Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

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PensionsrechtÄnderungen im

Budgetbegleitgesetz 2003

Übertritt in den Ruhestandgem. § 11 LDG

• Bis 31.12.2016:Der Landeslehrer / die Landeslehrerin tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr (= 31.12.) seiner Geburt in den Ruhestand.

• AB 01.01.2017:....... tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat in den Ruhestand.

• Auf Anordnung der Dienstbehörde kann der Antritt des Ruhestandes über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn wichtige Interessen vorliegen (insgesamt für höchstens 5 Schuljahre).

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. § 13 LDG

• Bis 31.12.2003:

Frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 738. Lebensmonat (= 61 1/2 Jahre) vollendet hat.Für Landeslehrer/innen, die zwischen 1.10.1940 und 1.1.1943 geboren wurden, gibt es Übergangsregelungen zwischen 60 und 61,5 Jahre - diese bleiben!

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. § 13 LDG

• AB 1.1.2004:

§ 13 und § 13b LDG treten mit 1.9.2017 außer Kraft.

Für alle, die zwischen 2.1.1943 und 1.10.1952 geboren wurden, erfolgt eine Anhebung vom 738. (=61,5 J.) auf den 780. Lebensmonat (=65 J.)

Vorruhestand gem. § 13a LDG

• gilt bis 31.12.2013 für alle Lehrer/innen, die vor dem 1.1.1954 geboren wurden

• ab 1.1.2004:wird von 56,5 auf 60 Jahre angehobenÜbergangsregelungen für jene, die vor dem 1.10.1952 geboren wurden

• ABSCHLÄGE: 0,3333 %P pro Monat = 4 %P pro Jahr - zwischen Antritt Vorruhestand und gesetzlichem Pensionsalter (wie bisher)

Vorruhestand Pens.Ges. § 96 Abs.3

• Lehrer/innen, die vor dem 1.10.1945 geboren wurden und in den Vorruhestand treten, wird der Abzug vom 60. Lebensjahr gerechnet, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor dem 61,5. Lebensjahr erfolgt.

Gesetzeslücke !!!!!!!!

• Beispiel: NN am 31.12.1953 geboren:

• Ansuchen (jetzt) um Vorruhestand gemäß § 13a LDG per 30.06.2010 (=56,5J.)

• lt. BB-Soz.P.Ges. - Vorverlegung des Vor-ruhestandes auf 30.11.03 möglich (bis spätestens 31.10.03)

• Abzug (30.11.03 - 30.06.15 = 139 M x 0,3333 = 46,33 %)

Sonderurlaub gem. § 115 f LDG

• Bis 31.08.2005 können Landeslehrer/innen , denen ein Vorruhestand gewährt wurde einen Sonderurlaub unmittelbar vor Antritt des Ruhestandes in Anspruch nehmen.

• Voraussetzung: SU vom 1.9. - 28.2./Vorruhestand ab 1.3. oder SU vom 1.1. - 31.8./Vorruhestand ab 1.9.

• Hinweis: Vorruhestand muss spätestens am ersten des 703. Lebensmonat (=58,5 J.)beginnen

40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG

• vor dem 01.01.1944 geboren:Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt.Keine Abschläge!!

40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG

• zwischen 02.04.1944 und 02.07.1947 geboren:Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt.

Abschlag von 0,28 %P pro Monat (= 3,36 p.J.) - höchsten 12 %P

40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG

• zwischen 01.01.1947 und 02.07.1949 geboren:Pensionsantritt ab Vollendung des 61,5. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitrags-gedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt.

Abschlag von 0,28 %P pro Monat (= 3,36 p.J.) - höchsten 12 %P!

Bescheidmäßige Feststellung

• Landeslehrer/innen des Dienststandes können gem. § 115d Abs. 6 LDG eine bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen.

Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 12 LDG

• Abschlag bisher: 2003: 2,6 %P pro Jahr2004: 2,8 %P pro Jahr2005: 3,0 %P pro Jahrmaximal 18 %P

• Abschlag neu ab 01.01.2004:3,36 %P pro Jahr - maximal 18 %P

Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 12 LDG

• Anträge auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 01.01.2004 eingeleitet wurden, werden nach der derzeit gültigen Rechtslage berechnet.

