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Urheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete Fassung

Date post: 15-Jul-2015
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83
Urheberrecht und E-Learning PD Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Att. at Law (New York)
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Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Urheberrecht und E-Learning

PD Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago),LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Att. at Law (New York)

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was behandeln wir heute?

1 Was schützt das Urheberrecht?Urheberrecht

2 Was darf ein Urheber verbieten?Verbotsrechte

3 Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?Lizenzen

4 Wann darf ich ohne Einwilligung fremde Werke nutzen?

Ausnahmen

a Was sind eigentlich "Zitate"?

Zitate

b Was umfasst die Privatkopie?

Privatkopie

c Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

5 Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?

Haftung

6 Was sollte man mitnehmen?

Fazit

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

THE FOLLOWING PRESENTATION HAS BEEN APPROVED FOR

ALL ACADEMICS

IMAGES © MICROSOFT, INC. AND ITS AFFILIATES UNLESS OTHERWISE NOTED

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Welche goldene Regel gilt im Urheberrecht?

Lieber selbst gemacht…

… als schnell kopiert

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

0. Welches Recht findet Anwendung?

I. Liegt überhaupt ein geschütztes „Werk“ vor?

II. Ist die angegriffene Handlung ein Eingriff in das Urheberrecht?

III. Ist die angegriffene Handlung durch Schranken gerechtfertigt?

IV. Besteht eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz)?

Folge: Unterlassung, Schadensersatz

1. Ist der betroffene Gegenstand überhaupt schutzfähig?

2. Ist der Anspruchsteller zur Geltendmachung berechtigt?

3. Ist der Schutz möglicherweise erloschen?

Wie „denkt“ ein Urheberrechtler?

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

1Was schützt das Urheberrecht?

Urheberrecht

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was ist ein geschütztes „Werk“(§ 2 UrhG - Geschützte Werke)?

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Was schützt das Urheberrecht?

Urheberrecht

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

=

Ist Urheberrecht „Gleichmacherei“?

© Universal Pictures

Was schützt das Urheberrecht?

Urheberrecht

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Von was ist das Urheberrecht abzugrenzen?

Urheberrecht

Leistungsschutzrecht

Persönlichkeitsrechte (Bild, Wort, …)

Was schützt das Urheberrecht?

Urheberrecht

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was gilt für Gesetze?

§ 5 UrhG – Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und

Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und

amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen

genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im

amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme

veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung,

daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und

Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1

und 2 entsprechend anzuwenden sind.

Was schützt das Urheberrecht?

Urheberrecht

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Aber was gilt für DIN-Normen, etc.?

(3) 1Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird

durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn

Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche

Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren

Wortlaut wiederzugeben. 2In diesem Fall ist der

Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu

angemessenen Bedingungen ein Recht zur

Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. 3Ist

ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur

Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur

Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2

verpflichtet.

Was schützt das Urheberrecht?

Urheberrecht

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

2Was darf ein Urheber

verbieten?Verbotsrechte

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was darf der Urheber / Verlag verbieten?

§ 15 UrhG – Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in

körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt

insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16)… .

(2) 1Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk

in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der

öffentlichen Wiedergabe). 2Das Recht der öffentlichen

Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

(§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)….

Was darf ein Urheber verbieten?

Verbotsrechte

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was ist „Öffentlichkeit“?

§ 15 UrhG – Allgemeines

(3) 1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl

von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. 2Zur

Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der

das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen

das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder

zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen

verbunden ist.

Was darf ein Urheber verbieten?

Verbotsrechte

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was ist „öffentliche Zugänglichmachung“?

§ 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das

Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer

Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der

Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Was darf ein Urheber verbieten?

Verbotsrechte

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was bedeutet das für den Nutzer?

Urheberrechtlich mehrfach relevant

Vervielfältigung

Öffentliche Zugänglichmachung

Verbreitung

Was darf ein Urheber verbieten?

Verbotsrechte

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was ist in jedem Fall zu beachten?

§ 63 UrhG – Quellenangabe

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes … vervielfältigt

wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. … Die Verpflichtung

zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem

benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe

genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit

bekannt ist.

(2) … In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den

§§ 46, 48, 51 und 52a sowie der öffentlichen Zugänglichmachung

nach den §§ 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens

des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht

möglich ist.

Was darf ein Urheber verbieten?

