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BR Aktuell 01/2012

Date post: 23-Mar-2016
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Das Infomedium der IG BCE BWS für Betriebsräte. Themenschwerpunkt dieser Ausgabe: Leiharbeit und AÜG
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Ausblick Im Verlauf des vergangenen Jahres wurde das AÜG in zwei Etappen geändert und somit die europäische Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/ EG in das deutsche Recht umgesetzt. Die erste Änderung vom 30.04.2011 brachte als Neue- rung in § 3a AÜG die Aufgabe zur Festlegung einer Lohnuntergrenze, die mittlerweile durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften er- füllt worden ist. Mit der „Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmer- überlassung“ ist diese Lohnuntergrenze nun zum 01.01.2012 auch gesetzlich verankert. Somit gilt in den alten Bundesländern ein Mindestlohn für Leiharbeitnehmer(innen) von 7,89 € und in den neuen Bundesländern von 7,01 €. Eine weitere bedeutende Neuerung war zu diesem Zeitpunkt die Einführung der Drehtürklausel, die verhindern sollte, dass von den Konzernen das sogenannte Schlecker-Modell weiterhin betrieben wird (Kün- digung der Stammarbeitnehmer(innen), Neuein- stellung in anderen Tochterfirmen zu deutlich schlechteren Konditionen, Rückverleih an den alten Arbeitsplatz). Anstatt dieses rechtsmiss- bräuchliche Vorgehen der Unternehmen vollstän- dig zu untersagen, hat der Gesetzgeber dieser Variante jedoch nur für einen Zeitraum von 6 Monaten einen Riegel vorgeschoben. Er liefert damit eines von vielen Beispielen, wie halbher- zig die Versuche sind, den Schutz der Leiharbeit vor Missbrauch tatsächlich zu verbessern. Am 01.12.2011 erfolgte die bedeutendste Verän- derung des AÜG, die in der neuen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur noch eine „vorüberge- hende Arbeitnehmerüberlassung“ erlaubt. Diese Neuregelung weckt einerseits große Hoffnungen, dass sich endlich der Missbrauch von Leiharbeit eindämmen lässt, und ist andererseits Auslöser heftiger und berechtigter Kritik am Gesetzgeber. Zwar bietet sich jetzt wieder die Möglichkeit, Arbeitnehmerüberlassung zeitlich einzugrenzen, allerdings hat der Gesetzgeber seinen Auftrag ig- noriert, den Begriff „vorübergehend“ zu definie- ren. Zudem ist entgegen dem Umsetzungsauftrag in der europäischen Leiharbeitsrichtlinie keine Sanktion für ein Fehlverhalten von Verleih- und Entleihfirma vorgesehen. Ein angemessener zeit- licher Rahmen für „vorübergehende“ Einsätze von Leiharbeitnehmer(inne)n kann nach unserer Auf- fassung höchstens 3 bis 6 Monate sein. Sollten die Entleihunternehmen längere Einsätze vorse- hen, so haben die Betriebsräte die Möglichkeit, über § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Ebenso sind nach den neuen Be- stimmungen des AÜG Kettenüberlassungen bzw. wiederholte Überlassungen unzulässig. Somit ist ab sofort das jahrelange Be- treiben von Arbeitneh- merüberlassung auf ein und demselben Arbeitsplatz geset- zeswidrig. Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch in 2012 machen wir „Gute Arbeit“ in den Betrieben zu unserem Thema. Dazu gehört auch, Leiharbeit auf ihren ursprüngli- chen Anwendungsbereich, die Abdeckung von unplanbaren Produktionsspitzen, zurückzu- führen und dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ Geltung zu verschaffen. Zwei wichtige Erfolge hat die IG BCE hier bereits vorzuweisen. So werden die Löhne der Zeitarbeitnehmerinnen und -nehmer in der chemischen Industrie an die Entgelte der Stammbelegschaften angeglichen. Darauf haben sich die IG BCE und der Bundesarbeit- geberverband der Personaldienstleister (BAP) im Dezember letzten Jahres grundsätzlich verständigt. Das Abkommen steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Gesamtlösung für alle Branchen im Bereich der DGB-Tarifge- meinschaft Zeitarbeit. Gemeinsame Absicht ist außerdem, diese Regelung auf alle ande- ren Branchen im Organisationsbereich der IG BCE zu übertragen. Darüber hinaus kommen Zeitarbeitnehmerin- nen und -nehmer in Deutschland erstmals in den Genuss einer tariflich verankerten Weiterqualifizierung. Über die Einrichtung eines gemeinsamen „Weiterbildungsfonds Zeitarbeit“ haben USG People Tochter Tech- nicum und die IG BCE einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Weitere Partner sind die TÜV Nord Bildung und der Bildungsdienstleister Provadis. In diesem Jahr besteht zudem die Hoffnung, dass infolge der Änderung des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Dezember 2011 deutliche Verbesserungen für die 910.000 Beschäftigten erreicht werden, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlas- sung tätig sind. Für Betriebsrätinnen und Betriebsräte steht nun auch im Vordergrund, diese neuen Handlungsmöglichkeiten zu kennen und Strategien zu entwickeln. Hierzu gibt es in vielen Betrieben bereits gute Betriebsvereinbarungen. Es gibt viel zu tun im Jahr 2012. Wir werden es gemeinsam schaffen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit euch! Eure Edeltraud Glänzer Das neue Arbeitnehmer- überlassungsgesetz (AÜG) Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline: 05117631-336 Betriebsrat aktuell aktuell Ausgabe 1/12 · März 2012 Ausblick Der Werkvertrag – Ausweichmöglichkeit der Arbeitgeber zur Leiharbeit Seite 2 Datenschutztagung Seite 3 Web-2.0-Seminare – große Nachfrage bei den Betriebsräten Seite 3 Gesundheitswoche 2012 Seite 4
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Page 1: BR Aktuell 01/2012

