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Rechnungswesen & Controlling 03/14

Date post: 03-Apr-2016
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Fachzeitschrift des grössten Schweizer Verbandes in Rechnungslegung und Controlling veb.ch
52
Das Fachmagazin von veb.ch kurz ∙ praxisorientiert ∙ aktuell 3 I 2014 Als Mitautor des «Schweizer Kontenrahmen KMU» erhalte ich immer wieder Anfragen zur korrekten Handhabung von «betriebsfremd» und «ausserordentlich». Im neuen Rech- nungslegungsrecht sind sowohl «betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag» wie «ausserordentlicher, ein- maliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag» Be- standteil der Mindestgliederung der Erfolgsrechnung. Im Schweizer Kontenrahmen KMU finden sich diese Positio- nen in den Hauptgruppen 80 beziehungsweise 85 wieder, zudem in der Klasse 7 «Betrieblicher Nebenerfolg». Meine erste Antwort ist immer die gleiche: Mich interessiert eigentlich nur, was einem Unternehmen «unter dem Strich» bleibt. Was davor gezeigt wird, ist oft willkürlich vom Ma- nagement gesteuert, dient Ausreden oder manipuliert Be- triebsmargen (wie EBITDA, EBIT). Deshalb: Betriebsfremd gibt es für mich nicht, ausserordentliche Positionen – wenn überhaupt – nur in ganz wenigen Einzelfällen. Im Übrigen gilt für die nachfolgenden Ausführungen das Prinzip der Wesentlichkeit. 1. Betriebsfremder Aufwand und Ertrag Swiss GAAP FER wie das «Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung» definieren Geschäftsvorfälle als be- «Buchhalter, macht Euch das Leben nicht selbst schwer!» Swiss GAAP FER Update: Sitzungsergebnisse der Fachkommission vom 17.6.2014 IFRS Update: Neuregelungen zu der Umsatzlegung und der Finanzinstrumente Recht: Grundsätze der Vertragsgestaltung Buchtipp: veb.ch Praxiskommentar zum neuen Rechnungslegungsrecht rechnungswesen & controlling »»» Fortsetzung Seite 4
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Page 1: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Das Fachmagazin von veb.ch kurz ∙ praxisorientiert ∙ aktuell 3 I 2014

Als Mitautor des «Schweizer Kontenrahmen KMU» erhalte

ich immer wieder Anfragen zur korrekten Handhabung von

«betriebsfremd» und «ausserordentlich». Im neuen Rech-

nungslegungsrecht sind sowohl «betriebsfremder Aufwand

und betriebsfremder Ertrag» wie «ausserordentlicher, ein-

maliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag» Be-

standteil der Mindestgliederung der Erfolgsrechnung. Im

Schweizer Kontenrahmen KMU finden sich diese Positio-

nen in den Hauptgruppen 80 beziehungsweise 85 wieder,

zudem in der Klasse 7 «Betrieblicher Nebenerfolg».

Meine erste Antwort ist immer die gleiche: Mich interessiert

eigentlich nur, was einem Unternehmen «unter dem Strich»

bleibt. Was davor gezeigt wird, ist oft willkürlich vom Ma-

nagement gesteuert, dient Ausreden oder manipuliert Be-

triebsmargen (wie EBITDA, EBIT). Deshalb: Betriebsfremd

gibt es für mich nicht, ausserordentliche Positionen – wenn

überhaupt – nur in ganz wenigen Einzelfällen. Im Übrigen

gilt für die nachfolgenden Ausführungen das Prinzip der

Wesentlichkeit.

1. Betriebsfremder Aufwand und ErtragSwiss GAAP FER wie das «Schweizer Handbuch der

Wirtschaftsprüfung» definieren Geschäftsvorfälle als be-

«Buchhalter, macht

Euch das Leben nicht

selbst schwer!»

Swiss GAAP FER Update: Sitzungsergebnisse der Fachkommission vom 17.6.2014

IFRS Update: Neuregelungen zu der Umsatzlegung und der Finanzinstrumente

Recht: Grundsätze der Vertragsgestaltung

Buchtipp: veb.ch Praxiskommentar zum neuen Rechnungslegungsrecht

rechnungswesen&controlling

»»» Fortsetzung Seite 4

Page 2: Rechnungswesen & Controlling 03/14

2 Editorial

Wir heissen 208 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten.

8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Control-ling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Aner-kennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplom-prüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch

Patricia Abt

Michael Achermann

Christian Ackermann

Marc Ade

Oliver Aellig

Franziska Aerschmann-

Borer

Bruno Aeschbacher

Maja Allemann

Roger Alt

Antonio Amato

Karin Amiet

Daniela Adelheid

Ammeter Bucher

Florian Amstutz

Yvonne Auf der Maur

Martin Balmer

Reto Balmer

Christian Balschun

Adrian Bangerter

Jolanda Barmettler

Jeannette Barta

Kenneth Baumgartner

Corina Berchtold

Claudia Beck

Salome Berger

Daniel Bertschinger

Nicole Bitzer

Marion Bollmann

Bruno Bosshard

Sandra Bräm

André Büchi

Urs Buholzer

Patrick Bürgi

Tiziano Calamaio

Cristiana Celli

Matthias Dähler

Dominic Dietrich

André Dobmann

Fabian Dommer

Ernst Dossenbach

Marlise Eberli

Fabian Egger

Sibylle Erni

Irmgard Felber

Maria Flückiger

Simone Fluri

Stephan Föllmi

Thomas Frey

Roger Fries

Christian Fröhlich

Michele Fronte

Caroline Füglister

Delia Gäggeler

Jürg Gähwiler

Michelle Gaio

Martin Gantenbein

Beatrice Gasser

Therese Gasser

Adrian Gerber

Melanie Gertsch

Sabrina Gholampour-

Fahandari

Roman Giger

Jean-Luc Gnomblerou

Marek Gossner

Mimmo Gresia

Alain Grossenbacher

Markus Gruber

Miriam Guler

Regula Hagen

Hagenbuch

Nicole Haldemann

Sabrina Haller-Statti

Stephan Hamann

Irène Hamann

Janine Hartmann

Kartal Haskalkan

Petra Hauser

Danny Hefti

André Hegglin

Andreas Heierli

Tarcisi Hendry

Tina Herger

Max Hinder

Christian Hirschi

Mathias Hirschi

Toni Hofer

Peter Hoffmann

Martin Hofmann

Roger Hollenstein

Christian Huser

Alessandra Istrice

Olivier Jeanmonod

Alejandra Kallen

Dagmar Kaluza Dagmar

Sonja Kaspar

Manuela Kaufmann

Stephanie Kindlhofer

Matthias Kneubühl

Hans-Ulrich Koller

Pascal Kronenberg

Michael Kühne

Fabian Kündig

Julia Künzi

Jo Künzle

Bettina Lanelli

Sandra Lätsch

Susanne Laubscher

Patrik Lengacher

Bernadette Lenhard

Andrea Leuzinger

Matthias Lohner

Arlette Luginbühl

Urs Manetsch

Daniel Maniglia

Annett Manzke

Frank Marxer

Marlene Mathis

Daniel Maurer

Sven Mautsch

Priska Meier

Yvonne Merz

Matthias Merz

Melanie Meury

Pascale Meyer

Sabine A. Michel

Ari Mosbacher

Melanie Müller

Markus Müller

Nicole Müller-Ott

Claudia Andrea Neisius

Annette Oeltjen

Felix Ort

David Perrottet

Marco Peter

Regula Pfister

Dominik Pfoster

Sarah Piccinni

Renata Plagge

Bruno Platter

Nicole Preisig

Bernhard Reusser

Franziska Richner

Nathalie Romer

Irene Ruch

Thomas Rüedi

Susanne Rüegg

Hanspeter Ruoss

Christian Sager

Robert Sahler

Seraina Santarossa

Charlotte Schäfer

Markus Schärz

Markus Scherer

Patrizia Schmid

Tony Schmid

Michael Schneider

Katjana Schneiter

Olga Schwaller

Céline Schwander

Said Selimovic

Ezio Selmi

Andreas Senn

Markus Serwart

René Sieber

Hanspeter Simmen

Florian Sommer

Barbara Sommer

Norbert Sonderegger

Nicolas Spaar

Michael Spörri

Fabian Spycher

Michael Stadelmann

Barbara Staub

Ernst Steffen

Hans-Peter Steiner

Nathalie Steiner

Christina Stöckl

Fabian Strässle

veb.ch I Talacker 34Postfach I 8021 Zürich 043 336 50 30

Stephanie Straub

Sheila-Andrea Studer

Karin Stutz

Patrick Styner

Sabrina Thöny

Patrick Trachsel

Rudolf Traffelet

Franziska Trenkler

Christian Udry

Gladys van Burgh

Alain Veuve

Monika Vogler-Hess

Ralph von Allmen

Maria von Borries

Sindy Wachsmuth

Tobias Wagner

Denise Wagner

Martina Wehren

Ona Werkmeister

Marcel Widler

Angelika Winkler

Matias Wolf

Rita Woodtli

Sabrina Wüest

Dilek Yilmaz

Robert Zeller

Katja Zimmermann

Susanne Zingg

Christian Zingre

Lorenz P. Zwahlen

Marc Zweiacker

Karin Zwicker

Page 3: Rechnungswesen & Controlling 03/14

3Inhaltsverzeichnis

EditorialHandhabung «betriebsfremd» und «ausserordentlich 1

ControllingControlling-Leitbild in der Praxis 7Buchtipp «Bonitätsrisiken» 11

RechnungslegungSwiss GAAP FER Update 13 IFRS Update 15 Risikomanagement und IKS 20

Schweizer Kontenrahmen KMUAuswirkungen auf die Kennzahlenberechnung 23

SteuernRevision des Steuerstrafrechts 25Teilrevision Mehrwertsteuergesetz 27

RechtGrundsätze der Vertragsgestaltung 29Whistleblowing Beratung 31 Aktuelle Gerichtsentscheide 32

Aus- und WeiterbildungMündliche Expertenprüfung: Der 5-Punkte-Plan 35 Aus der Controller Akademie 39Internationale Weiterbildung EMA® 40

PersönlichInterview mit Joseph Catalano, Präsident Swisco 42

SwiscoPlan comptable suisse PME 45

vebmediaNetflix-Start in der Schweiz 47 Google AdWords 48

Aus dem veb.chRegionalgruppen/Impressum 50Aus der Geschäftsstelle 51 Aktuelle Veranstaltungen 52

Inhaltsverzeichnis

Page 4: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Editorial4

triebsfremd, wenn sie sich klar von der gewöhnlichen Ge-

schäftstätigkeit des Unternehmens unterscheiden und mit

einer gewissen Regelmässigkeit auftreten. Sie erwähnen

als Beispiel die Aufwendungen und Erträge aus nicht be-

trieblichen Sachanlagen.

Wichtig zu wissen: Aufwand und Ertrag müssen getrennt

ausgewiesen werden («Bruttoprinzip»); es besteht keine

Pflicht – zumindest nicht explizit – zur Erläuterung des be-

triebsfremden Aufwands und Ertrags im Anhang.

Auf Fragen begründe ich meine Meinung, warum es für

mich betriebsfremd nicht gibt, mit verschiedenen Argu-

menten und untermaure diese gerne mit Praxisbeispielen:

Alles, was in einer rechtlichen Einheit wie in einer Ak-

tiengesellschaft geschieht, gehört grundsätzlich zum

Betrieb und muss auch über die Zweckbestimmung in

den Statuten abgedeckt sein.

Auch «nicht betriebliche» Anlagen (es könnten auch Ver-

pflichtungen nicht betrieblich sein!) sind geschäftsstra-

tegisch motiviert oder in vielen Fällen werden Gewinne

nicht oder unvollständig ausgeschüttet und thesauriert

und in der Folge in unterschiedliche kurz- und langfris-

tige Anlagen angelegt. Dies sind bewusste Entscheide

der verantwortlichen Unternehmensorgane, möglich

wären ja Ausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen

und die Vornahme von Anlagen ausserhalb der recht-

lichen Einheit. Verblüffend: Wird die «betriebsfremde»

Tätigkeit in eine neu zu gründende Tochtergesellschaft

ausgegliedert, welche nur diese zum Zweck hat, haben

wir das Problem gelöst – auch bei einer Konsolidation

der Gesellschaften!

Bei einem Hotel-und Restaurationsbetrieb am See

könnte man auf den ersten Blick die angeschlossene

Bootsvermietung als nicht betriebsnotwendig taxieren.

Profitiert das Hauptgeschäft aber nicht durch zusätz-

liche durstige und hungrige Kunden der Bootsvermie-

tung (Synergien)? Müsste ich konsequenterweise nicht

auch die Management Attention (Personalaufwand)

auf den Bootsbetrieb beziffern und als nicht betriebs-

notwendig ausscheiden? Gemeinsame Werbung aus-

einandernehmen und separaten Aufwandspositionen

zuweisen?

Mein Lieblingsbeispiel ist der «Aktiventausch». Nehmen

wir an, wir haben flüssige Mittel zur Verfügung, welche

wir auf längere Frist voraussichtlich (?) nicht benötigen,

und sie sind als «kurzfristige Geldanlagen» angelegt

und bilanziert. In der Regel findet sich der Zinsertrag

in der Erfolgsrechnung unter dem Finanzertrag wie-

der. Investieren wir nun aus Renditegründen in eine

andere Anlageklasse und nehmen somit einen Akti-

ventausch vor, kaufen beispielsweise mit den flüssigen

Mitteln eine Wohnliegenschaft (100% eigenfinanziert),

dann stellt sich folgende (theoretische) Frage, über

die man lange philosophieren kann: Wird diese nun

zu einer nichtbetrieblichen Sachanlage und zeigen wir

den Mietertrag und -aufwand als betriebsfremd? Nach

einigen Monaten benötigt das Unternehmen Mittel für

betrieblich bedingte Investitionen (z.B. Erhöhung wor-

king capital) und nimmt deshalb auf die Wohnliegen-

schaft eine Hypothek auf. Was ist nun mit den Hypo-

thekarzinsen – betrieblich oder betriebsfremd? Und:

Wie ist eigentlich die nichtbetriebliche Anlage finan-

ziert – Fremdkapital, Eigenkapital? Eine entsprechende

Zuweisung der Passivseite scheint mir in der Praxis

unmöglich – konsequenterweise müssten dann ja mit

kalkulatorischen Zinsen gearbeitet werden.

Weiter: Vielleicht hängen die auf der Aktivseite «über-

flüssigen» Mittel mit einer gebildeten «Rückstellung für

die Sicherung des dauernden Gedeihens» zusammen,

also rein betrieblich motiviert (lassen wir das Steuer-

thema weg) und die Kongruenz betrieblich auf Aktiv-

wie Passivseite macht Sinn.

Ein Blick über die Grenzen: Sowohl die Rechnungs-

legungsrichtlinie der EU wie internationale Rech-

nungslegungsstandards kennen kein betriebsfremdes

Ergebnis. Dies dürfte darin begründet sein, dass die

Abgrenzung von «gewöhnlich» und «aussergewöhn-

lich» mit grossen Spielräumen in der Bilanzierung

verbunden ist und für den verlässlichen Einblick in die

wirtschaftliche Lage sogar eher hinderlich ist.

Selbstverständlich ist es für betriebswirtschaftliche Ent-

scheidungen (Renditeüberlegungen, Kauf oder Verkauf

des Unternehmens, Fusion, Abspaltung) wichtig, dass ich

mir Überlegungen mache, welches betriebsnotwendige

Anlagen und Tätigkeiten sind und welche nicht und des-

halb grundsätzlich zur Disposition stehen. Dazu habe ich

über ein gut ausgebautes Rechnungswesen jederzeit die

notwendigen, situationsrelevanten Informationen. Zudem

können die vielfältigen Codierungsmöglichkeiten einer

modernen Buchhaltungssoftware genutzt werden, zum

Beispiel für Kostenstellen und -träger. Aus diesem Grun-

de kann in den meisten Fällen auch auf die Kontenklas-

se 7 «Betrieblicher Nebenerfolg» verzichtet werden. Auch

das Argument der Branchenstatistik verfängt nicht, denn

für den Vergleich mit anderen Unternehmen müsste die

Rechnung eh um weitere Faktoren wie stille Reserven oder

Eigenlohnbestandteile korrigiert werden.

Mein Fazit: Alles, was in der rechtlichen Einheit geschieht,

ist betrieblich (motiviert)!

2. Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfrem-der Aufwand und ErtragDas Gute vorweg: Der Gesetzgeber war sich bewusst,

dass eine eindeutige Abgrenzung von «ausserordentlich»,

«einmalig» und «periodenfremd» in der Praxis kaum mög-

lich ist – die Begriffe überlappen sich teilweise –, und lässt

den Ausweis in einer Position zu. Selbstverständlich gilt

auch hier das Bruttoprinzip, zudem sollte im Anhang eine

Erläuterung erfolgen. Das «Schweizer Handbuch der Wirt-

schaftsprüfung» weist zu Recht darauf hin, dass die drei

vorerwähnten Begriffe eng ausgelegt werden sollten, da

eine «gewisse» Versuchung besteht, mit der Zuordnung von

möglichst viele Aufwendungen als «ausserordentlich, ein-

Page 5: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Editorial 5

malig oder periodenfremd» ein besseres Betriebsergebnis

auszuweisen. Als Merkmale für einen möglichen Ausweis

als «ausserordentlich, einmalig und periodenfremder Auf-

wand» (sinngemäss auch für die Ertragsarten) werden «kein

Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsgang» und

«nicht wiederkehrend» genannt, als Beispiele «Korrektur

von Fehlern» und «Effekt aus der erstmaligen Anwendung

des revidierten Rechnungslegungsrechts». Swiss GAAP

FER kennt übrigens nur «ausserordentliche» Aufwendun-

gen und Erträge und definiert diese als im Rahmen der

ordentlichen Geschäftstätigkeit äusserst selten anfallend

und nicht vorsehbar.

Der «Schweizer Kontenrahmen KMU» unterscheidet die

Gruppen 850 «Ausserordentlich», 860 «Einmalig» und 870

«Periodenfremd». Als «ausserordentlicher Aufwand und

Ertrag» dienen dabei unter anderem folgende (Konto)bei-

spiele:

Ausserordentliche Bildung oder Auflösung von Reser-

ven und Rückstellungen

Ausserordentlicher Währungsgewinn und -verlust

Ausserordentliche Abschreibungen und Wertberichti-

gungen und Verluste oder Gewinne aus Veräusserung

Anlagevermögen

Ausserordentliche Verluste von Forderungen

Als Beispiele werden weiter aufgeführt:

Verkauf wesentlicher Betriebsteile oder Beteiligungen

Wertberichtigungen zufolge eines aussergewöhnlichen

Ereignisses (Stilllegung, Enteignung, Zerstörung)

Aussergewöhnlicher Schadenfall aufgrund deliktischer

Handlungen

Ertrag oder Aufwand zufolge eines existenziell wichti-

gen Prozesses

Allgemeiner Forderungsverzicht von Gläubigern

«Sozialplan»

Erhalt von einmaligen Subventionen

Besondere Zuschüsse von Gesellschaftern

Gewinne oder Verluste zufolge Fusion oder Spaltung.

Und warum empfehle ich, Ertrags- und Aufwandpositio-

nen nur im seltensten Ausnahmefall als ausserordentlich

zu qualifizieren? Die Erfolgsrechnung ist eine Perioden-

rechnung und gibt die Geschäftsvorfälle eines einmaligen,

ganz bestimmten Zeitabschnittes (Geschäftsjahr, oftmals

gleich Kalenderjahr) wieder. Wie die schon aus der Bibel

bekannten sieben fetten und die sieben mageren Jahre gilt

es auch zu akzeptieren, dass jedes Unternehmen seinen

eigenen Lebenszyklus aufweist. Warum wollen wir in den

entsprechenden Zeitperioden nicht die entsprechenden

Auswirkungen von Gründung, Wachstum, Sanierung usw.

aufzeigen? Diese von Zeit zu Zeit vorkommenden Tatbe-

stände und ihre Auswirkungen sind deshalb meines Erach-

tens auch nicht als ausserordentlich anzusehen, sondern

gehören zum «Leben» jedes Unternehmens. Sonst wäre

dann ja auch der Einbruch eines wichtigen Teilmarktes,

ein besonders schlechter Sommer ausserordentlich. Pe-

riodenfremd? Ein grosser Zahlungsausfall ist nun einmal

im Jahr 2014 angefallen, auch wenn das Geschäft auf das

2013 zurückzuführen ist – vielleicht hat das Debitorenma-

nagement gerade im 2014 versagt. Eine massive Erhöhung

des Werbeaufwandes im 2014 wirkt sich ertragsmässig

erst im 2015 aus, ebenso eine Aufstockung personeller

Ressourcen oder von Infrastruktur. Mit anderen Worten:

Einer genauer Abgrenzung, eines genauen «matching of

cost and revenue» sind Grenzen gesetzt. Wir können nicht

einmal sicher sein, dass die Qualifizierung als ausseror-

dentlicher Aufwand der Schönung des Betriebsergebnis-

ses dient, wie oft wird ein neues Management angebliche

Fehler der Vorgänger als ausserordentlichen Aufwand der

Rechnung belasten und somit eine verbesserte Ausgangs-

lage für ihre Erfolge schaffen.

Mein Fazit: Möglichst keine ausserordentlichen Positionen

und wenn, dann müssen sie im Anhang schlüssig begrün-

det und klar bezeichnet sein.

Also Buchhalterinnen und Buchhalter, macht euch das

Leben nicht selbst schwer mit theoretischen Auseinan-

dersetzungen über nicht betrieblich und ausserordentlich!

Und wenn ihr noch Fragen habt, so wird von veb.ch im

November 2014 der über 1000seitige Kommentar zum

neuen Rechnungslegungsrecht erscheinen. Alles klar?

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

Page 6: Rechnungswesen & Controlling 03/14

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Page 7: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Controlling 7

Controller leisten als Partner des Managements einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg eines Unternehmens. Im Controlling-Leitbild wird definiert, welche Rolle das Controlling bei der Gestaltung und Begleitung des Managementprozesses spielen soll, welche Aufgaben übernommen werden und welche Kompetenzen dazu notwendig sind.

1 Ziel eines Controlling-Leitbilds

Ziel eines Controlling-Leitbilds ist es, die Vision und Mission des Controlling einer Organisation zu definieren. Am Anfang steht eine Ist-Analyse, mit der die Führungsunterstützung der Organisation, insbesondere des Ma-nagements, erhoben wird. Daraus sollen das Controlling-Zukunftsbild in der Vision festgelegt und die Rolle des Controlling im Verhältnis mit den (internen) Kunden in der Mission de-finiert werden. In der Mission werden Schwerpunktsetzungen der Control- ling-Prozesse und -Aufgabenfelder abgesteckt. Aus der Vision und Mis-sion ergeben sich Anforderungen an die Kompetenzen der Controller. Zur Erreichung der Vision und Mission werden Handlungsfelder und Ansatz-punkte abgeleitet und diese gemäss einer «Umsetzungsroadmap» priori-siert. Auf diese Weise lässt sich der Rollenwandel des Controllers zum viel- zitierten «Business Partner» realisieren.

