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PDF - ciando ebooksPraxisratgeber Vergaberecht Ab Bekanntmachung bis Zuschlag Das standardwerk zum...

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Vergabe Ferber Fristen im Vergabeverfahren > > > PRAXISRATGEBER VERGABERECHT Ab Bekanntmachung bis Zuschlag PDF E-Book
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Ferber

Fristen im Vergabeverfahren

> > >Praxisratgeber Vergaberecht

Ab Bekanntmachung bis Zuschlag

Das standardwerk zum thema Fristen im Vergabeverfahren ist in der 4. auflage völlig neu überarbeitet und behandelt die Fristen bei Vergaben oberhalb der schwellenwerte gemäß VgV, VOb/a-eU, sektVO, VsVgV, VOb/a-Vs und KonzVgV sowie unterhalb der schwellenwerte gemäß UVgO und VOb/a.

ein bild sagt mehr als tausend Worte. rund um das thema Fristen bei Vergabe-verfahren werden alle aspekte zu diesem thema durch mehr als 300 grafiken anschaulich aufbereitet. sie erhalten antworten zu Fragen wie z.b. wann Fristen beginnen, wann sie enden, wie sich ihre Dauer berechnet, angebotsfristen, Fristen für teilnahmewettbewerbe, Fristen zum anfordern der ausschreibungs-unterlagen, Fristen für bieterfragen und rügen, bindefristen, informations- und Wartefristen, die Möglichkeiten der Fristverkürzungen und die Notwendigkeit von Fristverlängerung sowie Fristen von rahmenvereinbarungen. Zusätzlich erfahren sie, welche regeln für samstage, sonntage und Feiertage in bezug auf die Fristen gelten. behandelt werden alle Verfahren nach dem neuen Verga-berecht und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche ausschreibung, beschränkte ausschreibung, Verhandlungsvergabe, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, innovationspartnerschaft sowie die Konzessionsvergabe.

ISBN 978-3-8462-0560-0

www.bundesanzeiger-verlag.de

Ihre VorteIle

� enthält alle Neuerungen der umfangreichsten Vergabereform seit 10 Jahren, einschließlich der UVgO.

� Die praxiserprobte struktur ermöglicht den schnellen Durchblick im Fristen-Dschungel.

� Mehr als 300 grafiken führen sie leicht verständlich durch das komplexe thema.

� behandelt die Fristen in Vergabeverfahren unterhalb der schwellenwerte gemäß UVgO und VOb/a.

� behandelt die Fristen bei Vergaben oberhalb der schwellenwerte gemäß VgV, VOb/a-eU, sektVO, VsVgV, VOb/a-Vs und KonzVgV.

� Praxistipps erleichtern die Umsetzung in die Vergabepraxis.

34,5

PDF E-Book

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E-Book – Fristen im Vergabeverfahren

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Fristen im Vergabeverfahren

E-Book – Fristen im Vergabeverfahren

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PRAXISRATGEBER VERGABERECHT

Fristen im Vergabeverfahren

Ab Bekanntmachung bis Zuschlag

E-Book – Fristen im Vergabeverfahren

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National-bibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet überhttp://dnb.d-nb.de abrufbar.

Bundesanzeiger Verlag GmbHAmsterdamer Straße 19250735 KölnInternet: www.bundesanzeiger-verlag.de

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Themenportal unterwww.das-vergabeportal.de

Beratung und Bestellung:

Tel.: +49 (0) 221 97668-240Fax: +49 (0) 221 97668-271E-Mail: [email protected]

ISBN (Print): 978-3-8462-0560-0

ISBN (E-Book): 978-3-8462-0561-7

© 2017 Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln

Alle Rechte vorbehalten. DasWerk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes bedarf der vorherigenZustimmung des Verlags. Dies gilt auch für die fotomechanische Vervielfältigung(Fotokopie/Mikrokopie) und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Syste-men. Hinsichtlich der in diesem Werk ggf. enthaltenen Texte von Normen weisen wir da-rauf hin, dass rechtsverbindlich allein die amtlich verkündeten Texte sind.

Herstellung: Günter Fabritius

Produktmanagement: Sven-Steffen Schulz

Satz: Cicero Computer GmbH, Bonn

Druck und buchbinderische Verarbeitung: Appel & Klinger Druck und Medien GmbH,Schneckenlohe

Printed in Germany

E-Book – Fristen im Vergabeverfahren

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VorwortMit diesem Buch liegt nun mittlerweile die vierte Auflage von „Fristen im Vergabeverfah-ren“ vor. Die Idee zu diesem Buch entstand, als ich in der Vergabepraxis immer wieder mitFragestellungen rund um die Fristen im Vergabeverfahren konfrontiert wurde. Trotz vielerguter Bücher zum Vergaberecht fehlte mir aber die ganzen Jahre ein Buch, das sich imDetail mit allen Facetten der Fristen im Vergaberecht beschäftigte und diese griffbereit zurVerfügung stellte.

Und so erschien im Februar 2011 mein Buch „Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen imVergabeverfahren“ in einer Form, wie ich es selbst für die Praxis gebraucht habe: vieleGrafiken und viele Tabellen sowie eine klare Strukturierung.

