Urs Beeler Verwaltungsgericht des Postfach 7 Kantons Schwyz 6431 Schwyz Herr Verwaltungsgerichtspräsident
lic. jur. Werner Bruhin Postfach 2266 6431 Schwyz
Zur Stellungnahme des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl vom 3.12.11 sowie des Sicherheitsdepartements vom 5.12,11 im Verfahren III 2011161 (Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 9.12.1H
Brunnen, den 20. Dez. 2011
Sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Richter Sehr geehrter Herr Gerichtsschreiber
Vielen Dank für die Zustellung der Stellungnahme des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl sowie jener des Sicherheitsdepartements (Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kt. Schwyz vom 9.12.11).
Aus der Stellungnahme von RA Kessler geht einmal mehr hervor, dass er resp. die Fb Ingenbohl an einer Lösung des Problems — MCS-gerechter Wohnraum — kein Interesse hat. Kessler wirft mir „Tiraden" vor, in Wirklichkeit aber ist er selbst es, der sich regelmässig in solchen ergibt.
Erstaunlich sind Kesslers Aussagen betr. den regelmässig stattgefundenen Treffen zwischen Regierungsrat Reuteler, meiner Frau und mir. So wichtigtuend wie der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl auf Seite 2 seiner Stellungnahme schreibt, bekommt ein Aussenstehender fast den Eindruck, als ob Kessler bei den Gesprächen im Regierungsgebäude an der Bahnhofstrasse 9 in Schwyz jeweils selber anwesend gewesen sei. Dem war/ist jedoch - wohl zum grossen Glück der Beteiligten - nicht so.
Selbst wenn Kessler von etwas wenig bis gar keine Ahnung hat, stellt er sich und seine Gedanken noch in Übergrösse da. So gelingen ihm zwischendurch (ungewollt) humoristische Einlagen: „Dabei (gemeint ist MCS-gerechtes Wohnen, Anmerkung von mir, U.B.) spie/t offensichtlich die Denkmalpflege (...) eine wesentliche Rolle." Konkret geht es um die Aussage des kant. Denkmalschützers, eine verputze Bruchsteinmauer sei nicht MCS-gerecht. Eine solche Aussage ist — pardon — blanker Unsinn und einmal mehr lediglich ein Beleg dafür, wie es herauskommt (milder: herauskommen kann), wenn sich das System „eigener Experten" bemüht. Der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl (resp. letztere selbst) zeigt an einer Lösung - MCS-gerechter Wohnraum - Null Interesse. Im Gespräch übte selbst Regierungsrat Reuteler Kritik an der Fb Ingenbohl wegen ihrem nicht-lösungs-orientierten Verhalten. Er hoffe, dass sich mit dem Übergang der Zuständigkeit auf den Kanton ab 1.1.2013 eine Verbesserung abzeichnen werde.
Im Gegensatz zu der Kessler-Version (19.10.11) halte ich einmal mehr fest, dass wir (meine Frau und ich) betr. „Sust-Absage" erst am 30. November 2011 informiert wurden.
RA Kessler selbst lügt, wenn er schreibt, dass meine Eingabe jeglichem Wahrheitsgehalt entbehre und quasi ein „Lügengebilde" darstelle. Ein seriöser Anwalt bringt sachliche Argumente vor. Statt jedoch vernünftige Argumente zu bringen bzw. irgend etwas zu widedegen, ergibt sich Kessler in (seinen eigenen Charakter bezeichnende) Tiraden. Was hat RA Kessler in den vergangenen Monaten zu einer Lösung beigetragen? Rein gar nichts. Dies scheint offensichtlich auch sein Job zu sein, nichts Positives beizusteuern. Das wird sich auch 2012 nicht ändern. Kessler verfasst seinem pompösen Charakter entsprechend monströse (im Grunde nichtssagende) Stellungnahmen (Zitat Dr. jur. Beat Schelbert: „Warme Luft"). Die Gemeinde Ingenbohl wird die vermutlich entsprechend hoch ausfallenden Honorar-Rechnungen ihres Honorar-Anwalts bezahlen. - Kurz: Das „Kessler-Engagement" ist suspekt.
