Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Neuigkeiten aus dem ESTI
Fyrabig-Anlass Kloten 2018
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Neuigkeiten aus dem ESTI
Leiter Vollzug NIV ZH/ZG André Moser
Agenda:
• neue NIV
• Sch lll,
• UVEK Verordnung (in Bearbeitung)
• Unfälle
• Wir lernen daraus
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Aus Unfällen Lernen
Was geschieht bei Unterbruch?
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Was meinen Sie ???
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Revision der Niederspannungs-
Installationsverordnung (NIV) 2018
–Wesentliche Neuerungen und Umsetzung
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Vorbemerkungen
• Verweise auf die NIV verstehen sich auf die revidierte NIV
• Durch die gleichzeitige Umsetzung des Digitalisierungsprozesses im ESTI kann es in einer ersten Phase vereinzelt zu Verzögerungen im Bewilligungsprozess (v.a. auf Französisch/Italienisch) kommen
• die vorgesehene Umsetzung der NIV ist möglichen Anpassungen unterworfen, je nach sich stellenden konkreten Fragen
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Vorbemerkungen (2)
Die Anpassung der Berufsbezeichnungen (bzw. der Berufsbildungsreglemente) ändert nichts an der (bisherigen) Berechtigung, Bewilligungen zu verlangen
Elektrokontrolleure/Chefmonteure z.B. können nach wie vor eine Kontrollbewilligung erhalten(sofern übrige Voraussetzungen erfüllt)
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1. Grundlagen
Wann braucht es eine Bewilligung (allgemein)?
• Erstellen von Neuanlagen
• Erweiterungen an bestehenden Anlagen
• Planbare Arbeiten (z.B. Servicezyklen)
• Hohe Kurzschlussströme (PSA; > 1000 A)
• Art. 15: Kein Anlageschalter und/oder > 13 A Bemessungsauslösestrom
• Leistungserhöhung
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Service-und ReparaturarbeitenWeisung ESTI
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3. Service- und ReparaturarbeitenGrundlagen Service- und Reparaturarbeiten geschehen im Rahmen
von eingeschränkten Installationsbewilligungen
Sonderregelung gegenüber Prinzip der Bewilligungspflicht
Grundsatz bleibt: Arbeiten werden durch Bewilligungsträger gemacht
Betroffene Anlagen
• Art. 14: Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie Schiffe
• Art. 15: Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik (an Steuerung u. hinter Anlageschalter)
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3. Voraussetzungen für die Erteilung
Träger der eingeschränkten Bewilligung:
• mindestens ein Träger der eingeschränkten Bewilligung nach Art. 14 bzw. Art. 15
• ausländische Ausbildung: Anerkennung der Gleichwertigkeit
• Weiterbildung sichergestellt (1 Tag / Jahr)
• kein « Heer » von Servicepersonal mit 1 Träger
Service- und Reparaturpersonal
• Mind. 40 Lektionen Elektrosicherheit an spez. Anlage (Lernkontrolle; Betrieb verantwortlich)
• Mitteilung an ESTI (Registrierung der Betriebe)
• Weisung wird eingehalten
• Weiterbildung: durchschnittlich ½ Tag / Jahr
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3. Ausführen von Arbeiten (Weisung)
- Arbeiten im Fachbereich des Betriebs (vgl. Bewilligung)
- Keine Arbeiten an Anlagen mit hohen Kurzschlussströmen (> 1000 A)
- Keine Schaltgerätekombinationen öffnen
- 1:1 Ersatz: Spannungsfrei
- 5+5 Regeln im Umgang mit Elektrizität einhalten
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3. Ausführen von Arbeiten (2)
• Das Ersetzen von Komponenten in einer Schaltgerätekombination oder in einem Erzeugnis ist keine Installationstätigkeit und fällt daher nicht unter die Regelung von Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 NIV.
• Selbstverständlich auch hier: sichere und normen- bzw. weisungskonforme Durchführung.
