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BGV D34 - BAA Büro für Arbeitssicherheit und Ausbildunganweisung in verständlicher Form und...

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Seite

§ 28 Verbrauchsanlagen mit Zerstäubungsbrennern . . . . . . . . . . . . . 23§ 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor . . . . . . . . . . . . . 24§ 30 Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen . . . . . . . . 26§ 31 Aufstellung von ortsfesten Verbrauchsanlagen in Räumen

unter Erdgleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

IV. Prüfungen

§ 32 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 33 Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen . . . . . . . . . . 29

B. Besondere Bestimmungen

§ 34 Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 30§ 35 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 30§ 36 Flüssiggasanlagen mit Zerstäubungsbrennern . . . . . . . . . . . . . . 31§ 37 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor . . . . . . . . . . . . . 31§ 38 Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen . . . . . . . . 32§ 39 Flüssiggasanlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter

Erdgleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

VI. Inkrafttreten

§ 41 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Durchführungsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

I. Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

1. die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken,

2. Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehälternversorgt werden,

3. Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druck-behältern versorgt werden.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staat-lichen Rechtsvorschriften geregelt ist.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die folgenden Anlagen unddie Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:

1. Verfahrenstechnische Anlagen,

2. Anlagen der öffentlichen Gasversorgung,

3. Anlagen zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Be-arbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen,

4. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen,

5. Anlagen auf Seeschiffen,

6. Anlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnen-schifffahrt,

7. Schutzgaserzeugungs- und -verbrauchsanlagen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken im Sinne dieser Unfallver-hütungsvorschrift ist das Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Ver-brennung.

(2) Flüssiggase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die brennba-ren Gase Propan, Propen (Propylen), Butan, Buten (Butylen) und deren Gemische.

(3) Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bestehenaus Verbrauchsanlagen für Brennzwecke und zur Entleerung aufgestellten undangeschlossenen Druckgasbehältern.

(4) Versorgungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfas-sen alle zur Versorgung der Verbrauchsanlagen dienenden Teile einschließlichder Hauptabsperreinrichtung.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(5) Verbrauchsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassendie Verbrauchseinrichtungen für Brennzwecke, einschließlich des Leitungs-netzes und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.

(6) Verbrauchseinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sindGeräte mit und ohne Abgasführung.

(7) Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungs-vorschrift sind Anlagen, bei denen die Verbrauchsanlagen oder Versorgungsan-lagen an unterschiedlichen Stellen verwendet werden können.

(8) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicher-heitstechnisch erforderliche und dem Betrieb der Verbrauchsanlagen dienendeArmaturen und Regeleinrichtungen.

(9) Hauptabsperreinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift istdie Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versor-gungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventilsein.

(10) Vorratsbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die zurReserve an die Flüssiggasanlagen angeschlossenen oder zum baldigenAnschluss bereitgehaltenen gefüllten Behälter, die für den Fortgang der Arbeitenerforderlich sind.

(11) Einwegbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Druck-gaspackungen, Druckgaskartuschen und Einwegflaschen.

(12) Treibgasbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Druck-gasflaschen (Treibgasflaschen) oder fest mit dem Fahrzeug verbundene Druck-gasbehälter (Treibgastanks), in denen Flüssiggas zum Antrieb von Verbrennungs-motoren bereitgehalten wird.

(13) Entnahmestellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Stel-len des Leitungsnetzes, an denen das Flüssiggas entnommen wird, um der Ver-brauchseinrichtung zugeführt zu werden.

(14) Anschlussdruck im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fließ-überdruck am Gasanschluss der Verbrauchseinrichtung in Millibar (mbar).

(15) Anschlusswert im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Gasver-brauch in kg/h oder g/h einer Verbrauchseinrichtung bei Nennwärmebelastung;er wird auf den unteren Heizwert (Hu) bezogen.

(16) Flammenüberwachungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sindSicherheitseinrichtungen, die

− den Gasweg in Abhängigkeit von der Steuerwirkung eines Flammenfüh-lers offenhalten und nach dem Erlöschen der Flammen wieder schlie-ßen (Zündsicherung),

− von einem Steuerkreis beeinflusst, das Vorhandensein einer Flammeüberwachen und davon abhängig den Gasweg zu einem Brenner öffnenoder schließen (automatische und teilautomatische Zündsicherung),

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− einem Steuergerät oder einem Stellglied das Vorhandensein oder dasAusbleiben bzw. das Abreißen einer Flamme melden (Flammenwäch-ter-Teilautomat)

oder

− auf Befehl eines damit zusammengehörenden Flammenwächters beimAusbleiben der Flamme die Gaszufuhr zum Stellglied innerhalb derSicherheitszeit unterbrechen und den Gasweg absperren und darüberhinaus auf Befehl von Reglern, Wächtern und Begrenzern ansprechenund die In- und Außerbetriebnahme von Brennern nach einem vorgese-henen Programm veranlassen (Gasfeuerungs-Automaten).

(17) Handbrenner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, diewährend des Betreibens von Hand geführt werden.

(18) Räume unter Erdgleiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sindRäume, deren Böden allseitig tiefer als 1,0 m unter der umgebenden Gelände-oberfläche liegen. Diesen Räumen stehen Orte gleich, die allseitig von dichten,öffnungslosen Wänden von mindestens 1,0 m Höhe umschlossen werden.

(19) Technische (maschinelle) Lüftung im Sinne dieser Unfallverhütungsvor-schrift ist der Luftaustausch durch Strömungsmaschinen.

(20) Natürliche Lüftung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Luft-austausch durch örtliche Temperatur- oder Druckunterschiede.

(21) Feuerhemmend im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Brand-verhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffenund Bauteilen“ für eine Einwirkungsdauer von 30 Minuten (Feuerwiderstands-klasse F 30).

(22) Feuerbeständig im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Brand-verhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffenund Bauteilen“ für eine Einwirkungsdauer von 90 Minuten (Feuerwiderstands-klasse F 90).

III. Aufstellung und Betrieb

A . G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n

§ 3

Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen diesesAbschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

§ 4

Anforderungen an Personen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3nur von Versicherten betrieben oder gewartet werden, die im Betreiben oder in derWartung dieser Anlagen unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sieihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

§ 5

Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 eine Betriebs-anweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für densicheren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Die Betriebsan-weisung ist den Versicherten bekanntzumachen. Sie muss für die Versichertenam Betriebsort jederzeit zugänglich sein.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 6

Aufstellung von Flüssiggasanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 so errichtet und aufgestellt werden, dass sie sicher betrieben und instand-gehalten werden können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 so aufgestellt werden, dass sie gegen mechanische Beschädigunggeschützt sind.

(3) Druckgasbehälter müssen so aufgestellt werden, dass sie gegen unzuläs-sige Erwärmung geschützt sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass um zum Entleeren angeschlos-sene Druckgasbehälter ein ausreichender Bereich eingehalten wird, in dem sichkeine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanalein-läufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- und Lichtschächte sowie brennbaresMaterial befinden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen so aufge-stellt werden, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind, oder die Sicherheitsein-richtungen, Regeleinrichtungen und Stellteile an der Versorgungsanlage müssengegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert sein.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 nicht in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Dies gilt nicht

− für ortsfeste Verbrauchsanlagen, wenn die Festlegungen des § 31 „Auf-stellung von ortsfesten Verbrauchsanlagen in Räumen unter Erdglei-che“ eingehalten sind,

− für in Gebrauch befindliche Druckgasbehälter mit einem Rauminhaltvon nicht mehr als 1 Liter,

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− wenn das Aufstellen von Verbrauchsanlagen, die aus Druckgasbehäl-tern versorgt werden, zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehendnotwendig ist und besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(7) In Treppenräumen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrtenoder in deren unmittelbarer Nähe dürfen Druckgasbehälter nur aufgestellt wer-den, wenn dies zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig istund besondere Sicherheitsmaßnahmen durch den Unternehmer getroffen sind.

(8) Verbrauchseinrichtungen müssen standsicher aufgestellt werden. Dies giltnicht für solche Verbrauchseinrichtungen, die während des Betriebes von Handgeführt werden.

(9) Bei Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druckgasbehältern ab1 Liter Inhalt, denen Gas aus der Gasphase entnommen wird, müssen die Druck-gasbehälter aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur an

− Druckbehälter

oder

− höchstens 8 Druckgasbehälter zur gleichzeitigen Gasentnahme

angeschlossen werden; diese Behälter müssen im Freien oder in einem besonde-ren Aufstellungsraum aufgestellt sein.

(11) Abweichend von Absatz 10 dürfen in Arbeitsräumen bis 500 m3 sowie fürjede weitere 500 m3 Rauminhalt

− ein Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis 33 kg

oder

− zwei Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis jeweils14 kg

aufgestellt werden.

(12) Abweichend von den Absätzen 10 und 11 dürfen in Arbeitsräumen bis500 m3 sowie für jede weitere 500 m3 Rauminhalt bis zu 8 Druckgasbehälter wiefolgt aufgestellt werden:

− zum Versorgen von Hand- und Bunsenbrennern unter der Vorausset-zung, dass kein Druckgasbehälter mehr als 14 kg zulässiges Füllge-wicht besitzt und die Flammen ständig beobachtet werden,

− aus betriebstechnischen Gründen, wenn die Flüssiggasanlage wäh-rend der Gasentnahme unter ständiger Aufsicht steht.

(13) In Nischen von weniger als 2 m2 Bodenfläche ist die Aufstellung von Druck-gasbehältern weder in Flaschenschränken noch im Freien zulässig, sofern infolgeUndichtheiten ausströmendes Gas nicht gefahrlos abfließen kann.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch ausreichende Abständeoder andere geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass durch Ver-

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

brauchsanlagen keine unzulässigen Temperaturen an Bauteilen aus brennbarenStoffen entstehen.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen und Bereichen, indenen mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, Verbrauchs-einrichtungen nur unter Beachtung der Explosionsschutzmaßnahmen in Betriebgenommen werden.

(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen, bei denenein Austritt unverbrannten Gases und die Bildung einer gefährlichen explosions-fähigen Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, so aufgestellt werden, dass

− mögliche Gasaustrittsstellen,

− Lüftungsöffnungen von Aufstellungsräumen

von einem ausreichend bemessenen Bereich ohne Zündgefahr umgeben sind.Der Bereich ohne Zündgefahren darf durch bauliche oder gleichwertige Maßnah-men begrenzt sein, wenn die Lüftung nicht unzulässig behindert wird.

§ 7

Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur an Ver-sorgungsanlagen angeschlossen werden, die den zu erwartenden Beanspru-chungen soweit genügen, dass Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen an Versor-gungsanlagen nur angeschlossen werden, wenn unter Berücksichtigung derAnschlusswerte aller Verbrauchseinrichtungen und der Betriebsdauer keine denBetriebsablauf störende Unterkühlung der Versorgungsanlage eintritt.

(3) Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme entstanden sind, dürfennur durch langsames Auftauen beseitigt werden. Offenes Feuer, glühende Gegen-stände und Strahler dürfen zum Auftauen nicht verwendet werden. Vereisungendürfen nicht abgeschlagen werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Anschluss der Verbrauchs-anlagen an Versorgungsanlagen sichergestellt ist, dass Flüssiggas nicht unbeab-sichtigt in flüssiger Phase zu den Brennern gelangen kann.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nichtdirekt an Anschlussstutzen des Ventils von Druckgasbehältern angeschlossenwerden.

§ 8

Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nurunter Verwendung von geeigneten Rohrleitungen an Versorgungsanlagen ange-schlossen werden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen zwischen Ver-sorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen einschließlich der Ausrüstungs-teile so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanischeBeschädigungen von außen geschützt sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versorgungsanlage und Ver-brauchseinrichtungen durch fest verlegte Rohrleitungen miteinander verbundenwerden.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei ortsveränderlichen Flüssiggasanla-gen oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe anstelle vonRohrleitungen auch Schlauchleitungen verwendet werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsfeste Verbrauchseinrich-tungen nur betrieben werden, wenn sie fest an Rohrleitungen angeschlossen sind.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen ortsfeste Verbrauchseinrichtungen auchlösbar angeschlossen werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen not-wendig ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anschlüsse nach den Absätzen5 und 6 durch den Betrieb der ortsfesten Verbrauchseinrichtungen nicht unzuläs-sigen Temperaturen ausgesetzt werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass lösbare Rohrleitungsverbin-dungen, die dynamisch beansprucht werden, freiliegend verlegt werden.

(9) Rohrleitungen sind vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszubla-sen.

(10) Das beim Entlüften von Rohrleitungen austretende Gas/Luft-Gemisch oderGas ist gefahrlos abzuführen.

(11) Nach der Entlüftung von Rohrleitungen in Aufstellungsräumen muss mitgeeigneten Einrichtungen festgestellt werden, ob gegebenenfalls explosionsfä-hige Atmosphäre vorliegt. Der Unternehmer hat geeignete Einrichtungen zur Ver-fügung zu stellen.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei absperrbaren Rohrleitun-gen oder Rohrleitungsabschnitten Gas in flüssigem Zustand nicht eingeschlossenwerden kann.

§ 9

Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauchleitungen

(1) Werden gemäß § 8 Abs. 4 Schlauchleitungen verwendet, hat der Unterneh-mer dafür zu sorgen, dass diese geeignet sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlauchleitungen so verlegtwerden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigun-gen von außen geschützt sind.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(3) Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen müssen so ausgeführtwerden, dass ein dichter Anschluss gewährleistet ist und dass sie sich nicht unbe-absichtigt lösen können.

(4) Verbrauchseinrichtungen dürfen nur an Schlauchleitungen angeschlos-sen werden, die nicht länger als 0,4 m sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verbrauchseinrichtungen an Schlauch-leitungen angeschlossen werden, die länger als 0,4 m sind, wenn besonderebetriebstechnische Gründe vorliegen und wenn besondere Sicherheitsmaßnah-men eingehalten und die Schlauchleitungen so kurz wie möglich sind.

(6) Schlauchleitungen sind vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszu-blasen.

(7) Das beim Entlüften von Schlauchleitungen austretende Gas/Luft-Gemischoder Gas ist gefahrlos abzuführen.

(8) Bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen müssen die Schläuche gegenzu erwartende unzulässige Beanspruchungen geschützt werden.

(9) Schlauchleitungen müssen so angeschlossen werden, dass die Schlauch-verbindungen nicht unzulässig mechanisch belastet werden. Soweit hierzubesondere Einrichtungen erforderlich sind, hat der Unternehmer diese zur Verfü-gung zu stellen.

(10) Schadhafte Schläuche dürfen nicht verwendet werden. Der Unternehmerhat dafür zu sorgen, dass schadhafte Schläuche sachgemäß ausgetauscht wer-den.

(11) Handschrumpfgeräte dürfen nur über Schlauchleitungen, die nicht längerals 8 m sind, an Versorgungsanlagen angeschlossen werden.

(12) Sind beim Gebrauch ortsveränderlicher VerbrauchseinrichtungenSchlauchbeschädigungen nicht auszuschließen, hat der Unternehmer dafür zusorgen, dass für den Bereich zwischen Druckregelgerät und Verbrauchseinrich-tung mindestens „Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung“ ver-wendet werden.

(13) Verbindungen von Schlauchleitungen müssen so verlegt werden, dass siesich nicht unbeabsichtigt lösen können.

§ 10

Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Verbrauchsanla-gen in denen Schläuche verwendet werden, die besonderen chemischen, thermi-schen und mechanischen Beanspruchungen unterliegen, Sicherheitsmaßnah-men getroffen werden, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas ingefahrdrohender Menge entweichen kann. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchsein-richtungen aus Druckgasbehältern bis zu 1 I Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht)versorgt werden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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§ 11

Betreiben von Verbrauchsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Verbrauchseinrichtungenin Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden chemischen, thermischenund mechanischen Beanspruchungen soweit genügen, dass bei deren BetriebVersicherte nicht gefährdet werden. Bei Verbrauchseinrichtungen, die unter denAnwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zurAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchsein-richtungen (ABI. EG Nr. L 196 S. 15) fallen und deren Übereinstimmung mit denBestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach AnhangII und das EG-Zeichen nach Anhang lll der Richtlinie nachgewiesen ist, geltendiese Voraussetzungen als erfüllt. Ab dem 1. Januar 1996 darf der Unternehmerdie in Satz 2 genannten Verbrauchseinrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen,wenn ihnen eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie beige-fügt ist und sie mit dem EG-Zeichen nach Anhang lll der Richtlinie versehen sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur betrie-ben werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas vermie-den werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur miteinem gleichmäßigen, auf die Verbrauchseinrichtungen abgestimmten Arbeits-druck betrieben werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Verbrauchsanlagen, beidenen die Verbrauchseinrichtungen nicht dem Druck vor dem Druckregelgerätstandhalten, Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg verwendetwerden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Verbrauchseinrichtungenbetrieben werden, bei denen das Zünden sicher erfolgen kann und Flammenweder zurückschlagen noch abheben können.

(6) Der Unternehmer muss geeignete Gasanzünder zum sicheren Zünden vonBrennern zur Verfügung stellen.

(7) Brenner müssen auf sichere Art gezündet werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei zwangsluftbetriebenenBrennern von Verbrauchseinrichtungen bei Druckabfall oder Ausfall der Verbren-nungsluft die Gaszufuhr abgesperrt wird.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Verbrauchseinrichtungen,in denen Heißluft oder Verbrennungsgase umgewälzt oder aus denen Abgasemechanisch abgesaugt werden, so betrieben werden, dass beim Ausfall derUmwälz- oder Abgasanlagen die Gaszufuhr zu den Brennern abgeschaltet wird.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Verbrauchseinrichtungen,die gleichzeitig mit verschiedenen brennbaren oder die Verbrennung förderndenGasen gespeist werden können, ein Gas nicht in die Leitung des anderen Gaseseindringen kann.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(11) Verbrauchseinrichtungen dürfen nur aus der Gasphase betrieben werden.Dies gilt nicht für Verbrauchseinrichtungen, die für den Betrieb aus der Flüssig-phase konstruiert sind.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Fortleitung in der Gasphasesichergestellt ist, dass in den Leitungen keine Rückkondensation erfolgen kann.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen sobetrieben werden, dass die Verbrennungsluft einwandfrei und Flammenstabilitätgewährleistet ist.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Verbrauchseinrich-tungen verwendet werden, bei denen bei unbeabsichtigter Beeinflussung der Pri-märluft keine gefährliche Flammenänderung eintritt.

(15) Handbrenner müssen bei Arbeitsunterbrechungen sicher abgelegt oderaufgehängt werden.

(16) Handbrenner mit Flammenkleineinstellung müssen so eingestellt werden(Einstellschraube), dass die Kleinflammen auch im Freien stabil brennen.

(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stellteile von Verbrauchsanla-gen leicht und gefahrlos erreichbar sind und den betriebstechnischen Erforder-nissen entsprechend von Stellen betätigt werden können, von denen aus die zusteuernden Funktionen übersehen werden können.

(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stellteile von Verbrauchsanla-gen nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.

(19) Verbrauchsanlagen dürfen erst von Versorgungsanlagen getrennt werden,wenn sicher gewährleistet ist, dass kein weiterer Gasaustritt erfolgen kann.

§ 12

Oberflächentemperaturen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass heiße Oberflächen, die nicht unmit-telbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbe-reich liegen, gegen zufälliges Berühren so gesichert werden, dass Verletzungenausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Teile von Verbrauchseinrichtungen, beidenen die Gefahr durch Verbrennung erkennbar ist.

§ 13

Dichtheiten/Undichtheiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur betrie-ben werden, wenn ihre gasbeaufschlagten Anlagenteile bei den aufgrund der vor-gesehenen Betriebsweise zu erwartenden chemischen, thermischen und mecha-nischen Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Verbrauchsanlagen müssen an Versorgungsanlagen dicht angeschlossenwerden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Aufspüren von Undichthei-ten nur Gasspürgeräte und Mittel verwendet werden, durch die eventuell ausströ-mendes Gas nicht entzündet wird.

(4) Bei Undichtheiten muss die zugehörige Absperreinrichtung geschlossenwerden. Zündquellen sind zu beseitigen, bis das ausgeströmte, unverbrannte Gasentfernt ist.

(5) Undichte Druckgasbehälter sind unverzüglich aus dem gefährdetenBereich, soweit dieses ohne Gefahr möglich ist, zu entfernen und entsprechend zukennzeichnen.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckregelgeräte mit verschlis-senen oder beschädigten Dichtungen nicht angeschlossen werden. Verschlis-sene oder beschädigte Dichtungen müssen ersetzt werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter mit ver-schlissenen oder beschädigten Dichtungen zum Gaslieferanten zurückbefördertwerden.

(8) Druckregelgeräte dürfen an Druckgasbehälter nur angeschlossen werden,wenn die Anschlüsse aufeinander abgestimmt sind.

(9) Zum Anschluss von Druckregelgeräten müssen geeignete Werkzeugebenutzt werden. Ausgenommen sind Anschlüsse, die von Hand angezogen wer-den müssen.

§ 14

Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 nur in Räumen aufgestellt werden, die so be- und entlüftet sind, dass in derRaumluft keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein gesundheitsge-fährliches Abgas/Luft-Gemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten können. BeiVerbrauchseinrichtungen, bei denen unkontrollierter Gasaustritt möglich ist,muss der ausreichende Luftwechsel durch ständige Messungen nachgewiesenwerden.

(2) Im Freien errichtete Anlagen müssen so aufgestellt werden, dass die erfor-derliche natürliche Lüftung nicht behindert wird.

(3) Soweit technische Lüftungseinrichtungen notwendigerweise installiertsind, müssen diese vor Inbetriebnahme der Verbrauchseinrichtungen in Funktiongesetzt werden. Soweit natürliche Lüftungseinrichtungen notwendigerweise vor-handen sind, müssen diese wirksam gemacht werden.

(4) Während des Betriebes der Verbrauchseinrichtungen müssen Lüftungs-öffnungen offengehalten werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen, diean Abgasanlagen angeschlossen werden müssen, nur betrieben werden, wennsie an Abgasanlagen angeschlossen sind.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen, dienicht an Abgasanlagen angeschlossen werden müssen und die Verbrennungsluftin den Raum leiten, nur betrieben werden, wenn

− die Räume gut be- und entlüftet sind

und

− der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzu-trägliche Konzentration erreicht.

(7) Die erforderlichen Mindestquerschnitte der Abgasleitungen sowie der Be-und Entlüftungsöffnungen dürfen nicht verkleinert werden.

§ 15

Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gaszufuhr zu den Ver-brauchseinrichtungen unterbrochen werden kann, um einen unkontrolliertenGasaustritt bei Außerbetriebnahme und Betriebsruhe der Verbrauchseinrichtun-gen verhindern zu können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gaszufuhr zu der gesamtenVerbrauchsanlage leicht unterbrochen werden kann.

(3) Die Gaszufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen und zur Verbrauchsanlagemuss

− zum Arbeitsschluss

oder

bei längeren Arbeitsunterbrechungen, soweit nicht durchgehenderBetrieb einer Verbrauchseinrichtung erfolgt,

− zur Beendigung des durchgehenden Betriebes,

− nach Verbrauch des Flüssiggases,

− vor dem Abschrauben des Druckregelgerätes,

− vor dem Lösen von Leitungen,

− bei Störungen oder in Gefahrfällen

unterbrochen werden.

(4) Die Gaszufuhr von Verbrauchseinrichtungen, die nur unter Aufsicht betrie-ben werden dürfen, muss vor längeren Arbeitsunterbrechungen unterbrochenwerden.

§ 16

Befördern von Flüssiggasanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Befördern von Flüssiggas-anlagen nur solche Transporteinrichtungen verwendet werden, die einen siche-ren Transport gewährleisten.

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

(2) Flüssiggasanlagen müssen bei der Beförderung so gesichert werden, dasssie nicht umkippen oder sonst ihre Lage verändern können.

(3) Vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen müssen vorhandene Absperr-einrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlos-sen werden. Beim Befördern von Flüssiggasanlagen auf kurzen innerbetriebli-chen Wegen genügt das Schließen der Absperreinrichtungen der Verbrauchsein-richtungen.

(4) Flüssiggasanlagen dürfen nicht mit Ladegütern zusammen befördert wer-den, die die Sicherheit der Anlagen gefährden.

§ 17

Brandschutz bei Verbrauchsanlagen

(1) Verbrauchseinrichtungen müssen so betrieben werden, dass eine Brand-gefahr verhindert ist und Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen inRäumen und Bereichen, in denen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäregerechnet werden muss, nur unter Beachtung der Brand- und Explosionsschutz-maßnahmen betrieben werden.

