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Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915: über die Gebühren von...

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Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915: über die Gebühren von unentgeltlichen Vermögensübertragungen. Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 1 (1917), pp. 327-350 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906123 . Accessed: 18/06/2014 09:49 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.96.189 on Wed, 18 Jun 2014 09:49:14 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915: über die Gebühren von unentgeltlichen Vermögensübertragungen

Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915: über die Gebühren vonunentgeltlichen Vermögensübertragungen.Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 1 (1917), pp. 327-350Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906123 .

Accessed: 18/06/2014 09:49

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Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915

über die Gebühren von unentgeltlichen Vermögens- übertragungen. *)

(RG.Bl. für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 1915, S. 597.)

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.B1. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

I. ErbgeMhren.

Gegenstand und Ausmass der Erbgebühr.

1.1. Gegenstand der Erbgebühr.

(1) Den in der Post 1 des angeschlossenen Tarifes festgesetzten Erbgebühren unterliegen :

1. Anfälle von Erbschaften und Vermächtnissen mit Einschluss der An- fälle aus Pflichtteilsrechten;

2. Schenkungen auf den Todesfall; 3. Erwerbungen auf Grund von Ehepakten, sofern die Vermögensüber-

tragung gemäss den Ehepakten erst nach dem Ableben eines der Ehegatten statt- findet (Gütergemeinschaft auf den Todesfall, Widerlage, Witwengehalt usw.);

4. Anfälle von Lehen und Familienfideikommissen, auch wenn sie nicht infolge Ablebens des bisherigen Inhabers stattfinden.

(2) Zuwendungen, die dem Erwerber zugunsten dritter Personen von Todes wegen auferlegt worden sind oder die der Erwerber dritten Personen auf letzt- willigen Wunsch des Erblassers gemacht hat, werden hinsichtlich der Gebühren-1 pflicht als Vermächtnisse und diese Personen als Vermächtnisnehmer behandelt.

(3) Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbgebühr, 1. wenn ihr Vollzug bis zum Tode des Geschenkgebers oder bis zu einem

späteren Zeitpunkte oder Ereignisse aufgeschoben ist; 2. wenn sich der Gaschenkgeber das Fruchtgenussrecht an einem geschenkten

beweglichen Vermögan für seine Lebenszeit vorbehalten hat und vor dem Ger schenknehmer gestorben ist, ohne dass vorher das Fruchtgenussrecht erloschen wäre;

3. wenn der Geschenkgeber die Schenkung nicht früher als 3 Monate vor seinem Tode gemacht hat, sofern es sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke handelt.

(4) In den Fällen des dritten Absatzes ist die für die Schenkung entrichtete Schenkung3gebühr (§ 30) in die Erbgebühr einzurechnen.

(5) Die den Nachlass (Verlassenschaft, Erbschaft, Vermächtnis) und den Erben oder Vermächtnisnehmer betreffenden Vorschriften dieser Kaiserlichen

J) Vgl dazu Ausführungsverordnung d*r Minister der Finanzen und der Justiz vom 99. Dezember 1915 (R.G.B1. für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 1915' S. 1085).

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328 ^es*' kais* Verordn- v- 1S- Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm.übertragungen.

Verordnung sind, sofern sich aus dem Wortlaute oder Sinne der betreffenden Be- stimmung nichts Abweichendes ergibt, in den unter Ziff. 2 - 4 des ersten Ab- satzes, sowie im zweiten und ¿(ritten Absatze angeführten Fällen auf den Gegen- stand der Erwerbung und auf den Erwerber sinngemäss anzuwenden. Unter der gleichen Voraussetzung ist dem Erblasser bei Anwendung dieser Kaiserlichen Verordnung derjenige gleichzuhalten, dessen Tod in den unter Ziff. 3 des ersten Absatzes und im zweiten Absatze bezeichneten Fällen den Anlass zum Erwerbe gegeben hat, in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 und des Abs. 3 der Geschenkgeber; das gleiche gilt in den Fällen der Ziff. 4 des ersten Absatzes von dem bisherigen Lehens- oder Fideikommissinhaber. Den Anfällen im Sinne dieser Kaiserlichen Verordnung sind die in Ziff. 2 u. 3 des ersten Absatzes genannten, durch den Tod des Geschenkgebers oder des anderen Ehegatten bewirkten Vermögens- übertragungen, sowie die im zweiten und dritten Absatze bezeichneten Zu- wendungen gleichzuhalten. Als Erwerber im Sinne der Vorschriften über die Erbgebühren gilt derjenige, dem ein Vermögen oder eine Sache angefallen ist.

§«. Ausmass der Erbgebühr.

(1) Der Prozentsatz, nach dem die Erbgebühren zu ermitteln sind, richtet sich nach dem persönlichen Verhältnisse des Erwerbers zum Erblasser und nach dem reinen Werte des jedem einzelnen Erwerber angefallenen gebührenpflichtigen Vermögens. Mehrere der Erbgebühr unterliegende, von demselben Erblasser herrührende Anfälle an einen Erwerber sind für die Bestimmung des Gebühren- satzes und die Berechnung der Gebühr als ein einheitlicher Anfall zu behandeln, die angefallenen Vermögenswerte daher zusammenzurechnen.

(2) Für das Ausmass der Erbgebühr kommt es bei Fideikommissen und Lehen auf das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu dem letzten Inhaber an, bei fideikommissarischen Substitutionen auf das Verhältnis des Erwerbers zu demjenigen, der die Substitution angeordnet hat.

Gebührenbefreiungen und Gebührenermässigungen. §3.

Befreiungen im allgemeinen. Von der Erbgebühr sind, nebst den im Tarife als gebührenfrei bezeichneten

Anfällen und Verlassenschaf ten, befreit: 1. Anfälle beweglichen Vermögens an den Kaiser; Anfälle beweglichen Ver-

mögens aus dem Nachlasse des Kaisers und anderer Mitglieder des kaiserlichen Hauses, soweit es Mitgliedern des kaiserlichen Hauses zufällt.

2. Anfälle an den Staatsschatz und an die öffentlichen Anstalten und Fonde, deren Abgänge der Staat zu decken verpflichtet ist.

3. Der bewegliche Nachlass der am k. u. k. Hofe beglaubigten diplomati- schen Vertreter, dann der von ihnen ausschliesslich für amtliche Zwecke ver- wendeten Beamten und Diener, sowie der im gemeinschaftlichen Haushalte mit den genannten Personen lebenden Familienangehörigen, insoweit diese Vertreter, Beamten, Diener und Familienangehörigen nicht österreichische Staatsbürger sind; ferner der bewegliche Nachlass anderer Personen, denen nach völkerrecht- lichen Grundsätzen ein Anspruch auf Befreiung von der Erbschaft eabgabe zusteht.

§4.

Begünstigungen für Nachlässe nach Teilnehmern am Kriege.

(1) Verlassenschaf ten nach Militärpersonen, die im Sinne des § 1' Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Juli 1914, R.G.B1. Nr. 178, am Kriege teilgenommen haben, sind begünstigt, wenn

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Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm.übertragungen. 329

1. der Erblasser im Kriege gefallen oder 2. sein Ableben auf die unmittelbaren Folgen einer im Kriege erlittenen

Verwundung oder einer Krankheit zurückzuführen ist, die sich der Erblasser in- folge seiner Kriegsdienstleistung zugezogen hat, oder endlich

3. der Erblasser auf Grund der Rechtsvermutung des § 24 Ziff. 2 a. b. G.B. für tot erklärt worden ist.

(2) Das Ausmass der Begünstigung wird durch den Tarif bestimmt. (3) Die im ersten Absatze angeführten Umstände hat derjenige darzutun,

der die Gebührenbegünstigung beansprucht. Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung getroffen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 tritt die Gebührenbegünstigung nicht ein, wenn der Tod des Erblassers später als 6 Monate nach dem Tage, an dem der Friede abgeschlossen wird, eingetreten ist; der Tag, von dem an diese Frist zu rechnen ist, wird durch Kundmachung des Finanzministers verlautbart.

(5) Die vorstehenden Begünstigungen können auch den Nachlässen nach Personen zuerkannt werden, die als Angehörige der Wehrmacht eines verbündeten kriegführenden Staates in wesentlich gleicher Stellung wie die im Abs. 1 "be- zeichneten Militärpersonen am Kriege teilgenommen haben.

Abgabenhoheit.

§5. "

Unbewegliches Vermögen.

(1) Unbewegliches, im Inlande, d. i. im Geltungsgebiete dieser Kaiser- lichen Verordnung, gelegenes Vermögen unterliegt der Erbgebühr ohne Rück- sicht auf Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz des Erblassers; dagegen ist ausser- halb dieses Gebietes gelegenes unbewegliches Vermögen in den gebührenpflichtigen Nachlass nicht einzubeziehen.

(2) Für die Anwendung dieser Bestimmung ist das Fruchtgenuss- und das Gebrauchsrecht an einer inländischen unbeweglichen Sache als eine im Inlande gelegene unbewegliche Sache anzusehen.

§6. Bewegliches Vermögen.

(1) Wenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens österreichischer Staats- bürger war, so unterliegt sein gesamter, wo immer befindlicher beweglicher Nach- lass der Erbgebühr. Doch sind die staatlichen Erbschaftsabgaben, die einem anderen Staate von dem in seinem Gebiete befindlichen beweglichen Nachlass- vermögen entrichtet wurden, unter die auf dem Nachlasse haftenden Schulden und Lasten zu rechnen. Bewegliches Vermögen, das der im Konsulargebühren- tarife für die Abhandlung einer Verlassenschaft bestimmten Prozentualgebühr unterliegt, ist der Erbgebühr nicht unterworfen.

(2) War der Erblasser zur Zeit seines Ablebens nicht österreichischer Staats- bürger, so unterliegt sein bewegliches Vermögen insoweit der Erbgebühr, als es sich im Inlande befindet. Hatte er zur Zeit seines Ablebens keinen Wohnsitz im Inlande, so sind bei Bemessung der Erbgebühr die von diesem Vermögen an den Staat, dem der Erblasser als Staatsbürger angehörte, entrichteten Erbschafts- abgaben unter die auf dem Nachlasse haftenden Schulden und Lasten zu rechnen. Die Finarizbehörde ist ermächtigt, die Erbgebühr ganz oder zum Teile aufzu- lassen, wenn es sich um das vorübergehend im Inlande befindliche Vermögen von Personen handelt, die sich bloss auf der Reise im Inlande aufhalten.

(3) Als im Inlande befindliche bewegliche Sachen sind insbesondere anzu- sehen: Privilegien und Patente, die im Inlande erteilt wurden; Forderungen, die auf inländischen unbeweglichen Gütern sichergestellt sind; Anteile an einem Unternehmen, das im Inlande seinen Sitz hat, oder an dem Vermögen einer im Inlande befindlichen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, so-

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330 Oest- kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm. Übertragungen *

fern das Anteilsrecht nicht an den Besitz von Aktien oder Kuxen geknüpft ist. Für Metall- oder Papiergeld, Handelsmünzen, Banknoten, Aktien, Teilschuld- verschreibungen und ähnliche Wertpapiere, dann für Kuxe und Papiere auf Order (Wechsel, Anweisungen usw.) ist der Ort der Aufbewahrung massgebend, für Forderungen, die auf unbeweglichen Gütern nicht versichert sind, der Wohnsitz des Gläubigers.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nach Abs. 1 festzustellen ist, in welchem ausländischen Staate sich die im Abs. 3 ge- nannten Vermögenschaften befinden.

