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1 Lohnverrechnung 2011 Eduard Müller. 2 Übersicht Überblick über die Änderungen 2011...

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1 Lohnverrechnung 2011 Eduard Müller
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Lohnverrechnung 2011

Eduard Müller

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Übersicht

Überblick über die Änderungen 2011

Änderungen in der Lohnsteuer

Änderungen in der SV

Änderungen bei DB, DZ, KommSt

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Änderungen Lohnsteuer Teilweiser Wegfall der Steuerbefreiung für

Auslandsmontagen 15-jährige Mindestlaufzeit für

Lebensversicherungen als Zukunftssicherung Neue Sachbezüge für Dienstwohnungen neue Sätze für Pendlerpauschale und

Kilometergeld Werkverkehr auch mit

Massenbeförderungsmitteln begünstigt Nettolohnvermutung bei Schwarzarbeit Inanspruchnahme des AN bei vorsätzlicher Mitwirkung

an Lohnsteuerverkürzung Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen

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Änderungen Sozialversicherung Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue

Höchstbeitragsgrundlagen Änderungen bei Auftraggeberhaftung für das

Baugewerbe Neue Altersteilzeit ab 1.1.2011 Änderungen bei der Beihilfe für Ein-Personen-

Unternehmen Änderungen im Bauarbeiterurlaubs- und

Abfertigungsgesetz Gestaffelte Ausgleichstaxe nach dem

Behindereinstellungsgesetz

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Änderungen DB, DZ, KommSt Teilweiser Wegfall der Befreiung für

Auslandsmontagen Klarstellung betr. Beitragspflicht von Reisekosten

von freien DN und Gesellschafter-Geschäftsführern

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Steuerberechnung lt. BudgetbegleitG

Steuertarif und Lohnsteuerberechung grundsätzlich unverändert, daher keine neuen LSt-Tabellen

Alleinverdienerabsetzbetrag aber nur mehr bei mindestens einem Kind

Für Pensionen bis 13.100 € jährlich erhöhter Pensionistenabsetzbetrag (704 € anstelle von 400 €) wenn (Ehe)Partner max 2.200 € jährlich verdient

Hat der Arbeitgeber die Meldepflichten zur SV nicht erfüllt und die LSt nicht abgeführt liegt eine Nettolohnvereinbarung vor (Hochrechnung der Lohnabgaben; ausgen. Meldung als selbständige Einkünfte)

Anwendung der Tagestabelle wenn in einem Monat Doppelbesteuerungsabkommen o.ä. zur Anwendung kommt

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LSt - Befreiungen

Kinderbetreuungskosten Zuschuss für Kinderbetreuung durch institutionelle

Betreuungseinrichtungen oder pädagogisch qualifizierte Personen

für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollende haben

bis 500 € jährlich pro Kind allen AN oder bestimmten Gruppen auch als Gutschein AN muss bei AG Erklärung (Formular L 35) abgeben

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LSt - Befreiungen

Kurzarbeitsunterstützung § 27b AMSG: Kurzarbeitsbeihilfen für AG die aus

wirtschaftlichen Gründen vorübergehend zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes Kurzarbeit einführen;AN muss als Kurzarbeitsunterstützung für die entfallenden Arbeitsstunden mindestens aliquotes Arbeitslosengeld erhalten

SV: Höhe der Beiträge nach letzter Beiragsgrundlage, gilt für KV, PV, AlV, UV und neu auch für KU und WBF

Lohnsteuer: pflichtig (fällt nicht unter § 3 Abs. 1 Z 5 EStG),

DB, DZ: pflichtig KommSt: frei (§ 37b Abs. 6 AMSG)

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LSt - Sachbezüge

Dienstwagen unverändert 1,5% der AK, neue Obergrenze von

höchstens 600 Euro bei max. 500 Privat-KM mtl: 0,75%, max. 300 €

KFZ- Abstell- oder Garagenplatz Sachbezug 14,53 Euro

Zinsersparnis 3,5% Freibetrag 7.300 Euro

Strom günstigster regionaler Tarif für private Haushalte

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung

Für 2011 neue Richtwerte sowie dritte Stufe der Übergangsbestimmung

Sachbezugswerte gelten für kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraum

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung Sachbezugswerte

2011 je Bundesland Euro je m2

Wohnnutzfläche

Burgenland 4,47

Kärnten 5,74

Niederösterreich

5,03

Oberösterreich 5,31

Salzburg 6,78

Steiermark 6,76

Tirol 5,99

Vorarlberg 7,53

Wien 4,91

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung

Richtwerte: gelten für „Normwohnung“ (brauchbarer Zustand; Zimmer, Küche/Kochnische, Vorraum, Bad, WC, Etagenheizung oder gleichwertige Heizung)

Wohnraum mit niedrigerem Ausstattungsgrad: 30% Abschlag

Wohnungen von Hausbesorgern, Portieren: 35% Abschlag Betriebskosten: in Richtwerten inkludiert, bei

Kostentragung durch Arbeitnehmer daher 25% Abschlag Heizkosten: nicht inkludiert, bei Übernahme durch AG

Zuschlag von 0,58 Euro je m2

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung

Bei extremer Abweichung der Richtwerte vom tatsächlichen Markpreis (Marktpreis abzüglich 25% „Dienstwohnungsabschlag“ ist um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher als der Richtwert) ist der fremdübliche Mietpreis abzüglich 25% anzusetzen

Bei angemieteten Wohnungen sind die tatsächlichen Mietkosten netto (inkl. Betriebskosten, exkl. Heizkosten; abzüglich 25%) dem Richtwert gegenüberzustellen. Als Sachbezug anzusetzen ist der höhere Wert.

Übergangsregelung für 2009 bis 2011 (für Dienst-wohnungen die bereits im Dez. 2008 vorhanden sind): Erhöhung 2009 nur 25% der Differenz auf den neuen Wert, 2010 50%, 2011 75%.

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Pendlerpauschale

Erhöhung ab 2011 um ca. 10%

Einfache Fahrtstrecke

Kleines PP monatlich

Großes PP monatlich

2 – 20 km 0 € 31 €

20 – 40 km 58 € 123 €

40 – 60 km 113 € 214 €

Über 60 km 1168 € 306 €

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Werkverkehr

Steuerfreiheit für Werkverkehr bereits bisher Beförderung des AN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels

Steuerfreiheit für Werkverkehr zusätzlich ab 2011 Beförderung auch mit Massenbeförderungsmittel

(öffentlichen Verkehrsmittel; „Jobticket“) wenn die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale

vorliegen und wenn keine Gehaltsumwandlung („Jobticket“ statt

Lohnerhöhung) vorliegt Übrige Abgaben

SV: bisherige Befreiung bleibt unverändert (weitergehend als bei LSt, auch Kostenersatz frei)

DB, DZ, KommSt: Befreiung soweit LSt-frei

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Reisekostenallgemein Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen allgemein

und in TG und NG aufgrund lohngestaltender Vorschriften

Ausdrückliche Steuerfreiheit von Familienheimfahrten Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder

Kalendertagsabrechnung Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV Steuerfreiheit der Fahrkosten von der Wohnung zu

Baustelle und Service- bzw. Montageort Steuerfreiheit der Nächtigungsgelder bei

lohngestaltenden Vorschriften analog zu den Tagesgeldern

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ReisekostenFahrtkosten Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1 Familienheimfahrt

pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend

unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten; ausgenommen Werkverkehr)

Baustellen oder Montageorte steuerfreie Fahrtkosten weiterhin möglich

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ReisekostenFahrtkosten - Beispiel Wohnort: Pinkafeld Ständige Arbeitsstätte: Oberwart Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom

23.2. bis 25.4. Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4.

23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf

1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten

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ReisekostenFahrtkosten Km-Geld

2011 0,42 € für PKW und Kombi 0,24 € für Motorräder (ab 2011 einheitlich!) 0,05 € für jede mitfahrende Person

Limitierung auf 30.000 km jährlich unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen max 30.000 km x 0,42 = 12.600 Euro

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ReisekostenTagesgelder Anspruch Tagesgelder bei täglicher Heimkehr

steuerfrei für 5 bzw 15 Tage Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher

Heimkehr (über 120 km Entfernung) steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage

Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit

Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag)

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Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche,

Vertretertätigkeit, Service bei Kunden Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie Linen-

und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes

Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes

Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort:

bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung

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ReisekostenTagesgelder Berechnung Inland

26,40 Euro je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!)