(3) Lässt sich die Brandgefahr in den Bereichen nach Absatz 2 aus baulichenoder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmerdie anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer Betriebs-anweisung festzulegen.

(4) Die abgasführenden Teile von Verbrauchseinrichtungen müssen freigehal-ten werden von Gegenständen und Stoffen, die sich an den Wandungen derAbgasrohre, Leitungen und Kamine entzünden können.

§ 18

Instandsetzen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur durchvon ihm beauftragte Personen instandgesetzt werden und dass für die Instandset-zung nur geeignete Ersatzteile und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt und verwen-det werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Teile von Verbrauchsanlagen,die Verschleiß und Alterung unterliegen, nach spätestens 8 Jahren ausgewech-selt werden. Dies gilt nicht, wenn die ordnungsgemäße Beschaffenheit durcheinen Sachkundigen bestätigt worden ist.

§ 19

Verhalten bei Störungen

(1) Bei Störungen an Verbrauchseinrichtungen muss die zugehörige Absperr-einrichtung unverzüglich geschlossen werden, wenn dieses ohne Gefahr mög-

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

lich ist. Anderenfalls ist die Hauptabsperreinrichtung zu schließen. Soweit diesaus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich ist, ist entsprechend derBetriebsanweisung zu verfahren. Eine Wiederinbetriebnahme darf erst erfolgen,nachdem die Störungsursache beseitigt wurde.

(2) Im Brandfall müssen Vorratsbehälter, wenn dies ohne Gefahr möglich ist,an einen sicheren Ort gebracht und gegebenenfalls gekühlt werden. Kühlmaß-nahmen sind auch beim Brand im Bereich von ortsfesten Behältern im Freienerforderlich.

(3) Besteht die Gefahr,

− dass ausströmendes Gas nicht mehr unter Kontrolle gebracht werdenkannoder

− eines Brandes im Bereich von Verbrauchs- und Versorgungsanlagen,

sind

− die Feuerwehr unverzüglich zu alarmieren,− soweit gefahrlos durchführbar, Zündquellen zu beseitigen und die

gesamte elektrische Anlage von sicherer Stelle aus spannungsfrei zuschalten,

− der Gefahrbereich von Menschen zu räumen.

§ 20

Anzeigen von Schadensfällen

Der Unternehmer muss Explosionen oder Brände an Anlagen nach § 1 Abs. 1Nr. 2 und 3 unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzeigen. Dies gilt nicht fürVerbrauchseinrichtungen mit einem Anschlusswert von kleiner als 5 kg/h.

B . B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n

§ 21

Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Funktionsweise von Bren-nern nicht durch betriebsbedingte Einwirkungen beeinträchtigt wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Brenner in den Brennkammernso betrieben werden, dass die Brennflammen keine Flächenberührung haben, dieeine unvollkommene Verbrennung verursachen können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte bei Flämmanlagennicht in den Arbeitsbereich der Flammen gelangen können.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Heißrauchanlagen imDurchzugbetrieb und direkter Heizung der Kammern keine Rückzündgefahrinfolge der brennbaren Bestandteile des Räuchergutes bestehen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass stillgelegte Verbrauchsanlagenvon den Rohrleitungen getrennt werden.

§ 22

Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten

(1) Abweichend von § 6 Abs. 6 dürfen für Bauarbeiten Druckgasbehälter undVerbrauchsanlagen in Räumen und Bereichen unter Erdgleiche aufgestellt wer-den, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und natürlicheoder technische Lüftung die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmo-sphäre sowie die Bildung eines gesundheitsgefährlichen Abgas/Luft-Gemischesund Sauerstoffmangel verhindert und die Flüssiggasanlage unter ständiger Auf-sicht steht.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter zur Versor-gung der Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche

− bei längeren Arbeitsunterbrechungenund

− entleerte Druckgasbehälter unverzüglichentfernt werden.

(3) In Tunnels, Stollen, Kanalisationen und Räumen ähnlicher Bauart dürfenBehälter mit mehr als 14 kg zulässigem Füllgewicht nur dann betrieben werden,wenn der Unternehmer hierfür die nach den örtlichen Verhältnissen erforderli-chen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und für die Flüssiggasan-lage einen im Betrieb mit Flüssiggasanlagen unterwiesenen Versicherten benannthat, der

1. den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage täglich zu prüfenund

2. die Aufstellung der Flüssiggasanlagen und den Druckgasflaschen-wechsel zu überwachen

hat.

(4) Ist in einem Raum oder in einem engeren Bereich einer Baustelle die Ver-wendung mehrerer Flüssiggasanlagen erforderlich, hat der Unternehmer dengegenseitigen Abstand und die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnah-men entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen inRäumen nur betrieben werden, wenn

− den Verbrauchseinrichtungen eine für die Verbrennung ausreichendeLuftmenge zugeführt wirdund

− die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Verbrauchseinrichtungen ohne Abgas-führung in Räumen betrieben werden, wenn

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− diese gut be- und entlüftet sind

und

− der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzu-trägliche Konzentration erreicht.

(7) Abweichend von Absatz 5 dürfen in Räumen mit einer für die Verbrennungausreichenden Luftzufuhr zum Austrocknen dieser Räume Heizgeräte betriebenwerden. In diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt von Personen verboten. Aufdas Verbot ist an den Eingängen der Räume durch das allgemeine Verbotszei-chen mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Der ständige Aufenthalt von Per-sonen ist in diesen Räumen verboten“ hinzuweisen.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Handbrenner nur aus der Gas-phase betrieben werden.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Handbrenner verwendetwerden, die der Bauart nach nur aus der Gasphase betrieben werden dürfen.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggas in Bohrungen undbei Arbeiten in Druckluft nicht verwendet wird.

(11) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Vorratsbehälter nur aufgestellt wer-den, soweit sie an die Verbrauchsanlage angeschlossen sind.

(12) Bei Bauarbeiten müssen Verbrauchseinrichtungen so aufgestellt werden,dass durch Abgase oder Strahlungswärme keine Brände entstehen können.

(13) In Räumen über Erdgleiche dürfen Verbrauchseinrichtungen zum Aus-trocknen und Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden Bedingungeneingesetzt werden:

1. Die Druckgasbehälter müssen über Erdgleiche aufgestellt werden.

2. Die Flüssiggasschlauchleitungen müssen über eine Leckgassicherungangeschlossen werden.

3. Die Flüssiggasanlage muss von einem Versicherten, der vom Unterneh-mer beauftragt ist, täglich mindestens einmal geprüft werden, wobeiinsbesondere

− die Aufstellung der Flüssiggasbehälter,

− Verlegung, Anschluss und Dichtheit der Leitungen

sowie

− die Aufstellung der Verbrauchseinrichtungen zu

überprüfen sind.

(14) In Räumen unter Erdgleiche dürfen die Verbrauchseinrichtungen zum Aus-trocknen und Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden Bedingungeneingesetzt werden:

− Einhaltung der in Absatz 13 genannten Bedingungen.

− Es dürfen nur Heizgeräte mit Gebläse verwendet werden.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

(15) Absatz 14 gilt auch, wenn die Verbrauchseinrichtungen und zugehörigeFlüssiggasbehälter im Freien oder in Räumen über Erdgleiche betrieben werdenund die erwärmte Luft über flexible Leitungen in Räume geleitet wird.

(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schmelzgeräte mit höchstens50 Liter Füllmenge und Warmhaltegeräte mit höchstens 250 Liter Füllmenge fürbituminöse oder andere heiß zu verarbeitende Baustoffe ohne Flammenüberwa-chung nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen betrieben werden.

(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einwegbehälter zur Versorgungder Verbrauchsanlagen nicht verwendet werden.

(18) Abweichend von § 11 Abs. 4 dürfen ortsveränderliche Verbrauchsanlagenbei Bauarbeiten auch mit Druckregelgeräten ohne Einrichtungen gegen Druckan-stieg betrieben werden.

(19) Handbrenner mit mehr als 100 mm Flammenlänge, die nicht mit einer Ein-richtung ausgerüstet sind, die beim Loslassen des Stellteiles die Flammenlängeselbsttätig auf maximal 100 mm begrenzt (Flammenkleineinstelleinrichtung) oderdie Gaszufuhr absperrt, dürfen nicht verwendet werden.

(20) Angeschlossene Druckgasbehälter dürfen nach Betriebsschluss in Räu-men nur verbleiben, wenn ausreichende Lüftung sichergestellt ist.

(21) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung vonSchlauchleitungen ein Druckregelgerät unmittelbar an der Absperreinrichtungdes Behälters anzuschließen ist.

§ 23

Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Vorwärmgeräten mit mehre-ren zusammengefassten Druckgasbehältern oder Druckbehältern, die einzelnabsperrbar sind und aus der Flüssigphase betrieben werden, ein Überströmendes Gases ausgeschlossen wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter von Vor-wärmgeräten vor Unterfeuerung durch Fremdbrände geschützt werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die gesamte Gaszufuhr schnellunterbrochen werden kann.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Vorwärmgeräten die Druck-gasbehälter so befestigt werden, dass sie sich bei den zu erwartenden Beanspru-chungen nicht in ihrer Lage verändern.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter sicher ent-leert werden können und nur Kippvorrichtungen für Druckgasbehälter verwendetwerden, die in der Entnahmestellung feststellbar sind.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Maschinenführer denDruck in der Verbrauchsanlage ständig überwachen kann.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass als bewegliche Leitungen anVorwärmgeräten für Straßenbeläge nur solche verwendet werden, die den beson-deren thermischen und mechanischen Einwirkungen standhalten.

(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen zur Entnahme in der Gasphase auchandere Schläuche verwendet werden, wenn durch selbsttätig wirkende Einrich-tungen Gasaustritt bei Schlauchbruch verhindert ist.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Strahler verwendet werden,bei denen das Gas nicht unverbrannt austreten kann.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Vorwärmgeräte geeigneteHandbrenner zum Anzünden mitgeführt werden und für diese entsprechende Hal-terungen vorhanden sind.

(11) Abweichend von Absatz 9 darf bei einem einzelnen Strahler bis zu einerNennwärmebelastung von 30 kW auf das Mitführen eines Handbrenners zumAnzünden verzichtet werden.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrische Energieversor-gung von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge im Gefahrfall schnell unterbrochenwerden kann.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Vorwärmgeräten für Stra-ßenbeläge in der Nähe der Versorgungsanlage geeignete Feuerlöscher mit aus-reichendem Fassungsvermögen mitgeführt werden.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrer in geschlossenen Fah-rerkabinen gegen Flammeneinwirkung vom Tank geschützt sind.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Befördern von Vorwärm-geräten für Straßenbeläge die Gefahrgutverordnung Straße mit ihren Anlagen Aund B sowie die Ausnahmen Nummern S 70 und S 77 der Straßen-Gefahrgutaus-nahme-Verordnung beachtet werden.

(16) Soweit für Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für StraßenbelägeDruckgasbehälter eingesetzt werden, dürfen nur solche mit Sicherheitsventil ver-wendet werden.

(17) Vor dem Auswechseln von Druckgasbehältern hat der Maschinenführerdas Vorwärmgerät gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern sowie den Motorund die Heizeinrichtung abzustellen.

(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf Vorwärmgeräten nur Druck-gasbehälter mitgeführt werden, die fest angeschlossen sind und dass währenddes Betriebes alle Druckgasbehälter zur gleichmäßigen Entnahme geöffnet sind.

(19) Zum Anzünden der Heizeinrichtungen dürfen nur die vorgesehenen Hand-brenner benutzt werden. Anlagen mit Strahlern, deren Nennwärmebelastungunter 30 kW liegt, dürfen direkt von Hand angezündet werden.

(20) Die Hauptgaszufuhr darf erst geöffnet werden, nachdem alle Zündflammenbrennen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(21) Bei Flüssiggasanlagen mit stabil brennenden Zündbrennern ohne Flam-menüberwachungen muss sichergestellt werden, dass alle Strahler und Brennergleichzeitig in Betrieb sind.

(22) Nach dem Auswechseln von Druckgasbehältern hat der Maschinenführeralle Anschlüsse auf Dichtheit zu prüfen. Undichtheiten sind umgehend zu beseiti-gen.

(23) Der Maschinenführer hat sich vor Beginn einer jeden Arbeitsschicht vomordnungsgemäßen Zustand der Flüssiggasanlage zu überzeugen.

(24) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt von Feuerlöschernmit Löschpulver monatlich mindestens einmal durch Schütteln aufgelockert wird.

§ 24

Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungendes Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege

In Laboratorien von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohl-fahrtspflege hat der Unternehmer Maßnahmen gegen den unbefugten Betrieb vonVerbrauchsanlagen in Räumen zu treffen.

§ 25

Flüssiggasanlagen in Einrichtungenfür das Unterrichtswesen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Lehr-, Unterrichts- undÜbungsräumen und an Schülerplätzen mit Entnahmestellen Maßnahmen gegenden unbefugten Betrieb von Verbrauchsanlagen getroffen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Einrichtungen des Unter-richtswesens am Schluss der jeweiligen Unterrichtsstunde die Gaszufuhr zu dergesamten Gasanlage des Raumes unterbrochen und gegen unbefugtes Öffnengesichert wird.

(3) Bei Verbrauchseinrichtungen, die aus Einwegbehältern gespeist werden,dürfen nur vom Unternehmer beauftragte Personen die Einwegbehälter auswech-seln.

(4) Verschmutzte Brenner dürfen nur von vom Unternehmer beauftragte Per-sonen gereinigt werden.

§ 26

Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Betrieb von Hand-schrumpfgeräten keine Schläuche verwendet werden, die länger als 8 m sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Störungen im Bewegungs-ablauf zwischen Brenner und Packgut die Gaszufuhr abgesperrt wird.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(3) Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Versicherte bei Schrumpfsäu-len und -rahmen nicht in den Einwirkbereich der Flammen geraten können.

§ 27

Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einweg-behältern nur betrieben werden, wenn

− ein unbeabsichtigtes Lösen der Einwegbehälter verhindert ist

und

− die Einwegbehälter so eingesetzt werden, dass die aufgebrachtenSicherheitshinweise auch im eingesetzten Zustand lesbar bleiben

oder

− Sicherheitshinweise an der Verbrauchsanlage jederzeit lesbar ange-bracht sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einweg-behältern so betrieben werden, dass keine unzulässige Erwärmung der Einweg-behälter auftreten kann.

(3) Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern müssen nach jeder Benutzung aufgeschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einweg-behältern nicht aufbewahrt werden

− an Orten, an denen Gefahr für diese Flüssiggasanlagen besteht,

− in Räumen unter Erdgleiche,

− in unbelüfteten Behältnissen.

§ 28

Verbrauchsanlagen mit Zerstäubungsbrennern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Zerstäubungsbrenner inBetrieb genommen werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sichergenügen und bei deren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Vor jeder Inbetriebnahme der Gasfeuerung müssen die Abgaswege ausrei-chend durchlüftet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nachjedem Absperren der Gaszufuhr nachgespült werden. Die Nachspülzeit muss sobemessen sein, dass die ausdampfende Gasmenge auf ein nicht zündfähigesGemisch verdünnt wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gaszufuhr zu den Zerstäu-bungsbrennern außerhalb des Aufstellungsraumes unterbrochen werden kann.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Zer-stäubungsbrennern keine Pumpen und Verdampfer aufgestellt werden.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Zer-stäubungsbrennern mindestens ein 3facher Luftwechsel gewährleistet ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner in Auf-stellungsräumen mit Bodenvertiefungen nur dann betrieben werden, wenn der inAbsatz 6 geforderte Luftwechsel auch in den Bodenvertiefungen gewährleistet ist.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen mit KanaleinläufenZerstäubungsbrenner nur aufgestellt werden, wenn die Kanaleinläufe gasdichtausgeführt sind.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nur inRäumen aufgestellt werden, die so ausgeführt sind, dass bei Leckagen Gas nichtin andere Räume gelangen kann.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nur inRäumen aufgestellt werden, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, die bei Gas-leckagen die Gaszufuhr unterbrechen.

§ 29

Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasanlagen von Fahrzeu-gen nur betrieben werden, wenn diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustandbefinden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasbehälter so am Fahr-zeug befestigt werden, dass auch Verwindungen des Fahrzeugrahmens und -auf-baues auf die Treibgasbehälter und Rohrleitungen sowie deren Befestigungsein-richtungen keinen schädlichen Einfluss ausüben.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgastanks entsprechendihrer Kennzeichnung eingebaut werden.

(4) Abnehmbare Treibgasbehälter müssen am Fahrzeug so positioniert wer-den, dass diese liegen und mit der Kragenöffnung nach unten weisen.

(5) Abweichend von Absatz 4 müssen die Treibgasbehälter mit der Kragenöff-nung nach oben positioniert werden, wenn die Entnahme bestimmungsgemäßaus der Gasphase erfolgt.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohr- und Schlauchleitungendurch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden können.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitungen und deren Ausrü-stungsteile für Gas in Flüssigphase und Treibgasbehälter keiner unzulässigenWärmeeinwirkung ausgesetzt sind.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Betanken von Treibgas-tanks oder der Flaschenwechsel von außen sicher und leicht durchgeführt wer-den kann.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasbehälter nur dann inGehäusen untergebracht werden, wenn die Gehäuse nicht brennbar ausgeführtsind und an ihrer tiefsten Stelle unverschließbare Öffnungen von mindestens200 cm2 freien Querschnitt je Behälter vorhanden sind und gegenüber demFührerhaus oder dem Fahrgastraum gasdicht ausgeführt sind.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Treibgasanlagen so einge-stellt werden, dass der Schadstoffgehalt in den Abgasen so niedrig wie möglichgehalten wird.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einstellvorrichtung für dasGas/Luft-Gemisch gegen unbeabsichtigtes Verstellen gesichert wird.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Treibgasanlagenverwendet werden, bei denen das plötzliche Ausströmen eines großen Flüssig-gas-Volumens verhindert wird.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasanlagen nicht gleich-zeitig aus mehreren Treibgasbehältern versorgt werden. Besteht die Versor-gungsanlage aus mehreren Treibgasbehältern, muss durch geeignete Maßnah-men sichergestellt werden, dass ein Überströmen von Flüssiggas von einemTreibgasbehälter in den anderen verhindert ist.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge mit Treibgasanlagennur dann in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen betrieben werden, wennin der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicherAbgasbestandteile entstehen können.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mitTreibgasanlagen nur betrieben werden, wenn

− natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigenAtmosphäre verhindert,

− Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,

− Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegren-zung ausgerüstet sind,

− das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung verse-hen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,

− Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern,dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Mengeentweichen kann

und

− ständige Aufsicht besteht.

(16) Fahrzeuge mit Treibgasanlage sind sicher abzustellen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

(17) Um abgestellte Fahrzeuge mit Treibgasanlagen ist ein ausreichenderBereich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Grubenund ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- undLichtschächte sowie brennbares Material befinden dürfen.

(18) Abnehmbare Treibgasbehälter dürfen nur dann in Einstellräumen ausge-wechselt werden, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäreverhindert ist.

§ 30

Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Fahrzeugen mit Flüssiggas-anlagen zu Brennzwecken nur

− maximal 4 Druckgasflaschen mit je bis zu 14 kg zulässigem Füllgewicht,

− maximal 2 Druckgasflaschen mit je bis zu 33 kg zulässigem Füllgewicht

oder

− dauernd fest mit dem Fahrzeug verbundene Brenngastanks bis zu je200 Liter Fassungsvermögen

betrieben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feldkochherde mit maximal 4 Druckgas-flaschen mit je bis zu 33 kg zulässigem Füllgewicht betrieben werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Druckgasflaschen nachAbsatz 1 in Fahrzeugen nur untergebracht werden

− in nur von außen zugänglichen Kästen oder Schränken,

− die aus mindestens feuerhemmenden Baustoffen bestehen und sodicht ausgeführt sind, dass kein Flüssiggas in den Fahrzeuginnen-raum gelangen kann,

− in denen sich keine Zündquellen befinden,

− die in ihrer Unterseite oder unmittelbar über der Bodenoberflächeausreichend große Lüftungsöffnungen haben, die direkt ins Freieführen,

oder

− außerhalb des Fahrzeuginnenraumes.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen nur ein Versorgungsbehälter und ein Vor-ratsbehälter mit einem jeweiligen zulässigen Füllgewicht bis 14 kg in vom Fahr-zeuginnenraum aus zugänglichen Kästen oder Schränken untergebracht werden.

(5) Druckgasflaschen nach den Absätzen 1 und 2 müssen fest mit dem Fahr-zeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert werden.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenventile vom Fahrzeug-innenraum nur dann betätigt werden können, wenn

− mit diesen Fahrzeugen keine Personen befördert werden,

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− sich eine vorhandene Bedienungsöffnung oberhalb des Flaschenventi-les befindet und durch eine selbsttätig schließende Klappe gesichertist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Führerhäusern Druckgasbe-hälter und Öffnungen zu Aufstellungsräumen von Druckgasbehältern nicht vor-handen sind.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Versorgung der Ver-brauchsanlagen in Fahrzeugen nur Brenngastanks verwendet werden, wenngewährleistet ist, dass das Flüssiggas aus der Gasphase entnommen wird.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Fahrzeugen mit Brenngas-tanks diese wie folgt eingesetzt werden:

− Für ein sicheres Betanken muss ein ausreichend großer Zugriffs- undBewegungsbereich um den Füllanschluss vorhanden sein.

− Bei einem Einbau in einem Gehäuse muss der Zugriff nur von außenmöglich sein. Das Gehäuse muss mindestens aus feuerhemmendenBaustoffen bestehen und gegenüber dem Fahrzeuginnenraum gas-dicht ausgeführt sein. Das Gehäuse muss ausreichende Lüftungsöff-nungen in der Unterseite oder unmittelbar über der Bodenfläche auf-weisen, die direkt ins Freie führen. In dem Gehäuse dürfen sich keineZündquellen befinden.

− Beim Betanken auftretende Gasansammlungen oder aus Sicherheits-ventilen ausströmendes Gas darf nicht in den Fahrzeuginnenraumgelangen können.

− Lüftungsöffnungen zum Fahrzeuginnenraum dürfen nur in ausreichen-dem Abstand zu dem Füllanschluss oder den Lüftungsöffnungen vonGehäusen zur Aufnahme des Brenngastanks vorhanden sein.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Brenngastanks entsprechendihrer Kennzeichnung eingebaut werden.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Brenngastanks nicht überfülltwerden.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter so angeord-net werden, dass sie unzulässiger Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sind.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass erforderliche Einrichtungen füreinen gleichmäßigen Flüssiggas-Arbeitsdruck am Gasentnahmeventil des Druck-gasbehälters angeschlossen werden, bei Mehrflaschenanlagen außerhalb desFahrzeuginnenraumes in unmittelbarer Nähe der Versorgungsbehälter.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sichergestellt ist, dass vorhan-dene Druckregeleinrichtungen nicht mit dem Prüfdruck beaufschlagt werden.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohr- und Schlauchleitungendurch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei kippbaren und anhebbarenFahrzeugaufbauten sichergestellt wird, dass infolge Zugbelastung keine Beschä-digungen an den Schlauchleitungen entstehen können.

(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen unverrück-bar angebracht und spannungsfrei an Rohrleitungen angeschlossen werden.

(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen miteinem Anschlusswert von mehr als 50 g/h nur betrieben werden, wenn die Ver-brennungsluft ausschließlich aus dem Freien entnommen wird und die Abgaseunmittelbar ins Freie abgeführt werden.

(19) Abweichend von Absatz 18 dürfen Kochgeräte mit offener Flamme odertransportable Laderaumheizungen betrieben werden, wenn ausreichend bemes-sene Lüftungsöffnungen vorhanden sind.

(20) Kochgeräte dürfen zur Beheizung des Fahrzeuginnenraumes nicht benutztwerden.

(21) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass aus Abgasrohren nur bestim-mungsgemäß Abgase austreten können.

(22) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen miteinem Anschlusswert bis 50 g/h nur betrieben werden, wenn in der Nähe eineunverschließbare Lüftungsöffnung von mindestens 10 cm2 Größe vorhanden ist.

(23) Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken sind sicher abzustel-len.

(24) Um abgestellte Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken ist einausreichender Bereich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnungen und-zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsver-schluss, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden dürfen.

