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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT GERA

Date post: 05-Oct-2021
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Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen (Einzelbäume) in der Stadt Gera vom 5. Februar 2019 Gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) i. V. m. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 36 Abs. 4 des üringer Gesetzes für Natur und Landschaſt (ürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) und auf Grund des § 29 Abs. 2 Nr. 2 der ü- ringer Kommunalordnung (ürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) verordnet der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Gera als Untere Naturschutzbehörde: § 1 Schutzgegenstand (1) Die nachfolgend unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Bäume werden als Naturdenkmal geschützt. (2) Der Schutz umfasst den jeweiligen Baum einschließlich seiner Krone und Wurzeln sowie die Umgebung des Baumes in folgendem Umfang: (3) Die Schutzgebietskarten im Maßstab 1:1000, in der die Naturdenkmale mit einem schwarzen Stern und der jeweiligen mitgeschützten Umgebung markiert sind, sind Bestandteil dieser Verordnung. Maßgeblich für die Lage der Naturdenkmale sind die Eintragungen in den jeweiligen Karten. Die Schutzgebietskar- ten werden in der Stadtverwaltung Gera, Untere Naturschutzbehörde, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (4) Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Tabelle 1 aufgeführten Standortbe- zeichnungen. Die Naturdenkmale werden anhand ihrer Lagebeschreibung (Spalte c), unter Angabe der Gemarkung (Spalte d), der Flurnummer (Spalte e) und der Flurstücksnummer (Spalte f) bzw. durch die aufgeführten Koordinaten (Spalte g, UTM (WGS84) 33 U) dargestellt. Die örtliche Lage der Naturdenk- male ergibt sich aus den als Anlagen zu dieser Verordnung im Maßstab 1:5000 veröffentlichten Über- sichtskarten, in denen die Naturdenkmale mit einem schwarzen Stern gekennzeichnet sind. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage der Naturdenkmale im Stadtgebiet Gera. (5) Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Verordnung. § 2 Schutzinhalt, Schutzzweck (1) Der allgemeine Schutzzweck ist die langfristige Sicherung und Erhaltung der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bäume. (2) Zweck der Festsetzung der Bäume als Naturdenkmal ist es, § 3 Verbote (1) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmale führen können, sind verboten. (2) Es ist deshalb insbesondere verboten: 1. Bestandteile der Bäume abzusägen, abzuschlagen oder abzubrechen, ihr Wurzelwerk oder ihre Rinde zu beschädigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen, 2. die Bodenoberfläche im Bereich der Bäume und ihrer geschützten Umgebung mit einer teilweise oder vollständig wasserundurchlässigen Decke, z.B. Asphalt, Beton usw. zu befestigen 3. die Bodengestalt des Wurzelbereichs der Bäume und ihrer mitgeschützten Umgebung zu verändern (z.B. durch Abgrabung von Bodenbestandteilen, durch Aufschüttungen, Ablagerungen, Versiegelung und dergleichen), 4. an den Bäumen Inschriſten, Plakate, Bild- oder Schriſttafeln anzubringen oder diese in ihrer mitge- schützten Umgebung aufzustellen, 5. die Bäume farblich zu markieren, zu bestreichen, Zeichen oder ähnliches einzuritzen sowie Nägel oder sonstige Metalle einzuschlagen, 6. im Bereich der Naturdenkmale und ihrer mitgeschützten Umgebung bauliche Anlagen im Sinne der üringer Bauordnung (in der jeweils geltenden Fassung) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern oder ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf, 7. die Bäume zu düngen oder Pflanzenschutzmittel oder Insektizide anzuwenden sowie die mitgeschütz- te Umgebung der Bäume durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 8. im Bereich der Naturdenkmale und ihrer mitgeschützten Umgebung Abfälle, insbesondere Gartenab- fälle, abzulagern oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen. (3) Ferner ist es im geschützten Bereich nach § 1 Abs. 2 der Verordnung insbesondere verboten: 1. Personenkraſtwagen, Lastkraſtwagen, Baufahrzeuge, Bauwagen oder mobile Toiletten abzustellen, zu parken oder damit zu fahren, 2. feste Grillplätze oder Holzkohleroste zu betreiben, 3. Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben, Abwässer oder Ähnliches zu lagern, auszuschütten oder auszugie- ßen, 4. Feuer unter den Naturdenkmalen sowie auf ihrer umgebenden Grünfläche zu entfachen, 5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Bänke und Sitzgruppen aufzustellen sowie 6. Wohnwagen, Zelte oder ähnliche, dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienen- de Anlagen sowie der Unterbringung von Tieren dienende Anlagen aufzustellen oder abzustellen. § 4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind (1) das Betreten und Befahren des Naturdenkmals einschließlich seiner mitgeschützten Umgebung durch Nutzungsberechtigte im Rahmen der durch diese Verordnung zugelassenen Nutzungen, durch Grund- eigentümer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie durch sonstige Berechtigte im Zusammen- hang mit einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 3, 4, 5 und 9, (2) die ordnungsgemäße landwirtschaſtliche Bodennutzung im bisherigen Umfang unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 2 Abs. 2; weitergehende landwirtschaſtliche Maßnahmen mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, (3) das Aufstellen und Anbringen von Zeichen und Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Naturdenkmale hinweisen, auf Veranlassung der Unteren Naturschutz-behörde, (4) Schutz- und Pflegemaßnahmen, (5) über Abs. 4 hinausgehende Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht, die zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind, nach - soweit möglich - vorheriger, ansonsten mit unverzüglicher nachträglicher Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde, (6) Forschungsuntersuchungen durch wissenschaſtliche Institute, Hochschulen, und Naturkundemuseen mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde, (7) die Mahd der mitgeschützten Umgebung des Naturdenkmals sowie das Entfernen von Stockaustrieben, ohne die Rinde des Baumes zu beschädigen, (8) ordnungsgemäße Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vorhandener baulicher Anlagen, Straßen, Wege und Plätze mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde, (9) Kontroll-, Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden ober- oder unterirdischen Leitungen der Wasser- oder Energiewirtschaſt oder der Telekommunikation sowie den Aus- oder Neu- bau genannter Leitungen mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Nr. Bezeichnung des Naturdenkmals, wis- senschaftlicher Art- name Standortbezeichnung Lage- beschreibung Gemarkung Flur Flst. Koordinaten a b c d e f g 1 Stieleiche in Lauen- hain Quercus robur Lauenhain 1a Söllmnitz 3 213, 216/1, 218, 245, 282 O: 299.591 N: 5.647.331 2 Schwarzpappel am Erlbach in Thieschitz Populus nigra Im Thieschitzer Winkel, Der Erl- bach Thieschitz 4 413/17 O: 292.400 N: 5.643.865 3 Schwarzpappel an der Brahme in Tinz Populus nigra Die Brahme Tinz 1 25/23 237/3 O: 294.025 N: 5.643.343 4 Flatterulme Kindergar- ten Wasserkunst Ulmus laevis Wasserkunst- straße 1 Gera 0 4674/3 O: 295.007 N: 5.638.836 5 Ginkgo Biermann- Quartier Ginkgo biloba L. Leibnizstraße 1 Untermhaus 4 142/2 O: 293.835 N: 5.641.225 Nr. Bezeichnung des Natur- denkmals, wissenschaftli- cher Artname Schutzzweck 1 Stieleiche in Lauenhain Quercus robur den markanten, landschaftsprägenden Baum auf- grund seines arttypischen Habitus und seines hohen ökologischen Wertes zu erhalten. 2 Schwarzpappel am Erlbach in Thieschitz Populus nigra den markanten Baum aufgrund seiner Seltenheit und Gefährdung sowie seiner hohen ökologischen Bedeu- tung zu erhalten. 3 Schwarzpappel an der Brahme in Tinz Populus nigra den markanten Baum aufgrund seiner Seltenheit und Gefährdung, seines hohen Alters sowie seiner hohen ökologischen Bedeutung zu erhalten. 4 Flatterulme Kindergarten Wasserkunst Ulmus laevis den markanten Baum aufgrund des ortsbildprägenden Charakters und seiner Seltenheit zu erhalten. 5 Ginkgo Biermann-Quartier Ginkgo biloba L. den ältesten Ginkgo im Stadtgebiet aufgrund seiner Seltenheit und seiner landeskundlichen Bedeutung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gartengestal- tung der Biermannvilla zu erhalten Nr. Bezeichnung des Naturdenkmals Beschreibung der mit dem Baum geschützten Umge- bung 1 Stieleiche in Lauen- hain die vorhandene Wiesenfläche in Form eines Vierecks in einer Gesamtgröße von 14 x 14 m und einem Abstand von jeweils 7 m bis zur Feldkante 2 Schwarzpappel am Erlbach in Thieschitz die vorhandene Wiesenfläche einschließlich des Uferberei- ches des Erlbachs in einer Gesamtgröße von 20 x 20 m 3 Schwarzpappel an der Brahme in Tinz die vorhandene Grün- bzw. Gehölzfläche einschließlich des Uferbereiches der Brahme in einer Gesamtgröße von 20 x 20 m 4 Flatterulme Kindergar- ten Wasserkunst die vorhandene Grünfläche in Form eines Vierecks mit den Maßen von 8,20 m in östliche Richtung ab Kante Fußweg und von 10,50 m in südliche Richtung ab der Gebäudekante 5 Ginkgo Biermann- Quartier die vorhandene Grünfläche in Form eines Vierecks in der Größe von 10 x 10 m ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT GERA Nr. 8 Mittwoch, 27. Februar 2019 2019 Fortsetzung auf Seite 4
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Page 1: ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT GERA

Verordnungzur Festsetzung von Naturdenkmalen (Einzelbäume) in der Stadt Gera vom 5. Februar 2019

Gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) i. V. m. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 36 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) und auf Grund des § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thü-ringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) verordnet der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Gera als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die nachfolgend unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Bäume werden als Naturdenkmal geschützt.

