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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 310-350 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907926 . Accessed: 12/06/2014 17:35 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.143 on Thu, 12 Jun 2014 17:35:01 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 310-350Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907926 .

Accessed: 12/06/2014 17:35

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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930 x).

(RGBl. 1923 II Nr. 2 S. 17; 1930 II Nr. 6 S. 31; Nr. 14 S. 693, Nr. 19 S. 776.)

§ 1. Die Aufstellung des Reichshaushaltsplans, seine Durchführung und deren

Überwachung regeln sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

I. Aufstellung des Haushaltsplans. §2.

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März. Es wird benannt nach dem Kalenderjahr, in dem es anfängt.

§3. (1) Der Reichshaushalt zerfällt in den ordentlichen und den außerordent-

lichen Haushalt. (2) In den ordentlichen Haushalt gehören die regelmäßigen Einnahmen des

Reichs (ordentliche Einnahmen) und die aus ihnen zu bestreitenden Ausgaben (ordentliche Ausgaben), in den außerordentlichen Haushalt die Einnahmen aus Anleihen (außerordentliche Einnahmen) und die aus ihnen zu bestreitenden Aus- gaben - Art. 87 Satz 1 der Reichsverfassung - (außerordentliche Ausgaben). Als außerordentliche Einnahmen sollen auch die Beiträge zur Schuldentilgung, die Einnahmen aus der Veräußerung von aus Anleihemitteln beschafften Gegen- ständen des Reichs sowie andere nach ihrem Betrag und ihrem Entstehungsgrund außergewöhnliche Einnahmen eingestellt werden.

§4. In dem Plane des ordentlichen Haushalts sind die Ausgaben, die für die

fortlaufenden Bedürfnisse der Verwaltung aufzuwenden sind (fortdauernde Aus- gaben), und die Ausgaben, die ihrer Natur nach sich nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wiederholen oder deren Wiederholung für die kommenden Jahre ungewiß ist (einmalige Ausgaben), getrennt voneinander aufzuführen.

§5.] (1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen. (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen und Ausgaben eines einzelnen

Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen oder Ausgaben, während der Gesamtplan sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne in größeren Zusammenfassungen wiedergibt.

*) Durch Art. Ill des Gesetzes vom 8. März 1930 wurde der Reichsminister der Finanzen er- mächtigt, den Wortlaut der Reichshaushaltsordnung, wie er sich aus diesem Gesetz ergibt, in fort- laufender Nummernfolge im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. Das ist durch Bekanntmachung vom 14. April 1930 im Reichsgesetzblatt 1930 II Nr. 14 S. 693, Nr. 19 S. 776 geschehen. Die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 nebst Entwurfsbegründung vom 9. Juni 1922 ist mitgeteilt im Finanzarchiv 40 (1923) S. 201. Die Entwurfsbegründung vom 25. Febr. 1929 ist unten S. 336 f. wiedergegeben.

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§ 6. (1) Der Gesamtplan und die Einzelpläne sind in Einnahme und Ausgabe nach

Bedarf in Abteilungen und Unterabteilungen (Kapitel und Titel) zu zerlegen. Auf Kapitel ohne Titel sind die in diesem Gesetze für letztere gegebenen Vor- schriften sinngemäß anzuwenden.

(2) Zweck und Ansatz jedes Titels sind durch den Haushaltsplan zu bestimmen.

§7· Einnahmen und Ausgaben sind außer in den Fällen des § 69 Abs. 2 getrennt

voneinander in voller Höhe im Haushaltsplane zu veranschlagen. Weitere Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie sind im Haushaltsplane besonders anzuführen und unter Angabe der geschätzten Einnahme und Ausgabe zu begründen.

§8. (1) Alle Einnahmen mit anderem Ansatz als im Vorjahr, alle fortdauernden

Ausgaben, für die nicht im Vorjahr Mittel in mindestens gleicher Höhe bewilligt sind, und alle einmaligen und außerordentlichen Ausgaben sind im Haushaltsplane zu erläutern.

(2) Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, durch die das Reich zur Leistung von Zahlungen über ein Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird, sind bei der erstmaligen Anforderung von Mitteln nach Inhalt und Dauer des Vertrags zu erläutern. Die Verträge sind für die Verhandlungen im Reichsrat und im Reichs- tag bereitzuhalten.

(3) Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für im Rahmen der laufenden Ver- waltung abgeschlossene, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Verträge.

§ 8a *). (ι) Durch das Haushaltsgesetz wird jährlich festgestellt, bis zu welchem Be-

trage Geldmittel zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben im Wege des Kre- dits beschafft werden dürfen. Bleiben die Ausgaben des außerordentlichen Haus- halts hinter den Ansätzen des Haushaltsplans zurück oder übersteigen die Ein- nahmen des außerordentlichen Haushalts die Ansätze des Haushaltsplans, so er- mäßigt sich der nach Satz 1 festgestellte Betrag um die Summe der Minderausgaben und der Mehreinnahmen; bleiben die Einnahmen des außerordentlichen Haus- halts hinter den Ansätzen des Haushaltsplans zurück, so erhöht sich der Betrag um die Summe der Mindereinnahmen.

(2) Im Haushaltsgesetz ist ferner der Betrag gesondert festzusetzen, der zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Reichshauptkasse im Wege des Kredits flüssig gemacht werden darf.

§ 8b i). Zum Ausgleich für die etwaige Inanspruchnahme des Reichs aus Bürgschafts-,

Gewähr- oder anderen, ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verträgen sind in den Haushaltsplan Ausgabemittel in entsprechender Höhe einzustellen.

§9. In den Haushaltsplan sind insbesondere einzustellen: 1. Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen oder beweglichen

Gegenständen des Reichs; 2. Beiträge Dritter zu den im Haushaltsplane vorgesehenen Ausgaben, soweit

sich nicht aus dem Haushaltsplane selbst Abweichendes ergibt; 3. Einnahmen und Ausgaben eines nicht rechtsfähigen Sonder Vermögens,

wenn dem Reiche die alleinige freie Verfügung darüber zugunsten allgemeiner oder bestimmter einzelner Reichsauf gaben zusteht;

*) Neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. ÖIL

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4. die auf das Rechnungsjahr fallenden Einnahme- und Ausgabebeträge aus Anleihen, deren Verwendung bestimmungsgemäß im Laufe mehrerer Jahre erfolgt;

5. Ausgaben zur Bereitstellung von Betriebsmitteln oder zur Beschaffung von Vorräten, die eine auf Kosten des Reichs geführte Verwaltung als dauernden Bestand bereitzuhalten hat.

§ 10. Regelmäßig wiederkehrende, aber ihrer Höhe nach wandelbare Einnahmen

und Ausgaben sollen, wenn ihr Betrag nicht im voraus berechnet werden kann, entweder nach dem Durchschnitt der Einnahme und Ausgabe in gewissen der Aufstellung des Haushaltsplans unmittelbar vorangegangenen Zeitabschnitten oder nach anderen in der Erläuterung zum Haushaltsplane mitzuteilenden Grund- sätzen veranschlagt werden.

§ 11. (1) Mittel für Besoldungen, für Hilfsleistungen durch Beamte und für Hilfs-

leistungen durch nichtbeamtete Kräfte sind voneinander und von anderen Aus- gaben getrennt zu veranschlagen. Abweichungen sind nur für nichtbeamtete Hilfs- kräfte zulässig und alsdann im Haushaltsplane zu erläutern.

(2) Die Zahl der für die Verausgabung der Besoldungsmittel maßgebenden planmäßigen Stellen ist nach Gruppen getrennt im Haushaltsplan anzugeben.

§ 12. Bei den Mitteln für Besoldungen und für Hilfsleistungen durch Beamte sind

die Einnahmen der Beamten aus Nebenämtern oder einer sonstigen mit einer fortlaufenden Vergütung aus öffentlichen Mitteln verbundenen Nebenbeschäf- tigung sowie solche aus anderen als Reichsmitteln bewilligte Einnahmen, die Beamte aus Anlaß einer in ihren dienstlichen Aufgabenkreis fallenden oder mit ihm zusammenhängenden Tätigkeit erhalten, in den Erläuterungen mitzuteilen. Das gleiche gilt für Zulagen, soweit sie nicht in demselben Einzelplan unter den persönlichen Ausgaben aufgeführt sind.

§ 13 »)· Bei allen einmaligen und allen außerordentlichen Ausgaben, die für eine auf

mehrere Jahre sich erstreckende einheitliche Aufgabe in den Haushaltsplan ein- gestellt werden, sind bei der ersten Einstellung die voraussichtlichen Gesamt- kosten und die etwaigen Beiträge Dritter, bei jeder folgenden Einstellung außer- dem die Beträge anzugeben, die in früheren Rechnungsjahren bewilligt und aus- gegeben worden sind.

§ 14 2). Einmalige und außerordentliche Ausgaben für bauliche Unternehmungen des

Reiches dürfen erst dann in den Haushaltsplan eingestellt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Aus- führung, die Kosten der baulichen Maßnahme, etwaige Beiträge Dritter und die etwa vorgesehenen Gebühren und Abgaben ersichtlich sind. Ausnahmen sind nur bei baulichen Unternehmungen, deren Kosten nach vorläufigen Überschlägen den Betrag von 500 000 Reichsmark voraussichtlich nicht übersteigen werden und nur dann statthaft, wenn es nicht möglich ist, die Pläne und Kostenberechnungen rechtzeitig herzustellen, und wenn dem Reiche aus der Hinausschiebung der Aus- gabebewilligung ein Schaden erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist im Haushaltsplane zu begründen. Die Pläne, Kostenberechnungen und Er- läuterungen sind in diesem Falle so bald als möglich nachzureichen.

§ 15. (1) Reichsbetriebe oder Teile von solchen, die mit Rücksicht auf ihren Wirt-

schaftszweck und ihren Umfang kaufmännisch eingerichtet sind, dürfen an Stelle

*) Neue Fassung des bisherigen § 13 durch Gesetz vom 8. März 1930. 2) Neue Fassung des bisherigen § 14 durch Gesetz vom 8. März 1930.

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einer getrennten Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben mit ihrem vor- aussichtlichen Endergebnis in den Haushaltsplan aufgenommen werden, wenn die Art des Betriebs ein Wirtschaften nach Einnahme- und Ausgabeansätzen des Haushaltsplans nicht zuläßt.

(2) Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind unter Angabe der mutmaß- lichen Einnahme- und Ausgabebeträge zu erläutern. Soweit in diesen Betrieben planmäßige Beamte beschäftigt werden, sind die erforderlichen Stellen im Haus- haltsplan aufzuführen.

§ 16. Durch den Haushaltsplan können Dienststellen Mittel in der Weise über-

wiesen werden, daß die Verwendung der Mittel zwar für bestimmte Zwecke zu erfolgen hat, ein Nachweis dem Rechnungshofe gegenüber aber nur nach Maß- gabe des § 95 erforderlich ist (zur Selbstbewirtschaftung überwiesene Mittel).

§ 17. In den Haushaltsplan dürfen nur solche Ausgaben aufgenommen werden,

die für die Aufrechterhaltung der Reichsverwaltung oder zur Erfüllung der Auf- gaben und der rechtlichen Verpflichtungen des Reichs notwendig sind.

§ 18. Für einen und denselben Zweck sollen Mittel nicht an verschiedenen Stellen

des Haushaltsplans veranschlagt werden.

§ 19. Die Unterlagen für die Aufstellung des Haushaltsplans für das kommende

Rechnungsjahr sind von den einzelnen Stellen, deren Einnahmen und Ausgaben in einem selbständigen Einzelplane (§5) veranschlagt werden, und zwar von den Reichsministern für ihren Geschäftsbereich unter eigener Verantwortlichkeit rechtzeitig festzustellen und dem Reichsminister der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt einzusenden.

§ 20. (1) Der Reichsminister der Finanzen prüft unter eigener Verantwortlichkeit

die Vorlagen der einzelnen Stellen und stellt den Entwurf des Reichshaushalts- plans auf. Dabei kann er Anmeldungen, die er nicht für begründet erachtet, nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern oder fortlassen. Über Fragen von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung kann von den beteiligten Reichs- ministern schon vor der Fertigstellung des Haushaltsplans jederzeit die Entschei- dung der Reichsregierung eingeholt werden. Auf die Beschlußfassung der Reichs- regierung findet § 21 Abs. 3 Anwendung.

(2) Verspätet eingehende Anmeldungen von Ausgaben dürfen nur ausnahms- weise in den Entwurf eingestellt werden.

§ 21. (1) Der Entwurf des Haushaltsplans wird durch die Reichsregierung fest-

gestellt. (2 ) Ausgaben und Vermerke, deren Aufnahme in den Haushaltsplan der Reichs-

minister der Finanzen abgelehnt hat, unterliegen der Beschlußfassung der Reichs- regierung auf Antrag des zuständigen Reichsministers, jedoch nur, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung handelt. Abweichungen von den Anmeldungen des Reichstagspräsidenten und des Rech- nungshofs sind vom Reichsminister der Finanzen in jedem Falle der Reichsregie- rung ausdrücklich mitzuteilen.

(3) Beschließt die Reichsregierung gegen die Stimme des Reichsministers der Finanzen, eine Ausgabe oder einen Vermerk in den Entwurf des Haushaltsplans einzustellen, so steht dem Reichsminister der Finanzen ein Widerspruchsrecht zu. Die Ausgabe oder der Vermerk darf alsdann in den Haushaltsplan nur aufgenom-

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men werden, wenn dies in erneuter Abstimmung von der Mehrheit sämtlicher Reichsminister beschlossen wird und der Reichskanzler mit der Mehrheit ge- stimmt hat.

(4) Wenn der Haushaltsplan für den Reichstag von den Anmeldungen des Reichstagspräsidenten abweicht, so ist, soweit dieser nicht der Abweichung zu- gestimmt hat, dem Haushaltsplane der Entwurf eines nach der Anmeldung des Reichstagspräsidenten aufgestellten Einzelplans beizufügen.

§ 22. Der Entwurf des Haushaltsplans soll dem Reichsrat spätestens am 1. No-

vember, dem Reichstag spätestens am 5. Januar vor Beginn des Rechnungsjahrs, für welches er gelten soll, zur Beschlußfassung vorgelegt werden.

§ 23. Der Haushaltsplan ist nach der gesetzlichen Feststellung dem Rechnungs-

hofe durch den Reichsminister der Finanzen mitzuteilen.

II. Ausführung des Haushaltsplans. § 24.

Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche Dritter oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch aufgehoben 1).

§ 25. Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden nach dem Haushaltsgesetz

und dem 2) Haushaltsplane verwaltet. Dem Haushaltsplane sind in diesem Sinne die Gesetze gleichzuachten, die ihn ändern oder ergänzen oder neben ihm eine Einnahme oder Ausgabe anordnen.

§ 26 3). (1) Die Haushaltsmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwalten; sie

dürfen bei den einzelnen Zweckbestimmungen nur so weit in Anspruch genommen werden, als es zur wirtschaftlichen und sparsamen Führung der Reichsverwaltung erforderlich ist.

(2) Der Reichsminister der Finanzen soll den zu Auszahlungen nicht sofort erforderlichen Kassenbestand der Reichshauptkasse so anlegen, daß ein Verlust ausgeschlossen erscheint und im Bedarfsfalle jederzeit über den Betrag verfügt werden kann.

(3) Der Reichsminister der Finanzen darf von der Ermächtigung zur Aufnahme von Alileihen und von Krediten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs der Reichshauptkasse dienen sollen (§ 8 a), nur unter den im Abs. 1 bezeichneten Vor- aussetzungen Gebrauch machen.

(4) Der Reichsminister der Finanzen ermächtigt die obersten Reichsbehörden im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Einnahmen, in ihrem Verwaltungs- bereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die nach Abs. 1 notwendigen Aus- zahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Gesamtbetrags leisten zu lassen. Zur Leistung außerordentlicher Ausgaben darf er sie, soweit Einnahmen aus Anleihen nicht zur Verfügung stehen und eine Verpflichtung, die Ausgaben zu leisten, nicht besteht, nur ermächtigen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgaben erhebliche wirtschaftliche Nachteile für das Reich entstehen würden und er die Ausgaben im Hinblick auf zu erwartende Einnahmen aus Anleihen oder auf einen Überschuß im ordentlichen Haushalt für vertretbar hält.

*) Die früheren Absätze 2 und 3 hier gestrichen (Ges. v. 8. März 1930). Siehe unten § 45 a- d. 2) Die Worte „Haushaltsgesetz und dem" neu eingefügt durch Gesetz vom 8. März laau. 3) Neue Fassung des bisherigen § 26 durch Gesetz vom 8. März 193U ; Disner Destana aer § ζκ>

aus dem Satz: „Die Haushaltsmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwalten." 314

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§ 27. Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung

zur Leistung zwar feststeht, die Verrechnung aber noch nicht endgültig erfolgen kann. Sind für eine solche Ausgabe Mittel im Haushaltsplane nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorgesehen, so finden die Vorschriften des § 33 Anwendung.

§ 28. (1) Leistungen des Reichs vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur verein-

bart oder bewirkt werden, soweit dies im allgemeinen Verkehr üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Der Reichsminister der Finanzen kann einheitliche Grundsätze hierfür aufstellen.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann bei Zahlungen, die vor Fälligkeit an das Reich entrichtet werden, einen angemessenen Abzug gewähren x).

§ 29. (1) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für den gesamten Ausgabe-

bedarf des Reichs, soweit nicht im Haushaltsplan oder in besonderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Einnahmen des Reichs aus der Veräußerung von Grundstücken sind, wenn sie im einzelnen Falle den Betrag von 10 000 Reichsmark nicht übersteigen, als ordentliche Einnahmen, im übrigen als außerordentliche Einnahmen zu behandeln ; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Haushaltsplan oder ein be- sonderes Gesetz *).

§ 30. (1 ) Die bewilligten Beträge dürfen nur zu dem im Haushaltsplane bezeichneten

Zwecke, soweit und solange dieser fortdauert, und nur innerhalb des Rechnungs- jahrs verwendet werden. Bei den ausdrücklich als übertragbar bezeichneten Aus- gabemitteln und bei den zu einmaligen und zu außerordentlichen Ausgaben be- willigten Mitteln (übertragbare Ausgabebewilligungen) bleiben die nicht aus- gegebenen Beträge für die unter die Zweckbestimmung fallenden Ausgaben über das Rechnungsjahr hinaus zur Verfügung. Dies gilt indessen, wenn der Haushalts- plan nicht etwas anderes bestimmt, bei einmaligen und außerordentlichen Aus- gaben nur bis zum Rechnungsabschlüsse für das auf die Schlußbewilligung folgende dritte Rechnungsjahr. Bei Bauten tritt an die Stelle des Rechnungsjahrs der Schlußbewilligung das Rechnungsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen ist.

(2) Beträge, die bei übertragbaren Ausgabebewilligungen am Schlüsse eines Rechnungsjahrs nicht verwendet sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Reichsministers der Finanzen verausgabt werden, soweit dieser nicht bereits nach § 45 d der Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung zugestimmt hat oder soweit nicht bei Ausgabebewilligungen, die im laufenden Rechnungsjahr ab- schließen, eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht. Der Reichsminister der Finanzen soll die Zustimmung nur erteilen, wenn die Verausgabung bei wirt- schaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist 1).

(3) Mehrausgaben gegenüber einer übertragbaren Ausgabebewilligung (Vor- griffe) sind Haushaltsüberschreitungen, dis aus der nächsten Bewilligung für den gleichen Zweck vorweg zu decken sind. Ausnahmen können für die Deutsche Reichspost im Haushaltsplane zugelassen werden 2).

§ 30 a >). (ι) Aus den in den Einzelplänen zur baulichen Unterhaltung ausgebrachten

Ausgabemitteln dürfen die Kosten für Um- und Erweiterungsbauten sowie Neu- bauten und Erwerbungen von Grundstücken insoweit bestritten werden, als die Kosten der Bauten einschließlich Grunderwerb oder der Hausgrundstücke 30 000

*) Abs. 2 neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. ') ads. 3 neue Fassung aurcn besetz vom ö. März ι»3υ. 8) § 30 a neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen.

