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Verordnung Zur Durchführung Des Passgesetzes

Date post: 08-Oct-2015
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Passgesetz..

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Verordnung zur Durchfhrung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)Nichtamtliches InhaltsverzeichnisPassVAusfertigungsdatum: 19.10.2007Vollzitat:"Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) gendert worden ist"Stand:Zuletzt gendert Art. 2 Abs. 12 G v. 7.8.2013 I 3154


Nheres zur Standangabe finden Sie im Men unter HinweiseFunote(+++ Textnachweis ab: 1.11.2007 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.10.2007 I 2386 vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswrtigen Amt, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.11.2007 in Kraft.Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsbersichtInhaltsbersichtKapitel 1Passmuster 1Muster fr den Reisepass

2Muster fr den Kinderreisepass

3Muster fr den vorlufigen Reisepass

4Muster fr den amtlichen Pass

5Lichtbild

Kapitel 2Befreiung von der
Passpflicht und Passersatzpapiere 6Befreiung von der Passpflicht

7Passersatz

8Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz

9Lichtbilder fr den Passersatz

10Gltigkeitsdauer des Passersatzes

11Andere Regelungen fr einen Passersatz

Kapitel 3Amtliche Psse 12Ausstellung

13Gltigkeitsdauer

14Rckgabe

Kapitel 4Gebhren 15Gebhren

16Erstattung von Auslagen

17Ermigung und Befreiung von Gebhren

Kapitel 5Schlussvorschrift 18bergangsregelung

Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10Kapitel 1
PassmusterNichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1Muster fr den ReisepassDer Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Fr die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 2Muster fr den KinderreisepassDer Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Fr die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 3Muster fr den vorlufigen ReisepassDer vorlufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Fr die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 4Muster fr den amtlichen Pass(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.(3) Der vorlufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.(4) Der vorlufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.(5) Fr die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Fr die nderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein nderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 5LichtbildBei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Gre von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im brigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehrde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religisen Grnden, von den brigen Anforderungen aus medizinischen Grnden, die nicht nur vorbergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulssige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.Kapitel 2
Befreiung von der Passpflicht und PassersatzpapiereNichtamtliches Inhaltsverzeichnis 6Befreiung von der PasspflichtVon der Passpflicht sind befreit: 1.Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Kstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein auslndischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;2.deutsche Seelotsen im Sinne des 1 des Seelotsengesetzes in Ausbung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere ber ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;3.Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;4.Deutsche, die bei Unglcks- oder Katastrophenfllen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;5.Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflgen gehren.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 7Passersatz(1) Als Passersatz fr Deutsche sind zugelassen: 1.Personalausweise und vorlufige Personalausweise;2.Ausweise fr Binnenschiffer und deren Familienangehrige fr die Flussschifffahrt auf der Donau;3.Lizenzen und Besatzungsausweise fr Linien- und Charterflugpersonal;4.Ausweise, die auf Grund des Europischen bereinkommens ber die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzbertritt berechtigen;5.Ausweise fr Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise fr Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europischen Gemeinschaften;6.Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzbertritt berechtigen;7.Ausweise, die von den Behrden und Dienststellen ausgestellt werden, die fr die polizeiliche Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs zustndig sind;8.Ausweise, die ausschlielich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;9.Rckkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pssen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt fr alle Lnder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschrnkung des Geltungsbereichs ergibt.(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz ber eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzufhren und sich damit auszuweisen.(4) Fr Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurckgewiesen oder bernommen werden, gelten sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat die fr diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 8Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz(1) Der Ausweis, der von den fr die polizeiliche Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs zustndigen Behrden und Dienststellen ausgestellt wird ( 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.(2) Der Ausweis, der ausschlielich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ( 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 9Lichtbilder fr den PassersatzSofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt 5 entsprechend.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 10Gltigkeitsdauer des PassersatzesDie Gltigkeitsdauer 1.eines Ausweises, der von den fr die polizeiliche Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs zustndigen Behrden und Dienststellen ausgestellt wird ( 7 Abs. 1 Nr. 7), oder2.eines Ausweises, der ausschlielich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ( 7 Abs. 1 Nr. 8),ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht lnger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht lnger als einen Monat gltig sein.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 11Andere Regelungen fr einen PassersatzDie in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen ber Lichtbilder und Gltigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberhrt.Kapitel 3
Amtliche PsseNichtamtliches Inhaltsverzeichnis 12Ausstellung(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswrtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fllen des 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine nderung des amtlichen Passes durch eine andere Behrde ist nicht zulssig.(2) Das Auswrtige Amt kann das persnliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behrde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die fr die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschlielich des Lichtbildes und der Fingerabdrcke bermittelt.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 13Gltigkeitsdauer(1) Die Gltigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gltigkeitsdauer von zehn Jahren nicht berschritten werden.(2) Ein vorlufiger Dienstpass oder ein vorlufiger Diplomatenpass wird fr eine Gltigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.(3) Eine Verlngerung der Gltigkeitsdauer ist nicht zulssig.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 14Rckgabe(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswrtigen Amt unverzglich zurckzugeben, wenn 1.der Pass ungltig ist,2.die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, fr die er ausgestellt ist, erledigt ist,3.der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder4.das Auswrtige Amt oder die Behrde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.(2) Das Auswrtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.Kapitel 4
GebhrenNichtamtliches Inhaltsverzeichnis 15Gebhren(1) An Gebhren sind zu erheben 1.fr die Ausstellung