• Aufzüge: keine Änderungen
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3. Durchzuführende Kontrollen
• Schutzeinrichtung überprüfen und dokumentieren
• Spannung messen und dokumentieren
• Sichtprüfung nach NIN / EN 61439-1
• Funktionsprüfung inklusive Drehrichtungskontrolle
Sofern vorhanden:
• Schutzleiterprüfung
• Einstellung Motorschutzschalter / -relais u. Dokumentation Einstellwert
• Überprüfung RCD (Prüftaste)
Dokumentieren (vgl. Weisung)
Isolationsmessung wird nicht gefordert (künftig in V-UVEK)
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3. Aufsicht durch das ESTI
Credo: Nachvollziehbarkeit für das ESTI
Zweigliedrige Kontrolle:
Einfordern Liste von Installationen über definierte Zeitperiode (momentan: 3 Monate)
Inspektion (Ausrüstung, Personal, ausgesuchte Arbeiten)
Zweiphasige Aufsicht:
1.Grösste Betriebe (Keyplayer in Service- und Reparaturarbeiten: Meldung durch Verbände)
2.Mittlere/kleinere Betriebe (nach und nach)
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3. Aufsicht durch das ESTI (2)
• Inspektion (gebührenpflichtig)
• Weiterbildungsnachweise werden überprüft
• Frist für allfällige Mängelbeseitigung
• ggf. Nachkontrollen (gebührenpflichtig)
• später Stichprobenkontrollen
Von dieser Aufsichtstätigkeit ist die periodische Kontrolle durch die akkreditierte Inspektionsstelle zu unterscheiden
falls gewünscht: Akkreditierte Inspektionsstellen nehmen Betreuung wahr (nicht Aufsicht!)
Vorrangig: Arbeiten, bei welchen Norm Isolationsmessung vorsieht
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4. Allgemeine Installationsbewilligung
Bewilligungsvoraussetzungen• Wesentliche Neuerung: 1 + 3 = 50 bzw. 17+3+3x10/ 18+2+2x10/ 19+1+1x10 Bedingung: fachkundige Person und Sicherheitsberater
mit Beschäftigungsgrad von 100%• Ausbildung Ausbildungsniveau muss dem aktuellen Stand der
Technik entsprechen Regelmässige Weiterbildung muss gewährleistet sein
(mind. 1 Tag/Jahr)Weiterbildungsnachweis ist Voraussetzung für
Bewilligungserteilung / -änderung betrifft auch die „+1 / +2 / +3x10“
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4. Allgemeine Installationsbewilligung(2)
Fachkundige Personen
Königsweg: Höhere Fachprüfung zum Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte (bzw. zum eidgenössisch diplomierten Elektro-Installateur)
Praxisprüfung: Harmonisierung der notwendigen Praxis für die Praxisprüfung des VSEI (3 Jahre unter Aufsicht einer fachkundigen Person gegenüber 0, 3, 5 Jahre bisher)
Ausländische Ausbildungen: keine Änderungen (Anerkennung der Gleichwertigkeit durch das ESTI)
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4. Allgemeine Installationsbewilligung(3)
Fachkundige Person im Teilzeit-Arbeitsverhältnis Mindestbeschäftigungsgrad 40 %
Arbeitsbelastung entspricht dem Beschäftigungsgrad
Betreuung von maximal 2 Betrieben
• Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der NIV 2018 um die Betriebsorganisation an die neuen Bestimmungen anzupassen (Teilzeit, Weiterbildung)
nach 3 Jahren (31.12.2020) müssen die Betriebe die neuen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen (z.B. der Weiterbildungsnachweis)
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4. Allgemeine Installationsbewilligung(4)
Nach wie vor gilt bei ausländischen Ausbildungen:• Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen
Ausbildungen führt das ESTI durch, gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG (Staaten der EU und des EFTA) oder gestützt auf Berufsbildungsgesetz und –verordnung (sogenannte « Drittstaaten »)
• Ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt eine Person mit ausländischer Ausbildung als Hilfsperson im Sinne von Art. 10 Abs. 4 NIV
• Als sogenannte reglementierte Ausbildungen (bzw. Tätigkeiten) gelten:
Montageelektriker, EFZ, Fachausweis, Diplom
• Gleichwertigkeit berechtigt nicht zum Tragen des CH-Titels
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4. Allgemeine Installationsbewilligung(5)
Ausführung von Arbeiten durch den Betrieb Montageelektriker (oder gleichwertig) können die
