Date post: | 06-Apr-2016 |
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Rechtsformwahl – Was ist die richtige Entscheidung?
© Copyright Dr. Puplick & Partner GbR, Stand 11/2015
Rechtsformwahl – Was ist die richtige Entscheidung?
27. November 2015Dr. Thorsten Olav Lau
RechtsanwaltFachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Rechtsformwahl – Was ist die richtige Entscheidung?
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Wir beraten mittelständische Unternehmen und Unternehmer
Handels-, Wirtschafts- und GesellschaftsrechtArbeitsrecht
UnternehmensnachfolgeSicherung der privaten Vermögenssphäre
In einem Team von Rechtsanwälten und Fachanwältenanalysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen
Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf.
Wir begleiten Sie und nehmen uns Zeit für Sie!
DR.PUPLICK&PARTNERPartner für den MittelstandPartner für den Mittelstand
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Rechtsformwahl – Was ist die richtige Entscheidung?
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Rechtsformwahl bei der Unternehmensgründung
Unternehmer
Gründung
• Einzelunternehmer• Gruppe von Unternehmern
• Geschäftszweck• Geschäftsplan
Kriterien für die Rechts-
formwahl
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Beispiele
Beispiel 1
1. Welche Rechtsform empfiehlt sich?2. Welche Besonderheiten sind zu beachten?
X will nach erfolgreichem Abschluss seines Design-Studiums eine eigene Werbeagentur gründen. Er verfügt über ein gutes Netzwerk und rechnet wie folgt:
Erstes Geschäftsjahr:• Jahresumsatz 100.000,00 € • 2 Halbtagskräfte (Sekretariats- und Kreativbereich)
Zweites/Drittes Geschäftsjahr: • Steigerung von je 30 % bis 50 %
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Beispiel 2
1. Welche Besonderheiten sind zu beachten?2. Welche Rechtsform empfiehlt sich?
A und B haben ein Verfahren zur Veränderung von Stoffeigenschaften entwickelt. Sie wollen nach ihrer Zeit an der TU Dortmund ein eigenes Unternehmen gründen.
Zweck des Geschäfts: • Fortentwicklung des patentierten Verfahrens• Vermarktung• Vertrieb des Produktes im Inland und der EU
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Beispiel 3
1. Welche Besonderheiten sind zu beachten?2. Welche Rechtsform empfiehlt sich?
C hat als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der Effizienztechno-logie ein besonderes Verfahren zur Energierückgewinnung entwickelt. Er hat mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte getroffen und will nun sein eigenes Unternehmen zur Fortentwicklung des Verfahrens und der Modulproduktion gründen. Dazu braucht er nach seiner Einschätzung einen wesentlichen Geldkreditgeber für weitere Forschung, Entwicklung und Vertrieb.
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Haftungsrisiken des Unternehmers
Lieferanten Produkthaftung (Hersteller)Umwelthaftung (Inhaber)
Kunden Dritte
Finanzamt§§ 34, 69 AO
Sozialversicherungsträger§ 28e SGB IV
(Geschäftsleiter)
Geldkreditgeber (persönliche Sicherheiten)
Unternehmen
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Einzelunternehmer
Kaufmann
• Handelsgewerbe• jeder Gewerbebetrieb• es sei denn:
kaufmännischer Geschäftsbetrieb nicht erforderlich: Kleingewerbetreibende < 50.000,00 € Umsatz p.a.
Rechtsformen
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Rechtsformen
Personengesellschaften
BGB-Gesellschaft(Gesellschaft bürgerl. Rechts)
§§ 705 ff BGB
Personenhandels-gesellschaft
Gründungmindestens 2 Personenzur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
Gesellschaftervertrag•schriftlich/mündlich•schlüssiges Handeln
Haftung•gesamtschuld-nerisch•auch mit dem Privatvermögen
Geschäftsführung /Vertretung•grundsätzlich gemeinsam•ggf. abweichende Beschlussfassung
Kapital•ohne Mindestkapital
Unternehmensbezeichnung•Vor- und Nachname der Gesellschafter•zusätzlich Sach-/Fantasiename
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Rechtsformen
Personengesellschaften
BGB-Gesellschaft(Gesellschaft bürgerl. Rechts)
§§ 705 ff BGB
Personenhandels-gesellschaft
oHG §§ 105 ff.
HGB
KG§§ 161,
105 ff. HGB
GmbH & Co. KG §§ 172 a, 161 ff.
HGBGmbHG
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Kapitalgesellschaften
GmbHGmbHG
AG AktG
engl. Limited Private Company Limited
by Shares
Unternehmergesellschafthaftungsbeschränkt
(UG)
eG
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Rechtsformen im Vergleich
Einzel-unternehmen
BGB-Gesellschaft oHG KG
Gründung • Kaufmann
• Firma - persönl. Name - Phantasiename
• HR-Anmeldung - eingetragener Kfm.
