Date post: | 05-Apr-2015 |
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Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG?
Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem Engagement
Dr. Stefan Stolte, Braunschweig, 10.9.2009
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DSZ - Deutsches Stiftungszentrumim Stifterverband
Rechtliche, steuerliche und programmatische Beratung bei der Planung und Errichtung von Stiftungen
Stiftungsmanagement
Vermögensanlage für Stiftungen
Betreutes Vermögen: 2 Mrd. €
Fördersumme: 130 Mio. € p. a.
Marktführer im Bereich des Managements von Bildungs- und Wissenschaftsstiftungen
Erfolgreich seit über 50 Jahren
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Themen Einleitender Überblick: Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung
zu sein?
Mögliche „Stiftungsersatzformen“
Treuhandstiftung
Stiftung e. V.
Stiftung GmbH
Stiftung AG
European Foundation (EF)
Zusammenfassung: Kriterien und praktische Bedeutung der Rechtsformwahl
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Grundform: Rechtsfähige Stiftung gem. §§ 80 ff. BGB
- „Leitbild“ und „Normalfall“ (?)
- Juristische Person
- Entstehung durch (privates) Stiftungsgeschäft und (staatliche) Anerkennung
- Keine Körperschaft im zivilrechtlichen Sinne (Stiftung „gehört sich selbst“, keine Gesellschafter, Mitglieder o. ä.)
- Vermögensmasse, die juristisch an einen Zweck gebunden ist
- Stiftung handelt durch ihre Organe
Stiftung
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Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung zu sein?
Mögliche Gründe für die Firma „Stiftung“
Positiver „Klang“ (Vermögen, Nachhaltigkeit/ Langfristigkeit, Solidität, Seriosität)
„Stiftung“ impliziert gemeinnützigen Unternehmenszweck
Mögliche Gründe gegen die eigentliche Rechtsform Stiftung (§§ 80 ff. BGB)
Stiftungsaufsicht/Anerkennungsverfahren
Mindestvermögen, Grundsatz der Kapitalerhaltung
Eingeschränkte Flexibilität, Grundsatz der Unverfügbarkeit
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Die Grundidee der Stiftung kann in verschiedenen Rechtsformen abgebildet bzw. nachgebildet werden: Treuhandstiftung (auch: „Fiduziarische Stiftung“)
Stiftung e. V.
Stiftung GmbH
Stiftung AG
etc.
Aber: Die Verwendung des Schlagwortes "Stiftung" in der Firma einer GmbH ist (nur dann) zulässig, wenn die Gesellschaft ein einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen verwaltet (OLG Stuttgart NJW 1964, 1231)
Stiftungsersatzformen
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Zuwendung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine bestehende Rechtsperson („Treuhänder“)mit der Maßgabe, die übertragenen Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter festgelegten Zweckes zu verwenden.
Zahl der Treuhandstiftungen in Deutschland: ca. 35.000 bis 40.000
Treuhandstiftung
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• Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder, d.h.
• kein Rechtssubjekt (jur. Person/Rechtsfähigkeit), sondern nur ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien
• keine „Organe“, welche „die Stiftung“ vertreten, sondern Treuhänder handelt
• Vertragstyp ist umstritten: Schenkung unter Auflage (§§ 516, 525 BGB), Treuhandvertrag (entgeltlich: Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder unentgeltlich: Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), Vertrag „sui generis“ (lat. eigener Art)
• Unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht, d. h.
• kein Mindestkapital
• kein Anerkennungserfordernis
• Landesstiftungsgesetze sowie §§ 80 ff. BGB gelten nicht
• Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne
• eigene Steuererklärung
• Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen
• Stiftung im Sinne von § 10 b Abs. 1a EStG (Vermögensstockspenden)
Treuhandstiftung: Rechtliche Grundlagen
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Stiftung gem. § 80 BGB Treuhandstiftung Stiftungsfonds
Rechts-fähigkeit
Juristische Person Vertrag
Entstehung Stiftungsgeschäft plus Anerkennung Angebot und Annahme
Satzungs-änderungen
Nach Landesstiftungsrecht zu beurteilen Änderungsvertrag
Geschäfts-führung
Vorstand (Publizität über Vereinsregister vs.
