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Rechnungswesen & Controlling 02/14

Date post: 15-Mar-2016
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Fachzeitschrift des grössten Schweizer Verbandes in Rechnungslegung und Controlling veb.ch
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& rechnungswesen Wie stehts um Ihren Lebenslauf? controlling 2·14 Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen Wie angenehm ist es ab und zu, sich elegant mit einer Weisheit von Konrad Adenauer aus der Schlinge zu ziehen: «Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern!» Eine der Ausnahmen ist Ihr Lebenslauf. Was wir in unserem Leben «verbockt» ha- ben, lässt sich nicht einfach korrigieren, Unvorteilhaftes nicht ungeschehen ma- chen: «Storno» kennen wir nur im Rech- nungswesen! Schönung im CV bedingt dagegen oft die Fälschung von Aus- und Weiterbildungsdokumenten – in der Pra- xis übrigens immer öfter zu beobachten. Nicht vollziehbare Lücken im Lebenslauf sind ebenfalls ein No-Go! Und dass Sie im Web, insbesondere auf Social Media- Seiten, keine nachteiligen Spuren hinter- lassen sollten, ist mittlerweile hinlänglich belegt. Ohnehin ist Ihr Lebenslauf bei der Jobsu- che heute noch wichtiger als früher. Wir erleben schon beinahe einen «Dossier- handel». Kein Wunder: 120 Bewerbun- gen für eine offene, interessante Stelle, beispielsweise als gesuchter CEO oder Kaufm. Leiter/-in eines guten KMU, sind keine Seltenheit. Und für die Triage ist der erste Eindruck – eben der Lebens- lauf – entscheidend, um auf der richti- gen «Beige» zu landen. Bei Konzernen kommt hinzu, dass die Lebensläufe ir- gendwo in der Pampas bei einem HR- Servicecenter mit oftmals unerfahrenen Sachbearbeitern landen – die überdies keine Ahnung vom Schweizer Bildungs- system haben. Es kann also nichts schaden, sich an ein paar einfache Regeln für das Erstellen ei- nes übersichtlichen Lebenslaufes zu hal- ten (mehr als zwei Seiten sind zu lang). Klug ist es auch, ständig ein CV «vorrä- tig» zu halten – Chancen können über Nacht kommen – und es dann auf den ausgeschriebenen Job zuzuschneiden. Fangen wir mit der Gliederung an: Per- sönliches, Berufserfahrung, Aus- und Weiterbildung, Sprach- und Informatik- kenntnisse, Referenzen (oder entspre- chende Hinweise). Beim beruflichen Werdegang und bei der Aus- und Wei- terbildung sollte in der Reihenfolge das Neueste zuerst kommen (absteigend). Führen Sie aber nicht jedes «Kürsli» auf – ausser diejenigen bei veb.ch. Achten Sie auf eine einwandfreie Rechtschrei- bung, eine gut lesbare Schrift und ein hochwertiges, sympathisches und eini- germassen aktuelles Passfoto. Dem Versand per Email ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken: nie als word.doc, immer als pdf. Dazu ein bis maximal zwei ergänzende Dokumente (Ausbildungen, Zeugnisse), total nicht über 5 MB. Können Sie sich vorstellen, was der Empfänger Ihrer elektronischen Bewerbung mit 12 Anhängen macht? Richtig, Sie werden sicherlich nicht zu- oberst auf der Beige landen. Achten Sie auch auf die identische Reihenfolge im Lebenslauf und der Dokumente in der Beilage. Da in der Regel die Informatio- nen eines CV in eine Datenbank übertra- gen werden, welche ein bestimmtes Da- tumformat verlangt, sollte diese Angabe sinnvollerweise mit «03/2007» und nicht nur mit der Jahreszahl gemacht werden. Auch wenn Sie noch so kreativ sind, ver- suchen Sie nicht, besonders originell auf- zutreten, sei es grafisch oder textlich. Pas- sen Sie auch international auf: andere Länder, andere Sitten. Versetzen Sie sich zudem immer in die Lage des Empfängers. Der Lebenslauf wird von einem Bewer- bungs-/Motivationsschreiben begleitet, welches begründen soll, warum Ihr Inte- resse besteht und warum Sie die Ideal- besetzung sind. An dieser Stelle oder im CV nennen Sie auch das mögliche Ein- trittsdatum und eventuell eine Saläran- gabe. Ein Lebenslauf im Rahmen dieser Tipps sichert Ihnen noch nicht den Traumjob, aber Sie erhöhen damit Ihre Erfolgs- chancen! Herbert Mattle, Präsident veb.ch
Transcript

&rechnungswesen

Wie stehts um Ihren Lebenslauf?

controlling 2·14

Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen

Wie angenehm ist es ab und zu, sich elegant mit einer Weisheit von Konrad Adenauer aus der Schlinge zu ziehen: «Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern!»

Eine der Ausnahmen ist Ihr Lebenslauf. Was wir in unserem Leben «verbockt» ha-ben, lässt sich nicht einfach korrigieren, Unvorteilhaftes nicht ungeschehen ma-chen: «Storno» kennen wir nur im Rech- nungswesen! Schönung im CV bedingt dagegen oft die Fälschung von Aus- und Weiterbildungsdokumenten – in der Pra-xis übrigens immer öfter zu beobachten. Nicht vollziehbare Lücken im Lebenslauf sind ebenfalls ein No-Go! Und dass Sie im Web, insbesondere auf Social Media-Seiten, keine nachteiligen Spuren hinter-lassen sollten, ist mittlerweile hinlänglich belegt.

Ohnehin ist Ihr Lebenslauf bei der Jobsu-che heute noch wichtiger als früher. Wir erleben schon beinahe einen «Dossier-handel». Kein Wunder: 120 Bewerbun- gen für eine offene, interessante Stelle, beispielsweise als gesuchter CEO oder Kaufm. Leiter/-in eines guten KMU, sind keine Seltenheit. Und für die Triage ist der erste Eindruck – eben der Lebens-lauf – entscheidend, um auf der richti-gen «Beige» zu landen. Bei Konzernen kommt hinzu, dass die Lebensläufe ir-gendwo in der Pampas bei einem HR-Servicecenter mit oftmals unerfahrenen Sachbearbeitern landen – die überdies keine Ahnung vom Schweizer Bildungs-system haben.

Es kann also nichts schaden, sich an ein paar einfache Regeln für das Erstellen ei-

nes übersichtlichen Lebenslaufes zu hal-ten (mehr als zwei Seiten sind zu lang). Klug ist es auch, ständig ein CV «vorrä-tig» zu halten – Chancen können über Nacht kommen – und es dann auf den ausgeschriebenen Job zuzuschneiden.

Fangen wir mit der Gliederung an: Per-sönliches, Berufserfahrung, Aus- und Weiterbildung, Sprach- und Informatik-kenntnisse, Referenzen (oder entspre-chende Hinweise). Beim beruflichen Werdegang und bei der Aus- und Wei-terbildung sollte in der Reihenfolge das Neueste zuerst kommen (absteigend). Führen Sie aber nicht jedes «Kürsli» auf – ausser diejenigen bei veb.ch. Achten Sie auf eine einwandfreie Rechtschrei-bung, eine gut lesbare Schrift und ein hochwertiges, sympathisches und eini-germassen aktuelles Passfoto.

Dem Versand per Email ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken: nie als word.doc, immer als pdf. Dazu ein bis maximal zwei ergänzende Dokumente (Ausbildungen, Zeugnisse), total nicht über 5 MB. Können Sie sich vorstellen, was der Empfänger Ihrer elektronischen Bewerbung mit 12 Anhängen macht? Richtig, Sie werden sicherlich nicht zu-oberst auf der Beige landen. Achten Sie auch auf die identische Reihenfolge im Lebenslauf und der Dokumente in der Beilage. Da in der Regel die Informatio-nen eines CV in eine Datenbank übertra-gen werden, welche ein bestimmtes Da-tumformat verlangt, sollte diese Angabe sinnvollerweise mit «03/2007» und nicht nur mit der Jahreszahl gemacht werden. Auch wenn Sie noch so kreativ sind, ver-suchen Sie nicht, besonders originell auf-

zutreten, sei es grafisch oder textlich. Pas- sen Sie auch international auf: andere Länder, andere Sitten. Versetzen Sie sich zudem immer in die Lage des Empfängers.

Der Lebenslauf wird von einem Bewer-bungs-/Motivationsschreiben begleitet, welches begründen soll, warum Ihr Inte-resse besteht und warum Sie die Ideal-besetzung sind. An dieser Stelle oder im CV nennen Sie auch das mögliche Ein-trittsdatum und eventuell eine Saläran-gabe.

Ein Lebenslauf im Rahmen dieser Tipps sichert Ihnen noch nicht den Traumjob, aber Sie erhöhen damit Ihre Erfolgs-chancen!

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

veb.ch

Postfach I 8021 Zürich

Telefon 043 336 50 30

Fax 043 336 50 33

Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2014: Michael Achermann · Maja Allemann · Antonio Amato

Martina Amrein · Karin Andenmatten · Stefanie Anliker · Suzana Arifi Skenderi · Sandra Arnold · Stefanie Bächtold · Priska Baeriswyl · Samuel

Balsiger · David Bammert · Katja Baraldo · Jolanda Barmettler · Felix Bartholdi · Pia Baschung · Kenneth Baumgartner · Sabine Belz · Sandra

Benigni · Daniel Bernhard · Stephanie Bernhard · Anna Berwert · Daniele Bianco · Eve Bissegger · Nicole Bitzer · Thomas Blaser · Patrick

Bleuer · Fabienne Blöchlinger · Sandro Bobbia · Christoph Bobst · Matthias Bollmann · Thomas Bosshart · Lukas Brändli · Lidia Branovic

Andreas Brauchli · Tamara Bruderer · Cornelia Brun-Grob · Sandra Brunschwiler · Ramon Bucher · Thea Bucher · André Büchi · Manuela

Bühler · Mandy Bunge · Sabine Bürgel · Patrick Bürgi · Sarah Bürgi · Manuela Angela Büttiker · Ramona Camenisch · Sinan Celik · Raffaele

Censullo · Barbara Dagostin · Mathias Dähler · Meliha Dalkusu-Aydin · Fabienne Degelo · Rezzan Demir · Marco Demonti · Lorenz Derungs

Letizia Donatiello · Fabienne Doutaz · Andrea Eberle · Fabian Egger · Carmen Eicher · Zehra Erkut · Sibylle Erni-Klemenz · Michael Fabiani

Remzi Ferati · Maria Flückiger-Ammann · Janine Frei · Manuela Frei · Marc Frei · Martin Frei · Sabrina Frisenna · Michele Fronte · Manuela

Früh-Eberle · Claudia Frutig · Oliver Füglister · Delia Gäggeler · Anna Gamper · Martin Gantenbein · Ramona Gasser · Marie Christine Geiger

Adrian Giuliani · Corinne Glantz · Jean-Luc Gnomblerou · Marek Gossner · Melanie Götl · Patrick Grimm · Aleksandar Grujic · Janine Grüter

Oliver Marc Haas · Adrian Habegger · Sarah Haefeli · Doris Hagenbuch · Nicole Haldemann · Sascha Haltiner · Janine Hartmann · Markus

Hartung · Patrick Hasen · Manuel Hasler · Sereina Hauenstein · Petra Hauser · Rudolf Heimler · Nicole Heimsoth · Esther Heini · Shirin Heiz

Patrick Helfenstein · Tina Herger · Michele Heusser · Christian Hirschi · Simone Hirt · Esther Hofer · Pascal Hohler · Sandra Höllrigl · Thomas

Hostettler · Jasmin Huber · Ronny Hummel · Astrid Hungerbühler · Sandro Hürzeler · Christian Huser · Karin Huser · Hanife Ibrahimi · Corinne

Christine Immeli-Zuber · Thomas Indermühle · Marco Infanger · Roger Inglin · Carole Ingold · Alessandra Istrice · Monika Jeanguenat · Olivier

Jeanmonod · Martin Jeck · Olivia Jeker · Marc Alexander Jentzer · Philip Jermann · Mirko Jovanovic · Yvonne Kälin · Aline Kanabé · Yvonne

Känel · Stefan Kappeler · Fabienne Käser · Markus Käser · Daniela Kaufmann · Manuela Kehl · Eileen Keller · Andrea Kiser · Cornelia Kläy

Adrian Klopfenstein · Martin Knecht · Ramona Knecht · Thomas Knellwolf · Fabienne Knoflach · Andrea Knöpfel · Hans-Ulrich Koller · Cornelia

Kropf · Sabine Krüttli · Markus Kugler · Nedia Kuljic · Fabian Kündig · Julia Künzi-Rybolovleva · Stefanie Kunz · Sandra Lätsch · Susanna

Laubscher · Jackelinne Alessandra Leandro Ribeiro · Pamela Lee · Unok Christina Lee · Marcel Lehmann · Pascal Lerch · Stefan Leuenberger

Laura Lindegger · Jutta Lindemann · Alexandra Linder · Andrea Sonja Linder · Matthias Lohner · Kristina Lubina · Christoph Ludäscher · Gisela

Lüscher-Jakob · Leandro Lüthi · Carmen Lüthy-Ackermann · Soksall Luu-Lim · Claudio Maibach · Daniel Maniglia · Donato Marsano · Daniel

Marti · Frank Marxer · Filip Maskovic · Sophie Masson · Tanja Mast · Sascha Mariette Mathieu · Manuela Maurer · Flavia Mazziotta · Rahel

Meier · Alexandra Meister · Tanja Meister · Matthias Merz · Christoph Messerli · Melanie Meury · Anik Linda Meyer · Hannes Meyer · Pascale

Meyer · Thomas Meyer · Carolina Michel · Christine Michel · Ivo Minnig · Amanda Patrizia Miotti · Sara Molin · Jeannette Molnar · Barbara Mora

Daniel Morgenthaler · Susanne Morgenthaler · Vanesa Muino · Jonas Müller · Markus Müller · Markus Müller · Matthias Müller · Sandra Murer

Claudia Näf · Marina Niederberger · Petra Niemann · Zdenka Novoselc · Michaela Novotny · Silvia Maria Nunes Gonçalves · Fabian Odermatt

Michèle Oertig · Patrick Philipp Oertle · Luca Pagliarulo · Daniel Pfister · Regula Pfister · Karola Piechaczek · Antonio Pileggi · Fabrizio Pileggi

Magdalena Postawska · Andreas Probst · Nils Reddehase · Simon Reich · Vera Remensberger · Marc Renevey · Selina Resegatti · Bernhard

Reusser · Franziska Richner · Cyril Rikli · Claudia Ringue · Nathalie Romer · Bernadette Roos · Marina Ruckli · Silvia Ruf Peter · Manuela Ruoss

Elvira Rusterholz · Felix Rytz · Alexandra Sager · Christian Sager · Martina Salzmann · Aniko Sarandi · Daniele Sarno · Charlotte Schäfer · Katja

Schaller · Nina Schär · Simone Schaub · Michael Schefer · Manuela Schelling · Monika Scherrer-Schweizer · Nicole Schibli · Patrick Schmalz

Mirjam Schnarwiler · Aline Schneider · Seline Susan Schneider · Katjana Schneiter · Oliver Schnieper · Nadia Schoch · Frank Schöpfer · Stefanie

Schranz · Karin Schumacher · Martina Schumacher · Silvio Schwab · Olga Schwaller · Sabrina Schwarz · Melanie Schweri · Erich Schwyter

Patrick Seiler · Markus Serwart · Marisa Siconolfi · Tina Siebenmann · Dario Siegrist · Nicolas Simonius · Mehtap Sirin-Polat · Ramona Spiess

Ramona Spirig · Michael Spörri · Karin Sprenger · Helena Stadelmann · Jennifer Stadelmann · Martina Städler · Marco Stalder · Melanie

Stark · Wolfgang Staub · Nadja Steiner · Stephan Steiner · Patrizia Stöcklin · Patrick Stöckli · Martin Studer · Markus Stüssi · Karin Stutz

Patrick Styner · Aurora Sulejmani · Cvjetko Tadic · Leonora Tafolli Berisha · Muzelife Tairi · Maya Tallarico · Veronica Tassone · Carla Teixeira

Nuthakaran Tharmalingam · Tamara Touray · Angelika Trottmann · Eric Tüscher · Manuel Uhlmann · Gladys van Burgh · Marc Vifian · Corinne

Vogel · Stephan Vogel · Monika Vogler-Hess · Daniel Vogt · Simone von Atzigen · Mirjam von Ins · Sindy Wachsmuth · Cédric Walker · Manuela

Walter · Nicole Wanner · Marco Waser · Sylvia Wasilewski · Deborah Weber · Deborah Weber · Martina Wehren · Monika Weibel · Helen Welz

Evelyn Widmer · Tilde Widmer · Nadine Wiedmer · Karin Wild · Janette Willi · Jacqueline Winiker · Marco Wipf · Bruno Wittwer · Anna Wolke

Cordula Worch · Andrea Wunderlin · Dominik Wüst · Roger Wüthrich · Benjamin Yang · Sandro Zatti · Tamara Zehnder · Marco Zeiter · Robert

Zeller · Margrit Verena Zimmermann · Nadja Zimmermann · Daniela Zingg · Lukas Zopfi · Sandra Zumstein · Barbara Zurfluh · Karin Zurmühle

Alexandra Zwald · Marc Zwyssig

Höhere Fachprüfung Expertin / Experte in Rechnungslegung und Controlling 2014: Felician Abderhalden · Marc Ade · Andrea

Amstad · Pascal Andres · Patrick Arnold · Jonas Auge · Rodolfo Bacaicoa Hernaez · Simon Bachmann · Dominik Balz · Yvonne Bangerter

Dominic Baumann · Anja Nadine Baumer · Nuria Beceiro · Urs Bopp · Christophe Challandes · Martin Christen · Ronny Christen · Adrian Cilurzo

Felix Diener · Simon Dobler · Susanne Enderli · Thomas Fessler · Michael Florin · Stephan Föllmi · Anna Frick · Roger Fries · Silvia Gantenbein

Barbara Geel · Rouven Giedenbacher · Stefan Gloor · Reto Gubser · Patrizia Häberlin · Danny Hefti · Martin Hengartner · Valeska Kristin Hericks

Michael Ineichen · Tamara Jezler · Pirmin John · Harald Kilchmann · Elena Kondor · Robert Kubitschek · Thomas Kupper · Patrick Lee · Patrik

Lengacher · Roger Lötscher · Priska Meier · Andreas Meister · Kathleen Metzner · Carolina Muff · David Perrottet · Karin Pfister · Adriano

Picco · Marc Pittino · Sascha Rohner · Zita Rohrer · Joel Rosenblatt · Andreas Roth · Patrizia Saccone · Christian Schäfer · Maja Schelling

Nicolas Schmid · Tony Schmid · Bernhard Schüpbach · Nicolas Spaar · Stefan Staub · Sven Stegmüller · Michael Stettler · Raphael Stirnimann

Monika Stöckli · Samuel Sutter · Matthias Urwyler · Tania von Aesch · Christian Vonlanthen · Tobias Wagner · Andrea Reto Wieland · Remo

Wiget · Christian Wittwer · Christian Wohlgemuth · Benjamin Wydenkeller · Rico Zahradnicek · Lukas Ziegler · Patrick Zingg · Christian Zingre

Daniel Zollinger · Marc Zweiacker

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2·14 3&rechnungswesen

controlling

Controlling

Martin Kreuzer, Diplom-Kaufmann, Prin-cipal/Prokurist bei der Managementbe-ratung Horváth & Partners in MünchenFrank Zimmermann, MBA, Dipl.-Be-triebswirt (FH), Senior Project Manager / Prokurist bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich

Eine hohe Transparenz und Qualität der Finanzdaten ist insb. bei börsennotier-ten Unternehmen unumgänglich. Dieser Anspruch gilt allerdings auch für die un-ternehmensinternen Steuerungsgrössen, die auf einer möglichst homogenen Er-mittlungsebene mit einheitlichen Mess-grössen beruhen sollten. Ein Baustein zur Abdeckung dieser Ansprüche ist eine unternehmensweit harmonisierte Berichterstattung von Mengen-, Preis- und Währungseffekten im Rahmen der Abweichungsanalyse, die z.B. auf Ebene Kunde, Produkt oder Managementein-heiten wie Business Units oder Segmen-ten abgebildet werden können.

Passende Geschäftsmodelle für MPW

Das Hauptanwendungsgebiet einer MPW- Abweichungsanalyse in der produzieren-den Industrie ist das Geschäftsmodell der klassischen Lagerfertigung. Zentrales Kriterium für die Ermittlung von MPW-Ef-fekten ist die «Vergleichbarkeit». Bei der Lagerfertigung werden die Fertigfabrikate i.d.R. mit fertigungsoptimierten Losgrös-sen nach abgeschlossener Produktion an das Lager geliefert und bei Nachfrage ab Lager verkauft. Dieses Standardgeschäft lässt sich periodenübergreifend sehr ef-fizient vergleichen und die Berechnung aussagekräftiger Abweichungen ist mög-lich. In den meisten Fällen gilt diese Ratio auch für den Bereich After Sales mit sei-nem Ersatzteil- und Reparaturgeschäft, da auf gleichartige, anonyme Lagerteile zurückgegriffen wird sowie für Dienstleis-tungsunternehmen, die wiederkehrende, standardisierte Leistungen anbieten.

