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Planfeststellung vom 18.03.2013 …...LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan B 299 Ausbau...

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Unterlage 10.4 Planfeststellung vom 18.03.2013 Landschaftspflegerischer Begleitplan Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) B 299 "Mitterteich - Grafenwöhr" Ausbau nordöstlich Hessenreuth von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+682 Aufgestellt: Amberg, den 18.03.2013 Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach Wasmuth, Ltd. Baudirektor
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Unterlage 10.4

Planfeststellung vom 18.03.2013

Landschaftspflegerischer Begleitplan Naturschutzfachliche Angaben zur

speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)

B 299 "Mitterteich - Grafenwöhr"

Ausbau nordöstlich Hessenreuth von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+682

Aufgestellt:

Amberg, den 18.03.2013

Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach

W a s m u t h , L t d . B a u d i r e k t o r

bas-geitnerm
Linie
bas-geitnerm
Textfeld
Ersetzt durch Tektur A vom 30.05.2016

Auftraggeber:

Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach Archivstraße 1 92224 Amberg

Auftragnehmer:

Dr. H. M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH

Kammerhof 6 85354 Freising

Bearbeitung:

Dr. H. M. Schober Dipl.-Ing. (FH) S. v. Radnoth Dipl.-Biol. O. Fischer-Leipold

Freising, 18.03.2013

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

D:\09\036\Tx\Bearb\09036-130304-saP.doc Inhalt I

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ........................................ ...................................................... 1

1.1 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................. 1

1.2 Datengrundlagen .................................................................................... 1

1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen .............................. 2

2 Wirkungen des Vorhabens ........................... ........................................ 4

2.1 Baubedingte Auswirkungen .................................................................... 4

2.2 Anlagebedingte Auswirkungen ............................................................... 4

2.3 Betriebsbedingte Auswirkungen ............................................................. 5

2.4 Reichweite der projektbezogenen Wirkungen ......................................... 5

3 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherun g der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität .. ............................ 7

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung ................................................................. 7

3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) .................................................................................. 9

4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten .....................10

4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................................................................10

4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................10

4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.........................................10

4.1.2.1 Säugetiere .............................................................................................11

4.1.2.2 Reptilien ................................................................................................33

4.1.2.3 Amphibien .............................................................................................36

4.1.2.4 Fische ....................................................................................................36

4.1.2.5 Libellen ..................................................................................................37

4.1.2.6 Käfer ......................................................................................................37

4.1.2.7 Schmetterlinge .......................................................................................37

4.1.2.8 Weichtiere .............................................................................................37

4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ............................................................38

4.2.2 Betroffenheit der Vogelarten ..................................................................39

4.2.2.1 Vorhabenspezifisch "unempfindliche" Vogelarten ..................................40

4.2.2.2 Vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarten ......................................45

5 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachliche n Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung de s Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ............... ..............................58

5.1 Keine zumutbare Alternative ..................................................................58

5.2 Wahrung des Erhaltungszustandes .......................................................59

5.2.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ..............................................59

5.2.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................59

5.2.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.........................................59

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

D:\09\036\Tx\Bearb\09036-130304-saP.doc Inhalt II

5.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie .............61

6 Gutachterliches Fazit ............................. .............................................62

7 Literaturverzeichnis .............................. ...............................................63

Anhang

Anhang 1: Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ..................... 1

Anhang 2: Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie mit artenschutzrechtlicher Betroffenheit für die Oberpfalz ...............................................................................................13

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................12

Tab. 2: Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................33

Tab. 3: Verbreitete, häufige und ungefährdete Vogelarten, bei denen keine Verbotstatbestände erfüllt werden .........................................................40

Tab. 4: Seltene, gefährdete und bedeutsame Vogelarten mit größeren Raumansprüchen, deren Ansprüche an Fortpflanzungs- und Ruhestätten und sonstige essenzielle Lebensstätten im Wirkraum nicht erfüllt sind ......................................................................................42

Tab. 5: Vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarten ......................................45

Tab. 6: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ..............................................................59

Tab. 7: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Europäischen Vogelarten .............................................................................................61

Verwendete Abkürzungen

Behörden:

BAYLFU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg

BAYSTMUG Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Mün-chen (zuvor: BAYSTMLU = Bayerisches Staatsministerium für Lan-desentwicklung und Umweltfragen bzw. BAYSTMUGV = Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz)

BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn (zuvor: BMVBW = Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen)

LWF Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, Freising-Weihenstephan

STBA Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach

Sonstiges:

ASK Datenbank Artenschutzkartierung des BAYLFU

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

D:\09\036\Tx\Bearb\09036-130304-saP.doc Inhalt III

B Bundesstraße

BArtSchV Bundesartenschutzverordnung

BK Biotopkartierung Flachland des BAYLFU

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU

VRL EU-Vogelschutz-Richtlinie

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Seite 1

1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Das Staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach plant den Ausbau der bestehenden Bun-desstraße B 299 zwischen Hessenreuth, Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab, und Erbendorf, Landkreis Tirschenreuth, durch den Hessenreuther Wald auf einer Länge von ca. 4,7 km. Vorgesehen ist ein Ausbau mit einer 7,5 m breiten Fahrbahn (RQ 10,5) und einer Maximallängsneigung von 8 %, als Verkehrsmenge wird für 2030 ein DTV von 2.400 Kfz/Tag prognostiziert. (Zu weiteren technischen Einzelheiten vgl. Er-läuterungsbericht und LBP-Textteil, Unterlagen 1 bzw. 10.1.)

In den vorliegenden "Naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutz-rechtlichen Prüfung (saP)" werden:

• die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle euro-päischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.

Eine Rechtsverordnung, die nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG weitere Arten unter Schutz stellt, die entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG in vergleichbarer Weise zu prüfen wären, wurde bisher nicht erlassen. Weitere Arten werden deshalb in der vorliegenden saP nicht behandelt.

• die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ggf. erforderliche Ausnah-me von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Die nicht-naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen sind ggf. im Erläuterungsbe-richt, Unterlage 1, dargestellt.

1.2 Datengrundlagen

Als Datengrundlagen zu den Vorkommen geschützter Arten im Untersuchungsgebiet des Vorhabens wurden herangezogen:

- Faunistische Kartierungen 2009/2010 (Brutvögel von Juni 2009 bis Juni 2010 einschl. Nachtkartierungen, Amphibien, weitere bedeutsame Tierarten der Ar-tengruppen Tagfalter, Heuschrecken und Libellen, Höhlenbäume; BÜRO DR. H. M. SCHOBER 2011);

- Fledermauskartierung 2009/2010 (FLORA + FAUNA 2010: Untersuchungen mit Batdetektor und Batcorder in 4 Durchgängen zwischen Juli 2009 und Juli 2010, einschl. Auswertung der Fledermausdatenbank der Koordinationsstelle für Fle-dermausschutz Nordbayern und von Nistkastenkontrollen im Hessenreuther Wald von LEITL (2009));

- Nachtfalterkartierung 2010 (5 Durchgänge mit Lichtfang, Lichtfallen, Köderfang, Tagsuche; WOLF 2010);

- Makrozoobenthosuntersuchung 2010 (3 Durchgänge; BÜRO H2 2011);

- Artenschutzkartierung des Bayer. Landesamtes für Umwelt, Stand 2009;

- Angaben zur Luchs- und Wildkatzenverbreitung im Naturraum (schriftl. Mitt. 12/2010 und 01/2012 der Bayer. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF), von Fr. S. WÖLFL und J. THEIN);

- Biotopkartierung Bayern, Flachland, für den Regierungsbezirk Oberpfalz des Bayer. Landesamtes für Umwelt, Stand 2011;

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- Arten- und Biotopschutzprogramm für die Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab und Tirschenreuth (BAYSTMLU 1994, 2003).