Engagement für das MCS-Wohnprojekt Regierungsrat Reuteler hat uns (meiner Frau und mir) am 30. November 2011 (weitere) Unterstützung für das MCS-Projekt zugesagt. Wenn uns Herr Reuteler — selbst in Anbetracht meiner notwendigen und gerechtfertigten Kritik — im Kern positiv gesinnt ist, wird er uns (trotz Widerstand der Gemeinde Ingenbohl, Kessler &. Co.) unterstützen. Gute Menschen kann man nie verlieren! (Wenn Schwache kippen, ist das deren Problem und NIE ein Verlust > Spreu vom Weizen getrennt!)
RA Kessler hat von MCS und der MCS-Problematik wenig bis Null Ahnung. Das Thema interessiert ihn als „Chef-Narzissten" auch nicht (da nicht selber betroffen. - Würde ein Psychiater Kessler fragen, wer für ihn der wichtigste Mensch auf der Erde sei, käme vermutlich als Antwort: Er selbst...).
Kessler meint, er könnte mit ein paar billigen Stammtisch-Sprüchen das MCS-Leiden ins Lächerliche ziehen. Damit charakterisiert er sich bloss selbst.
Vierbändiges medizinisches Standardwerk von Prof. William Rea zum Thema MCS (Multiple Chemical Sensitivity) > siehe Beilage Für die, welche jedoch ernsthaft mehr über MCS und die MCS-Problematik erfahren möchten, hat mir Dr. med. Martin H. Jenzer, Hergiswil NW, den 1. Band (von 4) des medizinischen Standardwerks betr. MCS von Prof. William Rea, Dallas, ausgeliehen. Es trägt den Titel „Reversibility of Chronic Degenerative Disease and Hypersensitivity — Regulating Mechanisms of Chemical Sensitivity". Wenn das Gericht Interesse hat, kann ich den Band gerne zum Studium zur Verfügung stellen.
"Für Ihr MCS-Leiden und das vieler weiterer betroffener habe ich grosses Verständnis " schreibt mir Bundespräsidentin Micheline Calmy-Rey. Ich bin gespannt, wie lange es noch dauert, bis dieses Verständnis auch im Kt. Schwyz vorhanden sein wird und duftstoff- und schadstofffreier Wohnraum (Expositionsstopp) für MCS-Betroffene eine Selbstverständlichkeit sein wird.
Mit „Sanktionen", Androhen von „Massnahmen", „Remedur schaffen", ständigen Budgetkürzungen, behördlichen Schikanen, Leerlauf- und Alibiübungen, Gefälligkeitsgutachtern, politischem Taktieren, Honorar-An walten, Ignoranz, negativer Gesinnung etc. erreicht man obiges Ziel — und damit endlich die Lösung — jedenfalls nicht.
Wahrheit und positive Gesinnung sind der Massstab.
Ich hoffe auf den guten Willen und die tatkräftige Unterstützung verantwortungsbewusster Menschen. Damit lässt sich MCS-gerechter Wohnraum realisieren und jahrelanger behördlicher Nonsens (inkl. negativer Gesinnung) letztlich besiegen.
Mit freundlichen Grüssen
Urs Beeler
PS: Zum Schreiben des Sicherheitsdepartements vom 5.12. nehme ich vorliegend keine Stellung mehr, da ich die betr. Punkte bereits in vorausgegangenen Eingaben behandelte.