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Reichsmark, die Kosten der Erwerbung von unbebauten Grundstücken allein 10 000 Reichsmark im einzelnen nicht überschreiten.

§ 31. Sind im Haushaltsplane mehrere Ausgabebewilligungen als gegenseitig

deckungsfähig bezeichnet, so dürfen die bei einer Bewilligung ersparten Mittel, solange sie verfügbar sind, zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei einer anderen dieser Bewilligungen verwendet werden. Übertragbare Ausgabemittel dürfen nicht als mit anderen Ausgabemitteln deckungsfähig bezeichnet werden; in besonderen Fällen können Ausnahmen durch das Haushaltsgesetz zugelassen werden J).

§ 32. Die im Haushaltsplane zur Verfügung gestellten Mittel müssen so verwaltet

werden, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Ordnet ein Beamter oder Angestellter 2) entgegen dieser Vorschrift eine Zahlung an oder trifft er eine Maßnahme, durch welche eine solche Zahlung notwendig wird, und erkennt er oder muß er erkennen, daß durch die Maßnahme oder Zahlung eine Überschreitung der zugewiesenen Mittel oder eine nachträgliche Bewilligung von Mitteln für die gleiche Zweckbestimmung später unvermeidlich wird, so haftet er für die von ihm veranlaßte Zahlung in gleicher Weise, wie wenn diese bereits eine Haushaltsüberschreitung (§33) darstellte. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung oder Maßnahme nach Lage der Sache unbedingt erforderlich war.

§ 33. (ι) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben einschließlich

der Mehrausgaben aus übertragbaren Mitteln (§ 30 Abs. 3), desgleichen Maß- nahmen, durch welche für das Reich Verbindlichkeiten entstehen können, für die Mittel im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind, bedürfen der vorherigen Zustim- mung des Reichsministers der Finanzen. Sie darf nur ausnahmsweise im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Soweit hiernach über- und außer- planmäßige Ausgaben im Betrage von 10 000 Reichsmark und darüber geleistet worden sind, sind sie vierteljährlich dem Reichstag mitzuteilen 3).

(2) Ausgabebewilligungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks einer Stelle zur Verfügung gestellt sind, ferner solche zu außerordentlichen Ver- gütungen und Unterstützungen sowie Ausgabebewilligungen im außerordentlichen Haushalt dürfen nicht überschritten werden.

(3) Beamte oder Angestellte 4), die schuldhaft entgegen den Vorschriften des Abs. 1 und 2 eine Maßnahme anordnen oder eine Zahlung anweisen, zu der das Reich nicht rechtlich verpflichtet ist, sind der Reichskasse zum Schadensersatze verpflichtet. Das gleiche gilt für Beamte oder Angestellte der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, soweit diese Haushaltsmittel des Reichs für Rechnung des Reichs bewirtschaften 3). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beamte oder Angestellte 4) zur Abwendung einer nicht vorhersehbaren, dem Reiche drohenden dringenden Gefahr sofort handeln mußte und hierbei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist. Sie entfällt ferner, wenn dem Reichsminister der Finanzen von der Maßnahme oder Anweisung unverzüglich Mitteilung gemacht wird und er daraufhin der Überschreitung zustimmt.

§ 34. ( 1 ) Sind in der Zweckbestimmung oder in der Erläuterung eines Titels bestimmte

Maßnahmen mit den auf sie entfallenden Beträgen einzeln aufgeführt, so dürfen Beträge, die durch die Unterlassung oder planmäßige Einschränkung einer solchen

') Letzter Satz neue Fassung durch Gesetz vom 8. März 1930. 2) „Oder Angestellter" neu hinzugekommen durch Gesetz vom 8. März 1930. 3) Dieser Satz neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. *) „Oder Angestellte" neu durch Gesetz vom 8. März ivw mnzugeKommen.

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Maßnahme erspart werden, nicht zu einer der anderen Maßnahmen verwendet werden, sondern sind von der Ausgabebewilligung in Abgang zu stellen.

(2) Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen die Einzelangaben nur zur Schätzung des Gesamtaufwandes dienen sollen.

§ 35. (1) Über Ausgabebewilligungen, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend

bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die Voraussetzung für ihren Weg- fall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Diese Voraussetzung soll bei der ersten Bewilligung künftig wegfallender Mittel im Haushaltsplan angegeben werden.

(2) Wenn im Haushaltsplane planmäßige Stellen ohne nähere Erläuterung als künftig wegfallend bezeichnet sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Gattung nicht wieder besetzt werden. Der Vermerk „künftig wegfallend" ist solange in den Haushaltsplan der folgenden Jahre zu übernehmen, bis die Stellen durch Freiwerden fortgefallen sind.

(3) Im Haushaltsplan ohne Zusatz als künftig wegfallend bezeichnete sächliche oder vermischte Ausgaben dürfen in den Haushaltsplan des folgenden Jahres nicht wieder aufgenommen werden. Abweichungen sind in den Erläuterungen zu be- gründen.

§ 36. (1) Besoldungen und andere Dienstbezüge dürfen nur nach Maßgabe der

darüber bestimmenden Gesetze und nur, wenn der Haushaltsplan die Mittel dazu zur Verfügung stellt, bewilligt werden.

(2) Die im Haushaltsplane vorgesehenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es zuläßt, auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe der- selben oder einer gleichwertigen Laufbahn x) besetzt werden. In diesem Falle dürfen die dadurch ersparten Mittel nicht anderweit verausgabt werden (§ 73 Abs. 2).

§ 36 a «). (ι) Freie planmäßige Stellen sind mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen

oder einer anderen Reichsverwaltung entbehrlich geworden sind und die erforder- liche Vor- und Ausbildung besitzen. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Reichs - ministers der Finanzen zulässig. Im übrigen sollen, unbeschadet der Bestimmung im § 16 Abs. 3 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927, in erster Reihe geeignete, einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte in solche Stellen übernommen werden. Wird ein Beamter nach Satz 1 in eine andere Stelle über- nommen, so fällt seine bisherige Stelle weg.

(2) Zur Übernahme von Beamten in den Reichsdienst und zur Einstellung von Beamtenanwärtern bedarf es der vorherigen Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Auch darf, abgesehen von den Fällen des Abs. 1, kein Beamter plan- mäßig angestellt oder befördert werden, solange innerhalb derselben Verwaltung ein Beamter derselben Laufbahn, der eine Stelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe innehat, für seine Person die Bezüge der Besoldungsgruppe, die der zu überneh- nehmende oder zu befördernde Beamte erhalten soll, oder einer höheren Besol- dungsgruppe erhält; Ausnahmen sind mit vorheriger Zustimmung des Reichs- ministers der Finanzen zulässig.

(3) Eine Stelle, die bei einer Verwaltung entbehrlich geworden ist, darf mit vorheriger Zustimmung des Reichsministers der Finanzen auf eine andere Ver- waltung übertragen werden, wenn diese den bisher aus der Stelle besoldeten Be- amten übernimmt und wenn bei ihr für die sofortige Schaffung einer neuen Stelle ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Stelle ist zunächst als künftig weg- fallend zu behandeln. Über ihren weiteren Verbleib ist im nächsten Haushalts- plane zu entscheiden.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Deutsche Reichspost.

*) Die Worte „derselben - Laufbahn" durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. 2) Neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen.

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§ 37. Aus den Mitteln für Hilfsleistungen dürfen Beamten desselben Verwaltungs-

zweigs, die eine planmäßige Stelle bekleiden oder ständig beschäftigt sind und ihre Bezüge aus anderen Ausgabebewilligungen erhalten, Vergütungen nicht gewährt werden.

§ 38. (ι) Außerordentliche Vergütungen und Unterstützungen dürfen Beamten nur

aus den im Haushaltsplane dazu bestimmten Mitteln gewährt werden. (2) Sind die Mittel nicht ausschließlich für außerordentliche Vergütungen oder

Unterstützungen an Beamte bewilligt, so ist der darauf entfallende Betrag in der Zweckbestimmung des Titels oder in der Erläuterung anzugeben.

(3) Im Vertragsverhältnisse beschäftigten Bediensteten dürfen außerordentliche Vergütungen nur insoweit bewilligt werden, als die Mittel dafür im Haushaltsplan ersichtlich gemacht oder in den zu seiner Begründung dienenden Unterlagen ( § 14) besonders veranschlagt sind.

§ 39. Die auf das S ter be vier tel jähr entfallenden Diensteinkünfte verstorbener Be-

amten sind an derselben Stelle wie die Diensteinkünfte zu verausgaben. Das Entsprechende gilt für die Gnadenbezüge von Ruhegehältern und Unterstützungen.

§ 40. Die Überlassung von Dienstwohnungen erfolgt nach Maßgabe des Haushalts-

plans und des Besoldungsgesetzes.

§ 41. Die Überlassung von nicht unter § 40 fallenden Wohnungen, sonstigen Nut-

zungen und Sachbezügen an Beamte darf nur gegen angemessenes Entgelt statt- finden, wenn nicht durch Gesetz oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.

§ 42. (1) Ausgaben, zu deren Bestreitung der Haushaltsplan in einer Zweckbestim-

mung Mittel bewilligt, dürfen weder außerplanmäßig noch auf solche Mittel ver- rechnet werden, die im Haushaltsplane der Verwaltung ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks zur Verfügung gestellt sind (§ 33).

(2) Ausgaben, für die im Haushaltsplane nicht durch eine Zweckbestimmung Mittel vorgesehen sind und die nicht voll in Ausgabebewilligungen der im Abs. 1 bezeichneten Art Deckung finden, sind in voller Höhe als außerplanmäßig zu behandeln (§ 74).

§ 43. Für einen und denselben Zweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen

des Haushaltsplans verausgabt werden, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt.

§ 44. Freiwillige Zuwendungen aus Rücksichten der Billigkeit dürfen unbeschadet

der Vorschrift des § 50 nicht aus Bewilligungen für sächliche Ausgaben bestritten werden. Ausnahmen können im Haushaltsplane zugelassen werden.

§ 45. Der Ausführung von Bauten sind ausführliche Bauentwurfszeichnungen und

Kostenberechnungen zugrunde zu legen, es sei denn, daß es sich um kleinere Bau- vorhaben aus laufenden Mitteln handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den im § 14 bezeichneten Unterlagen ohne Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung und eine dadurch bewirkte Überschreitung der Bewilligung nicht erheblich sind.

318

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Page 11: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 319

§ 45 a i). Soll das Reich zu Leistungen verpflichtet werden, deren Betrag oder Wert im

Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung 1 Million Reichsmark überschreitet, so darf die Verpflichtung nur von dem Leiter der zuständigen Behörde oder dem geschäftsordnungsgemäß zu seiner ständigen Vertretung befugten Beamten und nur in schriftlicher Form erklärt werden.

§ 45 b i). (1) Verträge, durch die das Reich verpflichtet werden soll, über ein Rech-

nungsjahr hinaus Auszahlungen zu leisten (§ 8 Abs. 2), dürfen endgültig erst ab- geschlossen werden, nachdem erstmals durch den Haushaltsplan die Ausgabe- mittel zur Deckung der aus ihnen dem Reiche erwachsenden Ausgaben bewilligt worden sind oder die Genehmigung zum Vertragsabschlüsse durch den Haushalts- plan erteilt ist. Der Reichsminister der Finanzen kann für dringende Fälle Aus- nahmen hiervon zulassen.

(2) Vor dem Abschluß von Verträgen der im Abs. 1 genannten Art ist die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen einzuholen, sofern er nicht aus- drücklich darauf verzichtet.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Verträge.

§ 45 c1). (1) Bürgschafts-, Gewähr- oder andere, ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken

dienende Verträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Reichsministers der Finanzen abgeschlossen werden; dies gilt nicht für im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Verträge.

(2) In Verträgen der im Abs. 1 genannten Art ist für die zuständige Reichs- behörde das Recht auszubedingen, die Unternehmen der Beteiligten durch eigene Organe oder, soweit erforderlich, durch besondere Sachverständige jederzeit einer Buch- und Betriebsprüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob eine Inanspruch- nahme des Reichs in Frage kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Ein gleiches Prüfungsrecht ist für den Rechnungs- hof des Deutschen Reichs auszubedingen. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen davon abgesehen werden, ein Prüfungsrecht aus- zubedingen, wenn die Natur des Vertrags es erfordert.

§ 45di). (1) Verpflichtungen zur Leistung außerordentlicher Ausgaben und zur Ver-

ausgabung von Beträgen, die bei übertragbaren Ausgabebewilligungen am Schlüsse eines Rechnungsjahrs nicht verwendet sind und deren Verausgabung der Reichs- minister der Finanzen nicht bereits nach § 30 Abs. 2 zugestimmt hat, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Reichsministers der Finanzen übernommen wer- den. Dies gilt auch dann, wenn das Reich nicht zur Leistung von Auszahlungen über ein Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Führung des Haushalts Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 46. (1) Den Verträgen, die für Rechnung des Reichs geschlossen werden, soll eine

öffentliche Ausschreibung vorhergehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Abweichung hiervon rechtfertigen.

(2) Für die Schließung von Verträgen werden von der Reichsregierung ein- heitliche Grundsätze aufgestellt.

§ 47 «). (1) Gegenstände, die im Eigentume des Reichs stehen, dürfen nur gegen einen

dem vollen Werte entsprechenden Preis veräußert werden. Der Reichsminister M Siehe Anmerkung zu § 24. -; ä eue Fassung des bisherigen § 47 durch Gesetz vom 8. März 1930.

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Page 12: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

320 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

der Finanzen ist befugt, Ausnahmen hiervon zuzulassen, wenn es im dringenden Reichsinteresse geboten ist und der Wert der Gegenstände den Betrag von ins- gesamt 5000 Reichsmark nicht überschreitet. Weitergehende Abweichungen be- dürfen der Genehmigung durch den Haushaltsplan.

(2) Grundstücke oder Teile von solchen sowie Anteile an gesellschaftlichen Unternehmungen jeder Art dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Reichs- ministers der Finanzen veräußert werden.

(3) Haben Grundstücke oder Anteile an gesellschaftlichen Unternehmungen erheblichen Wert oder besondere Bedeutung, so dürfen sie nur mit vorheriger Zu- stimmung des Reichsrats und des Reichstags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen eine Abweichung hiervon geboten ist. In diesem Falle ist dem Reichsrat und dem Reichstag von der Veräußerung alsbald durch eine Nachweisung Kenntnis zu geben.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch für die Belastung von Anteilen an gesellschaftlichen Unternehmungen, für ihre Einbringung in andere Gesellschaften, an denen das Reich nicht überwiegend beteiligt ist, und für die Zustimmung zur Überlassung junger Anteile von solchen Gesellschaften an andere Bezieher als das Reich.

(5) Die Veräußerung von Grundstücken, die einen besonderen künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert haben, bedarf in jedem Falle der vorherigen Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags.

(6) Ein Tausch von Gegenständen ist nur zulässig, wenn er aus wirtschaftlichen Rücksichten geboten ist; er bedarf der vorherigen Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Die Vorschriften der Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß ; für die Not- wendigkeit der Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags ist der Wert oder die Bedeutung des abzugebenden Gegenstandes maßgebend.

§ 48. (1) An der Gründung eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit,

das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von erheblichem Umfang zum Gegenstande hat, soll außer in den Fällen des Abs. 4 sich das Reich nur beteiligen, wenn für das Unternehmen die Form einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der satzungsmäßig ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, gewählt wird. Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Von der Beteiligung ist dem Reichsrat und dem Reichstag durch eine Nachweisung Kenntnis zu geben x).

(2) Bei der Gründung soll sich das Reich durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß sichern. Soweit es der vom Reich verfolgte Zweck erfordert, soll insbesondere die Beteiligung des Reichs an dem Unternehmen davon abhängig gemacht werden, daß

1. dem Reiche das Recht zur Bestellung eines oder mehrerer Aufsichtsrats- mitglieder eingeräumt wird,

2. satzungsmäßig die Prüfung des Unternehmens durch eine von dem Auf- sichtsrate beauftragte, dem zuständigen Reichsminister genehme Treu- handgesellschaft und nach den auf Grund von § 113 Abs. 2 festgelegten Richtlinien erfolgt,

3. satzungsmäßig der zuständige Reichsminister oder die von ihm beauf- tragte Stelle zu unmittelbaren Aufträgen an die Treuhandgesellschaft auf Kosten des Unternehmens dann berechtigt ist, wenn das Unternehmen dem Verlangen nach Erteilung entsprechender Auf träge nicht nachkommt 2).

(3) Auf die Durchführung der Vorschriften des Abs. 2 ist auch in den Fällen, in denen das Reich Anteile bestehender Unternehmen besitzt oder erwirbt, hin- zuwirken. Im Falle des Erwerbes von Anteilen gemäß Satz 1 gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß, sofern die Bedeutung der Beteiligung des Reichs dazu Anlaß gibt 2).

a) Der letzte Satz des bisherigen § 48 Abs. 1: „Auf die Nachweisung kann ganz oder teilweise verzichtet werden", wurde durch Gesetz vom 8. März 1930 gestrichen.

2) Abs. 2 und 3 neue Fassung durch Gesetz vom 8. März 1930. 320

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Page 13: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 321

(4) An einer Genossenschaft im Sinne des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (RGB1. S. 55) soll sich das Reich als Genosse nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Ver- bindlichkeiten der Genossenschaft durch Statut im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung an einer Genossenschaft bedarf der Zu- stimmung des Reichsministers der Finanzen.

§49. Mit Beamten oder Angestellten des Reichs dürfen von der Verwaltung, der

sie angehören, Verträge nur mit Genehmigung des zuständigen Reichsministers geschlossen werden. Dieser kann seine Befugnis auf nachgeordnete Stellen über- tragen. Die Einschränkung gilt nicht für die Beamten der Verkehrsverwaltungen hinsichtlich der Benutzung der Verkehrseinrichtungen gegen Bezahlung der all- gemein festgetzten Preise oder Gebühren.

§ 50. (1) Verträge des Reichs dürfen zu dessen Nachteil im Vertrags weg weder auf-

gehoben noch geändert werden. Ausnahmen kann der zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zulassen. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Stellen übertragen werden, soweit es sich um Angelegen- heiten von geringerer Bedeutung handelt.

(2) Hat der Vertrag der Beschlußfassung des Reichsrats oder des Staatenaus- schusses oder des Bundesrats und des Reichstags unterlegen, so bedarf die Aus- nahme auch der Zustimmung des Reichsrates und des Reichstags.

§ 51. (1) Zahlungs Verbindlichkeiten gegen das Reich dürfen, soweit eine Stundung

bei Verträgen der in Frage kommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur aus- nahmsweise unter besonderen Umständen gestundet werden. Eine Stundung ist nur zulässig, soweit die Erfüllung der Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet wird.

(2) Stundungen über den Jahresabschluß derjenigen Kasse hinaus, der der rechnungsmäßige Nachweis der Einnahme obliegt, dürfen nur ausnahmsweise und auf Grund einer Ermächtigung des zuständigen Reichsministers bewilligt werden. Dieser kann seine Befugnis mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(3) Diese Bestimmungen lassen anderweitige gesetzliche Vorschriften über die Stundung oder den Aufschub von Forderungen des Reichs unberührt.

§ 52. Vertragsstrafen dürfen von dem zuständigen Reichsminister, und zwar, wenn

durch die Nichterfüllung des Vertrags für die Reichskasse ein Nachteil entstanden ist, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ganz oder teilweise aus Billigkeitsrücksichten erlassen oder erstattet werden. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Stellen übertragen werden.

§ 53. Ansprüche gegen Beamte oder Angestellte aus Kassen- oder Rechnungs-

fehlbeträgen sowie Forderungen gegen Beamte, Angestellte oder Arbeiter auf Ersatz von Schäden infolge schuldhaften Verhaltens im Dienste dürfen nur von dem Reichspräsidenten oder auf Grund einer von ihm erteilten Ermächtigung niedergeschlagen werden. Die Verfügung bedarf' der Gegenzeichnung des zu- ständigen Reichsministers und des Reichsministers der Finanzen.