(2) Der Schutz umfasst den jeweiligen Baum einschließlich seiner Krone und Wurzeln sowie die Umgebung des Baumes in folgendem Umfang:

(3) Die Schutzgebietskarten im Maßstab 1:1000, in der die Naturdenkmale mit einem schwarzen Stern und der jeweiligen mitgeschützten Umgebung markiert sind, sind Bestandteil dieser Verordnung. Maßgeblich für die Lage der Naturdenkmale sind die Eintragungen in den jeweiligen Karten. Die Schutzgebietskar-ten werden in der Stadtverwaltung Gera, Untere Naturschutzbehörde, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

(4) Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Tabelle 1 aufgeführten Standortbe-zeichnungen. Die Naturdenkmale werden anhand ihrer Lagebeschreibung (Spalte c), unter Angabe der Gemarkung (Spalte d), der Flurnummer (Spalte e) und der Flurstücksnummer (Spalte f) bzw. durch die aufgeführten Koordinaten (Spalte g, UTM (WGS84) 33 U) dargestellt. Die örtliche Lage der Naturdenk-male ergibt sich aus den als Anlagen zu dieser Verordnung im Maßstab 1:5000 veröffentlichten Über-sichtskarten, in denen die Naturdenkmale mit einem schwarzen Stern gekennzeichnet sind. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage der Naturdenkmale im Stadtgebiet Gera.

(5) Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Verordnung.

§ 2 Schutzinhalt, Schutzzweck

(1) Der allgemeine Schutzzweck ist die langfristige Sicherung und Erhaltung der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bäume.

(2) Zweck der Festsetzung der Bäume als Naturdenkmal ist es,

§ 3 Verbote

(1) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmale führen können, sind verboten.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten: 1. Bestandteile der Bäume abzusägen, abzuschlagen oder abzubrechen, ihr Wurzelwerk oder ihre Rinde

zu beschädigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen, 2. die Bodenoberfläche im Bereich der Bäume und ihrer geschützten Umgebung mit einer teilweise oder

vollständig wasserundurchlässigen Decke, z.B. Asphalt, Beton usw. zu befestigen 3. die Bodengestalt des Wurzelbereichs der Bäume und ihrer mitgeschützten Umgebung zu verändern

(z.B. durch Abgrabung von Bodenbestandteilen, durch Aufschüttungen, Ablagerungen, Versiegelung und dergleichen),

4. an den Bäumen Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder diese in ihrer mitge-schützten Umgebung aufzustellen,

5. die Bäume farblich zu markieren, zu bestreichen, Zeichen oder ähnliches einzuritzen sowie Nägel oder sonstige Metalle einzuschlagen,

6. im Bereich der Naturdenkmale und ihrer mitgeschützten Umgebung bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung (in der jeweils geltenden Fassung) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern oder ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf,

7. die Bäume zu düngen oder Pflanzenschutzmittel oder Insektizide anzuwenden sowie die mitgeschütz-te Umgebung der Bäume durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

8. im Bereich der Naturdenkmale und ihrer mitgeschützten Umgebung Abfälle, insbesondere Gartenab-fälle, abzulagern oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen.

(3) Ferner ist es im geschützten Bereich nach § 1 Abs. 2 der Verordnung insbesondere verboten:1. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Baufahrzeuge, Bauwagen oder mobile Toiletten abzustellen, zu

parken oder damit zu fahren, 2. feste Grillplätze oder Holzkohleroste zu betreiben, 3. Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben, Abwässer oder Ähnliches zu lagern, auszuschütten oder auszugie-

ßen,4. Feuer unter den Naturdenkmalen sowie auf ihrer umgebenden Grünfläche zu entfachen,5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Bänke und Sitzgruppen aufzustellen

sowie6. Wohnwagen, Zelte oder ähnliche, dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienen-

de Anlagen sowie der Unterbringung von Tieren dienende Anlagen aufzustellen oder abzustellen.

§ 4 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind

(1) das Betreten und Befahren des Naturdenkmals einschließlich seiner mitgeschützten Umgebung durch Nutzungsberechtigte im Rahmen der durch diese Verordnung zugelassenen Nutzungen, durch Grund-eigentümer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie durch sonstige Berechtigte im Zusammen-hang mit einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 3, 4, 5 und 9,

(2) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 2 Abs. 2; weitergehende landwirtschaftliche Maßnahmen mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde,

(3) das Aufstellen und Anbringen von Zeichen und Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Naturdenkmale hinweisen, auf Veranlassung der Unteren Naturschutz-behörde,

(4) Schutz- und Pflegemaßnahmen,

(5) über Abs. 4 hinausgehende Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht, die zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind, nach - soweit möglich - vorheriger, ansonsten mit unverzüglicher nachträglicher Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde,

(6) Forschungsuntersuchungen durch wissenschaftliche Institute, Hochschulen, und Naturkundemuseen mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde,

(7) die Mahd der mitgeschützten Umgebung des Naturdenkmals sowie das Entfernen von Stockaustrieben, ohne die Rinde des Baumes zu beschädigen,

(8) ordnungsgemäße Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vorhandener baulicher Anlagen, Straßen, Wege und Plätze mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde,

(9) Kontroll-, Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden ober- oder unterirdischen Leitungen der Wasser- oder Energiewirtschaft oder der Telekommunikation sowie den Aus- oder Neu-bau genannter Leitungen mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Nr. Bezeichnung des

Naturdenkmals, wis-senschaftlicher Art-

name Standortbezeichnung

Lage-beschreibung Gemarkung Flur Flst. Koordinaten

a b c d e f g

1

Stieleiche in Lauen-hain Quercus robur Lauenhain 1a Söllmnitz 3

213, 216/1, 218, 245, 282

O: 299.591 N: 5.647.331

2 Schwarzpappel am Erlbach in Thieschitz Populus nigra

Im Thieschitzer Winkel, Der Erl-bach

Thieschitz 4 413/17 O: 292.400

N: 5.643.865

3 Schwarzpappel an der Brahme in Tinz Populus nigra

Die Brahme Tinz 1 25/23 237/3

O: 294.025 N: 5.643.343

4 Flatterulme Kindergar-ten Wasserkunst Ulmus laevis

Wasserkunst-straße 1 Gera 0 4674/3

O: 295.007 N:

5.638.836

5 Ginkgo Biermann-Quartier Ginkgo biloba L.

Leibnizstraße 1 Untermhaus 4 142/2 O: 293.835

N: 5.641.225

Nr. Bezeichnung des Naturdenkmals

Beschreibung der mit dem Baum geschützten Umge-bung

1 Stieleiche in Lauen-hain

die vorhandene Wiesenfläche in Form eines Vierecks in einer Gesamtgröße von 14 x 14 m und einem Abstand von jeweils 7 m bis zur Feldkante

2 Schwarzpappel am Erlbach in Thieschitz

die vorhandene Wiesenfläche einschließlich des Uferberei-ches des Erlbachs in einer Gesamtgröße von 20 x 20 m

3 Schwarzpappel an der Brahme in Tinz

die vorhandene Grün- bzw. Gehölzfläche einschließlich des Uferbereiches der Brahme in einer Gesamtgröße von 20 x 20 m

4 Flatterulme Kindergar-ten Wasserkunst

die vorhandene Grünfläche in Form eines Vierecks mit den Maßen von 8,20 m in östliche Richtung ab Kante Fußweg und von 10,50 m in südliche Richtung ab der Gebäudekante

5 Ginkgo Biermann-Quartier

die vorhandene Grünfläche in Form eines Vierecks in der Größe von 10 x 10 m

Nr. Bezeichnung des Natur-

denkmals, wissenschaftli-cher Artname

Schutzzweck

1 Stieleiche in Lauenhain Quercus robur

den markanten, landschaftsprägenden Baum auf-grund seines arttypischen Habitus und seines hohen ökologischen Wertes zu erhalten.

2 Schwarzpappel am Erlbach in Thieschitz Populus nigra

den markanten Baum aufgrund seiner Seltenheit und Gefährdung sowie seiner hohen ökologischen Bedeu-tung zu erhalten.

3 Schwarzpappel an der Brahme in Tinz Populus nigra

den markanten Baum aufgrund seiner Seltenheit und Gefährdung, seines hohen Alters sowie seiner hohen ökologischen Bedeutung zu erhalten.

4 Flatterulme Kindergarten Wasserkunst Ulmus laevis

den markanten Baum aufgrund des ortsbildprägenden Charakters und seiner Seltenheit zu erhalten.