Für die Geschäftsmodelle der Kunden-auftragsfertigung und der Projekt- bzw. Systemfertigung ist ein MPW nur bedingt empfehlenswert, da deren Produktion ein-malig bzw. nur in geringen Stückzahlen zu einzelverhandelten Absatzpreisen entsteht und somit vergleichende MPW-Analysen nur eine geringe Aussagekraft besitzen.

Holistischer Ansatz für die Einführung eines MPW

Für die Einführung eines MPW-Repor-ting sollte ein holistischer Ansatz ge-

Ursachen für Varianzen verstehen – Einführung eines Mengen-, Preis- und Währungsreporting (MPW)

wählt werden, der sich in vier Elemente unterteilt:

1. Definition und AbgrenzungZunächst sind die im Unternehmen vor-handenen Geschäftsmodelle eindeutig zu klassifizieren. Basierend darauf kann die Anwendbarkeit von MPW-Analysen identifiziert werden. Um eine MPW naht-los in die bestehende Reporting-Land-schaft des Unternehmens zu integrieren, ist es zudem wichtig, frühzeitig durch ei-nen Kriterienkatalog zu ermitteln, ob im Unternehmen etablierte Berichtsplatt-formen die Anforderungen grundsätzlich abdecken können.

2. Rahmenkonzept und Guiding PrinciplesIm zweiten Schritt sind zunächst die Kon-zern- und Vertriebsanforderungen an ein MPW im Detail zu erarbeiten, um den In-formationsbedarf im Unternehmen mög-lichst passgenau abzudecken. Hierbei spielt vor allem die Auswahl der zu be-trachtenden Kenngrössen in einer Ergeb-nisrechnung eine entscheidende Rolle. MPW-Analysen sind nur in diesem Kon-text möglich (zu einem Beispiel s. Abb. 1).

Für Deckungsbeitragskennzahlen, wie die oben dargestellte Standard Marge, sind neben Währungs- (Transaktion und Translation) und Mengeneffekten auch Kosteneffekte für variable und fixe Her-

stellkosten ermittelbar, sofern die flexible Plankostenrechnung als Kostenrech-nungssystem im Unternehmen etabliert ist. Der Portfolioeffekt weist Änderungen im Absatz in der Kunden-/Produktkom-bination aus. Die Ermittlung von Abwei-chungen in den Funktionskosten, wie etwa für Forschung und Entwicklung, beinhaltet dagegen nur noch den peri-odischen Kostenvergleich, da hier keine MPW-Effekte analysierbar sind.

Abb. 1: Übersicht der MPW-Effekte je KPI

Veränderung

Standard

Marge

Veränderung

Deckungs-

beitrag

Veränderung

Umsatz-

erlöse

Abweichung

variable HK

Abweichung

fixe HK

KPIs MPW-EffekteMPW in

Konzern-währung

MPW inlokaler

Währung

+

+

+

+

+

Währungseffekt

Mengeneffekt

Preiseffekt

Portfolioeffekt

Variable HK

Mengeneffekt

Portfolioeffekt

Währungseffekt

Fixe Herstellkosten

Mengeneffekt

Portfolioeffekt

Währungseffekt

2 1

4 2·14&rechnungswesen

controlling

Controlling

Darüber hinaus sind in diesem Schritt fachliche Leitplanken wie beispielsweise Versionsvergleiche für die Abweichungs-analyse im Unternehmen oder spezieller Vertriebssegmente zu ermitteln. Die Pro-jekterfahrung zeigt, dass ausschliesslich Ist-/Ist-Vergleiche von MPW-Varianzen in Unternehmen handhabbar und von den Controllingabteilungen mit vertretbarem Aufwand leistbar sind. Auf eine Integra- tion von Plan- oder Forecastzahlen sollte verzichtet werden.

3. Controlling-Konzept Zentral für die Nutzung der MPW als Steuerungs- und Analyseinstrument ist die exakte Kalkulation der Effekte. Im dritten Schritt gilt es daher, unterneh-mensweit einheitliche Berechnungslogi-ken für MPW zu ermitteln. So wird z.B. der Preiseffekt, der aus der Änderung des Verkaufspreises der aktuellen Peri-ode zur Vorperiode entsteht, durch die Multiplikation mit der Menge der aktu-ellen Periode ermittelt. Die Mix-Abwei-chung in Menge und Preis («Abweichung zweiten Grades») wird stets der Preis-abweichung als Konvention zugeord-net. Eine Berechnung der MPW Effekte sollte in der gesamten Organisation auf der untersten, verfügbaren Stammda-tenebene von Kunden und Produkten erfolgen. Die Qualität der Stammdaten hat dabei einen entscheidenden Einfluss auf die Ergebnisqualität. Zur Vermeidung

von Durchschnittseffekten bei Mengen und Preisen sind auf aggregierte Ermitt-lungsebenen wie Kunden- oder Pro-duktsegmente zu verzichten.

Des Weiteren sind funktionale Anfor- derungen aus Konzern- und Vertriebs-sicht in Hinblick auf Steuerungs- und Analysedimensionen zu beachten, in- klusive Design des fachlichen Daten-modells («Sternschema») der Data-Warehouse-Applikation. Zur Sicherstel-lung einer reibungslosen Bereitstellung des MPW ist zudem ein Betreiberkon-zept auszuarbeiten, das die ständige Wartung und Pflege des Systems ge-währleistet. Die Erstellung der MPW-Be-richte sollte automatisiert und somit «per Knopfdruck» erfolgen. Eine manuelle Konsolidierung unterschiedlicher Daten-quellen erfordert hohen Aufwand und ist in aller Regel fehleranfällig. Automatisie-rung hingegen fördert die Etablierung von Standards für eine Erhöhung der Berichtsqualität und eine beschleunigte Informationsversorgung der Adressaten.

4. ReportingBerichte können hinsichtlich der ent-haltenen Informationsfülle und der ge-wählten Darstellung unterschiedlich aufgebaut werden und erfüllen so un-terschiedliche Berichtsanforderungen. Nachdem die Komponenten des MPW inhaltlich definiert wurden, sind nachfol-

gend die Berichtsstrukturen für das Ma-nagement-Berichtswesen, das operative Reporting und die ad-hoc Analyse fest-zulegen (vgl. Abb. 2 zu einem Beispiel). Im letzten Schritt ist das Reporting durch die Ermittlung eines fachlichen Berechtigungskonzepts auf die Rollen der Berichtsempfänger zuzuschneiden, um neben dem ausgerichteten Inhalt auch die Vertraulichkeit der MPW-Ab-weichungsinformationen sicherzustellen.

Nutzen eines MPW-Reporting

Die Aussagekraft und Qualität eines MPW-Reporting hängen von diversen Faktoren ab, die weit über die schlichte Berechnung der Effekte hinausgehen. Der hier vorgestellte Ansatz zur Ein-führung einer MPW-Analyse stellt ein praxiserprobtes Vorgehen zur eindeu-tigen Definition und Abgrenzung von Mengen-, Preis- und Währungseffekten dar und kann nach deren Umsetzung konkrete Steuerungsimpulse liefern und die zielgerichtete Etablierung von Massnahmen in der Unternehmens-steuerung oder im Vertrieb ermöglichen. Des Weiteren erlauben die einheitlichen Ermittlungslogiken des MPW weltweite Benchmark-Möglichkeiten der betrach-teten Unternehmenseinheiten.

Abb. 2: Beispiel eines adressatenorientierten MPW-Reporting

+

+

1

2

3

Operative MPW Berichte MPW Management Reporting

Operative Performance Berichte

Operative Periodenberichte

Mgmt. Bericht (z.B. für Analysten-Calls)

Veränderung

Umsatzerlöse

Abweichung

variable HK

Abweichung

fixe HK

Veränderung

Deckungsbeitrag

Veränderung

Standard-

marge

Veränderung

Perioden-

kosten

Delta

Kostenträger-Kst.

Abweichungen

Overhead Kosten

Effekte

(M&S, G&A, R&D)

Währungseffekt

(Translations-

effekt)

115 110120 126

5 10 6

UmsatzPeriod 1

(Fl-Konzernreporting)

Differenzen DifferenzenMPW-Effekte UmsatzPeriod 1

(Fl-Konzernreporting)

UmsatzPeriod 1

(Vertriebsreporting)

UmsatzPeriod 2

(Vertriebsreporting)

Fehlende Gesellschaften

Verschiedene Währungs-

Umrechnungsmethoden

Hedging-Effekte

Sonstige Effekte

2·14 5&rechnungswesen

controlling

Controlling

Neu erschienen: Der dritte Schweizer Controlling Standard

Der veb.ch, der grösste Schweizer Verband für Rechnungslegung, Con-trolling und Rechnungswesen, unter-stützt die Schweizer KMU mit der He-rausgabe von praxisnahen Standards. Ziele sind die Stärkung der finanziellen Führung und der Wettbewerbskraft. Der dritte Standard widmet sich dem Thema «Reporting».

Was geplant und angeordnet wird, muss auch gemessen werden! Hier setzt der neue, dritte Standard «Reporting» naht-los auf dem zweiten Standard «Budge-tierung» auf. Der neue Standard befasst sich mit dem Reporting im Sinne eines internen, regelmässigen (Standard-) Be- richtwesens und einer unterjährigen, wichtigen Entscheidungsgrundlage für die finanzielle Führung des Unterneh-mens. Die richtige und angemessene Ausprägung des Reportings wird dabei unter anderem durch Branche, Grösse, Geschäftsart, Lebenszyklus oder Fak-toren ausserhalb des Unternehmens bestimmt. Der Standard richtet sich aus-drücklich an KMU und basiert auf dem Rechnungswesen des Unternehmens.

Inhaltlich befasst sich der Standard mit der Organisation des Reporting-Prozes-ses, den Anforderungen und wichtigsten Grundsätzen, Inhalten und Bestandtei-len, der Darstellung und Visualisierung sowie mit Abgrenzungsfragen des Ist, der Abweichungsanalyse und Kommen-tierung.

Der Festlegung des Empfängerkreises des Reportings kommt eine hohe Be-deutung zu. In grösseren Unternehmen kann eine stufengerechte Berichterstat-tung Sinn machen, in kleineren oder einfacheren Verhältnissen kann aus Ef-fizienz- und Kostengründen darauf ver-zichtet werden. Um das «Messen» und den «Soll-Ist-Vergleich» zu ermöglichen,

sind abgegrenzte, periodengerechte Zwischenabschlüsse unabdingbar, mit der Empfehlung, diese monatlich vor-zunehmen. Weiterhin sollte spätestens nach den ersten vier Monaten mit Fore-casts gearbeitet werden.

Der Ergebnissteuerung kommt grund-sätzlich eine wesentlich höhere Bedeu-tung als der Bilanzsteuerung zu. Hier reichen in der Regel das Verfolgen der Zahlungsbereitschaft und die Über-wachung des Nettoumlaufvermögens. Die Abweichungsanalyse – mit dem Hinweis: keine Abweichung ohne Kom-mentierung – erfolgt für unterschiedliche Zeitperioden: Berichts- und Vorjahres-periode Monat und kumuliert, volles Ge-schäftsjahr und Vorjahr, Jahresbudget, Forecast.

Wichtig ist aber auch: «Vom Wiegen wird die Sau nicht fett!» Das Reporting erfüllt seinen Zweck nur, wenn es die Emp-fänger dazu bringt, bei Zielabweichun-gen rechtzeitig Gegensteuer zu geben, Einfluss zu nehmen und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Erfolgt die Be-richterstattung zeitnah, so erfüllt sie die Funktion eines operativen Frühwarnsys-tems.

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Nr.3 Reporting

Die Broschüre kann kostenlos bezogen werden unter 043 336 50 30 oder [email protected]. Auch als PDF zum Herunter-laden auf www.veb.ch, Publikationen, Controlling.

Ein grosser Dank geht an die Vorstands-vertreter Herbert Mattle und Dieter Pfaff sowie die Kollegen André Meier, Niklaus Meier und Markus Speck für die Aus-arbeitung des Standards, aber auch an alle, welche sich mit wertvollen Kommen-taren und Verbesserungsvorschlägen an der Vernehmlassung beteiligt haben.

DER Praxiskurs zu den Controlling Standards am 15. Oktober 2014Aus dem Inhalt:

Grundlagen strategische Planung | Kriterien für eine erfolgreiche Budgetierung | Budgetaufbau: Vorgehen und Stolpersteine |

Effizientes Vorgehen im Budgetprozess | Vor- und Nachteile der Budgetierungsmethoden top-down und bottom-up |

Wie erstellt man Gesamt- und Teilpläne?

Anforderungen an das Reporting: Was ist sinnvoll und beeinflussbar? | Wie wird ein Reporting aufgebaut? | Welche Zeitperioden

sind sinnvoll? | Regeln zu zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen | Aufbau und Darstellung der Hochrechnung (Forecast) |

Wie ermittelt man die Abweichungen korrekt? | Was muss ein Kommentar unbedingt beinhalten?

Die Bausteine des Controllings in einem KMU | Die Grundlagen: einfach aber wirksam |

Unterschied Controller/Kontroller und Controlling/Kontrolle | Wer führt das

Controlling in einem KMU?

Weitere Infos auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung, Kurse

Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung.

Daten:

21. Oktober 2014

Wiederholungen am

27. November und

10. Dezember 2014

Was hat veb.ch bisher unternommen, um Sie zielgerichtet zu informieren? In einer ersten Seminarreihe 2012 / 2013 haben wir Sie quasi aus der Vogelperspek tive über die voraussichtlichen Neuerungen informiert. Der veb.ch war der vielfach geäus-serten Ansicht, dass die Änderungen marginaler Art seien, entschieden entgegen getreten. Die zweite Seminarreihe 2013 / 2014, in der es um die wichtigsten Unter-schiede zum alten Recht ging, gab uns recht.

Ab Ende Oktober 2014 werden wir Sie gezielt auf die Umstellung Ihres Jahres-abschlusses vorbereiten. So werden wir besonderes Augenmerk auch auf die Übergangsbestimmungen legen. Beispiel: Wie müssen Sachverhalte und Vorgän-ge erfasst werden, die das bisherige, nicht jedoch das neue Recht zulässt? Diese Frage stellt sich bereits bei der Aktivierung eigener Aktien unter Bildung einer Zwangsreserve oder der Akti vierung und Abschreibung der Gründungs-, Kapital-erhöhungs- und Organisations kosten. Ist die Beibehaltung der buchhalterischen und rechnungs legungsmässigen Erfassung dieser Sachverhalte und Vorgänge (unter altem Recht) zulässig? Erst während der Abschlussarbeiten wird im Detail deutlich werden, welche Auswirkungen das neue Rechnungslegungsrecht haben kann. Aufbauend auf den durchgeführten Seminaren können wir Sie noch einen Schritt weiter bringen, getreu dem Motto: Aus der Praxis für die Praxis.

Es wird ernst: Das neue Schweizer Rechnungslegungs-

recht muss ab Geschäftsjahr 2015 zwingend angewendet

werden.

Damit Sie Ihre erste Bilanz nach neuem OR richtig erstellen, bieten wir ab

Oktober 2014 ein Seminar mit den konkreten Schritten der Umstellung an.

Sie erhalten Informationen zu offenen und strittigen Fragen. Sie erfahren, wie sie schritt-

weise vorgehen müssen. Mit Praxisfällen erhalten Sie Gewissheit,

∙ an welchen Stellen der Kontenrahmen anzupassen ist und wo softwareseitig Änderun-

gen zu beachten sind;

∙ wo die Darstellung und Gliederung der Bilanz, der Erfolgsrechnung sowie des Anhangs

geändert werden muss und wo auf Bewährtes zurückgegriffen werden kann;

∙ in welchen Fällen die Erfassung und die Bewertung von Aktiv- und Passivpositionen

des Jahresabschlusses nach altem Recht übernommen werden können und in welchen

Fällen es zu ausserordentlichen Anpassungen kommen muss;

∙ welche zusätzlichen Erfassungs- und Bewertungsmöglichkeiten das neue Recht bietet;

∙ welche sonstigen praxisrelevanten Fragen um den Jahresabschluss (Erfassung, Be-

wertung, Eigenkapital, Schwankungsreserven, stille Reserven) geklärt werden müssen.

Das Tagesseminar zum Thema

Der erste Jahresabschluss

nach dem neuen RLR

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Jahresrechnung in Fremdwährung –Konsequenzen für Kapitalschutz und Steuern

in CHF umgerechnet werden. «Die ver-wendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenen-falls zu erläutern» (Art. 958d Abs. 3 OR). Nicht recht bedacht wurden die Rechts-folgen hinsichtlich Kapitalschutz und Steuerbemessung.

Kapitalschutz anhand einer Nebenrechnung

Bei AG, GmbH und Stiftung besteht von Gesetzes wegen ein nominelles Mindest-kapital, das sog. Grundkapital (Aktien-, Stamm- bzw. Stiftungskapital), welches als Haftungssubstrat dienen soll und in der Bilanz immer als solches erscheint (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a OR). Ge-nossenschaften können die Schaffung eines Anteilscheinkapitals in den Sta-tuten vorsehen. Die Denomination des Grundkapitals in CHF hat zur Konse-quenz, dass es den Kapitalschutz in CHF zu bemessen gilt: Beschlüsse der zustän-digen Organe, soweit sie Positionen des Eigenkapitals betreffen, sind allesamt in CHF auszudrücken. Das Gleiche gilt für die Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung. Zu diesen Zwecken müs-sen die Fremdwährungsausweise in CHF umgerechnet werden.

Zieht man nun für den Kapitalschutz die zusätzlichen CHF-Ausweise heran, än-dert sich an der Währungsumrechnung gegenüber dem alten OR nichts: Sie ist weiterhin so vorzunehmen, dass den OR-Bewertungsregeln in CHF entsprochen wird (Zeitbezugsmethode). Eine lineare Transformation mittels Stichtagskursme-thode wäre mit diesen Regeln unverein-bar.

Versteht man die zusätzlichen CHF-Ausweise aber als Pro-Forma-Angabe, können sie nach irgendeiner stetig an-

gewandten Methode zustande kommen. Hier drängt sich auf, den steuerrechtli-chen Vorschriften zu folgen. Allerdings muss dann der Kapitalschutz anhand einer CHF-Nebenrechnung bemessen werden. Konzeptionell richtig wäre zwar, nach der Zeitbezugsmethode umzurech-nen. Wegen der erforderlichen Schatten-rechnungen kann diese allerdings unver-hältnismässig aufwändig sein. Um den OR-Bewertungsregeln gleichermassen, jedoch auf ganz einfache Weise nach- zukommen, empfiehlt das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) Ausgabe 2009 ein anderes Vorgehen, nämlich die Verbindung von einfacher Stichtagskurs-Umrechnung und «impa-ritätischer» Per-Saldo-Erfassung der Um-rechnungsdifferenzen wie folgt:

Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtagskurs;Erfolgsrechnung zum Jahresdurch-schnittskurs;Eigenkapital zu historischen Kursen; Eigenkapitalbewegungen (gemeint:

Art. 958d Abs. 3 OR gibt das Wahl-recht, die Jahresrechnung in der «für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung» zu erstellen, wobei dann die Werte zusätzlich in CHF anzuge-ben sind. Dabei bleibt die Methodik der Währungsumrechnung offen. Die Rechnungslegungszwecke des Kapi-talschutzes und der Steuerbemes-sung sind aber unverändert in CHF zu erfüllen. Der Beitrag zeigt, welche Konsequenzen sich daraus für die Währungsumrechnung ergeben und wie die Problematik praktisch gelöst werden kann.

Ausgangslage

Schweizer Unternehmen mit Ausland-bezug führen ihre Bücher oft in der Währung des Wirtschaftsraums, in dem sie primär tätig sind. Das alte OR regel-te die Währung der laufenden Buch-führung nicht, verlangte aber von allen Buchführungspflichtigen, ihre Jahresrech-nung in «Landeswährung» zu erstellen. Neu gewährt Art. 958d Abs. 3 OR das Wahlrecht, die Rechnungslegung in einer Fremdwährung vorzunehmen, wenn es sich dabei um die «für die Geschäftstä-tigkeit wesentliche Währung» handelt, die Werte zusätzlich in Landeswährung (CHF) angegeben werden sowie die da-für angewandten Umrechnungskurse im Anhang angegeben und bei Bedarf er-läutert werden. Ein analoges Wahlrecht gilt für die laufende Buchführung, wobei es dort keiner zusätzlichen CHF-Angaben bedarf (Art. 957a Abs. 4 OR).

Zusätzliche CHF-Werte bei Rechnungslegung in Fremdwährung

Insgesamt stehen Unternehmen die in der Tabelle abgebildeten Optionen zur Verfügung, welche die Wahl sowohl der Buchwährung als auch der Darstellungs-währung betreffen. Ist der CHF die funk-tionale Währung, sind Buchführung und Darstellung in CHF zwingend.

Zusätzliche CHF-Ausweise bedingen, dass die Fremdwährungsausweise unter Verwendung bestimmter Wechselkurse

Für die Geschäftstätigkeit Option Buchführung Darstellung Zusätzliche wesentliche Währung Angaben Fremdwährung A FW FW CHF (FW) B CHF FW CHF C FW CHF n/a D CHF CHF n/a CHF CHF CHF n/a

Dieter Pfaff, Dr. rer. pol., Professor für Unternehmensrechnung und Controlling, Direktor des Instituts für Betriebswirt-schaftslehre der Universität Zürich, Vize-präsident veb.chStephan Glanz, Dr. oec. HSG, dipl. Wirt-schaftsprüfer, Geschäftsführer der Dr. Glanz & Partner GmbH, Kilchberg, Partner des Center of Excellence in Accounting, Zürich

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solche des Berichtsjahrs) zum Jahres-durchschnittskurs;erfolgswirksame Erfassung der Um-rechnungsdifferenzen («Rückstellung» unrealisierter Gewinne).

