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LDG-Vergleich LDG-neu (Jahresnorm) Bundessektion Pflichtschullehrer Budgetbegleitgesetz I (2001)

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LDG-Vergleich LDG-neu (Jahresnorm) Bundessektion Pflichtschullehrer Budgetbegleitgesetz I (2001)
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Page 1: LDG-Vergleich LDG-neu (Jahresnorm) Bundessektion Pflichtschullehrer Budgetbegleitgesetz I (2001)

LDG-Vergleich

LDG-neu (Jahresnorm)

Bundessektion Pflichtschullehrer

Budgetbegleitgesetz I (2001)

Page 2: LDG-Vergleich LDG-neu (Jahresnorm) Bundessektion Pflichtschullehrer Budgetbegleitgesetz I (2001)

KurzzusammenfassungZusätzliche Informationsquellen:Entsprechende Gesetzestexte im Original

Kontaktaufnahme mit Vertretern der Personalvertretung und Lehrergewerkschaft in allen Bundesländern

Hotline in der Abstimmungswoche

Bundessektion Pflichtschullehrer

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31. August 2005Ende des Erprobungszeitraumes

Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom

1. September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der durch das

Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

Anmerkung: Sollte weder die Gewerkschaft (auf Grund eines Abstimmungsergebnisses) noch die Regierung einen Antrag auf Verlängerung des LDG -neu (Jahresnorm) stellen, läuft dieses automatisch aus. Es gelten dann die Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes I 2001.

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Unterrichtsverpflichtung

Gesetzlich vorgesehen: Bandbreite von 20-22

Minderheitenschulgesetz (Ktn/Bgl) 20

Verwirklicht: VS großteils 22 teilweise 21

Abschläge für IT- Betreuer, Regionalbetreuer und Bibliothekare – länderweise unterschiedlich

Gesetzlich vorgesehen 23 AbschlägeKorrektur 0,5IT- Betreuer 0,5 oder 1IT- Regionalbetr. ´ 1Betreuung von Kindern mit SPF ohne zusätzlichen L 0,5Zus. Lehrer für Vorschulkinder 0,5Lehrer an zweisprachigen Schulen:Zweitlehrer/ 1 Klasse 0,5Zweitlehrer/ mehrere Klassen 1sowie für Korrektur 0,5

Lehrverpflichtung

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

VOLKSSCHULE

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Gesetzlich vorgesehen: Bandbreite von 20 – 22* * 22. Stunde = MDL

Verwirklicht: großteils 21 teilweise 20 Abschläge für IT- Betreuer, Regionalbetreuer und Bibliothekare – länderweise unterschiedlich

Gesetzlich vorgesehen 23 Abschläge: (max. 4)Mathematik 0,5Deutsch 1lebende Fremdsprache 1Physik und Chemie 0,5

Zusätzliche Abschläge:IT- Betreuer mehr als 5 IT- Arbeitsplätze 1,5mehr als 10 IT- Arbeitsplätze 2 IT- Regionalbetreuer 1Schulbibliothek: bis 11 Klassen 5 ab 12 Klassen 6

Unterrichtsverpflichtung Lehrverpflichtung

HAUPTSCHULELDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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Gesetzlich vorgesehen: Bandbreite von 20 – 22

Verwirklicht: großteils 22

teilweise 21

Abschläge für IT- Betreuer, Regionalbetreuer und Bibliothekare – länderweise unterschiedlich

Gesetzlich vorgesehen 23 Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung: Integrationslehrer 0,5 oder 1Korrektur 0,5 IT-Betreuer 0,5 oder 1IT-Regionalbetr. 1Verwendung in Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht:Abschläge: (max. 4)Mathematik 0,5Deutsch 1lebende Fremdsprache 1Physik und Chemie 0,5Zusätzliche Abschläge: IT- Betreuer mehr als 5 IT- Arbeitsplätze ´ 1,5mehr als 10 IT- Arbeitsplätze 2 IT- Regionalbetreuer 1