5 Ginkgo Biermann-Quartier Ginkgo biloba L.

den ältesten Ginkgo im Stadtgebiet aufgrund seiner Seltenheit und seiner landeskundlichen Bedeutung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gartengestal-tung der Biermannvilla zu erhalten

Nr. Bezeichnung des

Naturdenkmals, wis-senschaftlicher Art-

name Standortbezeichnung

Lage-beschreibung Gemarkung Flur Flst. Koordinaten

a b c d e f g

1

Stieleiche in Lauen-hain Quercus robur Lauenhain 1a Söllmnitz 3

213, 216/1, 218, 245, 282

O: 299.591 N: 5.647.331

2 Schwarzpappel am Erlbach in Thieschitz Populus nigra

Im Thieschitzer Winkel, Der Erl-bach

Thieschitz 4 413/17 O: 292.400

N: 5.643.865

3 Schwarzpappel an der Brahme in Tinz Populus nigra

Die Brahme Tinz 1 25/23 237/3

O: 294.025 N: 5.643.343

4 Flatterulme Kindergar-ten Wasserkunst Ulmus laevis

Wasserkunst-straße 1 Gera 0 4674/3

O: 295.007 N:

5.638.836

5 Ginkgo Biermann-Quartier Ginkgo biloba L.

Leibnizstraße 1 Untermhaus 4 142/2 O: 293.835

N: 5.641.225

Nr. Bezeichnung des Naturdenkmals

Beschreibung der mit dem Baum geschützten Umge-bung

1 Stieleiche in Lauen-hain

die vorhandene Wiesenfläche in Form eines Vierecks in einer Gesamtgröße von 14 x 14 m und einem Abstand von jeweils 7 m bis zur Feldkante

2 Schwarzpappel am Erlbach in Thieschitz

die vorhandene Wiesenfläche einschließlich des Uferberei-ches des Erlbachs in einer Gesamtgröße von 20 x 20 m

3 Schwarzpappel an der Brahme in Tinz

die vorhandene Grün- bzw. Gehölzfläche einschließlich des Uferbereiches der Brahme in einer Gesamtgröße von 20 x 20 m

4 Flatterulme Kindergar-ten Wasserkunst

die vorhandene Grünfläche in Form eines Vierecks mit den Maßen von 8,20 m in östliche Richtung ab Kante Fußweg und von 10,50 m in südliche Richtung ab der Gebäudekante

5 Ginkgo Biermann-Quartier

die vorhandene Grünfläche in Form eines Vierecks in der Größe von 10 x 10 m

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGENDER STADT GERA

Nr. 8 Mittwoch, 27. Februar 2019 2019

Fortsetzung auf Seite 4

Page 2: ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT GERA

§ 5 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn1. dies aus Gründen des überwiegenden öff entlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt-

schaft licher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschrift en im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und

die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaft spfl ege vereinbar ist.

(2) Über den Antrag entscheidet die Untere Naturschutzbehörde.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 Th ürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 Th ürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Aufl age, unter der eine Befreiung nach § 5 erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkraft treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft .

Gera, den 5. Februar 2019

Stadt GeraDer OberbürgermeisterJulian Vonarb

Schutzgebietskarte zur Festsetzung desNaturdenkmals Nr. 1 der Verordnung der kreisfreienStadt Gera zur Festsetzung von Naturdenkmalen vom

...........................

Naturdenkmal"Stieleiche in Lauenhain" - Quercus robur

mitgeschützte Umgebung: die vorhandeneWiesenfläche in Form eines Vierecks in einerGesamtgröße von 14 x 14 m und einem Abstand vonjeweils 7 m bis zur Feldkante

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: SöllmnitzFlur: 3Flurstücke: 213, 216/1, 218, 245, 282

Maßstab: 1:1000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 20 40 60 m

mitgeschützteUmgebung Naturdenkmal

Schutzgebietskarte zur Festsetzung desNaturdenkmals Nr. 3 der Verordnung der kreisfreienStadt Gera zur Festsetzung von Naturdenkmalen vom

...........................

Naturdenkmal"Schwarzpappel an der Brahme" - Populus nigra

mitgeschützte Umgebung: die vorhandene Grün- bzw.Gehölzfläche einschließlich des Uferbereiches derBrahme in einer Gesamtgröße von 20 x 20 m

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: TinzFlur: 1Flurstück: 25/23

Maßstab: 1:1000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 20 40 60 m

mitgeschützteUmgebung Naturdenkmal

Schutzgebietskarte zur Festsetzung desNaturdenkmals Nr. 2 der Verordnung der kreisfreienStadt Gera zur Festsetzung von Naturdenkmalen vom

...........................

Naturdenkmal"Schwarzpappel am Erlbach" - Populus nigra

mitgeschützte Umgebung: die vorhandeneWiesenfläche einschließlich des Uferbereiches desErlbachs in einer Gesamtgröße von 20 x 20 m

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: ThieschitzFlur: 4Flurstück: 413/17

Maßstab: 1:1000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 20 40 60 m

mitgeschützteUmgebung Naturdenkmal

Übersichtskarte zur Festsetzung des NaturdenkmalsNr. 1 der Verordnung der kreisfreien Stadt Gera zurFestsetzung von Naturdenkmalen vom

...........................

Naturdenkmal"Stieleiche in Lauenhain" - Quercus robur

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: SöllmnitzFlur: 3Flurstücke: 213, 216/1, 218, 245, 282

Maßstab: 1:5000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 100 200 300 m

Naturdenkmal

Übersichtskarte zur Festsetzung des NaturdenkmalsNr. 3 der Verordnung der kreisfreien Stadt Gera zurFestsetzung von Naturdenkmalen vom

...........................

Naturdenkmal"Schwarzpappel an der Brahme" - Populus nigra

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: TinzFlur: 1Flurstück: 25/23

Maßstab: 1:5000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 100 200 300 m

Naturdenkmal

Übersichtskarte zur Festsetzung des NaturdenkmalsNr. 2 der Verordnung der kreisfreien Stadt Gera zurFestsetzung von Naturdenkmalen vom

...........................

Naturdenkmal"Schwarzpappel am Erlbach" - Populus nigra

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: ThieschitzFlur: 4Flurstück: 413/17

Maßstab: 1:5000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 100 200 300 m

Naturdenkmal

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGENDER STADT GERA

Seite 4 Mittwoch, 27. Februar 2019

Fortsetzung von Seite 3

Fortsetzung auf Seite 5

Gera, den 5. Februar 2019

Gera, den 5. Februar 2019

Gera, den 5. Februar 2019

Gera, den 5. Februar 2019

Gera, den 5. Februar 2019

Gera, den 5. Februar 2019

5. Februar 2019

5. Februar 2019

5. Februar 2019

5. Februar 2019

5. Februar 2019

5. Februar 2019

Page 3: ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT GERA

Schutzgebietskarte zur Festsetzung desNaturdenkmals Nr. 4 der Verordnung der kreisfreienStadt Gera zur Festsetzung von Naturdenkmalen vom

...........................

Naturdenkmal"Flatterulme Wasserkunst" - Ulmus laevis

mitgeschützte Umgebung: die vorhandene Grünflächein Form eines Vierecks mit den Maßen von 8,20 m inöstliche Richtung ab Kante Fußweg und von 10,50 min südliche Richtung ab der Gebäudekante

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: GeraFlur: 0Flurstück: 4674/3

Maßstab: 1:1000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 20 40 60 m

mitgeschützteUmgebung Naturdenkmal

Schutzgebietskarte zur Festsetzung desNaturdenkmals Nr. 5 der Verordnung der kreisfreienStadt Gera zur Festsetzung von Naturdenkmalen vom

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Naturdenkmal"Ginkgo Biermann-Quartier" - Ginkgo biloba L.

mitgeschützte Umgebung: die vorhandene Grünflächein Form eines Vierecks in der Größe von 10 x 10 m

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: UntermhausFlur: 4Flurstück: 142/2

Maßstab: 1:1000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 20 40 60 m

mitgeschützteUmgebung Naturdenkmal

Übersichtskarte zur Festsetzung des NaturdenkmalsNr. 4 der Verordnung der kreisfreien Stadt Gera zurFestsetzung von Naturdenkmalen vom

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Naturdenkmal"Flatterulme Wasserkunst" - Ulmus laevis

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: GeraFlur: 0Flurstück: 4674/3

Maßstab: 1:5000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 100 200 300 m

Naturdenkmal

Übersichtskarte zur Festsetzung des NaturdenkmalsNr. 5 der Verordnung der kreisfreien Stadt Gera zurFestsetzung von Naturdenkmalen vom

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Naturdenkmal"Ginkgo Biermann-Quartier" - Ginkgo biloba L.

Kartengrundlage: ALKIS (2017-05, GDI-Th)Gemarkung: UntermhausFlur: 4Flurstück: 142/2

Maßstab: 1:5000

Gera, den .................2019

Stadt GeraDer Oberbürgermeister

J u l i a n V o n a r b

0 100 200 300 m

Naturdenkmal

Veröff entlichung der Richtlinie der Stadt Gera zur Förderung und Ausgestaltung der Kindertagespfl ege

(in der Fassung des Stadtratsbeschlusses DS-Nr. 128/2018 vom 24. Januar 2019)

Präambel

Kindertagespfl ege in der Stadt Gera unterstützt Familien im Rahmen der Kinderbetreuung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gemäß dem Th üringer Kindertageseinrichtungsgesetz (Th ürKitaG). Kinderta-gespfl ege umfasst dabei die Ganztagspfl ege als Alternative zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (ganz- und halbtags) und die Kinder-tagespfl ege als Ergänzung zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Richtlinie regelt die Förderung von Kindern im Vorschulalter aus Gera in Kindertagespfl ege und damit verbunden die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Stadt Gera mit den Kindertagespfl egepersonen und den Personensorgeberechtigen.

§ 2 Grundsätze zur Kindertagespfl ege

1. Gemäß §§ 22, 23 SGB VIII, §§ 1, 7 und 10 Th ürKitaG ist die Stadt Gera- Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe für die Förderung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagespfl ege verantwortlich. Dies umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertages-pfl egeperson. Weiterhin hat die Kindertagespfl egeperson Anspruch auf fachliche Beratung, Begleitung und Qualifi zierung sowie auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung.

2. Kindertagespfl ege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erzie-hung und Betreuung von Kindern. Diese kann im Haushalt der Kin-dertagespfl egeperson, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen angeboten werden. Kinderta-gespfl ege wird für Vorschulkinder angeboten, insbesondere werden Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres betreut.

Sie kann bei einem besonderen nachgewiesenen Betreuungsbedarf ergänzend zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ange-boten werden.