§7. Gegenseitigkeit und Wiedervergeltung.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Wahrung der Gegenseitigkeit und Ausübung des Wiedervergeltungsrechtes, sowie im Hinblicke auf den Krieg kann der Finanzminister Anordnungen treffen, die von den Bestimmungen des § 6 abweichen.

Eintritt der Gebührenpflicht. §8.

Die Gebührenpflicht tritt in der Regel mit dem Tode des Erblassers, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziff. 4 mit dem Ereignisse ein, das die Nachfolge im Lehen oder Fideikommisse bewirkt. Bei fideikommissarischen Substitutionen entsteht die Gebührenpflicht für den Anfall an den Substituten mit dem Eintritte des Substitutionsfalles oder, wenn infolge Willenseinigung der Beteiligten oder aus einem anderen Grunde der Vermögensübergang schon früher stattfindet, in diesem früheren Zeitpunkte; bei bedingten und befristeten Anfällen richtet sich der Eintritt der Gebührenpflicht nach den Vorschriften des § 9.

Aufeinanderfolge von Anfällen.

§9.

Bedingte und befristete Anfälle.

(1) Findet eine Vermögensübertragung von Todes wegen unter einer auf- lösenden oder aufschiebenden Bedingung statt, so ist die Erbgebühr sowohl von dem Anfalle an denjenigen zu entrichten, der bis zum Eintritte der Bedingung zum Besitze des Vermögens berechtigt ist, als auch von dem Anfalle an denjenigen , auf den das Vermögen bei dem Eintritte der Bedingung übergeht.

(2) Die Erbgebühr von dem zweiten Anfalle ist erst bei dem Eintritte der auflösenden oder aufschiebenden Bedingung, wenn aber der von der Bedingung abhängige Vermögensübergang infolge einer Willenseinigung der Beteiligten oder aus einem anderen Grunde schon vor Eintritt der Bedingung stattfindet, in diesem früheren Zeitpunkte zu entrichten. Für die Erbgebühr vom zweiten Anfalle hat auf Verlangen der Finanzbehörde eine angemessene Sicherstellung zu leisten, wer zunächst zum Besitze des Vermögens berechtigt ist.

(3) Beide Anfälle unterliegen der Erbgebühr in der Regel wie unbedingte Anfälle. Wenn jedoch zwischen dem ersten Anfalle und dem Tage des Eintrittes der Bedingung ein 10 Jahre nicht erreichender Zeitraum gelegen ist, so ist die Gebühr von dem ersten Anfalle nach Eintritt der Bedingung auf Ansuchen des Gebührenpflichtigen in der Weise zu ermässigen, dass der Berechnung dieser Gebühr nur so viele Zehntel des Wertes des Vermögens zugrunde gelegt werden, als die Anzahl der Jahre beträgt, die zwischen dem ersten Anfalle und dem Tage des Eintrittes der Bedingung liegen; hierbei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie 6 Monate überschreiten, als ein volles Jahr zu behandeln, andernfalls aber nicht zu berücksichtigen.

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Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1916 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm. Übertragungen. 33 J

(4) Bei befristeten Anfällen ist, unter sinngemässer Anwendung der vor- stehenden Bestimmungen, ein Endzeitpunkt wie eine auflösende Bedingung, ein Anfangszeitpunkt wie eine aufschiebende Bedingung zu behandeln.

§ 10. Fideikommissa rische Substitutionen, Fideikom misse

und Lehen.

(1 ) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäss auch für fideikommissarische Substitutionen; hierbei ist ein Vermögen, das infolge Willenseinigung der Be- teiligten oder aus sonstigen Gründen an die Stelle der Substitutionsmasse tritt, der letzteren gleichzuhalten.

(2) Der Erwerb des unter der Beschränkung einer nçleikommissarischen Substitution eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers ist hinsichtlich der Gebührenpflicht dem Erwerbe des uneingeschränkten Eigentumes gleichzuhalten.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt sinngemäss auch für den Erwerb von Fideikommissen und Lehen.

§ 11.

Seniorate.

Bei der Nachfolge in Senioraten ist die Erbgebühr in zehn gleichen unver- zinslichen Jahresraten, vom Zeitpunkte des Anfalles beginnend, einzuheben; hört die Besitzdauer eines Fideikommissinhabers auf, bevor sämtliche zehn Jahres- raten fällig geworden sind, so sind die noch nicht fällig gewordenen Jahresraten nicht einzuheben.

§12. Nacheinander eintretende Anfälle von Nutzungsrechten.

Wurde ein Fruchtgenussrecht, ein Gebrauchsrecht, ein Rentenbezugsrecht oder das Recht auf sonstige wiederkehrende Leistungen derart vermacht, dass die Ausübung des Rechtes mehreren Personen nacheinander zustehen soll, so ist die Gebühr für den Anfall dieses Rechtes entsprechend der auf jede dieser Personen entfallenden Dauer (§ 20) und ihrem persönlichen Verhältnisse zum Erblasser so oftmal zu entrichten, als Personen zur Ausübung des Rechtes gelangen; be- züglich der Fälligkeit und Sicherstellung der Gebühr sind die Vorschriften des § 9 Abs. 2 sinngemäss anzuwenden.

§ 13.

Wiederholte Vererbung desselben unbeweglichen Ver- mögens.

(1) Wenn unbewegliche Sachen, die einem Nachkommen des Erblassers an- gefallen sind, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach dem Anfalle auf eine

den die Erbgebührenpflicht begründende Art an einen Nachkommen oder an den Ehegatten des Erwerbers weiterübertragen werden, sind für den ersten Anfall nur so viele Sechstel der Erbgebühr zu entrichten, als die Zahl der Halbjahre beträgt, welche zwischen diesem Anfalle und der Weiterübertragung abgelaufen sind. Bruchteile eines Halbjahres sind bei dieser Berechnung, wenn sie mehr als 3 Monate ausmachen, als ein volles Halbjahr zu behandeln, andernfalls aber nicht zu berücksichtigen. Ist vor der Weiterübertragung schon ein höherer Betrag an Erbgebühr entrichtet worden, so ist der Mehrbetrag auf Ansuchen des Ge- bührenpflichtigen in die von dem zweiten Anfalle zu entrichtende Gebühr einzu- rechnen oder rückzuerstatten.

(2) Die im ersten Absatze bezeichnete Begünstigung tritt auch dann ein, wenn ein dem Ehegatten des Erblassers angefallenes unbewegliches Vermögen innerhalb des im vorhergehenden Absatze angeführten Zeitraumes an einen aw

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332 Oest. kai». Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. nnentgeltl. Verm.übertragungen.

der Ehe mit dem Erblasser stammenden Nachkommen des Erwerbers auf eine die Erbgebührenpflicht begründende Art weiterübertragen wird.

(3) Diese Bestimmungen gelten nicht für unbewegliche Sachen, die den Gegenstand einer fideikommissarischen Substitution (§10 Abs. 1) bilden, finden dagegen, mit Ausnahme der Nachfolge in Senioraten (§ 11), auf unbewegliche Sachen Anwendung, die zu einem Fideikommisse oder Lehen gehören.

§14. Ausschlagung und Nichtannahme der Erbschaft. Erb-

unwürdigkeit. Erbs übereinkommen.

(1) Wenn jemand auf eine ihm angefallene Erbschaft oder auf ein ihm angefallenes Vermächtnis verzichtet, ohne Angabe, zu wessen Gunsten, so unter- liegt der Anfall an den Verzichtenden, wenn er noch keine Erbserklärung ab- gegeben oder das Vermächtnis noch nicht angenommen hatte, keiner Erbgebühr; gebührenpflichtig ist nur der Anfall, der infolge des Verzichtes eintritt. Für das Ausmass der Erbgebühr ist jedoch das persönliche Verhältnis des Verzichtenden zum Erblasser massgebend, sofern sich hiernach eine höhere Gebühr ergibt.

(2) Wird vor der Einantwortung des Nachlasses zugunsten bestimmter Personen verzichtet, so gilt die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes nur dann, wenn der Verzicht vorbehaltlos stattfindet, und nur insoweit, als der An- fall an diese Personen auch dann erfolgt wäre, wenn der Verzicht nicht zugunsten bestimmter Personen gelautet hätte.

(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes ist sinngemäss anzuwenden, wenn jemand erklärt, eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Ver- mächtnis nicht anzunehmen, oder eine Erklärung über den Antritt der Erbschaft nicht abgibt oder sich in der Zeit zwischen dem Anfalle und der Einantwortung des Nachlasses des Erbrechtes unwürdig macht.

(4) Wird vor der Einantwortung des Nachlasses ein Vergleich über Erb- und Vermächtnisansprüche geschlossen, so sind die Erbgebühren in der Art zu berechnen und zu entrichten, als ob die Vermögenschaften, auf die sich der Ver- gleich bezieht, unmittelbar demjenigen angefallen wären, dem sie infolge des Vergleiches zukommen; wenn sich jedoch im Falle der Nichtberücksichtigung des Vergleiches bei der Gebührenberechnung an Erbgebühr zuzüglich der Gebühr für den Vergleich ein höherer Gesamtbetrag ergäbe, ist die Erbgebühr so zu be- rechnen und zu entrichten, als ob ein Vergleich nicht geschlossen worden wäre. Die Bestimmungen des § 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, werden durch die vorstehenden Anordnungen nicht berührt und finden, wenn die durch den Vergleich bewirkte Vermögensverteilung als Grundlage für die Erb- gebührenentrichtung dient, auch auf die im Vergleiche über Nachlasssachen ge- troffenen Vereinbarungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmern und zwischen mehreren Vermächtnisnehmern Anwendung.

Feststellung des Nachlassvennögens. § 15.

Allgemeine Grundsätze.

(1) Behufs Ermittlung der Erbgebühr ist zunächst der gesamte Nachlass des Verstorbenen insoweit, als er für die Erbgebühr in Betracht kommt, festzu- stellen.

(2) Forderungen des Erblassers gegen den Erben oder Vermächtnisnehmer sind in den Nachlass einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn sie dem Schuldner vom Erblasser letztwillig erlassen wurden. Das gleiche gilt von Erbschaften oder Vermächtnissen, die dem Erblasser angefallen waren, wenn zur Zeit seines Todes das aus dem Anfalle erwachsene Recht nicht durch Entsagung oder auf eine andere Art erloschen war.

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Oest. kais. Verordn. v, 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm «Übertragungen. 333

(3) Wer eine Sache, in deren Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, der Gebührenentrichtung durch die Angabe entziehen will, dass die Sache ihm gehöre, hat sein Recht auf die Sache zu erweisen, widrigenfalls sie hinsichtlich der Entrichtung der Erbgebühr als Bestandteil des Nachlasses zu behandeln ist.

§ 16.

Versicherungssumm en.