Vertretungsbescheinigung) und evtl. weitere Gremien
Treuhänder, Gremium zur Willensbildung, aber
keine „Organe“
Treuhänder
Kontrolle Stiftungsaufsicht u. Finanzamt, optional zusätzlich Binnenkontrolle
Optionale Binnenkontrolle u. Finanzamt
Steuerliche Behandlung
Eigenständiges Steuersubjekt, steuerliche Freistellung nach AO möglich; § 10b Abs. 1a EStG (Vermögensstockspenden
anwendbar)
Kein Steuersubjekt
Treuhandstiftung: AbgrenzungenTreuhandstiftung: Abgrenzungen
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• Förderstiftungen
• Stiftungen mit geringem Stiftungsvermögen/ Spendensammelstiftungen
• Treuhandstiftung als Teil eines Kombinationsmodells (Anstiftung zu Lebzeiten, Zustiftung von Todes wegen verbunden mit Umwandlung in rechtsfähige Stiftung)
• Von juristischen Personen errichtete Stiftungen („unsterbliche Stifterin“)
Nicht: Stiftungen, die eigenes Personal, Sachmittel etc. benötigen (insb. operative Stiftungen)
Treuhandstiftung: Anwendungsbereiche
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Beispiele:
• Politische Stiftungen: Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Hanns-Seidel-Stiftung e. V.
• Weiße Rose Stiftung e. V.
• Guardini Stiftung e. V.
• Otto Benecke Stiftung e. V.
Zahl der Vereine in Deutschland liegt bei ca. 600.000
Zahl der Stiftungs-Vereine: ca. 150
Stiftung e. V.
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• Rechtsfähiger, nicht wirtschaftlicher Verein ist geregelt in §§ 21 ff. BGB
• Gründung durch mind. 7 Personen (§ 56 BGB), zwingende Auflösung bei weniger als 3 Mitgliedern (§ 73 BGB); jeder kann im Rahmen der Satzung ein- und austreten
• Alle Zwecke zulässig außer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (ggf. Entzug der Rechtsfähigkeit, § 43 Abs. 2 BGB), aber: Nebenzweckprivileg
• Eintragung im Vereinsregister als Entstehungsvoraussetzung
• Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung
• Kein Gründungskapital
• Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Stiftung e. V.: Merkmale
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• Zwar kein gesetzliches Gründungskapital, aber: „vermögensmäßige Kapitalausstattung“ für Stiftung e. V. erforderlich
• Keine stiftungsrechtliche Aufsicht
• Zahl der Mitglieder sollte bewusst klein gehalten werden
• Mitgliedschaftsrechte sollten nur treuhänderisch übertragen werden, nicht veräußerlich und vererbbar gestellt werden
• Satzungsänderungen und Zweckänderungen sollten durch Einstimmigkeitserfordernisse bzw. Zustimmungserfordernisse zusätzlicher Gremien („Stiftungsrat“) erschwert werden
Stiftung e. V.: Satzungsgestaltung
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Stiftung gemäߧ 80 BGB
Verein
Rechtsfähigkeit Juristische Person
Entstehen Stiftungsgeschäft plus Anerkennung
Gründungssatzung von mindestens 7 Mitgliedern plus Eintragung ins Vereinsregister
Geschäfts-führung
Vorstand (Publizität über Vereinsregister vs. Vertretungsbescheinigung), natürliche und juristische
Personen!
Kontrolle Stiftungsaufsicht und Finanzamt
Mitgliederversammlung (erteilt dem Vorstand Entlastung) und Finanzamt
Steuerliche Behandlung
Eigenständiges Steuersubjekt
Stiftung und Verein im VergleichStiftung und Verein im Vergleich
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Beispiele:
• Robert Bosch Stiftung GmbH
• Klaus Tschira Stiftung GmbH
• Stiftung Mercator GmbH
• Landesstiftung Baden-Württemberg GmbH
• Dietmar Hopp-Stiftung GmbH
• Theo Wormland Stiftung GmbH
Insgesamt in Deutschland: ca. 100 Stiftungs-GmbH‘n
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Stiftung GmbH
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• Rechtsfähige Körperschaft, geregelt im GmbHG
• Gründung durch eine oder mehrere Personen
• Entstehung: Notarielle Beurkundung Gesellschaftervertrag & Satzung; zzgl. Eintragung im Handelsregister
• Alle Zwecke (auch ideell, nichtwirtschaftlich)
• Mindestkapital 25.000 € (Neu: 1 € bei „UGmbH“, aber nicht als Stiftungsersatzform geeignet)
• Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung als Organe (fakultativer Aufsichtsrat); GF ist von Weisungen der Gesellschafterversammlung abhängig!
• Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
Stiftung GmbH: Merkmale
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• Stammkapital ist sofort aufzubringen und zu erhalten
• Unternehmenszweck (§ 1 GmbHG) und –gegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) sind in Satzung zu definieren (Anforderungen der AO eingehalten?)