3. Die Personensorgeberechtigten nehmen die Rechte und Pfl ichten gemäß § 2 Abs. 1 Th ürKitaG wahr.

4. Ein Kind wird in Kindertagespfl ege gefördert, wenn es seinen Haupt-wohnsitz in der Stadt Gera hat.

5. Mit der Vorlage einer pädagogischen Konzeption zur Kindertages-pfl ege gibt die Kindertagespfl egeperson Auskunft über Inhalt und Umfang ihres Betreuungsangebotes.

§ 3 Voraussetzungen für Kindertagespfl ege

1. Die Kindertagespfl egeperson benötigt für die Betreuung von Kin-dern außerhalb des Haushaltes der Personensorgeberechtigten eine Erlaubnis zur Kindertagespfl ege gemäß § 43 SGB VIII i.V.m. § 10 Abs. 5 Th ürKitaG, wenn sie während eines Teils des Tages und mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate Kinder betreuen will.

Die Erlaubnis zur Kindertagespfl ege berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern und wird vom Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe auf fünf Jahre erteilt.

2. Im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespfl ege ent-scheidet der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe auf Grundlage der Eignungsfeststellung über die persönliche Geeignetheit der Kinderta-gespfl egeperson und über die Eignung der räumlichen Gegebenheiten.

3.1. Persönliche Voraussetzungen Grundvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Kinder-

tagespfl egeperson ist die Vollendung des 21. Lebensjahres, ein erfolgreicher Realschulabschluss und die Vorlage eines erweiter-ten Führungszeugnisses.

Kindertagespfl egepersonen müssen gemäß § 10 Th ürKitaG eine Mindestqualifi kation im Umfang von 160 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut vorgelegten Curriculum zur Qualifi kation von Kindertagespfl egepersonen oder eine ver-gleichbare Qualifi kation, z.B. nach dem Kompetenzorientierten Qualifi zierungshandbuch Kindertagespfl ege, verfügen. Als für die Kindertagespfl ege geeignete Qualifi kationen gelten auch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Th ürKitaG genannten Abschlüsse.

Vor der Aufnahme des ersten Kindes ist durch die Kindertages-pfl egeperson ein Erste-Hilfe-Kurs mit dem Schwerpunkt „Säug-linge und Kleinkinder“ nachzuweisen. Dieser Kurs ist alle zwei Jahre zu wiederholen.

Das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 72 a SGB VIII ist alle fünf Jahre vorzulegen.

Zu den persönlichen Voraussetzungen werden darüber hinaus die folgenden Kriterien gezählt:

Grundhaltung• wertschätzende Einstellung/Haltung zum Kind,• Freude an der Arbeit mit Kindern,• hohe Motivation und Bereitschaft zu einer längerfristigen

Betreuungsaufgabe,• Sicherung einer entwicklungsangemessenen pädagogischen

Arbeit,

• partnerschaft liche Zusammenarbeit mit den Personensorge-berechtigten insbesondere in Fragen der individuellen Förde-rung des Kindes,

• persönliche Haltung zur freiheitlich demokratischen Grund-ordnung,

Eigenschaft en und Fähigkeiten• physische und psychische Belastbarkeit,• Fähigkeit zur diff erenzierten Wahrnehmung und Beachtung

von Bedürfnissen des Kindes, • Akzeptanz gegenüber unterschiedlichen Familienformen,

Lebens- und Erziehungsauff assungen,• Kritikfähigkeit, eigene Refl exionsfähigkeit und Entwicklungs-

bereitschaft ,• kommunikative Fähigkeiten und kooperative Kompetenz,• konstruktiver Umgang mit Konfl ikten,• Flexibilität, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein,• Organisationskompetenz (Haushaltsführung, verlässliche

Strukturierung des Tagesablaufs),• Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden,

Fachinteresse• Off enheit für Erziehungs-, Entwicklungs- und Bildungsfragen,

aktive Auseinandersetzung mit Fachfragen, Literaturstudium,• Bereitschaft zur Qualifi kation (Grundqualifi kation und beglei-

tende Maßnahmen sowie tätigkeitsspezifi sche Fortbildungen),• Kooperation mit Personensorgeberechtigten, anderen Kinder-

tagespfl egepersonen, Kindertageseinrichtungen und Grund-schulen,

• kontinuierliche Zusammenarbeit mit den zuständigen Fach-diensten der Stadt Gera, den Beratungsstellen und Frühförder-stellen.

3.2. Räumliche Voraussetzungen Bei der räumlichen Gestaltung gelten die Empfehlungen für

Kindertageseinrichtungen (Hygienische Mindestanforderungen an Lage, Gebäude, Ausstattung und Nutzung in Kindertagesein-richtungen im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens sowie der Kriterien der hygienischen Überwachungen) als Orientie-rung. Danach sind folgende Rahmenbedingungen, insbesonde-re zu Freifl ächen/Außenanlagen, zum Gebäude, zu Ausstattung und Raumklima der Räumlichkeiten zu gewährleisten:

• ausreichende Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten, aber auch Möglichkeiten der Ruhe und des Rückzugs,

• kindgerechte Schlafmöglichkeiten,

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGENDER STADT GERA

Seite 5Mittwoch, 27. Februar 2019

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Gera, den 5. Februar 2019

Gera, den 5. Februar 2019

Gera, den 5. Februar 2019

Gera, den 5. Februar 2019

5. Februar 2019

5. Februar 2019

5. Februar 2019

5. Februar 2019

Page 4: ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT GERA

• funktionsgerechte Waschgelegenheiten und entsprechende Hygieneausstattung im Sanitärbereich,

• altersentsprechendes, entwicklungsförderndes Material,• Bedingungen für eine gesundheitsbewusste Ernährung,• sichere kindgerechte Ausstattung, hygienisch sauber, atmo-

sphärisch offen, freundlich und funktional,• entwicklungs- und gesundheitsfördernde Bedingungen in den

Räumen (Raumklima, Beleuchtung) und im Freien,• bei Vorhandensein von eigenen Außenanlagen sind kindge-

rechte Spiel- und Aufenthaltsflächen einzurichten, bei Nicht-vorhandensein ist eine unmittelbare Nähe zu öffentlichen Spielplätzen erforderlich,

• stehende und fließende Gewässer (Pool, Teich etc.) sind gegen Hineinfallen gesichert,

• für die Betreuung von Kindern in angemieteten Räumen gel-ten die gleichen Rahmenbedingungen wie bei der Betreuung im eigenen Haushalt,

• Brandschutz und sicherheitsrelevante Vorgaben sind zu beachten.

4. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erlaubnis zur Kinder-tagespflege durch den Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe entzogen, aufgehoben, rückgenommen oder widerrufen werden. Gründe dafür können sein:

• persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson ist nicht mehr gegeben,

• Änderungen der räumlichen Bedingungen,• Zuwiderhandlungen zu § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei

Kindeswohlgefährdung,• Verletzung der Aufsichtspflicht der Schutzbefohlenen,• Verletzung des Datenschutzes.

§ 4 Leistungen der Kindertagespflege

1. Kindertagespflege fördert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, sie ergänzt die Erziehung und Bildung in der Familie. Kindertagespflege soll die Personensorgeberechtigten unterstützen, Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können.

2. Die Kindertagespflege umfasst einen familienergänzenden Bil-dungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Die Gesamtentwick-lung des Kindes wird entwicklungsspezifisch gefördert und orien-tiert sich an den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen des Kindes. Des Weiteren sind die Lebenssituation sowie die Interessen und Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzubeziehen.

3. Der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe berät Personensorgeberech-tigte und Kindertagespflegeperson in allen Fragen der Kindertages-pflege. Aufgabe ist neben der Vermittlung in Kindertagespflege, die Begleitung und Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen.

4. Bei der Begründung eines Betreuungsverhältnisses sind Personen-sorgeberechtigte und Kindertagespflegeperson in ihrer Entschei-dung frei. Aufgrund dieses Wunsch- und Wahlrechtes übernimmt der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe keine Gewähr für eine volle Auslastung der Betreuungsplätze laut Erlaubnis.

5. Der Betreuungsvertrag regelt die Leistungen der Kindertagespflege zwischen der Kindertagespflegeperson und den Personensorgebe-rechtigten. Folgende Regelungen sind zwingend in diesem Vertrag zu treffen:

• Betreuungsort, Betreuungsumfang bzw. Betreuungszeit,• Laufzeit des Vertrages,• Kündigungsfristen,• Gestaltung der Eingewöhnung, • Übergang in die Kindertageseinrichtung,• Verpflegung,• Ausfall-/Urlaubszeiten der Kindertagespflegeperson und des

Kindes,• vorzeitige Beendigung des Vertrages,• Besonderheiten des Kindes (Krankheiten, Allergien, notwen-

dige Medikamente oder besonderer Förderbedarf).

6. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, über alle Angelegenhei-ten, die den persönlichen Lebensbereich der Personensorgeberech-tigten betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlan-gen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 5 Betreuungszeit für Kinder in Kindertagespflege

1. Die Betreuungszeit orientiert sich an der Öffnungszeit der Kinderta-gespflegestelle. Die Betreuungszeit kann bis zu maximal 10 Stunden täglich betragen. Zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson können folgende Betreuungsformen ver-einbart werden:

• Ganztagsbetreuung (mindestens acht Stunden),• Zwei-Drittel-Betreuung (mindestens sechs Stunden),• Halbtagsbetreuung (mindestens vier Stunden),• ergänzende Kindertagespflege.

2. Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig bei Bedarf eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicher-zustellen. Die andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind bei einer anerkannten Ersatzkindertagespflegeperson kann sowohl durch die Kindertagespflegeperson als auch durch die Eltern ini-tiiert werden. Andernfalls vermittelt der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe die Ersatzbetreuung. Die Vermittlung erfolgt auf Antrag durch die Eltern und der Kindertagespflegeperson unter Verwendung des aktuellen Formulars „Antrag auf eine andere Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson“ im Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe. Ersatzbetreuung kann auch die Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung sein.

3. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, ihren Urlaub und andere Schließzeiten mit den Personensorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder abzustimmen. Dabei soll die Möglichkeit der Ersatzbetreuung nach Abs. 2 vermieden werden.

4. Für zwei Tage jährlich kann die Kindertagespflegestelle zum Zweck der Fortbildung geschlossen werden. Diese Schließtage werden in Absprache mit den Personensorgeberechtigen festgelegt.

§ 6 Verwaltungs- und Antragsverfahren

1. Die Personensorgeberechtigten beantragen mittels des Formulars „Antrag auf Förderung der Kindertagespflege“ in der jeweils gelten-den Fassung Leistungen der Kindertagespflege im Fachdienst Kin-der- und Jugendhilfe.

2. Die Personensorgeberechtigten haben den Anspruch auf Beratung im Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere über die zur Verfügung stehenden Kindertagespflegeplätze. Die Personensorge-berechtigten erhalten die Kontaktdaten von Kindertagespflegestellen vom Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe oder können selbst eine anerkannte Kindertagespflegeperson angeben.

3. Besteht über die Betreuung des Kindes zwischen Personensorgebe-rechtigten und Kindertagespflegeperson Einvernehmen, schließt der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe mit den Personensorgeberech-tigten nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Verein-barung ab. Personensorgeberechtigte und Kindertagespflegeperson schließen einen Betreuungsvertrag gemäß § 4 Abs. 5 dieser Richtli-nie ab.

4. Das Betreuungsverhältnis entsteht mit dem Tag der Aufnahme ent-sprechend der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 3. Als Eingewöhnungs-zeit gilt der erste Monat der Betreuung des Kindes als Halbtagsplatz. Näheres zur Ausgestaltung der Eingewöhnungsphase regeln Eltern und Kindertagespflegeperson im Betreuungsvertrag.

5. Eine Änderung des Betreuungsumfangs und die Verlängerung des Vermittlungszeitraumes ist im Einvernehmen der Beteiligten für die Zukunft möglich und muss beim Fachdienst Kinder- und Jugendhil-fe unter Verwendung des hierfür vorgesehen Formulars „Änderung des Betreuungsbedarfs und Verlängerung der Vertragslaufzeit“ bean-tragt werden.

6. Ein beabsichtigter Umzug mit Wohnsitzwechsel außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Gera ist durch die Personensorge-berechtigten anzuzeigen. Es ist erforderlich die Zahlung der laufen-den Geldleistung bei der zukünftig zuständigen Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Sobald die Kindertagespflegeperson Kenntnis zu die-sem Sachverhalt erlangt, ist auch sie zur Meldung an den Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet. Die Zuständigkeit der Stadt Gera für die Zahlung der laufenden Geldleistung in Kindertagespfle-ge endet mit der Änderung des Hauptwohnsitzes des Kindes in eine Fremdgemeinde.

7. Erfolgt die Betreuung des Kindes in Kindertagespflege außerhalb der Stadt Gera erfolgt die Finanzierung höchstens auf Grundlage dieser Richtlinie.

8. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich, vor Aufnahme der Betreuung eines Kindes, welches nicht durch den Fachdienst Kin-der- und Jugendhilfe der Stadt Gera vermittelt wurde, diesen darüber zu informieren.

§ 7 Abmeldung von Kindern in Kindertagespflege

1. Das Betreuungsverhältnis endet mit Ablauf der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 3. Darüber hinaus erfolgt keine Finanzierung, auch wenn die Betreuung fortgesetzt wird.

2. Personensorgeberechtigte und Kindertagespflegeperson müssen die Beendigung des Betreuungsverhältnisses gegenüber dem Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe anzeigen.

Dies gilt auch vor Beginn der eigentlichen Betreuung des Kindes bei der Kindertagespflegeperson für den Fall, dass bereits eine Vereinba-rung gemäß § 6 Abs. 3 abgeschlossen wurde.

3. Die Abmeldung muss durch die Personensorgeberechtigten unver-züglich gegenüber der Kindertagespflegeperson und dem Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. Das Formular „Abmeldung von der Förderung in Kindertagespflege“ ist zu verwenden. Einzelheiten zur Kündigung des Betreuungsvertrages nach § 4 Abs. 5 dieser Richt-linie sind in diesem zu regeln.

§ 8 Aufsichtspflichten der Kindertagespflegeperson

1. Die Kindertagespflegeperson nimmt die Aufsichtspflicht während der Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege wahr. Die Auf-sichtspflicht beginnt durch die persönliche Übergabe des Kindes durch die Personensorgeberechtigten bzw. deren Bevollmächtigte an die Kindertagespflegeperson. Sie endet mit Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten bzw. deren Bevollmächtigte.

2. Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kin-des gegenüber der Kindertagespflegeperson im Rahmen des Betreu-ungsvertrages (Vollmachten) schriftlich, wer außer ihnen zum Brin-gen und zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen oder geändert werden.

3. Bei Nichtabholung eines Kindes bis eine Stunde nach Schließung der Kindertagespflegestelle trotz mehrfacher Versuche der Kinder-tagespflegeperson, die Eltern zu erreichen, wird das Kind durch die Kindertagespflegeperson in die Kinderschutzwohnung des Schlupf-winkels und Sorgentelefon Gera e. V. gebracht. Die Kosten hierfür sind durch die Personensorgeberechtigten an die Kindertagespflege-person zu erstatten. Eine entsprechende Regelung ist in den Betreu-ungsvertrag aufzunehmen.

§ 9 Besondere Vorkommnisse

Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, besondere Vorkommnisse entsprechend der Definition des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport dem Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe anzuzeigen. Über die Meldepflicht erfolgt eine Belehrung der Kindertagespflegeper-son.

§ 10 Gesundheitsschutz in Kindertagespflege

1. Der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe bietet den Kindertagespfle-

gepersonen regelmäßig die Belehrung über die Mitwirkungspflich-ten und Verbote im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an. Die Kindertagespflegeperson ist als selbstständig tätige Person ver-pflichtet, sich über Neuregelungen zu informieren und die Bestim-mungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der täglichen Arbeit einzuhalten.

2. Die Kindertagespflegestelle gilt im Hinblick auf die betreuten Kin-der als Einrichtung nach § 33 IfSG. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, den Verdacht auf die Erkrankung bzw. die Erkran-kung des Kindes oder eines anderen Mitgliedes der Familie an einer Krankheit, die in § 34 IfSG genannt ist, unverzüglich der Kinderta-gespflegeperson mitzuteilen.

3. Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen eines Tatbestandes des § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG annehmen lassen, so hat die Kindertagespfle-geperson den Fachdienst Gesundheit der Stadt Gera unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleich-artigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

4. Durch die Personensorgeberechtigten ist die „Ärztliche Beschei-nigung zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung über die gesundheitliche Eignung des Kindes“ der Kindertagespflegeperson bei Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflegestelle vorzulegen, die nicht älter als vier Wochen ist. Mit dieser ärztlichen Beschei-nigung erfolgt weiterhin der Nachweis zu einer Impfberatung ent-sprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO).

5. Im Rahmen des Betreuungsvertrages wird ein Notfallplan erstellt, der die Kindertagespflegeperson durch die Personensorgeberech-tigten bevollmächtigt, in Einzelfällen eine ärztliche Behandlung des Kindes veranlassen zu dürfen. Bei Vorkommnissen sind die Perso-nensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. Weitere Regelungen für den Fall der Krankheit des Kindes sollen Personen-sorgeberechtigten und Kindertagespflegepersonen im Betreuungs-vertrag im Sinne des § 4 Abs. 5 dieser Richtlinie treffen.

6. Im Interesse einer gesunden Entwicklung der Kinder ist das Rauchen in der Kindertagespflegestelle während der Betreuungszeit der Kin-der nicht gestattet.

7. Im Fall einer notwendigen Evakuierung einer Kindertagespflegestel-le steht für diese ein Ausweichobjekt zur Verfügung. Die Nutzung des Evakuierungsobjektes ist vertraglich zwischen der Kindertages-pflegestelle und dem Träger des Evakuierungsobjektes geregelt.

§ 11 Versicherungsschutz in Kindertagespflege

1. Kinder sind während der Betreuungszeit über die Unfallkasse Thü-ringen versichert. Es besteht weiterhin Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung für den kompletten Hin- und Rückweg zur Kindertagespflegestelle sowie für gemeinsa-me Aktivitäten außerhalb der Kindertagespflegestelle, einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege. Für Kindertagespfle-gepersonen besteht Unfallschutz über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

2. Die Kindertagespflegeperson hat alle Unfälle der von ihr betreu-ten Kinder der Unfallkasse mittels des aktuell gültigen Formulars „Unfallanzeige für Kinder in Tageseinrichtungen oder vorschulischer Sprachförderung, Schüler und Studierende“ unverzüglich anzuzei-gen. Die Meldepflicht für eigene Unfälle der Kindertagespflegeper-son gegenüber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wird hiervon nicht berührt.

3. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet eine Haftpflichtversi-cherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Kindertages-pflege eintreten können, abzuschließen.

§ 12 Finanzierung der Leistungen in Kindertagespflege

1. Es wird der Kindertagespflegeperson im Falle einer öffentlichen För-derung eine monatliche laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII i.V. mit § 23 ThürKitaG gezahlt.

Die laufende Geldleistung für die Kindertagespflegeperson umfasst die angemessenen Kosten für den Sachaufwand, einen Betrag zur Aner-kennung ihrer Förderungsleistung, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwen-dungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

2. Die Erstattung der laufenden Geldleistung des Sachaufwandes und der Förderleistung erfolgt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 ThürKi-taG zum 3. Werktag des laufenden Monats.