(25) Vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen müssen die Absperreinrichtun-gen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen wer-den. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchseinrichtungen während der Beförderung mitGas versorgt werden müssen und Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

§ 31

Aufstellung von ortsfesten Verbrauchsanlagenin Räumen unter Erdgleiche

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb der Ver-brauchseinrichtungen aufgestellten Druckgasbehälter über Erdgleiche und soaufgestellt werden, dass ausströmendes Gas nicht in Räume unter Erdgleichegelangen kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen unterErdgleiche nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Schutzmaßnahmensichergestellt ist, dass unverbranntes Gas nicht ausströmen kann.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

228

BGV D34

IV. Prüfungen

§ 32

Allgemeines

Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetrieb-nahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungs-bereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABI.EG Nr. L 196 S. 15) fallen.

A . G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n

§ 33

Flüssiggasanlagen / Flüssiggasverbrauchsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

− vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ord-nungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit,

− nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussenkönnen,

− nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

− nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf

− ordnungsgemäße Beschaffenheit,

− Dichtheit,

− Funktion

und

− Aufstellung.

Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oderSachkundigen bleiben hiervon unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt bei ortsveränderlichen Flüssig-gasanlagen, die aus nicht mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr als33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prüfung durch eine vom Unternehmerbeauftragte Person unter der Voraussetzung, dass die Verbrauchsanlage ausgeprüften Einzelteilen zusammengebaut ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 4 Jahredurch einen Sachkundigen auf

− Dichtheit,

− ordnungsgemäße Beschaffenheit,

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 29

BGV D34

− Funktion

und

− Aufstellung

geprüft werden. Kürzere Prüffristen können erforderlich sein, wenn besondereBetriebsbedingungen vorliegen. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnungdurch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 2 hat der Unternehmer dafür zu sor-gen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchs-anlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigengeprüft werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ergebnisse der Prüfungennach den Absätzen 1 bis 4 in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, diebis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssenden zur Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können.

B . B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n

§ 34

Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 33 Abs. 3 und 4

− Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre,

− Verbrauchseinrichtungen von Räucheranlagen wiederkehrend minde-stens einmal jährlich

durch Sachkundige auf

− Dichtheit

und

− Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen

geprüft werden.

§ 35

Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 33 Abs. 1 dieunter dem Druck der Versorgungsanlage stehenden Anlageteile der Flüssiggas-anlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

− vor der ersten Inbetriebnahme

und

− nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

durch Sachverständige auf

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− Eignungund

− richtige Anordnung

sowie die Anschlüsse, Leitungen, Armaturen und Verbrauchseinrichtungen durchSachkundige auf

− Dichtheitund

− Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen

geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 33 Abs. 3 dieFlüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge entsprechend den

− Einsatzbedingungenund

− betrieblichen Verhältnissen

wiederkehrend

− nach Bedarf,

− mindestens jedoch einmal jährlich,

durch Sachkundige auf ihren betriebstechnischen Zustand geprüft werden.

(3) Die Prüfergebnisse des Sachkundigen nach den Absätzen 1 und 2 sinddem Sachverständigen zu dessen Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Vorwärmgeräten für Stra-ßenbeläge vorhandene Feuerlöscher jährlich auf ihre Einsatzbereitschaft geprüftwerden.

(5) Zusätzlich zu § 33 Abs. 5 sind Mängelbeseitigungen aufgrund von Prüfun-gen schriftlich festzuhalten.

§ 36

Flüssiggasanlagen mit Zerstäubungsbrennern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 mit Zerstäubungsbrennern abweichend von § 33 Abs. 1 durch einen Sach-verständigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 mit Zerstäubungsbrennern abweichend von § 33 Abs. 3 jährlich durch einenSachkundigen geprüft werden.

§ 37

Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu § 33 Abs. 3 Treib-gasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, min-destens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 31

BGV D34

− Dichtheit,

− ordnungsgemäße Beschaffenheit,

− Funktion

und

− Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen

geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schadstoff-Gehalt imAbgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundi-gen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.

§ 38

Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen zu Brenn-zwecken in Fahrzeugen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einenSachkundigen geprüft werden.

§ 39

Flüssiggasanlagen mit ortsfestenVerbrauchsanlagen unter Erdgleiche

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche abweichend von § 33durch einen Sachverständigen auf Übereinstimmung mit dieser Unfallverhü-tungsvorschrift wie folgt geprüft werden:

− vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ord-nungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit,

− nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

− nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussenkönnen.

Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche abweichend von § 33Abs. 3 wiederkehrend mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigengeprüft werden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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V. Ordnungswidrigkeiten

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetz-buch − SGB VII − handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

− des § 3 in Verbindung mit§ 5 Abs. 1,§ 6 Abs. 5, 6 Satz 1, Absatz 9 oder 15,§ 7 Abs. 3 bis 5,§ 8 Abs. 3, 5, 7 bis 10 oder 12,§ 9 Abs. 4, 6, 7 oder 13,§ 11 Abs. 3 bis 5, 8 bis 10, 11 Satz 1, Absatz 12, 16, 18 oder 19,§ 12 Satz 1,§ 13 Abs. 2 bis 4, 6, 7 oder 8,§ 14 Abs. 3 bis 5,§ 15 Abs. 1, 3 oder 4,§ 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Absatz 4,§ 17 Abs. 2, 3 oder 4,§ 18 Abs. 1, 2 Satz 1,§ 20 Satz 1,§ 21 Abs. 2 bis 5,§ 22 Abs. 2, 5, 7 Satz 2 oder 3, Absätze 8 bis 13, 16, 17, 19 oder 21,§ 23 Abs. 1, 2, 6, 9, 14, 16 bis 18, 19 Satz 1, Absätze 20 bis 23,§§ 26, 27, 28 Abs. 3 bis 10,§ 29 Abs. 3, 4, 8, 10, 12 oder 14,§ 30 Abs. 1, 3, 5 bis 8, 10, 11, 13 bis 18, 20 bis 22 oder 25 Satz 1

oder

§ 31 Abs. 1,

− des § 33 Abs. 1, 3 Satz 1, Absatz 5,§§ 34 bis 38

oder

§ 39 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2

zuwiderhandelt.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 33

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VI. Inkrafttreten

§ 41

Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Oktober 1993 in Kraft.

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 01. Oktober 1993 wurde fol-gende Bestimmung geändert:

− § 40 (Die Angabe „§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung − RVO −“wurde durch die Angabe „§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialge-setzbuch − SGB VII −“ ersetzt).

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

234

BGV D34

Durchführungsanweisungenvom April 1998

zur Unfallverhütungsvorschrift„Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34/UVV 45 − VBG 21)

vom 01. Oktober 1993in der Fassung vom 01. Januar 1997

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhü-tungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließenandere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischenRegeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Nieder-schlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüberhinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfbe-richte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegendenPrüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschenStelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenndiese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:Flüssiggasanlagen bestehen aus Versorgungsanlagen und Verbrauchsanlagen.

Hinsichtlich der Aufstellung von Druckgasbehältern zum Entleeren von FlüssiggasweisendieTechnischenRegelnDruckgasbehälter−TRG280unterZiffer8.1.11aufdie berufsgenossenschaftlichen „Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas“..

Versorgungs-anlage

VerbrauchsanlageFlüssiggasanlage

Verbrauchs-einrichtungenBehälterventil

gleichzeitigHauptabsperr-einrichtung Druckregel-

gerät

Druckgasbehälter(Aufstellung zum Entleeren)

TrocknungsanlagenSchrumpfanlagenFlämmanlagenRäucheranlagenTreibgasanlagenvon Fahrzeugen...

Bild 1: Flüssiggasanlage

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

(ZH 1/455) hin. Diese werden durch die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift„Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34/UVV 45 − VBG 21) ersetzt. Die Unfallver-hütungsvorschrift enthält weitergehende spezifische Regelungen, die bisher inden vorstehend genannten Richtlinien enthalten waren.

Begriffsbestimmungen für Druckbehälter und Druckgasbehälter siehe § 3 Druck-behälterverordnung.

Flüssiggasanlagen siehe Bild 1 und 2:

..

Versorgungs-anlage

VerbrauchsanlageFlüssiggasanlage

Verbrauchs-einrichtungen

Hauptabsperr-einrichtung

Druckregel-gerät

Druckgasbehälter(Aufstellung zum Entleeren)

TrocknungsanlagenSchrumpfanlagenFlämmanlagenRäucheranlagenTreibgasanlagenvon Fahrzeugen...

Bild 2: Flüssiggasanlage

Zu den Flüssiggasanlagen für Brennzwecke gehören auch Treibgasanlagen vonFahrzeugen.

Hinsichtlich Betrieb und Prüfung der Treibgasanlagen von kraftbetriebenen Flur-förderzeugen siehe Abschnitt „Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge mit Flüs-siggasverbrennungsmotor“.

Bei Treibgasanlagen von Fahrzeugen siehe auch:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere Anhang I „Richtli-nien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Pro-pan, Butan u.ä.) betrieben wird“ zu § 45 StVZO,

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

„Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums für Fahrzeuge mit Autogas-Antrieb“(z.Zt. Entwurf)

Verbrauchsanlagen siehe Bild 3.

..

Versorgungsanlage

Verbrauchsanlage

Verbrauchs-einrichtungen

Hauptabsperr-einrichtung

Druckregel-gerät

Druckbehälter(ortsfest)

IndustriefeuerungsanlagenGetreidetrocknungsanlagenBautrocknungsanlagenSchrumpfanlagenFlämmanlagenRäucheranlagenHärteofenanlagenTrockenofenanlagenKeramikofenanlagen

Bild 3: Verbrauchsanlage

Zu § 1 Abs. 2:

Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Bau- und Ausrüstung von Gasver-brauchseinrichtungen (Geräte) sind in der Siebten Verordnung zum Gerätesi-cherheitsgesetz geregelt. Diese Verordnung setzt die EG-Richtlinie für Gasver-brauchseinrichtungen (90/396/EWG) in nationales Recht um. Siehe hierzuAnhang 3 dieser BG-Vorschrift.

Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen sind in derDruckbehälterverordnung und den zugehörigen

− Technischen Regeln Druckbehälter (TRB),

− Technischen Regeln Druckgase (TRG),

− Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR)

geregelt.

Diese Technischen Regeln sind auszugsweise in den Anhängen 1 und 2 zusam-mengestelIt.

Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge siehe auch

Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie die in Bezug genommenen AnlagenA und B des ADR,

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

„Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen fürelektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicherGüter und an ortsbeweglichen Warnleuchten“.

Dampfkessel siehe Dampfkesselverordnung.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:

Verfahrenstechnische Anlagen sind die Gesamtheit aller notwendigen Einrichtun-gen für die Durchführung des Ablaufes von chemischen, physikalischen oder bio-logischen Vorgängen zur Gewinnung, Herstellung oder Beseitigung von Stoffenoder Produkten.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversor-gung“ (BGV C6/VBG 52).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfah-ren“ (BGV D1/UVV 16 − VBG 15).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrich-tungen“ (BGV D4/UVV 28 − VBG 20).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 6:

Siehe BG-Regeln „Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeu-gen in der Binnenschifffahrt“ (BGR 146/ZH 1/275).

Zu § 2 Abs. 1:

Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung sind z.B. folgendeVorgänge:

− Erwärmen, Abflämmen, Trocknen,− Warmluft-/Heißlufterzeugen (Schrumpfen),− Schmelzen (Glas, bituminöse Massen),− Brennen (keramische Erzeugnisse),− Verbrennen in Motoren (Treibgasanlagen von Fahrzeugen).

Zu § 2 Abs. 2:

Siehe hierzu DIN 51 622 „Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und derenGemische; Anforderungen“.

Flüssiggase sind im Sinne des Verkehrsrechtes gefährliche Güter der Klasse 2Ziffern 3b und 4b. Siehe hierzu Anlage A Randnummer 2201 zur Verordnung überdie innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter aufStraßen (GGVS).

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Werden Flüssiggase zum Betreiben von Verbrennungsmotoren verwendet,bezeichnet man sie als Treibgase.

Zu § 2 Abs. 3 bis 5:

Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen siehe Bilder 1 bis 3 in denDurchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

Versorgungsanlagen siehe Druckbehälterverordnung.

Zu § 2 Abs. 6:

Geräte mit Abgasführung werden auch Feuerstätten genannt.

Zu § 2 Abs. 7:

Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind z.B. Anlagen, die auf Baustellen zumEinsatz kommen. Flüssiggasanlagen, die fest in Fahrzeugen oder an fahrbarenMaschinen installiert sind, gelten nicht als ortsveränderliche Flüssiggasanlagen.

Zu § 2 Abs. 8:

Zu den Ausrüstungsteilen gehören z. B.

− Absperreinrichtungen,

− Regel-, Stell- und Sicherheitseinrichtungen, wieDruckregelgeräte,Flammeneinstelleinrichtungen,Leckgassicherungen,Schlauchbruchsicherungen,Flammenüberwachungseinrichtungen.

Zu § 2 Abs. 9:

Die Hauptabsperreinrichtung dient z.B. zur Absperrung der Gasversorgung einesGebäudes oder Gebäudeteiles.

Zu § 2 Abs. 10:

Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 „Allgemeine Anforderungenan Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“.

Zu § 2 Abs. 11:

Druckgaspackungen sind mit Verschlussventil ausgeführt.

Druckgaskartuschen sind ohne Verschlussventil ausgeführt.

Siehe auch Technische Regeln Druckgase

− TRG 300 „Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgas-packungen“,

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− TRG 301 „Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgas-kartuschen, Halterungen und Entnahmeeinrichtungen“,

− TRG 303 „Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Einwegfla-schen“.

Zu § 2 Abs. 12:

Siehe hierzu Technische Regeln Druckgase TRG 380 „Besondere Anforderungenan Druckgasbehälter; Treibgastanks“; hiernach werden unter TreibgastanksTreib- und Brenngastanks verstanden.

Zu § 2 Abs. 17:

Hierzu zählen auch Flämmgeräte für Bauarbeiten.

Laborbrenner, Bunsenbrenner zählen nicht zu den Handbrennern.

Zu § 2 Abs. 18:

Zu den Orten, die Räumen unter Erdgleiche gleichzusetzen sind, zählen z.B. Kel-ler, Kanalisationen, Stollen, Gruben, Vertiefungen über Erdgleiche (z.B.Schwimmbecken).

Zu § 2 Abs. 19:

Strömungsmaschinen sind z.B. Ventilatoren, Gebläse.

Zu § 4:

Unterweisung über Gefahren und ihre Abwendung bei diesen Arbeiten siehe

− § 7 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“(BGV A1/UVV 1 − VBG 1),

− § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung,

− Nummer 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555„Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV“.

Da der Unternehmer Normadressat dieser Bestimmung ist, ist ihm die Berechti-gung eingeräumt, die Arbeiten auch selbst durchzuführen, wenn er die hierzuerforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Personen, dieals Beschäftigte anderer Unternehmen Arbeiten durchführen.

Zu § 5 Abs. 1:

Die Betriebsanweisung richtet sich an die Versicherten.

Sie regelt das Verhalten bei der Verwendung von Flüssiggasanlagen und Flüssig-gasverbrauchsanlagen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahrenund dient als Grundlage für Unterweisungen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Zur Erstellung der Betriebsanweisungen können die vom Hersteller mitgeliefertenBetriebsanleitungen verwendet werden. Siehe hierzu auch DIN EN 292 „Sicher-heit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Teil 1:Grundsätzliche Terminologie, Methodik“.

Die Betriebsanweisungen enthalten insbesondere Angaben über

− Aufstellung,− Inbetriebnahme,− Stillsetzung,− Instandhaltungsarbeiten,− Verhalten bei Störungen,− Verhalten bei Gefahrfällen oder Brandfällen,− erforderliche wiederkehrende Prüfungen,− sachgemäße Installation,− erforderliche Schutzmaßnahmen

sowie erforderlichenfalls weitere Angaben für ein gefahrloses Ableiten der Abgase;

bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge darüber hinaus eine Schemazeichnungder Flüssiggasanlage mit Bezeichnung der Einzelteile und Beschreibung derSicherheits- und Regeleinrichtungen und weiterhin folgende Hinweise für

− die Schutzbereiche beim Füllen, Entleeren und Abstellen,− die Dichtheitsprüfung für Leitungen, Ventile und Verbindungen,− die sichere Herstellung dichter Verbindungen (z.B. mit geeigneten Dich-

tungswerkstoffen),− das gefahrlose Anzünden der Heizeinrichtung (z.B. mit Handbrennern),− das Verhalten bei kritischen Drucküberschreitungen im Flüssiggassy-

stem (Zeiger des Manometers über roter Strichmarke),− das Verhalten bei Gefahrfällen (z.B. bei Austritt von brennbaren Flüssig-

keiten oder Flüssiggas),− wiederkehrende Prüfungen,− die Überwachung und Prüfung von Feuerlöschern;

bei Tischkochern auch Hinweise, dass

− diese nicht mit brennender Flamme transportiert werden dürfen,und,

− sofern sie aus Einwegbehältern versorgt werden, nur so große Kochge-fäße benutzt werden dürfen, die gewährleisten, dass auf den Einwegbe-hälter kein Hitzestau ausgeübt wird.

Betriebsanweisungen für Flüssiggasanlagen, die aus Einwegbehältern versorgtwerden, sollten auch Hinweise auf

− sachgerechtes Lagern,− Auswechseln,

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− völliges Entleeren,

− Entsorgen

enthalten.

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für GefahrstoffeTRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV“.

Zu § 6 Abs. 1:

Für Anlagenteile, die dem Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnungunterliegen, gelten diese Forderungen als erfüllt, wenn die zugehörenden Techni-schen Regeln

− Druckbehälter (TRB),

− Druckgase (TRG),

− Rohrleitungen (TRR)

eingehalten sind.

Die Aufstellung beinhaltet auch die Aufhängung, Errichtung und den Einbau.

Für das Bereitstellen von Reservebehältern siehe Technische Regeln DruckgaseTRG 280 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben von Druck-gasbehältern“.

Bei Versorgungsanlagen mit Druckgasbehältern wird hinsichtlich einzuhaltenderSchutzbereiche, die beim Entleeren von Druckgasbehältern einzuhalten sind, aufNummer 8 der Technischen Regeln Druckgasbehälter TRG 280 „AllgemeineAnforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“ verwie-sen; siehe hierzu Anhang 2.

Ist der Aufstellungsbereich der Druckbehälter und Druckgasbehälter in besonde-ren Fällen abfallend zu Gebäudeöffnungen oder befinden sich Öffnungen, z.B. fürLuftansaugeinrichtungen in der Nähe des explosionsgefährdeten Bereiches,siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 31 Abs. 1.

Hinsichtlich erforderlicher ergänzender Regelungen siehe auch § 5 „Betriebsan-weisungen“.

Zu § 6 Abs. 3:

Eine unzulässige Erwärmung ist bei Druckgasbehältern dann nicht anzunehmen,wenn das Flüssiggas im Druckgasbehälter nicht höher als 40 hC erwärmt wird.

In der Regel sind zu Wärmequellen folgende Mindestabstände für Druckgasbe-hälter ausreichend:

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Mindestabstände

Wärmestrahlungsquellen ohne Strahlungs- mit wirksamemschutz Strahlungsschutzin m in m

von Heizgeräten, Feuerstättenund ähnlichen Wärmequellen 0,70 0,30

von Heizkörpern 0,50 0,10

von Gasherden und ähnlichenWärmequellen 0,30 0,10

Von Wärmequellen, die größereHitze erzeugen, z.B. Bautrock-nungs- und Schmelzgeräte 1,0 0,5

Von den geringeren Abständen der vorstehenden Tabelle kann nur dann ausge-gangen werden, wenn der Strahlungsschutz

− ausreichend groß dimensioniert ist,

− aus nichtbrennbaren Stoffen besteht,

− fest zwischen Wärmequelle und Druckgasbehälter angebracht ist.

Druckgasbehälter dürfen in oder unter Verbrauchseinrichtungen nur aufgestelltwerden, wenn

− sie sich nicht in unmittelbarem Strahlungsbereich der Brennerflammebefinden,

− die Einrichtungen so ausgeführt sind, dass sie die Druckgasbehältervor unzulässiger Erwärmung schützen.

Auch ist zu beachten, dass eine unzulässige Erwärmung nicht von heißen Abga-sen der Verbrauchseinrichtungen bewirkt wird.

Zu § 6 Abs. 4:

Der Bereich ist als ausreichend bemessen anzusehen, wenn die Abmessungenmindestens den Werten der Bilder 2 und 3 des Anhanges 2 (TRG 280) entspre-chen.

Zu § 6 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

− verschließbare Schutzhauben,

− verschließbare Flaschenschränke,

− bauliche Maßnahmen,

− ständige Beaufsichtigung.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Ständige Aufsicht bedeutet, dass

− sich mindestens eine Person immer in der Nähe der Anlage aufhältoder

− durch die Arbeitsweise eine ständige Beobachtung erforderlich ist, z.B.bei Arbeiten mit Handbrennern.

Zu § 6 Abs. 6:

Besondere Schutzmaßnahmen siehe auch § 10 „Maßnahmen gegen Gasaustrittbei Schlauchbeschädigungen“.

Zu § 6 Abs. 7:

Vorübergehendes Aufstellen ist z.B. bei Instandsetzungsarbeiten erforderlich.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.

− Absperrungen, Sicherung des Flucht- und Rettungsweges,− Lüftungsmaßnahmen.

Zu § 6 Abs. 9:

Druckgasflaschen gelten als standsicher aufgestellt, wenn sie

− DIN 4661-5 „Druckgasflaschen; Geschweißte Stahlflaschen, Füße“bzw.

− DIN 4664 „Druckgasflaschen; Nahtlose Stahlflaschen“und

− den Technischen Regeln Druckgase TRG 310 „Besondere Anforderun-gen an Druckgasbehälter, Flaschen aus Stahl“entsprechen und

− die Aufstellfläche eben istund − soweit Zugbeanspruchung über Schlauchleitungen nicht ausge-schlossen ist −

− sie gegen Umfallen gesichert sind.

Sogenannte Handwerkerflaschen gelten als Einliter-Flaschen und sind somit auf-rechtstehend oder hängend zu betreiben.

Zu § 6 Abs. 12:

Betriebstechnische Gründe können z.B. auf Baustellen gegeben sein.

Ständige Aufsicht siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 5.

Zu § 6 Abs. 14:

Ausreichende Abstände sind eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass an denOberflächen von Bauteilen mit brennbaren Stoffen bei Nennwärmebelastungkeine höheren Temperaturen als 85 hC auftreten können.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

244

BGV D34

Bei abgasführenden Teilen ist diese Forderung erfahrungsgemäß erfüllt, wennz.B. ein Abstand von 0,1 m zu Bauteilen aus brennbaren Stoffen eingehalten ist.

Bei Durchbrüchen durch Bauteile ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn derAbstand durch Schutzrohre mit Abstandshaltern eingehalten und der Zwischen-raum mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähig-keit ausgefüllt ist.

Andere Schutzmaßnahmen sind z.B. Wärmedämmung oder Belüftung gegen Wär-mestrahlung.

Zu den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen zählen z.B. auch Einbaumöbel.

Unzulässige Temperaturen können entstehen durch

− Wärmebelastung,− Wärmestrahlung,− Glimmstellen,− Funkenflug

oder− Flammenwirkung.

Zu § 6 Abs. 15:Explosionsschutzmaßnahmen siehe „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR104/ZH 1/10).

Zu § 6 Abs. 16:

Mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ist nicht zurechnen, wenn Verbrauchsanlagen so ausgeführt sind, dass sie dicht sind.

Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann z.B. auftreten

− an Undichtheiten, bei denen konstruktionsbedingt die Dichtheit wäh-rend des Betriebes auf Dauer nicht gewährleistet ist, z.B. Stopfbuchsen-packungen an Armaturen,

− betriebsmäßig beim Anschließen und Lösen von Leitungsverbindun-gen,

− bei Gasaustritt aus Sicherheitseinrichtungen.

Bereiche ohne Zündquellen sind in der Regel ausreichend bemessen, wenn ummögliche Austrittsstellen

− bei Anlagen mit Druckbehälternexplosionsgefährdete Bereiche mit Abständen nach den TechnischenRegeln Druckbehälter TRB 610 „Druckbehälter; Aufstellung von Druck-behältern zum Lagern von Gasen“

− bzw. bei Anlagen mit DruckgasbehälternSchutzbereiche nach den Technischen Regeln Druckgase TRG 280„AIIgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben vonDruckgasbehältern“

festgelegt sind (siehe hierzu Anhang 2).

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 31 Abs. 1.

Gleichwertige Maßnahmen sind z.B. das Aufstellen von Flaschenschränken.

