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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 1. Jahrg., H. 2 (1884), pp. 414-445 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904177 . Accessed: 12/06/2014 16:54 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.154 on Thu, 12 Jun 2014 16:54:13 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in BadenSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 1. Jahrg., H. 2 (1884), pp. 414-445Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904177 .

Accessed: 12/06/2014 16:54

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden.

Das vorige Heft des Finanzarchivs brachte den Gesetzentwurf, die Er- hebung einer Braumalzsteuer betreffend, welcher den badischen Ständen im Januar zur Beratung vorgelegt worden war. Die Kommission der zweiten Kammer, welche sich mit der Sache zu befassen hatte, beantragte, die Kammer solle dem Gesetzentwurfe ohne Eintreten in die Detailberatung zur Zeit die Zustimmung versagen.

Der Kommissionsbericht, welcher von dem Stiftungsverwalter Edelmann verfasst wurde, enthält in ausführlicher Weise die Gründe, welche zu diesem Antrag geführt haben, und wird deshalb nachstehend wiedergegeben. Daran an- schliessend wird unten über die weitere Behandlung, welche der Gesetzentwurf in der Kammer erfahren, das Wesentliche mitgeteilt.

Die Verbrauchssteuer vom Bier wurde in Baden anfanglich nach der Accis- ordnung von 1812 als Malzaufschlag mit 1 Gulden Accis und 1 Gulden Ohmgeld vom Malter Malz erhoben, dabei jedoch vorausgesetzt, dass aus dem veraccisten Malze keine zu grosse Quantität Bier erzeugt werde und dass das Fuder polizei- mässiges Bier 4 Malter 6 Sester 5 Messlein Gerste erfordere, so dass es als Defraudation angesehen wurde, wenn das veracciste Malz-Quantum mit der Menge des gebrauten Bieres nicht in richtigem Verhältnis stand.

Diese Einrichtung befriedigte, wie Regenauer (der Badische Staatshaushalt § 286 Seite 463) berichtet, im Verlaufe der Zeit weder das Braugewerbe noch die Steuerverwaltung.

Infolgedessen wurde im Jahr 1825 mit den Ständen ein neues Biersteuer- gesetz vereinbart, wonach die Bieraccise nicht mehr vom Malz, sondern vom fertigen Biere mit 13 Gulden vom Fuder, jedoch nach dem Inhalte des Brau- gefässes erhoben werden sollte.

Mit Rücksicht auf den Abgang bei der Bierbereitung wurde hiernach durch Verordnung Grossh. Finanzministeriums vom 28. Oktober 1825 die Bieraccise in der Weise normiert, dass jeder Biersud mit 6 Kreuzern von der Stütze Kessel- inhalt, also mit 10 Gulden vom Fuder zu versteuern war, wobei jedoch 2 Zoll vom Rande des Braugefässes abwärts in den Kesselinhalt nicht eingerechnet wurden.

Bestimmt war dabei, dass unter einem Biersud das Brauen einer Quantität 844

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. 4^5

Bier verstanden werde, welche durch einmalige Füllung des Kessels, also ohne Nachsude, erzeugt werden kann.

Die letztere Bestimmung, welche die 1837 abgeänderte Vollzugsverordnung hatte bestehen lassen, war es insbesondere, welche vielfach Defraudationsanklagen und Beschwerden der Bierbrauer herbeiführte und letztere veranlasste, sich wiederholt an die Kammer zu wenden, so auch 1840 und 1842 mit der Bitte, sich bei dem Grossh. Staatsministerium für sie dahin zu verwenden, dass das Gesetz über Entrichtung der Bieraccise vom 14. Mai 1825 und die Vollzugs- verordnung vom 12. Oktober 1837 einer neuen Revision unter Zuzug von Sach- verständigen unterworfen und diejenigen Paragraphen, deren Inhalt ohne Not störend in ihren Geschäftsbetrieb eingriffen, und zu immerwährenden Vexationen Anlass gäben, entfernt oder in diesem Sinne abgeändert werden möchten.

Die hohe zweite Kammer entsprach dem Wunsche der Bittsteller und über- wies deren Petitionen empfehlend der Grossh. Regierung. Letztere, welche ihrerseits die bis dahin bestandenen Strafbestimmungen besonders für unzu- länglich gefunden hatte, berief, nachdem die erforderlichen Vorerhebungen ge- macht waren, 1843 eine Anzahl von Sachverständigen zur Beratung über die nötigen Abänderungen der Biersteuergesetzgebung. Denselben wurde - 9. und 10. August 1843 - eine Reihe von Fragen vorgelegt, darunter solche über die Vor- und Nachteile der Besteuerung des Bieres in Form einer Malzabgabe, nach dem Kesselinhalt oder dem fertigen Bier und die, welche Besteuerungsart im

• Hinblick auf die Verhältnisse des Grossherzogtums den Vorzug verdiene. Letztere Frage wurde von den Sachverständigen einmütig dahin beantwortet, dass die bestehende Besteuerung nach dem Kesselinhalt mit einigen Modifikationen den Vorzug verdiene.

Auf Grund der gepflogenen Erörterungen fertigte die Grossh. Regierung einen Entwurf für das Biersteuergesetz, welcher den Ständen im November 1844 vorgelegt, von denselben günstig auf- und mit geringen Abänderungen auch angenommen, sofort mit letzteren unterm 28. Februar 1845 als Gesetz verkündet wurde. Dieses Gesetz wurde, nachdem sich jenes vom 28. Juni 1848, wonach die Wein- und Biersteuer in Bauschsummen erhoben werden sollten, als undurch- führbar erwiesen hatte, durch das provisorische Gesetz vom 7. September 1848 unter einigen Modifikationen und, nachdem ein im April 1849 von der Regierung vorgelegtes und von der zweiten Kammer angenommenes neues Gesetz die voll- ständige ständische Behandlung nicht erfahren konnte, durch ein weiteres provi- sorisches Gesetz vom 14. September 1849, welchem die Stände im März 1850 ihre nachträgliche Zustimmung ertheilten, voll und ganz wieder in Kraft gesetzt, hat seither, mit Ausnahme der Erhöhung des Steuersatzes von 5 Kreuzern für die Stütze auf 2 Pfennig vom Liter Kesselinhalt, keine Abänderung erfahren und regelt also bis dahin die Bierbesteuerung in Baden.

Die zum Vollzug dieses Gesetzes unterm 30. April 1845 erlassene Ver- ordnung hat inzwischen behufs Erleichterung des Gewerbebetriebs der Bierbrauer mancherlei Aenderungen erlitten. In Geltung befindet sich dermalen die Voll- zugsverordnung vom 16. April 1864, welcher die weitere Verordnung vom 20. November 1868 die Möglichkeit einer Kreditierung der Biersteuer hinzufügte.

Wie von dem im Ausland gebrauten Biere war von jeher eine Steuer auch von dem eingeführten Bier zu entrichten. Früher wurde dieselbe mit dem Zoll

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gleichzeitig erhoben; seit dem Anschluss an den Zollverein durfte eine solche Abgabe neben dem Zoll nicht mehr zur Erhebung gelangen und ward sie auf das aus andern Zollvereinsstaaten nach Baden und vom Vereinsausland in vom Zollverein ausgeschlossene badische Gebietsteile eingehende Bier beschränkt. Diese Uebergangssteuer war durch landesherrliche Verordnung vom 22. September 1825 auf 8 Kreuzer von der Stütze eingeführten Bieres festgesetzt worden; so wurde sie von dem in ausgeschlossene Gebietsteile eingehenden Biere auch nach dem Anschluss an den Zollverein entrichtet, während von dem aus Zollvereinsstaaten eingeführten Biere nur 1 Gulden 18 Kreuzer von der Ohm erhoben wurden. Gleichmässig für beide Fälle wurde sie geregelt und auf 1 Gulden 18 Kreuzer für die Ohm bestimmt durch das Gesetz vom 23. Dezember 1850. Dermalen beträgt sie 3 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter Bier.

Mit allen eingeführten Erleichterungen konnten indes die Bierbrauer, welche sich natürlich auch gegen jede Erhöhung der Steuer zur Wehre setzten, nicht befriedigt werden. Ihre Eingaben an die Stände, wie an Grossh. Finanzmini- sterium richteten sich, soweit ersichtlich, seit 1862, von wo an die Petitionen sich ziemlich regelmässig folgten, so 1863, 1867, 1869, 1873, 1877, 1879, 1882, vorzugsweise auch gegen die Besteuerung nach dem Kesselinhalt und auf Ein- führung einer Braumalzsteuer, mit Rücksicht insbesondere auf die Bierbesteuerung in der norddeutschen Steuergemeinschaft beziehungsweise nach dem Reichs- gesetze vom 31. Mai 1872, wobei allerdings der niedere Steuersatz allda nicht ohne Einwirkung war. Sie wurden, soweit sie an die Kammer gerichtet waren, der Grossh. Regierung jeweils zur Kenntnisnahme, 1882 aber, nachdem schon der Bericht der Petitionskommission vom 21. November 1878 sich für die Malz- besteuerung ausgesprochen hatte, empfehlend überwiesen.

Die Grossh. Regierung, welche dies schon bei Beratung der zweiten Kammer über die letzterwähnte Petition am 20. April 1882 in Aussicht gestellt hatte, traf nunmehr die Vorbereitungen zum Entwurf eines Gesetzes für Ein- führung einer Braumalzsteuer, Hess durch einen höheren Steuerbeamten über die Einrichtungen und Erfahrungen bezüglich der Malzbesteuerung in Bayern, Württemberg und im Gebiete der Reichsbrausteuergemeinschaft an Ort und Stelle eingehende Erhebungen machen und darauf einen vorläufigen Gesetz- entwurf fertigen.

Letzterer ward am 29. und 30. Oktober 1883 einer aus Vertretern und Leitern grösserer Brauereien, dem Verwalter einer Malzfabrik und einem Müller bestehenden Versammlung von Sachverständigen zur Beratung unterbreitet, welche sich einstimmig für Erhebung der Steuer von dem ungeschroteten , zur Bier- bereitung bestimmten Malze, für Besteuerung nach dem Gewicht, jedoch unter Zulassung von Schrotmühlen mit selbstthätigen, das Hektolitermass angebenden Messapparaten und für Verbot aller Malzsurrogate aussprach, aber den Steuer- satz von 10 M. 60 Pf. für 100 Kilo Malz zu hoch fand.

Auf Grund der Ergebnisse der Beratung, welche sich natürlich auch auf das einzelne des Gesetzentwurfs erstreckte, wurde dieser einer Umarbeitung unterzogen und in neuer Form den Ständen vorgelegt.

Nachdem der Inhalt dieses nunmehr zur Beratung stehenden Entwurfes im Lande bekannt geworden war, erschienen sofort aus allen Teilen des Landes und zwar von städtischen und ländlichen Brauern eine grosse Reihe von Petitionen.

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. ^yj

Darin bitten: 1. um einfache Ablehnung der Braumalzsteuer und Bei-

behaltung der Kesselsteuer . - 447 Bierbrauer 2. um diese Ablehnung, eventuell um Besteuerung des

Malzes zu 8 Mark 50 Pfennig 29 3. um progressive Besteuerung des Malzes mit einem

niedersten Satze von nicht über 8 Mark und, wenn dies nicht gewährt werden könne, um Ablehnung des Gesetzes und Beibehaltung der Kesselsteuer .... 195 „

671 Bierbrauer. Der Vorstand des badischen Brauerbundes, welcher vorzugsweise für Ein-

führung der Malzsteuer eingetreten war, bittet um Ermässigung der Steuer auf 9 Mark von 100 Kilogramm Malz.

Jene Brauer, welche sich teils unbedingt, teils bedingt gegen die Ein- führung der Braumalzsteuer aussprechen, zählen in ihrer Mehrzahl zu den kleinen und mittleren Brauern, während jene mit Grossbetrieb entschieden für die Be- steuerung nach dem Malzverbrauch eintreten.

Da nicht angenommen werden kann, dass die Beteiligten die ihnen aus der einen oder anderen Besteuerungsart erwachsenden Vor- und Nachteile nicht richtig erfassen, zumal sie alle wohl Gelegenheit hatten, den Geschäftsbetrieb unter verschiedenen Steuersystemen kennen zu lernen, so beweisen die entgegen- gesetzten Bestrebungen unter den Bierbrauern, class ihre Interessen nicht die gleichen sind, dass sich offenbar auch hier jene des Gross- (Fabrik-) Betriebs denen des Gewerbebetriebs gegenüberstellen.

Unter diesen Verhältnissen tritt an die gesetzgebenden Faktoren in erhöhtem Masse die Pflicht heran, die Folgen einer beabsichtigten Gesetzesänderung ein- gehendst zu erwägen und zu prüfen, ob nicht eine Versöhnung der entgegen- stehenden Interessen möglich erscheint. Zu diesem Behuf erscheint es geboten, vor allem die Art und Weise, wie sich die beiden in Frage stehenden Be- steuerungsarten vollziehen , und die damit verknüpften , in den Geschäftsbetrieb eingreifenden Kontrolmassregeln ins Auge zu fassen, sodann die zu Gunsten und Ungunsten der einen und anderen vorgebrachten oder sonst sich ergebenden Momente mit Rücksicht auf die Grundsätze einer richtigen Steuerpolitik zu prüfen und darnach abzuwägen , ob und beziehungsweise unter welchen Be- dingungen die vorgeschlagene Gesetzesänderung gerechtfertigt und dem Wohle des Landes förderlich, hier auch für die Finanzverhältnisse ohne Nachteil erscheint.

Nach dem z. Z. bestehenden Gesetze vom 28. Februar 1845 wird die Bier- steuer, welche sich nach der Menge de s fertigen Bieres richtet, wie oben schon erwähnt, erhoben von jedem Biersud, der im Grossherzogtum erzeugt wird, und zwar nach dem vollen Inhalt des Braugefässes, welches vor der erstmaligen Verwendung nach Anschaffung oder Abänderung jeweils geeicht werden muss. Es darf ein Nachfüllen des Kessels (Anschwänzen) nur insolange erfolgen, bis mit dessen Entleerung behufs Abkühlung des Bieres begonnen wird. Aufsätze und Kränze auf dem Braugefäss gelten als Teile des letzteren. Die Feuerung des Kessels steht unter steuerlichem Verschluss. Derselbe wird .auf schriftliche Anmeldung, die innerhalb der angeordneten Dienststunden und

Finanzarchiv. I. Jahrg. 2. Heft. 847 27

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eine Stunde vor Beginn der Feuerung zu geschehen und die Grosse des Brau- gefässes sowie die Zeit des Beginns der Feuerung und der wahrscheinlichen Be- endigung des Sudes anzugeben hat, durch den Steuererheber für die auf eine feste Stundenzahl für den Biersud in jedem Braugefässe bestimmte Brauzeit oder auch zur Bereitung von warmem Wasser für höchstens 8 Stunden und zum Essigsieden für höchstens 10 Stunden abgenommen und nach Ablauf der bezüg- lichen Frist, welche jedoch nicht in die Zeit zwischen 11 Uhr Nachts und 5 Uhr Morgens fallen darf, wieder angelegt. Die Brauanmeldung darf regelmässig nur auf einen Sud lauten, doch kann bei entsprechender Abkürzung der ge- wöhnlichen Brauzeit durch die zuständige Obereinnehmerei (Hauptsteueramt) gestattet werden, Brauanmeldungen auf 2 oder 3 Sude anzunehmen.

