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Anwalts- und Notarkanzlei Helmut Franke · Anwalts- und Notarkanzlei Helmut Franke Rechtsanwalt &...

Date post: 07-Aug-2019
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Anwalts- und Notarkanzlei Helmut Franke Rechtsanwalt & Notar Seite 1 von 24 Bürozeiten: Mo. Do. 8 13 und 14 17:30 Uhr Freitag 8 - 13 Uhr Konten: Volksbank Paderborn BIC: DGPBDE3MXXX IBAN: DE97 4726 0121 8806 6601 00 Sparkasse Paderborn-Detmold BIC: WELADE3LXXX IBAN: DE46 4765 0130 0014 0091 20 Steuer-Nr. 339/5072/3001 Rechtsanwalt und Notar Helmut Franke ∙ Borchener Straße 29 ∙ 33098 Paderborn Helmut Franke Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits-, Wirtschafts-, Strafrecht, Interessenschwerpunkte: Erb-, Gesellschafts-, Handels-, Verkehrs- und Mietrecht Zentrale: (0 52 51) 876 10 0 Telefax: (0 52 51) 876 10 22 Mobil: 0172 / 985 19 08 Email: [email protected] Internet: www.recht-franke.de Borchener Straße 29 33098 Paderborn (alte Brauerei) Tiefgarage / gebührenfrei 08.11.2017 Franke/KG 0320170020 __ __ __ In dem Rechtsstreit Keith ./. Bund der Militär- und Polizeischützen e. V. Az.: - 4 O 231/17 - veranlasse die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 04.10. und 30.10.2017 auch zur Vorbereitung auf den Termin am 15.11.2017 der Erwiderung. A Der Beklagte bringt in seinen vorgenannten Schriftsätzen zwar mehrfach zum Ausdruck, was seine Denkweise beinhaltet, verbraucht sich dabei aber im allgemeinen Vorbringen. Die Klageerwiderung lässt erkennen, dass die Klageanträge nicht erkannt werden, noch wird hierzu schlüssig Stellung bezogen. So wird die Erhebung der Zivilklage dem Kläger als „persönlicher Angriff“ ausgelegt, obwohl ein Verein beklagt ist. Die Ausführungen zu den anspruchsbegründenden Tatsachen werden in die Nähe einer Straftat gerückt. Dem Kläger wird die Befugnis zur Darlegung der Tatsachen abgesprochen, die das Gesetz den Schmerzensgeldanspruch knüpft. Zu allem Überfluss versucht der Verfasser der Schriftsätze des Beklagten den Kläger mit unzutreffenden Behauptungen zu desavouieren. Landgericht Paderborn Am Bogen 2 - 4 33098 Paderborn
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Page 1: Anwalts- und Notarkanzlei Helmut Franke · Anwalts- und Notarkanzlei Helmut Franke Rechtsanwalt & Notar Das Vorbringen des Beklagten beschränkt sich insoweit auf allgemeines, Seite

Anwalts- und Notarkanzlei

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Steuer-Nr. 339/5072/3001

Rechtsanwalt und Notar Helmut Franke ∙ Borchener Straße 29 ∙ 33098 Paderborn

Helmut Franke Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits-, Wirtschafts-, Strafrecht, Interessenschwerpunkte: Erb-, Gesellschafts-, Handels-, Verkehrs- und Mietrecht

Zentrale: (0 52 51) 876 10 – 0 Telefax: (0 52 51) 876 10 – 22 Mobil: 0172 / 985 19 08 Email: [email protected] Internet: www.recht-franke.de Borchener Straße 29 33098 Paderborn (alte Brauerei)

Tiefgarage / gebührenfrei

08.11.2017 Franke/KG 0320170020

__

__

__

In dem Rechtsstreit

Keith ./. Bund der Militär- und Polizeischützen e. V.

Az.: - 4 O 231/17 -

veranlasse die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 04.10. und

30.10.2017 auch zur Vorbereitung auf den Termin am 15.11.2017 der Erwiderung.

A

Der Beklagte bringt in seinen vorgenannten Schriftsätzen zwar mehrfach zum Ausdruck,

was seine Denkweise beinhaltet, verbraucht sich dabei aber im allgemeinen Vorbringen.

Die Klageerwiderung lässt erkennen, dass die Klageanträge nicht erkannt werden, noch

wird hierzu schlüssig Stellung bezogen.

So wird die Erhebung der Zivilklage dem Kläger als „persönlicher Angriff“ ausgelegt,

obwohl ein Verein beklagt ist. Die Ausführungen zu den anspruchsbegründenden

Tatsachen werden in die Nähe einer Straftat gerückt. Dem Kläger wird die Befugnis zur

Darlegung der Tatsachen abgesprochen, die das Gesetz den Schmerzensgeldanspruch

knüpft. Zu allem Überfluss versucht der Verfasser der Schriftsätze des Beklagten den

Kläger mit unzutreffenden Behauptungen zu desavouieren.

Landgericht Paderborn Am Bogen 2 - 4 33098 Paderborn

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Das Vorbringen des Beklagten beschränkt sich insoweit auf allgemeines,

unsubstantiiertes Bestreiten und darf prozessual weitgehend als irrelevant betrachtet

werden. Aufgestellte Behauptungen des Beklagten bleiben ohne Nachweis.

Das pauschale Bestreiten der vom Kläger dargelegten Rechtsfolgen ist unsinnig.

Nachvollziehbare rechtliche Würdigungen, die von denen des Klägers abweichen, sind

nicht festzustellen.

B

1. Der Beklagte meint der Kläger habe sein Recht auf Klage, Anfechtung oder

Feststellung verwirkt, weil Beschlüsse, Entscheidungen und Regelungen des

Präsidiums nach mehr als vier Monaten aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr

überprüft werden könnten. Er übersieht dabei aber, dass dies nur für direkte

Feststellungsklagen und nicht für eine Inzidentprüfung bei Vorfragen gilt.

Die Ausführungen des Beklagten sind deshalb für das vorliegende Verfahren

unbeachtlich. Der vom Beklagten behauptete Ausschluss wegen Verfristung oder

Verwirkung greift für keinen der rechtshängigen Klageanträge, weder Regelungen

noch Entscheidungen sind direkt angegriffen.

Im Übrigen bleibt es jeder Prozesspartei die Möglichkeit des Unwirksamkeits- und

Nichtigkeitseinwandes im Hinblick auf Versammlungsbeschlüsse im Prozess

vollumfänglich insoweit erhalten, als die Beurteilung der Wirksamkeit von Rechtsakten

durch das Gericht im Rahmen einer Inzidentprüfung vorzunehmen und als Vorfrage zu

entscheiden. Die Beachtlichkeit von Fehlern ist zwar auf Nichtigkeit und anfängliche

Unwirksamkeit beschränkt, aber dennoch zeitlich unbeschränkt gegeben und soweit

nicht Verjährung greift oder Heilungsvorschriften existieren.

Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn durch Zeitablauf eine direkte

Feststellungsklage im Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis rechtlich unmöglich

geworden sein sollte. Lediglich die Rechtskraftwirkung für das Bestehen oder

Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses kann durch Richterspruch nicht mehr erreicht

werden. Die Möglichkeit und die Notwendigkeit der Wirksamkeitsbeurteilung bleibt

trotzdem vollumfänglich erhalten, da es sich bei den Vereinsmaßnahmen gerade nicht

um fehlerunabhängige Bestandskraft fähige Akte handelt. Es gibt im Vereinsrecht

keine geltungserhaltende Reduktion fehlerhafter Beschlüsse. Der Beschluss ist

entweder wirksam oder eben nicht. Lediglich der Schutz Dritter über

Vertrauenstatbestände aufgrund Registereintrages bleibt davon unberührt.

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2. Soweit der Beklagte den Einwand des nicht durchgeführten Schiedsverfahrens

vorbringt, bleibt hierauf zu erwidern, dass es gar kein Schiedsgericht des BDMP gibt,

das angerufen werden könnte. Das Schiedsgericht des BDMP ist für die

Streitgegenstände der Klage nicht zuständig. Das Schiedsgericht des BDMP ist nicht

bereit, die Streitgegenstände der Klage in angemessener Zeit zu erledigen. Das

Schiedsgericht des BDMP hat keine Rechtsmacht, die Streitgegenstände der Klage zu

erledigen.

Die Forderung, über die Anrufung hinaus eine Entscheidung des Schiedsgerichts

abzuwarten, ist des Weiteren rechtsmissbräuchlich.

Sogar bereits die Anrufung des Schiedsgerichts ist für den Kläger unzumutbar.

Die vermeintlichen Richter des Bundesschiedsgerichts des BDMP sind nicht wirksam

gewählt worden. Alle schiedsgerichtlichen Aktivitäten entbehren jeglicher Grundlage

und sind lediglich Makulatur. Der klägerische Vortrag und die mit vorgelegter

Anlage 11 mit dem Inhalt der früheren Klageschrift nebst Anlagen zu dieser, wird bei

Gericht die Erkenntnis begründen, dass alle Wahlen und Abstimmungen auf dem BDT

2015 ohne Wirkung geblieben sind. Dies wiederum bedeutet, dass damals auch keine

wirksame Wahl zum Bundesschiedsgericht stattgefunden, die sich heute als Richter

gerierenden Personen in Wahrheit nicht dazu berufen sind, als Schiedsgericht zu

agieren. Mangels Perpetuierungsklausel ist auch eine Verlängerung der Amtszeit der

Schiedsrichter nicht erfolgt.