Auch viele andere Praktiker im Vergaberecht hatten den Bedarf an solch einem Buch, so-dass ich von den vielen positiven Rückmeldungen und den Verkaufszahlen mehr als über-rascht war.

Die umfangreichen Änderungen im Vergaberecht durch die Vergaberechtsreform 2016 so-wie die Änderungen durch das Einführen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)machten eine Neuauflage notwendig. Die vorliegende vierte Auflage erscheint nun, wiebereits meine anderen Titel zum Vergaberecht auch, im Bundesanzeiger Verlag.

Ich bedanke mich bei Herrn Sven-Steffen Schulz vom Bundesanzeiger Verlag für die ange-nehme und konstruktive Betreuung, das entgegengebrachte Vertrauen und die frucht-baren Diskussionen. Ebenfalls bedanken möchte ich mich bei den Teilnehmern meinerSeminare, durch die ich immer wieder wertvolle Anregungen für meine Bücher erhalte.

Wie bereits in den früheren Auflagen widme ich dieses Buch meinen früheren Kollegenim Forschung-und-Lehre-Team bei Sun Microsystems: Bea, Regina, Sabine, Andreas, Axel,Frank, Gregor, Mathias, Matthias, Michael, Rolf, Stefan, Thorsten, Torsten, Wilfried undWolfgang sowie unserem Chef Eckhard.

Ich wünsche Ihnen als Leser viel Freude mit diesem Buch, viele Erkenntnisse und Anregun-gen und schlussendlich viel Erfolg als Auftraggeber bzw. als Bieter bei den kommendenAusschreibungen. Über Rückmeldungen, Anregungen, Hinweise und Kritik per E-Mail [email protected] würde ich mich sehr freuen.

Darmstadt im Februar 2017

Dipl.-Math. Thomas Ferber

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E-Book – Fristen im Vergabeverfahren

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort ................................................................................................... 5

1. Einleitung 17

1.1 Auftragsarten .................................................................................. 201.1.1 Lieferaufträge ......................................................................... 201.1.2 Bauaufträge ........................................................................... 211.1.3 Dienstleistungsaufträge ............................................................ 231.1.4 Gemischte Aufträge ................................................................. 241.1.5 Konzessionen ......................................................................... 251.1.6 Sektorentätigkeiten .................................................................. 251.1.7 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ......... 27

1.2 EU-Schwellenwerte .......................................................................... 28

1.3 Die Vergabearten ............................................................................. 31

1.4 Grundprinzipien im Vergaberecht ...................................................... 321.4.1 Wettbewerbsprinzip ................................................................. 321.4.2 Transparenzprinzip ................................................................... 321.4.3 Gleichbehandlungsprinzip und Diskriminierungsverbot .................... 32

2. Fristen und Termine 33

2.1 Die Dimension der Zeit ..................................................................... 33

2.2 Begriffsdefinition Frist ..................................................................... 342.2.1 Fristbeginn ............................................................................. 352.2.2 Fristende ................................................................................ 37

2.3 Begriffsdefinition Termin .................................................................. 41

3. Fristen im Vergabeverfahren 43

3.1 Veröffentlichungsfrist ....................................................................... 433.1.1 Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen .................... 433.1.2 Zusätzliche nationale Veröffentlichung ......................................... 513.1.3 Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen unterhalb der

Schwellenwerte ....................................................................... 52

3.2 Frist für Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) ....................................... 55

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Inhaltsverzeichnis

3.3 Angebotsfrist .................................................................................. 563.3.1 Beginn der Angebotsfrist .......................................................... 573.3.2 Ende der Angebotsfrist ............................................................. 593.3.3 Dauer der Angebotsfrist ............................................................ 633.3.4 Bearbeitungszeit ...................................................................... 64

3.4 Frist für zusätzliche Auskünfte (Bieterfragen) ..................................... 723.4.1 Gleichbehandlung der Bieter ...................................................... 743.4.2 Bis wann können Bieterfragen gestellt werden? ............................. 74

3.5 Bindefrist ........................................................................................ 75

3.6 Frist zur Nachforderung von Unterlagen ............................................. 773.6.1 Frist zur Nachforderung von Unterlagen gemäß VgV ...................... 773.6.2 Frist zur Nachforderung von Unterlagen gemäß VOB/A ................... 793.6.3 Frist zur Nachforderung von Unterlagen gemäß SektVO .................. 803.6.4 Frist zur Nachforderung von Unterlagen gemäß VSVgV ................... 82

3.7 Frist zur Bekanntmachung über die Auftragserteilung ......................... 833.7.1 Frist zur Bekanntmachung über die Auftragserteilung gemäß VgV ..... 833.7.2 Frist zur Bekanntmachung über die Auftragserteilung gemäß

VOB/A ................................................................................... 863.7.3 Frist zur Bekanntmachung über die Auftragserteilung gemäß

SektVO .................................................................................. 873.7.4 Frist zur Bekanntmachung über die Auftragserteilung gemäß VOB/A-

VS ........................................................................................ 893.7.5 Frist zur Bekanntmachung über die Auftragserteilung gemäß

VSVgV ................................................................................... 90

3.8 Vergabebekanntmachung unterhalb der EU-Schwellenwerte ................ 903.8.1 Vergabebekanntmachung unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß

UVgO .................................................................................... 913.8.2 Vergabebekanntmachung unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß

VOB/A ................................................................................... 92

3.9 Die Fristen bei Rügen und Nachprüfungen .......................................... 933.9.1 Form der Rüge ........................................................................ 943.9.2 Zugang der Rüge ..................................................................... 943.9.3 Vergaberechtliche Beanstandung ................................................ 953.9.4 Nachprüfungsantrag ................................................................ 973.9.5 Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens .......................................... 98

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Inhaltsverzeichnis

4. Informations- und Wartepflicht 101

4.1 Informationsinhalt ........................................................................... 102

4.2 Einschränkungen an die Informations- und Wartepflicht ...................... 107

4.3 Informationsadressaten .................................................................... 1084.3.1 Informationsadressaten beim offenen Verfahren ............................ 1094.3.2 Informationsadressaten beim nicht offenen Verfahren ..................... 1094.3.3 Informationsadressaten beim Verhandlungsverfahren ..................... 110

4.4 Wartefrist ....................................................................................... 1104.4.1 Fristende an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ....................... 117

4.5 Unwirksamkeit des Vertrages ............................................................ 1194.5.1 Verstoß wegen unvollständiger Information .................................. 1204.5.2 Verstoß wegen nicht erfolgter Information ................................... 1204.5.3 Verstoß wegen Nichteinhaltung der Wartefrist ............................... 1204.5.4 Verstoß wegen fehlender Textform .............................................. 1204.5.5 Verstoß wegen nicht erfolgter Veröffentlichung einer Bekanntma-

chung ................................................................................... 1214.5.6 Freiwillige Ex-ante-Transparenz ................................................... 124

5. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb derEU-Schwellenwerte 129

5.1 Fristen in der öffentlichen Ausschreibung ........................................... 1305.1.1 Angebotsfrist .......................................................................... 132

5.2 Fristen in der beschränkten Ausschreibung ......................................... 1335.2.1 Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb .................... 134

5.3 Fristen in der Verhandlungsvergabe ................................................... 1385.3.1 Frist für die Teilnahmeanträge .................................................... 1425.3.2 Angebotsfrist .......................................................................... 142

5.4 Freihändige Vergabe ........................................................................ 1455.4.1 Zulässigkeit der freihändigen Vergabe gemäß VOB/A ...................... 145

5.5 Angemessenheit der Fristen .............................................................. 1465.5.1 Zu berücksichtigende Umstände, um eine angemessene Frist festzu-

legen .................................................................................... 1475.5.2 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 149

5.6 Bindefrist ........................................................................................ 149

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Inhaltsverzeichnis

6. Fristen beim offenen Verfahren 153

6.1 Fristen beim offenen Verfahren gemäß VgV ........................................ 1556.1.1 Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VgV ................... 1566.1.2 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 1646.1.3 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 1706.1.4 Bindefrist ............................................................................... 171

6.2 Fristen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A-EU ............................... 1726.2.1 Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A-EU ........... 1736.2.2 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 1836.2.3 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 1886.2.4 Bindefrist ............................................................................... 189

6.3 Fristen beim offenen Verfahren gemäß SektVO ................................... 1906.3.1 Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß SektVO ............... 1916.3.2 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 2006.3.3 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 2066.3.4 Bindefrist ............................................................................... 207

6.4 Beispielszenarien für den Fristablauf im offenen Verfahren .................. 2086.4.1 Beispielszenario 1: Standard-Angebotsfrist von 35 Kalendertagen ..... 2086.4.2 Beispielszenario 2: Angebotsfrist von 30 Kalendertagen (Fristverkür-

zung durch Akzeptanz der elektronischen Übermittlung der Ange-bote) ..................................................................................... 211

6.4.3 Beispielszenario 3: Angebotsfrist von 15 Kalendertagen (Fristverkür-zung durch eine Vorinformation) ................................................ 213

6.4.4 Beispielszenario 4: Angebotsfrist von 15 Kalendertagen (Fristverkür-zung durch eine hinreichende Dringlichkeit) .................................. 214

7. Fristen beim nicht offenen Verfahren 217

7.1 Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß VgV ................................ 2197.1.1 Fristverkürzung der Teilnahmefrist beim nicht offenen Verfahren ge-

mäß VgV ............................................................................... 2217.1.2 Fristverkürzungen der Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren

gemäß VgV ............................................................................ 2237.1.3 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 2347.1.4 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 2417.1.5 Bindefrist ............................................................................... 241

7.2 Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß VOB/A-EU ....................... 2427.2.1 Fristverkürzung der Teilnahmefrist beim nicht offenen Verfahren ge-

mäß VOB/A-EU ....................................................................... 2447.2.3 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 254

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7.2.4 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 2617.2.5 Bindefrist ............................................................................... 261

7.3 Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß SektVO ........................... 2637.3.1 Fristverkürzung der Teilnahmefrist beim nicht offenen Verfahren ge-

mäß SektVO ........................................................................... 2647.3.2 Angemessenheit der Fristen ....................................................... 2667.3.3 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 2677.3.4 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 2737.3.5 Bindefrist ............................................................................... 274