Ausland Höhe je nach Land je angefangene Stunde 1/12 oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) Ausland: unveränderte Ländersätze

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ReisekostenTagesgelder Beispiel Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h Zwölftelberechung

Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro Gesamt 37,40 Euro

Kalendertagsberechnung Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro Gesamt 52,80 Euro

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ReisekostenNächtigungsgelder Inland: 15 Euro pauschal oder tatsächliche Kosten inkl.

Frühstück Ausland: Ländersätze pauschal oder tatsächliche Kosten Pauschale Nächtigungsgelder ohne lohngestaltende

Vorschrift nur für max. 6 Monate bzw. 183 Tage, mit lohngestaltender Vorschrift wie Tagesgeld zeitlich unbegrenzt

Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten in allen Fällen zeitlich unbegrenzt

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ReisekostenSportler und Betreuer Pauschale Fahrt- und

Reiseaufwandsentschädigungen von Vereinen u.ä. begünstigten Rechtsträgern an Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer

(Trainer, Masseure) bis max. 60 € pro Tag bzw. 540 € pro

Kalendermonat pauschal (§ 3 (1) 16 c EStG) nur dann, wenn keine Reisekosten gem. § 3

(1) 16 b oder § 26 Z 4 EStG steuerfrei ausgezahlt werden

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Sonstige Bezüge 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt Sechstelberechnung unverändert Freibetrag 620 Euro Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt,

wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 € beträgt Aufrollung: Die feste Steuer beträgt höchstens 30%

des 2.000 € (Brutto abzüglich SV) übersteigenden Betrages

Auszahlung Bauarbeiter-Urlaubsgelder durch BUAK: lfd. LSt nach Tarif, feste LSt mit 6%

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Zulagen und Zuschläge Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

und Nachtarbeit 10 Zuschläge zu 50%, max. 86 Euro mtl. für

andere Überstunden bei Überstundenpauschale grundsätzlich

Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen, Überstundenteiler 203

25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt

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Lohnkonto Beginn der Lohnkontenführung spätestens am 15. des

Monats, der auf den Beginn des Dienstverhältnisses folgt Notwendige Eintragungen

Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte

Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit,

Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) letztgültige Adresse der Arbeitsstätte

Zum Lohnkonto zu nehmen Antrag auf Pendlerpauschale Erklärung für Zuschuss Kinderbetreuungskosten

Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten

Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Elektronischer Lohnzettel

verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang)

bis Ende Feber des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Übermittlung über Statistik Austria (für die größten

Arbeitgeber)

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Papierlohnzettel

nur wenn elektronische Übermittlung unzumutbar (kein Internetzugang)

bis Ende Jänner des Folgejahres nur an das Betriebsstätten-Finanzamt (LZ inkl. BGN),

nicht an die GKK Seit Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige

Arbeitsstätte anzuführen

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis

Lohnzettel bei Beendigung des DV Lohnzettel neu bis Beendigung dv (arbeitsrechtliches

Ende) Lohnzettel Insolvenzverfahren

bei Konkurseröffnung bis Ende des zweitfolg. Mo bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt und

Quotenforderung bis 31. Jänner des folg. Jahres (wenn Auszahlung für abgelaufenes Jahr, dann bis Ende des dem Auszahlungsquartal folgenden Kalendermonats)

Lohnzettel an Arbeitnehmer Formular L 16 bei Beendigung des DV auf Verlangen des Arbeitnehmers

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Übersicht

Überblick über die Änderungen 2010

Änderungen in der Lohnsteuer

Änderungen in der SV

Änderungen bei DB, DZ, KommSt

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SV - Meldepflichten Seit 1.1.2008 Anmeldung der Dienstnehmer

(auch der fallweise Beschäftigten) vor Arbeitsantritt (2 Varianten)