(1) Forderungen aus Versicherungsverträgen sind zum Zwecke der Ge- bührenberechnung in den Nachlass des Versicherungsnehmers einzubeziehen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass ein Dritter schon zu Lebzeiten des Erblassers gegenüber dem Versicherer den durch Verfügung des Versicherungsnehmers nicht entziehbaren Anspruch auf die Versicherungssumme auf eine Art erworben hat, welche die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbgebühr nicht begründet. Wenn eine Urkunde über die Erwerbung des Anspruches durch den Dritten errichtet wurde, ist dieser Nachweis durch Vorweisung der Urkunde in Urschrift oder be- glaubigter Abschrift zu erbringen; andernfalls kann der Nachweis auch auf die im § 16 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, bezeichnete Art erbracht werden.

(2) Die Versicherungsanstalten haben der Finanzbehörde auf Verlangen über die Versicherungssummen, zu deren Auszahlung sie infolge Ablebens des Versicherungsnehmers verpflichtet sind, Auskunft zu geben und die zur Prüfung der Richtigkeit ihrer Auskunft erforderlichen Belege zu liefern. Wenn die An- stalt diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftet sie zur ungeteilten Hand mit dem Zahlungspflichtigen für die auf die Versicherungssumme entfallende Erbgebühr.

§17. Unsichere und uneinbringliche Forderungen.

(1) Die Einbringlichkeit von Forderungen, die der Erbgebühr unterliegen, ist nicht von Amts wegen festzustellen; es bleibt aber der Partei unbenommen, binnen zweier Jahre nach dem Tage des Eintrittes der Gebührenpflicht (§ 8), wenn es sich aber um ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen handelt, binnen zweier Jahre nach dem Tage, an dem der Gebührenpflichtige von dem nachträglich hervorgekommenen Vermögen Kenntnis erlangt hat, der Finanzbehörde nachzuweisen, dass eine der Erbgebühr unterliegende Forderung Unsicher oder ganz oder zum Teile uneinbringlich ist und dass dies schon am Tage des Eintrittes der Gebührenpflicht der Fall war. Die Frist kann aus rücksichts- würdigen Gründen erstreckt werden.

(2) Insoweit dieser Nachweis erbracht wird, hat die Finanzbehörde die teilweise oder gänzliche Freilassung einer solchen Forderung von der Erbgebühr zu bewilligen.

§ IP- Gütergemeinschaft auf den Todesfall.

(1) Bestand zwischen dem Erblasser und seinem überlebenden Ehegatten Gütergemeinschaft auf den Todesfall (§ 1234 a. b. G.B.), so unterliegt in der Regel das gesamte der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen der Erbgebühr.

(2) Wenn jedoch der Ueberlebende schon bei Lebzeiten des Verstorbenen ganz oder zum Teile als Eigentümer einer der Gütergemeinschaft unterzogenen unbeweglichen Sache grundbücherlich eingetragen war, so ist der Anteil des Ueberlebenden, wenn dieser Anteil geringer war als der des Verstorbenen, bei der Gebührenberechnung ausser Anschlag zu lassen, sonst aber der halbe Wert der unbeweglichen Sache der Gebührenbemessung zu unterwerfen.

(3) Das gleiche gilt für bücherlich eingetragene, der Gütergemeinschaft unterzogene Forderungen.

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(4) Die gleichen Vorschriften sind sinngemäss auf das der Gütergemeinschaft unterzogene sonstige bewegliche Vermögen anzuwenden, sofern der urkundliche Nachweis erbracht wird, dass und in welchem Ausmasse der überlebende Ehe- gatte schon bei Eintritt des Todesfalles ganz oder zu einem Anteile Eigentümer des der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögens war.

(5) Auf den verhältnismässigen Abzug der gemeinschaftlichen Schulden und Lasten von dem gebührenpflichtigen Werte sind die Bestimmungen des vierten Absatzes des § 22 entsprechend anzuwenden.

Bewertung des Nachlassvermögens. § 19.

Bewertung von Kunstwerken u. a.

(1) Dor Finanz minister ist ermächtigt, auf Ansuchen des Gebührenpflich- tigen in rücksichts würdigen Fällen zu gestatten, dass bei Bewertung von Kunst- werken oder kunstgewerblichen Arbeiten, von Bibliotheken, Manuskripten und Gegenständen von wissenschaftlicher, geschichtlicher, kunst- oder kulturgeschicht- licher Bedeutung, insoweit es sich hierbei um bewegliche Sachen handelt, bei Bemessung der Erbgebühren unter den nach den allgemeinen Gebührenvorschriften der Gebührenbemessung zugrunde zu legenden Wert herabgegangen werde. Die Bedingungen, unter welchen diese niedrigere Bewertung zulässig ist, werden durch Verordnung festgesetzt.

(2) Durch Verordnung kann auch bestimmt werden, dass der Gebühren- pflichtige, falls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Erbanfalle die niedriger bewerteten Gegenstände veräussert oder in das Ausland übertragen werden, bei Vermeidung der Straffolgen des § 43 Abs. 1 u. 3 die Veräusserung oder Uebertragung in das Ausland der Finanzbehörde anzuzeigen und den Mehr- betrag der Gebühr, der dem erzielten Kaufpreise oder dem in sonstiger Weise erhobenen vollen Werte der veräusserten oder in das Ausland übertragenen Gegenstände entspricht, nachträglich zu entrichten hat.

§ 20.

Bewertung des Fruchtgenussrechtes, des Gebrauchs- rechtes und des Rentenbezugsrechtes.

(1) Der Wert der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses oder des Gebrauches ist mit der Hälfte des Wertes der dienstbaren Sache anzunehmen. Hat die Person, von deren Lebenszeit die Dauer der Dienstbarkeit abhängt, in dem für die Be- wertung massgebenden Zeitpunkte das Alter von 60 Jahren überschritten, so ist der Wert der Dienstbarkeit mit einem Viertel des Wertes der dienstbaren Sache zu veranschlagen.

(2) Gebührt der Fruchtgenuss oder der Gebrauch auf eine bestimmte Zeit, jedoch - von dem für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte an gerechnet - auf weniger als 10 Jahre, so wird er mit ebensoviel Zwanzigsteln des Wertes der dienstbaren Sache veranschlagt, als die Anzahl der Jahre beträgt. Hat die Person, von deren Lebenszeit die Dauer der Dienstbarkeit abhängt, in dem ge- nannten Zeitpunkte das Alter von 60 Jahren überschritten, so ist der Wert der Dienstbarkeit mit höchstens fünf Zwanzigsteln des Wertes der dienstbaren Sache anzunehmen. Bruchteile eines Jahres bleiben bei dieser Berechnung ausser Betracht, wenn sie weniger als ein halbes Jahr ausmachen, andernfalls werden sie als ein volles Jahr gerechnet.

(3) Fruchtgenuss- und Gebrauchsrechte, die auf immerwährende Zeit oder auf die Dauer des Bestehens eines autonomen Verbandes eingeräumt werden, sind mit dem vollen Werte der dienstbaren Sache zu veranschlagen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 - 3 finden keine Anwendung auf Frucht- genuss- oder Gebrauchsrechte, die auf räumlich abgegrenzte Teile einer Sache

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Oest. kais. Verordn. v 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm Übertragungen. 335

eingeschränkt sind; solche Rechte sind nach § 16 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, zu bewerten. Das gleiche gilt von angefallenen Renten- bezugsrechten und Rechten auf sonstige wiederkehrende Leistungen.

§ 21. Anfalleines mit Fruchtgenus s-, Gebrauchs- oder Renten-

bezugsrechten belasteten Vermögens.

(1) Wenn eine Sache, an der ein nach § 20 Abs. 1 u. 2 zu bewertendes Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrecht einem Dritten zusteht oder zufällt, den Gegenstand des Anfalles bildet, so ist die Erbgebühr für diesen Anfall von dem um den Wert der Dienstbarkeit verminderten Werte der dienstbaren Bache so- gleich nach Eintritt der Gebührenpflicht (§8) zu bemessen, kann jedoch bis zum Aufhören der Dienstbarkeit gestundet werden; auf Verlangen der Finanz- behörde ist für die gestundete Gebühr eine angemessene Sicherstellung zu leisten. Nach dem Aufhören der Dienstbarkeit ist neben der gestundeten Gebühr auch die Erbgebühr von dem Wertbetrage zu entrichten, um den der Eigentümer der bisher belasteten Sache durch das Aufhören der Dienstbarkeit bereichert wurde.

(2) Wird die mit der Dienstbarkeit belastete Sache vor dem Aufhören der Dienstbarkeit von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden weiter- übertragen, so ist für solche weitere Uebertragungen eine Erbgebühr oder Schenkungsgebühr nicht zu leisten; nach dem Aufhören der Dienstbarkeit hat jedoch derjenige, dem die bisher belastete Sache zu dieser Zeit gehört, die nach den Vorschriften des Abs. 1 gestundete Erbgebühr und ausserdem für die letzte unentgeltliche Weiterübertragung die Erbgebühr oder die Schenkungsgebühr nach seinem persönlichen Verhältnisse zum ursprünglichen Erblasser von dem Wertbetrage zu entrichten, um den er durch das Aufhören der Dienstbarkeit bereichert wurde.

(3) Die Bereicherung im Sinne der Abs. 1 u. 2 ist in der Weise zu berechnen, dass von dem nach den Verhältnissen zur Zeit des ersten Anfalles (Abs. 1) fest- gestellten Gesamtwerte der nunmehr unbelasteten Sache der der Gebühren- bemessung nach Abs. 1 unterzogene Wert in Abzug gebracht wird.

(4) In den Fällen des § 20 Abs. 3 ist für den Anfall der dienstbaren Sache keine Erbgebühr zu entrichten.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 - 3. finden sinngemässe Anwendung, wenn zu Lasten des angefallenen Vermögens einem Dritten ein Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrecht an räumlich abgegrenzten Teilen einer Sache, ein Rentenbezugs- recht oder das Recht auf sonstige wiederkehrende Leistungen zusteht oder an- fällt; hierbei hat als belastetes Vermögen der doppelte Betrag des nach § 20 Abs. 4 ermittelten Wertes des das Vermögen belastenden Rechtes zu gelten, höchstens aber der Wert des angefallenen Vermögens.

Abzug der Schulden und Lasten.

§ 22.

(1) Von dem Nachlasse sind vor Berechnung der Anfälle die den gesamten Nachlass treffenden Schulden und Lasten in Abzug zu bringen.

(2) Schulden und Lasten, die nicht den gesamten Nachlass, sondern nur einen bestimmten Teil oder Anfall betreffen, sind nur bei diesem Teile oder An- falle abzuziehen.

(3) Zu den Schulden und Lasten gehören die Kosten der letzten Krankheit des Erblassers, soweit sie nicht schon bei Lebzeiten des Erblassers aus dessen Vermögen bestritten wurden, ferner die Kosten des Begräbnisses des Erblassers. Die den Nachlass oder den Anfall aus Anlass der Uebertragung von Todes wegen treffenden Gebühren und sonstigen Abgaben dürfen, abgesehen von den im § 6 Abs. 1 u. 2 bezeichneten Fällen, bei der Gebührenbemessung nicht abgezogen

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336 ^ösi;" kais* VerordnJ v. lö.Sapt. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgdUl. Verm, Übertragungen.

werden. Aufträge des Erblassers an den Erben oder Vermächtnisnehmer (§ 709 a. b. G.B.) sind nicht als Schulden oder Lasten zu behandeln.