Ausblick

Im Verlauf des vergangenen Jahres wurde das AÜG in zwei Etappen geändert und somit die europäische Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG in das deutsche Recht umgesetzt. Die erste Änderung vom 30.04.2011 brachte als Neue-rung in § 3a AÜG die Aufgabe zur Festlegung einer Lohnuntergrenze, die mittlerweile durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften er-füllt worden ist. Mit der „Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmer-überlassung“ ist diese Lohnuntergrenze nun zum 01.01.2012 auch gesetzlich verankert. Somit gilt in den alten Bundesländern ein Mindestlohn für Leiharbeitnehmer(innen) von 7,89 € und in den neuen Bundesländern von 7,01 €. Eine weitere bedeutende Neuerung war zu diesem Zeitpunkt die Einführung der Drehtürklausel, die verhindern sollte, dass von den Konzernen das sogenannte Schlecker-Modell weiterhin betrieben wird (Kün-digung der Stammarbeitnehmer(innen), Neuein-stellung in anderen Tochterfirmen zu deutlich schlechteren Konditionen, Rückverleih an den alten Arbeitsplatz). Anstatt dieses rechtsmiss-bräuchliche Vorgehen der Unternehmen vollstän-dig zu untersagen, hat der Gesetzgeber dieser Variante jedoch nur für einen Zeitraum von 6 Monaten einen Riegel vorgeschoben. Er liefert damit eines von vielen Beispielen, wie halbher-zig die Versuche sind, den Schutz der Leiharbeit vor Missbrauch tatsächlich zu verbessern.