7.4 Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß VSVgV ............................ 2757.4.1 Fristverkürzung der Teilnahmefrist beim nicht offenen Verfahren ge-

mäß VSVgV ............................................................................ 2777.4.2 Fristverkürzungen der Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren

gemäß VSVgV ......................................................................... 2787.4.3 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 2867.4.4 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 2887.4.5 Bindefrist ............................................................................... 289

7.5 Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß VOB/A-VS ....................... 2907.5.1 Fristverkürzung der Teilnahmefrist beim nicht offenen Verfahren ge-

mäß VOB/A-VS ....................................................................... 2927.5.2 Fristverkürzungen der Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren

gemäß VOB/A-VS .................................................................... 2937.5.3 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 3007.5.4 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 3027.5.5 Bindefrist ............................................................................... 303

7.6 Beispielszenarien für den Fristablauf im nicht offenen Verfahren .......... 3047.6.1 Beispielszenario 1: Standard-Teilnahmefrist von 30 Kalendertagen,

Standard-Angebotsfrist von 30 Kalendertagen .............................. 3047.6.2 Beispielszenario 2: Teilnahmefrist von 15 Kalendertagen und Ange-

botsfrist von 10 Kalendertagen (Fristverkürzung durch eine hinrei-chend begründete Dringlichkeit) ................................................. 307

7.6.3 Beispielszenario 3: Teilnahmefrist von 15 Kalendertagen und Ange-botsfrist von 10 Kalendertagen (Fristverkürzung durch eine hinrei-chend begründete Dringlichkeit) ................................................. 310

7.6.4 Beispielszenario 4: Teilnahmefrist von 15 Kalendertagen und Ange-botsfrist von 10 Kalendertagen (Fristverkürzung durch eine hinrei-chend begründete Dringlichkeit) ................................................. 313

7.6.5 Beispielszenario 5: Angebotsfrist von 10 Kalendertagen (Fristverkür-zung durch Vorinformation) ....................................................... 315

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Inhaltsverzeichnis

8. Fristen beim Verhandlungsverfahren 319

8.1 Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VgV ................................ 3218.1.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 3228.1.2 Erstangebote .......................................................................... 3238.1.3 Verhandlungen und Folgeangebote ............................................. 3258.1.4 Abschluss der Verhandlungen (finales Angebot) ............................. 3278.1.5 Fristverkürzung der Teilnahmefrist beim Verhandlungsverfahren ge-

mäß VgV ............................................................................... 3278.1.6 Fristverkürzungen der Angebotsfrist beim Verhandlungsverfahren

gemäß VgV ............................................................................ 3298.1.7 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 3418.1.8 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 3468.1.9 Bindefrist ............................................................................... 3478.1.10 Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ....................... 348

8.2 Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VOB/A-EU ........................ 3508.2.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 3518.2.2 Erstangebote .......................................................................... 3518.2.3 Verhandlungen und Folgeangebote ............................................. 3548.2.4 Abschluss der Verhandlungen (finales Angebot) ............................. 3558.2.5 Fristverkürzung der Teilnamefrist beim Verhandlungsverfahren ge-

mäß VOB/A-EU ....................................................................... 3568.2.6 Fristverkürzungen der Angebotsfrist beim Verhandlungsverfahren

gemäß VOB/A ......................................................................... 3578.2.7 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 3668.2.8 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 3728.2.9 Bindefrist ............................................................................... 3738.2.10 Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ....................... 374

8.3 Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß SektVO ............................ 3768.3.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 3768.3.2 Erstangebote .......................................................................... 3778.3.3 Verhandlungen und Folgeangebote ............................................. 3808.3.4 Abschluss der Verhandlungen (finales Angebot) ............................. 3818.3.5 Fristverkürzung der Teilnahmefrist beim Verhandlungsverfahren ge-

mäß SektVO ........................................................................... 3818.3.6 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 3848.3.7 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 3908.3.8 Bindefrist ............................................................................... 3918.3.9 Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ....................... 392

8.4 Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VSVgV ............................. 3948.4.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 3948.4.2 Erstangebote .......................................................................... 395

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Inhaltsverzeichnis

8.4.3 Abschluss der Verhandlungen (finales Angebot) ............................. 3978.4.4 Fristverkürzung der Teilnamefrist beim Verhandlungsverfahren ge-

mäß VSVgV ............................................................................ 3978.4.5 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 3998.4.6 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 4038.4.7 Bindefrist ............................................................................... 4038.4.8 Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ....................... 404

8.5 Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VOB/A-VS ........................ 4098.5.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 4098.5.2 Erstangebote .......................................................................... 4108.5.3 Abschluss der Verhandlungen (finales Angebot) ............................. 4128.5.4 Fristverkürzung der Teilnamefrist beim Verhandlungsverfahren ge-

mäß VOB/A-VS ....................................................................... 4128.5.5 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 4148.5.6 Zurückziehen von Angeboten .................................................... 4188.5.7 Bindefrist ............................................................................... 4188.5.8 Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ....................... 419

9. Fristen beim wettbewerblichen Dialog 421

9.1 Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VgV ............................. 4229.1.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 422

9.2 Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VOB/A-EU ..................... 4289.2.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 428

9.3 Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß SektVO ......................... 4349.3.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 434

9.4 Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VSVgV .......................... 4399.4.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 439

9.5 Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VOB/A-VS ..................... 4449.5.1 Teilnahmewettbewerb .............................................................. 444