• unbeschränkt
• Personenzusam- menschluss durch Vertrag (auch formlos)
• beliebiger Zweck
• Firma: Namen der Gesellschafter
• Personenzusam-
menschluss durch Vertrag
• Handelsgewerbe • HR-Anmeldung
•Personenzusam-menschluss durch Vertrag • Handelsgewerbe• HR-Anmeldung• persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)• Kommanditist: Haftung auf die Haftsumme (Einlage) beschränkt
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Rechtsformen im Vergleich
GmbH Unternehmer-gesellschaft
GmbH & Co. KG AG eG
Gründung •ein/mehrere Gesellschafter• Satzung (Gesellschafts- vertrag) • Einzahlung Stammkapital • mind. 25 T€• davon 50 % bei Anmeldung• HR-Anmeldung • Eintragung
• ein/mehrere Gesellschafter• Satzung Gesellschafts- vertrag) • Einzahlung Stammkapital • mind. 1 €• davon 100 % bei Anmeldung• ¼ des Jahresüberschusses
fortlaufend als Rück-lage
• HR-Anmeldung • Eintragung
•Gründung der GmbH• Gründung der KG • persönlich haftende Gesellschafterin: GmbH• Kommanditisten • HR-Anmeldung • Eintragung
• ein/mehrere Gründer • Grundkapital: mind. 50 T€• Nennbetrags-/ Stückaktien• Satzung • Gründungsbericht • Gründungsprüfung • HR-Anmeldung • Eintragung
•mindestens drei Mitglieder•Satzung (Gesellschafts- vertrag)•Bestimmung der Geschäftsanteile /der Rücklage•Vorstand (<20: 1 Vorstand)•Aufsichtsrat (<20: verzichtbar)•Eintragung in das Genossen-schaftsregister
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Rechtsformen im Vergleich
Kaufmann BGB- Gesellschaft oHG
KG GmbH GmbH & Co. KG AG eG
Haftung • persönlich • primär• unmittelbar• unbeschränkt
• persönlich haftender Gesellschafter
• Kommanditist: Hafteinlage
• Stammkapital• mind. 25 T€
• persönlich haftende Gesellschafterin: GmbH• Kommanditisten: Hafteinlage
• Grundkapital • mind. 50 T€
• Genossenschaftskapital
• gesetzliche Rücklage
• Nachschusspflicht für Insolvenzfall?
Unternehmer-gesellschafthaftungsbe-schränkt
Stammkapital mind. 1,00 €
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Rechtsformwahl – Was ist die richtige Entscheidung?
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UG GmbH eG
Folgekosten • Jahresabschluss (vereinfacht)
• Abreichung zum elektronischen Handelsregister (Hinterlegung)
• Jahresabschluss (vereinfacht)
• Abreichung zum elektronischen Handelsregister (Hinterlegung)
• Jahresabschluss • Bekanntmachungen• Pflichtprüfung
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UG als Alternative zur GmbH?
GmbH UG
Mindestkapital • 25 T€ • 1,00 €
Gründungsaufwand • ab ca. 350,00 € • ab ca. 150,00 €
Rechte und Pflichten
• Gesellschafter und Geschäftsführer:
dt. Recht
• Gesellschafter und Geschäftsführer:
dt. Recht
Konflikte zwischen Gesellschaftern/Gesellschaft undGeschäftsführern
• deutsches Recht• deutsches Gericht
• deutsches Recht• deutsches Gericht
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Rechtsformwahl – Was ist die richtige Entscheidung?
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Rechtsformwahl bei der Unternehmensgründung
Mein Unternehmen
Der Zweck bestimmt die Rechtsform
Haftungs-risiken
Gesellschafter-struktur
Entwicklungs-potential
Folgekosten steuerlicheOptimierung
Außen-wirkung
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UR.-Nr. Amtsgericht - Handelsregister -44135 Dortmund
„Top Design e.K.
1. Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich die Firma meinesHandelsgeschäftes
„Top Design e.K.an.
2. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Werbeagentur.
3. Mein Geschäftslokal befindet sich in Kronenburgallee 1, 44141 Dortmund.
Dortmund, den 27.11.2015
Handelsregisteranmeldung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
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§ 1 - Firma, Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
2. Der Satzungssitz der Gesellschaft ist Dortmund
3. Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist Dortmund
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist
2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
3. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Gesellschaftsvertrag einer „Einmann-GmbH“
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Rechtsformwahl – Was ist die richtige Entscheidung?
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§ 3 - Stammkapital, Stammeinlagen
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,-- € (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO) und wird von dem alleinigen Gesellschafter, Herrn _______ gehalten.
2. Das Stammkapital ist zur Hälfte/in voller Höhe in bar vor der Anmeldung zum Handelsregister an die Gesellschaft zu erbringen.