Erstinbetriebnahme von Elektroinstallationenvornehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind
Montageelektriker mit Ausbildungsbeginn vor 2015: 1 Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und Zusatzausbildung VSEI (Verantwortung: Betrieb)
Unverändert: Die Ausführung von Installationsarbeitenkann nur Elektroinstallateuren EFZ oder Montageelektrikern EFZ (oder gleichwertig) übertragenwerden
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4. Allgemeine Installationsbewilligung(6)
« Unterakkord » (gilt seit Inkrafttreten) erlaubt, wenn der Unterakkordant selbst eine allgemeine
Installationsbewilligung besitzt
erlaubt, wenn die Einzelperson im Betrieb integriert ist, genaugleich wie die weiteren Betriebsangehörigen
9 OIBT
9 NIV
A B9 NIV
A
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4. Allgemeine Installationsbewilligung(7)
«Unterakkord» (Verantwortung)
Für die Ausführung von Arbeiten durch die Unterakkordanten / Einzelpersonen, welche der Betrieb eingesetzt hat sowiefür die Schlusskontrolle: beiziehenderBetrieb(d.h. durch Bauherrn beauftragter Betrieb)
innerhalb des Betriebs: fachkundigerLeiter / Kontrollberechtigte(r) des Betriebs
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Überprüfung der Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung
• Änderung im System der Aufsicht
• Ab Frühjahr 2018 Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI überprüft neu auch die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung periodisch bzw. systematisch. Es geht darum, festzustellen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im Einzelfall nach wie vor erfüllt sind.
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Inhalte der Überprüfung:
- Die Betriebsorganisation (Anzahl der in der Installation Beschäftigten und deren Ausbildung; Aktivitäten des Betriebs im Bereich der bewilligungspflichtigen Installationsarbeiten);
- das Meldewesen (Installationsanzeigen);
- die Sicherheitsnachweise mit den zugehörigen Mess- und Prüfprotokollen sowie die Protokolle der baubegleitenden Erstprüfung;
- die verwendeten Gerätschaften und die sonstige Ausrüstung (Messinstrumente und Werkzeuge; persönliche Schutzausrüstung);
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Inhalte der Überprüfung:
• die Wirksamkeit der technischen Aufsicht über die Installationsarbeiten (regelmässige Kontrolle der Installationsarbeiten, die durch betriebseigenes Personal oder beigezogene Betriebe und Einzelpersonen ausgeführt werden);
• die Besichtigung einer laufenden Installationsarbeit;
• die Weiterbildung der in der Bewilligung aufgeführten Personen und der übrigen in der Installation Beschäftigten.
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5. Ausführung vonInstallationsarbeiten
• Erkenntnis: Ausnahme von der Bewilligungspflichtfür Laien für bestimmte Installationsarbeiten (Art. 16 Abs. 2 aNIV) führte wiederholt zu Missbräuchen
• Konsequenz: Einschränkung der Laieninstallationenauf einzelne Steckdosen und / oder Schalter in bestehenden Installationen, in selbst bewohntenWohnräumen und zugehörigen Nebenräumen hinter Verbraucherüberstromunterbrechern an einphasigen Endstromkreisen mit Fehlerstromschutzein-richtungen für maximal 30 mA Nennauslösestrom
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5. Ausführung vonInstallationsarbeiten (2)
• Meldepflicht gegenüber der Netzbetreiberin auf alleInstallationsarbeiten ausgedehnt. Ausnahme:
Installationsarbeiten dauern weniger als 4 h (Kleininstallationen) und
Arbeiten führen zu Leistungsänderung von insgesamt weniger als 3,6 kVA
• Pflicht, die baubegleitende Erstprüfung schriftlich zu dokumentieren
• Kein SiNa für Kleininstallationen von weniger als 4 h/weniger 3,6 kVA (Protokoll der Erstprüfung genügt)
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6. Installationskontrolle
• Das ESTI wird grundsätzlich nicht mehr alsakkreditierte Inspektionsstelle, die von Eigentümernvon Spezialinstallationen und Inhabern voneingeschränkten Installationsbewilligungenbeauftragt wird, auftreten
• Ausnahme: Einzelfälle, in welchen der Eigentümerzeitweise keine akkreditierte Inspektionsstelle findet