§ 54. Zur Niederschlagung eines Anspruchs in anderen als den in den §§ 52, 53

geregelten Fällen bedarf es, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes angeordnet ist, in jedem Einzelfall eines Beschlusses der Reichsregierung.

Finanzarchiv. XLVII. Jahrg. 321 21

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322 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

III. Kassen- und Buchführung und Rechnungslegung. §55.

Die allgemeinen Grundsätze für die Kassen- und Buchführung werden durch Erlaß der Reichsregierung für die gesamte Reichsverwaltung einheitlich fest- gestellt.

§ 56. (1) Die Grundlage der Buchführung bildet entweder ein Kassenanschlag oder

ein beglaubigter Abdruck des Einzelplans oder eines Teiles eines solchen in der gesetzlich festgelegten Fassung.

(2) Die Überweisung der im Haushaltsplane bewilligten Mittel an nachgeordnete Dienststellen mit selbständiger Anweisungsbefugnis erfolgt durch Zufertigung eines beglaubigten Einzelplans oder eines Kassenanschlags oder durch besondere Verfügung.

(3) Ob auf Grund des Haushaltsplans Kassenanschläge ausgefertigt werden, bestimmt der zuständige Reichsminister. Ihm liegt die Ausfertigung des Kassen- anschlags und die Beglaubigung des Einzelplans ob.

§ 57. Die Kassenanschläge sind dem Rechnungshofe mitzuteilen, es sei denn, daß

die über ihre Ausführung zu legenden Rechnungen der Prüfung durch den Rech- nungshof nicht unterliegen.

§ 58. Die Kassen dürfen Zahlung nur auf Anweisung des zuständigen Reichs-

ministers oder der von ihm mit selbständiger Anweisungsbefugnis ausgestatteten Dienststellen leisten. Diese dürfen über die ihnen überwiesenen Mittel hinaus Zahlungen nur mit Genehmigung des zuständigen Reichsministers anordnen.

§ 59. Der Reichsminister der Finanzen kann für Einnahmen und Ausgaben Ab-

rundungsvorschriften treffen.

§ 60. Sämtliche Kassen sind mindestens jährlich, sämtliche Verwaltungen von

Vorräten mindestens alle zwei Jahre einer unvermuteten Prüfung zu unterziehen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Im übrigen bestimmt über die Prüfungen der zuständige Reichsminister.

§ 61.

(1) Die Kassenbücher werden jährlich abgeschlossen. Den Zeitpunkt des Ab- schlusses bestimmt für die einzelnen Kassen der Reichsminister der Finanzen.

(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen und Ausgaben nicht mehr für das abgelaufene Rechnungsjahr gebucht werden.

§ 62. (l ) Vorschüsse, die bis zum Bücherabschlüsse nicht abgewickelt werden konnten,

sind in einem Anhang zu den Kassenrechnungen (§66) getrennt nach den Kapiteln und Titeln, denen die Ausgaben bei der endgültigen Abrechnung voraussichtlich zur Last fallen, nachzuweisen.

(2) Die Vorschüsse müssen bis zum Ablauf des zweiten auf ihre Entstehung folgenden Rechnungsjahrs abgerechnet werden. Ausnahmen bedürfen der Zu- stimmung des Reichsministers der Finanzen.

§ 63. (ι) Einnahmen des Reichs dürfen als Hinterlegungen nur gebucht werden, so-

lange eine endgültige Verrechnung der Beträge nicht möglich ist. Eine Nachweisung 322

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Page 15: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushalt sordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 323

der noch nicht abgewickelten Hinterlegungen ist alljährlich den Kassenrechnungen beizufügen.

(2) Aus den hinterlegten Beträgen dürfen Ausgaben des Reichs nur insoweit geleistet werden, als sie mit ihnen im Zusammenhange stehen. Bei der endgültigen Verrechnung sind die Einnahmen und die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.

§ 64. Alle Ausgaben sind zu belegen. Das gleiche gilt für die Einnahmen, soweit

sich nicht aus der Natur der einzelnen Einnahme etwas anderes ergibt.

§ 65. (ι) Alle entgeltlich oder unentgeltlich vom Reiche erworbenen Sachen und

Rechte müssen neben der Belegung der dafür ausgegebenen Geldbeträge entweder als vollständig verwendet oder in einer besonderen Sachrechnung in Einnahme nachgewiesen werden; Grundstücke und Rechte, Gebrauchsgegenstände, Gerät- schaften sowie Gegenstände, die zu Sammlungen gehören, können mit Zustim- mung des Rechnungshofs in Bestandsverzeichnissen nachgewiesen werden 1).

(2) Gegenstände, die zum Vermögen des Reichs gehören, dürfen für Zwecke einer anderen Haushaltsbewilligung als derjenigen, aus der sie beschafft sind, nur gegen Erstattung des Wertes zur Zeit der Abgabe abgegeben werden, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt oder soweit nicht bei der Ab- gabe von Gegenständen von einer Reichsbehörde an eine andere (mit Ausnahme der Fälle, in denen auf der einen Seite eine Behörde der Deutschen Reichspost beteiligt ist) mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen von einer Er- stattung des Gegenwerts oder der Erhebung von Mieten oder Pachten abgesehen wird 2). Übersteigt der Wert im einzelnen Falle nicht 3000 Reichsmark, so kann die unentgeltliche Überlassung vom zuständigen Reichsminister gestattet werden.

(3) Einzelne zu einer Sammlung gehörende Stücke dürfen ohne Erstattung des Wertes an eine andere Sammlung des Reichs abgegeben werden.

§ 66. (1) Die Kassen haben für jedes Jahr Rechnung zu legen. Soweit es möglich

und zweckmäßig ist, ist mit Zustimmung des Rechnungshofs bereits in kürzeren Zeitabschnitten Rechnung zu legen. Eine Rechnungslegung für einen über ein Rechnungsjahr hinausgehenden Zeitraum ist bei den nicht fortdauernden Aus- gaben mit Zustimmung des Rechnungshofs zulässig 3).

(2) Die Rechnungslegung erfolgt durch Aufstellung einer Kassenrechnung oder mit Zustimmung des Rechnungshofs (§81) durch Vorlage der Kassenbücher. So- weit für einen kürzeren Zeitraum als ein Rechnungsjahr Rechnung gelegt wird, sind die Bücher für diese Zeitabschnitte abzuschließen und für die Rechnungs- prüfung durch den Rechnungshof bereitzuhalten 3).

(3) In den Kassenrechnungen sind die Einnahmen und Ausgaben ebenso zu ordnen wie im Haushaltsplane. Die Kassenrechnungen müssen sowohl in ihren einzelnen Ansätzen wie im ganzen mit dem beim Jahresabschlüsse festgestellten Ergebnis der Kassenbücher übereinstimmen. Im übrigen werden die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege von dem Rechnungs- hofe nach Benehmen mit den beteiligten Reichsministern erlassen.

§ 67. (1) Ist eine Einnahme oder Ausgabe bei einem unrichtigen Titel verrechnet

worden, so ist die Buchung, solange die Bücher für das Rechnungsjahr noch nicht abgeschlossen sind, zu berichtigen.

(2) Nach Abschluß der Bücher ist ein Ausgleich nur herbeizuführen, soweit über- tragbare (§ 30) oder zur Selbstbewirtschaftung überwiesene (§16) Ausgabemittel,

*) Abs. 1 neue Fassung durch Gesetz vom 8. März 1930. 2} ..Oder soweit, - abcrfiSfihan wirr!" tiph rlnrrVh irfiSfvtz vom 8. März 1Q30 hinziiflrfifiifff·,. 3) Abs. 1 und 2 neue Fassung durch Gesetz vom 8. März 1930.

323 21*

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Page 16: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

324 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

Einnahmen, deren Verwendung auf bestimmte Zwecke beschränkt ist (§ 29), oder Reichsabgaben, an deren Ertrage noch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt sind, in Frage kommen und durch die Verwechselung der Abschluß einer der beteiligten Bewilligungen wesentlich beeinflußt ist.

§ 68. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung desjenigen Jahres nach-

zuweisen, in dem sie eingegangen oder geleistet sind. Eine gesonderte Verwaltung der aus einem abgeschlossenen Rechnungsjahre verbliebenen Einnahme- und Ausgabereste findet nicht statt.

(2) Einnahmen oder Ausgaben, die sich auf einen zum abgelaufenen Rechnungs- jahre gehörigen Zeitraum beziehen und in dem abgelaufenen Rechnungsjahr oder in den ersten Tagen des neuen Rechnungsjahrs fällig geworden sind, sind in der Rechnung des abgelaufenen Jahres nachzuweisen, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (§ 61). Das gleiche gilt für Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeitstermin, deren Entstehungsgrund noch in das ab- gelaufene Rechnungsjahr fällt.

(3) Vorbehaltlich der endgültigen Verrechnung auf das folgende Rechnungsjahr ist eine Einnahme für einen nach dem 31. März liegenden Zeitraum, die erst nach dem 31. März fällig wird, aber schon vor dem 1. April eingeht, in Verwahrung zu nehmen. Dies gilt nicht für die Vereinnahmung noch nicht fälliger Steuern, Zölle und Abgaben. Zahlungen auf das S ter be vier tel jähr vom Gehalt eines Beamten (Reichsbeamtengesetz § 7) für die in das folgende Rechnungsjahr fallenden Monate sind zunächst vorschußweise zu buchen.

(4) Abweichungen können durch den Haushaltsplan angeordnet werden.

§ 69. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie

vorgesehenen Stelle in der Rechnung nachzuweisen. Es dürfen weder Ausgaben von Einnahmen vorweg abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben vorweg an- gerechnet werden.

(2) Kosten einer Versteigerung, Vermessung und Abschätzung sowie Vermitt- lungsgebühren, Besitzwechselsteuern, Kosten der Beurkundung von Rechtsgeschäf- ten, der Herrichtung und Verbesserung von zum Verkaufe gebrachten Gegen- ständen dürfen vorweg von den Einnahmen abgezogen werden. In diesen Fällen müssen der volle Betrag der Einnahme und der vorgenommene Abzug in der Rech- nung angegeben werden.

§ 70. (1) Vereinnahmte Beträge, die von der Reichskasse zurückgezahlt werden

müssen, sind als Ausgaben zu verrechnen. Erfolgt die Rückzahlung noch vor dem Abschluß der Bücher, so sind sie von der Einnahme wieder abzusetzen.

(2) Verausgabte Beträge, die an die Reichskasse zurückgezahlt werden, sind als Einnahme zu verrechnen. Erfolgt die Rückzahlung noch vor dem Abschluß der Bücher oder betrifft sie übertragbare Mittel, so sind sie von der Ausgabe wieder abzusetzen. Zuviel gezahlte Besoldungs- und Versorgungsgebührnisse ein- schließlich etwaiger Nebenbezüge und zuviel gezahlte Dienstbezüge der Angestell- ten sind in jedem Falle von der Ausgabe wieder abzusetzen.

(3) Nacherhebungen und Erstattungen sowie Vergütungen an Reichsabgaben sind in allen Fällen bei den betreffenden Abgaben, nachträglich gezahlte sowie wiedereingezogene Anteile an Abgabenerträgen bei den Überweisungen zu ver- rechnen. Erstattungen und Vergütungen sind durch Absetzen von der Einnahme, Rückeinnahmen auf Vergütungen bei der betreffenden Abgabenart als Einnahmen zu verrechnen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Kon- sulatsgebühren.

(4) Bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung können vereinnahmte und demnächst zurückgezahlte Beträge an Porto, Personengeld, Telegramm-

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Page 17: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 325

gebühren usw. als Ausgabe verrechnet werden, auch wenn die Erstattung vor Abschluß der Bücher erfolgt x).

§71. (1) Den Ausgabemitteln dürfen Einnahmen außer im Falle des § 70 nur auf

Grund besonderer im Haushaltsplan erteilter Ermächtigung (§ 7 Satz 2 und 3) zugeführt werden.

(2) Bei der Ausführung eines Baues oder dem Erwerbe von Grundstücken aus Mitteln für einmalige oder außerordentliche Ausgaben dürfen, solange die Rech- nung über den Bau noch nicht endgültig abgeschlossen ist, die Erlöse aus der Wiederveräußerung von solchen Grundstücken und beweglichen Sachen, die über den dauernden Bedarf und über den etwaigen Anschlag hinaus erworben oder hergestellt waren, mit dem für die Erwerbung oder Herstellung aufgewendeten Betrage der Ausgabebewilligung wieder zugeführt werden; ein Mehrerlös ist bei den Einnahmen des außerordentlichen Haushalts zu verrechnen. Auch sonstige bei der Ausführung des Baues sich ergebende Einnahmen dürfen als Baumittel verwendet werden, soweit sie in den im § 14 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vor- gesehen und bei der Bemessung der Baumittel berücksichtigt sind.

§ 72. In der Jahresrechnung (Reichshaushaltsrechnung) sind die Einnahmen und

Ausgaben unter denjenigen Abteilungen und Unterabteilungen nachzuweisen, unter denen sie im Haushaltsplane vorgesehen sind. Einnahmen auf Einnahme- reste aus einem Vorjahr und Ausgaben auf aus einem Vorjahr übernommenen Bestände werden, soweit nicht eine gleichartige Bewilligung für das neue Rech- nungsjahr vorliegt, an der entsprechenden Stelle der Rechnung hinter den plan- mäßigen Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen.

§ 73. (ι) Einnahmen, die den im Haushaltsplan angesetzten Einnahmebetrag und die

aus einem Vorjahr verbliebenen Einnahmereste übersteigen (Mehreinnahmen), sowie Ausgaben, die den im Haushaltsplan angesetzten Ausgabebetrag und die aus einem Vorjahr übernommenen Bestände überschreiten (Mehrausgaben), sind überplanmäßig nachzuweisen. Mehrausgaben bei übertragbaren nicht abzuschließen- den Bewilligungen (§ 30) sind als Vorgriff nachzuweisen, sofern nicht im Haus- haltsplan etwas anderes bestimmt ist (§ 33 Abs. 3).

(2) Soweit über eine Ausgabebewilligung nicht verfügt ist, ist der unverwendet gebliebene Betrag in Abgang und, wenn es sich um eine übertragbare nicht ab- zuschließende Bewilligung (§ 30) handelt, in Rest zu stellen.

§ 74. Einnahmen und Ausgaben, die weder unter eine Zweckbestimmung des Haus-

haltsplans fallen, noch bei den aus dem Vorjahr übernommenen Einnahmeresten oder Beständen zu verrechnen sind, sind getrennt von den übrigen Einnahmen und Ausgaben als außerplanmäßig nachzuweisen.

§ 75. Bleibt in einem Rechnungsjahr im ordentlichen Haushalt der Gesamtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbetrage der Ausgaben zurück, so ist der Fehl-

betrag spätestens 2) in den Haushaltsplan für das zweitnächste Rechnungsjahr als ordentliche Ausgabe einzustellen. Ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des ordentlichen Haushalts ist zur Verminderung des Anleihebedarfs oder zur Schuldentilgung zu verwenden. Die Verminderung des Anleihebedarfs ist in der Reichshaushaltsrechnung zugleich mit dem Nachweis des Überschusses festzu- stellen; soweit der Überschuß zur Schuldentilgung verwendet wird, ist er als außer-

*) Ein weiterer Abs. 5 betr. die Reichseisenbahnen wurde durch Ges. vom 8. März 1930 gestrichen.

a) Durch Gesetz vom 8. März 1930 neu hinzugefügt. 325

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Page 18: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

326 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

ordentliche Einnahme spätestens in den Haushaltsplan des zweitnächsten Rech- nungsjahrs einzustellen x).

§ 76. Als Überschreitung werden alle Ausgaben angesehen, die über die Ansätze

der einzelnen Titel des Haushaltsplans bei Berücksichtigung etwaiger Reste des Vorjahrs hinausgehen. Eine Überschreitung liegt nicht vor, wenn die Mehrausgabe bei einem Titel durch die Minderausgabe bei einem anderen im Haushaltsplan als mit ihm gegenseitig deckungsfähig bezeichneten Titel ausgeglichen wird.

§ 77. In der Reichshaushaltsrechnung sind bei den einzelnen Titeln sowie bei den

Schlußsummen je in einer besonderen Spalte anzugeben in Ansehung der Einnahmen : 1. die wirklich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahme), 2. Einnahmereste, d. i. der Betrag, um den die Einnahmen hinter dem An-

schlag zurückgeblieben sind, soweit es sich nicht um Einnahmen handelt, die bei den Einnahmeabschnitten des folgenden Rechnungsjahrs zu verbuchen sind,

3. die Summe der Isteinnahme und der Einnahmereste, 4. der im Haushaltsplan angesetzte Einnahmebetrag (Soll-Einnahme), 5. die aus dem Vorjahr übernommenen Einnahmereste, 6. die Summe der Soll-Einnahme und die übernommenen Einnahmereste, 7. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe unter Nr. 3 gegenüber der Summe

unter Nr. 6; in Ansehung der Ausgaben : 1. die wirklich geleisteten Ausgaben (Ist- Ausgabe), 2. die auf Grund des § 30 in das folgende Jahr zu übertragenden Bestände

(Reste), 3. die Summe der Ist- Ausgabe und der Ausgabereste, 4. der im Haushaltsplan angesetzte Ausgabebetrag (Soll- Ausgabe), 5. die aus dem Vorjahr übernommenen Bestände, 6. die Summe der Soll- Ausgabe und der übernommenen Bestände, 7. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe unter Nr. 3 gegenüber der Summe

unter Nr. 6, 8. der Betrag der zu genehmigenden Haushaltsüberschreitung oder außer-

planmäßigen Ausgabe. § 78.

(1) In der Reichshaushaltsrechnung sind auch die nach der vorigen Rechnung übernommenen und die in die folgende Rechnung übergehenden Bestände sowie die der Kasse als Betriebsmittel überwiesenen Geldbestände nachzuweisen.

(2) In der Reichshaushaltsrechnung ist ein Überschuß im ordentlichen Haushalt als solcher auszuweisen; seine Verwendung nach § 75 Satz 2 ist anzugeben 2).

§ 79. (1) Der Reichshaushaltsrechnung sind beizufügen 1. eine Nachweisung über den Gesamtbetrag der bei den einzelnen Verwal-

tungszweigen infolge gesetzlicher Bestimmung oder mit gesetzlicher Ermächtigung oder durch Beschluß der Reichsregierung niedergeschlagenen Beträge (§§ 53, 54);

2. eine Nachweisung der im Haushaltsplane nicht vorgesehenen Einnahmen aus der Veräußerung von reichseigenen Sachen oder Rechten; Grundstücks- veräußerungen sind unter Angabe der erzielten Erlöse, soweit diese im einzelnen Falle den Betrag von 10 000 Reichsmark übersteigen, einzeln zu erläutern;

3. eine Nachweisung der Gegenstände, die eine Reichsbehörde nach § 65 Abs. 2 Satz 1 mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen von einer andern Reichs- behörde unentgeltlich übernommen hat 3).

x) „Die Verminderung - einzustellen" neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. a) Abs. 2 neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. 3) „Grundstücksveräußerungen - übernommen hat neu durch Gesetz vom 8. März ly^ü

hinzugekommen. 32ü

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Page 19: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 327

(2) Die Vorlegung der Nachweisung zu 1 kann mit Zustimmung des Reichstags und des Reichsrats unterbleiben.

§ 80. Über- und außerplanmäßige Ausgaben (§§ 73, 74) sind in einer Anlage zur

Reichshaushaltsrechnung zu begründen.

§ 81. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichs -

minister und mit dem Reichsminister der Finanzen für die Rechnungslegung Er- leichterungen anordnen oder von der Rechnungslegung in einzelnen Fällen ganz absehen lassen.

§ 82. Alljährlich ist dem Reichsrat und dem Reichstag von den Veränderungen

im Grundbesitze des Reichs Kenntnis zu geben.