Effektiv werden so stille Reserven gebil-det, um den fiktiven Umrechnungsge-winn zu «neutralisieren», wogegen der fiktive Umrechnungsverlust berücksich-tigt wird. BGE 136 II 88 hat die Methode deswegen verworfen. Für den Kapital-schutz per Nebenrechnung ist sie jedoch hinreichend, obwohl es zur Bildung stiller Reserven kommt. Sollte sich ein Kapital-verlust ergeben, könnte es sich lohnen, die «saubere» Zeitbezugsmethode anzu-wenden: Möglicherweise läge entgegen dem Ergebnis der HWP-Methode noch kein Kapitalverlust in CHF vor.

Um die Adressaten über diese Kapital-erhaltung nicht im Unklaren zu lassen, empfehlen sich Angaben im Anhang analog zu denen betreffend die zusätzli-chen CHF-Ausweise, zuzüglich des in der Nebenrechnung ermittelten CHF-Eigen-kapitals. Mit Blick auf Akzeptanz durch die Revisionsstelle muss die Nebenrech-nung dokumentiert werden.

Denomination des Grundkapitals in Fremdwährung

Am kostengünstigsten für die Unterneh-men wäre es, im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision die zwingende De-nomination des im Handelsregister ein-getragenen Grundkapitals in CHF abzu-schaffen. Das Grundkapital sollte neu auf die «für die Geschäftstätigkeit wesentli-che Währung» lauten, wobei vor allem EUR, USD und jede frei konvertible Wäh-rung eines EU-Mitgliedstaats in Frage kämen. Auf dieser Grundlage würde der Kapitalschutz in der Währung bemessen werden, in welcher die Jahresrechnung erstellt wird. Die zusätzlichen CHF-Aus-weise gemäss Art. 958d Abs. 3 OR lies-sen sich – Einklang mit dem Steuerrecht vorbehalten – mit minimalem Aufwand nach der Stichtagskursmethode generie-ren.

Bemessung der direkten Steuern

In aller Regel werden die Steuern vom Gewinn und Kapital auch der Unterneh-men mit ausländischer funktionaler Wäh-rung in CHF veranlagt. Der praktischste Weg zur Steuerbilanz wäre also, die zu-

sätzlichen CHF-Ausweise nach steuer-rechtlichen Vorschriften vorzunehmen: Die Stichtagskursmethode drängt sich sowieso auf, wenn der Kapitalschutz anhand einer Nebenrechnung bemessen wird. Alternativ bleibt es bei einer Ergän-zungsaufstellung zur Handelsbilanz; ge-genüber dem alten OR ändert sich dann nichts. Mit der Jahresrechnung Steuer-faktoren und Kapitalschutz simultan in CHF nachzuweisen, ist nach BGE 136 II 88 nicht mehr möglich.

Bei Abschaffung der CHF-Denomination des Grundkapitals (siehe oben) wäre es ideal, wenn das DBG und StHG dahin-gehend ergänzt würden, dass bei Er-stellung der Jahresrechnung in «für die Geschäftstätigkeit wesentlicher» Fremd-währung auch die direkten Steuern in dieser Währung veranlagt werden. Nicht nur wäre die steuerliche Massgeblichkeit der Handelsbilanz insoweit wieder her-gestellt; auch die Währungsumrechnung der Jahresrechnung zwecks Steuerveran-lagung entfiele. Da die oft beträchtliche Zeitspanne bis zur definitiven Veranla-gung (Postnumerando-Besteuerung) ein Wechselkursrisiko bewirkt, würden die Steuerbehörden einheitliche Stichtags-kurse festlegen, zu denen die Beträge der Gewinn- und Kapitalsteuern in CHF umgerechnet und in Rechnung gestellt würden.

Fazit

Ist die «für die Geschäftstätigkeit we-sentliche» (funktionale) Währung eine Fremdwährung, resultieren nach Art. 958d Abs. 3 OR unterschiedliche Erfor-dernisse – je nachdem, welche der oben abgebildeten Optionen ein Unterneh-men wählt:

Option A: Buchführung und Dar-stellung erfolgen in der funktionalen Währung. Die CHF-Werte, welche hier zusätzlich auszuweisen sind, werden am einfachsten nach steu-errechtlichen Vorschriften ermittelt (Stichtagskursmethode). Der Kapi-talschutz in CHF kann nach der Zeit-bezugsmethode in einer Nebenrech-nung bemessen werden. Mit Blick auf Praktikabilität und Akzeptanz der Revisionsstelle empfiehlt es sich, in der Nebenrechnung die HWP-Methode anzuwenden. Diese ist zwar konzeptionell angreifbar, aber für den Kapitalschutz in CHF hinrei-

chend. Unternehmen mit mutmassli-chem Kapitalverlust wird die «saube-re» Zeitbezugsmethode empfohlen.Option B: Erfolgt die Buchführung ausnahmsweise noch in CHF, wird der Rohabschluss nach der Zeitbezugs-methode in die funktionale Wäh- rung umgerechnet, in welcher die Darstellung erfolgt. Die zusätzlichen CHF-Werte werden wie bei Option A ermittelt (Stichtagskursmethode). Der Kapitalschutz bemisst sich direkt anhand des CHF-Rohabschlusses.Option C: Hier erfolgt die Buchfüh-rung in der funktionalen Währung, die Darstellung aber in CHF. Sie dient zugleich der Bemessung des Kapital-schutzes, weshalb der Rohabschluss nach der Zeitbezugsmethode in CHF umzurechnen ist. Für die Steuern be-darf es einer Ergänzungsaufstellung.Option D: Buchführung und Darstel-lung erfolgen in CHF, womit die Er-fordernisse sowohl des Kapitalschut-zes als auch der Steuerbemessung von vornherein erfüllt werden.

Je nachdem, ob die Bücher in funktiona-ler Währung (A und C) oder in CHF (B und D) geführt werden, resultieren trotz identischer Sachlage unterschiedliche Steuerfaktoren, was die Gleichmässig-keit der Besteuerung verletzt und per Gesetzesänderung zu beseitigen wäre. Auch widerspricht die Erstellung der Jah-resrechnung in CHF trotz ausländischer funktionaler Währung (C und D) der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und beeinträchtigt die Vergleichbarkeit von Unternehmen zu Unternehmen.

HinweisFür Einzelheiten und Literatur siehe Glanz Stephan/Pfaff Dieter, Kapitalschutz und Steuerbemessung bei Rechnungslegung in Fremdwährung (Art. 958d Abs. 3 OR), in: ASA 82 (2013/2014), S. 513–530.

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Anwendungsfragen zur Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen»

Segmentberichterstattung

Die Industrieunternehmen weisen die in Abb. 1 angegebene Art von Segmenten aus:

Abb. 1 ist wie folgt zu interpretieren: Drei der fünf Unternehmen, die ihre Segmen-te nach Geschäftsbereichen ausrichten, legen drei Segmente offen, ein Unterneh-men zwei Segmente und ein Unterneh-men ein Segment. Letzteres argumen-tiert, alle intern berichteten Einheiten aufgrund der wirtschaftlichen Ähnlich-keit, der einheitlichen Strategie sowie der gleichen Produkte/Dienstleistungen als ein Segment zusammengefasst darstellen zu können. Insgesamt hat noch kein Un-ternehmen die Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen, auf den Ausweis der Segmentergebnisse zu verzichten.

Ertragssteuern

Swiss GAAP FER 31 verlangt, den auf der Basis des ordentlichen Ergebnisses gewichteten durchschnittlich anzuwen-denden Steuersatz im Anhang offenzu-legen. Des Weiteren ist der Einfluss aus Veränderungen von Verlustvorträgen auf die Ertragssteuern zu quantifizieren und zu erläutern.

Gemäss Swiss GAAP FER 3 «Darstellung und Gliederung» besteht das ordentliche Ergebnis aus dem betrieblichen und dem Finanzergebnis. Betriebsfremdes oder ausserordentliches Ergebnis zählen also nicht dazu. Falls diese letzteren Ergebnis-se nicht gleich besteuert werden wie das ordentliche Ergebnis, stellt sich die Frage der Offenlegung (vgl. Abb. 2).

Von 57 am Segment Domestic Stan-dard der SIX Swiss Exchange kotier-ten Unternehmen (ohne Banken) mit einer Jahresrechnung nach den Swiss GAAP FER haben acht in ihren Jah-resrechnungen für das Geschäftsjahr 2013 bereits die neue Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» umgesetzt. Die Fachkommission Swiss GAAP FER hat als Zeitpunkt dafür den 1. Januar 2015 gewählt, damit allfällige Anpas-sungen ohne Zeitdruck vorgenommen werden können. Eine frühere Anwen- dung ist selbstverständlich erlaubt.

Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fach-empfehlung für kotierte Unternehmen» ist ein Standard, der vorwiegend Fragen der Offenlegung anspricht:

Aufzugebende GeschäftsbereicheErgebnis je BeteiligungsrechtErtragssteuernVerbindlichkeiten finanzieller ArtSegmentberichterstattungZwischenberichterstattung

Einzig die Regelungen betreffend die Erst- anwendung und aktienbezogene Vergü-tungen betreffen auch die Rechnungsle-gung und Bewertung. Im vorliegenden Artikel werden einzelne Aspekte aus der Umsetzung der Swiss GAAP FER 31 be-leuchtet.

Eines der acht Unternehmen, die vorzeitig Swiss GAAP FER 31 anwenden, ist eine Immobiliengesellschaft, die spezielle Of-fenlegungsvorschriften der SIX Swiss Ex-change zu berücksichtigen hat (Art. 81 des Kotierungsreglements, SIX Exchange Regulation 02/14, insbesondere Sche-ma C bezüglich Immobiliengesellschaf-ten, SIX Exchange Regulation 07/09). Die andern sieben Unternehmen sind Indus- trieunternehmen.

Konkrete Anwendungsfragen zur Swiss GAAP FER 31 haben sich vor allem be-züglich der Darstellung der Segmentbe-richterstattung und der Ertragssteuern ergeben.

Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Wirt- schaftsprüfer Fürstentum Liechtenstein, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Münchenstein. Er ist Mitglied der Fach-kommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER und Lehrbeauftragter der Universität Zürich für Auditing, inter-ne und externe Revision.

Anzahl offengelegte Anzahl Unternehmen, Anzahl Unternehmen, Segmente die ihre Segmente nach die ihre Segmente nach Geschäftsbereichen geografischen Märkten ausrichten ausrichten 3 3 1 2 1 1 1 1

Abbildung 1: Anzahl ausgewiesener Segmente und Anzahl Unternehmen

Ergebnis Darstellung des anzuwendenden Steuersatzes CHF Mio. Variante 1 Variante 2 Ordentliches Ergebnis 80 20.0 % Betriebsfremdes und ausserordentliches Ergebnis 4 25.0 % Gewinn vor Ertragssteuern 84 20.2 % 20.2 %

Abbildung 2: Offenlegung gewichteter durchschnittlich anzuwendender Steuersätze

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Gemäss Wortlaut der Bestimmungen ist die Variante 1 anzuwenden.

In vielen Konzernrechnungen sind juris-tische Einheiten enthalten, die Verluste ausweisen. Wie ist in diesen Fällen der gewichtete durchschnittlich anzuwen-dende Steuersatz zu berechnen (vgl. Abb. 3 und 4).

Der Ausweis eines Steuersatzes von 15.8% scheint angesichts der nicht of-fenzulegenden Detailinformation (vgl. Abb. 3) nicht plausibel.

Falls die Steuerfolgen auf dem Verlust von Tochterunternehmen D nicht erfasst werden, weil beispielsweise deren Rea-lisierung zu ungewiss ist, muss dieser Effekt quantifiziert und erläutert werden (vgl. Abb. 4).

Swiss GAAP FER 31 verlangt keine voll-ständige Überleitungsrechnung, sondern

die Offenlegung des Einflusses aus Ver-änderungen von Verlustvorträgen.

Allerdings scheint auch der ausgewie-sene Steuersatz von 34.8% (vgl. Abb. 4) nicht plausibel. Eine weitere, von Swiss GAAP FER so nicht verlangte Offenle-gung könnte mehr Transparenz bringen (vgl. Abb. 5).

Bei drei der acht Unternehmen bestehen neben dem ordentlichen Ergebnis noch weitere Ergebnisbestandteile, die bei der Darstellung des gewichteten durch-schnittlich anzuwendenden Steuersatzes einbezogen wurden. Sofern die Steuer-sätze für diese Ergebnisbestandteile gleich sind wie für das ordentliche Ergeb-nis, ergeben sich keine unterschiedlichen Beträge; beim Ausweis ist ein Hinweis auf diesen Sachverhalt empfehlenswert. Ein Unternehmen weist auf eine grosse Bandbreite von anzuwendenden Steuer-sätzen hin und berechnet den Steuer-

betrag auf einem Gesamtverlust. In der Überleitung wird der Einfluss steuerlicher Verluste, deren Folgen nicht erfasst sind, ausgewiesen. Alle Unternehmen erstel-len eine lückenlose Überleitungsrech-nung, die so nicht verlangt ist, aber viel mehr Informationen gibt. Drei Unterneh-men legen die Berechnungen in Prozent-zahlen und die anderen fünf in Beträgen offen.

Fazit

Die meisten Erstanwender der Swiss GAAP FER 31 sind Unternehmen, die kürzlich einen Wechsel des Rechnungsle-gungsstandards vollzogen haben. Da sie von den International Financial Reporting Standards her kommen, spielen Offenle-gungsfragen wie Segmentberichterstat-tung und Auswirkung steuerlicher Ver-luste offenbar eine eher untergeordnete Rolle.

Ordentliches Steuersatz Steuerbetrag Ergebnis in TCHF in TCHF Tochterunternehmen A 900 22.0 % 198 Tochterunternehmen B 2’700 20.0 % 540 Tochterunternehmen C 5’400 25.0 % 1’350 Tochterunternehmen D – 3’000 38.0 % – 1’140 Gewinn vor Ertragssteuern 6’000 15.8 % 948

Abbildung 3: Berechnung des gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatzes bei Vorliegen von Verlusten unter deren Einbezug

Ordentliches Steuersatz Steuerbetrag Ergebnis in TCHF in TCHF Gewinn vor Ertragssteuern 6’000 15.8 % 948 Effekt der nicht erfassten Steuer- 1’140 folgen auf Verlusten, deren künftiger Ausgleich durch steuerbare Gewinne ungewiss ist Gewinn vor Ertragssteuern 6’000 34.8 % 2’088

Abbildung 4: «Überleitungsrechnung» vom gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuer-satz zum ausgewiesenen Steuersatz

Ordentliches Steuersatz Steuerbetrag Ergebnis in TCHF in TCHF Gewinne und durchschnittlich 9 000 23.2 % 2 088 anzuwendender Ertragssteuersatz Verluste ohne erfasste Steuerfolgen –3’000 Gewinn vor Ertragssteuern 6’000 34.8 % 2’088

Abbildung 5: Darstellung des gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatzes bei Vorliegen von Verlusten unter deren Ausklammerung und Darstellung des ausgewiesenen Steuersatzes

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Tschechische Unternehmer verlangen vermehrt Bilanzfälschung

frage werden aber laut Statistik seit eini-gen Jahren immer schlimmer.

Unterschiedliches Schuldbewusstsein der Auftraggeber

In diesem Jahr hat die Kammer ihre Um- frage erweitert. Neu wollte man erfah-ren, ob die Firmenleitungen – nach Wahr- nehmung der Umfrageteilnehmer – wis-sen, welche Konsequenzen eine Bilanz-fälschung haben kann, einschliesslich der strafrechtlichen Folgen.

51% der befragten Buchhalter meinen, dass die Unternehmer und/oder Vor-stände sich der negativen Konsequenzen eher nicht bewusst sind. 29% der Be-fragten denken, dass die Geschäftsführer und Vorstände wissen, was sie verlan-gen. Libor Vašek, Präsident der Kammer, kommentiert: «Wenn sich 29% der Kon-sequenzen dieser Handlungen bewusst sind, bedeutet dies, dass sie fahrlässig oder mit Absicht falsch handeln. Eine solche Handlung wird nach dem tsche-chischen Zivilrecht sowie dem neuen Handelsrecht sehr streng beurteilt. Auch keine D&O Versicherung (Versicherung für Directors and Officers) wird die Schä-den einer solchen Handlung decken oder die Verantwortung übernehmen, wenn Schäden dem Staat, den Gläubigern oder den Investoren entstehen. Wir sind sehr

beunruhigt, dass sich die Lage weiterhin verschlechtert.»

Welche Manipulationen werden verlangt?

An der Umfrage nahmen 215 Mitglieder der Kammer teil; Experten im Rechnungs-wesen, Steuerrecht und in der Betriebs-wirtschaftslehre. Ihre Rückmeldungen zeigen: 92% der manipulativen Eingriffe betreffen «die Anpassung des Gewinnes» (Vorjahr: «nur» 78,9%). Aber auch der Verschuldungsgrad wird gefälscht. 18% der Manipulationen macht in diesem Jahr die Anpassung der Verschuldung aus – in etwa der Vorjahresstand. Nach aussen wird in diesen Fällen eine gerin-gere, nicht der Wahrheit entsprechende Verschuldung ausgewiesen. Hochgerech-net könnten 31‘000 Gesellschaften mit Sitz in Tschechien betroffen sein: ein nicht unbeachtliches Risiko für Banken!

Weitere Informationen:Vítezslav HorákWeber Shandwick, Account DirectorT: +420 222 009 222E-mail: [email protected]

Berufskollegen aus Tschechien melden uns einen beunruhigenden Trend: Laut einer aktuellen Umfrage der Tschechi-schen Kammer der zertifizierten Buch-halter wünscht die «Kundschaft» im-mer öfter zweifelhafte Massnahmen zur Schönung der Bilanz. Besonders markant sei dabei die Entwicklung der letzten drei Jahre.

Die Kammer der zertifizierten Buchhalter in Tschechien befragt ihre Mitglieder re-gelmässig zum Thema «Kreatives Rech-nungswesen». Neuestes Ergebnis: Die Moral und das Verantwortungsgefühl der Tschechischen Unternehmer erodie-ren derzeit offenbar im Gleichschritt mit dem wirtschaftliche Abschwung. Allein seit Februar 2013 stieg der Anteil jener Buchhalter, die mit dem Wunsch nach Bi-lanzschönung oder Bilanzfälschung kon-frontiert wurden, von 21% auf knapp 27%.

26.5% sollen manipulieren

Mehr als ein Viertel der Buchhalter unter Druck? Unsere Tschechischen Kollegen haben um- und hochgerechnet. Sie wei-sen aus, dass bis zu 250'000 Gesellschaf-ten ihre Abschlüsse manipuliert haben könnten. Ganz neu ist dieser Trend nicht, so der Verband. Die Ergebnisse der Um-

ˇ

Wurden von Ihnen während der Abschlussarbeiten von Kunden oder Arbeitgebern eine Massnahme verlangt, um die Ergebnisse zu verbessern?

80% 79%74%

20% 21%27%

Jahr 2012 Jahr 2013 Jahr 2014

NeinJa

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Jetzt anmelden!www.controller-akademie.ch

Die Controller Akademie ist eine Institution von

Start 21. August 2014

«Payroll Manager/in»Inhalt: Lohn aus Sicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, lohnrelevante Sozialversicherungen, Lohnadmini stration und deren arbeitsrechtliche Voraus-setzungen, Lohnabrechnung und Jahres-endverarbeitung

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Zur Emeritierung von Prof. Dr. Conrad Meyer

Am 27. Mai 2014 hielt Conrad Meyer, Ordinarius für Betriebswirtschafts-lehre, vor 400 begeisterten Zuhörer- innen und Zuhörern aus Wissen-schaft, Wirtschaft, Politik und Ge-sellschaft sowie interessierten Stu-dierenden seine Abschiedsvorlesung an der Universität Zürich – Anlass für veb.ch, seine Leistungen und Ver-dienste um das Accounting in Lehre, Forschung und Praxis zu würdigen.*

Conrad Meyer ist in Zürich geboren und aufgewachsen. Sein Werdegang war von Anfang an zielstrebig. Nach vier Jahren am Wirtschaftsgymnasium Freudenberg in Zürich studierte er an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Zürich Wirtschaft. 1974 schloss er als Jahrgangsbester sein Studium ab, wurde zwei Jahre später am Institut für schweizerisches Bankwesen Assistent bei Ernst Kilgus und promovierte an-schliessend mit einer Arbeit über die «Entwicklung und Realisierung eines Planungs-, Budgetierungs- und Kosten-rechnungssystems bei der Schweize-rischen Nationalbank». Auch in seiner Habilitationsschrift, die er ebenfalls an der Universität Zürich einreichte, blieb er der Bankbranche treu, wendete sich nun aber der Finanzberichterstattung (Rechnungslegung) zu. Nach weiteren Stationen seiner Karriere als Privatdo-zent, Assistenzprofessor und Extraordi-narius für Betriebswirtschaftslehre leitete er von 1991 bis 2010 als Ordinarius und Direktor das Institut für Rechnungswesen und Controlling. Nicht zuletzt durch sein Engagement wurde das ehemalige Han-delswissenschaftliche Seminar, berühmt geworden durch die Schaffung des ers-ten Lehrstuhls für Betriebswirtschafts-lehre an einer deutschsprachigen Uni-versität, erfolgreich in ein modernes, den heutigen Anforderungen gewachsenes Lehr- und Forschungsinstitut überführt.