3. Der zu erstattende Sachaufwand nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII i.V. mit § 23 ThürKitaG darf bei einer Ganztagesbetreuung 170 EUR je Kind und Monat nicht unterschreiten. Ist die vereinbarte tägliche Betreuungszeit des Kindes geringer, reduziert sich der Betrag in ent-sprechendem Umfang:

• Ganztagsbetreuung (mindestens acht Stunden) 170,00 EUR• Zwei-Drittel-Betreuung (mindestens sechs Stunden) 136,00 EUR• Halbtagsbetreuung (mindestens vier Stunden) 119,00 EUR• ergänzende Kindertagespflege (pro Stunde) 1,20 EUR

4. Sollte die Kindertagespflegeperson auf Grund von Erkrankung über einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat nicht in der Lage sein, die Kinder zu betreuen, wird der Sachaufwand für diesen und max. einen weiteren Kalendermonat gewährt.

5. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII i.V. mit § 23 ThürKitaG darf bei einer Ganztagesbe-treuung 404 EUR je Kind und Monat im Jahresmittel nicht unter-schreiten. Ist die vereinbarte tägliche Betreuungszeit des Kindes geringer, reduziert sich der Betrag in entsprechendem Umfang:

• Ganztagsbetreuung (mindestens acht Stunden) 404,00 EUR• Zwei-Drittel-Betreuung (mindestens sechs Stunden) 269,00 EUR• Halbtagsbetreuung (mindestens vier Stunden) 202,00 EUR• ergänzende Kindertagespflege (pro Stunde) 3,00 EUR

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGENDER STADT GERA

Seite 6 Mittwoch, 27. Februar 2019

Fortsetzung von Seite 5

Fortsetzung auf Seite 7

Page 5: ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT GERA

Bezugsmöglichkeiten des „geraer wochenmagazins” mit den Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera und Aushangstelle der BehördeDie Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera erscheinen wöchentlich zum Mittwoch in der Wochenzeitung geraer wochenmagazin und werden kostenlos an alle Haushalte, Betriebe und öffentlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Gera verteilt. Bei Nichtzustellung können die Öffentlichen Bekanntmachungen bis eine Woche nach Erscheinen im StadtService H35, Heinrichstraße 35, zu den Öffnungszeiten montags und freitags von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, dienstags und donnerstags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und mittwochs und sonnabends 9:00 bis 13:00 Uhr abgeholt werden. In zurückliegende Ausgaben des geraer wochenmagazins kann im Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit der Stadtverwaltung, Rathaus, Kornmarkt 12, Zimmer 112, Einsicht genommen werden. Zudem sind die Öffentlichen Bekanntmachungen auch unter www.gera.de/bekanntmachungen zu finden. Die Beschlüsse der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der Stadt Gera und seiner Ausschüsse liegen im Fachdienst Recht und Stadtrat zur Einsichtnahme aus.Im Fachdienst Ordnungsangelegenheiten, Handwerkerhof 13, liegt das jeweils aktuelle Exemplar des geraer wochenmagazins mit den Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera bis zum Erscheinen der Neuausgabe zur Abho-lung bereit. Die Aushangstelle der Behörde (Amtstafel) für öffentliche Zustellungen und öffentliche Aushänge befindet sich im Rathaus, Kornmarkt 12, Erdgeschoss, links und ist für jeden Bürger zu den Öffnungszeiten des Rathauses zugänglich.

6. Kann durch Krankheit der Kindertagespflegeperson die Förderung der Kinder nicht erbracht werden, wird der Betrag der Förderleis-tung für das betroffene Kind an die Kindertagespflegeperson oder an die Kindertageseinrichtung ausgezahlt, die die Betreuungsleistung erbringt. Die durch die Krankheit entstandene Überzahlung aus nicht erbrachter Förderungsleistung wird mit den laufenden Geld-ansprüchen verrechnet.

7. Im Einzelfall kann zur Förderungsleistung für Kinder mit einem besonders intensiven Betreuungsbedarf auf schriftlichen Antrag der Kindertagespflegeperson ein höherer zusätzlicher Betrag der För-derleistung ab Antragstellung der Kindertagespflegeperson gewährt werden.

8. Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kran-ken- und Pflegeversicherung werden monatlich zum 3. Werktag gezahlt, solange die Kindertagespflegeperson in dem Monat zumin-dest an einem Tag mindestens ein Kind betreut. Angemessen ist ein Beitrag bis zur Höhe des halben Beitrages für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung im jeweiligen Beitragsjahr.

9. Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Kindertagespflegepersonen werden monatlich zum 3. Werktag Bei-träge in Höhe der Hälfte der angemessenen und nachgewiesenen Kosten zur Alterssicherung erstattet. Angemessen ist ein Beitrag bis zur Höhe des halben einkommensunabhängigen Regelbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung im jeweiligen Beitragsjahr.

Jegliche Änderungen der Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Nachweise sind einmal im Jahr zu aktua-lisieren.

10. Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversiche-rung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesund-heitsdienst und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt nach Vorlage des Beitragsbescheides und des Zahlungsnachweises jährlich rückwirkend an die Kindertagespflegeperson.

11. Sollte die Kindertagespflegeperson auf Grund von Erkrankung über einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat nicht in der Lage sein, die Kinder zu betreuen und der Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe für diesen Zeitraum für alle vermittelten Kinder eine andere Betreuung sicherstellen müssen, kann die Erstattung der nachgewiesenen Zahlungen für die in § 12 Absatz 8 und 9 genannten Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag für maximal zwei Kalender-monate weiter gewährt werden.

§ 13 Elternbeitrag

1. Die Personensorgeberechtigten beteiligen sich im Fall der öffentli-chen Förderung durch den Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe an den Kosten der Kindertagespflege gemäß § 90 SGB VIII.

2. Der Elternbeitrag wird auf Grundlage § 29 ThürKitaG bestimmt. Folgende Elternbeiträge sind zu entrichten:

• Ganztagsbetreuung (mindestens acht Stunden) 185,00 EUR• Zwei-Drittel-Betreuung (mindestens sechs Stunden) 138,00 EUR• Halbtagsbetreuung (mindestens vier Stunden) 92,50 EUR• ergänzende Kindertagespflege (pro Stunde) 1,40 EUR

Sollten die Eltern durch ein weiteres Kind Angebote der Kinderta-gesbetreuung nutzen, ermäßigt sich der Elternbeitrag für das zweite Kind auf

• Ganztagsbetreuung (mindestens acht Stunden) 166,50 EUR• Zwei-Drittel-Betreuung (mindestens sechs Stunden) 124,20 EUR• Halbtagsbetreuung (mindestens vier Stunden) 83,25 EUR• ergänzende Kindertagespflege (pro Stunde) 1,20 EUR

3. Die Elternbeiträge sind monatlich durch die Personensorgeberech-tigten unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zu ent-richten. Näheres regelt die Vereinbarung zwischen Personensorge-berechtigten und dem Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 6 Abs. 3 dieser Richtlinie.

§ 14 Verpflegung der Kinder in Kindertagespflege

Die Kosten für die Verpflegung der Kinder in Kindertagespflege werden nicht durch die laufende Geldleistung nach § 23 ThürKitaG gedeckt. Die Verpflegungskosten sind zwischen Kindertagespflegepersonen und den Personensorgeberechtigten im Betreuungsvertrag gemäß § 4 Abs. 5 die-ser Richtlinie zu regeln.

§ 15 Meldung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson

1. Ausfallzeiten sind dem Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe unver-züglich zu melden. Diese umfassen Tage, an denen keine Betreuung stattfinden kann, insbesondere wegen Urlaub, Feiertagen, Fortbil-dung und Krankheit der Kindertagespflegeperson.

2. Der Jahresurlaub der Kindertagespflegeperson ist für das kommen-de Kalenderjahr spätestens bis zum 15.12. des laufenden Kalender-jahr durch das „Formblatt Meldung über Abwesenheitszeiten der Kindertagespflegeperson“ dem Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe schriftlich mitzuteilen. Planbare Ausfallzeiten sind mindestens vier Wochen im Voraus anzugeben.

3. Bei Ausfall wegen Erkrankung der Kindertagespflegeperson ist dies unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung mitzuteilen. Nimmt die Kindertagespflegeperson die Betreuung wieder auf, so meldet sie die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe.

4. Die Mittteilung über Ausfallzeiten hat schriftlich, unter Verwendung des Formulars „Meldung über Abwesenheitszeiten der Kindertages-pflegeperson“ an den Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe zu erfol-gen.

§ 16 Beratung und Fortbildung der Kindertagespflegepersonen

Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf Fachberatung gemäß § 11 ThürKitaG.Der Kindertagespflegeperson werden durch den Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe Informations-, Beratungs-, und Vernetzungsveranstaltungen angeboten.Zur Fortbildung der Kindertagespflegeperson unterbreitet der Fach-dienst Kinder- und Jugendhilfe geeignete Angebote.Die Kindertagespflegeperson ist zur Fortbildung verpflichtet. Sie nimmt jährlich an mindestens zwei ganztägige Fortbildungsveranstaltungen teil und legt dem Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe darüber entsprechen-de Nachweise bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres für das vorange-gangene Kalenderjahr vor. Der Kindertagespflegeperson werden auf Antrag Kosten von bis zu 100 EUR jährlich für nachgewiesene Fortbildungen durch den Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe erstattet, wenn keine geeigneten Angebote durch den Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe unterbreitet werden.Anerkannte Themenschwerpunkte für die nachgewiesenen Fortbildun-gen sind neben den Bildungsbereichen aus dem Thüringer Bildungsplan für Kinder bis 18 Jahre, im speziellen frühkindliche Bildung, Pädagogik und Psychologie für Kleinstkinder, Ernährung/Gesundheit, Kommuni-kation sowie die Wahrnehmung des Schutzauftrages für Kinder. Die Kindertagespflegeperson ist bereit zur Selbst- und Fremdreflexi-on, zur Evaluation und Weiterentwicklung ihrer pädagogischen Arbeit. Dazu gehören beispielsweise Supervision, Coaching und die Anwendung von Instrumenten der Qualitätsentwicklung.