§ 83. (1 ) Auf Grund der Reichshaushaltsordnung beschließen Reichsrat und Reichstag

über die nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der späteren Beschlußfassung über die Bemerkungen des Rechnungshofs (§§ 107 und 108).

(2) Durch die Genehmigung wird den Erinnerungen des Rechnungshofs aus Anlaß der Rechnungsprüfung (§ 103) nicht vorgegriffen.

§ 84. (1 ) Werden über- und außerplanmäßige Ausgaben nicht nachträglich genehmigt,

so sind sie von den dafür verantwortlichen Personen insoweit einzuziehen, als dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich ist.

(2) Über das Veranlaß te ist dem Reichstag und dem Reichsrat Mitteilung zu machen.

§ 85. (1) In Unternehmen der im § 15 bezeichneten Art sollen die Buchungen,

falls die Bücher nicht nach den Grundsätzen der §§55 ff. geführt werden, nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung erfolgen. Soweit es der Art des Unternehmens entspricht, ist neben der kaufmännischen doppelten Buch- führung eine Betriebsbuchführung einzurichten. Abweichungen sind mit Zu- stimmung des Rechnungshofs zulässig.

( 2) Das Geschäftsjahr soll mit dem Rechnungsjahr übereinstimmen. Ausnahmen bedürfen des Einverständnisses des Reichsministers der Finanzen.

(3) Für die Kassenführung und Abrechnung sind die mit der Leitung des Unter- nehmens beauftragten Personen verantwortlich.

§ 86. (1) Für diejenigen Unternehmen, in denen die Buchungen nach den Grund-

sätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung erfolgen (§ 85), treten an die Stelle der Rechnung (§ 66) die Inventur und die Bilanz, die Gewinn- und Verlust- rechnung und die abgeschlossenen Geschäftsbücher.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 55 - 84 auf die im Abs. 1 ge- nannten Unternehmen insoweit Anwendung, als nicht die Art des Geschäftsbe- triebs Abweichungen erfordert.

IV. Rechnungsprüfung. § 87.

Die Überwachung der gesamten Reichshaushaltsführung sowie die Prüfung der im § 88 Ziff. 4 aufgeführten besonderen Rechnungen liegt dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ob. 327

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Page 20: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

3 28 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

§ 88. (1) Der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen 1. die Rechnungen über die Ausführung des Haushaltsplans einschließlich

der außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben; 2. die Rechnungen über das gesamte nicht in Geld bestehende Eigentum

des Reichs; 3. die Bücher und Rechnungsunterlagen (§ 85) der Betriebe des Reichs; 4. die Rechnungen über solche Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen,

die lediglich von Reichsbehörden oder durch Beamte, die hierzu von Reichs wegen angestellt sind, ohne Beteiligung der Interessenten bei der Rechnungsprüfung ver- waltet werden oder für die durch den Haushaltsplan die Prüfung vorgeschrieben ist.

(2) Die Rechnungen der Kasse des Rechnungshofs werden von dessen Präsi- denten geprüft.

§ 89. Soweit Haushaltsmittel mit Rücksicht auf ihren Verwendungszweck der

Prüfung durch den Rechnungshof nicht unterliegen sollen, muß dies im Haus- haltsplane besonders angeordnet werden. Die Prüfung kann durch den Haushalts- plan auch einer anderen Stelle übertragen werden.

§ 90.

(1) Der Rechnungshof nimmt die Prüfung an seinem Sitze vor. Er kann Be- denken und Erinnerungen durch Beauftragte an Ort und Stelle erörtern lassen. Er kann auch, soweit er es für zweckmäßig erachtet, die Prüfung am Sitze der rechnunglegenden oder einer dieser vorgesetzten Stelle oder im Einverständnis mit dem zuständigen Reichsminister auch an einer anderen Stelle durch Beauf- tragte vornehmen lassen oder sie an seiner Stelle einem Mitglied übertragen.

(2) Die örtliche Prüfung kann auch in der Weise erfolgen, daß an Stelle der Vorprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§92) und der Prüfung durch den Rechnungshof eine gemeinsame Prüfung stattfindet, an der die Verwaltung und der Rechnungshof sich beteiligen. Das Verfahren regelt der Rechnungshof.

(3) Die Abordnung der Beauftragten oder Vertreter des Rechnungshofs erfolgt durch den Präsidenten des Rechnungshofs.

(4) Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichs- minister und dem Reichsminister der Finanzen vorbehaltlich der Bewilligung etwa erforderlicher Mittel durch den Reichshaushaltsplan am Sitze von Behörden ständige Prüfungsstellen des Rechnungshofs einrichten. Sie unterstehen ihm sachlich und persönlich.

§ 91. Soweit die Prüfung am Sitze des Rechnungshofs stattfindet und sich aus

§§ 93, 94 nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen mit Belegen dem Rechnungs- hofe zur Prüfung zu übersenden. Prüft der Rechnungshof auf Grund der Kassen- bücher, so gelten diese als Rechnungen im Sinne dieses Gesetzes. Betriebe mit kaufmännischer Buchführung (§85) haben eine eingehende Inventur und Bilanz, eine ausführliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie ihren Jahresbericht ein- zureichen.

§92. (1) Soweit die Prüfungsart nicht ein abweichendes Verfahren bedingt, sind die

Rechnungen durch die zuständigen Behörden vorzuprüfen. Hierbei sind, wenn dies nicht schon früher geschehen ist, die Belege rechnerisch zu prüfen und zu bescheinigen sowie die Rechnungen mit den Belegen in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen.

(2) Das Ergebnis der Vorprüfung ist dem Rechnungshof oder gegebenenfalls seinem Vertreter oder Beauftragten bei Vorlage der Rechnung unter Beifügung der nötigen Erläuterungen, Bemerkungen und Bescheinigungen mitzuteilen.

(3) Der Rechnungshof darf auf die völlige oder teilweise Vorprüfung durch die Verwaltungsbehörden zeitweise oder dauernd verzichten oder nach seinem Er- messen ihre Einschränkung anordnen.

328

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Page 21: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 329

§93. (1) Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von geringerer Bedeutung sind oder

bei denen nach der Art der in ihnen nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben wesentliche Abweichungen von den maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen in größerer Anzahl nicht zu erwarten sind, von der regelmäßigen jährlichen eigenen Prüfung ausschließen und die Prüfung den Verwaltungsbehörden überlassen. Er kann geeignetenfalls hierbei eine vereinfachte oder beschränkte Prüfung gestatten. Von Zeit zu Zeit hat er sich davon zu überzeugen, daß die Verwaltung der Mittel, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung vorschriftsmäßig erfolgen.

(2) Der Rechnungshof darf jederzeit die von den Verwaltungsbehörden geprüf- ten Rechnungen einfordern, die hierzu ergangenen Prüfungsbemerkungen und Entscheidungen einsehen, ergänzen und ändern sowie die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen sich vorbehalten.

(3) Die Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der von ihnen geprüften Rechnungen dem Rechnungshofe diejenigen Bescheinigungen zu erteilen und die- jenigen wahrgenommenen Abweichungen und Verstöße mitzuteilen, über die der Rechnungshof Bemerkungen aufzustellen verpflichtet ist (§ 107). Der Rechnungs- hof kann auf die Angabe der Titelverwechselungen von nicht erheblicher Be- deutung verzichten.

§ 94. Der Rechnungshof kann die Prüfung der Rechnungen nach seinem Ermessen

beschränken. Er darf auf die Vorlegung von Rechnungsbelegen verzichten.

§ 95. Bei denjenigen Mitteln, die durch den Haushaltsplan zur Selbstbewirtschaf-

tung überwiesen werden, hat der Rechnungshof nur die Verausgabung an die beteiligte Stelle zu prüfen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Verwaltung nach den bestehenden Vorschriften geführt und von den zuständigen Stellen geprüft worden ist; er ist auch zu einer vollständigen Prüfung bei dieser Gelegenheit berechtigt.

§ 96.

(1) Die Prüfung der Rechnungen durch den Rechnungshof hat sich darauf zu erstrecken,

1. ob der Haushaltsplan einschließlich der dazugehörigen Unterlagen ein- gehalten ist;

2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschrifts- mäßiger Weise begründet und belegt sind ;

3. ob bei der Gewinnung und Erhebung von Einnahmen sowie bei der Ver- wendung und Verausgabung von Reichsmitteln, ferner bei der Erwerbung, Be- nutzung und Veräußerung von Reichseigentum nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und unter Beobachtung der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist;

4. ob nicht Einrichtungen unterhalten, Stellen aufrechterhalten oder in sonstiger Weise Reichsmittel verausgabt worden sind, die ohne Gefährdung des Verwaltungszwecks hätten eingeschränkt oder erspart werden können.

(2) Der Rechnungshof kann zur Überwachung der Haushaltsführung auch die Kassenbestände, Vorschüsse und Hinterlegungen auf Grund ihm vorzulegender Bücher und sonstiger Unterlagen prüfen; Abs. 1 gilt sinngemäß 1).

§ 97. (1) Der Rechnungshof kann zum Zwecke der Rechnungsprüfung und 2) zu

seiner Unterrichtung örtliche Erhebungen über die bei der Verwaltung der Kassen und Führung der Kassenbücher bestehenden Einrichtungen sowie über die Einzel-

2) Abs. 2 neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. a) Die Worte „zum Zwecke der Rechnungsprüfung und" neu durch Gesetz vom 8. März 1930

hinzugekommen. 329

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Page 22: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

330 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

heiten der Verwaltungen anordnen. Auch steht ihm das Recht zu, soweit im Inter- esse der Überwachung der Wirtschaftsführung ein Anlaß dazu gegeben ist, außer- ordentliche Kassen- und Bestandsprüfungen vornehmen zu lassen. Im letzteren Falle ist dem zuständigen Reichsminister vorher Mitteilung zu machen, damit dieser über die Beteiligung der Verwaltung an den Verhandlungen Bestimmung treffen kann. Für die Abordnung der Beauftragten gilt § 90 Abs. 3.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für die im § 95 dem Rechnungshofe vorbehaltene Prüfung.

§ 98 *). Der Rechnungshof darf von den Behörden jede zur Prüfung der Rechnungen

und Nachweisungen oder sonst zur Überwachung der Wirtschaftsführung von ihm für erforderlich erachtete Auskunft sowie die Einsendung von Büchern und Schrift- stücken und die Vorlegung der Akten mit Ausnahme derjenigen der Reichsmini- sterien verlangen. Akten der Reichsministerien darf er nach Zustimmung des zuständigen Reichsministers einsehen.

§ 99. Der Zeitpunkt für die Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Er-

ledigung der Erinnerungen werden von dem Rechnungshofe festgestellt.

§ 100. (l) Alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden, durch die in bezug auf

Einnahmen oder Ausgaben des Reichs eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine schon bestehende geändert oder erläutert wird oder durch die die Einnahmen und Ausgaben des Reichs berührende Verwaltungseinrichtungen und Unterneh- mungen geschaffen oder geändert werden, müssen unverzüglich dem Rechnungs- hofe mitgeteilt werden.

(2 ) Vor dem Erlasse von Bestimmungen zur Durchführung der Reichshaushalts- ordnung und von hierzu von den Reichsministern erlassenen allgemeinen Dienst- anweisungen ist der Rechnungshof gutachtlich zu hören. Hierzu gehören in jedem Falle allgemeine Dienstanweisungen über die Buchführung und Verwaltung der Kassen und Magazine 2). Hat der Rechnungshof gemäß § 81 gestattet, daß die Rechnung (§66) durch Vorlage der Kassenbücher mit Belegen gelegt wird, so be- dürfen die Anordnungen über die Führung der Kassenbücher der vorherigen Zu- stimmung des Rechnungshofs.

(3) Der Rechnungshof darf jederzeit Bedenken, die sich von seinem Stand- punkt in bezug auf die vorerwähnten Verfügungen und Anordnungen ergeben, gel- tend machen.

(4) Alle auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüsse des Reichstags und des Reichsrats sind dem Rechnungshofe zur Kenntnisnahme mitzuteilen. Das- selbe gilt für Bestimmungen, die vom Reichsminister der Finanzen erlassen und 3) Vereinbarungen, die zwischen ihm und den anderen Reichsministern über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel getroffen werden, soweit sie für die Rech- nungsprüfung von Bedeutung sind, und ferner für die allgemeinen Leitsätze, die die Reichsminister über die Bewirtschaftung der Mittel erlassen.

§ 101. Der Rechnungshof hat sich auf Ansuchen der Reichsminister oder des Reichs-

tags über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirt- schaftung der Haushaltsmittel durch die Behörden von Bedeutung ist.

§ 102. (1) Die höheren und die ihnen oder den obersten Reichsbehörden unterstellten

mit der Ausführung des Reichshaushaltsplans betrauten Reichsbehörden sind dem l' Neue Vaasnns des bisherigen S 98 durch Gesetz vom 8. März 1930. 2) Neue Fassung dieses Satzes durch Gesetz vom 8. März 1930. 3) Die Worte „Bestimmungen - und" neu durch Gesetz vom 8. März 1930 Hinzugekommen.

330

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Page 23: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 331

Rechnungshof in allen ihm nach diesem Gesetze zugewiesenen Angelegenheiten untergeordnet. Der Rechnungshof darf seinen Verfügungen nötigenfalls durch Strafen innerhalb der im § 74 Abs. 1 Ziff. 3 des Reichsbeamtengesetzes für die obersten Reichsbehörden gezogenen Grenzen die Befolgung sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten bei Erledigung seiner Erlasse rügen. Die vom Rechnungshofe verhängten Strafen sind auf dessen Ersuchen von dem zuständigen Reichsminister einzuziehen.

(2) Die mit der Ausführung des Reichshaushaltsplans betrauten Behörden der Länder und Gemeinden haben den Anordnungen des Rechnungshofs in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten Folge zu leisten. Zur Durchführung der An- ordnungen des Rechnungshofs können auf dessen Ersuchen durch die zuständige oberste Landesbehörde Strafen innerhalb der im Abs. 1 gezogenen Grenzen ver- hängt werden.

§ 103. Der Rechnungshof hat die aus der Prüfung der Rechnungen sich ergebenden

Erinnerungen der Verwaltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung mit- zuteilen. Sachlich unerhebliche Mängel und Verstöße sind nur, wenn ihnen eine grundsätzliche Bedeutung beiwohnt, zum Gegenstand einer Erinnerung zu machen oder ohne Verlangen einer Beantwortung zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde oder des Rechnungsführers zu bringen.

§ 104. Wenn bei der Rechnungsprüfung Fehlbeträge festgestellt werden, deren

Deckung durch die Beantwortung der Erinnerungen nicht nachgewiesen wird, so hat der Rechnungshof wegen der Vereinnahmung der Fehlbeträge das Er- forderliche zu veranlassen. Vom Rechnungshofe festgestellte Fehlbeträge dürfen nur nach dessen Anhörung niedergeschlagen werden. Der Rechnungshof kann auf die Anhörung verzichten.

§ 105. Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, die an öffentliche

Kassen zu wenig ein- oder von ihnen zu viel ausgezahlt worden sind, und der Auszahlung von Beträgen, die von den öffentlichen Kassen zu wenig aus- oder an sie zu viel eingezahlt worden sind, darf der Rechnungshof absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn die Einziehung oder die Zurück- zahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden wäre, die nicht im angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Betrags ständen.

§ 106. Der Rechnungshof verständigt die rechnunglegende Stelle, sobald das Prü-

fungsverfahren abgeschlossen ist.

§ 107. (l) Nach Prüfung der für das Rechnungsjahr gelegten Rechnungen hat der

Rechnungshof unter selbständiger und unbedingter Verantwortlichkeit Bemer- kungen aufzustellen, aus denen sich insbesondere ergeben muß,

1. ob die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen, die in den Kassenrechnungen in Ein- nahme und Ausgabe nachgewiesen sind, und ob sie ordnungsmäßig belegt sind ;

2. ob und welche Abweichungen von dem Haushaltsplan und seinen Unter- lagen vorgekommen sind und in welchen Fällen gegen die die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder den Erwerb und die Verwaltung von Reichseigentum betreffenden Gesetze oder die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften verstoßen ist sowie in welchen Fällen auf eine Erinnerung des Rechnungshofs gemäß § 96 Abs. 1 *) Ziff. 3 und 4 keine ausreichende Abhilfe erfolgt ist;

a) „Abs. 1" eingesetzt durch Ges. v. 8. März 1930. 331

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Page 24: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

332 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

3. zu welchen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Genehmigung des Reichsrats und Reichstags noch nicht beigebracht ist, und welche Beträge in der Haushaltsrechnung zu Unrecht als über- oder außerplanmäßig nachgewiesen sind.

(2) Mit den Bemerkungen ist ein Bericht darüber zu verbinden, welche wesent- lichen Anstände sich aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersön- lichkeit (Abschn. IV a) ergeben haben.

(3) Titelverwechselungen sind in die Bemerkungen nur aufzunehmen, wenn durch sie eine wesentliche Überschreitung einer Bewilligung vermieden oder verursacht worden ist, oder es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung handelt. Ebenso sind Abweichungen von den über die Einnahmen und Ausgaben des Reichs bestimmenden Vorschriften nur aufzuführen, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung handelt.

(4) Liegt über eine einzelne Frage oder einen Rechnungsabschnitt eine end- gültige Entscheidung des Rechnungshofs noch nicht vor, so kann er dieserhalb einen Vorbehalt machen.

(5) Insoweit der Rechnungshof von der Befugnis des § 93 Gebrauch gemacht hat, werden die Bemerkungen auf Grund der von den Verwaltungsbehörden ge- gebenen Unterlagen aufgestellt.

(β) Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, in der die hauptsäch- lichsten Prüfungsergebnisse zusammengefaßt werden.

§ 108. (1) Der Rechnungshof hat seine Bemerkungen zur Reichshaushaltsrechnung

dem Reichsminister der Finanzen zu übermitteln. Dieser legt sie dem Reichsrat und dem Reichstag mit dem Antrag vor, die Reichsregierung wegen der Reichshaus- haltsrechnung zu entlasten.

(2) Die Entlastung erstreckt sich, wenn nicht etwas anderes beschlossen wird, nicht auf diejenigen Angelegenheiten und Beträge, wegen deren vom Rechnungs- hof ein Vorbehalt gemacht ist (§ 107 Abs. 4). Sie gilt unter der gleichen Voraus- setzung als erteilt mit der Entlastung zu derjenigen Reichshaushaltsrechnung, zu der der Rechnungshof den Vorbehalt aufgehoben oder nachträglich an seiner Stelle eine Bemerkung aufgestellt hat.

(3) Die Rechnungen des Rechnungshofs werden von dessen Präsidenten dem Reichsrat und dem Reichstag zur Prüfung und Entlastung vorgelegt.

§ 109. (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens für jedes Rechnungsjahr hat der

Rechnungshof, sofern nicht bereits vorher Anlaß dazu gegeben ist, der Reichs- regierung die von ihm bei der Prüfung gemachten Wahrnehmungen über Mängel in der Verwaltung und Vorschläge zu deren Behebung sowie zur Abänderung und Auslegung *) von Gesetzen und Verordnungen mitzuteilen. Die Reichsregierung hat über den Bericht Beschluß zu fassen und dem Rechnungshofe von ihrer Ent- schließung Kenntnis zu geben.

(2) Diejenigen Teile des Berichts, die der Rechnungshof als gleichzeitig für den Reichsrat und den Reichstag bestimmt bezeichnet hat, sind mit der dazu getroffenen Entscheidung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag zur Kenntnis vorzulegen.

IV a. Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechts- persönlichkeit.

§ HO. (1) Ist das Reich an einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit als

Aktionär oder Gesellschafter beteiligt, so erfolgt die Prüfung des Unternehmens durch das Reich nach den Vorschriften der §§ 111 - 115.

