre zum Zwecke des Controllings wieder zu

schaffen. (TZ 45)

Bei jenen Anbietern, die den durchschnittlichen Erfüllungsgrad von rd. 90% weit (36)

unter- bzw. übererfüllten, sollte das Land eine vertragliche Anpassung der maximalen

Stundenkontingente vornehmen. (TZ 46)

Das vorhandene Datenmaterial im Bereich der Tourenplanung mobiler Dienste (37)

wäre einer Qualitätssicherung zu unterziehen und danach eine erneute Analyse im

Bereich der Einsatz- und Tourenplanung vorzunehmen. (TZ 47)

Bei den zukünftigen Vertragsverhandlungen und vor Abschluss neuer Verträge mit (38)

den mobilen Anbietern sollte das Land eine detaillierte Ist-Kostenanalyse durchführen.

Dies insbesondere im Hinblick auf die Kostenpositionen Planung und

Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit und Pflegematerial sowie

Verwaltungskosten. (TZ 50)

Aufgrund der mangelnden Validität der stichtagsbezogenen Klientenzahlen sollte (39)

die Zielerreichung im Hinblick auf die Effizienz nochmals analysiert werden. (TZ 51)

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SCHLUSSEMPFEHLUNGEN

Der LRH empfahl daher, den Flächendeckungszuschlag für Leistungen in den (40)

Ballungsgebieten generell zu streichen und einen Ausgleichsbetrag nur für jene Regionen

zu gewähren, in denen eine schwierige Versorgungssituation bestand. Die Berechnung

der Höhe des Flächendeckungszuschlags wäre dabei transparent und nachvollziehbar zu

gestalten. (TZ 52)

Im Hinblick auf die Auszahlung des Flächendeckungszuschlages an einen (41)

Anbieter mobiler Dienste, der in einem Kärntner Bezirk keine Leistungen erbrachte,

sollte das Land eine rechtliche Beurteilung über die Vertragskonformität

vornehmen. (TZ 52)

Die Abrechnung mit den Anbietern mobiler Dienste sollte, wie in den Verträgen (42)

vorgesehen, quartalsweise vorgenommen werden. Durch die Quartalsabrechnungen

wäre die Entwicklung der Leistungsstunden pro Anbieter leichter abzuschätzen, womit

die Akontozahlungen zeitnahe auf die tatsächlich geleisteten Stunden angepasst werden

könnten. (TZ 53)

Um mögliche Fehlanreize zu vermeiden, sollte das Land prüfen, den Anbietern (43)

mobiler Dienste den vereinbarten Normstundensatz für die jeweiligen

Leistungsangebote unter Abzug der von diesen eingehobenen Selbstbehalte

abzugelten. (TZ 55)

Das Land sollte weiterhin von den Sozialversicherungsträgern deren (44)

gesetzeskonforme Kostenübernahme bei Gewährung von Hauskrankenpflege lt. ASVG

einfordern. Alternativ wäre zu prüfen, ob diesbezüglich der Klagsweg beschritten

werden sollte. (TZ 56)

Im Zusammenhang mit der Abrechnungskontrolle der 24-Stunden-Betreuung wäre (45)

für eine funktionierende Stellvertreterregelung Sorge zu tragen. (TZ 60)

Im Zuge der Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung mit dem Bund wären alle (46)

zwei Jahre Kontrollen des Landes beim zuständigen Sozialministeriumservice

vorzunehmen. (TZ 60)

Da das derzeitige System der Unterstützungsleistungen nicht geeignet war die (47)

Zielsetzung „ambulant vor stationär“ zu verfolgen sollte das Land die Versorgung zu

Hause stärker fördern, um diese für die Betreuungs- und Pflegebedürftigen attraktiver zu

gestalten. Insbesondere wäre der Einsatz finanzieller Mittel im Rahmen der mobilen

Dienste in Kombination mit der 24-Stunden-Betreuung für höhere Pflegegeldstufen

sinnvoll. Der sich durch die verstärkte Inanspruchnahme der 24-Stunden-Betreuung

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SCHLUSSEMPFEHLUNGEN

ergebende Kostenvorteil für Land und Gemeinden könnte zum Teil für zusätzliche

Unterstützungsleistungen im Bereich der häuslichen Versorgung verwendet

werden. (TZ 63)

Die Sonderförderung für pflegende Angehörige sollte so adaptiert werden, dass der (48)

Zielsetzung „ambulant vor stationär“ besser Rechnung getragen wird. (TZ 64)

Die Ausgaben im Rahmen der Sonderförderung für pflegende Angehörige sollten (49)

der ambulanten Pflege zugeordnet und auf einem dieser Pflegeform zugehörigen Ansatz

verbucht werden. (TZ 64)

Klagenfurt, den 2. November 2017

Der Direktor:

MMag. Günter Bauer, MBA


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