Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Gera
VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“
Planungsstand: Vorentwurf November 2018
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 2
18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018
Inhaltsverzeichnis
1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................................................... 4
2 Rechtliche Grundlagen ....................................................................................................................... 4
3 Datengrundlage ................................................................................................................................... 6
4 Wirkungen der Planung ...................................................................................................................... 6
4.1 Beschreibung des Vorhabens ........................................................................................................... 6
4.2 Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche ....................................................................... 7
5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität ....................................................................................................................................... 8
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung ............................................................................................................. 8
5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG (Maßnahmen zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) ....................................................... 9
6 Bestand, Betroffenheit und Konfliktanalyse .................................................................................... 9
6.1 Arten des Anhangs IV der FFH-RL .................................................................................................... 9
6.1.1 Säugetiere: Fledermäuse....................................................................................................... 12
Großer Abendsegler ................................................................................................... 12
Mopsfledermaus ......................................................................................................... 15
Mückenfledermaus ..................................................................................................... 18
Rauhautfledermaus .................................................................................................... 21
Zwergfledermaus ....................................................................................................... 25
Fledermausarten der Gattung Myotis ........................................................................ 28
Fledermausarten der Gattung Plecotus ..................................................................... 31
Weitere Fledermausarten aus der Gruppe Nyctaloide: Arten der Gattungen
Eptesicus, Nyctalus, Vespertilio ................................................................................. 34
6.1.2 Kriechtiere: Zauneidechse ..................................................................................................... 37
6.2 Europäische Vogelarten ................................................................................................................... 40
6.2.1 Gelbspötter ............................................................................................................................ 47
6.2.2 Wendehals ............................................................................................................................. 50
6.2.3 Weitere freibrütende Vogelarten ............................................................................................ 52
6.2.4 Bodenbrütende Vogelarten .................................................................................................... 55
6.2.5 Weitere in Höhlen/Halbhöhlen/Nischen brütende Vogelarten ............................................... 57
7 Zusammenfassung ............................................................................................................................ 60
8 Literatur, Quellen und rechtliche Grundlagen ............................................................................... 61
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Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Liste der in Thüringen vorkommenden sowie ausgestorbenen/verschollenen Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und Angaben zu aktuellen Vorkommen im
Untersuchungsraum. ................................................................................................................... 9
Tabelle 2: Liste der planungsrelevanten Vogelarten in Thüringen und Angaben zu aktuellen
Vorkommen im Untersuchungsraum. ........................................................................................40
Tabelle 3: Liste der gemeinsam zu betrachtenden Brutvogelarten mit relevanten Brutangaben und
Einteilung in Gruppen. ...............................................................................................................46
Anlagen
Faunistische Gutachten:
Erfassung der Fledermäuse im Rahmen der Erstellung eines B-Plans für ein Bauvorhaben „Möbelhaus
XXXLutz“ in der Tinzer Straße in der Stadt Gera (KUPS & FRANZ 2018)
Kartierung der Brutvögel (Aves), der Kriechtiere (Reptilia) und des Eremiten (Osmoderma eremita) im Jahr
2018 (GÖL 2018)
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1 Anlass und Aufgabenstellung
Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung umfasst den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ zum Stand des Vorentwurfes November 2018. Dabei ist
zu prüfen, ob das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange führen kann.
In der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden:
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich
der Arten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten, die durch das Vorhaben
erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt,
wenn notwendig, die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten
gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
2 Rechtliche Grundlagen
Der besondere Artenschutz umfasst die im BNatSchG als „besonders geschützt“ und darüber hinaus als
„streng geschützt“ definierten Arten:
Besonders geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG:
Arten der Anhänge A und B der EG-ArtSchVO,
Arten des Anhangs IV der FFH-RL,
alle europäischen Vogelarten im Sinne des Artikel 1 der VSchRL und
Arten, die in der Anlage 1 in Spalte 2 der BArtSchV mit einem Kreuz gekennzeichnet sind.
Streng geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG besonders geschützte Arten, die:
im Anhang A der EG-ArtSchVO aufgeführt sind,
im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind und
die in Anlage 1 in Spalte 3 der BArtSchV mit einem Kreuz gekennzeichnet sind.
In den §§ 44 - 47 BNatSchG wurden die europäischen Normen der Artikel 12, 13 und 16 FFH-RL sowie der
Artikel 5 und 9 VSchRL in nationales Recht umgesetzt. Diese Vorschriften gelten unmittelbar, d. h. es be-
steht keine Abweichungsmöglichkeit im Rahmen von Landesregelungen. Die Vorschriften sind striktes Recht
und als solches abwägungsfest.
Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
Die artenschutzrechtlichen Verbote sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG definiert.
„Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“
Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 BNatSchG zulässi-
gen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vor-
haben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht für sämtliche besonders geschützten Arten. Sie be-
schränken sich auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, auf die europäischen Vogelarten und die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten:
„Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die
nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für
Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung
durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betrof-
fenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fach-
lich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder
ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere
vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zer-
störung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räum-
lichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeid-
bar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter-
hin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standor-
te wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz-
und Vermarktungsverbote vor.“
Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit Nennung von Arten, die in ihrem Bestand ge-
fährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, liegt derzeit nicht
vor. Dementsprechend werden in diesem Artenschutzfachbeitrag die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und
die europäischen Vogelarten betrachtet. Diese werden nachfolgend als europarechtlich geschützte Arten
bezeichnet.
Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG unter den folgen-
den Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden:
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zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
Schäden,
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maß-
nahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher so-
zialer oder wirtschaftlicher Art.
Darüber hinaus darf die Ausnahme nur zugelassen werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt und
sich der jetzige bzw. der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art nicht verschlechtert. Bei Erfüllung
von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG sind folgende naturschutzfachliche Aus-
nahmevoraussetzungen zu prüfen:
a) im Falle einer betroffenen europäischen Vogelart:
- Fehlen zumutbarer Alternativen in Bezug auf die Betroffenheit der Art,
- Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner
Verschlechterung des jetzigen Erhaltungszustandes der Populationen der Art führt.
b) im Falle einer betroffenen Art des Anhangs IV der FFH-RL (weitergehende Anforderungen des Art. 16 (1)
FFH-RL gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG):
- Fehlen zumutbarer Alternativen in Bezug auf die Betroffenheit der Art,
- Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner
nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der Art führt
bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.
3 Datengrundlage
Datengrundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind die in Vorbereitung der Planung erstell-
ten faunistischen Gutachten zu den Artengruppen/Arten Fledermäuse, Kriechtiere, Vögel und Eremit (GÖL
2018, KUPS & FRANZ 2018). Ergänzend werden in Kapitel 8 aufgeführte Quellen und Literaturangaben ver-
wendet.
4 Wirkungen der Planung
4.1 Beschreibung des Vorhabens
Gemäß den Festsetzungen zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dient das Sonder-
gebiet der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes „Einrichtungshaus“ mit einer Gesam t-
verkaufsfläche von maximal 36.000 m². Die Grundflächenzahl des Sondergebietes beträgt 0,8. Die maximale
Gebäudehöhe über dem Bezugspunkt (198,00 m über NHN) beträgt, je nach Bauteil, 20 m bis 25 m. Für ein
Werbepylon ist ausnahmsweise eine Höhe von bis zu 38 m zulässig. Innerhalb des Baufeldes sind Gebäude
mit einer Länge von über 50 m zulässig. Die Gebäudefassaden sind aus Gründen des Vogelschutzes so
auszubilden, dass sie keine spiegelnden Flächen und keine transparenten Glasflächen an exponierten Stel-
len (Durchsicht) aufweisen. Die Dächer von Gebäuden sind zu 70 % extensiv mit Sedum/Gras/Kraut-
Vegetation zu begrünen. Außerhalb von Gebäuden sind, mit Ausnahme des Pylons, für die Beleuchtung in-
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sektenschonende und fledermausgerechte Beleuchtungsmittel einzusetzen. Das Beleuchtungsniveau ist auf
das funktional notwendige Maß zu beschränken. Die Lampenstandorte sind so zu wählen, dass angrenzen-
de Gehölzflächen nicht ausgeleuchtet werden. Es sind Leuchtmittel einzusetzen, bei denen der Ultraviolett-
und Blauanteil im Lichtspektrum möglichst gering ist.