Die Forschungsaktivität und das publi-zistische Werk von Conrad Meyer sind vor allem durch Arbeiten auf den Ge-bieten des Rechnungswesens und der Rechnungslegung geprägt. Zielsetzung seiner Publikationen war es dabei stets,

Betriebswirtschaftslehre als angewandte Wissenschaft zu verstehen und der Un-ternehmenspraxis Hilfestellung zu geben, ohne dabei die theoretische Präzision zu verlieren. Auch die Heranführung neuer Generationen von Spezialisten an die zu-nehmend komplexer werdende Thema- tik des Rechnungswesens und der Rech-nungslegung nimmt seit jeher einen ho-hen Stellenwert ein und beeinflusst seine Interessen sowie sein Schaffen nachhaltig.

Inhaltlich lassen sich die Publikationen von Conrad Meyer im Wesentlichen drei Bereichen zuordnen: erstens der Erstel-lung der Bilanz, insbesondere der Bank-bilanz, und ihrer Analyse, zweitens der Konzernrechnungslegung sowie drittens den Fachempfehlungen zur Rechnungs-legung Schweizer KMU. Die Habilitati-onsschrift Meyers «Die Bankbilanz als finanzielles Führungsinstrument unter besonderer Berücksichtigung aufsichts-rechtlicher Bestimmungen im In- und Ausland» aus dem Jahr 1985, zahlrei-che Aufsätze über die Entwicklungen im Bankrechnungswesen, zur Bilanzpolitik, Abschlussanalyse und Unternehmensbe-wertung sowie Beiträge im Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz behandeln den ersten Bereich. Insbeson-dere bei der Postulierung einer aktiven Bewirtschaftung der Bankbilanz im Sinne eines risikogerechten Asset-and-Liability Managements war er seiner Zeit weit voraus, und hat sein Werk, wie die jüngs-

ten Turbulenzen an den Finanzmärkten belegen, nichts an Aktualität eingebüsst.

Unzählig und für die schweizerische Praxis höchst relevant sind die Beiträge zur Konzernrechnungslegung von Unter- nehmen. Als einer der vielen Höhepunk-te dieses Engagements ist 2007 in der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer das Werk «Konzernrechnung: Aussagekräf-tige konsolidierte Abschlüsse unter Be-achtung nationaler und internationaler Accountingstandards» erschienen. Durch sein über zwei Jahrzehnte hinweg be-harrliches Werben für eine transparente und konsistente, gleichwohl aber nicht zu komplexe Konzernrechnungslegung für mittlere Konzerne hat Conrad Mey-er massgeblich zur Verbesserung der Grundsätze ordnungsmässiger Konzern-rechnungslegung nach Obligationen- recht sowie nach Swiss GAAP FER beige-tragen. Damit war er ein wichtiger Weg-bereiter für eine Lösung weg vom obs-kuren «Alpen- oder Swiss-Accounting» hin zu einer als zentrales Informations- und Führungsinstrument verstandenen

* Die Würdigung entspricht in wesentlichen Tei-

len dem Vorwort zur Festschrift «Rechnungs-

legung und Revision in der Schweiz» zum

60. Geburtstag von Conrad Meyer im Verlag

skv 2009, verfasst von Luzi Hail (Wharton

School, University of Pennsylvania) und Dieter

Pfaff (Universität Zürich).

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finanziellen Berichterstattung, die den globalen Anforderungen des heutigen Wirtschaftens Rechnung trägt.

Ähnliches gilt auch für seinen Einfluss auf den Einzelabschluss Schweizer Aktienge-sellschaften. Die unter seiner Ägide er-arbeiteten neuen Swiss GAAP FER – seit 2007 in Kraft – stellen dank ihrem modu-laren Aufbau sowohl für kleinere als auch für grössere Organisationen ein massge-schneidertes Konzept für eine Jahres-rechnung dar, welche ein den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage («true and fair view») zu widerspiegeln vermag. Wenn sich ein Hochschullehrer, anstatt sich im Elfenbeinturm zu verste-cken, bei der wissenschaftlichen Entwick-lung einer Idee und bei deren anschlies-sendem Transfer in die Wirtschaftspraxis so hervortut wie Conrad Meyer, dann muss er sich, auch wenn er selbst seinen Beitrag viel bescheidener einschätzen mag, erheblichen Einfluss auf Gesetz, Rechnungslegungsstandards und Unter-nehmenspraxis zurechnen lassen; die Re-alität der Konzernrechnungslegung nicht börsenkotierter Schweizer Unternehmen ist denn auch nicht zuletzt Ergebnis sei-nes jahrzehntelangen Wirkens.

Nicht unerwähnt bleiben darf Conrad Meyers Präsenz im Hörsaal. Ob zwanzig oder über tausend Zuhörer (verteilt auf mehrere Räume bei simultaner Übertra-gung via Telekommunikationsdienste), kaum jemand kann die scheinbar trocke-ne Materie «Buchhaltung» so lebendig und anschaulich vermitteln wie er. Dazu gehören auch immer eine Prise Humor sowie ein Bezug zur Tagesaktualität, und plötzlich werden komplexe Themen für die Studierenden nachvollziehbar und mit spannenden Inhalten versehen. Durch seine unermüdliche Lehrtätig-keit, sei es an der Universität Zürich, der ETH, der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfung, dem Swiss Finance Institute und in vielfältigen Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen, hat es Conrad Meyer immer wieder ge-schafft, seine eigene Begeisterung für die Thematik des Rechnungswesens auf die Zuhörerschaft zu übertragen. Aus-druck dieser einzigartigen Begabung ist die Auszeichnung mit dem «goldenen Schwamm», den Conrad Meyer in den letzten Jahren (seit 2008) fast ununter-brochen als bester Dozierender eines Se-mesters vom Fachverein Ökonomie erhal-

ten hat. Das abgedruckte Foto zeigt die diesjährige Preisverleihung. Manch einer seiner Schüler wurde durch die Begeiste-rung Conrad Meyers vom «Accounting-Virus» regelrecht infiziert.

Neben seiner wissenschaftlichen und lehrenden Tätigkeit als Ordinarius be-kleidet Conrad Meyer eine Vielzahl eh-renvoller Ämter, hat verschiedene Ver-waltungsratsmandate inne (gehabt) und ist Mitglied angesehener nationaler und internationaler wissenschaftlicher Ver-einigungen. Besonders hervorzuheben sind seine Positionen als Präsident der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) sowie bis 2013 als Präsident der Exper-tengruppe für Rechnungslegungsfragen der SIX Swiss Exchange. Sein Interesse an Lehr- und Ausbildungsfragen sowie sein Flair für Führungsaufgaben zeigte sich auch in den Jahren 1996 bis 2002, als er als Prorektor der Universität Zürich und Leiter des Reformprojekts «uni 2000» unter anderem die Kommissionen zur «Organisations- und Leitungsstruktur» sowie zum «Globalbudget für die Univer-sität Zürich» präsidierte und erfolgreich mithalf, die Universität als anerkannte und unabhängige Lehr- und Forschungs-

institution international zu etablieren. Nicht zuletzt sind auch die zahlreichen Ausbildungs- und Beratungsmandate Ausdruck seiner unermüdlichen Arbeit im Dienste von Wissenschaft, Lehre und Dienstleistung.

Auch für veb.ch hat sich Conrad Meyer immer wieder gerne engagiert, sei es als Referent zu Konzernrechnung und Swiss GAAP FER oder als Spiritus Rector der mit ihm gemeinsam organisierten Ring-vorlesungen an der Universität Zürich in den 1990er Jahren; die dort gehaltenen Referate wurden in einer veb.ch-eigenen Schriftenreihe im Hauptverlag publiziert.

In allen genannten Funktionen sowie mit seinem publizistischen Werk hat Conrad Meyer über viele Jahre hinweg zur För-derung der Forschung und Praxis auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung der Unter-nehmen beigetragen. Für diese Leistung, insbesondere für seine Verdienste in der Aus- und Weiterbildung und seine Ver-öffentlichungen möchte ihm veb.ch sehr herzlich danken.

Herbert Mattle, Präsident veb.ch Prof. Dr. Dieter Pfaff, Vizepräsident veb.ch

In English, please!Fachbegriffe verstehen und richtig anwenden

Montag, 10. November 2014

8.30 bis 12.30 Uhr

Ohne englische Fachbegriffe geht heute auch im

Finanz- und Rechnungswesen. In diesem Kurs erhalten

Sie praxisnahe Erläuterungen anhand von englischen

Jahresrechnungen und Geschäftsberichten. Die Unter-

richtssprache ist Deutsch.

Weitere Infos und Anmeldemöglichkeit auf www.veb.ch,

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Talacker 34Postfach 1262, 8021 ZürichTelefon 043 336 50 30 www.veb.ch, [email protected]

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es sich um eine Leistung zwischen der Gesellschaft als eigenständiges Subjekt und dem Anteilsinhaber als ein weiteres, zweites Subjekt. Für diesen Leistungs-austausch verlangt die MWST den Dritt-preis, das heisst einen Verkaufspreis (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Dieser Eigen-verbrauch bzw. diese Eigenleistung muss daher zwingend in der Konten-gruppe 37 aufgeführt sein und es ist eine Umsatzsteuer geschuldet. Diese Abhandlung ist auch aus Sicht der an-deren Steuerarten üblich (z.B. Direkte Bundessteuer). Die Buchung über die Kontengruppe 49 ist materiell falsch.

Hat hingegen eine Einzelunternehmung den gleichen Sachverhalt (Inhaber be-zieht einen PC für sich selbst), so han-delt es sich um einen Eigenverbrauch, der stets zwingend als Vorsteuerkorrek-tur gebucht werden muss. Dabei findet kein Leistungsaustausch zwischen der Einzelunternehmung und dem Inhaber statt. Und weil es sich um dasselbe Sub-jekt handelt (Einzelunternehmung und Inhaber ist dieselbe Person), braucht es auch kein eigenes Buchhaltungs-Konto dafür. Die Buchung muss als Storno rückgängig gemacht werden, weshalb es falsch ist, diesen Bezug unter der Kon-tengruppe 49 zu setzen. Diese Transak-tion stellt für die Einzelunternehmung in keinem Falle eine Preisminderung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Aufwand, der aufgrund der Präponde-ranzmethode, welche für die Rechtsform der Einzelunternehmung greift, nicht in der Buchhaltung erfasst sein darf. Somit ist die einzige richtige Buchung der Stor-no der ursprünglichen Erfassung.

Arbeitgeberbeitragsreserve

Zur Arbeitgeberreserve sind mehrere Anfragen eingegangen. Vielleicht ist der Kommentar im Schweizer Kontenrahmen KMU auf Seite 113 unter «130 Aktive Rechnungsabgrenzungen» etwas ver-wirrlich:

Die sogenannte Arbeitgeberbeitragsre- serve verkörpert vorausbezahlte Arbeit-geberbeiträge zukünftiger Geschäfts-jahre an die registrierte Vorsorgeeinrich-

diesen beantwortet Mitautor Herbert Mattle gerne an dieser Stelle, weitere Fragen und Antworten finden Sie unter www.veb.ch, Kontenrahmen KMU. Bit-te beachten Sie, dass es sich bei den Antworten um die persönliche Meinung von Herbert Mattle handelt und dass be-sonders im Steuerbereich die Praxis der Steuerbehörden jederzeit ändern kann. Gerne nehmen wir auch Ihre Anregun-gen und Hinweise entgegen.

Eigenleistungen und Eigenverbrauch (Gruppe 37) und Mehrwertsteuer

Frage:Nach eigenen Überlegungen von Lehr-mittelautoren und nach Rücksprache mit MWST-Experten gehört der Eigen-verbrauch von Waren usw. nicht zum Er-trag. Es handelt sich um eine Aufwand-minderung. Dafür sprechen folgende Gründe:

Der Eigenverbrauch wird zum Ein-standspreis verbucht und gehört nicht zum Verkaufserlös.Durch den Eigenverbrauch entsteht eine Vorsteuerkorrektur (Konto 1174) und nicht eine Umsatzsteuer(schuld).

Auch andere Eigenverbrauchstatbestän-de werden als Aufwandminderungen verbucht, z.B. Konto 6270 Privatanteil Fahrzeugaufwand, Konto 6560 Privat-anteil Verwaltungsaufwand. Die Autoren werden dem Konto Eigenverbrauch von Waren, Material und Dienstleistungen in unserem Buch die Kontennummer 4907 zu geben.

Antwort:Im Kontenrahmen sind Eigenverbrauch/Eigenleistungen als Umsatz-Konto vor-gesehen. Diese Überlegung ist korrekt. Die MWST anerkennt als selbstständiges Steuersubjekt mit Ausnahme der Einzel-unternehmung alle anderen Rechtsfor-men: also Kapitalgesellschaften, Genos- senschaften, Vereine, Stiftungen, Kollek- tivgesellschaften und einfache Gesell- schaften. Erbringen die genannten Rechts- formen eigene Leistungen oder Leistun- gen für ihre Anteilsinhaber (z.B. Aktio- när bezieht einen PC von seiner Unter-nehmung für sich selbst), so handelt

Schweizer Kontenrahmen KMU – französisch und italienisch

Für das Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens ist es unabding-bar, dass dieses auch in den anderen Landessprachen erhältlich ist. Sei es für die Praxis, sei es für die Ausbil-dung. Die französische Ausgabe kann ab sofort beim Verlag Editions Loisirs et Pédagogie, www.editionslep.ch, be-stellt werden. Die italienische Ausgabe sollte im Sommer folgen. Grazie ins Ticino und Merci in die Romandie an alle, welche dazu beigetragen haben!

Über [email protected] werden in- teressante Fragen zum Schweizer Kon-tenrahmen KMU gestellt. Zwei von

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controlling

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tung. Im Jahr der Reservebildung wird der Abgang bei den flüssigen Mitteln deshalb im Konto 1302 «Arbeitgeber-reserve» gegengebucht. Im Jahr der Verwendung von Reserven (anstelle neuerlicher Beitragszahlungen) wird der entsprechende Betrag unter Belastung des Vorsorgeaufwandes (Klasse 5 «Per-sonalaufwand») hier wieder ausgebucht. Damit ist der Zahlungsvorgang zeitlich korrekt abgegrenzt. Ist eine Verwen-dung der Arbeitgeberbeitragsreserve nicht konkret beabsichtigt, kann zu einer Kompromisslösung gegriffen werden: Weil der Posten als Vorauszahlung inter-pretiert werden kann, wird er dann den Finanzanlagen zugeschrieben (Gruppe 140).

Die vorstehend aufgeführten Erläuterun-gen betreffen den Fall, bei welchem die Arbeitgeberbeitragsreserve verbucht wird. Die Verbuchung ist aber nach wie vor nicht erforderlich und die Nichtverbu-chung scheint gängige Praxis zu sein. Auch nach dem neuem Rechnungsle-

gungsrecht scheint eine unbedingte Bi-lanzierungspflicht nicht gegeben, da die spätere Verfügbarkeit mit Unsicherheits-faktoren behaftet ist (u.a. Verwendung bei Unterdeckung, Rückfluss unzulässig). Allenfalls wäre eine Aktivierung möglich bei gleichzeitiger Wertberichtigung.

Wichtig: Die Einlagen der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Ein-lagen in die Arbeitgeberbeitragsreser-ven gelten bei den direkten Steuern als Geschäftsaufwand, sind aber auf das Fünffache der von der Arbeitgeberfirma gemäss Reglement der Vorsorgeeinrich-tung zu erbringenden Jahresbeiträge begrenzt. Zu den Details finden Sie im Internet entsprechende Infos der Steuer- ämter (z.B. www.taxinfo.sv.fin.be.ch/tax-info/display/taxinfo/arbeitgeberbeitrags-reserven).

Sinnvoll scheint folgendes Vorgehen zu sein:1. Bildung und Auflösung von Arbeitge-

berbeitragsreserven über ausseror-

dentlichen Aufwand beziehungsweise Ertrag, Wesentlichkeit vorausgesetzt. Dadurch werden unter anderem die betrieblichen Ergebnisse (EBITDA, EBIT, EBT) und die entsprechenden Margen nicht «manipuliert».

2. Erwähnung der Höhe und der Ver-änderung gegenüber Vorjahr der Ar-beitgeberbeitragsreserve im Anhang. Diese Information ist wichtig zur Be-urteilung der Stillen Reserven des Unternehmens und deren allfälligen gesetzlichen Offenlegung.

Noch ein Hinweis: Bei der Verbuchung der Arbeitgeberbeitragsreserve als Akti-vum müsste ja auch die Verzinsung ver-bucht, aber gleichzeitig wieder korrigiert werden, da dieser Ertrag nicht steuer-pflichtig ist.

Der Praxistipp von Herbert Mattle: Ar-beitgeberbeitragsreserve nicht verbu-chen – in guten Jahren Steuern sparen!

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2·14 &rechnungswesen

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Revision

Revision

Sorgenfreie Zulassungen durch die RAB: Neues QS-Handbuch der Swiss Quality & Peer Review AG

Seit Januar 2014 können KMU-Revi-sionsunternehmen rund um die Qua-litätssicherung auf die professionelle Unterstützung der Swiss Quality & Peer Review AG (SQ&PR AG) zählen. Eins der zur Verfügung gestellten Werkzeu-ge: das umfangreiche QS-Handbuch als Teil des Revisions-Sorglos-Pakets, ausgearbeitet von den Firmengründern Treuhand|Suisse und veb.ch.

Ziel und Zweck des Qualitätsmanage-ments jeder Revisionsgesellschaft – da-zu zählen auch Einpersonengesellschaf-ten – ist die kontinuierliche Verbesserung der Revisionsqualität. Voraussetzung: die Bereitschaft aller Mitarbeitenden, nicht nur die eigene berufliche Tätigkeit auf der Basis vereinbarter Qualitäts-ansprüche laufend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, sondern auch das eigene Unternehmen oder seine Teilbe-reiche regelmässig intern und extern zu evaluieren.

Was die Revisionsaufsichtsbehörde verlangt

Im Rahmen der Erst- sowie Wiederzu-lassung erwartet die RAB die unterneh-mensinterne Dokumentation des ein-geführten Qualitätssystems. Dies ganz nach dem Motto: «Was nicht dokumen-tiert ist, existiert auch nicht.» Vorzugs-weise ist das Qualitätssystem in einem Handbuch dokumentiert und beschreibt den Ist-Zustand. Revisionsunternehmen im KMU-Bereich verfügen teilweise je-doch über kein oder nur über ein nicht ausreichend dokumentiertes QS-Hand-buch und stehen somit spätestens im Rahmen der Erstzulassung vor einem «Problem».

Schneller zum Ziel dank effizientem, verständlich aufgebautem Werkzeug

Mit dem Qualitätssicherungs-Handbuch (QS-Handbuch) der SQ&PR AG doku-mentieren Sie das Qualitätsmanage-ment Ihrer Revisionsgesellschaft umfas-send. Zu diesem Zweck ist das Werk von A bis Z verständlich aufgebaut.

Der Anspruch des Werks: die Ermögli-chung hoher Effzienz bei der Einführung, täglichen Umsetzung und Weiterent-wicklung des Qualitätsmanagements im Rahmen der QS1-Vorgaben der Treu-hand-Kammer.

Massgeschneiderte Versionen für Revisionsunternehmen und Einpersonengesellschaften

Neben dem eigentlichen Dokumenta-tionsteil enthält das QS-Handbuch zu-sätzlich viele wertvolle Arbeitshilfen und Mustervorlagen (Organigramm, Check-listen zur Mandatsannahme, Muster Unabhängigkeitserklärung, Checklisten zu Sonderprüfungen, u.a.). Es liegt für Revisionsunternehmen und für Einper-sonengesellschaften vor. Sie passen es lediglich an die Gegebenheiten der eige-nen Firma an.

Aus dem Inhalt

Als von Praktikern ausgearbeites Werk- zeug zeigt das neue Handbuch modell- haft die Sicherung und Weiterentwick-lung ordnungsgemässer Revisionsqua-lität. Relevante Grundsätze, Massnah-men, Ergebnisse und Wirkungen werden transparent beschrieben und bilden damit die Grundlage für ein gemeinsa-mes Qualitätsverständnis in der eigenen

Unternehmung. Damit können Sie die Erst- bzw. die Wiederzulassung bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) rasch in Angriff nehmen.

Erweiterte Leistungen im Sorglos-Paket

Das QS-Handbuch ist ein Instrument der internen Orientierung und der externen Information in Qualitätsfragen und eins der Kernelemente des umfangreichen Revisions-Sorglos-Pakets der SQ&PR AG. Dieses umfasst unter anderem eine auf die eingeschränkte Revision und Spezialprüfungen zugeschnittene Prü-fungssoftware, die sich vor allem durch hohe Anwenderfreundlichkeit auszeich-net. Für weitere Infos zum QS-Hand-buch, dem Revisions-Sorglos-Paket und zu allen SQ&PR-Services: www.sqpr.ch.

Daniela Salkim, dipl. Betriebsökonomin FH, dipl. Wirtschaftsprüferin, Vizedirek-torin SQ&PR AG, Bern, www.sqpr.ch, Leiterin Wirtschaftsprüfung, Audit Treu-hand AG, Horgen, www.audit-treuhand.ch

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Verkaufsgespräch, Vertragsverhandlung, Interview, Bewerbungsgespräch, Service, Coaching, Mitarbeitergespräch, Ehe und Partnerschaft, Kindererziehung, ja sogar das Verhör – es gibt zahlreiche Gelegenheiten, bei denen es von Nut-zen sein kann, auf sein Gegenüber in-tensiv einzugehen. Dirk W. Eilerts Buch wendet sich an eine breite Leserschaft.

