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Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

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Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgeset z 2003
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Page 1: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

PensionsrechtÄnderungen im

Budgetbegleitgesetz 2003

Page 2: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Übertritt in den Ruhestandgem. § 11 LDG

• Bis 31.12.2016:Der Landeslehrer / die Landeslehrerin tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr (= 31.12.) seiner Geburt in den Ruhestand.

• AB 01.01.2017:....... tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat in den Ruhestand.

• Auf Anordnung der Dienstbehörde kann der Antritt des Ruhestandes über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn wichtige Interessen vorliegen (insgesamt für höchstens 5 Schuljahre).

Page 3: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. § 13 LDG

• Bis 31.12.2003:

Frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 738. Lebensmonat (= 61 1/2 Jahre) vollendet hat.Für Landeslehrer/innen, die zwischen 1.10.1940 und 1.1.1943 geboren wurden, gibt es Übergangsregelungen zwischen 60 und 61,5 Jahre - diese bleiben!

Page 4: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. § 13 LDG

• AB 1.1.2004:

§ 13 und § 13b LDG treten mit 1.9.2017 außer Kraft.

Für alle, die zwischen 2.1.1943 und 1.10.1952 geboren wurden, erfolgt eine Anhebung vom 738. (=61,5 J.) auf den 780. Lebensmonat (=65 J.)

Page 5: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Vorruhestand gem. § 13a LDG

• gilt bis 31.12.2013 für alle Lehrer/innen, die vor dem 1.1.1954 geboren wurden

• ab 1.1.2004:wird von 56,5 auf 60 Jahre angehobenÜbergangsregelungen für jene, die vor dem 1.10.1952 geboren wurden

• ABSCHLÄGE: 0,3333 %P pro Monat = 4 %P pro Jahr - zwischen Antritt Vorruhestand und gesetzlichem Pensionsalter (wie bisher)

Page 6: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Vorruhestand Pens.Ges. § 96 Abs.3

• Lehrer/innen, die vor dem 1.10.1945 geboren wurden und in den Vorruhestand treten, wird der Abzug vom 60. Lebensjahr gerechnet, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor dem 61,5. Lebensjahr erfolgt.

Page 7: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Gesetzeslücke !!!!!!!!

• Beispiel: NN am 31.12.1953 geboren:

• Ansuchen (jetzt) um Vorruhestand gemäß § 13a LDG per 30.06.2010 (=56,5J.)

• lt. BB-Soz.P.Ges. - Vorverlegung des Vor-ruhestandes auf 30.11.03 möglich (bis spätestens 31.10.03)

• Abzug (30.11.03 - 30.06.15 = 139 M x 0,3333 = 46,33 %)

Page 8: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Sonderurlaub gem. § 115 f LDG

• Bis 31.08.2005 können Landeslehrer/innen , denen ein Vorruhestand gewährt wurde einen Sonderurlaub unmittelbar vor Antritt des Ruhestandes in Anspruch nehmen.

• Voraussetzung: SU vom 1.9. - 28.2./Vorruhestand ab 1.3. oder SU vom 1.1. - 31.8./Vorruhestand ab 1.9.

• Hinweis: Vorruhestand muss spätestens am ersten des 703. Lebensmonat (=58,5 J.)beginnen

Page 9: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG

• vor dem 01.01.1944 geboren:Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt.Keine Abschläge!!

Page 10: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG

• zwischen 02.04.1944 und 02.07.1947 geboren:Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt.

Abschlag von 0,28 %P pro Monat (= 3,36 p.J.) - höchsten 12 %P

Page 11: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG

• zwischen 01.01.1947 und 02.07.1949 geboren:Pensionsantritt ab Vollendung des 61,5. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitrags-gedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt.

Abschlag von 0,28 %P pro Monat (= 3,36 p.J.) - höchsten 12 %P!

Page 12: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Bescheidmäßige Feststellung

• Landeslehrer/innen des Dienststandes können gem. § 115d Abs. 6 LDG eine bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen.

Page 13: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 12 LDG

• Abschlag bisher: 2003: 2,6 %P pro Jahr2004: 2,8 %P pro Jahr2005: 3,0 %P pro Jahrmaximal 18 %P

• Abschlag neu ab 01.01.2004:3,36 %P pro Jahr - maximal 18 %P

Page 14: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 12 LDG

• Anträge auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 01.01.2004 eingeleitet wurden, werden nach der derzeit gültigen Rechtslage berechnet.