4.2 Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche
Baubedingte Wirkungen
Zu den baubedingten Auswirkungen zählen alle auf die zeitlich befristeten Baumaßnahmen beschränkten
Umweltauswirkungen durch Baufeldfreimachung, Baustellenverkehr, Baustelleneinrichtung und Baubetrieb.
Dies sind beispielsweise die Entfernung von Vegetations- und Habitatstrukturen, Schadstoff- und Lärmim-
missionen, Erschütterungen/Vibrationen, Staubentwicklung, optische Störungen durch Bewegungen und
Licht, temporäre Flächeninanspruchnahme sowie Kollisions- und Barrierewirkungen.
Für die Baufeldfreimachung ist im Plangebiet flächendeckend eine umfangreiche Gehölzbeseitigung (Bäume
und Sträucher) notwendig. Im Umfeld der Baumaßnahmen wird es zu Lärmimmissionen und optischen Stör-
wirkungen durch Bewegungen der Baufahrzeuge kommen. Zudem ist eine Staubentwicklung möglich, und
es besteht ein bauzeitliches Kollisionsrisiko von Tieren mit dem Baustellenverkehr. Temporäre Schadstoff-
einträge von z.B. Kraft- und Schmierstoffen aus Baumaschinen können sich negativ auf Boden und Gewäs-
ser sowie die dort siedelnden Pflanzen- und Tierarten auswirken. Dies ist jedoch bei einer ordnungsgemä-
ßen Bauausführung nicht zu erwarten.
Anlagebedingte Wirkungen
Unter die anlagebedingten Wirkungen fallen alle durch das Vorhaben dauerhaft verursachten Veränderun-
gen in Natur und Landschaft. Relevant sind hier vor allem die dauerhafte Flächenbeanspruchung und Barrie-
rewirkungen bzw. Zerschneidungseffekte. Daneben sind Wirkungen beispielsweise durch Veränderungen
der Geländemorphologie, Silhouetteneffekte und Änderungen des Standortklimas von Bedeutung.
Die geplante Nutzung als großflächiger Einzelhandelsbetrieb „Einrichtungshaus“ führt zu einer umfassenden
Überprägung des Plangebietes. Die vorhandenen Biotop- und Habitatstrukturen werden fast vollständig be-
seitigt. Es erfolgt eine großflächige Bebauung und Versiegelung der Flächen. Bei den geplanten Gebäuden
handelt es sich um großdimensionierte vertikale Strukturen mit entsprechenden Kulissenwirkungen und
Verschattungen angrenzender Biotopstrukturen. An sehr hohen Gebäuden und Anlagen besteht ein Kollisi-
onsrisiko für nächtlich wandernde Zugvögel. Tagsüber besteht generell an Gebäudefassaden aus Glas oder
stark spiegelnden Materialien eine Vogelschlaggefahr.
Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen sind Umweltauswirkungen, die durch den Betrieb und die Unterhaltung eines
Vorhabens hervorgerufen werden.
Die geplante Nutzung als „Einrichtungshaus“ ist mit Kunden- und Lieferverkehr und entsprechenden opti-
schen und akustischen Störreizen verbunden. Zu den optischen Störreizen kommt es z.B. durch Bewegun-
gen von Fahrzeugen und Menschen sowie die nächtliche Beleuchtung des Gebietes. Durch letzteres kann
es zu Blend-, Scheuch- oder Anlockwirkungen von Tierarten kommen. Beispielsweise sind eine Anlockung
und Gefährdung von Insekten und in deren Folge von Fledermäusen und von dämmerungs- und nachtakti-
ven Greifvogel- und Eulenarten im Bereich von Verkehrswegen möglich.
Vorbelastungen
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der zurückgebauten ehemaligen Panzerkaserne Tinz innerhalb ei-
nes bestehenden Gewerbegebietes. Nördlich befindet sich die Anschlussstelle Gera-Langenberg der Bun-
desautobahn A 4. Westlich verläuft die mehrspurige Siemensstraße. Das Vorhabengebiet wird teilweise
durch Straßen und Gehwege begrenzt und gequert. Diese werden durch Fahrzeug- und Fußgängerverkehr
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des südlich und östlich angrenzenden Gewerbegebietes genutzt (u.a. LKW-Verkehr, Mitarbeiter der umlie-
genden Gewerbebetriebe). Somit sind insbesondere bezüglich akustischer und optischer Störreize teilweise
umfangreiche Vorbelastungen vorhanden.
5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökolo-
gischen Funktionalität
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sind durchzuführen, um Gefährdungen der prüfungsrelevanten Ar-
ten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.
VSAP 1 Baufeldfreimachung im Zeitraum November bis Februar außerhalb der für Tierarten beson-
ders sensiblen Zeiträume
Baubedingte Tötungen im Zusammenhang mit brütenden Vogelarten (v.a. Gelege und Nestlinge)
sind durch eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeiten der Vögel zu vermeiden. Konkret heißt
das, dass vorhabenbedingte Gehölzbeseitigungen und die großflächige Beseitigung sonstiger Vege-
tation (z.B. Ruderalfluren) im Zeitraum November bis Februar zu erfolgen haben. Hierdurch können
auch Tötungen und Verletzungen von Fledermäusen in potenziellen Sommerquartieren (Höhlen- und
Spaltenbäume) vermieden werden. Abweichend hiervon können in Abstimmung mit der Unteren Na-
turschutzbehörde Teilflächen außerhalb dieses Zeitraumes freigestellt werden, wenn unmittelbar
vorher durch eine Fachgutachter-Kartierung Brutvorkommen von Vogelarten und von besetzten Fle-
dermausquartieren sicher ausgeschlossen werden können.
VSAP 2 Kontrolle zu fällender Bäume und zu beseitigender Gebäude auf Vorkommen relevanter Arten
Für das geplante Vorhaben sind Höhlen- und Spaltenbäume zu beseitigen. Zu fällende Bäume mit
potenziellen Fledermausquartieren sind unmittelbar vor der Fällung (Zeitraum siehe VSAP 1) auf Be-
satz mit Fledermäusen zu kontrollieren. Falls notwendig, sind vorkommende Tiere fachgerecht zu
bergen / umzusetzen oder sind die Fällungen zeitlich zu verschieben.
VSAP 3 Ausführung der Bauarbeiten während der Vegetationsperiode nur außerhalb der Dämmerung
und der Nachtstunden
Mit einer Ausführung der Bauarbeiten während der Vegetationsperiode nur außerhalb der Dämme-
rung und der Nachtstunden kann das Risiko der Beeinträchtigung von im Gebiet jagenden Fleder-
mäusen durch optische Störungen minimiert werden.
VSAP 4 Anpassung der Gebäudefassaden zur Minimierung des Kollisionsrisikos für Vögel
Zur Minimierung des Kollisionsrisikos von Vogelarten sind die Gebäudefassaden so auszubilden,
dass sie keine spiegelnden Flächen und keine transparenten Glasflächen an exponierten Stellen
(Durchsicht) aufweisen.
VSAP 5 Anpassung der Beleuchtungseinrichtungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von
Fledermäusen
Außerhalb von Gebäuden sind, mit Ausnahme des Pylons, für die Beleuchtung insektenschonende
und fledermausgerechte Beleuchtungsmittel einzusetzen. Das Beleuchtungsniveau ist auf das funk-
tional notwendige Maß zu beschränken. Die Lampenstandorte sind so zu wählen, das angrenzende
Gehölzflächen nicht ausgeleuchtet werden. Es sind Leuchtmittel einzusetzen, bei denen der Ultravio-
lett- und Blauanteil im Lichtspektrum möglichst gering ist.