Nonverbale Kommunikation wie Körper-sprache, Stimmlage, Gestik und Mimik zu beobachten und richtig darauf zu reagie-ren, kann äußerst hilfreich sein. In seinem Anleitungs-, Ge-brauchs- und Übungsbuch zeigt Eilert in erster Linie, wie man Mimik richtig wahrnimmt. Wer etwa während eines Vortrags oder während eines Ge-sprächs feststellt, dass sich der Gesichtsausdruck eines Zuhörers oder des Gesprächspartners verändert, dass sich beispielsweise die Augenbrauen zusammenziehen, kann dies als Zeichen für Konzentration, aber auch für Skepsis interpretieren. Achtsam und einfühlsam reagiert, wer innehält und sein Gegenüber mit einer Geste oder einem Lächeln dazu auffordert, sich zu äußern. Dadurch zeigt man, so Eilert, dass man erfahren will, wie die Mimik des Gegenübers zu deuten ist. Wenn man es

auf diese Weise, also nonverbal, macht, hat man in die Mimik des ande-ren auch nichts hineininterpretiert. Wer die Beob-achtung der Mimik an sich selbst einge-übt hat, kann anfangen, andere zu beob-achten. Gut geeignet sind gemäß Eilert Interviews und Talkshows im Fernsehen. Auch das unauffällige Beobachten, das periphere Sehen, gilt es zu üben – man kann die Gesprächs-partner ja nicht an-starren. Dazu muss man zuerst lernen, die einzelnen Teile im Gesicht auseinan-derzuhalten. Dann treten viele andere Si-gnale und die Körpersprache hinzu. Mimik ist nicht immer prototypisch und stark ausgeprägt, son-dern kann auch abgeschwächt und in Mischformen vor-handen sein. Einen Hinweis darauf liefern die Pupillen: Vergrößerte Pupillen sind ein Zeichen für starke emotionale Betei-ligung. Verengen sich die Pupillen, lässt das Interesse nach. Das muss nicht auf Langeweile hindeuten, sondern kann auch eine Folge von Müdigkeit oder Überforderung sein. Das Buch ist großzügig mit Fotos aus-gestattet, die dankenswer-terweise nicht ins Lächerliche abgleiten. getAbstract meint: Wer Zeit und Geduld für die von Eilert empfohlenen Übungen aufbringt, wird aus dem Buch einen großen Nutzen ziehen.

Buchrezension: Mimikresonanz

«Mimikresonanz» von Dirk W. Eilert, Jun-fermann 2013, 231 Seiten. Eine fünfsei-tige Zusammenfassung dieses Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.

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Diesmal lud der veb.ch zu sich nach Hau-se: Im Zürcher Kaufleuten, wo der Verband seit Kurzem seine Geschäftsstelle einge-richtet hat, fand eine Generalversammlung statt, die viel Zeit für Gespräche und Ge-selligkeit liess.

Es war nichts als die logische Konsequenz. Jetzt, wo der veb.ch im dritten Stock des Kaufleuten zu Hause ist, hiess er auch seine Mitglieder am geschichtsträchtigen Ort will-kommen: In der edlen Kaufleuten-Lounge, wo sonst gefeiert und getanzt wird, ging die 78. Generalversammlung des Verbands über die Bühne. Und Präsident Herbert Mattle zeigte sich ebenfalls in aufgeräumter Stimmung: Er verwies nicht ohne Stolz auf den Umzug ins beinahe 100-jährige Gebäu-de und die damit verbundene Aufwertung des Verbandssitzes.

Eine Win-win-Situation für alle

Doch der veb.ch ruht sich nicht auf seinen Lorbeeren aus. Im Gegenteil: Herbert Mattle erwähnte die neusten Publikationen, den

optimierten Web-Auftritt oder das Konten-rahmen-App, welches seit Sommer 2013 verfügbar ist. Zudem hob er die Bedeutung des verbandseigenen Weiterbildungsange-bots hervor: «Im Jahr 2013 haben über 2500 Personen einen Lehrgang, einen Kurs oder ein Seminar besucht», erklärte Mattle, «mitt-lerweile erzielen wir höhere Einnahmen als mit den Mitgliederbeiträgen, welche dadurch preislich attraktiv bleiben.»

In seinem Ausblick machte Herbert Mattle schliesslich auch auf die verschiedenen Pro-jekte wie anstehende neue Publikationen, das Stellenvermittlungsangebot vebjob oder die Etablierung des Kaufleuten als Weiterbil-dungszentrum aufmerksam. Aber der veb.ch ist auch in anderen Bereichen aktiv: So will er sich mit KV Schweiz dafür stark machen, dass Whistleblowing im Bereich Rechnungs-legung klar geregelt wird.

Zufriedene Mitglieder

Dass die Mitglieder die umtriebige Art ihrer Verbandsspitze zu schätzen wissen, be-

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zeugten sie bei den anstehenden Abstim-mungen: Die Anwesenden hiessen nicht nur den Jahresbericht sowie die Rechnung 2013 einstimmig gut, ebenso deutlich zeig-ten sie sich mit dem Budget 2014 und dem unveränderten Mitgliederbeitrag 2015 ein-verstanden. Und sie sprachen bei den Er-neuerungswahlen den Vorstandsmitgliedern George Babounakis und Ivan Progin sowie dem Revisor Thomas Zbinden ihr Vertrauen für die nächsten vier Jahre aus.

Ein Impulsprogramm für die Bildung?

SP-Nationalrat Daniel Jositsch schliesslich, der im politischen Beirat des veb.ch sitzt und gleichzeitig Präsident des KV Schweiz ist, sprach als Gastredner die gemeinsamen Herausforderungen an, welchen sich beide Verbände zu stellen hätten. Dabei hob er vor allem den Fachkräftemangel hervor, der in seinen Augen hausgemacht ist. Jositschsprach einerseits die Schwierigkeit für Frauen an, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen, zeigte aber auch sein Unverständ-

nis dafür, dass erfahrene Arbeitnehmer über 50 Jahre kaum noch eine neue Anstellung fänden: «Wir müssen uns als Gesellschaft dafür einsetzen, dass Lösungen für die-se Probleme gefunden werden und dabei auch der Weiterbildung mehr Gewicht ein-räumen», so Jositsch. «Wir haben ein mil-liardenschweres Impulsprogramm für die Exportwirtschaft auf die Beine gestellt», schloss Jositsch, «vielleicht wäre es an der Zeit, auch ein Impulsprogramm für die Bil-dung zu lancieren.»

Ein Hoch aufs Kaufleuten

Herbert Mattle erklärte den offiziellen Teil der Generalversammlung nach gut einer halben Stunde für beendet und leitete zum gemüt-lichen Teil des Abends über: Im angrenzen-den Festsaal des Kaufleuten wurde schliess-lich noch bis in die späten Abendstunden hinein lebhaft diskutiert und auf den veb.ch und dessen Zukunft in den neuen Räumlich-keiten angestossen.

22 2·14&rechnungswesen

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Steuern

2·14 23&rechnungswesen

controlling

Automatischer Informationsaustausch und Selbstanzeigen aus Schweizer Sicht

Handlungsbedarf für Finanzdienstleis-ter, Berater und ihre Klienten: Der von der OECD angestrebte automatische und international vereinheitlichte Infor-mationsaustausch («AIA») wird Realität.

Am 6. Mai 2014 haben sich über Minister, darunter auch Nicht-OECD-Mitgliedstaa-ten zum automatischen «AIA» bekannt. In Kürze entfällt also für ausländische Fiskalbehörden das im Jahre 1934 ein-geführte schweizerische Bankkundenge-heimnis. Und die eben erst eingeführte erleichterte Amtshilfe wird schnell an Be-deutung verlieren.

Grosser Initialaufwand und Unsicher-heit bei der Kundschaft

Die Einführung des «AIA» verursacht bei den Finanzinstituten einen beträchtlichen Initialaufwand. Für inländische steuer-pflichtige Personen kann die Neuerung überdies bedeuten, dass das Bankkun-dengeheimnis auch gegenüber dem in-ländischen Fiskus nicht mehr längerfristig aufrechterhalten wird.

Aktionsplan zum AIA

Der AIA umfasst ein Modell als Grundlage für bilatera-le Abkommen inklusive Regelung der Informationsübermittlung, Einzelhei-ten zur Durchführung und Leitlinien zur Kooperation zwischen Behör-den. Der Datenschutz, das Spe- zialitätenprinzip und die Reziprozität sollen garantiert sein.einen Standard, der die Bedingungen des Informationsaustausches sowie die bei der Kunden-Identifikation zu beachtenden Regeln definiert (com-mon reporting standard CRS) einen Auslegungskommentar Basisdaten einer Informatiklösung als Hilfestellung für die Behörden

Die Banken unterstützen ihre ausländischen Kunden

Der «AIA» führt dazu, dass im Ausland ansässige Kunden mit schweizerischen Bankverbindungen ihre Steuersituation bereinigen müssen, soweit das nicht be-

reits erfolgt ist. Schon heute verlangen die Schweizer Banken von ihren Kunden die Dokumentation ihrer Steuerkonformi- tät. Ausländische Kunden begleitet und unterstützt man auf dem Weg zur Rechts-konformität. Für Selbstanzeigen empfeh-len die Banken externe Steuerexperten.

Konsequenzen für inländische Kunden

In der Schweiz wird das Thema Offenle- gung aufgrund der neusten internationalen Entwicklung an Bedeutung gewinnen. Wir gehen im Gegensatz zu anderen Kommen-tatoren davon aus, dass das Bankkunden-geheimnis in absehbarer Zukunft auch ge-genüber inländischen Steuerbehörden fällt, denn eine rechtliche Benachteiligung der inländischen Steuerbehörden gegenüber ihren ausländischen Kolleginnen und Kolle-gen wird politisch kaum überleben.

Grundlagen zur erleichterten Nacherbenbesteuerung und straflosen Selbstanzeige

Seit dem 1. Januar 2010 gilt eine erleich-terte Nacherbenbesteuerung bei Erben, welche die unversteuerten Vermögens-werte nach Ableben des Erblassers of-fenlegen. Parallel wurde die straflose Selbstanzeige eingeführt. Beide Rege-lungen (auf Bundes- und Kantonsebene) sollen Anreiz sein, hinterzogene Vermö-gen und Einkommen der Legalität zu-zuführen. Sie gelten nur für die Einkom-mens- und Vermögenssteuern.

Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und die Straffreiheit bei Selbstanzeige sind:

Die Hinterziehung darf keiner Steuer-behörde bekannt sein.Die Erben resp. der Steuerpflichtige müssen die Steuerbehörden bei den Ermittlungen der Nachsteuerfakto-ren vorbehaltlos unterstützen (ins-besondere bei der Errichtung eines Nachlassinventars oder bei der Fe-stellung der hinterzogenen Vermö-gens- und Einkommenselemente).Die Erben resp. der Steuerpflichti-ge müssen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nach-steuer bemühen.

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach der früheren Regelung haben Er-ben bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die von diesem hinterzoge-nen Steuern (Nachsteuern) zuzüglich Verzugszinsen für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers nachzuen-trichten. Heute sind nur noch die Nach-steuern zuzüglich Verzugszinsen für die letzten drei Jahre geschuldet. Das neue Recht bzw. die vereinfachte Nachbe-steuerung gelten für Todesfälle nach dem 31.12.2009.

Straflose Selbstanzeige

Die im Gesetz vorgesehenen sog. straf-losen Selbstanzeigen haben in der letz-ten Zeit merklich zugenommen. Im Kan-ton Zürich beispielweise erhöhte sich seit der Einführung der strafbefreienden Selbstanzeige die Zahl der Steueram-nestien um das Vierfache.

Kein Wunder: Früher wurde eine sich selbst anzeigende natürliche Person mit einer ermässigten Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft (anstatt der einfachen bis dreifachen hinterzogenen Steuer). Heute werden nun einzig die ordentliche Nach-steuer und der Verzugszins für zehn Jahre nacherhoben. Für die wiederholte Selbstanzeige (ab 2010) gilt diese Ver-günstigung nicht.

Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte und Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte (www.ghm-partners.com, vormals GIGER Tax AG)

Steuern

24 2·14&rechnungswesen

controlling

Für natürliche und juristische Personen kann die erstmalige Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung also völlig straf-frei ausgehen. Was von nicht juristisch geschulten Beratern oft nicht beachtet und/oder unterschätzt wird: Gemäss gesetzlicher Anordnung wird im Rah-men einer straflosen Selbstanzeige von einer Verfolgung anderer Straftaten (z.B. Steuerbetrug oder Urkundenfälschung) abgesehen, die zum Zweck der Steuer-hinterziehung begangen wurden.

Für den Kunden ist es jedoch zentral, welche Tatbestände von der Straflosig-keit mitumfasst werden und welche nicht (u.a. Mehrwertsteuer, Verrech-nungssteuer, Erbschafts- und Schen-kungssteuern, AHV/IV-Beiträge). Nur aufgrund des Sachverhalts und nach einer gründlichen juristischen Auslegung der möglichen Straftatbestände kann der Effekt der strafbefreienden Wirkung präzis bestimmt werden.

Die straflose Selbstanzeige dehnt sich übrigens auch auf Teilnehmende der Steuerhinterziehung aus. Bei Anstiftern

und Gehilfen entfällt neben der Strafver-folgung auch die Solidarhaftung für die hinterzogenen Steuern.

Ausblick

Die Einführung des AIA ist auf den 1. Juli 2017 geplant. Dannzumal werden die Informationen über das Jahr 2016 aus-getauscht. Der AIA basiert rechtlich – wie die Doppelbesteuerungsabkommen – auf bilateralen völkerrechtlichen Verträ-gen. Aufgrund des politischen Systems der Schweiz ist schwierig abzuschätzen, ab wann der AIA von eidgenössischer Seite bei welchen Ländern zur Anwen-dung kommt. Trotzdem gilt es, die not-wendigen Vorkehrungen jetzt zu treffen, um rechtzeitig gewappnet zu sein.

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24. September 2014, 18.15 Uhr im IFZ, Zug

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Steuern

2·14 25&rechnungswesen

controlling

MWST-Bezugsteuer: Anwendung und Konsequenzen

Häufig taucht im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MWST) der Be-griff «Bezugsteuer» auf. Insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr werden Steuerpflichtige damit kon-frontiert. r&c informiert über die recht-lich angemessene Umsetzung auf Ba-sis der Deklarationspflicht.

Grundlage der Bezugsteuer

Die Abrechnungspflichten zur Bezug-steuer sind in der MWST-Info 14 fest-gehalten. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche steuerpflichtige sowie nicht steuerpflichtige Leistungsbezüger ab einem Bezug von über CHF 10’000, de-klarationspflichtig sind. Es handelt sich dabei um folgende Leistungsbezüge:

Dienstleistungen;Datenträger ohne Marktwert;Lieferungen, über deren Bezug-steuerpflicht die Leistungsempfän-ger vorgängig von den Behörden schriftlich orientiert wurden.

Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn es sich um Leistungen handelt, welche von der Steuer ausgenommen oder be-freit sind.

Deklarationspflicht durch Steuerpflichtige

Unter Ziffer 381 sind die aus dem Aus-land bezogenen Leistungen zu deklarie-ren und abzurechnen, wenn es sich um a) Dienstleistungen (Personalverleih, Be-

ratungsleistungen, Abtretung und Ein-räumung von immateriellen Rechten, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung etc.) und/oder

b) Lieferungen von ausländischen Unter-nehmern handelt, wenn für die Arbei-ten kein Material benötigt wird oder das Material von inländischen Leis-tungsempfängern bereitgestellt wird.

Diese Regelung gilt für sämtliche Steuer-pflichtige. Wird nach der effektiven Me-thode abgerechnet, können Sie die ge-schuldete MWST als Vorsteuer geltend machen. Sind Vorsteuerkürzungen vor-zunehmen (z.B. aufgrund von der Steuer

ausgenommener Umsätze), sind diese Kürzungen ebenfalls auf der Bezug-steuer zu berechnen. Daraus ist erkenn-bar, warum sämtliche Steuerpflichtige der Deklarationspflicht unterliegen.

Werden Bezugsteuern durch Steuer-pflichtige, welche nach der Saldosteuer- satzmethode abrechnen, deklariert, ent- fällt die Vorsteuerberechtigung. Die Steuer wird ebenfalls zum Normalsatz berechnet und nicht zu einem der bewil-ligten Saldosteuersätze. Eine Ausnahme besteht für Leistungen, bei welchen für die Inlandsteuer der reduzierte Satz zur Anwendung kommt (bspw. Bezug von Urproduzenten).

Deklarationspflicht durch Nicht-Steuerpflichtige

Beziehen Nicht-Steuerpflichtige Leistun-gen aus dem Ausland, die der Bezug-steuer unterliegen, müssen diese innert 60 Tagen auf dem Korrespondenzweg an die ESTV gemeldet werden. Diese Steuer ist geschuldet und kann nicht zurückgefordert werden. In solchen Fäl-len empfiehlt sich meistens, dass sich die Leistungsbezüger nach Möglichkeit freiwillig im Register der Steuerpflichti-gen eintragen lassen. Dadurch können sie die geschuldete Bezugsteuer als Vorsteuern zurückfordern, sofern die erbrachten Leistungen nicht von der Steuer ausgenommen sind.

Praxisbeispiel

Ein Hauseigentümer aus dem Raum Ba-sel lässt aufgrund der kostengünstigen Offerte von € 14’500 eines Gärtners mit Sitz in Deutschland seine Gartenanlagesanieren. Das dazu benötigte Material stellt er dem Gärtnereibetrieb selbst zur Verfügung. Der Unternehmer stellt

Rechnung ohne Mehrwertsteuer. In der Folge bringt der private Hauseigentümer die bezahlte Rechnung im Rahmen der Direkten Steuern beim Eigenmietwert als effektive Unterhaltskosten in Abzug.

Die Veranlagungsbehörde wird die gel-tend gemachten Unterhaltskosten als steuerlichen Abzug akzeptieren und meldet den Leistungsbezug an die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Die steuerpflichtige Privatperson erhält eine Rechnung (mit Verzugszins) für die nicht deklarierte Bezugsteuer von 8% des Rechnungsbetrages des Deutschen Unternehmers.

Fazit

Sie können der Deklarationspflicht der Bezugsteuer oft ohne Kostenfolgen nach- kommen, sofern Sie rechtzeitig die not-wendigen Massnahmen einleiten (rich-tige Deklaration/Nicht-Steuerpflichtige: ev. freiwillig registrieren). Prüfen Sie den Sachverhalt früh. Sie ersparen sich un-gewollte Steuerfolgen.

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rech-nungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern

Fast 75% der Steuerpflichtigen rechnen falsch ab!

Laut Presseberichten werden bei rund 73% der Steuerpflichtigen anlässlich von Kon-trollen durch die ESTV Fehler festgestellt. Berichtigungen erfolgen meist zu Gunsten der Steuerverwaltung, in einigen Fällen auch zu Gunsten von Steuerpflichtigen! 160 Prüfer sind für die ESTV unterwegs. Von den ca. 350’000 Abrechnungspflichtigen können somit jährlich lediglich 9’000 Betriebe kontrolliert werden.

Steuern

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Alea iacta est – die Würfel sind gefallen: Umsatzsteuer Privatanteil für Schweizer Unternehmen in Deutschland

Zu Jahresbeginn informierten wir Sie über die steuer- und zollrechtlichen Änderungen bezüglich privater Nut-zung eines Geschäftsfahrzeuges durch Grenzgänger. Unsicher war, ob der Ent-scheid in Sachen Steuerrecht noch um-gestossen würde. Nun wissen wir mehr. Nachfolgend Details zur korrekten Ab-rechnung.

Jetzt ist es klar: Schweizer Unternehmen werden, analog der Privatanteildebatte in der Schweiz, auch in Deutschland defini-tiv umsatzsteuerpflichtig, wenn sie ihren Grenzgängern Geschäftsfahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen.

Die Grundlagen

Wird einem deutschen Grenzgänger durch seine Schweizer Arbeitgeberin ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt, welches überwiegend (mehr als 50%) geschäftlich genutzt wird, so muss sich die Arbeitgeberin in Deutschland regis- trieren und den Privatanteil entsprechend der nachstehend erläuterten «1%-Regel» abrechnen. Dies gilt per 30. Juni 2013.

Die Doppelbesteuerung kann vermieden werden, weil bei einer überwiegenden privaten Nutzung im Ausland eine Steuer- befreiung in der Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziffer 2 MWSTG erfolgen kann. Insbesondere, weil nach Schweizer Recht der Arbeitsweg bei der MWST als unternehmerisch qualifiziert wird, kann eine überwiegende Nutzung im Aus-land als plausibel angenommen werden. Schliesslich ist anzunehmen, dass die private Nutzung beim deutschen Grenz-gänger vor allem in Deutschland erfolgt. Aufgrund der freien Beweiswürdigung nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG erscheint eine Steuerbefreiung in der Schweiz als sachgerecht.

In diesem Sinn gefällte Entscheidungen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) liegen denn auch bereits vor. Letztendliche Sicherheit wird die in Aus-sicht gestellte offizielle Mitteilung der ESTV geben.