2 Vorgehen zur Erstellung eines Controlling-Leitbilds

Das Vorgehen zur Erstellung eines Controlling-Leitbilds wird anhand ei-nes Praxisbeispiels dargestellt. Die-ses Vorgehen gliedert sich in fünf Schritte (vgl. Abbildung 1).

2.1 Ist-Analyse der gewünschten Führungs- unterstützung

Als erstes wird die gewünschte Führungsunterstützung des Managements erhoben und mit dem Ist-Zustand

Controlling-Leitbild in der Praxis

Dr. Steffen Gross ist Principal im Competence Center Controlling & Finan-zen bei Horváth & Partners in Zürich.

Dr. Christian Offenhammer ist Management Consultant im Competence Center Controlling & Finan-zen bei Horváth & Partners in Zürich und Lehrbeauftrag-ter an der Universität St. Gallen.

verglichen. Die Führungsunterstützung definiert die Art und Weise, wie das Controlling die Geschäfts- und Bereichsleitung unterstützt: «Wie sollen die Con- troller die Manager entlasten, indem sie ihnen bestimm-te Aufgaben (z.B. Planung, Reporting) abnehmen. Wie sollen sie Manager ergänzen, indem sie als betriebs-wirtschaftlicher Berater fungieren. Wie sollen sie Mana-ger unterstützen, indem sie auf unwirtschaftliche Ent-scheidungen hinweisen.»

2.2 Vision des Controlling

Aus der gewünschten Führungsunterstützung des Managements wird die Vision des Controlling abge-leitet. Die Vision des Controlling ist ein Zukunftsbild, welches beschreibt, was man im Controlling langfristig erreichen möchte. Es soll sinnstiftend, motivierend und handlungsleitend wirken.

Die Vision des Controlling eines Praxisbeispiel lautet: Das Controlling ist der unabhängige Business Partner des Managements für die betriebswirtschaftliche Steue- rung der Organisation. Dazu umfasst die Vision im Pra-xisbeispiel verschiedene Themenbereiche:

Unabhängiger Sparringpartner der betriebswirt-schaftlichen Steuerung: Das Controlling ist der unab-hängige Sparringpartner des Managements bei der be-triebswirtschaftlichen Steuerung. Die Kunden schätzen unseren Rat und wir sind anerkannter Gesprächspart-ner auf Augenhöhe.

Unterstützer betriebswirtschaftlicher Effizienz: Wir unterstützen das Management mit unseren Erkennt-nissen proaktiv und verstärken das unternehmerische Denken. Wir stellen auf Basis einheitlicher Methoden Transparenz in der Leistungserstellung her.

Berater über die gesamte Wertschöpfungskette: Wir haben ein fundiertes Geschäftsverständnis von den be-

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8 Controlling

triebswirtschaftlichen Prozessen über alle Wertschöp-fungsstufen der Organisation hinweg. Wir behalten den Blick für das Ganze.

Zielgerichteter und empfängergerechter Informations- versorger: Wir liefern aus Eigenantrieb neue Impul-se und Analysen. Dazu stellen wir zielgerichtete und stufengerechte Informationen zur Verfügung. Wir ver-stehen uns als Ansprechpartner in allen betriebswirt-schaftlichen Fragestellungen.

Effizienter Dienstleister: Durch unseren Dienstleis-tungsansatz schaffen wir für das Unternehmen einen Value Added. Aufwand und Nutzen stehen in einem gu-ten Verhältnis.

2.3 Mission des Controlling

Nachdem in der Vision das langfristige Zukunftsbild des Controlling beschrieben wurde, wird in der Mission des Controlling geklärt, welche konkrete Rolle das Con-

trolling einnehmen möchte und welche Aufgaben es in diesem Zusammenhang erfüllt.

Die Mission des Controlling im Praxisbeispiel ist es, die Geschäftsleitung und Business Units bei der Erreichung strategischer und operativer Ziele zu unterstützen. Dies geschieht durch die Schaffung von Transparenz für die betriebswirtschaftliche Steuerung. Nachfolgend wer-den die wichtigsten Elemente der Mission aufgezeigt. Dabei orientiert sich die inhaltliche Themenaufteilung am Horváth & Partners-Prozessmodell (Abbildung 2) und an den formulierten Qualitätsstandards der Inter-national Group of Controlling (IGC) und des Internatio-nalen Controller Vereins (ICV).

(1) Blick für das GanzeDas Controlling behält den Blick für die ganze Orga-nisation und ist der unabhängige Sparringpartner des Managements bei der betriebswirtschaftlichen Steue-rung aller Wertschöpfungsstufen.

Abbildung 1: Vorgehen zur Erstellung eines Controlling-Leitbilds

1 2 3 4 5

Abbildung 2: Controlling-Themen nach dem Horváth & Partners-Prozessmodell

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Controlling 9

(2) Strategische PlanungIn der finanziellen Planung ist die Zuteilung der not- wendigen Ressourcen, insbesondere des Budgets, von essentieller Bedeutung. Dem Controlling kommt die Koordination und Nachhaltung der definierten Mass- nahmen zu.

(3) Operative Planung, BudgetierungDie operative Planung beinhaltet Vorgabewerte, mit welchen die kurzfristigen (<1 Jahr) Unternehmensziele erreicht werden sollen. Das Controlling fokussiert auf die systemische Durchgängigkeit der verschiedenen Teilplanungen und stellt einen angemessenen Detaillie-rungsgrad der Planungsinhalte sicher.

(4) ForecastZiel des Forecasts ist es, frühzeitige Informationen über zukünftig zu erwartende Abweichungen zu liefern und zielgerichtete Massnahmen zur Schliessung von Ziel- lücken zu entwickeln. Der Forecast berücksichtigt fi-nanzielle sowie nicht-finanzielle Kennzahlen und rele-vante Treiber der Geschäftsentwicklung.

(5) Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung Ziel der Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung ist die Schaffung von Transparenz durch eine sachgerech-te Zuordnung von Kosten, Leistungen und Erlösen auf entsprechende Objekte (z.B. Produkte oder Unterneh-mensbereiche).

(6) Management ReportingZiel des Management Reporting ist es, entscheidungs-relevante Informationen für die Steuerung der Organisa-tion zeitnah zu liefern. Das Controlling stellt ein schlan-kes, empfängergerechtes Reporting zur Verfügung, das Transparenz über die Effizienz in der Leistungserstel-lung schafft.

(7) Projekt- und Investitions-ControllingDas Projekt- und Investitions-Controlling hat zum Ziel, Transparenz zu Nutzen und Wirtschaftlichkeit sowie der Einhaltung von Qualitäts-, Zeit- und Kostenzielen von Projekten und Investitionen zu schaffen und das Pro-jektmanagement aktiv zu unterstützen.

(8) Risikomanagement Das Ziel des Risikomanagements besteht in der lang-fristigen Sicherung des Unternehmensbestands und der Verbesserung der Planungsqualität durch frühzeiti-ge Identifikation von Einflussfaktoren auf den Unterneh-menserfolg.

(9) Funktionscontrolling Ziel des Beteiligungs-, Forschungs-, Produktions-, und/oder Vertriebs-Controlling ist die Planung, Steuerung und Kontrolle sowie die Informationsversorgung der einzelnen betrieblichen Funktionen nach ihren spezifi-schen Bedürfnissen.

(10) Betriebswirtschaftliche Beratung und FührungZiel der betriebswirtschaftlichen Beratung und Führung durch Controller sind die bereichsübergreifende Koor-dination und die Rationalitätssicherung von Entschei-dungen auf allen Führungsebenen.

(11) Weiterentwicklung der Organisation, Prozesse, Instrumente und Systeme

Ziel ist es, die im Unternehmen verwendete Con- trolling-Infrastruktur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Insbesondere ist regelmässig zu prüfen, bei welchen Prozessen Anpassungsbedarf besteht, welche entfal-len können und welche Felder neu entwickelt werden müssen.

2.4 Kompetenzanforderungen an einen Controller

Nachdem die gewünschte Führungsunterstützung, die Vision und Mission des Controlling festgelegt wurden, werden die Kompetenzanforderungen an die Controller abgeleitet. Wenn Controller das Management umfas-send unterstützen wollen, benötigen sie dafür ein brei-tes Spektrum von Fähigkeiten.

Analysefähigkeit: Der Controller führt eigenständige Analysen zur Bereitstellung relevanter Informationen über die gesamte Wertschöpfungskette durch.

Kommunikationsfähigkeit: Der Controller kommuni-ziert proaktiv die Plan- und Ist-Zahlen und ermöglicht ein effizientes Management von Planung und Reporting.

Geschäftskenntnis: Die Geschäftskenntnisse des Con- trollers sind up-to-date. Das Controlling ist über die Tä-tigkeiten der einzelnen Abteilungen informiert und er-möglicht schnelle Anpassungen bei Veränderungen der Umwelt.

Verhaltenskenntnis: Über die Wünsche der primären Informationsempfänger ist sich der Controller bewusst und passt dementsprechend die Kommunikation mit diesen stufengerecht an.

Instrumentenkenntnis: Der Controller nutzt die relevan-ten Instrumente und entwickelt diese weiter, um einen effizienten Prozessablauf zu gewährleisten.

Standfestigkeit: Der Controller steht hinter den von ihm herausgegebenen Zahlen und kann diese verteidigen. Trotz der Beratungsfunktion handelt es neutral gegen-über Partikularinteressen.

2.5 Roadmap zur Umsetzung von Handlungsfeldern

Um das Controlling-Leitbild in der Organisation um-zusetzen, müssen in der Regel einige Veränderungen gegenüber dem Status Quo herbeigeführt werden. Die-se Handlungsfelder können in Organisation, Systeme,

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10 Controlling

Prozesse und Know-How des Controlling unterteilt und strukturiert angegangen werden.

Die Handlungsfelder sollen zeitlich entlang einer vorab definierten Roadmap umgesetzt werden (Abbildung 3). Dazu werden diese anhand des Nutzens und des Umsetzungsaufwands priorisiert. Die Bearbeitung ist i.d.R. erst nach einer Detaildefinition der einzelnen Handlungsfelder möglich. Wichtig ist auch, die inhalt- liche Verzahnung der Handlungsfelder untereinander zu beachten.

Im Praxisbeispiel wurden drei Handlungsfelder priori-siert und im ersten Jahr bearbeitet.

Handlungsfeld 1:Management Reporting: Im Praxisbeispiel stehen ein stufengerechter Empfängerkreis des Management Re-porting, fokussierte Inhalte mit einer aussagekräftigen Kommentierung und eine vereinheitlichte und standar-disierte Visualisierung der Berichte im Fokus. Die Kom-mentierung sollte nicht nur deskriptiv sein, sondern zu Massnahmen und Optionen weiterentwickelt werden.

Handlungsfeld 2:Betriebswirtschaftliche Beratung und Führung: Im Praxisbeispiel soll der personenbezogene methodische Know-How-Aufbau und das Verständnis des gesamten Wertschöpfungsprozesses erhöht werden, um so die Beratung auf Augenhöhe mit dem Management (Spar-ring Partner) durchführen zu können. Daneben soll das Know-How von neuen Entwicklungen am Markt vertieft werden, um so eine aktuelle Entscheidungsunterstüt-

zung in einem volatilen Wettbewerbsumfeld anbieten zu können.

Handlungsfeld 3:Weiterentwicklung der Organisation, Prozesse, Ins-trumente und Systeme: Im Praxisbeispiel beinhaltet dies eine eindeutige Abgrenzung der Tätigkeiten des Controlling zu anderen Organisationseinheiten (z.B. IT vs. Controlling beim Betrieb des Management Infor- mationssystems). Daneben sollen Weiterentwicklungs-bedarfe (z.B. Kennzahlen, Performance) je System de-tailliert dokumentiert werden.

3 Zusammenfassung

Ziel des Controlling ist es, die Position eines Business Partners gegenüber dem Management für die finan-zielle Steuerung einzunehmen. Damit dies der Fall ist, muss die in der Vision und Mission konkretisierte Füh-rungsunterstützung mit dem definierten Anforderungs-profil der Controller in Deckung gebracht werden. Dar-auf aufbauend sind die priorisierten Handlungsfelder in einer Roadmap abzuleiten. Auf diese Weise lässt sich der Rollenwandel des Controllers zum Business Part-ner realisieren.

Literatur

Grundsatzposition des Internationalen Controller Ver-eins (ICV) und der International Group of Controlling (IGC): Die Kernelemente des Controllings, Wörthsee/St.Gallen 2012.

Abbildung 3: Handlungsfelder und Roadmap

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Controlling 11

Cash ist das Blut jedes Unternehmens, aber gerade in KMU sind liquide Mittel oftmals knapp. Dabei wird in-teressanterweise ein Bereich immer wieder vergessen oder als zu «banal» betrachtet, welcher für die Liquidi- tät von eminenter Bedeutung ist: die Bewirtschaftung des Netto-Umlaufvermögens («net working capital»). So wird im Debitorenmanagement viel geschludert, wo-bei es in der Praxis oftmals bereits damit anfängt, dass Rechnungen nicht sofort bei Erbringung der Leistung gestellt werden. Eine enge Überwachung der Debitoren mit einem konsequenten Mahnwesen verbessert nicht nur die Liquidität durch frühzeitigere Zahlungseingän-ge, sondern verhindert auch den Ausfall von oftmals grossen Guthaben. Ein miserables oder gar kein De-bitorenmanagement ist übrigens ein häufiger Grund für Insolvenzen von Unternehmen. Die Liquidität lässt sich auch damit verbessern, indem bei Kreditoren die Zahlungsfristen ausgenutzt und Liefer- wie Preiskondi-tionen neu ausgehandelt werden. Eine weitere unnötige Bindung von Mitteln kann im Lager liegen, sei es durch Überbestand und der Nichtanpassung der Produktion an die veränderten Absatzmöglichkeiten. Und die kon-sequente Bewirtschaftung des Lagers kann teuren La-gerraum freisetzen.

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Zudem geht er detailliert auf zentrale Fragen der Praxis ein: Wie lassen sich Bonitätsrisiken erkennen und be-werten? Wie geht man mit ihnen um? Welche Aufgaben übernimmt das Kredit- und Debitorenmanagement bei der Akquisition? Wie funktioniert eine effiziente Präven-tion? Und wie werden entsprechende Prozesse in den Unternehmensalltag integriert?

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12 Controlling

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Dr. iur. Gabriel RumoLeiter der Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

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Rechnungslegung 13

Nach der neuen Formulierung können Forderungs-verluste nach wie vor als Aufwand dargestellt wer-den – es ist aber auch erlaubt, diese als Bestandteil des Nettoerlöses darzustellen.Möglichkeiten zur Identifikation eines Vermittlungs-geschäfts sind wie folgt:

ein Unternehmen trägt in der Regel keine Risi-ken bezüglich des Warenlagers,ein Unternehmen trägt in der Regel keine Risi- ken bezüglich der Forderung gegenüber dem Kunden,ein Unternehmen hat keinen Handlungsspiel-raum bezüglich der Preisgestaltung,ein Unternehmen erhält meistens eine Kommis-sion für die Vermittlungstätigkeit.

Als abgrenzbare Bestandteile nennt das Rahmen-konzept beispielhaft Verkäufe von Produkten und damit verbundene DienstleistungenDie neuen Anforderungen an den Anhang betref-fen Erläuterungen – damit sind qualitative Aussagen angesprochen.

Die Änderungen können auf der FER-Homepage un-ter www.fer.ch/inhalt/home/home/news-details/article/medienmitteilung-64-sitzung-der-fachkommission.html abgerufen werden.

Rechnungslegung von Nonprofit-Organisationen

Die bestehende Swiss GAAP FER 21 soll angepasst werden. Die FER-Fachkommission hat eine schlankere und in sich konsistentere Fachempfehlung zur «Rech-nungslegung für gemeinnützige Nonprofit-Organisatio-nen» zur Vernehmlassung verabschiedet. Im Kern han-delt es sich um folgende Bereiche:

Einleitende Bestimmungen: konzeptionelle Einbin-dung in den modularen Aufbau des FER-Regel-werks (Konzept bezüglich Kern-FER sowie gesam-te FER) und Berücksichtigung von Swiss GAAP FER 30

Swiss GAAP FER Update: Umsatzerfassung, Vernehmlassung Swiss GAAP FER 21, FER-Studie und Neuauflage des Lehrbuchs

Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprü-fer und zugelassener Wirtschaftsprüfer Fürstentum Liech-tenstein, Partner Pricewaterhouse- Coopers AG, Mün-chenstein. Mitglied Fachkommission und Fachausschuss der Swiss GAAP FER, Lehrbeauftrag-ter der Universität Zürich für Auditing, interne und externe Revision.

In diesem Swiss GAAP FER Update werden die Ergebnisse der Sitzung der Fachkommission vom 17. Juni 2014 vorgestellt. Daneben finden Sie Hinweise auf die Neuauflage der FER-Studie sowie des Swiss GAAP FER Lehrbuchs.

Umsatzerfassung

Swiss GAAP FER hat präzisiert, wie Erträge erfasst, bewertet und ausge-wiesen werden. Hierfür wurden das Swiss GAAP FER «Rahmenkonzept», Swiss GAAP FER 3 «Darstellung und Gliederung» und Swiss GAAP FER 6 «Anhang» wie folgt angepasst:

Definition von Nettoerlösen aus Lieferungen und Leistungen: Es handelt sich hierbei um Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstä-tigkeit, die den Wert der erbrach-ten Leistung nach Abzug von Er- lösminderungen umfassen. Bei Vermittlungsgeschäften ist nur der Wert der selbst erbrachten Leistung auszuweisen.Ein Ertrag ist zu erfassen, wenn eine Dienstleistung erbracht ist oder ein Vermögenswert geliefert wurde und Nutzen und Risiken sowie die Verfügungsmacht auf den Käufer übergegangen sind.

Abgrenzbare Bestandteile von Geschäftsvorfällen (z.B. eine mit einer Lieferung eines Vermögens- werts verbundene Dienstleistung) sind separat zu erfassen und zu bewerten.Im Anhang sind die wichtigsten Erlösquellen und deren Erfassung zu erläutern.

Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft und können vorzeitig angewendet werden.

Welches sind die möglichen Auswirkungen? Anbei eine erste Einschätzung:

Als Erlösminderungen gelten Rabatte und Skonti, die in aller Regel bereits bisher Bestandteil des Net-toerlöses waren.

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14 Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen: starke Kürzung auf-grund der geltenden Ausführungen im FER-Rah-menkonzeptBestandteile der Jahresrechnung: Präzisierungen zur Bilanz, Vorschriften zur Mindestgliederung der Betriebsrechnung und Änderungen in den gefor-derten Angaben im AnhangNeues FER 21-Beispiel mit Bilanz, Betriebsrech-nung, Geldflussrechnung und Rechnung über die Veränderung des Kapitals.

Die Frist für die Stellungnahmen läuft bis zum 30. Sep-tember 2014. Es ist geplant, dass die neuen Bestim-mungen von FER 21 auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.

FER Studie zur Rechnungslegung

Die Neuauflage der FER-Studie dient der Standortbe-stimmung zur Rechnungslegung sowie dem Aufzeigen der Entwicklung der Rechnungslegung kleiner und mit-telgrosser Unternehmen in der Schweiz.

Mit der Studie werden folgende Fragen beantwortet:An welchen Regelwerken orientieren sich die kleinen und mittelgrossen nichtkotierten Unternehmen?An welchen Regelwerken orientieren sich die an den Nebensegmenten der SIX Swiss Exchange oder der BX Berne eXchange kotierten Unternehmen?Über welches Wissen bezüglich Rechnungslegung verfügen die Finanzverantwortlichen?Welches sind die Argumente für und gegen die An-wendung von Swiss GAAP FER?Wie fallen die Einschätzungen des Kosten-/Nutzen-verhältnisses einer Anwendung von Swiss GAAP FER aus?Wie wird der Stellenwert der internationalen Be-strebungen bezüglich der Rechnungslegung kleiner und mittelgrosser Unternehmen beurteilt?

Es wurden 5136 Unternehmen angesprochen und 773 Unternehmen haben einen ausgefüllten Fragebogen zurückgesendet. Die Rücklaufquote von 15.1% ist sehr erfreulich und die Ergebnisse dürfen als repräsentativ betrachtet werden.

Als einige wichtige Ergebnisse können folgende Punkte aufgeführt werden:Bei den nichtkotierten Unternehmen gibt es 18.1% Swiss GAAP FER-Anwender; 15.5% wenden andere international anerkannte Standards, vor allem IFRS, an. Von den Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden wenden rund 30% je Swiss GAAP FER bzw. IFRS an. Für die Umstellung sprechen die realistische Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die erhöhte Qualität der Abschlüsse und die erleichterte Vorberei-tung auf allfällige Akquisitionen. Dagegen sprechen der Umstellungs- und Folgeaufwand, das duale Reporting

(nach OR und Swiss GAAP FER) und die reduzierte Möglichkeit der Bilanzpolitik bzw. Gewinnbeeinflus-sung. Die typische Umstellungsdauer beträgt drei bis zwölf Monate und die Kosten der Umstellung betragen zwischen CHF 10’000 bis CHF 50’000. Im Vergleich zu den Ergebnissen der Umfrage im Jahr 2009 hat die Anzahl Anwender der Swiss GAAP FER zugenommen (2009: 22%; 2014: 39%) und das Kosten-/Nutzenver-hältnis wird positiv beurteilt (2009: 39%; 2014: 51%).

Die Studie kann auf der FER-Homepage unter www.fer.ch/inhalt/home/home/downloads.html abgerufen werden.

Swiss GAAP FER Lehrbuch

Die überarbeitete und ergänzte Auflage des Lehrbuchs zu Swiss GAAP FER ist im Juli 2014 beim Verlag SKV erschienen. Das Lehrbuch erläutert die theoretischen Grundlagen, zeigt die relevanten Problemstellungen sowie praxisgerechte Lösungen. Anschauliche und verständliche Illustrationsbeispiele ergänzen die Aus-führungen. Eine Gesamtfallstudie zeigt die konkrete Anwendung der Swiss GAAP FER am Beispiel eines Konzerns.

Branchenspezifische Fachempfehlungen sind nicht Ge-genstand des Lehrbuchs.

In der 2. Auflage sind neualle Änderungen der bestehenden Standards ein-bezogender Standard für kotierte Unternehmen illustriertzusätzliche Anwendungsbeispiele dargestelltdas Gesamtbeispiel um den Einbezug der Swiss GAAP FER 31 erweitert.

Diese Informationen sowie die Bestelladresse können auf der FER-Homepage unter www.fer.ch/inhalt/home/home/news-details/article/2-auflage-zu-swiss-gaap-fer-erlaeuterungen-illustrationen-und-beispiele-ist-er-schienen.html abegrufen werden.