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VSAP 6 Umsiedlung der Zauneidechse
In den von den geplanten Maßnahmen direkt betroffenen Habitatflächen der Zauneidechse hat zur
Vermeidung von baubedingten Tötungen und Verletzungen vor dem Baubeginn eine Umsiedlung der
Zauneidechse zu erfolgen. Die Tiere sind in die als Ersatzlebensraum hergerichtete Fläche umzu-
siedeln (ACEF 2).
5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG (Maßnahmen zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität)
Die folgenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden durchgeführt, um die vom Vorhaben betroffe-
nen ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang ununterbrochen zu gewährleisten.
ACEF 1 Anbringung von Nistkästen/Fledermauskästen
Für das geplante Vorhaben sind Bäume mit Höhlen und Spalten zu beseitigen, die als nachgewiese-
ne und potenzielle Lebensstätten von Brutvogel- und Fledermausarten von Bedeutung sind. Als vor-
gezogene Ausgleichsmaßnahme sind insgesamt 20 vogel- und fledermaustaugliche Höhlenkästen
und 5 Fledermausflachkästen an verbleibenden Gehölzstrukturen im Plangebiet anzubringen. Zu-
dem sind zwei Ständerquartiere als Fledermausgroßraumquartiere aufzustellen. Im Bereich der
Ausgleichsmaßnahme ACEF 2 sind zusätzlich 5 Höhlennistkästen für den Wendehals anzubringen
(siehe dort).
ACEF 2 Anlage/Aufwertung eines strukturreichen Ersatzlebensraumes für Wendehals und Zaunei-
dechse
Durch das Vorhaben werden die Habitatflächen von Wendehals und Zauneidechse beansprucht. Als
Ausgleich für den Lebensraumverlust ist auf ca. 5.000 m² eine strukturreicher Ersatzlebensraum
herzurichten1. Es sind die für den Wendehals und die Zauneidechse notwendigen Habitatstrukturen
anzulegen (Steinriegel, Totholzhaufen, Sand-/Offenflächen, 5 Höhlennistkästen für den Wendehals).
6 Bestand, Betroffenheit und Konfliktanalyse
6.1 Arten des Anhangs IV der FFH-RL
Bei den aktuellen Bestandserfassungen wurden im Plangebiet Vorkommen der Zauneidechse sowie Flugak-
tivitäten mehrerer Fledermausarten nachgewiesen (GÖL 2018, KUPS & FRANZ 2018). Methodisch bedingt
sind die Rufe der Fledermäuse teilweise nur auf Gattungsniveau bestimmt worden. Bei der nachfolgenden
Konfliktanalyse werden deshalb Fledermausarten teilweise zusammenfassend betrachtet. Die Arten
Schlingnatter und Eremit sind bei den gezielten Erfassungen im Plangebiet aktuell nicht nachgewiesen wor-
den, so dass keine vorhabenbedingten Verbotsverletzungen zu erwarten sind. Für die weiteren Artengrup-
pen erfolgt eine Abschichtung anhand der Verbreitung und Habitatansprüche der Arten in Thüringen
(Tab. 1).
1 Die Flächengröße ist u.a. vom Biotopbestand der Ausgleichsfläche abhängig, wobei die konkrete Fläche noch festzule-
gen ist.
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Tabelle 1: Liste der in Thüringen vorkommenden sowie ausgestorbenen/verschollenen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und Abschichtung für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung.
RL D /RL TH - Rote Liste der Tiere Deutschlands / Thüringens (BFN 1996, 1998, 2009, 2011; TLUG 2011): 0 - ausge-storben oder verschollen, 1 - Vom Aussterben bedroht, 2 – Stark gefährdet, 3 – Gefährdet, G – Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V – ungefährdete Art der Vorwarnliste, * - ungefährdet, D – Daten unzureichend; Ehz TH - Erhaltungszu-
stand in Thüringen 2007-2012 (LUX et al. 2014): FV - günstig; U1 - ungünstig-unzureichend; U2 - ungünstig-schlecht, XX - unbekannt. Abschichtungskriterien: A - Art in Thüringen ausgestorben oder verschollen B - Vorhabengebiet liegt außerhalb des aktuellen Verbreitungsgebietes der Art in Thüringen C - Erforderlicher Lebensraum/erforderliche Habitatbedingungen im Vorhabengebiet nicht vorhanden D - Wirkungsempfindlichkeit vorhabenspezifisch so gering ist, dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist,
dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden
Artengruppe Artname RL D
RL TH
Ehz TH
Abschichtungskriterien Weitere Be-trachtung
A B C D
Säugetiere, oh-ne Fledermäu-se (Mammalia, pt.)
Biber (Castor fiber) V 2 U1 x nein
Braunbär (Ursus arctos) 0 0
x nein
Europäischer Nerz (Mustela lutreola) 0 0
x nein
Feldhamster (Cricetus cricetus) 1 1 U2 x nein
Fischotter (Lutra lutra) 3 2 U1 x nein
Haselmaus (Muscardinus avellanarius) G 3 FV x nein
Luchs (Lynx lynx) 2 1
x nein
Wildkatze (Felis silvestris) 3 2 U1 x nein
Wolf (Canis lupus) 1 0
x nein
Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera)
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) 2 1 U2 ja2
Braunes Langohr (Plecotus auritus) V 3 U1 ja3
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
G 2 U1 ja
4
Fransenfledermaus (Myotis nattereri) * 3 U1 ja2
Graues Langohr (Plecotus austriacus) 2 1 U2 ja3
Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) V 2 U1 ja2
Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum)
1 0
x nein
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) V 3 U2 ja5
Großes Mausohr (Myotis myotis) V 3 FV ja2
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
V 2 U2 ja
2
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)
1 2 U2 x nein
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) D 2 U2 ja4
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
2 2 U1 ja
5
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
D D XX ja
5
Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii) G 2 U1 x nein
Nymphenfledermaus (Myotis alcathoe) 1 D U2 ja2
2 Nachweis nur auf Gattungsniveau: Gruppe Myotis sp. (FRANZ & KUPS 2018).
3 Nachweis nur auf Gattungsniveau: Gruppe Plecotus sp. (FRANZ & KUPS 2018).
4 Nachweis nur auf Gattungsniveau: Gruppe Nyctaloid: Arten der Gattungen Eptesicus, Nyctalus, Vespertilio (FRANZ &
KUPS 2018). 5 Art im Plangebiet nachgewiesen (FRANZ & KUPS 2018).