Vollanmeldung vor Arbeitsantritt vollständige Anmeldung bei Nichtantritt der Beschäftigung: Storno

Anmeldung in 2 Schritten vor Arbeitsantritt Mindestangabenmeldung mit DG-

Kontonr., Name, SV Nr., Tag und Ort des Arbeitsantritts; für fallweise Beschäftigte Mindestangabenmeldung für max 6 Tage möglich

innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn Nachmeldung der fehlenden Angaben

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SV - Meldepflichten

Mindestangabenmeldung Elektronisch (www.elda.at unter

Service/Formulare/Aviso-Meldung) Fax Hotline 05/780 761 Telefon Hotline 05/780 760 Nachweis der Mindestangabenmeldung: ELDA-

Empfangsbestätigung, Protokollnummer, Übertragungsnummer, Meldeabschnitt)

Folgen: Anzeige an BH und Geldstrafe, Beitragszuschlag GKK

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SV – MeldepflichtenSanktionen Geldstrafe auf Grund von Anzeige an

Bezirksverwaltungsbehörde 730 bis 2.180 Euro im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro

Beitragszuschläge GKK im „Betretungsfall“ 500 Euro je verabsäumter Meldung 800 Euro für Prüfungseinsatz Entfall/Verminderung nur in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen (erstmalig mit geringer Auswirkung)

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Geringfügig Beschäftigte

Geringfügigkeitsgrenzen Entgelt bis

28,72 Euro täglich bzw. 374,02 Euro monatlich

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG

Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten <561,03 Euro An- und Abmeldung nur Unfallversicherung 1,4% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl.

Beitragsnachw. möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres (mtl.

Zhlg mögl.) Beitragsgrundlagennachw. keine e-card Beitragsgruppe N14, N24, L14, M24

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG

Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten > 561,03 Euro An- und Abmeldung Dienstgeberabgabe 16,4% + 1,4% UV = 17,8% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw.

u. Zahlung möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres eigener Beitragsgrundlagennachweis keine e-card Verrechnungsgruppe N72

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN

Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG<374,02 Euro mtl. kein Versicherungspflicht auf Antrag (Wohnsitz-GKK): Selbstversicherung in KV

und PV unabhängig von Beitragspflicht des DG

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG >374,02

Euro mtl. Pflichtversicherung KV und PV Vorschreibung der Beiträge nach Jahresende direkt dem

DN, mtl. Vorschreibung möglich unabhängig von Beitragspflicht des DG e-card von GKK

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Beitragsgrundlage

Dienstnehmerbegriff unverändert Entgeltbegriff unverändert

Summe der Geld- und Sachbezüge auf die der DN/Lehrling Anspruch hat

im Laufe des Jahrs 2011 ist ein sog. Lohn- und Sozialdumpinggesetz geplant, das bei Unterschreiten des kollektivvertraglichen Mindestlohnes strenge Strafen vorsieht

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Beitragsgrundlage

Befreiungen unverändert Beiträge an BV-Kassen Fehlgeldentschädigungen 14,53 Euro Zukunftssicherungsmaßnahmen 300 Euro Mitarbeiterbeteiligungen 1.460 Euro Zinsersparnisse 7.300 Euro Reisekosten (wie bei LSt)

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Beitragssätze Beitragssätze 2011

Arbeiter A1: 17,20%, DN, 20,65% DG Angestellte D1: 17,07% DN, 20,78% DG Freie Dienstnehmer: 17,62% DN, 22,81% DG

Senkung bei älteren Dienstnehmern IESG enfälllt für DN ab 60 UV-Beitrag entfällt für DN ab 60 (Beitragsgruppe A4u, D4u) Entfall AlV ab 58 (57, wenn 57. Geburtstag vor dem 31.8.2009)

Senkung AlV für niedrige Einkommen (neue Werte 2011) bis 1.179 Euro: 0% AlV (N25a) über 1.179 bis 1.286 Euro: 1% AlV (N25b) über 1.286 bis 1.447 Euro: 2% AlV (N25c) über 1.447 Euro: 3% AlV (Normalsatz)

