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Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem...

Date post: 17-Sep-2018
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Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der Zahnarztpraxis Inhalt: I Pflichtuntersuchungen Seite 1 1 Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz Seite 1 1.1 Erstuntersuchung Seite 2 1.2 Nachuntersuchungen Seite 2 1.3 Arbeitgeberwechsel Seite 3 2 Untersuchungen gemäß Arbeitsmedizinischer Seite 4 Vorsorgeverordnung 2.1 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 4 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 „Tätigkeit mit Infektionsgefährdung“ 2.1.1 Erstuntersuchung Seite 4 2.1.2 Nachuntersuchungen Seite 5 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“ 2.2.1 Erstuntersuchung Seite 5 2.2.2 Nachuntersuchungen Seite 6 II Angebotsuntersuchungen Seite 6 1. Hautuntersuchung G 24 gemäß Arbeitsschutzgesetz und Seite 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Seite 6 Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 III Generelle Pflichten und Anforderungen / Arbeitgeberwechsel Seite 7 IV Anhang: Infoblätter Seite 9 Stand: Oktober 2012
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Page 1: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der

Zahnarztpraxis

Inhalt:

I Pflichtuntersuchungen Seite 1

1 Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz Seite 1

1.1 Erstuntersuchung Seite 2

1.2 Nachuntersuchungen Seite 2

1.3 Arbeitgeberwechsel Seite 3

2 Untersuchungen gemäß Arbeitsmedizinischer Seite 4

Vorsorgeverordnung

2.1 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 4

Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

G 42 „Tätigkeit mit Infektionsgefährdung“

2.1.1 Erstuntersuchung Seite 4

2.1.2 Nachuntersuchungen Seite 5

2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5

Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

G 24 „Hauterkrankungen“

2.2.1 Erstuntersuchung Seite 5

2.2.2 Nachuntersuchungen Seite 6

II Angebotsuntersuchungen Seite 6

1. Hautuntersuchung G 24 gemäß Arbeitsschutzgesetz und Seite 6

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

2. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Seite 6

Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37

III Generelle Pflichten und Anforderungen / Arbeitgeberwechsel Seite 7

IV Anhang: Infoblätter Seite 9

Stand: Oktober 2012

Page 2: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der

Zahnarztpraxis

Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber1 und Arbeitnehmer ist gekennzeichnet

durch wechselseitige Pflichten der Parteien. Neben den Hauptleistungspflichten, also

der Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf der

Arbeitnehmerseite bzw. der Vergütungspflicht auf Seiten der Arbeitgeber, gibt es

auch Nebenpflichten. So ist z.B. ein Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und

das Leben seiner Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Eine Konkretisierung dieser

Sorgfaltspflicht besteht in der Einhaltung der vorgeschriebenen

Vorsorgeuntersuchungen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gelten für alle Angestellten, egal ob es

sich dabei um Zahnärzte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Auszubildende,

Prophylaxe- oder Labormitarbeiter handelt.

Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen wird zwischen Pflicht- und

Angebotsuntersuchungen unterschieden.

I Pflichtuntersuchungen

Wie der Name schon vermuten lässt, müssen Pflichtuntersuchungen zwingend

durchgeführt werden. Welche Untersuchungen vorgeschrieben sind, hängt vom Alter

und Arbeitsplatz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ab.

Es gibt Pflichtuntersuchungen gemäß

Jugendarbeitsschutzgesetz und

Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung.

1. Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind erforderlich für

Auszubildende und Arbeitnehmer, die am Tage der Tätigkeitsaufnahme noch keine

18 Jahre alt sind. Ist z.B. eine Auszubildende bei Vertragsabschluss noch

minderjährig, am ersten Ausbildungstag jedoch bereits volljährig, entfällt die

Untersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Pflichtuntersuchungen nach

dem Jugendarbeitsschutzgesetz können in Erst- und Nachuntersuchungen unterteilt

werden. Die jeweiligen Untersuchungsbescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zum

18. Geburtstag des/r Jugendlichen aufzubewahren und auf Verlangen der

1 Zur sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Text der Begriff „Arbeitgeber“ nur in der männlichen Form

verwendet. Selbstverständlich gelten die Ausführungen auch für Arbeitgeberinnen. Gleiches gilt für die Begriffe

„Arzt“, „Betriebsarzt“ und „Arbeitsmediziner“.