Zur Unwirksamkeit des BDT führende Verfahrensfehler bei der Einberufung des BDT

sind Präsidium des BDMP bereits schriftlich zugestanden worden.

Nachdem nach Beendigung des Gerichtsverfahrens durch Rücknahme der

seinerzeitigen Klage des heutigen Klägers durch einen im Namen des Präsidiums sich

offiziell und schriftlich äußernden Vizepräsidenten, hier Herrn Schöggl, in einem

Verfahren vor dem Schiedsgericht, bereits ohne Not aber schriftsätzlich gegenüber

dem Schiedsgericht formale Fehler bei der Einberufung des BDT zugestanden wurden

und beim Vereinsregister die Verspätung der satzungsmäßig vorgeschriebenen

Ladung gemeinsam mit der Tagesordnung in der nach Einreichung der angeforderten

Ladung durch das Gericht offenkundig ist, sollte es auf die übrigen, sicherheitshalber

aber aufrecht erhaltenen Mängelrügen nicht mehr ankommen.

Da es derzeit kein Schiedsgericht gibt, das insoweit angerufen werden kann, um die

vermeintliche Prozessvoraussetzung zu erfüllen, stellt sich auch die Zulässigkeitsfrage

als unter dem Blickwinkel eines vorrangigen Schiedsverfahrens nicht.

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3. Im Übrigen ist die Erhebung der vorbeschriebenen Rüge im vorliegenden Fall

rechtsmissbräuchlich. Das Nichtvorliegen einer Entscheidung in Schiedsverfahren

beruht auf Verfahrensfehlern, die den Antragsgegner begünstigen und ihm auch

zuzurechnen sind. Die Rüge ist unbeachtlich, weil das Nichtvorliegen einer

Entscheidung, so sie denn erforderlich wäre, durch das zögerliche und notorisch

wiederholte gegen die Schiedsordnung verstoßende und damit verfahrensfehlerhaft

vorgehende Schiedsgericht, also ein Organ/satzungsmäßige Einrichtung des BDMP

verursacht und damit aus der Sphäre des Beklagten stammt. Nachdem der Kläger als

Antragssteller im Schiedsverfahren alles ihm Mögliche zur Beschleunigung getan hat,

kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass immer noch kein Schiedsspruch

vorliegt.

So hat das Schiedsgericht nunmehr auf den 11.11.2017 Sammeltermine von 09:00

Uhr bis Spätabends im halbstunden bzw. zwanzigminütigen Abständen anberaumt.

Dabei wurde als Tagungsort des Schiedsgerichts nicht die Geschäftsstelle des BDMP

in Paderborn gewählt, sondern ein Hotel in Leimen bei Heidelberg, wohl weil der

vorsitzende Richter des Schiedsgerichts in Dossenheim zuhause ist und den langen

Weg nach Paderborn zu vermeiden versuchte.

Die These des Beklagten, dass von ehrenamtlich tätigen Personen keine kurzfristige

Erledigung der übernommenen Aufgaben verlangt werden könnte, zeugt von einer

interessanten, aber unzutreffenden Vorstellung. Übernommene Aufgaben sind auch

im Ehrenamt zu erledigen. Rechtsschutzbegehren müssen zwar nicht sofort erledigt

werden, dulden aber naturgemäß auch keine Verzögerung. Ehrenamtler müssen

eben, wenn sie den Aufgaben nicht gewachsen sind, diese offiziell niederlegen und

nicht nur innerlich eine Bankrotterklärung abgeben, die anstehenden Sachen zulasten

der Antragssteller vor sich herschieben oder aktiv bremsen. Dabei ist noch zu

bemerken, dass beim Bundesschiedsgericht des BDMP die zentrale Vorschrift der

Schiedsordnung über die Streitschlichtung (§ 11 der Schiedsordnung), nämlich die

Verpflichtung zum Versuch gütlicher Einigung durch Vergleich in den laufenden

Verfahren keine erkennbare Beachtung findet. Das Schiedsgericht scheint sich aus

der Sicht des Klägers eher als machtvolles Bollwerk vor der faktischen

Verbandsführung zu verstehen, dass dieser die „Querulanten“ möglichst lange und

effektiv zurückzuhalten hat.

Dies erklärt sich auch mit der Tatsache, dass beim Bundesschiedsgericht unerledigte

Sachen anhängig sind, die bereits eine Verfahrenshistorie von mehreren Jahren

haben. Es wird willkürlich und scheinbar nach „Lust und Laune“ terminiert.

So werden drei Verfahren des Antragsstellers Dieter Semprich aus Februar, April und

Mai 2014 angeführt, die seit dem Jahre 2014 nicht bearbeitet worden sind. Auch das

Verfahren 1/16 im Sinne des Mitglieds Karl Hamann läuft seit mehr als einem Jahr.

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Die Sache, bei der es um eine rechtswidrige Streichung von der Mitgliederliste geht,

ist – aufgrund eines Geständnisses des Antragsgegners – voraussichtlich bereits

entscheidungsreif. Es war auch schon ein Termin am 08.10.2016 anberaumt, der aber

drei Tage zuvor abgesetzt wurde.

Das Bundesschiedsgericht des BDMP bearbeitet und terminiert auch nicht ältere

Sachen mit gleicher Antragsrichtung und Rechtsproblematik wie jüngere bevorzugt.

Es gibt mehrere Verfahren aus dem Jahre 2017, die zwar schon eingeleitet wurden

und höhere Nummern haben, als das des Antragsstellers Michael Voigt, jedoch für

den 11.11.2017 terminiert wurden. Somit kann von einer ordnungsgemäßen

Bearbeitung der konkreten Sachen des Klägers durch das Bundesschiedsgericht des

BDMP keine Rede sein. Nachweise eigeninitiativ verzögerungsbegründender

Verletzungen der Schiedsordnung durch das Bundesschiedsgericht sind

Fristgewährung von drei Wochen zur Erstellungnahme an das Präsidium,

Fristgewährung von vier Wochen zur neuerlichen Stellungnahme, wiedereinsetzende

Fristgewährung nach Säumnis auf begründungslosen Antrag des VP, der erst nach

Ablauf einer Frist gestellt wurde, Nichteinhaltung der Zusage mangels Rückmeldung

im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (siehe unten B 7.).

4. Die hier vorgetragene Rüge des Beklagten, des nichtdurchgeführten

Schiedsverfahrens ist auch unbeachtlich, da Tatsachen vorliegen, die die Annahme

rechtfertigen, dass das Bundesschiedsgericht des BDMP den Mitglieder kein faires

und ordnungsgemäßes Verfahren unter Einhaltung der vereinsinternen Regeln zur

Verfügung stellt.

Verblüffend, aber wohl von erheblicher Bedeutung, ist die Verantwortung für den

Geschäftsgang in der Bundesgeschäftsstelle des BDMP, die als Einrichtung des

Beklagten absurderweise in „gespaltener Persönlichkeit“ auch als Geschäftsstelle des

Bundesschiedsgerichts tätig ist. Die Verantwortung hierbei liegt beim Vizepräsidenten,

Herrn Brandenburger, sowie im Schiedsverfahren bei Herrn Richter.

Der Geschäftsgang der Bundesgeschäftsstelle / Geschäftsstelle des

Bundesschiedsgerichts selbst ist nicht so organisiert, wie es sich für ein Gericht

gehört. Der erforderliche Datenschutz wird nicht gewährleistet. Der Vorsitzende des

Bundesschiedsgerichts, Herr Rechtsanwalt Richter, verhält sich persönlich insoweit

– exemplarisch – unverantwortlich. Er vermischt dabei auch seine freiberufliche

Tätigkeit mit dem Ehrenamt. So hat er bereits beispielsweise am 11.05.2017 nicht

über die Geschäftsstelle des Gerichts, sondern über seine Kanzlei-Emailaccount E-

Mails mit internen schiedsgerichtlichen Informationen verschiedener

Verfahrensbeteiligter und verfahrensspezifischer Mitteilungen falsch adressiert und an

einen völlig Unbeteiligten geschickt. Er hat damit völlig unverantwortlich gehandelt und

höchstpersönliche und streng vertrauliche Interna des Streitverfahrens

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unerlaubterweise gegenüber Dritten bekannt gemacht. Das disqualifiziert ihn als

Verantwortlichen und darf als völlig verantwortungslos angesehen werden. Es weist

die Überforderung bzw. desolate Organisation und fehlende Überwachung des

vorsitzenden Richters und seiner Geschäftsstelle des Schiedsgerichts nach.

Die nicht nur insoweit organisatorische Nähe zum Präsidium wird durch die Nutzung

der „V0“ dem Sprachrohr des Präsidiums für Botschaften an unbekannte

Verfahrensbeteiligte sowie die Nutzung der Bundesgeschäftsstelle des

Antragsgegners als Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts nach außen deutlich

erkennbar. So muss jeder Antragssteller seine Presseerklärung an seinen „Gegner“

schicken, da das „Gericht“ sich der Angestellten des BDMP e.V. bedient.