Fazit

Mit der Regelung der Umsatzerfassung wurde eine weitere wichtige Lücke zu den internationalen Rech-nungslegungsstandards auf einfache Art und Weise auf Ebene von Prinzipien bearbeitet. Die Rechnungslegung von Nonprofit-Organisationen wird auch deshalb ange-passt, weil sie im neuen Konzept der Swiss GAAP FER nicht mehr richtig eingebettet war. Die Studie zeigt die steigende Bekanntheit und Beliebtheit der Schweizer Rechnungslegung klar auf.

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Rechnungslegung 15

Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Dele-gation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holding-gesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Ex-pertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer.

Das IASB legt lange erwartete Neuregelungen zweier zentraler Themen eines jeden Jahres- abschlusses vor: der Umsatzlegung und der Finanzinstrumente. Beide Standards sind prinzi-pienbasiert. Beide finden ungeachtet der Branche Anwendung auf eine Vielzahl von Instrumenten, Transaktionen und damit verbundene Verträge. Entsprechend anspruchsvoll ist deren Umsetzung.

Lange mussten (oder durften) wir warten: Nun hat das IASB zwei der letzten vier Grossprojekte des ver-gangenen Jahrzehnts, die im Zei-chen der Angleichung von IFRS und US GAAP standen, erfolgreich ab-geschlossen: Im Mai veröffentlichte es den neuen Standard IFRS 15 zur Umsatzlegung, im Juli den neuen Standard IFRS 9 zum Thema Finanz- instrumente. Beides sind komplexe Regelwerke, die eine frühzeitige Ana-lyse erfordern, auch wenn sie erst 2017 bzw. 2018 in Kraft treten. Aus-stehend sind nach wie vor die neuen Regelungen zu den Leasing- und zu den Versicherungsverträgen. Die all-zu langen Entwicklungszeiten dieser Standards sind der Preis der nahezu globalen Anerkennung der IFRS als primäres Regelwerk für die Rech-nungslegung von börsenkotierten Unternehmen, aber vor allem auch ein Zeichen der grossen Anstrengun-gen, die unternommen wurden, um die Vergleichbarkeit von IFRS und US GAAP weiter zu erhöhen.

Der Beitrag des IASB zu einer glo-bal anerkannten und verstandenen Rechnungslegungssprache ist unbe-streitbar. Über 100 Länder verlangen

heute die Anwendung der IFRS für kotierte Unterneh-men. Andere Länder wie Indien und Japan erlauben die freiwillige Anwendung von IFRS. Viele Länder ha-ben ihre nationalen Standards in zunehmendem Mas-se an die IFRS angeglichen. Dennoch stellte Ian Ma-ckintosh, Vice-Chairman des IASB, in einem kürzlichen Referat die Frage: «Are truly global standards achie-

IFRS Update: Zwei wichtige neue Standards warten auf ihre Umsetzung

vable?». An sich sollte laut Mackintosh die Einsicht zur Notwendigkeit globaler Standards spätestens seit der Finanzkrise, die uns allen die Vernetzung der globalen Wirtschaft deutlich vor Augen führte, vorhanden sein. Dennoch wurden die Anstrengungen des IASB nur teilweise belohnt. In den USA sind ausländische Unter- nehmen schon seit einigen Jahren mit ihren IFRS- Abschlüssen am US Kapitalmarkt willkommen. Die verbindliche Anwendung der IFRS durch US-amerika- nische Unternehmen in den USA ist vorerst aber ge- scheitert. In wichtigen Fragestellungen wie der Bilan- zierung von Unternehmenszusammenschlüssen, der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder der Um- satzlegung herrscht heute weitgehende Übereinstim-mung. In anderen Bereichen, wie der Bilanzierung von Finanzinstrumenten oder der Behandlung von Lea- singverträgen, musste das IASB aber in Sachen An- gleichung von IFRS und US GAAP Rückschläge ver-zeichnen.

In der Schweiz haben in den letzten Jahren zahlrei-che kotierte Unternehmen den IFRS und damit dem Hauptsegment der Schweizer Börse den Rücken ge-kehrt. Die Umstellung auf Swiss GAAP FER wurde mit der zunehmenden Akademisierung und Komplexität der IFRS, der überbordenden Offenlegung, den hohen Kosten der Erstellung solcher Abschlüsse, aber auch mit der Unzufriedenheit mit bestimmten restriktiven Bi- lanzierungsvorschriften (weitgehendes Verbot der Quo-tenkonsolidierung, Impairment-Only-Modell bezüglich Goodwill-Bewertung etc.) begründet. Aus globaler Sicht ist der zum Teil festzustellende Rückzug auf nationale Standards problematisch, auch wenn sich die lokalen Standard-Setter bemühen, sich an den IFRS zu orien-tieren. Unternehmen, die global tätig sind, die auf inter- nationale Investoren und Fremdkapitalgeber ange-wiesen sind und immer wieder grenzüberschreitende Transaktionen tätigen, sind und bleiben mit IFRS gut bedient.

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16 Rechnungslegung

Initiative zur Lockerung der Offenlegungsvorschriften

Das IASB hat in den letzten Jahren auch gelernt, wieder mehr auf seine Anwender zu hören und die Gratwande-rung zwischen konzeptionell zu Ende gedachten Lösun-gen und dem praktisch Machbaren zu meistern. So hat es kürzlich Vorschläge zur praktischen Umsetzung von IAS 1 «Darstellung der Jahresrechnung» veröffentlicht, die die Relevanz der finanziellen Berichterstattung wie-der in den Vordergrund rücken sollen. Offenlegungsvor-schriften müssen danach nicht beachtet werden, wenn entsprechende Informationen aus Sicht des berichten-den Unternehmuens unwesentlich sind. Die Reihenfolge der Erläuterungen wird nicht mehr vorgeschrieben – Rechnungslegungsgrundsätze und Zusatzinformatio-nen können beispielsweise kombiniert werden, wenn sich daraus ein erleichterter Zugang zu den relevanten Aussagen herstellen lässt. Die Zusammensetzung von Bilanz- und Gesamtergebnisrechnungspositionen soll dann offen gelegt werden, wenn sie dem besseren Verständnis des Bilanzlesers dient. Im Weiteren schlägt das IASB Kriterien für die Bildung von Zwischentotalen vor. Die Vernehmlassung dieser Vorschläge endete am 23. Juli 2014. Der Entwurf bildet Teil einer umfassen-deren «Offenlegungsinitiative», in deren Rahmen noch weitere Vorschläge in Richtung einer relevanteren finan-ziellen Berichterstattung folgen sollen.

IFRS 9 – der neue Standard zur Bilanzierung der Finanzinstrumente

In den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts befand sich das damalige IASC auf dem Weg zu einem Stan-dard über Finanzinstrumente, der die ausschliessliche Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert solcher Ins-trumente mit Erfassung der damit verbundenen Vola-tilität in der Erfolgsrechnung zum Ziel hatte. Schon da-mals regte sich zunehmender Widerstand gegen dieses «full fair value model». Und so musste nach dem Schei-tern der Beratungen in einer Nacht-und-Nebel-Aktion ein Ersatzstandard, IAS 39, aus dem Boden gestampft werden, der sich weitgehend an das damals bestehen-de «Kochbuch» der Amerikaner anlehnte. Dieser Stan-dard wurde in den Folgejahren zu einer Dauerbaustelle, weil er eben regel- und nicht prinzipienbasiert war. Sein Ende wurde mit der Finanzkrise eingeläutet, die den Startschuss zur Entwicklung von IFRS 9 gab.

Nun liegt der finale Standard vor und soll spätestens für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Ja-nuar 2018 angewendet werden. Die Anwendung erfolgt grundsätzlich rückwirkend, auf ein Restatement der Vorjahresperioden kann aber verzichtet werden. An-fänglich ein gemeinsames Projekt mit dem US FASB, trennten sie die Wege des IASB und des FASB gegen Ende des Prozesses, so dass es sich bei IFRS 9 nun nicht um einen mit US GAAP in Einklang stehenden Standard handelt.

Die verschiedenen «Bewertungstöpfe» von IAS 39 – «amortised cost», «fair value through other compre-hensive income (FVOCI)» und «fair value through profit or loss (FVTPL)» – werden grundsätzlich beibehalten. Geändert haben aber die Zuteilungskriterien; neu gilt es zwei Fragen zum Zweck der Klassierung zu be-antworten: 1.) Bestehen die vertraglichen Geldflüsse ausschliesslich aus der Bezahlung des Basisbetrags und der Zinsen? Wenn das nicht der Fall ist, erfolgt die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert, wobei die Wertschwankungen über die Erfolgsrechnung zu erfas-sen sind. 2.) Welches Geschäftsmodell verfolgt das Un-ternehmen in der Bewirtschaftung eines Instruments? Besteht das Ziel darin, ein Schuldinstrument zu halten, um die vertraglichen Cash-flows zu realisieren, kom-men fortgeführte Anschaffungskosten zur Anwendung. Verfolgt das Unternehmen bei einem Schuldinstrument sowohl das Ziel der Vereinnahmung vertraglicher Cash-flows als auch das Ziel mit Verkäufen Geld zu verdienen, kommt die Kategorie FVOCI zur Anwendung. Im Weite-ren können Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Han-delszwecken gehandelt werden, im Zeitpunkt der erst-maligen Erfassung unwiderrufbar der Kategorie FVOCI zugeordnet werden, wobei die nachfolgenden Gewinne und Verluste aus der Neubewertung nicht mehr in die Erfolgsrechnung übertragen werden (nur die Dividen-den werden erfolgswirksam erfasst). Bewertet ein Un-ternehmen seine Finanzverbindlichkeiten zum beizule-genden Zeitwert, müssen die Bewertungsgewinne und -verluste, die sich aus der Änderung des eigenen Kredit- risikos ergeben, neu im sonstigen Gesamtergebnis (OCI) erfasst werden. Damit wird der berechtigten Kritik an der heutigen Rechnungslegung begegnet, wonach ein Unternehmen aus der Verschlechterung des eige-nen Kredit-Ratings einen Gewinn erzielen kann.

Die wohl wichtigste Neuerung betrifft die Ermittlung von Wertberichtigungen auf Schuldinstrumenten, wo-bei von einem «incurred loss model» auf ein «expected loss model» umgestellt wird. Ganz im Sinne der Lern- effekte aus der Finanzkrise geht es darum, absehbare Bewertungsprobleme frühzeitig auch in der Bilanz ab-zubilden. Unter «normalen» Umständen sollen erwarte-te Kreditausfälle der kommenden 12 Monate in Form von Wertberichtigungen abgebildet werden. Hat sich das Kreditrisiko seit der erstmaligen Erfassung des In-struments beträchtlich erhöht, so sind die über die ge-samte verbleibende Laufzeit zu erwartenden Ausfälle in die Wertberichtigungen einzurechnen. Dass diese neue Regelung mit viel Ermessen ausgestattet ist, steht aus-ser Zweifel. Besonders die Banken dürften diesbezüg-lich vor grössere Herausforderungen gestellt werden.

Positiv zu vermerken sind Anpassungen im Bereich des Hedge Accounting, die bereits im November 2013 ver-abschiedet wurden und die eine verbesserte Abbildung des finanziellen Risikomanagements eines Unterneh-mens in der Jahresrechnung erlauben.

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Rechnungslegung 17

IFRS 15 – der neue Standard zur Umsatzerfassung

Der neue Standard zur Umsatzlegung löst den ural-ten und entsprechend ausgedienten IAS 18 «Umsatz», IAS 11 «Fertigungsaufträge» sowie einige damit verbun-dene Interpretationen ab. IFRS 15 ist das Resultat eines gemeinsamen Projekts mit dem US FASB. Die neue Regelung der Umsatzerfassung ist prinzipienbasiert und soll auf alle Branchen und ertragsgenerierenden Transaktionen Anwendung finden. Das ist insbesonde-re für US-amerikanische Unternehmen, die sich bislang mit einem Dschungel von branchenspezifischen Rege-lungen befassen mussten, Neuland.

Im Mittelpunkt von IFRS 15 steht ein auf Verträge mit Kunden einheitlich anwendbares Modell, welches eine vertragsgestützte fünfstufige Analyse ertragsgenerieren- der Transaktionen umfasst:1. Identifikation des Vertrags2. Identifikation der im Vertrag enthaltenen Leistungs-

verpflichtungen3. Bestimmung des Transaktionspreises4. Zuordnung des Transaktionspreises auf die einzelnen

Leistungsverpflichtungen5. Umsatzerfassung im Zeitpunkt oder während der Er-

füllung der einzelnen Leistungsverpflichtungen

Diese Analyse bestimmt, ob, wann und wie viel Um-satz erfasst wird. Dabei ist zu untersuchen, wann die

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Kontrolle über ein Gut oder das Resultat einer Dienst-leistung an den Kunden übertragen wird. Das kann zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen bestimm-ten Zeitraum der Fall sein. Die Verträge sind in ihre ver-schiedenen Leistungskomponenten zu unterteilen und entsprechend der Leistungserbringung differenziert zu erfassen. Die bisherige «stage of completion method» wird grundsätzlich beibehalten, die Kriterien für deren Anwendung wurden aber überarbeitet. Unternehmen in der Auftragsfertigung werden sich entsprechend ein-gehend mit diesen Bestimmungen auseinandersetzen müssen. Einige Sektoren, wie die Telekom-, Software-, Bau-, Luftfahrt- und Verteidigungsbranchen, werden von der Umstellung auf den neuen Standard mehr betroffen sein als andere. Es lohnt sich jedenfalls, den Umstellungsbedarf frühzeitig abzuschätzen, da damit unter Umständen auch Vertrags-, Prozess- und System- anpassungen verbunden sind.

Fraglos ist die zeitgerechte Erfassung des Umsatzes und damit auch der mit der Umsatzlegung verbunde-nen Kosten zentrale Voraussetzung für einen Gewinn- ausweis im Zeichen der «true and fair view». Die SIX Exchange Regulation dürfte zu gegebener Zeit somit einen Schwerpunkt auf die korrekte Umsetzung von IFRS 15 legen.

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Rechnungslegung 19

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20 Rechnungslegung

Thomas Kuoni, Stv. Direktor, Finanzverwaltung Stadt Zürich

Dr. Markus Braunschweiler, Projektleiter, Finanzverwaltung Stadt Zürich

auseinanderzusetzen. Für die Zürcher Gemeinden be-stehen bisher keine entsprechenden Vorschriften.

In der Stadt Zürich (27‘000 Angestellte, über 8 Mrd. Fr. Budget, 1 Mrd. Fr. Investitionen) hatten besonders ex-ponierte Verwaltungsbereiche (z.B. Tiefbau, Hochbau, Sozialhilfe) eigenständig ein Risikomanagement aufge-baut und ihre Kontrollen verschärft. Nachdem die Stadt 2008 ihre Versicherungslösung optimiert hatte (tiefere Prämien dank Bündelung und höherem Selbstbehalt), gab es einen zusätzlichen Anreiz, Schäden zu reduzie-ren. Deshalb sollten das (von der Finanzkontrolle be-reits seit etwa 2002 propagierte) IKS und das Risiko- management flächendeckend auf- und ausgebaut wer-den. Bewusst sollte aber nicht nur das Negative redu-ziert, sondern auch das Positive gefördert werden. Von 2009 bis 2011 wurden im stadtweiten Projekt CHARM (Chancen- und Risikomanagement und Internes Kon- trollsystem) Konzepte und Hilfsmittel erarbeitet und die-se Führungsinstrumente eingeführt. Auch wenn man sich dabei an international anerkannten Standards ori-entiert hat, wurde im Verwaltungsbereich weitgehend Neuland betreten. Die entwickelten Instrumente un-terstützen die rund 70 verschiedenen Verwaltungsein-heiten (z.B. Steueramt, Stadtpolizei, Spital) dabei, die Leistungserbringung zu sichern und zu optimieren, die Rechtsvorschriften, internen Richtlinien und Ethik ein-zuhalten, das Vermögen (Aktiven, Personal, Know-how, Umwelt und im politischen Kontext v.a. die Reputation) zu schützen und eine zuverlässige, ordnungsgemässe und vollständige Berichterstattung sicherzustellen.

Chancen- und Risikomanagement

Das Chancen- und Risikomanagement (RM) der Stadt Zürich ist als umfassendes Enterprise Risk Manage-ment ausgestaltet und hat mögliche Ereignisse und

Wie stellt die grösste Schweizer Stadt sicher, dass ihr Trinkwasser stets sauber ist, dass die medizinische Versorgung in den Stadtspitälern auch im Falle einer Epidemie gewährleistet bleibt oder dass verbesserte Technologien bald den Zürcher Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen? Wie vermeidet die Stadt Zürich Missbrauchsfälle oder grobe Fehler?

Weil es um öffentliche Mittel geht, gelten für die Verwaltung seit langem strenge Vorschriften wie z.B. klare Finanzkompetenzen oder die Funk- tionentrennung. Engagierte Führungs- kräfte – in Verwaltung, Non Profit Or-ganisationen oder Privatwirtschaft – beachten zudem seit jeher, wie sich zukünftige Entwicklungen und mög-liche Ereignisse auf die Organisation auswirken können. Sie entscheiden, welche Chancen zu ergreifen sind und wie man Risiken begegnet. Ebenso gehört es zur Führungsauf-gabe, innerhalb der Organisation je-nen Aspekten besondere Beachtung zu schenken, bei denen viel schief-gehen kann. Dort sollen Kontrollen Unerwünschtes vermeiden. Insofern setzt sich zumindest informell jede Organisation mit Chancen und Risi-ken auseinander und kontrolliert kri-tische Punkte.

Leider zeigt die Erfahrung, dass den-noch Aspekte vergessen oder igno-riert werden. Nach einem grossen Schaden fragt man sich erstaunt «Wie konnte so etwas bloss geschehen?»

und ruft nach schärferen Kontrollen oder einem besse-ren Risikomanagement. Als Reaktion auf die massiven Finanzskandale in den 90er-Jahren wurden internatio-nal strenge Vorschriften für die Finanzberichterstattung erlassen: In der Schweiz sind Privatunternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, seit 2008 ver-pflichtet, ein angemessenes Internes Kontrollsystem (IKS) nachzuweisen und sich jährlich mit den Risiken

Stadt Zürich: Risikomanagement und IKS als Beitrag für eine sichere, ordnungs- gemässe und effiziente Aufgabenerfüllung

Page 21: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Rechnungslegung 21

Entwicklungen aus den Bereichen Umfeld, Strategie, Operatives, Finanzen und Gefährdung im Fokus. Be-währt hat sich folgendes Vorgehen: Standardmässig wird in einem von der Finanzverwaltung moderierten Workshop mit den Geschäftsleitungsmitgliedern zuerst der Zusammenhang erstellt (Einführung, Umfeldanaly-se, Festlegungen zur Chancen- und Risikopolitik). Dann nennen die Workshop-Teilnehmenden die aus ihrer Sicht grössten Chancen und Risiken im Hinblick auf die Zielerreichung der Organisation. Vergleichbare Themen werden gebündelt und die priorisierten Chancen und Ri-siken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung (Nutzen- bzw. Schadenausmass) bewertet. Dies ergibt eine Chancen- und Risikolandkarte, wobei einzelne Themen (wie z.B. Zinsänderungen sowohl eine Chan-ce wie ein Risiko sein können, vgl. Abbildung 1). Die Bewertung erfolgt nicht finanziell quantifiziert, sondern nach allgemeinen, qualitativen Kriterien. Bei den wich-tigsten Chancen und Risiken werden jeweils Ursache, Chance oder Risiko und Auswirkung näher beschrie-ben, eine zuständige Person ernannt und Massnahmen bestimmt, um die Chancen zu nutzen oder dem Risi-ko besser zu begegnen. Nach der Genehmigung des RM-Berichts durch die einzelnen Verwaltungseinheiten liegt es in ihrer Zuständigkeit, unterjährig die Entwick-lung der Chance oder des Risikos zu beobachten und beschlossene Massnahmen umzusetzen.

Die Finanzverwaltung hat alle Chancen und Risiken ka-tegorisiert und auch jene in einem IT-System erfasst, welche einzelne Organisationseinheiten nach ihrer eige-nen Methode identifiziert und bewertet hatten. Nach-dem die wichtigsten Chancen und Risiken zuerst auf Ebene Departement und anschliessend auf Ebene Stadt konsolidiert wurden, konnte dem Stadtrat im Sommer 2012 erstmals ein städtischer Chancen- und Risikobericht vorgelegt werden. Die Stadtzürcher Exe- kutive schätzte den Nutzen als hoch ein und beauf-tragte die Verwaltung zu einer jährlichen Aktualisierung ihres RM und zu einer Konsolidierung alle zwei Jahre. So wurde das im April 2011 revidierte Risiko- und Versi-cherungsreglement bestätigt.

Internes Kontrollsystem (IKS)

Ebenfalls im April 2011 hatte der Stadtrat ein IKS-Regle-ment erlassen und die Verwaltung beauftragt, bis En-

de 2012 ein angemessenes IKS aufzubauen und an-schliessend einzusetzen. Jede Verwaltungseinheit hat im «IKS-Rahmen» ihr Kontrollumfeld (relevante Rechts-grundlagen, Richtlinien, Organisation, Kompetenzen) zu dokumentieren und festzuhalten, wie sie betreffend IKS informiert und kommuniziert und wie das IKS über-wacht wird. Jede Verwaltungseinheit legt aufgrund einer Risikobeurteilung selbst fest, welche Prozesse wesentlich sind. Bei diesen wird dokumentiert, wie sie ablaufen, welche Risiken bestehen und wer welche Kontrollen in welcher Frequenz durchführt. Für übliche Finanzprozesse wurden im Projekt CHARM Prozess-beschreibungen und sogenannte IKS-Checklisten (Ri-siko-Kontroll-Matrizen, vgl. Abbildung 2) erarbeitet und stadtweit als Vorlagen zur Verfügung gestellt. Check-fragen weisen auf Sicherheitslücken und Optimierungs-bedarf hin oder geben Gewissheit, das Zweckmässige unternommen zu haben, um Fehler und Missbrauch zu vermeiden oder wenigstens im Nachhinein aufzu-decken. Weil die internen Kontrollen einen wichtigen Beitrag zu sicheren, ordnungsgemässen und effizien-ten Abläufen leisten, hat sich die Stadt Zürich entschie-den, das IKS über die Finanzprozesse hinaus für alle wesentlichen Prozesse anzuwenden. Dabei liegt es an den einzelnen Verwaltungseinheiten, ihre wesentlichen Leistungsprozesse zu identifizieren, zu dokumentieren und angemessen zu kontrollieren. Für Management- und einzelne Supportprozesse (z.B. für IT, HR, Projekte, Recht) hat die Stadt Zürich ebenfalls Vorlagen erarbeitet.