Am 01.12.2011 erfolgte die bedeutendste Verän-derung des AÜG, die in der neuen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur noch eine „vorüberge-hende Arbeitnehmerüberlassung“ erlaubt. Diese Neuregelung weckt einerseits große Hoffnungen, dass sich endlich der Missbrauch von Leiharbeit eindämmen lässt, und ist andererseits Auslöser heftiger und berechtigter Kritik am Gesetzgeber. Zwar bietet sich jetzt wieder die Möglichkeit, Arbeitnehmerüberlassung zeitlich einzugrenzen, allerdings hat der Gesetzgeber seinen Auftrag ig-noriert, den Begriff „vorübergehend“ zu definie-ren. Zudem ist entgegen dem Umsetzungsauftrag in der europäischen Leiharbeitsrichtlinie keine Sanktion für ein Fehlverhalten von Verleih- und Entleihfirma vorgesehen. Ein angemessener zeit-licher Rahmen für „vorübergehende“ Einsätze von Leiharbeitnehmer(inne)n kann nach unserer Auf-fassung höchstens 3 bis 6 Monate sein. Sollten die Entleihunternehmen längere Einsätze vorse-hen, so haben die Betriebsräte die Möglichkeit, über § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern. Ebenso sind nach den neuen Be-stimmungen des AÜG Kettenüberlassungen bzw. wiederholte Überlassungen unzulässig. Somit ist ab sofort das jahrelange Be-treiben von Arbeitneh-merüberlassung auf ein und demselben Arbeitsplatz geset-zeswidrig.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch in 2012 machen wir „Gute Arbeit“ in den Betrieben zu unserem Thema. Dazu gehört auch, Leiharbeit auf ihren ursprüngli-chen Anwendungsbereich, die Abdeckung von unplanbaren Produktionsspitzen, zurückzu-führen und dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ Geltung zu verschaffen.

Zwei wichtige Erfolge hat die IG BCE hier bereits vorzuweisen. So werden die Löhne der Zeitarbeitnehmerinnen und -nehmer in der chemischen Industrie an die Entgelte der Stammbelegschaften angeglichen. Darauf haben sich die IG BCE und der Bundesarbeit-geberverband der Personaldienstleister (BAP) im Dezember letzten Jahres grundsätzlich verständigt. Das Abkommen steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Gesamtlösung für alle Branchen im Bereich der DGB-Tarifge-meinschaft Zeitarbeit. Gemeinsame Absicht ist außerdem, diese Regelung auf alle ande-ren Branchen im Organisationsbereich der IG BCE zu übertragen.

Darüber hinaus kommen Zeitarbeitnehmerin-nen und -nehmer in Deutschland erstmals in den Genuss einer tariflich verankerten Weiterqualifizierung. Über die Einrichtung eines gemeinsamen „Weiterbildungsfonds Zeitarbeit“ haben USG People Tochter Tech-nicum und die IG BCE einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Weitere Partner sind die TÜV Nord Bildung und der Bildungsdienstleister Provadis.

In diesem Jahr besteht zudem die Hoffnung, dass infolge der Änderung des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Dezember 2011 deutliche Verbesserungen für die 910.000 Beschäftigten erreicht werden, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlas-sung tätig sind. Für Betriebsrätinnen und Betriebsräte steht nun auch im Vordergrund, diese neuen Handlungsmöglichkeiten zu kennen und Strategien zu entwickeln. Hierzu gibt es in vielen Betrieben bereits gute Betriebsvereinbarungen.

Es gibt viel zu tun im Jahr 2012. Wir werden es gemeinsam schaffen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit euch!

Eure Edeltraud Glänzer

Das neue Arbeitnehmer- überlassungsgesetz (AÜG)

Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline: 0511 7631-336

BetriebsrataktuellaktuellAusgabe 1/12 · März 2012

AusblickDer Werkvertrag

– Ausweichmöglichkeit der Arbeitgeber zur Leiharbeit Seite 2 Datenschutztagung Seite 3

Web-2.0-Seminare – große Nachfrage bei den Betriebsräten Seite 3 Gesundheitswoche 2012 Seite 4

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Betriebsrataktuellaktuell Ausgabe 1/12 · März 2012

– Änderung des AÜG

BWS-024-091102-12 26.03.2012 bis 27.03.2012IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

BWS-024-091105-12 16.4.2012 bis 17.4.2012Novotel Würzburg

BWS-024-091106-12 12.6.2012 bis 13.6.2012IG BCE-Bildungszentrum Haltern am See

Betriebsvereinbarungen richtig gestalten

BWS-001-310402-12 22.04.2012 bis 27.04.2012

BWS-001-310403-12 11.11.2012 bis 16.11.2012IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Kernkompetenz – Personalplanung und -entwicklung im Unternehmen