Zu § 7 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Versorgungsanlagen

− der Druckbehälterverordnung sowie den zugehörigen TechnischenRegeln Druckbehälter (TRB),den Technischen Regeln Druckgase (TRG)undden Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR),

von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

− auch den Anlagen A und B der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)sowie den Ausnahmen Nummern S 70 oder S 77 der Straßen-Gefahr-gutausnahmeverordnung

entsprechen.

Diese Forderung schließt bei Einwegbehältern ein, dass solche mit Verschluss-ventil verwendet werden.

Siehe Technische Regeln Druckgase TRG 300 „Besondere Anforderungen anDruckgasbehälter; Druckgaspackungen“.

Zu § 7 Abs. 2:

Eine den Betriebsablauf störende Unterkühlung kann vermieden werden, z.B.durch

− ausreichend dimensionierte Versorgungsanlagen (bei Betrieb aus derGasphase)oder

− Zwischenschaltung eines Verdampfers.

Hinsichtlich der Dimensionierung siehe Anhang 5 „Tabellen und Diagramme“.

Hinsichtlich erforderlicher ergänzender Regelungen siehe auch § 5 „Betriebsan-weisungen“.

Zu § 7 Abs. 3:

Das Auftauen von Vereisungen oder die Erwärmung von Druckgasbehälternerfolgt zweckmäßigerweise mit Warmluft oder Warmwasser, deren Temperaturnicht mehr als 50 hC beträgt und überwacht wird.

Zu § 7 Abs. 4:

Dies kann gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass Flüssiggas nur aus

− aufrechtstehenden Druckgasbehälternoder

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− aufrechtgetragenen Einwegbehältern

entnommen wird und

− Treibgasflaschen nur für Treibgaszwecke verwendet werden.

Für den Betrieb aus der Flüssigphase sind z.B. Zerstäubungsbrenner konstruiert.

Zu § 7 Abs. 5:

Bei direktem Anschluss von Verbrauchseinrichtungen an den Anschlussstutzendes Ventils besteht bei mechanischen Beanspruchungen die Gefahr, dass sichdie Anschlussverschraubung löst und undicht wird. Durch die Verwendung einerkurzen Schlauchleitung zwischen Druckgasbehälter und Verbrauchseinrichtun-gen kann ein dichter Anschluss gewährleistet werden.

Zu § 8:

Für Rohrleitungen, die unter einem Betriebsüberdruck von mehr als 0,1 bar ste-hen, siehe Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Rohrlei-tungen (TRR).

Bei der Erstellung von Leitungsinstallationen kann insoweit auf die TechnischenRegeln Flüssiggas (TRF) zurückgegriffen werden, als in dieser Unfallverhütungs-vorschrift zusätzliche Anforderungen nicht enthalten sind.

Zu § 8 Abs. 1:

Geeignet sind Rohrleitungen, die den chemischen, thermischen und mecha-nischen Beanspruchungen standhalten.

Diese Forderung schließt ein, dass

− für Flüssiggas geeignete Rohrleitungen,

− erforderlichenfalls korrosionsgeschützte Rohrleitungen zu

verwenden sind.

Zu § 8 Abs. 2:

Mit mechanischen Beschädigungen muss z.B. infolge innerbetrieblichen Ver-kehrs- oder Transportvorgängen im Aufstellungsbereich der Flüssiggasanlagegerechnet werden.

Ein Schutz vor mechanischen Beschädigungen kann z.B. durch Anfahrschutzvor-richtungen erreicht werden.

Zu § 8 Abs. 4:

Besondere betriebstechnische Gründe können z.B. bei der Verwendung vonFlüssiggas

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− in fliegenden Bauten,

− auf Baustellen,

oder

− in Laboratorien und Schulen

vorliegen.

Durch die Aufstellung an wechselnden Standorten ist wegen der wechselndenBetriebsverhältnisse − ständiger Auf- und Abbau − eine feste Verlegung nichtimmer möglich bzw. sicherheitstechnisch nicht sinnvoll.

Besondere betriebstechnische Gründe können auch vorliegen bei

− Verbrauchsanlagen, die sich bestimmungsgemäß bewegen (z.B. Bren-nerbewegungen),

− Verbrauchsanlagen oder -einrichtungen, die Schwingungen, Vibratio-nen, Erschütterungen ausgesetzt sind,

− kippbaren oder anhebbaren Fahrzeugaufbauten.

Mit Schwingungen, Vibration, Erschütterung ist z.B. bei folgenden Verbrauchsein-richtungen zu rechnen:

− Flämmanlagen, Abflämm- und Enthaarungsmaschinen,

− Vorwärmgeräten für Straßenbeläge.

Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen siehe auch § 2 Abs. 7.

Zu § 8 Abs. 5:

Unter einem festen Anschluss wird z.B. auch ein Anschluss mittels Schlauchlei-tungen aus nichtrostendem Stahl nach DIN 3384 „Edelstahlschläuche für Gas“verstanden.

Zu § 8 Abs. 6:

Betriebstechnische Gründe liegen z.B. vor, wenn

− ortsfeste Verbrauchseinrichtungen aus hygienischen bzw. reinigungs-technischen Gründen häufiger umgestellt werden müssen,

− Verbrauchseinrichtungen an wechselnden Standorten, z.B. auf Bau-stellen, in Baustellunterkünften oder in fliegenden Bauten,

− Brenner in Laboratorien und Schulen

aufgestellt werden.

Unter einem lösbaren Anschluss wird z.B. bei Verbrauchsanlagen mit einemNenndruck von 50 mbar die sicherheitstechnische Anschlussarmatur und dieSicherheits-Schlauchleitung mit Anschlussstecker nach DIN 3383-1 „Gas-schlauchleitungen und Gasanschlussarmaturen; Sicherheits-Gasschlauchlei-tungen, Sicherheits-Gasanschlussarmaturen“ verstanden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Zu § 8 Abs. 7:

Anschlüsse sind keinen unzulässigen Temperaturen von Abgasen ausgesetzt,wenn diese so geführt werden, dass die Anschlüsse nicht von heißen Abgasenberührt werden.

Zu § 8 Abs. 9:

Für das Ausblasen der Schläuche sollten vorzugsweise Luft oder reaktionsarmebzw. inerte Gase verwendet werden. Wird aus besonderen betrieblichen GründenFlüssiggas verwendet, muss sichergestellt sein, dass austretendes Gas gefahrlosins Freie abgeleitet wird.

Zu § 8 Abs. 10:

Gefahrlos bedeutet, dass das Gas/Luft-Gemisch bzw. Gas mit einer Schlauchlei-tung ins Freie abgeleitet wird.

Zu § 8 Abs. 11:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn geeignete Messgeräte verwendet werden.

Zu § 8 Abs. 12:

Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden, durch die Verwendung von Einrichtun-gen gegen unzulässige Druckerhöhung, bei denen der Ansprechdruck größer alsder Ansprechdruck der Sicherheitsventile vorgeschalteter Verdampfer ist.

Die gefahrlose Ableitung von austretendem Gas aus Einrichtungen gegen Druck-überschreitung ist z.B. gewährleistet, wenn Abgasleitungen ins Freie geführt wer-den und an diesen Stellen keine Gefährdung besteht.

Hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung von austretendem Gas ist diese Forderungbei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge z.B. erfüllt, wenn

− die Ableitung nach oben erfolgt

und

− die Austrittsöffnung oberhalb der oberen Linie des Geräteumrisses liegtund gegen Eindringen von Wasser geschützt ist.

Zu § 9:

Schlauchleitungen sind Flüssiggasschläuche, einschließlich der Schlauchan-schlüsse bzw. Schlauchverbindungen.

Zu § 9 Abs. 1 und 2:

Geeignet sind Schläuche, die den chemischen, thermischen und mechanischenBeanspruchungen standhalten.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Diese Forderung schließt ein, dass

− nur Schläuche zu verwenden sind, die gegen die Einwirkungen vonFlüssiggas in gasförmiger oder flüssiger Phase beständig sind,

− zwischen Druckregelgerät und Verbrauchseinrichtungen solcheSchlauchleitungen verwendet werden, die dem maximalen Ausgangs-druck des Druckregelgerätes entsprechend ausgelegt sind (z.B.Schlauchleitungen entsprechend den Druckanforderungen nachDIN 4815-1 „Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Ein-lagen“),

− zwischen Behälterventilen und Druckregelgerät solche Schlauchleitun-gen verwendet werden, die dem Druck der Hochdruckseite entspre-chend ausgelegt sind.

Hinsichtlich geeigneter Schläuche, die zwischen Druckregelgerät und Ver-brauchseinrichtungen verwendet werden können, siehe

DIN 4815-1 „Schläuche für Flüssiggas, Schläuche mit und ohne Einlagen“,

DIN 3384 „Edelstahlschläuche für Gas“;

für Bunsenbrenner

DIN 30 664-1 „Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien, ohne Ummantelungund Armierung; Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“.

Schläuche für Treibgasanlagen von Fahrzeugen siehe DIN 4815-4 „Schläuche fürFlüssiggas; Schläuche und Schlauchleitungen für Treibgasanlagen in Fahrzeu-gen“.

Die Forderungen hinsichtlich der Schlauchleitungen zwischen Behälterventil undDruckregelgerät können für Flaschenanschlussleitungen z.B. mit

− Schläuchen der Druckklasse 30 nach DIN 4815-1, die nach DIN 4815-2„Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen“ eingebunden sind,

− Edelstahlschläuchen nach DIN 3384 „Edelstahlschläuche für Gas“oder

− Rohrspiralen aus nahtlosgezogenen Kupfer- und Stahlrohren, derenAusführung die erforderliche Beweglichkeit für den Anschluss sicher-stellt,

erfüllt werden.

Zu § 9 Abs. 3:

Diese Forderung schließt ein, dass

− normgerecht fest eingebundene Schlauchanschlüsse, z.B. nachDIN 4815-2 „Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen“,

− lösbare Verbindungen in Anlehnung an DIN EN 560 „Gasschweißge-räte; Schlauchanschlüsse für Geräte und Anlagen zum Schweißen,Schneiden und verwandte Verfahren“

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

250

BGV D34

oder− bei besonderen Bedingungen, z.B. Verklemmungsgefahr bei

− Bauarbeiten,− Verlegung in Werkstätten,

nur solche Schlauchanschlusskupplungen eingesetzt werden, die sichauch bei Verklemmungsgefahr nicht unbeabsichtigt lösen,

verwendet werden.

Die Auswahl geeigneter Schlauchtüllen hat auch unter dem Gesichtspunkt derVermeidung von Schlauchbeschädigungen zu erfolgen.

Zu § 9 Abs. 5:

Die Forderung hinsichtlich besonderer Sicherheitsmaßnahmen ist erfüllt, wenndie folgenden Maßnahmen getroffen sind:

− die Verwendung von „Schläuchen für besondere mechanische Bean-spruchungen“ für den Bereich zwischen Druckregelgerät und Ver-brauchseinrichtung,

− eine gegen Beschädigung besonders geschützte Schlauchverlegung,(z.B. Anfahrschutz, Überfahrschutz, Schutz vor Beschädigung durchNägel bei Verlegung unter Zeltböden),

− Maßnahmen gegen Gasaustritt entsprechend § 10,

− bei fliegenden Bauten einer Leckkontrolle zugänglichen und gegenmutwillige Beschädigung geschützte Verlegung von Schlauchleitun-gen.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung von Bunsenbrennernsind sichtbare Verlegung von Schlauchleitungen.

Besondere betriebstechnische Gründe siehe Durchführungsanweisungen zu § 8Abs. 4.

Zu § 9 Abs. 6:

Für das Ausblasen der Schläuche sollten vorzugsweise Luft oder reaktionsarmebzw. inerte Gase verwendet werden. Wird aus besonderen betrieblichen GründenFlüssiggas verwendet, muss sichergestellt sein, dass austretendes Gas gefahrlosins Freie abgeleitet wird.

Zu § 9 Abs. 7:

Gefahrlos bedeutet, dass das Gas/Luft-Gemisch bzw. Gas z.B. ins Freie abgeleitetwird.

Zu § 9 Abs. 8:

Bei den zu erwartenden unzulässigen Beanspruchungen kommen

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− mechanische Beschädigungen,− unzulässige thermische Einwirkungen

oder− unzulässige chemische Einwirkungen

in Betracht.

Mechanische Beschädigungen sind unter anderem zu erwarten, wenn

− Schläuche im Bereich von Verkehrswegen verlegt werden müssen,− Schläuche über scharfe Kanten gezogen werden,− mit dem Herabfallen von Gegenständen zu rechnen ist.

Zu den unzulässigen thermischen Einwirkungen zählen:

− offene Flammen,− Strahlungswärme,− Berührung mit heißen Oberflächen,− herabfallende heiße Massen (z.B. Bitumen).

Zu den unzulässigen chemischen Einwirkungen zählen z.B.:

− Fette, Oel,− ätzende Stoffe.

Zu § 9 Abs. 9:

Diese Forderung schließt ein, dass die Schlauchverbindung zwischen demDruckregelgerät und der fest verlegten Leitung beim Gasflaschenwechsel durchdas Gewicht des Druckregelgerätes nicht belastet werden darf. Diese Forderungkann z.B. durch Verwendung von Stützvorrichtungen in Form von Konsolen, Halte-vorrichtungen für die Druckregelgeräte erfüllt werden.

Zu § 9 Abs. 10:

Auch poröse oder brüchige Schläuche gelten als schadhaft.

Zu § 9 Abs. 12:

Schlauchbeschädigungen sind z.B. beim Baubetrieb bzw. bei Verlegung auf Fuß-böden in Arbeitsbereichen nicht auszuschließen.

Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung siehe Druckklasse 6DIN 4815-1 „Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen“.

Zu § 9 Abs. 13:

Diese Forderung beinhaltet, dass Schlauchverbindungen, z.B. Schnell-schlusskupplungen, so verlegt werden, dass diese nicht eingeklemmt und unterZugbelastung gelöst werden können.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Zu § 10:

Besondere chemische, thermische oder mechanische Beanspruchungen liegenvor, wenn Schläuche z.B.

− aggressiven Medien ausgesetzt sind,

− in Berührung mit heißen Teilen, Gasen oder Brennerflammen kommenkönnen,

− Biegewechselbeanspruchungen ausgesetzt sind,

− geknickt oder überfahren werden können.

Bei folgenden Arbeiten muss mit besonderen Beanspruchungen immer gerechnetwerden:

− Bauarbeiten,

− Schaustellerarbeiten,

− Arbeiten mit Handschrumpfgeräten,

− Schlacht- und Fleischarbeiten.

Solche Maßnahmen sind z.B. bei Verbrauchsanlagen

− über Erdgleichedie Verwendung von Schlauchbruchsicherungen,nach DIN 30 693 „Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanlagen“,

− unter Erdgleichedie Verwendung von

− Leckgassicherungen, die schon bei kleinen Schlauchbeschädigun-gen (Leckgasmengen) die Gaszufuhr abstellen,

oder

− Druckreglern mit integrierter Dichtheitsprüfeinrichtung und einerSchlauchbruchsicherung mit einem Nennwert bis zu 1,5 kg/h Flüs-siggas, bei denen vor jeder Inbetriebnahme zwangsläufig eineDichtheitsprüfung erfolgt.

Verbindungsschläuche bis 0,4 m Länge zwischen Versorgungsanlagen und festverlegten Leitungen sowie zwischen fest verlegten Leitungen und ortsfesten Ver-brauchseinrichtungen sind in der Regel keinen besonderen chemischen, thermi-schen oder mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt.

Zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass auf die Anschlusswerte der Verbrauchsein-richtungen abgestimmte Anlagen bzw. Ausrüstungsteile, z.B. Druckregelgeräte,Sicherheitsventile, Schlauchbruchsicherungen, verwendet werden.

Diese Forderung schließt auch ein, dass Fühler von Temperaturbegrenzern soangebracht oder geschützt werden, dass sie bei den zu erwartenden Beanspru-chungen nicht unwirksam werden können.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Auszug aus EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) sieheAnhang 3.

Zu § 11 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

1. Verbrauchseinrichtungen verwendet werden, die entsprechend Nummer 3.2.2des Anhanges I der Richtlinie 90/396/EWG beschaffen sind und eine beson-dere Vorrichtung entsprechend Nummer 3.2.3 Satz 1 des Anhanges I dieserRichtlinie besitzen. Eine solche Vorrichtung ist z.B. eine Flammenüberwa-chungseinrichtung, die nicht überbrückt werden kann,

2. bei Verbrauchseinrichtungen mit mehreren Brennern, wenn die Brenner sozueinander angeordnet sind, dass eine sichere Überzündung gewährleistet istund mindestens ein Brenner mit einer Flammenüberwachung und zusätzlichmit einer dauernd wirkenden Zündeinrichtung, z.B. Zündbrenner oder Zünd-funken, ausgerüstet ist, deren Funktion so überwacht werden muss, dass imStörungsfall die Sicherheitsabschaltung aller Brenner bewirkt wird,

3. bei Industrieöfen, die im Langzeitbetrieb und kontinuierlich mit einer Arbeits-temperatur über 650 hC betrieben werden,

− beim Anheizvorgang,− bei Arbeitstemperaturen unter 650 hC,

− in Ofenzonen unter 650 hC Arbeitstemperatur

eine selbsttätige Flammenüberwachung wirksam und eine Gasmangelsiche-rung in der Zuleitung vorhanden ist,

4. bei Handbrennern, Flämmgeräten und gleichartigen Verbrauchseinrichtun-gen, bei denen Flammenstabilität gewährleistet ist und der Arbeitsvorgang dieständige Beobachtung erfordert,

5. bei Schmelzgeräten mit höchstens 50 Liter Füllmenge und Warmhaltegerätenmit höchstens 250 Liter Füllmenge für bituminöse oder andere heiß zu verar-beitende Baustoffe, wenn diese im Freien oder in gut belüfteten Räumenbetrieben werden,

6. eine ausreichende Belüftung der Räume, in denen die Verbrauchseinrichtun-gen aufgestellt sind, durch ständige Messungen nach § 14 Abs. 1 nachgewie-sen wird.

Flammenüberwachungen siehe auch

− DIN 3258-2 „Flammenüberwachung an Gasgeräten; AutomatischeZündsicherungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prü-fung“,

− DIN EN 676 „Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brenn-stoffe“,

− DIN EN 298 „Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mitund ohne Gebläse“.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Langzeitbetrieb bei Öfen liegt dann vor, wenn die arbeitsablaufbedingte Betriebs-phase (Zeit zwischen Anheizen und Abstellen des Ofens) 7 Tage überschreitet.

Langzeitbetrieb kann vorliegen z.B. bei Öfen der Glas- und Keramikindustrie.

Kontinuierlich werden Öfen dann betrieben, wenn die im Ofen zu behandelndenProdukte ohne Unterbrechung des Arbeitsablaufes in den Ofen eingebracht, wäh-rend des Erwärmens durch den Ofen gefördert und aus dem Ofenraum ausgetra-gen werden.

Arbeitstemperatur ist die Temperatur, die zur Durchführung eines bestimmtenWärmevorganges benötigt wird. Je nach Konstruktion oder Betriebsweise könnenzonen- oder zeitweise unterschiedliche Arbeitstemperaturen vorliegen. Für einesichere Zündung ist die Wandungstemperatur im Brennraum maßgebend. DieArbeitstemperatur muss nicht mit der Temperatur des Arbeitsgutes identisch sein.

Gasmangelsicherung ist eine Einrichtung, die beim Absinken des Gasdruckesunter seinen normalen Betriebsdruck den weiteren Gasaustritt verhindert undbeim Ansteigen des Gasdruckes ein selbsttätiges Öffnen nicht zulässt.

Zu § 11 Abs. 3:

Ein gleichmäßiger Arbeitsdruck kann z.B. gewährleistet werden, durch die Ver-wendung eines Druckregelgerätes,

− das unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung installiert wird

und

− dessen Ausgangsüberdruck dem Anschlussüberdruck der Ver-brauchseinrichtungen entspricht.

Eine unzulässige Änderung des Gasdruckes ist nicht anzunehmen

− bei Verbrauchsanlagen, die aus Einwegbehältern versorgt werden,

− bei Verbrauchsanlagen, denen das Gas flüssig zugeführt wird, wenndiese Anlagen mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sind, die einenkonstanten Anschlussdruck gewährleisten,

− wenn an der Hauptabsperreinrichtung bereits der Arbeitsdruck ansteht.

Wird stets die gleiche Verbrauchseinrichtung betrieben oder werden Verbrauchs-einrichtungen betrieben, die gleiche Anschlusswerte erfordern, schließt dieseForderung ein, dass die Druckregelgeräte auf den Nennwert des erforderlichenAnschlussüberdruckes fest eingestellt sind.

Wird ein Druckregelgerät mit Hilfsenergie betrieben, schließt diese Forderung ein,dass bei normaler Schwankung der Hilfsenergie die Verbrauchseinrichtungenweiterhin sicher funktionieren (siehe auch Anhang I Nummer 3.1.5 der Richtlinie90/396/EWG) und bei unzulässiger Schwankung oder Ausfall der Hilfsenergie dieVerbrauchseinrichtungen selbsttätig abgeschaltet werden.

Druckregelgeräte (Druckregler, Druckminderer) haben die Aufgabe, den Aus-gangsdruck innerhalb der festgelegten Grenzen konstant zu halten.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Für Druckregelgeräte siehe auch

E DIN 4811-3 „Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte mit Sicher-heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für festein-gestellte oder einstellbare Ausgangsdrücke bis 4 bar“,

E DIN 4811-4 „Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für Anlagenmit Flüssiggasflaschen“,

DIN 4811-5 „Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für ortsfesteFlüssiggasbehälter“,

DIN 4811-6 „Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen für Anlagen mit geregeltem Eingangsdruck“.

Empfohlen werden solche Druckregelgeräte, deren Schlauchanschlussstutzenzur Vermeidung von Schlauchbeschädigungen nach unten gerichtet sind.

Diese Forderung beinhaltet z.B., dass bei Verwendung von Verbrauchseinrichtun-gen in der Fleischwirtschaft Regeleinrichtungen nicht im Inneren von Räucherräu-men, -kammern oder -türmen angebracht werden.

Zu § 11 Abs. 4:

Derartige Maßnahmen sind z.B. die Verwendung von Sicherheitseinrichtungen,wie

− Druckregelgeräte mitx Sicherheitsabsperreinrichtung (SAV)

undx Sicherheitsabblaseeinrichtung (SBV) mit Abblaseleitung ins Freie,

− Überdrucksicherheitseinrichtungen.

Sicherheitsabsperreinrichtung (SAV) und Sicherheitsabblaseeinrichtung (SBV)mit Abblaseleitung ins Freie können auch dem Druckregelgerät nachgeordnetsein.

Sicherheitsabblaseeinrichtungen (SBV) sind Einrichtungen, die im üblichenBetrieb geschlossen (betriebsbereit) sind und die Aufgabe haben, einen Gas-strom aus der druckführenden Leitung über die Sicherheitsabblaseeinrichtungselbsttätig freizugeben, sobald der Druck in dem abzusichernden System denAnsprechdruck steigend erreicht.

Sicherheitsabblaseeinrichtungen schließen wieder selbsttätig, wenn der Druckunter den Ansprechdruck fällt.

Sicherheitsabsperreinrichtungen (SAV) sind Einrichtungen, die im normalenBetrieb geöffnet (betriebsbereit) sind und die Aufgabe haben, den Gasstromselbsttätig abzusperren, sobald der Druck in dem abzusichernden System einenoberen bzw. einen unteren Ansprechdruck erreicht. Sie öffnen sich nach demSperren nicht selbsttätig.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Überdrucksicherheitseinrichtungen sind Einrichtungen, die den Anschlussdruckder Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) auf einen unkritischen Wert begrenzenund deren etwaige Undichtheiten (Leckagemengen) nicht zu einem Druckaufbauin nachfolgenden Geräten führen.

Hinsichtlich Dichtheiten/Undichtheiten (Leckagemenge) siehe auch § 13 Abs. 1und Durchführungsanweisungen zu § 13.

Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn nurDruckregelgeräte mit Sicherheitsabsperrventil (SAV) verwendet werden.

Zu § 11 Abs. 5:

Diese Forderung beinhaltet, dass bei der Verwendung von Zündeinrichtungensichergestellt ist, dass ausströmendes Gas sicher gezündet wird (siehe auchAnhang I Nummer 3.2.2 der Richtlinie 90/396/EWG).

Zu § 11 Abs. 6:

Geeignete Gasanzünder sind Piezozünder und Zündlanzen.