Nutzenpotential Auswirkung

Chancen Risiken

Dienst-leistungfür Externeerbringen

SinkendeZinsen

SteigendeZinsen

Raub-überfall

KatastrophalKritischSpürbar/erheblichGeringUnbedeutendUnbedeutendGeringBedeutend ModeratHoch

Sehr

sel

ten

Selte

nM

öglic

hSe

hr w

ahr-

sche

inlic

hUn

wah

r-sc

hein

lich

Wahrscheinlichkeit

Abbildung 1: Exemplarische Chancen- und Risikolandkarte

Was ist sicherzustellen und welches Risiko besteht, wenn dieses vernachlässigt wird?

Checkfrage

Stellen wir sicher, dass …

Ant- wort

Ja / nein / n.a.

Risiko

Risiko beifehlender Kontrolle

Beur- teilung

Klein / mittel / gross

Bemer- kung

Wer kontrolliert was wie oft und wie wird die Kontrolle belegt?

Kontrolle

Was wird kontrolliert?

Nachweis für Kontrolle

z.B. Beleg?

Frequenz

Jedes Mal, 1x / Wo., Mt., Q., J.

Verant- wortung

Wer ist für Kontrolle zuständig?

Opti- mierung

Was wird optimiert?

Termin

Bis wann?

Verant- wortung

Wer ist zuständig?

Was wird von wembis wann optimiert?

FürRM

Top- Risiko

Abbildung 2: Muster IKS-Checkliste

Zwei ausführliche Artikel zu diesen beiden Führungsinstrumenten erscheinen in «Der Schweizer Treuhänder 2014/11».

Page 22: Rechnungswesen & Controlling 03/14

22 Rechnungslegung

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Page 23: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Schweizer Kontenrahmen KMU 23

Die an [email protected] gestellten Fragen sind vielfältig. Eine interessante Frage, welche die Gliede-rung der Bilanz und deren Einfluss auf Kennzahlen be-trifft, nehme ich gerne an dieser Stelle auf:

«Gemäss neuem Kontenrahmen kommen die ‹Aktiven Rechnungsabgrenzungen› (TA) neu ganz am Schluss des Umlaufvermögens, nachdem sie früher noch un-ter der Untergruppe Forderungen aufzufinden waren. Welchen Einfluss hat dies auf die Berechnung der Li-quiditätsgrade? Meiner Meinung nach müssten die Transitorischen Aktiven nicht mehr zur Berechnung des Liquiditätsgrades 2 [= (Flüssige Mittel + Forderungen) / kurzfristiges Fremdkapital] herangezogen werden, da sie gemäss neuem Kontenplan aus irgendeinem Grund nicht mehr bei den Forderungen aufgeführt sind und ja aufgrund der Bilanzposition noch langfristiger beur-teilt werden als Vorräte. Im Liquiditätsgrad 3 sind sie ja dann eh enthalten, da in dieser Kennzahl das ganze Umlaufvermögen berücksichtigt wird.»

Antwort:Der Gesetzgeber hat nicht nur die Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung, sondern neu auch die Reihenfolge vorgegeben, und wir haben uns konse-

Schweizer Kontenrahmen KMU und Kennzahlen

quent an diese gehalten. Allerdings: Bereits der Kon-tenrahmen KMU aus dem Jahre 1996 hat die «Aktiven Rechnungsabgrenzungen» als Gruppe 130 am Ende des Umlaufvermögens aufgeführt. Die im Jahre 1996 vorgenommene Änderung war nur begrifflich («Transi-torische Aktiven», kurz TA). Die Begriffe «TA» und «TP» («Transitorische Passiven») sind demzufolge veraltet.

In der Schweiz – im Gegensatz zu Deutschland – bilan-zieren wir oftmals unter TA/TP oder eben korrekt un-ter «Aktive/Passive Rechnungsabgrenzungen» sowohl «transitorische» wie auch «antizipative» Positionen und verstehen darunter die zeitliche Abgrenzung – ohne uns weiter darüber Gedanken zu machen. In Deutschland finden wir unter den «Rechnungsabgrenzungsposten» der Aktivseite (wie auch entsprechend auf der Passiv-seite) nur die transitorischen; die antizipativen werden unter «Forderungen und sonstige Vermögensgegen-stände» bilanziert.

Wichtig ist, immer den Mittelzu- oder -abfluss zu beur- teilen. Bei den transitorischen hat er schon stattge- funden, bei den antizipativen findet er erst statt, ist also li-quiditätswirksam. In der Bilanzgliederung nach Handels- gesetzbuch HGB sind folgerichtig die Rechnungsab-

Schweizer Kontenrahmen KMU: Das Original

Ein Muss für jedes KMU: Das umfassend überarbeitete Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens – mit Berücksichtigung des neuen Rechnungslegungsrechts und der Entwicklung der letzten 17 Jahre!

Wachsende Anforderungen an das Rechnungswesen sowie strengere gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften machen es von Zeit zu Zeit notwendig, den erstmals 1947 erschienenen «Schweizer Kontenrahmen KMU» anzu-passen. Umso mehr, dass die letzte Überarbeitung des bei vielen noch als «Käfer» bekannten Standardwerkes des Schweizer Rechnungswesens 1996 erfolgte.

Mit der Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts im OR per 1. Januar 2013 war der Zeitpunkt für eine umfassende Überarbeitung gekommen. Zudem konnte der veb.ch vom Schweizer Gewerbeverband die Rechte erwerben. Statt eines Alleinautors ist es nun ein Autorenteam, das für den Kontenrahmen verantwortlich zeichnet: Herbert Mattle, Markus Helbling und Walter Sterchi – alles erfahrene Praktiker und eidg. dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling.

Das für die Schweizer KMU sehr wichtige Werk kann in den Sprachen deutsch, französisch und italienisch bestellt werden. Weitere Infos auf www.veb.ch, Kontenrahmen KMU.

Page 24: Rechnungswesen & Controlling 03/14

24 Schweizer Kontenrahmen KMU

grenzungsposten nicht Bestandteil des Umlaufvermö-gens. Im HGB wird übrigens sowohl auf der Aktiv- wie Passivseite nur von «Rechnungsabgrenzungsposten» (RAP) gesprochen.

Interessant ist übrigens, dass auf der Passivseite der Nenner der Liquiditätsgrade von Schweizer Fachbuch-autoren meistens als «kurzfristiges Fremdkapital» um-schrieben wird, während in Deutschland der genauere Begriff «kurzfristige Verbindlichkeiten» verwendet wird. Ein Kränzchen muss ich allerdings den Autoren Hun-ziker/Scheerer des aus den frühen 70er Jahren stam-menden, seinerzeitigen Standardwerkes «Statistik – In-strument der Betriebsführung» winden, sie sprachen von «kurzfristigen Schulden».

Bei der Interpretation der Kennzahlen Liquiditätsgrade 1 bis 3 (cash, quick, current ratios) ist Vorsicht gebo-ten, da es starke Branchenunterschiede sowie Gestal-tungsspielräume gibt. Sie sind stichtagbezogen und somit Zufälligkeiten (insbesondere wenn Geschäftsjahr = Kalenderjahr) und beim Jahresabschluss möglicher-weise Manipulationen ausgesetzt. Hinzu kommen Be-wertungsfragen (Fremdwährungen, Delkredere, Vorräte oder insbesondere auch «nicht fakturierte Dienstleis-tungen») sowie die Problematik stiller Reserven und das Nichtwissen der exakten Fälligkeiten. Liquiditäts-grade sind daher eher im Zeitvergleich interessant. Die errechneten Liquiditätsgrade sind also unabhängig von der Berechnungsart «ungenau», und der Einfluss der «Aktiven Rechnungsabgrenzungen» auf die Kennzahl dürfte zudem unwesentlich sein.

Schlussfolgerung: Sinnvoll wäre es, die antizipativen Tatbestände gar nicht unter den Rechnungsabgren-zungen zu bilanzieren, sondern unter Forderungen oder Verbindlichkeiten und für die Bilanzanalyse die verblei-benden «echten» transitorischen Rechnungsabgren-zungen nicht zu berücksichtigen. In der Praxis können die «aktiven Rechnungsabgrenzungen» aber auch ein-fach in der 3. Stufe Umlaufvermögen mitberücksichtigt werden, da einerseits der Einfluss auf die Kennzahl mi-nimal ist und andererseits heute viele Kennzahlenaus-wertungen über entsprechende Tools «automatisch» erstellt werden.

Im Grunde genommen müssten auch unter «Forderun-gen» bilanzierte Anzahlungen korrigiert werden, denn hier findet der Mittelzufluss nicht in Liquidität, sondern in Ware oder Anlagegütern statt.

Einmal mehr: Rechnungswesen und Rechnungslegung sind keine exakte Wissenschaft. Weder exakt im Sinne von «richtig» und «falsch», noch Wissenschaft, eher Hand- werk.

Herbert Mattle, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, zugelassener Revisionsexperte

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t r e u h a n db u s i n e s s s o f t w a r e

Page 25: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Steuern 25

Der Bundesrat hat anfangs Juli 2014 vom Ergebnis-bericht zur Vernehmlassung betreffend die Revision des Steuerstrafrechts Kenntnis genommen und das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, bis Ende 2015 eine Botschaft auszuarbeiten. Was erwartet uns?

Das aktuell geltende Steuerstrafrecht beinhaltet einige Unzulänglichkeiten, die der Korrektur bedürfen. So fin-det im aktuellen Recht beispielswei-se keine Trennung von Steuer- und Strafbehörden statt. Diese Verbin-dung führt in der Praxis dazu, dass die untersuchende Steuerbehörde neben den strafrechtlichen Zwangs-mitteln auch die Ermessensveranla-gung einsetzen kann. Damit ergibt sich eine Überschneidung von Veran-lagungs- und Durchsetzungskompe-tenzen.

Schwächen des heutigen Systems

Straftatbestände. Das «Nebenein-ander» von Hinterziehung der direkten Steuern und Steuerbetrug ist recht-lich umstritten. Insbesondere von ausländischer Seite wird bemängelt, dass (bisher) bei Steuerhinterziehung kaum ein Auskunftsersuchen beant-wortet worden war. Es bedurfte da-mit eines Steuerbetrugstatbestands um an schweizerische Informationen zu gelangen.

Verfahren. Die Geltung strafrechtli-cher Verfahrensgarantien zugunsten des Beschuldigten bewirkt in den

Verfahren wegen Hinterziehung direkter Steuern, dass die Steuerbehörden der Kantone für die Aufklärung des Sachverhaltes auf die freiwillige Mitwirkung, auf allge-mein zugängliche Informationsquellen und Zufälligkei-ten angewiesen sind. Das Ungleichgewicht zwischen den Untersuchungsmitteln einerseits und den Rechten der Beschuldigten andererseits führt dazu, dass die

Revision: Abstimmung und Vereinheitlichung im Steuerstrafrecht

Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte [email protected]

Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. [email protected]

Verfahren im Wesentlichen nur dann abgeschlossen werden können, wenn die Beschuldigten vollständig kooperieren oder wenn Beweise anderswo gefunden werden. Im Ergebnis kann ein Strafverfahren, welches der Untersuchungsbehörde keine Untersuchungsmittel in die Hand gibt, keine rechtsgleiche und konsequente Durchsetzung des Steuerrechts sicherstellen.

Zugang zu Bankdaten. Das steuerliche Bankgeheim-nis verhindert im heutigen Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung den Zugang zu Bankdaten – dies im Gegensatz zu allen anderen Strafverfahren.

Internationale Amtshilfe. Die gemäss den Standards der OECD ausgestalteten Doppelbesteuerungsabkom-men erlauben es den Vertragsstaaten, nicht nur in ihren Steuerstrafverfahren, sondern auch in Veranlagungs-verfahren von der Schweiz Informationen einzuverlan-gen. Dies betrifft auch und insbesondere Unterlagen, welche sich bei Banken befinden. Damit haben diese Vertragsstaaten in den Veranlagungs- und in den Straf-verfahren Zugang zu Bankinformationen. Dies steht in krassem Gegensatz dazu, dass den Schweizer Be-hörden (Kantone) diese Informationen weder im Straf- noch im Veranlagungsverfahren zur Verfügung stehen. Dieses Ungleichgewicht zwischen inländischen und ausländischen Steuerbehörden soll beseitigt werden.

Strafbarkeit juristischer Personen. Im geltenden Recht der direkten Steuern sind die juristischen Personen sel-ber strafrechtlich verantwortlich für die Hinterziehung ihrer Gewinn- und Kapitalsteuer. Die konsequente An-wendung strafrechtlicher Grundsätze verlangt, dass sich ein Strafverfahren gegen die handelnde natürliche Person richtet. Damit wird umgesetzt, was die Recht-sprechung bereits seit längerem festhält, nämlich dass Steuerstrafen Kriminalstrafen sind. Dies ist auch im Er-gebnis zielführend: Es sollen die natürlichen Personen durch die Strafdrohung oder durch Verurteilung und

Page 26: Rechnungswesen & Controlling 03/14

26 Steuern

Bestrafung davon abgehalten werden, eine Steuerstraf-tat zu begehen oder eine solche zu wiederholen.

Anzeige- und Meldepflichten

Das geltende Anzeige- und Melderecht ist ungenügend und führt zu rechtsungleicher Behandlung. Da die an-deren Behörden des Bundes und der Kantone nicht verpflichtet sind, den Steuerbehörden einen Verdacht auf Widerhandlungen gegen ein Steuergesetz zu mel-den, erfolgen solche Meldungen nur punktuell. Es ist mit einer rechtsgleichen Behandlung nicht vereinbar, dass Strafverfahren nach Zufälligkeiten durchgeführt werden. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Zu-sammenarbeit unter den Behörden zum Zweck der Strafverfolgung nicht konsequent ausgestaltet sein soll.

Verjährung

Im Recht der Mehrwertsteuer wird die Verjährung in Artikel 105 MWSTG geregelt, während für die übrigen indirekten Steuern Artikel 11 VStrR anwendbar ist. Das bedeutet, dass vielen von der Eidgenössischen Zollver-waltung geführten Strafuntersuchungen nicht nur eine Widerhandlung gegen das MWSTG vorliegt, sondern gleichzeitig auch eine solche gegen andere Abgabener-lasse des Bundes. Für Letztere gelten die Verjährungs-bestimmungen des VStrR. Mithin sind auf den gleichen Sachverhalt unterschiedliche Verjährungsfristen anzu-wenden, was nicht vertretbar ist.

Selbstanzeige

Damit die Steuerpflichtigen nicht in die Irre geleitet wer-den, ist es zwingend notwendig, dass im Bereich der indirekten Steuern dieselben Regeln für die Selbstan-zeige gelten wie bei den direkten Steuern. Gerade aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu vermeiden, dass die Voraussetzungen zu einer Selbstanzeige betreffend einen Sachverhalt nicht identisch sind.

Wesentliche Änderungen des zukünftigen Steuerstrafrechts

Abstimmung der Straftatbestände der verschiede-nen Steuerarten. Als wesentliche Änderung soll neu die Steuerhinterziehung als Grundtatbestand und Steuer- betrug als eine qualifizierte Form der Steuerhinterzie-hung gelten (gemäss heutigem Recht stehen diese Tat-bestände in Idealkonkurrenz). Man will verhindern, dass eine Person für denselben Sachverhalt doppelt bestraft werden kann.

Einheitliche Verfahrensbestimmungen bei Steuer- strafverfahren. Die Revision des Steuerstrafrechts hat primär das Ziel der Vereinheitlichung wie auch der verfahrensrechtlichen Gleichbehandlung der Verfahren über die direkten und indirekten Steuern. Zukünftig soll

das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sein. Der Bundesrat lässt zudem eine Anwendung der Strafpro-zessordnung (StPO) überprüfen. Durch die Anwendung der Strafverfahrensordnung ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten wie zum Beispiel die Einvernahme des Beschuldigten, die Befragung von Auskunftspersonen oder Zeugen sowie Zwangsmassnahmen. Der Steuer-pflichtige hätte neu die Möglichkeit, bereits gegen ein-zelne Untersuchungshandlungen Rechtsmittel einzule-gen und eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Option einer unabhängigen Stelle für den Zugang zu Bankdaten. Aufgrund der Anwendung der VStR wie auch der StPO bestünde für die Behörden nach künfti-gem Recht die Möglichkeit, Daten direkt bei Banken zu beschaffen. Im Zuge der Vernehmlassung wurde kriti-siert, die kantonale Steuerverwaltung wäre dazu nicht genügend unabhängig. Der Bundesrat erwägt daher die Berufung einer verwaltungsunabhängigen Stelle.

Zuständigkeiten. Grundsätzlich sollen die Zuständig-keiten zur Durchsetzung der Steuergesetze bestehen bleiben. Aufgrund der Neuauslegung der Straftatbe-stände (Steuerbetrug als qualifizierte Form der Steuer- hinterziehung) wird die Steuerverwaltung neu auch für die Verfolgung des Steuerbetruges zuständig sein. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Punkt jedoch von verschiedenen Seiten kritisiert. Eine strikte Tren-nung von Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren ist zu begrüssen. Werden beide Verfahren von derselben Instanz verfolgt, bleibt der Konflikt zwischen Mitwir-kungspflicht und Verbot des Selbstbelastungszwangs bestehen. Mit einer Trennung der Zuständigkeiten kann vermieden werden, dass die Nachsteuerbehörde ihre strafrechtliche Kompetenz als Druckmittel einsetzen kann.

Ausblick

Mit der Reform werden u.a. die verschiedenen Straf-tatbestände aufeinander abgestimmt, Verfahren verein-heitlicht, ein Gleichgewicht zwischen Untersuchungs-massnahmen und Beschuldigtenrechten und eine Angleichung an internationale Standards erzielt. Die Mehrheit der Kantone und Verbände der Wirtschaft begrüssen die Bestrebungen des Bundesrates zu einer Steuerstrafrechtsrevision. Die vom Bundesrat vorgeleg-te Revision (Vernehmung ist abgeschlossen) strebt eine sinnvolle Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts an. Das Eidgenössische Finanzdepartement wird bis Ende 2015 die Botschaft vorlegen. Mit einem Inkrafttreten der Vorlage kann frühestens ab 2018 gerechnet werden.

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Steuern 27

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes will unter anderem weniger Wettbewerbsvorteile für ausländische Unternehmen, Vereinfachungen fürs Gemeinwesen und bei Parkplätzen. Ein Blick auf die Details.

Ausdehnung der Umsatzgrenze auf den weltweiten Umsatz

Bislang ist für den Eintritt in die Steuer- pflicht lediglich der in der Schweiz er- zielte Umsatz massgebend. Geht es nach dem Bundesrat, wird beim jähr-lichen Grenzbetrag von CHF 100’000 bald auch der weltweite Umsatz be-rücksichtigt. In- und ausländische Un- ternehmen würden bei der Bestim-mung der Steuerpflicht gleichgestellt und müssten sich ab einem jährli-chen weltweiten Umsatz von über CHF 100’000 auf jeden Fall im Re-gister der Steuerpflichtigen eintragen

lassen. Gemäss dem heutigen MWST-Gesetz wird nur der Inlandumsatz berücksichtigt, was für ausländische Unternehmen Wettbewerbsvorteile zur Folge hat. Auch kann bei ausländischen Unternehmen der Umsatz nur schwer nachgewiesen werden.

Steuerpflicht für Kleinstsendungen aus dem Ausland

Nach der bisherigen Gesetzgebung sind Kleinstsen-dungen aus dem Ausland an inländische Kunden von der MWST befreit, sofern der Steuerbetrag weniger als fünf Franken beträgt. Überschreitet der jährliche weltweite Umsatz des ausländischen Absenders CHF 100’000, sollen auch solche Sendungen in Zukunft be-steuert werden. Ziel: die weitere Reduktion der mehr-wertsteuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen.

Praxisbeispiel

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen beliefert in der Schweiz ansässige Kunden mit Büchern. Die Ein-zelsendungen haben jeweils den Rechnungsbetrag von CHF 200 nicht überschritten.

Was bringt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes?

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern

Nach der heutigen Gesetzgebung wird das ausländi-sche Unternehmen aufgrund dieser Kleinstsendungen in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Nach Inkrafttreten der MWST-Revision muss sich das ausländische Unter-nehmen in der Schweiz registrieren lassen, sofern der weltweite Umsatz die Grenze von CHF 100’000 über-schreitet.

Seit 1. Juli 2014: Neue MWST-Regeln bei der Einfuhr und Einreise in die Schweiz

1. Neue Anforderungen Anwendung Verlagerungsverfahren

Seit diesem Sommer gelten bei der Einfuhr neue formelle Anforderungen für die Verwendung des Verlagerungsverfahrens MWST. Mehr dazu unter www.estv.admin.ch.

2. MWST-Regeln bei der Einfuhr und Einreise in die Schweiz

Wesentliche neue Bestimmungen im Reiseverkehr sind in Kraft getreten. Neu fallen sämtliche im Ausland gekauften und mitgeführten Waren in die Wertfreigrenze von CHF 300 (inkl. Tabakwaren und alkoholische Getränke). Bei der Überschreitung dieses Betrages ist die MWST von 8% oder 2.5% auf dem Gesamtwert geschuldet (keine Freigrenze!).

3. Zollfreimengen neu festgelegt

Werden Waren von Reisenden zum persönlichen Gebrauch oder für Geschenke in die Schweiz ein-geführt, sind diese grundsätzlich zollfrei. Bei ge- wissen Produkten aus der Agrarwirtschaft sowie zum Gesundheitsschutz bestehen nur gewisse Freimengen, welche neu festgelegt wurden. De-tails finden Sie unter www.ezv.admin.ch.

Page 28: Rechnungswesen & Controlling 03/14

28 Steuern

Margenbesteuerung auf Kunstgegenständen

Seit der Einführung des neuen MWST-Gesetzes im Ja-nuar 2010 gilt bei Kunstgegenständen, Sammlungsstü-cken und Antiquitäten der fiktive Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer kann abgezogen werden, obwohl insbeson-dere bei Kunstgegenständen unter Umständen nie eine Steuer bezahlt wurde. Das ist insbesondere der Fall, wenn Kunstgegenstände vor dem in Kraft treten der MWST hergestellt wurden oder wenn die Künstler beim Verkauf von der Steuer ausgenommen waren.

Mit der Wiedereinführung der Margenbesteuerung wird verhindert, dass beim Wiederverkauf von Kunstgegen-ständen gar nie bezahlte Vorsteuer abgezogen wird. In diesen Fällen unterliegt somit wieder die Differenz zwi-schen dem Verkaufs- und Ankaufspreis der MWST.

Vereinfachung Gemeinwesen

Bei Gemeinwesen kommt heute eine Spezialbestim-mung für den Eintritt in die Steuerpflicht zur Anwen-dung. Dabei muss der Umsatz von CHF 25’000 aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und mehr als CHF 100’000 p.a. aus steuerbaren Leistungen

an Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen überschritten werden. Neu soll die Umsatzgrenze von CHF 25’000 aufgehoben werden. Auch sollen die ausgenommenen Leistungen des Gemeinwesens erweitert werden. Die vermehrt praktizierte Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinwesen würde somit durch die MWST nicht wei-ter erschwert.