Ein Gericht, dessen Richter und/oder Mitarbeiter sich aus nachvollziehbarer Sicht des

Antragsstellers kollusiv an der Schaffung von Unklarheiten und der Falscherstellung

von Dokumenten bzw. der Verfälschung von Fristeinhaltungsdokumenten und

Posteingangsdaten beteiligt und auf konkrete Nachfrage nicht einmal den Versuch

macht, durch plausible Antworten die Bedenken auszuräumen, ist für die

Antragssteller nicht vertrauenswürdig und damit untauglich. Der Antragssteller muss

deshalb von kollusivem Zusammenwirken des Vereins bzw. Präsidiums und dem

Gericht ausgehen. Bereits das Anrufen des Bundesschiedsgerichts ist unzumutbar

und kann deshalb auch nicht verlangt werden.

5. Das Bundesschiedsgericht des BDMP e.V. besitzt keine Zuständigkeit für die

Streitgegenstände, die die Klageanträge betreffen.

Die Rüge kann auch, wenn sie überhaupt wirksam erhoben werden kann, nur bei

solchen Streitgegenständen Wirkung haben, für deren Erledigung das

Bundesschiedsgericht des BDMP auch zuständig ist. Zuständig ist dieses nach § 16

Abs. 3 S. 2 der Satzung des BDMP für die „Schlichtung und Entscheidung in

Streitfällen innerhalb des BDMP e.V.“.

Die etwa bestehende satzungsmäßige Pflicht zur Anrufung des Schiedsgerichts betrifft

bei verständiger Auslegung auf Basis der Zuständigkeitsanordnung des § 16 Abs. 3

der Satzung damit lediglich vereinsinterne Sachverhalte, so dass vermögensrechtliche

Streitigkeiten sowie die Feststellung von Rechtstatsachen, die nicht das interne

Vereinsrecht betreffen, hiervon gar nicht erfasst sind. Nach der Regelung des § 1 der

Schiedsordnung wäre alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein

betroffen. Dies ist wegen des wegen des Vorrangs der engeren Satzungsregel aber

unbeachtlich. Keiner der rechtshängigen Klageanträge fällt in die Zuständigkeit des

Bundesschiedsgerichts, da die Feststellungsanträge dem Gericht lediglich die

rechtlichen Vorfragen für die Hauptsache zur verbindlichen Klärung und gesonderten

Entscheidung vorliegen.

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Die Rüge selbst kann deshalb nur dann Wirkung haben, wenn das

Bundesschiedsgericht des BDMP zur Erledigung des jeweiligen rechtshängig

gemachten Streitgegenstandes im Sinne des Antrages bereit und in der Lage ist. Dies

ist nach Auffassung des Klägers jedoch nicht der Fall, da das Bundesschiedsgericht

sich insoweit für unfähig erklärt und jeden Streitgegenstand gesondert prüfen muss,

wie dieses jedoch leider durchweg nicht geschieht. Das Bundesschiedsgericht besitzt

auch keine Rechtsmacht zur verbindlichen Erklärung von Streitgegenständen.

6. Die Rüge kann nur dann Wirkung haben, wenn das Bundesschiedsgericht des BDMP

zur verbindlichen Erledigung des rechtshängig gemachten Streitgegenstandes im

Sinne des Antrages tatsächlich in der Lage ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall,

wenn wie vorliegend die Entscheidungen zeigen, gleich welcher Streitgegenstand

betroffen ist, weder verbindlich (§ 1055 ZPO) noch – selbst im Obsiegensfall – einer

Vollstreckbarkeitserklärung zugänglich sind. So ergehen beim BDMP in ungeregelter

Form in einem weitgehend ungeregelten Verfahren Entscheidungen, die keine

materielle Bindung oder Rechtskraft haben.

7. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass vom Bundesschiedsgericht des BDMP kein

faires Verfahren zu erwarten ist. In dieses Bundesschiedsgericht kann durch die

Mitglieder kein Vertrauen gesetzt werden. Seine Verfahren sind letztlich wertlos und

werden den Anspruch an ein neutrales Schiedsgericht nicht gerecht. Ihre

Durchführung ist eine Farce und kann nicht als Voraussetzung für die Erhebung einer

Klage vor einem ordentlichen Gericht verlangt werden.

Ersichtlich wird diese unter anderem daraus, dass dem Präsidium vom scheinbar

allzuständigen Vorsitzenden des Bundesschiedsgericht mehrfach unter Verstoß gegen

die Schiedsordnung zu lange Frist gewährt wurden und dem Präsidium nach

Verstreichen von Fristen und daraus folgender Säumnis auf begründungslosen Antrag

quasi Wiedereinsetzung unter dem Deckmantel der Fristverlängerung gewährt

wurden. Obwohl die Voraussetzung für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren

vorlag, hat das Bundesschiedsgericht nicht gehandelt. Das Nichtvorliegen der

Entscheidung kann nicht als Begründung für die Unzulässigkeit einer Klage dienen.

Außerdem liegen Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Geschäftsstelle

des Bundesschiedsgerichts nicht oder nicht ordnungsgemäß überwacht und

organisiert ist. Es liegt aufgrund der Abfolge der Entstehung von Dokumenten und

Handlungen beim Präsidium und dem Gericht der Schluss nahe, dass das

Bundesschiedsgericht über seine ihm zuzurechnende Geschäftsstelle Partei für das

Präsidium ergriffen hat und dieses an die Einhaltung von Fristen und die Vornahme

von Aktivitäten erinnert. Besonders schwerwiegt aber die wohl auch gerechtfertigte

Annahme, dass durch die Identität der Bundesgeschäftsstelle des Antragsgegners mit

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der Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts einer oder mehrerer der dortigen

Mitarbeiter an prozessualen Fristenbetrug mitgewirkt haben, um die bereits

eingetretene Säumnis nicht aufklären zu lassen.

8. Die Beklagte hält, obwohl er dieses nicht bestreitet, dass der Kläger sich an das

Schiedsgericht gewandt hat, die erhobene Klage für unzulässig, weil das

Schiedsgericht noch nicht entschieden habe. Er gibt hierbei den Wortlaut der

Bestimmung des § 4 der Satzung des BDMP zutreffend wieder, die die Mitglieder

verpflichtet, das Schiedsgericht „anzurufen“ bevor ein ordentliches Gericht „angerufen“

wird.

Aus dem erkennbar identischen Wortlaut in § 4 Abs. 2 b der Satzung des BDMP ergibt

sich bereits aus dem natürlichen Wortsinn, dass lediglich das „Anrufen“ des

Schiedsgerichts erfolgt sein muss, bevor ein ordentliches Gericht „angerufen“ werden

darf. Das Abwarten einer Entscheidung ist damit nicht verlangt. Mit der „Anrufung“ des

Schiedsgerichts ist der vereinsinterne Schiedsweg ausgeschöpft. Das Mitglied kann

nicht mehr tun, da es keine Rechtsbehelfe und keinen Instanzenzug gibt. Da derselbe

Begriff für die Einleitung des Zivilverfahrens verwendet wird, wird bereits beim Lesen

von § 4 klar, dass eine Entscheidung aufgrund dieser Diktion der Regelung nicht

abgewartet werden muss. Es wird in beiden Fällen auf die technische „Anrufung“

abgestellt. Der Beklagte muss sich insoweit an den Wortlaut der Regeln seiner

eigenen Satzung festhalten lassen, auch wenn sie ihm insoweit nicht gefällt.

Das eine Vorschrift der Schiedsordnung wirksam angeordnet, dass die Entscheidung

des Schiedsgerichts ergangen sein muss, bevor das Mitglied zulässigerweise

Zivilklage wegen Rechtsverletzung durch den Verein erheben kann, wird bestritten. §

12 der Schiedsordnung trifft insoweit lediglich eine Aussage zum Rechtsschutz

gegenüber der Entscheidung des Schiedsgerichts.

9. Das Bundesschiedsgericht des BDMP ist im Übrigen kein Schiedsgericht im Sinne des

§§ 1025 ff ZPO. Der Beklagte bezeichnet es als unsubstantiiert, dass die Klageschrift

aus der nicht nachvollziehbaren Verfahrensführung beim Schiedsgericht sowie der

Unfähigkeit des Schiedsgerichts die Untauglichkeit als „echtes“ Schiedsgericht folgert.

Dem ist zuzugeben, dass die Klage auch um eigene Mühe und dem Beklagten auch

diese Peinlichkeit zu ersparen keine vertieften Ausführungen gemacht hat. Es war

nicht zu erwarten, dass der Beklagte seine Rechtsmeinung über das Schiedsgericht

geändert hat, die er selbst vor nicht allzu langer Zeit zu einem Schriftsatz an das

Oberlandesgericht Hamm in Sachen Mesletzky gegen BDMP (Aktenzeichen: I-27 U

28/14) über das Bundesschiedsgericht des BDMP nachvollziehbar begründet

geäußert hatte. Unter dem 22.05.2014 nämlich formulierte er, dass sich beim

Schiedsgericht des BDMP

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„… nicht um ein solchen nach §§ 1025 ff ZPO handelt, so dass die Beschlüsse

auch keine Schiedssprüche sind, da sie nicht unter Ausschluss des ordentlichen

Rechtsweges erfolgen. Zudem fehlt es an einem paritätischen Einfluss der

Streitbeteiligten auf die Besetzung des SGS.

