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1 Lohnverrechnung 2008 Eduard Müller. 2 Ablauf Überblick über die Änderungen 2008 Änderungen in...

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1 Lohnverrechnung 2008 Eduard Müller
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Lohnverrechnung 2008

Eduard Müller

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Ablauf

Überblick über die Änderungen 2008 Änderungen in der Lohnsteuer Änderungen in der SV Aktuelles zu DB, DZ, KommSt

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Änderungen Lohnsteuer

Neuregelung der Reisekosten insbes. in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten

Anpassungen bei Steuerbefreiungen Erhöhung Pendlerpauschale Neue Nettobesteuerung bei beschränkt

Steuerpflichtigen Anhebung Grenzwert Pensionsabfindung Zuordnung von Nachzahlungen für

abgelaufene Kalenderjahre

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Änderungen Sozialversicherung Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt Schwerarbeitsverordnung und Meldepflichten Befreiung von Au-pair-Kräften Einbeziehung von freien Dienstnehmern und

Selbständigen in die betriebliche Vorsorge Änderung von Beitragssätzen und

Beitragsgruppen Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue

Höchstbeitragsgrundlagen Neuregelung der Reisekosten (analog zur

Lohnsteuer)

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Änderungen DB, DZ, KommSt Senkung des DZ in Steiermark und Kärnten Erhöhung der Familienbeihilfe Neuregelung der Reisekosten (analog zur

Lohnsteuer)

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LSt - Berechnung

Lohnsteuerberechnung 2008 unverändert 10.000€: 0% 25.000 €: 23% 51.000 €: 33,5% darüber: 50%

Steuerfreiheit bis 15.770 € Jahresbruttoeinkommen Berechnung entweder mit

Effektiv-Tarif-Tabelle bzw. EDV oder Annäherungstabelle

Service-Entgelt für e-card von LSt-Bemessung abziehbar

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LSt-pflichtige Arbeitnehmer

Unverändert LSt-Pflicht von Vortragenden an

Erwachsenenbildungseinrichtungen bereits seit 2007 Eingliederung in Schulbetrieb (mehr als 15

Semesterwochenstunden) oder Vorgegebener Lehr- oder Stundenplan

(gesetzliche Ermächtigung oder Lehrgang länger als 4 Semester) und

regelmäßiges Tätigwerden (mindestens 1 Semesterwochenstunden, auch geblockt)

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LSt - Befreiungen

Steuerfreie Auslandstätigkeit Tätigkeit länger als 1 Monat Bauausführungen und Montagen Personalgestellung iZm Auslandstätigkeit

für inländische Unternehmen Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung

bis 1.460 € steuerfrei nun auch für Beteiligung im

Sparkassenbereich

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LSt - Befreiungen

Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch

ab 2008 ausdrücklich im Gesetz betraglich begrenzt: Sachzuwendungen (186 Euro) und Betriebsveranstaltungen (365 Euro) – dazu gehören auch Gesundheitsmaßnahmen (zB Impfaktionen)

ab 2008 klarstellend im Gesetz: an den Arbeitgeber bezahlte Altersteilzeitgelder

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LSt - Befreiungen Zukunftssicherung bis 300 Euro je AN frei

(Er- und Ablebensversicherungen: mindestens gleichteilige Versicherungssumme, Laufzeit mindestens 10 J oder bis Alterspension; Erlebensversicherungen: Laufzeit bis zur Alterspension)

Essensbons 1,10 € pro Arbeitstag für „mitnehmbare“ Lebensmittel-Essensbons, 4,40 € pro Arbeitstag für Menü-Essensbons

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LSt - Sachbezüge Dienstwohnung

Sachbezug unabhängig vom Beibehalten der bisherigen Wohnung

kein Sachbezug nur bei ausschließlichem AG-Interesse

Quadratmetersätze unverändert Dienstwagen

unverändert 1,5% der AK, neue Obergrenze von höchstens 600 Euro

bei max. 500 Privat-KM mtl: 0,75%, max. 300 € Aliquotierung des Sachbezuges bei Beginn oder

Beendigung des DV während des Monats

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LSt - Sachbezüge KFZ- Abstell- oder Gargenplatz

Sachbezug 14,53 Euro Zinsersparnis

3,5% Freibetrag 7.300 Euro

Strom günstigster regionaler Tarif für private

Haushalte

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Pendlerpauschale Ab 2008 Pendlerzuschlag bis 200 Euro Negativsteuer bei Niedrigeinkommen im Zuge der