• Bestimmungen über die Hinzurechnung von max. 10 Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses bleiben unverändert.

Ausmaß des Ruhegenussesgem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.

• Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % (0,1852 % pro Monat).

• d.h. 45 Jahre = 100 % Ruhegenussbemessungsgrundlage= 80 % des Betrages, der sich aus der Durchrechnung ergibt.

Ausmaß des Ruhegenussesgem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.

• Vor 01.05.1995 im öffentlichen Dienst - mind. 10 Jahre ruhegen. Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003.ersten 10 Jahre = 50 %bis 31.12.2003 für jedes weitere Jahr 2 %ab01.01.2004 für jedes weiter Jahr 1,429 %

Ausmaß des Ruhegenussesgem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.

• Nach 01.05.1995 im öffentlichen Dienst -mind. 15 Jahre ruhegen. Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003.ersten 15 Jahre = 50 %bis 31.12.2003 für jedes weitere Jahr 2 %ab01.01.2004 für jedes weiter Jahr 1,667 %

Durchrechnung Pens.Ges. § 4 Abs. 3 / § 90a

• Ab 2028 beträgt der Durchrechnungszeitraum 480 höchsten Monate (= 40 Jahre)

Liegen weniger als 480 Beitragsgrundlagen vor, erfolgt die Durchrechnung auf Basis der vorhandenen Monate

Durchrechnung

erstmaligerRuhensbezug Durchrechnungszeitraum

2003 12 Mon. 1 Jahr

2004 24 Mon. 2 Jahre

2005 36 Mon. 3 Jahre

.... .... ....

2018 252 Mon. 21 Jahre

.... ..... ....

2023 365 Mon. 30 Jahre 5 Monate

..... ......... .......

Kindererziehungszeiten Pens. Ges. § 4 Abs. 1 Zi. 4

• Durchrechnungszeitraum pro Kind um höchstens 36 Monate - Mindestanzahl von 180 Beitragsmonaten (=15 Jahre) für die Durchrechnung darf nicht unterschritten werdenAnmerkung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird frühestens ab 2015 wirksam!!

Familienhospizkarenz Pens. Ges. § 4 Abs. 1 Zi. 5

• Verringerung des Durchrechnungs-zeitraumes für Zeiten der Dienstfreistellung w/Familienhospizkarenz - Mindestanzahl von 180 Beitragsmonaten (=15 Jahre) für die Durchrechnung darf nicht unterschritten werdenAnmerkung: Anrechnung von Familienhospiz-karenz wird frühestens ab 2015 wirksam!!

Widerruf von Anträgen auf Vorruhestand gem. § 22g BB-Soz.P.Ges.

• Versetzung in den Vorruhestand zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragtwahlweise Anspruch auf

• Vorverlegung auf den 30.11.03• Aufhebung des Bescheides (wenn bereits erfolgt)

• Rückziehung des Ansuchens (wenn noch kein Bescheid ergangen)

Besonderer Pensionsbeitrag der Beamten im Ruhestand gem. § 13a Pens.Ges.

• Pensionen, die vor dem 1.1.1999 erstmanls gebührt hatten - 2,1 %

• Pensionen, die nach dem 31.12.1998 erstmals gebührt hatten - 2,3 %

• dann sukzessive Reduktion auf 0 % bis 1.1.2019 (2003 - 2,17 %, 2004 - 2,04 %, ...)

• Neu ab 1.1.2004: obigen Sätze werden um 1 % erhöht

Pensionserhöhungen gem. § 41 Abs. 2

• ab 1.1.2004:Die erstmalige Anpassung des Ruhegenusses ist am 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen

Rückerstattung von besonderen Pensionsbeiträgen gem. § 115 d Abs. 8 LDG

• Landeslehrer/innen, die für den Nachkauf beitragsgedeckter Ruhegenuss-vordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag entrichtet haben, können auf Antrag die Rückerstattung dieser Beiträge beantragen.