Der Brauer ist verpflichtet, die bei der Brauanmeldung beziehungsweise Steuerzahlung vom Steuererheber ausgefertigten Brauscheine aufzubewahren und den kontrollierenden Steuerbeamten vorzulegen. Die Zahlung der Steuer hat mit der Brauanmeldung gleichzeitig zu erfolgen ; Bierbrauern , welche in gutem steuerlichem Rufe stehen, kann aber für das in den Monaten Januar, Februar und März gebraute Bier gegen Sicherheitsleistung je eine viermonatliche Zahlungs- frist gewährt werden.

Rückvergütung der Steuer wird unter bestimmten Bedingungen geleistet,. 1. wenn der versteuerte Sud unterlassen werden muss, 2. wenn Bier während der Bereitung verdirbt, 3. wenn solches unter Kontrolle über die Landesgrenze ausgeführt wird.

Die Brauhäuser und die nicht mindestens durch eine öffentliche Strasse von denselben getrennten übrigen Räume der Bierbrauereien, mit Ausnahme der Wohnräume, samt den darin befindlichen Vorräten, Gerätschaften und Ein- richtungen unterstehen der steuerlichen Aufsicht, doch darf bei Nacht - zwischen 11 Uhr nachts und 5 Uhr morgens - eine Visitation nur in den Brauhäusern und nur dann stattfinden, wenn darin gearbeitet wird.

Die Kontrolle erstreckt sich vorzugsweise darauf, dass der Verschluss am Kessel jiicht unberechtigterweise entfernt und dass nicht mehr Bier auf Grund der Versteuerung eines Sudes gebraut wird, als der Kesselinhalt beträgt, weshalb auf die Menge des verwendeten Malzes, das auf den Kühlschiffen, im Gärkeller und sonst vorhandene Bier Rücksicht genommen wird und letzteres unter be- stimmten Voraussetzungen nachgemessen werden kann.

Ueberschwenken missratenen oder schal gewordenen Bieres gelegentlich eines neuen Sudes wird unter Kontrolle gestattet und die Brauzeit zu diesem Behufe entsprechend und höchstens um 4 Stunden verlängert. Gefasse, die zu- nächst zum Essigsieden, Branntweinbrennen oder einem anderen Gebrauche be- stimmt sind, aber auch zur Bierbereitung verwendet werden oder sich doch in den Brauereigebäuden und nicht mindestens durch eine öffentliche Strasse vom eigentlichen Brauhause getrennt befinden, werden den Braugefässen gleich unter steuerlichem Verschluss gehalten.

Von der Neuanschaffung oder Veränderung eines Braugefässes ist binnen 16 Stunden nach Empfang beziehungsweise Vollendung beim Steuererheber An- zeige zu machen.

Bezüglich der Beschaffung, des Transportes und der Zubereitung des Malzesr der Verwendung von Malzsurrogaten besteht keine steuerliche Beschränkung..

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. ^jg

Ebenso erstreckt sich die Kontrolle auf nichts, als auf die Brauereigebäude samt Zugehör und behelligt niemanden, als die Bierbrauer.

Der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf, welcher sich an die einschlägige bayrische und württembergische Gesetzgebung anlehnt, knüpft die Biersteuer an das zur Bierbereitung in Baden bestimmte Malz. Die Verwendung aller Malzsurrogate wird verboten und unter Strafe gestellt, auch zur Bereitung von untergärigem Bier nur Gersten malz zugelassen.

Steuerbar wird Malz, wenn es im Lande ungebrochen in Mühlräume oder irgend einen Teil des Mühlwerkes einer Malzmühle verbracht oder gebrochen in das Land eingeführt wird, bei Malzmühlen mit selbstzählendem Mess- oder Wägeapparat mit dem Durchgang durch diese.

Die Steuer wird nach dem Nettogewicht bemessen, soll 10 Mark für je 100 Kilogramm Malz betragen und ist vor dessen Verwendung, beziehungsweise bei Rückgabe des Mahlscheines, welche längstens an dem auf jenen seiner Gültigkeit nächstfolgenden Tag zu geschehen hat, zu entrichten. Bei Sicherheits- leistung kann Zahlungsfrist wie seither, jedoch auch für das im Dezember ge- braute Bier gewährt werden. Erlass oder Ersatz der Steuer tritt ein, wenn das angemeldete Malzbrechen nicht vollzogen wird, das Malz vor der Verwendung oder das daraus bereitete Bier, bevor es die Brauerei verlassen, zu Grunde geht, oder unter steuerlicher Aufsicht vernichtet wird, und wenn versteuertes Bier oder Malz unter steuerlicher Kontrolle ausgeführt wird.

Malz darf nur auf öffentlichen, nicht transportabeln Mühlen oder auf von der Steuerverwaltung genehmigten Privatmalzmühlen gebrochen werden und ist dazu wie für Malzeinfuhr beim Steuererheber ein Schein zu lösen; gewerbs- mässige Brauer haben für die bezüglichen Anzeigen, soweit es sich nicht um Malzeinfuhr handelt, ein Einschreibebuch zu verwenden.

Der Transport von Malz zur und von der Mühle, welcher nur auf einmal und ohne Unterbrechung stattfinden darf, oder sonst muss vom Schein begleitet sein. Malztransport und Malzbrechen dürfen nur an dem Tage, auf welchen der Schein lautet, und nur von morgens 6 bis abends 8 Uhr erfolgen.

Das zum Brechen bestimmte Malz ist a) vom Inhaber einer öffentlichen Mühle oder dessen Stellvertreter alsbald

nach dem Einbringen in die Mühlräume, b) vom Inhaber einer Privatmalzmühle (sofern solche nicht mit selbstthätigem

Mess-, beziehungsweise Wägeapparat versehen ist) vor dem Verbringen auf die Mühle in Gegenwart des Steuerbeamten

zu verwiegen und mit dem Bruttogewichte in die Mühlenregister einzutragen, welche allmonatlich abzuschliessen und dem Steuererheber einzureichen sind.

Alle Privatmalzmühlen stehen unter steuerlichem Verschluss; deren Be- nützung zum Malzbrechen ist nur mit Genehmigung der Steuerverwaltung und nur für den eigenen Malzverbrauch gestattet. Sie müssen entweder mit selbst- thätigem Zählapparat versehen oder so eingerichtet sein, dass die Kaue (in welche das Malz zunächst eingefüllt wird), den Malzbedarf für einen Sud fasst, und dass sie in allen Teilen derart unter Verschluss der Steuerverwaltung ge- nommen werden können, dass ohne Anwendung sofort erkennbarer Gewalt ein heimliches Brechen des Malzes nicht ausführbar ist. Der amtliche Verschluss wird vom Steuererheber behufs Füllung der Kaue entfernt und, nachdem solche

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erfolgt ist, wieder angelegt. Bei Privatmalzmühlen mit selbstthätigem Zähl- apparat, bei denen Messungs- beziehungsweise Wägungsapparat unter steuerlichen Verschluss gestellt sind, fallt der Verschluss der Kaue, das Abwägen des auf- zubringenden Malzes durch den Steuererheber und die Beschränkung der Er- laubniss zum Malzbrechen auf bestimmte Tagesstunden weg. Dagegen ist auch hier ein Mahlschein zu lösen und der Stand der Kontroluhr vor und nach dem Malzbruch im Mühlenregister und im Erlaubnisschein einzutragen.

Ein Müller, welcher auf seiner (öffentlichen) Mühle Malzbrechen betreiben will, muss davon 8 Tage vor dem ersten Malzbruch dem Steuererheber Anzeige machen, darf kein Malz ohne Schein in seine Mühlräume bringen, muss solches alsbald darauf wägen , hat bei 5 Prozent Uebergewicht dem Steuererheber An- zeige zu machen, die Einträge in das Mühlenregister zu bewirken, solches all- monatlich abzuschliessen und dem Steuererheber einzureichen; dabei kann er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Stellvertreter muss vom Mühleninhaber ernannt werden, weim dieser eine Frau, eine juristische Person, Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder Verein ist, oder der Müller auf einer anderen Gemarkung Bierbereitung treibt. Innerhalb der Gemarkung, auf welcher die Mühle liegt, darf weder er, noch sein Stellvertreter Malzvorräte halten oder Bier brauen, oder für seine Rechnung brauen lassen. Für je 100 Kilogramm Brutto steuerbaren Malzes, die von ihm verwogen und im Mühlenregister ein- getragen werden, erhält er von der Steuerkasse eine Gebühr von 10 Pfennig.

Die Inhaber von öffentlichen oder Privatmalzmühlen sind zur Haltung von geeigneten, amtlich geprüften und gestempelten Wagen, jene von Privatmalz- mühlen mit selbstthätigem Messapparat zur Haltung von Hohlmassen dieser Art verpflichtet. Die Inhaber aller neuentstehenden oder in Betrieb kommenden gewerbsmässigen (d. h. nicht bloss für den Hausbedarf arbeitenden) Brauereien haben 8 Tage vor Eröffnung des Betriebs dem Steuererheber schriftlich Anzeige zu machen.

Alle gewerbsmässigen Bierbrauer haben ferner über die Brauakte eine Aufschreibung zu führen und darin vor Beginn jeder Einmaischung die mut- massliche Zeit der letztern und des Ausschiagens, sowie die Menge des zu ver- wendenden Malzes einzutragen.

Die Verwendung von Malz zu steuerfreien Zwecken muss schon bei Lösung des Mahl- (Frei-) Scheins angemeldet werden und darf in einer Betriebsstätte, von welcher aus der Transport von Malz in eine Brauerei ohne Berührung einer öffentlichen Strasse möglich ist, oder wenn deren Besitzer auf derselben Ge- markung eine Brauerei betreibt, nur unter besonderer Kontrolle stattfinden.

Der steuerlichen Kontrolle unterstehen jederzeit sämtliche Malzmühlen und Mühlenräume, sämtliche Bierbrauereien und andere Betriebsstätten mit Malz- verbrauch, einschliesslich der zugehörigen Betriebs- und Aufbewahrungsräume, sowie sämtliche Malztransporte.

Jeder Inhaber von zum Brechen des Malzes geeigneten Schrot- oder Quetsch- mühlen oder anderen Vorrichtungen und Werkzeugen, auch wenn er weder Bierbrauer noch Müller ist - Fabrikanten und Händler in solchen Maschinen allein ausgenommen - , hat 8 Tage nach Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes, beziehungsweise 8 Tage nach Erwerb oder Verlust der Schrot- etc. Mühle beim Steuererheber Anzeige davon zu machen; für Mühlen, welche nicht zum Malz-

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brechen verwendet werden dürfen, ist dabei auch anzugeben, wo solche aufge- stellt sind, auch von einem hierin beabsichtigten Wechsel Anzeige zu erstatten. Ausserdem kann die Steuerbehörde besondere Kontrolle für solche Mühlen, ins- besondere Anlegung des steuerlichen Verschlusses oder die Anbringung eines selbstthätigen Kontroiapparates anordnen, auch die Beibehaltung der Mühle untersagen, wenn solche zum Malzbrechen benützt worden ist oder der Besitzer Bierbrauerei treibt.

Vorstehende Gegenüberstellung der hauptsächlichsten, bei den in Frage stehenden Steuersystemen in Anwendung kommenden Bestimmungen lässt un- schwer erkennen, welche Vor- und welche Nachteile dem einen und dem andern System anhaften:

In den vorliegenden Petitionen wird besonders hervorgehoben für und gegen :

I. für Á. Braumalzsteuer B. Kesselsteuer

a) die Malz-Steuer richte sich nach der a) die Kesselsteuer sei eine gerechte Stärke des Bieres, sei also ratio- Steuer, da zahle jeder vom Hektoliter vneller; fertigen Bieres gleichviel, während

bei der Malzsteuer Der am wenigsten Steuer zahle, welcher das zucker- reichste Malz verwende;

b) sie lasse dem Gewerbsmann die b) dass die jetzige Besteuerungsart vor- vollste Freiheit in seiner Fabrikation; teilhaft für die Brauindustrie sei,

beweise das Gedeihen und der Auf- schwung derselben;

c) er könne dabei den Malzgehalt besser c) die Kontrolle sei einfach und bequem, und sicherer ausbeuten (Petition von 1869).

II. gegen 1. sie begünstige unreine Beimischungen 1. Die Besteuerung nach dem Räume

- Verwendung von Malzsurrogaten entbehre jeder rationellen Begrün- - (Sinsheim 1884); dung; starke und schwache Biere zahlen gleiche Steuer;

2. Die Kontrolle sei schwieriger, um- 2. sie sei mit einem rationellen Betriebe ständlicher und schikanöser als bei unvereinbar und vom technischen der Kesselsteuer, besonders gegen- Standpunkt aus durchaus verwerflich über jenen Brauern, welche nicht (Petition von 1873); in der Lage seien, automatische Schrotmühlen anzuschaffen ;

3. es würden bei der Einführung kost- 3. sie hindere durch den Kesselschluss spielige Aenderungen und neue Ein- den Brauer in der vollen Freiheit der richtungen nötig, welche namentlich Fabrikation ; die kleinen Brauereien nicht er- schwingen könnten;

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422 Die Aí)lehnun& des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden.

II. gegen A. Braumalzsteuer B. Kesselsteuer

4. der Kleinbrauer sei geschädigt, weil 4. sie sei für die ordentliche Bierbe- er bei seinen kleinen Geschirren reitung höchst störend und nach- aus dem Malze überhaupt weniger teilig (Petition 1869); das Nachfüllen Würze ausbringe, was bis zu 20°/« zur Ausbringung von möglichst vielem ausmachen könne (Petitionen Ziffer 3 Bier beeinträchtige die Qualität des oben) und die geringere inländische letzteren (Bericht von 1878); Gerste verwenden, auch, bei seiner mangelhaften Einrichtung , welche ihm nicht gestatte , das ganz» Jahr hindurch gleichmässig Bier zu sieden, mehr Lagerbier machen und dazu mehr Malz verwenden müsse;

5. wenn der kleine Brauer genötigt 5. das Anbringen von Dunsthauben sei werde, ebenfalls nur die beste, also nicht gestattet, wodurch Verlust zumeist ausländische Gerste zu ver- durch Verdampfung von Würze ver- wenden, erleide die inländische Land- hütet , Brennmaterial , Arbeitslohn Wirtschaft Schaden; und Betriebskosten erspart würden

(Bericht 1880); 6. die Malzsteuer bevorzuge die Gross- 6. die Kesselsteuer sei schuld, dass in

brauer, welche infolge ihres vor- Baden das Brauereigewerbe immer teilhafteren Betriebs mit den besten noch Kleingewerbe sei, während in

Einrichtungen und Kelleranlagen ein den Nachbarländern Hessen , der

gleichmässigeres, dabei leichtes und Rheinpfalz und Württemberg grosse doch haltbares Bier erzeugen können, Brauereien enstanden seien (Bericht überdies meist mit billigerem Ka- 1878). pital arbeiten, in ihrer Konkurrenz, welche sie dem Braugewerbe ohne- hin schon in den entferntesten Orten machen ; ein allgemeiner Rück- und Niedergang des Kleingewerbes werde deshalb die unausbleibliche Folge sein.