Veranlagung Seit Juli 2007 neue Werte für LV

Einfache Fahrtstrecke

Kleines PP monatlich

Großes PP monatlich

2 – 20 km 0 € 24,75 €

20 – 40 km 45,50 € 98,25 €

40 – 60 km 90,00 € 171,00 €

Über 60 km 134,50 € 244,25 €

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ReisekostenEckpunkte der Neuregelung Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen

allgemein und in TG aufgrund lohngestaltender Vorschriften

Ausdrückliche Regelung der Steuerfreiheit von Familienheimfahrten

Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder

Kalendertagsabrechnung Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung Limitierung der pauschalen Nächtigungsgelder mit 6

Monaten

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ReisekostenFahrtkosten Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1

Familienheimfahrt pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar

Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten)

Baustellen oder Montageorte für 2008 und 2009 noch steuerfreie Fahrtkosten möglich

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ReisekostenFahrtkosten - Beispiel Wohnort: Pinkafeld Ständige Arbeitsstätte: Oberwart Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom

23.2. bis 25.4. Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4.

23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf

1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten

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ReisekostenFahrtkosten Km-Geld

Seit 28.10.2005 0,376 € für PKW und Kombi 0,119 € für Krafträder bis 250 ccm 0,212 € für Krafträder über 250 ccm 0,045 € für jede mitfahrende Person Rundung auf 0,38 Euro usw laut Erlass möglich

Limitierung auf 30.000 km jährlich unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen max 30.000 km x 0,38 = 11.400 Euro

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ReisekostenTagesgelder Anspruch Tagesgelder bei täglicher Heimkehr

steuerfrei für 5 bzw 15 Tage Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher

Heimkehr (über 120 km Entfernung) steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage

Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit

Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag)

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Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche,

Vertretertätigkeit, Service bei Kunden Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie

Linen- und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes

Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes

Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG vorübergehende Tätigkeit an einem

Einsatzort: bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung

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ReisekostenTagesgelder

KV Kleintransportgewerbe laut OGH keine Tagesgelder weil Dienstort

das befahrende Gebiet ist von Finanz werden Reisekosten weiterhin

steuerfrei akzeptiert KV Handel

laut OGH keine Tagesgelder weil Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen wird

von Finanz werden Reisekosten weiter steuerfrei akzeptiert

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ReisekostenTagesgelder Berechnung Inland

26,40 Euro je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!)

Ausland Höhe je nach Land je angefangene Stunde 1/12 oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) Ausland: unveränderte Ländersätze

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ReisekostenTagesgelder Beispiel Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h Zwölftelberechung

Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro Gesamt 37,40 Euro

Kalendertagsberechnung Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro Gesamt 52,80 Euro

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ReisekostenNächtigungsgelder Inland: 15 Euro pauschal oder

tatsächliche Kosten inkl. Frühstück Ausland: Ländersätze pauschal oder

tatsächliche Kosten Pauschale Nächtigungsgelder nur für

max. 6 Monate bzw. 183 Tage Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten

zeitlich unbegrenzt

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ReisekostenWerbungskosten

Keine Änderung der bisherigen Regelung

Abrechnung nur nach 24 Stunden – keine Kalendertagsberechnung

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Sonstige Bezüge 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt Sechstelberechnung unverändert Freibetrag 620 Euro Freigrenze 2.000 Euro

Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.000 Euro beträgt

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Abfertigung neu - Geltungsbereich Automatisch: Privatrechtliche

Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 beginnen

Bei Vereinbarung: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben

Ab 2008 auch Selbständigenvorsorge für Selbständige und freie Dienstnehmer

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Abfertigung neu - Geltungsbereich Weitergeltung der Abfertigung alt

Beendigung des Lehrverhältnisses und anschließendes Dienstverhältnis

Wiedereinstellungszusage unter Anrechnung von Vordienstzeiten

Wechsel innerhalb eines Konzerns KV am 1.7.2002 mit Anrechnung von

Vordienstzeiten

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Abfertigung neu - Anspruch Anspruch auf Abfertigung

Nach Beendigung des DV Grundsätzlich unabhängig von der Art der

Beendigung

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Abfertigung neu - Anspruch Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung

keine „schädliche“ Beendigungsart (Entlassung, DN-Kündigung, unberechtigter vorzeitiger Austritt)

drei Einzahlungsjahre Anspruch auf Auszahlung jedenfalls

gesetzliche Pensionsalter fünf Jahre kein Dienstverhältnis iSd BMVG

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Abfertigung neu - Anspruch Alternativen bei Auszahlungsanspruch

Weiterveranlagung in MV-Kasse Übertragung in MV-Kasse des neuen AG Überweisung an Versicherungsunternehmen für

Pensionszusatzversicherung Überweisung an Pensionskasse

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Abfertigung neu - Anspruch Kein Auszahlungsanspruch sondern