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Artengruppe Artname RL D
RL TH
Ehz TH
Abschichtungskriterien Weitere Be-trachtung
A B C D
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) * 2 U2 ja5
Teichfledermaus (Myotis dasycneme) D R XX ja2
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) * * U1 ja2
Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) D * XX ja4
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) * 3 FV ja5
Kriechtiere (Reptilia)
Schlingnatter (Coronella austriaca) 3 3 U1 nicht nachgewiesen nein
Zauneidechse (Lacerta agilis) V * FV ja
Lurche (Amphibia)
Europäischer Laubfrosch (Hyla arborea) 3 2 U1 x nein
Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) 3 2 U2 x nein
Gelbbauchunke (Bombina variegata) 2 1 U2 x nein
Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae) G D FV x nein
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) 3 3 U2 x nein
Kreuzkröte (Bufo calamita) V 3 U2 x nein
Moorfrosch (Rana arvalis) 3 2 U1 x nein
Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) V 3 U1 x nein
Rotbauchunke (Bombina bombina) 2 0
x nein
Springfrosch (Rana dalmatina) * * FV x nein
Wechselkröte (Bufo viridis) 3 1 U2 x nein
Fische und Rundmäuler (Pisces et Cyclostomata)
Gemeiner Stör (Acipenser sturio) 0 0
x nein
Weichtiere (Mollusca)
Bachmuschel (Unio crassus) 1 1 U2 x nein
Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus) 1 0
x nein
Libellen (Insecta: Odonata)
Asiatische Keiljungfer (Gomphus flavipes) G R U1 x nein
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)
2 2 U1 x nein
Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus ceci-lia)
2 3 FV x nein
Östliche Moosjungfer (Leucorrhinia albifrons)
1 R
x nein
Käfer (Insecta: Coleoptera)
Alpenbock (Rosalia alpina) 2 0
x nein
Breitrand (Dytiscus latissimus) 1 1
x nein
Eremit (Osmoderma eremita) 2 3 U2 nicht nachgewiesen nein
Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo) 1 0
x nein
Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus)
1 0
x nein
Schmetterlinge (Insecta: Lepi-doptera)
Apollo-Falter (Parnassius apollo) 1 0
x nein
Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena hel-le)
1 0
x nein
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous)
3 * FV x nein
Eschen-Scheckenfalter (Euphydryas maturna)
1 0
x nein
Gelbringfalter (Lopinga achine) 1 0
x nein
Haarstrangwurzeleule (Gortyna borelii) 1 1 U2 x nein
Hecken-Wollafter (Eriogaster catax) 1 1 U2 x nein
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Artengruppe Artname RL D
RL TH
Ehz TH
Abschichtungskriterien Weitere Be-trachtung
A B C D
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche teleius)
2 1 U2 x nein
Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus pro-serpina)
V 3 U1 x nein
Quendel-Ameisenbläuling (Glaucopsyche arion)
2 2 U1 x nein
Schwarzer Apollo (Parnassius mnemosy-ne)
1 1 U2 x nein
Wald-Wiesenvögelchen (Coenonympha hero)
1 1
x nein
Farn- und Blü-tenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta)
Echter Frauenschuh (Cypripedium calceolus)
3 2 U1 x nein
Einfacher Rautenfarn (Botrychium simp-lex)
2 0
x nein
Prächtiger Dünnfarn (Trichomanes speciosum)
* * U1 x nein
Schlitzblättriger Beifuß (Artemisia laciniata)
0 0
x nein
Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans)
2 0
x nein
Sumpf-Engelwurz (Angelica palustris) 2 2 U1 x nein
Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) 2 0
x nein
Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris) 2 0
x nein
6.1.1 Säugetiere: Fledermäuse
Großer Abendsegler
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Rote Liste Status mit Angabe
RL Deutschland: V
RL Thüringen: 3
Einstufung Erhaltungszustand Thüringen (LUX et al. 2014)
FV günstig/ hervorragend
U1 ungünstig - unzureichend
U2 ungünstig – schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung
2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum: Der große Abendsegler war ursprünglich ein Bewohner der Laubwälder der tieferen Lagen (Auewälder,
Buchen- und Eichenwälder, die Reproduktionsgebiete liegen meist unter 550 m), jedoch wird heute ein weites Spekt-
rum von Habitaten besiedelt, wobei dem Siedlungsbereich mit seinen Quartiermöglichkeiten in Parks und Ufergehöl-
zen, in Flachdächern und Plattenbauten immer stärkere Bedeutung zukommt. Besiedelt (zumindest für bestimmte
Zeiten im Jahresverlauf) werden fast alle Habitate soweit sie einen ausreichend großen Baumbestand und eine hohe
dichte hoch fliegender Insekten (z. B. über Gewässern) aufweisen. Als Jagdgebiete werden in Wipfelhöhe und wahr-
scheinlich im Bereich bis mehrere hundert Meter über dem Boden nahezu alle Landschaftstypen bejagt, wobei Na-
delwälder unterproportional und Gewässer und Auwälder überproportional aufgesucht werden. Jagdflüge können
mehr als 10 km vom Quartier wegführen, es wurden jedoch auch schon Quartierwechsel über Entfernungen über 20
km beobachtet. Baumquartiere finden sich bevorzugt in Waldrandnähe oder längs von Wegen. Typischerweise wer-
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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
den Spechthöhlen genutzt, die häufig auch deutlich durch eine dunkle Verfärbung (durch die eingefetteten Flughäu-
te, bzw. Markierung durch Buccaldrüsen) als Fledermausquartier kenntlich sind. Die Quartiere werden alle 2 bis 3
Tage gewechselt, so dass im Jahresverlauf von einer Population bis zu 60 Höhlenbäume (entsprach bei dieser Un-
tersuchung 25 % des Gesamthöhlenangebots im Gebiet) genutzt werden, die sich auf 200 ha verteilen können. Als
Mindestquartierdichte werden 8 genutzte Höhlenbäume pro 1 km² angegeben. In Gebäude- und Felsspalten werden
im Sommer meist Männchen gefunden. Fortpflanzung: Zwischen Mitte März und Ende April erfolgt bei wandernden
Individuen die Rückwanderung in die Wochenstubengebiete. Zwischen Ende Mai und Anfang Juni werden die Jung-
tiere geboren, die nach vier Wochen flügge werden, so dass sich die Wochenstuben Ende Juli bereits wieder auflö-
sen. Im August ist an großen Winterquartieren ein ausgeprägtes Schwarmverhalten zu beobachten. Gleichzeitig be-
setzen die Männchen Paarungsquartiere und balzen mit charakteristischen Rufen um die Weibchen. Mobilität/ Aus-
breitungspotenzial: Der Große Abendsegler ist eine sehr mobile Fledermausart und ein sehr schneller Flieger. Bei
Tagbeobachtungen ist er leicht mit Schwalben zu verwechseln. Seine Wanderungen können bis zu 1.600 km betra-
gen, wobei ganze Zuggruppen, möglicherweise durch Witterungsbedingungen determiniert, Strecken von über 100
km pro Nacht überwinden, um sich dann an Zwischenrastplätzen für einige Tage aufzuhalten. Die Zugrouten durch
Thüringen verlaufen von Nordost nach Südwest, d.h. durch Thüringen ziehen Reproduktionspopulationen aus Nord-
ostdeutschland, Polen und ggf. sogar dem Baltikum (TLUG 2009a). Flugverhalten: wenig strukturgebunden (BRINK-
MANN et al. 2008)
2.2 Verbreitung in Deutschland / in Thüringen
Deutschland: In Deutschland kommt der Große Abendsegler flächendeckend vor, allerdings führen die Wanderun-
gen zu jahreszeitlichen Populationsverschiebungen. Während in Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von
Männchen sowie Winterquartiere bekannt sind, befindet sich der Wochenstubenschwerpunkt des Großen Abendseg-
lers in Nordostdeutschland. Von dort ziehen die Tiere nach Auflösung der Wochenstuben in südwestlicher Richtung
und werden in Süddeutschland, der Schweiz oder Südfrankreich im Winterquartier wieder gefunden (BfN 2011).
Thüringen: Wochenstubenvorkommen sind sehr selten, jedoch scheint es weit verbreitet kleinere
Männchenpopulationen zu geben. Unklar ist, ob in Thüringen Überwinterungen im größerem Umfang (z. B. wan-
dernder Tiere) stattfinden. Eine Bestandsgrößenabschätzung ist nicht möglich (TLUG 2009a).
2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen potenziell möglich
Im Rahmen der Fledermauskartierung wurden im Plangebiet Flugaktivitäten des Großen Abendseglers an den bei-
den Batlogger-Standorten nachgewiesen. Die Aktivitätsmuster lässt auf Überflüge bzw. einzelne jagende Tiere
schließen. Bei den Detektorbegehungen wurden Rufe nachgewiesen, die ebenfalls von Arten der Gattung Abend-
segler stammen könnten. Es handelte sich vermutlich um Überflüge. Quartiere des Großen Abendseglers wurden im
Plangebiet nicht nachgewiesen. Es wurden insgesamt drei Bäume erfasst, welche potentielle Quartierstrukturen für
Fledermäuse aufweisen. Diese sind sowohl für spaltenbewohnende Fledermausarten als auch für baumhöhlenbe-
wohnende Tiere, wie den Großen Abendsegler nutzbar (KUPS & FRANZ 2018).