§ 17 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gleichzeitig wird die „Richtlinie für die Finanzierung und Gewährung der Tagespflege durch das Jugendamt entsprechend § 23 SGB VIII /§ 25 KJHAG“ aufgehoben.

Julian VonarbOberbürgermeister

Aufgrund des § 10 Abs. 1, 2 und 3 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), zuletzt geändert am 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 540), erlässt die Stadt Gera folgende Verordnung:

§ 1Aus Anlass der Veranstaltung „27. Geraer Autofrühling“ dürfen alle Ver-kaufsstellen in dem nachfolgend genannten Gebiet der Stadt Gera am Sonntag, 17. März 2019 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:- Bachgasse- Burgstraße zwischen Florian-Geyer-Straße und Johannisplatz- Florian-Geyer-Straße- Greizer Straße zwischen Steinweg und Schuhgasse- Große Kirchstraße- Heinrichstraße Nr. 27 bis 45 und Nr. 30 bis 46- Hinter der Mauer- Humboldtstraße zwischen Rudolf-Diener-Straße und Sorge- Johannisplatz- Johannisstraße- Jüdengasse- Kleine Kirchstraße- Leibnitzstraße- Leipziger Straße zwischen Rudolf-Diener-Straße und Steinweg- Markt - Museumsplatz- Rittergasse- Rudolf-Diener-Straße- Schloßstraße zwischen Sorge und - Rudolf-Diener-Straße- Schuhgasse- Siemensstraße- Sorge- Steinweg

§ 2Aus Anlass der Veranstaltung „10. Geraer Töpfermarkt“ dürfen alle Ver-kaufsstellen in dem nachfolgend genannten Gebiet der Stadt Gera am Sonntag, 26. Mai 2019 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein:- Bachgasse- Burgstraße zwischen Florian-Geyer-Straße und Johannisplatz- Florian-Geyer-Straße- Greizer Straße zwischen Steinweg und Schuhgasse- Große Kirchstraße- Heinrichstraße Nr. 27 bis 45 und Nr. 30 bis 46- Hinter der Mauer- Humboldtstraße zwischen Rudolf-Diener-Straße und Sorge- Johannisplatz- Johannisstraße- Jüdengasse

- Kleine Kirchstraße- Leibnitzstraße- Leipziger Straße zwischen Rudolf-Diener-Straße und Steinweg- Markt - Museumsplatz- Rittergasse- Rudolf-Diener-Straße- Schloßstraße zwischen Sorge und - Rudolf-Diener-Straße- Schuhgasse- Siemensstraße- Sorge- Steinweg

§ 3Aus Anlass der Veranstaltung „29. Geraer Höhlerfest“ dürfen alle Ver-kaufsstellen in dem nachfolgend genannten Gebiet der Stadt Gera am Sonntag, 6. Oktober 2019 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöff-net sein:- Bachgasse- Burgstraße zwischen Florian-Geyer-Straße und Johannisplatz- Florian-Geyer-Straße- Greizer Straße zwischen Steinweg und Schuhgasse- Große Kirchstraße- Heinrichstraße Nr. 27 bis 45 und Nr. 30 bis 46- Hinter der Mauer- Humboldtstraße zwischen Rudolf-Diener-Straße und Sorge- Johannisplatz- Johannisstraße- Jüdengasse- Kleine Kirchstraße- Leibnitzstraße- Leipziger Straße zwischen Rudolf-Diener-Straße und Steinweg- Markt - Museumsplatz- Puschkinplatz- Rittergasse- Rudolf-Diener-Straße- Schloßstraße - Schuhgasse- Siemensstraße- Sorge- Steinweg- Webergasse 2 (Zschochernplatz)- Zschochernstraße Nr. 1 bis 13 und Nr. 4 bis 8 (Zschochernplatz)

§ 4Aus Anlass der Veranstaltung „24. Geraer Märchenmarkt“ dürfen alle Verkaufsstellen in dem nachfolgend genannten Gebiet der Stadt Gera am Sonntag, 1. Dezember 2019 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr

geöffnet sein:- Bachgasse- Burgstraße zwischen Florian-Geyer-Straße und Johannisplatz- Florian-Geyer-Straße- Greizer Straße zwischen Steinweg und Schuhgasse- Große Kirchstraße- Heinrichstraße Nr. 27 bis 45 und Nr. 30 bis 46- Hinter der Mauer- Humboldtstraße zwischen Rudolf-Diener-Straße und Sorge- Johannisplatz- Johannisstraße- Jüdengasse- Kleine Kirchstraße- Leipziger Straße zwischen Rudolf-Diener-Straße und Steinweg- Markt - Museumsplatz- Rittergasse- Rudolf-Diener-Straße- Schloßstraße zwischen Sorge und - Rudolf-Diener-Straße- Schuhgasse- Sorge- Steinweg

§ 5Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 ThürLadÖffG handelt, wer entgegen den Regelungen der §§ 1 bis 4 eine Verkaufsstelle öffnet oder geöffnet hält. Zuwiderhandlungen können nach § 14 Abs. 2 Thür-LadÖffG mit Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 6Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gera,

Julian Vonarb Oberbürgermeister

HinweisDas Thüringer Ladenöffnungsgesetz regelt ausschließlich den Verkauf von Waren, nicht jedoch das Anbieten von Dienstleistungen (z. B. durch Friseure, Reisebüros usw.). Bei Dienstleistern ist die Öffnung an ver-kaufsoffenen Sonntagen unzulässig.

Die Vorschriften des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Thüringer Bedarfsgewerbeverordnung, des Mut-terschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unbe-rührt.

Rechtsverordnung der Stadt Gera über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGENDER STADT GERA

Seite 7Mittwoch, 27. Februar 2019

Fortsetzung von Seite 6

Page 6: ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER STADT GERA

Hier enden die „Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera”

Impressum geraer wochenmagazin mit denÖffentlichen Bekanntmachungen der Stadt GeraHerausgeber: Stadt Gera, vertreten durch den OberbürgermeisterRedaktion: Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit Sina Kühn, Kornmarkt 12, 07545 Gera, Tel.: 0365 838 1101, www.gera.deRedaktionsschluss: in der Regel 8 Kalendertage vor dem Erscheinen

der Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera im geraer wochenmagazin

Auflage: 50.039

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGENDER STADT GERA

Seite 8 Mittwoch, 27. Februar 2019

Bauauftrag Vergabeverfahren:

Öffentliche Ausschreibung VOB/ABrandschutzmaßnahmen 2. BA

Auftraggeber: Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera Tel.-Nr.: 0365 8381631, Fax: 0365 8381625 E-Mail: [email protected]

Art der Leistung: Brandfrüherkennung, -abschottung und Absicherung der baul. Fluchtwege Los 1 Bauleistungen - Vergabe-Nr. 19 VOB 057 Los 3 Trockenbau - Vergabe-Nr. 19 VOB 058 Los 4 Maler + Bodenbelagsarbeiten - Vergabe-Nr. 19 VOB 059

Ort der Ausführung: Kita „Kinderwelt“, Eiselstraße 139, 07549 Gera

Angebotsfrist: 20.03.2019

Ausführungsfrist: Juni - September 2019

Die Stadtverwaltung Gera veröffentlicht ihre Ausschreibungen im Volltext über das elektronische Vergabeportal unter www.vergabe.rib.de und unter www.gera.de/Ausschreibungen.

Die Stadt Gera beabsichtigt das Wohn- und Geschäftshaus in 07545 Gera, Leipziger Straße 1 zwangsversteigern zu lassen.

Die LagePLZ/ Ort: 07545 GeraStraße: Leipziger Straße 1, Gemarkung Gera, Flur 0, Flurstück 314/2, Grundbuchblatt 10277 (Grundbuchamt Gera)Kfz.-Kennzeichen: GKreis: Stadt GeraBundesland: Thüringen

Das WichtigsteAktenzeichen Gericht: K 42/18

Objektart: Mehrfamilienwohnhaus, Baujahr 1891 als Neubau mit Höhlerzugang und Tiefkellerzugang, 1984 Rekonstruktion mit Teilabriss, 4-geschossig, unterkellert, mit Lager- und Geschäftsräumen im EG u. 1. OG, 4 Wohnungen ab 2. OG

Verkehrswert: 9.000,00 EUR

Grundstück: 212qm, gemischte Baufläche, sanierungs- bedürftig, seit 2004/ 2005 leerstehend, 2010 Brandschaden

Denkmalschutz: Gebäude ist Bestandteil des Denkmalen- sembles „Altstadt Gera“, gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz (nähere Erläuterungen dazu im Verkehrs- wertgutachten)

Sanierungsgebiet: Das Objekt liegt im Sanierungsgebiet „Stadtzentrum“. (nähere Erläuterungen dazu im Verkehrswertgutachten)

Termin: 10.04.2019, Zeit: 10:30 Uhr (1. Termin)

Ort: Landgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Saal 006

Grenzen: ja (5/10 und 7/10)

Verkehrswertgutachten: liegt beim Amtsgericht Gera (Sitz im Land- gericht Gera) bei Bedarf zur Einsichtnahme vor bzw. auch im FG Vollstreckung

Ansprechpartner: Frau Heuschkel, FD Finanzen, FG Vollstreckung, Kornmarkt 12, Gera, Tel. 0365/838-2288

Die Stadt Gera beabsichtigt die Gebäude- und Freifläche in 07548 Gera, Georg-Büchner-Straße 52 zwangsversteigern zu lassen.