• Bestimmungen über die Hinzurechnung von max. 10 Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses bleiben unverändert.

Page 15: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Ausmaß des Ruhegenussesgem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.

• Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % (0,1852 % pro Monat).

• d.h. 45 Jahre = 100 % Ruhegenussbemessungsgrundlage= 80 % des Betrages, der sich aus der Durchrechnung ergibt.

Page 16: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Ausmaß des Ruhegenussesgem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.

• Vor 01.05.1995 im öffentlichen Dienst - mind. 10 Jahre ruhegen. Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003.ersten 10 Jahre = 50 %bis 31.12.2003 für jedes weitere Jahr 2 %ab01.01.2004 für jedes weiter Jahr 1,429 %

Page 17: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Ausmaß des Ruhegenussesgem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.

• Nach 01.05.1995 im öffentlichen Dienst -mind. 15 Jahre ruhegen. Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003.ersten 15 Jahre = 50 %bis 31.12.2003 für jedes weitere Jahr 2 %ab01.01.2004 für jedes weiter Jahr 1,667 %

Page 18: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Durchrechnung Pens.Ges. § 4 Abs. 3 / § 90a

• Ab 2028 beträgt der Durchrechnungszeitraum 480 höchsten Monate (= 40 Jahre)

Liegen weniger als 480 Beitragsgrundlagen vor, erfolgt die Durchrechnung auf Basis der vorhandenen Monate

Page 19: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Durchrechnung

erstmaligerRuhensbezug Durchrechnungszeitraum

2003 12 Mon. 1 Jahr

2004 24 Mon. 2 Jahre

2005 36 Mon. 3 Jahre

.... .... ....

2018 252 Mon. 21 Jahre

.... ..... ....

2023 365 Mon. 30 Jahre 5 Monate

..... ......... .......

Page 20: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Kindererziehungszeiten Pens. Ges. § 4 Abs. 1 Zi. 4

• Durchrechnungszeitraum pro Kind um höchstens 36 Monate - Mindestanzahl von 180 Beitragsmonaten (=15 Jahre) für die Durchrechnung darf nicht unterschritten werdenAnmerkung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird frühestens ab 2015 wirksam!!

Page 21: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Familienhospizkarenz Pens. Ges. § 4 Abs. 1 Zi. 5

• Verringerung des Durchrechnungs-zeitraumes für Zeiten der Dienstfreistellung w/Familienhospizkarenz - Mindestanzahl von 180 Beitragsmonaten (=15 Jahre) für die Durchrechnung darf nicht unterschritten werdenAnmerkung: Anrechnung von Familienhospiz-karenz wird frühestens ab 2015 wirksam!!

Page 22: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Widerruf von Anträgen auf Vorruhestand gem. § 22g BB-Soz.P.Ges.

• Versetzung in den Vorruhestand zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragtwahlweise Anspruch auf

• Vorverlegung auf den 30.11.03• Aufhebung des Bescheides (wenn bereits erfolgt)

• Rückziehung des Ansuchens (wenn noch kein Bescheid ergangen)

Page 23: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Besonderer Pensionsbeitrag der Beamten im Ruhestand gem. § 13a Pens.Ges.

• Pensionen, die vor dem 1.1.1999 erstmanls gebührt hatten - 2,1 %

• Pensionen, die nach dem 31.12.1998 erstmals gebührt hatten - 2,3 %

• dann sukzessive Reduktion auf 0 % bis 1.1.2019 (2003 - 2,17 %, 2004 - 2,04 %, ...)

• Neu ab 1.1.2004: obigen Sätze werden um 1 % erhöht

Page 24: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Pensionserhöhungen gem. § 41 Abs. 2

• ab 1.1.2004:Die erstmalige Anpassung des Ruhegenusses ist am 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen

Page 25: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Rückerstattung von besonderen Pensionsbeiträgen gem. § 115 d Abs. 8 LDG

• Landeslehrer/innen, die für den Nachkauf beitragsgedeckter Ruhegenuss-vordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag entrichtet haben, können auf Antrag die Rückerstattung dieser Beiträge beantragen.