3. Prognose und Bewertung der Schädigungen oder Störungen nach § 44 BNatSchG
Schädigungstatbestände
Folgende Schädigungen sind zu erwarten
3.1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein
Mit der im Rahmen der Baufeldfreimachung notwendigen Beseitigung von Bäumen mit potenziellen Fledermaus-
quartieren sind Tötungen und Verletzungen von Tieren möglich. Mit der Baufeldfreimachung im Zeitraum November
bis Februar können Beeinträchtigungen von Tieren in Sommerquartieren ausgeschlossen werden (Vermeidungs-
maßnahme VSAP 1). Zu beseitigende Höhlenbäume werden vor der Fällung auf Besatz mit potenziell überwinternden
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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Fledermäusen kontrolliert und diese gegebenenfalls fachgerecht geborgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 2). Ge-
bäude oder sonstige Bauwerke mit potenziellen Quartierspalten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Beleuchtung
im Vorhabengebiet werden so gestaltet, so dass z.B. Anlockungen von Fledermäusen und Unfallrisiken im Bereich
der Verkehrsflächen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Der Große Abendsegler zählt dabei zu den
typischerweise an Straßenlaternen jagenden Arten (BfN 2016). Besondere Kollisionsrisiken oder sonstige Tötungen
und Verletzungen sind durch das geplante Vorhaben für Fledermäuse ansonsten nicht zu erwarten.
Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen
a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung
Bauzeitenregelungen sind erforderlich / vorgesehen
das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes und nach dem Verlassen geräumt
potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art (z.B. Baumhöhlen) werden vor dem Eingriff auf Be-
satz geprüft
b) Weitergehende konfliktvermeidende Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten
nicht notwendig
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein
3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs1, Nr. 3 BNatSchG)
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört? ja nein
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein
CEF-Maßnahmen erforderlich? ja nein
Funktionalität wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein
Für das Vorhaben müssen Höhlenbäume beseitigt werden, die als potenzielle Quartierbäume des Großen Abend-
seglers anzusehen sind. Die Beseitigung hat außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse zu erfolgen (Ver-
meidungsmaßnahme VSAP 1). Als Ausgleich für den Verlust der Höhlenbäume werden im Umfeld Höhlen-Nistkästen
angebracht (Ausgleichsmaßnahme ACEF 1). Zudem gehen im Plangebiet Nahrungsflächen des Großen Abendseg-
lers verloren. Der bei KUPS & FRANZ (2018) vorgesehene Erhalt von Gehölzen ist aufgrund der geplanten Art der
Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) nicht möglich. In den Randbereichen werden jedoch sowohl lineare
Baumbestände erhalten als auch im Rahmen des Vorhabens neue Bäume gepflanzt. Auch im Bereich der Parkplät-
ze sollen neue Bäume gepflanzt werden, so dass teilweise neue potenzielle Nahrungsflächen geschaffen werden.
Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Verbot des §
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch
die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt (LANA 2009). Davon ist in Anbetracht der ver-
gleichsweise geringen Nachweise jagender Tiere und der im Plangebiet und im Umfeld verbleibenden Jagdhabitate
nicht auszugehen. Insgesamt wird die Funktionalität der betroffenen (potenziellen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
3.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ge-
stört? ja nein
Maßnahmen erforderlich? ja nein
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein
Während der Bauzeit kommt es zu Störwirkungen durch akustische und optische Reize der Baumaßnahmen. Hier-
durch sind Störungen im Bereich von Nahrungshabitaten möglich, wobei im Vorhabenbereich bzw. in dessen Umge-
bung keine Quartiere des Großen Abendseglers bekannt sind. Zur Vermeidung von bauzeitlichen Störwirkungen auf
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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
jagende bzw. das Gebiet passierende Fledermäuse, sind die Bauarbeiten auf die Tageszeiten zu beschränken
(Vermeidungsmaßnahme VSAP 3). Die Beleuchtungseinrichtungen sind im Vorhabengebiet so zu gestalten, dass Be-
einträchtigungen von Fledermäusen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5)., wobei der Große Abend-
segler zu den gering oder nicht lichtempfindlichen Arten zählt (BfN 2016). Zudem ist durch mögliche Störreize keine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population des Großen Abendseglers zu erwarten.
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)
4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderungen des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen)
5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle
Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst
6. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen
zur Vermeidung
zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)
weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (B-Plan) dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen
treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.
ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum und in der biogeogra-
phischen Region zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen
die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind nicht erfüllt
Mopsfledermaus
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Rote Liste Status mit Angabe
RL Deutschland: 2
RL Thüringen: 2
Einstufung Erhaltungszustand Thüringen (LUX et al. 2014)
FV günstig/ hervorragend
U1 ungünstig - unzureichend
U2 ungünstig – schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung
2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum: Die Mopsfledermaus ist eine Art der Wälder und waldreichen Gebiete. Sie jagt sehr wendig in
Wipfelhöhe dicht an Vegetationskanten entlang und taucht auch immer wieder in den Kronenbereich ein. Neben
Wäldern werden auch Heckenreihen, Gewässer oder Gärten bejagt. Der Waldtyp oder die Baumartenzusammenset-
zung scheinen eine untergeordnete Rolle zu spielen, wichtig ist vor allem ein hoher Strukturreichtum mit verschiede-
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Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
nen Altersklassen und Saumstrukturen. Baumquartiere befinden sich vor allem hinter abgeplatzter Rinde, oder in
Stammanrissen, seltener in Spechthöhlen. Auch an Gebäuden werden enge Spalten als Quartiere bevorzugt. Typi-
sche Quartiere sind Fensterläden, Holzverkleidungen oder Fachwerkspalten. Fledermaus-Flachkästen werden auch
angenommen. Die Mopsfledermaus ist kältetolerant und wird im Winterquartier bevorzugt im Eingangsbereich oder
in teilweise frostgefährdeten unterirdischen Stollen, Tunneln, Ruinen oder Felsspalten gefunden, dabei bilden sich
auch teilweise freihängende Cluster von einigen bis mehreren hundert Tieren. Einzeltiere werden häufiger in Spalten
gefunden. Fortpflanzung: Die Weibchen bilden in Baumquartieren kleine Wochenstuben mit selten mehr als 15 Tie-
ren. In Gebäudequartieren können die Wochenstuben jedoch auch 100 Tiere und mehr Tiere umfassen. Im Juni
werden pro Weibchen 1-2 Jungtiere geboren, die nach sechs Wochen flügge werden. Männchen können in der Wo-
chenstubenzeit in Einzelquartieren und kleinen Gruppen sowohl räumlich getrennt als auch in der Nähe der Weib-
chen beobachtet werden. Im Spätsommer finden sich Paarungsgruppen (ein Männchen mit mehreren Weibchen) in
Baumquartieren. Die Paarung findet jedoch auch an Schwarmquartieren oder im Winterquartier statt. Mobilität/ Aus-
breitungspotenzial: Die Mopsfledermaus zählt zu den sehr mobilen Fledermausarten mit einer hohen Dynamik im
Quartierwechselverhalten. Ein Wochenstubenverband nutzt eine Vielzahl von Quartieren auf einer Fläche von mehr
als 64 ha. Sie ist ein schneller, wendiger Flieger und ihre Jagdgebiete liegen bis zu 4,5 km vom Quartier entfernt.
Dabei werden im Laufe der Nacht bis zu 10 Jagdgebiete angeflogen, die jeweils bis zu 9 ha groß sind. Auf den
Transferflügen zwischen den Jagdgebieten werden feste Flugrouten genutzt, die in 2 bis 5 m Höhe beflogen werden.
Sommer- und Winterquartiere liegen meist zwischen 20 und 40 km auseinander, Migrationssdistanzen von mehr als
100 km sind sehr selten (TLUG 2009a). Flugverhalten: bedingt strukturgebunden (bis strukturgebunden) (BRINKMANN
et al. 2008)
2.2 Verbreitung in Deutschland / in Thüringen
Deutschland: In Deutschland kommt die Mopsfledermaus in weiten Teilen vor und fehlt nur im äußersten Norden
und Nordwesten. Verbreitungsschwerpunkte liegen in Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Bayern (BfN 2011).