Verbotsrechte

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

3Unter welchen Bedingungen

ist die Nutzung erlaubt?Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was kann man alles vereinbaren?Beispiele aus dem Softwarebereich

Pizzaware Beerware

NicewareHugware

PostcardwareCareware

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Wie sieht das in der Praxis aus? (1)

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Wie sieht das in der Praxis aus? (2)

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Wie sieht das in der Praxis aus? (3)

2.236,03 Euro!

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Portrait Lawrence Lessig by Joi Ito from Inbamura, Japan

Was sind Creative Commons Lizenzen?

1.0 2.0

3.0 4.0unported

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was ist auf jeden Fall ausgeschlossen?

„Entstellung“

Urheberbezeichnung entfernen

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was bedeutet „Namensnennung“?

You must include a copy of, or theUniform Resource Identifier (URI) for,this License with every copy of theWork You Distribute or PubliclyPerform.

You must, unless a request has been made pursuant to Section 4(a), keepintact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to themedium or means You are utilizing:(i) the name of the Original Author […], another party or parties (e.g., a

sponsor institute, publishing entity, journal);(ii) the title of the Work if supplied;(iii) to the extent reasonably practicable, the URI, if any, that Licensor

specifies to be associated with the Work, […] ; […] and(iv) in the case of an Adaptation, a credit identifying the use of the Work

in the Adaptation (e.g., "French translation of the Work by OriginalAuthor," or "Screenplay based on original Work by Original Author").

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was bedeutet „keine Bearbeitung“?

The above rights include the right to make such modifications as are technically necessary to exercise the rights in other media and formats, but otherwise you have no rights to make Adaptations.

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was bedeutet „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“?

You may Distribute or Publicly Perform an Adaptation only under the terms of: (i) this License; (ii) a later version of this License with the same License Elements as this License; (iii) a Creative Commons jurisdiction license (either this or a later license version) that contains the same License Elements as this License (e.g., Attribution-ShareAlike3.0 US)); (iv) a Creative Commons Compatible

This Section 4(b) applies to the Adaptation as incorporated in a Collection, but this does not require the Collection apart from the Adaptation itself to be made subject to the terms of the Applicable License.

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was bedeutet „nicht kommerziell“?

You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in any manner that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation. The exchange of the Work for other copyrighted works by means of digital file-sharing or otherwise shall not be considered to be intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation, provided there is no payment of any monetary compensation in connection with the exchange of copyrighted works.

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was bedeutet „CC-0“?

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Welche Lizenz galt für Cliparts in Powerpoint, Word & Co?

Wenn Sie Microsoft Office.com oder die Microsoft

Office-Webanwendungen verwenden, haben Sie

möglicherweise Zugriff auf Medienbilder, ClipArt,

Animationen, Ton, Musik, Videoclips, Vorlagen und

andere Formen von Inhalt („Medienelemente“), die mit

der auf Office.com verfügbaren Software oder als

Bestandteil eines zur Software gehörenden Diensts

bereitgestellt werden. Sie sind berechtigt, die

Medienelemente zu kopieren und in Projekten und

Dokumenten zu verwenden.

http://windows.microsoft.com/de-DE/windows-live/microsoft-services-agreement

Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?

Lizenzen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

4Wann darf ich ohne

Einwilligung fremde Werke nutzen?

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Welche wichtigen Schranken gibt es?

• Vorübergehende Vervielfältigung (Streaming, Durchleiten, etc.)

§ 44a UrhG

• Untertitelung, etc. für Behinderte§ 45a UrhG

• Zitate§ 51 UrhG

• „Intranetschranke“§ 52a UrhG

• Privatkopie § 53 UrhG

Wann darf ich ohne Einwilligung fremde Werke nutzen?

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

a Was sind eigentlich "Zitate"?

Zitate

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was ist ein „Zitat“ im Sinne des Gesetzes?

§ 51 UrhG – Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche

Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,

sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck

gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein

selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des

Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem

selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in

einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Was sind eigentlich "Zitate"?

Zitate

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Kann ich eigene / fremde Beiträge in Präsentationen / Texte einbinden?

Zitat

Umfang Abwägung Zweck

Was sind eigentlich "Zitate"?

Zitate

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Welche Checkliste sollte ich für Zitate beachten?

• Ist meine eigene Darstellung schutzfähig iSd UrhG?

• Ist das zitierte Werk bereits veröffentlicht?