Die Vermietung von Parkplätzen im Gemeingebrauch war bisher von der MWST ausgenommen. Zur Vermei- dung von Rechtstreitigkeiten soll diese Regelung aufge-hoben werden und sämtliche Vermietungen von Park-plätzen sollen der Steuer unterliegen.

Fazit

Nach dem allfälligen Inkrafttreten der MWST-Teilrevision sind die verschiedenen Änderungen von Unternehmen und Gemeinwesen sorgfältig zu prüfen. Denn Vereinfa-chungen hin oder her: Handlungsbedarf auf Seiten der Betroffenen entsteht auf jeden Fall. Es lohnt sich also, notwendige Anpassungen früh zu planen und Mass-nahmen in die Wege zu leiten, um den neuen Regeln fristgerecht zu entsprechen.

Das erwartet Sie:

MWST-Umsätze und Vorsteuern in der EU

– Reverse Charge Verfahren: Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung

– Reihen- und Kettengeschäfte

– Zolllager / Zollverfahren inklusive EU Verzollung

– Ausfuhrnachweise und Deklarationen

– EU Verzollung und EORI Nummer: Was ist vorzukehren?

– Neue Gesetze / Bestimmungen und Gerichtsurteile

Die Referate sind auf deutsch.

Tagesseminar Freitag, 24. Oktober 2014

Die EU-Mehrwertsteuer erklärt von Steuerbeamten

aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich

Interessiert? Detailprogramm und

Anmelde möglichkeit auf www.veb.ch,

Aus- und Weiterbildung

Page 29: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Recht 29

Heidi Pfister, Dr. iur, Rechtsan- wältin, M.B.L. HSG Pfister & Sigg, Rechtsanwälte, Luzern

Der Beizug eines Anwaltes empfiehlt sich bei der Erstellung und Abänderung oder der Überprüfung von komplexen Verträgen aller Art, wie beispiels-weise Kauf- und Lizenzverträgen, Mietverträgen, Werkverträgen, Darlehens- und Pfandverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier die Grundsätze aus der Sicht einer erfahrenen Anwältin.

Die Konzeption und Ausgestaltung von Verträgen ist Teil der beratenden, rechtsgestaltenden juristischen Tätig-keit. Der Jurist soll dabei im Rahmen des Rechtes zukünftige Verhältnisse und Vorkommnisse vorwegnehmen, planen und steuern – immer im Inter-esse seines Klienten.

Die Elemente der Vertrags- gestaltung

Informationsbeschaffung. Zunächst klärt der Jurist die tatsächlichen Ziele und Interessen sowie die geschäftli-

chen, juristischen, sozialen und persönlichen Umstän-de aller beteiligten Parteien umfassend ab. Diese Infor-mationen aktualisiert er laufend in offener und enger Zusammenarbeit mit seinem Klienten. Nun erstellt der Jurist im zweiten Schritt einen Vertragsentwurf. Die-se Rohfassung enthält als Grundstruktur die zentralen Vertragspunkte.

Rechtsanwendung und Umsetzung der Ziele des Klienten. Der Rahmen und die Grenzen der Vertrags-gestaltung sind durch verschiedene Rechtsquellen vor-gegeben. Der Jurist wendet das einschlägige Recht auf hypothetische Sachverhalte an, da er den Vertrag auf zukünftige Verhältnisse und Vorkommnisse ausrichtet. Er möchte die Ziele des Klienten innerhalb des vorgege-ben rechtlichen Rahmens verwirklichen und führt dazu Vertragsverhandlungen.

Die Verhandlungen

Die Vertragsverhandlungen sind von ebensolcher Be-deutung wie das Entwerfen des Vertrages selbst.

Beide Verhandlungsparteien werden versuchen, ihre In-teressen in den Vertragsverhandlungen so umfassend

Grundsätze der Vertragsgestaltung: Kein Kinderspiel

wie möglich durchzusetzen. Es ist daher wichtig, dass sich der Jurist der Verhandlungsziele wie auch der Stellung aller beteiligten Verhandlungsparteien bewusst ist und diesen Umständen entsprechend Rechnung trägt.

Wir sprechen hier von Verhandlungszielen, Verhand-lungsmacht und Verhandlungsführung. Die Interessen des Klienten finden ihren konkreten Niederschlag in den Verhandlungszielen. Es ist wichtig, dass der Jurist sich mit seinem Klienten darüber verständigt, welche Verhandlungsziele primär und daher unbedingt zu er-reichen sind und welche Verhandlungsziele eine unter-geordnete Rolle spielen.

Als Verhandlungsmacht wird die Fähigkeit einer Ver-handlungspartei bezeichnet, ihre eigenen Interessen gegenüber der anderen Verhandlungspartei durch-zusetzen und sich so einen Vorteil zu verschaffen. Je grösser die Verhandlungsmacht einer Verhandlungs-partei gegenüber der Gegenseite, desto umfassender kann sie ihre Interessen in den Vertragsverhandlungen durchsetzen. Die Verhandlungsmacht einer Verhand-lungspartei beruht auf zahlreichen Faktoren wie z.B. ihrer Marktmacht (Marktanteil, Anzahl Mitbewerber), einer allfälligen Informationsasymmetrie zwischen den Verhandlungsparteien und limitierenden Faktoren wie rechtlichen Rahmenbedingungen oder Zeitdruck. Es ist die Aufgabe des Juristen, seinen Klienten hinsichtlich der bestehenden rechtlichen Handlungsoptionen auf-zuklären und zu beraten.

Um Vertragsverhandlungen effizient durchzuführen, gilt es einige Grundsätze der Verhandlungsführung zu beachten. Dabei hat das sog. Harvard-Konzept (engl. «Getting to YES») als Ansatz für ein sachbezogenes Verhandeln grosse Bedeutung erlangt:

1. Die persönliche Ebene und die Interessenebene der Verhandlungspartner müssen isoliert betrachtet wer-den.

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30 Recht

Wie finde ich den richtigen Anwalt?Es gibt mehrere Möglichkeiten. Eine der besten ist sicherlich eine persönliche Empfehlung aus dem Bekanntenkreis oder von Geschäftspartnern. Helfen können auch eine fallbezogene Suche im Internet oder die Webseiten von Anwaltsverbän-den. Wichtig sind zudem die anschliessende Kontaktaufnahme per Telefon und ein persönli-ches, gegenseitiges Kennenlernen.

2. Der Fokus in den Verhandlungen liegt auf den Inte-ressen der Verhandlungspartner statt auf ihren Ver-handlungspositionen.

3. Es sind stets mehrere Entscheidungsoptionen (engl. «BATNA, best alternative to negotiated agreement») zu erarbeiten.

4. Es sind objektive Kriterien zur Beurteilung von Ver-handlungsargumenten und -ergebnissen zugrunde zu legen (bspw. gesetzliche Regelungen, allg. aner-kannte ethische Normen etc.).

Handelt es sich um komplexe Vertragswerke, empfiehlt es sich, die Vertragsverhandlungen in verschiedene Phasen zu strukturieren (bspw. Unterzeichnung von Absichtserklärungen oder Vorverträgen, Erstellung von Memoranden oder Punktationen während der Vertrags-verhandlungen und schlussendlich die Unterzeichnung des Vertrages).

Drei Grundsätze der Vertragsgestaltung

An erster Stelle bei der Gestaltung jedes Vertrages steht die Praktikabilität, basierend auf Praxisnähe, Klarheit und Einfachheit. Man vergesse nie: Ein Ver-trag soll einen Lebenssachverhalt regeln und muss sich stets an seiner Praxistauglichkeit messen lassen. Entspricht der Vertrag nicht der Lebenswirklichkeit und den Abläufen der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, werden die vertraglichen Regelungen nicht eingehalten. Eine dauernde Abweichung von der vertraglichen Regelung kann aber zu einer konkluden-ten (stillschweigenden) Vertragsänderung führen und somit die Rechtssicherheit zwischen den Parteien ver-mindern.

Klarheit und Einfachheit sind sehr wichtig, weil der Ver-trag im Alltag vor allem von rechtlichen Laien verwendet wird. Daher muss das Werk logisch und übersichtlich sein – nach Möglichkeit mir wenig Querverweisen. So muss der Jurist also die Balance zwischen einer recht-lich einwandfreien und gleichzeitig leicht verständlichen Formulierung finden. Der Verfasser soll, soweit möglich, auf juristische Fachbegriffe verzichten und sich einer klaren, alltäglichen Sprache bedienen.

Grundsatz Zwei: Rechtssicherheit und salvatorische Klausel. Der Vertrag muss einer allfälligen gerichtli-chen Überprüfung standhalten. Der Jurist hat bei der Vertragsgestaltung die Meinung der Lehre wie auch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu be-rücksichtigen. Ungeklärte Rechtsfragen sollten, soweit möglich, vermeiden werden.

Aufgrund der heutigen Dynamik des Rechts (Gesetzes- oder Praxisänderungen) verbleibt jedoch stets ein Rest- risiko, dass gewisse Bestimmungen eines Vertrages unwirksam werden. Daher lohnt es sich oft, eine soge-nannte salvatorische Klausel in die Schlussbestimmun-

gen des Vertrags aufzunehmen. Diese Klausel hält fest, dass bei einer allfälligen Unwirksamkeit einer Vertrags-bestimmung, welche sich von den übrigen Vertragsbe-stimmungen trennen lässt, die übrigen Bestimmungen des Vertrags unverändert gültig bleiben. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht der gesamte Vertrag aufgrund einer einzelnen unwirksamen Klausel dahin fällt.

Die Durchsetzbarkeit der vertraglich vereinbarten Lei-stung stellt den dritten zentralen Grundsatz der Ver-tragsgestaltung dar. Damit die Vertragsparteien das mit dem Vertragsabschluss angestrebte Ziel tatsächlich er-reichen, muss der Jurist eine vertragliche Lösung erar-beiten, die sicherstellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich erbringen. Dies kann beispielsweise mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe erreicht werden, deren Betrag den Geldwert der zu erbringenden vertraglichen Leistung übersteigt.

Streitigkeiten

Da sich eine Vertragspartei weigern könnte, ihre ver-traglich geschuldete Leistung zu erbringen, muss der Jurist eine griffige vertragliche Regelung vorsehen. Falls es sich bei einer der vertraglich vereinbarten Obliga- tionen beispielsweise um eine Arbeits- oder Sachleis-tung handelt, empfiehlt es sich, eine Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, welche bei Nichterfüllung der geschuldeten Leistung eine Schadenspauschalisie-rung vorsieht. Damit entfällt eine allenfalls aufwändige Berechnung und Substantiierung des Schadenersat-zanspruches und die Forderung kann direkt und kos-tengünstig über das Schuldbetreibungs- und Konkurs-recht geltend gemacht werden.

Schliesslich macht sich der Jurist auch Gedanken über die Sicherstellung der Forderungen aus dem Vertrags-verhältnis. Die vertraglich vereinbarten obligatorischen Forderungen sind, wenn möglich, durch Pfandrechte, Forderungszession oder durch Personalsicherheiten si-cherzustellen (Begründung eines Grund-, Faust- oder Forderungspfandrechts, eine Zession oder eine Siche-rungsübereignung von Forderungen und allenfalls eine Garantie oder eine Bürgschaft).

Page 31: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Recht 31

Eine professionelle Mitglieder-Beratung ist für veb.ch und KV Schweiz zentral. Für den Bereich «Whistleblowing» wird neu eine gemeinsame Hotline eingerichtet, über die Mitglieder der beiden Verbände Zugang zu kostenloser Beratung erhalten.

Der veb.ch und der KV Schweiz als Verband der Ange-stellten im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Um-feld spannen zusammen: Für Beratungsdienste zum Thema «Whistleblowing» wird eine Hotline (0800 190 190) eingerichtet. Diese steht Mitgliedern der beiden Verbände kostenlos zur Verfügung.

Diskret und sicher Rat einholen

Was sollte ein Arbeitnehmer machen, wenn er Unregel-mässigkeiten bei seinem Arbeitgeber feststellt? Der ers-te Schritt beinhaltet eine sorgfältige Risikoabwägung. Rechtsanwälte des KV Schweiz geben Auskunft über die aktuell gültige Rechtslage und die damit verbunde-nen Fallstricke im Bereich Whistleblowing. Stellen sich für das Mitglied im Zusammenhang mit einem konkre-ten Fall zusätzlich Fragen im Bereich Rechnungswesen und Rechnungslegung, stehen die entsprechenden Ex-perten des veb.ch zur Verfügung.

Ein Beratungsangebot im Bereich Whistleblowing ist nicht nur aufgrund der aktuell unsicheren Rechtslage

Whistleblowing Beratung veb.ch und KV Schweiz

wichtig. Auch die gegenwärtig auf Bundesebene dis-kutierte Whistleblowing Vorlage droht derart komplex und vielschichtig zu werden, dass sie für juristisch nicht ausgebildete Personen kaum verständlich sein dürfte.

Fachliche Kompetenz und sinnvolle Ressourcennutzung

Warum diese Zusammenarbeit der beiden Verbände im Bereich des Whistleblowings? Für Herbert Mattle, Prä-sident veb.ch, ist es zentral, dass Berufsverbände ihre Kräfte bündeln und über Kooperationen brachliegen-des Synergiepotenzial nutzen. Denn, so Herbert Mattle, «gegenüber unseren Mitgliedern sind wir zu einem effizi-enten Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel verpflichtet». Auch Daniel Jositsch, Präsident des KV Schweiz, streicht die Bedeutung der verbandsüber-greifenden Zusammenarbeit hervor und fügt in Bezug auf das Angebot der «Whistleblowing-Beratung» hinzu: «Das ist eine sehr wichtige Dienstleistung, von der wir allerdings erhoffen, dass sie von unseren Mitgliedern nie in Anspruch genommen werden muss».

Page 32: Rechnungswesen & Controlling 03/14

32 Recht

Aktuelle Gerichtsurteile rund um Wirtschaft und Steuern

Wirtschaftsrecht

Einer für alle gilt nicht immer: Betreibung gegen die Er-benDie Anerkennung einer Schuld des Erblassers nach dessen Ableben führt nur dann zur persönlichen und solidarischen Haftung der einzelnen Erben gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB, wenn die Schuldanerkennung entweder von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft oder aber durch einen von sämtlichen Erben bevoll- mächtigten Vertreter unterschrieben wurde.

Sofern – gestützt auf eine Schuldanerkennung, welche nur von einem einzelnen Erben unterzeichnet wurde – in der Betreibung gegen diesen provisorische Recht-söffnung verlangt wird, muss der Rechtsöffnungsrichter prüfen, ob dieser Erbe zur Vertretung der anderen Er-ben berechtigt war (BGE 5A_40/2013 vom 29.10.2013).

Kein Pardon an Weihnachten und Neujahr: Stellensuche und ArbeitslosigkeitIm zur Publikation vorgesehenen Urteil erinnert das Bundesgericht an die Pflichten einer versicherten Person zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeits- losigkeit. Im konkreten Fall warf es dem Versicherten eine quantitativ ungenügende Suche nach einer neu-en Beschäftigung vor, weil dieser während rund ei-nes Monats der dreimonatigen Kündigungsfrist seine Suchbemühungen ruhen liess. Sein Hinweis auf wenig ausgeschriebene Stellen über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel überzeugten das Bundesge-richt nicht (BGE 8C 278/2013 vom 12.12.2013).

Ungültig: Einberufung einer Generalversammlung durch eine nicht zuständige PersonDas Bundesgericht bestätigt die herrschende Lehre und bisherige Rechtsprechung, dass keine beschluss-fähige Versammlung zustande kommt, wenn eine un-zuständige Person oder ein unzuständiges Organ dazu eingeladen hat (BGE 5A 205/2013).

Grundstückkauf: Pauschalpreis und öffentliche Beur-kundung aller LeistungenDas Bundesgericht hält fest, dass es den Partei-en bei einem Grundstückkaufvertrag freistehe, einen Pauschalpreis als Gegenleistung des Käufers zu ver-einbaren, wenn der Vertrag nebst dem Verkauf des Grundstücks noch weitere Leistungen des Verkäufers beinhaltet. Erforderlich sei jedoch, dass die öffentliche

Urkunde alle Leistungen genau ausweise, da sie dem Erfordernis der genauen und vollständigen Angabe sämtlicher sich auf das Verhältnis zwischen den zu ei-nem Grundstückverkauf gehörenden Leistungen einer-seits und der Gegenleistung andererseits zu genügen habe (BGE 4A 29/2013).

Kein allgemeines Recht zur Einleitung einer Sonder- prüfung: Glaubhaftmachung einer Schädigung der Ak-tionärs- oder GesellschaftsinteressenDie Sonderprüfung (OR 697a; 697b) ist ein Mittel der Informationsbeschaffung des Aktionärs über interne Vorgänge der Gesellschaft und kann nicht zur reinen Ausforschung verlangt werden, in der Hoffnung, dabei auf eine Rechtsverletzung zu stossen, von welcher der Gesuchsteller keine Ahnung hatte. Sie soll vielmehr da-rauf ausgerichtet sein, konkrete Tatsachen zu ermitteln und darf nicht auf eine rechtliche Beurteilung oder ein Werturteil abzielen. Voraussetzung der Sonderprüfung ist, dass die Ausübung der Aktionärsrechte (z.B. Mitwir-kungsrechte oder Verantwortlichkeitsklage) eine Abklä-rung der fraglichen Sachverhalte erforderlich macht. Die vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre, welche ihrerseits eine Folge der ebenfalls durch den Gesuchsteller glaub-haft zu machenden Gesetzes- oder Statutenverletzung durch die Gesellschaftsorgane ist (vgl. OR 697b Abs. 2), bildet den Angelpunkt der Sonderprüfung.

Einem Gesuch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen Vor-bringen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach OR 679b Abs. 2 bei summarischer Prüfung als einigermas-sen aussichtsreich oder doch mindestens als vertretbar erweisen. Im vorliegenden Fall wurde ein Gesuch um Einleitung einer Sonderprüfung damit begründet, die Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin würden sich in einem Interessenkonflikt befinden und ihre Treue-pflicht verletzen, indem sie eine andere Gesellschaft für eine teilweise konkurrierende Tätigkeit übernommen und an die gleiche Adresse verlegt hätten. Diese abs-trakte Gefahr eines Interessenkonflikts ist nicht ausrei-chend, sondern es bedarf der Glaubhaftmachung ei-nes konkreten Interessenkonflikts BGE 4A_260/2013).

Opting-out: Einzureichende Unterlagen für den Verzicht auf eingeschränkte RevisionDas Vorliegen einer revidierten Jahresrechnung und damit des Nachweises der bisherigen Erfüllung der

Page 33: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Recht 33

Revisionspflicht wird für die Eintragung des Verzichtes auf eine eingeschränkte Revision nicht vorausgesetzt (Opting out/OR 727 I; OR 727a II; HRegV 62 II).

Gesellschaften, welche weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregister zusätzlich zur Erklärung der Ge-sellschaft, dass die Voraussetzungen eines Opting-outs erfüllt sind, Kopien der massgeblichen aktuellen Unter-lagen wie Erfolgsrechnung, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das Protokoll der Generalversammlung beilegen. Nach der Rechtsprechung soll mit der Jahresrechnung belegt werden, dass die Gesellschaft die erste Opt-ing-out-Voraussetzung erfüllt, nämlich das Nichterfüllen der Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision. Um dies zu belegen, genügt eine Jahres-rechnung, die den massgeblichen Normen des Rech-nungslegungsrechts entspricht. Ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors gehört für die als Beleg einzureichende Jahresrechnung nicht zu den «mass-geblichen aktuellen Unterlagen» i.S. von HRegV 62 II Satz 2 (BGE 4A_206/2013).

Pensionskasse: Anmeldung der LebenspartnerinArt. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG – Verlangt das Reglement der Pensionskasse, dass der Versicherte seine Lebenspartnerin zu Lebzeiten der Pensionskasse schriftlich meldet, so handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wir-kung. Die Pensionskasse hat ihre Versicherten über die Änderung des Pensionskassenreglements informiert und ihnen das neue Reglement zugestellt. Das Ver-senden der Informationen durch gewöhnliche Briefpost ist mit den Informationspflichten einer Pensionskasse vereinbar (Urteil des Sozialversicherungsgerichtshofes vom 19. Februar 2014 – 605 2012 10).

Viel diskutierter Entscheid: Keine kostenlose Prozess-führung für AktiengesellschaftAnders als noch der Vorentwurf (Art. 105 Abs. 2 VE ZPO) schliesst die Zivilprozessordnung in Art. 117 die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nicht aus. Die Vorinstanz erwog jedoch zutreffend, dass juristischen Personen die unentgeltliche Rechts-pflege höchstens in Ausnahmefällen zu gewähren ist. In seinem Leitentscheid BGE 119 Ia 337 (= Pra 83 [1994] Nr. 103) kam das Bundesgericht in Anlehnung an die deutsche Regelung von §116 dZPO zum Schluss, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristi-sche Personen könne namentlich dann in Betracht ge-zogen werden, wenn ihr einziges Aktivum im Streit lie-ge, die Gesellschaft die Kosten nicht selbst aufbringen könne und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten ebenfalls mittellos seien. Ohne abschliessend Stellung zu neh-men, verweigerte es im konkreten Fall die unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Begründung des Gesuchs.

Ergänzend hielt es in seiner späteren Rechtsprechung fest, dass der Begriff der «wirtschaftlich Beteiligten» weit zu verstehen sei und nebst den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gege-benenfalls interessierte Gläubiger umfasse (BGE 131 II 306 E.5.2.2). Die weitere Voraussetzung von §116 dZPO, wonach die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allgemeinen (inländischen) Interessen zu-widerlaufen muss, hat das Bundesgericht ohne nähere Begründung nicht übernommen (BGer 5A_520/2012 vom 19. April 2013). In der Lehre ist der Anspruch juris-tischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege kon-trovers diskutiert worden, in neuerer Zeit wird er aber nur noch vereinzelt grundsätzlich abgelehnt (BGE 1 19 Ia 337; Huber, DIKE Komm ZPO, Art. 117 N 8, online Stand 6 April 2012; BK ZPO Bühler, Art. 117 N 29). Dass einer juristischen Person die unentgeltliche Rechts- pflege nur mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass aus der publizierten Praxis in der Schweiz kein entsprechender Entscheid bekannt ist.

Politischer Beirat von veb.chDer veb.ch pflegt gute Kontakte zur Politik und Bundesverwaltung. So nehmen wir an allen für uns wichtigen Vernehmlassungen teil oder tauschen uns regelmässig mit ausgewählten National- und Ständeräten über unsere vielfältigen Verbandsin-teressen aus. Sechs Politiker gehören zum politi-schen Beirat von veb.ch. Wir sind überzeugt, dass der Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Politikern und den Fachexperten des veb.ch für alle Beteiligten bereichernd und nutzbringend sein wird.