Weiterveranlagung in MV-Kasse Kündigung durch AN verschuldete Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt

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Abfertigung neu - Übertragung Teilweiser Übertritt

schriftliche Vereinbarung dass ab bestimmten Stichtag das neue System gilt

Stichtag frei vereinbar Anspruch bis Stichtag nach altem

Abfertigungsrecht

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Abfertigung neu - Übertragung Vollübertritt

Fiktiver Abfertigungsbetrag bis Stichtag wird an MV-Kasse übertragen (keine Vorgaben für Betrag!)

ab Stichtag Anspruch auf neues Abfertigungsrecht auch für „alte“ (übertragene) Ansprüche

Übertragung bis Ende 2012 zulässig Übertragung jährlich mit 1/5 plus 6%

Rechnungszinsen möglich

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Abfertigung neu - Lohnsteuer Steuerfrei sind

Beiträge an MV-Kasse bis 1,53% (für geringfügig Beschäftigte 2,5% bei jährlicher Zahlweise)

Übertragungen an andere MV-Kasse Überweisungen an Versicherungsunternehmen Überweisungen an Pensionskasse

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Abfertigung neu - Lohnsteuer

6% Lohnsteuer bei Kapitalabfindung durch MV-Kasse (auch bei mehr als 1,53% Beitragsleistung) bzw. Versicherungsunternehmen oder Pensionskasse

LSt nach Monatstabelle für zusätzl. Abfertigungen für MVK-Zeiträume

Keine Lohnsteuer bei Übertragung an VersicherungsU zur Rentenauszahlung Übertragung an Pensionskasse nachfolgender Rentenauszahlung

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Abfertigung neu - Lohnsteuer Bisherige Abfertigungsbesteuerung (6% gem.

§ 67 Abs. 3 EStG) nicht für DV ab 1.1.2003 für DV vor dem 1.1.2003 wenn DN im alten

System verbleibt für eingefrorene Ansprüche bis Übertrittsstichtag für nicht übertragene Ansprüche bei

Teilübertragung

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Abfertigung neu - SV, DB, DZ, KommSt SV-, DB-, DZ-, KommSt-frei sind

Beiträge des DG an MV-Kasse ausbezahlte Abfertigungen

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Beendigung des Dienstverhältnisses 6%-Begünstigung bis zu einem Viertel der

laufenden Bezüge bzw. bis zu bestimmten Zwölftelbeträgen (für freiwillige Abfertigungen) nur für vor dem 1.1.2003 begründete DV Erfassung von freiw. Abfertigungen als sonstiger

Bezug lediglich für nicht dem BMVG unterliegende DV

bleibt Begünstigung auch in Zukunft

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Beendigung des Dienstverhältnisses Vor dem 1.1.2003 begonnene DV

volle Weiterführung der Abfertigung alt - 6% Begünstigung bleibt

Einfrieren der gesamten Altabfertigung - 6% nur für alte Abfertigungszeiträume

Übertragung des Anspruchs - 6% Begünstigung für drei Monatsgehälter

Teilübertragung - 6%Begünstigung nur hinsichtlich des nicht übertragenen Teiles

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Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge Zusätzliches um 15% erhöhtes Sechstel mit

6% begünstigt Voraussetzung Verbesserungsvorschlag

Sonderleistungen, die über die Dienstpflichten hinausgehen

keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt 6%-Begünstigung für Diensterfindungen steht

auch bei Veranlagung zu

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Kündigungsentschädigungen

Erfassung im Monat der Zahlung

Versteuerung nach Abzug der SV: 1/5 steuerfrei

4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn)

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Vergleichszahlungen

Grundsätzliche Versteuerung (nach Abzug der SV): 1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls

gemeinsam mit Monatslohn) Für AN im neuen Abfertigungsrecht

Vergleich für Zeiträume nach dem BMVG 7.500 Euro mit 6% Überhang 1/5 frei, 4/5 pflichtig

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Nachzahlungen

Für das laufende Kalenderjahr: Aufrollung des laufenden Bezuges

Für abgelaufene Kalenderjahre bis 15.2. des Folgejahres

Neu ab 2008: Werden dem Vorjahr zugerechnet Für abgelaufene Kalenderjahre nach dem

15.2. Kostenersätze (zB Reisekosten) steuerfrei Gesetzliche und freiwillige Abfertigungen mit

festem Steuersatz Rest (nach Abzug der SV):

1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam

mit Monatslohn)

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Ersatzleistungen (UE, UA) Urlaubsaliquotierung im lfd. Jahr

