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Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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1 Kärntner Kärntner Grund Grund verkehrsrecht verkehrsrecht Stand: September 2009 Stand: September 2009
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Page 1: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Kärntner Kärntner GrundGrundverkehrsrechtverkehrsrecht

Stand: September 2009Stand: September 2009

Page 2: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

22

1. Teil (09:00 – 09:45)1. Teil (09:00 – 09:45)

1. Allgemeines über den Grundverkehr1. Allgemeines über den Grundverkehr2. Verfassungsrechtliche/europarechtliche Bezüge2. Verfassungsrechtliche/europarechtliche Bezüge3. Allgemeine Bestimmungen im K-GVG3. Allgemeine Bestimmungen im K-GVG4.4. Land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr Land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr (grüner Grundverkehr)(grüner Grundverkehr)

2. Teil (10:00 – 10:45)2. Teil (10:00 – 10:45)

5. Land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr 5. Land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr (grüner Grundverkehr)(grüner Grundverkehr)6. Behördenorganisation im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr6. Behördenorganisation im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr

3. Teil (11:00 – 12:00)3. Teil (11:00 – 12:00) 7. Ausländergrundverkehr, Behördenorganisation7. Ausländergrundverkehr, Behördenorganisation8. Sonstige (relevante Bestimmungen)8. Sonstige (relevante Bestimmungen)

ÜBERBLICK

Page 3: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Grundverkehr ist jeder rechtsgeschäftliche Grundverkehr ist jeder rechtsgeschäftliche Verkehr mit Grund und Boden Verkehr mit Grund und Boden

Rechtsgeschäft und PrivatautonomieRechtsgeschäft und Privatautonomie

UmgehungsgeschäftUmgehungsgeschäft

Vertragsurkunde mit mehreren Vertragsurkunde mit mehreren RechtsgeschäftenRechtsgeschäften

ALLGEMEINES

Page 4: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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2. VERFASSUNGSRECHTLICHE u.2. VERFASSUNGSRECHTLICHE u.

EUROPARECHTLICHE BEZÜGEEUROPARECHTLICHE BEZÜGE

- Grundverkehrsrecht ist Landesrecht Grundverkehrsrecht ist Landesrecht

- Das Land ist zuständig für die Gesetzgebung und für die Das Land ist zuständig für die Gesetzgebung und für die

Vollziehung des GrundverkehrsrechtesVollziehung des Grundverkehrsrechtes

- Die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte Die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) spielen im Grundverkehr eine wesentliche (Grundrechte) spielen im Grundverkehr eine wesentliche RolleRolle

Page 5: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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GrundrechteGrundrechte

Freiheit des Liegenschaftsverkehrs (Art. 6 StGG)Freiheit des Liegenschaftsverkehrs (Art. 6 StGG)

Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG iVm Art. 1 ZPMRK)Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG iVm Art. 1 ZPMRK)

Gleichheitssatz (Art. 2 StGG und Art. 7 Abs 1 B-VG)Gleichheitssatz (Art. 2 StGG und Art. 7 Abs 1 B-VG)

Freiheit der Wohnsitznahme und des Aufenthalts (Art. 6 StGG sowie Freiheit der Wohnsitznahme und des Aufenthalts (Art. 6 StGG sowie Art. 2 Abs 1 viertes ZPMRK)Art. 2 Abs 1 viertes ZPMRK)

Grundverkehrsrechtliche Regelungen stellen Eingriffe in Grundverkehrsrechtliche Regelungen stellen Eingriffe in Grundrechte dar. Der Kernbereich der Grundrechte darf jedoch Grundrechte dar. Der Kernbereich der Grundrechte darf jedoch nicht tangiert werden!nicht tangiert werden!

Page 6: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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EUROPARECHTLICHEBEZÜGE

1.1.1994: Österreich wurde EWR-Mitglied1.1.1994: Österreich wurde EWR-Mitglied

(ist dem Abkommen über den EWR beigetreten – (ist dem Abkommen über den EWR beigetreten – Marktfreiheiten und Aufenthaltsrecht wurden Bestandteil Marktfreiheiten und Aufenthaltsrecht wurden Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung) der österreichischen Rechtsordnung)

1.1.1995: Österreich wurde Mitglied der EU1.1.1995: Österreich wurde Mitglied der EU

(Übernahme des restlichen Gemeinschaftsrechts durch (Übernahme des restlichen Gemeinschaftsrechts durch Österreich)Österreich)

Page 7: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Kompetenzen der EU auf dem Gebiet des Kompetenzen der EU auf dem Gebiet des GrundverkehrsrechtsGrundverkehrsrechts

Freizügigkeit (Art. 49 ff EGV)Freizügigkeit (Art. 49 ff EGV)

Niederlassungsfreiheit (Art. 52 ff EGV)Niederlassungsfreiheit (Art. 52 ff EGV)

Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 ff EGV)Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 ff EGV)

Kapitalverkehrsfreiheit (Art 67 ff bzw. Art. 73a ff EGV)Kapitalverkehrsfreiheit (Art 67 ff bzw. Art. 73a ff EGV)

Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht

Page 8: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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DAS KÄRTNER DAS KÄRTNER GRUNDVERKEHRSGESETZ 2002GRUNDVERKEHRSGESETZ 2002

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr2. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr (auch: (auch: grüner Grundverkehr)grüner Grundverkehr)

3. Abschnitt: Ausländergrundverkehr 3. Abschnitt: Ausländergrundverkehr

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

5. Abschnitt: Schluss- Straf- und Übergangsbestimmungen5. Abschnitt: Schluss- Straf- und Übergangsbestimmungen

Page 9: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Allgemeine Bestimmungen des K-GVGAllgemeine Bestimmungen des K-GVG

§ 1 Ziele des Grundverkehrsgesetzes§ 1 Ziele des Grundverkehrsgesetzes

- Sicherung einer den Grundsätzen der RO Sicherung einer den Grundsätzen der RO entsprechenden Nutzung von Grund und Bodenentsprechenden Nutzung von Grund und Boden

- die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft

- die Beschränkung von Rechtserwerben an die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch AusländerGrundstücken durch Ausländer

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Der Geltungsbereich (§ 2)Der Geltungsbereich (§ 2)

- Das K-GVG gilt für den Erwerb von Rechten durch RG Das K-GVG gilt für den Erwerb von Rechten durch RG unter Lebenden an:unter Lebenden an:

a.) land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an a.) land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude,Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude,

b.) allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke b.) allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerbenWohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben

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1111

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 3)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 3)

- Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land-Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land-

und Forstwirtschaft oder als Grünland – Erholung und Forstwirtschaft oder als Grünland – Erholung bestimmt sind, sofern diese zu einem land- oder forst-bestimmt sind, sofern diese zu einem land- oder forst-

wirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- oder forst-wirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- oder forst-

wirtschaftlich genutzt sind oder waren und auch wirtschaftlich genutzt sind oder waren und auch weiterhin nutzbar sind. weiterhin nutzbar sind.

- Grundstücke die in einem Flächenwidmungsplan als Grundstücke die in einem Flächenwidmungsplan als

Dorfgebiet gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- Dorfgebiet gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befindenbefinden

Page 12: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Keine Land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Keine Land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind (§ 3 Abs 2 ff):(§ 3 Abs 2 ff):

- Baugrundstücke, und zwar alle bebauten oder in einem Baugrundstücke, und zwar alle bebauten oder in einem Flächenwidmungsplan als zur Bebauung bestimmten Grundstücke, Flächenwidmungsplan als zur Bebauung bestimmten Grundstücke, sofern es nicht um Grundstücke handelt, die in einem sofern es nicht um Grundstücke handelt, die in einem Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen sind und auf Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen sind und auf denen sich land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder denen sich land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden. Wirtschaftsgebäude befinden.

- alle alle tatsächlichtatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebauten Grundstücke außerhalb des in einem bebauten Grundstücke außerhalb des in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke handelt.nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke handelt.

- Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.

Page 13: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

1313

Wohnsitz (§ 4) und Freizeitwohnsitz (§ 5)Wohnsitz (§ 4) und Freizeitwohnsitz (§ 5)

- Wohnsitz ist HauptwohnsitzWohnsitz ist Hauptwohnsitz- Hauptwohnsitz: Sitz an dem eine Person den Mittelpunkt ihres Hauptwohnsitz: Sitz an dem eine Person den Mittelpunkt ihres

Lebensinteresses hat.Lebensinteresses hat.______________________________________________________________________________________________________________

- Freizeitwohnsitz ist nicht Hauptwohnsitz, sondern dient einer Person Freizeitwohnsitz ist nicht Hauptwohnsitz, sondern dient einer Person zum Aufenthalt während des WE, des Urlaubes, der Ferien oder zum Aufenthalt während des WE, des Urlaubes, der Ferien oder zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken.zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken.

- Ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn kein Hauptwohnsitz vorliegt Ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn kein Hauptwohnsitz vorliegt oder wenn keine unbedingte Wohnnutzungsnotwendigkeit besteht.oder wenn keine unbedingte Wohnnutzungsnotwendigkeit besteht.

- Liegt jedenfalls nicht vor, bei der Wohnsitznahme in Liegt jedenfalls nicht vor, bei der Wohnsitznahme in Gastgewerbebetrieben oder in Wohnräumen, die im Rahmen der Gastgewerbebetrieben oder in Wohnräumen, die im Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet werden.Privatzimmervermietung vermietet werden.

Page 14: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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4. Land- und forstwirtschaftlicher 4. Land- und forstwirtschaftlicher GrundverkehrGrundverkehr

Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 8 Abs 1)Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 8 Abs 1)

Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegen Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, wenn land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, wenn sie zum Gegenstand haben:sie zum Gegenstand haben:

- die Übertragung des Eigentumsdie Übertragung des Eigentums- die Einräumung des Fruchtgenussrechtesdie Einräumung des Fruchtgenussrechtes- die Vermietung oder Verpachtung oder sonstige Überlassung eines die Vermietung oder Verpachtung oder sonstige Überlassung eines

land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückesland- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes- die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder einesdie Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder eines superädifikates. superädifikates.