Der politische Beirat besteht aus folgenden Personen:

Nationalrat Daniel Jositsch (SP)

Nationalrat Pirmin Schwander (SVP)

Ständerat Fabio Abate (FDP)

Ständerat Konrad Graber (CVP)

Ständerat Paul Niederberger (CVP)

Hans Kaufmann (SVP)

Page 34: Rechnungswesen & Controlling 03/14

34 Recht

Steuerrecht

Beweis nicht erbracht: Versuchte SteuerhinterziehungLaut Urteil hat es zwar die Steuerpflichtige unter-lassen, die Mutterschaftsentschädigung korrekt zu deklarieren, aber die vorliegenden Umstände lies-sen nicht zwingend darauf schliessen, dass sie wil-lentlich oder vorsätzlich eine Steuerverkürzung in Kauf nahm. Das Gericht entschied, dass eine blosse Nachlässigkeit bzw. (grobe) Fahrlässigkeit mindestens gleich wahrscheinlich erschien. Der Nachweis des (eventual-)vorsätzlichen Unterlassens der Deklara- tion konnte damit nicht mit hinlänglicher Sicherheit als erbracht gelten (Verwaltungsgericht Kt. SG, B 2013/66).

Zivilrecht versus Öffentliches Recht: Überwälzung der MWSTArt. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG – Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öf-fentlich-rechtlichen Verhältnis. Erfolgen die steuerba-ren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben. Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. (BGE 140 II 80).

Master/Diploma of Advanced Studies

MAS/DAS Corporate FinanceStart 25. Lehrgang: 06. Februar 2015

Master/Diploma of Advanced Studies

MAS/DAS Controlling – DAS AccountingStart 14. Lehrgang: 06. Februar 2015

Nächste Info-Veranstaltungen

05. November 2014, 18.15 Uhr im IFZ, Zug27. November 2014, 18.15 Uhr im Au Premier, Zürich

www.hslu.ch/ifz-weiterbildung, T +41 41 757 67 67, [email protected]

Page 35: Rechnungswesen & Controlling 03/14

35Ausbildung • Weiterbildung

Erfolg an der mündlichen Prüfung: Der 5-Punkte Plan für die Expertenprüfung in Rechnungslegung und Controlling

Thomas Zbinden, Fachvorstand mündliche Prüfungender höheren Fachprüfung der Experten in Rech-nungslegung und Controlling

Bereits sind ein paar Monate vergangen, seit die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungs-legung und Controlling durchgeführt wurde. Und schon beginnt der Prüfungszyklus von Neuem. Thomas Zbinden gibt Tipps zur Vorbereitung.

Prüfungsanmeldung, intensive Vorbe- reitung, Feinschliff: Angehende Ex-perten in Rechnungslegung und Con-trolling bereiten sich nun – das Ende ihrer anspruchsvollen Ausbildung naht – gezielt auf die Schlussprüfun-gen vor. Neben den fünf schriftlichen Prüfungsfächern sollten die Kandida- ten auch dem mündlichen Examen grosse Aufmerksamkeit schenken.

Der Grund: Nachdem die mündliche Prüfung bei der Berufsprüfung im Jahr 2011 weggefallen ist, haben wir ihre Bedeutung im Rahmen der hö-heren Fachprüfung aufgewertet. So

fordern wir die Kandidaten in ihrer Rolle als Präsentato-ren und Berichterstatter, was sie auf ihr späteres beruf-liches Umfeld vorbereitet.

Reglementarische Grundlagen

Die mündliche Prüfung ist gemäss Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung der Experten in Rech-nungslegung und Controlling 1 der sechste Prüfungsteil. Er dauert 40 Minuten und wird von zwei ausgewiese-nen Fachexperten abgenommen, beurteilt und benotet (einfache Gewichtung in der Gesamtwertung, nur gan-ze und halbe Noten).

Was wird an den mündlichen Prüfungen geprüft?

Selbstverständlich geht es in diesem Fachgespräch ums Fachwissen. Bewertet werden aber auch die Handlungsfähigkeit, die gedankliche Reife sowie die geistige Beweglichkeit des Kandidaten. Dabei haben sich die Experten nicht nur auf den persönlichen Erfah-rungsbereich des Kandidaten zu beschränken 2.

Wie sich Prüfungsexperten vorbereiten

Unsere Experten halten es wie die Kandidaten: Sie bilden sich für ihre Aufgabe jährlich weiter, um allen gleiche Prü-fungsbedingungen zu garantieren. Erfahrungen aus den letzten Prüfungen und Verbesserungspotential werden besprochen und protokolliert. Weiter werden die Exper- ten bezüglich Fragetechnik, Beurteilung und Benotung geschult. Startschuss ist das Expertenseminar – die Gelegenheit zum Austausch mit Co-Experten, zum Auffrischen des eigenen Fachwissens und zum Notie-ren von Prüfungsfragen.

Ablauf der Prüfung

Die Prüfung besteht aus drei Teilen. Zunächst referiert der Kandidat (min. 8, max. 12 Minuten). Die beiden Experten können Anschlussfragen zum präsentierten Thema stellen. Danach stellt jeder Experte individuelle Fragen (12 bis 15 Minuten pro Experte).

Vorab bekommt der Kandidat 40 Minuten Zeit, um sich aus drei zur Auswahl stehenden Themen auf das Refe- rat vorzubereiten. Dabei stehen ihm in einem Vorbe-reitungszimmer Folien, Papier, Vortragskärtchen, far-bige Schreiber und Notizpapier zur Verfügung. Visua-lizer, Whiteboard und Flipchart sind die Hilfsmittel für die Präsentation. Der Kandidat darf sein persönliches Schreibzeug verwenden. Weitere Hilfsmittel sind nicht erlaubt (u.a. keine elektronischen Geräte, kein eigenes Papier und keine Gesetze). Handys müssen komplett ausgeschaltet sein. Ein Verstoss gegen die Hilfsmittel-richtlinien kann den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge haben!

1 Prüfungsordnung, Ausgabe 2011; in Kraft seit 1.7.2010 2 Wegleitung, Ausgabe 2011, S. 4

Page 36: Rechnungswesen & Controlling 03/14

36 Ausbildung • Weiterbildung

Erfolg an der mündlichen Prüfung: Der 5-Punkte Plan für die Expertenprüfung in Rechnungslegung und Controlling

Thomas Zbinden, Fachvorstand mündliche Prüfungender höheren Fachprüfung der Experten in Rech-nungslegung und Controlling

Bereits sind ein paar Monate vergangen, seit die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungs-legung und Controlling durchgeführt wurde. Und schon beginnt der Prüfungszyklus von Neuem. Thomas Zbinden gibt Tipps zur Vorbereitung.

Prüfungsanmeldung, intensive Vorbe- reitung, Feinschliff: Angehende Ex-perten in Rechnungslegung und Con-trolling bereiten sich nun – das Ende ihrer anspruchsvollen Ausbildung naht – gezielt auf die Schlussprüfun-gen vor. Neben den fünf schriftlichen Prüfungsfächern sollten die Kandida- ten auch dem mündlichen Examen grosse Aufmerksamkeit schenken.

Der Grund: Nachdem die mündliche Prüfung bei der Berufsprüfung im Jahr 2011 weggefallen ist, haben wir ihre Bedeutung im Rahmen der hö-heren Fachprüfung aufgewertet. So

fordern wir die Kandidaten in ihrer Rolle als Präsentato-ren und Berichterstatter, was sie auf ihr späteres beruf-liches Umfeld vorbereitet.

Reglementarische Grundlagen

Die mündliche Prüfung ist gemäss Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung der Experten in Rech-nungslegung und Controlling 1 der sechste Prüfungsteil. Er dauert 40 Minuten und wird von zwei ausgewiese-nen Fachexperten abgenommen, beurteilt und benotet (einfache Gewichtung in der Gesamtwertung, nur gan-ze und halbe Noten).

Was wird an den mündlichen Prüfungen geprüft?

Selbstverständlich geht es in diesem Fachgespräch ums Fachwissen. Bewertet werden aber auch die Handlungsfähigkeit, die gedankliche Reife sowie die geistige Beweglichkeit des Kandidaten. Dabei haben sich die Experten nicht nur auf den persönlichen Erfah-rungsbereich des Kandidaten zu beschränken 2.

Wie sich Prüfungsexperten vorbereiten

Unsere Experten halten es wie die Kandidaten: Sie bilden sich für ihre Aufgabe jährlich weiter, um allen gleiche Prü-fungsbedingungen zu garantieren. Erfahrungen aus den letzten Prüfungen und Verbesserungspotential werden besprochen und protokolliert. Weiter werden die Exper- ten bezüglich Fragetechnik, Beurteilung und Benotung geschult. Startschuss ist das Expertenseminar – die Gelegenheit zum Austausch mit Co-Experten, zum Auffrischen des eigenen Fachwissens und zum Notie-ren von Prüfungsfragen.

Ablauf der Prüfung

Die Prüfung besteht aus drei Teilen. Zunächst referiert der Kandidat (min. 8, max. 12 Minuten). Die beiden Experten können Anschlussfragen zum präsentierten Thema stellen. Danach stellt jeder Experte individuelle Fragen (12 bis 15 Minuten pro Experte).

Vorab bekommt der Kandidat 40 Minuten Zeit, um sich aus drei zur Auswahl stehenden Themen auf das Refe- rat vorzubereiten. Dabei stehen ihm in einem Vorbe-reitungszimmer Folien, Papier, Vortragskärtchen, far-bige Schreiber und Notizpapier zur Verfügung. Visua-lizer, Whiteboard und Flipchart sind die Hilfsmittel für die Präsentation. Der Kandidat darf sein persönliches Schreibzeug verwenden. Weitere Hilfsmittel sind nicht erlaubt (u.a. keine elektronischen Geräte, kein eigenes Papier und keine Gesetze). Handys müssen komplett ausgeschaltet sein. Ein Verstoss gegen die Hilfsmittel-richtlinien kann den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge haben!

1 Prüfungsordnung, Ausgabe 2011; in Kraft seit 1.7.2010 2 Wegleitung, Ausgabe 2011, S. 4

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2

Page 37: Rechnungswesen & Controlling 03/14

37Ausbildung • Weiterbildung

Poker-Face!

Ich höre immer wieder von Kandidaten, dass sie die Experten nicht «lesen» können, weil die Experten ein Poker-Face zeigen. Als Fachverantwortlicher halte ich das für ein Kompliment an unsere Experten.

Der Grund: Stellen Sie sich die Verunsicherung der Prüflinge vor, sollte ein Experte milde lächelnd sagen: «Das steht so nicht im Gesetz.» oder «Lieber Kandidat, das war falsch.» Und anders betrachtet: Die Kommen-tare «gut, richtig, korrekt» eines Experten könnten – irre- führend für den Kandidaten – auch bedeuten: «Das ist genug, gehen wir weiter, es war zwar nicht korrekt, aber ich will den Kandidaten nicht weiter bemühen». Der Kandidat hört jedoch immer nur «gut und richtig».

Wie also fühlen sich Kandidaten angesichts solcher Rückmeldungen? Entweder sind sie völlig am Boden zerstört, wenn sie aus dem Prüfungszimmer gehen («Mist, ich habe alles falsch gemacht und die Exper-ten haben mir bei der Verabschiedung erst noch ‹Auf Wiedersehen› gesagt!»). Oder sie denken unter Um-ständen fälschlicherweise: «Wow. Ich war wirklich gut. Das gibt sicher eine super Note.» Solche Eindrücke gilt es zu vermeiden. Daher sind die Experten darauf sensibilisiert, nicht zu nicken, nicht zu lachen und nicht die Stirne zu runzeln. Glauben Sie mir, es ist eine echte Herausforderung, in der Prüfungssituation die Mimik zu unterdrücken und nicht wertende Wörter zu verwen-den. Und selbstverständlich bedeutet ein «Auf Wieder-sehen» nicht, dass der Kandidat durchgefallen ist und man ihn nächstes Jahr wieder an den Prüfungen sehen wird. Den Experten sind nämlich – entgegen vieler Mei-nungen – weder die Gesamtnote noch die Noten der schriftlichen Prüfungen bekannt.

Der 5-Punkte Plan

Je besser Sie wissen, was Sie erwartet, umso sicherer können Sie auftreten. Bereiten Sie sich mit unserem 5-Punkte Plan optimal auf die mündliche Prüfung vor:

1. Prüfungsumgebung und VorbereitungSich mit den Örtlichkeiten vertraut machen (Vorbe- reitungs- und Prüfungszimmer, WC, Aufenthaltsraum);Pass oder ID mitnehmen (ist im Vorbereitungszim-mer vorzuzeigen);Das Vorbereitungszimmer kann erst 5 Minuten vor Beginn betreten werden. Ausser eigenes Schreib-zeug sind keine Hilfsmittel erlaubt. Aktenkoffer, Handtasche und alle persönlichen Sachen müssen vor der Prüfung im Prüfungssekretariatszimmer deponiert werden. Handys sind nicht erlaubt und müssen komplett ausgeschaltet sein;Persönliche Gegenstände müssen vor der Vorberei-tung abgegeben werden.

veb.ch sagt JA zu Titeln wie Professional Bachelor/Master!

Dabei können wir uns auch auf eine kürzlich von KV Schweiz bei mehr als 4000 Absolventinnen und Absolventen der Höheren Berufsbildung im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Berufsfeld durchgeführte Umfrage abstützen. Rund 87% er-warten von Professional Bachelor/Master eine Stärkung im internationalen Vergleich, 43% be-fürworten sogar eine Einführung, 32% sind unent-schlossen und nur 25% lehnen sie ab.

Einer der Vorteile: Gerade in grossen internationa-len Unternehmen und Konzernen entscheiden bei der Rekrutierung vermehrt HR-Leute – womöglich in einem Service Center am Ende der Welt – über die eingereichten Bewerbungen, ein eigentlicher «Dossierhandel». Das muss schnell gehen, die Leute haben keine Ahnung über das Schweizer Bil-dungssystem, werden auch nicht mehrseitige NQF (Nationale Qualifikations Rahmen) lesen. Sie wer-den auf die Berufsbezeichnung und Ausbildung schauen: Professional Bachelor (für Fachausweis) und Professional Master (für Diplom).

In English, please!Fachbegriffe verstehen und richtig anwenden

Montag, 10. November 2014

8.30 bis 12.30 Uhr

Ohne englische Fachbegriffe geht heute auch im Finanz- und Rech-

nungswesen nichts mehr. In diesem Kurs erhalten Sie praxisnahe

Erläuterungen anhand von englischen Jahresrechnungen und Ge-

schäftsberichten. Die Unterrichtssprache ist Deutsch.

Weitere Infos und Anmeldemöglichkeit auf www.veb.ch,

Aus- und Weiterbildung, House of Accounting

Talacker 34Postfach 1262, 8021 ZürichTelefon 043 336 50 30 www.veb.ch, [email protected]

Page 38: Rechnungswesen & Controlling 03/14

38 Ausbildung • Weiterbildung

Laufend Lehrgangsstarts zu folgenden Ausbildungen:Experte/Expertin Rechnungslegung und Controlling, Fachleute Finanz- und Rechnungswesen, Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen, Sachbearbeiter/-in Finanzbuchhaltung

Neu AKAD Lehrmittel

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Die Schweizer Bildungsinstitution.Effizient. Sicher. Individuell.

Meine persönlichen Vorbereitungs-Tipps

Training, Training, TrainingNennen Sie Beispiele, Beispiele, BeispieleBleiben Sie authentisch

Im Vorbereitungs- und auch im Prüfungszimmer wird Wasser angeboten;Das Prüfungszimmer darf erst betreten werden, wenn die Experten den Kandidaten hereinbitten.

2. PrüfungsablaufDer Kandidat wird von den Experten vor der Türe abgeholt und begrüsst;Falls ein Supervisor oder jemand von der Prüfungs-kommission zu Gast ist, wird die Person von den Experten vorgestellt. Der Supervisor/Gast nimmt keinen Einfluss auf die Prüfung und Notengebung;Der leitende Experte erläutert den Prüfungsablauf;Referat, mindestens 8, maximal 12 Minuten;Je Experte werden 12–15 Minuten Fachfragen zu allen Gebieten des Prüfungsstoffes gestellt. Der Übergang vom einen zum anderen Experten wird klar signalisiert;Die gesamte Prüfungszeit – ohne Vorbereitungs- zeit – dauert 40 Minuten;Am Ende der Prüfung sind die Präsentation und Notizen den Experten abzugeben;Nachdem der Kandidat das Zimmer verlassen hat, besprechen die Experten die Prüfung, beurteilen und bewerten sie und setzen die Note. Das Nicht- einhalten der Zeit des Referats von 8–12 Minuten oder das Verfehlen des Themas werden in der No-tengebung sanktioniert, da der Auftrag nicht einge-halten wurde;Ein Prüfungsprotokoll wird erstellt.

3. Präsentationsablauf (Referat)Der Kandidat kann sich kurz vorstellen;Wahl zwischen Schriftsprache und Mundart. Wäh-rend der Präsentation kann der Kandidat mit Pau-sen die Spannung erhöhen, oder er variiert mit der Stimme – einmal lauter, einmal etwas leiser;Blickkontakt zu den Experten. Ein Stift, der nicht wegrollen kann, dient als Zeigeinstrument auf der

Präsentation. Notizzettel in den Händen halten, da-mit die Hände «versorgt» sind;Der Kandidat sollte darauf achten, dass der Vortrag einen roten Faden hat und abgerundet ist;Nach dem Referat können vom Haupt- und Co-Ex-perten Anschlussfragen gestellt werden.

4. PräsentationstechnikEin Blatt ist ein Spickzettel. Weniger ist mehr!Genug grosse Schrift;Der Kandidat sollte mehrere Farben benutzen. Bei-spiel: Titel und Text mit unterschiedlichen Farben schreiben. Wörter unterstreichen oder die wichtigen Wörter mit GROSSBUCHSTABEN hervorheben;Während der Präsentation kann der Kandidat mit Pausen die Spannung erhöhen, oder er variiert mit der Stimme – einmal lauter, einmal etwas leiser.

5. Zeitmessung für das ReferatDie Zeitmessung wird gestartet, nachdem sich der Kandidat vorgestellt hat;Der Kandidat sollte weder eine Küchenuhr noch eine Eieruhr für die Zeitmessung verwenden. Das Handy ist nicht erlaubt und muss komplett ausge-schaltet sein! Der Kandidat soll ganz simpel seine Armbanduhr verwenden.

Dieser Artikel trägt dazu bei, dass Sie sich als Kandida-tinnen und Kandidaten noch gezielter auf die mündliche Prüfung vorbereiten können, die Prüfungen etwas ent-spannter und weniger nervös erleben und so leichter ihr Bestes geben können.

Page 39: Rechnungswesen & Controlling 03/14

Ausbildung • Weiterbildung 39

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Intensivsemester: Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungs-wesenQualifizieren Sie sich mit dem einse-mestrigen Studium zum Chef bzw. zur Chefin Finanzrechnungswesen. Vor- aussetzung: der Fachausweis oder eine ähnliche Ausbildung. Sie erarbei- ten sich in sieben Modulen (Abschluss-gestaltung/Jahresabschlussanalyse, Steuerplanung/MWST/Zoll, Risikoma- nagement/IKS, Finanzierung/Unter- nehmensbewertung, Swiss GAAP FER, Controlling und Führung) das nötige Fachwissen für Ihre zukünftige Auf-

gabe in leitender Stellung. Jedes Modul kannen auch einzeln gebucht werden. Start ist am 14. Oktober 2014.

Schon zum 15. Mal: Expertin/Experte in Rechnungslegung und ControllingDer gute Erfolg unserer Kandidaten und Kandidatinnen hat sich herumgesprochen: Wir freuen uns, Ihnen be-reits den 15. regulären Studiengang unserer Experten-ausbildung anbieten zu dürfen. Immer beliebter ist auch die Intensivklasse (Ausbildung in drei Semestern). Bei-de Studien beginnen am 19. Oktober 2014 mit einem Kickoff-Seminar in Brunnen. Fachausweis-Inhaberin-nen und Inhaber finden alle Details zur Ausbildung und Anmeldung unter www.controller-akademie.ch.

Kein Weg führt daran vorbei: HRM 2Die Weiterentwicklung des «Harmonisierten Rech-nungsmodells» – obligatorisch für alle Schweizer Ge-meinden und Kantone – stellt Entscheidungsträger, Finanzverantwortliche und Kontrollorgane öffentlicher Verwaltungen vor eine grosse Herausforderung. Was zählt und wie gestaltet man die Einführung des neuen Systems optimal? Umfassende Antworten gibt Ihnen der 3-tägige Studiengang «Harmonisiertes Rechnungs-modell HRM 2». Ab 20. und 21. Oktober 2014 in Bern und Zürich, präsentiert in Zusammenarbeit mit BDO.

Die Alternative zum Expertendiplom: Modul-Studiengang ControllingWer mit dem Fachausweis im Finanz- und Rechnungs-wesen oder einer ähnlichen Ausbildung (noch) nicht die

Aus der Controller-Akademie

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.

eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung absol-vieren möchte, findet im Modul-Studiengang Controlling eine ganz auf die Praxis ausgerichtete Alternative. Ihr Studium umfasst sechs Module (je 7 Lektionen). Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Inhaltlich sind die Module – jedes kann auch einzeln besucht werden – klar voneinander abgegrenzt. Es geht ausschliesslich ums Controlling. Ein Semester, ab 22. Oktober 2014.

Gezielte Spezialisierung: Credit (Debitoren) ManagementIn Kooperation mit dem Verein für Credit Management bieten wir ab 30. Oktober 2014 zum zweiten Mal diese Ausbildung, mit der Sie sich Kompetenz als Fachper-son im Debitorenmanagement erarbeiten. In 8 Halb- tagen (freiwillige Abschlussprüfung) machen Sie sich vertraut mit allen Prozessen rund um die Entstehung und Bearbeitung von Kundenforderungen – von der Bonitätsprüfung und -überwachung (frühe Erkennung von möglichen Zahlungsausfällen) bis hin zum Mahn-wesen und zur Realisierung von Forderungen.

Was tut sich international? IFRS UpdateAm 28. und 29. Oktober 2014 laden wir in Kooperation mit EY erneut zu unserem weitherum geschätzten IFRS Update ein. Jeder Tag kann auch einzeln gebucht wer-den. Wie immer berichten Praktiker über aktuelle Neue-rungen und ihre Erfahrungen mit IFRS im Tagegeschäft.

Immer aktuell: ExcelAlle Daten unserer beliebten Kurse Excel für Controller, Buchhalter und Treuhänder (jetzt mit Excel 2010) bis Ende 2014 sind jetzt buchbar. In jedem der fünf ver-schiedenen Kurse gibt es derzeit noch freie Plätze. Für weitere Infos: www.controller-akademie.ch.