• Wird das Notwendige nicht überschritten? Kleiner Ausschnitt (10-12%), ganze Bilder

• Besteht ein innerer Zusammenhang (Kritik, Diskussion, Bestätigung)? nicht: Ersparnis eigener Ausführungen, Unterhaltung / Dekoration

• Ersetzt das Zitat nicht den Kauf des Originals? Keine Kumulation von Zitaten aus einem Werk

• Wird das zitierte Werk nicht entstellt? nur minimale Veränderungen (Kompression, Verkleinerung, Satzbau, indirekte Rede)

• Ist das Zitat mit Quellenangabe kenntlich gemacht?

Was sind eigentlich "Zitate"?

Zitate

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

b Was umfasst die Privatkopie?

Privatkopie

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Worum geht es hier eigentlich?

Ein Vorlesungsskript beinhaltet über 70 verschiedene

Quellen, die in unterschiedlicher Form verwendet

werden …

Bisher habe ich dieses Skript auf Papier kopiert und an

die Studierenden zum Selbstkostenpreis (0,03 €/DIN A 4-

Seite) weitergegeben.

Frage: Darf ich dies auch weiterhin tun? Wenn nicht,

was ist zu tun?

Was umfasst die Privatkopie?

Privatkopie

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Inwieweit sind Kopien überhaupt erlaubt?

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen

eigenen Gebrauch

(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes

durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf

beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch

mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur

Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte

oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet

wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die

Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen

lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um

Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger

mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder

anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Was umfasst die Privatkopie?

Privatkopie

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Geht es hier nicht um einen „privaten Gebrauch“ der Studierenden?

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen

Gebrauch

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes

herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und

soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist

und sie keinen gewerblichen Zwecken dient, …

Was umfasst die Privatkopie?

Privatkopie

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Also darf ich solche Reader an meine Studenten ausgeben?

(3) 1Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines

Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von

einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften

erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind,

zum eigenen Gebrauch

1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen… in der

für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder

2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in… Hochschulen

… in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die

Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. 2Die

Vervielfältigung eines Werkes, das für den

Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur

mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Was umfasst die Privatkopie?

Privatkopie

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Und was darf man mit solchen Texten machen?

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen

Gebrauch

(6) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu

öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. …

Was umfasst die Privatkopie?

Privatkopie

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

cWas erlaubt § 52a UrhG für

Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Ist das Urheberrecht jetzt endlich „einfach“?

„BGH macht Dozenten das Leben

leichter –

Endlich Klartext zu § 52 a

Urheberrechtsgesetz“

http://www.heise.de/tp/artikel/40/40479/1.html

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was ist ganz unproblematisch nutzbar?

„Public Domain“

„Open Access“ / „Creative

Commons“ (wenn Bedingungen eingehalten)

Werke von Autoren die mehr als 70 Jahre tot sind

Eigene Materialien, wenn nicht Rechte

übertragen

Zitate

Materialien mit Erlaubnis des

Rechteinhabers (Kollegen, Verlag)

Materialien mit Hochschullizenz

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Welche Frage stellt sich?

Bisher habe ich die gezeigten Folien stets als pdf-Datei

zum Download (kostenfrei) im Intranet den

Studierenden zur Verfügung gestellt.

Frage: Darf ich dies auch weiterhin tun? Wenn nicht,

was ist zu tun?

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was regelt § 52a UrhG (1)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder

Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an

Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der

Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der

Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten

Kreis von Unterrichtsteilnehmern…

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

gerechtfertigt ist.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie

Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der

Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100

Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer

Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es

sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG

„kleine“ Teile eines Werkes; bei der Prüfung, ob danach

kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht

worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen,

die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend

aus Text [nicht etwa überwiegend aus Bildern, Fotos oder

Abbildungen] besteht.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Aber was gilt denn für diese Frage?

Einige Quellen haben nur einen Umfang von wenigen

Seiten. Bei der Entnahme von Grafiken, Tabellen oder

kurzen Textpassagen kann dann die Grenze von 12 % des

Werkes überschritten sein. Was ist zu tun?

Wie soll beispielsweise eine Bewertung des Anteiles

eines einzigen Bildes / einer einzigen Tabelle an einem

Werk vorgenommen werden?