Resturlaubstage: Verbrauchte U-Tage Urlaubsanspruch/365T x Anzahl U-Tage

Monatsentg (inkl SoZa) /26 T x Rest-U-Tage Resturlaub aus Vorjahren unverändert

voll Rückerstattung bei vorz. Austritt und

Entlassung

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Ersatzleistungen (UE, UA)

Lohnsteuer: Aufteilung Laufende Bezüge nach Tarif

wenn neben anderen laufenden Bezüge: gemeinsam mit diesen– bei Austritt im Monat Verlängerung des Lohnzahlungszeitraumes bis max. zum Monatsende

anderenfalls Monatstarif nach § 67 (10) Sonstige Bezüge

Feste Lohnsteuer 6% für 1/6 Rückerstattung Übergenuss

Werbungskosten

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Ersatzleistungen (UE, UA) SV unverändert

Verlängerung der Pflichtversicherung DB, DZ, KommSt

Pflichtig (weil nicht beendigungskausal) Lohnzettelausstellung (neu)

Ende des DV lt. LZ: tatsächliche Beendigung des DV (arbeitsrechtliches Ende)

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Pensionsabfindungen Bis 10.200 Euro Barwert (Freigrenze ab

2008) Hälftesteuersatz

Über 10.200 Euro Barwert Versteuerung nach Tarif

Steuerneutrale Überbindung an Pensionskasse

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Zulagen und Zuschläge Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und

Nachtarbeit Zuschläge für Ersatzruhetag (Wochenruhe)

an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen dafür Wochentag als Ersatzruhetag bei Arbeit an Ersatzruhetag Zuschläge wie

Sonntagszuschläge bis 360 Euro (540 Euro) steuerfrei, wenn für Sonntagsarbeit keine derartigen Zuschläge zustehen

5 Zuschläge zu 50%, max. 43 Euro mtl. für andere Überstunden, bei Überstundenpauschale grundsätzlich Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen

25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt

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Lohnkonto Notwendige Eintragungen

Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte

Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit,

Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) ab 2007 letztgültige Adresse der Arbeitsstätte

Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten

Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Elektronischer Lohnzettel

verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang)

bis Ende Feber des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Übermittlung über Statistik Austria (für die größten

Arbeitgeber) Ab Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige

Arbeitsstätte anzuführen

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Papierlohnzettel

nur wenn elektronische Übermittlung unzumutbar (kein Internetzugang)

bis Ende Jänner des Folgejahres nur an das Betriebsstätten-Finanzamt (LZ inkl.

BGN), nicht an die GKK Ab Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige

Arbeitsstätte anzuführen

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Lohnzettel bei Beendigung des DV

Lohnzettel neu bis Beendigung dv (arbeitsrechtliches Ende)

Lohnzettel Insolvenzverfahren (neu) bei Konkurseröffnung bis Ende des zweitfolg. Mo bei Auszahlung von Insolvenzausfallgeld und

Quotenforderung bis 31. Jänner des folg. Jahres Lohnzettel an Arbeitnehmer

Formular L 16 bei Beendigung des DV auf Verlangen des Arbeitnehmers

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Zwei Lohnzettel bei zwei Dienstverhältnissen zum

selben AG Ein einheitlicher Lohnzettel bei Ende des einen und

Beginn des neuen Dienstverhältnisses beim selben AG innerhalb desselben Monats

Korrigierter Lohnzettel, wenn Beitragsgrundlagen bei Beendigung noch nicht feststehen (z.B. Urlaubsersatzleistung, Nachzahlung)

Berichtigter Lohnzettel bei Änderung Bemessungsgrundlage oder Steuer nach Ausstellung (insbes. Nachzahlung bis 15.2.) innerhalb von 2 Wochen

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Lohnzettel 2007Lohnzettel 2007

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Mitteilung für Honorare Für folgende Personen und

Personenvereinigungen (-gemeinschaften) Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände Bausparkassen und Versicherungsvertreter Vortragende, Lehrende, Unterrichtende Kolporteure und Zeitungszusteller Privatgeschäftsvermittler Funktionäre von öff.-rechtl. Körperschaften Freie Dienstnehmer

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Mitteilung für Honorare Verpflichtende Ausstellung von Mitteilungen

elektronisch bzw. Formular E 18 bis Ende Feber bzw. Ende Jänner des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Statistik Austria

Keine Mitteilung für Bagatellfälle Honorar im Einzelfall nicht mehr als 450 Euro Honorar im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro

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SV - Meldepflichten

Ab 1.1.2008 Anmeldung der Dienstnehmer (auch der fallweise Beschäftigten) vor Arbeitsantritt (2 Varianten)