Zu § 11 Abs. 7:

Zum sicheren Zünden gehören

− das Verwenden geeigneter Gasanzünder,

− die Benutzung vorhandener Zündeinrichtungen, die in den Sicherheits-kreis der Flammenüberwachung einbezogen sind,

− die Einhaltung von Zündpausen und eventuellen Spülvorgängen beiwiederholten Zündvorgängen.

Zu § 11 Abs. 8:

Dies kann z.B. durch eine Einrichtung gewährleistet werden,

− die in der Verbrauchseinrichtung integriert

oder

− dieser vorgeschaltet

ist.

Zu § 11 Abs. 11:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 4.

Zu § 11 Abs. 12:

Dies kann erreicht werden, durch Druckregelung auf die bei der jeweiligen Tem-peratur abgestimmten Werte, bei denen kein Flüssiggas in flüssiger Phase zuerwarten ist.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Zu § 11 Abs. 13:

Eine einwandfreie Verbrennung liegt vor, wenn z.B. bei geschlossenem Brenn-raum der CO-Gehalt im unverdünnten Abgas 0,1 Vol.-% nicht übersteigt.

Eine einwandfreie Verbrennung liegt auch vor, wenn verfahrenstechnisch bedingttemporär mit reduzierter Atmosphäre gearbeitet werden muss und geeigneteSicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrmaßnahmen) getroffen sind.

Diese Forderung beinhaltet, dass verschmutzte Brenner zu reinigen sind.

Zu § 11 Abs. 14:

Diese Forderung ist z.B. bei Handbrennern erfüllt, durch

− Bohrungen im Injektor,

oder

− Ausbildung des Lufteintrittes am Injektorrohr derart, dass eine großflä-chige Abdeckung, die die Luftzufuhr verhindert, nicht möglich ist.

Zu § 11 Abs. 15:

Das Aufhängen oder Ablegen von Handbrennern und Schläuchen an Druckgas-behältern und anderen gasführenden Einrichtungen ist kein sicheres Aufhängen.

Ein sicheres Ablegen von Handbrennern ist möglich, wenn diese mit einer Ablege-vorrichtung ausgerüstet sind, die so gestaltet ist, dass die Kleinflamme bei ord-nungsgemäßem Ablegen oder Abstellen des Brenners nicht auf die Abstellflächegerichtet ist.

Zu § 11 Abs. 16:

Hinweise zur Windstabilität siehe DIN EN 731 „Gasschweißgeräte; Handbrennerfür angesaugte Luft; Anforderungen und Prüfungen“.

Zu § 11 Abs. 17:

Stellteile sind Elemente zum Verstellen von Steuer- und Regeleinrichtungen.

„Leicht erreichbar“ bedeutet, ohne Behinderung das Stellteil zu erreichen.

Diese Forderung beinhaltet, dass der Zugang zu Stellteilen freigehalten werdenmuss.

Diese Forderung beinhaltet z.B. auch, dass Stellteile von Verbrauchsanlagen inder Fleischwirtschaft nicht im Inneren von Räucherräumen, -kammern oder-türmen angebracht werden.

Zu § 11 Abs. 18:

Die Forderung nach einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Betätigen der Stellteilekann z.B. erfüllt werden, durch

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

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Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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− geeignete Anordnung der Stellteile bzw. Aufstellung der Verbrauchs-einrichtungen

oder

− geeignete Schutzmaßnahmen.

Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen ist z.B. möglich durch Anstoßen, Hän-genbleiben mit Kleidung, Fallen von Gegenständen auf Hebelschalter.

Zu § 12:

Hinsichtlich Oberflächentemperaturen siehe DIN EN 563 „Sicherheit von Maschi-nen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festle-gung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen“.

Auszug aus DIN EN 563 (Ausgabe August 1994):

„Die folgende Tabelle zeigt die Verbrennungsschwellen/-bereiche bei der Berüh-rung mit einer heißen Oberfläche für verschiedene Kontaktzeiten an:

Verbrennungsschwellen/-Bereiche Kontaktdauer bis zu

1 Sekunde 1 Minute 10 Minuten 8 StundenMaterial und länger

To ( h C) To ( h C) To ( h C) To ( h C)

unbeschichtete Metalle 65–70 51 48 43

beschichtete Metalle 75–80 51 48 43(Schichtdicke 50 mm)

Keramik, Glas, Stein 80–86 56 48 43

Kunststoffe 86–93 60 48 43

Holz 110–140 60 48 43

Die Oberflächentemperatur (To) ist die in h C gemessene Temperatur einer berühr-baren Oberfläche.

Die Kontaktdauer ist die Zeit (t), während der eine Berührung der berührbarenOberfläche stattfindet“.

Zu den heißen Teilen, bei denen die Gefahr durch Verbrennung erkennbar ist,zählen z.B.

− Brennerflansche und Abgasstutzen,

− Ausblashauben von Warmlufterzeugern,

− Brennkammern, Strahlflächen und Abstandsbügel von Heizstrahlern,

− Brennkammern und Gasrückführleitungen von Bautrocknern mit Ver-dampfungsbrennern,

− Türen von Industrieöfen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Zu § 13:

Die Forderung nach Dichtheit beinhaltet, dass die Anlagen, Anlagenteile und Aus-rüstungsteile einschließlich aller lösbaren und unlösbaren Verbindungen gegen-über der umgebenden Atmosphäre so dicht bleiben, dass an keiner Stelle eineBrand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr besteht.

Brand- und Explosionsgefahr besteht nicht, wenn keine gefährliche brennbareoder explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Die Bezeichnung dicht schließt die Dichtheit bei den höchsten Betriebs- und Prüf-drücken ein und lässt unvermeidbare Leckraten, z.B. durch Diffusionsvorgängezu, wenn hierdurch an keiner Stelle eine Brand-, Explosions- oder Gesundheits-gefahr besteht.

Dichtheit bei Stellgliedern siehe z.B. DIN 3391 „Allgemeine Sicherheitsanforde-rungen für Gas-, Sicherheits- und Regeleinrichtungen“.

Anforderungen bezüglich der Leckraten von Schläuchen sind enthalten inISO 3821 „Schweißen; Gummischläuche für Schweißen, Schneiden und ver-wandte Verfahren“.

Rohrverbindungen können konstruktiv so ausgeführt werden, dass sie auf Dauerdicht sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass z.B. folgende Rohrverbin-dungen auf Dauer dicht sind:

− unlösbare Verbindungen (z.B. geschweißt, hartgelötet),

− lösbare Verbindungen, wie

− Flansche mit Schweißlippendichtungen,

− Flansche mit Nut und Feder nach DIN 2512,

− Flansche mit Vor- und Rücksprung nach DIN 2513,

− Flansche mit V-Nuten und V-Nutendichtungen,

− Flansche mit glatter Dichtleiste und besonderen Dichtungen, z.B.It-Dichtungen bis PN 25 bar, metallinnenrandgefasste Dichtungenoder metallummantelte Dichtungen,

− Schneidringverschraubungen bei nahtlosem Präzisionsstahlrohrnach DIN 2391 Teil 2,

− Bördelverschraubungen oder Schneidringverschraubungen mitEinsteckhülsen bei Kupferrohr nach DIN 1786 in Fahrzeugen undBooten.

Die Forderung nach Dichtheit beinhaltet bei Verbrauchsanlagen mit Einwegbehäl-tern, dass die Dichtheit des Anschlusses nicht durch das Gewicht des Einwegbe-hälters beeinträchtigt wird und gasführende Teile des Anschlusses nicht für dieBefestigung des Einwegbehälters verwendet werden.

Zu § 13 Abs. 4:

Hinsichtlich der Beseitigung unverbrannten Gases werden in der Regel ins Freieführende Türen und Fenster zur Lüftung geöffnet; Querlüftung ist am wirksamsten.

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§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Bei Druckgasbehältern, die Mängel oder Schäden aufweisen, siehe auch Nummer3.8 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.

Zu § 13 Abs. 5:

Brennendes Flüssiggas sollte in der Regel nur gelöscht werden, wenn zugleichder weitere Gasaustritt verhindert werden kann. Als erste Maßnahme sollte des-halb versucht werden, durch Schließen von Absperreinrichtungen den Gasaustrittabzustellen.

Zu § 13 Abs. 8:

Aufeinander abgestimmte Anschlüsse siehe

− Bilder 4 und 5 nach DIN 477-1 „Gasflaschenventile für Prüfdrücke bismax. 300 bar; Bauformen, Baumaße, Anschlüsse, Gewinde“ (Auszugaus Ausgabe 5/90).

− Bilder 6 und 7 nach DIN 4811-2 „Druckregelgeräte für Flüssiggas,Druckregelgeräte mit Sonderanschlüssen, sicherheitstechnischenAnforderungen, Prüfung, Kennzeichen“ (Auszug aus Ausgabe 9/81):

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§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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..

Seitenstutzen amDruckgasbehälter-ventil

Dichtring zum Behälterventilgehörend

Überwurfmutter(griffiges Riffelprofil)

Seitenstutzenam Druckgas-behälterventil

Dichtring zum Regler gehörend

Überwurfmutter(Sechskant)

Bild 4: Anschluss für Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis14 kg

Bild 5: Anschluss für Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis33 kg

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Überwurfmutter(Sechskant)

Dichtring zum Reglergehörend

Überwurfmutter(Sechskant)

a)

b)

Seitenstutzen amDruckgasbehälterventil

Bild 6: Kombinationsanschluss von Druckregelgeräten für Druckgasbehälter miteinem zulässigen Füllgewicht a) bis 14 kg und b) bis 33 kg

Bild 7: Pol-Anschluss von Druckregelgeräten für Druckbehälter

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II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Zu § 13 Abs. 9:

Ungeeignet sind z.B. Rohr-, Wasserpumpenzangen.

Zu § 14:

Natürliche Lüftungseinrichtungen sind z.B. Fenster, Türen.

Technische Lüftungseinrichtungen sind z.B. Strömungsmaschinen.

Zu § 14 Abs. 1:

Bei Verbrauchseinrichtungen nach den Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs.2 Nr. 2 bis 5 liegt kein unkontrollierter Gasaustritt vor. Bei günstigen Verhältnissenkann eine natürliche Raumlüftung ausreichend sein.

Solche günstigen Verhältnisse können vorliegen, wenn Räume über zwei in unter-schiedlicher Höhe angeordnete, ständig offene Lüftungsöffnungen in gegenüber-liegenden Wänden verfügen, wobei sich eine Öffnung in Fußbodennähe befindet,und deren Querschnitte so groß sind, dass ein ausreichender Austausch derRaumluft gewährleistet ist. Liegen keine günstigen Verhältnisse vor, kann die For-derung nach ausreichender Be- und Entlüftung durch technische Lüftungsmaß-nahmen erreicht werden.

Siehe auch DIN 1946-2 „Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Anforderun-gen (VDI-Lüftungsregeln)“ und BG-Regeln „Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung“(BGR 121/ZH 1/140).

Ausreichend sind zwei ständig offene Lüftungsöffnungen in gegenüberliegendenWänden, die eine ausreichende Lüftung ermöglichen. Lüftungsöffnungen mit min-destens 1 % der Bodenfläche − jedoch nicht kleiner als je 100 cm2 Öffnung − sindausreichend.

Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung muss eine Störung an Anlagen der techni-schen Lüftung der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person durch eineselbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden können.

Zu § 14 Abs. 6:

Mit einer unzuträglichen Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe in derAtemluft ist nicht zu rechnen, solange die Grenzwerte dieser Stoffe unterschrittensind und der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als 17 Vol.-% beträgt.

Hinsichtlich Grenzwerte siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900„Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte“ (ZH 1/401).

Zu § 14 Abs. 7:

Hierzu gehört auch, dass Lüftungsöffnungen

− nicht zugestelltund

− gereinigtwerden.

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II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Erforderliche Mindestquerschnitte von Abgasleitungen siehe Technische RegelnFlüssiggas (TRF) sowie die einschlägigen DVGW-Arbeitsblätter des DeutschenVereins des Gas- und Wasserfaches e.V..

Zu § 15 Abs. 1:

Dies kann z.B. mit einer Absperreinrichtung erreicht werden, die am Ende von fest-verlegten Leitungen vor den Verbrauchseinrichtungen vorhanden ist.

Zu § 15 Abs. 2:

Dies kann z.B. mit einer vor der Verbrauchsanlage eingebauten und leicht zugäng-lichen Hauptabsperreinrichtung erreicht werden.

Hauptabsperreinrichtungen siehe § 2 Abs. 9.

Zu § 15 Abs. 3:

Diese Forderung wird z.B. erfüllt, durch Betätigen einer Hauptabsperreinrichtungund von Absperreinrichtungen vor Verbrauchseinrichtungen.

Längere Arbeitsunterbrechungen sind z.B. auch die üblichen Pausen.

Längere Arbeitsunterbrechungen liegen nicht vor, wenn Verbrauchseinrichtun-gen in Pausen beaufsichtigt weiterbetrieben werden.

Durchgehender Betrieb liegt vor, wenn die arbeitsablaufbedingte Betriebsphaselänger als eine Arbeitsschicht dauert.

Durchgehender Betrieb kann z.B. an Wochenenden und Feiertagen sowie beiHeiz- und Trocknungsprozessen erforderlich sein.

Hierzu gehört auch, dass nach dem Verbrauch des Flüssiggases oder nach demAbschrauben des Druckregelgerätes die Ventilverschlussmutter und die Ventil-schutzkappe wieder aufgeschraubt werden.

Gefahrfälle sind z.B. Brände; siehe auch § 17.

Zu § 15 Abs. 4:

Diese Forderung wird z.B. erfüllt, durch Betätigen von Absperreinrichtungen vorVerbrauchseinrichtungen.

Verbrauchseinrichtungen, die nur unter Aufsicht betrieben werden dürfen, sindsolche, bei denen der Arbeitsvorgang oder sicherheitstechnische Gründe dieständige Beobachtung erfordern. Hinsichtlich der sicherheitstechnischenGründe siehe auch die Betriebsanleitungen des Herstellers.

Längere Arbeitsunterbrechungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu§ 15 Abs. 3.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Zu § 16:

Unter Befördern wird die Umsetzung von Flüssiggasanlagen zum Einsatz an weiterentfernten Orten verstanden.

Zu § 16 Abs. 1 und 2:

Transporteinrichtungen gewährleisten nur dann einen sicheren Transport, wenndie Druckgasbehälter mit geeigneten Einrichtungen gegen Umfallen gesichertwerden können und Gas sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kann.

Befördern von Druckgasbehältern siehe auch Technische Regeln DruckgaseTRG 280 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druck-gasbehältern“.

Zu § 16 Abs. 3:

Bei der Beförderung von Flüssiggasanlagen auf öffentlichen Straßen siehe auchGefahrgutverordnung Straße (GGVS) und Gefahrgutverordnung Eisenbahn(GGVE).

Zu § 16 Abs. 4:

Bei der Beförderung von Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druckgasbe-hältern und Vorratsbehältern auf öffentlichen Straßen ist auch das „Zusammenla-deverbot mit leicht entzündlichen Materialien nach der GefahrgutverordnungStraße (GGVS)“ sowie die Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) zu beachten.

Zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass Güter mit explosions- oder brandgefährlichensowie sehr giftigen Inhalt oder Güter, die beim Erhitzen hochgiftige Zersetzungs-produkte abgeben, nicht unter Verwendung von Handschrumpfgeräten verpacktwerden können.

Zu § 17 Abs. 1 und 2:

Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen brennbare Stoffe, z.B.

− Isolierstoffe,

− Dachpappe,

− Bitumen,

− Fette,

− Öle,

− Textilien,

− Packmaterial (z.B. Pappe, Papier, Kunststoffe),

− Staubablagerungen

vorhanden sind.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Stoffe, die sich besonders leicht entzünden lassen, sind z.B. feste Stoffe, die derFlamme eines Zündholzes 10 Sekunden ausgesetzt sind und nach der Entfernungdes Zündholzes von selbst weiterbrennen oder weiterglimmen. Hierunter fallen

− lose Holzwolle,− loses Papier,− Staub,− Holzspäne,− Magnesiumpulver,− Heu,− Stroh,− Baum- und Zellwollfasern.

Hinsichtlich der Stoffe, die als leichtentzündlich einzustufen sind, siehe Gefahr-stoffverordnung und Chemikaliengesetz.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahrherrscht, d.h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnissegefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. ExplosionsgefährdeteBereiche siehe auch „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104/ZH 1/10).

Zu § 17 Abs. 3:

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört z.B.

− Fernhalten brennbarer Stoffe und Gegenstände von den Verbrauchs-einrichtungen,

− das Abschirmen oder Abdecken verbleibender Gegenstände oderStoffe vor Beginn der Arbeiten mit Handbrennern, z.B. zum Schrumpfen,

− Aufstellung von Verbrauchseinrichtungen auf nicht brennbaren Unter-lagen; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 12,

− Bereithalten geeigneter Feuerlöscheinrichtungen; siehe auch BG-Regeln „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133/ZH 1/201),

− Kontrolle der brandgefährdeten Bereiche und ihrer Umgebung nachDurchführung der vorgenannten Arbeiten,

− Festlegung der Flucht- und Rettungswege,− Abdichten von Öffnungen im gefährdeten Bereich.

Zu § 18 Abs. 1:

Vom Unternehmer beauftragte Personen sind solche, die mit den jeweiligenInstandsetzungsarbeiten vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie dieihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig durchführen.

Instandsetzen von Druckgasbehältern siehe Nummer 9 der Technischen RegelnDruckgase TRG 280 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreibenvon Druckgasbehältern“.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 67

BGV D34

Die Forderung nach geeigneten Ersatzteilen ist erfüllt durch Verwendung von

− Original-Ersatzteilen des Herstellers,− Ersatzteilen, die nach den kompletten Fertigungsunterlagen des Her-

stellers der Originalteile gefertigt worden sind,oder

− anderen Ersatzteilen und anschließender Prüfung durch den Sachkun-digen nach der entsprechenden Geräte-Norm sowie Bescheinigungdes Prüfergebnisses.

Zu den geeigneten Hilfsmitteln zählen:

− Pumpen,− Verdichter,− Messeinrichtungen,− Ableitungsschläuche,− Inertgase,− Schaumbildende Mittel,− Blasensetzgeräte.

Zu § 18 Abs. 2:

Anlagenteile, die Verschleiß oder Alterung unterliegen, sind z.B. Membranen,Absperreinrichtungen, Druckregelgeräte, Schlauchleitungen.

Zu § 19 Abs. 2:

Kühlmaßnahmen sind erforderlich, weil überhitzte Behälter aufgrund steigendenInnendruckes und verminderter Materialfestigkeit bersten können.

Auch der kontrollierte Abbrand von austretendem Flüssiggas, das nicht abgestelltwerden kann, erfordert eine schnelle und ausreichende Kühlung, z.B. von Behäl-terwandungen, Rohrleitungen, die im Einflussbereich des Feuers sind.

Zu § 20:

Die Anzeige ersetzt nicht die nach § 34 Druckbehälterverordnung vorgeschrie-bene Anzeige an die staatlichen Aufsichtsbehörden.

Zu § 21:

Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft sind z.B. Räucher-, Koch-, Klimaanla-gen und kombinierte Anlagen, Flämmanlagen.

Siehe auch BG-Regeln „Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung“ (BGR138/ZH 1/216).

Hinsichtlich Abgasführung siehe auch

− Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzge-setzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen − 1. BlmSchV),

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

− Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzge-setzes (Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen −4. BlmSchV)sowie

− das Bauordnungsrecht der Bundesländer.

Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden, durch

− geeignete Schutzmaßnahmen gegen betriebsbedingte Einwirkungen,z.B. durch eingebrachtes Räuchermaterial, Räuchergut, herabtropfen-des Fett oder Kondensat,oder

− geeignete Anordnung von Brenner und Brenneröffnungen.

Zu § 21 Abs. 2:

Diese Forderung kann z.B. durch geeignete Brenneränderungen bzw. -einstellun-gen erfüllt werden.

Zu § 21 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

− an den Einlauf- und Auslauföffnungen von kontinuierlichen Flämmanla-gen Umwehrungen angebracht sind, die den Zutritt erschweren,oder

− die Regelung der Gaszuführung für die Flämmbrenner so eingerichtetist, dass nur das Einfahren von an Rohrbahnhaken hängenden Schwei-nen die Flämmbrenner in Funktion bringen.

Zu § 21 Abs. 4:

Bei Anordnung der Brenner hinter dem Raucherzeuger oder oberhalb des Glut-bettes besteht Rückzündgefahr infolge der brennbaren Bestandteile des Räu-cherrauches.

Diese Forderung kann z.B. durch primärseitig angeordnete Brenner erfüllt wer-den.

Zu § 22:

Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeiten zur Herstel-lung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen, ein-schließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Dies kannsein im Hoch- und Tiefbau sowie Stahlbau einschließlich der Stellen und Räume,in denen Umbau-, Reparatur- und Erweiterungsarbeiten, z.B. Maurerarbeiten, Lei-tungsverlegungen, Installationsarbeiten, Anstricharbeiten, Fußbodenverlegun-gen, durchgeführt werden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Heizgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind orts-veränderliche Geräte, die Warmluft oder Strahlungswärme erzeugen und zumBeheizen und Austrocknen von Räumen bei Bau- und Montagearbeiten bestimmtsind.

Schmelzgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sindortsveränderliche Geräte, die zum Schmelzen und Aufbereiten von bituminösenund anderen heiß zu verarbeitenden Baustoffen bestimmt sind.

Flämmgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sindortsveränderliche Geräte, die zum Trocknen oder Bearbeiten von Flächen mitoffener Flamme oder zu ähnlichen Arbeiten bestimmt sind.

Flämmgeräte sind z.B.

− Flächentrockner,

− Aufschweißbrenner,

− Flammenstrahlgeräte.

Zu § 22 Abs. 1:

Ständige Aufsicht siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 5.

Zu § 22 Abs. 2:

Längere Arbeitsunterbrechungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu§ 15 Abs. 3.

Zu § 22 Abs. 3:

Wegen der in engen und in langgestreckten Räumen erhöhten Gefährdung beiBränden und Verpuffungen sollte Flüssiggas in solchen Fällen nur dann verwen-det werden, wenn dies betriebstechnisch unbedingt notwendig ist.

Zu § 22 Abs. 4:

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen können insbesondere zur Vermeidung undBekämpfung von Bränden und Verpuffungen sowie hinsichtlich der Flucht- undRettungswege erforderlich sein.

Zu § 22 Abs. 5:

Eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge wird zugeführt, wenn z.B.

1. der Rauminhalt in m3 mindestens der 10fachen Nennwärmebelastung in kWaller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht und durch Fenster undTüren ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist,

2. ständig offene Lüftungsöffnungen nach den Durchführungsanweisungen zu§ 14 Abs. 1 vorhanden sind.

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

270

BGV D34

Zu § 22 Abs. 6:

Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben, wenn z.B.

1. der Rauminhalt in m3 mindestens der 30fachen Nennwärmebelastung in kWaller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht und durch Fenster undTüren ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist

oder

2. ständig offene Lüftungsöffnungen für Zu- und Abluft in der Nähe von Decke undBoden vorhanden sind, deren Größe in m2 mindestens der 0,003fachen Nenn-wärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht.

Mit einer unzuträglichen Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe in derAtemluft ist nicht zu rechnen, solange die MAK-Werte unterschritten sind und derSauerstoffgehalt in der Luft mehr als 19 Vol.-% beträgt.

Zu § 22 Abs. 7:

Kohlenmonoxid entzieht dem gelöschten Kalk Wasser, so dass es zur Bildung vonCalciumcarbonat kommt. Das in den Abgasen enthaltene Kohlendioxid soll aufdiese Weise den Abbindevorgang des Mörtels beschleunigen. Durch die Zufuhrdes Kohlendioxids wird aber ein Teil der atembaren Luft verdrängt. Hierbei ist esausreichend, wenn der Sauerstoffgehalt in der Luft mehr als 17 Vol.-% beträgt.

Zu § 22 Abs. 8:

Diese Forderung bedingt, dass Handbrennern das Flüssiggas gasförmig zuge-führt wird.

Zu § 22 Abs. 12:

Das Entstehen von Bränden kann z.B. durch das Aufstellen der Verbrauchsein-richtungen (z.B. Schmelzöfen) in einer Wanne aus nicht brennbarem Material ver-hindert werden. Die Wanne muss bei Verbrauchseinrichtungen, in denen Flüssig-keiten erhitzt werden, in der Lage sein, die auslaufenden oder überlaufendenFlüssigkeiten sicher aufzunehmen.