Thüringen: Die Mopsfledermaus kommt in Thüringen nur stellenweise vor, Verbreitungsschwerpunkte liegen im Al-
tenburger Lößgebiet, der Helme–Unstrut - Niederung sowie den Vorländern von Thüringer Wald und Schiefergebir-
ge. Die Art scheint in Ausbreitung zu sein, da mittlerweile auch aus früher nicht besiedelten Bereichen (z.B. Thürin-
ger Becken) mittlerweile Nachweise vorliegen. Winterfunde dominieren, bislang sind nur wenige Wochenstuben be-
kannt. Bei den Winterquartieren ist eine Tendenz zu “Massenüberwinterungsquartieren” erkennbar (TLUG 2009a).
2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen potenziell möglich
Im Rahmen der Fledermauskartierung wurden im Plangebiet Flugaktivitäten der Mopsfledermaus an den beiden
Batlogger-Standorten nachgewiesen. Es handelte sich um Transferflüge, wobei die Gehölzreihen im Plangebiet
vermutlich als Leitstrukturen genutzt werden. Vermutlich nutzt die Art das Plangebiet zumindest zeitweise auch als
Nahrungshabitat. Quartiere der Mopsfledermaus wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen. Es wurden insgesamt
drei Bäume erfasst, welche potentielle Quartierstrukturen für Fledermäuse aufweisen. Diese sind sowohl für spalten-
bewohnende Fledermausarten, wie die Mopsfledermaus, als auch für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse nutz-
bar (KUPS & FRANZ 2018).
3. Prognose und Bewertung der Schädigungen oder Störungen nach § 44 BNatSchG
Schädigungstatbestände
Folgende Schädigungen sind zu erwarten
3.1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein
Mit der im Rahmen der Baufeldfreimachung notwendigen Beseitigung von Bäumen mit potenziellen Fledermaus-
quartieren sind Tötungen und Verletzungen von Tieren möglich. Mit der Baufeldfreimachung im Zeitraum November
Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 17
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Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
bis Februar können Beeinträchtigungen von Tieren in Sommerquartieren ausgeschlossen werden (Vermeidungs-
maßnahme VSAP 1). Zu beseitigende potenzielle Quartierbäume werden vor der Fällung auf Besatz mit überwintern-
den Fledermäusen kontrolliert und diese gegebenenfalls fachgerecht geborgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 2).
Gebäude oder sonstige Bauwerke mit potenziellen Quartierspalten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Beleuch-
tung im Vorhabengebiet werden so gestaltet, so dass z.B. Anlockungen von Fledermäusen und Unfallrisiken im Be-
reich der Verkehrsflächen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Besondere Kollisionsrisiken oder
sonstige Tötungen und Verletzungen sind durch das geplante Vorhaben für Fledermäuse ansonsten nicht zu erwar-
ten.
Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen
a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung
Bauzeitenregelungen sind erforderlich / vorgesehen
das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes und nach dem Verlassen geräumt
potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art (z.B. Baumhöhlen) werden vor dem Eingriff auf Be-
satz geprüft
b) Weitergehende konfliktvermeidende Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten
nicht notwendig
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein
3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs1, Nr. 3 BNatSchG)
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört? ja nein
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein
CEF-Maßnahmen erforderlich? ja nein
Funktionalität wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein
Für das Vorhaben müssen potenzielle Quartierbäume der Mopsfledermaus beseitigt werden. Die Beseitigung hat
außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse zu erfolgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 1). Als Ausgleich für
den Verlust werden im Umfeld Ersatzquartiere angebracht (Ausgleichsmaßnahme ACEF 1). Zudem gehen im Plange-
biet Nahrungsflächen der Mopsfledermaus verloren. Der bei KUPS & FRANZ (2018) vorgesehene Erhalt von Gehölzen
ist aufgrund der geplanten Art der Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) nicht möglich. In den Randberei-
chen werden jedoch sowohl lineare Baumbestände erhalten als auch im Rahmen des Vorhabens neue Bäume ge-
pflanzt. Auch im Bereich der Parkplätze sollen neue Bäume gepflanzt werden, so dass teilweise neue potenzielle
Nahrungsflächen geschaffen werden. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterlie-
gen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch
tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt (LANA
2009). Davon ist in Anbetracht der vergleichsweise geringen Nachweise jagender Tiere und der im Plangebiet und
im Umfeld verbleibenden Jagdhabitate nicht auszugehen. Insgesamt wird die Funktionalität der betroffenen (poten-
ziellen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
3.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ge-
stört? ja nein
Maßnahmen erforderlich? ja nein
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein
Während der Bauzeit kommt es zu Störwirkungen durch akustische und optische Reize der Baumaßnahmen. Hier-
durch sind Störungen im Bereich von Nahrungshabitaten möglich, wobei im Vorhabenbereich bzw. in dessen Umge-
Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 18
18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018
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Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
bung keine Quartiere der Mopsfledermaus bekannt sind. Zur Vermeidung von Störwirkungen auf jagende Fleder-
mäuse, sind die Bauarbeiten auf die Tageszeiten zu beschränken (Vermeidungsmaßnahme VSAP 3). Die Beleuch-
tungseinrichtungen sind im Vorhabengebiet so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen von Fledermäusen minimiert
werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Zudem ist durch mögliche Störreize keine Verschlechterung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Population der Mopsfledermaus zu erwarten
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)
4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderungen des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen) t relevant
5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle
Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst
6. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen
zur Vermeidung
zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)
weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (B-Plan) dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen
treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.
ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum und in der biogeogra-
phischen Region zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen
die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind nicht erfüllt
Mückenfledermaus
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Rote Liste Status mit Angabe
RL Deutschland: D
RL Thüringen: D
Einstufung Erhaltungszustand Thüringen (LUX et al. 2014)
FV günstig/ hervorragend
U1 ungünstig - unzureichend
U2 ungünstig – schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung
2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum: Mückenfledermaus ist wesentlich stärker auf Auwälder, Niederungen und Gewässer angewiesen als
die Zwergfledermaus. Vor allem während der Jungenaufzucht werden Gewässer und ihre Randbereiche als haupt-
sächliche Jagdgebiete angenommen, während außerhalb der Fortpflanzungszeit auch Heckenstrukturen oder Wald-
ränder bejagt werden. Wochenstubenquartiere finden sich hinter der Außenverkleidung von Gebäuden, Flachdach-
Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 19
18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail: [email protected]
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
abschlüssen oder Zwischendächern, in Baumhöhlen und in Fledermauskästen. Paarungsquartiere haben oft expo-
nierte Standorte. Winterquartiernachweise sind bislang spärlich und stammen aus Gebäuden, Baumhöhlen und Fle-
dermauskästen. Fortpflanzung: Daten zur Fortpflanzung liegen bislang kaum vor. Zwillingsgeburten scheinen die
Regel zu sein. Adulte Männchen beziehen bereits ab Juni Balz- und Paarungsquartiere in die sie mit Balzflügen ab
Ende Juli bis zu 12 Weibchen locken. Paarungsquartiere werden über Jahre aufgesucht. Mobili-
tät/Ausbreitungspotenzial: Insgesamt scheint die Mückenfledermaus kleinräumiger, aber auf einem größeren Ge-
samtareal als die Zwergfledermaus zu jagen. Die bislang beobachtete Jagdgebietsentfernung von 1,7 km ist etwas
größer als die der Zwergfledermaus, aber die Teiljagdgebiete werden kleinräumiger beflogen. Das Auftreten von
Paarungsgruppen in Gebieten, in denen die Art im Sommer nicht gefunden wurde, spricht für zumindest kleinräumi-
ge Wanderungen (TLUG 2009a). Flugverhalten: bedingt strukturgebunden (BRINKMANN et al. 2008)
2.2 Verbreitung in Deutschland / in Thüringen
Deutschland: Nach dem heutigen Kenntnisstand zur Verbreitung der Mückenfledermaus ist die Art in ganz Deutsch-
land vertreten, wenn auch nach wie vor aufgrund der lückenhaften Erfassung keine genauen Angaben zu ihrem Be-
stand in Deutschland gemacht werden können. Jedoch zeichnet sich durch die intensivere Suche nach der Mücken-
fledermaus in den vergangenen Jahren ab, dass die Art nicht so selten ist, wie man zunächst vermutete. So werden
neben den mittlerweile zahlreichen Detektornachweisen in fast allen Bundesländern, auch zunehmend Winterquar-
tiere, Sommer- und Paarungsquartiere, sowie Wochenstuben nachgewiesen (BFN 2011).