(2) Bei Beteiligung des Reichs an einer Genossenschaft im Sinne des § 48 Abs. 4 finden diese Vorschriften sinngemäße Anwendung.

a) Die Worte „und Auslegung" neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. 332

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Page 25: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 333

§ in. (1) Der zuständige Reichsminister prüft die Betätigung des Reichs als Aktionär

oder Gesellschafter der Gesellschaft auf Grund der diesem als solchen zugäng- lichen Unterlagen und der Berichte des etwa von ihm ernannten Aufsichtsrats - mitglieds. Den Berichten des Aufsichtsratsmitglieds sind das diesem zur Ver- fügung stehende Material und in den Fällen des § 48 Abs. 2, 3 die Prüfungsberichte der Treuhandgesellschaft beizufügen.

(2) Der zuständige Reichsminister hat das zur Abstellung etwaiger Mängel Er- forderliche nach Maßgabe der ihm gegenüber der Gesellschaft gesetzlich oder satzungsgemäß zustehenden Rechte unverzüglich zu veranlassen.

§ 112. Spätestens 3 Monate nach der endgültigen Feststellung der Inventur und

Bilanz der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr übersendet der zu- ständige Reichsminister dem Rechnungshofe die im § 111 bezeichneten Unter- lagen und Berichte unter Mitteilung des Ergebnisses seiner Prüfung.

§ 113. (1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Reichs als Aktionär oder Ge-

sellschafter der Gesellschaft auf Grund der ihm gemäß § 112 übersandten Unter- lagen.

(2) Die Bestimmung der Treuhandgesellschaft gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 be- darf der vorherigen Zustimmung des Rechnungshofs. Richtlinien für die Prüfung sind zwischen dem zuständigen Reichsminister und dem Rechnungshofe zu ver- einbaren. Der zuständige Reichsminister oder die von ihm beauftragte Stelle hat für die Einhaltung der Richtlinien zu sorgen. Der zuständige Reichsminister ist auf Verlangen des Rechnungshofs verpflichtet, die dem Rechnungshof erforderlich scheinenden Ergänzungen der Prüfung im Rahmen des § 48 Abs. 2, 3 zu ver- anlassen 1).

(3) Der Rechnungshof kann auch, soweit die Satzungen der Gesellschaft oder besondere mit ihr getroffene Vereinbarungen es vorsehen, die Bücher und Schrif- ten der Gesellschaft durch Beauftragte in dem von ihm für erforderlich erachteten Umfang prüfen lassen *).

§ 114. Die dem Rechnungshofe nach § 113 obliegende Prüfung erfolgt nach kauf-

männischen Grundsätzen. Die dem Rechnungshofe gemäß §§ 96 ff. obliegende Prüfung der Rechnungen der Reichsbehörden über die aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit dem Reiche erwachsenden Einnahmen und Ausgaben bleiben durch die Vorschriften der §§ 110 - 114 un- berührt.

§ 115. Der Rechnungshof kann von der ihm nach § 113 obliegenden Prüfung ab-

sehen. Er kann auch auf die Vorlage der im § 112 angegebenen Unterlagen ver- zichten.

§ 116. Frei. 2) § 117.

Steht dem Reiche der Reingewinn eines Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil3) zu, so ist der Rechnungshof berechtigt, den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin zu prüfen, ob die Interessen des Reichs nach den be- stehenden Bestimmungen gewahrt worden sind. § 45 c Abs. 2 gilt sinngemäß.

V. Der Rechnungshof. § 118.

Der Rechnungshof ist eine der Reichsregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Reichsbehörde.

1) Neue Fassung des Abs. 2 und 3 durch Gesetz vom 8. März 1930. a) Der bisherige § 116 ist durch Ges. v. 8. März 1830 gestrichen worden. 3) Die Worte ..ganz - Teil" neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen.

333

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Page 26: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

334 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

§ 119. (1) Der Rechnungshof bildet ein Kollegium. Mitglieder des Kollegiums sind der

Präsident, sein Stellvertreter, der aus der Zahl der Direktoren entnommen werden kann, die Direktoren und die Räte.

(2) Der Reichspräsident ernennt unter Gegenzeichnung des Reichsministers der Finanzen den Präsidenten, den Stellvertreter, die Direktoren und die Räte, und zwar die neu hinzutretenden Mitglieder nach Zustimmung des Reichsrats. Die übrigen Beamten ernennt der Präsident, soweit nicht der Reichspräsident das Ernennungsrecht selbst ausübt.

(3) Die Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungs- hofs, soweit er sie nicht selbst ausspricht oder es sich nicht um die Besetzung der Stelle des Präsidenten handelt.

§ 120. Zu Mitgliedern des Rechnungshofs können nur Personen ernannt werden,

die das 35. Lebensjahr überschritten haben. Die Mitglieder des Rechnungshofs sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs- oder höheren technischen Dienste des Reichs oder eines Landes erlangt haben. Mindestens ein Drittel soll die Befähigung zum Richteramte besitzen.

§ 121. (1) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind als solche unabhängig und nur dem

Gesetz unterworfen. Art. 104 der Reichsverfassung findet auf sie Anwendung. (2) Auf die dienstliche Bestrafung der Mitglieder des Rechnungshofs und ihre

Versetzung in den Ruhestand finden die für die Mitglieder des Reichsgerichts geltenden Vorschriften der §§ 126, 127, 128 Ziffer 1 und § 129 des Gerichtsver- fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1924 (Reichs- gesetzbl. I S. 299) entsprechende Anwendung. Den Vertreter der Staatsanwaltschaft bestimmt der Reichspräsident.

(3) Auf die übrigen Beamten des Rechnungshofs finden die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes über Dienstvergehen und deren Bestrafung mit der Maß- gabe Anwendung, daß als oberste Reichsbehörde im Sinne dieses Gesetzes der Präsident gilt.

§ 122. Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem Minister oder einem Staats-

sekretär in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es in den zum Geschäftsbereiche des betreffenden Ministers oder Staatssekretärs gehörenden Angelegenheiten nicht mitwirken. Steht ein Mitglied mit einem anderen Reichs- oder Landesbeamten in einem Verwandt- schaftsverhältnis der vorstehend genannten Art, so darf es bei allen diesen Be- amten betreffenden Angelegenheiten nicht mitwirken.

§ 123. Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht dem Reichstag angehören.

§ 124. (1) Der Rechnungshof regelt den Geschäftsgang selbst durch eine Geschäfts-

ordnung. (2) Die Geschäftsordnung ist dem Reichsrat und dem Reichstag mitzuteilen.

§ 125. (ι) Der Rechnungshof entscheidet in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,

in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die ihm von einem Mitglied zur Beschlußfassung unter- breitet werden, durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. An jeder Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Mitglieder des Rechnungshofs teilnehmen.

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Page 27: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 335

(2) In Angelegenheiten, die nur ein einzelnes Verwaltungsgebiet berühren, kann, soweit es sich nicht um Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die Beschluß- fassung statt durch die Vollversammlung der Mitglieder durch Senate erfolgen. Diese müssen aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Für die Senate gelten sinn- gemäß die Bestimmungen über die Vollversammlung. Jedes Senatsmitglied kann vor wie nach der Beschlußfassung des Senats einen Beschluß der Vollversammlung herbeiführen.

. § 126. Als Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung

im Sinne des § 125 sind insbesondere anzusehen 1. die Bemerkungen über das Ergebnis der Jahresprüfungen; 2. die Mitteilungen gemäß § 109; 3. die Aufstellung neuer und die Änderung bestehender allgemeiner Grund-

sätze und Anordnungen; 4. die Feststellung der Vollmachten der Beauftragten oder Vertreter; 5. die Festsetzung von Strafen gemäß § 102.

VI. Schlußbestimmungen. § 127.

Die in diesem Gesetze für Beamte gegebenen Vorschriften sind sinngemäß auf die Soldaten der Wehrmacht anzuwenden.

§ 127 a η. Der Reichsminister der Finanzen kann zur Durchführung der §§ 8 b, 30 Abs. 2,

§§ 45 b, 45 c, 35 d, 48, 113 und 117 nähere Bestimmungen erlassen.

§ 128. Soweit in diesem Gesetze die Bestimmung eines Zeitpunkts oder die Auf-

stellung von Grundsätzen dem Reichsminister der Finanzen übertragen oder die Zulässigkeit einer Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig gemacht ist, gelten bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem zuständigen Reichsminister die Vorschriften der Art. 57 und 58 der Reichsverfassung. Bei Meinungsverschieden- heiten über die in den §§ 28, 47 und 53 geregelten Angelegenheiten sowie in den Fällen des § 33, soweit es sich um Fragen von grundsätzlicher oder sonst erheb- licher Bedeutung handelt, findet auf die Entscheidung der Reichsregierung die Vorschrift des § 21 sinngemäße Anwendung. In den in den §§ 19, 26 Abs. 4, § 45 b Abs. 1 und 2, §§ 45 c, 45 d, 59, 61, 81, 85 und 90 behandelten Angelegenheiten entscheidet der Reichsminister der Finanzen endgültig. Das gleiche gilt für die Fälle des § 20, soweit nicht nach dessen Abs. 1 die Entscheidung der Reichsregierung ein- geholt ist, sowie für die Fälle des § 33, sofern es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung handelt.

§ 129. Die in den Haushaltsplänen für das Jahr 1919 und die früheren Jahre be-

willigten einmaligen Ausgaben gelten im Sinne des § 30 als für das Rechnungs- jahr 1921 bewilligt.

§ 130. Für die bisher bewilligten Einnahmen und Ausgaben werden die in den Haus-

haltsplänen für ihre Bewirtschaftung gegebenen Vorschriften durch die Bestim- mungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 131 2). (l) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1923 in Kraft mit der Maßgabe, daß die

Vorschriften über die Rechnungsprüfung auch auf die Reichshaushaltsrechnungen für die Rechnungsjahre 1920 und 1921 Anwendung finden.

*) Dieser Paragraph neu durch Gesetz vom 8. März 1930 hinzugekommen. a) Bisher § 132; der § 131 betr. die Reichsbank ist durch Ges. v. 8. März 1930 weggefallen.

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Page 28: Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung 14. April 1930

336 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930

( 2) Gleichzeitig treten außer Kraft das Gesetz betr. das Etatsjahr für den Reichs- haushalt, vom 29. Februar 1876 (RGB1. S. 121), die §§ 10-12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 (RGB1. S. 113), die Reichskontroll- gesetze vom 21. März 1910 (RGB1. S. 521) und vom 4. April 1915 (RGB1. S. 215) und die §§10 und 11 des Gesetzes betr. die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922, vom 9. Juni 1922 (RGB1. II S. 587).

Begründung zum Gesetzentwurf vom 25. Februar 1929 x). Allgemeines.

Mit der steigenden Bedeutung, die in den Nachkriegsjahren die öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzpolitik gewonnen haben, ist das Interesse an allen hiermit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Fragen, an der Verwal- tung der öffentlichen Gelder, der Finanzstatistik, den jährlichen Übersichten über den Haushaltsplan und nicht zuletzt am Haushaltsrechte selbst gewachsen. Der Haushalts- und Rechnungsausschuß des Reichstags haben sich in eingehenden Be- ratungen mit Fragen des Haushaltsrechts beschäftigt; das Ergebnis sind mehrere Anträge und Entschließungen, in denen die Reichsregierung ersucht wird, die Reichshaushaltsordnung, die Kodifizierung des im Reiche geltenden Haushalts- rechts, nach verschiedenen Richtungen hin zu ergänzen. Eine Zusammenstellung der Entschließungen des Reichstags zur Reichshaushaltsordnung enthält die An- lage 1. Auch der Rechnungshof hat sich in seinen Bemerkungen zu den Reichs- haushaltsrechnungen eingehend mit einer Reihe haushaltsrechtlicher Fragen be- faßt und ebenfalls auf verschiedene Vorschriften hingewiesen, die der Ergänzung oder Änderung bedürfen. In mehreren Fragen von hochpolitischer Bedeutung haben Vorschriften der Reichshaushaltsordnung im letzten Jahr eine wesentliche Rolle gespielt. In neuester Zeit hat sich auch der Deutsche Juristentag, der im Jahre 1928 in Salzburg getagt hat, mit Fragen des Haushaltsrechts befaßt. Die ständige De- putation des Deutschen Juristentags hat diesem die Frage vorgelegt, ob es sich im Interesse einer gesunden Finanzwirtschaft empfiehlt, die bestehenden Grund- sätze über die Bewilligung der Einnahmen und Ausgaben für die Haushalte des Reichs und der Länder zu ändern. Auf Grund der über diese Frage erstatteten Gut- achten und Referate hat die öffentlich-rechtliche Abteilung des Deutschen Juristen- tags eine Reihe von Leitsätzen zum Haushaltsrecht angenommen, die in Anlage 2 wiedergegeben sind. So beginnt die Reichshaushaltsordnung, die bisher als eine Art von Geheimwissenschaft weniger Kenner galt, in der größeren Öffentlichkeit in ihrer Bsdeutung erkannt und in ihren Grundlinien Gemeingut zu werden.

Beim Erlasse der Reichshaushaltsordnung ist es als Hauptaufgabe angesehen worden, die Grundsätze, die sich in langjähriger Übung im Reich auf dem Gebiete des Haushaltswesens herausgebildet hatten, zusammenzufassen und das Haus- haltsrecht durch eine Anzahl neuer Rechtsätze, die der wirtschaftlichen Entwick- lung des Deutschen Reichs in und nach dem Kriege Rechnung trugen, fortzubilden. Die Grundsätze der Reichshaushaltsordnung haben sich in den sechs Jahren ihres Bestehens bewährt. Der vorliegende Entwurf will an diesen Grundsätzen nichts ändern, vielmehr lediglich in Ergänzung der geltenden Vorschriften Fragen regeln, die bei veränderter Gestaltung tatsächlicher Verhältnisse neu aufgetaucht sind und deren politische und finanzielle Bedeutung eine geetzliche Regelung er- heischt. Das Haushaltsrecht ist seinem Wesen nach in beständigem Flusse begrif- fen; es wird daher auch in Zukunft immer wieder erforderlich werden, die Reichs- haushaltsordnung zu ergänzen, sobald sich neue Grundsätze des Haushaltsrechts als gesetzesreif herausgebildet haben.

Den Anlaß zur Vorlage dieses Entwurfs geben die bereits erwähnten Ent- schließungen, die der Reichstag in der Sitzung vom 28. März 1928 bei der Beratung des Haushalts der Allgemeinen Finanzverwaltung für das Rechnungsjahr 1928

*) Reichstag IV 1928 Drucks. Nr. 851. - In Betreff der Materie vgl. auch Dr. Fritz Neu- mark, Zur Neuordnung des Reichshaushalts (Reich und Länder, Verlag J. Heß, Stuttgart 1930).

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. Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 337

(Nr. 4158 der Drucksachen) zu Kapitel 1 der fortdauernden Ausgaben angenom- men hat. In diesen Entschließungen ist die Reichsregierung ersucht worden, Richtlinien vorzulegen, die bei Veräußerung erheblicher Vermögenswerte des Reichs durch die Reichsregierung einzuhalten sind, und einen Entwurf zur Ände- rung der Reichshaushaltsordnung vorzulegen, der den § 24 Abs. 2 neu fassen und Vorschriften im Sinne der §§7 und 8 des Reichshaushaltsgesetzes für das Jahr 1928 vorsehen soll. Die Reichsregierung kommt diesem Ersuchen durch Vorlage des Entwurfs nach. Sie ist darüber hinaus anläßlich des Falles Lohmann in eine Nachprüfung der Vorschriften der Reichshaushaltsordnung über das Vertragsrecht des Reichs eingetreten und schlägt in dem vorliegenden Entwurf eine Reihe von Vorschriften vor, die eine Wiederholung ähnlicher Fälle unmöglich machen sollen oind das in der Reichshaushaltsordnung niedergelegte Vertragsrecht des Reichs systematischer zusammenfassen. Der Entwurf enthält endlich Vorschriften, die sich in den Haushaltsgesetzen der letzten Jahre ständig wiederholt haben und deren Übernahme in die Reichshaushaltsordnung zweckmäßig erscheint, sowie Ergänzungen, die die notwendige Klarstellung von Zweifelsfragen bezwecken, die in der Praxis der letzten Jahre aufgetaucht sind. Auch verschiedenen Vorschlägen, die in den vom Deutschen Juristentag aufgestellten Leitsätzen enthalten sind, ist in dem Entwürfe Rechnung getragen worden. Andere dagegen, so auch der Vor- schlag des „Ausgleichsantrags", erscheinen noch nicht nach jeder Richtung hin so geklärt und erprobt, daß sie als dauernde Bestandteile in das deutsche Haushalts- recht übernommen werden können.

In den Anlagen 3 und 4 sind die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung und die Vorschriften des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928, die durch den vorliegenden Entwurf berührt werden, zur leichteren Übersichtlichkeit zusammengestellt.

Im einzelnen. Zu § 8 a : Seit dem Haushalte für das Jahr 1927 wird der zur Deckung der

ungedeckten Ausgaben des außerordentlichen Haushalts erforderliche Anleihe- bedarf jährlich durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dies bedeutet hinsichtlich der Klarheit und Übersichtlichkeit der Haushaltsgebarung des Deutschen Reichs einen wesentlichen Fortschritt gegenüber der bisherigen Praxis, bei der die Er- mächtigungen früherer Jahre zur Aufnahme von Krediten, auch soweit sie noch nicht zur Aufnahme von Anleihen geführt hatten, ihre Geltung behielten, ohne alljährlich neu bewilligt zu werden. Es erscheint zweckmäßig, die neue Praxis durch Aufnahme in die Reichshaushaltsordnung zu einem Bestandteile des deut- schen Haushaltsrechts zu machen.

Dabei müssen, wie dies auch in § 2 des Haushaltsgesetzes für 1928 vorgesehen war, die Veränderungen im außerordentlichen Haushalt gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan, soweit sie auf den erforderlichen Kreditbedarf einwirken, be- rücksichtigt werden. Minderausgaben und Mehreinnahmen ermäßigen und Minder- einnahmen erhöhen die Ermächtigung. Mehrausgaben brauchen hier nicht er- wähnt zu werden, da sie nach § 33 Abs. 3 im außerordentlichen Haushalt un- zulässig sind.

Nachdem die im Jahre 1924 geschaffene Betriebsrücklage durch Einstellung in die Haushaltspläne für 1927 und 1928 aufgebraucht ist, bedarf das Reich für die am Ende eines jeden Monats zu leistenden Ausgaben (Gehälter, Pensionen usw.) sowie zur Deckung des in den rund 4000 Reichskassen dauernd erforderlichen Kassenbestandes bestimmter Beträge, die je nach Bedarf im Wege des Kredits, und zwar des kurzfristigen Kredits, flüssig gemacht werden müssen. Diese Kredit- beschaffung hat mit der Deckung der außerordentlichen Ausgaben unmittelbar nichts zu tun. Während die zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben be- stimmten Einnahmen aus Krediten ziffernmäßig genau feststehen, beruht der neben diesem Kreditbedarf erforderliche, im Wege kurzfristiger Kredite, ins- besondere des Kontokorrentkredits, bei der Reichsbank oder durch Begebung von Schatzwechseln zu beschaffende Kassenmittelbedarf im wesentlichen auf Schätzung. Die Höhe ist in erster Reihe abhängig von der Höhe der Bestände zur

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338 Deutsche Reichshauahaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

Deckung der am Schlüsse des vorangegangenen Rechnungsjahrs nicht geleisteten Ausgaben bei den übertragbaren Ausgabebewilligungen (Ausgabereste), die in der Praxis eine gewisse laufende Betriebsrücklage der Reichshauptkasse darstellen. Es erscheint notwendig, in der Reichshaushaltsordnung festzustellen, daß es sich bei dem zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben erforderlichen Kreditbedarf und dem für die laufenden Bedürfnisse der Reichsverwaltung notwendigen Kassen- mittelbedarf um zwei völlig verschiedene Dinge handelt. Dieser Klärung dient der vorgeschlagene Abs. 2 des § 8 a. Um zu verhindern, daß von der dem Reichsmini- ster der Finanzen im Haushaltsgesetze zu erteilenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten ein über das notwendige Maß hinausgehender Gebrauch gemacht wird, ist in § 26 eine entsprechende Vorschrift neu aufgenommen worden.