BWS-001-030302-12 26.08.2012 bis 31.08.2012IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

BWS-003-030306-12 23.09.2012 bis 28.09.2012IG BCE-Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst

BWS-001-030303-12 14.10.2012 bis 19.10.2012IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

BWS-005-030307-12 19.11.2012 bis 23.11.2012Maritim Hotel München

BWS-002-030305-12 25.11.2012 bis 30.11.2012IG BCE-Bildungszentrum Haltern am See

Freistellungsmöglichkeiten: BetrVG § 37 Abs. 6 · SGB IX § 96 Abs. 4

Anmeldung jetzt auch telefonisch unter 0511 7631-336, per Fax an 0511 7631-775 oder auf der Webseite www.igbce-bws.de

Tagung Leiharbeit

Seminare

Ausweichmöglichkeit der Arbeitgeber zur Leiharbeit

Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline: 0511 7631-336

„Normalarbeitsverhältnis am Ende?“ Diese Frage war zentrales Thema der letzten Betriebsräte-Jahrestagung. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis lassen diese Befürchtung aufkommen. So sind für Berufsanfänger unbezahlte Praktika und befris-tete Arbeitsverträge keine Seltenheit mehr. Diese Entwicklung setzte sich mit dem Missbrauch der Leiharbeit fort, die vielen Arbeitnehmer(inne)n zwar Beschäftigung einbrachte, aber in vielen Fällen auch dazu führte, dass Facharbeiter(innen) mit Niedriglöhnen auskommen mussten.

In den letzten Jahren bestimmte die Leiharbeit die Arbeitswelt. Sie war für die Arbeitgeber ein oft angewandtes Arbeitsmodell, um Personal-kosten zu sparen und den Druck auf die Stamm-belegschaft zu erhöhen. Nach den Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das den Missbrauch von Leiharbeit verhindern soll, überlegt nun die Arbeitgeberseite, wie sie die-se Schutzbestimmungen umgehen kann. Bereits jetzt ist als Reaktion auf die Einschränkungen in der Arbeitnehmerüberlassung ein Umschwen-ken auf den Einsatz von Werkunternehmern festzustellen, wie auch der Vortrag von Prof. Dr. Wendeling-Schröder auf der Betriebsräte-Jahres-tagung anschaulich bestätigte.

Ein Werkvertrag wird zwischen dem Werkunter-nehmer und dem Werkbesteller geschlossen. Nach Abschluss eines Werkvertrages schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller einen Erfolg, d. h. es muss ein Werk erbracht werden, wie z. B. ein Hausbau, die Erstellung eines Da-tenverarbeitungsprogramms oder eines Gutach-tens. Der Werkunternehmer hat die Möglichkeit, selbst tätig zu werden oder sich eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Diese Erfüllungsgehilfen werden dann beim Werkbe-steller (Unternehmen) eingesetzt. Eine Beson-derheit des Werkvertragsrechts liegt darin, dass

Der Werkvertrag

der Werkbesteller Gewährleistungsrechte gegen den Werkunternehmer hat, wenn das Werk nicht vollständig bzw. unzureichend erbracht worden ist, §§ 634 ff. BGB. Allerdings hat der Einsatzbe-trieb im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung gegenüber den Erfüllungsgehilfen grundsätzlich keine Weisungsbefugnis. Lediglich Hinweise zur Ausgestaltung des Werkes kann der Einsatzbe-trieb vornehmen. Sobald die Erfüllungsgehilfen vollständig in die Arbeitsprozesse des Werkbe-stellers (Unternehmens) integriert sind und sich durch die Stammarbeitnehmer(innen) anweisen lassen, kann nicht mehr von einem Werkver-trag gesprochen werden. Es handelt sich dann um sogenannte „Scheinselbständige“. Diese können gerichtlich einfordern, dass sie, unab-hängig von der Bezeichnung des Vertragsver-hältnisses, tatsächlich einen Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb haben. In Zukunft wird es daher die Aufgabe der Betriebsräte sein, ge-nau zu prüfen, wie der Arbeitgeber den Einsatz von Werkunternehmer(inne)n im Betrieb kon-kret ausgestaltet und welchen Weisungen die Werkunternehmer(innen) unterliegen. Entschei-dend ist, wer im Hinblick auf die Aufgabenerfül-lung zumindest teilweise die Personalhoheit über die Arbeitnehmer(innen) hat und typischerweise den Einsatzort und die Einsatzzeit bestimmen kann (BAG 13.12.2005 – 1 ABR 51/04 – NZA 2006, 1369).