Page 15: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Nicht genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte Nicht genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 8 Abs 2)(§ 8 Abs 2)

Nicht erforderlich bei:Nicht erforderlich bei:

- land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die im Zuge eines Agrarver-land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die im Zuge eines Agrarver- fahrens erworben und genehmigt wurden, oder bei RG, die fahrens erworben und genehmigt wurden, oder bei RG, die die ausschließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte oder Feld- die ausschließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte oder Feld- Wald- oder Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte oder Gebäude-Wald- oder Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte oder Gebäude- dienstbarkeiten betreffen.dienstbarkeiten betreffen.

- RG aufgrund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des RG aufgrund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des LiegenschaftsteilungsgesetzesLiegenschaftsteilungsgesetzes

- RG, die die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes, die Verpachtung oder RG, die die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes, die Verpachtung oder sonstige Überlassung der Nutzung eines Grundstückes zum Gegenstand, sonstige Überlassung der Nutzung eines Grundstückes zum Gegenstand, sofern sich darauf kein landwirtsch. Wohn- oder Wirtschaftsgebäude sofern sich darauf kein landwirtsch. Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befindet und hiedurch die verpachtete oder überlassene Fläche das befindet und hiedurch die verpachtete oder überlassene Fläche das Ausmaß von 2 ha nicht übersteigtAusmaß von 2 ha nicht übersteigt

Page 16: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

1616

- bei RG die zwischen Ehegatten abgeschlossen wurden bei RG die zwischen Ehegatten abgeschlossen wurden

(Begründung und Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder des (Begründung und Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder des Miteigentums - Übergabe oder Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Miteigentums - Übergabe oder Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Betriebs als Ganzesals Ganzes – Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an einem land- und – Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes)forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes)

- bei RG zwischen Verwandten in gerade Linie bis zum zweiten Grad der Seitenlinie bei RG zwischen Verwandten in gerade Linie bis zum zweiten Grad der Seitenlinie sowie zwischen Wahlkindernsowie zwischen Wahlkindern

- bei RG die durch Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der bei RG die durch Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft oder bei Änderung der MiteigentumsquotenMiteigentümergemeinschaft oder bei Änderung der Miteigentumsquoten

bei aufrecht bleibender Miteigentümerschaft abgeschlossen wurden.bei aufrecht bleibender Miteigentümerschaft abgeschlossen wurden.

- bei RG die mit dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds als Siedlungsträger bei RG die mit dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds als Siedlungsträger abgeschlossen wurden.abgeschlossen wurden.

- bei RG im Zusammenhang mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag bei RG im Zusammenhang mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag

zur Begründung von Ausgedingsleistungen und es sich um die Einräumung des zur Begründung von Ausgedingsleistungen und es sich um die Einräumung des Fruchtgenussrechtes oder sonstige Überlassung der Nutzung handeltFruchtgenussrechtes oder sonstige Überlassung der Nutzung handelt

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1717

- RG, die im Zuge eines Enteignungsverfahrens abgeschlossen wurdenRG, die im Zuge eines Enteignungsverfahrens abgeschlossen wurden

- RG, die sich auf Grundstücke beziehen, die für Zwecke des öffentlichen RG, die sich auf Grundstücke beziehen, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind. sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind.

- Eine Genehmigung ist weiters nicht erforderlich, wenn das RG die Eine Genehmigung ist weiters nicht erforderlich, wenn das RG die Vergrößerung eines bereits im Eigentum des Erwerbs stehenden land- oder Vergrößerung eines bereits im Eigentum des Erwerbs stehenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes zum Gegenstand hat, sofernforstwirtschaftlichen Grundstückes zum Gegenstand hat, sofern

der Grundstückskauf nur Zwecken der Arrondierung oder zur Schaffung der Grundstückskauf nur Zwecken der Arrondierung oder zur Schaffung

von Zufahrten, Parkplätzen u.ä. erfolgen soll und das Ausmaß des von Zufahrten, Parkplätzen u.ä. erfolgen soll und das Ausmaß des

Grunderwerbes innerhalb von 10 Jahren 500m2 nicht übersteigt.Grunderwerbes innerhalb von 10 Jahren 500m2 nicht übersteigt.

Page 18: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

1818

Antrag der grundverkehrsbehördlichen GenehmigungAntrag der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung

Nach Abschluss des Rechtsgeschäftes:Nach Abschluss des Rechtsgeschäftes:

- Innerhalb von spätestens 4 Wochen nach Abschluss des RG (Vertrages)Innerhalb von spätestens 4 Wochen nach Abschluss des RG (Vertrages)

- bei Einholung anderer Genehmigungen innerhalb von spätestens 4 Wochen bei Einholung anderer Genehmigungen innerhalb von spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft der Genehmigungen (Bescheide).nach Rechtskraft der Genehmigungen (Bescheide).

