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Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist

Date post: 04-Jul-2015
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Die Fristen in Vergabeverfahren sind ein zentrales Thema bei öffentlichen Ausschreibungen. Der Vortrag geht im Besonderen auf die Angebotsfrist und die Veröffentlichungsfrist ein: Wie sind die Fristen definiert, wann beginnt und wann endet die Frist? Beispiele und Grafiken verdeutlichen das Ganze.
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Fristen im Vergabeverfahren Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist Thomas Ferber [email protected] http://www.fachverlag-ferber.de
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Page 1: Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist

Fristen im VergabeverfahrenAngebotsfrist und Veröffentlichungsfrist

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

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Thomas Ferber

Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems.

Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.

Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.

Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.

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Was ist eine Frist?

FristFrist

FristbeginnFristbeginn FristendeFristende

Zeitraum

Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum.

Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. ( → siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)

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Was ist ein Termin?

Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.( → siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004)

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Angebotsfrist

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekannt-machung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

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Beginn der Angebotsfrist

Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.

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Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist

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Vergabebekanntmachung

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§ 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/A

Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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§ 15 EG Abs. 3, Satz 2 VOL/A

Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht.

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§ 12 EG Abs. 2, Nr. 4 VOB/A

Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Originalsprache veröffentlicht.

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§ 12 EG Abs. 2, Nr. 5 VOB/A

Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wurden, werden abweichend von Nummer 4 spätestens fünf Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

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§ 15 EG Abs. 4 VOL/A

Die Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Diese Veröffentlich-ung darf keine anderen Angaben enthalten als die an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesandten Bekanntmachung oder als in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ist in der nationalen Bekanntmachung hinzuweisen.

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§ 12 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A

Die Bekanntmachungen können zusätzlich im Inland veröffentlicht werden, beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurden, und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden.

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Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage?

Auch wenn in der Vergabeordnung VOL/A nicht ausdrücklich Kalendertage genannt sind, sind mit dem Begriff Tage Kalendertage gemeint. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 umfassen die Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage, wenn die Fristen nicht nach Arbeitstagen bemessen sind. In der VOB/A und SektVO werden ausdrücklich Kalendertage genannt.

Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

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Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen

Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag, der voll als Angebotstag zählt.

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Ende der Angebotsfrist

Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind.

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VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08

Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber zu tragen.

Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.

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Pünktlich abgegeben?

● Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht.( →VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20.

Februar 2009, 1 Verg 1/09)

● Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren.( →Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04

26. 01. 2005)

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Milliardenauftrag für Tankflugzeuge

Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli 2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein.

Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg

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Angebotsfrist beim offenen Verfahren

§ 12 EG Abs. 2 VOL/A

Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewähr-leisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeit-ungszeit der Angebote erforderlich ist.

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Angebotsfrist beim offenen Verfahren

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Offenes Verfahren

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Angebotsfrist – offenes Verfahren

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VOB/A – Offenes Verfahren

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ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

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Fristen im Vergabeverfahren

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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

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Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund26.03.2014 in München07.05.2013 in Darmstadt14. 05.2014 in Leipzig02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

18. - 19.03.2014 in Dortmund25. - 26.03.2014 in München06. - 07.05.2014 in Darmstadt13. - 14.05.2014 in Leipzig01. - 02.07.2014 in München

Sonderpreis für zwei Tage Seminar1.050,- Euro (zzgl. Ust.)

1. Tag Einführung in das Vergaberecht2. Tag IT-Vergabe

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Web-Seminare zum Vergaberecht

21.02.2014: Bieterfragen28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Vielen Dank!

Thomas Ferber

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