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Prof Dr Andreas Muumlglich 1
Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 2
Begriff
Vergaberecht das auch als oumlffentliches Auftrags- Beschaffungs- Verdingungswesen bezeichnet wird umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften die ein Traumlger oumlffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen die er zur Erfuumlllung von Verwaltungsaufgaben benoumltigt zu beachten hat und die Rechts- und Verfahrensregeln nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen suchen koumlnnen Diese Beschaffung vollzieht sich grundsaumltzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Vertraumlgen
Prof Dr Andreas Muumlglich 3
Wer ist oumlffentlicher AG
Juristische Personen des oumlffentlichen RechtsDie bundes- landes- und gemeindeunmittelbaren Koumlrperschaften Anstalten und
Stiftungen des oumlffentlichen Rechts insbesondere in folgenden Bereichen
Koumlrperschaftenbull Wissenschaftliche Hochschulenbull Berufsstaumlndische Vereinigungenbull (Rechtsanwalts- Notar- Steuerberater-bull Wirtschaftspruumlfer- Architekten-bull Aumlrzte- und Apothekenkammern)bull Wirtschaftsvereinigungenbull (Landwirtschafts- Handwerks- Industrie-bull und Handelskammern)bull Sozialversicherungenbull (Krankenkassen Unfall- und Rentenversicherungstraumlger)bull Kassenaumlrztliche Vereinigungenbull Genossenschaften und Verbaumlnde
Prof Dr Andreas Muumlglich 4
Wer ist oumlffentlicher AG
Anstalten und Stiftungenbull Die der staatlichen Kontrolle und imbull Allgemeininteresse taumltig werdendenbull Einrichtungen nichtgewerblicher Artbull u a aus folgenden Bereichen bull Rechtsfaumlhige Bundesanstaltenbull Versorgungsanstalten der Studentenwerkebull Kultur- Wohlfahrts- und Hilfsstifbull tungen
Prof Dr Andreas Muumlglich 5
Wer ist oumlffentlicher AGJuristische Personen des PrivatrechtsDie der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse taumltig werdenden Einrichtungen nicht - gewerblicher Art einschlieszliglich der kommunalen Versorgungsunternehmen ua
bullGesundheitswesen (Krankenhaumluser Kurmittelbetriebe medizinische Forschungseinrichtungen)bullKultur (Oumlffentliche Buumlhnen Museen Bibliotheken Archive)bullSoziales (Kindergaumlrten Kinder- und Jugendheime Freizeiteinrichtungen Gemeinschafts- und Buumlrgerhaumluser Altersheime) Sport (Schwimmbaumlder Sportanlagen und Einrichtungen)bullSicherheit (Feuerwehren Rettungsdienste) Bildungbull(Umschulung Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen Volkshochschulen)bullWissenschaft Forschung und Entwicklung (Groszligforschungseinrichtungen wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine Wissenschaftsfoumlrderung) Entsorgungbull(Straszligenreinigung Abfall- und Abwasserbeseitigung) Bauwesen und Wohnungswirtschaftbull(Stadtplanung Staumldteentwicklung Wohnungsunternehmen)bullWirtschaft (Wirtschaftsfoumlrderungsgesellschaften)bullFriedhofs- und BestattungswesenbullZusammenarbeit mit Entwicklungslaumlndern (Finanzierung Technische Zusammenarbeit Entwicklungshilfe Ausbildung)
Prof Dr Andreas Muumlglich 6
Wer ist oumlffentlicher AG
Merkmale des sect 98 Nr 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraumlnkungen (GWB)
bull Gruumlndung zu dem besonderen Zweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuumlllen
bull Ausstattung mit eigener Rechtspersoumlnlichkeit (z B GmbH) sowie
bull Beherrschung durch die Oumlffentliche Hand (z B Mehrheitsgesellschaften
Prof Dr Andreas Muumlglich 7
Wer ist oumlffentlicher AG
1 Institutionelle Auftraggeber (unterhalb derSchwellenwerte bzw sect 98 Nr 1 GWB)2 Funktionelle Auftraggeber (sect 98 Nr 2 GWB)gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicherArt Herrschaft der oumlffentlichen Hand3 Sektorenauftraggeber (sect 98 Nr 4 GWB)Versorgungsbetriebe mit Monopol4 Projektbezogene Auftraggeber (sect 98 Nr 5GWB) Finanzierung zu mehr als 50 durch dieoumlffentliche Hand
Prof Dr Andreas Muumlglich 8
Wer ist oumlffentlicher AG
Oumlffentliche Auftraggeber setzen in der Europaumlischen Gemeinschaft jaumlhrlich rund 12 des Bruttoinlandsproduktes fuumlr die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um In Deutschland machte das oumlffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17 des Bruttoinlandsproduktes oder ca 360 Mrd Euro aus
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Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