- dem Antrag sind die das RG beurkundenden Unterlagen (KV) beizufügendem Antrag sind die das RG beurkundenden Unterlagen (KV) beizufügen

- Bekannt zugeben sind: Angaben über die Widmung des Grundstückes oder Bekannt zugeben sind: Angaben über die Widmung des Grundstückes oder

eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner BO, Angaben über eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner BO, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des RechtserwerbersRechtserwerbers

Page 19: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

1919

Vor Abschluss des Rechtsgeschäftes:Vor Abschluss des Rechtsgeschäftes:

- Bekannt zugeben sind: Angaben über die Widmung des Grundstückes oder - Bekannt zugeben sind: Angaben über die Widmung des Grundstückes oder

eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner BO, Angaben über eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner BO, Angaben über den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des RechtserwerbersVerhältnisse des Rechtserwerbers

Wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vor Abschluss des RG er-Wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vor Abschluss des RG er-

teilt, muss das RG in den maßgebenden Vertragspunkten mit demteilt, muss das RG in den maßgebenden Vertragspunkten mit dem

nachträglich geschlossenen RG übereinstimmen.nachträglich geschlossenen RG übereinstimmen.

Die das RG beurkundenden Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach der Die das RG beurkundenden Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach der

Erteilung der Genehmigung vorzulegen. Die BVB hat auf der Urkunde (KV) zuErteilung der Genehmigung vorzulegen. Die BVB hat auf der Urkunde (KV) zu

bestätigen, dass das RG genehmigt ist. Die Bestätigung gilt dann als bestätigen, dass das RG genehmigt ist. Die Bestätigung gilt dann als

Genehmigung.Genehmigung.

Page 20: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2020

Genehmigungsvoraussetzungen (§ 10)Genehmigungsvoraussetzungen (§ 10)

Die Grundverkehrskommission hat das RG zu genehmigen:Die Grundverkehrskommission hat das RG zu genehmigen:

- wenn das RG dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung wenn das RG dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung

land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen dientland- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen dient

- wenn das RG dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung wenn das RG dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe dient. Dabei genügt es wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe dient. Dabei genügt es wenn es sich um wirtschaftlich gesunde mittlere und kleine land- oder wenn es sich um wirtschaftlich gesunde mittlere und kleine land- oder forstwirtschaftliche Betriebe handelt. forstwirtschaftliche Betriebe handelt.

- wenn das Grundstück auf welches sich das RG bezieht zu bergbaulichen wenn das Grundstück auf welches sich das RG bezieht zu bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand und Schotter dient. Zwecken oder dem Abbau von Sand und Schotter dient.

Page 21: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2121

Besondere Versagungsgründe (§ 10)Besondere Versagungsgründe (§ 10)

Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist zu versagen wenn:Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist zu versagen wenn:

- Der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes oder eines sonstigen Der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes oder eines sonstigen

bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, gefährdet wirdgerechtfertigt ist, gefährdet wird

- der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist,der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist,

außer, dass bei einer besonderen Beurteilung des § 10 Abs 2 lit l kein außer, dass bei einer besonderen Beurteilung des § 10 Abs 2 lit l kein Versagungsgrund vorliegt.Versagungsgrund vorliegt.

- zu besorgen ist, dass durch den Rechtswerber eine ordnungsgemäße land- und zu besorgen ist, dass durch den Rechtswerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist.forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist.

- man davon ausgehen kann, dass auf Grund der Entfernung des Hauptwohnsitzes man davon ausgehen kann, dass auf Grund der Entfernung des Hauptwohnsitzes des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung Nutzung angenommen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet erscheint.nicht gewährleistet erscheint.

Page 22: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2222

- Grundstücke zum Zwecke der Bildung oder Vergrößerung von Großgrund-Grundstücke zum Zwecke der Bildung oder Vergrößerung von Großgrund-

besitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein besitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach § 10 Abs 2 lit l kein vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach § 10 Abs 2 lit l kein Versagungsgrund vorliegt. Versagungsgrund vorliegt.

- eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie

z.B. Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- undz.B. Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und

Wirtschaftsraum.Wirtschaftsraum.

- die beabsichtigte Verwendung von Waldgrundstücken den forstlichen die beabsichtigte Verwendung von Waldgrundstücken den forstlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht. Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht.

- das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn dem Zweck erworben, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern.weiterzuveräußern.

Page 23: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2323

- § 10 Abs 2 lit l.§ 10 Abs 2 lit l. : Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist zu : Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist zu versagen, wenn das vertragsgegenständliche (kaufgegenständliche) versagen, wenn das vertragsgegenständliche (kaufgegenständliche) Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb

zur Verstärkung eines vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen zur Verstärkung eines vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betriebes notwendig und hiefür geeignet istbäuerlichen Betriebes notwendig und hiefür geeignet ist

undund

die Eigentümer dieser bäuerlichen Betriebe bereit sind, den Verkehrswert die Eigentümer dieser bäuerlichen Betriebe bereit sind, den Verkehrswert des Grundstückes, höchstens jedoch den Kaufpreis des Grundstückes (dies des Grundstückes, höchstens jedoch den Kaufpreis des Grundstückes (dies nur bis zu Höhe von 10% über den Verkehrswert) zu bezahlennur bis zu Höhe von 10% über den Verkehrswert) zu bezahlen

und und

dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes besser entsprochen werden könnte, als durch die im Grundbesitzes besser entsprochen werden könnte, als durch die im Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung.Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung.