10. Fristen bei der Innovationspartnerschaft 451

10.1 Fristen bei der Innovationspartnerschaft gemäß VgV .......................... 45110.1.1 Ausschreibungsphase ............................................................... 45210.1.2 Forschungs- und Entwicklungsphase ........................................... 45710.1.3 Leistungsphase ....................................................................... 459

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Inhaltsverzeichnis

10.2 Fristen bei der Innovationspartnerschaft gemäß VOB/A-EU .................. 45910.2.1 Ausschreibungsphase ............................................................... 46010.2.2 Forschungs- und Entwicklungsphase ........................................... 46510.2.3 Leistungsphase ....................................................................... 467

10.3 Fristen bei der Innovationspartnerschaft gemäß SektVO ...................... 46710.3.1 Ausschreibungsphase ............................................................... 46810.3.2 Forschungs- und Entwicklungsphase ........................................... 47310.3.3 Leistungsphase ....................................................................... 475

11. Fristen bei Rahmenvereinbarungen 477

11.1 Rahmenvereinbarungen gemäß VgV .................................................. 47711.1.1 Missbrauchsverbot ................................................................... 47811.1.2 Laufzeiten von Rahmenverträgen ................................................ 47911.1.3 Beteiligte und Leistungen des Rahmenvertrags .............................. 48111.1.4 Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen ........................ 48211.1.5 Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ......................... 48311.1.6 Miniwettbewerbe .................................................................... 486

11.2 Rahmenvereinbarungen gemäß UVgO ................................................ 48711.2.1 Missbrauchsverbot ................................................................... 48711.2.2 Laufzeiten von Rahmenverträgen ................................................ 48811.2.3 Beteiligte und Leistungen des Rahmenvertrags .............................. 48911.2.4 Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen ........................ 49011.2.5 Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ......................... 491

11.3 Rahmenvereinbarungen gemäß VOB/A-EU .......................................... 49311.3.1 Missbrauchsverbot ................................................................... 49411.3.2 Laufzeiten von Rahmenverträgen ................................................ 49411.3.3 Beteiligte und Leistungen des Rahmenvertrags .............................. 49611.3.4 Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen ........................ 49611.3.5 Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ......................... 49811.3.6 Miniwettbewerbe .................................................................... 501

11.4 Rahmenvereinbarungen gemäß VOB/A (1. Abschnitt Unterschwellenbe-reich) .............................................................................................. 50211.4.1 Missbrauchsverbot ................................................................... 50211.4.2 Laufzeiten von Rahmenverträgen ................................................ 50311.4.3 Beteiligte und Leistungen des Rahmenvertrags .............................. 50411.4.4 Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen ........................ 50511.4.5 Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ......................... 506

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Inhaltsverzeichnis

11.5 Rahmenvereinbarungen gemäß SektVO .............................................. 50711.5.1 Missbrauchsverbot ................................................................... 50811.5.2 Laufzeiten von Rahmenverträgen ................................................ 50911.5.3 Beteiligte und Leistungen des Rahmenvertrags .............................. 51011.5.4 Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen ........................ 51111.5.5 Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ......................... 512

11.6 Rahmenvereinbarungen gemäß VSVgV ............................................... 51411.6.1 Missbrauchsverbot ................................................................... 51511.6.2 Laufzeiten von Rahmenverträgen ................................................ 51511.6.3 Beteiligte und Leistungen des Rahmenvertrags .............................. 51711.6.4 Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen ........................ 51811.6.5 Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ......................... 51911.6.6 Miniwettbewerbe .................................................................... 521

12. Fristen bei Konzessionsverfahren 523

12.1 Laufzeit von Konzessionen ................................................................ 52512.1.1 Regellaufzeit von maximal fünf Jahren ......................................... 52512.1.2 Längere Laufzeiten als fünf Jahre ................................................ 525

12.2 Ablauf im Konzessionsverfahren ........................................................ 52612.2.1 Bekanntmachung über die Konzessionsvergabe ............................. 52712.2.2 Verlängerung der Angebotsfristen .............................................. 532

Literaturverzeichnis .................................................................................... 537

Stichwortverzeichnis ................................................................................... 539

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1.Einleitung

Vergabeverfahren sind keine Erfindung der Neuzeit. Bereits in der Antike wurden öffentli-che Bauten und Dienstleistungen teilweise in öffentlichen Verfahren vergeben. Beispielhaftseien hierzu die Bauvergabe des Zeus-Tempels1 im griechischen Livadia im 2. Jahrhundertvor Christus sowie die Vergabe über den Bau einer Mauer im römischen Puteoli2 im Jahr105 vor Christus genannt.

Abb. 1: Die erste europaweite Währung – römische Münzen

Die zur Lizitation (Versteigerung) an einem vorher bekanntgegebenen Tag öffentlich aufdem Forum anstehenden Verdingungen (Vergaben) wurden bereits bei der Ankündigungdes Termins durch Anschlag bekannt gemacht. Geboten wurde durch Fingerzeichen. DenZuschlag bekam bei der Verdingung von Werk-, Dienst- und Sachleistungen derjenige, derfür das geringste Entgelt bereit war, diese Leistungen zu erbringen.3 Sinn und Zweck dieserVerfahren war es, die Leistungen zum günstigsten Preis einzukaufen.