Ζ u § 8 b : In den letzten Jahren sind in immer steigendem Maße Bürgschaften, Gewährleistungen und dergleichen übernommen worden, die das Reich mit einer erheblichen Gefahr belasten. Seit 1927 findet sich unter den einmaligen Ausgaben des Haushalts der Allgemeinen Finanzverwaltung (Einzelplan XVII) eine Zweck- bestimmung, bei der Ausfälle, die dem Reich aus übernommenen Bürgschaften usw. erwachsen, gebucht werden sollen. In den zum Haushalte der Allgemeinen Finanzverwaltung für 1928 angenommenen Entschließungen ist die Reichsregie- rung auch ersucht worden, bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für 1929 diese Ausgabemittel angemessen zu erhöhen. Diesem Gedanken soll da- durch Rechnung getragen werden, daß in die Reichshaushaltsordnung nunmehr die bindende Vorschrift aufgenommen wird, für Bürgschaften usw., die auf Grund eines Reichsgesetzes übernommen werden, in den Haushaltsplan Ausgabemittel einzustellen, deren Höhe der jeweils zu erwartenden Inanspruchnahme entspricht.

Zu § 13: Es wird vorgeschlagen, die bisherige Sollvorschrift des § 13 in eine Mußvorschrift umzuwandeln. Für den Reichsrat und den Reichstag ist die sach- gemäße Prüfung einer geplanten größeren Maßnahme erst möglich, wenn Art, Umfang und geldliche Tragweite im ganzen zu erkennen sind. Soweit bauliche Unternehmungen des Reichs in Frage kommen, enthält § 14 der Reichshaushalts- ordnung die erforderlichen verschärfenden Vorschriften. Es erscheint aber auch für andere Maßnahmen unbedingt notwendig, daß bereits bei der ersten Mittel- anforderung der Gesamtbedarf angegeben wird; denn wenn erst einmal Ausgabe- mittel für ein Vorhaben bewilligt sind, ist es meist schwer, wenn nicht unmöglich, von seiner vollständigen Durchführung abzusehen. Daher soll, solange der Gesamt- kostenaufwand nicht wenigstens schätzungsweise angegeben werden kann, die Einstellung von Ausgabemitteln für eine Maßnahme nicht zulässig sein. Die An- gabe des Gesamtkostenaufwands und der bisher bewilligten Beträge bei der Ein- stellung weiterer Ausgabemittel, die in dem neuen Satz 2 vorgesehen ist, entspricht der gegenwärtigen Übung und ist notwendig, um dem Reichsrat und dem Reichs- tage jederzeit ein klares Haushaltsbild zu geben und den Überblick zu erleichtern. Insbesondere ist es auch bei der Rücklage und bei ähnlichen Bewilligungen im Falle der Einstellung weiterer Ausgabemittel erforderlich, die Gesamthöhe der Verpflichtungen und die in den vorangegangenen Rechnungsjahren bewilligten Beträge anzugeben. Sind zur Deckung von Mehrausgaben für Zwecke der in § 33 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung bezeichneten Art Beträge ausnahmsweise außerplanmäßig im ordentlichen Haushalte verausgabt worden, so sind auch diese bei der nächsten Einstellung weiterer Ausgabemittel anzugeben.

Ζ u § 14: Bei der Rechnungsprüfung ist die Erfahrung gemacht worden, daß bei Bauvorhaben, an denen Dritte interessiert sind, die von diesen zu leistenden Beiträge nicht vor Beginn des Baues festgestellt worden sind, und daß es infolge- dessen schwierig war, solche Beiträge in angemessener Höhe zu erhalten. Auch die Erhebung von Abgaben, wie ζ. Β. bei Kanälen, hat häufig Widerspruch hervor- gerufen, wenn nicht schon vor Beginn der Bauten die Verpflichtung dazu ein- wandfrei erklärt war. Um dem abzuhelfen, sollen die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 vorzulegenden Pläne und Berechnungen auch Angaben über die Frage der Deckung enthalten, wenn nach der Art der baulichen Maßnahme eine solche Deckung ζ. Β. durch Beteiligung Dritter möglich ist. Auch die spätere Erhebung von Abgaben oder Gebühren gehört in diesem Zusammenhang zur Deckung im weiteren Sinne. Für besondere Fälle sind Ausnahmen vorgesehen, so daß dann auch ohne diese

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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 339

Pläne usw. und ohne Feststellung der Deckung Ausgabemittel eingestellt werden können.

Die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 2 geht davon aus, daß größere Bauten, nämlich solche mit einem Kostenaufwande von mehr als 1 Million Reichsmark, besonders sorgfältig vorbereitet und begründet werden müssen. Es erscheint daher notwendig, bei ihnen die Vorlage nicht nur der Pläne und Kostenberechnungen, sondern auch einer Denkschrift zu verlangen. Bei solchen Bauten muß auch die Einstellung von Ausgabemitteln grundsätzlich ausgeschlossen werden, solange nicht endgültige Pläne und Kostenberechnungen vorliegen. Alle Ausnahmen von dem Grundsatze des § 14 Abs. 1 müssen künftig im Haushaltsplan erläutert werden (Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz).

Die für die Bearbeitung der Bauentwürfe, die Aufstellung der Kostenberech- nungen usw. notwendigen Ausgabemittel fallen, wie ausdrücklich hervorgehoben sei, nicht unter § 14. Sie können vielmehr unabhängig von den Voraussetzungen des § 14 jederzeit besonders im Haushaltsplan angefordert werden; werden später Ausgabemittel für den Bau selbst ausgebracht, so sind die Kosten der Entwurfs- bearbeitung usw. in den Erläuterungen nachrichtlich zu erwähnen, um auf diese Weise einen Gesamtüberblick über die Kosten des Baus zu ermöglichen.

Zu § 24 : Der bisherige § 24 enthält zwei verschiedene Vorschriften, die wenig miteinander zu tun haben. In Abs. 1 ist der Grundsatz niedergelegt, daß durch den Haushaltsplan Ansprüche Dritter oder Verbindlichkeiten Dritter weder be- gründet noch aufgehoben werden; Abs. 2 und 3 beziehen sich auf die Behandlung von Verträgen, durch die das Reich zur Leistung von Auszahlungen über ein Rech- nungsjahr hinaus verpflichtet wird. Wie im allgemeinen Teile der Begründung dar- gelegt, erscheint es zweckmäßig, Abs. 2 und 3 hier zu streichen und in die zu- sammengefaßten Vorschriften über das Vertragsrecht des Reichs einzufügen (vgl. zu § 45 b).

Ζ u § 25 : Der bisherige Wortlaut des § 25 der Reichshaushaltsordnung hat zu der Auffassung Anlaß gegeben, daß für die Verwaltung der Reichseinnahmen und -ausgaben in erster Reihe der Haushaltsplan maßgebend sei und daß abweichende Vorschriften des Haushaltsgesetzes unbeachtlich seien, weil der Haushaltsplan als lex specialis dem Haushaltsgesetz als lex generalis vorgehe. Da eine solche Auf- fassung dem Artikel 85 der Reichsverfassung, nach dem der Haushaltsplan durch ein Gesetz festzustellen ist, also nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes gelten soll, nicht gerecht wird, empfiehlt es sich, die Bedeutung des § 25 durch den vorgeschlagenen Zusatz klarzustellen.

Zu § 26 : Bei der zweiten Beratung des Entwurfs der Reichshaushaltsordnung hat der damalige Herr Berichterstatter den (bisherigen) § 26 als eine der wichtig- sten Grundvorschriften der Reichshaushaltsordnung bezeichnet. Die besondere Bedeutung dieser Vorschrift, die den Behörden zur Pflicht macht, jede unnötige Ausgabe zu vermeiden, liegt darin, daß sie nicht lediglich eine innere Verwaltungs- bestimmung ist, sondern eine Gesetzesvorschrift, deren Nichtbeachtung wie die eines jeden anderen Gesetzes verfolgt werden muß. Der Grundsatz des (bisherigen) § 26 ist in den Haushaltsgesetzen - so in § 10 des Haushaltsgesetzes für 1928 - dadurch noch besonders vertieft und verschärft worden, daß auch für jede einzelne Zweckbestimmung die Begrenzung der Ausgaben auf das zur wirtschaftlichen und sparsamen Führung der Reichsverwaltung Erforderliche zur gesetzlichen Vor- schrift erhoben ist. Dies bestätigt den von der Reichsregierung in der Praxis von jeher vertretenen Standpunkt, daß, soweit nicht der Vollzug eines zu einer Aus- gabe verpflichtenden Gesetzes in Frage steht, von der Leistung bereits endgültig beschlossener Ausgaben abgesehen werden kann, weil die Ausgabebewilligung zur Leistung der Ausgabe nicht zwingt, sondern nur ermächtigt 1). Das bedeutet, daß,

1) Der Ausschuß hat wie der Berichterstatter S t ü c k 1 e η in der Reichstagssitzung vom 26. Februar 1930 S. 4069 mitgeteilt hat, hierzu folgende Erklärung in das Protokoll aufgenommen : „Der Haushaltsausschuß stimmt der Vorschrift in § 26 Abs. 1, daß die Haushaltsmittel wirtschaft- lich und sparsam zu verwalten sind und bei den einzelnen Zweckbestimmungen nur soweit in An- spruch genommen werden dürfen, als es zur wirtschaftlichen und sparsamen Führung der Reichs- verwaltung erforderlich ist, vollinhaltlich zu. Die Vorschrift ist auch einstimmig angenommen wor- den. Der Haushaltsausschuß verwirft hingegen die Schlußfolgerung, die die Reichsregierung aus

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340 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

während nach dem bisher geltenden Rechte die Ausgabeermächtigung eine poli- tische Verantwortung nur für den Fall der Nichtleistung schuf, eine solche jetzt auch für den Fall der Leistung geschaffen wird. Diese in den Haushaltsgesetzen regelmäßig wiederkehrende Vorschrift ist nunmehr zweckmäßig in die Reichs- haushaltsordnung zu übernehmen.

Der neue Abs. 2 des § 26 legt dem Reichsminister der Finanzen die Pflicht auf, den zu Auszahlungen nicht sofort erforderlichen Kassenbestand der Reichs- hauptkasse sicher und jederzeit greifbar anzulegen. Abs. 3 sieht vor, daß auch für die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten die Beschränkung auf das zur wirt- schaftlichen und sparsamen Verwaltungsführung Erforderliche gelten soll; hier- durch wird jede überflüssige Thesaurierung verhindert.

Dem allgemeinen Ziele des § 26 hat auch die in den Haushaltsgesetzen der letzten Jahre dem Reichsminister der Finanzen eingeräumte Befugnis gedient, die obersten Reichsbehörden zu ermächtigen, in ihrem Verwaltungsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die erforderlichen Ausgaben bis zur Höhe eines be- stimmten Betrags leisten zu lassen. Da die Reichsbehörden Auszahlungen nur in diesem Rahmen leisten können, so ist der Reichsminister der Finanzen in der Lage, den Ausgabebedarf der Reichsverwaltung nach Maßgabe der ihm zur Verfü- gung stehenden Beträge zu regeln. Das Deutsche Reich wird in den nächsten Jahren großen Schwierigkeiten auf dem Gebiete seiner Finanzwirtschaft gegenüberstehen; es ist deshalb erforderlich, die bisher durch die Haushaltsgesetze immer nur auf ein Jahr eingeführte Praxis zum dauernden Bestandteile des Haushaltsrechts des Deutschen Reichs zu machen. In Abs. 4 Satz 1 findet sich daher die den bis- herigen Bestimmungen der Haushaltsgesetze (vgl. § 10 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes für 1928) entsprechende Vorschrift. In der Praxis wird diese so gehandhabt, daß der Reichsminister der Finanzen den obersten Reichsbehörden die Betriebsmittel in einer Summe zur Verfügung stellt ; er ist daher nicht in der Lage, für eine bestimmte, von den zuständigen Ressorts beabsichtigte Auszahlung einer Kürzung der Betriebsmittel eintreten zu lassen. Vielmehr hat in den Fällen, in denen der Reichsminister der Finanzen die angeforderten Betriebsmittel nicht in voller Höhe zur Verfügung stellen kann, der zuständige Reichsminister nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Auszahlungen im einzelnen er drosseln will, weil er allein nach wie vor verfassungsmäßig für die Haushaltsführung innerhalb seines Ge- schäftsbereichs verantwortlich ist. Es ist nicht angängig und nicht beabsichtigt, in dieser Richtung dem Reichsminister der Finanzen irgendeine Verantwortung zu übertragen.

Abs. 4 Satz 2 gibt den in § 7 des Haushaltsgesetzes für 1928 niedergelegten Grundgedanken wieder. Die Vorschrift trägt der Besonderheit der außerordent- lichen Ausgaben, die ihre Deckung durch Anleihen finden, Rechnung. Nach § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für 1928 dürfen außerordentliche Ausgaben nur im Rahmen der vom Reichsminister der Finanzen bereitgestellten Mittel geleistet werden. Dies braucht nicht in die Reichshaushaltsordnung aufgenommen zu wer- den, weil nach dem jetzt vorgeschlagenen neuen Abs. 4 Satz 1 alle Ausgaben, also auch die außerordentlichen, nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Betriebs- mittel geleistet werden können. Die in Satz 2, entsprechend dem § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes für 1928, für die außerordentlichen Ausgaben vorgesehene Ver- schärfung dieser allgemeinen Beschränkung liegt darin, daß der Reichsminister der Finanzen bei der Bereitstellung von Betriebsmitteln in zwei Richtungen beschränkt wird. Er darf Betriebsmittel für außerordentliche Ausgaben nur bereitstellen, soweit ihm Einnahmen aus Anleihen tatsächlich zur Verfügung stehen; die Aus- gabeermächtigung wird hier also durch einen bestimmten Einnahmebestand be- dingt. Ist dieser Einnahmebestand nicht vorhanden und besteht auch keine Ver- pflichtung, die Ausgaben zu leisten, so darf er Betriebsmittel nur ausnahmsweise zur Verfügung stellen, nämlich wenn die Unterlassung oder zeitliche Verschiebung

dieser Vorschrift in der Begründung glaubt ziehen zu können, daß nämlich, soweit nicht der Voll- zug eines zu einer Ausgabe verpflichtenden Gesetzes in Frage steht, von der Leistung bereits end- gültig beschlossener Ausgaben abgesehen werden kann, weil die Ausgabebewilligung zur Leistung der Ausgaben nicht zwingt, sondern nur ermächtigt. Der Haushaltausschuß lehnt es zur Zeit ab, eine grundsätzliche Entscheidung über diese Frage der Ermächtigung zu treffen."

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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 341

der Leistung schwere wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde, und wenn er die Ausgaben im Hinblick auf zu erwartende Einnahmen aus Anleihen oder auf einen Überschuß im ordentlichen Haushalte für vertretbar hält. Hierdurch wird einem für die gesamte Finanzlage des Reichs bedrohlichen Anwachsen eines un- gedeckten außerordentlichen Haushalts eine notwendige und wirksame Schranke gesetzt.

Ζ u § 28 Abs. 2. : Entspricht der Vorschrift des § 3 zu c des Haushaltsgesetzes für 1928. Ihre dauernde Beibehaltung erscheint notwendig. Für die vorzeitige Ent- richtung von Steuern ist bisher ein Abzug nicht gewährt worden. Das ist auch in Zukunft nicht beabsichtigt.

Ζ u § 29 Abs.^ 2 : Durch den bisherigen § 29 Abs. 2 sollte verhindert werden, daß Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken zur Bestreitung laufender Ausgaben dienen. Werden Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken in den ordentlichen Haushalt eingestellt, so werden laufende Ausgaben aus ihnen be- stritten und sie werden auf diese Weise verbraucht, ohne daß auf der anderen Seite eine Vermögensvermehrung des Reichs eintritt. Werden dagegen die Erlöse in den außerordentlichen Haushalt eingestellt, so wird hierdurch in Höhe der Erlöse die Aufnahme einer Anleihe vermieden oder, wenn eine Anleiheermächtigung nicht vorhanden ist, die Möglichkeit einer Schuldentilgung gegeben. In beiden Fällen wird die Vermögenslage des Reichs durch Verminderung der Schuld verbessert. Ausnahmen hiervon werden allgemein in den Fällen zugelassen werden können, in denen die Erlöse den Betrag von 10 000 Reichsmark im einzelnen Falle nicht über- steigen. In solchen Fällen handelt es sich um kleinere Grundstücke, die meist zur Ersparung von Verwaltungskosten abgestoßen werden und deren Verkaufs- erlöse aus praktischen Erwägungen unbedenklich als Verwaltungseinnahmen des ordentlichen Haushalts behandelt werden können. Weiterhin ist die Einstellung eines Verkaufserlöses in den ordentlichen Haushalt dann vertretbar, wenn die Ein- nahme für den Ersatz oder die Verbesserung eines sachlich mit dem veräußerten Grundstücke zusammenhängenden Grundstücks verwendet werden soll und die Ausgabe für den Ersatz oder die Verbesserung dem ordentlichen Haushalte zur Last fällt; denn in diesem Falle tritt nicht eine Vermögensverminderung, sondern nur eine Verschiebung der Vermögenswerte ein. Diese Art der Verwendung eines Verkaufserlöses muß, wenn es sich um Werte von mehr als 10 000 Reichsmark im einzelnen Falle handelt, durch den Haushaltsplan oder ein besonderes Gesetz ausdrücklich genehmigt werden.

Der letzte Satz des bisherigen § 29 Abs. 2 schreibt vor, daß, wenn die Ver- einnahmung eines Verkaufserlöses nicht durch den Haushaltsplan oder ein be- sonderes Gesetz genehmigt ist, der Erlös im nächsten Haushaltsplan unter die außerordentlichen Einnahmen einzustellen ist. In der Praxis haben sich hieraus Schwierigkeiten ergeben, weil auf Grund dieser Vorschrift der Erlös nicht sofort vereinnahmt werden kann, sondern erst durch den nächsten Haushaltsplan laufen muß. Der Zweck, eine unwirtschaftliche Verwendung des Erlöses zu verhindern, wird auch erreicht, wenn die Einnahme, abgesehen von den vorstehend erwähnten Ausnahmen, sofort als außerordentliche Einnahme gebucht wird, also als außer- planmäßige außerordentliche Einnahme nur durch die Rechnung, aber nicht durch den Haushaltsplan läuft. Diese Regelung kommt natürlich nur in Frage, wenn die Veräußerung nicht vorhergesehen und aus diesem Grunde nicht in den Haushalts- plan eingestellt werden konnte. Vergleiche ferner die Begründung zu § 79 Abs. 1 Z. 2).

Zu § 30 : Der bisherige § 30 Abs. 2 wird Abs. 3. Die Änderung seines ersten Satzes dient zur Klarstellung. Die Änderung des zweiten Satzes paßt sich dem jetzigen Rechtszustand an. Nach § 30 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 272) gilt die Reichshaushaltsordnung nicht für die Deutsche Reichsbahn, die durch das genannte Gesetz eine rechtlich selbständige Gesellschaft geworden ist. Es erscheint angebracht, die Vorschriften der Reichshaushaltsord- nung, in denen von der „Eisenbahn" die Rede ist, zu streichen. Gleichzeitig ist für die Reichspostverwaltung die durch das Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 287) eingeführte Bezeichnung „Deutsche Reichspost" in die Reichshaushaltsordnung aufzunehmen.

a) Der vorgeschlagene Abs. 2 des § 30 entspricht inhaltlich dem § 8 des Haus- 341

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342 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

haltsgesetzes für 1928. Grundsätzlich dürfen Ausgabereste künftig nur mit Zu- stimmung des Reichsministers der Finanzen verausgabt, und die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn die Verausgabung bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist. Die im § 8 des Haushaltsgesetzes für 1928 enthaltene Vorschrift, daß neue Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaberesten nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen übernommen werden dürfen, ist zusammen mit der Übernahme von Verpflichtungen zur Leistung außerordentlicher Ausgaben nach § 45 d übernommen worden. Das Verhältnis des neuen § 30 Abs. 2 zu dem neuen § 45 d ist durch die in beide Paragraphen aufgenommenen gegenseitigen Hinweise klargestellt. Auf der einen Seite schließt nämlich die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zur Verausgabung von Ausgaberesten nach § 30 Abs. 2 die Zustimmung zur Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung nach § 45 d in sich, weil die letztere gegenüber der tatsächlichen Verausgabung ein Weniger darstellt; andererseits sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen eine besondere Zustimmung zur Verausgabung von Ausgaberesten nach § 30 Abs. 2 nicht mehr notwendig ist, wenn der Reichsminister der Finanzen bereits nach § 45 d der Über- nahme einer Verpflichtung zur Verausgabung zugestimmt hat. Ferner muß die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zur Verwendung von Ausgaberesten auch dann als entbehrlich bezeichnet werden, wenn ein am Schluß eines Rech- nungsjahrs verbliebener Ausgaberest bei einer Ausgabebewilligung, die im laufenden Rechnungsjahr abschließt, übertragen ist und für die Verausgabung dieses Restes eine rechtliche Verpflichtung übernommen ist.