Prof Dr Andreas Muumlglich 10
Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
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GPA
Prof Dr Andreas Muumlglich 12
Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
Prof Dr Andreas Muumlglich 16
Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
Prof Dr Andreas Muumlglich 20
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 23
Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Begriff
Vergaberecht das auch als oumlffentliches Auftrags- Beschaffungs- Verdingungswesen bezeichnet wird umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften die ein Traumlger oumlffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen die er zur Erfuumlllung von Verwaltungsaufgaben benoumltigt zu beachten hat und die Rechts- und Verfahrensregeln nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen suchen koumlnnen Diese Beschaffung vollzieht sich grundsaumltzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Vertraumlgen
Prof Dr Andreas Muumlglich 3
Wer ist oumlffentlicher AG
Juristische Personen des oumlffentlichen RechtsDie bundes- landes- und gemeindeunmittelbaren Koumlrperschaften Anstalten und
Stiftungen des oumlffentlichen Rechts insbesondere in folgenden Bereichen
Koumlrperschaftenbull Wissenschaftliche Hochschulenbull Berufsstaumlndische Vereinigungenbull (Rechtsanwalts- Notar- Steuerberater-bull Wirtschaftspruumlfer- Architekten-bull Aumlrzte- und Apothekenkammern)bull Wirtschaftsvereinigungenbull (Landwirtschafts- Handwerks- Industrie-bull und Handelskammern)bull Sozialversicherungenbull (Krankenkassen Unfall- und Rentenversicherungstraumlger)bull Kassenaumlrztliche Vereinigungenbull Genossenschaften und Verbaumlnde
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Wer ist oumlffentlicher AG
Anstalten und Stiftungenbull Die der staatlichen Kontrolle und imbull Allgemeininteresse taumltig werdendenbull Einrichtungen nichtgewerblicher Artbull u a aus folgenden Bereichen bull Rechtsfaumlhige Bundesanstaltenbull Versorgungsanstalten der Studentenwerkebull Kultur- Wohlfahrts- und Hilfsstifbull tungen
Prof Dr Andreas Muumlglich 5
Wer ist oumlffentlicher AGJuristische Personen des PrivatrechtsDie der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse taumltig werdenden Einrichtungen nicht - gewerblicher Art einschlieszliglich der kommunalen Versorgungsunternehmen ua
bullGesundheitswesen (Krankenhaumluser Kurmittelbetriebe medizinische Forschungseinrichtungen)bullKultur (Oumlffentliche Buumlhnen Museen Bibliotheken Archive)bullSoziales (Kindergaumlrten Kinder- und Jugendheime Freizeiteinrichtungen Gemeinschafts- und Buumlrgerhaumluser Altersheime) Sport (Schwimmbaumlder Sportanlagen und Einrichtungen)bullSicherheit (Feuerwehren Rettungsdienste) Bildungbull(Umschulung Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen Volkshochschulen)bullWissenschaft Forschung und Entwicklung (Groszligforschungseinrichtungen wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine Wissenschaftsfoumlrderung) Entsorgungbull(Straszligenreinigung Abfall- und Abwasserbeseitigung) Bauwesen und Wohnungswirtschaftbull(Stadtplanung Staumldteentwicklung Wohnungsunternehmen)bullWirtschaft (Wirtschaftsfoumlrderungsgesellschaften)bullFriedhofs- und BestattungswesenbullZusammenarbeit mit Entwicklungslaumlndern (Finanzierung Technische Zusammenarbeit Entwicklungshilfe Ausbildung)
Prof Dr Andreas Muumlglich 6
Wer ist oumlffentlicher AG
Merkmale des sect 98 Nr 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraumlnkungen (GWB)
bull Gruumlndung zu dem besonderen Zweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuumlllen
bull Ausstattung mit eigener Rechtspersoumlnlichkeit (z B GmbH) sowie
bull Beherrschung durch die Oumlffentliche Hand (z B Mehrheitsgesellschaften
Prof Dr Andreas Muumlglich 7
Wer ist oumlffentlicher AG
1 Institutionelle Auftraggeber (unterhalb derSchwellenwerte bzw sect 98 Nr 1 GWB)2 Funktionelle Auftraggeber (sect 98 Nr 2 GWB)gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicherArt Herrschaft der oumlffentlichen Hand3 Sektorenauftraggeber (sect 98 Nr 4 GWB)Versorgungsbetriebe mit Monopol4 Projektbezogene Auftraggeber (sect 98 Nr 5GWB) Finanzierung zu mehr als 50 durch dieoumlffentliche Hand
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Wer ist oumlffentlicher AG