Von den unter B. II. gegen die Kesselsteuer vorgebrachten Anständen ist Ziffer 5 inzwischen gehoben; indem die Grossh. Steuerverwaltung die Anbringung von Dunsthauben, wie der Kommission mitgeteilt wurde, neuerdings gestattet hat. Ziffer 6 allda widerlegt sich durch das in der Petition des badischen Brauerbundes vom 6. Januar 1. J. enthaltene Zugeständnis, dass die Brauerei in Baden in jüngster Zeit einen Aufschwung genommen und eine riesige Produktions-

fáhigkeit habe. Die weiteren aus den beiden Lagern vorgetragenen Gründe für und gegen

Kessel- oder Braumalzsteuer stehen sich geradezu entgegen und betreffen die

Fragen : I. Welche von beiden Besteuerungsarten entspricht an sich mehr den Grund-

sätzen einer gesunden Steuerpolitik? insbesondere: 852

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. 423

II. Welche von ihnen behindert am wenigsten den Geschäftsbetrieb? III. Welche lässt die einfachste Kontrolle zu? IV. Birgt die beabsichtigte Aenderung etwa Gefahr oder Belästigungen für

einen Teil der bestehenden Braubetriebe und anderer Geschäfte im Lande? Alle Steuern sollen das reine Einkommen mindestens nach dem Verhältnis

seiner Grosse treifen. Bei den Verbrauchsabgaben ist solches freilich nur unvoll- kommen auf dem Wege der Ueberwälzung zu erreichen: ein Haupterfordernis ist aber, dass diese möglich erscheint, und dass die Art und Weise, wie der Zeitpunkt der Erhebung sie erleichtert. Sodann darf angenommen werden, dass höheres Einkommen den Verbrauch der Ware in besserer Qualität mit sich bringt, weshalb da, wo es thunlich erscheint, bessere Ware auch höher zu be- steuern ist.

Die Steuer muss ferner so aufgelegt werden, dass das Steuerobjekt sicher getroffen und die Geschäftsbetriebe im Lande möglichst wenig gehindert werden, Unterschleife nicht leicht möglich sind und die Kontrolle möglichst einftich wird und wenig belästigt, auch die Erhebungs- und Kontroikosten nicht zu hoch werden.

Es lässt sich nun nicht verkennen, dass die Besteuerung des fertigen Bieres mit Rücksicht auf seine Güte und Stärke die richtigste Art wäre, von demselben die Steuer zu ziehen ; der allzuweitgehenden Kontrolle wegen aber ist solche nicht durchführbar, dagegen besteht in den Vereinigten Staaten von Nord- amerika die Fabrikatsteuer (von fertigem Bier), jedoch ohne Berücksichtigung ■der Qualität; die Strafen, welche bei der sonst ziemlich einfachen Kontrolle gegenüber Unterschleiten oder Verletzungen von Kontroivorschriften angedroht sind, dürften aber unsern Brauern nicht sehr angenehm sein. Annähernd wird die Besteuerung nach Menge und Güte erzielt durch die in Oesterreich, Italien und Grossbritannien eingeführte Erhebung der Steuer nach Menge und Grad- ii altigkeit der Bierwürze, die Ueberwachung des Betriebs ist aber so aus- gedehnt und so beengend, die Kosten der Kontrolle so gross, dass auch diese Besteuerungsart sich nicht empfiehlt.

Es verbleiben noch die Besteuerung nach dem Raumgehalte der Maisch- bottiche , wie in Russland , Belgien und Holland , welch letzteres daneben aber auch die Versteuerung nach dem Gewichte der verwendeten Braustoffe zulässt, oder der Braugefässe, wie in Baden, Elsass-Lothringen und Frankreich, und jene nach der Menge des Rohmaterials, welches bei der Biererzeugung verwendet wird, in Bayern und Württemberg, in der Norddeutschen Brausteuergemein- schaft, Luxemburg und Norwegen.

Diese Besteuerungsarten sind einfacher, als die vorher genannten ; jene nach den Maisch- oder Braugefässen nehmen auf die Güte des Bieres gar keine Rück- sicht und begünstigen an sich eher das bessere Bier ; aber auch die Besteuerung nach dem Malzverbrauch ist darin sehr unvollkommen, denn wenn auch im allgemeinen zu besserem, stärkerem Bier mehr Malz verwendet werden muss, als zu geringerem, so ist doch auch, wie von den Gegnern der Braumalzsteuer nicht mit Unrecht hervorgehoben wird, unter dem Malze selber ein sehr grosser Unterschied, welcher bei der Versteuerung des Malzes nach dem Raummasse keine, und selbst bei jener nach dem Gewicht nicht genügende Berücksichtigung findet.

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So erklärt Professor Siemens in Hohenheim in seinem Gutachten vom 20. Oktober 1867 wegen Besteuerung des Malzes nach dem Gewicht:

„Eine Steuerbemessung nach dem Gewicht des Malzes liegt sowohl im Interesse der Bierfabrikation, als auch im Interesse der Bierkonsumenten. Bei der Thatsache, dass ein gleiches Volumen besseres Malz mit vollständig zer- setztem Mehlkern leichter ist als ein solches von schlechterem oder nicht voll- ständig durchmälztem Getreide, wird die Besteuerung nach dem Gewichte förderlich auf die Qualität des Malzes und damit auf die Qualität des Bieres einwirken."

„Der Einwand, dass bei dieser Bemessung schlechteres Material höher besteuert wird, als ein gutes, kann hier keine Berücksichtigung finden, weil die Gewichtsbesteuerung das. Streben nach der Verwendung besseren Ma- terials fördert und damit die Fabrikation hebt." (Bericht des Finanzassessors Sahm über seine Erhebungen bezüglich der Bierbesteuerung in Württemberg Seite 18.)

Immerhin aber trifft die Besteuerung nach dem Gewicht die Qualität mehrm- als jene nach der Raummenge; denn die Güte des Malzes, beziehungsweise der Gerste hängt mit dem grösseren Gewichte derselben eng zusammen. Heiss -

Leyser (die Bierbrauerei, Augsburg 1881 Seite 35 if.) bemerkt: „Man hält die- jenige Gerste für die beste, welche ... bei gleichem Masse das grösste Gewicht besitzt, indem hieraus auf den Gehalt an Stärkemehl am sichersten geschlossen werden kann."

„Ein Hektoliter gute Gerste wiegt 63 - 65 Kilogramm." Ebenso sagt Habich (die Praxis der Bierbrauerei, Halle a. d. Saale 1883

Seite 81 und 83): „Gerste, wovon das Hektoliter weniger als 60 Kilogramm wiegt, sollte man nicht mehr zum Malzen verwenden." „Aus dem gleichen Ge- wichte einer mehlreicheren Gerste wird man ein viel geistigeres Bier von mehr weinartigem Charakter erhalten." - Siehe auch die verschiedenen Gutachten in Sahm, Württemberg Seite 15 ff. -

Hiernach kann nicht bezweifelt werden, dass die Besteuerung des Bieres nach der Menge, beziehungsweise dem Gewichte des verwendeten Malzes, bloss im Hinblick auf die an sich richtige Veranlagung der Steuer, den Vorzug vor. der Kesselsteuer ver- dienen würde.

Ebensowenig kann ein Zweifel darüber bestehen, dass der Betrieb der Brauerei dann ein ziemlich unbeengter wird, wenn die Steuer nach dem Malz bemessen wird und der Brauer eine mit selbstthätigem Mass- oder Gewichts- messer versehene Malzmühle besitzt. Die Freiheit des Gebarens schwindet aber wesentlich, wenn nur eine einfache Schrotmühle vorhanden ist, indem letztere unter steuerlichem Verschluss steht und zu ihrer Benützung die Mitwirkung des Steuererhebers erfordert wird.

Der Hauptvorteil für den Betrieb im allgemeinen besteht darin, dass der Brauer seinen Kessel jederzeit ohne Anmeldung bei der Steuerbehörde gebrauchen, dass er mit dem Brauen beginnen und enden kann, wann er will, dass er dem- zufolge auch den Aenderungen in den Witterungsverhältnissen sich mehr an-

bequemen und dass er anschwänzen kann wie und soviel er will, dies aber gar nicht mehr nötig hat, darum auch nicht mehr in Gefahr kommt, durch allzu.

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Die Ablehnung des Braumàlzsteuergesetzentwurfs in Baden. ^25

starkes Nachfüllen des Kessels und strafbares Anschwänzen sein Bier zu ver- derben.

Doch ist dieser Vorteil gegenüber der Kesselsteuer nicht mehr sehr bedeutend, seitdem die Grossh. Steuerverwaltung den Brauern gestattet, für mehrere, hinter- einander zu machende Biersude auf einmal den Brauschein zu lösen und Dunst- hauben zu gebrauchen. Auch bleibt die Pflicht zur Anmeldung des Malzbrechens, statt seither des Brauens, beim Steuererheber unter Lösung eines Scheines bestehen und wird die Führung verschiedener Register - Mühlenregister, Braubuch u. s. w. - auferlegt.

Ueberdie8 wird seitens einer Anzahl Brauer geltend gemacht, der Brauer auf dem Lande arbeite gewöhnlich ohne regelmässige Beihilfe eines Brauburschen, müsse sich vielmehr mit Taglöhnern behelfeö, dermalen könne er aber das Malz zu ihm passenden Zeiten schroten und sei durch nichts gebunden, sich eine bestimmte Arbeitszeit aufzulegen, während sich dies künftig zu seinen Un- gunsten ändere.

Bezüglich des Geschäftsbetriebs würde hiernach die wesent- lichste Erleichterung nur eintreten für den Grossbetrieb, welchem die Anschaffung geeigneter Schrotmühlen keine Schwierigkeit bietet, doch würde das eigentliche Braugeschäft auch überhaupt frei- gegeben.

Die steuerliche Kontrolle dagegen würde bei der Brau- malzsteuer eine weit ausgedehntere, als bei der Kesselsteuer. Sie erstreckte sich dann nicht nur, wie seither, auf die Brauereien, sondern auch auf alle öffentlichen Mühlen und auf alle Haus-, Futter- und Schrotmühlen und deren Aufbewahrungsorte. Neben Ueberwachung der Malzverwendungen und -Transporte würde auch fortab der ganze Braubetrieb kontrolliert werden. Die Braumalzsteuer würde hierin also ziemliche Nachteile bringen und verdient in dieser Beziehung jedenfalls den Vorzug vor der Kesselsteuer nicht.

Das Verbot der Malzsurrogate , deren Zusatz teilweise so leicht erfolgen kann, bedingt ohnehin für sich schon eine scharfe Beaufsichtigung des Brauerei- betriebes und dürfte das Beispiel Württembergs erkennen lassen, wie sich diese Verhältnisse gestalten. In dieser Beziehung aber berichtet Herr Finanzassessor Sahm, dass die Kontrolle der Brauereien in Württemberg eine sehr eingehende und ausgebildete ist (S. 42) und sich nicht bloss auf die Menge, sondern auch auf den Malzgehalt erstreckt, dass die hauptsächlichste Kontrolle die Biersud- aufnahmen mittelst des Sacharometers bilden, und die Aufnahmen im Kessel und auf den Kühlschiffen wie in den Gärgeschirren erfolgen (S. 48, 63/67). „Ist begründeter Verdacht vorhanden, dass seitens eines Brauers unversteuerte Surrogate zur Verwendung gelangen, so greift die Steuerverwaltung zu dem Mittel der Haussuchung oder der Beschlagnahme der Geschäftsbücher des Brauers oder eines Handelsmanns, von welchem angenommen wird, dass er Surrogate an Brauer liefert (S. 12. 13).

Was die Gefahr für andere Geschäftsbetriebe im Lande betrifft, so ist seitens der Kleinbrauer behauptet, dass die Einführung der Malzsteuer, welche sie höher belaste, sie nötigen werde, gleich dem Grossbrauer mehr nach der ausländischen, besseren Gerste zu greifen, wodurch die inländische landwirtschaftliche Produktion geschädigt würde. Diese Frage hängt indes mit jener wegen Schädigung des

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426 ^e Ablehnung des Braumalz Steuergesetzentwurfs in Baden.

Braugewerbes, der mittleren und kleineren Brauer, so enge zusammen, dass wir sie am besten auch mit dieser zusammen behandeln werden. Hier wollen wir nur hervorheben, dass die mit Einführung der Malzsteuer un- vermeidliche Erstreck ung der steuerlichen Kontrolle über öffent- liche und Privat-, insbesondere auch alle Haus-, Futter- und Schrotmühlen eine Belästigung der Müller und Landwirte mit sich bringt. Diese würde zuerst wohl ziemlich unangenehm empfunden; doch erschiene uns dieselbe nicht von dem Belang, um deshalb von der Aende- rung der Besteuerungsart abzusehen, wenn letztere dem ganzen Braugewerke namhafte Vorteile brächte , zumal diese Kontrolle , welche ja im grössten Teile von Deutschland bereits besteht, auch bei uns sich bald eingewöhnen und dann kaum mehr als belästigend empfunden würde.

Die Hauptfrage ist hiernach die, ob und inwieweit der Kleinbetrieb, das eigenliche Braugewerbe durch Einführung derBraumalzsteuer an sich und bei einem gleichmässigen Steuer- satz von 10 Mark geschädigt würde. Diese Frage ist um so wichtiger, als, wie aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlich, die Zahl der Brau- geschäfte mit geringerem Betriebe die weitaus grösste ist. Es haben nämlich 1882

a. bis zu 3,000 Mark Bieraccise bezahlt 1378 Bierbrauer, b. „ „ 5,000 „ „ „ 1437 „ (einschliesslich a), c. „ „ 10,000 „ „ „ 1520 „ (einschliesslich b),

während die Zahl jener Geschäfte, welche über 10,000 Mark Steuer zahlten, nur 57, von der Gesamtzahl von 1577 Brauereien also nur 3,6% beträgt; 87% nahezu gehören jener Klasse an , die nur bis zu 3,000 Mark jährlich Bieraccise entrichten.

Die Kleinbrauer behaupten zunächst, sie brächten bei ihren kleinen Ge-' schirren und einfachen Einrichtungen aus dem Malze überhaupt weniger Würze aus, als die Grossindustrie. Ein Beweis hierfür ist nicht erbracht, doch erscheint die Behauptung nach allgemeinen Erfahrungen glaubhaft und wurde uns von zuverlässiger Seite bestätigt.