Die LagePLZ/ Ort: 07548 GeraStraße: Georg-Büchner-Straße 52, Gemarkung Debschwitz, Flur 1, Flurstück 115, Grundbuchblatt 2567 (Grundbuchamt Gera)Kfz.-Kennzeichen: GKreis: Stadt GeraBundesland: Thüringen

Das WichtigsteAktenzeichen Gericht: K 59/18Objektart: Gebäude- und FreiflächeVerkehrswert: 17.000,00 EURGrundstück: 260 qmTermin: 20.05.2019, Zeit: 10:30 Uhr (erster Termin)Ort: Landgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 2, Saal 006Grenzen: ja (5/10 bzw. 7/10)Verkehrswertgutachten: liegt beim Amtsgericht Gera (Sitz im Landgericht Gera) bei Bedarf zur Einsichtnahme vor

Ansprechpartner: Frau Auerbach, FD Finanzen, FG Vollstreckung, Kornmarkt 12, Gera, Tel. 0365/838-2289

Liefer-/DienstleistungsauftragVergabeverfahren:

Öffentliche Ausschreibung VOL/AFahrzeugleasing/Kommunaltransporter

Vergabe-Nr. 19 VOL 006Auftraggeber: Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera Tel. 0365 8381626, Fax: 0365 8381625 E-Mail: [email protected]

Art der Leistung: Lieferung eines Kommunaltransporters 5,5 t zGG als Dreiseitenkipper mit Doppel- kabine, Leasing: 48 Monate Laufzeit

Ort der Ausführung: Stadt Gera

Angebotsfrist: 19.03.2019

Leistungszeitraum: 4. Quartal 2019

Die Stadtverwaltung Gera veröffentlicht ihre Ausschreibungen im Volltext über das elektronische Vergabeportal www.vergabe.rib.de und unter www.gera.de/ausschreibungen.

Sitzung des Stadtrates Donnerstag, 7. März 2019, 18:00 Uhr, Sitzungssaal des Rathauses

A) ÖFFENTLICHE SITZUNG0 Aktuelle Stunde Thema: keine Genehmigung für Windpark Aga1 Informationen des Oberbürgermeisters2 Genehmigung der Niederschrift vom 24. Januar 20193 Städtepartnerschaftsbericht 20184 Berichterstattung der Seniorenbeauftragten über die Arbeit des

Seniorenbeirates5 Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz der Stadt

Gera 2019 - 20246 Verwendung der Fördermittel aus dem Kommunalinvestitionsför-

derungsgesetz hier: Änderung der Untersetzung mit Investitionsmaßnahmen /

Mittelverwendung und der entsprechenden Anpassung der über-planmäßigen Auszahlungen im Finanzplan 2019

7 „Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben der Generationen“(LSZ); Nachhaltige Partizipation der Stadt Gera

8 TPT Theater und Philharmonie Thüringen GmbH (TPT) Umfir-mierung in Theater Altenburg Gera gGmbH und Änderung Gesellschaftsvertrag

hier: Änderung Beschlusspunkt 29 Abschluss einer Zweckvereinbarung auf dem Gebiet des öffentli-

chen Personennahverkehrs (ÖPNV)10 Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal (ZVME):

Fernwasserkonzept hier: Aufhebung der Beschlüsse 237/2005, 237/2005 1. Ergänzung

und 237/2005 2. Ergänzung11 Vorhabenbezogener Bebauungsplan VB/14/18 „Einkaufszentrum

Johannisstraße“ Abwägungs- und SatzungsbeschlussB) NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

VonarbOberbürgermeister

Vorläufige Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen der Geraer Ortsteilräte

Ortsteilrat ThränitzDonnerstag, 28. Februar 2019, 19:00 Uhr, Gemeindezentrum Thränitz, Thränitz 1

A) ÖFFENTLICHE SITZUNGTOP 1 Bestätigung der Niederschrift vom 31. Januar 2019TOP 2 Informationen durch den OrtsteilbürgermeisterTOP 3 Bürgeranfragen/SonstigesB) NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

KariusOrtsteilbürgermeister

Sprechzeiten der Fraktionen des StadtratesFraktion DIE LINKE. Dienstag, 5. März 2019, 14:00 bis 17:00 Uhr,Kornmarkt 12, Raum 101, Tel. 0365 8381530

Fraktion Liberale Allianz Dienstag, 5. März 2019, 14:00 bis 17:00 Uhr,Kornmarkt 12, Raum 109, Tel. 0365 8381510

CDU-FraktionDienstag, 5. März 2019, 14:00 bis 17:00 Uhr,Kornmarkt 12, Raum 104, Tel. 0365 8381520

Fraktion Bürgerschaft Gera Dienstag, 5. März 2019, 14:00 bis 17:00 Uhr,Kornmarkt 12, Raum 103, Tel. 0365 8381550

SPD-FraktionDienstag, 5. März 2019, 14:00 bis 17:00 Uhr,Kornmarkt 12, Raum 110, Tel. 0365 8381540

Liefer-/DienstleistungsauftragVergabeverfahren:

Öffentliche Ausschreibung VOL/AFahrzeugleasing/Kommunal-LKW

Vergabe-Nr. 19 VOL 007Auftraggeber: Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545 Gera Tel. 0365 8381626, Fax: 0365 8381625 E-Mail: [email protected]

Art der Leistung: Lieferung eines Kommunal-LKW 7,5 t zGG als Dreiseitenkipper mit Kranaufbau, Leasing: 48 Monate Laufzeit

Ort der Ausführung: Stadt Gera

Angebotsfrist: 19.03.2019

Leistungszeitraum: 4. Quartal 2019

Die Stadtverwaltung Gera veröffentlicht ihre Ausschreibungen im Volltext über das elektronische Vergabeportal www.vergabe.rib.de und unter www.gera.de/ausschreibungen.

Vorläufige Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse

des Stadtrates der Stadt GeraAusschuss für Wirtschaft und StadtentwicklungDonnerstag, 28. Februar 2019, 17:00 Uhr, Beratungsraum 200, Rathaus

A) ÖFFENTLICHE SITZUNG1 Genehmigung der Niederschrift vom 17. Januar 20192 Verweisungen aus dem Hauptausschuss2.1 Beteiligungsbericht 2017 der Stadt Gera2.2 Abschluss einer Zweckvereinbarung auf dem Gebiet des öffentli-

chen Personennahverkehrs (ÖPNV)2.3 Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal (ZVME):

Fernwasserkonzept hier: Aufhebung der Beschlüsse 237/2005, 237/2005 1. Ergänzung

und 237/2005 2. Ergänzung3 TPT Theater und Philharmonie Thüringen GmbH (TPT) Umfir-

mierung in Theater Altenburg Gera gGmbH und Änderung Gesellschaftsvertrag

hier: Änderung Beschlusspunkt 24 Information Wirtschaftsförderung4.1 Schnelles Internet für Unternehmen5 Information zum Stand der Baumaßnahme Wiesestraße6 Information zur Entwicklung zum Tourismus7 Information zum Baustand Sorge und ehemaligen Milchhof8 Sachstandsbericht zum Haushaltsplan 2019 und Haushaltssiche-

rungskonzept9 Sachstandsbericht zur Erarbeitung des immobilienwirtschaftli-

chen Konzepts einschließlich GVB/IP und Verwaltungskonzept10 SonstigesB) NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

Dr. PorstVorsitzender

Haushalts- und FinanzausschussMontag, 4. März 2019, 17:00 Uhr, Beratungsraum 200, Rathaus

A) ÖFFENTLICHE SITZUNG1 Genehmigung der Niederschrift vom 21. Januar 2019 2 Information der Verwaltung zum aktuellen Stand der Genehmi-

gung des Haushaltes 2019 und Planung Haushalt 20203 Verweisungen aus dem Hauptausschuss3.1 Verwendung der Fördermittel aus dem Kommunalinvestitionsför-

derungsgesetz hier: Änderung der Untersetzung mit Investitionsmaßnahmen /

Mittelverwendung und der entsprechenden Anpassung der über-planmäßigen Auszahlungen im Finanzplan 2019

3.2 Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz der Stadt Gera 2019 - 2024

4 Überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen im Ergebnis- und Finanzplan 2018 zur Sicherung sozialer Leistungen nach SGB VIII

5 TPT Theater und Philharmonie Thüringen GmbH (TPT) Umfir-mierung in Theater Altenburg Gera gGmbH und Änderung Gesellschaftsvertrag

hier: Änderung Beschlusspunkt 26 Quartalsweise Berichterstattung zum Stand der Umsetzung der

Investitionsmaßnahmen für die Investitionspauschale und Schul-investitionspauschale gemäß Beschluss 13/2018, Beschlusspunkt 4

7 SonstigesB) NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

Dr. NeudertVorsitzender

Rechnungsprüfungs- und VergabeausschussDienstag, 5. März 2019, 17:30 Uhr, Beratungsraum 200, Rathaus

A) ÖFFENTLICHE SITZUNG1 Genehmigung der Niederschrift vom 22. Januar 2019 2 Verweisungen aus dem Hauptausschuss2.1 Beteiligungsbericht 2017 der Stadt Gera3 TPT Theater und Philharmonie Thüringen GmbH (TPT) Umfir-

mierung in Theater Altenburg Gera gGmbH und Änderung Gesellschaftsvertrag

hier: Änderung Beschlusspunkt 24 SonstigesB) NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

KleinVorsitzender


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