Unterrichtsverpflichtung LehrverpflichtungSONDERSCHULE

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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Gesetzlich vorgesehen: Bandbreite von 20 – 21* * 22. Stunde = MDL

Verwirklicht: großteils 21 teilweise 20

Abschläge für IT- Betreuer, Regionalbetreuer und Bibliothekare – länderweise unterschiedlich

Gesetzlich vorgesehen: 23 Abschläge: (max. 4)Mathematik od. Technisches Seminar und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik 0,5 Deutsch od. andere Sprachen 1

Zusätzlicher Abschlag: IT- Betreuer mehr als 5 IT- Arbeitsplätze 1,5mehr als 10 IT- Arbeitsplätze 2 IT- Regionalbetreuer 1

Unterrichtsverpflichtung LehrverpflichtungPOLYTECHNISCHE SCHULE

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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Lehrer für einzelne Gegenstände generell 22

Religionslehrer 22LehrerInnen für Werkerziehung, SportlehrerInnen, Sprachen- lehrerInnen 23

Unterrichtsverpflichtung LehrverpflichtungLEHRERINNEN FÜR EINZELNE GEGENSTÄNDE

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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Fazit - VolksschullehrerInnen

VolksschullehrerInnen haben im Budgetbegleitgesetz I eine um eine Stunde höhere Lehrverpflichtung, die sich jedoch durch allfällige Abschläge vermindern kann.

Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten.

Im LDG-neu sind Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen möglich.

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Fazit - HauptschullehrerInnen

Für HauptschullehrerInnen ergeben sich durch diverse Abschlagsregelungen im Budgetbegleitgesetz I Unterrichtsverpflichtungen zwischen 19 und 23 Stunden.

Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten.

Im LDG-neu sind Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen möglich.

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Fazit - SonderschullehrerInnen

SonderschullehrerInnen und LehrerInnen an Integrationsklassen haben im Budgetbegleitgesetz I eine um eine Stunde höhere Lehrverpflichtung, die sich jedoch durch allfällige Abschläge vermindern kann.

SonderschullehrerInnen, die nach dem Lehrplan der HS unterrichten – siehe HL.

Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten.

Im LDG-neu sind Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen möglich.

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Fazit – PTS-LehrerInnen

Für PTS-LehrerInnen ergeben sich durch diverse Abschlagsregelungen im Budgetbegleitgesetz I Unterrichtsverpflichtungen zwischen 19 und 23 Stunden.

Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten.

Im LDG-neu sind Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen möglich.

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VS-SchulleiterInnen

Unterrichtsverpflichtung 20

Leitung der Schule 1

je Klasse 1

je Sonderschul- u. PTS-Klasse 1,5

5 – 10 Kinder mit SPF 1

je zusätzlich 1-5 Kinder mit SPF 0,5

mind. 5 Kinder integrativ/Vorschullehrplan 1

je Betreuungsgruppe GTS 0,5

Lehrverpflichtung 23

Leitung der Schule 2

je Klasse 1

je Sonderschul- u. PTS-Klasse 1,5

5 – 10 Kinder mit SPF 1

je zusätzlich 1-5 Kinder mit SPF 0,5

mind. 5 Kinder integrativ/Vorschullehrplan 1

je Betreuungsgruppe GTS 0,5

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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HS u. PTS - SchulleiterInnen

Unterrichtsverpflichtung 20

Leitung der Schule 2

je Klasse 1,5

je Betreuungsgruppe GTS 0,75

Lehrverpflichtung 23

Leitung der Schule 3

je Klasse 1,5

je Betreuungsgruppe GTS 0,75

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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LeiterInnen an Sonderschulen

Unterrichtsverpflichtung 20

Leitung der Schule 2

je Klasse 1,5

je Betreuungsgruppe GTS 0,75

LeiterInnen SPZ

je 2 Integrationsklassen 1,5

Lehrverpflichtung 23

Leitung der Schule 3

je Klasse 1,5

je Betreuungsgruppe GTS 0,75

LeiterInnen SPZ

je 2 Integrationsklassen 1,5

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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Fazit – SchulleiterInnen

SchulleiterInnen haben im Budgetbegleitgesetz I eine um zwei Stunden höhere Supplierverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung, die sich jedoch durch allfällige Abschläge vermindern kann.

Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten.

Die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung steigt im Budgetbegleitgesetz I von 8 auf 9 Klassen an.

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Vergütung für Klassenführung

Derzeit keine Vergütung,Anrechnung im Bereich C

Es gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von

58,4 € an Volksschulen und

116,9 € an den anderen Schularten.

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate)

Es gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 42,9 €.

Keine Vergütung, Anrechnung im Bereich C

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

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MDL und Supplierungen

Mehrdienstleistungen:

Vergütungssatz: 1,43%

Supplierstunden:

max. 10 pro Jahr ohne besondere Vergütung, alle anderen mit 1,43%

Mehrdienstleistungen:

Vergütungssatz: 1,43% x 0,875 = 1,25%

Supplierstunden:

1 pro Woche ohne besondere Vergütung, alle anderen mit Fixbetrag 21,48 €.

Beispiel 10. Gehaltsstufe L2a2:

MDL: 2.466,5 x 1,43% = 35,27 € 35,27 x 0,875 = 30,86 €

Supplierstunde: 35,27 € 21,48 €

LDG-neu Budgetbegleitgesetz I

Anfall von MDL im Vertretungsfall bei Schulveranstaltungen

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Einstellung der MDL-Vergütung

Bei Erkrankung oder Pflegefreistellung vermindert sich die Vergütung in der betreffenden Woche um ein Fünftel für jeden Tag der Abwesenheit. Bei sechs Tage-Unterricht um ein Sechstel.

(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung zur Gänze unterbleibt. Ausgenommen sind:1. die im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBI. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder2. die zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstage oder 3. einzelne aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tage gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes oder

LDG-neu

Budgetbegleitgesetz I

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4. die nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentage oder5. Tage, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder6. bis zu fünf Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht, oder7. Tage, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, diea) im gesamtschulischen Interesse liegt,b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient undc) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist, abwesend ist, zur Gänze unterbleibt.(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.Einzustellen sind pro Tag ein Fünftel bzw. ein Sechstel der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2.

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Ergänzende AspekteDas Budgetbegleitgesetz I ordnet Differenzierungen in der Lehrverpflichtung an. Das LDG-neu bietet flexible Möglichkeiten dazu. In der Erprobungsphase wurde dieser Spielraum nicht ausreichend genutzt.

Das Budgetbegleitgesetz bietet keinen Ansatz zu einer Gesamtbewertung der Arbeitsleistung der LehrerInnen über den unterrichtlichen Teil hinaus. Die Tätigkeits-bereiche 2 und 3 sind nicht definiert, daher ist die Forderung nach Einhaltung der Obergrenze schwieriger.

Ergebnisse der Arbeitszeituntersuchung bleiben daher in ihrer möglichen Wirkung in der Öffentlichkeit unberücksichtigt.

Der Umstieg auf das Budgetbegleitgesetz I könnte zu Problemen bei der Lehrerbeschäftigung führen.

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Stimmzettel

Budgetbegleitgesetz I

LDG-neu (Jahresnorm)

Ich stimme für:

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Anmerkungen zur Abstimmung

Wer die Varianten Budgetbegleitgesetz I oder LDG-neu ankreuzt, entscheidet sich dafür, dass das gewählte Dienstrecht ab 1. 9. 2005 unbefristet in Kraft tritt.

Selbstverständlich wird sich die Gewerkschaft auch in Zukunft für die Weiterentwicklung des dann gültigen Dienstrechtes einsetzen.


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