Thüringen: Umfassende Aussagen zur Verbreitung der Mückenfledermaus in Thüringen liegen bisher nicht vor. Im
Stadtgebiet von Gera wurde eine der größten derzeit bekannten Wochenstuben Deutschlands nachgewiesen (TRESS
et al. 2012).
2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen potenziell möglich
Im Rahmen der Fledermauskartierung wurden im Plangebiet Flugaktivitäten der Mückenfledermaus an den beiden
Batlogger-Standorten sowie bei den Detektorbegehungen nachgewiesen. Es handelte sich um Transferflüge und po-
tenzielle Jagdflüge. Die Art zeigte eine Aktivität in der ganzen Nacht bzw. eine erhöhte Aktivität zur Ausflugszeit.
Dies deutet darauf hin, dass sich ein Sommerquartier von Mückenfledermäusen in der näheren Umgebung befindet.
Das Plangebiet stellt aufgrund der vorhandenen Biotop- und Nutzungsstrukturen ein gutes Jagdhabitat für die Mü-
ckenfledermaus dar. Im Plangebiet wurden keine Quartiere der Mückenfledermaus nachgewiesen. Es wurden insge-
samt drei Bäume erfasst, welche potentielle Quartierstrukturen für Fledermäuse aufweisen. Diese sind sowohl für
spaltenbewohnende Fledermausarten als auch für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse nutzbar (KUPS & FRANZ
2018).
3. Prognose und Bewertung der Schädigungen oder Störungen nach § 44 BNatSchG
Schädigungstatbestände
Folgende Schädigungen sind zu erwarten
3.1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein
Mit der im Rahmen der Baufeldfreimachung notwendigen Beseitigung von Bäumen mit potenziellen Fledermaus-
quartieren sind Tötungen und Verletzungen von Tieren möglich. Mit der Baufeldfreimachung im Zeitraum November
bis Februar können Beeinträchtigungen von Tieren in Sommerquartieren ausgeschlossen werden (Vermeidungs-
maßnahme VSAP 1). Zu beseitigende potenzielle Quartierbäume werden vor der Fällung auf Besatz mit überwintern-
den Fledermäusen kontrolliert und diese gegebenenfalls fachgerecht geborgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 2).
Gebäude oder sonstige Bauwerke mit potenziellen Quartierspalten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Beleuch-
tung im Vorhabengebiet werden so gestaltet, so dass z.B. Anlockungen von Fledermäusen und Unfallrisiken im Be-
reich der Verkehrsflächen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Die Mückenfledermaus zählt dabei zu
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Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
den typischerweise an Straßenlaternen jagenden Arten (BfN 2016). Besondere Kollisionsrisiken oder sonstige Tö-
tungen und Verletzungen sind durch das geplante Vorhaben für Fledermäuse ansonsten nicht zu erwarten..
Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen
a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung
Bauzeitenregelungen sind erforderlich / vorgesehen
das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes und nach dem Verlassen geräumt
potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art (z.B. Baumhöhlen) werden vor dem Eingriff auf Be-
satz geprüft
b) Weitergehende konfliktvermeidende Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten
nicht notwendig
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein
3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs1, Nr. 3 BNatSchG)
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört? ja nein
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein
CEF-Maßnahmen erforderlich? ja nein
Funktionalität wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein
Für das Vorhaben müssen potenzielle Quartierbäume der Mückenfledermaus beseitigt werden. Die Beseitigung hat
außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse zu erfolgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 1). Als Ausgleich für
den Verlust werden im Umfeld Ersatzquartiere angebracht (Ausgleichsmaßnahme ACEF 1). Zudem gehen im Plange-
biet Nahrungsflächen der Mückenfledermaus verloren. Der bei KUPS & FRANZ (2018) vorgesehene Erhalt von Gehöl-
zen ist aufgrund der geplanten Art der Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) nicht möglich. In den Randbe-
reichen werden jedoch sowohl lineare Baumbestände erhalten als auch im Rahmen des Vorhabens neue Bäume
gepflanzt. Auch im Bereich der Parkplätze sollen neue Bäume gepflanzt werden, so dass teilweise neue potenzielle
Nahrungsflächen geschaffen werden. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterlie-
gen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch
tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt (LANA
2009). Die Ergebnisse der Fledermauskartierung deuten auf ein Sommerquartier von Mückenfledermäusen in der
näheren Umgebung. Unter Berücksichtigung der im Plangebiet und im Umfeld verbleibenden Jagdhabitate wird da-
von ausgegangen, dass die Funktion des möglichen Sommerquartiers in der Umgebung durch das Vorhaben nicht
vollständig entfällt. Insgesamt wird die Funktionalität der betroffenen (potenziellen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
3.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ge-
stört? ja nein
Maßnahmen erforderlich? ja nein
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein
Während der Bauzeit kommt es zu Störwirkungen durch akustische und optische Reize der Baumaßnahmen. Hier-
durch sind Störungen im Bereich von Nahrungshabitaten möglich, wobei im Vorhabenbereich keine Quartiere der
Mückenfledermaus bekannt sind. Die Ergebnisse der Fledermauskartierung deuten jedoch darauf hin, dass sich ein
Sommerquartier von Mückenfledermäusen in der näheren Umgebung befindet. Zur Vermeidung von Störwirkungen
auf jagende Fledermäuse, sind die Bauarbeiten auf die Tageszeiten zu beschränken (Vermeidungsmaßnahme VSAP
3). Die Beleuchtungseinrichtungen sind im Vorhabengebiet so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen von Fleder-
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Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
mäusen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5), wobei die Mückenfledermaus zu den gering oder nicht
lichtempfindlichen Arten zählt (BfN 2016). Zudem ist durch mögliche Störreize keine Verschlechterung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Population der Mückenfledermaus zu erwarten.
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)
4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderungen des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen)
5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle
Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst
6. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen
zur Vermeidung
zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)
weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (B-Plan) dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen
treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.
ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum und in der biogeogra-
phischen Region zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen
die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind.
Falls nicht zutreffend:
Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind nicht erfüllt
Rauhautfledermaus
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Rote Liste Status mit Angabe
RL Deutschland
RL Thüringen: 2
Einstufung Erhaltungszustand Thüringen (LUX et al. 2014)
FV günstig/ hervorragend
U1 ungünstig - unzureichend
U2 ungünstig – schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung
2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Lebensraum: Die Rauhautfledermaus ist, auch auf dem Zug, eine Art der reich strukturierten und feuchten Laub-
mischwälder, der Au- und Niederungswälder, aber auch der Parklandschaften. Sie jagt in schnellen geradlinigen
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Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Flug an linearen Elementen von Gewässerufern, Waldrändern, Schilf- und Feuchtflächen, selten auch in lichten Alt-
holzbeständen in Höhen von 3 bis 20 m. Sie bevorzugt Baumhöhlen, Holzspalten und Stammrisse in Laub- oder Kie-
fernwälder als Wochenstubenquartier, aber es werden auch Wochenstuben an Holzverkleidungen von Scheunen
und Häusern gefunden. Einzel- und Paarungsquartiere finden sich vor allem in Baumhöhlen und –spalten, aber auch
in Felsspalten oder in Dehnungsfugen von Brücken. Paarungsquartiere sind gerne an exponierten Stellen wie Alleen
oder am Flussufer / Waldrand oder einzeln stehenden Bauwerken und Gebäuden. Winterquartiere finden sich vor al-
lem in Baumhöhlen. Die Überwinterung erfolgt einzeln oder in kleinen Gruppen. Im Siedlungsbereich werden die Tie-
re typischerweise in Brennholzstapeln gefunden. Fortpflanzung: Ende Mai, Anfang Juni werden die Jungtiere in den
(nordostdeutschen) Wochenstuben geboren und können nach 4 Wochen bereits fliegen. Zwillinge sind die Regel.