Für Details und das gesamte Programm:www.controller-akademie.ch

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40 Ausbildung • Weiterbildung

Internationale Weiterbildung: European Management Accountant (EMA®)

Wer sich ganz bewusst als europäisch ausgerichtete Fachperson ausweisen möchte, plant möglicherweise eine Weiterbildung zum European Management Accountant (EMA®). Mehr dazu in der folgenden Publireportage der EMAA (European Management Accountants Association) oder auf www.emaa.de.

Ihre Chance

Als European Management Accountant® sind Sie in na-tional sowie europäisch ausgerichteten Unternehmen als Spezialist für internationale Rechnungslegung ge-fragt. Sie unterstützen die Geschäftsleitung oder das Management bei der Vorbereitung von Entscheidungen und setzen auch grenzüberschreitende Projekte um. Dabei verfügen Sie vielfach über einen grossen Hand-lungs- und Entscheidungsfreiraum, in dem Sie Ihre ab- wechslungsreichen Aufgaben frei gestalten können. Mit Ihrer europäischen Qualifikation EMA® verfügen Sie über grundlegendes, europaweit ausgelegtes Fachwis-sen und mehrjährige Berufserfahrung in «cross-border- Themen». Mit diesem Wissen können Sie in- und aus-ländische Unternehmensvorgänge besser und schnel-ler abwickeln.

Sie übernehmen Verantwortung

Die Qualifikation zum European Management Accoun-tant® eignet sich vor allem dann, wenn Sie bisher im kaufmännischen Bereich als Inhaber des Fachauswei-ses im Finanz- und Rechnungswesen, Bilanzbuch-halter, Controller oder als Betriebswirt mit Aufgaben-schwerpunkt Rechnungswesen tätig waren. Sie planen den Aufstieg in eine führende Position oder streben in Ihrer Managementfunktion anspruchsvollere Aufgabenim Unternehmen mit europäischer Ausrichtung an. Mit dieser Qualifikation EMA® eröffnen Sie sich ausserge-wöhnliche berufliche Perspektiven in Europa, die so-wohl höhere finanzielle Mittel mit sich bringen, als auch den Status im globalen Berufsleben steigern.

Sie verfügen über eine zukunftsorientierte Qualifikation

Europa ist ein starker Wirtschaftsraum. Unternehmen müssen sich mit den länderspezifischen Wirtschafts-

systemen und den rechtlichen Regelungen in Europa auseinandersetzen. Folglich werden qualifizierte Perso-nen gesucht, welche über die umfassende theoretische und praktische Weiterbildung und Top-Qualifikation EMA® verfügen. Die Wirtschaft im In-/ und Ausland wird diesem Qualitätssiegel vertrauen, indem die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung durch die EMA® garan-tiert ist.

Das ist Ihr Erfolg als European Management Accountant EMA®

Mit Ihrer Top-Qualifikation zum EMA® sind Sie bestens gerüstet, um Ihr Wissen karriere- und geschäftsfördernd global einzusetzen. Sie schaffen sich neue Möglichkei-ten und Perspektiven und verfügen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, die heute am in- und ausländischen Markt verlangt werden.

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Ausbildung • Weiterbildung 41

EMA® – auf einen Blick

ZielgruppeInhaber des Fachausweises im Finanz- und Rechnungs-wesen, des Diploms Experte in Rechnungslegung und Controlling, Controller, Betriebswirte und gleichwertige Qualifikationen mit Schwerpunkt Rechnungswesen, die eine verantwortungsvolle und vielseitige Tätigkeit an-streben, in der sie ihr national/international geprägtes Wissen einbringen können und zugleich eine tragende Stütze der Unternehmen sind.

AnerkennungsvoraussetzungenFachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder Diplom Experte in Rechnungslegung und Controlling oder eine gleichwertige Qualifikation, welche den EMA®-Richtlinien in der Fassung vom 22.11.2009 ent-spricht, ist nachzuweisen. Gute Fremdsprachenkennt-nisse in einer wichtigen Sprache der EU.WeiterbildungsverpflichtungDer EMA® verpflichtet sich, zur regelmässigen Weiterbil-dung in nationalen und internationalen Themen im Aus-mass von 60 Lehreinheiten je 45 Min. (LE) innerhalb von zwei Jahren. Die Weiterbildungsmassnahmen müssen von der EMAA als solche anerkannt sein. Ein Nachweis über die Weiterbildung ist zu erbringen.

ZertifikatDie EMA®-Urkunde wird durch die European Manage-ment Accountants Association e.V., D-Bonn vergeben. Die Vergabe erfolgt ausschliesslich nach Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung, welche den EMA®-Richt-linien in der Fassung vom 22.11.2009 entspricht so-wie Vorlage des unterschriebenen Erstantrags auf Verleihung der Bezeichnung «European Management Accountant® (EMA)». Bei Nichterfüllung der Weiter-

bildungsverpflichtung hat dies den Verlust der Qualifi-kation EMA® zur Folge.

GebührenFür die Verleihung der Bezeichnung «European Ma-nagement Accountant®» sowie das Nutzungsrecht für die Wort-Bildmarke (EMA®) wird in den ersten zwei Jahren und für die Bearbeitung eines Antrages auf wei-tere Anerkennung in den zwei Jahren der Verlängerung, eine Gebühr von EUR 88.00 pro Jahr erhoben. Die Gebühr reduziert sich um 50% auf EUR 44.00 für Mit-glieder des veb.ch. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Aufnahme in die «European Management Accoun-tant®»-Liste wird eine einmalige Gebühr von EUR 25.00 erhoben. Details: http://www.emaa.de/239.0.html

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Weitere Informationen erhalten Sie bei der

European Management Accountants Association e.V.Am Propsthof 15 – 17, D-53121 BonnTel. +49 (0) 228 / 96393 18, Fax +49 (0) 228 / 96393 [email protected] oder unter http://www.emaa.de/239.0.html

«Mit dem Titel EMA kann man in ganz Europa

oder auch in anderen Staaten im Internationalen

Finanzmanagement tätig werden und kann die

Chancen der eigenen Karriere verbessern.»

«Er ist in Europa anerkannt.»

«Ich habe den EMA beantragt, um Dritten

eine Referenz geben zu können, die

die entsprechende Kompetenz auch auf

europäischer Ebene nachweist.»

«Ich erwarte von diesem Titel, der mit einer

Weiterbildungsverpflichtung versehen ist, eine

hohe Akzeptanz bei den Unternehmen.»

«Einheitliche Berufsbezeichnung und damit

das Arbeiten innerhalb der EU (vor allem AT, D, I)

erleichtert wird.»

«Die immer grössere Gewichtung der

Internationalität des Accountings herauszustellen.»

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42 Persönlich

Joseph Catalano, Präsident Swisco, Westschweizer «Chambre des Experts en Finance et en Controlling»

In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Joseph Catalano vor, selbstständiger Consultant und Präsident von Swisco, dem Westschweizer «Chambre des Experts en Finance et en Controlling». Swisco ist der Verband für Fachleute im Rechnungswesen und Controlling in der französischen Schweiz. Das Interview führte Herbert Mattle.

Joseph Catalano, Sie haben eine kurvenreiche Karriere erlebt. Wo fangen wir an?Nun, geboren wurde ich am 1. April 1968…

Ah, ein aufmüpfiger 68er.Ja, ich bin manchmal schon ein Re-voluzzer, wie ein Kind. Man muss im-mer ein Kind bleiben, um träumen zu können. Das ist wichtig, um die eige-ne Zukunft zu erschaffen.

Dann nehmen wir das als Aus-gangspunkt: Wovon träumen Sie in Ihrer Rolle als Swisco-Präsident?

Ich will Swisco stärken, wir brauchen mehr Präsenz innerhalb der Westschweiz und laufende Kooperation, zum Beispiel mit veb.ch. Ich möchte mit Swisco die Ausbildung in unserer Branche attraktiver präsentieren. Ich will, dass wir in der Romandie die Nummer 1 für die Ausbildung im Rechnungswesen, Controlling und Treu-hand werden.

Und was tun Sie dafür?Ich arbeite zu viel. Verstehen Sie mich recht: Ich sorge natürlich für Freizeit! Reiten, Fitnesstraining. Aber da-bei denke ich viel nach, und die Arbeit spielt da meist mit. Ich gehe neue Business-Ideen durch. Ich plane für Swisco.

Mit welchem beruflichen Hintergrund, welcher Aus-bildung?Ich habe das Kollegium St. Michael in Freiburg, eine Höhere Handelsschule besucht. Danach schrieb ich

«Wir Schweizer sind nicht genügend stolz auf unser Land. Wir haben so viele Fähigkeiten.» Interview mit Joseph Catalano

37 Bewerbungen. Nur Absagen. Also begann ich 1986 eine Ausbildung, eine Lehre bei der SBB. Einen Monat lang habe ich das ausgehalten. Das System war mir zu statisch. Also schrieb ich weiter Bewerbun-gen und hatte Glück: Ich bekam eine Stelle als Lohnver-antwortlicher in einer Bauunternehmung. Das war der Ausgangspunkt für meine weitere berufliche Entwick-lung.

Wie das?Der dortige Buchhalter wollte den Fachausweis ma-chen. Sein Chef war dagegen, aber ich wurde so auf diese Option aufmerksam und entschied mich für diese Ausbildung. Dazu war ein Stellenwechsel notwendig. Also ging ich 1989 zu Zschokke, wo ich die administra-tive Verantwortung für den Bau der N16 übernahm. Ich lernte viel und absolvierte in dieser Zeit den grössten Teil meines Fachausweis-Studiums. Aber mir war klar: Hier lernst Du nicht genug über Finanzbuchhaltung. Wieder brauchte ich eine neue Stelle. Damals suchte die Nordmann AG einen Finanzchef. Man fragte mich: «Kannst Du das? Kannst Du Deutsch?» Ich konnte – und war bei Nordmann in der Folgezeit unter ande- rem Pensionskassenbuchhalter. Ich erledigte auch die Steuererklärungen, inklusive einige der privaten der Be-sitzerfamilie.

Sind Sie sehr ehrgeizig?Ja.

Keine Angst, in einem Job auch Aufgaben zu über-nehmen, die Sie noch nicht können?Non! Ich hatte immer den Willen, meine Ziele zu errei-chen. Ich habe vom Vater das Motto «Ich kann das» übernommen.

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Persönlich 43

Ihr Vater war Italiener. Was haben Sie von der italieni-schen Lebensart in sich?Ich lache gerne, zeige meine Emotionen, rede mit den Leuten und diskutiere.

Und wie ist es mit den Schweizer Eigenarten?Ich bin in manchen Dingen mehr Deutschschweizer als Romand. Ich mag Ordnung und Pünktlichkeit und Ent-wicklung. Die Aargauer, Zürcher und Basler haben da eine sehr offene Mentalität. … Wissen Sie, wir Schwei-zer sind nicht genügend stolz auf unser Land, auf un-sere Fähigkeiten.

Apropos Leistung: Haben Sie den Fachausweis dann noch abgeschlossen?Natürlich! Und bei Nordmann sagte man mir dazu noch: «Schmiede das Eisen, solange es heiss ist!» Also habe ich in Freiburg sofort mit der Ausbildung zum Diplom begonnen.

Alles immer parallel zur Arbeit bei Nordmann?Parallel zur Arbeit: ja. Parallel zu Nordmann: nein. Ich wechselte zu ILFORD, als Leiter der Betriebsbuchhal-tung. Damals, 1993, hatte das Unternehmen 600 Leu-te. Dann sollte ich den Finanzchef, einen Amerikaner, ersetzen. Prima, ich wollte US GAAP eh besser ken-nenlernen. Ich reiste viel nach England und Frankreich. Dann kamen neue Aktionäre. Der Dollar sank. Der Fran-ken war stark. Das Unternehmen hatte Schwierigkeiten. Aber gerade dann braucht man tatkräftige Manager. Ich lernte viel! Allerdings… 1996, drei Jahre Ausbildung, Diplom noch nicht gemacht… ich wollte Ferien neh-men, um endlich die Prüfung abzulegen. Ein neuer Chef aus England sagte mir: Lass das sein. Das kam für mich nicht in Frage. Ich ging und nahm mir sieben Monate frei fürs Diplom.

Gut abgeschlossen? Und was kam danach?Ich war sehr zufrieden und nahm eine Stelle bei einem internationalen Sportartikelhersteller an. Es ging ums Implementieren von SAP, um Konsolidierung, um Struk-turänderungen – weniger amerikanischer Surfer-Style und mehr Knochenarbeit. Die Schweizer Manager fan-den das gut. Die Amis nicht. Aber ich lernte in dieser Zeit viel über Derivative, Futures, Warrants und erlebte einen Management Buy Out.

Stieg der Lohn nach dem Diplom? Nach jedem Wechsel um 20 bis 30%. Aber mehr Lohn heisst auch mehr berufliches Risiko! Und es gilt, klare Entscheidungen zu treffen. Das musste ich an dieser damaligen Stelle in meinem eigenen Interesse beher-zigen. Ich sollte etwas die Bilanz «beschönigen». Sa-gen wir es so: Sie haben dann einen anderen dafür gefunden. Ich ging einmal mehr. Und erlebte ähnlich Niederschmetterndes beim nächsten Arbeitgeber. Schon nach drei Monaten konnte ich mich nicht mehr im Spiegel anschauen. Mein Selbstbewusstsein war am

Boden, denn ein dortiger Wirtschaftsprüfer gab mir das Gefühl, dass ich alles falsch machte. Ich fühlte mich als absolute Null. Bis dann Revisoren ins Haus kamen und ich endlich bestätigt wurde: Meine Geldflussrechnung war korrekt, die des Wirtschaftsprüfers falsch.

Und wieder ein Stellenwechsel?Das ging noch fünf Jahre in zwei verschiedenen Firmen (IT und Trade Finance) in diesem Rhythmus und dieser Art weiter – bis 2005! Ich sagte mir: «Für Dein CV ist das gar nicht gut.» Ich wollte endlich einmal länger an einem Ort bleiben. Verschiedene Headhunter empfahlen mir die Selbstständigkeit.

Gesagt, getan?Jawohl. Ich gründete «Expertise & Finance Sàrl» und bin damit seit 10 Jahren sehr erfolgreich und zwar ausschliesslich als Consultant. Ich bin Berater, nicht Treuhänder. Mein erster Kunde kam aus der Luxusuh-ren-Branche im Jura. Meine Leistung dort – Problem- lösungen in der IT, Strukturierung der Betriebsbuchhal-tung etc. – sprach sich herum und so bekam ich mit der Zeit bei anderen Unternehmen und Branchen die Gelegenheit, Fusionen, Steuern, Due Diligence-Aufga-ben, Legales, Administration und mehr zu betreuen. Wenn jemand ein Unternehmen kaufen möchte, berate ich. Und ich arbeite auch als Mittelsmann zwischen ei-ner Stiftung und dem Kanton Waadt. So oder so halte ich immer die Augen offen und bleibe aktiv im Markt – mittlerweile auch im Tessin. Mein Motto ist aber immer, nicht zu viel zu versprechen. Kurz: Ich bin seit 10 Jahren in meiner beruflichen Welt glücklich und das ist gut so.

Gehen wir zu Ihrer Rolle als Dozent.Ich unterrichte seit 1996 – in Freiburg, Neuenburg und heute auch im Jura. Ich finde, man muss sein Wissen immer aktuell halten. Ich bin daher sehr gerne Dozent in verschiedenen Fächern und zwar für den Fachaus-weis und für das Diplom. Seit 2007 unterrichte ich auch an der Fachhochschule Genf. Das ist spannend, denn dort pflegt man eine andere Perspektive als bei den be-rufsbegleitenden Ausbildungen – allerdings ist sie nicht immer optimal.

Wieso das?Ich habe mit angehenden Genfer Bachelors einen Test gemacht und dafür zwei Stunden Zeit gegeben. Den genau gleichen Test mussten meine Fachausweis-Stu-denten in einer Stunde absolvieren, also in der halben Zeit. Trotzdem waren die Fachausweis-Kandidaten 40% erfolgreicher als die Hochschüler...

Das lassen wir hier unkommentiert. Erzählen Sie uns bitte noch etwas mehr von Swisco.Ich bin seit 2002 dabei und seit 2005 amte ich als Präsident. Als ich dazu kam, war den damaligen – we-nigen – Mitgliedern völlig klar: Wir müssen unbedingt etwas ändern, um populärer zu werden.

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44 Persönlich

Was hat sich denn in den letz-ten zehn Jahren getan?Vieles. Wir haben mehr Mitglie- der, mehr Geld und sind be-kannter geworden. Auch der Zusammenhalt wächst, denn wir sind nicht mehr in verschie-dene politische Lager gespalten. Das liegt vielleicht auch daran, dass die Mitglieder im Schnitt jünger werden. Im Moment wünsche ich mir vor allem, dass unsere Mitglieder die Chance nutzen, sich mehr einzubringen. Jeder Vorstand braucht aktive Leute.

Wie geht es mit Swisco weiter?Wir haben den Verband geöffnet und heissen auch Treuhänder und Wirtschaftsprüfer willkommen. Wir möchten, dass unsere bestehenden und diese neuen Mitglieder bei uns ein Aus- und Weiterbildungsange-bot finden, dass sie gerne nützen, weil es ihnen etwas bringt! Ich habe kein Interesse an Hickhack in der Ver-bandspolitik sondern an guten Lehrgängen und erst-klassigen Seminaren!

Dazu eine etwas heikle Frage: Warum haben die Ro-mands bei den letzten Prüfungen enttäuscht?Erstens kommen in manchen Kantonen nicht wenige Kandidaten vom RAV. Sie sind vielleicht nicht so moti-viert. Es ist auch nicht gut, wenn Dozenten nur Dozen-ten und keine Praktiker sind. Sie verlieren dadurch oft den Bezug zur Aktualität. Dieses Problem haben wir an manchen Schulen. Und diese Alteingesessenen mögen es nicht, wenn neue, junge Leute kommen. Aber zum Glück tut sich da endlich etwas! Es gibt jetzt vermehrt neue Kräfte als Dozenten. Leute mit Praxiserfahrung. Das war unbedingt nötig. Dritter Punkt: die Lehrmittel. Es fehlen in vielen Bereichen noch gute Übersetzungen und mehr Koordination zwischen der Deutschschweiz und der Romandie.

Was unternimmt Swisco?Wir haben verschiedene Ausbildungsstätten besucht. Diese Schulen wollen ganz klar die Qualität steigern. Wir kümmern uns nun verstärkt um Koordination, Lehr-bücher, Ausbildungsstandards und Lehrkräfte. Was schief gehen kann, erleben wir dabei auch: die Swisco Academy als gemeinsame Grundausbildung für Fach-personen im Treuhand- und Finanzbereich zerbrach, weil einer unsere Ausbildungspartner durch die Abspal-tung einer ganzen Gruppe von Leuten enorm in seiner Leistungskraft geschwächt wurde.

Was tun?Ein kluger Mann macht neue Fehler und nur der dumme Mensch immer wieder die gleichen! Wir gehen das jetzt

anders an, diskutieren vermehrt national. KV Schweiz, veb.ch, die Controller Akademie als Kooperations-Part-ner, neue Dozenten, der Kauf der Aktiven unseres ge-schwächten Partners, die Gründung einer starken Ak-tiengesellschaft – getragen von Swisco, der Controller Akademie und dem KV Schweiz…

Grosse Dynamik! Haben Sie denn auch Wünsche an veb.ch?Wir schätzen die bisherige Zusammenarbeit und wür-den sie gerne noch ausbauen. Es wäre zudem schön, veb.ch-Publikationen auch in französischer Sprache zu erhalten. Mein Ziel ist es natürlich, dass Swisco und veb.ch sich in ihrer Arbeit gegenseitig bereichern kön-nen.

Wenn heute Nacht eine Fee zu Ihnen kommt und sagt: «Du hast drei Wünsche für Dich selbst frei!» Was darf es denn sein?Ich wünsche mir Gesundheit, Zufriedenheit für meine Familie und mich und dass ich weiterhin das machen darf, was mir gefällt.

Tun, was Ihnen gefällt. Beruflich haben sie das er-reicht. Was mögen Sie privat?Tauchen! Reiten und Tauchen. Beide Sportarten ver-langen innere Ruhe und Präsenz. Angst und Nervosi-tät muss ich dabei ablegen, sonst passieren Unfälle. Es ist dabei auch gut, Bescheidenheit zu lernen. Es war schon etwas komisch, in einer Gruppe 10-jähriger Mädchen zu einem Wissenstest übers Reiten anzutre-ten. Aber ob es meine Familie, meinen Beruf oder mich persönlich beim Reittest betrifft: Jeder Tag ist der erste Tag vom Rest meines Lebens. Ich geniesse daher be-wusst, was ich erlebe und erreicht habe. Und so gibt es in meinem Keller heute nur guten Wein. Aber ich weiss noch genau, wie es war, mit 2000 Franken im Monat zu leben. Ich vergesse nie, woher ich gekommen bin.

Herzlichen Dank, Joseph Catalano, für diesen offe-nen und spannenden Einblick in Ihr Leben.

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Swisco 45

De nombreuses questions ont été posées à l’adresse [email protected]. Elles portent sur différents do-maines. J’aimerais prendre position sur un thème très intéressant qui nous a été soumis, lequel porte sur la structure du bilan et les conséquences sur l’évaluation du bilan qui y sont liées:

«Selon la structure du nouveau plan comptable, les ac-tifs de régularisation se trouvent désormais tout à la fin des actifs circulants, alors qu’ils se trouvaient aupara-vant sous la rubrique des créances. Cette modification a-t-elle une influence sur le calcul des ratios de liqui-dités? Ces actifs de régularisation ne feraient à mon avis plus partie des éléments pour la détermination du degré de liquidités II: ([liquidités + créances]/fonds étrangers à court terme). Selon le CO, la classification des actifs s’effectue selon leur degré de disponibilité: le nouveau bilan présente une disponibilité de ces actifs de régula-tion plus longue que les stocks! Nous ne devrions donc les retrouver que lors de la détermination du degré de liquidités III puisque l’ensemble des actifs circulants est pris en compte».

Réponse:Le législateur a prévu non seulement une structure mi-nimale du bilan et du compte de résultat, mais il indique également l’ordre dans lequel les positions seront pré-

Plan comptable suisse PME et chiffres-clés

Plan comptable PME suisse: La référence

Le must pour toutes les PME: l’ouvrage de référence de la comptabilité en Suisse qui tient compte du nouveau droit comptable et de l’évolution de la branche durant ces 17 dernières années !

Les exigences toujours croissantes dans le domaine de la finance ainsi que les exigences légales en matière de comptabilité ont nécessité une refonte complète de l’ouvrage «Schweizer Kontenrahmen KMU», paru la première fois en 1947, ce d’autant plus que la dernière mise à jour de la comptabilité en Suisse date de 1996, édition plus connue sous le nom de «Käfer».

L’entrée en vigueur du nouveau droit comptable au 1er janvier 2013 ainsi que l’acquisition par veb.ch des droits liés au plan comptable de l’USAM ont permis une refonte totale de la littérature dans ce domaine. Un team d’auteurs s’y est attelé: Herbert Mattle, Markus Helbling et Walter Sterchi – tous trois praticiens confirmés et titulaires du diplôme d’expert en finance et en controlling.