Auch in Bayern wurde gelegentlich Erörterung der Frage, ob der Malz- aufschlag in seiner dermaligen Höhe von 6 Mark für 1 Hektoliter Malz in der neuen Finanzperiode beibehalten werden soll, vor kurzem betont, dass beim Kleinbetriebe aus der gleichen Menge gleich guten Malzes weniger Würze und sonach auch Bier erhalten werde, als beim Grossbetrieb. So sagen die Brauer aus den Amtsbezirken Mühldorf, Altötting u. s. w. in ihrer Eingabe an die Kammer der Abgeordneten vom 3 November 1883:

„Die günstige Betriebsanlage des Grossbrauers ermöglicht demselben die denkbar vollkommenste Ausbeutung der Materialien, auf welche Vorteile der Kleinbrauer mit seinem Handbetrieb vollständig verzichten muss etc."

Abgeordneter Ponschab, Brauer in Ingolstadt, bemerkt in seinen an die Kammer gerichteten Anträgen und Vorschlägen vom 26. Januar 1884 u. a. : „dass beim Grossbetriebe, bei einem Absud von 20 und mehr Hektoliter Malz in einer Sud, eine verhältnismässig grössere Ausbeute an Würzeextrakt von jedem einzelnen Hektoliter Malz ermöglicht ist, als wenn nur 10 oder gar nur 5 oder 6 Hektoliter Malz in einer Sud zur Bearbeitung kommen und dass dieses

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. 42 7

progressiv fortschreitende günstige Verhältnis bei dem Grossbetrieb während der Nachgärung auf dem Lagerkeller sich mehr und mehr steigert etc/

Diese Ausführungen, denen in der Verhandlung der Abgeordnetenkammer vom 18. Februar 1884 über die Bewilligung des Malzaufschlages sich verschiedene Redner anschlössen, blieben ohne allen Widerspruch.

Es stimmt damit auch überein, was Finanzassessor Sahm in seinem Berichte über die Erhebungen in Württemberg Seite 33 anführt, wo er sagt: „Was die geringere Abgangsberechnung von 25 beziehungsweise 27 % gegen die früher angenommenen 33 V* beziehungsweise 37 V« % betrifft, so muss hauptsächlich in Betracht gezogen werden, dass mit der technischen Vervollkommnung der Brauereieinrichtungen sich der Abgang vermindert, indem insbesondere die Ueberleitung der Maische und der Würze in die verschiedenen Bottiche, Kessel, Kühlschiffe und Gärgefässe vermittelst Druck oder Saugpumpen durch Röhren- leitungen einen weit geringeren Abgang an der Flüssigkeit ver- ursacht, als das frühere und auch heute noch in kleinen, primitiv ein- gerichteten Brauereien übliche Ueberschöpfen der Maische und Würze durch Handarbeit und das Verbringen des abgekühlten Bieres in Tragbütten zu den Gärgefässen."

Ebenso die Angabe der Sachverständigen bei der Verhandlung über den vorläufigen Gesetzesentwurf, dass bei 4 Mark 50 Pf. vom Zentner Malz schon eine Steuererhöhung eintreten werde, namentlich bei stärkeren Bieren und für kleinere Brauereien, welche mit ihren unvollkommenen Einrichtungen nicht so viel Bier auf 1 Centner Malz produzieren können, wie die grosser en.

Dass der kleinere Brauer, wie weiter behauptet wird, auch deshalb aus dem Malze weniger Würze ausbringt, als der Grossbrauer, weil er nicht immer die beste Gerste verwenden kann, sondern von seinen Kunden und Nachbarn stets inländische, auch wenn diese geringer als ausländische sein sollte, kaufen muss, scheint den thatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen, wenn dies auch vom badischen Brauerbund in seiner Eingabe vom 6. Januar 1. J. bestritten wird.

Zunächst ist, wie schon die obenerwähnten Angaben in den Brauereilehr- büchern von Habich und Heiss darthun, Thatsache, dass geringere Gerste weniger und geringere Würze liefert. Joh. Stein, Brauereibesitzer in Frankfurt a./M., vergleicht in seinem 1871 herausgegebenen Schriftchen „zur Bierbesteuerungs- frage1' 1869er Gerste von verschiedenem Gewichte bezüglich der Malz- und Extraktausbeute.

Nr. 1 wog 67,5 Kilo, Nr. 2 nur 58,7 Kilo per Hektoliter. Es wurden erzielt:

aus 100 Kilo Gerste aus 100 Kilo Malz aus 1 Hektoliter von Malz Extrakt Malzextrakt

Nr. 1 76,45 Kilo 73,34 Kilo 37,06 Kilo „ 2 75,38 „ 68,25 „ 31,66 „ Heiss- Leysser (Bierbrauerei 1881 Seite 36) urteilt in dieser Frage folgender-

massen : „Der Brauer sollte immer nur Gerste bester Qualität verarbeiten, zumal an

Orten, wo Malzaufschlag besteht; denn dieser bleibt bei guter und schlechter 857

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Gerste gleich, während schlechte Gerste sowohl auf die möglicher- weise daraus zu erzielende Menge, als auch Güte des Bieres oft einen bedeutend nachteiligen Einfluss hat/

Auch bei den Verhandlungen über den Malzaufschlag in Bayern kamen diese Verhältnisse zur Sprache und bestätigen auch die Wahrnehmungen von Mitgliedern Ihrer Kommission, dass, wie in Bayern, so auch bei uns, die Klein- brauer regelmässig und auch bei geringen Gerstenjahren Abnehmer für inländische Gerste sind.

Um bemessen zu können, in wie weit die inländische Gerste der aus- ländischen nachsteht, ist es am besten, wenn man die Preise vergleicht, in denen sich ja die Qualität wiederspiegelt ; wir haben deshalb gesucht, die Preisangaben aus einer Reihe von Jahren zu erhalten. Es wurden uns die Durchschnittspreise der Gerste nach den offiziellen Börsennotierungen in Mannheim, sowie von einem badischen Grossbrauer die von ihm für inländische und ausländische Gerste bezahlten Preise in dankenswerter Weise mitgeteilt und stellen wir solche hier zusammen :

Mannheimer Börsendurchschnitts- vom bad. Grossbrauer be- Preis für zahlter Preis für

inländische ausländische inländische ausländische Gerste Gerste

M. M. M. M. 1873: 21.30 22.80 - - 1874: 20.85 24.65 - - 1875: 19.- - - - 1876: 17.35 - - - 1877: 19.30 22.05 19.- 20.- 1878: 18.75 19.95 17.30 19.55 1879: 17.75 17.35 19.- 21.75 1880: 19.20 - 17.75 18.55 1881: 19.50 - 21,- 21.- 1882: 17.85 20.40 15.50 19.50 1883: 15.65 19.90 15.18 20.50 bis 21.

Nimmt man selbst an, was aber die Angaben des Brauers nicht bestätigen, dass in jenen Jahren, für welche Mannheim keine Preise für ausländische Gerste verzeichnet hat, auch eine Einfuhr solcher nicht stattgefunden hätte, so ergibt sich aus vorstehender Zusammenstellung doch , dass in der Mehrzahl der Jahre ausländische Gerste - natürlich vorzugsweise zur Bierbrauerei - eingeführt wird, und dass auch der Preisunterschied zwischen inländischem und ausländischem Produkt in diesen Fällen zumeist ein derartiger ist, dass man daraus auf bessere Qualität der ausländischen Gerste schliessen kann.

Hiernach muss wohl angenommen werden, dass der Klein- brauer regelmässig mit inländischer Gerste arbeitet und auch deshalb besonders in ungünstigen Jahren wenigerBier aus der- selben ausbringt, als der Grossbrauer, welcher immer die beste Qua- lität Gerste, sei es auch aus dem Auslande, sich zu beschaffen sucht.

Verhält sich dies so, dann ist allerdings die Erhaltung der Klein- 858

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. 429

brauerei für die Landwirtschaft ebenfalls von Interesse (ver- gleiche landwirtschaftliche Enquête) und würde letztere durch eine all- zuhohe Belastung der ersteren mitbetroffen.

Dass der Kleinbrauer, welcher nur in den Wintermonaten Bier braut, verhältnismässig mehr Lagerbier einsieden muss, als der Grossbrauer mit unaus- gesetztem Betrieb, dürfte zugegeben werden müssen.

Ingleichen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Einfüh r un gderBraumalzsteuerdieKleinbrauer nötigen würde, nach ihren Verhältnissen kostspielige Aender ungen und Neu- anschaffungen für ihren Betrieb zu machen. Vor allem kommen dabei in Betracht die Malzschrotmühlen. Solche mit selbstthätigem Messapparat kommen nach den Erhebungen des Herrn Finanzassessors Sahm in Bayern auf 1200-1800 Mark, die Messapparate allein nach der Begründung zum Reichs- brausteuergesetzentwurf von 1880 auf etwa 1000 Mark zu stehen. Im übrigen wird von den Malzschrotmühlen , welche unsere kleineren Brauer dermalen be- sitzen, jedenfalls der grössere Teil fortab kaum mehr zu brauchen sein, weil die Anbringung verschliessbarer Kaue in der vorgeschriebenen Grosse nicht thunlich erscheint und selbst die Versehung der dazu tauglichen mit den ge- forderten Vorrichtungen wird ziemlich teuer werden. Bei Beratung der Sach- verständigen am 29. und 30. Oktober 1883 wurde in dieser Hinsicht ebenfalls hervorgehoben, dass die Anbringung verschliessbarer Gossen (Kauen) an den Privatschrotmühlen nach württembergischem System fast so kostspielig sei, wie die Einführung automatischer Messapparate und in vielen Brauereien eine totale Abänderung der Schrotmühlen mit erheblichen baulichen Veränderungen bedingen würde. Auch die geprüften und gestempelten Wagen, welche wohl vielfach noch nicht oder nicht in genügender Weise vorhanden sind, und deshalb ange- schafft, beziehungsweise entsprechend ausgestattet werden müssten, verursachen einigen Aufwand. -

Mit Rücksicht auf die Anstände der Kleinbrauer und in der Absicht, einen Weg zu finden, um ihnen die Braumalzsteuer annehmbar zu machen, hat Ihre Kommission an die Grossh. Regierung die Anfrage gerichtet, ob es nicht zulässig sein würde, für die kleineren, mittleren und grösseren Brauereibetriebe eine Differentialbesteuerrmg etwa dahin einzuführen, dass für die kleineren Brauereien 8 Mark, für die mittleren 9 Mark und für die grossen 10 Mark per 100 Kilo- gramm Malz als Steuer festgesetzt werde, und die Antwort erhalten:

1. Eine solche Massregel wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn erwiesen wäre, dass die kleineren Brauereien notwendigerweise mehr Malz zur Bereitung eines Hektoliters Bier verwenden müssen, als die grösseren; ein solcher Nach- weis liege aber nicht vor. Wenn jetzt die kleineren Brauer, auf den Kessel- gehalt berechnet, mehr Malz verbrauchen, so könne dies darin seinen Grund haben, dass sie, um möglichst viel Bier bei der Versteuerung eines Sudes heraus- zubringen, weitgehende Nachfüllungen vornehmen, was bei den besseren Ein- richtungen der Grossbrauer mit Dunsthauben, verbesserten Maischbottichen u. s. w., unbedenklicher für die Qualität des Bieres sei, bei kleineren Brauern aber nur auf Kosten der Qualität, oder bei stärkerer Malzverwendung erreichbar sei, oder aber darin, dass sie, was in manchen dieser Brauereien systematisch betrieben werde, verbotene Teilausschläge machten, und so Steuer defraudierten ; die Ver-

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anlassung zu den allzuweitgellenden Nachfüllungen falle aber bei der Malz- besteuerung weg.

2. Die Massregel würde bedeutende Schwierigkeiten im Vollzug haben, wenn z. B. ein Brauer in einem Jahre die gesetzte Grenze überschreite; es würden statt grosser mehrere kleinere Brauereien errichtet, auch könne es Anstände geben wegen der Uebergangssteuer.

3. Es trete ein erheblicher Steuerausfall ein. 4. Auch in Bayern sei die Frage einer Abstufung der Sätze für den Malz-

aufschlag erörtert und nach Zeitungsbericht für unannehmbar befunden worden. Bei der mündlichen Verhandlung wurde aus der Kommission demgegenüber

der Kleinbrauer in Schutz genommen und geltend gemacht, dass nach den oben- bestätigten Erhebungen der kleinere Brauer eben doch in der That weniger Bier aus der gleichen Malzmenge erziele, als der grössere, dass der Klein- betrieb ohnehin der Konkurrenz des fabrikmässigen Betriebes zu unterliegen drohe, und dass in Bayern eine Anzahl Brauereien in Folge Erhöhung des Malz- aufschlags zu Grande gegangen, beziehungsweise in Konkurs geraten sei. Ferner wurde hervorgehoben, dass in der oben dargelegten Weise dem heimischen Land- wirtschafsbetrieb Schädigung erwachsen könne, und dass wir alle Ursache hätten, für diesen, wie für Erhaltung des Mittelstandes, zu welchem die kleineren und mittleren Brauer gehören, zu sorgen.

Seitens der Grossh. Regierung wurde dagegen ein uns schriftlich nicht mitgeteiltes Gutachten aus dem Kreise der württembergischen Steuerverwaltung vorgeführt, im wesentlichen dahin gehend, dass die Braumalzsteuer und die Durchführung der darauf bezüglichen neueren Vorschriften in Württemberg keinen Anstand gefunden habe, dass dort von Schädigung und Abgang des kleineren Brauereibetriebes nichts zu merken sei, und die inländische Gerste nach wie vor ihren guten Absatz finde ; überdies wurde betont, dass in guten Jahren inländische Gerste ins Ausland, besonders nach England ausgeführt werde, dass auch in Bayern nur verhältnismässig wenige Brauer und von diesen nur eine kleine Zahl nachgewiesenermassen infolge Erhöhung des Malzaufschlages zu Grunde ge- gangen sei, und wie in Bayern gehe es auch bei uns nicht an, für eine Ver- brauchssteuer verschiedene Steuersätze zur Anwendung zu bringen.

Den schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Herren Regierungs- kommissäre gegenüber wurde und wird von einzelnen Mitgliedern Ihrer Kom- mission geltend gemacht:

1. Es werde als Thatsache zu betrachten sein, dass der kleinere Brauer infolge geringerer Betriebseinrichtung und Nötigung, auch minder gute in- ländische Gerste zu verwenden, im allgemeinen aus der gleichen Gersten-, bezw. Malzmenge weniger Bier ausbringt, als der Grossbraubetrieb. Daraus, dass sie dies geltend machen, zu folgern, die Brauer hätten seither allgemein infolge von ungesetzlichen Manipulationen zur Biervermehrung mehr Malz auf den versteuerten Kesselinhalt verbraucht, erscheine nicht gerechtfertigt und habe bezüglich des Malzverbrauchs im Verhältnis zum Grossbetrieb um so weniger Berechtigung, als den Grossbrauern nicht nur die Verwendung von Vorwärmern und dergleichen, sondern neuerdings auch die Anbringung von Dunsthauben, sonach alles gestattet worden ist, was ihnen ermöglicht bei gleicher Steuer möglichst viel Bier zu erzeugen.