Begünstigung Lehrlinge unverändert in ersten beiden Lehrjahren kein KV-Beitrag Lehrlinge generell kein UV, kein IESG

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Höchstbeitragsgrundlagen

Laufende Bezüge monatlich: 4.200 Euro täglich: 140 Euro

Sonderzahlungen 8.400 Euro

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Schwerarbeitsverordnung Allgemeines Pensionsgesetz

seit 2007 Schwerarbeitspension statt Frühpension frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind

Schwerarbeitsverordnung seit 1.1.2007 Meldung der Schwerarbeitszeiten durch DG für

Männer ab 40, Frauen ab 35 via ELDA jährlich bis Ende Februar des folgendes

Kalenderjahres Meldung der Schwerarbeitstätigkeit, Namen und SV-

Nr, Dauer der Tätigkeiten Schwerarbeitsmonat wenn mindestens an 15 Tagen

im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde

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Schwerarbeitsverordnung

Schwerarbeit Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht

(mind. 6 h an 6 Tagen im Monat) Hitze und Kälte chemische oder physikalische Einflüsse und daraus

resultierender Erwerbsminderung von mind. 10% schwere körperliche Arbeit laut Liste (Männer 2000,

Frauen 1400 Kilokalorien) berufsbedingte Pflege von erkrankten oder

behinderten Menschen mit bes. Pflegebedarf Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% bzw.

Pflegegeldstufe 3 Zeiten nach dem NSchG

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Bonus-Malus Bonus-Malus-System wurde mit 1.9.2009

aufgehoben Am 31.8.2009 bestehende Bonusfälle bleiben

aufrecht Entfall des AlV-Beitrages von 3% wenn DN bei Einstellung

das 50. Lebensjahr vollendet hatte Eigne Betragsgruppen (Arbeiter: J1, J1a, J1l, Angestellte:

Y1, Y1e, Y1p) Bei Beendigung von Dienstverhältnissen nach

dem 31.8.2009 fällt kein Malus mehr an

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Altersteilzeitgeld

Altersteilzeitvereinbarungen vor dem 1.9.2009 laufen unverändert weiter (ausgen. Auswirkungen Korridorpension, neue Zahlungsweise und Tariflohnindexerhöhung)

Grundlegende Änderungen mit 1.9.2009 u.a. in Bezug auf Anspruchsalter, Ersatzkraft-einstellung, geblockte Altersteilzeit, Höhe, Auszahlungsmodus

Punktuelle Änderungen ab 2011 Antrittsalter Ersatzrate bei geblockter Altersteilzet

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Altersteilzeitgeld Ab 2011 nur für Personen, die nach spätestens 7

Jahren das Regelpensionsalter vollenden (dh. dzt. bei Frauen 53, bei Männern 58)- neu

Altersteilzeit für max 5 Jahre wenn danach Mindestalter für Alterspension vollendet

15 Jahre AlV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Anrechnung von Kindererziehung bis zum 15. Lj, Krankengeld und Arbeitslosenbezug)

Verkürzung der Arbeitszeit auf 40% bis 60% Normalarbeitszeit darf im Jahr vor der Alters-

teilzeit um 40% unterschritten werden

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Altersteilzeitgeld Ersatzkrafteinstellung nicht notwendig Anspruch auf Altersteilzeitgeld für 1 Jahr auch

wenn Anspruch auf Korridorpension erfüllt - neu Grenzen zwischen kontinuierlicher und geblockter Altersteilzeit gelockert

KV, PV und UV von vollem Entgelt Abfertigung von vollem Entgelt Lohnausgleich von mind. 50% des

Unterschiedsbetrages, max. bis HBG Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen Lohnerhöhungen nach dem Tariflohnindex

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Altersteilzeitgeld Altersteilzeitgeld von AMS an Arbeitgeber

90% der auf den Lohnausgleich entfallenden Bruttolohnkosten bis zur HBG sowie

90% der über den Lohnausgleich hinaus zu bezahlenden SV (KV, PV, UV, AlV; nicht aber KU, WBF usw; ebenfalls nicht DB, DZ, KommSt)

