Date post: | 08-Oct-2015 |
Category: |
Documents |
Upload: | michael-hause-weisheit |
View: | 221 times |
Download: | 0 times |
of 72
Verordnung zur Durchfhrung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)Nichtamtliches InhaltsverzeichnisPassVAusfertigungsdatum: 19.10.2007Vollzitat:"Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) gendert worden ist"Stand:Zuletzt gendert Art. 2 Abs. 12 G v. 7.8.2013 I 3154
Nheres zur Standangabe finden Sie im Men unter HinweiseFunote(+++
Textnachweis ab: 1.11.2007 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.10.2007 I 2386 vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswrtigen Amt, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.11.2007 in Kraft.Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsbersichtInhaltsbersichtKapitel 1Passmuster 1Muster fr den Reisepass
2Muster fr den Kinderreisepass
3Muster fr den vorlufigen Reisepass
4Muster fr den amtlichen Pass
5Lichtbild
Kapitel 2Befreiung von der
Passpflicht und Passersatzpapiere 6Befreiung von der
Passpflicht
7Passersatz
8Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
9Lichtbilder fr den Passersatz
10Gltigkeitsdauer des Passersatzes
11Andere Regelungen fr einen Passersatz
Kapitel 3Amtliche Psse 12Ausstellung
13Gltigkeitsdauer
14Rckgabe
Kapitel 4Gebhren 15Gebhren
16Erstattung von Auslagen
17Ermigung und Befreiung von Gebhren
Kapitel 5Schlussvorschrift 18bergangsregelung
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10Kapitel 1
PassmusterNichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1Muster fr den
ReisepassDer Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem
in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Fr
die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 2Muster fr den
KinderreisepassDer Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland
ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Fr
die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 3Muster fr den
vorlufigen ReisepassDer vorlufige Reisepass der Bundesrepublik
Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster
auszustellen. Fr die einzutragenden Daten gelten die formalen
Anforderungen der Anlage 11.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
4Muster fr den amtlichen Pass(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik
Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster
auszustellen.(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland
ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.(3)
Der vorlufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach
dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.(4) Der
vorlufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach
dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.(5) Fr die
einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage
11. Fr die nderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann
ein nderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster
verwendet werden.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 5LichtbildBei
der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles
Lichtbild in der Gre von 45 Millimeter x 35 Millimeter im
Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person
in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der
Augen zeigen. Im brigen muss das Lichtbild den Anforderungen der
Anlage 8 entsprechen. Die Passbehrde kann vom Gebot der fehlenden
Kopfbedeckung insbesondere aus religisen Grnden, von den brigen
Anforderungen aus medizinischen Grnden, die nicht nur
vorbergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulssige
Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.Kapitel
2
Befreiung von der Passpflicht und PassersatzpapiereNichtamtliches
Inhaltsverzeichnis 6Befreiung von der PasspflichtVon der
Passpflicht sind befreit: 1.Deutsche als Besatzungsmitglieder und
Reisende auf Schiffen der See- und Kstenschifffahrt, auf
Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein
auslndischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung
mit dem Ausland aufgenommen wird;2.deutsche Seelotsen im Sinne des
1 des Seelotsengesetzes in Ausbung ihres Berufes, die sich durch
amtliche Papiere ber ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse
ausweisen;3.Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;4.Deutsche, die bei
Unglcks- oder Katastrophenfllen Hilfe leisten oder in Anspruch
nehmen wollen;5.Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von
Rettungsflgen gehren.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
7Passersatz(1) Als Passersatz fr Deutsche sind zugelassen:
1.Personalausweise und vorlufige Personalausweise;2.Ausweise fr
Binnenschiffer und deren Familienangehrige fr die Flussschifffahrt
auf der Donau;3.Lizenzen und Besatzungsausweise fr Linien- und
Charterflugpersonal;4.Ausweise, die auf Grund des Europischen
bereinkommens ber die Regelung des Personenverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959
II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000
(BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzbertritt berechtigen;5.Ausweise fr
Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und
Ausweise fr Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europischen
Gemeinschaften;6.Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen zum Grenzbertritt berechtigen;7.Ausweise, die von
den Behrden und Dienststellen ausgestellt werden, die fr die
polizeiliche Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs zustndig