(4) Schulden und Lasten, die sowohl auf einem gebührenfreien als auch auf dem gebührenpflichtigen Teile des Nachlasses haften, sind nur nach dem Verhältnisse des gebührenpflichtigen Teiles zu dem ganzen Nachlasse in Abzug zu bringen.

(5) Schulden und Lasten, die in einem Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrechte bestehen, sind nach § 20 dieser Kaiserlichen Verordnung, Schulden und Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, nach den Vorschriften des § 16 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, zu veranschlagen.

(6) Insoweit Schulden und Lasten von dem Eintritte einer aufschiebenden Bedingung abhängen, sind sie zunächst unbsrückäichtigt zu lassen; tritt inner- halb von 10 Jahren nach dem Anfalle die Badingung ein, so ist auf Einschreiten des Gebührenpflichtigen der infolge der Nichtberücksichtigung der Schuld oder Last entrichtete Mehrbetrag der Erbgebühr abzuschreiben oder rückzuvergüten.

(7) Schulden und Lasten, deren Dauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, sind wie unbedingte zu behandeln; tritt die Bedingung ein, so ist die Erbgebühr auf den Batrag zu ergänzen, der sich ergeben hätte, wenn die Schuld oder Last von vornherein nach ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt worden wäre. Auf Verlangen der Finanzbehörde hat der Gobuhrenpoïchtigs für den nach Eintritt der Bedingung etwa zu entrichtenden Mehrbetrag der Erbgebühr angemessene Sicherstellung zu leisten. Diese Bestimmungen finden keine An- wendung auf Schulden und Lasten, die in Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrechten oder in wiederkehrenden Leistungen bestehen.

(8) Im Falle einer unbedingten Erbserklärung ist die Erbgebühr für Ver- mächtnisse auch dann unverkürzt zu entrichten, wenn der Nachlass zur voll- ständigen Deckung der Vermächtnisse nicht ausreicht. Ebenso ist nach erfolgter Annahme eines Vermächtnisses die Gebühr für die dem Vermächtnisnehmer auf- erlegten Vermächtnisse auch dann im vollen Aus masse zu leisten, wenn der Gesamtwert der letzteren den Wert des damit belasteten Vermächtnisses über- steigt.

(9) Durch Verordnung wird festgesetzt, in welcher Weise die Schulden und Lasten nachzuweisen sind,

Zahlungs- und Haftungspflicht. § 23.

(1) Zur Zahlung der Erbgebühr ist der Er wer ber oder sein Rechtsnachfolger verpflichtet.

(2) Fällt ein Vermögen zwei oder mehreren Erben oder Vermächtnis- nehmern gemeinschaftlich an, so ist, unbeschadet des Rückgriffrechtes gemäss § 896 a. b. G.B., jede dieser Personen zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der ganzen hiervon entfallenden Gebühren verpflichtet. Die Forderung auf Ersatz einer für einen Mitschuldner entrichteten Gebühr geniesst die Vorrechte und den Rang der bezahlten Gebühr.

(3) Für die Erbgebühr haftet zur ungeteilten Hand mit den nach den Abs. 1 und 2 Zahlungspflichtigen:

1. Hinsichtlich der Gebühr von Vermächtnissen der mit dem Vermächt- nisse Belastete; er ist aber berechtigt, die auf das auszufolgende Vermögen ent- fallende Gebühr bei dessen Ausfolgung einzubringen, es sei denn, dass ihm der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat;

2. wer sich einer Gefällsverkürzung (§43 Abs. 3) schuldig gemacht oder an einer solchen teilgenommen hat, ohne Unterschied, ob er straffällig geworden ist oder nicht, hinsichtlich des Erbgebührenbetrages, der dem Staatsschatze ent- zogen oder dessen Entziehung versucht wurde;

3. wer eine ihm obliegende Anzeige (§§19u. 41) unterlässt oder nicht recht- zeitig erstattet, hinsichtlich der Gebühr von dem Vermögensübergange, auf den sich die Anzeige bezieht.

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Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm. Übertragungen. 337

Sicherungsbestimmungen. § 24.

Rechtsvermutungen.

(1) Die Finanzbehörde ist berechtigt, Sachen, die bei einer dritten Person erlegt wurden, zum Zwecke der Gebührenberechnung als Bestandteile des Nach- lasses desjenigen anzusehen, auf dessen Namen sie erliegen. Wurde jedoch das Verfügungsrecht oder Mitverfügungsrecht über das erlegte Vermögen (Depot) einem anderen vorbehalten oder eingeräumt und stirbt dieser vor der Person, auf deren Namen das Vermögen erlegt ist, so kann die Finanzbehörde zum Zwecke der Gebührenbemessung hinsichtlich eines solchen Vermögens annehmen, dass der Verstorbene das Vermögen demjenigen auf den Todesfall geschenkt habe, auf dessen Namen der Erlag lautet.

(2) Wurden Sachen auf den Namen mehrerer Personen m der Art erlegt, dass jede einzelne von ihnen berechtigt ist, über das Vermögen zu verfügen, und dass insbesondere das Vermögen von jedem einzelnen behoben werden kann, so kann die Finanzbehörde im Falle des Ablebens einer dieser Personen, soweit nicht aus den Umständen etwas anderes erhellt, zum Zwecke der Gebühren- bemessung annehmen, dass der Erblasser Alleineigentümer des Vermögens ge- wesen ist.

(3) In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist der Gegenbeweis zulässig, welcher unter Beobachtung der Bestimmungen des § 16 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, erbracht werden kann.

§ 25. Todfallsaufnahjie. Inventur. Ausfolgung von Nach-

lässen nach Ausländern.

(1) Von jeder Todfallsaufnahme ist die Finanzbehörde durch Mitteilung einer Abschrift des hierüber erstatteten Berichtes von dem Gerichte sogleich in Kenntnis zu setzen.

(2) Inwieweit der Finanzbehörde das Recht zukommt, zur Aufnahme der Inventur einen Vertreter zu entsenden, wird durch Verordnung bestimmt.

(3) Das im Inlande befindliche Nachlassvermögen nach Ausländern darf von den Gerichten an die ausländischen Behörden (§§ 137 u. 138 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R.G.B1. Nr. 208) erst dann ausgefolgt werden, wenn die vom Nachlasse zu entrichtenden Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben bezahlt oder ausreichend sichergestellt sind oder die zur Vor- schreibung dieser Abgaben berufenen Behörden und Aemter der Ausfolgung zu- stimmen.

§ 26.

Einantwortung des Nachlasses.

(1) Wenn die zur Vorbereitung der Gebührenbemessung vorgeschriebenen Nachlassausweise bei Gericht überreicht sind und ihre Uebereinstimmung mit den Nachlassakten und den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung vom Abhandlungsgerichte festgestellt ist, oder wenn die gerichtlichen Akten die zur Verfassung dieser Ausweise erforderlichen Angaben enthalten, kann ein Nach- lass, dessen Wert ohne Abzug der Schulden und Lasten 50,000 K nicht übersteigt und dessen reiner Wert überdies nicht mehr als 5000 K beträgt, auch vor der Bemessung und Sicherstellung oder Berichtigung der Erbgebühren, der anläss- lich der Uebertragung von Todes wegen zu entrichtenden Immobiliargebühren und der anderen von der Verlassenschaft zu entrichtenden Abgaben eingeantwortet werden.

(2) Uebersteigt der Wert des Nachlasses ohne Abzug der Schulden und Lasten den Betrag von 50,000 K oder beträgt der reine Wert des Nachlasses

Finanzarchiv. XXXIV. Jahrg. ^37 22

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33g Oest. kais. Verordn. v. 16. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm.übertragungen.

mehr als 5000 K, so kann bei Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen des vorhergehenden Absatzes der Nachlass vor Bemessung und Berichtigung der Erb- gebühren, der anlässlich der Uebertragung von Todes wegen zu entrichtenden Immobiliargebühren und der anderen von der Verlassenschaft zu entrichtenden Abgaben eingeantwortet werden, wenn die Berichtigung dieser Gebühren und sonstigen Abgaben ausreichend sichergestellt wird. Diese Sicherstellung ist nicht erforderlich, wenn die Gebühren und sonstigen Abgaben in dem Werte unbeweg- licher Nachlasssachen oder zum Nachlasse gehöriger Depots (§ 28) ihre Deckung finden.

(3) Von der Einantwortung ist die Finanzbehörde durch das Gericht in Kenntnis zu setzen.

(4) Die entgegenstehenden Bestimmungen des § 149 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R.G.B1. Nr. 208, und des § 72 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, sind aufgehoben.

§ 27. Bücherliche Umschreibung.

Die bücherliche Anschreibung des Erben oder Vermächtnisnehmers oder der Rechtsnachfolger dieser Personen hinsichtlich der zum Nachlasse gehörigen Liegenschaften und bücherlichen Rechte darf vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage des Einantwortungsbeschlusses nur stattfinden, wenn nachgewiesen ist, dass die vom Nachlasse zu entrichtenden Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben bezahlt oder ausreichend sichergestellt sind, oder wenn die zur Vorschreibung dieser Abgaben berufenen Behörden und Aemter der bücher- lichen Umschreibung zustimmen.

§ 28.

Ausfolgung und Verpfändung von Depots.

(1) Wertpapiere, Gelder oder andere Vermögenschaften des Erblassers, die bei Gericht, bei Kreditinstituten, Bankiers oder bei sonstigen Anstalten und Personen erliegen, welche sich berufsmässig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremder Vermögenschaften befassen, dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Abhandlungsgerichtes ausgefolgt, behoben oder verpfändet werden.

(2) Diese Bewilligung darf, wenn nicht einer der im folgenden Absatze bezeichneten Ausnahmsfälle vorliegt, nur erteilt werden, wenn die Einbeziehung der auszufolgenden oder zu verpfändenden Vermögenschaften in den gebühren- pflichtigen Nachlass feststeht und weiters nachgewiesen ist, dass die vom Nach- lasse zu entrichtenden Erbgebühren und Immobiliargebühren berichtigt oder aus- reichend sichergestellt sind, oder wenn die zur Vorschreibung dieser Abgaben berufenen Behörden und Aemter sich mit der Ausfolgung, Behebung oder Ver- pfändung einverstanden erklären.

(3) Die Bewilligung des Abhandlungsgerichtes kann unabhängig von den im vorhergehenden Absatze angeführten Voraussetzungen erteilt werden, inso- weit die Ausfolgung (Behebung, Verpfändung) der betreffenden Vermögenschaften zur Bezahlung der Kosten der letzten Krankheit oder des Begräbnisses des Erb- lassers, zur Bestreitung des angemessenen Unterhaltes des Ehegatten, der Nach- kommen oder Eltern des Erblassers, zur Berichtigung unbestrittener dringender Nachlassschulden oder notwendiger Auslagen für die Verwaltung des Nachlasses, oder endlich zur ordnungsmässigen Fortführung des Erwerbsunternehmens oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers notwendig ist. In diesen Fällen muss jedoch ein Betrag, der zur Berichtigung der vom Nachlasse zu ent- richtenden Erbgebühren und Immobiliargebühren ausreicht, oder, wenn dieser Betrag zur Zeit der Ausfolgung oder Behebung nicht bekannt ist, wenigstens ein Zehntel des Wertes dieser Vermögenschaften zur Deckung der Gebühren zurück- behalten oder von der Verpfändung ausgenommen werden.