Die jetzt grundsätzlich geforderte Zustimmung des Reichsministers der Finan- zen zur Verwendung von Ausgaberesten ist erforderlich, um zu verhindern, daß die Ausgabereste eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Höhe erreichen, und daß auf diese Weise eine Ausgabewirtschaft entsteht, die nicht nur die klare Übersicht über die Haushaltsgebarung des Reichs erschwert, sondern unter Um- ständen auch den Belangen einer sparsamen Wirtschaftsführung nicht Rech- nung trägt. Es ist nicht beabsichtigt, die Ausgabereste in den Kassenbüchern und Rechnungen von den für das laufende Rechnungsjahr bewilligten Beträgen voll- ständig zu trennen; dies würde die im Jahre 1879/80 gerade im Interesse einer Ver- einfachung der Buch- und Rechnungsführung beseitigte sogenannte Restverwal- tung in gewissem Umfange wieder aufleben lassen. Der Zweck der neuen Vor- schrift wird sich vielmehr praktisch dadurch erreichen lassen, daß die Ressorts einen Plan über die Bewirtschaftung der Ausgabereste aufstellen, in dem fest- gestellt wird, welche Verpflichtungen aus den Ausgabemitteln gedeckt werden sollen und in welcher Weise über den Restbetrag verfügt werden soll. Diese Be- wirtschaftungspläne Werden dem Reichsminister der Finanzen zur Mitprüfung übersandt. Ergibt sich bei dieser Prüfung, daß Ausgabemittel nicht mehr benötigt werden, so werden sie beim nächsten Jahresabschluß in Abgang gestellt.

Ζ u § 30 a: Entspricht der Vorschrift des § 18 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für 1928. Sie hat sich bewährt. Ihre Übernahme in die Reichshaushaltsordnung er- scheint geboten, da sie beibehalten werden soll. Auch die Vorschrift des Abs. 2 zu übernehmen, erscheint nicht angezeigt, zumal seine Bestimmungen bereits in die Staatspraxis übernommen sind und einer gesetzlichen Festlegung nicht mehr bedürfen.

Ζ u § 31 : Der Wortlaut des (bisherigen) § 31 Satz 1 läßt die Möglichkeit zu, bei übertragbaren deckungsfähigen Ausgabemitteln von einer Vornahme der Deckung abzusehen, weil bei enger Auslegung des Begriffs „ersparte Mittel" die Ansicht vertreten werden kann, daß bei übertragbaren Ausgabemitteln eine Er- sparnis erst festzustellen ist, wenn die Aufgabe im wesentlichen durchgeführt ist. Demzufolge ist bei übertragbaren deckungsfähigen Ausgabemitteln häufig eine Deckung nicht vorgenommen worden, solange die Möglichkeit bestand, am Jahres- schluß unverwendet gebliebene Beträge als Rest in das nächste Rechnungsjahr zu übertragen. Ein solches Verfahren kann dahin führen, daß die durch einen Ver- merk im Haushaltsplane zugelassene Deckungsfähigkeit übertragbarer Ausgabe- mittel überhaupt nicht wirksam wird, abgesehen davon, daß dadurch eine ver- schiedenartige Behandlung deckungsfähiger Ausgabemittel entstände, je nachdem es sich um abschließende oder übertragbare Mittel handelt. Andererseits kann

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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 343

durch Vornahme der Deckung bei übertragbaren Ausgabemitteln der Nachteil entstehen, daß bei späterer Überschreitung von Ausgabemitteln, aus denen eine Deckung vorgenommen wurde, die Ursache der Überschreitung nicht ohne weiteres einwandfrei erkennbar ist. Es kann aber auch eintreten, daß die Überschreitung in einem Rechnungsjahre mit Ursachen begründet werden muß, die in einem frühe- ren Rechnungsjahre, wegen dessen Rechnung die gesetzgebenden Körperschaften der Reichsregierung bereits Entlastung erteilt haben, bei einer anderen Zweck- bestimmung eine Mehrausgabe hervorgerufen haben, die als Überschreitung von den gesetzgebenden Körperschaften seinerzeit hätte genehmigt werden müssen, wenn nicht die Deckungsfähigkeit zugelassen wäre. Um allen diesen Mißständen vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Zulassung der Deckungsfähigkeit übertrag- barer Ausgabemitteln mit anderen übertragbaren oder abschließenden BewilH- gungen grundsätzlich auszuschließen und Ausnahmen nur für besondere Fälle durch den Haushaltsplan zuzulassen 1).

Zu § 33 : a) Durch die Einschaltung eines neuen Absatzes in § 30 ist Änderung der Angabe notwendig.

b) Der Wortlaut des (bisherigen) § 33 Abs. 3 hat Anlaß zu Zweifeln gegeben, ob unter Beamten, die hiernach haftbar gemacht werden können, nur Reichs- beamte zu verstehen seien. Nach dem Wortlaute der Vorschrift muß ange- nommen werden, daß sie die Schadensersatzpflicht nicht nur auf Reichsbeamte beschränken, sondern für Beamte jeder Art, die Reichsmittel verwalten und schuld- haft den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zuwiderhandeln, anwenden wollte, da an anderer Stelle (§ 49 der Reichshaushaltsordnung) ausdrücklich von Beamten oder Angestellten des Reichs gesprochen wird. Wenn danach auch schon jetzt der § 33 Abs. 3 in diesem weiteren Sinn auszulegen ist, so empfiehlt es sich doch, für die Zukunft jeden Zweifel durch die ausdrückliche Vorschrift des vorgeschlagenen neuen Satzes 2 auszuschließen.

Es hat sich ferner als im Interesse des Reichs notwendig erwiesen, die Schadens- ersatzpflicht nach § 33 Abs. 3 sowie die Haftung nach § 32 Satz 2 nicht auf Be- amte zu beschränken, sondern sie auch auf Angestellte auszudehnen, die ebenfalls im Sinne des § 32 Satz 2 und des § 33 Abs. 1 und 2 für das Reich Maßnahmen treffen und Zahlungen anweisen können, zu denen das Reich rechtlich nicht ver- pflichtet ist oder die zu Haushaltsüberschreitungen führen.

Ζ u § 36 : Mit § 36 soll im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung der aus- gebrachten Stellen erreicht werden, daß auch Beamte niedrigerer Gruppen aus den als Beförderungsstellen ausgebrachten Stellen besoldet werden dürfen. Die Ver- waltung soll nicht gezwungen sein, in Verbindung mit einer frei gewordenen Be- förderungsstelle Beförderungen auszusprechen, wenn dies im Zeitpunkte des Frei- werdens der Stelle aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht zweckmäßig erscheint. Bei der Handhabung des bisherigen § 36 hat sich ergeben, daß dieser Zweck klargestellt werden muß, weil andernfalls die Möglichkeit besteht, daß aus den gleichen Stellen des Haushaltsplans Beamte verschiedener Laufbahnen be- soldet werden, was dem Grundsatze der Etatswahrheit zuwiderlaufen würde und den Absichten des Reichstags bei der Bewilligung der Planstellen zum Teil ent- gegenstehen könnte.

Zu § 36 a : Die vorgeschlagene Regelung entspricht im wesentlichen den §§12, 13, 15 und 16 des Haushaltsgesetzes für 1928. Es handelt sich hier um Vorschrif- ten, die als dauernd notwendig für die Bewirtschaftung der Personaltitel des Haus- haltsplans anzuerkennen sind. Ihre Übernahme in die Reichshaushaltsordnung erscheint auch zur Entlastung des Haushaltsgesetzes von Dauervorschriften zweck- mäßig.

§ 36 a Abs» 1 entspricht den §§ 12, 13 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für 1928. Der im § 12 enthaltene Hinweis auf § 40 des Besoldungsgesetzes erscheint ent- behrlich, zumal die Vorschrift des § 40 nur befristet ist. Mit Rücksicht auf den im § 40 des Besoldungsgesetzes angeordneten Stellenwegfall und auf zukünftige Wegfall vermerke usw. im Haushaltsplane kann sich die Regelung des Abs. 1 nur auf besetzbare Stellen erstrecken. Soweit entbehrliche Beamte mit der für die

*) Das neue Gesetz läßt solche Ausnahmen nicht zu. 843

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344 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 193Ó.

Stelle erforderlichen Vor- und Ausbildung vorbanden sind, müssen sie übernommen und dürfen Beamte nicht neu eingestellt werden. Sind solche entbehrliche Beamte nicht vorhanden, so sollen, wie es auch der bisherigen Übung entspricht, geeignete Wartestandsbeamte in die freien Stellen übernommen werden. Der weitere Hin- weis des § 13 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes auf die Einstellung von Versorgungs- anwärtern und Schwerkriegsbeschädigten erscheint entbehrlich. Bei der Ver- wendung von entbehrlichen und einstweilig in den Ruhestand versetzten Be- amten handelt es sich nicht um eine Einstellung neuer Beamtenkräfte, sondern um eine anderweitige Verwendung bereits vorhandener Beamter. Erst bei der Ein- stellung neuer Kräfte können die gesetzlichen Bindungen, und zwar hinsichtlich der Einstellung der Versorgungsanwärter die Anstellungsgrundsätze in der Fassung vom 31. Juli 1926 (Reichsgesetz bl. I S. 435) und hinsichtlich der Schwerbeschädig- ten das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung vom 12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 57) berücksichtigt werden. Diese Vorschriften werden daher durch die vorgeschlagene Regelung nicht berührt.

Abs. 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 13 Abs. 2 und § 16 des Haus- haltsgesetzes für 1928. Da, wie vorstehend dargelegt, die entbehrlichen und die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten bereits Reichsbeamte sind, ihre Übernahme mithin die Zahl der Reichsbeamten nicht vermehrt, sollen die Ver- waltungen bei der Wiederverwendung solcher Beamter nicht an die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen gebunden sein. Dagegen erscheint diese Bindung wie bisher in allen den Fällen erforderlich, in denen neue Beamtenkräfte in den Reichsdienst eingestellt werden. Unter Übernahme von Beamten in den Reichs- dienst ist beispielsweise die Übernahme eines planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten aus dem Landes- oder Gemeindedienst und die Überführung eines An- gestellten oder Arbeiters in das Beamtenverhältnis zu verstehen. Ebenso sollen die Verwaltungen aus Ersparnisgründen wie bisher gehalten sein, frei werdende Stellen dazu zu benutzen, um Beamte niedrigerer Besoldungsgruppen, die für ihre Person Bezüge höherer Gruppen erhalten, in die ihrer Besoldung entsprechenden Stellen zu überführen. Den sich hierbei ergebenden Schwierigkeiten soll dadurch Rechnung getragen werden können, daß Ausnahmen unter Beteiligung des Reichs- ministers der Finanzen zugelassen werden, um eine den bisherigen Bestimmungen entsprechende Handhabung dieser Vorschrift zu ermöglichen.

Abs. 3 entspricht inhaltlich dem § 15 des Haushaltsgesetzes für 1928. Regel- mäßig wird es Sache der Aufstellung des Haushaltsplans sein müssen, derartige Stellenübertragungen vorzunehmen. Solange die abgebende Verwaltung besteht, können Schwierigkeiten kaum entstehen, weil der entbehrliche Beamte bis zum Inkrafttreten des nächsten Haushaltsplans kommissarisch bei der Bedarfsverwal- tung beschäftigt werden kann. Die Vorschrift erscheint jedoch für solche Fälle notwendig, in denen, insbesondere bei der künftigen Durchführung der Verwal- tungsreform, Behörden im Laufe des Rechnungsjahrs umgebildet oder aufgelöst werden und dadurch die Stellen der entbehrlichen Beamten wegfallen. Die Stellen sollen zunächst als künftig wegfallend behandelt und es soll der Entscheidung bei den nächsten Haushaltsberatungen überlassen werden, ob bei der übernehmenden Verwaltung eine dauernde Vermehrung um diese Stellen eintreten oder die Stellen mit einem Wegfallvermerk eingesetzt werden sollen.

Die Vorschrift des Abs. 4 ist mit Rücksicht auf § 15 Abs. 2 Satz 3 des Reichs- postfinanzgesetzes notwendig. Abs. 4 auch auf Abs. 1 zu erstrecken, ist deshalb entbehrlich, weil Abs. 1 nach § 15 a. a. O. ohnehin für die Deutsche Reichspost gilt. Abs. 3 auf die Deutsche Reichspost zu erstrecken, besteht kein Anlaß.

Die den Vorschriften des § 36 a zugrunde liegenden Erwägungen treffen für die Soldaten der Wehrmacht deshalb nicht zu, weil eine Beschränkung ihrer durch den Versailler Vertrag festgelegten Zahl durch haushaltsrechtliche Vorschriften nicht in Frage kommt. § 127 ist daher bei § 36 a nicht sinngemäß anwendbar.

Ζ u § 45 a fg. : Der zweite Abschnitt der Reichshaushaltsordnung behandelt allgemein die Ausführung des Haushaltsplans, und zwar enthalten die §§ 24 bis 45 Vorschriften über die Bedeutung des Haushaltsplans, die wirtschaftliche Verwal- tung der Haushaltsmittel, die Vorschüsse, die Verwendung von Einnahmen, die Begrenzung der Verwendung der Haushaltsmittel, Einzelheiten über die Gewährung

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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 345

von Vergütungen und Unterstützungen, über Nebenbezüge und Leistungen aus Billigkeitsgründen. Die §§ 46 bis 51 enthalten Vorschriften über Verträge des Reichs, und zwar über das Verfahren bei der Veräußerung von Reichseigentum, über Beteiligung des Reichs an wirtschaftlichen Betrieben, über Vertragsabschluß mit Beamten der eigenen Verwaltung, über Änderung von Verträgen, Erlaß und Stundung von Forderungen. In diesem systematischen Aufbau machten nur die Abs. 2 und 3 des bisherigen § 24 eine Ausnahme, die, wie bereits bei § 24 aus- geführt, nicht in den ersten Teil, sondern zweckmäßigerweise in den zweiten Teil dieses Abschnitts der Reichshaushaltsordnung gehören. Da es notwendig geworden ist, das Vertragsrecht des Reichs durch eine Reihe von Vorschriften zu ergänzen, erscheint es zweckmäßig, diese zum Teil neuen grundsätzlichen Vorschriften über die vom Reich abzuschließenden Verträge zwischen § 45 und § 46 der Reichshaus- haltsordnung einzuschalten.

Zu § 45 a. Über einen bestimmten Betrag hinausgehende Verpf Achtungen für das Reich sollen nur noch von einem leitenden Beamten der zuständigen Behörde, und zwar in schriftlicher Form erklärt werden dürfen.

Der Anlaß zu dieser Vorschrift ist durch die Lohmann- Vorgänge gegeben. Es soll verhindert werden, daß ein nicht leitender Beamter für das Reich verbind- liche Verpflichtungen größeren Umfangs übernehmen kann. Die mit 1 Million Reichsmark vorgeschlagene Grenze erscheint erforderlich und ausreichend. Damit nicht unter Umständen beim Abschlüsse dringlicher Verträge eine das Reich schädigende Verzögerung eintritt, ist es notwendig, daß die Befugnis zur Unter- zeichnung nicht nur der Leiter der den Vertrag abschließenden Behörde, sondern auch der geschäftsordnungsgemäß zu seiner ständigen Vertretung berechtigte Be- amte erhält. Dies ist bei den obersten Reichsbehörden der Staatssekretär; sind in einem Ministerium mehrere Staatssekretäre vorhanden, so ist jeder von ihnen für den ihm geschäftsordnungsmäßig zugeteilten Geschäftsbereich zum Abschluß solcher Verträge berechtigt. In Zweifelsfällen wird es sich empfehlen, die Form des § 45 a zu beachten.

Ζ u § 45 b. Entsprechend der vom Reichstage zu § 24 Abs. 2 der Reichshaus- halt3ordnung angenommenen Entschließung wird im § 45 b festgelegt, daß alle Ver- träge, durch die das Reich zur Leistung von Auszahlungen über ein Rechnungs- jahr hinaus verpflichtet wird, der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen bedürfen, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Auch wenn für einen Kanal- oder Schiffsbau oder eine ähnliche über eine Reihe von Jahren verteilte Ausgabe eine erste oder zweite Rate in den Haushaltsplan eingestellt ist, bedürfen demnach alle Verträge, in denen für die künftigen Jahre hinsichtlich des Weiter- baus Verpflichtungen für das Reich übernommen werden, der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Die Notwendigkeit dieser Zustimmung hat sich aus der Praxis der letzten Jahre ergeben. Die schwierige Finanzlage des Reichs ver- langt, daß nicht über bereits bestehende gesetzliche Vorschriften hinaus ohne Zu- stimmung des Reichsministers der Finanzen Leistungen übernommen werden, die ihm eine Ausgleichung des Haushalts künftiger Jahre erschweren oder un- möglich machen. Unter § 45 b fallen die Verträge, durch die von vornherein gewollt eine Verpflichtung über das Rechnungsjahr hinaus übernommen wird; Verträge, bei denen ungewollt eine solche Verpflichtung eintritt, fallen, wenn ein Ausgabe- rest entsteht, unter § 30 Abs. 2 oder § 45 d.

Im übrigen enthält § 45 b die bisherige Vorschrift des § 24 Abs. 2 in geänderter Fassung, die inhaltlich nichts wesentlich Neues bringt, aber zur Klarstellung er- forderlich erscheint. Es soll nämlich künftig die Ausnahme von der Vorschrift, daß langfristige Verträge nur auf Grund erstmaliger Bewilligung von Ausgabemitteln abgeschlossen werden dürfen, auf dringende Fälle beschränkt bleiben. Nach § 45 b Abs. 1 ist ferner die bisherige Vorschrift des § 24 Abs. 2 dahin erweitert, daß der erstmaligen Bewilligung von Ausgabemitteln die Genehmigung des Vertrags- abschlusses durch den Haushaltsplan gleichgestellt ist. Diese Ergänzung ist ins- besondere mit Rücksicht auf die Baumietverträge notwendig, die auf Grund der Genehmigung durch den Haushaltsplan abgeschlossen werden, ohne daß Ausgabe- mittel für sie eingestellt sind.

Entsprechend dem § 24 Abs. 3 ist im § 45 b Abs. 3 vorgesehen, daß die Vor-

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346 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

Schriften nicht für im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Verträge gelten.

Zu § 45 c. Alle Bürgschafts-, Gewähr- und dergleichen Verträge dürfen künftig nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen abgeschlossen werden.

Die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen ist nicht erforderlich für im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Natur nach regel- mäßig wiederbehrende Verträge. Solche Verträge werden stets auf Grund der Bewilligung von Ausgabemitteln abgeschlossen; bei ihnen fällt daher eine aus der Bürgschaftsübernahme usw. sich ergebende Belastung des Reichs den Ausgabe- mitteln der den Vertrag abschließenden Verwaltung zur Last. Hier ist insbesondere an Fälle gedacht, in denen im Rahmen einer Ausgabebewilligung nicht eine Aus- gabe geleistet, sondern nur eine Verpflichtung übernommen wird.