Oumlffentliche Auftraggeber setzen in der Europaumlischen Gemeinschaft jaumlhrlich rund 12 des Bruttoinlandsproduktes fuumlr die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um In Deutschland machte das oumlffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17 des Bruttoinlandsproduktes oder ca 360 Mrd Euro aus
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Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
Prof Dr Andreas Muumlglich 10
Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
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GPA
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Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
Prof Dr Andreas Muumlglich 16
Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 21
Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 23
Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 3
Wer ist oumlffentlicher AG
Juristische Personen des oumlffentlichen RechtsDie bundes- landes- und gemeindeunmittelbaren Koumlrperschaften Anstalten und
Stiftungen des oumlffentlichen Rechts insbesondere in folgenden Bereichen
Koumlrperschaftenbull Wissenschaftliche Hochschulenbull Berufsstaumlndische Vereinigungenbull (Rechtsanwalts- Notar- Steuerberater-bull Wirtschaftspruumlfer- Architekten-bull Aumlrzte- und Apothekenkammern)bull Wirtschaftsvereinigungenbull (Landwirtschafts- Handwerks- Industrie-bull und Handelskammern)bull Sozialversicherungenbull (Krankenkassen Unfall- und Rentenversicherungstraumlger)bull Kassenaumlrztliche Vereinigungenbull Genossenschaften und Verbaumlnde
Prof Dr Andreas Muumlglich 4
Wer ist oumlffentlicher AG
Anstalten und Stiftungenbull Die der staatlichen Kontrolle und imbull Allgemeininteresse taumltig werdendenbull Einrichtungen nichtgewerblicher Artbull u a aus folgenden Bereichen bull Rechtsfaumlhige Bundesanstaltenbull Versorgungsanstalten der Studentenwerkebull Kultur- Wohlfahrts- und Hilfsstifbull tungen
Prof Dr Andreas Muumlglich 5
Wer ist oumlffentlicher AGJuristische Personen des PrivatrechtsDie der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse taumltig werdenden Einrichtungen nicht - gewerblicher Art einschlieszliglich der kommunalen Versorgungsunternehmen ua
bullGesundheitswesen (Krankenhaumluser Kurmittelbetriebe medizinische Forschungseinrichtungen)bullKultur (Oumlffentliche Buumlhnen Museen Bibliotheken Archive)bullSoziales (Kindergaumlrten Kinder- und Jugendheime Freizeiteinrichtungen Gemeinschafts- und Buumlrgerhaumluser Altersheime) Sport (Schwimmbaumlder Sportanlagen und Einrichtungen)bullSicherheit (Feuerwehren Rettungsdienste) Bildungbull(Umschulung Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen Volkshochschulen)bullWissenschaft Forschung und Entwicklung (Groszligforschungseinrichtungen wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine Wissenschaftsfoumlrderung) Entsorgungbull(Straszligenreinigung Abfall- und Abwasserbeseitigung) Bauwesen und Wohnungswirtschaftbull(Stadtplanung Staumldteentwicklung Wohnungsunternehmen)bullWirtschaft (Wirtschaftsfoumlrderungsgesellschaften)bullFriedhofs- und BestattungswesenbullZusammenarbeit mit Entwicklungslaumlndern (Finanzierung Technische Zusammenarbeit Entwicklungshilfe Ausbildung)
Prof Dr Andreas Muumlglich 6
Wer ist oumlffentlicher AG
Merkmale des sect 98 Nr 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraumlnkungen (GWB)
bull Gruumlndung zu dem besonderen Zweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuumlllen
bull Ausstattung mit eigener Rechtspersoumlnlichkeit (z B GmbH) sowie
bull Beherrschung durch die Oumlffentliche Hand (z B Mehrheitsgesellschaften
Prof Dr Andreas Muumlglich 7
Wer ist oumlffentlicher AG
1 Institutionelle Auftraggeber (unterhalb derSchwellenwerte bzw sect 98 Nr 1 GWB)2 Funktionelle Auftraggeber (sect 98 Nr 2 GWB)gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicherArt Herrschaft der oumlffentlichen Hand3 Sektorenauftraggeber (sect 98 Nr 4 GWB)Versorgungsbetriebe mit Monopol4 Projektbezogene Auftraggeber (sect 98 Nr 5GWB) Finanzierung zu mehr als 50 durch dieoumlffentliche Hand
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Wer ist oumlffentlicher AG
Oumlffentliche Auftraggeber setzen in der Europaumlischen Gemeinschaft jaumlhrlich rund 12 des Bruttoinlandsproduktes fuumlr die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um In Deutschland machte das oumlffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17 des Bruttoinlandsproduktes oder ca 360 Mrd Euro aus