Bei geblockter Altersteilzeit werden nur 50% der oa. Kosten ersetzt (neu; bisher 55%)

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AltersteilzeitgeldBeispiel:   

Gehalt volle Arbeitszeit: € 2.000,-- ,                        Gehalt für herabgesetzte Arbeitszeit (50 %): € 1.000,--  

Dienstnehmer erhält:€ 1.000,-- Gehalt €    500,-- Lohnausgleich   € 1.500,-- monatlicher Bruttobezug

Betrieb zahlt:€ 1.000,-- Gehalt€    500,-- Lohnausgleich€    436,60 SV-Beiträge (= 21,83 % v. € 2.000 D1) € 1.936,60 

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AltersteilzeitgeldBeispiel (Fortsetzung):   

Zahlung durch den Betrieb förderbar:€    500,-- Lohnausgleich€    106,65 SV-Beiträge (= 21,33 % v. € 500 – D1)€    192,-- DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug

(= 38,4 % v. € 500,-- – D1, ohne WF, AKU)  €    798,65 insgesamt förderbar

Förderung bei kontinuierlicher  Altersteilzeit: € 838,58 monatlich (= 90 % von € 798,65 x 14 : 12)          Förderung bei Blockzeit: € 465,88 monatlich (= 50 % von € 798,65 x 14 : 12)

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Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) AMS-Förderung für EPU die erstmals einen DN

beschäftigen (befristet vom 19.2009 bis 31.12.2013)

Voraussetzungen erstmalige Beschäftigung eines DN (ausgen. frühere

Beschäftigung von Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten, im Probemonat beendete DV)

nicht gefördert wenn Lehrling, freier DN, Mitglied der GF oder Angehöriger

DG muss GSVG vollversichert sein DN muss bei AMS seit 1 Mo oder nach Ausbildung

arbeitssuchend sein und darf max. 30 J alt sein DV von mind. 50% der KV-Wochenstunden Dauer des DV länger als 1 Mo

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Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Voraussetzungen erstmalige Beschäftigung eines DN (ausgen. frühere

Beschäftigung von Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten, im Probemonat beendete DV)

nicht gefördert wenn Lehrling, freier DN, Mitglied der GF oder Angehöriger

DG muss GSVG vollversichert sein DN muss bei AMS seit 2 Wo (bisher: 1 Mo) oder nach

Ausbildung arbeitssuchend sein und darf max. 30 Jahre alt sein

DV von mind. 50% der KV-Wochenstunden Dauer des DV länger als 1 Mo

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Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Förderung Ansuchen an AMS innerhalb von 6 Wochen

nach Beginn des DV Förderung für DN iHv 25% des laufenden

Bruttomonatsentgelts (ohne SoZa, ÜSt, Provisionen, Reisekosten usw)

Förderung max. für 1 Jahr Befristung der Förderung bis 31.12.2013

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Auftraggeberhaftung Bau Haftung für SV-Beiträge bei Weitergabe von Aufträgen im

Baubereich an Subunternehmer Betroffen: Unternehmen die gem. § 19 Abs. 1a UStG einen

Auftrag im Baubereich an ein anderes Unternehmen weiter geben

Bauleistungen: Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung (neu ab 2011), Änderung oder Beseitigung von Bauwerken

Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber eine Niederlassung in Ö hat und die DN des Subunternehmers in Ö der SV unterliegen

Haftung für alle SV-Beiträge des Subunternehmers Höhe der Haftung mit 20% des Werklohnes begrenzt

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Auftraggeberhaftung Bau

Befreiung von der Haftung durch schuldbefreiende Überweisung von 20% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener GKK wird auf Konto des DG verbucht (Vermerk „AGH SV“),

Guthaben können verrechnet oder ausbezahlt werden elektronische Kontoeinsicht durch WEBEKU

Befreiung von der Haftung wenn Unternehmen in Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen 3 Jahre Tätigkeit im Baugewerbe (laut Steuererkl.) keine Beitragsrückstände, rechtzeitige

Beitragsnachweisungen keine sonstigen Bedenken Antrag bei Dienstleistungszentrum der Wiener GKK