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Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft vorzulegen (§ 41 Abs. 1

JArbSchG).

1.1 Erstuntersuchung

Minderjährige Auszubildende oder Arbeitnehmer dürfen nur beschäftigt werden,

wenn eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32

Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegt. Die der Bescheinigung zugrunde liegende

Untersuchung darf am Tage der Beschäftigungsaufnahme maximal 14 Monate

zurückliegen. Die Untersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist ferner Voraussetzung für

die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der

Berufsausbildungsverhältnisse bei der Zahnärztekammer. Wird ein Minderjähriger

ohne vorgelegte Untersuchungsbescheinigung beschäftigt, stellt dies einen schweren

Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz dar, welcher nach § 58 Abs. 4

JArbschG mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,-- Euro geahndet werden kann.

Ferner droht im Wiederholungsfalle der Entzug der Ausbildungsberechtigung.

Bei der Untersuchung nach § 32 JArbschG hat der Arzt unter Berücksichtigung der

Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen dessen Gesundheits- und

Entwicklungsstand festzustellen. Er hat zu prüfen, ob die Gesundheit durch die

Ausübung bestimmter Tätigkeiten gefährdet werden könnte. Im Idealfall testiert die

Bescheinigung, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung

sprechen.

Die Kosten für diese Untersuchung trägt das Land Niedersachsen. Die Untersuchung

kann vom Hausarzt durchgeführt werden.

1.2 Nachuntersuchungen

Ist der oder die Auszubildende ein Jahr nach Ausbildungsbeginn noch minderjährig,

muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Die betreffende Untersuchungs-

bescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn

vorliegen und darf im Moment der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Der

Arbeitgeber soll den oder die Minderjährige/n neun Monate nach Aufnahme der

ersten Beschäftigung zur Vornahme der Untersuchung auffordern und nachdrücklich

darauf hinweisen, bis wann ihm die Bescheinigung über die Nachuntersuchung

vorzulegen ist (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).

Liegt diese Bescheinigung nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres nicht vor,

hat der Arbeitgeber den/die Minderjährige/n schriftlich aufzufordern, die

Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen. Liegt diese 14 Monate nach

Aufnahme der ersten Beschäftigung immer nicht vor, darf der/die Jugendliche nicht

weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). In seiner Aufforderung hat der

Arbeitgeber auf das Beschäftigungsverbot hinzuweisen.

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Für Nachuntersuchungen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die

Jugendliche freizustellen. Ein Vergütungsausfall darf durch die Freistellung nicht

entstehen (§ 43 JArbSchG).

Personen, die zu Beginn der Ausbildung / bei Arbeitsaufnahme minderjährig

waren, jedoch ein Jahr später volljährig sind, brauchen nicht nachuntersucht

werden.

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich

der/die Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn/sie auf

diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen (§ 34 JArbSchG).

Neben den regulären Nachuntersuchungen gibt es auch außerordentliche

Nachuntersuchungen (§ 35 JArbSchG). Der Arzt soll eine außerordentliche

Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass ein Jugendlicher

hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,

gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder die Auswirkungen

der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht

übersehbar sind.

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur

beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung (§ 38 JArbSchG)

durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die

Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu

begründen.

Werden Nachuntersuchungen nicht durchgeführt handelt der Arbeitgeber ordnungs-

widrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € belegt werden (§ 58 Abs. 4

JArbSchG).

1.3 Arbeitgeberwechsel

Wenn der Jugendliche den Arbeitsplatz wechselt, darf ihn der neue Arbeitgeber erst

beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung und, falls seit

der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die

erste Nachuntersuchung vorliegen (§ 36 JArbSchG). Für den bisherigen Arbeitgeber

besteht die Verpflichtung, die Bescheinigungen über die Untersuchungen nach dem

Jugendarbeitsschutzgesetz an den/die scheidende/n Auszubildenden/Angestellten

auszuhändigen (§ 41 Abs. 2 JArbSchG). Zur eigenen Absicherung sollte jedoch eine

Kopie der Bescheinigungen in der Personalakte verbleiben.

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2. Untersuchungen gemäß Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung

Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz enthält auch die Arbeitsmedizinische

Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Pflichtuntersuchungen. Diese können in Erst- und

Nachuntersuchungen unterteilt werden. Erstuntersuchungen haben vor Aufnahme

der Tätigkeit zu erfolgen, Nachuntersuchungen müssen während einer bestimmten

Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung durchgeführt werden (§ 2 Abs. 6

ArbMedVV).