Für die Ableitung und Beurteilung des darüber hinaus gehenden potenziellen Arten-spektrums an Arten des Anhangs IV und europäischen Vogelarten wurden ausge-wertet:

- Auswertung der Datenbank des Bayer. Landesamtes für Umwelt zur saP für die Topografischen Karten (TK25) im Untersuchungsraum (TK 6137 und 6138) und für die Naturräume "D48 Thüringisch-fränkisches Mittelgebirge" und "D62 Oberpfälzisch-obermainisches Hügelland" (Stand 11/2012);

- Verbreitungsatlas der Gefäßpflanzen in Bayern (SCHÖNFELDER & BRESINSKY 1990);

- BIB - Botanischer Informationsknoten Bayern (ZENTRALSTELLE FÜR DIE FLORIS-TISCHE KARTIERUNG BAYERNS), Stand 2012;

- Fledermausatlas Bayern (MESCHEDE & RUDOLPH 2004) einschl. Aktualisierung in MESCHEDE & RUDOLPH (2010);

- Brutvogelatlas Bayern (BEZZEL ET AL. 2005, RÖDL ET AL. 2012);

- Übersicht zur Verbreitung der Reptilienarten in Bayern (BAYERISCHES LANDE-SAMT FÜR UMWELT 2012);

- Übersicht zur Verbreitung der Amphibienarten in Bayern (BAYERISCHES LANDE-SAMT FÜR UMWELT 2012);

- Libellenatlas Bayern (KUHN & BURBACH 1998);

- Übersicht zur Verbreitung der Libellenarten in Bayern (BAYERISCHES LANDE-SAMT FÜR UMWELT 2009);

- Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland (PETER-SEN ET AL. 2003, 2004, 2006);

- Karten zur Verbreitung der Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland (BUNDES-AMT FÜR NATURSCHUTZ 2007);

- Tabellen zu den in Niederbayern vorkommenden streng geschützten Nachtfal-ter- und Käferarten (KOLBECK und BUSSLER im Auftrag der Regierung von Niederbayern, Stand 12/2006, mit Angaben zu Verbreitung und Vorkommen im übrigen Bayern).

1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen

Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen orientieren sich an den mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 24. März 2011 Az.: IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten "Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)". Berücksichtigt sind weiterhin die Hinweise in der Internet-Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BAYLFU 2012) zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vorhabenszulassung.

Entsprechend wurde zur Ermittlung der relevanten Arten eine "Abschichtung" aller in Bayern aktuell vorkommenden, europarechtlich geschützten Arten nach festgelegten Kriterien vorgenommen (siehe Anhang 1). Dabei wurden aktuelle Nachweise in ar-tengruppenspezifischen Untersuchungsräumen ermittelt und eine Potenzialanalyse bei nicht detailliert untersuchten Artengruppen durchgeführt, die unter Berücksichti-gung der Kenntnisse zur Verbreitung und zu den Lebensraumansprüchen diejenigen

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Arten herausfiltert, von denen mit einer nicht nur sehr geringen Wahrscheinlichkeit ein Vorkommen im Untersuchungsraum angenommen werden kann ("worst-case-Betrachtung").

Abweichend von den "Hinweisen ..." der Obersten Baubehörde werden entspre-chend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Ur-teil vom 14.07.2011, 9 A 12.10, Rn. 119 - juris zum inhaltsgleichen § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007) Tötungen von Tieren oder die Zerstörung ihrer Entwicklungsfor-men im Rahmen der Beschädigung oder Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ru-hestätten nicht, wie in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG impliziert, im Rahmen des Schädigungsverbots behandelt, sondern individuenbezogen im Rahmen des Tö-tungsverbots geprüft (vgl. auch BEIER 2012).

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2 Wirkungen des Vorhabens

Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigun-gen und Störungen der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verur-sachen können.

2.1 Baubedingte Auswirkungen

• Vorübergehende Flächeninanspruchnahme:

Durch vorübergehende Flächeninanspruchnahmen kann es sowohl zu Verlus-ten von Individuen geschützter Arten (einschließlich der Entwicklungsstadien von Tieren und Pflanzen) als auch zum dauerhaften (bei nicht wiederherstellba-ren Biotopen) oder vorübergehenden Verlust oder zu einer Beeinträchtigung von (Teil-)Habitaten oder (Teil-)Lebensräumen kommen.

Nach Unterlage 10.1 werden für den Baubetrieb ca. 8,48 ha überwiegend forstwirtschaftlich genutzte Flächen vorübergehend in Anspruch genommen. Im Bereich von angrenzenden hochwertigen Lebensräumen wird die baubedingte Flächeninanspruchnahme durch die Schutzmaßnahme S 3 auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert.

• Emissionen durch Baubetrieb (Lärm, Abgase und sonstige Schadstoffe, Staub, Erschütterungen) und optische Reize (Licht, Anwesenheit von Menschen):

Baubedingte mittelbare Auswirkungen z. B. durch Lärm oder Schadstoffe wir-ken sich i. d. R. nicht nachhaltig aus, da diese nur vorübergehend und räumlich in den selben Lebensräumen auftreten, die auch durch die dauernd auftreten-den betriebsbedingten Auswirkungen betroffen sind. Die baubedingten mittelba-ren Auswirkungen können deshalb meist, mit Ausnahmen u. a. bei Arten, die besonders empfindlich gegenüber nur baubedingt auftretenden Wirkungen wie starke Erschütterungen, Staubentwicklung, Störung durch die Anwesenheit von Personen, unter den betriebsbedingten mittelbaren Auswirkungen subsumiert werden.

2.2 Anlagebedingte Auswirkungen

• Dauerhafte Flächeninanspruchnahme:

Durch Versiegelung und dauerhafte Überbauung ist der Verlust oder die Beein-trächtigung von (Teil-)Habitaten oder (Teil-)Lebensräumen von geschützten Tieren und Pflanzen absehbar. Im Rahmen der Eingriffsregelung wurde im LBP (Unterlage 10.1, Kap. 4.1.2) insgesamt eine Flächeninanspruchnahme durch Überbauung von ca. 16,03 ha und durch Versiegelung von ca. 4,60 ha ermittelt.

• Barrierewirkungen / Zerschneidung:

Bereits durch die bestehende Bundesstraße sind Funktionsbeziehungen von Tieren und Pflanzen unterschiedlich stark beeinträchtigt. Der vorgesehene Ausbau verstärkt diese Beeinträchtigungen lediglich graduell und in geringem Ausmaß bei bodengebundenen Arten. Für flugfähige Arten ist wegen der gerin-gen Ausbaubreite keine relevante Verstärkung der Barrierewirkung gegeben.

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2.3 Betriebsbedingte Auswirkungen

• Lärm-, Licht-, Abgas- und sonstige Schadstoffemissionen, Einleitungen von Fahrbahnwasser in Gewässer

Bei den mittelbaren Auswirkungen, die insbesondere durch den Betrieb von Straßen zu erwarten sind, sind im Wesentlichen die Lärmimmissionen relevant. Bei einigen Artengruppen (z. B. Fledermäuse) sind ggf. auch Lichtwirkungen zu berücksichtigen. Abgasemissionen sind wegen der geringen Reichweite für die Analyse der Betroffenheiten geschützter Arten selten relevant (z. B. fahrbahn-nahe Pflanzenvorkommen). Auch sonstige Schadstoffimmissionen (z. B. Ab-wasser, Staub) können wegen der in der Regel vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, die solche Beeinträchtigungen weitestgehend aus-schließen, bei der Auswirkungsanalyse für die meisten Arten unberücksichtigt bleiben.

Zu beachten sind weiterhin mögliche Einleitungen in Fließgewässer, da hier Verdriftungen von Schadstoffen und Sedimenten in weiter entfernte Lebens-räume geschützter Arten möglich sind.