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was regelt § 52a UrhG (2)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder

Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an

Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der

Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der

Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten

Kreis von Unterrichtsteilnehmern…

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

gerechtfertigt ist.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was regelt § 52a UrhG (3)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder

Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an

Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der

Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der

Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten

Kreis von Unterrichtsteilnehmern…

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

gerechtfertigt ist.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie

Bei der Beurteilung, ob öffentlich zugänglich gemachte

Teile eines Werkes der „Veranschaulichung“ im

Unterricht dienen, ist auch im Blick auf die

verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Lehre (Art. 5

Abs. 3 GG) kein kleinlicher Maßstab anzulegen Das

Öffentlich-Zugänglichmachen dient daher schon dann

der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der

Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter

erfassbar wird …

Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der

zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im

Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu

ergänzen.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was regelt § 52a UrhG (4)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder

Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an

Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der

Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der

Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten

Kreis von Unterrichtsteilnehmern…

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

gerechtfertigt ist.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie

Teile eines Werkes werden nur dann „im Unterricht“

öffentlich zugänglich gemacht, wenn sie ausschließlich zu

Lehrzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken - wie

etwa für Belange der Hochschulverwaltung - öffentlich

zugänglich gemacht werden.

Das Zugänglichmachen „im Unterricht“ ist allerdings …

nicht durch die zeitlichen und räumlichen Grenzen des

Unterrichts beschränkt, sondern kann sich auf andere

Zeiten (wie die Vor- oder Nachbereitung des

Unterrichts) und Orte (etwa den häuslichen Arbeitsplatz)

erstrecken

nicht ewig idR bis zur Prüfung

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Was regelt § 52a UrhG (5)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder

Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an

Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der

Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der

Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten

Kreis von Unterrichtsteilnehmern…

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

gerechtfertigt ist.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

Urheberrecht

Verbotsrechte

Lizenzen

Ausnahmen

Zitate

Privatkopie

Intranetschranke

Haftung

Fazit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie

Die Teile des Werkes dürfen nur

„Unterrichtsteilnehmern“, also den Studierenden, die am

Unterricht teilnehmen, und nicht etwa allen

Studierenden des Studiengangs oder der Hochschule

zugänglich gemacht werden. …

Die Teile eines Werkes werden „ausschließlich“ dem

bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern

zugänglich gemacht, wenn diesem Kreis nicht

angehörende Personen durch technisch geeignete Mittel

von einem Zugang ausgeschlossen sind

Kein Einheitspasswort Anmeldung

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

Ausnahmen

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Fazit

Was regelt § 52a UrhG (6)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder

Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an

Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der

Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der

Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten

Kreis von Unterrichtsteilnehmern…

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

gerechtfertigt ist.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

Intranetschranke

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Fazit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie

Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die

in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und

Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a

der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 52a UrhG

um-gesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in

bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen

(zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder

sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird

und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des

Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

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Fazit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie

Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes

ist nur dann anzunehmen, wenn die fragliche Nutzung zur

herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt. …

In vergleichbarer Weise könnte die normale Werkverwertung

beeinträchtigt werden, wenn ein ausschließlich für den

Unterrichtsgebrauch an Hochschulen bestimmtes Lehrbuch zur

Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich

zugänglich gemacht würde.

Die normale Werkverwertung wird auch nicht dadurch

beeinträchtigt, dass auf der elektronischen Lernplattform

eingestellte kleine Teile des Werkes von den Studierenden

ausgedruckt und abgespeichert werden können.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie

Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem

jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn

der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler

Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung

zu angemessenen Bedingungen anbietet.

Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte

Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das

Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die

Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell

und unproblematisch gewährleistet ist.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

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Was regelt § 52a UrhG (7)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder

Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an

Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der

Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der

Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten

Kreis von Unterrichtsteilnehmern…

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

gerechtfertigt ist.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Unterricht und

das Zugänglichmachen der Teile des Werkes nicht der

Gewinnerzielung dienten.

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Was regelt § 52a UrhG (8)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(1) Zulässig ist, …

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs

sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften

ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von

Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

gerechtfertigt ist.

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Was regelt § 52a UrhG (9)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(2) 1Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den

Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets

nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 2Die

öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor

Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären

Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses

Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

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Was regelt § 52a UrhG (10)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur

öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen

Vervielfältigungen.

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Aber beachte:

§ 53 Abs. 2 UrhG

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Was regelt § 52a UrhG (11)?

§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und

Forschung

(4) 1Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist

eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann

nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht

werden.

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Wie teuer ist das Bereitstellen von Texten?