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Die Ablehnung des Braumalz Steuergesetzen twurfs in Baden. 431

2 a. Durchführbar wäre die progressive Steuer ohne grosse Anstände, wenn man für den Steuerfuss die vom Brauer im Vorjahre gezahlte Steuer oder ver- steuerte Malzmenge zu Grunde legen und bei Erweiterung des Betriebs im be- treffenden Jahre den höheren Steuersatz nur von da an eintreten lassen würde, wo die Steuer- oder Malzverbrauchsgrenze für den geringeren Steuerfuss über- schritten wird.

2 b. Wegen der geringeren Steuer den Grossbetrieb in kleinen zu ver- wandeln, werde niemandem einfallen.

2 c. Bezüglich der Uebergangssteuer könnte daraus kein Anstand erwachsen angesichts des Umstandes, dass die Kleinbrauer aus der gleichen Menge Malz weniger Bier ausbringen, also vom fertigen Bier ebensoviel Steuer zahlen, als die Grossbrauer.

3. Der Steuerausfall wäre nur massig, weil die vielen kleinen und mittleren Betriebe zusammen nach dem anliegenden Verzeichnis nicht einmal so viel Bier produzieren , als die wenig zahlreichen Grossbetriebe ; jene , welche bis zu 3000 Mark jährlich Bieraccise entrichten, in der Zahl von 1378, haben 1882 zu- sammen nur 1,103,059 Mark 40 Pfennig von der gesamten inländischen Bier- steuer mit 3,735,185 Mark 84 Pfennig bezahlt, d. h. 29,5 °/o der im Lande er- zeugten Biermenge geliefert. Wurde seither, wie von der Grossh. Regierung behauptet wird, aus der gleichen Menge Malz mehr Bier gewonnen, als nach der bezahlten Steuer angenommen werden müsste, so würde dies nur zar Folge haben, dass der Ausfall geringer wäre, als sie annimmt.

4. Die stufenweise Besteuerung des Malzaufschlags habe in Bayern nach den Kammerverhandlungen im wesentlichen nur darum keine Annahme gefunden, weil die Deckung des dadurch für die Finanzen entstehenden Ausfalls fehlte, der bei Ermässigung des Malzaufschlags nur um 1 Mark für die Betriebe mit jährlich bis zu 3000 Hektoliter Malzverbrauch zu 2,900,000 Mark berechnet war, wobei natürlich sehr wesentlich in Betracht kommt, dass in Bayern der jährliche Gesamtertrag des Malzaufschlags im Budget mit 31,500,000 Mark eingestellt wurde, während alle direkten Steuern zusammen nur 25,584,130 Mark abwerfen.

5. Wenn auch bei einer Verbrauchssteuer im allgemeinen der Steuersatz ein einheitlicher sein sollte, so sei dies doch nur dahin zu verstehen, dass das fertige Produkt einer gleichen, beziehungsweise verhältnismässig gleichen Steuer unterliege; gleichwohl könne darauf Rücksicht genommen werden, dass kleinere Betriebe unter ungünstigeren Bedingungen produzieren, und bei anscheinend gleicher Besteuerung ihr Produkt doch höher belastet werde. Darauf habe man bei der Branntweinsteuer längst Rücksicht genommen, und ähnlich könnte dies auch bei der Bier- beziehungsweise Braumalzsteuer geschehen.

6. Bei den Verhältnissen in Württemberg komme in Betracht, dass eine grosse Anzahl Privatbrauereien (1881 : 5040) vorhanden sind und dass die Steuer erst vom 1. April 1881 an von 3 Mark 60 Pf. auf 5 Mark vom Centner Malz erhöht worden ist, über die Wirkung dieser Erhöhung also genügende Erfah- rungen gar nicht vorliegen können.

7. Wenn in Bayern die Erhöhung des Malzaufschlags nach Zugeständnis der Regierung auch nur bei einigen Brauern nachweisbar den Ruin mitverschuldet habe, so sei dies immerhin Beweis genug, dass er schlimm gewirkt und viele geschädigt habe, wenn sie auch nicht alle zu Grund gegangen sind.

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432 Die Ablehnimg des Braumalz Steuergesetzentwurfs in Baden.

Herr Finanzassessor S ahm berichtet von Bayern (S. 20): „Die eingetretene Erhöhung der Malzsteuer von 4 auf 6 Mark wird nament-

lich seitens der Kleinbrauer auf dem Lande hart empfunden, da sie bei den dermaligen Bierpreisen nicht imstande seien, die Konkurrenz der Grossbrauer auszuhalten und die Steuer ganz auf die Konsumenten zu überwälzen" . und ebenso von Württemberg (S. 27) :

„Anlangend die Höhe des Steuersatzes mit dermalen 5 Mark für den Centner ungeschrotenes Malz, so behaupten die Brauer vielfach, dass es ihnen bei den Bierpreisen, wie sie sich durch die Konkurrenzverhältnisse z. Z. gestaltet haben, nicht möglich sei, die Steuer ganz zu überwälzen, und es bildete deshalb gerade bei den letzten Landtagswahlen die Herabsetzung des Malzaufschlags vielfach den Gegenstand der Erörterung in Wahlprogrammen und Wahlversammlungen", und ähnlich von der Pfalz (S. 7):

„Stärker wurde die im Jahre 1879 eingetretene Erhöhung des Malzaufschlags von 4 auf 6 Mark empfunden, besonders von den Kleinbrauern, welche schon damals die Konkurrenz der Grossbrauer kaum mehr aushalten konnten."

Wegen der den Kleinbrauern entstehenden Kosten für Anschaffung von Malzschrotmühlen u. A. haben wir an Grossh. Finanzministerium auch die Anfrage gerichtet, ob den Brauern hierin keine Erleichterung gewährt werden könne, und darauf die Erwiderung erhalten:

„Der kleinere Brauer, welcher keine Privatschrotmühle besitzt und sich auch keine solche anschaffen will, kann, wie bisher, auf einer öffentlichen Mühle schroten lassen. Besitzt er eine Privatschrotmühle oder will er sich künftighin eine solche anschaffen, so braucht er an derselben nur eine entsprechend kon- struierte verschliessbare Gosse (Kaue), nebst einer Vorrichtung an der Walze oder dem Triebwerke anzubringen, wonach ohne Abnahme des amtlichen Ver- schlusses die Mühle nicht in Betrieb gesetzt werden kann. Zieht er die An- schaffung eines selbstthätigen Kontroiapparates vor, so steht ihm dies selbst- verständlich frei. Der Gesetzentwurf unterscheidet sich gerade dadurch von dem bayrischen Gesetze zu Gunsten der kleineren Brauer, dass nicht wie nach letzterem Gesetz, jeder Brauer, welcher sich eine eigene Schrotmühle anschaffen oder halten will, zur Anschaffung eines selbstthätigen Kontroiapparates ge- zwungen ist, sondern auch den einfachen Gossen- und Triebwerkverschluss, wie solcher in Württemberg allgemein eingeführt ist, wählen kann.

Welche „sonstige" Erleichterungen den kleinen Brauern etwa gewährt werden könnten oder sollten, ist nicht ersichtlich."

Nachdem der Entwurf des Reichsbrausteuergesetzes vom 22. Februar 1880 in § 44 vorgesehen hatte:

„Denjenigen Brauern, welche nach § 11 sofort mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Benutzung einer Privatmalzmühle mit Messapparat verpflichtet sind, oder welche bei einem bisherigen Malzverbrauche von jährlich mindestens 300 Centnern den Messapparat innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig anschaffen, wird der Preis des Messapparats nebst den Kosten der sichernden Anbringung an der Privatmalzmühle ersetzt."

war wohl die Erwartung nicht ohne Grund, dass sich auch bei uns die Grossh. Regierung zu einem ähnlichen, zumal den kleineren Betrieb erleichternden Verfahren herbeilassen würde.

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Page 21: Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden

Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurí's- in Baden. ^gg

Wir behalten uns übrigens vor, auf diesen Gegenstand zurückzukommen, falls das hohe Haus den Beschluss fassen würde, es solle in die Einzelberatung des Gesetzesentwurfs eingetreten werden.

Eine wichtige Frage ist noch jene, ob der in Aussicht genommene Steuersatz angemessen erscheint. Sämtliche Brauer erklären 10 Mark per 100 Kilogramm Malz für zu hoch.

Selbstverständlich wäre die Höhe des Steuersatzes für die Brauer nicht von Belang, wenn die Steuer sicher überwälzt werden könnte, der Brauerbund behauptet aber in seiner Eingabe vom 26. Januar 1. J., selbst eine Ueberwälzung der im Jahre 1880 erfolgten Steuererhöhung auf den Bierpreis sei bis jetzt fast nirgends durchführbar gewesen.

Nähere Nachweise hierüber stehen uns nicht zu Gebote, da nicht einmal Erhebungen über die leicht erkennbaren Schankpreise vorliegen, neben welchen die Zäpflerpreise noch in Betracht zu ziehen wären.

In Bayern haben über die Schank- und Ganterpreise eingehende Erhebungen stattgefunden. Professor G. Schanz in Würzburg zieht aus denselben in einem Aufsatz über die Frage des Malzaufschlags in Bayern - Allgem. Zeitung 1883 Nr. 331 II. Beilage - folgende Schlüsse:

1. Den Brauern sei zu einem grossen Teil, beim Sommerbier sogar der Hälfte, eine Preiserhöhung gelungen, ein kleinerer Teil habe die gleichen, ein noch kleinerer geringere Preise gewähren müssen, wie früher, die Schankpreise dagegen stünden zumeist noch auf der Höhe wie 1879.

2. Die Abwälzung sei teilweise durch Verschlechterung der Qualität, worüber in Bayern geklagt werde, teilweise durch rationelleren Betrieb, was aber dem Grossbetrieb eher möglich sei, als dem kleinen, thunlich gewesen und auch wirklich erfolgt.

3. Eines stehe aussei- Zweifel: es seien die kleinen Brauereien, denen der Untergang drohe.

Die Bayerische Landeszeitung ihrerseits legt (in Nr. 265 vom 17. Nov. 1883) dar, dass in München 1880 der Ganter- (Zäpfler-) Preis um 2 Pfennig per Liter erhöht worden sei, während die Steuererhöhung nur 0,89 Pfennig ausgemacht habe, so dass den Grossbrauern eine Mehreinnahme von mehr als 1 1¡4 Million Mark zugeflossen sei.

Im ganzen dürften die Verhältnisse in Baden ziemlich ähnlich liegen, wie in Bayern: der Schankpreis ziemlich gleich geblieben, der Zäpflerpreis teilweise erhöht worden sein, die grosse Konkur- renz, insbesondere seitens der Grossbrauer, eine weitere Ausglei- chung verhindert haben.

Ob der vorgeschlagene Steuerfuss von 10 Mark per Hektoliter gegenüber der seitherigen Bieraccise von 2 Pfennig vom Liter Kesselinhalt eine Erhöhung bringen würde, ist mangels eingehen- der Erhebungen mit Sicherheit nicht wohl zu beantworten.

Zu Grunde liegt dem Steuersatz die Annahme, dass durchschnittlich 537s Pfund Malz für 1 Hektoliter fertigen Bieres verwendet, bezw. dass aus 1 Hektoliter Malz 188 Liter Bier ausgebracht werden, in welchem Falle die Steuer der seitherigen gleich bliebe, sofern aus dem Kesselinhalt nicht mehr als 75% fertigen Bieres erzielt wurden.

Finanzarchiv. I. Jahrg. 2. Heft. gfii} 28

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Page 22: Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden

434 ■Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden.

In Bayern wurden 1874-82 durchschnittlich 233 Liter Bier aus dem Hekto- liter Malz gewonnen, 1882 nur 228,6. In der Allg. Brauer- und Hopfenzeitung vom 1. November 1883 Nr. 87 gibt ein Landbrauer sein durchschnittliches Aus-

bringen aus 1 Hektoliter Malz zu 231, für 1882/83 zu 222 Liter an. In der Begründung zum Reichsgesetzentwurf vom 22. Februar 1880 ist der

Malzverbrauch vom untergärigen Bier, welches bei uns allein in Betracht kommen kann, zu durchschnittlich 47,6 Pfund für das Hektoliter Bier angegeben; der Verbrauch schwankt aber von 63 Pfund und 44,2 Pfund und ist insbesondere auch nach den Provinzen sehr verschieden.

Im Bezirk München soll aus 1 Hektoliter Malz (Gewicht circa 102 Pfund) erzeugt werden:

1. bestes Lagerbier 1,92 Hektoliter ' • ..... . „ , T ! .

Jr>* I durchschnittlich

..... 2. einfaches

. „ , T Lagerbier

! . . . . . 2,21 „ o ¿f¿¿ 22 Hektoliter MeKtollter> 3. gutes Schenkbier (Winterbier) 2,54 „ )

o ¿f¿¿ 22 Hektoliter MeKtollter>

(Bericht des Herrn Finanzassessors S ahm S. 20.) In Württemberg wurde für 1 Hektoliter Braunbier 1881/82: 48,23 Pfund

Malz versteuert, die Brauer geben jedoch 52 Pfund als Verbrauch für 1 Hekto- liter Bier an (allda S. 29).

Bei den Verhandlungen der Sachverständigen (Oktober v. J.) wurde all-

seitig anerkannt, dass 75% des Kesselinhaltes als Bier ausgebracht würden, aber bestritten, dass durchschnittlich nur 50 Pfund Malz für den Hektoliter

fertigen Bieres verwendet würden. Die fürstlich Fürstenbergische Brauerei

Donaueschingen verwendet für die gewöhnlichen Biere Öl1/«- 52 V« Pfund Malz, bei starken Sorten, Bockbier, 648/io Pfund und berechnet nach der dermaligen Kesselsteuer 5.11 Mark bis 5.25 Mark Steuer auf den Centner Malz bei Lager*- bier, bei Bockbier 4 Mark 30 Pfennig.

Rothhaus erzielt aus 50 Pfund Malz 91 Liter Jungbier. » » « . 86 „ Lagerbier.

Die Steuer von 1 Centner Malz beträgt darnach z. Z. : vom Jungbier 4 Mark 84 Pf.

„ Lagerbier 4 „ 56 „ Printz rechnet ebenso: 4 Mark 83 Pfennig und bezw. 4 Mark 47 Pfennig. Aehnlich Schröter, Direktor der Aktienbrauerei Löwenkeller in Mannheim.

Während dieser, Brauverwalter Döll von Donaueschingen und Domänenverwalter Rothmund von Bonndorf - Leiter der Brauerei Rothhaus - glaubten, dass ein Steuersatz von 5 Mark per Centner annehmbar sei und durchschnittlich ge- rechnet, keine wesentliche Steuererhöhung bringen werde, glaubten Bierbrauer

Schrempp, Printz u. a., 4 Mark 50 Pfg. per Centner Malz sei der äusserste

Satz, auf welchen gegangen werden könne, wenn nicht eine ungerechtfertigte Steuererhöhung eintreten solle.

Die Handelskammer Mannheim trägt in ihrer Eingabe vom 5. Februar 1. J.

vor, die Brauerei Eichbaum dort sei bereit, buchmässig nachzuweisen, dass sie

1. für 1 Hektoliter Jung- (Winter-) Bier nie weniger als ... 56 Pfd.