Vorschriften über Bürgschafts-, Gewährverträge und dergleichen fanden sich bisher nur im § 116 der Reichshaushaltsordnung in dem Abschnitt „Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit". (Der bisherige) § 116 unterscheidet zwei Gruppen von Fällen, nämlich die Gewährleistung für den Ersatz von Schäden, die einem Vertragsteilnehmer aus dem Abschlüsse von Geschäften bestimmter Art entstehen, und die Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen. In diesen Fällen soll für den Rech- nungshof das Recht ausbedungen werden, das Unternehmen des Garantie- oder Bürgschaftsempfängers zu prüfen, soweit die Prüfung erforderlich ist, um die Vor- aussetzungen für die Haftung des Reichs festzustellen. (Der bisherige) § 116 ist nach zwei Richtungen änderungsbedürftig. Die darin genannten Fälle sind nicht glücklich gefaßt und auch nicht erschöpfend; sie umfassen beispielsweise nicht die Gewährleistung für die Erzielung eines bestimmten Ertrags aus einem Unter- nehmen. Die Vorschrift muß, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, auf alle Bürg- schafts-, Gewähr- oder anderen, ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verträge ausgedehnt werden. Diese Terminologie ist klar und erschöpfend. (Der bisherige) § 116 sichert ferner das Recht zur Prüfung des Garantie- oder Bürg- schaftsempfängers. Hier ist offenbar der beabsichtigte Zweck unrichtig zum Aus- druck gebracht. Wenn beispielsweise das Reich der Reichskreditgesellschaft gegen- über eine Gewähr für einen von ihr zu gewährenden Kredit übernimmt, so soll das Unternehmen des Kreditnehmers nachgeprüft werden, nicht das der Reichskredit- gesellschaft, die Bürgschaftsempfängerin ist. Der beabsichtigte Zweck wird durch die Vorschrift erreicht, daß die Unternehmen der Beteiligten einer Prüfung zu unterziehen sind. Es erscheint endlich zweckmäßig, die Vorschrift des (bis- herigen) § 116 dahin zu erweitern, daß beim Abschlüsse derartiger Verträge die Befugnis zur Prüfung nicht nur für den Rechnungshof, sondern allgemein für das Reich ausbedungen wird, und sie nach § 45 c zu übernehmen, wohin sie nunmehr nach dem systematischen Aufbau gehört. Von der Ausbedingung eines Prüfungs- rechts, das sich im übrigen auch darauf erstrecken muß, festzustellen, ob eine Inanspruchnahme des Reichs in Frage kommen kann, kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen abgesehen werden, wenn die Natur des Vertrags es erfordert.

Zu § 45 d. Diese Vorschrift entspricht, wie bereits ausgeführt, den §§7 und 8 des Haushaltsgesetzes für 1928, wonach Verpflichtungen zur Leistung außer- ordentlicher Ausgaben und von Ausgaberesten nur mit Zustimmung des Reichsmini- sters der Finanzen übernommen werden dürfen. Der Klarstellung wegen ist aus- drücklich hervorgehoben, daß die Zustimmung auch dann erforderlich ist, wenn es sich nicht um Verträge handelt, durch die das Reich zur Leistung von Auszah- lungen über ein Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird. Die Zustimmung ist also auch erforderlich, wenn die übernommene Verpflichtung sich auf das laufende Rechnungsjahr beschränkt. Diese Bestimmung ist die notwendige Ergänzung der neu vorgeschlagenen Vorschriften des § 26 Abs. 4 und § 30 Abs. 2, nach denen der Reichsminister der Finanzen die Leistung außerordentlicher Ausgaben und von Ausgaberesten nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen soll. Diese Vorschrift würde nur auf dem Papier stehen, wenn nicht weiter vorgesehen wäre, daß Verträge, aus denen eine solche Verpflichtung sich ergeben kann, nur mit seiner Zustimmung abgeschlossen werden dürfen. Auch hier ist es erforderlich,

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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 347

Ausnahmen im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung vorzusehen. Im übrigen erscheint es zweckmäßig, in den zu § 45 d zu erlassenden Ausführungs- bestimmungen für die Verpflichtung zur Leistung außerordentlicher Ausgaben einen Betrag festzusetzen, bis zu dem die Zustimmung des Reichsministers der Finanzen nicht erforderlich ist, um in Fällen von geringerer Bedeutung unnötiges Schreibwerk zu ersparen.

Über das Verhältnis des § 45 d zu § 30 Abs. 2 ist das Nähere in der Begründung zu § 30 Abs. 2 ausgeführt. Danach bedarf es der Zustimmung nach § 45 d in den Fällen nicht mehr, in denen bereits der Verausgabung von Resten nach § 30 Abs. 2 zugestimmt ist.

Ζ u § 47 : In § 47 Abs. 1 ist gegenüber der bisherigen Fassung der Satz ein- gefügt, daß der Reichsminister der Finanzen in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift zulassen darf, daß Reichseigentum nur gegen einen dem vollen Wert entsprechenden Preis veräußert werden darf. Dies entspricht einer in den Haushaltsgesetzen der letzten Jahre ständig wiederholten Vorschrift; im Haus- haltsgesetze für 1928 findet sie sich im §21. Auch hier handelt es sich um eine durch die laufende Wiederholung in den Haushaltsgesetzen für die Aufnahme in die Reichshaushaltsordnung reif gewordene Vorschrift.

Im Abs. 2 ist die Vorschrift, daß Grundstücke nur mit Zustimmung des Reichs- ministers der Finanzen veräußert werden dürfen, auf Anteile an gesellschaftlichen Unternehmungen jeder Art (Reichsbankanteile, Aktien, auch solche der Reichs- bahngesellschaft, Kuxe, Geschäftsanteile usw.) ausgedehnt. Die bisherige Sonder- regelung über die Veräußerung reichseigenen Grundbesitzes ist darauf zurück- zuführen, daß man im Grundbesitze den wertvollsten und nicht ohne zwingende Gründe zu veräußernden Teil des Reichsvermögens erblickte. In der Praxis der letzten Jahre hat sich nun ergeben, daß auch die Anteile an gesellschaftlichen Unternehmungen einen besonders wertvollen Teil des Reichsvermögens darstellen. Es ist daher gerechtfertigt, die Sonderregelung auch auf die Beteiligungen zu er- strecken. Dem entspricht es, daß die Vorschrift, nach der die Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder von besonderer Bedeutung der Zu- stimmung des Reichsrats und des Reichstags bedarf, ebenfalls auf die Beteiligungen ausgedehnt wird. Dagegen bleibt die Vorschrift, nach der die Veräußerung von Grundstücken, die einen besonderen künstlerischen, gschichtlichen oder kulturellen Wert haben, ausnahmslos der Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags bedarf, auf Grundstücke beschränkt. Es ist daher zweckmäßig, die bisher in einem Absatze zusammengefaßten Vorschriften über die Veräußerung von Grundstücken in drei Absätze auseinanderzuziehen. Abs. 5 regelt entsprechend den Tausch von Gegenständen, die im Eigentume des Reichs stehen.

Zu § 65 : Der Wortlaut des bisherigen § 65 Abs. 1 spricht von „angeschafften Gegenständen" und läßt nur die Deutung zu, daß darunter Sachen verstanden sein sollen. Da das Reich aber in steigendem Maße auch Reohte - Forderungen aus Beteiligungen, Aktien, Darlehen u. dgl. - erwirbt und der Reichstag eine Entschließung gefaßt hat, nach der über alle in das Vermögen des Reichs über- gehenden Gegenstände - in der weiteren Bedeutung von Sachen und Rechten - eine Vermögensrechnung aufgestellt werden soll, erscheint die vorgeschlagene Änderung und Ergänzung erforderlich.

Im (bisherigen) § 65 Abs. 2 war die Wertgrenze für die unentgeltliche Über- lassung von Gegenständen auf 3000 Mark festgesetzt. Es mußte daher alljährlich im Haushaltsgesetz eine in Reichsmark ausgedrückte Wertgrenze festgesetzt werden. Im § 20 Satz 1 des Haushaltsgesetzes für 1928 ist diese Grenze mit 3000 Reichsmark festgelegt. Die Übernahme dieser Vorschrift in die Reichshaushalts- ordnung ist angezeigt. Es erscheint ferner auch zweckmäßig, die ebenfalls in den Haushaltsgesetzen - so im § 20 Satz 2 des Haushaltsgesetzes für 1928 - ent- haltene Bestimmung, daß bei der Abgabe von Gegenständen von einer Reichs - behörde an eine andere von einer Erstattung des Gegenwerts oder der Erhebung von Mieten oder Pachten abgesehen werden kann, nunmehr in die Reichshaus- haltsordnung zu übernehmen. Ist bei einer solchen Abgabe von Gegenständen auf der einen Seite eine Behörde der Deutschen Reichspost oder der Deutschen Reichs- bahn-Gesellschaft beteiligt, so ist stets der volle Gegenwert zu erstatten. Da die

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348 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

Behörden der Deutschen Keichsbahn- Gesellschaft keine „Reichsbehörden' c sind, brauchte im Text des § 65 Abs. 2 Satz 1 eine ausdrückliche Ausnahmevorschrift lediglich für die Behörden der Deutschen Reichspost aufgenommen zu werden. Vergleiche ferner die Begründung zu § 79 unter b.

Ζ u § 66 : Die gesetzgebenden Körperschaften haben wiederholt den Wunsch ge- äußert, daß die Denkschrift und die Bemerkungen des Rechnungshofs nach § 107 der Reichshaushaltsordnung ihnen früher, als dies bisher geschehen ist, zugeleitet wer- den möchten. Die Erfüllung dieses Wunsches ist aber nur dann möglich, wenn der Rechnungshof früher als bisher mit der Rechnungsprüfung beginnen kann. Das wird u. a. dadurch ermöglicht, daß die Kassenbücher in Vierteljahrsteilen geführt und dem Rechnungshofe zur Prüfung vorgelegt werden. Um für ein solches Verlangen eine Rechtsgrundlage zu schaffen, ist der vorgeschlagene Zusatz erforderlich.

Ζ u § 70: Vgl. die Begründung zu § 30. Ζ u § 73 Abs. 1 : Vgl. die Begründung zu § 32 Satz 2. Ζ u § 75 : (Der bisherige) § 75 enthält Vorschriften über die Behandlung von

Fehlbeträgen und Überschüssen im ordentlichen Haushalt. Danach ist ein Fehl- betrag in den Haushaltsplan für das zweitnächste Rechnungsjahr als ordentliche Ausgabe einzustellen; ein Überschuß ist zur Verminderung des Anleihebedarfs oder zur Schuldentilgung zu verwenden. Im Gegensatze zu der Behandlung von Fehlbeträgen schreibt also (der bisherige) § 75 nicht vor, in welchem Rechnungs- jahr ein Überschuß zu verwenden ist. In der dem Reichstag am 7. März 1928 vor- gelegten Denkschrift des Rechnungshofs zur Reichshaushaltsrechnung 1924 - Nr. 4054 der Drucksachen - hat es der Rechnungshof als zweifelhaft bezeichnet, ob es dem Sinne des (bisherigen) § 75 entspricht,, den Überschuß noch im gleichen Rechnungsjahr oder erst in einem der folgenden Rechnungsjahre zu verwenden. Um diesen Zweifel zu beseitigen, erscheint es zweckmäßig, die Frage gesetzlich klar- zustellen. Im vorliegenden Entwürfe wird von der bestehenden Praxis ausgegangen, der auch beim Jahresabschlüsse für 1927 gefolgt ist. Hierbei ist der Überschuß, soweit er nicht unter Außerkraftsetzung des (bisherigen) § 75 zur Deckung ordent- licher Ausgaben in den Haushalt 1928 eingestellt worden ist, zur Deckung des Anleihebedarfs verwendet worden, und zwar noch in dem gleichen Rechnungsjahr, in dem er entstanden ist. Diese Praxis dürfte finanzpolitisch richtig und zweck- mäßig sein. Mit der Möglichkeit, daß ein Anleihebedarf und Anleihen nicht vor- handen wären, hat (der bisherige) § 75 bisher nicht gerechnet. Eine Vorschrift auch für diesen Fall zu treffen, erscheint nicht erforderlich, weil in absehbarer Zeit hiermit nicht gerechnet werden kann. Wegen des Ausweises des Überschusses in der Reichshaushaltsrechnung vgl. § 78 Abs. 2.

Ζ u § 75 Satz. 2 : Durch die neue Fassung des bisherigen § 75 Satz 2 ist vor- gesehen, daß ein Überschuß bereits in dem Rechnungsjahr, in dem er entsteht, zu verwenden ist, soweit am Jahresschluß eine Anleiheermächtigung nicht ausgenutzt worden ist. Der Ausweis dieses Überschusses in der Reichshaushaltsrechnung muß sichergestellt werden, da andernfalls der Erfolg der Wirtschaftsführung eines Rech- nungsjahrs verschleiert würde und kein klares Haushaltsbild entstände.

Ζ u § 79 Abs. 1 Ziffer 2: a) Nach (dem bisherigen) § 79 Abs. 1 Ziffer 2 ist der Reichshaushaltsrechnung eine Nachweisung der im Haushaltsplane nicht vor- gesehenen Einnahmen aus der Veräußerung reichseigener Sachen oder Rechte bei- zufügen. Um den Reichsrat und den Reichstag von allen Grundstücksveräuße- rungen im Werte von mehr als 10 000 Reichsmark zu unterrichten, soll die Ziffer 2 dahin ergänzt werden, daß solche Grundstücksveräußerungen unter Angabe der erzielten Erlöse einzeln zu erläutern sind.

b) Ferner wird vorgeschlagen, in einer neuen Ziffer 3 des § 79 Abs. 1 zu be- stimmen, daß der Reichshaushaltsrechnung eine Nachweisung der Gegenstände beigefügt wird, die eine Reichsbehörde nach § 65 Abs. 2 Satz 1 mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen von einer anderen Reichsbehörde unentgeltlich übernommen hat. Auf diese Weise wird ein Überblick über den Umfang der un- entgeltlichen Überlassung von Gegenständen zwischen Reichsbehörden und eine Überwachung ermöglicht. Die Überlassung zur Miete oder Pacht fällt nicht unter diese Vorschrift.

Zu § 96 Abs. 2: Die Erfahrungen des Rechnungshofs bei der Rechnungs- 348

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Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930. 349

prüfung haben die Notwendigkeit ergeben, nicht nur die endgültig nach dem Haus- haltsplane vereinnahmten und verausgabten Beträge zu prüfen, sondern auch zu überwachen, in welcher Höhe Kassenbestände vorhanden sind und in welcher Weise sie verwendet werden, sei es in Form einer vorübergehenden und zinsbaren Anlegung oder zur Gewährung von Darlehen, Vorschüssen oder dergleichen. Der Rechnungshof ist schon nach der bisherigen Rechtslage zur Vornahme dieser Prü- fung berechtigt; eine ausdrücklich gesetzliche Regelung erscheint aber zweck- mäßig, um Zweifel auszuschließen.

Ζ u § 97 Abs. 1 Satz 1 : Die Einfügung ist notwendig, um jeden Zweifel dar- über auszuschließen, daß der Rechnungshof bei örtlichen Erhebungen gesammelte Erfahrungen nicht nur zu seiner Unterrichtung, sondern auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung verwerten und bei den örtlichen Erhebungen festgestellte Mängel alsbald beanstanden kann.

Ζ u § 100 Abs. 2 Satz 1 : Nach dem bisherigen § 100 Abs. 2 Satz 1 ist der Rech- nungshof vor dem Erlaß allgemeiner Dienstanweisungen über die Buchführung und Verwaltung der Kassen und Magazine gutachtlich zu hören. In der Praxis hat sich ergeben, daß diese Vorschrift zu eng ist. Infolgedessen ist der Rechnungshof über den gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen hinaus gutachtlich gehört worden, u. a. bei der Beratung der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden und den dazu von den Reichsministern zu erlassenden Vollzugsbestimmungen. Es hat sich demgemäß als zweckmäßig erwiesen, die Anhörung des Rechnungshofs auf alle die Fälle auszudehnen, in denen es sich um Bestimmungen zur Durchführung der Reichshaushaltsordnung und hierzu von den Reichsministern erlassener all- gemeiner Dienstanweisungen handelt. Dadurch wird einerseits die Möglichkeit ge- schaffen, vor dem Erlasse solcher Bestimmungen die Erfahrungen des Rechnungs- hofs, die er bei der Rechnungsprüfung gesammelt hat, zu verwerten, andererseits wird er rechtzeitig über beabsichtigte künftige Maßnahmen auf dem Gebiete des Haushaltsrechts unterrichtet, was für die Vornahme der Rechnungsprüfung von Bedeutung sein kann.

Die Ergänzung des Abs. 4 dient lediglich zur Klarstellung. Zu § 107 Abs. 1 Ziff. 2: Die Änderung der Angabe in dem bisherigen § 107

Abs. 1 Ziff. 2 ist nach Anfügung eines Abs. 2 an den bisherigen § 96 notwendig. Zu § 109 Abs. 1 : Der Rechnungshof hat bei der Prüfung der Rechnungen

wiederholt Anlaß gehabt, die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen zum Gegenstände von Erörterungen mit den Reichsbehörden zu machen. Stimmten diese seiner Auffassung nicht zu, so war er nach der bisherigen Rechtslage ge- zwungen, gegebenenfalls dem Reichsrat und dem Reichstage durch die Denk- schrift oder durch eine Bemerkung hiervon Kenntnis zu geben, da nach dem Wortlaute des bisherigen § 109 in die Mitteilungen nur Vorschläge zur Abände- rung von Gesetzen und Verordnungen aufgenommen werden können. Es liegt jedoch im Interesse eines gedeihlichen Zusammenarbeitens zwischen den Reichs- behörden und dem Rechnungshofe, daß auch Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen zunächst der Reichsregierung mitgeteilt werden.

Zu der Streichung des bisherigen § 116 vgl. die Begründung zu § 45 c. Zu § 117: Aus der Begründung zu dem bisherigen § 117 der Reichshaushalts-

ordnung darf geschlossen werden, daß der Rechnungshof zur Prüfung auch dann berechtigt sein soll, wenn dem Reiche der Reingewinn eines Unternehmens nur teilweise zusteht. Es empfiehlt sich, dies durch den vorgeschlagenen Zusatz im Gesetz eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Die Änderung des Satz 2 ist erforder- lich, weil der bisherige § 116 durch § 45 c ersetzt wird.

Ζ u § 127 a : Es kann sich als zweckmäßig erweisen, zu den Vorschriften über die Bürgschafts- und Gewährverträge, über die das Reich über ein Rechnungsjahr hinaus verpflichtenden Verträge, über die Verausgabung von Ausgaberesten, die Übernahme von Verpflichtungen zur Leistung außerordentlicher Ausgaben und über die Frage, wann eine nennenswerte Beteiligung des Reichs im Sinne des § 117 vorliegt, näher Bestimmungen zu erlassen. Die Schlußvorschriften sind mithin dahin zu ergänzen, daß der Reichsminister der Finanzen zum Erlasse solcher Be- stimmungen ermächtigt wird.

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350 Deutsche Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930.

Ζ u § 128 : Zu den Angelegenheiten, in denen der Reichsminister der Finanzen nach § 128 Satz 3 endgültig entscheidet, sind auch die in dem neuen § 26 Abs. 4 sowie in den §§ 45 c und 45 d geregelten Fragen zu zählen. Der bisherige § 128 Satz 3 der Reichshaushaltsordnung ist daher entsprechend zu ergänzen. An die Stelle des früheren § 24 Abs. 2 tritt der neue § 45 b Abs. 1 und 2 (vgl. Begründung zu § 24).

Der bisherige § 131 ist hinfällig geworden, nachdem durch § 53 des Bank- gesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 235) das Bankgesetz vom 14. März 1875 ohne Einschränkung außer Kraft gesetzt und die Reichsbank vom Reich unabhängig geworden ist.

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