Abrechnen in Deutschland mit der «1%-Regel»

Der lohnsteuerliche Wert der entgeltli-chen Fahrzeugüberlassung für Privat-fahrten kann als Pauschalwert – ab-geleitet von 1 Prozent vom Listenpreis des betreffenden Fahrzeuges pro Mo-nat – beziffert werden. Zudem fallen für den Arbeitsweg monatlich 0,03 Prozent vom Listenpreis mal Anzahl Kilometer für den Arbeitsweg an. Bei einem Zweit-wohnsitz muss ausserdem der umsatz-steuerliche Wert für Heimfahrten an den Hauptwohnsitz der Familie abgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen können Betroffene dabei je Heimfahrt 0,002 Prozent des Listenpreises für je-den Kilometer der Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Arbeitsort ansetzen.

Das Schweizer Unternehmen muss so-mit vorab einmal den deutschen Listen-preis in Erfahrung bringen, welcher in-klusive Umsatzsteuer (UST) zu erfassen ist (nicht wie in der Schweiz, exklusive MWST), da das deutsche Recht allfällige Einkaufsrabatte nicht zulässt.

Durchgerechnet von A bis Z: ein Beispiel

Manfred Muster, Arbeitnehmer der Swiss AG in Baden (CH), begründet am 1. Januar 2014 im 10 km entfern-ten Bremgarten einen Zweitwohn-sitz. Hauptwohnsitz und Wohnort der Familie ist das 150 km entfernte Kehl (DE).Das Fahrzeug kann also für Privat-fahrten zum 10 km entfernten Ar-beitsort und zu Heimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Fa-milie genutzt werden.Herr Muster fährt 20 Mal zu seiner Familie nach Kehl.

Herr Muster erhält als Firmenwagen ei-nen VW Golf, welcher exklusiv MWST bei der Garage G in Basel für CHF 33’000 erworben wurde. Grundlage für den Pri-vatanteil bezüglich der 0,8%-Regel in der Schweiz wäre also CHF 33’000.

Rolf Hoppler-Liesch, lic. iur., Rechtsan-walt, Master of VAT, Dozent Master of VAT Kalaidos Hochschule und Mitglied der Von Graffenried AG Treuhand, Zürich.

Der offizielle deutsche Listenpreis einschliesslich 19% UST beträgt € 25’000.Der Umrechnungskurs des Bundes-zentralamts für Steuern beträgt ak-tuell CHF 1.20/€.Der Listenpreis für die 1%-Regel be-trägt also CHF 30’000.

Im Beispiel sieht die Berechnung nach der Deutschen 1%-Regel wie folgt aus:1) Privatnutzungspauschale:

1% von CHF 30’000 x 12 Monate = CHF 3’600

2) Arbeitsweg: 0,03% von CHF 30’000 x 10 km x 12 Monate = CHF 1’080

3) Heimfahrten: 0,002% von CHF 30’000 x 150 km x 20 Fahrten = CHF 1’800

Total CHF 6’480

Der Bruttowert der vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer aus der Privatnutzung des Geschäftsautos er-brachten Leistung beträgt somit insge-samt CHF 6’480. Beim vorgenannten Umrechnungskurs von CHF 1.20/€ entsprechen die CHF 6‘480 exakt € 5‘400 (inkl. UST). Da die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach der Nettometho-de erfolgt, muss der Bruttobetrag von € 5’400 (119%) für die Nettoabrechnung auf 100% umgerechnet werden, womit also in der Abrechnung (Ziffer 81) von € 4’538 (exkl. UST) auszugehen ist und so ein abzurechnender Betrag von € 862 resultiert.

Steuern

2·14 27&rechnungswesen

controlling

Gewährt die Schweiz Rechtshilfe?

Zu beachten ist bei der internationa-len Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen die Auswirkungen der Dossiers der Bilate-ralen II Betrugsbekämpfung (BBA) und Schengen/Dublin, im letzteren insbe-sondere um das Schengener Durchfüh-rungsübereinkommen. Im Bereich der klassischen Fiskaltatbestände bei den direkten Steuern findet das Abkommen explizit keine Anwendung (gemäss Art. 2 Abs. 4 BBA).

Anders bei den indirekten Steuern (MWST), Subventionen und dem öffent-lichen Beschaffungswesen, da wird die Schweiz nach dem Betrugsbekämp-fungsabkommen grundsätzlich volle Amts- und Rechtshilfe leisten, also nicht nur für Abgabebetrugsfälle, sondern auch für leichtere Delikte im Bereich der Abgabehinterziehung. Bei einem in Art. 3 BBA als «minder schweren Fall» bezeichneten Bagatelldelikt, sprich bei

Vorteile beim Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug bei einer allfälligen zollrechtlichen Einfuhr wird aktuell durch das Finanzamt Konstanz erlaubt, wes-halb bei einer Einfuhrversteuerung zu-mindest die 19% EUST (Einfuhrumsatz-steuer – durch den Zoll erhobene UST), neutralisiert werden kann. Allfällige wei-tere Abgaben und Zollbelastungen blei-ben aber hängen.

Es ist also festzuhalten, dass die Regis-trierung nicht nur Abrechnungspflich-ten, sondern auch Vorsteuerabzugs-rechte mit sich bringt. Zudem kann ein registriertes Unternehmen dank der deutschen Umsatzsteueridentifikations-nummer das vereinfachte Zollverfahren 4200 bei Lieferungen in die EU anwen-den. Europäische Kunden werden es zu schätzen wissen, wenn sie in Zukunft auch vom Schweizer Unternehmen in-nergemeinschaftlich steuerbefreit belie-fert werden können.

einem Deliktsbetrag unter 25’000 Euro oder einem Warenwert von weniger als 100’000 Euro, kann ein Rechtshilfeersu-chen abgelehnt werden. Dieser Artikel ist auf Wunsch der Schweiz in das Ge-setz aufgenommen worden. Damit wur-de den Bedenken Rechnung getragen, dass die Behörden im Bereich der Fis-kalkooperation mit Auskunftsersuchen für geringfügige Tatbestände geradezu überschwemmt würden.

Aufgrund dieser Optik sind Schweizer Firmen also gut beraten, wenn Sie den gesetzlichen Anforderungen auch in der EU Folge leisten. Keinesfalls sollte diese Problematik einfach ignoriert werden, dann bei einer Selbstdeklarationssteuer, welche über Jahre zurück aufgerechnet werden kann, könnte dies fatale Folgen haben. Eine kompetente Vorgehenswei-se zahlt sich auf Dauer aus.

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Stelle eine andere Verwaltung, nämlich die Zollverwaltung, zuständig sei. «Ich merke tagtäglich, dass dazu viele Fra-gen auftauchen und die Einfuhrsteuer für einige eine Blackbox ist», sagt Zim-mermann. Von Bedeutung sei etwa der Zusammenhang zwischen Zoll und Um-satzsteuerrecht, weil man über die Wahl des richtigen Zollverfahrens die Umsatz-steuer massgeblich beeinflussen könne.

Als Podcast zum Nachhören

Die Referate des Mehrwertsteuer-Semi-nars wurden aufgenommen und werden von veb.ch exklusiv als Podcast inklusive Seminarunterlagen zum Download an-geboten. Die entsprechenden Referate und das Begleitmaterial stehen auf der Medien-Seite vebmedia.ch zur Verfü-gung. Die Referate können entweder als Podcast abonniert oder direkt auf der Webseite gehört werden. Dies lohnt sich für alle, die beruflich mit der Mehrwert-steuer zu tun haben, und speziell natür-lich für die Seminarteilnehmer, welche ihre Eindrücke vertiefen oder die Refera-te noch einmal hören wollen.

steuerung solcher Bezüge. Zum Schluss wurde über aktuelle Gerichtsentscheide referiert. Dieses Wissen ist für eine kom-petente Steuerberatung wichtig.

Trends im Mehrwertsteuerbereich

Es sind aber nicht nur die konkreten Än-derungen, die an den Seminaren von veb.ch vermittelt werden, sondern es geht auch um die zukünftigen Trends. Steuerexperte Jürg Zimmermann sag-te, dass an den veb.ch-Seminaren auch geplante Änderungen einen wichtigen Platz einnehmen. «Man muss die Leute frühzeitig sensibilisieren, damit sie wach bleiben und mögliche Änderungen im-mer im Blick haben». Einen immer wich-tigeren Stellenwert im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer nimmt laut Zim-mermann das Thema Zoll ein. Ein nicht zu unterschätzender Teil der Mehrwert-steuer betrifft nämlich den grenzüber-schreitenden Handel. So muss man sich nicht nur mit der Mehrwertsteuer aus-kennen, sondern auch mit der Einfuhr-steuer. Dies sei eine Schwierigkeit mehr für die Unternehmen, weil an dieser

Mehrwertsteuer Update als Podcast zum Nachhören

Das Steuerrecht ist stets in Bewegung, so auch die Mehrwertsteuer. Dazu ver-anstaltete der veb.ch im Frühjahr ein Mehrwertsteuer-Seminar, an dem die Neuheiten, verschiedene Änderungen, stetige Dauerbrenner und auch die Ge-richtspraxis zu aktuellen Fällen behan-delt wurden. Die MWST-Experten Rolf Hoppler, Patrick Loosli, Walter Steiger und Jürg Zimmermann referierten darü-ber sehr kompetent, obwohl die Materie nicht immer sehr klar ist. Insbesondere die neue Informations-Broschüre über die Immobilien und die dazu gehören-den Übergangsbestimmungen sowie die Ergänzungen im Baugewerbe waren ein Thema, mit denen man im berufli-chen Alltag immer wieder konfrontiert wird. Spannend war auch die Erkennt-nis, dass die Abrechnung mit dem Saldosteuersatz verschiedene latente Risiken birgt und die gewollte Verein-fachung letztendlich doch noch einige Stolpersteine hat. Die Dauerbrenner in der MWST sind der Privatanteil sowie die Naturalbezüge der Mitarbeiter. Vor allem die unterschiedliche Bewertung der Steuerbehörden erschwert die Be-

Das erwartet Sie:

MWST-Umsätze und Vorsteuern in der EU

– Reverse Charge Verfahren: Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung

– Reihen- und Kettengeschäfte

– Zolllager / Zollverfahren inklusive EU Verzollung

– Ausfuhrnachweise und Deklarationen

– EU Verzollung und EORI Nummer: Was ist vorzukehren?

– Neue Gesetze / Bestimmungen und Gerichtsurteile

Die Referate sind auf deutsch.

Tagesseminar Freitag, 24. Oktober 2014

Die EU-Mehrwertsteuer erklärt von Steuerbeamten

aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich

Interessiert? Detailprogramm und

Anmelde möglichkeit auf www.veb.ch,

Aus- und Weiterbildung

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erfolgreicher Prüfungsabschluss alles andere als ein Selbstläufer ist: Während rund 65 Prozent der Absolventen die höhere Fachprüfung bestanden hatten, betrug die entsprechende Quote bei der Berufsprüfung keine 50 Prozent. In der Westschweiz und im Tessin lag sie sogar unter 40 Prozent.

Umso glücklichere Gesichter gab es deshalb bei denjenigen, welche über-durchschnittlich gut abgeschlossen hatten: Einen Preis für die besten Er-gebnisse in der deutschen Schweiz erhielten bei der Höheren Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling Nicolas Spaar, Nicolas Schmid und Priska Meier. Sie alle erzielten einen No-tendurchschnitt von 5,5. Geehrt wurde auch Marek Gossner, welcher mit einem Schnitt von 5,8 die beste Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rech-nungswesen abgelegt hatte. veb.ch-Geschäftsführerin Melitta Bischofberger, Swisco-Präsident Joseph Catalano und ACF-Präsident Lorenzo Fontana gra-tulierten den Besten persönlich zum Erfolg und wünschten allen eine weiter-hin erfolgreiche «Karriere-Wanderung» – für welche übrigens schicke Kleider und Anzüge überhaupt nicht hinderlich seien.

sie zur Festgemeinde gewandt. «Ne-ben viel Ausdauer und Orientierungs-sinn sind auch die richtige Ausrüstung sowie Erfahrung wichtig für den beruf-lichen Erfolg». Dank der erfolgreich ab-geschlossenen Weiterbildung verfüg- ten die Absolventen nun über einen gut gefüllten Rucksack und seien bereit für die Herausforderungen des Arbeits-marktes und einen weiteren Schritt auf der Karriereleiter: «Es darf aufwärts ge-hen!», schloss Melitta Bischofberger ihr Votum, nicht ohne auf die Vorzüge des veb.ch hinzuweisen, welcher seinen Mit-gliedern in den Bereichen Rechnungsle-gung, Controlling und Rechnungswesen ein vielseitiges Angebot bietet und sich gleichzeitig für die Interessen des Be-rufsstands stark macht.

Sascha Burkhalter, Finanzdelegierter des KV Schweiz-Gruppe, betonte sehr, dass die soeben erworbenen Diplome und Fachausweise nicht nur die fachlich notwendigen Qualifikationen bestätigen: «Sie sind vielmehr ein Beweis, dass Sie motivierte, zielorientierte und zielstrebi-ge Persönlichkeiten sind, die bereit sind, nicht den bequemsten und einfachsten Weg zu gehen sondern auch zusätzliche Herausforderungen und Belastungen auf sich nehmen.»

Kein Selbstläufer

Die anschliessende Ehrung der besten Prüfungsresultate zeigte auf, dass ein

Auf dem Weg nach oben

Nein, Trekkingschuhe und Rucksäcke trugen sie nicht. Dennoch verglich veb.ch-Geschäftsführerin Melitta Bischofberger die Frauen und Männer, die in Bern ihre Diplome und Fachausweise entgegen-nehmen konnten, mit Wanderern vor einem Aufstieg.

Schicke Kleider, hohe Absätze, Anzü-ge und Krawatten prägten das Bild an diesem Freitagabend in Bern: Die Prü-fungsabsolventinnen und -absolventen, welche zusammen mit ihren Familien und Freunden im Kulturcasino Bern zu-sammengekommen waren, hatten sich äusserst fein gemacht. Und das nicht ohne Grund: Schliesslich hatten die 618 Frauen und Männer aus allen Landestei-len etwas zu feiern. Und zwar gratulierte der Präsident der Prüfungskommission, Thomas Ernst, in seiner Begrüssungs-rede zum erfolgreichen Abschluss der höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling oder der Berufsprüfung für Fachleute im Fi-nanz- und Rechnungswesen.

Ein gut gefüllter Rucksack

Auch wenn die Anwesenden nicht wirk-lich den Eindruck einer Wandergruppe machte, zog veb.ch-Geschäftsführerin Melitta Bischofberger in ihrer Gratula-tionsrede diesen Vergleich: «Karriere-planung und Karriere gleichen einer anspruchsvollen Wanderung», meinte

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Cet état de fait ne pouvait que réjouir les candidats ayant brillamment réussi leurs examens. Un prix a été remis aux meilleurs résultats de Suisse alémanique du diplôme d’expert en finance et en controlling, obtenus par Nicolas Spaar, Nicolas Schmid et Priska Meier, avec une note moyenne de 5,5. Du côté ro-mand, Paul Jaccard a lui obtenu la meil-leure moyenne avec 5,3.

Une attention a également été remise à Marek Gossner qui a réalisé la perfor-mance de 5,8 aux examens de brevet fédéral de spécialiste en finance et en comptabilité. Pour la Suisse romande, Natalia Mauri a obtenu le beau résultat de 5,6.

Melitta Bischofberger, responsable de veb.ch, Joseph Catalano, président de swisco et Lorenzo Fontana, président de l’ACF, ont tenu à féliciter personnel-lement les meilleurs candidats en leur souhaitant une excellente «randonnée professionnelle».

Toujours plus haut! conclut Joseph Cata-lano, ne manquant pas d’attirer l’attention des candidats sur l’association Swisco, laquelle défend la profession et la recon-naissance des titres dans les milieux pro-fessionnels. Elle encourage en outre le perfectionnement et la formation continue par l’organisation de journées d’études, de séminaires et de conférences ainsi que par la publication de documents.

ainsi qu’une bonne connaissance du terrain sont également indispensables à toute réussite professionnelle. Grâce à la réussite de votre formation, vous dis-posez maintenant d’un sac à dos bien rempli. Vous êtes dès lors prêt à relever les exigences et les défis du marché du travail et pourrez ainsi poursuivre votre ascension professionnelle».

Sascha Burkhalter, délégué aux finances du groupe SEC-Suisse, précise égale-ment que les diplômes et brevets n‘ont pas été obtenus que par les compéten-ces théoriques ou professionnelles:«Vous êtes au contraire la preuve que vous êtes des personnalités motivées, déterminées et orientées vers un but; que, pour arriver à vos fins vous êtes en-tièrement disposés à ne pas emprunter le chemin le plus facile et le plus court, et qu’en plus vous êtes à même d’accepter toutes exigences et contraintes supplé-mentaires.

Remise en question

La proclamation des meilleurs résultats qui s’ensuit démontre clairement que le succès aux examens ne va pas de soi:65% des candidats ont obtenu leur diplô-me d’expert, alors que le taux moyen de réussite aux examens pour l’obtention du brevet fédéral se trouve en dessous des 50%. Cette moyenne descend même en dessous des 40% pour la Suisse italienne et romande.

En route vers les sommets

Les personnes présentes à la cérémonie de clôture des examens n’étaient pas équipées pour une randonnée en mon-tagne. Melitta Bischofberger, respon- sable de veb.ch, les comparait pourtant à des femmes et des hommes prêts pour une ascension.

Vêtements élégants, parures distinguées, costumes et cravates donnaient le ton de cette soirée de vendredi au Kultur Casino à Berne: les nouvelles et nouveaux titu-laires du diplôme et du brevet, accompa-gnés de leur famille et amis, s’étaient tous mis sur leur trente-et-un. 618 Dames et Messieurs de toute la Suisse s’étaient réunis pour célébrer cet événement tout à fait particulier. Le Président de la com-mission des examens, Thomas Ernst, n’a pas manqué de féliciter tous les candi-dates et candidats pour l’obtention du diplôme fédéral d’expert en finance et en controlling et du brevet fédéral de spécia-liste en finance et en comptabilité.

Fin prêts pour la conquête des sommets

Lors de son allocution Melitta Bischof-berger se permet de tirer le parallèle, même si toutes les personnes présen-tes n’ont pas l’impression de faire partie d’un groupe de randonneurs:«Le plan de carrière et la carrière sont similaires à une randonnée exigeante, l’endurance et le sens de l‘orientation ne suffisent pas, un équipement approprié

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Svizzera italiana

Svizzera Italiana sobbarcandovi un mag-gior onere rispetto ai vostri colleghi della Svizzera interna e Svizzera francese.

Avete appreso la differenza tra il prezzo di un bene e il suo valore intrinseco.Ebbene, con il conseguimento del tito-lo odierno voi avete acquisito un valore che è molto superiore al prezzo pagato. Avete in poche parole investito in una carriera professionale di eccezionale portata poiché in un mondo lavorativo in costante crisi e assestamento, il vostro curriculum vi permette un’occupazione certa e di qualità. Sta a voi ora non per-

Festa dei diplomi 2014

Come di consuetudine anche quest’an-no si è svolta a Berna la festa dei di-plomi. Di seguito vi proponiamo il dis-corso del presidente della commissione d’esami, signor Thomas Ernst:

Cari ospiti, care colleghe e cari colleghi

In un mondo sempre più impregnato di manager d’assalto, di gestori spavaldi alla ricerca di guadagni aziendali cospi-cui ma effimeri, le figure dello specialis-ta in finanza e contabilità e dell’esperto in finanza e controlling evidenziano una categoria legata concretamente e stret-tamente al destino della propria azienda.

Durante questi anni avete investito molto e imparato il mestiere. Oggi siete qui in pochi ad aver superato quest’ostacolo. Per i più è stato un capitombolo, oppu-re detto in dialetto «una toma». È evi-dente che gli studenti della Svizzera Italiana sopportano un onere maggiore nella preparazione di questi esami. La mancanza di libri specifici nella lingua madre, le difficoltà di restare al passo e all’avanguardia nell’insegnamento, la mancanza di seminari e corsi esterni specifici supplementari alla formazione di base non sono che alcune delle pe-culiarità del difficile entourage in cui si muove la scuola ticinese. Anche oggi siete venuti dal Ticino e dal resto della

dere questo valore aggiunto acquisito, interpretando al meglio il concetto di formazione continua. Stare al passo coi tempi è oggi una realtà nel mondo del lavoro, altrimenti si rischia di rimpiangere il prezzo pagato.

Un bravo comunque a tutti coloro che hanno saputo resistere e superare ques-ti esami e un incoraggiamento a chi non è riuscito a provarci di nuovo; ne vale la pena.

Un augurio per un buon proseguimento della premiazione.

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Finanz- und Rechnungswesen inkl. Mit-arbeiterführung. Jedes Modul ist eine in sich abgeschlossene, thematische Ein-heit. Freiwillige Prüfung nach jedem Mo-dul. Beginn: 14. Oktober 2014.

Die Alternative: Praxisstudium Controlling

Eine Alternative zum eben vorgestellten Studiengang: die beliebte, einsemestrige Modul-Ausbildung Controlling ab 15. Ok- tober 2014. Sechs Module, je sieben Lektionen. Freiwillige Prüfung nach je-dem Modul. Alle Module einzeln buch-bar.

Kurzstudiengang: Anlagebuchhalter/in

Eine ideale Ausbildung für alle mit Fach-ausweis oder Diplom: 30 Lektionen, verteilt auf 5 Halbtage, machen Sie ab 29. Oktober 2014 fit für die Rechnungs-legung sowie die rechtlichen und steuer-lichen Aspekte der Anlagebuchhaltung.