Zu § 22 Abs. 13:

Durchgehender Betrieb ist dann gegeben, wenn flüssiggasbefeuerte Heizgerätezum Beheizen und Austrocknen von Räumen eingesetzt werden, ohne dassBeschäftigte anwesend sind. Durchgehender Betrieb kann z.B. in den Wintermo-naten bei Tag und Nacht, an Wochenenden und Feiertagen erforderlich sein,damit die Bauarbeiten auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen weiterge-führt werden können.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 71

BGV D34

Zu § 22 Abs. 20:

Ausreichende Lüftung ist gewährleistet, wenn mindestens 2 Lüftungsöffnungenmit einem Querschnitt von 1 % der Grundfläche (≥ 100 cm2) vorhanden sind.

Zu § 23 Abs. 1:

Dies kann mit geeigneten Einrichtungen, z.B. Überströmsicherungen, erreichtwerden.

Zu § 23 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch Strahlungsschutzeinrichtungen erfüllt.

Zu § 23 Abs. 3:

Dies kann gewährleistet werden, durch eine Schnellschlusseinrichtung am Endeder Sammelleitung der Druckgasbehälter, die leicht erreichbar und einfach zubetätigen ist.

Die Schnellschlusseinrichtung kann auch gleichzeitig Hauptabsperreinrichtungsein.

Zu § 23 Abs. 4:

Die Befestigung soll folgenden Beanspruchungen standhalten:

− zweifaches Gesamtgewicht horizontal und vertikal abwärts,

− einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts

und

− verdrehen.

Zu § 23 Abs. 6:

Dies ist z.B. durch eine Druckanzeigeeinrichtung möglich, die vom Maschinenfüh-rer leicht zu beobachten ist.

Zu § 23 Abs. 7:

Siehe DIN 3384 „Edelstahlschläuche für Gas“.

Zu § 23 Abs. 8:

Diese Forderung kann erfüllt werden durch die Verwendung von Schlauchbruch-sicherungen und Schläuchen der Druckklasse 30, Wanddicke 5 mm, nachDIN 4815-2 „Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen“.

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

272

BGV D34

Zu § 23 Abs. 9:

Einrichtungen, die ein Austreten unverbrannten Gases verhindern, sind z.B.

− Brenner mit getrennten Gaszuleitungen und stabil brennender Flammeoder

− Flammenüberwachungseinrichtungen.

Zu § 23 Abs. 12:

Siehe „Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungenfür elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährli-cher Güter und an ortsbewegliche Warnleuchten“ (TRS 002).

Ein Gefahrfall kann vorliegen z.B. bei

− Fremdbränden,− Austreten von unverbranntem Gas in gefahrdrohender Menge.

Zu § 23 Abs. 13:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn je nach Fassungsvermögen der BehälterFeuerlöscher wie folgt vorhanden sind:

− bis 1 m3 1 Feuerlöscher P 6,− über 1 m3 bis 5 m3 2 Feuerlöscher P 6,− über 5 m3 2 Feuerlöscher P 12.

Zu § 23 Abs. 14:

Dies kann z.B. durch zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen, z.B. Schutzwände,erreicht werden.

Ausbildung von Schutzwänden siehe „Technische Richtlinien zur Gefahrgutver-ordnung Straße; Anforderungen an die nichtelektrische Ausrüstung und Feuerlö-scher“ (TRS 003).

Zu § 24:

Dies kann z.B. erreicht werden durch Absperreinrichtungen vor den Räumen, diegegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

Hinsichtlich der Gasinstallation von Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Ein-richtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege siehe DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-tech-nischen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb“.

Zu § 25:

Hinsichtlich Flüssiggasanlagen für das Unterrichtswesen siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-tech-nischen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb“.

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung kann durch eine Absperreinrichtung für die gesamte Gasanlagedes Raumes erfüllt werden.

Sind auch an den Schülerplätzen Gasentnahmeeinrichtungen vorhanden, kanndies z.B.

− durch mindestens eine Schnellschlussabsperreinrichtung am Lehrer-platz bei großen Labortischen

− durch eine weitere Schnellschlussabsperreinrichtung an der denSchülern abgewandten Tischseite,

mit der die Gaszufuhr zu den Schülerplätzen unterbrochen werden kann, erreichtwerden.

Bei der Positionierung der Absperreinrichtung am Lehrerplatz ist zu berücksichti-gen, dass sich die Lehrperson auch an den Schülerplätzen befinden kann.

Schnellschlussabsperreinrichtungen können z.B. Schnellschluss- oder Sicher-heits-Absperreinrichtungen sein; siehe auch DIN 4817-1 „Absperrarmaturen fürFlüssiggas; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen, Kenn-zeichnung“ und DIN EN 161 „Automatische Absperrventile für Gasbrenner undGasgeräte“.

Soweit diese Forderung mit einer Schnellschlussabsperrung erfüllt wird, ist zubeachten, dass diese nur so lange geöffnet ist, wie an den Schülerplätzen Gasbenötigt wird und die Aufsicht über die Gasverwendung gewährleistet ist.

Zu § 26:

Handschrumpfgeräte dienen zum Erwärmen von Schrumpffolien, die sich dabeieng um das Packgut legen.

Schrumpfrahmen siehe DIN 8740-8 „Begriffe für Verpackungsmaschinen;Maschinen zum Herstellen und Auflösen von Sammelpackungen und Ladeeinhei-ten“.

Schrumpfsäulen haben senkrecht angeordnete ruhende oder bewegte Brenner-leisten.

Zu § 26 Abs. 2:

Diese Forderung kann mit Einrichtungen erfüllt werden, die die Gaszufuhr zwang-läufig absperrt.

Hinsichtlich erforderlicher ergänzender Regelungen siehe auch § 5 „Betriebsan-weisungen“.

Zu § 26 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

− an Schrumpfsäulen und -rahmen Umwehrungen angebracht sind, dieden Zutritt erschweren,

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

274

BGV D34

oder− die Regelung der Gaszuführung für die Brenner so eingerichtet ist, dass

nur das Einfahren von zu schrumpfenden Materialien die Brenner inFunktion bringt.

Zu § 27 Abs. 2:

Eine unzulässige Erwärmung der Einwegbehälter durch Hitzestau kann bei Warm-haltegeräten (Kochern) mit Druckgaspackungen, die innerhalb des Gehäusesuntergebracht sind, verhindert werden, wenn

− die Druckgaspackung mittels einer Überdruckeinrichtung ausgekup-pelt wird, wodurch die Flamme selbsttätig erlischtund

− die Aufnahmeeinrichtung für Kochgefäße das Verwenden von Kochge-fäßen mit großen Bodenflächen, die durch Abstrahlwärme einen Hitze-stau auf den Einwegbehälter bewirken, erschwert.

Hierzu gehört z.B., dass bei Tischkochern nur Kochgefäße zugehöriger Größe ver-wendet werden.

Zu § 27 Abs. 4:

Zu den Orten, an denen Gefahr für die Flüssiggasanlagen besteht, zählen z.B.Schubladen, Werkzeugkästen.

Zu den unbelüfteten Behältnissen zählen auch unbelüftete Schränke.

Zu § 28:

Zerstäubungsbrenner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Brenner,die mit Gas aus der flüssigen Phase betrieben werden. Das Gas verlässt dieBrenndüse im flüssigen Zustand.

Zu § 28 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Zerstäubungsbrenner verwendet werden,die mit zwei Brennerabsperrventilen ausgerüstet sind, wobei mindestens einBrennerabsperrventil selbsttätig wirkt und das Düsensystem hinter den Brenner-absperrventilen so kurz wie möglich ausgeführt ist.

Sicherheitstechnische Anforderungen an selbsttätige Brennerabsperrventilesiehe DIN EN 264 „Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mitflüssigen Brennstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“.

Zu § 28 Abs. 2:

Als ausreichende Durchlüftung wird ein dreifacher Luftwechsel des Gesamtvolu-mens des Feuerraumes und der nachgeschalteten Abgaswege bis zum Schorn-

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

steineintritt angesehen. In der Regel soll die Durchlüftung mit dem gesamten Ver-brennungsluftstrom und über eine Zeit von mindestens 15 s erfolgen. Die Durch-lüftung muss jedoch mit mindestens 50 % des gesamten Verbrennungsluftstro-mes, der bei maximaler Feuerungswärmeleistung der Feuerung erforderlich ist,durchgeführt werden.

Zu § 28 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. durch eine außerhalb des Aufstellungsraumes befind-liche Hauptabsperreinrichtung erfüllt.

Zu § 28 Abs. 9:

Diese Forderung beinhaltet, dass z.B.

− Rohrdurchbrüche abgedichtet werdenund

− Türen selbstschließend ausgeführt sind.

Zu § 29:

Treibgasanlagen sind Anlagen, in denen Flüssiggas als Kraftstoff für Verbren-nungsmotoren von Fahrzeugen verwendet wird. Zu den Fahrzeugen gehörenauch Radlader.

Für Fahrzeuge mit behördlicher Betriebserlaubnis gelten die „Richtlinien für diePrüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u.ä.)betrieben wird“ zu § 45 STVZO.

Siehe hierzu auch VdTÜV-Merkblatt 750 Teil 1 „Autogasanlagen (Treibgasanla-gen); Anforderungen“.

Fahrzeuge ohne behördliche Betriebserlaubnis sind z.B. innerbetriebliche Fahr-zeuge; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Unfallverhütungsvorschrift„Fahrzeuge“ (BGV D29/UVV 12 − VBG 12).

Zu § 29 Abs. 1:

In ordnungsgemäßem Zustand befinden sich Treibgasanlagen von Fahrzeugenmit einer behördlichen Betriebserlaubnis oder Genehmigung, die sich in demdurch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Hinsicht-lich des ordnungsgemäßen Zustandes bei Flurförderzeugen siehe Richtlinie86/663/EWG. Bei Fahrzeugen mit Flüssiggasverbrennungsmotor kann der ord-nungsgemäße Zustand angenommen werden, wenn die vorstehend genannteEG-Richtlinie entsprechend eingehalten ist.

Zu § 29 Abs. 2:

Ein sicheres Befestigen ist gewährleistet, wenn− als Spannmittel

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

276

BGV D34

− Spannbügel

oder

− Spannbänder (z.B. Stahlbänder mit einem Mindestquerschnitt von20 mm2),

− geeignete Gegenlager

und

− korrosionshemmende Zwischenlagen zwischen Treibgasbehälter undBefestigungseinrichtung

verwendet werden.

Stahlseile sind als Spannmittel nicht geeignet.

Zu § 29 Abs. 5:

Im Regelfall wird der Kraftstoff der Treibgasanlage aus der flüssigen Phase desTreibgasbehälters zugeführt. In seltenen Fällen, z.B. bei kleinen Fahrersitzkehr-saugmaschinen, erfolgt die Entnahme aus der Gasphase.

Zu § 29 Abs. 7:

Diese Forderung ist für Treibgasbehälter z.B. erfüllt, wenn

− der Treibgasbehälter außerhalb des Motorraumes angeordnet undnicht der Abluft durch die Motorkühlung sowie dem Abgas ausgesetztist,

− der Abstand des Treibgasbehälters zur Auspuffanlage mindestens100 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhanden sind.

Diese Forderung ist für Rohrleitungen z.B. erfüllt, wenn der Abstand zur Auspuff-anlage mindestens 100 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhandensind.

Diese Forderung ist für Schlauchleitungen erfüllt, wenn der Abstand zur Auspuff-anlage mindestens 300 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhandensind.

Zu § 29 Abs. 8:

Diese Forderung schließt ein, dass bei der Positionierung von Treibgasbehälternmit ihren Ausrüstungsteilen ergonomische Erkenntnisse berücksichtigt sind.

Zu § 29 Abs. 9:

Die Forderung an die Gehäuseausführung beinhaltet, dass diese aus nicht brenn-baren Baustoffen bestehen und so dicht ausgeführt sind, dass kein Flüssiggas inden Fahrzeuginnenraum gelangen kann.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Zu § 29 Abs. 10:

Eine Minimierung der Schadstoff-Gehalte in Abgasen ergibt sich, wenn z.B.gemäß § 11 Abs. 12 eine einwandfreie Verbrennung im Motor gewährleistet ist.

Eine Minimierung der Schadstoffe kann erfahrungsgemäß bei wechselweisemBetrieb mit Benzin nicht erreicht werden.

Für eine Minimierung der Schadstoffe ist es auch erforderlich, dass Luftfilter vonMotoren regelmäßig auf Sauberkeit geprüft werden.

Zu § 29 Abs. 11:

Das Sichern gegen unbeabsichtigtes Verstellen kann durch Versiegeln oder Ver-plomben erfolgen.

Zu § 29 Abs. 12:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn unmittelbar am Entnahmeventil des Treib-gasbehälters ein Rohrbruchventil angebracht wird, das auf den maximalen Gas-verbrauch (z.B. kg/h) abgestimmt ist.

Zu § 29 Abs. 14:

Siehe auch

− § 54 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29/UVV 12 −VBG 12),

− § 21 Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27/UVV 48 −VBG 36).

Gefährliche Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile sinddann nicht anzunehmen, wenn bei Messungen die in den Technischen Regeln fürGefahrstoffe TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte“(ZH 1/401) angegebenen Werte bzw. die TRK-Werte für die einzelnen Stoffe unter-schritten werden. Bei Stoffgemischen schließt die Einhaltung der MAK-Werte dereinzelnen Komponenten eine Gefährdung nicht aus.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 45 Abs. 1 Unfallverhütungsvor-schrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1/UVV 1 − VBG 1).

Zur Vermeidung gefährlicher Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbe-standteile sind ausreichende Lüftungsverhältnisse erforderlich.

Zu § 29 Abs. 16:

Unter Abstellen wird die Außerbetriebnahme von Fahrzeugen für längere Zeit, z.B.zu Pausen oder nach Arbeitsschluss, verstanden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Sicher abstellen beinhaltet auch:− ausreichende Be- und Entlüftung im Abstellbereich (siehe § 14),− Abstellen über Erdgleiche,− Schließen des Entnahmeventils, soweit keine selbsttätig wirkende

Absperreinrichtung vorhanden ist,− Einhalten des Schutzbereiches nach Bild 8.

Entnahmeventil

0,5 m

r = 3 m

Bild 8: Schutzbereich an Fahrzeugen

Zu § 29 Abs. 17:

Als ausreichend wird ein Bereich angesehen, wenn er mindestens die Abmessungdes Schutzbereiches nach den Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 16 hat.

Zu § 29 Abs. 18:

Hinsichtlich der Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäresiehe auch § 14 Abs. 1.

Zu § 30:

Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen sind z.B. Anlagen zumKochen, Heizen, Beleuchten und Kühlen.

Für das Verbrennen von Flüssiggas in Motoren siehe § 29.

Für Heizungen und Kühleinrichtungen siehe auch § 7 Unfallverhütungsvorschrift„Fahrzeuge“ (BGV D29/UVV 12 − VBG 12).

Zu § 30 Abs. 1:

Unter Fahrzeuge sind auch Fahrzeugaufbauten zu verstehen, die nur gelegentlichverfahren werden. Baucontainer zählen nicht zu den Fahrzeugen.

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Die Anzahl der Druckgasflaschen umfasst die angeschlossenen Druckgasfla-schen und die bereitgehaltenen Druckgasflaschen. Im Brenngastank wird Flüs-siggas zum Verbrennen, z.B. zum Heizen, Kochen, Beleuchten und Kühlen, inFahrzeugen bereitgehalten, wobei die Entnahme aus der gasförmigen Phaseerfolgt.

Hinsichtlich der Anforderungen an dauernd fest mit dem Fahrzeug verbundeneBrenngastanks siehe Technische Regeln Druckgase TRG 380 „Besondere Anfor-derungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks“.

Zu § 30 Abs. 2:

Unter Feldkochherde werden auch sogenannte Küchenwagen von Hilfsorganisa-tionen verstanden.

Zu § 30 Abs. 3:

Lüftungsöffnungen siehe § 14.

Zu § 30 Abs. 7:

Unter Druckgasbehälter werden auch Einwegbehälter verstanden.

Zu § 30 Abs. 9:

Siehe Nummer 7.2 der Technischen Regeln Druckgase TRG 380 „BesondereAnforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks“.

Als ausreichender Abstand zwischen Füllanschluss und Lüftungsöffnungen gilt0,5 m.

Zu § 30 Abs. 11:

Dies kann z.B. mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung erreicht werden, die ver-hindert, dass Brenngastanks überfüllt werden können.

Zu § 30 Abs. 12:

Siehe Technische Regeln Druckgase TRG 380 „Besondere Anforderungen anDruckgasbehälter; Treibgastanks“.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 7.

Zu § 30 Abs. 14:

Dies kann z.B. bei Verbrauchsanlagen, die aus Brenngastanks versorgt werden,mit einer hinter dem Druckregelgerät installierten Absperreinrichtung mit Prüfan-schluss erreicht werden.

Zu § 30 Abs. 15:

Leitungen und deren Verlegung siehe DIN 30 694-4 „Gasgeräte für Flüssiggas inFahrzeugen; Koch-, Back-, Grill-, Kühl- und Gefriergeräte, Anforderungen undPrüfung“.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Bei der Verlegung von Leitungen in Radkästen ist mit Beschädigungen zu rechnen.

Zu § 30 Abs. 16:

Eine derartige Maßnahme ist z.B. die Verwendung einer Schlauchabreißkupplungmit integriertem Rückschlagventil, die bei Zugbelastung die Schlauchleitung vorBeschädigung schützt sowie Gasaustritt verhindert.

Zu § 30 Abs. 17:

Hinweise für den Anschluss sind z.B. den Einbauvorschriften der Hersteller zu ent-nehmen.

Zu § 30 Abs. 18:

Hinsichtlich der Führung von Abgasen ist darauf zu achten, dass die Abgasrohrein allen Teilen steigend verlegt sind.

Zu § 30 Abs. 19:

Ausreichend bemessen sind Be- und Entlüftungsöffnungen bei Verbrauchsein-richtungen mit einem Anschlusswert > 50 g/h, wenn sie je 100 g/h Anschlusswert50 cm2 groß sind, mindestens jedoch 150 cm2. Die erforderliche Öffnung fürDunstschwaden wird hierdurch nicht berührt.

Anordnung der Be- und Entlüftungsöffnungen siehe auch Durchführungsanwei-sungen zu § 14.

Zu § 30 Abs. 21:

Hiervon kann bei der Verwendung von Edelstahlabgasrohren ausgegangen wer-den. Aluminiumrohre und aluminiumkaschierte Papprohre sind in der Regel unge-eignet.

Zu § 30 Abs. 23:

Abstellen im Sinne dieser Bestimmung ist das Außerbetriebsetzen von Fahrzeu-gen zu längeren Arbeitsunterbrechungen oder nach Arbeitsende. LängereArbeitsunterbrechungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3.

Sicher abstellen beinhaltet auch

− ausreichende Be- und Entlüftung im Abstellbereich,− Abstellen über Erdgleiche,− Schließen des Entnahmeventils,− Einhalten des Schutzbereiches nach den Technischen Regeln Druck-

gase TRG 280 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter;Betreiben von Druckgasbehältern“; siehe Anhang 2, Bilder 2 und 3.

Zu § 30 Abs. 24:

Als ausreichend wird ein Bereich angesehen, wenn er die Abmessungen desSchutzbereiches nach Anhang 2 hat.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Zu § 30 Abs. 25:

Hinsichtlich Sicherheitsmaßnahmen ist dieses bei brennbaren Flüssigkeiten (z.B.heißes Fett in Friteusen von Fahrzeugen) gewährleistet, wenn diese mit einem gutverschließbaren, dichtschließenden Deckel ausgerüstet sind, der sicherstellt,dass bei den zu erwartenden Beschleunigungen und Verzögerungen keine Flüs-sigkeit austreten kann.

Zu § 31 Abs. 1:

Diese Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn Druckgasbehälter mit ausreichen-dem Abstand von Lüftungsöffnungen von Aufstellungsräumen für Verbrauchsan-lagen aufgestellt sind. Hinsichtlich des ausreichenden Abstandes siehe Durch-führungsanweisungen zu § 30 Abs. 24.

Ist der Aufstellbereich der Druckgasbehälter in besonderen Fällen, z.B. abfallendzu Gebäudeöffnungen oder befinden sich Öffnungen, z.B. für Luftansaugeinrich-tungen, in der Nähe des explosionsgefährdeten Bereiches, kann eine Kombina-tion von mehreren Schutzmaßnahmen erforderlich sein, z.B. Hochführen der Luft-zuführkanäle oder gasdichte Schutzmauern in Verbindung mit einer Vergröße-rung des „explosionsgefährdeten Bereiches“.

Besondere Fälle liegen vor, wenn die Druckgasbehälter aufgrund der örtlichenVerhältnisse nur bergseits vom Aufstellbereich der Verbrauchsanlage aufgestelltwerden können.

Aufstellung von Flüssiggasanlagen in Räumen unter Erdgleiche siehe auch § 6Abs. 6.

Zu § 31 Abs. 2:

Die Forderung nach Durchführung besonderer Maßnahmen ist in der Regel erfüllt,wenn

− Verbrauchseinrichtungen mit Flammenüberwachungen ausgerüstetsind, die auch ein Ausströmen von unverbranntem Gas an Zünd- bzw.Wachflammenbrennern verhindert,

− Verbrauchseinrichtungen mittels Rohrleitungen an die Verbrauchslei-tung angeschlossen werden; abweichend hiervon sind für erforderlichebewegliche Anschlüsse bewegliche Leitungen zulässig,

− Rohrleitungsverbindungen durch Schweißen, Hartlöten oder Schneid-ringverschraubungen bis DN 22 oder als technisch dicht anzusehendeFlanschverbindungen hergestellt werden; Schneidringverschraubun-gen und Flanschverbindungen müssen zugänglich sein,

− Aufstellungsräume mit einer technischen Lüftung ausgerüstet werden,die im gesamten Aufstellungsraum einen mindestens 1,5fachen Luft-wechsel/h gewährleistet; eine technische Lüftung ist nicht erforderlich

1. bei Feuerstätten, wenn die erforderliche Verbrennungsluft dem Auf-stellungsraum der Feuerstätte entnommen wird und hierdurch dergeforderte 1,5fache Luftwechsel/h gewährleistet ist,

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

2. bei einer Verbrauchseinrichtung mit einem Anschlusswert bis500 g/h, wenn beim Erlöschen der Flammen die Gaszufuhr in derVerbrauchsleitung vor Eintritt in den Raum unter Erdgleiche selbst-tätig abgesperrt wirdoder

3. wenn sichergestellt ist, dass das aus einer eventuellen Leckstelleausströmende Gasvolumen 0,2 % des Rauminhaltes des Aufstel-lungsraumes nicht überschreiten kann,

− Verbrauchsanlagen so beschaffen sind, dass sie nur benutzt werdenkönnen, wenn die technische Lüftung wirksam in Betrieb ist (z.B. Kopp-lung der Verbrauchseinrichtung mit der technischen Lüftung); wird derdurch die technische Lüftung geforderte Luftwechsel unterschrittenoder die Verbrauchseinrichtung nicht betrieben, muss sichergestelltwerden, dass die Gaszufuhr in der Gasversorgungsleitung vor Eintritt inden Raum und nicht unter Erdgleiche selbsttätig abgesperrt wirdund

− bei Feuerstätten mit Strömungssicherungen die technische Lüftung dieAbgasführung nicht nachteilig beeinflussen kann.

Die Forderung nach Durchführung besonderer Maßnahmen ist bei Aufstellungvon Verbrauchseinrichtungen in Aufenthaltsräumen erfüllt, wenn über die vorher-gehenden Maßnahmen hinaus zusätzlich ein zu öffnendes Fenster vorhanden istund der Rauminhalt mindestens 20 m3 beträgt.

Hinsichtlich Flammenüberwachungen siehe auch− DIN 3258-2 „Flammenüberwachung an Gasgeräten; Automatische

Zündsicherungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“,− DIN 4788-2 „Gasbrenner mit Gebläse; Begriffe, Sicherheitstechnische

Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“,− DIN 4788-3 „Gasbrenner, Flammenüberwachungseinrichtungen, Flam-

menwächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten; Begriffe, Sicher-heitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“.

Bewegliche Leitungen siehe DIN 30 663 „Bewegliche Verbindungen für Gasleitun-gen“ und DIN 3384 „Edelstahlschläuche für Gas“.

Die Wirksamkeit einer technischen Lüftung kann z.B. durch Strömungsüberwa-chung hergestellt sein.

Eine nachteilige Beeinflussung der Abgasführung kann durch eine Sauglüftunghervorgerufen werden.