Prof Dr Andreas Muumlglich 9
Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
Prof Dr Andreas Muumlglich 10
Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
Prof Dr Andreas Muumlglich 11
GPA
Prof Dr Andreas Muumlglich 12
Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
Prof Dr Andreas Muumlglich 14
Prof Dr Andreas Muumlglich 15
Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
Prof Dr Andreas Muumlglich 16
Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
Prof Dr Andreas Muumlglich 19
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Wer ist oumlffentlicher AG
Anstalten und Stiftungenbull Die der staatlichen Kontrolle und imbull Allgemeininteresse taumltig werdendenbull Einrichtungen nichtgewerblicher Artbull u a aus folgenden Bereichen bull Rechtsfaumlhige Bundesanstaltenbull Versorgungsanstalten der Studentenwerkebull Kultur- Wohlfahrts- und Hilfsstifbull tungen
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Wer ist oumlffentlicher AGJuristische Personen des PrivatrechtsDie der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse taumltig werdenden Einrichtungen nicht - gewerblicher Art einschlieszliglich der kommunalen Versorgungsunternehmen ua
bullGesundheitswesen (Krankenhaumluser Kurmittelbetriebe medizinische Forschungseinrichtungen)bullKultur (Oumlffentliche Buumlhnen Museen Bibliotheken Archive)bullSoziales (Kindergaumlrten Kinder- und Jugendheime Freizeiteinrichtungen Gemeinschafts- und Buumlrgerhaumluser Altersheime) Sport (Schwimmbaumlder Sportanlagen und Einrichtungen)bullSicherheit (Feuerwehren Rettungsdienste) Bildungbull(Umschulung Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen Volkshochschulen)bullWissenschaft Forschung und Entwicklung (Groszligforschungseinrichtungen wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine Wissenschaftsfoumlrderung) Entsorgungbull(Straszligenreinigung Abfall- und Abwasserbeseitigung) Bauwesen und Wohnungswirtschaftbull(Stadtplanung Staumldteentwicklung Wohnungsunternehmen)bullWirtschaft (Wirtschaftsfoumlrderungsgesellschaften)bullFriedhofs- und BestattungswesenbullZusammenarbeit mit Entwicklungslaumlndern (Finanzierung Technische Zusammenarbeit Entwicklungshilfe Ausbildung)
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Wer ist oumlffentlicher AG
Merkmale des sect 98 Nr 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraumlnkungen (GWB)
bull Gruumlndung zu dem besonderen Zweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuumlllen
bull Ausstattung mit eigener Rechtspersoumlnlichkeit (z B GmbH) sowie
bull Beherrschung durch die Oumlffentliche Hand (z B Mehrheitsgesellschaften
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Wer ist oumlffentlicher AG
1 Institutionelle Auftraggeber (unterhalb derSchwellenwerte bzw sect 98 Nr 1 GWB)2 Funktionelle Auftraggeber (sect 98 Nr 2 GWB)gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicherArt Herrschaft der oumlffentlichen Hand3 Sektorenauftraggeber (sect 98 Nr 4 GWB)Versorgungsbetriebe mit Monopol4 Projektbezogene Auftraggeber (sect 98 Nr 5GWB) Finanzierung zu mehr als 50 durch dieoumlffentliche Hand
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Wer ist oumlffentlicher AG
Oumlffentliche Auftraggeber setzen in der Europaumlischen Gemeinschaft jaumlhrlich rund 12 des Bruttoinlandsproduktes fuumlr die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um In Deutschland machte das oumlffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17 des Bruttoinlandsproduktes oder ca 360 Mrd Euro aus
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Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
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Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
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GPA
Prof Dr Andreas Muumlglich 12
Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
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Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
Prof Dr Andreas Muumlglich 19
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
Prof Dr Andreas Muumlglich 20
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 21
Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 5