Nicht selten wird zudem über die folgen den arbeitsvertraglichen Konstruktionen das Dritt-personal im Unternehmen eingesetzt: Dienst-vertrag, Dienstverschaffungsvertrag, Be triebs-füh rungsver trag und Gebrauchsüberlassung von Maschinen. Auch hier sollten die Betriebsräte genau hinsehen.

Abt. Betriebsverfassung

[email protected] · Tel. 0511 7631-606

Außerdem wurde das Konzernprivileg in § 1 Abs. 3 AÜG weiter eingegrenzt, sodass auch in den Konzernen Arbeitnehmerüberlassung nur noch vorübergehend ausgeübt werden kann. Einen weiteren Schritt zur Gleichberechtigung der Leiharbeitnehmer(innen) liefern die §§ 13a u. b AÜG. Durch § 13a AÜG wird das Entleihunterneh-men verpflichtet, die Leiharbeitnehmer(innen) über alle zu besetzenden Stellen im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Darüber hi-naus steht ihnen nach § 13b AÜG das glei-che Zugangsrecht zu den Sozialeinrichtungen

i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG wie den Stammarbeitnehmer(innen) zu. Das bezieht sich jedoch nicht auf die Türen, sondern vielmehr auf die Preise.

Die Betriebsräte und Gewerkschaften sind nun gefragt, den in vielerlei Hinsicht noch bestehen-den Ausgestaltungsspielraum auszufüllen. Unser gemeinsames Ziel sollte es sein, die Leiharbeit in Form von Betriebsvereinbarungen, aber auch durch eine vorausschauende Personalplanung in die richtigen Bahnen zu lenken.

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Bestellhotline für Bücher: 0511 7631-591 oder [email protected]

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BetriebsrataktuellaktuellAusgabe 1/12 · März 2012

Das Thema „Web 2.0“ war bereits im vergange-nen Jahr ein von uns bei der Seminargestaltung behandeltes Feld. Rückblickend auf die Erfah-rungen des vergangenen Jahres geht der rasante Aufstieg von sozialen Netzwerken ungebremst voran. Einerseits ist eine größere Bereitschaft der Menschen zu erkennen, intimste persönliche Daten in aller Öffentlichkeit zur Schau zu stel-len. Andererseits haben die Aufstände im nord-afrikanischen Raum gezeigt, welche positiven Bewegungen durch die Verbindung gemeinsamer Interessen und Ziele in der neuen virtuellen Welt erreicht werden können.

Durch die Lobbyarbeit der Unternehmen fanden viele Arbeitgebervorschläge im Regierungs-entwurf des Beschäftigtendatenschutzgeset-zes Berücksichtigung, die zu einer deutlichen Verschlechterung des geltenden hohen Daten-schutzniveaus für Beschäftigte führen würden. Die DGB-Gewerkschaften haben jedoch massiv entgegengewirkt und einhellig geurteilt: „Kein Gesetz ist besser als dieses Gesetz!“ Welche po-litischen Tendenzen sich aus diesem wohl letzt-

Die Zukunft hat bereits begonnen, das Phänomen Web 2.0 erobert die Welt und langsam auch die betriebliche Interessenvertretung. Das hat die IG BCE BWS früh erkannt und bietet seit 2011 als erster Anbieter in Deutschland Seminare an, in denen Betriebsräten gezeigt wird, wie sie Blogs, Facebook, YouTube, Twitter und Co. für ihre Zwe-cke einsetzen können. Nach einer erfolgreichen ersten Runde werden im Spätsommer 2012 wei-tere Web 2.0-Seminare angesetzt. Einen Schwer-punkt bilden hier infolge der großen Nachfrage die rechtlichen Fragen rund um die Nutzung von Internetplattformen.