• Verpflichtung der Eigentümer, beiallen Energieerzeugungsanlagen, die mit demNiederspannungsverteilnetz verbunden sind, eineAbnahmekontrolle zu veranlassen
• Anpassung einzelner Kontrollperioden
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8. Aufsicht und Kontrollen durch das ESTI
• Weiterführung der systematischen Aufsicht von Inhabern der Kontrollbewilligung (etwa alle 5 Jahre)
• Systematische Aufsicht (Inspektion) der Inhaber von Allgemeinen Installationsbewilligungen
• Aufsicht über die Ausführung von Service- und Reparaturarbeiten (Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 NIV)
• Intensivierung der Aufsicht betreffend Stichprobenkontrollendurch die Netzbetreiberinnen (Art. 39 Abs. 1 NIV)
• Automatische und systematische Veröffentlichung des Widerrufs von Installations- und Kontrollbewilligungen (auf der Webseite des ESTI)
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Verordnung des UVEK in BearbeitungVorschlag
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Verordnung des UVEK in BearbeitungVorschlag
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Verordnung des UVEK in BearbeitungVorschlag
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9. Was bleibt zu tun?
• Revision der Verordnung UVEK (SR 734.272.3), hauptsächlich betreffend Prüfungen Art. 13/14/15 und techn. Inhalt des SiNa (BFE und Arbeitsgruppe)
• Überprüfung und wo nötig Überarbeitung der FAQ des BFE/ESTI betreffend NIV
• Anpassung Formulare, Schreiben usw. (ESTI)
• Mitteilungen des ESTI betreffend wichtigste Neuerungen zur NIV
• Aufklärungs- und Informationsarbeit, intern wie extern
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Meldepflichtausser < 4 h / < 3.6 kVA
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Nullung Schema III
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Immer wieder Unfälle nach Installationen mit «Nullung Schema 3».• In den vergangenen Monaten kam es immer wieder zu
Unfällen nach Installationen mit Nullung Schema 3. In unserem Beitrag möchten wir erläutern, was die Normen dazu beinhalten und vor allem, wie diese Ereignisse verhindert werden können. Welches sind die Pflichten nach einer Erweiterung einer solchen Installation?
Das Schema, wie es immer wieder anzutreffen ist:
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Das Schema, wie es immer wieder anzutreffen ist:
Bo
iler
KundeHV
N> rot
L> blau
Verwechslungfalsch angeschlossen
Betriebsmittel unter Spannung !
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Was finden wir in den Normen?(NIN 2015)
• 4.1.1.4
• In bestehenden Systemen TN-C (alte Installationen „Nullung Sch III“) dürfen jedoch Steckdosen mit eingebauten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) nach EN 61008Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter ohne eingebauten Überstromschutz (RCCBs) für Hausinstallationen und für ähnliche Anwendungen zur Verbesserung des Grades der Sicherheit eingesetzt werden. Die Aufteilung des PEN-Leiters in Schutzleiter und Neutralleiter erfolgt auf der Versorgungsseite der eingebauten Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD). An der Steckdose selbst besteht ein System TN-C-S. (B+E)
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Zusätzliche Steckdosen bei System TN-C (Nullung Schema III)
• Zusätzliche Steckdosen < 32 A sind mit FI auszurüsten
Bestehend ohne FI Neu mit Sidos FI
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Was finden wir in den Normen? (NIN 2015)• 7.01.4.1.5 Zusätzlicher Schutz
• Erweist sich bei Umbauten und Renovationen die Realisierung des zusätzlichen Schutzes durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) als sehr aufwändig (z. B. die Platzverhältnisse in der Schaltgerätekombination lassen den Einbau einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) nicht zu oder eine Installation im System TN-C (alt Schema III wo ein Schutzleiternachzug nicht möglich ist) so können Steckdosen in baulicher Einheit mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom IDn 0 30 mA für den zusätzlichen Schutz verwendet werden.