Darüber hinaus war in der damaligen Satzung nicht geregelt, welche Entscheidung

konkret getroffen werden kann, ebenso fehlt ein Instanzenweg.

Es handelt sich demgemäß nicht um ein Schiedsgericht im üblichen Sinne. Selbst

für ein Vereinsgericht sind die Regelungen allerdings unzureichend, da weder

Entscheidungsweg noch weitere Rechtsbehelfe geregelt werden …“

Dem Schiedsgericht sind die Parteien es auch nicht einmal wert, ihnen die

Schiedssprüche in ordentlicher Form zu erteilen. Vom Kläger in anderen Sachen

erwirkte Schiedssprüche sind Pakete loser bedruckter Blätter ohne Datum und

Unterschriften, teilweise sogar ohne Aktenzeichen. Weiter Vortrag bleibt hierzu

vorbehalten.

10. Das Bundesschiedsgericht ist zudem unfähig zu einer verfahrenstechnisch korrekten

Entscheidung in angemessener Zeit.

Der Beklagte gesteht zu, was sich der Kläger im Wege des antizipierten

Geständnisses zu Eigen macht, dass das Schiedsgericht nicht in der Lage ist, Sachen

wie die des Klägers kurzfristig zu erledigen. Das Landgericht kann also davon

ausgehen, dass die rechtshängigen Klagegenstände des Bundesschiedsgerichts –

jedenfalls in zeitlicher Hinsicht – derzeit überfordern. Auch darauf ergibt sich, dass der

Kläger als Vereinsmitglied – im Hinblick auf die Schaffung einer

Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Zivilklage – nicht mehr tun muss, als das

Schiedsgericht anzurufen und das Verfahren einzuleiten. Die Initiative für eine

schnelle Erledigung ist dann im Interesse des Antragsgegners die Mittel und

Organisation seiner Sphäre zuzuordnen. Es ist dem Mitglied nicht zuzumuten, darauf

zu warten, wann die Schiedsrichter geruhen, sich mit seiner Sache zu befassen.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 5. wurde der Antrag dem Schiedsgericht

bereits unter dem 14.11.2016 unterbreitet. Das Verfahren hat dort das Aktenzeichen

2/16. Der Antragssteller wartet insoweit seit fast einem Jahr vergeblich auf eine

Entscheidung, die längst, spätestens seit sechs Monaten als Säumnisentscheidung zu

seinen Gunsten möglich war und damit längt hätte erwartet werden können. Zudem ist

die schriftliche Entscheidung seit dem 18.07.2017 angekündigt, liegt aber bislang nicht

vor.

Das Bundesschiedsgericht hat nachweislich mehrere Verfahrensvorschriften der

Schiedsordnung zugunsten des Präsidiums missachtet und diesem durch falsche,

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vierfach zu lange Fristsetzung bereits zu Verfahrensbeginn zusätzliche sechs Wochen

Zeit verschafft. Das Bundesschiedsgericht ist auch erkennbar entweder

handlungsunwillig oder nicht in der Lage, eine Entscheidung nach offenkundiger

Aktenlage in angemessener Zeit zu treffen. Die Bekanntgabe wird – so darf auf Basis

der Zeitschiene und den Tatsachen vermutet werden – bewusst verzögert, um den

Beklagten den jetzt tatsächlich erhobenen Einwand zu eröffnen. Weiteres Abwarten

und immer wieder erfolgloses Nachfragen ist dem Antragssteller aber nicht

zuzumuten. Der beklagte Verein kann sich deshalb auf das Nichtvorliegen einer

Entscheidung des Bundesschiedsgerichts nicht berufen, da ihm die Verursachung des

Nichtvorliegens auch durch Vorschriftenverletzung seiner eigenen Einrichtung

unmittelbar zuzurechnen ist. Es sind in diesem – beispielhaften –

Schiedsverfahren Ereignisse chronologisch dokumentiert, die wie folgt darzustellen

sind

a) 14.11.2016 Antrag des Antragssteller an das Bundeschiedsgericht

b) 14.11.2016 Mitteilung des Rechtsanwalts Richter (nicht des Gerichts) per E-Mail,

dass das Präsidium eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten (!) erhalten habe.

Eine Abschrift erhält der Kläger als Antragssteller nicht

c) 04.01.2017 Brief eines wohl vollmachtlos für das Präsidium handelnden VP des

BDMP an das Bundesschiedsgericht

d) 25.01.2017 E-Mail des BDMP (nicht des Gerichts) mit Brief des VP Schöggl –

Datum 14.01.2017 –, in dem er eigene Handlungen des Präsidiums bestreitet und

konkrete Darlegung der selbst begangenen und im Antragsschreiben genau

bezeichneten Verstöße verlangt werden, da durch das Präsidium keine Verstöße

feststellbar sein

Anmerkung: Das Präsidium hat die CI-Richtlinie erlassen und die Werbebeileger

zur V0 ausweislich auf Seite 1 desselben „freundlich genehmigt“

e) 22.03.2017 E-Mail des Antragsstellers an das Schiedsgericht mit der Aufforderung

zu einer richterlichen Aktivität oder Abgabe einer Bescheinigung über die

Unfähigkeit zur Entscheidung

f) 27.03.2017 Eingang eines nicht unterzeichneten Schreibens des

Bundesschiedsgerichts vom 22.03.2017 über Terminangebote in den Monaten

Oktober bis Dezember 2017 und Ankündigung von Unterstellung von

Einverständnis mit schriftlichen Verfahren bei Schweigen des Adressaten bis

28.04.2017

g) 27.03.2017 Schreiben des Antragsstellers an das Schiedsgericht mit Rüge über

das nicht angemessene Verfahren und die zögerliche Behandlung

h) 28.03.2017 E-Mail des Bundesschiedsgerichts mit der wohl unzutreffenden

Behauptung, alle Unterlagen lägen mir vor; es fehlt nämlich die Verfügung an den

AG

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i) 06.05.2017 E-Mail des Antragsstellers an das Schiedsgericht mit der Frage, was

der Antragsgegner geantwortet habe und wie es weitergehe nach dem Ablauf der

am 22.03. gesetzten Frist mit dem 28.04.2017

j) 30.05.2017 E-Mail an das Schiedsgericht und mangels Reaktion des

Schiedsgerichts auf die E-Mail des Antragsstellers vom 06.05.2017 und erneute

Anfrage und Hinweis auf die Säumnis des Antragsgegners

k) 17.07.2017 E-Mail des Antragsstellers an das Schiedsgericht mit Rüge der

Nichtentscheidung im schriftlichen Verfahren und der Untätigkeit und Ankündigung

der Klageerhebung einer letztmals gesetzten Frist. Hinweis auf Datum der

Antragsstellung im November 2016. Verlangen einer Säumnisentscheidung

mangels Vertretungsmacht des VP Schöggl für das Präsidium. Anfrage wegen der

vom Gericht verursachten Verfahrensverzögerung, warum gegenüber dem

Antragsgegner die Frist der Schiedsordnung für die Stellungnahme nicht

angewandt wurde

l) 18.07.2017 Mitteilung des Bundesschiedsgerichts, die Entscheidung sei „in Arbeit

und sodann im Umlauf zur Unterschrift“

m) 26.08.2017 Anfrage an das Bundesschiedsgericht, ob noch in Bearbeitung oder

schon im Umlauf zur Unterschrift sowie Anmahnung der Beantwortung der Frage

nach dem Grund der Verfahrensverstöße

n) Seit 26.08.2017 keine Reaktion des Schiedsgericht, keine Entscheidung

Im Ergebnis ist der Einwand des nicht durchgeführten Schiedsverfahrens in Bezug auf

diesen konkreten Klageantrag zu 5. unbeachtlich. Das Verfahren hätte bereits seit

dem 29.04.2017 im schriftlichen Verfahren im Wege der Säumnisentscheidung

entschieden sein können.

11. Der Klageantrag zu 1a betrifft die Rückzahlung rechtwidrig erlangter Geldleistungen

sowie ein Schmerzensgeld von 50,00 EUR aufgrund unerlaubter Handlung; 1b

begehrt darüber hinaus die Feststellung der unerlaubten Handlung, um die

Tatbestandsvoraussetzungen für einen künftig höheren Schmerzensgeldanspruch

rechtskräftig feststellen zu lassen. Dass die verbindliche Klärung der Frage der

Beitragshöhe und dem Bestehen einer Rechtsgrundlage zum Verlangen der

Mahngebühren eine notwendige Vorüberlegung für den erhobenen Zahlungsanspruch

darstellt, macht diese Problematik nicht zum Klagegegenstand.

Eine Entscheidung des Bundesschiedsgerichts zu dem konkret beim Landgericht

anhängigen Klagegegenstand ist mangels Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts

gar nicht möglich; es handelt sich zwar um einen Streit zwischen einem Mitglied des

Vereins und dem Verein, aber nicht um eine vereinsinterne Streitigkeit. Es besteht

also für den Antrag zu 1. keine satzungsmäßige Pflicht zur Anrufung des

Schiedsgerichts. Die Feststellung der Rechtstatsache, dass eine unerlaubte Handlung

vorliegt, ist von der Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts ebenso wenig erfasst.