sind;8.Ausweise, die ausschlielich zur Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland berechtigen;9.Rckkehrausweise, die im
Falle des Verlustes von Pssen zum Zwecke der Wiedereinreise in das
Gebiet der Europischen Union von einer Auslandsvertretung eines
anderen Mitgliedstaates der Europischen Union ausgestellt werden,
wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.(2) Ein
nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt fr alle Lnder, sofern
sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschrnkung des
Geltungsbereichs ergibt.(3) Wer mit einem nach Absatz 1
zugelassenen Passersatz ber eine Auslandsgrenze aus dem
Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist,
ist verpflichtet, den Passersatz mitzufhren und sich damit
auszuweisen.(4) Fr Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurckgewiesen
oder bernommen werden, gelten sofern dies nach den bestehenden
zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat
die fr diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als
Passersatz.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 8Muster der amtlichen
Ausweise als Passersatz(1) Der Ausweis, der von den fr die
polizeiliche Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs zustndigen
Behrden und Dienststellen ausgestellt wird ( 7 Abs. 1 Nr. 7), ist
nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.(2) Der
Ausweis, der ausschlielich zur Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland berechtigt ( 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der
Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis 9Lichtbilder fr den PassersatzSofern auf einem
Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt 5
entsprechend.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 10Gltigkeitsdauer
des PassersatzesDie Gltigkeitsdauer 1.eines Ausweises, der von den
fr die polizeiliche Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs
zustndigen Behrden und Dienststellen ausgestellt wird ( 7 Abs. 1
Nr. 7), oder2.eines Ausweises, der ausschlielich zur Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ( 7 Abs. 1 Nr. 8),ist
nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis
nach Nummer 1 darf nicht lnger als drei Monate, ein Ausweis nach
Nummer 2 nicht lnger als einen Monat gltig sein.Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis 11Andere Regelungen fr einen PassersatzDie in
anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als
Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen ber Lichtbilder
und Gltigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung
unberhrt.Kapitel 3
Amtliche PsseNichtamtliches Inhaltsverzeichnis 12Ausstellung(1) Ein
amtlicher Pass wird vom Auswrtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher
Aufgaben oder in den Fllen des 1 Abs. 4 des Passgesetzes
ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes
besteht nicht. Eine nderung des amtlichen Passes durch eine andere
Behrde ist nicht zulssig.(2) Das Auswrtige Amt kann das persnliche
Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann
Abstand genommen werden, wenn die Behrde, in deren Auftrag die
dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die fr die Passausstellung
erforderlichen Unterlagen einschlielich des Lichtbildes und der
Fingerabdrcke bermittelt.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
13Gltigkeitsdauer(1) Die Gltigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist
nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags
im Sinne des 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine
Gltigkeitsdauer von zehn Jahren nicht berschritten werden.(2) Ein
vorlufiger Dienstpass oder ein vorlufiger Diplomatenpass wird fr
eine Gltigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.(3) Eine
Verlngerung der Gltigkeitsdauer ist nicht zulssig.Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis 14Rckgabe(1) Ein amtlicher Pass ist dem
Auswrtigen Amt unverzglich zurckzugeben, wenn 1.der Pass ungltig
ist,2.die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, fr die er
ausgestellt ist, erledigt ist,3.der Passinhaber aus dem Dienst
ausscheidet oder4.das Auswrtige Amt oder die Behrde, in deren
Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber
dazu auffordert.(2) Das Auswrtige Amt kann abweichend von Absatz 1
Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der
Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes
vorliegt.Kapitel 4
GebhrenNichtamtliches Inhaltsverzeichnis 15Gebhren(1) An Gebhren
sind zu erheben 1.fr die Ausstellung
a)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,59 Euro,
b)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,
c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zustzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebhr22 Euro,
d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zustzlich zu den dort bestimmten Gebhren32 Euro,
e)eines vorlufigen Reisepasses26 Euro,
f)eines Kinderreisepasses13 Euro,
g)eines Ausweises fr Binnenschiffer und deren Familienangehrige fr die Flussschifffahrt auf der Donau ( 7 Abs. 1 Nr. 2)16 Euro,
h)eines Ausweises, der von den Behrden und Dienststellen ausgestellt wird, die fr die polizeiliche Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs zustndig sind ( 7 Abs. 1 Nr. 7)8 Euro,
i)eines Ausweises, der ausschlielich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ( 7 Abs. 1 Nr. 8)8 Euro,
2.fr die nderung eines Reisepasses oder vorlufigen Reisepasses und fr die Verlngerung oder nderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises6 Euro.