Durch die bestehende Bundesstraße sind bereits Vorbelastungen vorhanden, die durch den Ausbau nur in geringem Ausmaß verstärkt werden (keine we-sentliche Erhöhung der Verkehrszahlen, Neuordnung des Abwassersystems, geringfügige Verlagerung der Belastungszone).

• Kollisionsrisiko:

Tiere, welche die Trasse queren, können durch Kollisionen mit Fahrzeugen ver-letzt oder getötet werden.

Durch den Ausbau der bestehenden, wenig befahrenen Bundesstraße (2012: 1.844 Kfz/24h), durch den es zu einer Verlagerung und Verbreiterung der Stra-ßentrasse, aber nach der Prognose nur zu einer Erhöhung der Verkehrsbelas-tung auf 2.400 Kfz/24h (Prognose für 2030) kommen wird, ist bei flugfähigen Arten im Vergleich zur bestehenden Situation i. d. R. mit keiner signifikanten Erhöhung des individuellen Kollisionsrisikos zu rechnen. Anlockwirkungen der breiteren, offenen Randzonen der Straße können zwar gegeben sein, führen aber angesichts der derzeitigen Situation in den Waldbereichen mit zahlreichen Windwurf- und Schlagfluren ebenfalls nicht zu einer wesentlichen Steigerung des Risikos. Bei bodengebundenen Tierarten könnten die größere Querungslänge, die leichte Verkehrszunahme und die erhöhten Fahrgeschwin-digkeiten graduell zu einem erhöhten Tötungsrisiko im Straßenraum führen. Dem wird durch gut passierbare Über- und Unterführungen entgegengewirkt (vgl. Kap. 3.1).

2.4 Reichweite der projektbezogenen Wirkungen

Nicht alle Arten/Artengruppen, die im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden oder zu vermuten sind, sind projektbezogenen Wirkungen ausgesetzt, da ihre Vor-kommen, Lebensräume oder Wuchsorte

- außerhalb von Bereichen vorübergehender oder dauerhafter Inanspruchnahme liegen,

- außerhalb der artspezifischen Wirkräume von bau- und betriebsbedingten Emissionen liegen und

- eine Zerschneidung oder Beeinträchtigung von Funktionsbeziehungen auszu-schließen ist.

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Dies gilt insbesondere für Arten, die nur in den Randbereichen des Untersuchungs-raumes nachgewiesen sind und/oder schwerpunktmäßig in solchen Biotoptypen vor-kommen wie sie im näheren Trassenbereich nicht zu finden sind.

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3 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicher ung der kontinuierli-chen ökologischen Funktionalität

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrun-gen:

• Während des Ausbaus der Bundesstraße ist eine zeitliche Beschränkung fol-gender Arbeiten vorgesehen:

Maßnahme S 1 - Zeitliche Begrenzung bei der Rodung von Gehölzbeständen in der freien Landschaft

- Die Fällung oder der Rückschnitt von Hecken, lebenden Zäunen, Feldge-hölzen oder -gebüschen erfolgt nur außerhalb der in § 39 (5) BNatSchG definierten Schutzzeit vom 1. März bis 30. September sowie nach Angaben der Umweltbaubegleitung vor Ort. Die Fällung potenzieller Fledermaus-quartierbäume erfolgt im September/Oktober.

Maßnahme S 2 - Zeitliche Begrenzung bei der Rodung von Waldbestän-den

- Grundsätzlich erfolgt die Gehölzfällung im Wald außerhalb der in § 39 (5) BNatSchG definierten Schutzzeit vom 1. März bis 30. September, bei po-tenziellen Fledermausbäumen im September/Oktober. Abweichungen sind unter Berücksichtigung der artspezifischen Brutzeiten von Vögeln (i.d.R. 1. März bis 31. August) sowie der Winterruhe von Fledermäusen (i.d.R. ab November) möglich. Die Festlegung der Gehölzfäll-/Gehölzschnittzeit er-folgt durch die Umweltbaubegleitung aufgrund der Überprüfung des Arten-spektrums bzw. dem tatsächlichen Vorkommen von Fledermausquartieren vor Ort.

Artenschutzrechtliche Relevanz:

Durch die Beschränkung der Gehölzfäll-/ Gehölzschnittzeiten wird die Zerstö-rung besetzter Nester, eine Vernichtung von Eiern und Jungvögeln sowie eine Störung während der Brut- und Aufzuchtzeiten von Gebüsch- und Waldvögeln verhindert sowie die Störung von baumhöhlenbewohnenden Fledermäusen in Wochenstuben- und Sommerquartieren vermieden.

Durch die Fällung potenzieller Fledermausquartierbäume vor der Winterzeit im September/Oktober soll eine Tötung winterschlafender Fledermäuse verhindert und eine Umsiedlung potenziell vorhandener Fledermäuse ermöglicht werden.

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• Bei Bau-km 1+414 wird zur Überführung eines Privatweges über die hier knapp 17 m im Einschnitt verlaufende B 299 ein Überführungsbauwerk (Bauwerk 1-1) errichtet. Zur Minimierung von Zerschneidungswirkungen wird das Bauwerk als überschüttetes Bauwerk mit einer Scheitellänge von 38 m ausgeführt und mit Strauchpflanzungen versehen.

Maßnahme S 4 - Optimierung des geplanten Überführu ngsbauwerks als Querungsmöglichkeit für Wildtiere und für Fledermäu se

- Ansaat von Wildäsung im Bereich der Einschnittsböschungen oberhalb der vorgesehenen Bermen

- Abzäunung des Geländeeinschnitts entlang der Bermen und über das Querungsbauwerk hinweg

- Gehölzpflanzung auf den Bermen

Artenschutzrechtliche Relevanz:

Die Ansaat von Wildäsung im Bereich der Einschnittsböschungen oberhalb der vorgesehenen Bermen als Leiteinrichtung für Wildtiere hin zum geplanten Über-führungsbauwerk erfolgt, um hier eine sichere Querung der Verkehrstrasse zu ermöglichen. Durch eine Abzäunung des Geländeeinschnitts entlang der Ber-men und über das Querungsbauwerk hinweg wird verhindert, dass Wildtiere in die Gefahrenzone des Straßenraumes gelangen. Sollte dieser Fall dennoch auftreten, ist durch den großen Abstand der Zäune zur Straße gewährleistet, dass keine Fallenwirkung auftritt.

Die Gehölzpflanzung auf den Bermen dient als Sichtschutz zum Straßenraum hin. Indem sich die Gehölzpflanzungen von den Bermen aus über das geplante Querungsbauwerk erstrecken, wird eine Leitstruktur quer zur Ausbaustrecke geschaffen, die Fledermäusen einen sicheren Wechsel zwischen den Waldbe-ständen beiderseits der Straße ermöglicht.

• Bei erforderlichen Gewässerquerungen werden Durchlässe aufgeweitet und der Schreierbach überbrückt:

Maßnahme S 5 - Ökologische Gestaltung von Gewässer querungen

- Vergrößerung der bestehenden Rohrdurchmesser zur Unterführung des Grünbachs (DN 600 auf DN 1000, DN 800 auf DN 1200).

- Unterführung des Schreierbachs mit einem Stahlfertigteil (LW 5,5 m, LH 5,1 m); naturnahe Gestaltung des Gewässerbetts mit gewässertypi-schem Sohlensubstrat, Gestaltung der überbrückten Nebenflächen des Gewässers nach tierökologischen Kriterien, d. h. Anlage von flachen Tro-ckenbermen beiderseits des Gewässers, Andeckung mit unterschiedlichen, standorttypischen Substraten, Einbringen von Versteckmöglichkeiten, Ent-wicklung deckungsreicher Gras- und Krautvegetation bei ausreichenden Lichtverhältnissen.

Artenschutzrechtliche Relevanz:

Die Aufweitung der Durchlässe und die weite und hohe Überbrückung des nördlichen Schreierbach-Quelllaufes ermöglicht bodengebundenen Kleintieren eine gefahrlose Querung der Straßentrasse. Die Schreierbach-Unterführung ist

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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auch als Querungshilfe für Wildtiere und strukturgebunden fliegende Fleder-mausarten geeignet.