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Außerdem hat sich das Bundesschiedsgericht geweigert, die strafrechtliche Frage zu

klären.

Dass der Kläger dem Beklagten mit seinem Schreiben vom 01.03.2017 an die

Geschäftsstelle und die Vizepräsidenten und mit dem Antrag an das Schiedsgerichts

von demselben Tag die Möglichkeit zur Einsicht einer gütlichen Einigung und einem

Vergleich geben wollte und deshalb formal ein Schiedsverfahren zur Feststellung der

Beitragshöhe eingeleitet hat, begründet auch ohne Vorliegen einer Entscheidung des

Bundesschiedsgerichts nicht den Einwand des nicht durchgeführten Schiedsverfahren

für das hier beim Landgericht rechtshängige Rückzahlungsbegehren.

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kam offenbar zu der Überzeugung, dass das

Schiedsgericht für die Antrag auf Feststellung der Beitragshöhe nicht zuständig sei

und erteilte, statt ein Verfahren einzuleiten, an den Antragssteller den Rat „… die

Angelegenheit durch die zuständige Staatsanwaltschaft prüfen zu lassen“.

Auch aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesschiedsgericht

kein faires und unparteiisches Verfahren zur Verfügung stellt. Das

Bundesschiedsgericht scheint für die Antragssteller ein Büttel des Vorstandes /

Präsidiums zu sein, der sich als Schutzwall zum Zwecke des Zeitgewinns für die

faktische Verbandsführung versteht. Die Anträge und Anfragen der Antragssteller

werden mehrfach nicht einmal beantwortet, ebenso für diese Annahme.

12. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2., ob § 7 der Satzung des BDMP überhaupt nur in

bestimmten Fällen oder unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Streichung

von der Mitgliederliste erlaubt, ist eine rechtliche Vorfrage für die Entscheidung des

Antrags unter Ziffer 1, insbesondere im Hinblick auf das Schmerzensgeld. Es geht

darum, ob eine nicht von der Satzung gedeckte Strafe angedroht wurde, um die

Zahlungen zu erreichen. Nachdem dieser Anspruch nicht in den Zuständigkeitsbereich

des Bundesschiedsgerichts fällt, gilt dasselbe auch für die – hier selbstständig zur

Entscheidung des Gerichts gestellte Frage.

Das besondere berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung gemäß dem

Hauptantrag oder ggfs. eines der Hilfsanträge ergibt sich daraus, dass der Beklagte

seine Befugnis zur Fassung von Streichungsbeschlüssen beharrlich behauptet und er

in Zukunft ggfs. erneut von einer Drohung mit einer Streichung betroffen sein könnte,

wenn nicht die Unanwendbarkeit der Norm in der von ihm genannten Konstellation

zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt sein sollte.

Außerdem ergibt sich daraus, dass er mit der verbindlichen Rechtserkenntnis der

Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung im Rahmen der von ihm angestrebten

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Organisation eines Bundesdelegiertentages nachzuweisen in der Lage ist, dass eine

Satzungsänderung erforderlich ist.

Die Frage zu den Klageanträgen 3. und 4., ob das Präsidium des BDMP seit einem

bestimmten Zeitpunkt nicht mehr vollständig besetzt und damit handlungsunfähig war

oder welche Folge eine etwaige Fehlbesetzung auf die Wirksamkeit seiner Akte in der

Vergangenheit hatte, ist eine rechtliche Vorfrage für die Entscheidung über die

Zulässigkeit der Klage und des Antrags unter Ziffer 1, insbesondere im Hinblick auf die

Beitragsrückzahlung und damit verbunden die Mahngebühren. Nachdem dieser

Anspruch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesschiedsgerichts fällt, gilt

dasselbe auch für die hier selbstständig zur Entscheidung des Gerichts gestellte

Vorfrage.

Das besondere berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung gemäß dem

Hauptantrag oder ggfs. eines der Hilfsanträge ergibt sich im Hinblick auf Antrag 3.

daraus, dass der Beklagte die Fassung eines wirksamen

Beitragserhöhungsbeschlusses durch ein Präsidium im Oktober 2015 behauptet, das

zahlenmäßig scheinbar vollständig war, aber – nach Einschätzung des Klägers –

mangels wirksamer Einberufung des Bundesdelegiertentages nicht wirksam gewählt

und damit materiell nicht im Amt war. Nachdem eine Eintragung im Vereinsregister

zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorhanden war, greifen auch

Rechtsscheinstatbestände nicht ein. Nachdem alle Mitglieder des Präsidiums ihre

wirksame Amtserlangung auf dem BDT 2015 behaupten, ist die Frage der konkreten

Präsidiumsbesetzung und die Folgen einer etwa nicht korrekten Besetzung auch im

Hinblick auf die Einberufung und Durchführung des BDT 2015 von Belang. Die

Klärung dieser Frage kann auch auf der Basis eines historischen Fehlers, der

perpetuierende Wirkung hatte, erfolgen, weswegen die Tatsachen seit der

vorangegangenen Wahlperiode für den Vorstand heranzuziehen sind.

Von der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der interne Vorstand mangels

satzungsmäßiger Besetzung handlungsfähig ist, hängt im Hinblick auf Antrag 4. auch

die Entscheidung über die Aktivitäten zur Einberufung eines alsbaldigen

Nachwahldelegiertentages zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit dieses

Organes ab. Auch betroffen ist die Frage, ob betriebswirtschaftlich relevante Vorgänge

aus der Vergangenheit aufgearbeitet und/oder korrigiert werden müssen. Darüber

hinaus ist die Drohung mit einer „Streichung“ bei nicht handlungsfähigem Präsidium

ungefährlich. Nachdem das Präsidium im Schiedsverfahren schriftlich erklärt hat,

keinen Handlungsbedarf für eine Nachbesetzung zu sehen, ist die Klage im Hinblick

auf Antrag 4. auch geboten.

13. Hinzu kommt, dass die faktische Verbandsführung unmittelbar nach Zustellung der

Klage, den Kläger mit einem Ausschlussverfahren überzogen hat, dessen Einleitung

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die vier Vizepräsidenten – sich gerierend als interner Vorstand (Präsidium) –

beschlossen haben. Der Kläger ist dem unter anderem auch mit dem Einwand der

Unwirksamkeit des Beschlusses mangels Existenz eines handlungsfähigen internen

Vorstandes (Präsidium) entgegengetreten. Das Obsiegen mit dem Antrag unter 4.

würde ein weiteres gerichtliches Verfahren entbehrlich machen.

Nach alledem war vor der Anrufung des Gerichts das Abwarten einer Entscheidung

des Bundesschiedsgerichts des BDMP nicht nach der Satzung erforderlich.

14. Die weitere Meinung des Beklagten im Rahmen der Replik wird interessiert zur

Kenntnis genommen. Es wird zum besseren Verständnis gebeten zu erläutern, was

mit der Formulierung in III 2. Absatz gemeint ist, „… die Sache ist rechtlich

unzutreffend“. Die vom Beklagten als realitätsfern bezeichneten persönlichen Angriffe

mögen ebenfalls näher erläutert werden. Welche Bedeutung der Grundrechtsschutz

des Grundgesetzes für eine Zivilklage haben soll, erhellt sich dem Kläger nicht. Um

Erläuterung wird gebeten. Darüber hinaus wird angefragt, welches Ergebnis der

Prüfung der Klageerhebung auf strafrechtliche Relevanz bereits vorliegt.

Die behaupteten außergerichtlichen mündlichen Äußerungen werden bestritten. Sie

mögen unter Offenlegung des Zusammenhanges, in dem sie angeblich gefallen sind,

bewiesen werden und bei Nichterweislichkeit entschuldigend zurückgenommen

werden.

14.1. Die Klage selbst trägt substantiiert vor, dass es keinen Beschluss gibt, auf den

sich der Beklagte als Rechtsgrundlage für seine Forderung berufen kann.

Deshalb erscheint die Behauptung des Beklagten in III.1., es sei unstreitig, dass am

24.05.2015 eine Beitragserhöhung um 11,00 EUR auf einen Jahresbetrag von 75,00

EUR beschlossen worden sei, angesichts der insoweit umfänglichen Klageschrift

geradezu unverständlich. Sie ist jedenfalls falsch und wird bestritten. Bereits die

oberflächliche Lektüre der Klageschrift sollte dem Beklagtenvertreter unschwer zu der

Erkenntnis führen, dass in dieser das Nichtvorliegen einer zu Leistungspflichten der

Mitglieder führenden wirksamen Erhöhung durch Beschluss vom Kläger substantiiert

wird und Beweisantritt vorgetragen und schlüssig begründet wird. Gerade das

Nichtvorhandensein der für eine wirksame Erhöhung notwendigen Schritte ist, so sei

nochmals verdeutlicht, der Grund für die Klage auf Rückzahlung der

ungerechtfertigten Bereicherung bzw. des durch Eingriff erlangten.