Gezielte Karriereförderung: EMBA Controlling & Consulting

Executive Master in Business Adminis-tration (EMBA) in Controlling & Consul-ting: der international bekannte, akade-mische Abschluss zur Ergänzung des Diploms für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling. Der Umfang hält sich für Sie als gut ausgebil-dete Fachperson in Grenzen: Sie absol-vieren an der Fachhochschule Bern ein 28tägiges Semester und verfassen an-schliessend Ihre Masterarbeit. Beginn: November 2014.

Modul-Studiengang für Praktiker: Chef/in Finanz- und Rechnungswesen

Sie haben den Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder eine ähnli-che Ausbildung und wollen mehr, aber (noch) ohne eidg. Expertendiplom. Ho-len Sie sich in sieben Modulen – je sechs Lektionen, alle Module einzeln buchbar – das Rüstzeug für höhere Aufgaben im

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akade-mie AG in Zürich.

Aus der Controller-Akademie

veb.ch als Mitbegründer der Control-ler-Akademie freut sich, Ihnen in dieser Ausgabe erneut von guten Prüfungsre-sultaten zu berichten. Ausserdem fin-den Sie hier wie immer die Highlights aus unserem aktuellen Bildungsange-bot. Details zu diesen und allen weite-ren Lehrgängen erwarten Sie jederzeit unter www.controller-akademie.ch.

Erfolgreiche Diplomprüfung: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling

Anspruchsvoller Unterricht, sichere Füh-rung, Top-Resultate: 90% unserer an-gehenden Experten mit internem Diplom und zudem fünf ohne internes Diplom haben kürzlich erfolgreich die Eidgenös-sischen Prüfungen bestanden. Deutsch-schweizer Durchschnitt: 72%. Auch unse- re Partnerschulen in Bern, Basel, Luzern und St. Gallen berichten von sehr guten Resultaten. Für alle, die es nun auch wis-sen wollen: Der nächste Studiengang be-ginnt am 19. Oktober 2014.

In 10 Halbtagen zum Ziel: Payroll Manager/in für umfassende Lohnabwicklung

Ab 21. August 2014 bieten wir Ihnen in dieser praxisorientierten und effizienten Ausbildung umfassendes Wissen rund ums immer komplexere Feld der geset-zeskonformen Lohnabrechnung – von der AHV bis hin zur letzten Zulage. Aus-bildungsziel: Kompetenz zur professio-nellen Lösung einfacher und anspruchs-voller Probleme der Lohnadministration.

In Kooperation mit dem Verein für Credit Management: Credit-Manager/in für aktives Debitorenmanagement

Bilden Sie sich ab 30. Oktober 2014 zur Fachperson im Debitorenmanagement aus. Die Eckdaten: 8 Halbtage, freiwillige Abschlussprüfung. Vermittlung aller Ab-läufe rund um die Entstehung und Be-arbeitung von Kundenforderungen – von der Bonitätsprüfung und -überwachung bis hin zum Mahnwesen und zur Reali-sierung von Forderungen.

Was beginnt wann bei der Controller Akademie? Einige Starttermine:

21. 8. 2014 Studiengang Payroll Manager/in, Zürich 10. 9. 2014 Studiengang Diploma as IFRS-Accountant, Zürich 14. 10. 2014 Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen, Zürich 15. 10. 2014 Praxisstudium Controlling, Zürich 19. 10. 2014 Eidg. dipl. Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und

Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich 20./21. 10. 2014 HRM 2, Bern + Zürich 28./29. 10. 2014 IFRS Update (Tage einzeln buchbar), Zürich 29. 10. 2014 Kurzstudiengang Anlagebuchhalter/in, Zürich 30. 10. 2014 Studiengang Credit (Forderungs-) Management, Zürich

Für Details und unser gesamtes Programm: www.controller-akademie.ch

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zulehnen. Zielführender scheint mir der Vorschlag von FH Schweiz, die höhere Berufsbildung in den nationalen Qua-lifikationsrahmen einzuordnen und die nationalen Titel mit einem ‹Diploma Sup-plement› zu ergänzen, das die englische Äquivalenzübersetzung des Titels.»

«Ist ein Kompromiss möglich?», fragt Kurt Graf, Präsident der Prüfungskommission Berufsprüfung für Direktionsassistentin-nen und Direktionsassistenten. Er vertritt eine eher differenzierte Haltung: «Die Prü- fungskommission lehnt die Übernahme der Titel aus dem Hochschulbereich eher ab. Der Schweizer Abschluss ist we-gen des hohen Praxisbezugs mit einem ausländischen Abschluss ohnehin nicht direkt vergleichbar. Deshalb scheint es auch möglich, die bisherige englische Bezeichnung zu belassen, selbst wenn dieser Titel international nicht bekannt ist. Allerdings ist ein nicht zu umfangreicher Diplomzusatz dringend erwünscht. In diesem könnte die Bezeichnung ‹Profes-sional Bachelor bzw. Master› ergänzend zur englischen Übersetzungsempfehlung aufgeführt werden (similar to …).»

Benedikt Jungo, Vorsitzender der Schul-leitung Handelsschule KV Basel, gibt zu bedenken: «Bei der Neuausrichtung der Titel ist darauf zu achten, dass die eige-ne Positionierung der höheren Berufsbil-dung nicht verwässert wird durch eine zu starke Anlehnung an die Titel der Ab-schlüsse der Universitäten oder Fach-hochschulen. Jede Bildungsstufe muss ihre eigenen und unverwechselbaren Titel haben, damit sie sich dadurch ein-deutig unterscheiden kann. Ich verweise dazu auf die Situation von Markenarti-keln: Im Normalfall besteht der Konkur-rent eines Anbieters dadurch, dass er mit einer unterscheidbaren Bezeichnung auf dem Markt ein anderes Bedürfnis oder dasselbe Bedürfnis in einer ande-ren Form abdeckt. Samsung hat nicht eine iPhone-Kopie lanciert, sondern ein Smartphone mit grösserem Bildschirm!»

Positionierungsdruck ist hoch

Die Titel der höheren Berufsbildung be- schäftigen also Bildungskundinnen, Be-

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kert und geschätzt. Nicht so auf dem in- ternationalen Arbeits- und Bildungsmarkt. Inhaltlich und kompetenzmässig vergleich-bare Ausbildungen werden im Ausland vonHochschulen angeboten und führen zu ei- nem Bachelor. Absolvierende einer Hö- heren Fachschule haben mit ‹dipl. HF›einen klaren Wettbewerbsnachteil. Einezusätzlich zu den drei Amtssprachen eng- lische Übersetzung des HF-Titels, dieden Begriff Bachelor enthält, ist die einzig logische und zielführende Lösung.»

Auch Urs Hofmann, Präsident Human Resources Swiss Exams (HRSE) und Mitglied des Vorstandsauschusses dual stark, der Konferenz für Berufs- und hö-here Fachprüfungen, gehört zu den Be-fürwortern: «Die aktuellen Titel sind in der Schweiz etabliert, im internationalen Um-feld aber wenig bekannt und schwierig stufenmässig einzureihen. In der Schweiz sind in vielen Unternehmen zudem eine grosse Anzahl an ausländischen Mitar-beitern, HR-Fachleuten und Führungs-kräfte tätig, die unser Bildungssystem nicht sehr gut kennen. Im internationalen Umfeld haben sich die Titel Bachelor und Master gut etabliert. Es ist deshalb nahe-liegend, dass Abschlüsse, die auf dem gleichen Niveau eingereiht werden, einen analogen Titel tragen. Die Differenzierung ‹Professional› zeigt klar auf, dass es sich um einen Berufsabschluss und nicht um ein allgemeines Studium handelt. Für das Personalmarketing sind Titel wichtiger als die Einstufung in Qualifikationsrahmen.»

Ablehnend äussert sich Jacques F. Bischoff, Rektor der Hochschule für Wirtschaft Zü- rich (HWZ): «Bachelor und Master sind Hochschultitel. Weltweit anerkannt und in Europa flächendeckend durchgesetzt. Verständlich, unverwechselbar und ver-ankert. Bei allem Verständnis für das Bestreben, eine aussagekräftige Titelbe-zeichnung für die höhere Berufsbildung zu finden, sollte die bewährte Titelbe-zeichnung für Hochschulabschlüsse in ihrer Klarheit und Unverwechselbarkeit nicht in Frage gestellt werden. Mit den Titeln ‹Professional Bachelor/Master› schaffen wir sowohl in der Schweiz und erst recht im Ausland Verwirrung und Erklärungsbedarf. Deshalb sind sie ab-

Ein angemessener Rahmen: NQR

Heftig wird zurzeit über die Titel «Pro-fessional Bachelor» respektive «Profes-sional Master» diskutiert. Es gibt aber ein zweites Instrument für eine verbes-serte Anerkennung der Abschlüsse der höheren Berufsbildung: den Nationalen Qualifikationsrahmen.

Regelmässig erhält der veb.ch Anfragen zum Thema Anerkennung der Abschlüs-se der höheren Berufsbildung. Personen, die sich weitergebildet haben oder sich weiterbilden, möchten immer wieder wis-sen, wo sie ihre Titel anerkennen lassen können und wie die Übersetzung zum Beispiel ins Englische lautet. Der veb.ch ist zusammen mit KV Schweiz Träger der eidgenössischen Prüfungen im Rech-nungswesen und Controlling. Der KV Schweiz ist schon lange darum bemüht, dass der Wert der höheren Berufsbildung im In- und Ausland anerkannt wird. Er fordert auch mehr Transparenz auf die-sem Gebiet.

Es gibt jedoch noch einige Hürden: So sind sich selbst Institutionen der höhe-ren Berufsbildung nicht in allem einig. Zum Beispiel in der Titelfrage. Befürwor-ter und Gegner der Titel «Professional Bachelor» respektive «Professional Mas-ter» komen zu Worte:

Klar für diese Titel spricht sich Herbert Mattle, Präsident veb.ch, aus: «Unse-re Prüfungsabsolventen arbeiten auch in internationalen Unternehmen, oft mit Englisch als Arbeitssprache. Ausländi-sche Vorgesetzte und HR-Verantwortli-che kennen unser duales Ausbildungs-system nicht. Es ist wichtig, dass die Titel auf Englisch übersetzt werden. Und da hat Bundesbern für ‹diplomierter Experte in Rechnungslegung und Con-trolling› vorgeschlagen ‹Swiss Certified Expert for Accounting and Controlling with Advanced Federal Diploma of Pro-fessional Education and Training (PET)›. Noch Fragen?»

Franziska Lang-Schmid, Vizepräsidentin der Schweizerischen Konferenz Höherer Fachschulen K-HF sagt: «Die Höheren Fachschulen und deren Abschlusstitel ‹dipl. HF› sind in der Schweiz gut veran-

34 2·14&rechnungswesen

controlling

Ausb

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rufsbildungsabsolventen, Personalrekru- tierende, die Bildungsszene wie auch die nationale Politbühne. Mit Herzblut for-dern die einen die sofortige Einführung von «Professional Bachelor/Master», weil sie darin die notwendige Schicksalsent-scheidung für eine Berufsbildung mit Zu- kunft erkennen. Die anderen engagieren sich mit gleicher Überzeugungskraft gegen eine Vermischung akademischer und be-ruflicher Bildungsterminologie, da sie da- durch nur noch mehr Titel-Verwirrungen und in der Folge eine nachhaltige Schwä-chung der Berufsbildung befürchten.

Fakt ist, die höhere Berufsbildung steht unter einem massiven Positionierungs-druck: International ist das Berufsbil-dungssystem mit den entsprechenden Berufsabschlüssen nicht verankert. Doch die Mobilität der Arbeitskräfte nimmt zu. Für Inhaberinnen und Inhaber eines hö-heren Berufsbildungsabschlusses ist es im Ausland oder bei ausländischen Re-krutierungsverantwortlichen im Inland ein Nachteil, wenn der Wert ihres Abschlus-ses gegenüber einem akademischen Titel nicht richtig verstanden und eingeordnet werden kann. Zudem ist der gesellschaft-liche Trend zur Akademisierung offenkun-dig, das Sozialprestige von Hochschul-abschlüssen nicht zu unterschätzen.

Nationaler Qualifikationsrahmen in Entwicklung

Bereits 2002 wurde auf europäischer Ebene der Kopenhagen-Prozess initiiert, der eine Vereinfachung der Vergleichbar-keit, Durchlässigkeit und Transparenz von Bildungsabschlüssen anpeilt, ohne dabei die nationalen Bildungssysteme verein-heitlichen zu müssen. Als eines der Ker-nelemente wurde hierzu der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) entwickelt. Dieser würde mit einem nationalen Qua-lifikationsrahmen (NQR) in Verbindung gesetzt. In der emotionsgeladenen Dis-kussion um die Titel geht dieses zweite mögliche Instrument zur Verbesserung

der Anerkennung und Vergleichbarkeit der höheren Berufsbildungsabschlüsse oft vergessen.

Die Entwicklung eines NQR steht in der Schweiz seit 2006 auf der Agenda des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT). Anfang 2012 führ-te das BBT die Vernehmlassung zu ei-ner NQR-Verordnung durch, angekün-digt wurde die Inkraftsetzung auf den 1.1.2013. In der Zwischenzeit wurde aus dem BBT das Staatssekretariat für Be-rufsbildung, Forschung und Innovation (SBFI), die NQR-Einführung ist aber nach wie vor hängig.

Noch in diesem Jahr

Der «Entscheidungsstau» beim NQR hat der Forderung nach Bachelor- und Mas-ter-Titeln für die Berufsbildungsabschlüs-se weiter Auftrieb gegeben. Im Frühling 2013 bündelte das SBFI verschiedene politische Baustellen – von der Finanzie-rung der Vorbereitungskurse, über die bessere Vermarktung der höheren Be-rufsbildung bis hin zur Titelfrage – zum «Strategieprojekt Stärkung der Höheren Berufsbildung». Der KV Schweiz ist im Projektteam vertreten. Im August dieses Jahres soll der Bundesrat Entscheide zu den jeweiligen Teilbereichen fällen.

Es gibt mehrere Ansätze, um die Berufs-bildung zu stärken. In den nächsten Mo-naten ist aber mit höchster Priorität da-für zu sorgen, dass das Inkrafttreten der Verordnung «Nationaler Qualifikations- rahmen für die Berufsbildung (NQR-CH-BB)» im 2014 Realität wird.

Andrea Mašek, Kaufmännischer Verband Schweiz

Organisation der Arbeitswelt

Der KV Schweiz vereinigt rund 52 000 Angestellte aus dem kaufmännisch-betriebs-wirtschaftlichen Berufsfeld. In dieser Funktion trägt der Angestelltenverband als Teil der Wirtschaft seine Mitverantwortung bei über 15 verschiedenen eidgenössischen Be-rufsabschlüssen der beruflichen Grund- und vor allem in der höheren Berufsbildung in den Berufsfeldern Marketing, Human Resources, Rechnungswesen und Controlling, Organisation, Treuhand, Verkauf, Detailhandel, Finanzplanung, Wirtschaftsinformatik, Rechtsassistenz und Betriebswirtschaft.

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controlling

Persönlicheffizient! Ich glaube, dass neben erfolg-

reichen Unternehmen eine effiziente und schlanke Verwaltung mit ein Faktor für den Erfolg der Schweiz ist.

Das RAB quasi aus dem Boden stamp-fen: eine Mammutaufgabe, die Sie da-mals schulterten. Bitte erzählen Sie uns mehr.Ich überlegte mir zwei Mal, ob ich das Projekt anpacken soll, doch die Aufgabe reizte mich. Also habe ich am 1. Januar 2007 als RAB-Direktor angefangen. Acht Monate später musste die RAB bereits operativ sein.

Was war die grösste Herausforderung?Es gab mehrere: Der Übergang von ei-ner nicht regulierten zu einer regulierten Branche verlief nicht ganz ohne Neben-geräusche. Da wehrten sich einige sehr – mal mit Rechtsmitteln, mal durch Druck auf der politischen Ebene. Dank unserer Unabhängigkeit konnten und können wir unseren gesetzlichen Auftrag jedoch ohne Kompromisse durchführen. Eine weitere Herausforderung war es, innert Kürze ein IT-System aufzubauen. Da kam uns zu Gute, dass wir die RAB quasi von der grünen Wiese aufbauen konnten. Die Suche nach guten Mitarbeitenden war hingegen weniger schwierig als erwartet.

Haben Sie überhaupt noch freie Zeit?Ja. Meine Kinder beschäftigen mich sehr, es ist eine Freude! Daneben neh-me ich mir Zeit für Sport, besonders fürs Laufen. Ich laufe gerne Halbmarathons. Auf diese Distanz kann man sich auch ohne allzu viel Training gut vorbereiten.

Was halten Sie von den Berufsstan-dards unserer Branche?Die Branche hat sich umfangreiche Stan-dards gesetzt. Unsere Herausforderung ist es, diese Standards durchzusetzen und zwar einheitlich. Kontinuierliche Ver-besserung ist hier das Schlagwort. Auch ist die Durchsetzbarkeit der Standards nicht zu vernachlässigen.

Ist das Image der Branche jetzt besser als früher?Alle Involvierten sollten an diesem Thema arbeiten. Teilweise ist eine gewisse Ge-

«Der Revisor muss eine kritische, klare und neutrale Haltung pflegen.» Interview mit Frank Schneider

In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Frank Schneider vor. Das Interview führte Herbert Mattle.

Frank Schneider, berichten Sie uns von Ihrem beruflichen Werdegang?Teilen Sie ihn am besten in drei Blöcke ein. Rund 10 Jahre lang sammelte ich Erfahrung als Wirtschaftsprüfer bei einer grossen Revisionsgesellschaft (Big Four) in Zürich und New York. In den USA er-lebte ich Prüfungskunden, die mir schon damals aufzeigten, warum es eine Auf-sicht braucht. Der Druck dieser Kunden auf unsere Arbeit gefiel mir gar nicht. Ab 2002 war ich für über vier Jahre Leiter Rechnungslegung der SIX Exchange (Börsenaufsicht im Bereich Rechnungs-legung). Hier konnte ich wichtige Auf-sichtserfahrungen in einem spannenden Umfeld sammeln. Und seit 2007 darf ich für die RAB als operativer Chef tätig sein.

Warum wurden Sie denn überhaupt Wirtschaftsprüfer? Begonnen habe ich meine berufliche Laufbahn in der Treuhandgesellschaft meines verstorbenen Vaters. Er sagte mir: «Werde Steuerexperte!» Ich wurde aber lieber Wirtschaftsprüfer. Für den Einstieg bei den Big Four entschied ich mich wegen der Möglichkeit, auch im Ausland arbeiten zu können.

Und der Übergang zur RAB? Eine ganz normale Bewerbung?Ich erfuhr bereits an der Börse (SIX), dass eine Revisionsaufsicht geplant war. Die SIX hat an der Vernehmlassung zum RAG teilgenommen. Mir gefiel das vor-gestellte Aufsichtskonzept. So habe ich mich auch auf ein Stelleninserat im Rah-men eines «normalen» Bewerbungsver-fahrens gemeldet. Headhunter wurden meines Wissens keine eingesetzt.

Zufrieden mit Ihrem damaligen Ent-scheid?Ich habe ihn nie bereut. Wissen Sie, ich bin am Bodensee – weit weg von Bern – aufgewachsen. Ich dachte damals: Ver-waltung? Wollsocken und Ineffizienz. Ich kann Ihnen heute aber versichern, dass dieses Bild weit weg von der Realität ist. Die moderne Bundesverwaltung arbeitet

Frank Schneider, Dipl. Wirtschaftsprüfer,Direktor, Eidg. Revisionsaufsichtsbehör-de RAB.

ringschätzung der Revision zu spüren. Das Problem nach aussen: Die Abgren-zung von Buchführung und Revision ist öffentlich nicht immer klar. Historisch ge-sehen machte der Buchhalter auch die Revision. Das ist bei der eingeschränkten Revision immer noch möglich, aber es braucht klarere Trennlinien.

Aber da besteht die Gefahr der Über-regulierung.Das letzte Rundschreiben der RAB ist da-tiert aus dem Jahr 2010. Wir sind primär eine Behörde, welche die selbstregulier-ten Standards der Branche durchsetzt.

Wie hat sich die Revision in den letzten 10 Jahren entwickelt?Ich sehe insgesamt eine starke Entwick-lung. Die Entwicklung muss aber weiter gehen. Der Prüfer hat vermehrt eine kri-tische, klare und neutrale Haltung einzu-nehmen.

Kritische Haltung. In Ihren Worten heisst das…?Es ist eine Geisteshaltung. Man kann diese Haltung jedoch nicht erzwingen, aber gute Grundlagen und Rahmenbe-dingungen dafür schaffen: durch Unab-hängigkeit und regelmässige Weiterbil-dung. Zuletzt sind vertiefte Kenntnisse über den Prüfungskunden essentiell für eine kritische Haltung.Auf Management-Ebene braucht ein Re-visionsunternehmen eine Leitung, wel-che mit gutem Beispiel vorangeht und eine Qualitätskultur lebt und fördert. Fi-

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controlling

Persönlich

nanzielle Ziele sind wichtig, dürfen aber nie zulasten der Qualität gehen.