Vollanmeldung vor Arbeitsantritt vollständige Anmeldung bei Nichtantritt der Beschäftigung: Storno

Anmeldung in 2 Schritten vor Arbeitsantritt Mindestangabenmeldung mit

DG-Kontonr., Name, SV Nr., Tag und Ort des Arbeitsantritts

innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn Nachmeldung der fehlenden Angaben

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SV - Meldepflichten

Empfehlung Vollanmeldung

Vorteile nur 1 Meldung zu erstellen nur 1 Meldefrist zu beachten kein Abgleich der beiden Meldungen erforderlich

Voraussetzung alle Daten für die Vollanmeldung müssen

vorhanden sein

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SV - Meldepflichten

Mindestangabenmeldung Elektronisch (www.elda.at unter

Service/Formulare/Aviso-Meldung) Fax Hotline 05/780 761 Telefon Hotline 05/780 760 Nachweis der Mindestangabenmeldung:

ELDA-Empfangsbestätigung, Protokollnummer, Übertragungsnummer, Meldeabschnitt)

Folgen: Anzeige an BH und Geldstrafe, Beitragszuschlag GKK

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Daten aufMindestangabenmeldung

DG-Kontonummer

Name

Vers.Nr. oderGeburtsdatum

Ort der Beschäftigung

Tag der Beschäftigungsaufnahme

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SV – MeldepflichtenSanktionen Geldstrafe auf Grund von Anzeige an

Bezirksverwaltungsbehörde 730 bis 2.180 Euro im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro

Beitragszuschläge GKK im „Betretungsfall“ 500 Euro je verabsäumter Meldung 800 Euro für Prüfungseinsatz Entfall/Verminderung nur in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen (erstmalig mit geringer Auswirkung)

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E-Card und Service-Entgelt Service-Entgelt für E-Card ersetzt

Krankenscheingebühr Service-Entgelt 10 € (jeweils am 15.11.; N89)

einzuheben für alle krankenversicherten Dienstnehmer, Lehrlinge, freie DN Ehegatten oder Lebensgefährten

Kein Service-Entgelt für DN die am 15.11. kein Entgelt erhalten DN die krankheitsbedingt weniger als Hälfte des

Entgelts erhalten geringfügig Beschäftigte DN im 1. Quartal des Folgejahres Pensionsberechtigte als Angehörige geltende Kinder

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Geringfügig Beschäftigte

Geringfügigkeitsgrenzen Entgelt bis

26,80 Euro täglich bzw. 349,01 Euro monatlich

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG

Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten <523,52 Euro An- und Abmeldung nur Unfallversicherung 1,4% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl.

Beitragsnachw. möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres (mtl.

Zhlg mögl.) Beitragsgrundlagennachw. keine e-card Beitragsgruppe N14, N24, L14, M24

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG

Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten >523,52 Euro An- und Abmeldung Dienstgeberabgabe 16,4% + 1,4% UV =

17,8% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl.

Beitragsnachw. u. Zahlung möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgej. eigener Beitragsgrundlagennachw keine e-card Verrechnungsgruppe N72

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN

Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG<349,01 Euro mtl. kein Versicherungspflicht auf Antrag (Wohnsitz-GKK):

Selbstversicherung in KV und PV unabhängig von Beitragspflicht des DG

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG

>349,01 Euro mtl. Pflichtversicherung KV und PV Vorschreibung der Beiträge nach Jahresende

direkt dem DN, mtl. Vorschreibung möglich unabhängig von Beitragspflicht des DG e-card von GKK

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Dienstleistungsscheck

Anwendungsbereich ab 2006 Dienstverhältnisse von arbeitsberechtigen

Personen mit natürlichen Personen für haushaltstypische Dienstleistungen

(Reinigung, Kinderbeaufsichtigung, Gartenarbeiten usw.)

für längstens einen Monat (aber mit der Möglichkeit dies immer wieder zu verlängern)

Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze Entlohnung mit Dienstleistungsscheck Kosten: 1,4% UV-Beitrag, 0,6%

Verwaltungskosten

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Dienstleistungsscheck

Vorgangsweise Kauf von Dienstleistungsschecks durch AG (bei SV,

Post, Trafik) um 5,10 € bzw. 10,20 € Eintragung der Daten auf Dienstleistungsscheck durch