Indem der Beklagte die Behauptung des Klägers, es gebe keinen Beschluss eines

existenten Präsidiums, bestreitet, lässt noch vermuten, dass die vom Kläger

aufgezeigte und geltend gemachte Problematik der Unwirksamkeit des

Bundesdelegiertentages 2015 nicht genau genug erkannt hat. Wenn das trotz

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vorliegender Registerauszüge von einer ordnungsgemäßen Besetzung des

Präsidiums „zu jeder Zeit“ gesprochen wird, entsteht allerdings schon Unbehagen. Die

Ausführungen zu einer „ausreichenden Bevollmächtigung“ des Präsidiums lassen

dann aber am Vorhandensein von zum Rechtsgespräch befähigenden Kenntnissen zu

vereinsrechtlichen Organisations- und Gesamtakten, organschaftlicher Vertretung und

wirksamen Handeln von Gremien und Personenmehrheiten zweifeln.

Der Beklagte ignoriert insoweit den klägerischen Vortrag über die Formfehlerhaftigkeit

bei der Vorstandsbesetzung seit dem Jahr 2012 und die darauf beruhenden

Formfehler bei der Fassung von Präsidiumsbeschlüssen. Ihm erschließen sich

offenbar auch nicht die dominoeffektartigen Folgen der Formfehler bei der

Einberufung der Versammlungen und die Effekte der daraus folgenden Unwirksamkeit

der Scheinbeschlüsse aller (historischen) Versammlungen, insbesondere auch des

Bundesdelegiertentages 2015 und damit der dort abgehaltenen Wahlen zum Vorstand

und auch dem Schiedsgericht.

Die Personen, die den angeblichen Erhöhungsakt vorgenommen haben, sind nach

alledem nicht wirksam zum externen Vorstand gewählt und also auch nicht Mitglied

des internen Vorstandes geworden, der von der Setzung als Präsidium mit

besonderen Befugnissen installiert, besonders geregelt ist und dort dann so

bezeichnet wird.

Der Beklagte mag für den zu Änderung der Beitragshöhe führenden Akt selbst,

dessen formelle und materielle Ordnungsgemäßheit beweisen sowie seine materielle

Wirksamkeit der Herbeiführung der Außenwirkung.

Es wird insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass der Beklagte trotz mehrfacher

Aufforderung bis heute den Beschluss niemandem zur Kenntnis gebracht hat. Er

wurde auch im Schiedsverfahren nicht vorgelegt. Es wurde lediglich von den

Angestellten die Tatsache, dass der Beitrag eine bestimmte Höhe habe, behauptet.

Bereits seine formale Existenz wird deshalb bestritten.

Die notwendige Inzidentprüfung der substantiiert bestritten Wirksamkeit der

Organisationsakte, die zur vom Beklagten behaupteten Mandats- bzw.

Amtsinhaberschaft bei den Vereinsorganmitgliedern geführt haben soll, ist durch den

Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Eine Verwirkung der beachtlichen Geltendmachung

im Rahmen rechtlicher Vorfragen tritt nicht ein, jedenfalls dann nicht, wenn diese erst

nach längerer Zeit beim Rechtsschutz notwendig wird. Mangels Registereintragung

gilt auch kein Gutglaubenschutz. Die Unwirksamkeit der Gesamtakte ist im

Vereinsrecht unheilbar.

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Es ergibt sich also, dass mangels wirksamer Beschlussfassung und Wahl auf dem

Bundesdelegiertentag 2015 weder ein externer noch ein interner Vereinsvorstand ins

Amt gebracht wurde.

Für den Fall, dass das Gericht der klägerischen Auffassung insoweit nicht folgen

sollte, werden die klageweisen erhobenen Einwendungen gegen den Beschluss

aufrecht erhalten.

14.2. Die Vorstellungen des Beklagten im 2. Absatz der Ziffer III.2. über die Wahl und

Bestellung von internen und externen Vorstand sind rechtsdeduktiv falsch und

nicht geeignet, die nachgewiesenen mit der Klageschrift geschilderten

Satzungswidrigkeiten ungeschehen zu machen. Satzungsverletzende

Formverstöße und Fristunterschreitungen führen im Vereinsrecht zur

Unwirksamkeit der verspäteten Handlungen. Die Rechtsakte bleiben –

unheilbar – ohne Wirkung.

Dass der Beklagte die frühere Klage aus 2015 wortgewaltig als unbegründet bewertet

erstaunt, hat er sich doch im damaligen Verfahren auf Fristerstreckungsanträge

beschränkt und zur Sache niemals repliziert. Auch hat er sich an der Fassung des

Vergleichs und Fertigung der für dessen Erfüllung erforderlichen Schriftstücke nicht

erkennbar beteiligt. Dies wurde auf Wunsch des BDMP seinerzeit federführend vom

heutigen Kläger erledigt. Das mag allerdings erklären, dass seine Behauptungen zum

Inhalt des seinerzeit geschlossenen Vergleichs teilweise unzutreffend sind.

Es wird deshalb ausdrücklich vorgetragen: Einen Vergleich, der den Kläger daran

hindern würde, die Klage zu erheben und seine Rechtsmeinung hier vor dem

Landgericht zu vertreten, gibt es nicht. Die Behauptung des Beklagten wird insoweit

bestritten (vgl. unten B 19.).

14.3. Die Behauptung im 2. Absatz der Ziffer III.3., dass eine Beitragserhöhung

beschlossen sei, wird weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Da der Kläger den

Inhalt des vom Beklagten behaupteten Beschlusses bis heute nur vom

Hörensagen kennt, scheidet die sogenannte „Verwirkung“ aus. Es scheint aber so,

als wolle der Beklagtenvertreter darauf vorbereiten, dass sich herausstellt, dass

das Präsidium die Mitglieder im Vorfeld bei Stimmungsbildeinholung,

Mitgliederbefragung und späterer Außendarstellung bewusst darüber getäuscht

hat, dass es in Wahrheit eine allgemeine Mittelbeschaffung geplant hat und jetzt

versucht, diese durchzuführen.

Die Klage erläutert insoweit den Unterschied von Beitrag und Sonderumlage und weist

die Tatsachen, die für die Einordnung relevant sind, nach. Damit ist der

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Etikettenschwindel des Verbandes nachgewiesen. Der Beklagte versucht nun mit

einer Art Taschenspielertrick dies umgekehrt dem Kläger zu unterstellen.

Der Kläger aber vertraut darauf, dass das Gericht der Klage folgt und die als

Beitragserhöhung „frisierte“ Forderung als „in Raten zu zahlende Sonderumlage“

bewertet.

14.4. Der Kläger vertraut darauf, dass vor Gericht die Behauptung einer Leistungspflicht

der Vereinsmitglieder ohne Bekanntgabe und allein aufgrund als Information über

Tatsachen getarnten Behauptungen von nicht vertretungsbefugten Angestellten

über die Wirkung von ansonsten geheim gehaltenen Beschlüssen kein Bestand

haben kann.

Die Frage, ob eine Selbstbindung des Vorstandes an die Ergebnisse der Umfrage

vorliegt oder die Geltendmachung der Forderung jedenfalls wegen Irreführung der

Mitglieder unzulässig ist, wird das Gericht im Rahmen der Entscheidung ggfs.

beantworten. Festgehalten wird, dass der Beklagte gesteht, dass bei der

Bundesdelegiertentagung geforderten Umfrage 72 % der abgegebenen Stimmen der

Mitglieder gegen eine Beitragserhöhung waren. Geschehnisse außerhalb der

Tagesordnung auf dem Bundesdelegiertentag, zumal wenn nicht bzw. anders

protokolliert als vom Beklagten hier verdreht dargestellt, sind rechtlich irrelevant. Die

Behauptungen des Beklagten werden trotzdem bestritten.

Die Behauptung, dass bereits 2014 auf einem Bundesdelegiertentag über eine

Beitragserhöhung gesprochen wurde, wird bestritten. Der diesbezügliche

Schreibfehler auf Seite 10 letzter Absatz der Klageschrift wird hiermit klarstellend

korrigiert. Es handelt sich, wie der Text erkennbar macht, um den

Bundesdelegiertentag 2015. Dass der Beklagtenvertreter diesen offensichtlichen

Fehler nicht bemerkt, sondern das Datum ungeprüft aufgreift, zeigt Unkenntnis und

Desinteresse an den Fakten.

Das Fehlen für die Voraussetzung für unzulässig einseitig pauschalierten

Mahngebühren über das Nichtvorliegen der Hauptschuld hinaus ergibt sich schon

daraus, dass der Beklagte sich – wie sich aus der mit der Klage geschilderten

Zeitschiene ergibt – nicht einmal selbst an die Bestimmungen (Fälligkeiten, Fristen)

seiner vermeintlichen Kassenordnung gehalten hat.

15. Der Beklagte räumt ein, dass es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 1 c um eine

Ausschließung, also die schärfste Vereinsstrafe, handelt. Dass die dafür nach

einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erforderlichen Regelungen im

Statut nicht enthalten sind, wird das Verfahren ergeben.

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Er übergeht, dass der Kläger nicht zuletzt rügt, dass diesem eine Folge angedroht

wurde, nämlich der automatische Ausschluss bei Nichtzahlung der gesamten

Forderung, der bereits von dem Wortlaut der Satzung offensichtlich nicht gedeckt ist.