Page 24: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2424

- Im Falle des § 10 Abs 2 lit l. hat die Behörde in der Kärntner Landeszeitung Im Falle des § 10 Abs 2 lit l. hat die Behörde in der Kärntner Landeszeitung

das zur Veräußerung beabsichtigte Grundstück bekanntzugebendas zur Veräußerung beabsichtigte Grundstück bekanntzugeben

undund

Eigentümer von vergrößerungs- und verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Eigentümer von vergrößerungs- und verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben einzuladen, entsprechende Anbote binnen einem Monat nach Betrieben einzuladen, entsprechende Anbote binnen einem Monat nach Aufnahme in der Kärntner Landeszeitung zu stellen. Aufnahme in der Kärntner Landeszeitung zu stellen.

- Werden Anbote gestellt, wird der Sachverständige mit der Erstellung eines - Werden Anbote gestellt, wird der Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Gutachtens beauftragt.

Page 25: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2525

Der Sachverständige ermittelt bzw. prüft:Der Sachverständige ermittelt bzw. prüft:

1.1. die abstrakte Aufstockungseignung des vertragsgegenständlichen Grundstückesdie abstrakte Aufstockungseignung des vertragsgegenständlichen Grundstückes++

2.2. den Verkehrswert des Grundstückesden Verkehrswert des Grundstückes

++

3.3. die konkrete Aufstockungseignung des Grundstückes in Bezug auf die konkrete Aufstockungseignung des Grundstückes in Bezug auf den vergrößerungs- und verstärkungsbedürften Betrieb des Aufstockungswerber.den vergrößerungs- und verstärkungsbedürften Betrieb des Aufstockungswerber.

++

4.4. Interessensabwägung: Kann dem Interesse des Aufstockungswerbers besser Interessensabwägung: Kann dem Interesse des Aufstockungswerbers besser entsprochen als dem Interesse des Käufersentsprochen als dem Interesse des Käufers

Erst wenn alle vorgenannten Prüfschritte zugunsten des Aufstockungswerbers ausfallen, Erst wenn alle vorgenannten Prüfschritte zugunsten des Aufstockungswerbers ausfallen, ist dem Käufer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. ist dem Käufer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. Dem Aufstockungswerber steht es nun frei das Grundstück zu erwerben, sofern derDem Aufstockungswerber steht es nun frei das Grundstück zu erwerben, sofern derVerkäufer der Veräußerung an den Aufstockungswerber zustimmt. Verkäufer der Veräußerung an den Aufstockungswerber zustimmt.

Page 26: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2626

Landwirt im Sinne des Kärntner Grundverkehrsgesetzes (§ 10 Abs 4)

- Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist:

Wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit seinen Familienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet

und

daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familie zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Es darf sich nicht um einen Hobbybetrieb handeln!

Landwirt ist auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er aufgrund praktischer oder fachlicher Ausbildung hiezu die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.

Page 27: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2727

Behördenorganisation (§ 11 – 12)Behördenorganisation (§ 11 – 12)

- In erster Instanz sind die bei den BVB eingerichteten In erster Instanz sind die bei den BVB eingerichteten Grundverkehrskommissionen zuständigGrundverkehrskommissionen zuständig

- In zweiter Instanz ist für den grünen Grundverkehr die In zweiter Instanz ist für den grünen Grundverkehr die GrundverkehrsLandeskommission als Berufungsinstanz zuständig.GrundverkehrsLandeskommission als Berufungsinstanz zuständig.

- Für den Ausländergrundverkehr ist als Berufungsinstanz der Unabhängige Für den Ausländergrundverkehr ist als Berufungsinstanz der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) zuständig.Verwaltungssenat (UVS) zuständig.

- Gegen Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission sowie Gegen Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission sowie Entscheidungen des UVS besteht die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung Entscheidungen des UVS besteht die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof!an den Verfassungsgerichtshof!

Page 28: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2828

Die Grundverkehrskommission (§ 11)Die Grundverkehrskommission (§ 11)

- besteht aus 5 Mitgliedern:besteht aus 5 Mitgliedern:

- einem von LReg zu ernennenden rechtskundige Landesbediensteten- einem von LReg zu ernennenden rechtskundige Landesbediensteten

- je einem von der LReg zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf - je einem von der LReg zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf

den Gebieten der Land- und der Forstwirtschaftden Gebieten der Land- und der Forstwirtschaft

- einem von der LWK zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf dem - einem von der LWK zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf dem

Gebiet der LandwirtschaftGebiet der Landwirtschaft

- einem Vertreter der Gemeinde, in der das zu genehmigende - einem Vertreter der Gemeinde, in der das zu genehmigende

Grundstück liegtGrundstück liegt

Die Bestellung der Mitglieder hat für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates Die Bestellung der Mitglieder hat für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates

zu erfolgen.zu erfolgen.