AG (bzw. Beiblatt) Übergabe des ausgefüllten Dienstleistungsschecks

durch AG an AN Einlösung des Dienstleistungsschecks durch AN bis

Ablauf des Folgemonats bei der zuständigen GKK Lohnzettelausstellung durch GKK an FA Selbstversicherung um 49,25 € mtl. Sonstige Konsequenzen bei Steuer und SV wenn

jeweilige Grenzen überschritten werden

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Dienstleistungsscheck

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Beitragsgrundlage Dienstnehmerbegriff unverändert Echte Ferialpraktikanten

wenn kein Entgelt: seit 1.9.2005 von Vollversicherung ausgenommen, keine Anmeldung, trotzdem UV-Schutz

wenn Entgelt: Anmeldung als Arbeiter oder Angestellte bzw. geringfügig Beschäftigte

Entgeltbegriff Reisekosten: Änderungen wie bei Lohnsteuer

Befreiungen Beiträge an MV-Kassen Fehlgeldentschädigungen 14,53 Euro Zukunftssicherungsmaßnahmen 300 Euro Mitarbeiterbeteiligungen 1.460 Euro Zinsersparnisse 7.300 Euro neu: freie Station + KV + Kurse von Au-pair-Kräften

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Beitragssätze Beitragssätze 2008 neu

Anhebung KV Senkung IESG Entfall AlV auch bei Männern ab 56 Arbeiter A1: 17,20%, DN, 20,65% DG Angestellte D1: 17,07% DN, 20,78% DG

Senkung bei älteren Dienstnehmern unverändert IESG enfälllt für DN ab 60 UV-Beitrag entfällt für DN ab 60 (Beitragsgruppe A4u, D4u)

Begünstigung Lehrlinge unverändert in ersten beiden Lehrjahren kein KV-Beitrag Lehrlinge generell kein UV, kein IESG

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Freie Dienstnehmer Ab 2008

AlV (6%) IESG (0,55%) BMSVG (1,53%) AK (0,5%) Anhebung KV (7,65%)

Beiträge 2008 daher DN 17,62% (statt 13,85%) DG 22,81% (statt 17,45%)

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Höchstbeitragsgrundlagen

Laufende Bezüge monatlich: 3.930 Euro täglich: 131 Euro

Sonderzahlungen 7.860 Euro

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Schwerarbeitsverordnung Allgemeines Pensionsgesetz

ab 2007 Schwerarbeitspension statt Frühpension frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind

Schwerarbeitsverordnung ab 1.1.2007 Meldung der Schwerarbeitszeiten durch DG für

Männer ab 40, Frauen ab 35 via ELDA jährlich im Nachhinein, erstmals bis 28.2.2008 für

2007 Meldung der Schwerarbeitstätigkeit, Namen und SV-

Nr, Dauer der Tätigkeiten Schwerarbeitsmonat wenn mindestens an 15 Tagen

im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde laufende Aufzeichnungen werden empfohlen

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Schwerarbeitsverordnung Schwerarbeit

Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht (mind. 6 h an 6 Tagen im Monat)

Hitze und Kälte chemische oder physikalische Einflüsse und

daraus resultierender Erwerbsminderung von mind. 10%

schwere körperliche Arbeit laut Liste (Männer 2000, Frauen 1400 Kilokalorien)

berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit bes. Pflegebedarf

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% bzw. Pflegegeldstufe 3

Zeiten nach dem NSchG

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Schwerarbeitsmeldung

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Art der Schwerarbeit

Name und Versicherungsnummer

Dauer der Tätigkeit

Schwerarbeitsmeldung - Inhalt Schwerarbeitsmeldung - Inhalt

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Dauer der Tätigkeit

Schwerarbeitsmeldung - Inhalt Schwerarbeitsmeldung - Inhalt

nur ganze Schwerarbeitsmonate melden(außer bei Ein od. Austritt)

1 Schwerarbeitsmonat = 15 Tage Schwerarbeit(außer Zi 2 = 6 Tage Nachtschicht)

01.02. 31.05.

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Zuschüsse durch die AUVA Bei Unfällen (Arbeits- und Freizeitunfälle)

Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts für max. 42 Kalendertage je Arbeitsjahr

Antragstellung nach Ende der Entgeltfortzahlung, spätestens binnen 2 Jahren

Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 3 Kalendertage

unfallversicherter DN Unternehmer beschäftigt max. 50 DN Formulare und www.sozialversicherung.at

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Zuschüsse durch die AUVA Bei Krankenständen (seit 1.1.2005)

Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts für max. 42 Kalendertage je Arbeitsjahr, für die ersten 10 Kalendertage erfolgt keine Erstattung (lt. OGH also vom 11. bis zum 52. Tag)

Krankenstand dauert länger als 10 aufeinander folgende Kalendertage

Unternehmer beschäftigt max. 50 DN Dienstnehmer erhält Entgeltfortzahlung Formulare und www.sozialversicherung.at

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Bonus-Malus Bonus

3% (AlV-Beitrag) wenn DN bei Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet hat