Es muss eine Einzelfallentscheidung nach billigem Ermessen erfolgen.

Die Notwendigkeit einer diametralen Auslegung bei Strafvorschriften scheint dem

Beklagten unbekannt. Er wünscht sich umgekehrt einen maximalen

Anwendungsbereich und einen minimalen Prüfumfang. Bei einem 1-Cent Teil-

Rückstand kann eine Streichung (= Ausschluss) eben nicht erfolgen, zumal keine

automatische. Eine Ermessungsentscheidung käme eben, wenn die Vorschrift im

Übrigen gültig wäre, erst nach Auflaufen eines Komplettbeitrags in Betracht.

Es trügt den Beklagten, wenn er meint, dass eine unwirksame Satzungsregelung

durch Nichtbeklagtwerden Wirksamkeit erlangen könnte. Auch die Üblichkeit von

Fehlern bei der Formulierung von Vereinssatzungen führen bei Vereinen nicht zur

Wirksamkeit deren Statuten.

Vorgaukeln möchte der Beklagte offenbar die Tatsache, dass der Kläger die

Ankündigung der Anwendung einer satzungsgemäßen Regelung kritisiere. Genau das

ist aber in der Klage nicht der Fall. Es geht um die in der Zweck-Mittel-Relation

verwerfliche Inaussichtstellung einer von der Satzung nicht gedeckten Vereinsstrafe

bei Nichtzahlung der geforderten Beträge nebst Androhung der Schaffung einer

konkreten Gefahrenlage für das Vermögen durch unzutreffende Anzeige

waffenrechtlich relevanter Sachverhalten bei einer Behörde.

Hierzu wird mitgeteilt, dass der Beklagte in Fällen anderer Mitglieder, die sich der

Drohung nicht gebeugt haben und im Bestreitensfall als Zeugen benannt werden

können, die Waffenbehörden und unter Verletzung des informationellen

Selbstbestimmungsrechts auch unbeteiligte Dritte nach einer in 2017 wieder

massenhaft erfolgten vielfach fehlerhaften Streichungsroutine über das angebliche

Mitgliedschaftsende falsch informiert hat und erst nach Anrufung des

Bundesschiedsgerichts, in einigen Fällen allerdings zögerlich und viel zu spät, erst

nach Eintritt erheblicher wirtschaftlicher Schäden, die Falschinformation korrigiert hat.

16. Die – offenkundigen – Vereinsregisterverlautbarungen erhellen die satzungswidrig,

unvollständigen Besetzungszeiträume. Die Verletzung des Statutes bei den

kooptativen Nachbesetzungen ist mit den Beweismitteln zur Klage nachgewiesen. Die

Unwirksamkeit der der ist die notwendige Rechtsfolge.

17. Für den Kläger ist die begehrte Feststellung zur Unwirksamkeit von

Präsidiumsbeschlüssen nach Klageerhebung aktuell noch wichtiger geworden, da er

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durch die faktische Verbandsführung kurz nach der Zustellung der jetzigen Klage

– erneut – mit einem absurden Ausschlussverfahren überzogen wurde (vgl. oben).

Beweis: anliegende Kopie des Schreibens des BDMP e.V. vom 08.09.2017

Die begehrte Feststellung ist geeignet, dieses Verfahren sofort zu erledigen. Auch

kann durch den begehrten Ausspruch die von den Vizepräsidenten und dem

Bundesbeirat bislang nicht erkannte Notwendigkeit der Einberufung eines

Bundesdelegiertentages nur Neuwahl geklärt werden.

Darüber hinaus liegt jetzt im Zusammenhang mit dem wohl unzulässigen Zahlungen

des Vereins wegen dem Vizepräsidenten Brandenburger eine bis heute wohl

unbeantwortete Nachfragemail vom 06.11.2015 an das Präsidium sowie – die

Erkenntnisse aus der Bundesbeiratssitzung vom 01.08.2015 ergänzendes –

Schreiben vom 18.05.2015 des damaligen Präsidenten (Graefrath) an den

Bundesbeiratsvorsitzenden vor, das die Tatsache des unwirksamen

Dientsvertragsschlusses und der Zahlungen an das ehrenamtliche Vorstandsmitglied

nachzuweisen geeignet sein dürfte. In diesem Zusammenhang werden einige

Zitatfundstellen aus Praxisleitfäden zum Nachweis der Plausibilität des klägerischen

Vorbringens überreicht.

Beweis: 1. anliegende Kopie der E-Mail vom 06.11.2015

2. anliegende Kopie des Schrieben vom 18.05.2015

Der Beklagte kann oder will die notwendige Unterscheidung zwischen dem externen

Vorstand nach § 26 BGB und dem internen Vorstand (Präsidium) nicht

nachvollziehen.

Die Satzungsbestimmung des § 10 Abs. 2 S. 1 sehen tatsächlich für den externen

Vorstand nach § 26 BGB, der den Verein nach außen und im Rechtsverkehr vertritt,

einen Bestand von drei Personen als ausreichend an. Für die Besetzung des internen

Vorstandes werden aber nach § 10 Abs. 1 der Satzung fünf Personen benötigt. Eine

Unterbesetzung duldet die Satzung insoweit nur für eine Kooperationsphase von bis

zu drei Monaten.

Es ist eine originäre Pflicht der Vereinsorgane, ungefragt und ohne gesonderte

Aufforderung satzungsmäßige Zustände aufrecht zu erhalten bzw. ohne schuldhaftes

Zögern wiederherzustellen. Unterbesetzung und dadurch bedingte Nichtexistenz von

Organen ist gemäß der Vorgaben des Statuts zu beseitigen.

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18. Die die Unwirksamkeit begründende umfängliche Fehlerhaftigkeit der CI-Richtlinie

ergibt sich aus der Klage. Die Hinweise des Beklagten sind nicht geeignet, diese

Argumente zu entkräften.

Wenn es um die Existenz und Wirksamkeit einer – hier mittelbar über § 5 Abs. 1 der

Satzung – strafbewehrten Norm geht, kommt es nicht darauf an, wie oft sie bereits

angewendet wurde. Auch die Tatsache, dass einzelner Mitglieder sich aufgrund der

Norm gehen lassen und der Willkür des Präsidiums unterwerfen, das sich selbst nicht

an die eigenen Regeln hält, ist für den Kläger kein Maßstab. Da es in der Richtlinie

nicht nur um Bekleidung geht, sind die Ausführungen des Beklagtenvertreters nicht

hilfreich. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, bei einer möglichen Nichtbeachtung der

– wirren und unverständlichen – Regelungen eine Sanktion zu riskieren, um dann erst

im Verfahren gegen die Vereinsstrafe oder nach einem Hausverbot die Unwirksamkeit

der Norm inzident prüfen zu lassen.

Die berichtete Irrelevanz der Richtlinie hätte die beantragte Aufhebung auf dem letzten

Bundesdelegiertentag indiziert. Dieser Antrag wurde jedoch rechtswidriger Weise dort,

obwohl nach einem Schiedsverfahren in der Tagesordnung enthalten, nicht zur

Abstimmung gestellt, was sich aus dem Vergleich von Tagesordnung und Protokoll

der Versammlung ergibt. Für den Bestreitensfall wird mitgeteilt, dass dem Kläger das

Protokoll des Bundesdelegiertentages vom Beklagten trotz Aufforderung vorenthalten

wurde, so dass es nicht zum Beweis vorgelegt werden kann. Auch dem

Registergericht wurde kein korrektes bzw. vollständiges Protokoll eingereicht, obwohl

es von dort verlangt wurde. Zum Protokollinhalt sind also notfalls Organe des

Beklagten oder die Protokollführerinnen zu vernehmen.

19. Letztendlich wird im Rahmen des Vortrages des Beklagten im Schriftsatz vom

30.10.2017 darauf verwiesen, dass alle Vorwürfe wegen Verstoßes gegen den

Vergleich im Wege des antizipierten Geständnisses die Tatsachenbehauptung des

Beklagten („Der Vergleich ist ja auch von beiden Parteien, bis zu Erhebung dieser

Klage, eingehalten worden.“) zu Eigen gemacht werden.

Somit sind die zuvor aufgestellten Verletzungsbehauptungen dem Grunde nach

erledigt.

Nachdem die aktuell rechtshängigen 13 Klageanträge (6 Hautpanträge und 7

Hilfsanträge) mit dem Klageantragt aus Verfahren aus dem Jahre 2015 auch nicht

ansatzweise übereinstimmen, ist der umfangreiche, sich oft wiederholende Vortrag

des Beklagten zur Unzulässigkeit der Klage wegen einer angeblichen

Klageunterlassungsvereinbarung klägerseits nur schwer nachzuvollziehen. Dass die

Klage in einem untergeordneten formalen Teilaspekt der Begründung bezüglich der

Zahlung von 66,00 EUR einen Streifen der klagegegenständlichen Thematik der Klage

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aus dem Jahre 2015 nicht vermeidet, rechtfertigt die pauschalen Schlussfolgerungen

des Beklagten insoweit nicht. Der Beklagte ergeht sich in Pauschalierungen und

Unterstellungen und unterlässt es, irgendeinen Klageantragt konkret zu bezeichnen,

den er gern als unzulässig bewertet sähe.