Page 29: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

2929

Die Grundverkehrslandeskommission (§ 12)Die Grundverkehrslandeskommission (§ 12)

- besteht aus 8 Mitgliedern:besteht aus 8 Mitgliedern:

- einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem- einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem

- einem Richter des Landesgerichtes Klagenfurt- einem Richter des Landesgerichtes Klagenfurt

- fünf auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundigen - fünf auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundigen

Mitgliedern (WK, AK, LWK, LAK, GB)Mitgliedern (WK, AK, LWK, LAK, GB)

- einem in Kärnten selbständig erwerbstätigen Landwirt- einem in Kärnten selbständig erwerbstätigen Landwirt

Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind von der LReg Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind von der LReg

für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen. für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen.

Page 30: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

3030

c.) Der Ausländergrundverkehrc.) Der Ausländergrundverkehr

Page 31: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

3131

Ausländer (§ 6)Ausländer (§ 6)

- Natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft Natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.nicht besitzen.

- Juristische Personen oder andere rechtsfähige Juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung (oder Hauptniederlassung) nicht in Österreich Hauptverwaltung (oder Hauptniederlassung) nicht in Österreich habenhaben

- Juristische Personen, Personengesellschaften, EEGs oder andere Juristische Personen, Personengesellschaften, EEGs oder andere Personengemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen Personengemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer beteiligt sind oder in ausschließlich oder überwiegend Ausländer beteiligt sind oder in deren Verfügungsmacht stehen.deren Verfügungsmacht stehen.

- Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind.ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind.

- Stiftungen und Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Stiftungen und Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse ausschließlich oder überwiegend Vermögen oder Erträgnisse ausschließlich oder überwiegend Ausländer bekommen.Ausländer bekommen.

Page 32: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Gleichstellung mit Inländern (§ 7)Gleichstellung mit Inländern (§ 7)

- Staatsangehörige eines MS der EU 27 oder eines EWR Staates und Staatsangehörige eines MS der EU 27 oder eines EWR Staates und

juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten gegründet werden die nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten gegründet werden

und die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren und die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren

Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen

Staatsbürgern bzw. juristischen Personen gleichgestellt, wenn der Staatsbürgern bzw. juristischen Personen gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb im Rahmen des EU-Vertrages oder EWR-Vertrages und den Rechtserwerb im Rahmen des EU-Vertrages oder EWR-Vertrages und den

danach geltenden Rechtsvorschriften erfolgt und zwar:danach geltenden Rechtsvorschriften erfolgt und zwar:

a.) in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeita.) in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

b.) in Ausübung der Niederlassungsfreiheitb.) in Ausübung der Niederlassungsfreiheit

c.) in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrsc.) in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

d.) in Ausübung des Aufenthaltsrechtsd.) in Ausübung des Aufenthaltsrechts

e.) in Ausübung des freien Kapitalverkehrse.) in Ausübung des freien Kapitalverkehrs

Page 33: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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- Für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs oder des freien Für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs oder des freien

Kapitalverkehrs genügt die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oderKapitalverkehrs genügt die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder

des EWR. Ansässige Drittstaatenausländer haben die Pflicht eine des EWR. Ansässige Drittstaatenausländer haben die Pflicht eine entsprechende Erklärung zu erstatten. entsprechende Erklärung zu erstatten.

- Im Übrigen sind Ausländer österreichischen Staatsbürgern bzw. juristischen Im Übrigen sind Ausländer österreichischen Staatsbürgern bzw. juristischen Personen gleichgestellt, soweit sich dies aus sonstigen Staatsverträgen Personen gleichgestellt, soweit sich dies aus sonstigen Staatsverträgen oder aus sonstigen Staatsverträgen oder aus Verträgen der EU mit anderen oder aus sonstigen Staatsverträgen oder aus Verträgen der EU mit anderen Staaten ergibt. Staaten ergibt.

- Sonderfall: die Schweiz! Sonderfall: die Schweiz!

- Gleichstellung mit Inländern beim Grunderwerb, soweit sie über einen Gleichstellung mit Inländern beim Grunderwerb, soweit sie über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen, oder zumindest das Grundstück der Hauptwohnsitz in Österreich verfügen, oder zumindest das Grundstück der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient.Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient.