Wer ist oumlffentlicher AGJuristische Personen des PrivatrechtsDie der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse taumltig werdenden Einrichtungen nicht - gewerblicher Art einschlieszliglich der kommunalen Versorgungsunternehmen ua
bullGesundheitswesen (Krankenhaumluser Kurmittelbetriebe medizinische Forschungseinrichtungen)bullKultur (Oumlffentliche Buumlhnen Museen Bibliotheken Archive)bullSoziales (Kindergaumlrten Kinder- und Jugendheime Freizeiteinrichtungen Gemeinschafts- und Buumlrgerhaumluser Altersheime) Sport (Schwimmbaumlder Sportanlagen und Einrichtungen)bullSicherheit (Feuerwehren Rettungsdienste) Bildungbull(Umschulung Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen Volkshochschulen)bullWissenschaft Forschung und Entwicklung (Groszligforschungseinrichtungen wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine Wissenschaftsfoumlrderung) Entsorgungbull(Straszligenreinigung Abfall- und Abwasserbeseitigung) Bauwesen und Wohnungswirtschaftbull(Stadtplanung Staumldteentwicklung Wohnungsunternehmen)bullWirtschaft (Wirtschaftsfoumlrderungsgesellschaften)bullFriedhofs- und BestattungswesenbullZusammenarbeit mit Entwicklungslaumlndern (Finanzierung Technische Zusammenarbeit Entwicklungshilfe Ausbildung)
Prof Dr Andreas Muumlglich 6
Wer ist oumlffentlicher AG
Merkmale des sect 98 Nr 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraumlnkungen (GWB)
bull Gruumlndung zu dem besonderen Zweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuumlllen
bull Ausstattung mit eigener Rechtspersoumlnlichkeit (z B GmbH) sowie
bull Beherrschung durch die Oumlffentliche Hand (z B Mehrheitsgesellschaften
Prof Dr Andreas Muumlglich 7
Wer ist oumlffentlicher AG
1 Institutionelle Auftraggeber (unterhalb derSchwellenwerte bzw sect 98 Nr 1 GWB)2 Funktionelle Auftraggeber (sect 98 Nr 2 GWB)gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicherArt Herrschaft der oumlffentlichen Hand3 Sektorenauftraggeber (sect 98 Nr 4 GWB)Versorgungsbetriebe mit Monopol4 Projektbezogene Auftraggeber (sect 98 Nr 5GWB) Finanzierung zu mehr als 50 durch dieoumlffentliche Hand
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Wer ist oumlffentlicher AG
Oumlffentliche Auftraggeber setzen in der Europaumlischen Gemeinschaft jaumlhrlich rund 12 des Bruttoinlandsproduktes fuumlr die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um In Deutschland machte das oumlffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17 des Bruttoinlandsproduktes oder ca 360 Mrd Euro aus
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Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
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Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
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GPA
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Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
Prof Dr Andreas Muumlglich 20
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 21
Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 23
Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 6
Wer ist oumlffentlicher AG
Merkmale des sect 98 Nr 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraumlnkungen (GWB)
bull Gruumlndung zu dem besonderen Zweck im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuumlllen
bull Ausstattung mit eigener Rechtspersoumlnlichkeit (z B GmbH) sowie
bull Beherrschung durch die Oumlffentliche Hand (z B Mehrheitsgesellschaften
Prof Dr Andreas Muumlglich 7
Wer ist oumlffentlicher AG
1 Institutionelle Auftraggeber (unterhalb derSchwellenwerte bzw sect 98 Nr 1 GWB)2 Funktionelle Auftraggeber (sect 98 Nr 2 GWB)gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicherArt Herrschaft der oumlffentlichen Hand3 Sektorenauftraggeber (sect 98 Nr 4 GWB)Versorgungsbetriebe mit Monopol4 Projektbezogene Auftraggeber (sect 98 Nr 5GWB) Finanzierung zu mehr als 50 durch dieoumlffentliche Hand
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Wer ist oumlffentlicher AG
Oumlffentliche Auftraggeber setzen in der Europaumlischen Gemeinschaft jaumlhrlich rund 12 des Bruttoinlandsproduktes fuumlr die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um In Deutschland machte das oumlffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17 des Bruttoinlandsproduktes oder ca 360 Mrd Euro aus
Prof Dr Andreas Muumlglich 9
Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
Prof Dr Andreas Muumlglich 10
Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
Prof Dr Andreas Muumlglich 11
GPA
Prof Dr Andreas Muumlglich 12
Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
Prof Dr Andreas Muumlglich 16
Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
Prof Dr Andreas Muumlglich 19
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
Prof Dr Andreas Muumlglich 20
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 21
Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 23
Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Wer ist oumlffentlicher AG
1 Institutionelle Auftraggeber (unterhalb derSchwellenwerte bzw sect 98 Nr 1 GWB)2 Funktionelle Auftraggeber (sect 98 Nr 2 GWB)gemeinwohlbezogene Aufgaben nichtgewerblicherArt Herrschaft der oumlffentlichen Hand3 Sektorenauftraggeber (sect 98 Nr 4 GWB)Versorgungsbetriebe mit Monopol4 Projektbezogene Auftraggeber (sect 98 Nr 5GWB) Finanzierung zu mehr als 50 durch dieoumlffentliche Hand
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Wer ist oumlffentlicher AG
Oumlffentliche Auftraggeber setzen in der Europaumlischen Gemeinschaft jaumlhrlich rund 12 des Bruttoinlandsproduktes fuumlr die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um In Deutschland machte das oumlffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17 des Bruttoinlandsproduktes oder ca 360 Mrd Euro aus
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Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
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Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
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GPA
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Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
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EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
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Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 8
Wer ist oumlffentlicher AG
Oumlffentliche Auftraggeber setzen in der Europaumlischen Gemeinschaft jaumlhrlich rund 12 des Bruttoinlandsproduktes fuumlr die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen um In Deutschland machte das oumlffentliche Auftragswesen im Jahr 2002 rund 17 des Bruttoinlandsproduktes oder ca 360 Mrd Euro aus
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Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
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Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
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GPA
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Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
Prof Dr Andreas Muumlglich 19
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 9
Oumlffentliches Auftragswesen internationale Regelungen
bull Die WTO hat folgende Hauptaufgabenbull Erleichterung der Durchfuumlhrung Verwaltung und Wirkungsweise multi- und
plurilateraler Handelsuumlbereinkommen bull Forum fuumlr Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern uumlber deren multilaterale
Handelsbeziehungen bull Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen
Streitschlichtungsverfahren bull Daneben existieren verschiedene plurilaterale Abkommen mit begrenzter
Mitgliedschaft Zu diesen zaumlhlt auch das Uumlbereinkommen uumlber Regierungskaumlufe (Government Procurement Agreement - GPA) 15041994 das seit dem 01011996 unmittelbar anwendbar ist (Amtsblatt der Europaumlischen Gemeinschaften Nr C 2561 vom 03091996) Ihm sind die EU sowie 11 weitere Staaten beigetreten
bull Inhalt dieses Abkommens ist die Regelung der wesentlichen Verfahrensregeln uumlber die Vergabe oumlffentlicher Auftraumlge sowie die Schaffung eines Mindestmaszliges an Rechtsschutz Es wurde zwischenzeitlich durch die EU-Richtlinien und die nationalen vergaberechtlichen Vorschriften umgesetzt
Prof Dr Andreas Muumlglich 10
Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
Prof Dr Andreas Muumlglich 11
GPA
Prof Dr Andreas Muumlglich 12
Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
Prof Dr Andreas Muumlglich 19
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
Prof Dr Andreas Muumlglich 20
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 21
Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 23
Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 10
Abkommen uumlber das oumlffentliche Beschaffungswesen (GPA)