Für uns ist Web 2.0 ein neues und wichtiges Thema. Spätestens, wenn die sogenannten „Digital Natives“, die Angehörigen der nach 1983 geborenen Computergeneration, die ers-

ten Betriebsratsposten über-nehmen, wird Web

2.0 unwiderruflich

endlich gescheiterten Gesetzesentwurf ableiten lassen und welche Forderungen wir als Gewerk-schaft an eine Neuregelung stellen, sind unter anderem Themenfelder dieser Tagung.

Allerdings wird die Diskussion um den Schutz der persönlichen Daten nicht nur auf Gesetzesebene ausgetragen, sondern auch in den Betrieben. Die Betriebsräte werden zunehmend mit von Arbeit-geberseite initiierten Betriebsvereinbarungen zu Themen wie „Datenschutz in der EDV-Verar-beitung“, „E-Mail und Internet“, „Videoüber-wachung“, „Mobile Ortung“ etc. konfrontiert. Welche Rechte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) überhaupt für die Arbeitgeber eröffnet und welche Risiken die Weitergabe von Daten in sich birgt, bietet Anlass für Diskussionen. Die Tagung zeigt Handlungsmöglichkeiten, wie ihr in eurer täglichen Arbeit die Interessen eurer Belegschaft in Bezug auf den Schutz ihrer per-sönlichen Daten wahren könnt.

Abt. Betriebsverfassung

[email protected] · Tel. 0511 7631-606

Große Nachfrage nach Web-2.0-Seminaren für Betriebsräte

zum Betriebsratsalltag gehören. Denn für diese Nachwuchsgeneration ist jede Form von Kommu-nikation ohne die Einbindung von Social-Media-Plattformen unvorstellbar.

Schon heute kommen auf Betriebsräte viele Fra-gen zu, die wir in Seminaren beantworten: Was umfasst Web 2.0 genau? Was sind Social-Media-Netzwerke? Wie kann ich Facebook, Twitter, You-Tube & Co. sinnvoll für die Betriebsratsarbeit nutzen? Und welche Chancen und auch Risiken sollte ich im Visier haben? Die BWS hält euch hier auf dem Laufenden. Im Herbst planen wir die Fortsetzung der Seminarreihe mit Schwer-punkten im Bereich Recht und Mitbestimmung.

Weitere Informationen findet ihr dann unter http://www.igbce-bws.de/web-2.0

Abt. Betriebsverfassung

[email protected] · Tel. 0511 7631-606

Datenschutztagung

Personalauswahl und Aus- wahlrichtlinien – Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Sven Hinrichs

BUND Verlag, 1. Auflage, 175 Seiten

12,90 €ISBN: 978-3-7663-6116-5

Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz – Kommentar für die Praxis

Jürgen Ulber

BUND Verlag, 4. Auflage 2011

98,00 €ISBN: 978-3-7663-3997-3

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Den BWS-Fachverlag erreicht ihr über die folgende neue Webseite:

www.bws-fachverlag.de

Bestellungen unter der E-Mail-Adresse [email protected], per Telefon: 0511 7631-591 oder per Fax: 0511 7631-881774

BWS-Fachverlag

Betriebsverfassungsgesetz „Der neue Fitting!“

Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmeier

Verlag Vahlen, 26. Auflage, 2262 Seiten, März 2012

75,00 €ISBN: 978-3-8006-4204-5

Prekäre Beschäftigungs- verhältnisse Handlungshilfe für Betriebsrätinnen und Betriebsräte