Und bereits in der Antike gab es Fälle, bei denen durch die Wahl eines unpassenden Ter-mins (Feiertage) die Verdingung beeinflusst werden sollte.4

1 Centralblatt der Bauverwaltung Nr. 1, S. 5; Nr. 2, S. 11-12, 1882.2 Wiegand, Die Puteolanische Bauinschrift, 1894; Ries, Bauverträge im römischen Recht, Dissertation München 1989.3 Kunkel, Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik, Zweiter Abschnitt, München 1995, 446 ff.4 Cicero, Zweite Rede gegen C. Verres, Erstes Buch 54, (141).

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1. Einleitung

Mit dem Untergang des römischen Reiches geriet auch das Verdingungswesen in Verges-senheit und wurde erst mit der Industrialisierung Europas wieder neu entdeckt. Ziel warauch hier die Vergabe zum günstigsten Preis. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhundertswurden schließlich in Deutschland die beiden Verdingungsordnungen für Bauleistungen(VOB) und Leistungen (VOL) erarbeitet und verabschiedet. Beide Verdingungsordnungenwurden haushaltsrechtlich im deutschen Recht verankert.

Mit der Entwicklung der Europäischen Union und dem Ausbau des europäischen Binnen-marktes ergab sich die Notwendigkeit, Regeln für einen gemeinsamen Markt zu schaffen.Dies wurde von der europäischen Kommission durch Richtlinien, die in nationale Gesetzeund Vorschriften zu transformieren waren, umgesetzt.

Da die europäischen Vergaberichtlinien nur für den Bereich oberhalb der EU-Schwellen-werte in das GWB-Vergaberecht umgesetzt wurden, ist das deutsche Vergaberecht zwei-geteilt in einen Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenvergabe) und ei-nen Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabe).

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberecht dem Haushaltsrecht desBundes, der Bundesländer und der Gemeinden mit den Grundsätzen der Sparsamkeit undWirtschaftlichkeit zuzurechnen und findet sich in § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)sowie in § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO):

§ 30 HGrG – Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundesund der Länder: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungenmuss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Ge-schäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

§ 55 Abs. 1 BHO – Bundeshaushaltsordnung: Dem Abschluss von Verträgenüber Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausge-hen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Aus-nahme rechtfertigen.

Die entsprechenden Bestimmungen finden sich auch in den Haushaltsordnungen der 16Bundesländer (LHO) bzw. den Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO):

§ 55 Abs. 1 Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO): Dem Abschluss von Ver-trägen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vo-rausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eineAusnahme rechtfertigen.

§ 29 Abs. 1 GemHVO (Hessen) – Vergabe von Aufträgen: Der Vergabe von Auf-trägen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Naturdes Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder einefreihändige Vergabe rechtfertigen.

§ 29 Abs. 2 GemHVO (Hessen) – Vergabe von Aufträgen: Bei der Vergabe vonAufträgen und demAbschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwen-den, die von der für das Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfürzuständigen Minister bekannt gegeben worden sind.

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1. Einleitung

Dabei werden den Grundsätzen der Sparsamkeit undWirtschaftlichkeit durch denWettbe-werb unter den Bietern und das Ermitteln des günstigsten Angebotes Rechnung getragen.Geregelt wird die Vergabe durch Verwaltungsvorschriften, die auf die entsprechenden Ver-gabe- und Vertragsordnungen verweisen.

Bei Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte werden die europäischen Richtlinien(RL 2014/23/EU, RL 2014/24/EU, RL 2014/25/EU, RL 2009/81/EG) im deutschen Vergabe-recht durch den vierten Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowiedie kaskadierenden Vergabeverordnungen umgesetzt.

Die Verordnungen ergänzen die vergaberechtlichen Regelungen im GWB und regeln dieEinzelheiten der Vergabeverfahren. Die Verordnungen sind im Einzelnen:

• SektVO (Sektorenverordnung – Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträ-gen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung)für Beschaffungen im Sektorenbereich

• VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit) für Beschaf-fungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit

• KonzVgV (Konzessionsvergabeverordnung – Verordnung über die Vergabe von Kon-zessionen) für Konzessionsvergaben

• VgV (Vergabeverordnung – Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) füralle anderen Beschaffungen

Aufgrund der Besonderheiten bei Bauverfahren findet die VOB/A weiterhin Anwendung.

GWB-Vergaberecht

SektVO KonzVgV VSVgVVgV

VOB/AAbschnitt 2

VOB/AAbschnitt 3

EU-Schwellenwerte

UVgOVOB/AAbschnitt 1

Verwaltungs-vorschriften

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

Abb. 2: Übersicht des deutschen Vergaberechts

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1. Einleitung

1.1 AuftragsartenBei den Auftragsarten wird zwischen Lieferaufträgen, Bauaufträgen und Dienstleistungs-aufträgen unterschieden. Da die Schwellenwerte von Bauaufträgen und Liefer-/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sind, ist die richtige Einordnung des Auftragsge-genstandes von besonderer Wichtigkeit.

1.1.1 LieferaufträgeEine Definition des Begriffs Lieferauftrag findet sich in § 103 Abs. 2 GWB 2016.

§ 103 Abs. 2 GWB 2016: Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren,die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pacht-verhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Neben-leistungen umfassen.