Die in der ArbMedVV begründeten Pflichtuntersuchungen gelten für alle

Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Alter. Sie sind auch für

Minderjährige verpflichtend, die bereits nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

untersucht wurden.

2.1 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 „Tätigkeit mit

Infektionsgefährdung“

2.1.1 Erstuntersuchung

Auszubildende und Arbeitnehmer, die in Zahnarztpraxen und Kliniken Tätigkeiten

verrichten, bei denen eine Kontaktmöglichkeit zu Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Viren

besteht, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit

arbeitsmedizinisch (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42) untersucht

worden sind (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang Teil 2 Abs.1 Nr. 2

ArbMedVV). Diese Untersuchung darf bei der Tätigkeitsaufnahme max. 12 Wochen

zurückliegen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42 dient der Früherkennung

arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung

einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Der

Arbeitgeber hat diese Untersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen, was

auch die Kosten für eine ggf. erforderliche Hepatitis-B-Immunisierung einschließt.

Wird die Immunisierung vom/von der Mitarbeiter/in abgelehnt, ist dies allein kein

Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit

auszusprechen (Anhang zur ArbMedVV Teil 2 Abs. 1). Der Arbeitgeber sollte jedoch

diesen Verzicht dokumentieren und vom/von der/m Mitarbeiter/in gegenzeichnen

lassen.

Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen müssen von Arbeitsmedizinern bzw.

Betriebsärzten durchgeführt werden. Hausärzte können diese Untersuchungen nicht

vornehmen.

Betriebsärzte findet man z.B. in den gelben Seiten oder unter: www.vdbw.de

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2.1.2 Nachuntersuchung

Neben den Erstuntersuchungen hat der Gesetzgeber auch Nachuntersuchungen (§ 4

Abs. 1 ArbMedVV) vorgeschrieben, da sich der Gesundheitszustand der Mitarbeiter

im Laufe der Zeit verändern kann.

Die erste Nachuntersuchung erfolgt nach 12 Monaten, die folgenden

Nachuntersuchungen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten oder bei Beendigung der

Tätigkeit. Erfolgt keine Nachuntersuchung, sieht der § 4 Abs. 2 ArbMedVV ein

Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr vor.

Neben den regulären Nachuntersuchungen gibt es auch vorzeitige

Nachuntersuchungen. Diese kommen z.B. in Betracht nach Infektionen oder

schweren Erkrankungen, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der

Tätigkeit geben könnten. Ferner nach einer Verletzung mit der Möglichkeit des

Eindringens von Infektionserregern (z.B. Nadelstichverletzung) oder nach ärztlicher

Indikation.

2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“

2.2.1 Erstuntersuchung

Für alle Mitarbeiter, die regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag Feuchtarbeiten

durchführen, ist die G 24-Untersuchung verpflichtend (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV in

Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a und 2f).

Feuchtarbeiten sind gemäß TRGS 401 und 531 Tätigkeiten, bei denen die Hände im

feuchten Milieu sind oder feuchtigkeitsdichte Handschuhe getragen werden, sowie

Tätigkeiten, bei denen die Ausführenden ihre Hände häufig oder intensiv reinigen

und desinfizieren müssen. Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des

Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren.

Der Arbeitgeber darf solche Feuchtarbeiten nur ausführen lassen, wenn eine

entsprechende Untersuchungsbescheinigung vorliegt (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Auch

diese Untersuchung muss von einem Arbeitsmediziner bzw. Betriebsarzt

durchgeführt werden.

Die Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“ dient der Arbeitsanamnese

(z.B. Latex-Allergien), Eigen- und Familienanamnese (z.B. Neurodermitis, Psoriasis,

Immundefekte) und der speziellen Untersuchung der Haut (z.B. Ekzemherde,

Dermographismus) sowie der Beratung zum Hautschutz.

Der Arbeitgeber hat diese Untersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen.

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Page 7: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

2.2.2 Nachuntersuchungen

Auch bei der G 24-Untersuchung hat der Gesetzgeber wieder die Pflicht zur Erst-

und Nachuntersuchung vorgesehen.

Minderjährige Auszubildende müssen innerhalb von 24 Monaten zur

Nachuntersuchung.