Für Mitglieder kostenlos zu bestellen im IG BCE-Shop: http://www.igbce-shop.de

Artikelnummer: 10647

Regina Steiner und Silvia Mittländer

PrekäreBeschäftigungsverhältnisse

Handlungshilfe für Betriebsrätinnen und Betriebsräte

2. aktualisierte Aufl age

Informationen zumArbeitsrecht

Ankündigung

IG BCE-Shop

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Bücher zum Thema LeiharbeitBücher zum Thema Leiharbeit

IG BCE-Shop

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Ausblick

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BetriebsrataktuellaktuellAusgabe 1/12 · März 2012

Die IG BCE setzt sich seit Langem dafür ein, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern und sie vor Gefahren am Arbeits-platz zu schützen. Beispielhaft dafür steht die IG BCE-Kampagne „Gute Arbeit“ mit dem Ziel, die Beschäftigten und deren Interessenvertre-tungen zur Mitwirkung und Gestaltung zu mo-tivieren und mit ihnen Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln. Die Themen sind vielfältig und greifen ineinander.

Die IG BCE-Gesundheitswoche – erstmalig 2012 im Programm des Wilhelm-Gefeller-Bildungs- und Tagungszentrums – soll diese Themen bün-deln und Handlungsansätze zeigen.

Seminare: Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes06.05.–11.05.12 · BWS-028-600101-12

Gesund im Betrieb06.05.–11.05.12 · BWS-052-601401-12

Gefahrstoffe06.05.–11.05.12 · BWS-028-600301-12

BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement09.05.–11.05.12 · BWS-028-601201-12

Anmeldung unter www.igbce-bws.de

Gesundheitswoche 2012

Herausgeber BWS Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar der IG BCE mbH | Königsworther Platz 6 · 30167 Hannover

Verantwortlich Edeltraud Glänzer Peter Wind

Redaktion Günter Schölzel · Jan Grüneberg | IG BCE, Hannover Daniele Frijia | IG BCE BWS GmbH Kathrin Behrens | kb2, Berlin

Gestaltung & Layout Antje Zimmermann · Julia Hintz | junge meister*, Berlin

Druck BWH GmbH – Die Publishing Company, Hannover

Impressum

Betriebliches Eingliederungs-management – Betriebsrat hat Informationsrecht hinsichtlich der Namen der dafür vorgese-henen Mitarbeiter(innen)

Der Betriebsrat hat im Rahmen der Über-wachung der ordnungsgemäßen Durch-führung des betrieblichen Eingliede-rungsmanagements (BEM) das Recht, die Namen sämtlicher Arbeitnehmer(innen) zu erfahren, die für die Durchführung des BEM vorgesehen sind. Der Arbeitge-ber hat diese Information unabhängig von dem Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer(innen) dem Betriebsrat mitzuteilen. Hintergrund dieser Entschei-dung ist, dass die Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gesetzlich ver-pflichtet sind, für Arbeitnehmer(innen), die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen sind, die Notwendigkeit der Durchführung eines BEM zu untersuchen. Durch das BEM soll den Arbeitnehmer(inne)n der Weg aus der Arbeitsunfähigkeit bereitet und ihr Ar-beitsplatz erhalten werden. Die Aufgabe des Betriebsrats beim BEM besteht darin, zu überwachen, ob der Arbeitgeber der ge-setzlichen Verpflichtung nachkommt, § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX. Die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht kann daher für den Betriebsrat nicht von der Zustimmung der einzelnen Beschäftigten abhängig sein. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen die-ser Weitergabe ebenfalls nicht entgegen.

BAG 07.02.2012, Az.: 1 ABR 46/10

Alle Entscheidungen sind unter www.bundesarbeitsgericht.de zu finden.