(2) Die Gebhr ist zu verdoppeln 1.fr eine der in Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf
Veranlassung des Antragstellers auerhalb der behrdlichen Dienstzeit
vorgenommen werden;2.fr eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b,
e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf
Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zustndigen Behrde
vorgenommen werden.(3) Wird die Amtshandlung bei einer
konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebhren nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebhren nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebhren nach
Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben.(4) Gebhren sind nicht zu
erheben 1.fr die Ausstellung oder nderung eines amtlichen
Passes;2.fr die Ausstellung oder nderung eines Reisepasses, eines
vorlufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1
genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt
oder die nderung von Amts wegen eingetragen wird;3.fr die
Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorlufigen
Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr.
1 genannten Ausweis.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 16Erstattung
von AuslagenAls Auslagen erhebt die Passbehrde von der die Gebhren
schuldenden Person die in 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden
Fassung bezeichneten Aufwendungen.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
17Ermigung und Befreiung von GebhrenDie Gebhr kann ermigt oder von
ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die
Gebhren schuldet, bedrftig ist.Kapitel 5
SchlussvorschriftNichtamtliches Inhaltsverzeichnis
18bergangsregelung(1) Kinderreisepsse ohne Lichtbild und
Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt
wurden, behalten fr den jeweiligen Gltigkeitszeitraum ihre Geltung
als Passersatz. Kinderreisepsse, die maschinenlesbar und mit einem
digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser
Verordnung ausgestellt wurden, behalten fr den jeweiligen
Gltigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Psse im Sinne des 1 des
Passgesetzes.(2) Vordrucke fr Kinderreisepsse, die der Anlage 2 in
der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen,
Vordrucke fr vorlufige Reisepsse, die der Anlage 3 in der bis zum
31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke fr
vorlufige Dienstpsse, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober
2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke fr vorlufige
Diplomatenpsse, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010
geltenden Fassung entsprechen, knnen bis zum 31. Oktober 2011
weiterverwendet werden.Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage
1(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2390 - 2396;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)
Reisepass (32 Seiten)Decke
Reisepass (32 Seiten)Vorsatz und Passkartenrckseite
Reisepass (32 Seiten)Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 6 und 7
Seiten 6 bis 31 gleichlautend
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 1a(Fundstelle: BGBl. I
2007, 2397 - 2403;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)
Reisepass (48 Seiten)Decke
Reisepass (48 Seiten)Vorsatz und Passkartenrckseite
Reisepass (48 Seiten)Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 6 und 7
Seiten 6 bis 47 gleichlautend
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 2(Fundstelle: BGBl. I
2007, 2404 - 2412;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)
KinderreisepassDecke
KinderreisepassVorsatz und Passbuchinnenseite 1
KinderreisepassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen
KinderreisepassPassbuchinnenseiten 4 und 5
KinderreisepassPassbuchinnenseiten 6 und 7
KinderreisepassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
KinderreisepassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz
KinderreisepassAufkleber Personaldaten
KinderreisepassAufkleber Verlngerung/nderung
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 3(Fundstelle: BGBl. I
2007, 2413 - 2420;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)
Vorlufiger ReisepassDecke
Vorlufiger ReisepassVorsatz und Passbuchinnenseite 1
Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen
Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 4 und 5
Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 6 und 7
Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz
Vorlufiger ReisepassAufkleber Personaldaten
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 4(Fundstelle: BGBl. I
2007, 2421 - 2428;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)
DienstpassDecke
DienstpassVorsatz und Passkartenrckseite
DienstpassPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
DienstpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
DienstpassPassbuchinnenseiten 4 und 5
DienstpassPassbuchinnenseiten 6 und 7
DienstpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 9 bis 47 gleichlautend
DienstpassPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 5(Fundstelle: BGBl. I
2007, 2429 - 2436;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)
DiplomatenpassDecke
DiplomatenpassVorsatz und Passkartenrckseite
DiplomatenpassPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 4 und 5
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 6 und 7
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 9 bis 47 gleichlautend
DiplomatenpassPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 6(Fundstelle: BGBl. I
2007, 2437 - 2444
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)
Vorlufiger DienstpassDecke
Vorlufiger DienstpassVorsatz und Passbuchinnenseite 1
Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 4 und 5
Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 6 und 7
Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz
Vorlufiger DienstpassAufkleber Personaldaten
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 7(Fundstelle: BGBl. I
2007, 2445 - 2452
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)
Vorlufiger DiplomatenpassDecke
Vorlufiger DiplomatenpassVorsatz und Passbuchinnenseite 1
Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 4 und 5
Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 6 und 7
Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz
Vorlufiger DiplomatenpassAufkleber Personaldaten
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 7aAufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsnderung(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1452)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 8(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2453 - 2455)
Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien
Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung fr die Anwendung der
Gesichtsbiometrie in Pssen. Dieser Foto-Mustertafel sind die
Qualittsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos fr den
vorgesehenen Einsatz in Pssen gewhrleisten. Es ist dringend
erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da
sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die
einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewhrleistet
sind. Der Passbewerber ist grundstzlich ohne Kopfbedeckung
abzubilden. Die Passbehrde kann vom Gebot der fehlenden
Kopfbedeckung insbesondere aus religisen Grnden, von den brigen
Anforderungen aus medizinischen Grnden, die nicht nur
vorbergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind
keine Uniformteile abzubilden.