2. „ „ * gewöhnliches Lagerbier mindestens ... 60 n 3. „ „ „ Exportbier bis zu . 65 „

verwende, die neue Steuer brächte also eine Steigerung von 127z °/ü- 864

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Page 23: Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden

Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. 435

Ferner wird hervorgehoben, die beiden grossen Brauereien in Mannheim fEichbaum und Löwenkeller) wiesen darauf hin, dass die Einsiedungsverhältnisse anderer Länder, wie Württemberg, Bayern und Preussen, für uns in keiner Weise massgebend sein können ; ein Land mit Weinkonsum pflege stets stärkere, malz- reichere Biere zu brauen, damit dieselben mit dem Weine einigermassen kon- kurrieren könnten ; auch in Bayern würden im weinbautreibenden Norden stärkere Biere fabriziert, wie im Süden. In der That beträgt auch in der Pfalz die Bierausbeute von 1 Hektoliter Malz weniger, als in Bayern durchschnittlich; nach Prof. Schanz in Nr. 332 , II. Beilage der Allgem. Zeitung nämlich 1879 : 2,05 Hektoliter, 1881 und 1882 je 2,16 Hektoliter.

Auch von den sachverständigen Mitgliedern Ihrer Kommission wurde geltend gemacht, dass bei uns mehr als 50 Pfund Malz auf 1 Hektoliter Bier verwendet werde. So viel scheint sicher zu sein, dass die Biere bèi uns stärker, d. h. alkohol- reicher, als in Bayera verlangt und gebraut werden, dass also die Malzverwendung in Bayern nicht wohl als massgebend betrachtet werden kann.

Angesichts des Umstandes, dass so viele und gewichtige Stimmen sich gegen die Festsetzung der Steuer auf 10 Mark per 100 Kilo Malz aussprechen und mit. Rücksicht auf die hervorgehobenen Momente hielten wir es für geboten, uns zu verlässigen, welche Stellung die Grossh. Regierung zu der Frage nehme, ob der Steuersatz nicht überhaupt auf 9 Mark herabgesetzt werden könne. Die Ant- wort auf unsere bezügliche Anfrage lautet:

„Aus den ausführlichen Berechnungen und Nachweisungen in der Begrün- dung zum Gesetzentwurf erhellt, dass, ohne die derzeitige Höhe des Erträgnisses der Biersteuer ernstlich in Frage zu stellen, unter den Satz von 10 Mark für 100 Kilogramm Malz nicht heruntergegangen werden kann. Namentlich muss in dieser Beziehung nochmals betont werden, dass wenn auch in manchen Brauereien ein höherer Malzverbrauch als der berechnete Durchschnittsverbrauch von 53V3 Pfund Malz per Hektoliter Bier zur Zeit stattfinden mag, einmal doch in vielen Brauereien schon jetzt ein erheblich geringerer Malzverbrauch besteht, zum anderen aber der neue Steuermodus unbedingt dahin führen wird, durch Verbesserung des Brauverfahrens, insbesondere aber durch Wegfall der oben ad 1 geschilderten Nachfüllungen mit weniger Malz gleichfalls ein schmackhaftes und genügend starkes Bier, wie in Bayern und Württemberg, zu -erzielen. Es liegt daher die Gefahr eines Steuerausfalls schon bei dem Satze von 10 Mark für 100 Kilogramm Malz sehr nahe."

„Zu beachten ist auch, dass eine Herabsetzung der Steuer auf 9 Mark vor- aussichtlich auch eine Herabsetzung des Uebergangssteuersatzes für eingeführtes Bier nach sich ziehen würde. Wenigstens konnte Württemberg, welches 10 Mark innere Steuer von 100 Kilogramm Malz erhebt, erst nach längeren Verhand- lungen die Genehmigung des Bundesrats zur Festsetzung des Uebergangssteuer- satzes für das nach Württemberg eingehende Bier auf 3 Mark für das Hektoliter erlangen. Es würde daher Baden bei einem Malzsteuersatze von nur 9 Mark zweifellos einen entsprechend niedrigeren Satz (etwa 2 Mark 70 Pfennig) erreichen können, während zur Zeit die Uebergangssteuer für Bier bei uns 3 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter beträgt. Auch der Rückvergütungssatz für zur Ausfuhr gelangendes Bier, z. Zt. in 2 Mark 50 Pfennig vom Hektoliter bestehend, würde wohl eine Ermässigung erfahren müssen."

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43ß Die Ablehnung des Braumalz Steuergesetzentwurfs in Baden.

„Die Regierung muss Angesichts vorstehender Erwägungen die Herabsetzung* des Steuersatzes unter den von ihr vorgeschlagenen Betrag von 10 Mark für 100 Kilogramm Malz für unannehmbar erklären/

Nahezu die ganze Brauerschaft erklärt hiernach den Steuersatz von 10 Mark für 100 Kilogramm Malz für zu hoch. Selbst die Vertreter des Grossbetriebs in Mannheim erklären, wenn die Steuer 9 Mark erheblich übersteigen sollte, so werden durch die Steuererhöhung die Vorteile des Braumalzsteuersystems über- wogen und die Beibehaltung der Kesselsteuer befürwortet. Der Brauerbund be- hauptet, die Existenz der kleinen Brauer sei durch eine weitere Erhöhung der Biersteuer, die mit 9 Mark schon den Ertrag der jetzigen Steuer übersteigen werde, in Frage gestellt; die kleineren Brauer wollen entweder die Kesselsteuer überhaupt beibehalten wissen oder aber doch die Braumalzsteuer nur dann ein- geführt haben, wenn die Auflegung der Steuer progressiv nach der Grosse des Betriebs erfolgt und so ihren Betriebsverhältnissen Rechnung getragen wird. Die Grossh. Regierung ihrerseits will angesichts ihrer, allerdings nicht strikte widerlegten Berechnungen, wonach die Steuern mit 10 Mark vom Hektoliter Malz eine Erhöhung nicht brächte, von diesem Steuersatz im Hinblick auf die Sicherung eines dem seitherigen gleichen Steuerertrages für die Staatskasse nicht abgehen und erklärt eine Ermässigung auf 9 Mark für unannehmbar.

Sie will auch eine Berücksichtigung der kleineren Brauereibetriebe durch eine progressive Gestaltung der Steuer nicht zugestehen und hat auf wiederholte Verhandlung auch eine desfallsige Abänderung des Gesetzesentwurfs für unan- nehmbar erklärt.

Es kömmt dazu, dass die Einführung der Braumalzsteuer immerhin manche, seither nicht gewohnten Belästigungen, für die kleineren Brauereien wenigstens^ aber auch für andere Geschäftsbetriebe mit sich brächte, und dass sie den kleinen Brauern nicht unwesentlichen Aufwand verursachen würde.

Brächte der Steuersatz, für die kleineren Betriebe wenigstens, eine Steuer- erhöhung, so wäre ihr Bestand um so mehr gefährdet, als sie jetzt schon der Konkurrenz der Grossbetriebe gegenüber einen schweren Stand haben. Der Niedergang der kleinen Brauereien würde auch unsere Landwirtschaft schädigen, während der letzteren gerade aufgeholfen, auch auf Erhaltung der Gewerbe- betriebe im allgemeinen Interesse hingewirkt werden sollte.

Während die Minderheit Ihrer Kommission wegen der oben dargelegten Vorteile der Braumalzsteuer trotz der entgegenstehenden Bedenken in die nähere Beratung des Gesetzesentwurfs eintreten wollte, glaubte die Mehrheit, unter den geschilderten Verhältnissen und, nachdem eine Ausgleichung der verschiedenen Interessen innerhalb der Brauereigenossame , wie dieser der Finanzverwaltung gegenüber z. Z. nicht erreichbar erscheint und da auch die Aenderung eines längst eingelebten Steuersystems immer manches Missliche mit sich bringt, auf eine Beratung des Gesetzesentwurfes im einzelnen nicht eingehen zu sollen.

Die zweite Kammer trat dem Antrag der Kommission nicht bei, sondern beauftragte letztere, auch über die Einzelvorschriften des Entwurfs Bericht zu erstatten. Dies geschah; der Entwurf erfuhr durch diese Beratung mehrfache Aenderungen, welche den Zweck hatten, einerseits noch weitere zulässige Er-

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Page 25: Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden

Die Ablehnuug des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. 437

leichterungen für den Brauereibetrieb, insbesondere für die erste Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erzielen, anderseits durch möglichst einfache und klare Fassung des Gesetzes dasselbe für alle Kreise leicht verständlich zu machen! Abgesehen vom Steuerfuss ging auch die Regierung auf die Aenderungen ein.

Nachstehend sind die Abweichungen vom Entwurf ersichtlich gemacht. Art. 1. Der Verbrauch von Bier unterliegt der Biersteuer. Dieselbe wird

von dem im Grossherzogtum gebrautenBier als Braumalzsteuer, von dem ein- geführten Bier, soweit solches nicht der Verzollung unterliegt, als Ueber- gangssteuer erhoben1).

Art. 2 wie A. 1 des Regierungsentwurfs. Art. 3. Bei der Bierbereitung dürfen zum Ersatz von Malz andere Stoffe irgend welcher

Art, also auch un gemalztes Getreide nicht verwendet werden. Abs. 2 wie im Regie- rungsentwurf Art. 2, Abs. 2 2).

Art. 4. Steuerbar ist alles Malz, welches a) in ungebrochenem Zustande innerhalb des Grossherzogtums in Mühlenräumen oder

irgend einßm Teil des Mühlwerks einer Malzmühle verbracht, oder b) in gebrochenem Zustande in das Grossherzogtum eingeführt wird.

Steuerfrei bleibt indes jenes Malz, welches unter Einhaltung der im <xesetz bestimmten oder im Verordnungsweg vorzuschreibenden steuerlichen Kontrolmassregeln zu einem andern Zwecke, als zur Bierbereitung ver- wendet wird.

Unter Mühlenräumen u. s. w. wie im Abs. 2 und 3 des Regierungsentwurfs Art. 3. Abs. õ nach dem Regierungsentwurf Art. 4.

Art. 5 wie im Regierungsentwurf. Art. ti. Die Steuer beträgt für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen

Malzes, welche bei einem Brauereigeschäft in einem Kaien derjahre steuer- bar werden:

a) für die ersten 300 Doppelcentner 9 Mark; b) für den Mehrverbrauch 10 Mark.

Abs. 2 und 3 wie im Regierungsentwurf. Art. 8. Abs. 1 (Ziffer 1, 2 a,b u. 3) wie im Entwurf.

Abs .2. Die Steuerrückvergütung für Malz wird nach dem dafür bezahlten Betrage geleistet. Mengen unter 1 kg bleiben dabei ausser Berechnung. Die Steuervergütung für Bier wird im Verordnungswege festgesetzt.

Abs. 3 wie im Entwurf. Art. 9. Wer beim Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine transportable

-öffentliche Mühle, eine Privatmalzmühle, eine Privatschrot- (oder Quetsch- mühle oder sonstige zum Brechen des Malzes geeignete Vorrichtungen oder Werkzeuge besitzt oder später den Besitz solcher erwirbt oder verliert, hat, sei er Bier- brauer oderjnicht, hievon innerhalb 8 Tagen dem Steuererheber des Ortes, in welchem sich die fragliche Mühle oder Vorrichtung befindet oder befunden hat, schriftlich Anzeige zu machen 3).

Abs. 2. Befreit von dieser Anzeigepflicht sind diejenigen, welche gewerb smässig der- artige Vorrichtungen oder Werkzeuge anfertigen oder damit handeln.

i) Man hielt es für angemessen , den eigentlichen Zweck der Besteuerung an der Spitze ■des Gesetzes anzugeben, ähnlich wie dies beim Weinsteuergesetz geschehen ist.

2) Die ausdrückliche Hervorhebung, dass auch ungemalztes Getreide zur Bereitung nicht ver- wendet werden dürfe, wurde für notwendig erachtet, weil sich neuerdings Bestrebungen bemerk- lich machen, durch Verwendung von ungemalztem Getreide im Gemische mit Malz eine grössere Ausbeute an zuckerbildenden Stoffen zu erlangen, um dabei Ersparnisse zu erzielen. Das Verbot irgend welcher Malzsurrogate nach bayrischem Vorgang wurde schon im Interesse des biertrinkenden Publikums für zweckmässig angesehen.

3) Diese Fassung wurde gewählt, um in sofort ersichtlicher bestimmter Weise auszu- sprechen, dass alle Privatschrotmühlen ohne Ausnahme, auch Futterschrotmühlen von Land- wirten der Kontrolle unterliegen.

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Page 26: Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden

438 Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden.

Art. 11. Abs. 1 nach dem Entwurf. Abs. 2. Die Steuerbehörde kann besondere Kontrollen, insbesondere Anlage des steuer-

lichen Verschlusses oder Anbringung eines entsprechenden, selbstthätigen Kontrolleapparates anordnen; sie kann auch die Beibehaltung der Mühle untersagen, wenn solche zum Malzbrechen benützt worden ist oder der Besitzer Bierbereitung treibt l).

Art. 12. Wer innerhalb des Grossherzogtums auf einer öffentlichen Mühle Malz brechen lassen will, hat

a) wenn das Malz aus Baden kommt, bei dem Steuererheber des Ortes, von welchem aus das Malz zur Mühle verbracht werden soll,

b) wenn das Malz aus einem anderen Lande eingeführt wird, beim Steuererheber des Eintrittsortes mittelst mündl[i'cher oder schrift- licher Anzeige einen Malzschein (Mahlschein oder, wenn es sich um steuer- freien Malzbruch handelt, Freischein) zu erwirken.

Gewerbsmässige, inländische Brauer haben zu diesen Anzeigen, sofern es sich nicht um die Einfuhr von Malz handelt, ein Einschreibebuch zu verwenden. Form und Inhalt des Malzscheines und des Einschreibebuches werden im Verordnungswege bestimmt.

Art. 13. In Abs. 1 statt Erlaubnisschein zu setzen: „Malz schein." Abs. 2. Der Transport wie das Brechen des Malzes ist, sofern diicht von der Steuer-

behörde eine Ausnahme zugelassen wird, nur an dem Tage, auf welchen der Malzschein lautet (Gültigkeitstag des Scheines) und zwar von morgens õ bis abends 8 Uhr gestattet.

Art. 14. Der Malzschein ist: a) wenn das Malz für das Inland bestimmt ist, vor dem Beginn der Ver-

wendung dem Steuererheber des in dem Scheine bezeichneten Be- stimmungsortes,

b) wenn das Malz ausgeführt werden soll, bei der Ausfuhr dem Steuer- erheber des im Scheine angegebenen Austrittsortes abzugeben.

Erfolgt die Verwendung oder Ausfuhr des Malzes nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist des Scheines, so ist letzterer längstens an dem ersten Tage nach Ablauf dieser Frist im Falle a an den Erheber des Bestimmungsortes, im Falle b an den Steuer- erheber des Ausstellungsortes einzuliefern.