Leiharbeit – Konsequenzen ei-ner fehlerhaften Unterrichtung des BetriebsratesDer Betriebsrat hat bei einem Zustim-mungsverfahren nach § 99 BetrVG das Recht auf umfassende und rechtzeitige In-formation. Im Falle der Entscheidung des BAG vom 29.06.2011 kam die Arbeitgebe-rin dieser Informationspflicht nicht nach und informierte den Betriebsrat nicht über die Durchführung einer tarifvertraglich vorgeschriebenen Stellenausschreibung. Folglich forderte der Betriebsrat die feh-lende Information ein. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin beim Arbeitsgericht das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 100 BetrVG ein. Dort wurde der Antrag der Arbeitgeberin als unbegründet zu-rückgewiesen, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nicht ordnungs-gemäß eingeleitet hatte. Aufgrund der unzureichenden Unterrichtung begann die Wochenfrist für den Betriebsrat nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht zu laufen. Zwar kann im Rahmen des Zustim-mungsersetzungsverfahrens die Informa-tion vom Arbeitgeber noch nachgeholt werden, allerdings muss diese dem/der Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt wer-den, wahrheitsgetreu sein und deutlich machen, dass der Arbeitgeber nun der bis-her unzureichenden Erfüllung der Informa-tionspflicht nachkommen will. Im Hinblick auf die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem/einer Leiharbeitnehmer(in) müssen bei einem Zustimmungsverfahren dem Arbeitgeber folgende Informationen vorgelegt werden: Name, Qualifikation, Einsatz, Vorlage des Arbeitnehmerüber-lassungsvertrages zwischen Entleiher und Verleiher sowie die eventuell erforderliche Stellenausschreibung.

BAG 01.06.2011, Az.: 7 ABR 18/10

Ab- und Rückmeldepflicht bei Ausübung der Betriebsratstä-tigkeit am ArbeitsplatzDas BAG hat entschieden, dass sich ein Betriebsratsmitglied auch bei Vornahme seiner Betriebsratstätigkeit am Arbeits-platz grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden muss. Auch wenn sich das Betriebsratsmitglied keinen Meter von seinem Schreibtisch wegbewegt und Be-triebsratsarbeiten übernimmt, ist dem-nach der Arbeitgeber zu unterrichten. Dieses Erfordernis geht zurück auf das Ge-bot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Nur wenn nach den Umständen des Einzel-falls eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt, muss das Betriebsrats-mitglied den Arbeitgeber nicht vor der Aufnahme der Betriebsratstätigkeit un-terrichten. Bei der Einzelfallprüfung sind natürlich die speziellen Anforderungen an die verschiedenen Berufsgruppen zu be-rücksichtigen, sodass bei einem Call-Cen-ter-Mitarbeiter oder Fluglotsen davon aus-zugehen ist, dass sie sich immer abmelden müssen. Hingegen verweist das BAG bei einer Langzeitprojektbetreuung durchaus auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufnahme der Betriebsratstätigkeit, ohne dass der Arbeitgeber darüber zuvor in Kenntnis gesetzt werden muss. Der Arbeit-geber kann aber verlangen, dass ihm nach-träglich die Gesamtdauer der ausgeübten Betriebsratstätigkeit mitgeteilt wird. Das BAG bestätigte hiermit seine Rechtspre-chung aus den Jahren 1995 und 1997.

BAG 29.06.2011, Az.: 7 ABR 135/09

Wichtige BAG-Entscheidungen

Wie Recht entsteht: Das Bundesarbeitsgericht

BWS-003-950201-12 16.04.2012 bis 18.04.2012Hotel Pullman Erfurt am Dom

Einer für alle und alle für einen: Gesamt- und Konzernbetriebsrat

BWS-003-930301-12 02.05.2012 bis 04.05.2012IG BCE-Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst

Gute Arbeit unter erschwertenBedingungen: BR-Vorsitz in kleinen Gremien

BWS-003-930201-12 03.06.2012 bis 08.06.2012IG BCE-Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst

Freistellungsmöglichkeiten: BetrVG § 37 Abs. 6

Seminare aus der

ADIE AKADEMIEFührungskräfte im Betriebsrat

Fachtagung „Dual Studierende im Betrieb“

BWS-003-930201-12 Terminverschiebung vom 25.04.2012 bis 26.04.2012 auf den 21.06.2012 bis 22.06.2012IG BCE-Bildungszentrum Kagel-Möllenhorst

Freistellungsmöglichkeiten: BetrVG § 37 Abs. 6 · SGB IX § 96 Abs. 4

Achtung


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