Selbst wenn man den Aspekt der Nichtwahl von Herrn Schöggl und Pfeifer für eine

Begründung der Klage nicht heranziehen wollte, werden alle Klageanträge von der

Klagebegründung dennoch schlüssig vorgetragen.

Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

19.1. Es gibt keine Pflicht des Klägers, die erhobene Klage zu unterlassen.

Der Beklagte berichtet über den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien.

Aus dem dem Beklagten vorgelegten Dokument ergibt sich allerdings nur, dass der

Kläger ein entsprechendes Dokument mit verpflichtenden Inhalten unterzeichnet hat.

Es ergibt sich aus dem vorgelegten – nicht unterzeichneten – Textstück nicht, dass ein

Vergleich mit Inhalten dieses Schriftstückes auch wirksam geworden ist.

Es ergibt sich daraus auch nicht, dass die darin begründeten Pflichten erfüllt und der

Vergleich allseits erfüllt wurde.

Der Vortrag des Beklagten ist damit nicht schlüssig und unbeachtlich.

Der Kläger erhielt seinerzeit allerdings in der Tat Zahlungen seitens des BDMP. Diese

überstiegen sogar den vom Beklagtenvertreter erwähnten Betrag von 8.000,00 EUR.

Der Beklagte berichtet zutreffend über die Einleitung eines Zivilverfahrens durch den

heutigen Kläger gegen den heutigen Beklagten im Jahre 2015, beschreibt dabei aber

die seinerzeitigen Klageanträge, die allein den Streitgegenstand bestimmten, recht

ungenau.

Selbst ein seinerzeit abgeschlossener Vergleich mit dem vom Beklagten behaupteten

Inhalt hinderte den Kläger heute nicht an der Geltendmachung der erhobenen

Ansprüche. Er beträfe, soweit hier von möglichem Interesse, wie der Beklagte selbst

vorträgt, nur die seinerzeitigen Klagegegenstände. Diese waren durch die damaligen

Klageanträge bestimmt. Diese – und nur diese – wären nach dem Vortrag des

Beklagten erledigt.

Sie sind aber mit dem jetzt rechtshängig gemachten Klagegegenständen nicht

ansatzweise identisch. Diese überschneiden sich nicht einmal in Randbereichen.

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Der Klageantrag in 2015 lautete soweit hiervon möglichem Interesse:

„… es wird festgestellt, dass die auf dem Bundesdelegiertentag am 02.05.2015

des BDMP e.V. Wahlen und Abstimmungen zur Besetzung der Vereinsämter des

1. Vizepräsidenten Sport Roman Pfeifer,

2. Vizepräsidenten Medien Stephan Schöggl,

3. Vizepräsidenten Finanzen Josef Frey

unwirksam sind.“

Diese Tatsache ist offenkundig und den Verfahrensakten des Landgerichts Paderborn,

Aktenzeichen 4 O 453/15, jederzeit zu entnehmen.

Beweis: anliegende Kopien der Seite 1 und 2 der damaligen Klageschrift

Einen Antrag mit Streitgegenstand diesen Inhalts hat der Kläger nicht erhoben. Wenn

die Feststellung dieser seinerzeit rechtshängig gemachten Rechtstatsache im

Rahmen einer heute vorzunehmenden Inzidentprüfung für die Entscheidung über die

Klage durch das Gericht relevant werden sollte, ist die Berücksichtigung der wahren

Rechtslage auch dort nicht ausgeschlossen.

Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, denn sogar der vom

Beklagten vorgelegte Text stellt bereits in eindeutiger Diktion von Anfang an klar, dass

die Vorstandsposition der aktuellen Vizepräsidenten gerade nicht anerkannt wird.

Hierzu heißt es:

„Ohne… Ankerkennung der vereinsrechtlichen Rechtslage und Positionen

(Organmitgliedschaft) der Beteiligten…“.

Dem Kläger bleibt es also unbenommen, auch die seinerzeitige Nichterlangung der

Vorstandsämter durch die im Vereinsregister jetzt eingetragenen Vizepräsidenten

Pfeifer und Schöggl als Begründung von Ansprüchen heranzuziehen.

Die heute agierenden Vizepräsidenten Helge Peters und David Brandenburger waren

in den Klageanträgen des Verfahrens im Jahre 2015 nicht einmal benannt und

demgemäß auch nicht betroffen.

Wenn der Beklagte aber behauptet, dass die Organstellung in einem Dokument von

2016 anerkannt worden sei, ist dieses schlicht falsch. Genau das Gegenteil war der

Fall. Diese Verdrehung passt allerdings zu der falschen Behauptung in der

Klageerwiderung, die Beitragserhöhung sei unstreitig.

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Dies ergibt sich für den – juristisch geschulten – Leser bereits daraus, dass sogar im

vorgelegten Text in der Vorbemerkung die Beteiligten ihr Handeln zunächst als

„Vereinsmitglieder und Privatpersonen“ erklären, erst danach in

Funktionärseigenschaft und (ausdrücklich zuvor nicht anerkannter)

Organmitgliedschaft.

Auch vor dem Bereich für die – im vorgelegten Text am Ende nicht vorhandenen

Unterschriften war – folgerichtig – ein ausdrückliches Handeln für die Unterzeichner

„für sich selbst persönlich“ vorgesehen.

Dass die vier Vizepräsidenten alle vier und nicht nur – wie im

rechtsscheinsbegründenden Vereinsregister ausgewiesen – in vertretungsberechtigter

Anzahl zu unterzeichnen hatten, macht jede Ausflucht gegenüber dieser

Argumentation unmöglich, zumal auf die Registerverlautbarung Bezug genommen

wurde.

Auch das unter Ziffer IV 4.1. vorgelegte Textstück regelt den Inhalt des vom Kläger in

Erfüllung des Vergleichs zu erklärenden Verzichts wie folgt:

„Verzicht von Keith gegenüber dem BDMP auf Neubeantragung entsprechender

Feststellungen auf Basis von heute bekannter oder unbekannter Tatsachen, auch

die mögliche Unwirksamkeit der Beschlüsse des Bundesdelegiertentages 2011.“

Auch dieses betrifft die jetzt rechtshängigen Streitgegenstände nicht.

Somit ist der Kläger an der zulässigen Erhebung der Klage insgesamt nicht gehindert.

Es besteht auch kein Verlust materieller Rechtspositionen des Klägers.

19.2. Ein Rechtsverlust (Verwirkung) beim Kläger durch Abgeltung künftiger Rechte ist –

nicht einmal nach dem vorgelegten Text – vergleichsweise erfolgt. Dem Kläger

blieb danach unbenommen, seine Rechtsauffassung aufrecht zu erhalten und die

daraus entstehenden Folgen geltend zu machen. Hierzu stellt der vom Beklagten

vorgelegte Text unter VI 5. klar:

„Mit dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche, soweit in den Klage

und/oder Schiedsverfahren angesprochen oder geltend gemacht, abschließend

geregelt und abgegolten. Sonstige Ansprüche und Rechtspositionen bleiben

ausdrücklich unberührt.“

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Der Kläger hat sein besonderes Feststellungsinteresse an den Feststellungen für die

Zeiträume in der Vergangenheit umfassend dargelegt. Dies hat mir dem

Bundesdelegiertentag 2015 praktisch nichts zu tun.

Das besondere Interesse an der Ausurteilung der Feststellungsanträge bezüglich der

Nichtexistenz des aktuellen Präsidiums aufgrund seit dem 01.08.2016 unvollständiger

Besetzung und seiner darauf abzuleitender Unfähigkeit zur Vornahme

rechtsrelevanter Handlungen, z. B. Fassung von Ausschlussbeschlüssen, sind mit der

Klage unter umfassender Begründung vorgelegt.

Zu behaupten, dass dies mit dem Streit über den Bundesdelegiertentag 2015 zu tun

habe, ist schlicht nicht möglich.

Nachdem die faktischer Verbandsführung den Kläger unmittelbar nach Zustellung der

Klage mit einem weiteren Ausschlussverfahren überzogen und Anfang Oktober seinen

Verbandsausschluss beschlossen und ihm am 02.11.2017 bekannt gegeben hat, wird

das Feststellungsinteresse noch in weiterem besonderen Maße deutlich (s. o.).

20. Es besteht auch keine prozessuale Wirkung der Behauptung des Beklagten.

Die Behauptungen, der Kläger verstoße im Tatsächlichen gegen die Vereinbarungen

im behaupteten Vergleich, werden bestritten. Verstöße gegen die Vereinbarungen

wäre auch, lägen sie vor, prozessual irrelevant und würden die Klagen nicht

unzulässig machen.

Es bestehen auch keine möglichen Einreden und Einwendungen aufgrund materiellen

Rechtsausschlusses.

Der sich insoweit ständig wiederholende Vortrag des Beklagten scheint erkennbar

wunschgetragen und in jeder Beziehung unsubstantiiert.

Verwirkung und Verjährung kommen insoweit nicht in Betracht.

Insgesamt ist somit der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Der heutige Schriftsatz wird von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

Franke

Rechtsanwalt


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