Abs. 3 wie Abs. 2 des Regierungsentwurfs, nur isfstatt „Erlaubnisschein" „Malz seh ein" zu setzen.

Abs. 4. Findet innerhalb der Gültigkeitsdauer des Malzscheines die beabsichtigte Verbringung des Malzes zur Mühle nicht statt, so ist der Schein längstens an dem nächsten Tag nach Ablauf der Gültigkeitsfrist dem Erheber, der ihn ausgestellt hat, unter Darlegung des Sachverhaltes zurückzugeben.

Art. 15. Will auf einer öffentlichen Mühle das Malzbrechen betrieben werden , so hat der Inhaber der Mühle (der Müller) dies dem Steuererheber des Ortes, in welchem die Mühle liegt, schriftlich anzuzeigen. Mit dem Brechen des Malzes darf, sofern nicht von der Steuerverwaltung eine Ausnahme zugelassen wird, erst 8 Tage nach dieser Anzeige begonnen werden^). ■

Art. 16. Statt „Erlaubnisschein": „Malz s ehe in", und in Abs. 2 statt „Art. 3 Abs. 2': „Art. 4 Abs. 3".

Art. 17. Statt „Erlaubnisschein": „Malz seh ein". Art. 21. In Abs. 1 vor „erteilt wird" zu setzen: „in widerruflicher Weise".

Am Schluss des Artikels ist beizufügen: Für die nächsten 3 Jahre nach Einfüh-

i) Der Abs. 2 wurde in dieser Weise gestaltet, weil Zweifel entstanden waren, ob der letzte Bedingungssatz sich nur auf den zunächst vorhergehenden Satz oder auf den ganzen Absatz beziehe.

2) Die Regierung hielt die achttägige Frist für erforderlich, weil der Steuererheber seinerseits die Anzeige des Müllers zunächst der zuständigen Obereinnehmerei zur Kenntnis bringen und diese dem Steueraufsichtspersonal die nötigen Weisungen für die Kontrolle geben T geeignetenfalls aucli für entsprechende Belehrung des Müllers und dessen Versehung mit Im- pressen sorgen muss. Durch die Ausnahme sollte auch den Fällen Rechnung getragen werden, in denen etwa sofortiges Zulassen des Malzbrechens im Interesse eines oder mehrerer Brauerei- betriebe geboten erscheint, wenn z. B. eine Privatmalzmühle während einer Braucampagne unbrauchbar wird.

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Page 27: Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden

Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. 439

rung dieses Gesetzes können als Privatmalzmühlen auch solcheMalzmühlen zugelassen werden, bei welchen die unter a und b bezeichneten Voraus- setzungen nicht in vollem Umfang zutreffen. Die Benützung einer Privat- malzmühle zu anderen Zwecken als zum Brechen von Malz ist unter der von der Steuerverwaltung anzuordnenden Kontrolle gestattet.

Art. 22. Die Benützung einer Privatmalzmühle ohne selbstthätigen Zählapparat ist so- ferne nicht eine Ausnahme gewährt wird, nur in der Zeit von morgens 5 bis abends 8ühr gestattet.

Abs. 2, 3, 4: „Malzschein" statt „Erlaubnisschein". Art. 23. „Malz schein4* statt „Erlaubnisschein". Art. 25, 27, 29, 30 desgleichen. Art. 36. Ueberall im Artikel statt „Erlaubnisschein" zu setzen „Malz schein*.

Abs. 2. Die Steuerverwaltung ist befugt, unter Umständen von dem- jenigen, welcher den Schein erwirkt, die Bestellung einer Sicherheit tür die etwaige Steuer zu verlangen !).

Abs. 5. Findet innerhalb der Gültigkeitsdauer des Malzscheines die beabsichtigte Ein- fuhr des Malzes nicht statt, so ist der Schein längstens am nächsten Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Erheber, welcher ihn ausgestellt hat, unter Darlegung des Sachverhalts zurückzugeben.

Art. 38. Statt „Erlaubnisschein": „Malz seh ein". Art 40. Statt Art. 3 Abs. 3 ist zu setzen : Art. 1 Abs. 4 und statt Art. 3 Abs. 2 :

Art. 4 Abs. 3. Art. 44. Statt „Erlaubnisschein": „Malz seh ein". Art47. Bezüglich der Defraudation der Uebergangssteuer von Bier bleiben

die Bestimmungen von Art. 9 IV des Gesetzes vom 23. Dezember 1871 (Gesetzes- und Verordnungsblatt S. 431) in Kraft.

Art. 48 wie Art. 47 des Regierungsentwurfs , jedoch unter a nach dem ersten Absatz bei- zufügen: Erstattet der Mühleninhaber von einer lediglich aus Fahrlässigkeit erfolgten Beschädigung des Apparates oder Verletzung des Verschlusses dem Steuererheber ohne Verzug Anzeige, so ist nur auf eine Strafe bis 30Mark zu erkennen.

Art 49. Der Eigentümer von Malz oder Bier, welches den Gegenstand einer Zuwiderhandlung bildet, sowie jeder Mühlenbesitzer ist für Zuwider- handlungen, welche sein Ehegatte, seine Kinder u. s. w. wie im Regierungsentwurf Art. 48 Abs. 1.

Abs. 3. Vorstehende Bestimmungen (Abs. 1 u. 2) finden in den Fällen des Art. 42 entsprechende Anwendung; dabei hat sich jedoch der im Abs. 1 zu- gelassene Nachweis auch darauf zu erstrecken, dass der Brauer von dem Vorhandensein des Malzsurrogates in seinen Räumlichkeiten keinerlei Kenntnis hatte.

Art. 50 wie Art. 49 des Regierungsentwurfs. Art. 51 Abs. 1 wie Art. 50 Abs. 1 des Regierungsentwurfs. Abs. 2. Mit dem betreffenden Tage treten alle die Biersteuer betreffenden bis dahin

noch gültigen gesetzlichen Bestimmungen, die in Art 47 genannten ausgenommen, nebst sämtlichen dazu ergangenen Verordnungen ausser Kraft.

Art. 52 wie Art. 51 des Regierungsentwurfs. Art. 53 wie Art. 52 des Regierungsentwurfs.

Die bedeutendste und inhaltschwerste Aenderung des Gesetzentwurfs enthält Art. 6, der so umgestaltet wurde, dass die effektiv höhere Belastung der Klein- brauer vermieden werden sollte. Nur unter der Voraussetzung, dass die im Art. 6 vorgeschlagene Abstufung der Steuerauflage einträte, hielt die Kommission die Einführung der Braumalzsteuer, deren Vorzüge sie anerkannte, für rätlich.

Der regierungsseitige und der kommissioneile Standpunkt kam dabei noch- mals scharf zum Ausdruck. Vom ersteren aus wurde wieder geltend gemacht:

i) Diese Bestimmung wurde der Weinsteuer nachgebildet. 8C9

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Page 28: Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden

440 ^e Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden.

a) „ein Steuersatz von 10 Mark für 100 kg sei unter keinen Umständen zu hoch und bringe keine Steuererhöhung;

b) Die Herabsetzung desselben werde einen namhaften Steuerausfall bringen, zumal die Bierbrauer bei Einführung der Braumalzsteuer in der Lage seien, ihre Biere minderhaltiger zu machen, weil sie dieselben ohne An- stand besser auskochen könnten;

c) es sei für die Verbrauchssteuern ein einheitlicher Satz erforderlich, wenn dieser verschieden sei, gebe es Anstände bezüglich der Besteuerung des einzuführenden Bieres und der Steuerrückvergütung für auszuführendes Bier;

d) die Festsetzung eines niederen Steuerfusses für die geringeren Betriebe sei eine Prämie auf den Mangel an Rührigkeit ; auch die kleineren Geschäfte könnten durch rationelleren Betrieb ihre Verhältnisse verbessern und

e) jedenfalls würden die Bierbrauer die Steuer früher oder später auf die Biertrinker überwälzen. "

Dem gegenüber betonte die Kommission : 1. „Die Erklärung sämtlicher Bierbrauer, dass ein Steuersatz von 10 Mark

für 100 Kilogramm Malz ihnen eine Steuererhöhung bringen werde, ver- dient um so mehr Beachtung, als selbst die Brauerei Rothhaus, welche nicht immer das stärkste Bier liefert, bisher durchschnittlich nur 9 Mark 40 Pfennig vom Doppelcentner Malz in der Bierkesselsteuer bezahlt hat. Angesichts dieser, gewiss nicht einseitig zu Gunsten der Bierbrauer er- folgten Angabe eines im Brauereibetrieb thätigen Staatsbeamten gewinnen die Behauptungen der Brauer insbesondere insofern sehr an Gewicht, als bei unserem Vorschlag die kleineren Brauer vorzugsweise in Betracht kommen, und konnten wir uns nicht davon überzeugen, dass eine Steuer von 10 Mark für 100 Kilogramm Malz eine Steuererhöhung im allgemeinen nicht bringen werde.

In dieser Anschauung konnte uns auch der geringere Malzverbrauch in anderen Ländern nicht beirren, weil die Brauweise und der Geschmack des Publikums gar verschieden ist und bei uns in der That kräftigere Biere geliebt werden.

Darin war übrigens die Grossh. Regierung mit Ihrer Kominission ein- verstanden, dass eine höhere Besteuerung des Bieres bei Einführung der Braumalzsteuer im ganzen nicht eintreten solle.

2. Nach dem Gesagten müssen wir annehmen, dass unser Vorschlag einen Steuerausfall gegenüber dem seitherigen Ergebnis der Bierkesselsteuer nicht bringen werde ; aber auch gegenüber dem Ergebnisse eines einheit- lichen Steuersatzes von 10 Mark, an welchem die Grossh. Regierung fest- hält, ist der Ausfall nicht von so grossem Belange. Es beträgt für die- jenigen Braugeschäfte, welche überhaupt nur bis zu 300 Doppelcentner Malz versieden, wenn man selbst die Steuersumme aller derer, die seither bis zu 3000 Mark Kesselsteuer bezahlt haben, zu Grunde legt, für diese nur rund 110,000 M. für die übrigen 199 Brauer je 300 Mark, rund 60,000 *

im ganzen also rund 170,000 M. 870

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. ^'

Er wird sich überdies noch ziemlich vermindern dadurch, dass die Gesamtzahl und -Steuersumme jener Brauer, welche nur bis zu 300 Doppel- centner Malz verbrauchen, eine geringere sein wird, als derjenigen, welche bis dahin jährlich bis zu 3000 Mark Kesselsteuer bezahlt haben. Zndem findet im allgemeinen eine Verschiebung der Brauereien nach den aus- gedehnteren Betrieben zu statt.

So betrug die Zahl der Bierbrauer mit einer jährlichen Steuerzahlung bis 500 M. von 500-1000 M. von 1000-3000 M. über 3000 M.

1879 769 368 273 151 1880 693 363 376 171 1881 591 390 432 210 1882 581 408 389 199 wobei überdies in Betracht kommt, dass auch die grösseren Brauereien noch bestrebt sind , ihren Betrieb weiter auszudehnen (Statistisches Jahr- buch 1881 und besondere Zusammenstellung für 1882).

Dass die Bierbrauer infolge Einführung der Braumalzsteuer ihre Biere geringer machen würden, als seither, ist um so weniger zu erwarten, als der Geschmack des Publikums eine Aenderung leicht herausfinden, und diese den Brauer bei der grossen Konkurrenz schwer schädigen würde.

3. Der einheitliche Steuersatz besteht auch beim Branntwein nicht ; so wenig die Verschiedenheit des Steuersatzes bei dessen Besteuerung Anstände bringt , ebenso wenig sind solche bei der Braumalzsteuer zu erwarten. Für die Uebergangssteuer kann jedenfalls der höchste Steuersatz in Rech- nung gebracht und in Rücksicht gezogen werden, dass regelmässig nur kräftigere Biere zur Einfuhr kommen ; bei der Ausfuhr aber wurde auch seither nicht der volle Steuerbetrag vergütet (2 Mark 50 Pfennig vom Hektoliter) und würde die Vergütung höher werden als seither, wenn auch nur der niederste Malzsteuersatz voll berücksichtigt würde.

4. Die Abnahme der ganz kleinen und die Zunahme der grösseren Brauereien, welche sich offenbar dadurch vollzogen hat, dass die ersteren ihren Be- trieb gesteigert haben, beweist, dass auch die kleineren Bierbrauer nicht unstrebsam sind; aber auch bei aller Rührigkeit kann der Kleinbetrieb sich nicht alle Vorteile des Grossbetriebes verschaffen.

Unseres Erachtens ist es zudem Pflicht der Volksvertretung, dahin zu wirken, dass diese kleineren Brauereien, welche einen Teil unseres guten Mittelstandes repräsentieren, betriebsfähig erhalten bleiben. Auch die Steuerkasse wird davon nur Vorteil haben.

5. Dass die Bierbrauer suchen müssen, die Bier-, beziehungsweise Braumalz- steuer auf die Biertrinker zu überwälzen , ist selbstverständlich , ja die Ueberwälzung muss von der Steuergesetzgebung vorausgesetzt werden; allein zur Zeit ist noch nicht nachgewiesen, dass die letzte Erhöhung der Biersteuer bei uns vollständig überwälzt ist, das Gegenteil wird be- hauptet und ist für Bayern teilweise nachgewiesen. Um so vorsichtiger wird man bezüglich einer etwaigen weiteren Steuererhöhung sein müssen. tt

Bei der Beratung in der zweiten Kammer drehte sich fast die ganze Debatte um den Artikel 6. Der Präsident des Grossh. Finanzministeriums

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442 Die Ablehnung des Braumalz Steuergesetzentwurf s in Baden.

Geheimerat Elstätter führte aus, weshalb er den Kommissionsantrag be- kämpfen müsse.

Das Hohe Haus habe den seiner Kommission erteilten Auftrag, in die Detailberatung der Vorlage einzugehen, sicherlich nicht zu bereuen, da infolge desselben eine zum Vorteile des Entwurfes gereichende, durchaus mit Sachkenntnis vorgenommene Umarbeitung desselben erzielt und zugleich die auch in den eingekommenen Petitionen und von den seitens der Grossh. Regierung befragten Sachverständigen einstimmig ausgesprochene Ueberzeugung für die Kommission gewonnen worden, dass die Braumalzsteuer im Principe entschieden den Vorzug vor der .Kesselsteuer verdiene, dass sie unzweifelhaft die Steuer der Zukunft sei.

Nur ein Hauptpunkt, die Normierung des Steuerfusses, rufe Meinungsverschiedenheiten hervor. Dieser Punkt habe ihn auch veranlasst, gegenüber den eingelaufenen Petitionen eine gewisse Zurückhaltung zu beobachten, weil er überzeugt gewesen, dass es stets schwierig sein werde,, den Steuerfuss festzusetzen, da die Interessenten wohl jeden von der Regierung vorzu- schlagenden Steuerfuss zu hoch finden würden.