a)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,59 Euro,

b)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,

c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zustzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebhr22 Euro,

d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zustzlich zu den dort bestimmten Gebhren32 Euro,

e)eines vorlufigen Reisepasses26 Euro,

f)eines Kinderreisepasses13 Euro,

g)eines Ausweises fr Binnenschiffer und deren Familienangehrige fr die Flussschifffahrt auf der Donau ( 7 Abs. 1 Nr. 2)16 Euro,

h)eines Ausweises, der von den Behrden und Dienststellen ausgestellt wird, die fr die polizeiliche Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs zustndig sind ( 7 Abs. 1 Nr. 7)8 Euro,

i)eines Ausweises, der ausschlielich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ( 7 Abs. 1 Nr. 8)8 Euro,

2.fr die nderung eines Reisepasses oder vorlufigen Reisepasses und fr die Verlngerung oder nderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises6 Euro.

(2) Die Gebhr ist zu verdoppeln 1.fr eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers auerhalb der behrdlichen Dienstzeit vorgenommen werden;2.fr eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zustndigen Behrde vorgenommen werden.(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebhren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebhren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebhren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben.(4) Gebhren sind nicht zu erheben 1.fr die Ausstellung oder nderung eines amtlichen Passes;2.fr die Ausstellung oder nderung eines Reisepasses, eines vorlufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die nderung von Amts wegen eingetragen wird;3.fr die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorlufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 16Erstattung von AuslagenAls Auslagen erhebt die Passbehrde von der die Gebhren schuldenden Person die in 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 17Ermigung und Befreiung von GebhrenDie Gebhr kann ermigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebhren schuldet, bedrftig ist.Kapitel 5
SchlussvorschriftNichtamtliches Inhaltsverzeichnis 18bergangsregelung(1) Kinderreisepsse ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten fr den jeweiligen Gltigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepsse, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten fr den jeweiligen Gltigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Psse im Sinne des 1 des Passgesetzes.(2) Vordrucke fr Kinderreisepsse, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke fr vorlufige Reisepsse, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke fr vorlufige Dienstpsse, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke fr vorlufige Diplomatenpsse, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, knnen bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 1(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2390 - 2396;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)

Reisepass (32 Seiten)Decke

Reisepass (32 Seiten)Vorsatz und Passkartenrckseite

Reisepass (32 Seiten)Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 6 und 7

Seiten 6 bis 31 gleichlautend

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 1a(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2397 - 2403;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)

Reisepass (48 Seiten)Decke

Reisepass (48 Seiten)Vorsatz und Passkartenrckseite

Reisepass (48 Seiten)Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 6 und 7

Seiten 6 bis 47 gleichlautend

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 2(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2404 - 2412;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)

KinderreisepassDecke

KinderreisepassVorsatz und Passbuchinnenseite 1

KinderreisepassPassbuchinnenseiten 2 und 3

Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen

KinderreisepassPassbuchinnenseiten 4 und 5

KinderreisepassPassbuchinnenseiten 6 und 7

KinderreisepassPassbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend

KinderreisepassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz

KinderreisepassAufkleber Personaldaten

KinderreisepassAufkleber Verlngerung/nderung

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 3(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)

Vorlufiger ReisepassDecke

Vorlufiger ReisepassVorsatz und Passbuchinnenseite 1

Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 2 und 3

Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen

Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 4 und 5

Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 6 und 7

Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend

Vorlufiger ReisepassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz

Vorlufiger ReisepassAufkleber Personaldaten

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 4(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2421 - 2428;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)

DienstpassDecke

DienstpassVorsatz und Passkartenrckseite

DienstpassPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.