Die Beschaffung der Waren kann durch:

• Kauf

• Ratenkauf

• Leasing

• Miet- oder Pachtverhältnis mit Kaufoption

• Miet- oder Pachtverhältnis ohne Kaufoption

erfolgen. Waren sind grundsätzlich bewegliche Gegenstände. Unerheblich ist der Aggre-gatzustand der Ware. Der Lieferauftrag darf auch Nebenleistungen wie z.B. eine Installa-tion umfassen.

Waren können sein:

• Computer-Hardware

• Computer-Software

• Einrichtungsgegenstände

• Energieträger wie Gas und Strom

• Wasser

• Maschinen

Auch die Ausschreibung von Arzneimittel-Rabattverträgen5 fällt unter die Kategorie Liefer-aufträge.

5 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007, VII – Verg 51 / 07.

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1.1 Auftragsarten

1.1.2 BauaufträgeEine Definition des Begriffs Bauauftrag findet sich in § 103 Abs. 3 GWB 2016.

§ 103 Abs. 3 GWB 2016: Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder diegleichzeitige Planung und Ausführung

1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in An-hang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebungder Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I derRichtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Feb-ruar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber in den Berei-chen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste undzur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) ge-nannt sind, oder

2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber,das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche odertechnische Funktion erfüllen soll.

Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vomöffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissenerbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute-kommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleis-tung hat.

Definitionen der Begrifflichkeiten „Bauwerke“ und „Bauvorhaben“ findet man außer-dem in der Rechtssprechung:

OLG Brandenburg Beschluss v. 20.8.2002, 11 Verg W 4 / 02: „Ein Bauwerk ist das Er-gebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach einewirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.“

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.4.2014, VII – Verg 35 / 13: „Als Bauvorhaben ist jedesVorhaben anzusehen, eine bauliche Anlage (ein Bauwerk) zu errichten oder zu ändern.Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende,aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig um Gebäudehandeln.“

Zur Definition der Begrifflichkeiten „öffentliche Bauaufträge“ sowie „Bauwerk“ wird imFolgenden auf die aktuelle EU-Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU wie auch auf die VOB/A2016 verwiesen.

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1. Einleitung

Artikel 2, Abs. 1 Nr. 6 RL 2014/24/EU: Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnetder Ausdruck „öffentliche Bauaufträge“ öffentliche Aufträge mit einem der folgen-den Ziele:

a) Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistun-gen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten;

b) Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Bauvorha-bens;

c) Erbringung einer Bauleistung durch Dritte – gleichgültig mit welchen Mitteln –gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einflussauf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen;

Artikel 2, Abs. 1 Nr. 7 RL 2014/24/EU: Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnetder Ausdruck „Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauar-beiten, das seinemWesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfül-len soll;

§ 1 Abs. 1 VOB/A-EU 2016: Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oderdie gleichzeitige Planung und Ausführung

1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber,das

a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und

b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll oder

2. einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekom-menden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber ge-nannten Erfordernissen erbringen, wobei der öffentliche Auftraggeber einenentscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.

Dabei ist der Begriff des Bauvorhabens laut Beschluss des OLG Düsseldorf weit zu verste-hen.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.4.2014, VII – Verg 35 / 13: „Der vergaberechtlich nichtdefinierte Begriff des Bauvorhabens ist weit zu verstehen, […]). Als Bauvorhaben ist da-nach jedes Vorhaben anzusehen, eine bauliche Anlage (ein Bauwerk) zu errichten oder zuändern. Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihmruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig umGebäude handeln (dies ist ein Unterbegriff), mithin um überdachte Bauwerke mit Räumen,die betreten werden können und der Aufnahme von Menschen, Tieren oder Waren die-nen. Bauliche Anlagen (Bauwerke) können zum Beispiel auch Werbeanlagen, Fahrradab-stellanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie im Streitfall ebenso eine Deponie-abdichtung und eine Photovoltaikanlage sein.“

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1.1 Auftragsarten

1.1.3 DienstleistungsaufträgeDienstleistungsaufträge sind Leistungen, die weder unter den Begriff des Bauauftragesnoch unter den Begriff des Lieferauftrages fallen.

§ 103 Abs. 4 GWB 2016: Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über dieErbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

Die Regelung in § 103 Abs. 4 GWB 2016 bildet somit einen Auffangtatbestand.6

Ausschreibung

Lieferauftrag LieferauftragJA

Bauauftrag JA

NEIN

NEIN

Dienstleistungs-auftrag

Bauauftrag

Abb. 3: Dienstleistungsaufträge als Auffangtatbestand

Beispiele für Dienstleistungsaufträge sind:

• IT-Dienstleistungen

• Architektur- und Städteplanung

• Gebäudereinigung

• Abfall- und Abwasserentsorgung

6 Müller-Wrede/Kaelble, in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 99 Rn. 149.

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1. Einleitung

• Entsorgung von Erdaushub

• Postbeförderung

• Rechtsberatung

• Unternehmensberatung

• Sicherheitsdienste

• Berufsfortbildung

1.1.4 Gemischte AufträgeÖffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungenzum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegen-stand des Auftrags zuzuordnen ist.