(4) Wer mit Ausserachtlassung der Bestimmung des Abs. 1 Vermögen- schaften ausfolgt, behebt oder an solchen ein Pfandrecht erwirbt, haftet zur un-

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Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm. Übertragungen. 339

geteilten Hand mit dem Zahlungspflichtigen für die auf sie entfallende Erbgebühr, wenn er zur Zeit der Ausfolgung (Behebung, Verpfändung) von dem Tode des Erblassers Kenntnis hatte oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. Gerichtsbeamte und Notare als Gerichtskommissäre sind von dieser Haftung ausgenommen. Die Parteien können den Beweis, dass sie vom Tode des Erblassers weder Kenntnis hatten noch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben mussten, auf die im § 16 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, festgesetzte Art erbringen.

(5) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auch auf die im § 24 angeführten Depots, die bei einer Anstalt oder Person der im ersten Absatze bezeichneten Art erliegen, dann auf die bei einer solchen Anstalt oder Person in Sicherheitsfächern (Safes) befindlichen Vermögenschaften, sowie auf die Ver- sicherungssummen anzuwenden, zu deren Zahlung eine Versicherungsanstalt in- folge des Todes der Versicherten verpflichtet ist.

Lieferung von Bemessungsbehelfen» Ersatzzinsen.

§ 29. (1) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Erstattung der Nachlassnach-

weisung, über deren Form und Inhalt, dann über die Lieferung sonstiger Nach- weisungen zur Bemessung der Erbgebühren sind durch Verordnung zu treffen.

(2) Durch die Pflicht zur Erstattung dieser Nachweisungen wird das Recht der Finanzbehörde zur Bemessung der Erbgebühr auf Grund anderer Behelfe nicht berührt.

(3) Der im § 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, angeführte 12monatige Zeitraum wird auf 6 Monate herabgesetzt, das Ausmass der daselbst vorgesehenen jährlichen Zinsen auf 5 % erhöht.

II. Schenkungsgebühreii. Gegenstand und Áusmass der Schenkungsgebühr.

§ 30. (1) Schenkungen unter Lebenden sind der in der Post 2 des angeschlossenen

Tarifes festgesetzten Schenkungsgebühr nach dem persönlichen Verhältnisse des Geschenkgebers zum Geschenknehmer unterworfen. Unter einer Schenkung im Sinne dieser Kaiserlichen Verordnung ist die unentgeltliche Einräumung oder Ab- tretung von Vermögensrechten, ferner die unentgeltliche Verzichtleistung auf Vermögensrechte zu verstehen. Eine Leistung auf Grund gesetzlicher Verpflich- tung ist, unbeschadet der Bestimmung des § 31 Ziff. 1, nicht als Schenkung an- zusehen. Von der Verzichtleistung auf angefallene Erbschaften oder Vermächt- nisse ist keine Schenkungsgebühr zu entrichten, wenn der Anfall an den Ver- zichtenden nach § 14 keiner Erbgebühr unterliegt.

(2) Schenkungen beweglicher Sachen unterliegen mit der im § 31 Ziff. 3 angeführten Ausnahme der Schenkungsgebühr nur dann, wenn über die Schen- kung eine Urkunde errichtet wird. Unter Urkunden sind hierbei alle von dem Geschenkgeber oder Geschenknehmer oder in deren Vertretung von anderen Personen ausgefertigten Schriftstücke zu verstehen, welche die Schenkung be- gründen oder bezeugen, das Schriftstück mag mit den nach den bürgerlichen Gesetzen zur Gültigkeit der Schenkung oder zur Beweiskraft erforderlichen Förm- lichkeiten versehen sein oder nicht. Die bei Gelegenheitsgeschenken, bei Spenden zu Unterrichts-, Wohltätigkeits- und Humanitätszwecken, bei Spenden zur För- derung der Wissenschaft oder der Kunst oder Spenden zu sonstigen gemein- nützigen Zwecken üblichen Zuschriften begründen nicht die Gebührenpflicht der Zuwendung; nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen dieser Aus- nahme werden durch Verordnung erlassen.

(3) Ist eine Schenkung beweglicher Sachen nur ausserhalb des Geltungs- gebietes dieser Kaiserlichen Verordnung beurkundet worden, so ist sie gebühren -

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340 Oest' kais- Verordn. v. 15. Sept. 1916 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm.übertragungen.

pflichtig, wenn sich ihre rechtliche Wirksamkeit (§33 Ziö. 2 lit. b) auch auf das Inland erstreckt.

(4) Für eine teilweise unentgeltliche Uebertragung beweglicher Sachen ist die Schenkungsgebühr in keinem geringeren Betrage zu entrichten, als für die entgeltliche Uebertragung dieser Sachen nach deren Wert zu entrichten wäre.

§ 31. Als Schenkungen im Sinne dieser Kaiserlichen Verordnung sind auch zu

behandeln: 1. Vermögensübertragungen unter Lebenden, die dazu dienen, der Erb-

folge vorzugreifen, oder sich als Abfindung für ein künftiges Erbrecht darstellen oder nach Anordnung der §§ 788 u. 790 a b. G.B. bei Beerbung des Gebers anzu- rechnen sind; daher insbesondere auch die Zuwendung des Heiratsgutes oder der Ausstattung, sowie die Bestellung oder Widmung einer Militärheiratskaution, durch eine hierzu nach den bürgerlichen Gesetzen verpflichtete Person;

2. belohnende Schenkungen, soweit nicht von der Partei nachgewiesen wird, dass der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung hatte (§§ 940 u. 941 a. b. G.B.);

3. Rechtsgeschäfte unter Lebenden über die Errichtung von Stiftungen oder deren Vermehrung durch Zustiftung, auch wenn über die Stiftung oder Zustiftung eine Widmungsurkunde vom Stifter (Zustiftenden) nicht ausgefertigt wird;

4. Leistungen, die zugunsten dritter Personen aus Anlass eines ganz oder teilweise unentgeltlichen oder eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes bedungen wurden, insoweit diese Personen hierfür nicht ein Entgelt zu leisten oder einen Anspruch auf die Leistung zu stellen haben.

Gebührenbefreiungen. § 32.

Von der Schenkungsgebühr sind nebst den in den Anmerkungen zur Post 2 und der Anm. 9 zu den Posten 1 und 2 des Tarifes bezeichneten Schenkungen befreit :

1. Schenkungen beweglicher Sachen an den Kaiser; Schenkungen des Kaisers und der anderen Mitglieder des kaiserlichen Hauses an Mitglieder des kaiser- lichen Hauses, soweit die Schenkung aus beweglichen Sachen besteht.

2. Schenkungen an den Staatsschatz und an die öffentlichen Anstalten und Fonde, deren Abgänge der Staat zu decken verpflichtet ist.

3. Schenkungen beweglicher Sachen der am k. u. k. Hofe beglaubigten diplomatischen Vertreter, dann der von ihnen ausschliesslich für amtliche Zwecke verwendeten Beamten und Diener, sowie der im gemeinschaftlichen Haushalte mit den genannten Personen lebenden Familienangehörigen, insoweit diese Ver- treter, Beamten, Diener und Familienangehörigen nicht österreichische Staats- bürger sind; ferner Schenkungen beweglicher Sachen anderer Personen, denen nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Befreiung von der Schen- kungsabgabe zusteht.

4. Die üblichen belohnenden Zuwendungen des Dienstgebers an den Dienst- nehmer, sofern sie im Hinblicke auf das bestehende Dienstverhältnis stattfinden und Geld oder andere bewegliche Sachen zum Gegenstande haben.

5. Unentgeltliche Zuwendungen des Staates, der Länder und sonstiger autonomer Verbände zur Förderung öffentlicher Zwecke, insoweit die Zuwendung in beweglichen Sachen besteht.

Eintritt der Gebührenpflicht. § 33.

Das Recht des Staatsschatzes auf die Schenkungsgebühr tritt ein: 1. Bei Schenkungen im Inlande gelegener unbeweglicher Sachen mit dem

Abschlüsse des die Schenkung enthaltenden Rechtsgeschäftes. 340

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Page 16: Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915: über die Gebühren von unentgeltlichen Vermögensübertragungen

Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm. Übertragungen. 34 j

2. Bei Schenkungen beweglicher Bachen, und zwar: a) wenn darüber eine Urkunde im Inlande errichtet wird, mit dem Tage

der Errichtung der Urkunde; b) wenn über eine Schenkung, deren rechtliche Wirksamkeit sich auch auf

das Inland erstreckt, eine Urkunde nur ausserhalb des Geltungsgebietes dieser Kaiserlichen Verordnung errichtet wird, mit dem Tage, an dem die Urkunde oder deren Abschrift oder Uebersetzung in das Inland übertragen wird.

Der Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Schenkung im In- lande ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die geschenkte Sache im Inlande übergeben oder auf Grund der Urkunde im Inlande eine andere rechtsverbindliche Handlung vorgenommen oder wenn von der Urkunde oder deren Abschrift oder Uebersetzung ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

3. Bei Stiftungen oder deren Vermehrung (§31 Ziff. 3) mit dem Tage, an dem gegenüber der zur Aufsicht über die Stiftung berufenen Behörde die Er- klärung abgegeben wird, die Stiftung errichten oder vermehren zu wollen, wenn aber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes das Rechtsgeschäft als an einem früheren Tage geschlossen anzusehen ist, mit diesem früheren Tage.

Bedingte und befristete Schenkungen. §34.

(1) Schenkungen unter einer auflösenden Bedingung und Schenkungen mit einem Endzeitpunkte unterliegen der Gebühr wie unbedingte oder unbefristete Schenkungen; ausserdem ist die Schenkungsgebühr auch von dem Uebergange der geschenkten Sache an denjenigen, der sie bei Eintritt der Bedingung oder des Endzeitpunktes unentgeltlich erwirbt, nach seinem persönlichen Verhältnisse zum Geschenkgeber zu entrichten.

(2) Wenn bei Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines Endzeit- punktes die Sache an den Geschenkgeber zurückfällt, so ist aus diesem Anlasse eine Schenkungsgebühr nicht zu entrichten.

(3) Bei Schenkungen unter einer aufschiebenden Bedingung oder mit einem Anfangszeitpunkte entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr erst mit dem Eintritte der Bedingung oder des Anfangszeitpunktes; inzwischen ist die Gebühr auf Verlangen der Finanzbehörde von demjenigen angemessen sicherzustellen, der bis zum Eintritte der Bedingung oder des Zeitpunktes zum Besitze der ge- schenkten Sache berechtigt ist. Willenserklärungen und sonstige Umstände, durch welche die Schenkung schon vor dem Eintritte der Bedingung oder des Anfangszeitpunktes zum Vollzuge gelangt, sind dem Eintritte der Bedingung oder des Anfangszeitpunktes gleichzuhalten.

(4) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 u. 4 über die Gebührenermässigung im Falle einer 10 Jahre nicht erreichenden Besitzdauer, finden auf bedingte und befristete Schenkungen sinngemässe Anwendung.

Nichtannahme und Rückgängigmachung der Schenkung. § 35.