Volljährige Auszubildende und Arbeitnehmer über 18 Jahre haben die erste

Nachuntersuchung nach 24 Monaten, die folgenden Nachuntersuchungen jeweils

nach 60 Monaten oder nach Ermessen des Arztes bzw. bei Beendigung dieser

Tätigkeit.

Vorzeitige Nachuntersuchungen kommen in Betracht bei Auftreten von arbeits-

bedingten Veränderungen und/oder Beschwerden am Hautorgan.

II Angebotsuntersuchungen

Neben den Pflichtuntersuchungen gibt es auch die sogenannten Angebots-

untersuchungen. Diese Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber bei bestimmten

gefährdenden Tätigkeiten anzubieten, dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin steht es

jedoch frei, das Angebot zu nutzen (§ 2 Abs. 4 ArbMedVV). Anders als bei

Pflichtuntersuchungen resultiert hier aus der Nichtvornahme der Untersuchung

jedoch kein Beschäftigungsverbot für die betreffende Tätigkeit. Das Ausschlagen

eines solchen Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die

Untersuchungen weiter regelmäßig anzubieten ( § 5 Abs. 1 S. 2 ArbMedVV). Das

Unterlassen des Angebotes durch den Arbeitgeber stellt jedoch eine Ordnungs-

widrigkeit dar.

1. Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“

Allen Mitarbeitern muss bei Feuchtarbeiten von regelmäßig zwei (aber weniger als

vier) Stunden pro Tag die Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“

angeboten werden (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs.

2 Nr. 2e).

Diese Untersuchung ist von einem Arbeitsmediziner bzw. einem Betriebsarzt

durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss die Untersuchung sowohl als Erstuntersuchung als auch als

regelmäßige Nachuntersuchung anbieten.

2. Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37

„Bildschirmarbeitsplätze“

Mitarbeitern, die mehrfach täglich mindestens 1 Stunde ununterbrochen am

Bildschirm arbeiten, hat der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung G 37 anzubieten

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Page 8: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

(§ 5 Abs. 1 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1). Wird

infolge von z.B. administrativen Tätigkeiten oder Patientenkontakten nicht

mindestens 1 Stunde ununterbrochen am Bildschirm gearbeitet, entfällt Pflicht zum

Untersuchungsangebot. Dies dürfte in Zahnarztpraxen der Regelfall sein.

Die G 37-Untersuchung ist von einem Arbeitsmediziner bzw. einem Betriebsarzt

durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Auch die Kosten für eventuell

notwendige Ergänzungsuntersuchungen bei einem ermächtigten Augenarzt sowie

die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz trägt der

Arbeitgeber.

Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene

Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der

Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich,

so ist diese zu ermöglichen.

Bei der G 37-Untersuchung betragen die Fristen zur Nachuntersuchung

bei Personen unter 40 Jahre: 60 Monate

und bei Personen über 40 Jahre: 36 Monate.

Vorzeitige Nachuntersuchungen werden bei auftretenden Beschwerden, auf Anraten

des Arztes oder nach Augenerkrankungen fällig.

III Generelle Pflichten und Anforderungen / Arbeitgeberwechsel

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit

stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).

Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben

über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Die Angaben sind bis

zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Bei Beendigung

des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine

Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen (§ 4 Abs. 3 ArbMedVV). Findet

ein Arbeitgeberwechsel statt, ergibt sich der nächste Untersuchungstermin nach dem

vom bisherigen Betriebsarzt vorgegebenen Untersuchungsintervall.

Wenn Pflichtuntersuchungen nicht durchgeführt bzw. Angebotsuntersuchungen nicht

angeboten werden, handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig. Gemäß § 10 Abs. 1

ArbMedVV in Verbindung mit § 25 ArbSchG kann dies mit einer Geldbuße von bis zu

5.000 € geahndet werden. Sollte aus der Unterlassungshandlung gar eine

Gefährdung für Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin

resultieren, liegt eine Straftat gemäß § 26 ArbSchG vor, die mit Haft- oder Geldstrafe

geahndet werden kann.

Michael Behring, LL.M.

Christine Walter, ZMV

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Page 9: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Ablaufdiagramm Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen

Alter mind. 18 Jahre?

Erstuntersuchung gemäß § 32

JArbSchG

Tätigkeiten am Patienten oder mit

Infektionsgefahren?

G 42 Pflichtuntersuchung keine G 42 erforderlich

Feuchtarbeiten von mind. 4

Stunden?