Unabhängigkeit als Basis. Anscheinend verstehen das Teile unseres Berufs-standes nicht.Ich würde schon sagen, dass das Be-wusstsein für den Wert der Unabhängig-keit insgesamt stetig steigt. Die Unab-hängigkeitsvorschriften können jedoch die Möglichkeit, Dienstleistungen zu er-bringen, einschränken. Die Unabhängig-keit ist zentral für die Glaubwürdigkeit der Revision und der Branche. Bereits jetzt gibt es breite Bevölkerungsschichten und zunehmend auch Fachkreise (Banken, Steuerbehörden), die mit Blick auf die Werthaltigkeit der Dienstleistung keinen Unterschied sehen zwischen einer Buch-haltung, die von einer Fachperson erstellt wird, und einer Revision, die von einer unabhängigen Fachperson durchgeführt wird. Zumindest in der öffentlichen Wahr-nehmung ist die Unabhängigkeit das ent-scheidende Kriterium. Schauen Sie bitte 10 Jahre in die Zu-kunft der Revision.Wir müssen zwischen der Prüfung von Publikumsgesellschaften und Nicht-Pu-blikumsgesellschaften unterscheiden. Erstere wird aufgrund von in der EU und den USA angestossenen Reformen wei-ter intensiv reguliert werden. Das wird auch Auswirkungen auf Schweizer Ebe-ne haben. Themen sind zum Beispiel die Rotation auf Stufe Revisionsunterneh-men, die Zulässigkeit von Zusatzhonora-ren sowie generell die Rolle und Aufgaben von Audit-Committees.Bei der Prüfung von Nicht-Publikumsgesellschaften wer-den wir ebenfalls Veränderungen erleben. Auch hier wird die Regulierungsdichte zunehmen. Da das öffentliche Interesse jedoch kleiner ist, wird diese nicht im glei-chen Umfang geschehen. Die Qualitätssi-cherung und die Unabhängigkeit werden weiter an Bedeutung gewinnen.

Wo stehen wir bezüglich der für 2016 geplanten, externen Peer-Review?Es ist denkbar, dass diese Frage und auch die aktuell geltenden Erleichterun-gen für Einmann-Revisionsunternehmen noch einmal überdacht werden. Wir ste-hen diesbezüglich im Gespräch mit der Branche. Dies könnte auch bedeuten, dass künftig alle Revisionsunternehmen ein internes Qualitätssicherungssystem aufweisen müssen. Das würde auch für die sogenannten Einmann-Revisionsun-

Themenwechsel: Aktuell erleben Sie viele Wiederzulassungen. Schafft das Probleme?Bei der Erneuerung der Zulassung ge-hen wir risikoorientiert vor. Hier unter-scheiden wir zwischen Revisionsunter-nehmen, welche ordentliche und solche, welche nur eingeschränkte Revisionen durchführen. Aufgrund der höheren Ri-siken, aber auch der höheren Anforde-rungen an eine ordentliche Revision sind wir hier streng. Ein Wirtschaftsprüfer beurteilt eigens diese Fälle. Nach fünf Jahren – solange läuft die Zulassung eines Revisionsunternehmens – stellen wir fest, dass das Qualitätsverständnis generell höher ist als vor fünf Jahren. Beispielsweise sehen immer mehr Re-visionsunternehmen ein, dass ein Qua-litätssicherungssystem in ihrem ureige-nen Interesse ist.Bei unseren Prüfungen zur Zulassungs-erneuerung haben wir die Schwerpunk-te Unabhängigkeit und Weiterbildung gesetzt. Bei der ordentlichen Revision kommt noch die interne Nachschau hin-zu. Wesentliche Mängel müssen beho-ben werden, ansonsten eine Erneuerung der Zulassung nicht erteilt werden kann. In Einzelfällen konnte die RAB eine Wie-derzulassung nicht gewähren.

Schlussfrage: Eine Fee kommt nachts zu Ihnen, nun haben Sie bei ihr drei Wünsche für die RAB frei. Was wün-schen Sie sich?Ich würde zuerst kritisch hinterfragen, ob die Fee wirklich eine Fee ist… Spass beiseite: Ich wünsche mir, dass der Nut-zen der Revision sowie der Tätigkeit der RAB von den Stakeholdern der Revision besser verstanden und geschätzt wird.

Frank Schneider, so soll es sein. Herz-lichen Dank für dieses Gespräch.

ternehmen gelten, bei welchen nur eine Person über eine entsprechende Zu-lassung verfügt. Dies wäre meines Er-achtens aber keine Katastrophe, da die Branche diesen «Einzelkämpfern» mit entsprechenden Lösungen die notwen-dige Unterstützung anbieten kann.

Wenn wir das alles berücksichtigen: Ist die hiesige Ausbildung zum Wirt-schaftsprüfer up to date?Eines muss klarer werden: Der Wirt-schaftsprüfer prüft. Natürlich soll er das Gesellschaftsmodell des Kunden ver-stehen und die Resultate entsprechend präsentieren. Aber was etwas fehlt, ist die Perspektive, dass der Prüfer auch im öffentlichen Interesse agiert – auch wenn er vom Unternehmen bezahlt wird.Die Ausbildungen sind gut. Das System der Professional Judgment wird bereits gut abgedeckt. Neue Abgänger wissen in der Regel sehr genau, was eine kriti-sche Grundhaltung bedeutet.

Aber ist die Ausbildung für manche Branchenbereiche nicht zu teuer?Der Wirtschaftsprüfer ist sicherlich die richtige Ausbildung im Bereich der ordentlichen Revision. Für die einge-schränkte Revision könnte ich mir auch einen anderen Weg vorstellen, beispiels-weise modulbasiert – mit einem Zusatz-modul «eingeschränkte Revision» nach dem Bestehen des Fachausweises.

Zurück zum nur prüfenden Prüfer: Der Markt, die Unternehmen wollen doch trotzdem beraten werden.Der Prüfer soll prüfen. Die Beratung muss nicht zwingend aus der gleichen Hand kommen. Eine Trennung ist in vie-len Fällen sinnvoller und entspricht auch dem beobachteten Trend sowie der Er-wartungen der verschiedenen Stakehol-der der Revision.

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vebm

edia

Gehören Sie auch zur geplagten Sorte der Eltern, Onkel oder Tanten mit spiel-verrückten Kindern oder Neffen? Haben Sie auch bereits einmal eine horrende Rechnung für ein Spiel erhalten, das Sie den Kleinen zur Unterhaltung auf Ih-rem iPhone oder iPad heruntergeladen haben? Die Rechnung für sogenannte In-App-Käufe von «Gratis-Spielen» ha-ben am Monatsende schon manchen Smartphone-Besitzer überrascht.

Das bekannteste Spiel mit teuren In- App-Käufen, Smurfs Village, wurde in den letzten Jahren regelrecht zu einem Symbol eines absurden Game-Ge-schäftsmodells. Smurfs Village ist ein einfaches Aufbau-Strategiespiel, in dem man ein Schlumpfdorf entwickeln muss. Der Bau von Häusern und Brücken oder das Gedeihen des Schlumpfgartens ge-hen aber nur langsam voran. Beschleu-nigen lässt sich das Spiel, indem man in der App sogenannte Schlumpfbee-ren kauft. Mit dieser virtuellen Währung lassen sich dann die künstlichen Warte-zeiten abkürzen und der Spielfortschritt beschleunigen. In die Schlagzeilen kam das Spiel mit dem Fall einer schwe-dischen Familie, die auf einer langen Ferienreise im Auto Smurfs Village für ihre Kinder herunterlud und damit in ein finanzielles Fiasko schlitterte. Die Rech-nung am Ende der 1000 Kilometer lan-gen Autofahrt betrug fast 6000 Euro.

Dieser Fall ist natürlich ein extremes Bei-spiel. Er steht aber für das Monetarisie-rungsmodell, das in den letzten Jahren in der Welt der mobilen Spiele zu einem

de-facto-Standard geworden ist. Anbie-ter preisen Gratis-Programme an, die ihre volle Funktionalität erst entfalten, wenn man im Programm selber weite-re kostenpflichtige Features freischaltet. Nutzer beklagen sich in Online-Foren und Info-Portalen aber häufig über die versteckten Kosten solcher «Freemium-Programme». Viele wollen lieber die vol-len Kosten für eine Applikation am An-fang zahlen, statt bei der Nutzung mit weiteren Kosten überrascht zu werden.

Für die Programmierer wird es aber im-mer schwieriger, mit kostenpflichtigen Applikationen genug Aufmerksamkeit zu erzeugen. Gute Platzierungen in den App-Charts sind damit nur schwierig zu erreichen. Mit dem Label «Gratis» ist das einfacher. Zu diesen Schwierigkeiten hat nun eine kleine Programmier-Firma aus der Schweiz interessante Einblicke gewährt. Die Macher der Einkaufsliste Bring!, die es für iPhone und Android gibt, gaben auf dem Portal iFun.de Ein-blick in ihren Entscheidungsfindungs-prozess, wie sie künftig ihr Preismodell gestalten wollen. Die Entwickler von Bring! hatten bisher für ihre Anwendung einen einmaligen Preis von drei Franken verlangt. Sie beklagen aber, dass mit diesem Preis-Modell das Wachstum nicht gross genug sei, um das Pro-gramm zu verbessern und weiterzuent-wickeln. Deshalb wollen die Entwickler in Zukunft ebenfalls auf ein Abo-Modell mit Freemium-Charakter setzen. Die Applikation wird gratis angeboten. Um die wichtigen Funktionen freizuschalten, müssen Nutzer dann einen monatlichen Betrag bezahlen.

Teure Gratis-Apps

Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo|media GmbH, Mürren

Das Abomodell, wie es die Entwickler von Bring! einführen wollen, ist in letzter Zeit bei immer mehr mobilen Apps zu beobachten. In Zukunft werden vermut-lich die allermeisten Apps gratis angebo-ten. Ob sich jedoch In-App-Käufe oder regelmässige Abonnemente etablieren werden, wird sich zeigen. Nutzer zahlen ohnehin bei jedem Programm auf die eine oder andere Weise. In Apps ohne direkte Kostenbeteiligung wird oft Wer-bung eingeblendet oder die Benutzer-daten werden weiterverkauft. Applika-tionen, die ganz gratis sind, gibt es nicht.

Der Spielspass beim Aufbau des Schlumpfdorfes wird durch lange Wartezeiten

getrübt. Beschleunigen kann man das Spiel, wenn man dafür mit Schlumpfbeeren

bezahlt.

smurfs-village inapp: Eine Ladung Schlumpf-beeren kann bis zu 50 Fran-ken kosten.

38 2·14&rechnungswesen

controlling

Regionalgrup

pen

Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnre-gion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kon-takt- und Beziehungspflege – zum pri-

vaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netz-werk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»

Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen

Bern Espace Mittelland

Andrea Wyss, PräsidentinLandoltstrasse 953007 BernTelefon P 031 387 72 [email protected]

Aktuelle Veranstaltungen 15. bis 17. August 2014

Weinreise in die Pfalz 17. September 2014

Referat: Swiss GAAP FER

Nordwestschweiz

Silvan Krummenacher, PräsidentFlorastrasse 1A2540 GrenchenTelefon G 061 266 31 [email protected]

Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein

Franz J. Rupf, PräsidentQuaderstrasse 5, 7000 ChurTelefon 081 252 07 22Fax 081 253 33 [email protected]

Als Mitglied von veb.ch gehören Sie au-tomatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.

Zentralschweiz

Armin Suppiger, PräsidentUnter-Geissenstein 10, 6005 LuzernTelefon 041 226 40 [email protected]

Aktuelle Veranstaltungen 6. September 2014

3. Innerschweizer Controller Ride Infos erhalten Sie ab sofort bei Luc F. Rösli [email protected]

Zürich

Peter Herger, PräsidentAdetswilerstrasse 8a, 8344 BäretswilTelefon G 081 710 56 [email protected]

veb.ch

Talacker 34, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30Fax 043 336 50 33www.veb.ch, [email protected]

acf.ch

Ass. dei contabili-controller diplomatifederali – Gruppo della svizzera italianaLorenzo Fontana, Presidente6963 Lugano-CureggiaTelefono/Fax 091 966 03 35www.acf.ch, [email protected]

swisco.ch

Chambre des experts en finance et en controllingJoseph Catalano, Président1400 Yverdon-les-BainsTél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71www.swisco.ch, [email protected]

Impressum

«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch

Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12’000 Exemplaren

Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin

Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8021 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, [email protected], www.veb.ch

Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon

Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c)

Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

Unsere Partner

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controlling2·14

Aus d

em veb

.ch

wenn Sie sich als Nicht-Mitglied für einen Anlass anmelden – können Sie via www.veb.ch mit Ihrer registrierten E-Mailadres- se ein Login-Passwort anfordern. Damit kann zum Beispiel der Bearbeitungssta-tus einer Anmeldung überprüft oder eine fehlende Seminarbestätigung aufberei-tet werden.

Diese Loginmöglichkeit ist beliebt, be-reitet aber vereinzelt Schwierigkeiten. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass Ihr Login manchmal durch die eingesetz-te Firewall geblockt wird. Ich bitte die betroffenen Personen um Verständnis, dass wir in solchen Situationen nicht weiterhelfen können und raten, die ge-wünschte Aktion an einem anderen Computer durchzuführen. Manchmal hat man jedoch schon ein Erfolgserleb-nis, wenn ein anderer Browser verwen-det wird. Selbstverständlich helfen wir Ihnen jederzeit gerne und geben Tipps.

Schon 20’000 Aufrufe: App für Controlling Standards

Seit einem Jahr erhalten Sie in App-Stores unter dem Namen «veb.ch» die kostenlose, für Smartphones und Ta-blets konzipierte App von veb.ch. Alle Schweizer Controlling Standards sind verfügbar. Auch der Schweizer Schul-kontenrahmen, aufbauend auf dem neuen Buch «Schweizer Kontenrahmen KMU», steht als interaktive oder blätterbare Version zur Verfügung und wird rege genutzt: Die Seiten des Kontenrahmens wurden von Juni 2013 bis Ende April 2014 über 20’000mal aufgerufen.

Vor 22 Jahren präsentierte Ihnen un-ser Verband die Erstausgabe von «rechnungswesen&controlling». Der Be- ginn einer Erfolgsgeschichte, denn seit damals hat sich die Auflage unseres Fachmagazins von 3’000 auf 12’000 Exemplare vervierfacht – trotz radikaler Digitalisierung der Medienlandschaft. Auch wir bieten Ihnen in unregelmäs-sigen Abständen einen elektronischen Newsletter. Und beim letzten Mail-Ver-sand im April haben wir gefragt: Wie zufrieden sind Sie mit dem gedruckten «rechnungswesen&controlling»?

Ihre Meinung zählt: Neue Rubrik Swiss GAAP FER

Ein herzliches Dankeschön an alle, die sich die Zeit für unsere Umfrage genom-men haben. Wir haben gerne erfahren, dass Ihnen unsere Mischung aus Fach-artikeln und Verbandsberichterstattung gut gefällt. Wir schätzen auch Ihre Op-timierungsvorschläge und setzen in die-sem «r&c» bereits eines Ihrer Anliegen um: Ab sofort finden Sie in möglichst jeder Ausgabe Aktuelles rund um Swiss GAAP FER.

Ihr Berichterstatter ist Dr. Daniel Suter, Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER. Ich danke ihm sehr, dass er sich bereit erklärt hat, diese fachliche Lücke in un-serer Fachzeitschrift zu füllen. Seinen Einstand gibt er für Sie auf Seite 9.

Firewall-Sorgen: Wenn Ihr Login geblockt wird

Nicht nur unser Newsletter, auch www.veb.ch beweist: Wir erledigen immer mehr online. Als Verbandsmitglied – oder

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

Topmodern und repräsentativ: Seminar- und Sitzungsraum an optimaler Lage

Suchen Sie einen komfortablen Schu-lungsraum mit modernsten Kommunika-tionsmitteln für maximal 40 Personen? Oder ein repräsentatives Sitzungs-zimmer für maximal 12 Personen? Im Zürcher Kaufleuten vermieten wir neu renovierte und sehr komfortabel ausge-stattete Räume. Ein grosszügiger Auf-enthaltsraum und kostenloser WLAN-Zugang runden das Angebot ab. Ob ein einzelner Tag oder eine längere Dauer: alles ist möglich. Weitere Infos auf www.veb.ch, Raumvermietung. Interessiert? Fragen Sie uns an unter 043 336 50 30.

Vorausgeschickt: Generalversammlung 2015

Die 79. Generalversammlung findet am Donnerstag, 21. Mai 2015, in Wittenbach SG, statt. Wir freuen uns, Sie im Auditorium von Abacus Research AG, begrüssen zu dür-fen. Eine persönliche Einladung erhalten die Mitglieder im April 2015.

Immer im Gespräch mit Bundesbern: der politische Beirat von veb.ch

Nationalrat Daniel Jositsch (SP)

Nationalrat Hans Kaufmann (SVP)

Nationalrat Pirmin Schwander (SVP)

Ständerat Fabio Abate (FDP)

Ständerat Konrad Graber (CVP)

Ständerat Paul Niederberger (CVP)

Aktuelles Fachwissen und Erfahrung aus erster Hand – unser aktuelles AngebotDie Lohnabrechnung | 4. September

Sozialversicherungsabzüge, Unfall- und Krankentag- gelder, Mutterschaftsentschädigungen, Spesenregle-mente und vieles mehr sind wichtige Bestandteile zur korrekten Erstellung einer Lohnabrechnung.

Debitorenbewirtschaftung und SchKG | 5. September

Dem Kunden eine Mahnung zustellen oder die Betrei-bung einleiten? Anleitungen und Praxis-Tipps zur Debito- renbewirtschaftung und Liquiditätssicherung. Entschei-dungskriterien zur Einleitung von rechtlichen Schritten.

Unternehmensbewertung | 10. September

Substanzwert, Ertragswert, Praktikermethode, DCF, Market Muliples: Alles Methoden, um ein KMU zu be-werten: Alles von A bis Z einfach erklärt.

MWST-Saldosteuersatz SSS für KMU | 12. September

Die Liste der SSS ist umfangreich und oft ist unklar, ob ein KMU mehrere Steuersätze anwenden kann. Themen wir Nebeneinnahmen oder Eigenverbrauch haben ihre Tücken. In unserer Veranstaltung lernen Sie alles zum vereinfachten Abrechnungsverfahren mit dem Saldosteuersatz.

Swiss GAAP FER 21 und ZEWO | 17. September

Bei gemeinnützigen Nonprofit-Organisationen oder für das ZEWO-Gütesiegel ist FER 21 zwingend. Der korrek-te Aufbau der Buchhaltung und die Umsetzung dieses Standards werden in diesem Kurs vermittelt.

Die Anlagebuchhaltung für das KMU | 19. September

Die Führung einer Anlagebuchhaltung gehört zur ord- nungsmässigen Buchführung. Anschaffungswert, Ab-schreibungen, stille Reserven usw. sind Bestandteile davon. Sie lernen, wie man eine Anlagebuchhaltung ein- fach aufbauen kann.

Der eigene neue Kontenplan | 24. September

Sie müssen den Kontenplan neu einführen oder den Bestehenden an das nRLR anpassen? In diesem Kurs können Sie Ihren aktuellen Kontenplan (Excel-Format) direkt im Unterricht anpassen.

IKS-Einführung: Checklisten und Arbeitshilfen | 9. Oktober

Sie müssen ein IKS aufbauen? Dann ist dieser Kompakt-kurs das Richtige: Mit Checklisten erklären wir Ihnen, wie Sie ein IKS aufbauen und betreuen können.

Budgetierung und Reporting | 15. Oktober

Sie wollen lernen, wie ein Budget effizient geplant und ausgearbeitet wird und/oder wie das Controlling und Reporting in ihrem Unternehmen einzuführen oder weiter auszubauen ist.

Steuern/Sozialversicherungen: Risiken im Lohnausweis | 4. November

Begriffe Eigenverbrauch, Privatanteile oder Natural-leistungen bilden ein grosses Risiko und können zu Problemen bei den Steuern und Nachforderungen durch die Sozialversicherungen verursachen. Hier lernen Sie, was Sie beachten und wissen müssen.

Englische Fachbegriffe | 10. November

Mit der Inkrafttretung des neuen Rechnungslegungs-rechts darf die Buchführung in Englisch sein. Verstehen Sie die englischen Fachbegriffe und können Sie diese richtig anwenden? In unserem Kurs werden alle Begriffe, die Sie in der Sachbearbeitung benötigen, erklärt.

Work skills | 15. November

In diesem Kurs lernen Sie im Berufsalltag in alltägli-chen Situationen schriftlich und mündlich in Englisch zu kommunizieren, vom klassischen Small talk bis zum ein-fachen Verfassen von E-Mails. Detaillierte Informationen zu allen

Angeboten finden Sie auf

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Tagesseminare

Umstrukturierung von Unternehmen und Steuerfolgen 3. September 2014

Der 1. Jahresabschluss nach dem nRLR 21. Oktober 2014

EU-MWST mit Referenten aus dem Ausland 24. Oktober 2014

Die eingeschränkte Revision: Refresher 29. Oktober 2014

Der 1. Jahresabschluss nach dem nRLR 27. November 2014

Jahresabschlussplanung 2013/2014 6. Januar und Wiederholung am 15. Januar 2015

Zertifikatslehrgänge

Personaladministration für ausländische Mitarbeitende Start am 25. August 2014

Personaladministration allgemein Start am 1. September 2014

IFRS: Übersicht und Haupt-unterschiede zu Swiss GAAP FER Start am 2. September 2014

Europäische Mehrwertsteuer Start am 25. September 2014

CH-Mehrwertsteuer Start am 1. Oktober 2014

Experte Swiss GAAP FER Start am 3. Oktober 2014


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