DN darf in den letzen 3 Jahren vor dem Neueintritt nicht beim selben DG beschäftigt gewesen sein (ausgen. er war bereits „Bonusfall“

Spätestens seit 30.9.2005 sind alte Bonus1-Fälle Bonus2-Fälle Malus

Grundbetrag ab 50. Lj : 20% der letzten Beitragsgrundl 1. Erhöhung: je vollendetem Vierteljahr um 15% bis max. 260%

(ab 56. Lj Verringerung der 260% um 15% je Vierteljahr bis 80%) 2. Erhöhung: Erhöhung des o.a. Betrages um 2% für jedes

vollendete Dienstjahr, das dem 10. Dienstjahr folgt, max. um 30%

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Änderung BMSVG

Der Ausdruck „BMVG“ (= Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) wird ab 1. Jänner 2008 durch den Ausdruck „BMSVG“ (=Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) ersetzt

Freie Dienstnehmer unterliegen ab 1.1.2008 dem System der „Abfertigung neu“ (ebenso wie Selbständige)

Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Inhalte abstellen, sollen dabei nicht zur Anwendung gelangen

Regelungen über die Verfügungsmöglichkeiten (§ 14 BMVG) für freie Dienstnehmer werden analog übernommen

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Änderung BMSVG

Die Beitragshöhe beträgt ebenfalls 1,53 % Für am 31. Dezember 2007 bestehende

freie Dienstverhältnisse müssen die MV-Beiträge unter Außerachtlassung eines allfälligen beitragsfreien Monats entrichtet werden

Ansonsten gilt auch für freie Dienstnehmer die Bestimmung über den „beitragsfreien Monat“

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Abfertigung neu - Beitrag an MV-Kasse (nunmehr BV-Kasse) 1,53% des monatlichen Entgelts einschl SoZa

(bei geringfügig Beschäftigen jährliche Zahlung mit Zuschlag von 2,5% möglich)

an KV-Träger zu Weiterleitung an MV-Kasse erster Monat beitragsfrei Grundlage = Entgelt

keine Höchstbeitraggrundlage keine Geringfügigkeitsgrenze auch von Ersatzleistungen, KE, Vergleichen Verrechnungsgruppe N 98 (Zuschlag: N97)

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Abfertigung neu - Beitrag an BV-Kasse Grundlage bei entgeltfreien Zeiten

Präsenz-, Zivildienst: 1,53% vom Kinderbetreuungsgeld

Wochengeld ab 1.1.2008: 1,53% vom Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles

Beitragsgrundlage Krankengeldbezug 50% der Beitragsgrundlage vor Eintritt des

Versicherungsfalles ohne Sonderzahlungen Krankenentgelt- und Krankengeldbezug

50% Krankenentgelt und 50% der Beitragsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles

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Abfertigung neu - BV-Kasse Seit 7/2005 gesetzliches

Zuweisungsverfahren wenn nicht binnen 6 Monaten nach Meldung

des ersten Mitarbeiters Kasse ausgewählt vorerst Aufforderung zur Auswahl binnen 3

Monaten dann Zuweisung durch HVSVT Kündigung dann nur mit 3-Monatsfrist zum

Jahresende

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Abfertigung neu - BV-Kasse Seit 7/2005 gesetzliches Zuweisungsverfahren wenn nicht binnen 6 Monaten nach Meldung

des ersten Mitarbeiters Kasse ausgewählt vorerst Aufforderung zur Auswahl binnen 3

Monaten dann Zuweisung durch HVSVT Kündigung dann nur mit 3-Monatsfrist zum

Jahresende

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Altersteilzeitgeld

Voraussetzungen Altersteilzeit für längstens 5 Jahre und nur für Personen,

die nach spätestens 5 Jahren das Mindestalter für die Alterspension vollenden

Bis 2013 Übergangsregelung: bisherigesAlter von 50 bzw. 55 wird ab 2004 bis 2012 um jeweils 6 Monate pro Jahr angehoben (dadurch auch Bezugszeiten von mehr als 5 Jahren)

15 Jahre AlV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Anrechnung von Kindererziehung bis zum 15. Lj, Krankengeld und Arbeitslosenbezug)

Vollbeschäftigung im letzten Jahr (max. 20% unter Normalarbeitszeit)

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Altersteilzeitgeld

Konsequenzen Verkürzung der Arbeitszeit auf 40% bis 60% Lohnausgleich von mind. 50% des

Unterschiedsbetrages, max. bis HBG KV, PV und UV von vollem Entgelt Abfertigung von vollem Entgelt Volles Altersteilzeitgeld nur bei Einstellung einer