Page 26: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Nachkauf von beitragsgedeckten Dienstzeiten gem. § 115d Abs. 7 LDG

• Landeslehrer/innen, die vor dem 2.7.1949 geboren wurden, können auf Antrag Ruhegenussvordienstzeiten nachkaufen, um 40 beitragsgedeckte Jahre zu erreichen.

Sinnhaftigkeit abklären!!!

Page 27: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Jubiläumszuwendung § 20c Geh.Ges.

• Dienstzeit von 25 Jahren - 2 Monatsgehälter• Dienstzeit von 40 Jahren - 4 Monatsgehälter• Pensionierung:

35 Dienstjahre + gesetzliches Pensionsalter• BB-Soz.Pl.Ges.: 2,5 Monatsgehälter

35 Dienstjahre + Vorruhestand bis 31.12.2003

Page 28: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Teilzeit gem. § 45 LDG

• bis 31.08.03: Teilzeit nur 10 Jahre möglich• ab 01.09.03: Teilzeit mehr als 10 Jahre

möglich - nach 10 Jahren bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung dauernd wirksam - außer Antrag auf Änderung!

Während der Zeit der Herabsetzung kann die Dienstbehörde das Ausmaß aus dienstlichen Gründen bis zu 2 Stunden hinaufsetzen.

Page 29: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Teilzeit mit geblockter Dienstleistung

• gem. § 58 d, e LDG für pragm. Lehrer/innen

• gem. § 47 a, b VBG für Vertragslehrer/innen

werden bis 31.08.2007 verlängert, d.h. die Rahmenzeit muss spätestens im Schuljahr 2006/07 beginnen.

Page 30: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.
Page 31: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Beispiel 1

• Letzter Termin für den Vorruhestand ist der 31.12.2013

Lehrer/innen, die im Dezember 1953 geboren wurden, haben nur einen einzigen Termin zur Verfügung: 31.12.2013!!!

Page 32: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Beispiel 2

• XY wurde am 15.1.1944 geboren Vorruhestand seit 28.2.2001 möglich Abschläge bis zum 60. Lebensjahr (bis 31.1.2004), dann 0 % bis 31.7.2005.Pensionsantritt: 31.08.2005 - 2 % Abzug (6 Monate bis reg. Pensionstermin 28.2.2006)

Page 33: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Beispiel 3

• möglich nur mehr für Lehrer/innen, die zwischen 2.8.1946 und 1.7.1947 geboren wurden (einzelne Termine)!!!

Page 34: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Beispiel 4

• 13.03.1946 geboren / 40 beitragsged. ab März 2005:

• Vorruhestand am 30.11.03 - Abzug 15,33 %(Alter: 57J8M - Pensionsantrittsalter 61,5 J. = 46 Monate x 0,3333 = 15,33)

• Vorruhestand am 31.08.04 - Abzug 17,33 % (Alter: 58J5M - Pensionsantrittsalter 62J9M = 52 M x 0,3333 = 17,33)

• Ruhestand am 31.03.05 - Abzug 12 %max. (Alter: 59J. - Pensionsantritt 62J9M= 45M x 0,28 = 12,6)

Page 35: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Beispiel 5

• Eintritt in den öffentlichen Dienst 1980:

• ruhegenussfähige Vordienstzeit 2 Jahrenach 10 Jahren (1988) 50 % Bem.Grdl.bis 31.12.2003 - 15 Jahre x 2 % = 30 % Bem.Grdl.d.h. es fehlen noch 20 % (:1,429 = 14 Jahre)10J.+15J.+14J = 39 Jahre ruhegenussf. Gesamtdienstzeit

Page 36: Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003.

Beispiel 6

• Geburtsjahr 1965: Eintritt in den öffentlichen Dienst 1997:

• ruhegenussfähige Vordienstzeit 12 Jahrenach 15 Jahren (2000) 50 % Bem.Grdl.bis 31.12.2003 - 3 Jahre x 2 % = 6 % Bem.Grdl.d.h. es fehlen noch 44 % (:1,667 = 26,39 Jahre) 15J.+3J.+26,39J = 44,39 Jahre (Alter von 64,39 J.)


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