Format
Das Foto muss die Gesichtszge der Person von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshlfte deutlich
zeigen. Die Gesichtshhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies
entspricht einer Hhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlssigung
der Frisur anzunehmen. Wegen des hufig nicht eindeutig zu
bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann
abzulehnen, wenn die Gesichtshhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm
berschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet
werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) mglichst vollstndig
abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgre zu verkleinern. Das
Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
Schrfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet,
kontrastreich und klar sein.
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder
Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral
grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen.
Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei
dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster
aufweisen. Das Foto darf ausschlielich die zu fotografierende
Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstnde im Bild).
Auf dem Hintergrund drfen keine Schatten entstehen.
Fotoqualitt
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer
Digitalkamera) auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflsung von
mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und
die Hauttne natrlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder
Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzwei oder Farbe
vorliegen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z.
B. Halbprofil) ist nicht zulssig. Die Person muss mit neutralem
Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera
blicken.
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die
Augen mssen geffnet und deutlich sichtbar sein und drfen nicht
durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.
Brillentrger
Die Augen mssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf
den Brillenglsern, getnte Glser oder Sonnenbrillen sind nicht
zulssig). Der Rand der Glser oder das Gestell drfen nicht die Augen
verdecken.
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundstzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind
insbesondere aus religisen Grnden zulssig. In diesem Fall gilt: das
Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar
sein. Es drfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende
Abweichungen bei der Gesichtshhe und im Augenbereich zulssig: Die
Gesichtshhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies
entspricht einer Hhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum
oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlssigung
der Frisur anzunehmen. Wegen des hufig nicht eindeutig zu
bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann
abzulehnen, wenn die Gesichtshhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm
berschreitet. Bei Suglingen und Kleinkindern gelten zustzlich die
nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
Suglinge und Kleinkinder
Bei Suglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
sind zustzlich zu den unter der berschrift Kinder dargestellten
Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der
Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und
Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto
zulssig.