• Organisation: Reduktion der Gesellschafter-Zahl („Ein-Mann-GmbH“)
• Fremdnützigkeit, d. h. Abbedingen der Vermögensrechte der Gesellschafter, §§ 29 Abs. 1 und 3, 46, 72 GmbHG: Ausschluss von Gewinnbezugsrechten und Abfindungsansprüchen im Falle des Ausscheidens, Ausschluss von Ansprüchen auf Liquidationserlös
• Restriktives Verfahren der Satzungsänderung durch Abbedingung von§ 47 Abs. 2 GmbHG, z. B. Vetorechte/Zustimmungsvorbehalte einzelner Gesellschafter. Grenze: Verbandsautonomie/Grundsatz der Selbstorganschaft = Kein Schutz vor Satzungsänderungen durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter/Mitglieder
Stiftung GmbH: Satzungsgestaltung
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Stiftung gemäߧ 80 BGB
GmbH
Rechtsfähigkeit Juristische Person
Entstehen Stiftungsgeschäft plus Anerkennung
plus Eintragung ins Handelsregister
Geschäfts-führung
Vorstand/Geschäftsleitung (Publizität über Handelsregister vs. Vertretungsbescheinigung). Nur
natürliche Personen!
Kontrolle Stiftungsaufsicht und Finanzamt
Gesellschafterversammlung (Erteilt der Geschäftsleitung Entlastung) und Finanzamt
Steuerliche Behandlung
Eigenständiges Steuersubjekt. Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer möglich („gGmbH“)
Stiftung und GmbH im VergleichStiftung und GmbH im Vergleich
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• Geringe Praxisbedeutung, derzeit ca. 30 Stiftungs-AG‘n in Deutschland
• Mindestkapital 50.000 €
• Notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister
• Grundsatz der Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG
• Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung; Vorstand leitet Geschäfte eigenverantwortlich, § 76 Abs. 1 AktG
• Keine stiftungsrechtliche Aufsicht
Problem: Zeichnung von Aktien ist nicht steuerlich absetzbar
Stiftung AG
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• Einführung der neuen Rechtsform „European Foundation“ wird derzeit durch die EU-Kommission geprüft.
• Diskussionsstand: Modell-Gesetze durch das efc – european foundation centre (Brüssel) sowie die Bertelsmann Stiftung vorgelegt. Das Max Planck-Institut für IPR gemeinsam mit dem CSI Heidelberg hat eine Machbarkeitsstudie im Auftrag der EU-Kommission erstellt.
• Grundzüge und Motivation: Erleichterung des cross-border-giving, grenzüberschreitender Stiftungskooperationen, Förderung des Stiftungswesens in Europa
Europäische Stiftung
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Kriterien für die Rechtsformwahl
Erfüllung von Mindestanforderungen (z. B. Zahl der Beteiligten, Mindestkapital)
Handlungsmöglichkeiten/Autonomie (z. B. Rechtsfähigkeit, Genehmigungsvorbehalte der Stiftungsaufsicht)
Willensbildung/„Involvement“ (z. B. Mitglieder, Gesellschafter vs. Vorstand)
Flexibilität (z. B. nachträgliche Satzungsänderungen (insb. Modell der Anstiftung), Kapitalverzehr)
Steuerliche Aspekte (insbes. Zustiftung, § 10b Abs. 1a EStG)
Öffentliche Wahrnehmung (z. B. sozialunternehmerischer Ansatz (Venture Philanthropy) vs. klassische Fördereinrichtung)
Dr. Stefan Stolte
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§ 80 BGB TreuhandGmbH, AG,
Verein
Rechtsfähigkeit + - +
Mindestkapital + - + (Verein - )
Kapital-Erhaltungspflicht
+ - -
Bindung an Stifterwillen + - -
Mitglieder/Gesellschafter - - +
Allgemeiner Spendenabzug möglich + + +
Zusätzlicher Spendenabzug (Vermögensstockspenden, § 10b Abs. 1a EStG
+ + -
Versorgung der Familie möglich, § 58 Nr. 5 AO + + -
Erbschaftsteuerfreiheit bei Stiftungserrichtung durch Erben, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
+ + -
Juristische Bedeutung der Rechtsformwahl
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Strategische Bedeutung der RechtsformwahlStiftung, Treuhand
Verein GmbH, AG
Typisches Aktionsfeld Förderung aus Vermögenserträgen
Aktivitäten für Mitglieder
Wirtschaftliche Tätigkeit
Öffentliche Wahrnehmung Seriös, nobel, nachhaltig, langfristig
stabil
Volkstümlich Geschäftlich
Fundraising-Potential Hoher Vertrauensvorschuss,
steuerliche Besserstellung
Über Mitgliederbindung
-
Handlungsmaximen Stifterwille Mitglieder-demokratie
Gesellschafter-Beschlüsse
Dauer Grundsätzlich „ewig“ Löschung, wenn Mitglieder verloren
gehen oder Auflösung beschließen
Löschung, wenn Gesellschafter
dies beschließen
Aufsicht Stifungsaufsicht und Finanzamt
Finanzamt Finanzamt
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!