Page 34: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

3434

Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 13 Abs 1)Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 13 Abs 1)

- Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte die Grundstücke Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte die Grundstücke betreffen und bei welchen der Rechtserwerber Ausländer ist, wenn sie zum betreffen und bei welchen der Rechtserwerber Ausländer ist, wenn sie zum Gegenstand haben:Gegenstand haben:

- die Übertragung des Eigentums- die Übertragung des Eigentums

- den Erwerb eines Fruchtgenußrechtes, eines Gebrauchsrechtes od. einer- den Erwerb eines Fruchtgenußrechtes, eines Gebrauchsrechtes od. einer

Dienstbarkeit der WohnungDienstbarkeit der Wohnung

- die Bestandnahme, wenn die Bestanddauer 3 Jahre übersteigt- die Bestandnahme, wenn die Bestanddauer 3 Jahre übersteigt

- die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechtes oder - die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechtes oder

SuperädifikatesSuperädifikates

- die sonstige Überlassung der Benützung eines Baugrundstückes- die sonstige Überlassung der Benützung eines Baugrundstückes

- die Begründung des Pfandrechtes oder der Erwerb oder die Erhöhung von - die Begründung des Pfandrechtes oder der Erwerb oder die Erhöhung von

Beteiligungsrechten an GesellschaftenBeteiligungsrechten an Gesellschaften

Page 35: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Ausnahmen betreffend die grundverkehrsbehördliche Ausnahmen betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung (§ 13 Abs 2)Genehmigung (§ 13 Abs 2)

- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft:Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft:

- sich auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück bezieht und im - sich auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde oderZuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde oder

ausschließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte, Feld-, Wald-ausschließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte, Feld-, Wald- und Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte oder Gebäudedienstbar-und Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte oder Gebäudedienstbar- keiten betrifft. keiten betrifft.

- auf Grund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungs-- auf Grund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungs- gesetzes abgeschlossen wurde. gesetzes abgeschlossen wurde.

- zwischen Ehegatten, Verwandten in gerade Linie bis zum zweiten Grad - zwischen Ehegatten, Verwandten in gerade Linie bis zum zweiten Grad der Seitenlinie sowie mit Wahlkindern abgeschlossen wurdeder Seitenlinie sowie mit Wahlkindern abgeschlossen wurde

- durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Miteigentümer-- durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Miteigentümer- gemeinschaft oder zur Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrecht gemeinschaft oder zur Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrecht bleibender Miteigentümergemeinschaft abgeschlossen wurdebleibender Miteigentümergemeinschaft abgeschlossen wurde

Page 36: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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- von Ehegatten gemeinsam zur Begründung von Miteigentum abgeschlossen

wird, wenigstens einer der Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt oder zumindest Inländern gleichgestellt ist und dieser Ehegatte 50%

von der Liegenschaft erwirbt.

- Weiters ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn das RG die

Vergrößerung eines bereits im Eigentum eines Ausländers stehenden

Grundstückes zum Gegenstand hat und der Grundstückskauf

- zu Arrondierungszwecken oder zur Schaffung von Zufahrten, Parkpl…

erfolgt

und

- das Ausmaß dieses Grunderwerbs innerhalb von 10 Jahren nicht 500m2

übersteigt

Page 37: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Antrag (§ 14)Antrag (§ 14)

- wie beim grünen Grundverkehrwie beim grünen Grundverkehr

- Antrag nach Abschluss des RG (binnen 4 Wochen)Antrag nach Abschluss des RG (binnen 4 Wochen)

- Antrag vor Abschluss (der KV ist spätestens 1 Jahr nach Erteilung der Antrag vor Abschluss (der KV ist spätestens 1 Jahr nach Erteilung der Genehmigung nachzureichen)Genehmigung nachzureichen)

- Bekannt zugeben sind: Angaben über die Widmung des Grundstückes, über Bekannt zugeben sind: Angaben über die Widmung des Grundstückes, über den Gegenstand des RG, über die künftige Nutzung des den Gegenstand des RG, über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes, über die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsgegenstandes, über die persönlichen Verhältnisse des RechtserwerbersRechtserwerbers

Page 38: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

3838

Genehmigungsvoraussetzungen (§ 15 Abs 1)Genehmigungsvoraussetzungen (§ 15 Abs 1)

Das RG ist zu genehmigen, wenn:Das RG ist zu genehmigen, wenn:

- die mit dem RG beabsichtigte Nutzung nicht dem Flächenwidmungsplan oder einer die mit dem RG beabsichtigte Nutzung nicht dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner BO nicht widersprichtEinzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner BO nicht widerspricht

u n d u n d

das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Wohnsitz dienen soll, wenn er das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Wohnsitz dienen soll, wenn er an keinem anderen Grundstück in Kärnten Rechte erworben hat. an keinem anderen Grundstück in Kärnten Rechte erworben hat.

- das Grundstück dazu dienen soll, auf diesem eine Betriebstätte zu errichten oder zu das Grundstück dazu dienen soll, auf diesem eine Betriebstätte zu errichten oder zu erweitern oder ein bereits auf der Betriebsstätte vorhandenes wirtschaftliches erweitern oder ein bereits auf der Betriebsstätte vorhandenes wirtschaftliches Unternehmen fortzuführenUnternehmen fortzuführen

- das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Freizeitwohnsitz dienen soll, das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Freizeitwohnsitz dienen soll, wenn der Erwerber seit mindestens 5 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat wenn der Erwerber seit mindestens 5 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat und auch nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt.und auch nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt.