G 24 Pflichtuntersuchung Feuchtarbeiten von mind. 2

Stunden?

G 24

Angebotsuntersuchung

keine G24

erforderlich

Bildschirmarbeit von mehrmals mind. 1 Stunde

ununterbrochen am Tag?

G 37 Pflichtuntersuchung keine G 37 erforderlich

JArb

Sch

G

Arb

Me

dV

V

Pfl

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ters

uch

un

g

Arb

Me

dV

V

An

geb

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un

ters

uch

un

g

Nein

Ja

Regelmäßige Nachuntersuchungen:

- gem. § 33 JArbSchG, falls Mitarbeiter/in ein Jahr nach Beschäftigungsaufnahme noch minderjährig ist

- gem. den Vorgaben der ArbMedVV 8

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IV Anhang Übersicht Infoblätter

1. Pflichtuntersuchungen JArbSchG Seite 10

2. Pflichtuntersuchungen G 42 Seite 11

3. Pflichtuntersuchungen G 24 Seite 12

4. Angebotsuntersuchungen G 24 Seite 13

5. Angebotsuntersuchungen G 37 Seite 14

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Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung

nicht durchgeführt wird:

Kosten trägt: Welcher Arzt?

Erstuntersuchung gemäß § 32

Jugendarbeitsschutzgesetz

(JArbSchG)

innerhalb von 14 Monaten vor Beschäftigungsbeginn -Beschäftigungsverbot

-falls dennoch Beschäftigung erfolgt:

Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu

15.000,- €

Erste Nachuntersuchung

gemäß § 33 JArbSchG

spätestens 1 Jahr nach Beschäftigungsbeginn -Beschäftigungsverbot nach 14

Monaten und keine Zulassung zur

Zwischenprüfung

-falls dennoch Beschäftigung erfolgt:

Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu

15.000,- €

Weitere Nachuntersuchungen

gemäß § 34 JArbSchG

jedes weitere Jahr nach der ersten Nachuntersuchung

(AG soll auf Möglichkeit hinweisen)

Außerordentliche Nachuntersuchungen

gemäß § 35 JArbSchG

Ergänzungsuntersuchungen

gemäß § 38 JArbSchG

Facharzt /

Zahnarzt

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen

Pflichtuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

das Land

Niedersachsen

Auszubildende /

Arbeitnehmer/innen

unter 18 Jahren

Hausarzt

-Beschäftigungsverbot

-falls dennoch Beschäftigung erfolgt:

Ordnungswidirgkeit, Geldstrafe bis zu

15.000,- €auf ärztliche Anordnung

Pflichtuntersuchungen JArbSchG10

Page 12: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung

nicht durchgeführt wird:

Kosten trägt: Welcher Arzt?

Erstuntersuchung:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42

"Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung"

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 in Verbindung mit dem

Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV

vor Aufnahme der Tätigkeit, max. jedoch 12 Wochen

vor Tätigkeitsbeginn

Nachuntersuchungen

gemäß § 4 Abs. 1 ArbMedVV

erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten, folgende

Nachuntersuchungen jeweils vor Ablauf von 36

Monaten

und bei Beendigung der Tätigkeit

Vorzeitige Nachuntersuchung

gemäß ArbMedVV

bestimmte

Arbeitnehmer/innen und

Auszubildende

anlassbezogen:

- Nadelstichverletzungen

- auf ärztliche Anordnung

- nach Infektion oder schwerer oder längerer

Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die

Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte

- auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen

ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner

Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz

vermutet

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen

Pflichtuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge G 42

alle Auszubildenden und

Arbeitnehmer/innen, die an

der Patientenbehandlung

teilnehmen bzw.

infektiosgefährdende

Tätigkeiten ausüben.

Arbeitgeber Betriebsarzt bzw.

Arbeitsmediziner

-Beschäftigungsverbot

bzw. Versetzung an

Arbeitsplatz ohne

Gefährdung

- falls Tätigkeit trotzdem

ausgeführt wird:

Ordnungswidirgkeit,

Geldbuße bis zu

5.000,- €,

bei Gefährdung von Leben

oder Gesundheit: Geld- oder

Haftstrafe

Pflichtuntersuchungen G 42 11

Page 13: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung

nicht durchgeführt wird:

Kosten trägt: Welcher Arzt?