• Weitere Schutzmaßnahmen dienen dem Schutz zu erhaltender Biotopflächen und Gehölzbestände (Maßnahme S 3 ) und dem Amphibien- und Kleintier-schutz am Westanstieg des Hesser Berges (Amphibienschutzeinrichtung Maß-nahme S 6 ). Eine Umweltbaubegleitung ist vorgesehen (Allgemeine Schutz-maßnahmen ).

• Im Bereich der Einschnittslage am Abspann ist nach STBA eine Geschwindig-keitsbeschränkung auf 70 km/h vorgesehen, was zu einer Reduzierung des Kollisionsrisikos für die Straße querende Tierarten beiträgt.

3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ök ologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)

Folgende Maßnahme zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahme = continuous ecological functionality-measure) wird durchgeführt, um Gefährdungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbots-tatbestände erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen:

• A 3 / CEF: Vorgezogene Anlage eines Trockenlebensra umes für Reptilien im Osten des Plangebiets

Die Ausgleichsfläche A 3 / CEF mit einer Gesamtfläche von 0,362 ha befindet sich unmittelbar im nördlichen Anschluss an die Ausbaustrecke zwischen Bau-km 4+420 und Bau-km 4+640, auf der verbleibenden Restfläche von Flurst. Nr. 1711/1.

- Anlage von lückigen und mageren Gras- und Krautfluren durch Oberbo-denabtrag, Initialansaat und Sukzession.

- Pflanzung von Einzelgehölzen (z. B. Stieleiche) und Gebüschgruppen (heimische Heckensträucher).

- Einbringung von 8 Steinschüttungen (Grundfläche 4-5 m², Höhe ca. 0,7 m, grobblockiges Material, teilweise vermischt mit sandig-grusigem Feinmate-rial) auf der Fläche.

Die Herstellung der Maßnahme soll mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn erfolgen, so dass die Wirksamkeit der Maßnahmen bereits vor Be-ginn der Bauausführung sicher gestellt ist.

Artenschutzrechtliche Relevanz:

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zur Sicherung des lokalen Zauneidech-senbestandes. Die Fläche befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer derzeit besiedelten Straßenböschung, die durch das Vorhaben in Anspruch ge-nommen wird.

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4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Art en

4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlin ie

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44 Abs. 1, Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Ein-griffe folgendes Verbot:

Schädigungsverbot:

Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemp-laren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der rel evanten Pflanzenarten

Von den Pflanzenarten des Anhangs IV FFH-RL in Bayern konnten alle Arten als im Wirkraum des Vorhabens nicht verbreitet/nicht vorkommend von einer weiteren Be-handlung im Rahmen der saP ausgeschlossen werden (Grundlage: ASK, BK, ZENT-RALSTELLE FÜR DIE FLORISTISCHE KARTIERUNG BAYERNS 2012, SCHÖNFELDER & BRESINSKY 1990, BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ 2007, BAYLFU 2012).

Am Rande des Untersuchungsraumes (Umkreis 2 km) liegen Wuchsorte des Braun-grünen Streifenfarns (Asplenium adulterinum) an Hängen östlich der Fichtelnaab bei Erbendorf (FFH-Gebiet DE 6138-372). Wegen der spezifischen Standortbedingun-gen, die ein Vorkommen der Art erst ermöglichen (Serpentinfelsen), kann ein Auftre-ten der Art im Wirkraum des Vorhabens sicher ausgeschlossen werden.

4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Ein-griffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter):

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumli-chen Zusammenhang gewahrt wird.

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Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter):

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter):

Tötung oder Verletzung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens.

Der Verbotstatbestand der Tötung ist auch bei der Gefahr von Kollisionen im Stra-ßenverkehr erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweili-gen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaß-nahmen signifikant erhöht.

4.1.2.1 Säugetiere

Übersicht über das Vorkommen der relevanten Säugeti erarten

Durch die Untersuchungen zur Fledermausfauna im Untersuchungsgebiet in den Jahren 2009 und 2010 durch FLORA + FAUNA (2010) konnten im Untersuchungs-gebiet mindestens 11 (bis 13) Arten nachgewiesen werden. Die Auswertung der Da-ten der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbayern im Umkreis von ca. 10 km (Nachweise ab 1995, Stand 11/2010) und einer Untersuchung von LEITL (2009) zu Waldfledermäusen erweiterte das Artenspektrum um eine Art und lieferte Informationen zu Quartieren im Umfeld des Vorhabens. Möglicherweise treten weite-re Fledermausarten im Gebiet auf (vgl. u. a. MESCHEDE & RUDOLPH 2004, 2010 bzw. BFN 2007), die jedoch aufgrund des insgesamt guten Kenntnisstandes für das Ge-biet nur als gelegentliche Durchzügler oder Nahrungsgäste eingestuft werden und hier als nicht weiter relevant angesehen werden.

Von den übrigen Säugetierarten wurden im Untersuchungsraum der Biber und der Luchs nachgewiesen, ein Vorkommen der Haselmaus im Gebiet kann aufgrund der Verbreitungssituation der Art trotz fehlender konkreter Nachweise nicht begründet ausgeschlossen werden.

Verdachtsmomente für ein Vorkommen der Wildkatze im nördlichen Hessenreuther Wald konnten bisher nicht bestätigt werden. "Nach THEIN (2008), THEIN ET AL. (2010) und THEIN (mündl. Mitt. 2010) wurden in den 2000er Jahren vereinzelt Wildkatzen in der nördlichen Oberpfalz gesichert durch Genanalysen und Totfunde nachgewiesen. Auch der Hessenreuther Wald wird aufgrund seiner Größe und Unzerschnittenheit als potenzielles Wildkatzengebiet angesehen (u. a. KLAR 2009, "BUND-Wildkatzen-wegeplan" 2009). Seit 2010 wird unter Federführung der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF, Projektleitung M. FRIEDRICH) ein bayernweites Wildkatzenmonitoring mit sog. "Lockstock-"Untersuchungen durchgeführt, bei dem auch im Nordteil des Hessenreuther Waldes Probestellen eingerichtet wurden. Wild-katzennachweise aus diesem Bereich liegen bislang jedoch nicht vor (mündl. Mitt. 12/2010 FRIEDRICH)." (Nach BÜRO DR. H. M. SCHOBER 2011.)

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Auch bei Nachrecherchen bei der LWF im Januar 2012 konnten keine Nachweise für ein Vorkommen der Wildkatze im Hessenreuther Wald benannt werden (schriftl. Mitt. 01/2012 FRIEDRICH).

Tab. 1: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richt linie im Untersu-chungsraum

Art RLD RLB EHZ KBR

Vorkommen im Untersuchungsraum

Fledermäuse

Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 2 3 U1 FF2010: Mehrere Nachweise beidseits des Hesser Berges. FDB/LEITL (2009): Einzelnachweis in Nistkasten ca. 1 km nördlich des Vorha-bens, Wochenstubenverbände in Nist-kästen westlich und südlich Hessenreuth (TA 2-3 km). EHZBY: FV.

Braunes Langohr Plecotus auritus V - FV FF2010: Wegen leiser Rufe mit Detekto-ren schwer nachweisbar. Eine Unter-scheidung der beiden Arten Braunes und Graues Langohr ist anhand der Rufe kaum möglich. Mehrere Detektor-nachweise, v. a. im zentralen Bereich des Untersuchungsgebiets. FDB: Nächste bekannte Wochenstube des Braunen Langohrs bei Zwergau (TA 6 km), weitere Einzeltiernachweise sowie Winterquartier in Waldeck (TA 7 km); Einzelnachweis "Langohr"-Fledermaus in Erbendorf (TA 2 km). LEITL (2009): Wochenstube in Nistkas-ten südwestlich Hessenreuth (TA 2 km). EHZBY: FV.