Page 39: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Auflagen (§ 15 Abs 3)Auflagen (§ 15 Abs 3)

- Im Genehmigungsbescheid ist der für die Erteilung der Genehmigung Im Genehmigungsbescheid ist der für die Erteilung der Genehmigung

maßgebende Verwendungszweck festzulegen. maßgebende Verwendungszweck festzulegen.

- Als Auflage ist vorzuschreiben, dass der Erwerber des Grundstückes, das Als Auflage ist vorzuschreiben, dass der Erwerber des Grundstückes, das

Grundstück innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, dem im Grundstück innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist, dem im

Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck zuführt. Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck zuführt.

-- Auflagen sind mit höchstens 10 Jahre nach Rechtskraft des Bescheides zu Auflagen sind mit höchstens 10 Jahre nach Rechtskraft des Bescheides zu befristen.befristen.

Page 40: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Behördenorganisation (§ 16)Behördenorganisation (§ 16)

- In erster Instanz sind die bei den BVB eingerichteten In erster Instanz sind die bei den BVB eingerichteten Grundverkehrskommissionen zuständigGrundverkehrskommissionen zuständig

- In zweiter Instanz ist der UVS als Berufungsbehörde zuständigIn zweiter Instanz ist der UVS als Berufungsbehörde zuständig

- Gegen die Entscheidung des UVS besteht die Möglichkeit einer Gegen die Entscheidung des UVS besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den VerfassungsgerichtshofBeschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Page 41: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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d.) Sonstige (relevante) Bestimmungend.) Sonstige (relevante) Bestimmungen

- Negativbestätigung (§ 18): Negativbestätigung (§ 18):

Die BVB hat auf Antrag zu bestätigen, dass ein RG nicht den Bestimmungen Die BVB hat auf Antrag zu bestätigen, dass ein RG nicht den Bestimmungen

dieses Gesetzes unterliegt oder, dass bzgl. des RG keine Genehmigungspflicht dieses Gesetzes unterliegt oder, dass bzgl. des RG keine Genehmigungspflicht

besteht (bis 31.12.2009)besteht (bis 31.12.2009)

- Zulässigkeit der Eintragung (ins Grundbuch) (§ 20):Zulässigkeit der Eintragung (ins Grundbuch) (§ 20):

Die Grundbuchseintragung ist nur möglich, wenn dem Grundbuchsgesuch Die Grundbuchseintragung ist nur möglich, wenn dem Grundbuchsgesuch

angeschlossen ist:angeschlossen ist:

- der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oderder rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder- eine Negativbestätigung odereine Negativbestätigung oder- eine Bestätigung nach § 31 Abs 2eine Bestätigung nach § 31 Abs 2

Page 42: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

4242

§ 31 Abs 2: Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem § 31 Abs 2: Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem

Einlangen der vollständigen Anträge, so gelten diese RG als Einlangen der vollständigen Anträge, so gelten diese RG als

genehmigt. Die Behörde hat dann eine Bestätigung genehmigt. Die Behörde hat dann eine Bestätigung auszustellen, auszustellen,

in welcher das RG als genehmigt gilt.in welcher das RG als genehmigt gilt.

Unwirksamkeit der Eintragung (§ 21)Unwirksamkeit der Eintragung (§ 21)

Ist eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt worden, ohne dass eine nach Ist eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt worden, ohne dass eine nach

diesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt, hat die Behörde von Amtsdiesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt, hat die Behörde von Amts

wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen, in welchem festgestellt wird, wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen, in welchem festgestellt wird,

dass eine rechtsgeschäftliche Genehmigung erforderlich ist. dass eine rechtsgeschäftliche Genehmigung erforderlich ist.

Danach hat sie den Rechtserwerber aufzufordern innerhalb von 4 Wochen Danach hat sie den Rechtserwerber aufzufordern innerhalb von 4 Wochen

einen Antrag auf Genehmigung zu stellen. einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.

Page 43: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

4343

Rückabwicklung (§ 22)

Wenn die Eintragung des Rechtsvorganges (Grundstückserwerb) im Grundbuch zu Unrecht erfolgte und der Rechtsvorgang rückabgewickelt wurde, kann der Veräußerer die Löschung der Eintragung verlangen.

Vorgehensweise bei Zwangsversteigerungen (§ 23 - § 24)

- Exekutionsgericht hat Beschlüsse mit denen Zwangsversteigerungen bewilligt werden der Behörde zuzustellen

- Wird die Versteigerung durchgeführt bekommt der Meistbietende den Zuschlag

- Behörde entscheidet, ob der Meistbietende die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bekommt.

- Bei Versagen der Genehmigung, ist eine erneute Versteigerung anzuordnen, wobei als Bieter nur solche Personen in Betracht kommen, die eine Negativbestätigung oder einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid im Vorfeld vorlegen können.

Page 44: Kärntner Grundverkehrsrecht (teil 1)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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