§ 4 - Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
1. Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung in das Handelsregister. Sie wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 5 – Vertretung und Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
…
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§ 6 - Schlussbestimmungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
voraussichtlicher Zeitaufwand: Gesellschaftsvertrag: 1-2 Tage Notarkosten: 125,-- € netto
…
Gesellschafterbeschluss: GeschäftsführerbestellungNotarkosten: 250,-- € netto
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UR.-Nr. Amtsgericht - Handelsregister -44135 Dortmund
„Franz Müller GmbH“Als Geschäftsführer überreiche ich
/ erste Ausfertigung des notariellen Gesellschaftsvertrages vom heutigen Tage (UR.–Nr. ____/2015 des auch jetzt amtierenden Notars),
/ erste Ausfertigung des notariellen Gesellschafterbeschlusses vom heutigen Tage (UR.–Nr. ____/2015 des auch jetzt amtierenden Notars),
/ Liste der Gesellschafter,
und melde die Gesellschaft und meine Bestellung zum alleinvertretungsberechtig-ten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an.
Handelsregisteranmeldung einer GmbHHandelsregisteranmeldung einer GmbH
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Ich versichere, dass das Stammkapital von 25.000,-- € in voller Höhe von dem alleinigen Gesellschafter Franz Müller vor der Anmeldung zum Handelsregister in bar an die Gesellschaft eingezahlt ist und sich der eingezahlte Betrag endgültig in meiner freien Verfügung als Geschäftsführer befindet. …Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich in __________.
Die allgemeine Regelung über die Geschäftsführung lautet:1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
2. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Gesellschaftern Einzel-vertretungsberechtigung und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Dortmund, den 27.11.2015
voraussichtlicher Zeitaufwand: von der Anmeldung bis zur Eintragung: ca. 2 bis 3 TageNotarkosten: 100,-- € netto zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von 150,-- € netto und Veröffentlichungskosten in Höhe von 25,-- €
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§ 1 - Firma, Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
2. Der Satzungssitz der Gesellschaft ist Dortmund.
3. Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist Dortmund.
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist …
...
§ 3 - Stammkapital, Stammeinlagen
1. Das Stammkapital beträgt 25.000,-- € (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO) und ist zur Hälfte in bar vor der Anmeldung zum Handelsregister an die Gesellschaft zu erbringen. Der Rest ist auf Anforderung der Geschäftsführung an die Gesellschaft zu leisten.
Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern
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2. Auf das Stammkapital übernehmen:a) __________ eine Stammeinlage von 12.500,-- €b) __________ eine Stammeinlage von 12.500,-- €
§ 4 - Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
…
§ 5 – Vertretung und Geschäftsführung
1. Vertretung:a) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein
Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
b) ...c) ...
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2. Geschäftsführung:Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Alle darüber hinausgehenden Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung.
Hierzu zählen ist besondere:a) Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete;b) Erwerb, Veräußerung oder Stilllegung von Betrieben und Betriebsteilen;c) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücks-gleichen Rechten;d) Aufnahme von Krediten, die im Einzelfall einen Betrag von 25.000,-- €übersteigen;e) …f) ...
Der vorstehende Katalog kann durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheitvon 51 % (in Worten: einundfünfzig Prozent) der vertretenen Stimmen – auch einzelnen geschäftsführenden Gesellschaftern gegenüber – erweitert oder ein-geschränkt werden.
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§ 6 - Gesellschafterversammlung, Jahresabschluss…
§ 7 - Gesellschafterbeschlüsse…
§ 8 - Verfügung über Geschäftsanteile
1. Jegliche Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile hiervon bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Stimmenmehrheit von 51 % (in Worten: einundfünfzig Prozent). Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise an einen Mitgesellschafter, seinen Ehegatten oder einen Abkömmling überträgt.
…
§ 9 - Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Eine Einziehung von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft ist mit Zustimmungdes betroffenen Gesellschafters jederzeit möglich.
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2. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenna) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,b) der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides
statt zu versichern hat,c) die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil oder einen Teil desselben
betrieben und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird,…
§ 10 – Abfindung
1. Scheidet ein Gesellschafter - gleich aus welchem Grunde - aus der Gesellschaft aus, so steht ihm eine Abfindung zu.
2. ...
3. ...
4. ...
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§ 11 - Gütertrennung
Gesellschafter, die während der Dauer ihrer Geschäftsbeteiligung heiraten und damit in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft treten, sind verpflichtet,
- Gütertrennung gem. § 1414 BGB zu vereinbaren
oder
- ihren Gesellschaftsanteil durch einen Ehevertrag vom Zugewinnausgleich gem. § 1363 BGB auszuschließen
oder aber
- einen Ehevertrag zu schließen, wonach zwar ein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden kann, dieser aber nicht in das betriebliche und betrieblich gebundene Vermögen vollstreckt werden kann,
so dass im Falle der Scheidung eines Gesellschafters kein Zugriff des geschiedenen Ehegatten auf die Gesellschaft erfolgen kann.