Erstuntersuchung Arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchung G 24 "Hauterkrankungen"

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 ArbMedVV in

Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a

und 2f

vor Aufnahme der Tätigkeit,

max. jedoch 12 Wochen vor

Tätigkeitsbeginn

Nachuntersuchungen

gemäß § 4 Abs. 1 ArbMedVV

erste Nachuntersuchung nach

24 Monaten, die folgenden nach

60 Monaten oder nach

besonderer ärztlicher

Anordnung und bei Beendigung

der Tätigkeit

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen

Pflichtuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge G 24

alle Auszubildenden und

Arbeitnehmer/innen, die

Feuchtarbeiten von regelmäßig

4 oder mehr Stunden ausüben

-Beschäftigungsverbot für

Feuchtarbeiten

bzw. Versetzung an Arbeitsplatz mit

Feuchtarbeiten im geringeren Umfange:

- unter 2 Stunden: G 24 nicht erforderlich

- 2 bis 4 Stunden: G 24 als

Angebotsuntersuchung

- falls Tätigkeit trotzdem ausgeführt wird:

Ordnungswidirgkeit, Geldbuße bis zu

5000,- €

(bei Gefährdung von Leben oder

Gesundheit: Geld- oder Haftstrafe)

Arbeitgeber Betriebsarzt bzw.

Arbeitsmediziner

Pflichtuntersuchungen G 24 12

Page 14: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung

nicht durchgeführt wird:

Kosten trägt: Welcher Arzt?

Erstuntersuchung arbeitsmdezinische

Vorsorgeuntersuchung G 24 "Hauterkrankungen"

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 ArbMedVV in

Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2e

vor Aufnahme der Tätigkeit, max.

jedoch 12 Wochen vor

Tätigkeitsbeginn

Nachuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 ArbMedVV erste Nachuntersuchung nach 24

Monaten, die folgenden nach 60

Monaten oder nach besonderer

ärztlicher Anordnung und bei

Beendigung der Tätigkeit

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen

Angebotsuntersuchung G 24

alle Auszubildenden und

Arbeitnehmer/innen, die

Feuchtarbeiten von mind. 2

jedoch weniger als 4 Stunden

ausüben.

falls Angebot unterlassen wird:

- Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis

zu 5.000 €

(bei Gefährdung von Leben oder

Gesundheit: Geld- oder Haftstrafe)

falls Untersuchung vom Mitarbeiter

abgelehnt wird:

- keine Untersuchung erforderlich

- Ablehnung sollte schriftlich

dokumentiert werden

- regelmäßiges Neuangebot der

Untersuchung

Arbeitgeber Betriebsarzt bzw.

Arbeitsmediziner

Angebotsuntersuchungen G 24 13

Page 15: Vorsorgeuntersuchungen für Mitarbeiter/innen in der ... · 2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Seite 5 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Untersuchungen Wer? Wann? Folgen, wenn Untersuchung

nicht durchgeführt wird:

Kosten trägt: Welcher Arzt?

Erstuntersuchung arbeitsmdezinische

Vorsorgeuntersuchung G 37

"Bildschirmarbeitsplätze"

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 ArbMedVV in

Verbindung mit dem Anhang Teil 4 Abs.2 Nr. 1

vor Aufnahme der Tätigkeit,

max. jedoch 12 Wochen vor

Tätigkeitsbeginn

Nachuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1

ArbMedVV

- Personen unter 40 Jahre: vor

Ablauf von 60 Monaten

- Personen über 40 Jahre: vor

Ablauf von 36 Monaten

nach der vorherigen

Untersuchung

Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für Auszubildende und Mitarbeiter/innen

Angebotsuntersuchung G 37

Mitarbeiter/innen, die

mehrfach täglich

mind. 1 Stunde ununterbrochen

am Bildschirm arbeiten

falls Angebot unterlassen wird:

- Ordnungswidrigkeit, Geldbuße

bis zu 5.000 €

(bei Gefährdung von Leben oder

Gesundheit: Geld- oder

Haftstrafe)

falls Untersuchung vom

Mitarbeiter abgelehnt wird:

- keine Untersuchung

erforderlich

- Ablehnung sollte schriftlich

dokumentiert werden

- regelmäßiges Neuangebot der

Untersuchung

Arbeitgeber Betriebsarzt bzw.

Arbeitsmediziner

Angebotsuntersuchungen G 37 14


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