bull Das GPA (Agreement on Government Procurement) ist ein Verhandlungsergebnis der sog Tokio-Runde des GATT (1973-1979) Ziel dieses Uumlbereinkommens das 1981 unter dem Namen GATT Kodex Regierungskaumlufe in Kraft trat ist es der internationalen Arbeitsteilung und dem Wettbewerb auch im oumlffentlichen Auftragswesen zum Durchbruch zu verhelfen Der Anwendungsbereich beschraumlnkte sich auf Warenbeschaffungen zentralstaatlicher Vergabestellen Es handelt sich hierbei um ein sog plurilaterales Abkommen d h es gilt nicht wie die klassischen multilateralen WTO-Abkommen (z B das Allgemeine Zoll- und Handelabkommen) fuumlr alle WTO-Mitgliedsstaaten
bull Parallel zur sog Uruguay-Runde des GATT (1986-1994) fand eine Uumlberarbeitung des Uumlbereinkommens statt Die Signatarstaaten haben sich dabei auf eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs geeinigt So wurden erstmals Bau- und Dienstleistungsauftraumlge einbezogen und die Marktoumlffnung auch auf subzentrale Vergabestellen und Auftraggeber in einigen Sektorenbereichen (Trinkwasser- Elektrizitaumlts- Verkehrsversorgung ) ausgedehnt Das hieraus resultierende WTO-Uumlbereinkommen das neben der EU weitere Staaten gezeichnet haben ist zum 111996 in Kraft getreten
Prof Dr Andreas Muumlglich 11
GPA
Prof Dr Andreas Muumlglich 12
Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
Prof Dr Andreas Muumlglich 14
Prof Dr Andreas Muumlglich 15
Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
Prof Dr Andreas Muumlglich 16
Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
Prof Dr Andreas Muumlglich 19
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
Prof Dr Andreas Muumlglich 20
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 23
Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 11
GPA
Prof Dr Andreas Muumlglich 12
Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
Prof Dr Andreas Muumlglich 13
EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
Prof Dr Andreas Muumlglich 14
Prof Dr Andreas Muumlglich 15
Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
Prof Dr Andreas Muumlglich 16
Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
Prof Dr Andreas Muumlglich 18
Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
Prof Dr Andreas Muumlglich 19
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 21
Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 23
Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Oumlffentliches Auftragswesen in der EU
Grundsaumltzebull Transparenz bei der Ausschreibung oumlffentlicher
Auftraumlge bull Gleichbehandlung aller Teilnehmer bull wirksame und rasch greifende Rechtsmittel bull hat die Europaumlische Gemeinschaft die
Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen
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EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
Prof Dr Andreas Muumlglich 14
Prof Dr Andreas Muumlglich 15
Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Vergaberecht - Normen
Normhierachie im Vergaberecht
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Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
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Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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EU Vergaberichtlinien
bull 9337EWG Bauauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 89665EWG Rechtsmittel vom 21 Dezember
1989bull 9213EWG Rechtsmittel-Sektoren vom 25
Februar 1992bull 9250EWG Dienstleistungen vom 18 Juni
1992bull 9336EWG Lieferauftraumlge vom 14 Juni 1993bull 9338EWG Sektoren vom 14 Juni 1993
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Zweigleisiges Vergaberecht
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bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Normhierachie im Vergaberecht
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Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
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Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Normhierachie im Vergaberecht
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Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
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Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Zweigleisiges Vergaberecht