(1) Die Schenkungsgebühr ist bis auf den der verbliebenen Bereicherung entsprechenden Betrag rückzuerstatten oder abzuschreiben, wenn der Geschenk- nehmer gegenüber dem Geschenkgeber rechtsverbindlich erklärt, dass er die Schenkung nicht angenommen habe, oder wenn nachgewiesen wird, dass die Schenkung ungültig ist, oder dass sie infolge Widerrufes durch den Geschenk- geber oder infolge Anfechtung durch Dritte rückgängig gemacht wurde.

(2) Die Rückerstattung oder Abschreibung kann jedoch nur innerhalb dreier Jahre von dem im § 33 bezeichneten Tage begehrt werden.

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342 Oest. kais- Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm. Übertragungen.

Abzug von Lasten.

§ 36.

(1) Die Schenkungsgebühr ist von demjenigen Wertbetrage der unentgelt- lich übertragenen Sache zu bemessen, welcher nach Abzug

1. der auf den Geschenknehmer übergehenden, auf der geschenkten Sache haftenden Lasten und

2. der ihm durch die Schenkung auferlegten Gegenleistungen und anderen Verbindlichkeiten erübrigt.

(2) Auf die Bewertung der im Abs. 1 angeführten Lasten und "Verbindlich- keiten sind die Bestimmungen des § 20 und des § 22 Abs. 5 - 7 u. 9 sinngemäss anzuwenden.

Zahlungs- und Haftungspflicht. §37.

(1) Zur Zahlung der Schenkungsgebühr ist der Geschenknehmer oder sein Rechtsnachfolger verpflichtet. Wird eine Sache zwei oder mehreren Personen gemeinschaftlich geschenkt, so ist jede von ihnen zur ungeteilten Hand zur Ent- richtung der ganzen Gebühr verpflichtet.

(2) Für die Schenkungsgebühr haftet zur ungeteilten Hand mit den nach Abs. 1 Zahlungspflichtigen:

1. Der Geschenkgeber, wenn er die geschenkte Sache vor der Bezahlung der Gebühr dem Geschenknehmer übergeben hat oder wenn er die ihm von der Finanzbehörde zum Zwecke der Gebührenbemessung abgeforderten Aufklärungen und Nachweisungen zu erteilen unterlässt oder hierbei unrichtige Angaben macht, sofern die Unrichtigkeit für die Höhe der Gebühr von Belang ist;

2. der Geschenknehmer, wenn ihm vom Geschenkgeber Leistungen der im § 31 Ziff. 4 bezeichneten Art auferlegt wurden, hinsichtlich der Schenkungsgebühr von diesen Leistungen; der Haftungspflichtige ist berechtigt, diese Gebühr bei der Erfüllung der Leistung einzubringen, wenn nicht bedungen ist, dass er die Gebühr selbst zu tragen hat;

3. wer sich einer Gefällsverkürzung ( § 43 Abs. 3) schuldig gemacht oder an einer solchen teilgenommen hat, ohne Unterschied, ob er straffällig geworden ist oder nicht, hinsichtlich des Schenkungsgebührenbetrages, der dem Staats- schatze entzogen oder dessen Entziehung versucht wurde;

4. wer eine ihm obliegende Anzeige (§41) unterlässt oder nicht rechtzeitig erstattet, hinsichtlich der Gebühr von dem Vermögensübergange, auf den sich die Anzeige bezieht;

5. wenn die Schenkungsgebühr mittels Stempelwertzeichen zu entrichten ist, die im § 71 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, angeführten Personen.

Anwendung von Bestimmungen über die Erbgebühren auf die Schenkungsgebühren.

§ 38. (1) Auf die Schenkungsgebühren finden sinngemässe Anwendung: Die Bestimmungen des § 5 über die Abgabenhoheit mit der Abänderung,

dass ausserhalb des Geltungsgebietes dieser Kaiserlichen Verordnung gelegene un- bewegliche Sachen und das Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrecht an solchen un- beweglichen Sachen bei Anwendung der Vorschriften über die Schenkungs- gebühren den beweglichen Sachen gleichzuhalten sind;

die Bestimmungen des § 12 über nacheinander eintretende Anfälle von Nutzungsrechten;

die Bestimmungen des § 17 über unsichere und uneinbringliche Forderungen; die Bestimmungen des § 20 über die Bewertung angefallener Fruchtgenuss-,

Gebrauchs- und Rentenbezugsrechte. 342

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Page 18: Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915: über die Gebühren von unentgeltlichen Vermögensübertragungen

Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm.über tragungen. 34.3

(2) Auf Schenkungen von Sachen, an denen das Fruchtgenuss- oder Ge- brauchsrecht, ein Rentenbezugsrecht oder das Recht auf sonstige wiederkehrende Leistungen einem Dritten zusteht oder vom Geschenkgeber eingeräumt wird, sind die Bestimmungen des § 21 sinngemäss anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn der Geschenkgeber eines der genannten Rechte für sich selbst vorbehalten hat.

III. Immobiliargebühren. § 39.

(1) Für eine teilweise unentgeltliche Uebertragung unter Lebenden ist an Immobiliargebühr zuzüglich der in der Post 2 des angeschlossenen Tarifes vor- gesehenen Schenkungsgebühr nie weniger zu entrichten, als für eine rein ent- geltliche Uebertragung nach dem Gesetze vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, zu entrichten wäre. Ist hiernach die Gebühr auf den für unentgeltliche Ueber- tragungen vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen, so ist die Uebertragung nicht als eine unentgeltliche im Sinne dieser Kaiserlichen Verordnung zu behandeln.

(2) Der letzte Absatz des § 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, wird abgeändert und hat zu lauten: „Wird eine von Todes wegen an jemanden gelangte unbewegliche Sache innerhalb zweier Jahre nach dem Erbanfalle von Todes wegen oder durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden weiter übertragen, so ist die für die erste Uebertragung entfallende Immobiliargebühr, insoweit sie nicht die für die zweite Uebertragung zu entrichtende Immobiliargebühr über- steigt, nach Einzahlung der letzteren abzuschreiben oder rückzuerstatten, wenn der Gebührenpflichtige binnen zweier Jahre nach der zweiten Uebertragung darum ansucht."

(3) Wenn mehreren Erwerbern eine unbewegliche Sache ungeteilt anfällt oder geschenkt wird, oder wenn mehrere Miteigentümer einer unbeweglichen Sache ihre Anteile durch ein einheitliches Rechtsgeschäft verschenken, so richtet sich der Prozentsatz der Immobiliargebühr nach dem Gesamtwerte der über- tragenen unbeweglichen Sache. Wenn mehrere unbewegliche Sachen von einer Person an einen Erwerber von Todes wegen übergehen, ist der Gesamtwert dieser unbeweglichen Sachen für den Satz der Immobiliargebühr massgebend.

§ 40.

(1) Auf die Immobiliargebühr en für die Uebertragung von Todes wegen oder durch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden finden die Be- stimmungen dieser Kaiserlichen Verordnung über Erb- oder Schenkungsgebühren mit Ausnahme des § 13 insoweit sinngemässe Anwendung, als sie sich auf un- bewegliche Sachen beziehen und nicht den Abzug der Schulden und Lasten zur Ermittlung des gebührenpflichtigen Wertes betreffen.

(2) Die im § 4 und in der Anm. 2 zu Post 1 des Tarifes vorgesehene Gebühren- freiheit erstreckt sich auch auf die Immobiliargebühr für die zu den gebühren- freien Anfällen gehörigen unbeweglichen Sachen. Uebersteigt in den daselbst bezeichneten Fällen der reine Wert der Verlassenschaft den Betrag von 20,000 K, so wird die Immobiliargebühr hinsichtlich der zu den begünstigten Anfällen ge- hörigen beweglichen Sachen auf denselben Bruchteil ihres tarifmässigen Aus- masses herabgesetzt, wie die für diese Anfälle zu entrichtende Erbgebühr.

IT. Gemeinsame Bestimmungen. §41.

Anzeigepflicht. (1) Wenn nach den Vorschriften dieser Kaiserlichen Verordnung die Pflicht

zur Entrichtung der Erb- oder Schenkungsgebühr oder der Immobiliargebühr bis zum Aufhören eines Fruchtgenussrechtes, Gebrauchsrechtes, Rentenbezugs-

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Page 19: Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915: über die Gebühren von unentgeltlichen Vermögensübertragungen

344 Oest- kais# Verordn. v. 15. Sept. 1915jüb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm.übertragungen.

rechtes oder Rechtes auf andere wiederkehrende Leistungen oder bis zum Ein- tritte eines sonstigen Ereignisses hinausgeschoben ist (§9, § 10 Abs. 1, §§ 12, 21, § 22 Abs. 7, § 34, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2) ist das diese Verpflichtung be- gründende Ereignis binnen 8 Tagen nach dessen Eintritt der Finanzbehörde anzuzeigen.

(2) Erlangt der Anzeigepflichtige erst später Kenntnis von dem Eintritte des anzuzeigenden Ereignisses, so läuft die 8tägige Frist vom Tage der erlangten Kenntnis.

(3) Anzeigepflichtig ist derjenige, welcher durch das anzuzeigende Ereignis ein Recht oder eine Erweiterung seiner Rechte erlangt hat, oder dessen Eigentum dadurch von einer zugunsten eines Dritten bestehenden Belastung befreit worden ist, zur ungeteilten Hand mit dem bisherigen Berechtigten oder dessen Rechts- nachfolgern; in den Fällen des § 22 Abs. 7 (§ 36 Abs. 2) ist derjenige anzeige- pflichtig, dem infolge Eintrittes der auflösenden Bedingung die Leistung eines Mehrbetrages an Erbgebühr (Schenkungsgebühr) obliegt.

(4) Zuwendungen der im § 1 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3, dann Abs. 2 u. 3 bezeichneten Art, sowie die im § 1 Abs. 1 Ziff. 4 und im § 16 Abs. 1 angeführten Anfälle sind vom Erwerber binnen 8 Tagen, nachdem der die Gebührenpflicht begründende Umstand eingetreten und zu seiner Kenntnis gelangt ist, der Finanzbehörde an- zuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Anzeige von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, sowie von Ehepakten zur Gebührenbemessung bleiben im übrigen die geltenden Bestimmungen unberührt.

§ 42. Art und Zeit der Gebührenentrichtung.

Die Anordnungen über Art und Zeit der Entrichtung der in dieser Kaiser- lichen Verordnung geregelten Gebühren sind, insoweit diese Kaiserliche Verord- nung darüber keine Bestimmung enthält, durch Verordnung zu treffen.

§ 43.

Strafbestimmungen.

(1) Die Unterlassung oder verspätete Erstattung der im § 41 vorgesehenen Anzeigen begründet für den Zahlungs- oder Haftungspflichtigen, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, die Rechtsfolgen des § 80 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50.