Fransenfledermaus Myotis nattereri - 3 FV FF2010: Einzelne Nachweise auf fast allen Probeflächen. FDB: Nächste bekannte Sommerquar-tiere bzw. Wochenstuben befinden sich in Sassenhof (TA 3 km) und Köglitz (TA 5 km). Nach LEITL (2009) Nachweise in Nistkästen nordwestlich, westlich und südlich Hessenreuth (TA 1-5 km, Wo-chenstube ca. 3 km nordwestlich Hessenreuth). EHZBY: FV.

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Art RLD RLB EHZ KBR

Vorkommen im Untersuchungsraum

Graues Langohr Plecotus austriacus 2 3 U1 FF2010: Bei Detektoruntersuchung keine Unterscheidung von Braunem Langohr, aufgrund der Verbreitungssitu-ation Vorkommen eher unwahrschein-lich. FDB: Einzelnachweise von "Langohr"-Fledermäusen, die evtl. dieser Art zuge-ordnet werden könnten: Erbendorf (TA 2 km), Kastl (TA 6 km). EHZBY: FV.

Große Bartfleder-maus

Myotis brandtii V 2 U1 FF2010: Die beiden heimischen Arten Große und Kleine Bartfledermaus las-sen sich anhand der Rufe kaum unter-scheiden. Einzelnachweise von "Bart-fledermäusen" auf allen Probeflächen. FDB: Kein sicherer Nachweis der Art, evtl. "Bartfledermaus"-Nachweise dieser Art zuzuordnen (vgl. Kleine Bartfleder-maus). EHZBY: FV.

Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 U1 FF2010: Einzelnachweis nahe Hessen-reuth. FDB: Keine Nachweise nach 1995 bis TA 10 km. EHZBY: FV.

Großes Mausohr Myotis myotis V V FV FF2010: Einzelne Nachweise auf fast allen Probeflächen. FDB: Im Umkreis von 10 km nur Einzel-tier-Nachweise in Sommerquartieren (TA 0,5-7 km), keine Wochenstube. EHZBY: FV.

Kleine Bartfleder-maus

Myotis mystacinus V - U1 FF2010: Die beiden heimischen Arten Große und Kleine Bartfledermaus las-sen sich anhand der Rufe kaum unter-scheiden. Einzelnachweise von "Bart-fledermäusen" auf allen Probeflächen. FDB: Nächste Wochenstuben in Gründlhut (TA 4 km) und Höflas (TA 9 km). EHZBY: FV.

Mopsfledermaus Barbastella barbastellus

2 2 U1 FF2010: 2 Einzelnachweise im östlichen Teil des Untersuchungsgebiets. FDB: Nächste bekannte Wochenstuben befinden sich in Schadenreuth (TA 2 km), Atzmannsberg (TA 3 km) und Boxdorf (TA 5 km), ein Winterquartier nördlich von Riggau (TA 2,5 km). In LEITL (2009) keine Nachweise aus Nistkästen. EHZBY: U1.

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Art RLD RLB EHZ KBR

Vorkommen im Untersuchungsraum

Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus

D D XX FF2010: Kein Nachweis. FDB: Kein Nachweis. LEITL (2009): Einzelfund in Nistkasten im Pressather Wald südwestlich Hessenreuth (TA 2 km). EHZBY: FV.

Nordfledermaus Eptesicus nilssonii G 3 U1 FF2010: 2 Nachweise im östlichen Teil des Untersuchungsgebiets. FDB: Einziger Nachweis im 10 km-Umkreis: Einzeltier im Sommerquartier (Herrnmühle, TA 3 km). EHZBY: FV.

Wasserfledermaus Myotis daubentonii - - FV FF2010: Mehrere Nachweise auf fast allen Probeflächen,. FDB: Wochenstube bei Pullenreuth (TA 7 km). LEITL (2009): Im westlichen Hessenreu-ther Wald und im Pressather Wald im Jahr 2009 Wochenstubengesellschaften von 43 bzw. 66 Tieren (TA 2-5 km). EHZBY: FV.

Zweifarbfledermaus Vespertilio discolor (Vespertilio murinus)

D 2 XX FF2010: Zahlreiche Detektornachweise, v. a. im Ostteil des Untersuchungsge-biets (Schreierbach-Oberlauf). Quartier im Bereich Aschenhof/Eppenhof mög-lich. FDB: Keine Nachweise nach 1995 bis TA 10 km. EHZBY: FV.

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus

- - FV FF2010: Häufigste Fledermausart bei den Untersuchungen; auf allen Probe-flächen, v. a. im Westteil. FDB: Wochenstube in Hessenreuth östlich der B 299 (20 Tiere); weitere Wochenstube in der Nähe: Kastl (TA 6 km). LEITL (2009): Nistkästen im Pressather Wald östlich Pressath (TA 6 km). EHZBY: FV.

weitere Säugetierarten

Biber Castor fiber V - U1 ASK 1999: Teich südlich Hessenreuth; im Plangebiet des LBP bei den Gelän-debegehungen (BS) keine Beobachtun-gen (Fraßspuren). EHZBY: FV.

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Art RLD RLB EHZ KBR

Vorkommen im Untersuchungsraum

Haselmaus Muscardinus avellanarius

G - XX Vorkommen in unterholzreichen Wäl-dern und an gebüschreichen Waldrän-dern möglich; nach ASK (alle 1983/1985) in den Waldgebieten des Naturraums mehrfach (Pressath, Stein-wald nördlich Erbendorf).

Luchs Lynx lynx 2 1 U2 Mehrere Nachweise auch im nördlichen Hessenreuther Wald (u. a. mündl. Mitt. FRISCH, Luchsdatenbank des BAYLFU, schriftl. Mitt. 01/2012 S. WÖLFL). EHZBY: U2.

Erläuterungen:

RL D Rote Liste Deutschland 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geografischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär - ungefährdet

RL B Rote Liste Bayern 00 ausgestorben 0 verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet RR äußerst selten (potenziell sehr gefährdet) (= R*) R sehr selten (potenziell gefährdet) V Vorwarnstufe D Daten mangelhaft - ungefährdet

EHZ KBR Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable - inadequate) U2 ungünstig - schlecht (unfavourable - bad) XX unbekannt (unknown)

Vorkommen im Untersuchungsraum TA Trassenabstand des Nachweises ASK Nachweise nach ASK (Stand 2009) mit Nachweisjahr BS Nachweise Büro Dr. H. M. Schober 2009/2010 FDB Nachweise nach Fledermaus-Datenbank der Koordinationsstelle Nordbayern mit Angabe des Abstandes zum Vorhaben (Stand 11/2010, Nachweise ab 1995; nach FLORA + FAUNA 2010) FF2010 Fledermauskartierung FLORA + FAUNA (2010) (Batcorder, Batdetektor, Untersuchungen 2009/2010) EHZBY Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Bayerns nach BAYLFU (Kategorien wie EHZ KBR)

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Betroffenheit der Säugetierarten

• Fledermäuse

Bei der Beurteilung der Betroffenheit von Fledermausarten sind im Wesentlichen zu berücksichtigen:

- die Beseitigung von Quartieren (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) (1);

- die Zerstörung essenzieller Nahrungshabitate im Nahbereich von Fortpflan-zungsstätten mit nachhaltiger Wirkung auf den lokalen Bestand (2);

- die Störung von Funktionsbeziehungen (während der Fortpflanzungs-, Auf-zucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) durch Veränderungen von Leitliniensystemen (Hecken, Baumreihen, Gewässer) oder durch Barrieren für regelmäßige Transferflüge (3);

- die Störung in Jagdgebieten (z. B. Störung durch Lärm und Licht) (4);

- die Störung in Quartieren beim Bau oder Betrieb der Straße (5);

- die Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Beseitigung von Quar-tieren (6);

- das individuenbezogene Kollisionsrisiko durch den Betrieb der Straße (7).