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 9( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )
Reiseausweis als PassersatzAuenseiten
Reiseausweis als PassersatzInnenseiten
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 10( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )
Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik DeutschlandAuenseiten
Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik DeutschlandInnenseiten
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 11Formale Anforderungen an die Eintrge in Psse im Sinne des 1 Absatz 2 des Passgesetzes(Fundstelle: BGBl. I 2013, 338 - 340)Vorbemerkung:1.Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Eintrge gelten sowohl fr den Reisepass, Kinderreisepass, vorlufigen Reisepass als auch fr den Dienst- und Diplomatenpass sowie den vorlufigen Dienst- und Diplomatenpass.2.Die Passbehrden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepsse, der vorlufigen Reisepsse, der vorlufigen Dienst- und Diplomatenpsse und der Aufkleber Verlngerung/nderung der Kinderreisepsse sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsnderung den Schriftfont UnicodeDoc. Hierfr sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfllen. Es ist ausschlielich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.3.Als Zeichensatz ist der in der jeweils gltigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes fr Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat fr hoheitliche Dokumente (TR XhD), verffentlichte Zeichensatz String.Latin zu verwenden.4.Der maschinenlesbare Bereich in den Pssen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.5.In den Datenfeldern Name (Familienname und Geburtsname) sowie Vornamen sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.6.Grundstzlich sind alle Eintrge in der Schriftgre 1 gem den Vorgaben der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.Wird in einem Datenfeld die zur Verfgung stehende Zeichenzahl in der Schriftgre 1 berschritten, sind smtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgre 2 einzutragen. Sofern die in der Schriftgre 2 zur Verfgung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen sollte, ist die Schriftgre 3 zu verwenden.Sollte auch die Zeichenzahl in Schriftgre 3 nicht ausreichend sein, ist die Schriftgre 4 zu verwenden.Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgre 4 die nach Magabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfgung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Eintrge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekrzt vorzunehmen.Bei vorlufigen Pssen und Kinderreisepssen sowie vorlufigen Dienst- und Diplomatenpssen sind Eintrge im Datenfeld Name gem den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgren 1 und 3 im Fettsatz zulssig. Eintrge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgre 1 zulssig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgren die zur Verfgung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Eintrge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekrzt vorzunehmen.Unterschiedliche Schriftgren innerhalb eines Datenfeldes sind unzulssig.Bei der Personalisierung des Aufklebers zur nderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sind die Eintragungen in der Schriftgre 1 im Fettsatz vorzunehmen.7.Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge GEB. bzw. geb. unter Hinzufgung eines Leerzeichens voranzustellen.8.Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld Name eingetragen. Entsprechend der fr die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade bentigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen fr den Namenseintrag.9.Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschlielich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim Kinderreisepass, vorlufigen Reisepass, vorlufigen Dienstpass und vorlufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.10.Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorlufigen Reisepass, im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.DatenfelderAnzahl der zur Verfgung stehenden Zeichen
Schriftgre 11
Schriftfont des
Passherstellers:
(2,12 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mmSchriftgre 2 (2,12 mm) kleinerer Abstand
Schriftfont des
Passherstellers:Schriftgre 3 (1,59 mm)
Schriftfont des
Passherstellers:
UnicodeDoc: 2 mmSchriftgre 4 (1,06 mm)
Schriftfont des
Passherstellers:
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
9 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Name (Familienname und Geburtsname)36 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen)45 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 90 Zeichen)51 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 153 Zeichen)59 Zeichen pro Zeile;
4 Zeilen (insgesamt 236 Zeichen)
Vornamen36 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
36 Zeichen)45 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 45 Zeichen)51 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 102 Zeichen)59 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 177 Zeichen)
Tag der Geburt10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Ort der Geburt27 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
27 Zeichen)33 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
33 Zeichen)38 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 76 Zeichen)45 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 135 Zeichen)
Geschlecht1 ZeichenEintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Staatsangehrigkeit20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
20 Zeichen)25 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
25 Zeichen)29 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
29 Zeichen)33 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 66 Zeichen)
Gltig bis (letzter Tag der Gltigkeitsdauer)10 Zeichen pro
Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Wohnort35 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 70 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 110 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4
sind
unzulssig.
Farbe der Augen35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.
Gre3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.
Ordensname,
Knstlername35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.
Ausstellende Behrde28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4
sind unzulssig.
Ausgestellt (Ort)25 Zeichen pro Zeile;
1 ZeileEintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Datum
in der Passkarte
bzw. auf dem
Personalisierungs-
aufkleber10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Datum
auf der Seite 2 des beim Passhersteller personalisierten
Reisepasses,
Dienstpasses bzw. Diplomatenpasses18 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
18 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Typ2 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
2 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Kode1 Zeichen pro Zeile;
1 ZeileEintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.
Dienstort und
Dienstbezeichnung2 35 Zeichen pro Zeile;
5 Zeilen (insgesamt 175 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
5 Zeilen (insgesamt 275 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4
sind
unzulssig.
Passaktennummer3 35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.
Datenfelder des Aufklebers fr
nderungen des Dienstortes und der DienstbezeichnungAnzahl der zur
Verfgung stehenden Zeichen
Schriftgre
Dienstort-/Dienstbezeichnung11 Zeilen 33 Zeichen und 4 Zeilen 26 Zeichen (insgesamt 467 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
1 Die Schriftgre ist am Grobuchstaben E auszurichten.2 Gilt nur fr amtliche Psse.3 Gilt nur fr amtliche Psse.