VG-Wort: 0,8 Cent (0,008 Euro)

pro Seite und pro Studierendem

50

10

500

4,00

Studierende

Seiten

· 0,8 Cent

Euro (in Worten: Vier Euro)

Zum Vergleich Kröner-Verlag: 10 Cent pro Seite pro Student (91 Seiten = 9,10 € pro Student Buch für 25 €)

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

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Und wie soll das erfasst werden?

https://tom.vgwort.de/intranetanhochschulen/editNewCourseAct

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Ist das nicht alles viel zu aufwändig?

Müssen nun alle Hochschulen Deutschlands derart

genau abfragen? Ist das Vorgehen unserer Hochschule

mit anderen Hochschulen abgestimmt?

Gibt es ein ggfs. mit Pauschalierungen arbeitendes

Kurzverfahren?

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Ist die Einzeleingabe überhaupt realistisch?

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Was passiert derzeit?

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

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Was regelt der Gesamtvertrag der Länder von 2007?

(1) Im Sinne dieses Vertrages gelten als:

a) kleine Teile eines Werkes maximal 15 % eines Werkes,

bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge

b) Teile eines Werkes 33 % eines Druckwerkes

c) Werk geringen Umfangs:

ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei

Musikeditionen maximal 6 Seiten,

ein Film von maximal 5 Minuten Länge,

maximal 5 Minuten 1eines Musikstücks sowie

alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen

Abbildungen.

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

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Wie ist die Vergütung in diesem Vertrag geregelt?

Bis zu 20 Teilnehmer: 1,80 €

21-50 Teilnehmer: 3,00 €

51-100 Teilnehmer: 4,00 €

101-250 Teilnehmer: 5,00 €

Je weitere 250 Teilnehmer: 1,00 € mehr

(+ 7 % Mehrwertsteuer)

Bei Audio- / Audiovideowerken jeweils verdoppelt

Abrechnungszeitraum Semester / Trimester

Mitteilungspflicht der Hochschulen, Auskunftsanspruch

der Verwertungsgesellschaften

Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?

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5Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?

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Was droht mir?

§ 97 UrhG – Anspruch auf Unterlassung und

Schadensersatz

(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach

diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich

verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung

der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf

Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der

Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann,

wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig

vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus

entstehenden Schadens verpflichtet.

Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?

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Sind Raubkopierer „Verbrecher“?

§ 106 UrhG - Unerlaubte

Verwertung urheberrechtlich

geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den

gesetzlich zugelassenen Fällen

ohne Einwilligung des

Berechtigten ein Werk oder eine

Bearbeitung oder Umgestaltung

eines Werkes vervielfältigt,

verbreitet oder öffentlich

wiedergibt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?

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Wer haftet? (Artikel 34 Grundgesetz)

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten

öffentlichen Amtes die … Amtspflicht, so trifft die

Verantwortlichkeit … die Körperschaft, in deren Dienst er

steht.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff

vorbehalten.

Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?

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Was bedeutet das?BGH, Urteil vom 16.01.1992, I ZR 36/90

Neben einer etwaigen – aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit

Art. 34 GG folgenden – Haftung des Landes Nordrhein-

Westfalen kommt eine eigene Schadensersatzhaftung des

Professors gegenüber dem Verlag nicht in Betracht.

Für den Unterlassungsanspruch … gelten die

Amtshaftungsgrundsätze nicht.

Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?

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Was gilt für „User generated Content“? § 19 TMG – Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie

für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung

oder der Information haben …, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die

Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu

sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem

Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt

wird.

Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?

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6 Was sollte man mitnehmen?

Fazit

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Fazit: Was sollte ich mir merken?

• Urheberrecht: Schutz eigener geistiger Schöpfungen

• Umfang: Grundsätzlich umfassendes Kopierverbot / Vorführverbot

• Berechtigter (Urheber, Inhaber ausschließlicher Lizenz) kann Nutzungsbedingungen frei gestalten

• Creative Commons: Nicht „rechtlos“, sondern besondere Pflichten

• Wichtige Schranken: Zitatrecht, Privatkopie, Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

• Schadensersatz nicht ohne Kenntnis / Kennenmüssen

• Social Media: Miturheber, auch kleine Teile

Was sollte man mitnehmen?

Fazit

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Wo erfahre ich mehr? (1)

http://zfilearn.hhu.de

Was sollte man mitnehmen?

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Wo erfahre ich mehr? (2)

[email protected]

Was sollte man mitnehmen?

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