DienstpassPassbuchinnenseiten 2 und 3

DienstpassPassbuchinnenseiten 4 und 5

DienstpassPassbuchinnenseiten 6 und 7

DienstpassPassbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 9 bis 47 gleichlautend

DienstpassPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 5(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2429 - 2436;
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)

DiplomatenpassDecke

DiplomatenpassVorsatz und Passkartenrckseite

DiplomatenpassPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 2 und 3

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 4 und 5

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 6 und 7

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 9 bis 47 gleichlautend

DiplomatenpassPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 6(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2437 - 2444
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)

Vorlufiger DienstpassDecke

Vorlufiger DienstpassVorsatz und Passbuchinnenseite 1

Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 2 und 3

Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 4 und 5

Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 6 und 7

Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend

Vorlufiger DienstpassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz

Vorlufiger DienstpassAufkleber Personaldaten

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 7(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2445 - 2452
bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Funote)

Vorlufiger DiplomatenpassDecke

Vorlufiger DiplomatenpassVorsatz und Passbuchinnenseite 1

Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 2 und 3

Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 4 und 5

Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 6 und 7

Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend

Vorlufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz

Vorlufiger DiplomatenpassAufkleber Personaldaten

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 7aAufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsnderung(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1452)

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 8(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2453 - 2455)


Musterfoto

Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung fr die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pssen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualittsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos fr den vorgesehenen Einsatz in Pssen gewhrleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewhrleistet sind. Der Passbewerber ist grundstzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehrde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religisen Grnden, von den brigen Anforderungen aus medizinischen Grnden, die nicht nur vorbergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.


Format

Das Foto muss die Gesichtszge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshlfte deutlich zeigen. Die Gesichtshhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Hhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlssigung der Frisur anzunehmen. Wegen des hufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm berschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) mglichst vollstndig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgre zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.


Schrfe und Kontrast

Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.


Ausleuchtung

Das Gesicht muss gleichmig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.


Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschlielich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstnde im Bild). Auf dem Hintergrund drfen keine Schatten entstehen.


Fotoqualitt

Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflsung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttne natrlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzwei oder Farbe vorliegen.


Kopfposition und Gesichtsausdruck

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulssig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.


Augen und Blickrichtung

Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen mssen geffnet und deutlich sichtbar sein und drfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.


Brillentrger

Die Augen mssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillenglsern, getnte Glser oder Sonnenbrillen sind nicht zulssig). Der Rand der Glser oder das Gestell drfen nicht die Augen verdecken.


Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundstzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religisen Grnden zulssig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es drfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.


Kinder

Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshhe und im Augenbereich zulssig: Die Gesichtshhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Hhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlssigung der Frisur anzunehmen. Wegen des hufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm berschreitet. Bei Suglingen und Kleinkindern gelten zustzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.


Suglinge und Kleinkinder

Bei Suglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zustzlich zu den unter der berschrift Kinder dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulssig.

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 9( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )

Reiseausweis als PassersatzAuenseiten

Reiseausweis als PassersatzInnenseiten

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 10( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )

Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik DeutschlandAuenseiten

Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik DeutschlandInnenseiten

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 11Formale Anforderungen an die Eintrge in Psse im Sinne des 1 Absatz 2 des Passgesetzes(Fundstelle: BGBl. I 2013, 338 - 340)Vorbemerkung:1.Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Eintrge gelten sowohl fr den Reisepass, Kinderreisepass, vorlufigen Reisepass als auch fr den Dienst- und Diplomatenpass sowie den vorlufigen Dienst- und Diplomatenpass.2.Die Passbehrden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepsse, der vorlufigen Reisepsse, der vorlufigen Dienst- und Diplomatenpsse und der Aufkleber Verlngerung/nderung der Kinderreisepsse sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsnderung den Schriftfont UnicodeDoc. Hierfr sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfllen. Es ist ausschlielich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.3.Als Zeichensatz ist der in der jeweils gltigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes fr Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat fr hoheitliche Dokumente (TR XhD), verffentlichte Zeichensatz String.Latin zu verwenden.4.Der maschinenlesbare Bereich in den Pssen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.5.In den Datenfeldern Name (Familienname und Geburtsname) sowie Vornamen sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.6.Grundstzlich sind alle Eintrge in der Schriftgre 1 gem den Vorgaben der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.Wird in einem Datenfeld die zur Verfgung stehende Zeichenzahl in der Schriftgre 1 berschritten, sind smtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgre 2 einzutragen. Sofern die in der Schriftgre 2 zur Verfgung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen sollte, ist die Schriftgre 3 zu verwenden.Sollte auch die Zeichenzahl in Schriftgre 3 nicht ausreichend sein, ist die Schriftgre 4 zu verwenden.Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgre 4 die nach Magabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfgung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Eintrge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekrzt vorzunehmen.Bei vorlufigen Pssen und Kinderreisepssen sowie vorlufigen Dienst- und Diplomatenpssen sind Eintrge im Datenfeld Name gem den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgren 1 und 3 im Fettsatz zulssig. Eintrge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgre 1 zulssig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgren die zur Verfgung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Eintrge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekrzt vorzunehmen.Unterschiedliche Schriftgren innerhalb eines Datenfeldes sind unzulssig.Bei der Personalisierung des Aufklebers zur nderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sind die Eintragungen in der Schriftgre 1 im Fettsatz vorzunehmen.7.Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge GEB. bzw. geb. unter Hinzufgung eines Leerzeichens voranzustellen.8.Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld Name eingetragen. Entsprechend der fr die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade bentigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen fr den Namenseintrag.9.Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschlielich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim Kinderreisepass, vorlufigen Reisepass, vorlufigen Dienstpass und vorlufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.10.Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorlufigen Reisepass, im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.DatenfelderAnzahl der zur Verfgung stehenden Zeichen

Schriftgre 11
Schriftfont des
Passherstellers:
(2,12 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mmSchriftgre 2 (2,12 mm) kleinerer Abstand

Schriftfont des
Passherstellers:Schriftgre 3 (1,59 mm)

Schriftfont des
Passherstellers:
UnicodeDoc: 2 mmSchriftgre 4 (1,06 mm)


Schriftfont des
Passherstellers:

Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
9 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Name (Familienname und Geburtsname)36 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen)45 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 90 Zeichen)51 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 153 Zeichen)59 Zeichen pro Zeile;
4 Zeilen (insgesamt 236 Zeichen)

Vornamen36 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
36 Zeichen)45 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 45 Zeichen)51 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 102 Zeichen)59 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 177 Zeichen)

Tag der Geburt10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Ort der Geburt27 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
27 Zeichen)33 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
33 Zeichen)38 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 76 Zeichen)45 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 135 Zeichen)

Geschlecht1 ZeichenEintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Staatsangehrigkeit20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
20 Zeichen)25 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
25 Zeichen)29 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
29 Zeichen)33 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 66 Zeichen)

Gltig bis (letzter Tag der Gltigkeitsdauer)10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Wohnort35 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 70 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 110 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.

Farbe der Augen35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.

Gre3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.

Ordensname,
Knstlername35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.

Ausstellende Behrde28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Ausgestellt (Ort)25 Zeichen pro Zeile;
1 ZeileEintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Datum
in der Passkarte
bzw. auf dem
Personalisierungs-
aufkleber10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Datum
auf der Seite 2 des beim Passhersteller personalisierten
Reisepasses,
Dienstpasses bzw. Diplomatenpasses18 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
18 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Typ2 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
2 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Kode1 Zeichen pro Zeile;
1 ZeileEintrge in Schriftgre 2, 3 oder 4 sind unzulssig.

Dienstort und
Dienstbezeichnung2 35 Zeichen pro Zeile;
5 Zeilen (insgesamt 175 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
5 Zeilen (insgesamt 275 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.

Passaktennummer3 35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)Eintrge in Schriftgre 3 oder 4 sind
unzulssig.

Datenfelder des Aufklebers fr
nderungen des Dienstortes und der DienstbezeichnungAnzahl der zur Verfgung stehenden Zeichen

Schriftgre

Dienstort-/Dienstbezeichnung11 Zeilen 33 Zeichen und 4 Zeilen 26 Zeichen (insgesamt 467 Zeichen)

Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

1 Die Schriftgre ist am Grobuchstaben E auszurichten.2 Gilt nur fr amtliche Psse.3 Gilt nur fr amtliche Psse.


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