VK Sachsen, Beschluss v. 18.3.2015, 1 / SVK / 001 – 15, amtlicher Leitsatz: „Enthältein Vertrag zugleich Elemente eines Bauauftrags und solche eines Auftrags anderer Art,bestimmt sich die Rechtsnatur des Vertrages nach […] der herrschenden Rechtsprechungnach der Hauptleistung, die der Auftragnehmer vertraglich schuldet.“

Die Regelungen dazu finden sich im § 110 GWB 2016.

§ 110 Abs. 1 GWB 2016: Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wieLiefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vor-schriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Das-selbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistun-gen zum Gegenstand haben.

§ 110 Abs. 2 GWB 2016: Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzes-sionen, die

1. teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentli-chen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinnedes § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistun-gen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungenbestehen oder

2. teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,

wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienst-leistungen am höchsten ist.

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1.1 Auftragsarten

1.1.5 KonzessionenDie Definition der Konzessionen findet sich in § 105 GWB 2016.

§ 105 Abs. 1 GWB 2016: Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen einoder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen

1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei be-steht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bau-werks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder

2. mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, dienicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienst-leistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein indem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglicheiner Zahlung.

Insbesondere in § 105 Abs. 2 GWB 2016 wird die Abgrenzung der Vergabe von Konzessio-nen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschrieben.

§ 105 Abs. 2 GWB 2016: In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht beider Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für dieNutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Kon-zessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn

1. unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investiti-onsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Er-bringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und

2. der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausge-setzt ist, so dass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nichtvernachlässigbar sind.

Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.

1.1.6 SektorentätigkeitenDie Definition der Sektorentätigkeit im Bereich Wasser findet sich in § 102 Abs. 1 GWB2016.

§ 102 Abs. 1 GWB 2016: Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allge-meinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Ab-gabe von Trinkwasser,

2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhangmit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die

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1. Einleitung

zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Ge-samtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässe-rungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusam-menhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisungvon Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sekto-renauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, so-fern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt,weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keineSektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentli-che Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängtund bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich deslaufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugungdes betreffenden Auftraggebers ausmacht.

Die Definition der Sektorentätigkeit im Bereich Elektrizität findet sich in § 102 Abs. 2GWB 2016.

§ 102 Abs. 2 GWB 2016: Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allge-meinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Ab-gabe von Elektrizität,

2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,

a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit er-forderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und

b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftragge-bers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten dreiJahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der ge-samten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

Die Definition der Sektorentätigkeit im BereichGas und Wärme findet sich in § 102 Abs. 3GWB 2016.

§ 102 Abs. 3 GWB 2016: Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allge-meinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Ab-gabe von Gas und Wärme,

2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,

a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach§ 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einerTätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und

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1.1 Auftragsarten

b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nut-zen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahreeinschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzesdes Sektorenauftraggebers aus.

Die Definition der Sektorentätigkeit im Bereich Verkehrsleistungen findet sich in § 102Abs. 4 GWB 2016.

§ 102 Abs. 4 GWB 2016: Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sinddie Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheitmit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trol-leybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistunggemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbrachtwird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und dieFahrpläne.

Die Definition der Sektorentätigkeit im Bereich Häfen und Flughäfen findet sich in § 102Abs. 5 GWB 2016.

§ 102 Abs. 5 GWB 2016: Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sindTätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenztenGebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunterneh-men Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereit-zustellen.

Die Definition der Sektorentätigkeit im Bereich fossiler Brennstoffe findet sich in § 102Abs. 6 GWB 2016.

§ 102 Abs. 6 GWB 2016: Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sindTätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1. der Förderung von Öl oder Gas oder

2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

1.1.7 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche AufträgeDie Definition der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträge findetsich in § 104 Abs. 1 GWB 2016.

§ 104 Abs. 1 GWB: Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträgesind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgen-den Leistungen umfasst:

1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteileoder Bausätze,

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1. Einleitung

2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftragsvergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,

3. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der inden Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklusder Ausrüstung oder

4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- undDienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergebenwerden.

Die Definition des Begriffs Militärausrüstung findet sich in § 104 Abs. 2 GWB.

§ 104 Abs. 2 GWB: Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militäri-schen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zumEinsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

Die Definition des Begriffs Verschlusssachenauftrag findet sich in § 104 Abs. 3 GWB.

§ 104 Abs. 3 GWB: Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist einAuftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merk-male aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferungvon Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- undDienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Num-mer 4, und

1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzesüber die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungendes Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwen-det werden oder

2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.

1.2 EU-SchwellenwerteMit Wirkung zum 1.1.1996 ist die Europäische Union dem Government Procurement Ag-reement (GPA) beigetreten.7 Das GPA ist eine Vereinbarung der Europäischen Union undweiterer Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transpa-rente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenann-ten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) (Special Drawing Rights – SDR) fest-geschrieben. Die europäischen Richtlinien zum Vergaberecht 2014/23/EU, 2014/24/EU,2014/25/EU und 2009/81/EG geben die Schwellenwerte in Euro an. Um die Kursschwan-kungen zwischen den Sonderziehungsrechten und dem Euro auszugleichen, werden die

7 Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, 3. Auflage 2010, S. 892.

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E-Book – Fristen im Vergabeverfahren


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