Beilage: - erwähnt
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kollegiumstrasse28 Postfach 2266 6431 Schwyz Tel. 041 819 26 64
A-Post Herr Urs Beeler Postfach 7 6431 Schwyz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kollegiumstrasse 28 Postfach 2266 6431 Schwyz Tel. 041 819 26 64
A IM 2011 161 - Herr Urs Beeler, Postfach 7, 6431 Schwyz - Herr RA lic.iur. Alois Kessler, Oberer Steisteg 18, Postfach 148, 6431 Schwyz - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz - Herr Regierungsrat Peter Reuteler, Stiftungsratspräsident Stiftung Sust,
Postfach 1200, 6431 Schwyz
Verfahren III 2011 161 Parteien Urs Beeler gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz u.w. Gegenstand Sozialhilfe Datum 9. Dezember 2011
Sehr geehrte Herren
In der oben erwähnten Beschwerdesache erhalten Sie zur Kenntnisnahme (ohne die eigene Eingabe):
Stellungnahme RA lic.iur. Alois Kessler vom 3. Dezember 2011
Stellungnahme Sicherheitsdepartement vom 5. Dezember 2011
Stellungnahme Urs Beeler vom 6. Dezember 2011
Mit freundlichen Grössen
Verwaltungsgerichtskanzlei:
Verena Kälin-Elmiger
KESSLER - WASSMER • GIACOMINI & PARTNER RECHTSANWÄLTE UND URKUNDSPERSONEN ., , ,
MITGLIEDER DES SCHWEIZERISCHEN ANWALTSVERBANDES
RA LIC. IUR. ALOIS KESSLER RA DR. OEC. CARLA WASSMER RA DR. IUR. SERGIO GIACOMINI. LL.M. RA LIC. IUR. DANIEL LANDOLT RA DR. IUR. PATRICK SUTTER
RA LIC. IUR. ALEXANDER FREI RA DR. IUR. PAUL-LUKAS GOOD RA MLAW MATTHIAS KESSLER
DR. ET LIC. IUR. ALBRECHT V. BERNUTH (SUBSTITUT) MLAW STEFANIE GWERDER (SUBSTITUTIN)
CH-6431 SCHWYZ OBERER STEISTEG 18 POSTFACH 148 TELEFON 041 811 66 77 FAX 041 811 77 03
CH-8832 WOLLERAU (RA LANDOLT. RA GOOD) WÄCHLENSTRASSE 5 POSTFACH TELEFON 044 687 32 32 FAX 044 687 32 33
INTERNET ht tp : / /www.kwg.ch
Einschreiben Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kollegiumstrasse 28 Postfach 2266 6431 Schwyz
Schwyz, 3. Dezember 2011
I I I 2 0 1 1 1 6 1 ( U . Beeler . / . Fürsorgebehörde Ingenbohl )
Sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter Sehr geehrte Dame oder Herr Gerichtsschreiber
In Sachen
Urs Beeler, Hotel Alpina, Gersauerstrasse, 640 Brunnen,
Beschwerdeführer (BO,
gegen
1 . Fürsorqebehörde Ingenbohl . Parkstrasse 1, Postfach 535, 6440 Brunnen, vertreten durch den unterzeichnenden RA
2. Regierunqsrat des Kantons Schwyz. Bahnhofstrasse 6, 6431 Schwyz
Vorinstanzen.
betreffend Sozialhilfe
beziehe ich mich als anwaltschaftlicher Vertreter der Fürsorgebehörde Ingenbohl
auf Ihre Fristanetzungsverfügung vom 22.11.11, mittels welcher Sie uns aufforder
ten , zur „Widerrufs-Revisionseingabe" des Beschwerdeführers vom 17.11.11. kurz
Stellung zu nehmen.
107864\00002S.doc
Dieser Aufforderung kommen wir gerne nach und halten gleich zu Beginn fest, dass auch diese oben erwähnte Eingabe von Urs Beeler frei ist von jeglicher Sachverhaltsrichtigkeit und daher ist auf das Begehren um „Widerruf bzw. Revision" gar nicht erst einzutreten bzw. dieses ist vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschwerdeführer lässt, nebst den für ihn typischen Tiraden gegen sämtliche Behörden und den Unterzeichnenden (eine Tatsache, welche sogar dem vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen Reuteler sehr kritisch zur Kenntnis genommen wurde) seitenweise ausführen, dass er und seine Frau zusammen mit Herrn RR Reuteler in Verhandlungen seien und in nächster Zeit in die Sust umziehen könnten.
Dass dem absolut nicht so ist, geht aus der klaren Stellungnahme von RR Peter Reuteler an Ihr Gericht vom 28. November 2011 hervor, von welcher auch der Unterzeichnende mit einer Kopie bedient wurde.
Es ist zwar richtig, dass sich der Beschwerdeführer bei RR Reuteler immer wieder betreffend „MCS-gerechtenrT Wohnraum meldet. Richtig ist auch, dass dabei auch die Frage der Sust andiskutiert wurde,
Absolut falsch aber ist die Behauptung Beeler's, man sei noch in Verhandlung und er und seine Frau könnten in Bälde in die Sust einziehen. Wie RR Reuteler sehr klar festhält, haben die Abklärungen, welche RR Reuteler m.E. überraschenderweise als Stiftungsratspräsident der Stiftung Sust Brunnen machen liess, sehr schnell aufgezeigt, dass keine Möglichkeit bestehe, für den Bf und seine nach wie vor (noch) nicht MCS-geschädigte Ehefrau eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Dabei spielt offensichtlich die Denkmalpflege in materieller Hinsicht sowie die errechneten Mietkosten in pekuniärer Hinsicht eine wesentliche Rolle.