Als Grundlage für die Ermittlung der Betroffenheit dienen die Untersuchungsergeb-nisse und das Gutachten zur Fledermausfauna im Nahbereich der B 299-Trasse (FLORA + FAUNA 2010). Desweiteren wurden Habitatmodelle um die aus der Fle-dermausdatenbank (Stand 2010) und von den Untersuchungen von LEITL (2009) be-kannten Quartiere (mittlere artbezogene Jagdgebietsradien v. a. um Wochenstuben- und Sommerquartiere, potenzielle Flugrouten, Leitstrukturen und Jagdgebiete) und bekannte Verhaltensweisen der Arten (z. B. Flugverhalten, wirksame Vermeidungs-maßnahmen nach FGSV 2008) zur Beurteilung herangezogen.

Die im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten werden einzeln oder in Gruppen, die nach Vorkommenswahrscheinlichkeit oder Verhaltensweisen und der Gefähr-dungseinschätzung von FLORA + FAUNA (2010) zusammengestellt werden, behan-delt.

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) , Graues Langohr (Plecotus austriacus) , Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) , Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

Die hier zusammengefassten Arten wurden nur über Einzeltierfunde im Gebiet nachgewiesen oder werden als potenziell vorkommend eingestuft (Graues Langohr; vgl. Tab. 1).

- Schädigungsverbot:

Zu (1) Quartierbeseitigung:

Höhlen oder ähnliche unterirdische Quartiere, die als Winterquartiere von Fledermäusen die-nen könnten, fehlen im Gebiet.

Beim Ausbau der B 299 werden keine Gebäude beseitigt, so dass es zu keiner Beseitigung von Gebäudequartieren für Fledermäuse kommen kann.

Die Bäume, die innerhalb des Baufelds der Ausbaustrecke liegen und gerodet werden müs-sen, wurden im Zuge der faunistischen Erhebungen 2010 vor dem Laubaustrieb auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und anderen potenziellen Fledermausquartieren sowie Nistkästen, die als Quartiere von Großem Abendseglern oder Mückenfledermäusen genutzt

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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) , Graues Langohr (Plecotus austriacus) , Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) , Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

werden können, hin untersucht.

Nistkästen sind nicht vorhanden. Starke Altbäume mit Schwarzspechthöhlen oder erkennba-ren großen Faulhöhlen befinden sich ebenfalls nicht im Baufeld. Bäume mit Verdacht auf kleinere Asthöhlen und Rindenabplattungen sind nur in geringem Ausmaß vorhanden (Laub-bäume oberhalb des Abzweigs nach Albenreuth, einzelne Altbäume (v. a. Tannen und Fich-ten) westlich des Abspanns, Alleebaum bei Eppenhof). Lediglich eine Buntspechthöhle, die sich in einer abgestorbenen schwachen Erle im Bereich Schreierschlag befindet, liegt inner-halb der Rodungsbereiche.

Demnach ist für die lediglich einzeln im Umfeld des Vorhabens nachgewiesenen Arten nur von einer allenfalls gelegentlichen Nutzung von Baumquartieren als Tagesverstecke im Sommerhalbjahr auszugehen.

Einzelverluste von Baumquartieren, die nicht regelmäßig als Wochenstuben- oder Winter-quartier genutzt werden, sind bei den hier zu berücksichtigenden Arten und angesichts der Ausdehnung des Waldgebietes mit einer Vielzahl von vergleichbaren Einzelverstecken ohne Auswirkung auf den Bestand, so dass keine Beeinträchtigung der Funktionen des Hessen-reuther Waldes als Ruhestätte der Arten anzunehmen ist.

Zu (2) Zerstörung essenzieller Nahrungshabitate:

Angesichts der Großflächigkeit der von Fledermäusen bejagten Areale sind die geplanten Flächeninanspruchnahmen ohne relevante Auswirkung auf den Fortpflanzungserfolg der im Gebiet nur gelegentlich auftretenden Arten.

- Störungsverbot:

Zu (3) Störung von Funktionsbeziehungen:

Durch den Ausbau der Bundesstraße ergibt sich keine neue Zerschneidung des Waldge-biets. Bei der einzigen, relativ eng an Strukturen fliegenden Art der Artengruppe, dem Grau-en Langohr, wären mit der Aufweitung der Straßenschneise im Wald geringfügige Verstär-kungen einer Barrierewirkung möglich, doch ist das Vordringen der überwiegend in strukturreichem Offenland und in Ortsnähe jagenden Art bis in den geschlossenen Waldbe-reich nicht zu rechnen. Die übrigen Arten sind weniger eng an Leitstrukturen gebunden und überwinden Straßentrassen im Allgemeinen im hohen Luftraum.

Zu (4) Störung in Jagdgebieten:

Gegenüber den bereits bestehenden Störeffekten durch die Bundesstraße (Licht, Lärm ins-besondere bei passiv akustisch jagenden Arten) ist nach dem Ausbau keine wesentliche Zu-nahme der betriebsbedingten Beeinträchtigungen in trassennahen Jagdgebieten anzuneh-men.

Zu (5) Störung in Quartieren: Wie (4).

- Tötungsverbot:

- Zu (6) Tötung von Tieren in Quartieren:

Entsprechend Pkt. (1) kann das Vorhandensein von im Sommer besetzten Einzelquartieren baumbewohnender Fledermäuse (Abendsegler, Mückenfledermaus) innerhalb des Baufelds nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Als Winterquartiere geeignete Baumhöhlen fehlen. Bei einer Fällung der Bäume im Baufeld im Winterhalbjahr kann jedenfalls eine Tötung ggf. gelegentlich anwesender Tiere vermieden werden (siehe Maßnahmen S 1 und S 2 , Kap. 3.1). In Einzelfällen ist eine Fällung nach Überprüfung und Freigabe im Rahmen der Umwelt-baubegleitung außerhalb dieses Zeitraums möglich.

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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) , Graues Langohr (Plecotus austriacus) , Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) , Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 1, S 2: Gehölzfällung/-rückschnitt im Winterhalbjahr bzw. im September/Oktober und nach Maßgabe der Umweltbaubegleitung

- Zu (7) Kollisionsrisiko:

Das verkehrsbedingte Kollisionsrisiko verändert sich für die Arten, die im Gebiet nur einzeln und gelegentlich vorkommen, nicht (vgl. auch Kap. 2.3).

Insgesamt ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlich relevanten Beein-trächtigungen für diese 4 Fledermausarten entstehen.

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Großes Mausohr (Myotis myotis) , Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) , Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

Die hier zusammengefassten Arten wurden ebenfalls nur über Einzeltierfunde im Gebiet nach-gewiesen oder werden als potenziell vorkommend eingestuft (Große Bartfledermaus; vgl. Tab. 1). Die vom Vorhaben betroffenen Waldbereiche liegen außerhalb der Jagdreviere um bekannte Quartiere der Arten. Die Arten jagen bevorzugt in Wäldern und strukturreichen Offenlandberei-chen und orientieren sich überwiegend an Leitstrukturen. Die Überwinterung findet in unterirdi-schen Quartieren statt.

- Schädigungsverbot:

Zu (1) Quartierbeseitigung:

Höhlen oder ähnliche unterirdische Quartiere, die als Winterquartiere von Fledermäusen die-nen könnten, fehlen im Gebiet.

Beim Ausbau der B 299 werden keine Gebäude beseitigt, so dass es zu keiner Beseitigung von Gebäudequartieren der oft an oder in Gebäuden siedelnden Arten kommen kann.

Die Bäume, die innerhalb des Baufelds der Ausbaustrecke liegen und gerodet werden müs-sen, wurden im Zuge der faunistischen Erhebungen 2010 vor dem Laubaustrieb auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und anderen potenziellen Fledermausquartieren sowie Nistkästen, die als Quartiere von allen Arten genutzt werden können, hin untersucht.

