Seminar Praxisratgeber VergaberechtBieterfragenTeil III: Fristen bei Bieterfragen
Thomas Ferber
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VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung
AngebotsfristAngebotsfrist
Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote
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AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung
ZuschlagserteilungZuschlagserteilung
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Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.
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Fristen bei Bieterfragen
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Ausschreibungs-Beispiel 1
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Ausschreibungs-Beispiel 2
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Die Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den folgenden Paragraphen:
● § 12 EG Abs. 8, VOL/A
● § 7 Abs. 3 VOF
● § 12 EG Abs. 7 VOB/A
● § 12 VS Abs. 7 VOB/A
● § 19 Abs. 2 SektVO
● § 20 Abs. 5 VSVgV
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§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
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§ 7 Abs. 3 VOF
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
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§ 12 EG Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabe-unterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.
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§ 12 VS Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabe-unterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.
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§ 19 Abs. 2 SektVO
Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.
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§ 20 Abs. 5 VSVgV
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen, die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungs-verfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist über-mitteln.
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Fristbeginn gemäß § 187 BGB
§ 187 Absatz 1 BGB
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
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Fristbeginn gemäß Art. 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71
Artikel 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Kann die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen vom Auftrag-geber nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen ent-sprechend zu verlängern.
Es müssen aber alle Bewerber darüber informiert werden!
§ 12 EG Abs. 9 VOL/AKönnen die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
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OLG Dresden WVerg 1/00 14.04.2000
Die Vergabestelle verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des GWB § 97 Abs 2, [..] wenn sie zunächst [..] als Termin der Angebotsabgabe einen vor dem Eröffnungstermin liegenden Tag benennt, dann aber die Angebotsfrist bis zum Eröffnungstermin verlängert, ohne sämtliche Bieter entsprechend zu informieren.
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Gibt es zu den Vergabeunterlagen Fragen, so können die Bieter zusätzliche Auskünfte darüber verlangen. Der Auftrag-geber muss rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb fest-gelegter Fristen beantworten.
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Ist für die Wahrung der Frist zur Beantwortung von Bieterfragen das Absenden der Antwort oder das Empfangen beim Bewerber entscheidend?
?
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Beispiel 1
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Beispiel 1
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Beispiel 2
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Beispiel 2
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Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
?
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Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
§ 12 EG Abs. 8 VOL/ADie Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Aus-künfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhand-lungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
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Rechtzeitig angefordert?
Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar. 3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 45 hält für den Regelfall von einfach zu beantwortenden Fragen an den Auftraggeber einen Tag vor der Frist für zusätzliche Auskünfte für fristgerecht.
Dagegen
von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar, 17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18hält einen Tag vor dem Fristende für Auskünfte für in der Regel nicht mehr ausreichend.
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Rechtzeitig angefordert?
● Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, Fragen fristgerecht beantworten zu können.
● Es kommt auf den Umfang und die Komplexität der Fragestellungen an.
● Die Bieter tragen die Verantwortung, die Unterlagen frühzeitig zu prüfen und auftretende Fragen rechtzeitig zu stellen, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit bekommt, auch komplexe Fragestellungen fristgerecht beantworten zu können.
● Eine generelle Frist, bis wann die Fragen gestellt werden müssen, lässt sich also nicht nennen, da dies im Einzelfall von der Komplexität und dem Umfang der Frage abhängt.
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ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren
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Weitere Informationen
www.vergaberecht-schulung.de
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Beschaffungen● Sinnvolle Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei
Bietern● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen● e-Vergabe, elektronische Signatur● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber● Korruptionsprävention
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