Zu § 32:

§ 32 nimmt Gasverbrauchseinrichtungen im Sinne der Richtlinie 90/396 EWG vonden Prüfverpflichtungen aus, da deren Konformität mit den grundlegenden Anfor-derungen dieser Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung sowie dasCE-Zeichen bestätigt wird. Somit können die Prüfungen nach dieser Unfallver-hütungsvorschrift nicht dazu führen, dass an handelsfähigen Produkten Ände-rungen vorgenommen werden müssen.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Zu § 33:

Hinsichtlich der Prüfung von Flüssiggasbehältern und Rohrleitungen mit einemBetriebsüberdruck größer als 0,1 bar und deren sicherheitstechnisch erforderli-chen Ausrüstungsteile ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn diese entsprechendder Druckbehälterverordnung (siehe auch Anhang II zu § 12 „Prüfungen beson-derer Behälter“) sowie den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), den Tech-nischen Regeln Druckgasbehälter (TRG) bzw. den Technischen Regeln Rohrlei-tungen (TRR) geprüft werden.

Zu § 33 Abs. 1:

Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist z.B. erfüllt, wenn

− das Rohrleitungsnetz bei einer Vorprüfung mit Ausnahme der Regel-einrichtungen und Gaszähler bis zu den unmittelbar vor den Ver-brauchseinrichtungen befindlichen geschlossenen Absperreinrichtun-gen − vor dem Anbringen des Korrosionsschutzes sowie vor dem Ver-putzen oder Abdecken − mit Luft unter dem 1,1fachen Betriebsdruck,mindestens aber mit einem Überdruck von 1 bar, unter leichtem Abklop-fen der Leitungen beaufschlagt wird und nach einer Wartezeit von 2Minuten für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während eineranschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht abfällt,und

− die Rohrleitungen, die unter dem Betriebsdruck stehen, bei einerHauptprüfung bis zu den Einstellgliedern der Verbrauchseinrichtungenvor dem Einlassen von Gas mit dem 1,1fachen Betriebsdruck, minde-stens aber mit einem Überdruck von 100 mbar, beaufschlagt werdenund nach dem Temperaturausgleich der Prüfdruck während eineranschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht abfälltund

− alle festen, beweglichen und lösbaren Anschlüsse sowie Leitungsver-bindungen unter Betriebsdruck mit schaumbildenden Mitteln

geprüft werden.

Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit beinhaltet auch eine Prüfungauf Außenkorrosion, z.B. durch Inaugenscheinnahme.

Baumustergeprüfte Verbrauchseinrichtungen genügen den Anforderungen hin-sichtlich ordnungsgemäßer Beschaffenheit.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvor-schriften, BG-Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DlN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitglied-staaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeits-sicheren Zustand der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 beurteilen kann.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Zu § 33 Abs. 2:

Vom Unternehmer beauftragte Personen sind solche, die mit dem jeweiligen Prüf-umfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertrage-nen Prüfungen zuverlässig durchführen. Hierfür kommen unter anderem Aufsicht-führende, Maschinenführer und Fahrzeugführer in Betracht.

Zu § 33 Abs. 3:

Infolge mechanischer, thermischer und chemischer Beanspruchungen sind ins-besondere Schläuche einem schnellen Verschleiß ausgesetzt und deshalbbesonders in die Prüfung mit einzubeziehen.

Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit beinhaltet auch− Brennerprüfungen mit Brennproben

und− die Prüfung vorhandener Zündeinrichtungen.

Besondere Betriebsbedingungen liegen z.B. vor bei Verbrauchsanlagen oder Ein-richtungen,

− die sich bestimmungsgemäß bewegen (z.B. Brennerbewegungen),− die Schwingungen, Vibrationen, Erschütterungen

oder− besonderen chemischen oder thermischen Beanspruchungen ausge-

setzt sind.

Bei Verbrauchseinrichtungen beinhaltet die Funktionsprüfung, dass die Gerätefür die Dauer von mindestens 5 Minuten bei Nennwärmebelastung in Betriebgenommen werden. Hierbei muss ein ordnungsgemäßes störungsfreies Brennengewährleistet sein.

Kürzere Prüffristen (z.B. bei Baucontainern zwei Jahre) sind vom Unternehmeraufgrund von Erfahrungen (z.B. in Betriebsanweisungen) festzulegen.

Zu § 33 Abs. 5:

Hinsichtlich Prüfbescheinigungen siehe

− BG-Grundsätze „Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken inFahrzeugen nach §§ 32, 33 und 38 der Unfallverhütungsvorschrift „Ver-wendung von Flüssiggas“ (BGV D34/UVV 45 − VBG 21)“ (BGG 935/ZH 1/56) (Prüfbescheinigung).

− BG-Grundsätze „Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbren-nungsmotor nach §§ 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift „Ver-wendung von Flüssiggas“ (BGV D34/UVV 45 − VBG 21)“ (BGG 936/ZH 1/57) (Prüfbescheinigung)und

− BG-Grundsätze „Prüfung vonx Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbe-

hältern versorgt werden

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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oderx Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus

Druckbehältern versorgt werden

durch Sachkundige nach § 33 der Unfallverhütungsvorschrift „Verwen-dung von Flüssiggas“ (BGV D34/UVV 45 − VBG 21)“ (BGG 937/ZH 1/58)(Prüfbescheinigung).

Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft sowie Gewerbeauf-sichtsbeamte sind zur Einsicht in die Prüfbescheinigungen berechtigt.

Zu § 34:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen in der Fleischwirt-schaft hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkannten Regeln derTechnik (z.B. DVGW-Regeln, DlN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischeRegeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertrautist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen in der Fleisch-wirtschaft beurteilen kann.

Zu § 35 Abs. 1:

Zu den Anlagenteilen, die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehen, gehö-ren auch die Druckbehälter (Tanks) und Druckgasbehälter selbst. Hinsichtlich derPrüfpflicht dieser Druckbehälter (Tanks) und Druckgasbehälter siehe Gefahrgut-verordnung Straße (GGVS) und Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE).

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgerä-ten für Straßenbeläge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkann-ten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DlN-Normen, VDE-Bestimmungen,technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) ver-traut ist. Er soll Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge prüfenund gutachtlich beurteilen können.

Zu § 35 Abs. 1 und 2:Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgerä-ten für Straßenbeläge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkann-ten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Flüssiggasanlagenvon Vorwärmgeräten für Straßenbeläge beurteilen kann.

Zu § 35 Abs. 4:

Hinweise zur Überprüfung von Feuerlöschern siehe DIN 14 406-4 „TragbareFeuerlöscher; Instandhaltung“.

Zu § 36 Abs. 1:

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mitZerstäubungsbrennern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkann-ten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DlN-Normen, VDE-Bestimmungen,technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) ver-traut ist. Er soll Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennernprüfen und gutachtlich beurteilen können.

Zu § 36 Abs. 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mitZerstäubungsbrennern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkann-ten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen nach § 1Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern beurteilen kann.

Zu § 37 Abs. 1 und 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Treibgasanlagen von Fahrzeugen hatund mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhü-tungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik(z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln ande-rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass erden arbeitssicheren Zustand von Treibgasanlagen von Fahrzeugen beurteilenkann.

Zu § 37 Abs. 2:

Der erreichbar niedrigste Wert kann angenommen werden, wenn der CO-Gehalt0,1 Vol.-% im Leerlauf bei betriebswarmem Motor nicht übersteigt.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Zu § 38:

Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist bei Flüssiggasanlagen zu Brenn-zwecken in Fahrzeugen erfüllt, wenn die Prüfung mit Luft durchgeführt wird. Hier-für sind die Leitungen von der Anschlussstelle des Druckregelgerätes bis zu dengeschlossenen Einstellgliedern der Verbrauchseinrichtungen vor dem Einlassenvon Gas mit dem 1,1fachen, bei Betriebsdrücken bis 50 mbar mit dem 3fachenBetriebsüberdruck zu prüfen. Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach einerWartezeit von 5 Minuten für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während deranschließenden Prüfdauer von 5 Minuten nicht abfällt.

Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit umfasst bei Flüssiggasanlagenzu Brennzwecken in Fahrzeugen insbesondere die Prüfung der Verbrennungsluft-zuführungen und Abgasabführungen unter anderem auf

− Dichtheit der Abgasrohre,

− freien Durchgang der Abgasrohre,

− steigende Verlegung der Abgasrohre in allen Teilen,

− Befestigung der Abgasrohre mit Rohrschellen

sowie

− eine Brennprobe im Anschluss an die Dichtheitsprüfung.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken inFahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkannten Regeln derTechnik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischeRegeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertrautist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen zum Kochen, Hei-zen, Beleuchten und Kühlen in Fahrzeugen beurteilen kann.

Zu § 39 Abs. 1:

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mitortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche hat und mit den einschlägigenstaatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regelnund allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DlN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europä-ischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mitortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche prüfen und gutachtlich beurteilenkönnen.

Die Prüfung erstreckt sich auf alle Anlagenteile unter Erdgleiche sowie auf solche,die die Sicherheit der Teile unter Erdgleiche beeinflussen können.

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Zu § 39 Abs. 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mitortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche hat und mit den einschlägigenstaatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regelnund allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DlN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europä-ischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustandvon Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unterErdgleiche beurteilen kann.

Zu § 41:

Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die „Richtlinien für dieVerwendung von Flüssiggas“ (ZH 1/455) vom März 1978 mit Ausnahme folgenderAbschnitte

4.1.1,

4.2.1 bis 4.3.3,

4.4.1 bis 4.5.2,

4.5.5 bis 4.5.8,

4.5.10 bis 4.6.2,

4.8,

7.6.1,

7.6.3 bis 7.6.5

und

7.7.1 bis 7.7.14

nicht mehr anzuwenden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Anhang 1

Auszug aus den Technischen Regeln DruckbehälterAnlage zu TRB 801 Nr. 25 „Flüssiggaslagerbehälteranlagen“(Ausgabe Dezember 1991 in der Fassung vom Juli 1997)

6.3 Verdampfer

6.3.1 An Verdampfern, bei denen die zur Verdampfung des Flüssiggases erfor-derliche Wärme durch stehende Flüssigkeit übertragen wird, muss derFlüssigkeitsstand jederzeit erkennbar und der Sollstand (Minimum undMaximum) gekennzeichnet sein.

6.3.2 Verdampfer müssen so ausgelegt oder ausgerüstet sein, dass das Gas inder flüssigen Phase nicht in das Leitungssystem hinter dem Verdampfergelangen kann.

6.3.3 Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt 6.3.2 müssen die Verdamp-fer mit einer redundanten, und soweit möglich mit einer diversitären Sicher-heitseinrichtung ausgerüstet sein.

6.3.4 Verdampfer sollten so ausgeführt sein, dass eine Gasaustrittstemperaturaus dem Verdampfer von 40 hC bis 80 hC eingehalten wird.

6.3.5 Verdampfer mit geschlossenen Heizsystemen sind mit einem Druckschal-ter mit Alarm und gleichzeitiger Heizungsabschaltung sowie einem Sicher-heitsventil in ausreichender Leistung im Wärmeträgersystem auszurüsten.

6.3.6 Verdampfer mit offenen Heizungssystemen müssen in der Entlüftungslei-tung der Heizung mit einer Gaswarneinrichtung oder einem Strömungs-wächter mit Einbindung in das Not-Aus-System ausgerüstet sein.

6.3.7 Am Verdampfereingang sind Selbststellglieder nach DIN 3394 Teil 1(Gruppe A oder B) oder Teil 2 (Gruppe Rm) anzuordnen. Diese dürfen nurin Fließrichtung absperren. Das Stellglied des Verdampfers ist in dasNot-Aus-System einzubeziehen.

6.3.8 Eine direkte Feuer-, Abgas- oder elektrische Beheizung der flüssiggasbe-aufschlagten Teile des Verdampfers ist unzulässig.

7.3 Verdampfer

7.3.1 Verdampfer sind nur in dem Betrieb der Anlage dienenden Räumen oder imFreien aufzustellen.

7.3.2 Die Räume nach Abschnitt 7.3.1

− sind mindestens in Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen,

− sind gegenüber Nachbarräumen entsprechend Feuerwiderstands-klasse F 90 abzutrennen,

− müssen bei Anlagen ab der Gruppe C eine Gaswarneinrichtung haben,die in das Not-Aus-System eingebunden ist,

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

290

BGV D34

− sind mit elektrischen Betriebsmitteln nach DIN/VDE 0165 auszurüsten

und

− sind ausreichend zu be- und entlüften, wobei die Entlüftung in Boden-nähe wirken muss.

Die Forderung nach ausreichender Be- und Entlüftung ist insbesondereerfüllt, wenn die Größe der Be- und Entlüftungsöffnung jeweils mindestens1/100 der Bodenfläche beträgt. Als Gesamtfläche ist mindestens 400 cm2

vorzusehen.

7.3.3 Verdampfer dürfen grundsätzlich nicht unter Erdgleiche aufgestellt wer-den.

7.3.4 In Räumen mit Lagerbehältern sowie innerhalb des Schutzbereiches vonLagerbehältern im Freien dürfen nur Verdampfer nachstehender Bauartenaufgestellt sein:

− Verdampfer mit elektrischer Beheizung und Ausrüstung nach DIN EN50 014,

− Verdampfer, die durch Warmwasser, Öl oder Dampf beheizt werden,wenn die Aufheizung des Wärmeträgers außerhalb des Aufstellungs-raumes oder außerhalb der Schutzone erfolgt. Elektrische Ausrüstun-gen müssen der DIN EN 50 014 entsprechen.

7.3.5 Um Verdampfer im Freien ist eine Schutzzone von mindestens 5 m einzu-halten.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Anhang 2

Auszug aus den Technischen Regeln DruckgasbehälterTRG 280 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben vonDruckgasbehältern“(Ausgabe Oktober 1995)

TRG 280 − Allgemeine Anforderungen an DruckgasbehälterBetreiben von Druckgasbehältern

Ausgabe Oktober 1995

1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für das Betreiben von Druckgasbehältern.

1.4 Diese TRG gilt nicht

...

− für das Füllen und Betreiben von Druckgaspackungen und Druckgas-kartuschen; hierfür gelten die TRG 300, 301 und 403;

− für das Füllen und Betreiben von Treibgastanks; hierfür gelten die TRG380 und 404;

...

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Betreiben

Zum Betreiben im Sinne dieser TRG gehören das Befördern, Lagern,Bereitstellen, Entleeren und Instandhalten von Druckgasbehältern ...

2.2 Lagern

Als Lagern gilt, wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden ...

2.3 Bereitstellen

Als Bereitstellen gilt, wenn gefüllte Druckgasbehälter an den zum Entlee-ren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungenangeschlossen sind oder zum baldigen Anschluss bereitgehalten werden,soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.

Als Bereitstellen gilt auch, wenn gefüllte Druckgasbehälter

− an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch,

...

in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe bereitgehalten werden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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2.4 Entleeren

Als Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen ver-bunden sind und Gase entnommen werden.

2.8 Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand ist der zwischen Druckgasbehältern und benach-barten Anlagen, Einrichtungen oder Gebäuden einzuhaltende Abstand.Durch ihn sollen gefährliche Einwirkungen, insbesondere gefährlicheErwärmungen, auf die Druckgasbehälter vermieden werden. Anlagen, vondenen eine Gefahr ausgehen kann, sind z.B. Lager mit brennbaren Stoffenwie Holz, Verpackungsmaterial, oberirdische Behälter für brennbare Flüs-sigkeiten.

2.9 Schutzbereich

Der Schutzbereich ist ein räumlicher Bereich um Druckgasbehälter ..., indem infolge Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebs-mäßig beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oderinfolge menschlicher Fehlhandlungen das Auftreten von Gas oder Gas/Luft-Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann.

2.10 Der Schutzbereich nach Nummer 2.9 wird

...

− bei Gasen, die schwerer als Luft sind, von einem kegelförmigen Raumgebildet (siehe Bild 2).

3. Allgemeine Anforderungen

3.7 Besondere Vorkommnisse, Mängel und Schäden an Druckgasbehälternund ihrer Ausrüstung sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtun-gen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.

3.8 Weist ein Druckgasbehälter Mängel oder Schäden auf, durch die Beschäf-tigte oder Dritte gefährdet werden, so ist er unverzüglich gefahrlos zu ent-leeren; ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Maßnahmen zutreffen, die eine Gefährdung weitgehend ausschließen, z.B. Räumung desgefährdeten Bereichs, Beseitigung von Zündquellen. Ggf. sind Feuerwehrund/oder Füllwerk zu benachrichtigen.

3.16 Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasbehälter, dienicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgese-henen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, ggf.Verschlussmuttern). Für Flaschenbündel siehe jedoch TRG 370.

3.18 Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Druckgasbehäl-tern aufmerksam zu machen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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3.19 Druckgasbehälter, die örtlich erhitzt oder der Brandhitze ausgesetzt waren,müssen entsprechend deutlich gekennzeichnet und vor einer eventuellenWeiterverwendung geprüft werden, z.B. in Füllwerken.

3.20 Die Schutzbereiche mehrerer Druckgasbehälter können sich gegenseitigüberschneiden; hierbei dürfen die Behälter unmittelbar nebeneinanderstehen (siehe Bild 3).

4. Befördern von Druckgasbehältern

4.1 Druckgasbehälter dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen,z.B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden, gerollt werden. Druckgas-behälter dürfen nicht geworfen werden.

4.2 Zum Befördern von Druckgasbehältern dürfen nur solche Lastaufnahme-mittel verwendet werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen derDruckgasbehälter zuverlässig ausschließen. Nicht geeignet sind z.B.Magnet- oder Greiferkrane, ausgenommen Greiferkrane mit besondersdafür geeigneten Greifern.

4.6 Druckgasbehälter dürfen nicht zusammen mit leicht entzündlichem Lade-gut, wie z.B. Holzspänen oder Papier, befördert werden.

4.7 Bei dem Befördern von Druckgasbehältern im öffentlichen Verkehr sind dieverkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güterzu beachten.

5. Lagern von Druckgasbehältern

5.1 Allgemeines

5.1.1 Beim Lagern von Druckgasbehältern wird unterschieden zwischen Lagernin Räumen und Lagern im Freien. Als Läger im Freien gelten auch solche,die mindestens nach zwei Seiten offen sind.

5.1.2 Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen die Anzahl der gefülltenDruckgasbehälter begrenzt ist, dürfen entleerte ungereinigte Druckgasbe-hälter in doppelter Anzahl vorhanden sein.

5.1.3 Druckgasbehälter dürfen nicht gelagert werden

− in Räumen unter Erdgleiche,

− in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowieDurchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,

− an Treppen von Freianlagen,

− an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,

− in Garagen

und

− in Arbeitsräumen.

Zu den Arbeitsräumen gehören nicht Lagerräume, auch wenn dort Arbeit-nehmer beschäftigt sind.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

5.1.3.2 Bis zu 50 gefüllte Druckgasflaschen dürfen abweichend von Nummer 5.1.3in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden, wenn

− bei technischer Lüftung die Einrichtung für die technische Lüftungeinen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleistet. Die Einrich-tung für die technische Lüftung muss entweder ständig wirksam seinoder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet wer-den, wenn von der Gaswarneinrichtung Gas festgestellt wird. Beim Aus-fall der Einrichtung für die technische Lüftung muss ein Alarm ausgelöstwerden;

− bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen mindestens einGesamtquerschnitt von 10 % der Grundfläche dieses Raumes haben,eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 Meterunter der Geländeoberfläche liegt.

5.1.8 In Lagerräumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanä-len ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstigeoffene Verbindungen zu Kellerräumen befinden. Ferner dürfen sich dortauch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befin-den. Bei der Lagerung im Freien gilt Satz 1 nur für den Schutzbereich ...

5.1.9 Im Schutzbereich von Druckgasbehältern ... dürfen sich keine Zündquel-len befinden, durch die Gase gezündet werden können.

5.1.11 Auf die Schutzbereiche und die jeweilige Gefährdung (Explosions- oderVergiftungsgefahr) ist durch Warnschilder hinzuweisen.

5.2 Läger in Räumen

5.2.1 Räume zum Lagern von Druckgasbehältern müssen von angrenzendenRäumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt sein. Feuer-beständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden Räumen, dienicht dem Lagern von Druckgasbehältern dienen, Brand- oder Explosi-onsgefahr besteht.

5.2.4 Der Fußbodenbelag in Lagerräumen muss mindestens schwer entflamm-bar und so beschaffen sein, dass die Druckgasbehälter sicher stehen.

5.2.5 Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden ...

5.2.6 In Lagerräumen dürfen keine brennbaren Stoffe wie z.B. brennbare Flüs-sigkeiten, Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh und Gummi gelagert wer-den. Abweichend hiervon dürfen in Lagerhallen, in denen nicht mehr als50 gefüllte Druckgasflaschen, darunter nicht mehr als 25 Druckgasfla-schen mit brennbaren ... Gasen, gelagert werden, auch brennbare Stoffe,ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, gelagert werden, wenn derLagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wandaus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt ist und zwischen Wand undden brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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5.3 Läger im Freien

5.3.1 Bei Lägern im Freien muss die Aufstellfläche so beschaffen sein, dass dieDruckgasbehälter sicher stehen.

5.3.2 Werden ... gefüllte Druckgasflaschen ... im Freien gelagert, so müssendiese allseits von einem Schutzbereich umgeben sein ... Die Abmessungender Schutzbereiche ergeben sich auf Bild 2.

5.3.3 Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentli-che Verkehrsflächen erstrecken. Der Schutzbereich darf an höchstenszwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öffnungslose Schutzwände ausnicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Hierbei darf es sich an einerSeite auch um eine Gebäudemauer handeln, die im Schutzbereich öff-nungslos sein muss.

5.3.4 Bei Lagerung gefüllter Druckgasbehälter im Freien muss zu benachbartenAnlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann,ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der Sicherheitsabstandbeträgt mindestens 5 m um die Druckgasbehälter. Er kann durch eine min-destens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetztwerden.

6. Bereitstellen von Druckgasbehältern

6.1 Bereitstellen zum Entleeren

An Stellen, an denen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossensind, darf höchstens die gleiche Anzahl von Druckgasbehältern bereitge-stellt werden ...

8. Entleeren von Druckgasbehältern

8.1.6 Beim Zusammenschalten mehrerer Druckgasbehälter für Gase in flüssi-gem Zustand dürfen bei Entnahme aus der flüssigen Phase die Absperr-einrichtungen der einzelnen Druckgasbehälter, von Störungen abgese-hen, nach ihrem Öffnen erst wieder geschlossen werden, wenn alle Druck-gasbehälter entleert sind, damit ein ungewolltes Überfüllen einzelnerDruckgasbehälter verhindert wird. An Batterieanlagen ist ein Hinweis-schild anzubringen, dass die Aufschrift trägt: „Absperreinrichtungen dereinzelnen Druckgasbehälter müssen bis zum Entleeren der gesamten Bat-terie voll geöffnet bleiben“.

8.1.7 Druckgasbehälter dürfen nur zusammengeschaltet werden, wenn sie mitdem gleichen Prüfüberdruck gekennzeichnet sind.

8.1.9 Jeder zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter ... muss voneinem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind fürDruckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1Buchst. C ElexV.

Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Bild 3 ...

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Nummer 5.3.3 gilt entsprechend.

8.1.10 Eines Schutzbereiches bedarf es nicht

. . .

2. bei Einzelflaschen für Propan/Butan mit einem zulässigen Füllgewichtbis 14 kg,

3. wenn die Druckgasbehälter mit Verbrauchsgeräten verbunden sind,deren offene Flammen sich innerhalb der in Bild 3 genannten Abständebefinden,

4. um Flaschenschränke.

8.3 Entleeren in Flaschenschränken

8.3.1 Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.Sie müssen je eine Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm2 haben.

Bei Flaschenschränken ohne unmittelbare Entlüftung ins Freie ist der Fla-schenschrank bei der Aufstellung von Druckgasbehältern mit brennbaren,giftigen und sehr giftigen Gasen durch eine technische Lüftung gefahrlosins Freie zu entlüften.

8.4 Entleeren in besonderen Aufstellungsräumen oder an Aufstellplätzenim Freien (zentrale Gasversorgungsanlagen)

8.4.3 Werden in besonderen Aufstellungsräumen mehr als sechs gefüllte Druck-gasbehälter für brennbare Gase zum Entleeren aufgestellt, so ist der ganzeRaum, höchstens aber 5 m um die Druckgasbehälter, Zone 1 nach § 2 Abs.4 Nr. 1 Buchst. B ElexV.