(2) Wer in Stempelwertzeichen zu entrichtende Gebühren nicht oder nicht vorschriftsmässig entrichtet, kann ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Zahlung der doppelten Gebühr verhalten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 82- S6 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, finden auch auf die in dieser Kaiserlichen Verordnung geregelten Gebühren Anwendung, jedoch mit der Abweichung, dass für diese Gebühren das hinsichtlich sonstiger Gebühren festgesetzte Höchstausmass der Gefällsstrafe von 20,000 K nicht zu gelten hat. Die Vollziehung der Strafe enthebt nicht von der Entrichtung der Gebühr. Den Straf folgen der §§ 82 u. 85 des genannten Gesetzes unterliegt, abgesehen von den sonstigen in den §§ 83, 84 u. 86 des Gesetzes be- zeichneten Fällen, insbesondere derjenige, welcher

1. bei der Todfallsaufnahme, im eidesstättigen Vermögensbekenntnisse, im Nachlassinventar, in der Nachlassnachweisung oder im Verfahren über die Ver- anlagung der Erb- und Schenkungsgebühren und der anlässlich einer unentgelt- lichen Vermögensübertragung zu entrichtenden Immobiliargebühren eine zu einem gebührenpflichtigen Anfalle gehörige Sache oder ein sonstiges der Erb- gebühr, der Schenkungsgebühr oder der Immobiliargebühr unterliegendes Ver- mögen wissentlich verschweigt oder über Tatsachen, welche auf die Gebühren-

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Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1916 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm. Übertragungen. 345

pflicht oder die Höhe der zu entrichtenden Gebühr von Einfluss sein können, wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. zur Begründung eines Anspruches auf Ermässigung oder Rückzahlung der Erb- oder Schenkungsgebühr oder der anlässlich einer unentgeltlichen Ver- mögensübertragung zu entrichtenden Immobiliargebühr der Finanzbehörde gegen- über wissentlich unrichtige Tatsachen vorbringt oder endlich

3. Vermögenschaften der im § 28 Abs. 1 u. 5 bezeichneten Art unter wissent- licher Ausserachtlassung der Vorschriften des § 28 behebt oder die Bewilligung zur Behebung durch wissentlich unrichtige Angaben erschleicht.

Í4) Die Uebertretung der Bestimmungen, die in dieser Kaiserlichen Ver- ordnung und in aufrecht bleibenden früheren Gesetzen über Erb-, Schenkungs- und anlässlich unentgeltlicher Uebertragungen zu entrichtende Immobiliar- gebühren enthalten sind, und die Ausserachtlassung der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen und behördlichen Aufträge kann mit Ordnungsstrafen bis 5000 K geahndet werden; für jeden Wiederholungsfall und, bei fortgesetzter Ausserachtlassung, für jede fruchtlose Mahnung kann eine weitere Ordnungsstrafe in dem genannten Höchstbetrage verhängt werden.

(5) Die Nichterfüllung der Verpflichtungen, die den Funktionären eines ordentlichen Gerichtes durch diese Kaiserliche Verordnung und durch die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften auferlegt werden, wird, unbeschadet der etwaigen Anwendung der §§ 82 - 86 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, wie andere Amtspflichtverletzungen geahndet.

§44. Ausser Kraft tretende Bestimmungen.

(1) Die Bestimmungen der Gebührengesetze über die prozentuellen Ge- bühren vom reinen Werte, die für Vermögensübertragungen von Todes wegen und für unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu entrichten sind, treten insoweit ausser Wirksamkeit, als sie mit den Anordnungen dieser Kaiserlichen Verordnung nicht in Einklang stehen oder durch eine Bestimmung dieser Kaiser- lichen Verordnung ersetzt werden.

(2) Aufgehoben sind insbesondere: 1. § 1 A Ziff. 2 und B; § 5 C Ziff. 2 u. 3; die §§ 57, 58, 59, 68 Ziff. 2; § 69

Abs. 1, soweit diese Bestimmung die in dieser Kaiserlichen Verordnung geregelten Gebühren betrifft; § 73 Ziff. 2; die Tarif post 91 B, samt den Anmerkungen zu dieser Tarifpost; die Tarifpost 106 B, lit. a bis d und f des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, samt den Anm. 1 u. 3 zu lit. a bis d der letztgenannten Tarif post;

2. §§ 1 u. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 19. März 1853, R.G.B1. Nr. 53; § 2 Ziff. 6 jedoch nur, soweit diese Bestimmung die persönliche Haftung betrifft;

3. die Ministerialverordnung vom 8. April 1854, R.G.B1. Nr. 84; 4. der auf Grund Allerhöchster Entschliessung vom 31. Mai 1855 ergangene Finanzminister ialer lass vom 30. Juni 1855, R.G.BL Nr. 119; 5. der auf Grund Allerhöchster Entschliessung vom 23. August 1858 er-

gangene Finanzministerialerlass vom 31. August 1858, R.G.BL Nr. 138; 6. § 4, § 6 C a und c, Ziff. 1 u. 3, dann die §§ 7, 9 u. 10 des Gesetzes vom

13. Dezember 1862, R.G.BL Nr. 89, die §§ 7 u. 10 jedoch nur insoweit, als sie die der Erb- und Schenkungsgebühr unterliegenden Uebertragungen betreffen; 7. die §§ 13 u. 17 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R.G.BL Nr. 74. (3) Zu den in dieser Kaiserlichen Verordnung geregelten Gebühren wird

der in der Kaiserlichen Verordnung vom 17. Mai 1859, R.G.BL Nr. 89, und im § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.BL Nr. 89, vorgesehene ausser- ordentliche Zuschlag nicht eingehoben.

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346 Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm.übertragungen.

(4) Wenn Zuwendungen in Ehepakten nach dieser Kaiserlichen Verordnung der Schenkungsgebühr unterliegen, wird, sofern die Schenkungsgebühr sofort zu entrichten ist, von dem zugewendeten Betrage die in der Tarifpost 42 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, vorgesehene Gebühr nach Skala II nicht erhoben; ist die Schenkungsgebühr erst später fällig, so ist die Skalagebühr nach Massgabe der Tarifpost 42 auch weiterhin zu leisten und die entrichtete Skala- gebühr in die Schenkungsgebühr einzurechnen.

§ 45. Aufrecht bleibende Bestimmungen.

(1) Insoweit in dieser Kaiserlichen Verordnung nichts Abweichendes an- geordnet wird, finden auf die Erb- und Schenkungsgebühren und auf die aus Anlass der Uebertragungen von Todes wegen und der unentgeltlichen Ueber- tragungen unter Lebenden zu entrichtenden Immobiliargebühren die allgemeinen Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren Anwendung.

(2) Mit den aus § 44 sich ergebenden Einschränkungen bleiben die Vor- schriften der Gebührengesetze unberührt. Insbesondere bleiben in Geltung:

1. § 46 mit den aus den §§ 22, 25, 26 u. 29 dieser Kaiserlichen Verordnung sich ergebenden Abweichungen und Ergänzungen; § 49 mit der Abweichung, dass die Feststellung des Wertes behufs Berechnung der in dieser Kaiserlichen Verordnung geregelten Gebühren nach den Verhältnissen des Tages statt- zufinden hat, an dem die Gebührenpflicht eingetreten ist; die §§ 65 u. 71; § 72 mit Ausnahme der Bestimmung über die Unzulässigkeit der Einantwortung des Nachlasses vor Berichtigung oder vollständiger Sicherstellung der Ge- bühren vom Nachlasse und den Vermächtnissen; § 88; § 90 hinsichtlich der öffentlichen Beamten mit Ausschluss der Funktionäre ordentlicher Ge- richte; § 91, dann die Tarif post 54 lit. a des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50; die Tarif post 42 desselben Gesetzes samt der Anmerkung zu dieser Tarifpost, mit den aus dieser Kaiserlichen Verordnung sich ergebenden Abweichungen ;

2. der Abschnitt III Ziff. 14 der auf Grund der Allerhöchsten Entschliessung vom 1. Mai 1850 ergangenen Verordnung des Finanzministeriums vom 3. Mai 1850, R.G.B1. Nr. 181;

3. § 2 Ziff. 6 der Kaiserlichen Verordnung vom 19. März 1853, R.G.B1. Nr. 53, soweit diese Bestimmung die sächliche Haftung betrifft;

4. § 82 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R.G.B1. Nr. 208; 5. die auf Grund Allerhöchster Entschliessung vom 11. Jänner 1860 er-

gangene Zirkularverordnung vom 16. Jänner 1860, betr. die Ueber tragung bäuer- licher Besitzungen und Grundstücke in Tirol und Vorarlberg;

6. § 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89; § 14 desselben Gesetzes mit der Ergänzung, dass diese Bestimmung auch auf die im § 43 Abs. 2 dieser Kaiserlichen Verordnung vorgesehenen nachteiligen Folgen sinngemässe Anwendung findet; dann die Tarif posten 52, 91 A, 96 a, 101 I, A,l und 102 p des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89;

7. § 12 des Gesetzes vom 1. April 1889, R.G.B1. Nr. 52; 8. das mit der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1899, R.G.B1.

Nr. 268, genehmigte Uebereinkommen mit dem Finanzminister der Länder der heiligen ungarischen Krone, betr. die Stempel- und unmittelbaren Gebühren, den Verbrauchsstempel und die Taxen;

9. das Gesetz vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, mit den aus § 14 Abs. 4, dann aus § 29 Abs. 3, §§ 39, 40 u. 44 Abs. 2 Ziff. 7 dieser Kaiserlichen Verordnung sich ergebenden Aenderungen.

(3) Hinsichtlich der nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 dieser Kaiserlichen Verordnung der Erbgebühr unterliegenden Zuwendungen in Ehepakten bleiben die Bestim- mungen der Tarifpost 42 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, über

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Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm.übertragungen. 34.7

die Entrichtung der Skalagebühr unberührt. Die auf Grund dieser Tarifpost etwa entrichtete Skalagebühr ist in die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zu entrichtende Erb- gebühr einzurechnen.

§ 46.

W/rksamkeitsbeginn. Uebergangsbestimmungen. Voll- zugsklausel.

(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1916 in Kraft und findet Anwendung:

1. auf Uebertragungen von Todes wegen (§1), wenn der Tod des Erblassers, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziff. 4 aber der Umstand, der den Anfall bewirkt,

2. auf Schenkungen unter Lebenden und die ihnen gleichgehaltenen Zu- wendungen (§§ 30 u. 31), wenn der die Gebührenpflicht der Zu- wendung begründende Umstand (§33)

nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eingetreten ist. Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 12, 13 und des § 21 Abs. 2 setzt jedoch voraus, dass schon die erste der daselbst erwähnten aufeinanderfolgenden Erwerbungen nach dem Inkrafttreten dieser Kaiserlichen Verordnung stattgefunden hat. Das gleiche gilt von dem § 38 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die sinn- gemässe Anwendung des § 21 Abs. 2 anordnet.

(2) Ist von einem Rechtsakte oder Vermögenserwerbe, welcher der Gebühr nach dieser Kaiserlichen Verordnung unterliegt, vor Inkrafttreten der letzteren eine Prozentual- oder Skalagebühr bereits bemessen oder entrichtet worden, so wird hierdurch die im § 41 festgesetzte Anzeigepflicht nicht berührt; die bemessene oder entrichtete Gebühr ist jedoch in die nach dieser Kaiserlichen Verordnung zu entrichtende Gebühr einzurechnen.