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RCD bei Ersatz von Schaltgerätekombinationen System TN-C (Nullung Schema III)
RCD keine Pflicht, da die ganze Installation geändert werden müsste
F2 – F8: Leitungsschutzschalter
Reserve ist vorzusehen für späteren Ausbau
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• 5.4.3.4 PEN-Leiter .3 Wenn ein PEN-Leiter ab einem beliebigen Punkt der Anlage in Neutralleiter und Schutzleiter aufgeteilt wird, ist es nicht zulässig, den Neutralleiter mit irgendeinem anderen geerdeten Teil der Anlage zu verbinden (z. B. Wiederverbindung mit dem Schutzleiter).
Was finden wir in den Normen? (NIN 2015)
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•B+E .3 Werden ab einer sanierten Schaltgerätekombination bestehende Abgangsleitungen gespeist, werden diese wie die 2 Fig. 5.4.3.4.3.0 zeigt mit den Abgangsklemmen verbunden.•A: Einspeisung bestehender Leitungen im System TN-C (Sch III)•B: Einspeisung Leitungen im System TN-S (bzw. nach Sanierung der Leitung) •Die Verwendung eines vorhandenen Neutralleiters als PEN-Leiter setzt voraus, dass dieser durchgehend einen Minimalquerschnitt von 10 mm2 Cu aufweist und durchgehend isoliert ist. Ausserdem muss er als PEN-Leiter gemäss 2 Fig. 5.4.3.4.3.1 gekennzeichnet sein.
Was finden wir in den Normen? (NIN 2015)
Legende:a) Schaltgerätekombination nach System
TN-Sb) Abgang
A: bis abgehende Leitungen saniert sindB: Schaltgerätekombination und abgehende Leitung im System TN-S
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Info Blatt SEV 2061:• Periodische Kontrollen bei alten Installationen mit Nullung Sch
III. Da bei solchen alten Anlagen nach Schema III der separat geführte Schutzleiter fehlt, kann auch keine Isolationsmessung durchgeführt werden.
• Alle anderen Kontrolltätigkeiten müssen aber trotzdem durchgeführt werden.
• Sichtkontrolle• Berührungsschutz prüfen-• Auswahl der Betriebsmittel entsprechend der Raumart• Kennzeichnung der Stromkreise, Überstromunterbrecher,
Schalter, Klemmen• Leiterverbindungen bezüglich Schutz gegen Selbstlockerung• Einstellung von Schutz- und Überwachungseinrichtungen etc.
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Funktionsprüfung und Messung
• Funktionsprüfung und Messung
• Leitfähigkeit des Schutzleiters
• Trennung der Stromkreise
• Automatische Abschaltung
• Polarität
• Funktion
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Neutralleiter - Schutzleiter - Verbindung nach FI- Schalter
L
N
PE
FI-Test
FI löst aus bei einer Erdverbindung
FI löst mit IN nicht aus,erst wenn IN grösser eingestellt
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Neutralleiter - Schutzleiter - Verbindung nach FI- Schalter Sch 3
L
N
PE
FI löst nie aus FI löst mit IN nicht aus,erst wenn ein Abfluss über Erde erfolgt
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Neutralleiter - Schutzleiter - Verbindung nach FI> N- Unterbruch
L
N
PE
- FI löst aus bei Abfluss über Erde- Gehäuse unter Spannung
Rückspannung nach Neutralleiter Unterbruch
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Verzeichnis NIV Art. 13
• Ik in Ampere zwischen L- PE 158A bei LS 16A C ?
Wert ungenügend
16LS C
158
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Verzeichnis NIV Art. 13
• Ik in Ampere zwischen L- PE 158A bei LS 16A C ?
Wert ungenügend16
LS C158
Antwort:- Leitungsschutz: In diesem Fall sind die 5 Sek.erfüllt (Faktor 8 x 16 = 128 A) - Personenschutz: durch RCD 30mA erfüllt
0.03ja
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Wir lernen daraus:
• Jede Installation ist nach einer Änderung komplett zu prüfen!