Ersatzkraft (Arbeitsloser über Geringfügigkeitsgrenze oder Lehrling)

Halbes Altersteilzeitgeld ohne Ersatzkraft

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Altersteilzeitgeld

Konsequenzen Bei Blocken der Arbeitszeit Ersatzkraft ab Beginn

der Freistellungsphase jedenfalls erforderlich, während der Arbeitsphase 50% ohne Ersatzkraft während der Freistellungsphase 100%

DG erhält von AMS die auf den Lohnausgleich entfallenden Bruttolohnkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie die über den Lohnausgleich hinausgehenden SV-Beiträge (ohne KU, WBF usw.); DB, DZ, KommSt vom zufließenden Entgelt werden nicht ersetzt

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Altersteilzeitgeld - Übergangsregelung Für Altersteilzeitvereinbarungen bis 31.

12.2003 (wirksam und dem AMS angezeigt) Wirksamkeit vor dem 1.4.2003: Antrittsalter bleibt

bei 56,5 bw. 61,5 Jahren Wirksamkeit nach dem 31.3.2003: Anhebung des

Pensionsalters ab 1.7.2004 um 2 Monate pro Quartal, ab 2005 ein Monat pro Quartal; einvernehmliche Verlängerung bis frühestmöglichen Pensionsantritt ist möglich, ohne Vereinbarung kann DN nach Altersteilzeit ein Übergangsgeld beziehen (Arbeitslosengeld plus 25%)

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Neu gegründete Betriebe

Befreiung von UV und WBF für neu gegründete Unternehmen in den ersten 12 Monaten der Neugründung

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Dienstgeberbeitrag (DB) Unverändert: 4,5% Freibetrag

Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro

Neu: Für Nachzahlungen bis 15.2. ist DB bis 15.2.abzuführen Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60.

Lebensjahr (ab Folgemonat) Bei Neugründern darf für DB-Befreiung innerhalb von 2 Jahren

keine früherer Betriebsinhaber tätig werden Restliche Befreiungen unverändert bzw. betr. Reisekosten analog

zur LSt Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF

Eingliederung in den betrieblichen Organismus als Hauptkriterium für DB/DZ/KommSt-Pflicht

Laufende Entlohnung und Unternehmerrisiko nur sekundär von Bedeutung

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Zuschlag zum DB (DZ)

DZ-Sätze 2008 – Senkung in Kärnten um Steiermark um 0,01%

in Wien: 0,40% in NÖ: 0,42% in OÖ: 0,36% in Salzburg: 0,43% in Tirol: 0,44% in Vorarlberg: 0,39% in Kärnten: 0,41% in Steiermark: 0,41% in Bgld: 0,44%

Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat)

Bei Neugründern darf für DZ-Befreiung innerhalb von 2 Jahren keine früherer Betriebsinhaber tätig werden

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Kommunalsteuer Unverändert: 3% Freibetrag (auch bei mehreren Betriebsstätten)

Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro

Neue Steuererklärungen ab 2005 elektronisch im Wege von FinanzOnline (ab 100.000 Umsatz) bis Ende März des Folgejahres bei Schließung einer Betriebsstätte zusätzlich binnen 1 Mo Gesamte Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf Gemeinden

Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF Pensionsabfindungen bei aufrechtem DV von der KommSt nicht

befreit Keine Befreiung für Dienstnehmer ab 60!

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Dienstgeberabgabe Wien

Höhe je Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 0,72 Euro

Rückerstattung für Kleinbetriebe wenn Summe der Entgelte max. 218,02 € mtl und

Einkommen max. 2.180,19 € mtl. Erhöhung der Grenzwerte für Ehegatten um 20%,

je Unterhaltspflichtigem um je 10%

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BehinderteneinstellungsgBehinderteneinstellungsgesetzesetz

Ausgleichstaxe ab 2008 – 213,00 € monatlich (bisher 209,00

€) Prämie für in Ausbildung befindliche

begünstigte Behinderte ab 2008 – 213,00 € monatlich (bisher 209,00

€)

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LohnpfändungLohnpfändung

Allgemeiner Grundbetrag monatlich 747,00 € wöchentlich 174,00 € täglich 24,00 €

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Erhöhter allgemeiner Grundbetrag monatlich 871,00 € wöchentlich 203,00 € täglich 29,00 €

LohnpfändungLohnpfändung

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Unterhaltsgrundbetrag monatlich 149,00 € wöchentlich 34,00 € täglich 4,00 €

LohnpfändungLohnpfändung

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Pfandschutzobergrenze monatlich

2.980,00 € wöchentlich 695,00 € täglich 99,00 €

LohnpfändungLohnpfändung


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