Cet ouvrage a en outre été traduit dans les autres langues nationales et est dès lors disponible en allemand, en français ainsi qu’en italien.

Renseignements complémentaires sur http://veb.ch/kontenrahmen_kmu.html

sentées. L’ouvrage présenté succinctement ci-dessous s’y tient scrupuleusement. J’attire en outre l’attention sur le fait que le plan comp-table suisse PME de 1996 présentait déjà les «actifs transitoires» sous la rubrique 130, à savoir à la fin des actifs circulants. Les modifications apportées en 1996 n’avaient qu’un but conceptuel; les termes «actifs tran-sitoires» et «passifs transitoires» ne sont plus utilisés.

En Suisse, nous avons pris l’habitude d’utiliser les comptes d’actifs et de passifs transitoires (aujourd’hui comptes de régularisation) et les comptes de charges/produits payés/reçus d’avance. Ces deux ajustements sont, pour nous, considérés comme une délimitati-on dans le temps. En Allemagne, par contre, seuls les comptes d’actifs et de passifs de régularisation sont utilisés pour la délimitation périodique. Les autres ajus-tements sont portés dans les comptes de créances ou de dettes.

Dans ce contexte, il est primordial d’évaluer les entrées ou les sorties de trésorerie. En ce qui concerne les tran-sitoires, les mouvements de trésorerie ont déjà eu lieu, alors que pour l’anticipation des charges/produits, ces mouvements n’interviendront que plus tard. La struc-ture du bilan définie par le code commercial allemand

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prévoit que les postes d’ajustement du bilan ne font pas partie des actifs circulants. Ce code ne fait par ailleurs mention que des «Rechnungsabgrenzungsposten», qu’ils soient à l’actif ou au passif.

La comparaison entre la Suisse et l’Allemagne est sur ce point également intéressante! Les auteurs suisses font généralement mention de «fonds étrangers à court terme», alors que leurs homologues allemands parlent plutôt d’ «engagements à court terme». Je dois à ce titre relever la pertinence de l’ouvrage paru dans les années 70, «Statistik – Instrument der Betriebsfüh- rung», dans lequel les auteurs, Messieurs Hunziker et Scheerer, faisaient déjà mention de «dettes à court terme».

En raison des importants écarts entre les différents secteurs d’activité, la plus grande prudence est requise dans l’interprétation des degrés de liquidités I à III (cash, quick et current ratios). Les données proviennent de la situation à une date précise et sont de ce fait très aléa-toires (notamment lorsque l’année comptable corres-pond à l’année civile). Le bilan peut de plus faire l’objet d’ajustements lors du bouclement des comptes. En ou-tre se pose la problématique des évaluations (monnaies étrangères, ducroire, stocks ou autres prestations non facturées), des réserves latentes ainsi que et de l’igno-rance de la date des échéances précises. Les degrés de liquidité ne sont de ce fait intéressants que par com-paraison avec les exercices précédents. La détermi-nation de ces ratios est de ce fait indépendante de la méthode «imprécise» de calcul, en raison de l’influence minime des «actifs transitoires» sur ces chiffres-clés.

En finalité: Le plus judicieux serait de ne pas porter les opérations effectués par anticipation dans les comptes d’ajustement du bilan, mais de les enregistrer dans les créances ou les dettes, ainsi que d’ignorer dans l’ana-lyse du bilan les autres «vrais» transitoires. En pratique, les «actifs transitoires» peuvent également n’être pris en compte que pour la détermination du degré de liqui-dités III; d’une part, leur influence n’en sera que minime et d’autre part, cela facilitera grandement leur détermi-nation par les programmes établissant automatique-ment ces analyses.

Enfin, il y aurait également lieu de corriger les acomptes versés! Ces derniers mouvements de trésorerie ne figu-rent en effet pas sous les liquidités mais dans les stocks ou dans les biens d’équipement.

Force est de constater qu’une fois de plus la compta-bilité et la finance ne sont pas une science exacte; à savoir ni exacte dans le sens de «juste» ou «faux», ni science dans le sens de l’artisanat!

Herbert Mattle, expert dipl. en finance et en controlling, expert réviseur agréé.

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Tobias Kilchör Geschäftsführer mezzo|media GmbH, Mürren

Für Musik sind Streaming-Dienste wie Spotify mittlerweile weit verbreitet und mit einigen Ausnahmen auch für Künstler und Plattenfirmen ein scheinbar gangbarer Weg.

Für rund zehn bis fünfzehn Franken pro Monat können Nutzer solcher Dienste auf einen riesigen Musikka-talog zugreifen und unbegrenzt je nach Lust und Laune ganze Alben, einzelne Titel oder Playlists von ande-ren Nutzern anhören. Die Musik wird nicht mehr gekauft, gehört aber auch nicht dem Nutzer. Zugriff gibt es nur solange, wie man beim Dienst abon-niert bleibt. Nach der ersten digitalen Musikrevolution, als Apple über iTu-nes das Kaufen von digitalen Songs stark vereinfachte ist dies nun die

zweite Revolution der Branche. Die Hoffnung war beide Male dieselbe: Ein Angebot, um die illegalen Downloads zu reduzieren. Künstler und Plattenfirmen können damit ihre Musik mit einem für Nutzer einfachen System zah-lungspflichtig anbieten, zugeschnitten auf das Konsum-verhalten im Netz.

Erwarteter Erfolg

Mit Netflix kommt nun der nächste grosse Wurf, nämlich im Bereich Filme. Ähnlich wie die Musik-dienste bietet Netflix für ein monatliches Abonne-ment Zugriff auf Filme und TV-Serien. Mitte Septem-ber soll der in den USA bereits erfolgreiche Dienst nun auch in vielen Ländern Europas starten, da- runter die Schweiz. Der Erfolg scheint programmiert: In den USA hat Netflix mittlerweile fast 40 Millionen zahlen-de Kunden. Die Expansion von Netflix nach Europa wird sehnlichst erwartet. Mit einem geschätzten Preis von zehn bis fünfzehn Franken, analog zu den Musik-Strea-ming-Diensten, kostet ein monatliches Abo gerade mal soviel wie die Miete von zwei Filmen bei Swisscom, Ca-blecom und ähnlichen Anbietern.

Ohne Eigenproduktion «House of Cards»?

Dass mit Netflix nun ein goldenes Zeitalter für digital af-fine Film- und Serienfans beginnt, muss aber bereits vor dem Start stark bezweifelt werden. Denn die Situation

Netflix-Start in der Schweiz mit Hindernissen

von Filmrechten ist noch viel komplizierter als in der Mu-sikbranche. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch auf Netflix nicht alle Filme und Serien vorhanden sein wer-den. Die bekannten kundenunfreundlichen Regelungen aus dem DVD-Zeitalter (Stichwort Regionalcodes) ist auf den digitalen Markt vererbt worden. So gibt es laut einem Artikel von Spiegel Redaktor Christian Stöcker heute «transatlantische Kuriositäten», dass zum Bei-spiel Netflix in den Niederlanden die Krimiserie «Fargo» zeigen darf, in den USA aber nicht, weil die Serie von einem anderen Sender gezeigt und damit «besetzt» ist. Auch gibt es Gerüchte, dass in der Schweiz die erfolg-reiche Netflix-Eigenproduktion «House of Cards» nicht im Angebot sein wird, auch dies aus Rechte-Gründen.

Stöcker zieht deshalb auch den Schluss, dass die exis-tierende komplexe Situation darauf hindeutet, dass die Filmbranche nicht aus den Fehlern der Musikbranche gelernt habe, nämlich ein erschöpfendes, legales An-gebot bereitzustellen und auf das Nutzer- und Kon-sumverhalten im Netz zu reagieren. Dass es von der Branche offenbar kein Bemühen gebe, um die Situation für Nutzer einfacher zu gestalten stehe im deutlichen Gegensatz zum grossen Aufwand, der die Branche nach wie vor betreibe, um juristisch und in Form von Lobby-Aktivitäten gegen Piraterie im Netz vorzugehen.

Netflix ist auf vielen Abspielgeräten wie Smartphones und Tablets verfügbar. Der Dienst soll Mitte September auch in der Schweiz starten. Bild: Netflix, Inc.

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Lukas Nauer Geschäftsführer netpulse AG

Ist Google AdWords eine reine Geldmaschine für das Mega-Unternehmen oder eine sinnvolle Form des Marketings für Ihr Unternehmen? Lukas Nauer ist mit dieser Frage täglich konfrontiert. Hier sein Bericht.

Nach dem kosmischen Gesetz ver-steht das Universum weder Gut noch Böse, sondern es reagiert auf das, was wir im Innersten beabsichtigen. Nun lautet Google’s inoffizielles Mot-to, definiert von den Google-Grün-dern Larry Page und Sergey Brin «Sei nicht böse». Nur ein Lippenbe-kenntnis und im Hintergrund beab-sichtigt Google Böses? Gehen wir dieser Frage am Beispiel des Marke-ting-Werkzeugs AdWords nach.

Manche sagen, es funktioniert nicht und kostet zu viel

Ab und zu nehmen unsere potentiellen Kunden vor einer Buchung von AdWords Rücksprache mit ihren Buchhaltern. Diese raten – budgetbewusst wie sie sind – eher ab und der Kunde verzichtet auf seine Buchung. Wo der Buchhalter natürlich recht hat: Google will Ihr Geld. Andererseits…

Googeln Sie selber auch? Eben. Jede und je-der tut es. Wieso sollte dann ein Unternehmer mit Auftragsmangel und Liquiditätsproblemen nicht durch geschickte Online-Präsenz da-für sorgen, dass seine Auftragsbücher wieder gut gefüllt werden? Wie wir se-hen werden, geht das mit Hilfe von Google sehr viel einfacher als durch Werbung auf einem mehr oder weniger dubiosen Internetportal, dass niemand benützt, ein Unternehmer schon gar nicht.

Ganz klar: Der Telefonverkäufer oder gar der Aussendienst-mitarbeiter eben jenes Portals wird geschickt bemerken: «Sie dürfen nicht von sich selber ausgehen». Doch, liebe Lese-rinnen und Leser, genau das sollten Sie.

Google ist weder gut noch böse

Investieren Sie Ihr Geld nur dort, wo sie selbst täglich hingehen.

Für manche läuft es prima

Möglicherweise sind Sie selber Unternehmer und haben schon Versuche mit Google Werbung unternommen. Es ist vorstellbar, dass Sie mit der Google Werbung nicht restlos glücklich geworden sind, weil es Ihnen zu wenig gebracht hat und zu viel gekostet hat. Oft höre ich die Aussage: «Google Werbung bringt nichts». Die Statistik der AdWords Konten unserer Kunden spricht eine andere, deutliche Sprache. In den letzten 30 Ta-gen wurden bei unseren Kunden nachweislich 14’000 Anfragen oder direkte Verkäufe durch Google Werbung generiert und das zu 99% im Schweizer Markt. Kann man hier deuten, dass Google doch nicht böse ist?

Gründe für Erfolg und Misserfolg

Doch wie kann es sein, dass die einen mit Google Erfolg haben und andere wenig bis gar kei-nen? Vereinfacht ausgedrückt gibt es zwei mögliche Ursachen. A) Die Google Werbung ist gut oder schlecht eingerichtet, B) die

Website kommt gut oder schlecht bei den Besuchern an. Da es in die-

sem Artikel um Google geht, suchen wir die Ursachen bei der Google Wer-bung und gehen davon aus, dass die Webseite bestens auf die Besucher ausgerichtet ist.

Wie Google Anzeigen platziert werden

Seit 2000 ist es möglich bei der Such-maschine Google, Anzeigen zu plat-zieren. Dass man nur bezahlen muss, wenn jemand auf die Anzeigen klickt,

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war zu dieser Zeit revolutionär. Ebenfalls neu war, dass Google die Werbung nach dem Auktionsprinzip auslie-fert. Wer bereit ist mehr zu bezahlen, erscheint an pro-minenterer Position, wer bereit ist wenig zu bezahlen, riskiert, gar nicht zu erscheinen.

Google hatte nie einen aktiven Vertrieb, also keine Te-lefonverkäufer, keine Aussendienstmitarbeiter und auch kein «Händler»-Netzwerk. Der Nutzen von Google Wer-bung sollte sich herumsprechen, was auch geschah. Zudem mussten die Werbekunden ihre Werbung im sogenannten AdWords Konto selber schalten und ver-walten. Genau hier liegt auch das Problem:

Einerseits ist Google eine Technologie Firma, die ihren Kunden alle erdenklichen Möglichkeiten bereitstellt, an-dererseits soll AdWords von jedem, auch vom Kleinun-ternehmer bedient werden können. Weiter soll der Kun-de möglichst viel Geld für Google Werbung ausgeben. Schliesslich ist Google ein börsennotiertes Unterneh-men und seinen Aktionären Rechenschaft sowie eine möglichst gute Rendite schuldig.

Individualisieren und hinterfragen

Wenn der Unternehmer bei Google Werbung schalten möchte, dann soll dies für ihn zuerst einmal einfach sein. Und das Einrichten eines AdWords-Kontos ist in der Tat simpel. Man übernimmt einfach alle standar- disierten Einstellungen von Google und verzichtet da-rauf, mögliche Einstellungen zu hinterfragen. Resultat: Google reibt sich die Hände, denn dem Unterneh-

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mer wird immer exakt das Budget genommen, das er Google zur Verfügung stellt. Hier ist Google also doch böse.

Wenig Budget und trotzdem viel Erfolg

Es geht aber auch anders, denn Google stellt eigent-lich alle Möglichkeiten zur Verfügung, um den Streu-verlust zu minimieren. Nur muss man auf der Klaviatur der Möglichkeiten von Google Werbung spielen können und sich tagtäglich mit den Tricks und Neuheiten von Google befassen.

Vereinfacht gesagt können Sie Google ein Tagesbud-get von 1000 Franken zur Verfügung stellen und trotz-dem nur fünf Franken ausgeben. Mein Fazit: Wenn Sie die richtigen Klicks erzielen, haben Sie Anfragen und Aufträge. Lernen Sie, die Möglichkeiten von Google zu Ihrem Vorteil zu nutzen, und Google Werbung macht Ihnen als Unternehmer sehr viel Freude – gerade bei eingeschränktem Budget. So gesehen sind Google und das Werkzeug AdWords unterm Strich weder gut noch böse, sondern exakt das, was Sie daraus machen.

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Ostschweiz-Fürstentum LiechtensteinFranz J. Rupf, PräsidentQuaderstrasse 5, 7000 ChurTelefon 081 252 07 22Fax 081 253 33 [email protected]

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ZürichPeter Herger, PräsidentAdetswilerstrasse 8a, 8344 BäretswilTelefon G 081 710 56 [email protected]

Aktuelle Veranstaltungen 28. Oktober 2014 netzwerk veb.ch «Controlling Standard 3 Reporting»

Impressum«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch

Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12’000 Exemplaren

Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin

Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, [email protected], www.veb.ch

Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon

Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c)

Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

veb.chTalacker 34, Postfach 1262 8021 Zürich Tel. 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33www.veb.ch, [email protected]

acf.chAss. dei contabili-controller diplomatifederali – Gruppo della svizzera italianaLorenzo Fontana, Presidente6963 Lugano-CureggiaTelefono/Fax 091 966 03 35www.acf.ch, [email protected]

swisco.chChambre des experts en finance et en controllingJoseph Catalano, Président1400 Yverdon-les-BainsTél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71

www.swisco.ch, [email protected]

Unsere Partner

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Aus dem veb.ch 51

Luftiger und lesefreundlicher, inhaltlich kompetent wie eh und je, in Zukunft jedoch noch vielfältiger: Ihre Fachzeitschrift «rechnungswesen & controlling» zeigt sich mit dieser Ausgabe zum ersten Mal im neuen Gewand.

Chancen zur Verbesserung präsen-tieren sich gelegentlich nicht erst nach ausführlichen Prozessanalysen, son- dern auch einmal ganz unerwartet. In solchen Momenten haben wir alle die Möglichkeit wegzuschauen und zu be- wahren, was ist oder uns für Neues zu öffnen.

Letzteres tat veb.ch, als wir im Januar 2014 von angehenden PR-Fachfrauen mit eidg. Fachausweis kontaktiert wur- den. Sie hatten den Wunsch, ihre ge-meinsame Diplomarbeit unserer Ver-bandszeitschrift zu widmen.

Warum denn auch nicht?

«r&c» verändern? Wenn ja, in welcher Form? Lohnt sich das überhaupt? veb.ch Präsident Herbert Mattle und ich als Leiterin der veb.ch Geschäftstelle gaben grünes Licht für die Beantwortung dieser Fragen.

Eine willkommene Überraschung

Was uns von den vier jungen Fachfrauen Monate spä-ter präsentiert wurde, war viel mehr als wir erwarteten! Keine nette Kosmetik, dafür handfeste Recherchen und sorgfältig ins Praktikable umgesetzte Kreativität. Die Initiantinnen begründen: «Hinter r&c steht ein tra-ditionsreicher Verband mit hoher Fachkompetenz, der bereits verschiedene zeitgemässe Kommunikations-instrumente nutzt. Da der Verband sehr fortschrittlich auftritt und ein modernes Image pflegt, lag unser Fokus auf der Auffrischung des bestehenden Layouts. Das vorliegende leichte Facelifting reduziert die Anzahl der bisher verwendeten Farben und vereinheitlicht das De-sign. Die neu gestaltete Titelseite zeigt mehr Grosszü-gigkeit und macht das frische Auftreten auf den ersten Blick sichtbar.»

Von der Konzeptarbeit zum Facelifting: r&c verjüngt sich

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

Neue inhaltliche Nuancen

Sehr spannend waren für Herbert Mattle und mich auch die Rückmeldungen aus der Leserschaft von r&c. Eine Umfrage der Diplomandinnen bei Ihnen, liebe Le-serinnen und Leser, hat gezeigt: «Die Einbettung von Softthemen wird begrüsst. Diese behandeln aktuelle Themen aus verwandten Arbeitsgebieten und bieten damit einen Mehrwert für den Leser.»

Die Autorinnen folgern ausserdem: «Wir halten eine ver-mehrte Einbettung in Social Media-Kanäle für sinnvoll. Die konkrete Anwendung liegt dabei im Ermessen un-serer Auftraggeber.»

Gute Argumente und Ideen haben überzeugt

Pamela Bauer, Raffaela Bernold, Elena Chirico und Zita Zanier: Vier, die wissen, was sie tun. Und gut begrün-den, warum sie etwas vorschlagen. Herbert Mattle und ich haben uns spontan und überzeugt entschlossen, die Kernideen der jungen PR-Spezialistinnen zu ver-wirklichen. Das gefiel den Macherinnen sehr. Sie schrie-ben uns: «Wir freuen uns ausserordentlich, dass unser Vorschlag zur Neugestaltung der Zeitschrift bei der Ver-bandsleitung auf grosse Begeisterung stiess und unser Konzept nun tatsächlich umgesetzt wird.»

veb.ch meint: Wir sagen danke – für eine inhaltlich und visuell überzeugende Arbeit, deren Elemente wir, be-ginnend mit dieser Ausgabe Ihres «r&c», sehr gerne in unsere tägliche Arbeit einfliessen lassen.

Pamela Bauer Raffaela Bernold Elena Chirico Zita Zanier

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Aktuelles Fachwissen und Erfahrung aus erster Hand – unser aktuelles Angebot

Steuern/Sozialversicherungen: Risiken im Lohnausweis | 4. November 2014

Begriffe Eigenverbrauch, Privatanteile oder Natural-leistungen bilden ein grosses Risiko und können zu Problemen bei den Steuern und Nachforderungen durch die Sozialversicherungen verursachen. Hier lernen Sie, was Sie beachten und wissen müssen.

Englische Fachbegriffe | 10. November 2014

Mit der Inkrafttretung des neuen Rechnungslegungsrechts darf die Buchführung in Englisch sein. Verstehen Sie die englischen Fachbegriffe und können Sie diese richtig an-wenden? In unserem Kurs werden alle Begriffe, die Sie in der Sachbearbeitung benötigen, erklärt.

Work skills | 15. November 2014

In diesem Kurs lernen Sie im Berufsalltag in alltäglichen Situationen schriftlich und mündlich zu kommunizieren, vom klassischen Small talk bis zum einfachen Verfassen von E-Mails.

Interkantonale Steuerausscheidung | 1. Dezember 2014

Immobilien, Filialen, Betriebsstätte usw. führen zu einer Steuerausscheidung. Wie geht man da als Buchhalter/ Treuhänder vor? Was passiert mit Verlusten und was für Möglichkeiten hat man, wenn man mit der Steuerbehörde nicht einverstanden ist?

Bewertung von Immobilien | 8. Dezember 2014

Wie bewertet man Immobilien und wie unterscheiden sie sich? Sie erhalten eine Übersicht der gängigsten Bewertungsmethoden. Buchhalter und Treuhänder werden regelmässig mit diesem Thema konfrontiert. Vertiefen Sie Ihr Wissen in diesem kompakten Kurs.

Der Lohnausweis korrekt ausgefüllt | 8. Januar 2015

Einfaches Formular aber mit komplizierten Inhalt: Spe- senentschädigungen, Weiterbildungskosten, Berufs-kosten und vieles mehr müssen korrekt berechnet, belegt und steuerlich. begründet werden. Die Fachkompetenz und langjährige Erfahrung des Referenten garantieren Ihnen, das Richtige zu tun.

Der eigene neue Kontenplan | 10. März 2015

Sie müssen den Kontenplan neu einführen oder den Bestehenden an das nRLR anpassen? In diesem Kurs können Sie Ihren aktuellen Kontenplan (Excel-Format) direkt im Unterricht anpassen.

Budgetierung und Reporting – Checklisten und Arbeitshilfen | 24. März 2015

Sie wollen lernen, wie ein Budget effizient geplant und ausgearbeitet wird und/oder wie das Controlling und Reporting in ihrem Unternehmen einzuführen oder weiter auszubauen ist. Wir zeigen es aufgrund von Checklisten.

Detaillierte Informationen zu allen

Angeboten finden Sie auf

www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung

Tagesseminare

EU-MWST mit Referenten aus dem Ausland 24. Oktober 2014

Die eingeschränkte Revision: Refresher 29. Oktober 2014

Der 1. Jahresabschluss nach dem nRLR 12. November 2014

Jahresabschlussplanung 2013/2014 6. Januar und Wiederholung am 15. Januar 2015

Zertifikatslehrgänge

CH-Mehrwertsteuer Start am 26. Februar 2015

Experte Swiss GAAP FER Start am 5. März 2015

Transfer Pricing Experte Start am 20. April 2015

Die eingeschränkte Revision Start am 29. April 2015

Die Konzernrechnung nach dem nRLR Start am 5. Mai 2015

Personaladministration allgemein Start am 6. Mai 2015


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