• Neue Leitungen bis und mit 6 mm2 sind in TN-S System auszuführen!
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Zusätzliche Steckdosen bei System TN-S• Einbau eines FI-LS in der Unterverteilung
• Immer mit FI- 30 mA
Bestehend Steckdose Neue Steckdose
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Fehlerschutz
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Unfallbeispiel 1
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Ursache Beispiel 1
• Schutzleiter zu tief in die Klemme gestossen
• Isolation unterklemmt
• Schutzleiter nicht geprüft
• Fehlerschutz unwirksam
230/400 V AC
60003
C 13
I ON
230/400 V AC
60003
C 13
I ON
230/400 V AC
60003
C 13
I ON
w w w
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Fall 2: Tod in der Badewanne
• Die Verunfallte wurde bei der Berührung mit den Armaturen der Badewanne und dem Duschschlauch tödlich elektrisiert.
• Keine Auslösung von Schutzeinrichtungen!
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Spiegelschrank
Gitter aus Metall für Plättli
Stromfluss fehlender Rückleiter!
Dose unter Lavabo
Dose hinter Spiegelschrank
Deckenleuchte
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Strom durch den Körper IF = 225 mA
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Ursachen
• Unterbruch des Rückleiters bei Nullung Schema III in der Dose unterhalb des Lavabos.
• Keine FehlerstromschutzeinrichtungRCD möglich
• Prüfung nicht vollständig durchgeführt
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Schema III• Normalbetrieb
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Schema III • Unterbruch in der Zuleitung
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Schema III• Unterbruch im Schutzleiter
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Schema III• N-PE Brücke fehlt
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Fall 3: Elektrisierung GehäuseDer VU wurde am GAP Gehäuse elektrisiert
Wir begleiten zusammen den Unfalluntersucher, dabei ist das Ziel die Ursache zu finden?
Möglichst an alles zu denken?
Gibt es die immer?
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Skizze Unfall – Fundstelle / Lage
Betonboden
GAP Gehäuse unter Spannung
Arbeitsstelle: Nassräume
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Unfallhergang unbekannt, wie geht der Unfalluntersucher vor?a) Bergen des Verunfallten
b) Alarmierung
c) Patientenbeurteilung
d) Erste Hilfe leisten (BLS)
e) Vorgesetzte benachrichtigen, Polizei (nach Absprache mit dem Vorgesetzten)
• Achtung: Die Reihenfolge der Punkte c), d) und e) ist je nach der Situation zu entscheiden. Hilfeleistung geht jeder administrativen Arbeit vor!
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Skizze Unfall - Übersicht
Spannung 232 VGehäuse
230 Vgegen Heizungsrohr
Spannungsmessung niederohmig
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Mögliche Unfallursachen?
• GAP Gehäuse:
• Gehäuse nicht geerdet?
• Steckvorrichtung richtig angeschlossen und geprüft?
• Fehlerstromschutzeinrichtung Type «A» vorhanden?
• Kabelrollen:
• Mit einem Messgerät niederohmig geprüft und in Ordnung?
• L-N-PE richtig mit einer Belastung Funktion geprüft?
• Erstprüfung durchgeführt?
• Am Ende des Stromkreises RCD geprüft und ausgelöst?
• Wurde zwischenzeitlich etwas verändert?
• Unterbruch? Rückspannung? L-PE vertauscht?
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Mögliche Unfallursachen?
• Steckvorrichtung:
• Falsch angeschlossen?
• Durchschlag, Überschlag
• PE Unterbruch?
• PE unter Spannung?
• L-PE vertauscht?
• Verunfallter Arbeiter:
• Gummistiefel die eine Ableitung verunmöglicht hätten?
• Standort des VU der > 50V/ 0.03 mA= 1650 Ohm eine Auslösung verhindert hätte bei 230 V/ 7666 Ohm
• Was wurde gleichzeitig berührt
• Gibt es Zeugen?
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8. Fragen