(3) Die Begünstigungen des § 40 Abs. 2 und der Anm. 2 zur Post 1 des Tarifes finden unter Beobachtung der Bestimmungen des § 4 auf Nachlässe nach den daselbst bezeichneten Personen, deren Tod in der Zeit vom 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Kaiserlichen Verordnung eingetreten ist, in der Weise sinngemässe Anwendung, dass in jenen Fällen, in denen der reine Wert der Ver- lassenschaft 20,000 K nicht übersteigt, für die Anfälle in der direkten Verwandt- schaftslinie und an den anderen Eheteil keine Erb- und Immobiliargebühr zu ent- richten ist, und dass die Erb- und Immobiliargebühr für diese Anfälle bei einem reinen Werte der Verlassenschaft von mehr als 20,000 K bis 50,000 K auf ein Viertel, bei einem reinen Werte der Verlassenschaft von mehr als 50,000 K aber auf die Hälfte des nach den bisherigen Vorschriften zu entrichtenden Ausmasses herabgesetzt werden.

(4) Mit dem Vollzuge dieser Kaiserlichen Verordnung ist Mein Finanz- minister im Einvernehmen mit Meinem Justizminister betraut.

Tarif, nach welchem die Erb- und Sei: enkungsgebtihr zu erheben ist.

Post 1* Erbgrebühr (Gebühr fürTermögensübertragnngen yon Todes wegen). Die Gebühr ist von den einzelnen Anfällen nach Massgabe der folgenden

Tabelle zu entrichten: 3i7

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Page 23: Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915: über die Gebühren von unentgeltlichen Vermögensübertragungen

348 Oest- kais. Verordn. v. 15. Sept 1915 üb. d. Gebühren v. unentgèltl. Verm.übertragungen.

Ij Reiner Wert des angefa lenen Vermögens || in Kronen

Einteilung der Anfälle I j, über I über "ber ^ü ^

' nachieinpersönlichen I l)is

über *0$¡

über qOoq 10,000

"ber roo,ooo 26O,coo Übel-

Verhältnisse zwischen I íooo bis bis b<> bis bis 1,000,000 dem Erblasser und dem || 5000 10>000 100,000 25o,ooo 1,000,000

Erwerber | Prozentsatz der Gebühr

~

' a I b I c I d | e | f g

1. Anfälle in der geraden Ver- I wandtschaftslin/e und au den 1 Ehegatten ¡| 1,25 1,25 1,5 2 2,5 3 3,5

2. Anfälle an Verwandte in der ¡ Seitenlinie bis zum vierten Grade der Verwandtschaft (§ 41 a. b. G.B > 5 6 7 8 9 11 13

3. Alle sonstigen Anfälle (mit ji Ausnahme der Anfalle unter ¡| Z. 4) ¡j 10 11,5 13 14,5 16 18 20 4. Anfälle zugunsten inländi- i

scher Stiftungen für Unter- richts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecke .... I 2 2 2 2 2 2 2

I Anmerkungen zu Post 1 des Tarifes : 1. Verlassenschaf ten, die nur aus beweglichen Sachen bestehen und deren

Gesamtwert ohne Abzug der Lasten den Betrag von 400 K nicht übersteigt, sind von der Erbgebühr befreit.

2. Verlassenschaf ten nach Teilnehmern am Kriege (§4 Abs. 1) sind hin- sichtlich der Anfälle in der geraden Verwandtschaftslinie und an den anderen Eheteil von der Erbgebühr befreit, wenn der reine Wert der Verlassenschaft 20,000 K nicht übersteigt. Bei einem reinen Werte der Verlassenschaft von mehr als 20,000 K bis 50,000 K wird die Erbgebühr für diese Anfälle auf ein Viertel, bei einem reinen Werte der Verlassenschaft von mehr als 50,000 K auf die Hälfte ihres tarifmässigen Betrages ermässigt.

3. Anfälle an Personen, die zu dem Erblasger in einem Lohn- oder Dienst- verhältnisse standen, unterliegen, wenn der reine Wert des ihnen angefallenen Vermögens den Betrag von 1000 K nicht übersteigt, der Erbgebühr im Ausmasse von 1,25 %.

4. Die Gebühr ist von dem reinen Werte des angefallenen Vermögens zu entrichten. Bei der Bemessung der Gebühr findet eine Zerlegung des Anfalles in die Beträge, die den im Tarife angegebenen Wertstufen entsprechen, nicht statt; es ist vielmehr die Gebühr nach dem Satze zu bestimmen, der dem Gesamt- werte des einem Erwerber angefallenen Vermögens entspricht.

5. Die Gebühr ist in der Weise zu bemessen, dass von dem Wertbetrage des Anfalles nach Abzug der Gebühr niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der auf letztere entfallenden Gebühr.

6. Bei Anwendung der Allerhöchsten Entschliessung vom 11. Jänner 1860, betr. die Uebertragung bäuerlicher Besitzungen in Tirol und Vorarlberg, sind behufs Ermittlung des Satzes der Erbgebühr die bäuerlichen Liegenschaften nicht mit ihrem halben, sondern mit ihrem vollen Werte in Anschlag zu bringen.

Post 2« Schenkungggrebühr. Die Schenkungsgebühr beträgt: 1. bei Zuwendungen in der geraden Verwandtschaftslinie und

zwischen Ehegatten, dann bei Zuwendungen zwischen Brautleuten durch Ehepakte 1,5 %

34S

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Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm. Übertragungen. 349

2. bei Zuwendungen an Verwandte in der Seitenlinie bis zum vierten Grade der Verwandtschaft (§ 41 a. b. G.B.) 8,0%

3. bei allen sonstigen Zuwendungen, mit Ausnahme der in Ziff. 4 genannten 15,0 %

4. bei Zuwendungen zugunsten inländischer Stiftungen für Unterrichts-, Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecke . 2,0 %

von dem reinen Werte des zugewendeten Vermögens.

Anmerkungen zu Post 2 des Tarifes : 1. Schenkungen beweglicher Sachen sind gebührenfrei, wenn der Wert der

geschenkten Sache den Betrag von 100 K nicht übersteigt; mehrere innerhalb eines Kalenderjahres stattfindende Schenkungen desselben Geschenkgebers an denselben Geschenknehmer sind bei Anwendung dieser Bestimmung als eine ein- heitliche Schenkung zu behandeln.

2. Auf Schenkungen an die in der Tarifpost 75 lit. b des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, angeführten autonomen Verbände und sonstigen Personen finden die daselbst getroffenen Bestimmungen Anwendung.

Anmerkungen zu den Posten 1 und 2 des Tarifes : 1. Wird das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache von Todes

wegen oder durch Schenkung unter Lebenden übertragen, so ist neben der Erb- oder Schenkungsgebühr auch die Immobiliargebühr (Gesetz vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74; §§ 39 u. 40 dieser Kaiserlichen Verordnung) zu entrichten.

2. Die Bemessung der Erb- und Schenkungsgebühren, sowie der in der Anm. 1 angeführten Immobiliargebühren hat nach Wertabstufungen von je 40 K stattzufinden; jeder Restbetrag unter 40 K, welcher 2 K oder mehr beträgt, ist als voll anzunehmen, ein Restbetrag unter 2 K ist unberücksichtigt zu lassen.

3. Bei Anwendung der Bestimmungen der Posten 1 und 2 und der sonstigen Vorschriften dieser Kaiserlichen Verordnung begründet die eheliche oder un- eheliche Geburt keinen Unterschied. Bei Anfällen und Schenkungen an den Ehe- gatten finden die in Ziff. 1 der Post 1 und Ziff. 1 der Post 2 festgesetzten Sätze, sowie die Bestimmungen des § 13 nur auf zur Zeit des Eintrittes der Gebühren- pflicht weder geschiedene noch getrennte Ehegatten Anwendung.

4. Das Gebührenausmass nach Ziff. 1 der Post 1 und nach Ziff. 1 der Post 2 findet auch Anwendung auf Anfälle und Schenkungen von Wahleltern an Wahl- kinder oder deren Nachkommen, von Stiefeltern an Stiefkinder oder deren Nach- kommen, dann von Eltern an die mit ihren Nachkommen die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, nicht aber auf Anfälle und Schen- kungen an Wahleltern, Stiefeltern oder Schwiegereltern.

5. Anfälle und Schenkungen an leibliche Geschwister und Neffen oder Nichten des Ehegatten des Erblassers (Geschenkgebers) sind der Gebühr nach Ziff. 2 der Post 1 oder Ziff. 2 der Post 2 unterworfen.

6. Vermächtnisse und Schenkungen an autonome Verbände sind, soweit die Zuwendung für die in Ziff. 4 der Post 1 und Ziff. 4 der Post 2 angeführten Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich der Gebührenpflicht den Anfällen oder Schen- kungen zugunsten der diesen Zwecken dienenden Stiftungen gleichzuhalten, wenn es sich nicht um Schenkungen handelt, denen nach dieser Kaiserlichen Verordnung die Gebührenfreiheit zukommt. Das gleiche gilt von Vermächtnissen und Schen- kungen an Vereine, Gesellschaften und Anstalten, deren Vermögen nach ihren Satzungen ausschliesslich und dauernd den genannten Zwecken gewidmet ist, dann von unentgeltlichen Zuwendungen zu Armenzwecken.

7. Unter Wohltätigkeits- oder Humanitätszwecken im Sinne der Ziff. 4 der Post 1, der Ziff. 4 der Post 2 und des § 30 Abs. 2 sind die gemeinnützigen Be- strebungen zu verstehen, die auf die Linderung oder Verhütung der Not (Armut, Bedürftigkeit) eines räumlich oder durch bestimmte Merkmale abgegrenzten Be- völkerungskreises oder auf eine dem Gemeinwohle zugute kommende Betätigung der Nächstenliebe abzielen. Die näheren Anordnungen über die Art, wie das Zutreffen der Bedingungen für die Anwendung der Ziff. 4 der Post 1 und der

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350 Oest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. unentgeltl. Verm .üb ertragungen.

Ziff. 4 der Post 2 festgestellt wird, werden durch Verordnung getroffen. Die Finanz- behörde ist unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen er- mächtigt, Stiftungen und Zuwendungen zu hervorragend gemeinnützigen Zwecken, wenngleich sie nicht dem Unterricht, der Wohltätigkeit oder der Humanität ge- widmet sind, den in Ziff. 4 der Post 1 und Ziff. 4 der Post 2 bezeichneten Stiftungen und Zuwendungen hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen, sowie der Anm. 6 gleichzuhalten.

8. Die Finanzbehörde ist unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen zu der Anordnung ermächtigt, dass unentgeltliche Zuwendungen zugunsten ausländischer Stiftungen der in Ziff. 4 der Post 1 und Ziff. 4 der Post 2 bezeichneten Art hinsichtlich der Anwendung der daselbst vorgesehenen Ge- bührensätze unter sinngemässer Beobachtung der Anm. 6 u. 7 den unentgelt- lichen Zuwendungen zugunsten inländischer Stiftungen dieser Art gleichgestellt werden.

9. Die Bestimmungen des Art. 4 des Gesetzes vom 13. April 1909, R.G.B1. Nr. 58, betr. Gebührenbegünstigungen für die Oesterreichische Gesellschaft vom Roten Kreuze, sowie der §§ 1 u. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 315, betr. Gebührenerleichterungen für Zuwendungen zu Zwecken der Kriegsfürsorge, bleiben unberührt.

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