Nistkästen sind nicht vorhanden. Starke Altbäume mit Schwarzspechthöhlen oder erkennba-ren großen Faulhöhlen befinden sich ebenfalls nicht im Baufeld. Bäume mit Verdacht auf kleinere Asthöhlen und Rindenabplattungen sind nur in geringem Ausmaß vorhanden (Laub-bäume oberhalb des Abzweigs nach Albenreuth, einzelne Altbäume (v. a. Tannen und Fich-ten) westlich des Abspanns, Alleebaum bei Eppenhof). Lediglich eine Buntspechthöhle, die sich in einer abgestorbenen schwachen Erle im Bereich Schreierschlag befindet, liegt inner-halb der Rodungsbereiche.

Demnach ist für die lediglich einzeln im Umfeld des Vorhabens nachgewiesenen Arten nur von einer allenfalls gelegentlichen Nutzung von Baumquartieren als Tagesverstecke im Sommerhalbjahr auszugehen. Hinweise auf individuenstärkere Kolonien im Baufeld haben sich nicht ergeben.

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Seite 19

Großes Mausohr (Myotis myotis) , Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) , Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

Einzelverluste von Baumquartieren, die nicht regelmäßig als Wochenstubenquartier genutzt werden, sind bei den hier zu berücksichtigenden Arten und angesichts der Ausdehnung des Waldgebietes mit einer Vielzahl von vergleichbaren Einzelverstecken ohne Auswirkung auf den Bestand, so dass keine Beeinträchtigung der Funktionen des Hessenreuther Waldes als Ruhestätte der Arten anzunehmen ist.

Zu (2) Zerstörung essenzieller Nahrungshabitate:

Angesichts der Großflächigkeit der von Fledermäusen bejagten Areale sind die geplanten Flächeninanspruchnahmen ohne relevante Auswirkung auf den Fortpflanzungserfolg der im Gebiet nur gelegentlich auftretenden Arten.

- Störungsverbot:

Zu (3) Störung von Funktionsbeziehungen:

Durch den Ausbau der Bundesstraße ergibt sich keine neue Zerschneidung des Waldge-biets. Bei den relativ eng an Strukturen fliegenden Arten wären mit der Aufweitung der Stra-ßenschneise im Wald geringfügige Verstärkungen einer Barrierewirkung möglich, ohne dass eine Meidung von Freiflächen bei den Arten bekannt oder anzunehmen sind.

Zu (4) Störung in Jagdgebieten:

Gegenüber den bereits bestehenden Störeffekten durch die Bundesstraße (Licht, Lärm ins-besondere bei passiv akustisch jagenden Arten) ist nach dem Ausbau keine wesentliche Zu-nahme der betriebsbedingten Beeinträchtigungen in trassennahen Jagdgebieten anzuneh-men.

Zu (5) Störung in Quartieren: Wie (4).

- Tötungsverbot:

- Zu (6) Tötung von Tieren in Quartieren:

Entsprechend Pkt. (1) kann das Vorhandensein von im Sommer besetzten Einzelquartieren baumbewohnender Fledermäuse innerhalb des Baufelds nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei einer Fällung der Bäume im Baufeld im Winterhalbjahr kann jedenfalls eine Tö-tung ggf. gelegentlich anwesender Tiere vermieden werden (siehe Maßnahmen S 1 und S 2, Kap. 3.1). In Einzelfällen ist eine Fällung nach Überprüfung und Freigabe im Rahmen der Umweltbaubegleitung außerhalb dieses Zeitraums möglich.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 1, S 2: Gehölzfällung/-rückschnitt im Winterhalbjahr bzw. im September/Oktober und nach Maßgabe der Umweltbaubegleitung

- Zu (7) Kollisionsrisiko:

Das verkehrsbedingte Kollisionsrisiko verändert sich für die Arten, die im Gebiet nur einzeln und gelegentlich vorkommen, aufgrund der geringen Verkehrszunahme nicht signifikant (vgl. auch Kap. 2.3).

Insgesamt ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlich relevanten Beein-trächtigungen für diese 3 Fledermausarten entstehen.

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Seite 20

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) , Braunes Langohr (Plecotus auritus) , Fransenfledermaus (Myotis nattereri) , Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) , Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

Die hier zusammengefassten Arten nutzen neben Gebäudequartieren regelmäßig auch oder vorrangig Quartiere in Wäldern (Wochenstuben-, Sommerquartiere in Nistkästen, Baumhöhlen, Rindenspalten) und wurden im Wirkraum des Vorhabens durch die Detektoruntersuchung nach-gewiesen (vgl. Tab. 1). Im Umfeld sind Quartiere der Arten bekannt (Nistkästen im Hessenreu-ther Wald, Gebäudequartiere am Rand des Waldes), wobei die Jagdreviere dieser bekannten Kolonien nicht oder nur randlich den Wirkraum erreichen. Die Arten jagen bevorzugt in Wäldern Fluginsekten oder sammeln ihre Beute von der Vegetation ab. Sie orientieren sich überwiegend an Leitstrukturen und fliegen entlang von Grenzlinien. Die Überwinterung findet in unterirdischen Quartieren statt, wobei die relativ kältetolerante Mopsfledermaus erst spät ihr Winterquartier be-zieht.

- Schädigungsverbot:

Zu (1) Quartierbeseitigung:

Höhlen oder ähnliche unterirdische Quartiere, die als Winterquartiere von Fledermäusen die-nen könnten, fehlen im Gebiet.

Beim Ausbau der B 299 werden keine Gebäude beseitigt, so dass es zu keiner Beseitigung von Gebäudequartieren der oft an oder in Gebäuden siedelnden Arten kommen kann.

Die Bäume, die innerhalb des Baufelds der Ausbaustrecke liegen und gerodet werden müs-sen, wurden im Zuge der faunistischen Erhebungen 2010 vor dem Laubaustrieb auf das Vorhandensein von Baumhöhlen und anderen potenziellen Fledermausquartieren sowie Nistkästen, die als Quartiere von allen Arten genutzt werden können, hin untersucht.

Nistkästen sind nicht vorhanden. Starke Altbäume mit Schwarzspechthöhlen oder erkennba-ren großen Faulhöhlen befinden sich ebenfalls nicht im Baufeld. Bäume mit Verdacht auf kleinere Asthöhlen und Rindenabplattungen sind nur in geringem Ausmaß vorhanden (Laub-bäume oberhalb des Abzweigs nach Albenreuth, einzelne Altbäume (v. a. Tannen und Fich-ten) westlich des Abspanns, Alleebaum bei Eppenhof). Lediglich eine Buntspechthöhle, die sich in einer abgestorbenen schwachen Erle im Bereich Schreierschlag befindet, liegt inner-halb der Rodungsbereiche.

Die Untersuchungsergebnisse der Fledermauskartierung 2009/2010 mit mehreren Nachwei-sen der Arten an verschiedenen Stellen und die ausgewerteten weiteren Unterlagen deuten darauf hin, dass sich im Nahbereich der B 299 bzw. im Baufeld für den Ausbau keine größe-ren Kolonien der Arten befinden. Demnach kann auch für diese Arten nur von einer allenfalls gelegentlichen Nutzung von Baumquartieren im Baufeld als Tagesverstecke im Sommerhalb-jahr ausgegangen werden.

Einzelverluste von Baumquartieren, die nicht regelmäßig als Wochenstubenquartier genutzt werden, sind bei den hier zu berücksichtigenden Arten und angesichts der Ausdehnung des Waldgebietes mit einer Vielzahl von vergleichbaren Einzelverstecken ohne Auswirkung auf den Bestand, so dass keine Beeinträchtigung der Funktionen des Hessenreuther Waldes als Ruhestätte der Arten anzunehmen ist.