An sich aber liege die Sache einfach. Man sei ja darüber einig , dass einerseits eine Steuererhöhung nicht eintreten solle, dass anderseits aber die Staatseinnahmen auch keinen Ausfall erleiden dürften. Es scheine sonach nur ein Rechenexempel gelöst werden zu müssen. Man kenne ja den dermalen bestehenden Steuersatz für ein Hektoliter Bier, habe also nur festzustellen, welche Gewichtsmengen an Malz durchschnittlich für diese Quantität Bier ver- wendet werde, und dann die so gefundene Menge dem dermaligen Steuersatze zu unterwerfen. Allein gerade die Frage, wie viel Malz durchschnittlich für ein bestimmtes Quantum Bier zur Verwendung komme, werde verschieden beantwortet. Die Grossh. Regierung sei auf Grund ihrer mit voller Objektivität angestellten Ermittelungen zu der Ueberzeugung gelangt, dass im Grossherzogtum durchschnittlich höchstens 50 Pfund Malz für Herstellung eines Hektoliters Bier verwendet würden. Man habe daher den hiernach ermittelten nach unten abgerundeten Satz von 10 M. 60 Pf. in den ursprünglichen Entwurf aufgenommen. Bei der Beratung hätten jedoch die als Sachverständige zugezogenen Bierbrauer in ihrer überwiegenden Mehrheit erklärt, der Ansatz sei zu optimistisch, sie verwendeten mehr als 50 Pfund Malz auf die genannte Menge Bier. Die Grossh. Regierung habe darauf hin einen Satz von nur 10 Mark für den Doppelcentner Malz in den dem Hause vorgelegten Entwurf aufgenommen , in der Hoffnung, damit einen Kompromiss gestiftet zu haben , da der neue Steueransatz die Verwendung von 531/2 Pfund Malz auf das Hektoliter Bier voraussetze. Allein auch hiergegen hätten sich sofort Petitionen erhoben.

Die Grossh. Regierung sei jedoch der Ansicht, dass man in dem Steuersatze nicht noch weiter zurückgehen könne, wenn man die Einnahmen aus der Bierbesteuerung annähernd auf der bisherigen Höhe erhalten wolle, um so weniger als wie es seinerzeit den Brauern Bayerns und Württembergs gelungen sei, den Verbrauch an Malz einzuschränken, so auch den Brauern Badens das Gleiche gelingen werde, da ja die Verhältnisse in diesen Ländern ungefähr dieselben seien , wie in unserem Lande. - Man habe dem Regierungsvorschlage entgegengehalten : einmal, dass die ärarische Brauerei Rothhaus selbst bei den Sachverständigen-Beratungen einen höheren Malzverbrauch angegeben habe, der nur zu einem Steuersatz von 9 M. 60 Pf. führe, und daraus den Schluss gezogen, dass der durchschnittliche Malzverbrauch überhaupt ein höherer sei, als die Finanzverwaltung unterstelle. Redner dagegen ziehe aus jener Mitteilung nur den Schluss, dass die Brauerei Rothhaus unter sehr schwierigen Verhältnissen arbeite, und darum für die Folge bemüht sein müsse, ihren abnorm hohen Malzverbrauch einzuschränken. Des weiteren habe man geltend gemacht, Baden sei ein weinbauendes Land und schon aus diesem Grunde verlange man hier ein stärkeres, malzreicheres Bier; der Vergleich mit Bayern und Württemberg sei deshalb nicht stichhaltig. Auch diese Auffassung vermöge er für zutreffend nicht zu erachten , da nach den der Grossh. Regierung zur Verfügung gestellten amtlichen Ermittelungen in der Rheinpfalz, die doch gewiss auch ein weinbauendes Land sei, nur 46-47 Pfund Malz für den Hektoliter Bier verwendet würden. Die Grossh. Regierung bringe darum absolut keine zu hohe Steuer in Anforderung.

Der Vorschlag der Kommission , den er als unannehmbar bezeichnen müsse , habe vor allem das Bedenken gegen sich , dass er die Biersteuer als eine auf den gewerblichen Betrieb gelegte Steuer, nicht als eine Konsumtionsabgabe auffasse. Letzteres aber sei allein zutreffend. Die Konsumtionsabgabe aber müsse auf den Konsumenten überwälzt werden und dies geschehe auch bei der Bierbesteuerung, wenngleich, wie er gerne zugebe , in der ersten Zeit nach Ein-

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden. 44g

iührung einer neuen derartigen Abgabe vorübergehend Schwierigkeiten in den Weg treten könnten. Diese Ueberwälzung nehme der kleine Brauer vor, wie der grosse; allerdings erziele ja der erstere infolge seiner durch die Natur der Verhältnisse bedingten geringeren Konkurrenz- fähigkeit in der Regel einen geringeren Unternehmergewinn, aber die Steuer überwälze er unbedingt mit seinen Produktionskosten, andernfalls würde ja der Geschäftsbetrieb für ihn kaum möglich sein.

Der Vorschlag der Kommission habe auch noch das weitere Bedenken gegen sich, dass er die Steuererleichterung dem Grossbrauer wie dem Kleinbrauer zu gute kommen lasse, während doch absolut kein vernünftiger Grund bestehe, dem Grossbrauer ein solches Geschenk zu machen. Des weiteren würde derselbe zu Schwierigkeiten bei Feststellung der Uebergangsabgaben führen, insbesondere aber der Staatskasse einen Steuerausfall von 170,000 M. veranlassen. In Wahrheit stelle sich die vorliegende Frage der Hauptsache nach als eine Frage des Staatshaushaltes dar. Wolle man den bisherigen Steuerertrag sichern, dann dürfe man nicht von Unterstellungen ausgehen, die den Ertrag zweifelhaft machten. Als Hauptbedenken müsse dabei noch betrachtet werden , dass die Brauer künftig ohne Zweifel zu einem geringeren Malzverbrauch schreiten und dadurch die Staatskasse voraussichtlich erheblich benachteiligen würden. Ein Einnahme- ausfall sei aber, wie bereits wiederholt hervorgehoben, gerade in dem gegenwärtigen Zeitpunkte besonders bedenklich, wo es gelte, den Zweck des kaum beschlossenen Einkommensteuer- Gesetzes sicher zu stellen, durch Vermeidung von Einnahmeverminderung und Ausgaben- vermehrung, soweit dies thunlich erscheine. Seit den letzten Jahren befanden sich ja die Staatsausgaben in ständigem Wachsen, dieselben hätten im ordentlichen Etat der Periode 1878)79 69 Millionen betragen, 1880,81 75,122.000 M., 1882/83 77,311,000 M. und für die Jahre 1884/85 seien 78,164,000 M. vorgesehen.

Das gegenwärtige Budget schliesse damit ab, dass von der Amortisationskasse ein Zuschuss von etwa 215,000 M. zu leisten sei, was allerdings nicht als bedenklich erachtet werden könne, allein eine Verminderung der zur Zeit freilich noch starken Reichseinnahmen sei, namentlich, nachdem am 1. April das Etatsjahr mit einer Mindereinnahme von 6 Millionen Mark aus der Tabaksteuer abgeschlossen habe, was für Baden einen Ausfall von 200,000 M. bedeute, nicht ausgeschlossen, ferner seien auch die Einnahmen aus der Zuckersteuer erheblich zurück- gegangen , dazu komme der Ausfall an Gerichtsgebühren , der , wenn man bei Aufstellung des gegenwärtigen Budgets bereits das Ergebnis des Jahres 1883 hätte zu Grunde legen können, nicht bloss auf 440,000 M. , sondern auf etwa 750,000 M. hätte festgestellt werden müssen und zudem sei die Verringerung dieser Einkünfte noch im Gange ; des weiteren sei ein Mehraufwand für die Armenpflege im Betrag von 152,000 M. in das Budget eingestellt worden, der sich infolge der nach den Beschlüssen der Kammern nach Massgabe der Rechnungsabschlüsse von 1883 an die Kreise zu leistenden Vergütung um Erhebliches erhöhe, ferner sei für Versorgung der Hinterbliebenen der Angestellten ein Betrag eingestellt, der sich aber nach neuerlicher Be- rechnung schon für das laufende Jahr um etwa 23-25,000 M., im nächsten Jahr aber schon um 30,000 M. erhöhen werde, dazu komme noch eine Summe von etwa 33,000 M. für Versorgung der Volksschullehrer-Relikten , die im Budget gleichfalls nicht vorgesehen sei; das Gesetz be- treffend die Staatsbeiträge zu den Volksschullehrer-Gehalten werde einen Mehraufwand von 77,000 M. verursachen ; das Strassengesetz verlange weitere 100,000 M. jährlich , während der ersten drei Jahre nach den Beschlüssen des Hohen Hauses sogar 200,000 M. ; endlich seien noch die auf Grund der Ergebnisse der landwirtschaftlichen Enquete geforderten Summen zu berücksichtigen.

Bei dieser Sachlage würde Redner in der Lage gewesen sein, Nachtragsforderungen einbringen zu müssen, wenn er nicht mit Rücksicht darauf, dass gerade die Bier s teu er im Jahr 1883 gegen das Vorjahr ein Mehrerträgnis von circa 700,000 M. geliefert habe , sich hätte entschliessen können, auf einen Nachtragsetat zu verzichten. Nun die Erträgnisse gerade dieser Steuer in Frage zu stellen, gehe nicht an. Hier also müsse er das Hohe Haus dringend um Vorsicht bitten, auch ersuchen, nicht lediglich die Interessenten, sondern auch die Ordnung des Staatshaushalts im Auge zu behalten und dafür zu sorgen, dass die neue Einkommensteuer ihre Wirkung nicht verfehle. Trete wirklich bei dem seitens der Grossh. Regierung vor- geschlagenen Steuersatze ein Mehrerträgnis ein, so könne man ja immer noch später eine Ermässigung vornehmen ; bei Annahme des Kommissionsvorschlages aber sehe man klar einen Steuerausfall voraus, für den Redner die Verantwortung nicht zu übernehmen vermöge. Um das Entgegenkommen der Grossh. Regierung zu beweisen , habe er der Kommission die An- deutung gemacht, man könne etwa während einer Uebergangsperiode von drei Jahren von den

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444 ^*e Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden.

kleineren und mittleren Brauern die bis zu 500 Doppelcentner Malz jährlich verbrauchten, bis zu 200 Doppelcentner nur 9 Mark Steuer erheben. Die Kommission sei jedoch auf diesen Vorschlag nicht eingegangen. Sollte derselbe aus der Mitte des Hauses erneuert werden , so wäre die Grossh. Regierung bereit, auf denselben einzugehen trotz ihrer Bedenken gegen Ein- führung eines zweifachen Steuersatzes und allein in dem Bestreben, das Gesetz , wenn irgend möglich, zustande zu bringen. Gelinge letzteres nicht, dann würden von neuem die Petitionen an das Hohe Haus gelangen. Die Grossh. Regierung aber würde, wenn sie dem erneuten Begehren der Petenten Rechnung tragen wollte, stets bei Festsetzung des Steuerfusses bei den interessierten Kreisen auf den gleichen Stein des Anstosses treffen und dieser Interessenstreit werde, wie die heutige Verhandlung zeige, in diesem Hohen Hause seine Fortsetzung finden.

Unter solchen Umständen werde Redner nicht mehr die Ehre haben, ein Braumalzsteuer- Gesetz vorzulegen; vielleicht werde es später doch einmal wieder dazu kommen und dann würden ohne Zweifel die liberalen Bestimmungen des gegenwärtigen Entwurfes volle An- erkennung finden, aber die Schwierigkeiten mit der Umrechnung des Steuersatzes würden wohl immer die gleichen bleiben. Er bitte das Haus dringend, zum Zustandekommen des Gesetzes beizutragen und damit den allgemeinen Interessen sowohl, als denen der zunächst Beteiligten Befriedigung zu verschaffen.

Die Redner aus der Kammer waren in der Mehrheit Gegner des Entwurfs, manche hielten selbst den Kommissionsantrag für den Kleinbetrieb nicht für aas- reichend und wünschten Beibehaltung der Kesselsteuer, eventuell Einführung der Fabrikatsteuer für den Grossbetrieb. Andere plaidierten bezüglich des Steuer- satzes für einen Mittelweg. Auf Grund dieser Aeusserungen wurden auch zwei Vermittlungsvorschläge gemacht, denen gegenüber die Regierung sich nicht gerade ablehnend verhielt. Der eine wollte statt 10 Mark den Satz 9,60; hiebei ging man von der Ansicht aus, dass dieser Steuersatz für die klei- neren Brauer noch erschwinglich sei, der Ergiebigkeit der Steuer aber keinen Eintrag thue. Der andere Antrag bezielte ein Provisorium von 3 Jahren: während dieser Zeit sollten nur die Grossbrauer den vollen Satz von 10 M. zahlen, während den Kleinbrauern eine Begünstigung für diese Uebergangszeit zugedacht war.

Beide Anträge, sowie der der Kommission, wurden abgelehnt, letztere aber beauftragt, zu beraten, ob und durch welche anderweitigen Vorschläge eine zur Annahme des Entwurfs führende Versöhnung der sich bekämpfenden Meinungen herbeigeführt werden könne.

Die Majorität der Kommission einigte sich dahin, dass für die nächsten :> Jahre den Kleinbrauern (deren Malzverbrauch in einem Jahr 300, bezw. 600 Doppelcentner nicht übersteigt) für den Doppelcentner 1 Mark rückvergütet werde. Der bei Annahme dieses Vorschlages eintretende Steuerausfall wurde auf höchstens 130,000 M. angegeben, betrug also weniger, als der schon durch den im Art. 6 des Regierungsentwurfs festgesetzte Steuersatz von 10 M. pro 100 Kilogramm Malz bedingte Ausfall. Dem künftigen Landtage sollte es nach Ablauf der 3 Jahre vorbehalten bleiben, auf Grund der dann vorliegenden konkreten Verhältnisse über den Betrag der Steuerrückvergütung zu beschliessen.

Die Minorität schlug einen Steuersatz von 9,50 Mark für je 100 Kilogramm Malz vor, wollte aber ausserdem noch, um den Kleinbrauern den ihnen durch die neuen Kontrolmassregeln u. s. w. erwachsenden Mehraufwand an Betriebsunkosten zu erleichtern, für die nächsten 3 Jahre den Brauern, welche weniger als 300 Doppelcentner in einem Jahre versteuern, eine Steuerrückvergütung von 50 Pf. für den Doppelcentner gewähren.

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Die Ablehnung des Braumalzsteuergesetzentwiirfs in Baden. 44^

Die Regierung erklärte den Minoritätsvorschlag für absolut unannehmbar, da derselbe einen ständigen Steuerausfall von 210,000 M. jährlich und für die ersten 3 Jahre einen solchen von 231,000 M. involviere. Für den Majoritätsvor- schlag konnte sich die Regierung zwar auch nicht erwärmen, wollte aber den- selben in Erwägung ziehen.

Bei der Abstimmung wurde der Majoritätsantrag als Zusatz zu Art. 6 angenommen, ebenso die übrigen Artikel. Bei der namentlichen Schlussab- stimmung über die ganze Vorlage aber ergab sich Stimmengleichheit ; der Stich- entscheid des Präsidenten führte zur Verwerfung des Gesetzentwurfs.

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