Für Gesellschafter, die bei Gründung der Gesellschaft verheiratet sind, gilt die vorstehende Regelung von ihrem Eintritt in die Gesellschaft an.
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§ 12 – Wettbewerbsverbot
1. Den Gesellschaftern und den Geschäftsführern, soweit diese Gesellschafter sind, ist es untersagt, außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbstständig, unselbstständig oder beratend, auch nicht gelegentlich oder mittelbar, tätig zu werden.
2. Mit dem Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Gesellschafter von dem Wettbewerbsverbot befreit werden. Sie sind dann berechtigt, unmittelbar oder mittelbar, direkt oder indirekt, im eigenen oder fremden Namen mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten oder sich an Konkurenzunternehmen zu beteiligen. Die Befreiung kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.
3. Eine Zustimmung der weiteren Gesellschafter ist nicht erforderlich. Für solche Beteiligungen und Wettbewerbshandlungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages oder des Eintritts in die Gesellschaft bestehen und/oder ausgeübt werden, wird Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt.
4. Vertragsstrafe
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§ 13 - Tod eines Gesellschafters…
§ 14 - Kündigung…
§ 15 - Auflösung
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss mit einer Stimmenmehrheit von 75 % (in Worten: fünfundsiebzig Prozent) beschlossen werden.…
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§ 16 - Schlussbestimmungen
1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird da-durch die Rechtswirksamkeit des Gesamtvertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechend ist beim Vorhandensein einer unbewussten Lücke zu verfahren. Zur Ausfüllung der Lücke soll das gelten, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie beim Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten.…
voraussichtlicher Zeitaufwand: von der Anmeldung bis zur Eintragung ca. 2 bis 3 TageNotarkosten insgesamt: 600,-- € netto zzgl. Gerichtskosten in Höhe von 150,-- € netto und Veröffentlichungskosten in Höhe von 25,-- €
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Beteiligungsformen für Geldkreditgeber
Private EquityMezzanine
(zwischen Eigenkapital und Fremdkapital)
Gesellschafterstellung
• Bilanziell: Eigenkapital • ohne oder mit abgestuften
Stimm-Eingriffsrechte
Darlehen
• Bilanziell: Fremdkapital
• GmbH• AktG
• mit Gewinnbeteiligung(partiarisches Darlehen)
• ohne Gewinnbeteiligung
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• Einzelunternehmer• Personenhandelsgesellschaft • Kapitalgesellschaft
• kapitalmäßige Beteiligung durch Einlage in das Vermögen des Kaufmanns/der Gesellschaft
- ohne unmittelbar Haftung - ohne Bekanntgabe der stillen Beteiligung nach Existenz und Höhe - ohne Nennung des stillen Gesellschafters
• es entsteht eine reine Innengesellschaft als BGB-Gesellschaft
Stille Gesellschaft
• Bilanziell: Eigenkapital
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DR.PUPLICK&PARTNER GbRNotarNotarFachanwälteFachanwälteArbeitsrechtArbeitsrecht
Bau- und Bau- und ArchitektenrechtArchitektenrecht
FamilienrechtFamilienrecht
Gewerblicher RechtsschutzGewerblicher RechtsschutzHandels- Handels-
und Gesellschaftsrechtund Gesellschaftsrecht
VerwaltungsrechtVerwaltungsrechtWirtschaftsmediatorinWirtschaftsmediatorinRechtsanwälteRechtsanwälte
Kronenburgallee 144141 Dortmund
Telefon: +49 (0) 231-9095-0Telefax: +49 (0) 231-9095-100E-Mail: [email protected]: www.puplick-partner.de
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HaftungsausschlussHaftungsausschluss
Die DR. PUPLICK & PARTNER GbR stellt in dieser Seminarunterlage ausgewählte Infor-mationen zu verschiedenen Rechtsgebieten bereit. Dabei verfolgen wir das Ziel, unseren Mandanten und der interessierten Öffentlichkeit aktuelle und exakte Informationen zur Verfügung zu stellen. Für Kritik und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Sollten wir von Fehlern erfahren, werden wir diese korrigieren.
Die DR. PUPLICK & PARTNER GbR übernimmt keine Haftung für die Angaben in dieser Seminarunterlage. Die Angaben sind nur Informationen allgemein-rechtlicher Art, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen oder Einrichtungen im Einzelfall abgestimmt sind. Die Informationen sind nicht umfassend, vollständig oder verbindlich. Diese Seminarunterlage dient insbesondere nicht der juristischen Beratung im Einzelfall. Sie ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
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