Nachkauf von beitragsgedeckten Dienstzeiten gem. § 115d Abs. 7 LDG

• Landeslehrer/innen, die vor dem 2.7.1949 geboren wurden, können auf Antrag Ruhegenussvordienstzeiten nachkaufen, um 40 beitragsgedeckte Jahre zu erreichen.

Sinnhaftigkeit abklären!!!

Jubiläumszuwendung § 20c Geh.Ges.

• Dienstzeit von 25 Jahren - 2 Monatsgehälter• Dienstzeit von 40 Jahren - 4 Monatsgehälter• Pensionierung:

35 Dienstjahre + gesetzliches Pensionsalter• BB-Soz.Pl.Ges.: 2,5 Monatsgehälter

35 Dienstjahre + Vorruhestand bis 31.12.2003

Teilzeit gem. § 45 LDG

• bis 31.08.03: Teilzeit nur 10 Jahre möglich• ab 01.09.03: Teilzeit mehr als 10 Jahre

möglich - nach 10 Jahren bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung dauernd wirksam - außer Antrag auf Änderung!

Während der Zeit der Herabsetzung kann die Dienstbehörde das Ausmaß aus dienstlichen Gründen bis zu 2 Stunden hinaufsetzen.

Teilzeit mit geblockter Dienstleistung

• gem. § 58 d, e LDG für pragm. Lehrer/innen

• gem. § 47 a, b VBG für Vertragslehrer/innen

werden bis 31.08.2007 verlängert, d.h. die Rahmenzeit muss spätestens im Schuljahr 2006/07 beginnen.

Beispiel 1

• Letzter Termin für den Vorruhestand ist der 31.12.2013

Lehrer/innen, die im Dezember 1953 geboren wurden, haben nur einen einzigen Termin zur Verfügung: 31.12.2013!!!

Beispiel 2

• XY wurde am 15.1.1944 geboren Vorruhestand seit 28.2.2001 möglich Abschläge bis zum 60. Lebensjahr (bis 31.1.2004), dann 0 % bis 31.7.2005.Pensionsantritt: 31.08.2005 - 2 % Abzug (6 Monate bis reg. Pensionstermin 28.2.2006)

Beispiel 3

• möglich nur mehr für Lehrer/innen, die zwischen 2.8.1946 und 1.7.1947 geboren wurden (einzelne Termine)!!!

Beispiel 4

• 13.03.1946 geboren / 40 beitragsged. ab März 2005:

• Vorruhestand am 30.11.03 - Abzug 15,33 %(Alter: 57J8M - Pensionsantrittsalter 61,5 J. = 46 Monate x 0,3333 = 15,33)

• Vorruhestand am 31.08.04 - Abzug 17,33 % (Alter: 58J5M - Pensionsantrittsalter 62J9M = 52 M x 0,3333 = 17,33)

• Ruhestand am 31.03.05 - Abzug 12 %max. (Alter: 59J. - Pensionsantritt 62J9M= 45M x 0,28 = 12,6)

Beispiel 5

• Eintritt in den öffentlichen Dienst 1980:

• ruhegenussfähige Vordienstzeit 2 Jahrenach 10 Jahren (1988) 50 % Bem.Grdl.bis 31.12.2003 - 15 Jahre x 2 % = 30 % Bem.Grdl.d.h. es fehlen noch 20 % (:1,429 = 14 Jahre)10J.+15J.+14J = 39 Jahre ruhegenussf. Gesamtdienstzeit

Beispiel 6

• Geburtsjahr 1965: Eintritt in den öffentlichen Dienst 1997:

• ruhegenussfähige Vordienstzeit 12 Jahrenach 15 Jahren (2000) 50 % Bem.Grdl.bis 31.12.2003 - 3 Jahre x 2 % = 6 % Bem.Grdl.d.h. es fehlen noch 44 % (:1,667 = 26,39 Jahre) 15J.+3J.+26,39J = 44,39 Jahre (Alter von 64,39 J.)