(Tel. 01/60122-2392, [email protected])

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - Änderungen

Seit 8/2010 Lehrlinge mit Doppellehre

Dachdecker/Spengler vom BUAG ausgenommen

Ab 1/2011 Ausdehnung der Anwartschaftsperiode für

Urlaub auf 52 Wochen aliquotes Entstehen des Urlaubsanspruches Pauschbetrag der BUAK für die Lohnabgaben

30,1% (bisher 17%)

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Übersicht

Überblick über die Änderungen 2010

Änderungen in der Lohnsteuer

Änderungen in der SV

Änderungen bei DB, DZ, KommSt

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Dienstgeberbeitrag (DB) Unverändert: 4,5% Freibetrag

Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro

Seit 1.1.2010 DB-Pflicht auch für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN

Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat)

Befreiung für neu gegründete Unternehmen im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Monaten

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Dienstgeberbeitrag (DB) Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF

Eingliederung in den betrieblichen Organismus als Hauptkriterium für DB/DZ/KommSt-Pflicht

Laufende Entlohnung und Unternehmerrisiko nur sekundär von Bedeutung

Neue Judikatur und Erlasslage zur Beitragsgrundlage von Ges-GF und freie DN mit Auswirkung auf DB, DZ und KommSt Pauschale Kostenersätze (Km-Geld, Tagesgeld,

Nächtigungsgeld) sind DB-, DZ-, KommSt-pflichtig Tatsächlich (belegmäßig) nachgewiesene

Aufwendungen für Reisen (zB Bahnticket, Flugticket) oder Nächtigung (zB Hotelrechnung) erhöhen dagegen nicht die Bemessungsgrundlage

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Zuschlag zum DB (DZ)

DZ-Sätze 2011 unverändert in Wien: 0,40% in NÖ: 0,40% in OÖ: 0,36% in Salzburg: 0,42% in Tirol: 0,43% in Vorarlberg: 0,39% in Kärnten: 0,41% in Steiermark: 0,40% in Bgld: 0,44%

Seit 1.1.2010 DZ-Pflicht für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN

Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat)

Befreiung für neu gegründete Unternehmen im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Monaten

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Kommunalsteuer

Unverändert: 3% Freibetrag (auch bei mehreren Betriebsstätten)

Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro

Seit 1.1.2010 KommSt für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN

Steuererklärungen elektronisch im Wege von FinanzOnline (ab 100.000 Umsatz) bis Ende März des Folgejahres bei Schließung einer Betriebsstätte zusätzlich binnen

1 Mo Keine Befreiung für Dienstnehmer ab 60!

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Dienstgeberabgabe Wien

Höhe je Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 0,72 Euro

Rückerstattung für Kleinbetriebe wenn Summe der Entgelte max. 218,02 € mtl und

Einkommen max. 2.180,19 € mtl. Erhöhung der Grenzwerte für Ehegatten um 20%, je

Unterhaltspflichtigem um je 10%

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BehinderteneinstellungsgesBehinderteneinstellungsgesetzetz

Ab 1.1.2011 ist die Höhe der Ausgleichstaxe abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer: 0-24 Arbeitnehmer EUR 0 25-99 Arbeitnehmer EUR 226 100-399 Arbeitnehmer EUR 316 400 und mehr Arbeitnehmer EUR 336

Prämie für in Ausbildung befindliche begünstigte Behinderte ab 2011: 226 € monatlich (bisher 223 €)

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LohnpfändungLohnpfändung

Allgemeiner Grundbetrag monatlich 793,00 € wöchentlich 185,00 € täglich 26,00 €

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Erhöhter allgemeiner Grundbetrag monatlich 925,00 € wöchentlich 215,00 € täglich 30,00 €

LohnpfändungLohnpfändung

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Unterhaltsgrundbetrag monatlich 158,00 € wöchentlich 37,00 € täglich 5,00 €

LohnpfändungLohnpfändung

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100

Pfandschutzobergrenze monatlich

3.160,00 € wöchentlich 740,00 € täglich 105,00 €

LohnpfändungLohnpfändung


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