Oberhalb des Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull konkrdurch Richtlinienbull sectsect 97 ff GWBbull VergabeverordnungVerdi
ngungsordnungen (Abschnitte 1-4)
Unterhalb der Schwellenwerte
bull Allgemeine Rechtsgrundsaumltze
bull des EGVbull sect 55 BHObull Verdingungsordnungenbull (Basis-sectsect)
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Normhierachie im Vergaberecht
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Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
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Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
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Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
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Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 17
Vergaberecht - Normen
Vergabeverfahren und Vergabevorentscheidung
Wann beginnt das Vergabeverfahrenbull Erforderlich ist materielles Verstaumlndnis des Vergabeverfahrensbull Abgrenzung zur bdquobloszligen Ausforschung des Marktesldquobull Auch in dieser Vorphase sind bereits alle Grundprinzipien des
Vergaberechts zubeachtenbull Insbesondere ist eine diskriminierende Vorentscheidung die
Regelungswirkung hatunzulaumlssig wenn sie lediglich bdquopolitischldquo motiviert istbull
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Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Vergaberecht - Normen
Anwendbarkeit des Vergaberechts - VoruumlberlegungWenn der oumlffentliche Auftraggeber zur Deckung eines aktuellen Bedarfs entschlossen ist und mit organisatorischen undoder planenden Maszlignahmen begonnen hat zu regeln auf welche Weise und mit welchen gegenstaumlndlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgefuumlhrt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewaumlhlt werden soll
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
Prof Dr Andreas Muumlglich 22
Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
Prof Dr Andreas Muumlglich 23
Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
Prof Dr Andreas Muumlglich 19
Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
1 Wettbewerbsgrundsatz (sect 97 I GWB)
2 Transparenzgrundsatz (sect 97 I GWB)
3 Gleichbehandlungsgrundsatz (sect 97 II GWB)
4 Mittelstandsfoumlrderungsgebot (sect 97 III GWB)
5 Qualifikation des Bieters (sect 97 IV GWB)
6 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (sect 97 V GWB)
7 Subjektiver Rechtsschutz (sect 97 VI GWB)
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Verfahren
Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Grundsaumltze des Vergabeverfahrens
sect 55 BHO ndash Oumlffentliche Ausschreibung1048707 Dem Abschluss von Vertraumlgen uumlberLieferungen und Leistungen muss eineoumlffentliche Ausschreibung vorausgehensofern nicht die Natur des Geschaumlfts oderbesondere Umstaumlnde eine Ausnahmerechtfertigen1048707 Beim Abschluss von Vertraumlgen ist nacheinheitlichen Richtlinien zu verfahren
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Bieterqualifikation (sect 98 Abs 4 GWB)
FachkundeErforderliche technische und kaufmaumlnnische Kenntnisse
zur Vorbereitung und Ausfuumlhrung der Leistung
LeistungsfaumlhigkeitIn der Lage den Auftrag finanziell wirtschaftlichund technisch zu bewaumlltigen
ZuverlaumlssigkeitErfuumlllung der gesetzlichen insb sozial- und
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Pflichten
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Verfahren
bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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bull Offenes Verfahren (sect 101 Abs 2 GWB)bull Pflicht gem Abs 6
bull Nicht offenes Verfahren (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Verhandlungsverfahren bdquofreihaumlndigeldquo Vergabebull (sect 101 Abs 3 GWB)
bull Wettbewerblicher Dialog (sect 101 Abs 4 GWB)bull bdquode-facto Vergabeldquo = Verzicht auf jedes
Vergabeverfahren
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Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag
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Ablauf des Vergabeverfahrens1 Veroumlffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten2 Bereitstellung der Vergabeunterlagen3 Angebotsabgabe in der Angebotsfrist4 Pruumlfungs- und Bewertungsverfahrena) Eingangsvermerk (Oumlffnungsverbot)b) Pruumlfung auf Formfehlerc) Pruumlfung der Qualifikation (sect 98 IV GWB)5 Zuschlag