Paarungen erfolgen teils in Wochenstubennähe oder auf dem Zug. Männchen beziehen im Herbst Paarungsquartie-
re in der Nähe von Wochenstuben und längs der Zugwege und locken mit Balzrufen vorbeiziehende Weibchen. Sie
vermitteln so den ortsunkundigen Weibchen auch Übertragungsmöglichkeiten. In den Paarungsquartieren finden
sich Harems von 3 bis 10 Tieren, zusammen mit dem männlichen Quartierbesitzer. Mobilität/Ausbreitungspotenzial:
Jagdgebiete werden in Entfernungen von bis zu 6,5 km vom Quartier angeflogen. Die Aktionsräume eines Individu-
ums betragen bis zu 22 km². Innerhalb dieser Fläche werden 4 bis 11 kleinere, wenige ha große Teiljagdgebiete an-
geflogen. Die Rauhautfledermaus ist ein saisonaler Weitwanderer, dessen Zugverhalten seit Jahrzehnten untersucht
wird. Die Überwinterungsgebiete liegen über 1.000 km von den Sommergebieten entfernt. Aus den Wochenstuben-
gebieten ziehen im August zuerst die Weibchen und im September dann die Männchen ab. Die Zugleistung liegt im
Schnitt zwischen 30 und 50 km pro Nacht. Dabei wandern die Tiere nicht jede Nacht, sondern „hüpfen“ von einem
Rastgebiet zum anderen. Zugnächte könnten, ähnlich wie beim Abendsegler, durch Außenfaktoren determiniert sein
(TLUG 2009a). Flugverhalten: bedingt strukturgebunden (BRINKMANN et al. 2008)
2.2 Verbreitung in Deutschland / in Thüringen
Deutschland: Für Deutschland liegen aus allen Bundesländern Nachweise der Rauhautfledermaus vor. Die Nach-
weise von Wochenstuben sind aber weitgehend auf Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg beschränkt. Es ist
jedoch anscheinend eine Ausweitung des Reproduktionsgebietes zu beobachten. So liegen Einzelfunde von Wo-
chenstuben aus Schleswig-Holstein, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen vor. Die übrigen Gebiete
Deutschlands werden vor allem während der Durchzugs- und Paarungszeit, sowie zur Überwinterung besiedelt. Die
Überwinterungsgebiete befinden sich in Deutschland vor allem südwestlich der Elbe, wobei ein Nachweisschwer-
punkt im Bodenseeraum liegt (BFN 2011).
Thüringen: Thüringen ist als klassisches Durchzugsgebiet der Rauhautfledermaus einzustufen. Nachweise gibt es
aus den meisten Teilen Thüringens, wobei auffällig ist, dass sich die Beobachtungen entsprechend dem Zugge-
schehen in der Nähe von Fließgewässern konzentrieren (TRESS et al. 2012).
2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen potenziell möglich
Im Rahmen der Fledermauskartierung wurden im Plangebiet Flugaktivitäten der Rauhautfledermaus an den beiden
Batlogger-Standorten nachgewiesen. Es handelte sich um Transferflüge und potenzielle Jagdflüge. Das Plangebiet
stellt aufgrund der vorhandenen Biotop- und Nutzungsstrukturen ein gutes Jagdhabitat für die Rauhautfledermaus
dar. Quartiere der Rauhautfledermaus wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen. Es wurden insgesamt drei Bäume
erfasst, welche potentielle Quartierstrukturen für Fledermäuse aufweisen. Diese sind sowohl für spaltenbewohnende
Fledermausarten als auch für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse nutzbar (KUPS & FRANZ 2018).
3. Prognose und Bewertung der Schädigungen oder Störungen nach § 44 BNatSchG
Schädigungstatbestände
Folgende Schädigungen sind zu erwarten
Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 23
18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail: [email protected]
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
3.1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein
Mit der im Rahmen der Baufeldfreimachung notwendigen Beseitigung von Bäumen mit potenziellen Fledermaus-
quartieren sind Tötungen und Verletzungen von Tieren möglich. Mit der Baufeldfreimachung im Zeitraum November
bis Februar können Beeinträchtigungen von Tieren in Sommerquartieren ausgeschlossen werden (Vermeidungs-
maßnahme VSAP 1). Zu beseitigende potenzielle Quartierbäume werden vor der Fällung auf Besatz mit überwintern-
den Fledermäusen kontrolliert und diese gegebenenfalls fachgerecht geborgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 2).
Gebäude oder sonstige Bauwerke mit potenziellen Quartierspalten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Beleuch-
tung im Vorhabengebiet werden so gestaltet, so dass z.B. Anlockungen von Fledermäusen und Unfallrisiken im Be-
reich der Verkehrsflächen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Die Rauhautfledermaus zählt dabei zu
den typischerweise an Straßenlaternen jagenden Arten (BfN 2016). Besondere Kollisionsrisiken oder sonstige Tö-
tungen und Verletzungen sind durch das geplante Vorhaben für Fledermäuse ansonsten nicht zu erwarten.
Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen
a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung
Bauzeitenregelungen sind erforderlich / vorgesehen
das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes und nach dem Verlassen geräumt
potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art (z.B. Baumhöhlen) werden vor dem Eingriff auf Be-
satz geprüft
b) Weitergehende konfliktvermeidende Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten
nicht notwendig
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein
3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs1, Nr. 3 BNatSchG)
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört? ja nein
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein
CEF-Maßnahmen erforderlich? ja nein
Funktionalität wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein
Für das Vorhaben müssen potenzielle Quartierbäume der Rauhautfledermaus beseitigt werden. Die Beseitigung hat
außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse zu erfolgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 1). Als Ausgleich für
den Verlust werden im Umfeld Ersatzquartiere angebracht (Ausgleichsmaßnahme ACEF 1). Zudem gehen im Plange-
biet Nahrungsflächen der Rauhautfledermaus verloren. Der bei KUPS & FRANZ (2018) vorgesehene Erhalt von Gehöl-
zen ist aufgrund der geplanten Art der Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) nicht möglich. In den Randbe-
reichen werden jedoch sowohl lineare Baumbestände erhalten als auch im Rahmen des Vorhabens neue Bäume
gepflanzt. Auch im Bereich der Parkplätze sollen neue Bäume gepflanzt werden, so dass teilweise neue potenzielle
Nahrungsflächen geschaffen werden. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterlie-
gen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch
tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig entfällt (LANA
2009). Unter Berücksichtigung der im Plangebiet und im Umfeld verbleibenden Jagdhabitate wird davon ausgegan-
gen, dass dies nicht der Fall ist. Insgesamt wird die Funktionalität der betroffenen (potenziellen) Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
3.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ge-
Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 24
18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018
Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail: [email protected]
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
stört? ja nein
Maßnahmen erforderlich? ja nein
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein
Während der Bauzeit kommt es zu Störwirkungen durch akustische und optische Reize der Baumaßnahmen. Hier-
durch sind Störungen im Bereich von Nahrungshabitaten möglich, wobei im Vorhabenbereich bzw. in dessen Umge-
bung keine Quartiere der Rauhautfledermaus bekannt sind. Zur Vermeidung von Störwirkungen auf jagende Fle-
dermäuse, sind die Bauarbeiten auf die Tageszeiten zu beschränken (Vermeidungsmaßnahme VSAP 3). Die Be-
leuchtungseinrichtungen sind im Vorhabengebiet so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen von Fledermäusen mini-
miert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5), wobei die Rauhautfledermaus zu den gering oder nicht lichtempfind-
lichen Arten zählt (BfN 2016). Zudem ist durch mögliche Störreize keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population der Rauhautfledermaus zu erwarten.
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)
4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderungen des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen)
5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle
Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst
6. Fazit
Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen
zur Vermeidung
zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)
weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)
sind im zu verfügenden Plan (B-Plan) dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen
treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.
ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum und in der bi