Wie RR Reuteler in seiner Eingabe vom 28. November 2011 ausdrücklich festhält, wurde dieser negative Bescheid dem Beschwerdeführer und seiner Frau am 19.Oktober 2011, also einen Monat vor der Eingabe Beeler's ans Verwaltungsgericht, mitgeteilt. Und schliesslich hält RR Reuteler auch noch ausdrücklich fest, dass weder dem Bf noch seiner Frau jemals eine Zusicherung, dass er einstmals in die neu renovierte Sust werde einziehen können, gemacht.
Die Eingabe von Urs Beeler vom 17.11.11 ist also als weiterer Schritt einer inakzeptablen, mitwilligen Prozessführung zu betrachten, entbehrt sie doch jeglichem Wahrheitsgehalt und muss als Lügengebilde, welches wider besseres Wissen vorgebracht wurde, bezeichnet werden.
Solchen Machenschaften von Seiten des offensichtlich unredlichen Beschwerdeführers ist umgehend Einhalt zu gebieten und das Verwaltungsgericht wird ersucht, das Urteil nunmehr zu erlassen, wobei die Eingabe vom 17.11.11 aus dem Recht zu weisen oder aber auf sie nicht einzutreten ist; mindestens aber wären die diesbezüglichen Anträge kostenfällig abzuweisen.
- 2 -
Aufgrund der Tatsachen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17.11.11 ohne jeglichen Wahrheitsgehalt sind, seine Argumentation durch das Schreiben von RR Reuteler ganz klar widerlegt wurde, fallen seine Begehren um Widerruf und Revision bereits schon zu Beginn in sich zusammen, sodass keine weiteren Ausführungen mehr angebracht werden müssen. Selbst wenn Herr Beeler für einmal in einer seiner Eingabe die Wahrheit geschrieben hätte und tatsächlich ernsthafte Wohnungsaussichten bestanden hätten bzw. noch bestünden, wäre dies kein Grund für einen Widerruf oder eine Revision, denn im konkreten Fall geht es um die Frage der Rechtsmässigkeit der Verfügungen der Fürsorgebehörde und mithin der Richtigkeit der regierungsrätlichen Beschwerdeentscheide und um nichts anderes. Revisionen wären ohnehin erst gegen rechtskräftige Entscheide möglich.
Im Wissen, dass diese unsere Eingabe ebenfalls wieder mit beelerschem Kommentar versehen vom Beschwerdeführer ins Internet gestellt wird, bitte ich Sie, sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtspräsident, sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter, geschätzter Dame oder Herr Gerichtschreiber, um entsprechende Kenntnisnahme und vollständige Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge. Unsere Ausführungen in der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2011 werden nochmals ausdrücklich wiederholt und denjenigen des RR kann sich die Fürsorgebehörde Ingenbohl grundsätzlich anschliessen.
A. Kessler, RA
Dreifach Kopie Klientschaft
3 -
Siche rhe i t sdepar temen t Bahnhofstrasse 9 1 Postfach 1200
Vorsteher 6 4 3 1 Schwyz Telefon 041 819 20 15 Telefax 041 819 20 19
6431 Schwvz. Postfach 1200
Einschreiben Verwaltungsgericht Postfach 2266 6431 Schwyz
; 0 JC \U4
kantonschwyzd
Datum 5. Dezember 2011
Verfahren IM 2011 161
Sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtspräsident
Am 22. November 2011 haben Sie uns zwei Schreiben des Beschwerdeführers Urs Beelervom 17. November 2011 und 21. November 2011 zugestellt, innert Frist nehmen wir hierzu -wie folgt Stellung:
1. Es liegt weder ein Revisions- noch ein Widerrufsgrund vor. Dies lässt sich der Stellungnahme des Stiftungsratspräsidenten Peter Reutelervom 28. November 2011 entnehmen.
2. Es ist nochmals zu betonen, dass der Regierungsrat u.a. lediglich die Frage zu klären hatte, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten auf die Mietzinslimite von Fr. 800.- zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden vorliegend nicht örtlich getrennt, weshalb dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Im Übrigen ist auf die Vernehmlassung vom 8. November 2011 verwiesen.
Freundliche Grüsse Sicherheitsdepajrtement des Kantons Schwyz
i. A. Dr. August Mächler
3-fach