8.4.4 In besonderen Aufstellungsräumen und an Aufstellplätzen im Freien dürfengleichzeitig gefüllte und entleerte Druckgasbehälter vorhanden sein. Ins-gesamt darf nicht mehr als die dreifache Anzahl von Druckgasbehälternvorhanden sein, wie zum Entleeren angeschlossen sind.

8.4.5 In besonderen Aufstellungsräumen müssen Druckgasbehälter nach Gas-arten getrennt aufgestellt sein.

9. Instandhalten von Druckgasbehältern

9.1 Druckgasbehälter müssen sorgfältig und fachgerecht gewartet undinstandgesetzt werden.

9.3 Instandsetzungsarbeiten an Druckgasbehältern dürfen nur von fachkundi-gem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 97

BGV D34..

h = 1,0 m

a) in Räumen

r = 2,0 m

b) im Freien

h = 0,5 m

r = 1,0 m

b) im Freien

Flüssiggas

in Räumenim Freien

a) in Räumen

Flüssiggas

r = 2,0 m

h = 0,5 m

r = 3,0 m

h = 1,0 m

Bild 2: Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit FlüssiggasEinzelflasche und Batterien mit 2-6 Flaschen, bei Entnahme aus derGasphase

Bild 3: Schutzbereiche für mehrere Druckgasflaschen mit FlüssiggasBatterien mit mehr als 6 Flaschen bei Entnahme aus der Gasphase

Zu Bild 2 und 3:

Schutzbereiche bei Entnahme aus der Flüssigphasea) in Räumen: ganzer Raumb) im Freien: r = 3 m; h = 0,5 m

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SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Anhang 3

1. Auszug aus der Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Gasver-brauchseinrichtungsverordnung − 7. GSGV)vom 26. Januar 1993 in der Fassung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213)

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Gasverbrauchseinrich-tungen (Geräte und Ausrüstungen).

(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Hei-zen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzweckenverwendet und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen,soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 hC nicht über-steigt. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Gerä-ten gleichgestellt.

(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- undRegelvorrichtungen sowie Baugruppen − mit Ausnahme von Gas-Gebläsebren-nern und ihren zugehörigen Wärmetauschern − , die für gewerbliche Zweckegesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrich-tung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.

.

.

.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung beiindustriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.

§ 2

Sicherheitsanforderungen

Geräte und Ausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sieden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWGdes Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABI. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durchdie Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheitvon Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

2. Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) Anhang I„Grundlegende Anforderungen“

Anhang I

Grundlegende Anforderungen

Vorbemerkung

Die Verpflichtungen aufgrund der für Geräte geltenden grundlegenden Anforde-rungen dieses Anhangs finden, wenn eine entsprechende Notwendigkeit besteht,auch bei Ausrüstungen Anwendung.

1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Ein Gerät ist so zu konstruieren und herzustellen, dass es sicher betriebenwerden kann und keine Gefahr für Personen, Haustiere und Güter darstellt,wenn es vorschriftsmäßig nach Artikel 1 Absatz 4 dieser Richtlinie verwen-det wird.

1.2. Wird ein Gerät in den Verkehr gebracht, so sind

− eine Anleitung für den Installateur beizufügen,

− eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beizufügen,

− auf dem Gerät sowie auf seiner Verpackung die geeigneten Warnhin-weise anzubringen.

Die Anleitungen und Warnhinweise müssen in der/den Amtssprache(n)des Empfängermitgliedstaats abgefasst sein.

1.2.1. Die Anleitung für den Installateur muss alle Anweisungen für die Installa-tion, Einstellung und Wartung enthalten, die eine einwandfreie Ausführungdieser Arbeiten und eine sichere Benutzung des Gerätes ermöglichen. Inder Anleitung ist insbesondere folgendes anzugeben:

− die verwendete Gasart,

− der verwendete Eingangsdruck,

− die erforderliche Belüftung,

− für die Versorgung mit Verbrennungsluft,

− zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichenGehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit der Vorrichtung nachNummer 3.2.3 versehenen Geräten,

− die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte,

− für Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher die cha-rakteristischen Eigenschaften, die Bedingungen für ihren Zusammen-bau, die dazu beitragen, dass die für die fertiggestellten Geräte gelten-den grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, und gegebenenfallsdas Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

1.2.2. Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer muss alle füreine sichere Benutzung erforderlichen Angaben enthalten und insbeson-dere den Benutzer auf etwaige Beschränkungen der Benutzungsmöglich-keiten hinweisen.

1.2.3. Die Warnhinweise auf dem Gerät und seiner Verpackung müssen eindeu-tige Angaben über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigenBeschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten enthalten, insbesonderedie Beschränkung, dass das Gerät nur in ausreichend belüfteten Räumenaufgestellt werden darf.

1.3. Eine zur Verwendung in einem Gerät vorgesehene Ausrüstung ist so zukonstruieren und herzustellen, dass sie ihrem Zweck entsprechend ein-wandfrei arbeitet, wenn sie nach der Anleitung des Herstellers eingebautwird.

Die Anleitungen für Einbau, Einstellung, Betrieb und Wartung sind der Aus-rüstung beizufügen.

2. Werkstoffe

2.1. Die Werkstoffe müssen für ihre vorgesehene Verwendung geeignet seinund den mechanischen, chemischen und technischen Beanspruchungenwiderstehen, denen sie bei vorhersehbaren Bedingungen ausgesetzt sind.

2.2. Die für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften der Werkstoffe sind vomHersteller oder vom Lieferanten zu gewährleisten.

3. Auslegung und Herstellung

3.1. Allgemeines

3.1.1. Das Gerät ist so herzustellen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendungkeine Instabilität, Verformung oder Abnutzung und kein Bruch auftreten, diedie Sicherheit des Geräts beeinträchtigen könnten.

3.1.2. Bei Inbetriebnahme und/oder beim Betrieb auftretende Kondensation darfden sicheren Betrieb des Geräts nicht beeinträchtigen.

3.1.3. Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, dass das Risiko einer Explo-sion durch eine von außen kommende Brandgefahr so gering wie möglichgehalten wird.

3.1.4. Das Gerät ist so herzustellen, dass weder Wasser noch unerwünschte Luftin die gasführenden Bauteile eindringen können.

3.1.5. Bei normaler Schwankung der Hilfsenergie muss das Gerät weiterhinsicher funktionieren.

3.1.6. Außergewöhnliche Schwankungen oder Ausfall der Hilfsenergie sowie ihrewiedereinsetzende Zufuhr dürfen nicht zu einer gefährlichen Situationführen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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3.1.7. Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, dass es nicht zu Elektroun-fällen kommen kann. Für den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/23/EWG gilt die Einhaltung der Sicherheitsziele für elektrische Gefahren alsErfüllung dieser Anforderung.

3.1.8. Alle unter Druck stehenden Teile des Gerätes müssen den mechanischenund thermischen Belastungen widerstehen, ohne dass es zu Verformun-gen kommt, die seine Sicherheit gefährden.

3.1.9. Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, dass durch den Ausfall einerSicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtung keine gefährliche Situationentsteht.

3.1.10. Ist ein Gerät mit Sicherheits- und Regeleinrichtungen versehen, so darfdas Funktionieren der Sicherheitseinrichtung durch das Funktionierender Regeleinrichtung nicht beeinträchtigt werden.

3.1.11. Alle Teile eines Gerätes, die bei der Herstellung eingestellt oder angepasstwerden und nicht vom Benutzer und vom Installateur manipuliert werdendürfen, sind entsprechend zu schützen.

3.1.12. Die Schalt- und Regelungsvorrichtungen müssen eindeutig kenntlichgemacht und mit allen zur Vermeidung von Bedienungsfehlern erforderli-chen Angaben versehen sein. Sie müssen so ausgelegt sein, dass keineBedienungsfehler auftreten können.

3.2. Ausströmen von unverbranntem Gas

3.2.1. Das Gerät ist so herzustellen, dass seine Gasleckrate kein Risiko darstellt.

3.2.2. Die Geräte sind so herzustellen, dass das Ausströmen des Gases beimZünden und Wiederzünden sowie nach dem Erlöschen der Flammebegrenzt ist, damit eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gasin dem Gerät vermieden wird.

3.2.3. Geräte, die zum Betrieb in Räumen bestimmt sind, müssen mit einer beson-deren Vorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung vonunverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird.

Geräte, die nicht mit einer derartigen Vorrichtung versehen sind, dürfen nurin Räumen mit ausreichender Belüftung verwendet werden, so dass einegefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten können für ihr Gebiet die Voraussetzungen festlegen,unter denen eine ausreichende Belüftung der Räume für die Aufstellungdieser Geräte − deren Merkmale hierbei zu berücksichtigen sind − gege-ben ist.

Geräte für Großküchen und Geräte, die mit Gas betrieben werden, das toxi-sche Bestandteile enthält, müssen mit dieser Vorrichtung versehen sein.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

3.3. Zündung

Das Gerät ist so herzustellen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung

− das Zünden und Wiederzünden gleichmäßig erfolgt und

− eine Querzündung gewährleistet wird.

3.4. Verbrennung

3.4.1. Das Gerät ist so herzustellen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung dieFlammenstabilität gewährleistet wird und die Verbrennungsprodukte keineunannehmbaren Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe enthal-ten.

3.4.2. Das Gerät ist so herzustellen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendungkeine Verbrennungsprodukte unerwartet ausströmen können.

3.4.3. Ein an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossenes Gerätmuss so hergestellt sein, dass bei nicht normaler Zugwirkung keine Ver-brennungsprodukte in gefährlicher Menge in den betreffenden Raum aus-strömen.

3.4.4. Unabhängige Heizgeräte für den Hausgebrauch und Durchlauferhitzer, dienicht an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind,dürfen in dem betreffenden Raum keine Kohlenmonoxidkonzentrationerzeugen, die für die ihr ausgesetzten Personen unter Berücksichtigungder vorhersehbaren Expositionszeit eine Gesundheitsgefahr darstellenkann.

3.5. Rationelle Energienutzung

Das Gerät ist so herzustellen, dass unter Berücksichtigung der Sicher-heitsaspekte eine rationelle Energienutzung gewährleistet ist, die dem der-zeitigen Stand der Technik entspricht.

3.6. Temperaturen

3.6.1. Teile des Geräts, die in der Nähe des Bodens oder anderer Flächen ange-bracht sind, dürfen keine Temperaturen erreichen, die eine Gefahr für dieUmgebung bilden.

3.6.2. Die Oberflächentemperaturen der zur Bedienung der Geräte vorgesehe-nen Knöpfe und Griffe dürfen keine Temperaturen erreichen, die eineGefahr für die Benutzer darstellen.

3.6.3. Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen eines Geräts für Haushalts-zwecke, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärme-übertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Werte erreichen,die für den Benutzer und insbesondere für Kinder, für welche eine ange-messene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, eine Gefahr darstellen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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3.7. Lebensmittel und Trink- und Brauchwasser

Unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsregelung dürfen zur Her-stellung eines Geräts verwendete Werkstoffe und Bauteile, die mit Lebens-mitteln, Trink- oder Brauchwasser in Berührung kommen können, derenQualität nicht beeinträchtigen.

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Anhang 4

Zusammenstellung besonderer Vorschriften und Regeln der Technikfür die Verwendung von Flüssiggas:

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-lmmissi-onsschutzgesetz − BlmSchG)

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen − 1. BlmSchV)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes(Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen − 4. BlmSchV)

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderunggefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße − GGVS)

Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße, insbesondereTRS 002 „Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderun-gen für elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmtergefährlicher Güter und an ortsbewegliche Warnleuchten“

TRS 003 „Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderun-gen an die nichtelektrische Ausrüstung und Feuerlöscher“

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung −GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere

TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV“

TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte“

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbe-hälterverordnung − DruckbehV) mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbe-hälter, insbesondereTRB 401 „Ausrüstung der Druckbehälter; Kennzeichnung“

TRB 610 „Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen“

TRB 801 „Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV“ Nr. 25:„Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische“ und„Anlage zu TRB 801 Nr. 25: „Flüssiggaslagerbehälteranlagen“

Technische Regeln Druckgase, insbesondereTRG 270 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Kennzeichnung derDruckgasbehälter“

TRG 280 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druck-gasbehältern“

TRG 300 „Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaspackun-gen“

TRG 301 „Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaskartuschen,Halterungen und Entnahmeeinrichtungen“

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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TRG 303 „Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Einwegflaschen“

TRG 380 „Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks“

TRG 402 „Füllanlagen; Betreiben von Füllanlagen“

TRG 402 Anlage 1 „Betreiben von Füllanlagen; volumetrisches Füllen von Hand-werkerflaschen mit Flüssiggas“

Technische Regeln Rohrleitungen TRR 100 „Bauvorschriften; Rohrleitungen ausmetallischen Werkstoffen“

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit − „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104/ZH 1/10)

Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988.

DIN EN 161 Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte;

DIN 477-1 Gasflaschenventile für Prüfdrücke bis max. 300 bar; Bauformen,Baumaße, Anschlüsse, Gewinde

DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff

DIN 3258-2 Flammenüberwachung an Gasgeräten; Automatische Zündsi-cherungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung

DIN 3362 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Begriffe, Anforderun-gen, Prüfung, Kennzeichnung

DIN 3383-1 Gasschlauchleitungen und Gasanschlussarmaturen; Sicher-heits-Gasschlauchleitungen, Sicherheits-Gasanschlussarmatu-ren

DIN 3384 Edelstahlschläuche für Gas

DIN 3391 Stellgeräte und Mehrfachstellgeräte für gasförmige Brennstoffe;Allgemeine Festlegungen

DIN 4788-1 Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse

DIN 4788-2 Gasbrenner mit Gebläse; Begriffe, Sicherheitstechnische Anfor-derungen; Prüfung, Kennzeichnung

DIN 4788-3 Gasbrenner, Flammenüberwachungseinrichtungen; Flammen-wächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten; Begriffe,Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

DIN 4811-2 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte mit Sonder-anschlüssen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,Kennzeichnung

E DIN 4811-3 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte mit Sicher-heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für festein-gestellte oder einstellbare Ausgangsdrücke bis 4 bar

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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E DIN 4811-4 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für Anlagenmit Flüssiggasflaschen

E DIN 4811-5 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen mit ungeregeltem Eingangsdruck für orts-feste Flüssiggasbehälter

DIN 4811-6 Druckregelgeräte für Flüssiggas; Druckregelgeräte und Sicher-heitseinrichtungen für Anlagen mit geregeltem Eingangsdruck

DIN 4815-1 Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit und ohne Einlagen

DIN 4815-2 Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen

DIN 4815-4 Schläuche für Flüssiggas; Schläuche und Schlauchleitungenfür Treibgasanlagen in Fahrzeugen

DIN 4817-1 Absperrarmaturen für Flüssiggas; Begriffe, Sicherheitstechni-sche Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

DIN 30 664-1 Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien ohne Ummantelungund Armierung; Sicherheitstechnische Anforderungen undPrüfungen

DIN 51 622 Flüssiggase; Propan, Propen; Butan, Buten und deren Gemi-sche; Anforderungen

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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Anhang 5

Tabellen und Diagramme

1. Eigenschaften der Flüssiggase

Eigenschaft Einheit Propan n-Butan

Chemische Summenformel − C3H8 C4H10

Strukturformel − CH3-CH2-CH3 CH3-CH2-CH2-CH3

Kohlenstoff-Gehalt Massenanteilin %

81,72 82,66

Wasserstoff-Gehalt Massenanteilin %

18,28 17,34

Molare Masse kg/kmol 44,09 58,12

Gaskonstante mkg/kghK 18,76 14,0

Molvolumen cm3/mol 21,94 21,50

Dichte, flüssig bei 0 hC kg/dm3 0,53 0,60

Dichte, gasförmigim Normzustand

kg/m3 1,97 2,59

Dichteverhältnisgasförmig

(Luft = 1) 1,55 2,09

Spezifisches Volumenflüssig, bei 15 hC

dm3/kg 1,96 1,72

Spezifisches Volumengasförmig,im Normzustand

m3/kg 0,495 0,370

Siedepunkt bei 1,013 bar hC − 42 − 0,5

Dampfdruck bei − 30 hC− 20 hC− 10 hC

0 hC10 hC20 hC30 hC40 hC50 hC60 hC70 hC

barÜberdruck

0,6911,4432,4243,7035,3587,3539,826

12,75816,28919,90724,811

− 0,686− 0,512− 0,289

0,0590,5191,0891,8442,7854,0015,3947,159

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2108

BGV D34

Eigenschaft Einheit Propan n-Butan

Verdampfungswärme bei 0 hC kJ/kg 378,58 383,86

Kritische Temperatur hC 96,8 152,1

Kritischer Druck bar 42,56 38,05

Kritische Dichte kg/dm3 0,220 0,228

Spezifische Wärmeflüssig, bei 0 hC

kJ/kg hC 2,43 2,26

Spezifische Wärme beikonstantem Druck, gas-förmig im Normzustand

kJ/m3 hC 3,22 4,31

Brennwert h0 kWh/kg 13,98 13,74

(oberer Heizwert) MJ/kg 50,337 49,491

MJ/m3n 101,205 133,795

kWh/kg 12,87 12,69

Heizwert Hu MJ/kg 46,343 45,707

(unterer Heizwert) MJ/m3n 93,180 123,565

Wobbezahl W0 =H0

öädv81,29 92,53

MJ/m3

Wobbezahl Wu =Hu

öädv74,84 85,45

Theoretischer Sauerstoff-bedarfpro Nm3 Gas

m3N 5,104 6,769

Theoretischer Luft-bedarf Lminpro Nm3 Gas

m3N 24,36 32,308

Zündgrenze in Luft Vol.-% 2,1-9,5 1,5-8,5

109

21771_BGV_D34_Inhalt.indd 108 12.05.11 16:20

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 109

BGV D34

Eigenschaft Einheit Propan n-Butan

bei Verbrennung mit Luft

Max. Flammen-geschwindigkeit

cm/s 47,2 45,2

Max. Verbrennungs-temperatur

hC 1925 1895

Verbrennungsgasmenge,feucht pro Nm3 Gas

m3N 26,244 34,709

Verbrennungsgasmenge,trocken Vtrmin pro Nm3 Gas

m3N 22,3 29,68

VerbrennungsquotientLmin

Vtrmin− 1,09 1,09

Max. Kohlendioxidgehalt dertrockenen VerbrennungsgaseCO2max

Vol.-% 13,8 14,1

110

21771_BGV_D34_Inhalt.indd 109 12.05.11 16:20

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2110

BGV D34

2. Dampfdruckdiagramm

Dampfdruck bar

Han

dels

buta

ni-But

anBut

enn-

Buta

n

Han

dels

buta

n

Han

dels

buta

n

Han

dels

buta

n

Han

dels

buta

n

Han

dels

buta

n

Han

dels

buta

ni-But

ani-But

ani-But

ani-But

anBut

enBut

enn-

Buta

n

n-Bu

tan

23

22

21

20

19

18

17

16

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0-50 -40 -30 -20 -10 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90

Temperatur hC

Prop

enH

ande

lspr

opan

Prop

an

111

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 111

BGV D34

3. Entnahmediagramme

3.1 Entnahmediagramm für 11 kg-Mehrflaschenanlage

Maximale Dauerentnahme in kg/h, je angeschlossene Flasche, bei11 kg-Flaschenanlagen (bestehend aus mindestens 2 Flaschen) mit auto-matischen Zuschaltern (Gasart: Propan, auch Handelspropan)

1,4

1,3

1,2

1,1

1,0

0,9

0,8

0,7

0,6

0,5

0,4

0,3

0,2

0,1

0-35 -30 -25 -20 -15 -10 -5 0 5 10 15 20 25 30 35

Umgebungstemperatur [hC]

max

.D

auer

entn

ahm

e[k

g/h

]

Für einen Arbeits-druck von 50 mbar

112

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2112

BGV D34

3.2 Entnahmediagramm für 33 kg-Mehrflaschenanlage

Maximale Dauerentnahme in kg/h, je angeschlossene Flasche, bei33 kg-Flaschenanlagen (bestehend aus mindestens 2 Flaschen) mit auto-matischen Zuschaltern (Gasart: Propan, auch Handelspropan)

1,4

1,3

1,2

1,1

1,0

0,9

0,8

0,7

0,6

0,5

0,4

0,3

0,2

0,1

0-35 -30 -25 -20 -15 -10 -5 0 5 10 15 20 25 30 35

Umgebungstemperatur [hC]

max

.D

auer

entn

ahm

e[k

g/h

]

Für einen Arbeits-druck von 50 mbar

113

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 113

BGV D34

Anhang 6

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen auf-geführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bezugsquelle: BuchhandeloderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

2. Unfallverhütungsvorschriften (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften)

Bezugsquelle: BerufsgenossenschaftoderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

3. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze

Bezugsquelle: BerufsgenossenschaftoderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

4. DIN-Normen

Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbHBurggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

5. VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbHBismarckstraße 33, 10625 Berlin.

6. DVGW-Arbeitsblätter

Bezugsquelle: Wirtschafts- und VerlagsgesellschaftGas und Wasser mbH,Zur Degensmühle 3,53347 Alfter.

7. VdTÜV-Merkblätter

Bezugsquelle: Verlag TÜV Rheinland GmbHPostfach 90 30 60,51123 Köln.

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BGV D34

Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom Oktober 1993 wurden dieseDurchführungsanweisungen aktualisiert und dem derzeitigen Stand ange-passt. Insbesondere wurden folgende Durchführungsanweisungen geän-dert:

− DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 (Abbildung 2)− DA zu § 5 Abs. 1 (dritter und vierter Absatz)− DA zu § 7 Abs. 1 (zweiter Absatz)− DA zu § 8 Abs. 5− DA zu § 9 Abs. 1 und 2 (letzter Absatz)− DA zu § 9 Abs. 3 (erster Absatz)− DA zu § 9 Abs. 12 (zweiter Absatz)− DA zu § 11 Abs. 1 (erster Absatz)− DA zu § 11 Abs. 2 (zweiter Absatz)− DA zu § 11 Abs. 4 (erster, zweiter, sechster und siebter Absatz)− DA zu § 11 Abs. 7− DA zu § 11 Abs. 16− DA zu § 12 (erster Absatz sowie Auszug aus DIN EN 563)− DA zu § 13 (vierter Absatz)− DA zu § 13 Abs. 8 (erster Absatz)− DA zu § 14 Abs. 1 (dritter Absatz)− DA zu § 14 Abs. 6− DA zu § 16 Abs. 3− DA zu § 16 Abs. 4− DA zu § 17 Abs. 3− DA zu § 18 Abs. 2− DA zu § 23 Abs. 4− DA zu § 26 (zweiter Absatz)− DA zu § 29 (letzter Absatz gestrichen)− DA zu § 29 Abs. 1− DA zu § 29 Abs. 8− DA zu § 29 Abs. 12− DA zu § 29 Abs. 14 (erster und zweiter Absatz)− DA zu § 29 Abs. 16 (Abbildung 8)− DA zu § 30 Abs. 3 (bisherige DA zu § 30 Abs. 5)− DA zu § 30 Abs. 12 (zweiter Absatz)− DA zu § 30 Abs. 18− DA zu § 30 Abs. 21− DA zu § 32− DA zu § 33 Abs. 5 (erster Absatz)

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Inhaltsverzeichnis

SeiteI. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III. Aufstellung und Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6§ 4 Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 7 Anschluss von Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen . . 9§ 8 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen . . 9§ 9 Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Schlauch-

leitungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen 11§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 12 Oberflächentemperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 13 Dichtheiten/Undichtheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . 15§ 16 Befördern von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 18 Instandsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 19 Verhalten bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§ 20 Anzeigen von Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 23 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge . . 20§ 24 Verbrauchsanlagen in Laboratorien von Einrichtungen des

Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . 22§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen 22§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte 22§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

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BGV D34

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− DA zu § 35 Abs. 1− DA zu § 38 (erster Absatz)− Anhang 3 (§ 2)− Anhang 5 (Kritische Dichte für Propan, Einheit des theoretischen

Sauerstoff-/Luftbedarfs sowie der Verbrennungsgasmenge)

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Januar 1997

BG Vorschri� D34D34

Rechts- und Direktionssitz Mannheim:BGHW68145 MannheimTel.: 06 21 / 1 83-0E-Mail:[email protected]

Direktionssitz Bonn:BGHWPostfach 12 0853002 BonnTel.: 02 28 / 54 06-9E-Mail:[email protected]

Internet:www.bghw.de

vom 01. Oktober 1993 in der Fassung vom 01. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1998

Verwendung von FlüssiggasUnfallverhütungsvorschri�

BGV

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1] 3

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