Zu (2) Zerstörung essenzieller Nahrungshabitate:

Angesichts der Großflächigkeit der von Fledermäusen bejagten Areale sind die geplanten Flächeninanspruchnahmen ohne relevante Auswirkung auf den Fortpflanzungserfolg der im Gebiet nur gelegentlich auftretenden Arten.

- Störungsverbot:

Zu (3) Störung von Funktionsbeziehungen:

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Seite 21

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) , Braunes Langohr (Plecotus auritus) , Fransenfledermaus (Myotis nattereri) , Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) , Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

Durch den Ausbau der Bundesstraße ergibt sich keine neue Zerschneidung des Waldge-biets. Bei den relativ eng an Strukturen fliegenden Arten sind mit der Aufweitung der Stra-ßenschneise im Wald geringfügige Verstärkungen einer Barrierewirkung zu erwarten. Hier können die vorgesehene Überführung am Abspann mit 38 m Breite und die Unterführung am Schreierbach (LW 5,5 m, LH 5,1 m) aufgrund ihrer Dimensionierung und Gestaltung von den hier zusammengefassten Arten als sichere Querungshilfen genutzt werden. Die Anforderun-gen an wirksame Querungshilfen ("Fledermausbrücken", "Gewässerunterführung" und "sons-tige Unterführungen") sind nach FGSV (2008) für alle Arten erfüllt. Ein populationsrelevanter Störeffekt ist daher auszuschließen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• Errichtung einer als Querungshilfe geeigneten Überführung am Abspann (Scheitel-breite 38 m)

• Errichtung einer Unterführung am Schreierbach mit LW 5,5 m und LH 5,1 m

• S 4: Optimierung des geplanten Überführungsbauwerks als Querungsmöglichkeit für Wildtiere und für Fledermäuse

• S 5: Ökologische Gestaltung von Gewässerquerungen

Zu (4) Störung in Jagdgebieten:

Gegenüber den bereits bestehenden Störeffekten durch die Bundesstraße (Licht, Lärm ins-besondere bei passiv akustisch jagenden Arten) ist nach dem Ausbau keine wesentliche Zu-nahme der betriebsbedingten Beeinträchtigungen in trassennahen Jagdgebieten anzuneh-men. Zudem wird bei Verkehrszahlen und 5.000 Kfz/24h nach der Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr (BMVBS, Entwurf, Stand 2011) von keiner relevanten Störung passiv akustisch jagender Fledermausarten im Nahbereich von Straßen ausgegangen.

Zu (5) Störung in Quartieren: Wie (4).

- Tötungsverbot:

- Zu (6) Tötung von Tieren in Quartieren:

Entsprechend Pkt. (1) kann das Vorhandensein von im Sommer besetzten Einzelquartieren in/an Bäumen innerhalb des Baufelds nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei einer Fäl-lung der Bäume im Baufeld im Winterhalbjahr kann jedenfalls eine Tötung ggf. gelegentlich anwesender Tiere vermieden werden (siehe Maßnahmen S 1 und S 2 , Kap. 3.1). In Einzel-fällen ist eine Fällung nach Überprüfung und Freigabe im Rahmen der Umweltbaubegleitung außerhalb dieses Zeitraums möglich.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 1, S 2: Gehölzfällung/-rückschnitt im Winterhalbjahr bzw. im September/Oktober und nach Maßgabe der Umweltbaubegleitung

- Zu (7) Kollisionsrisiko:

Eine signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos wird für die Arten nicht angenommen: Mit der Aufweitung der Straßentrasse nehmen die Risiken bei Parallelflügen im Straßenraum oder in den Straßenrandbereichen ab (Abrücken der Waldränder als potenzielle Leitstruktu-ren und Jagdhabitate vom Straßenraum). Querende Individuen sind, wegen der zwar kaum veränderten Verkehrsmenge, aber erhöhten durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeiten einem geringfügig erhöhtem Kollisionsrisiko ausgesetzt. Unterstellt man jedoch, dass die Tiere we-

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Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) , Braunes Langohr (Plecotus auritus) , Fransenfledermaus (Myotis nattereri) , Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) , Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL

gen der verkehrsbedingten Störeffekte und der aufgeweiteten Schneise seltener auf freier Strecke die Straße queren, nimmt die Querungshäufigkeit in den ungesicherten Bereichen ab. Auf der anderen Seite werden mit der Überführung am Abspann und der Unterführung am Schreierbach sichere und für die Arten akzeptable Querungsmöglichkeiten geschaffen (vgl. Pkt. (3) und Kap. 3.1). Im Bereich des Abspanns trägt die vorgesehene Geschwindig-keitsbegrenzung auf 70 km/h zu einer weiteren Reduzierung des Kollisionsrisikos bei. Für die Mopsfledermaus, die u. a. Waldwege als Fluglinien nutzt, nimmt die Kollisionsgefährdung ab, da der Forstweg am Abspann überführt wird (i. S: einer Fledermausbrücke) und andere, bis-her senkrecht auf die B 299 treffende Wege künftig parallel zur Bundesstraßentrasse geführt werden. Als weiteres Indiz, dass keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos zu erwar-ten ist, kann angeführt werden, dass nach der Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr Schleswig-Holstein (LANDESBETRIEB STRASSENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN 2011; HRSG.) das Kollisionsrisiko für Fledermäuse an Straßen mit einer Verkehrsmenge von unter 5.000 Kfz/24h als "gering" eingestuft wird und kollisionsmindernde Maßnahmen als in der Regel nicht erforderlich angesehen werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• Errichtung einer als Querungshilfe geeigneten Überführung am Abspann (Scheitel-breite 38 m)

• Errichtung einer Unterführung am Schreierbach mit LW 5,5 m und LH 5,1 m

• S 4: Optimierung des geplanten Überführungsbauwerks als Querungsmöglichkeit für Wildtiere und für Fledermäuse

• S 5: Ökologische Gestaltung von Gewässerquerungen

• Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h im Bereich der Einschnittslage am Ab-spann

Insgesamt ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlich relevanten Beein-trächtigungen für diese 5 Fledermausarten entstehen.

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Zweifarbfledermaus (Vespertilio discolor) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: D Bayern: 2 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt

In Bayern tritt die Art gehäuft im Osten und Süden auf, wobei die größte Dichte an Quartieren im Oberpfälzer und Bayerischen Wald nachgewiesen wurde. Ebenso gibt es regelmäßige Vor-kommen in den Naturräumen südlich der Donau sowie in der Südlichen Frankenalb. Im Nord-westen Bayerns sind Nachweise der Zweifarbfledermaus selten.

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Zweifarbfledermaus (Vespertilio discolor) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Die Art ist sowohl im waldreichen Mittelgebirge wie in offenen, waldarmen Landschaften zu fin-den. Die Jagdgebiete erstrecken sich über offenem Gelände wie z. B. landwirtschaftlichen Nutzflächen, Aufforstungsflächen und Gewässern. Die Art bejagt den freien Luftraum in 10 bis 40 m Höhe.

Die Quartieransprüche der Zweifarbfledermaus entsprechen denen einer typischen Bewohnerin von Spalten an Gebäuden. Sie kommt ganzjährig in Bayern vor, auch wenn sie nur selten zu beobachten ist. Es gibt nur wenige Fortpflanzungs- und Wochenstubennachweise, doch wer-den des Öfteren arttypische Männchenkolonien von bis zu 300 Tieren gefunden. Die Quartiere der Männchenkolonien werden genauso traditionell bezogen wie die der Wochenstuben.

Als Quartiere für Männchen- wie für Weibchenkolonien dienen typischerweise senkrechte Spal-ten an Häusern und Scheunen, vor allem hinter Fassadenverkleidungen, überlappenden Bret-tern und Fensterläden. Zweifarbfledermäuse zählen - zumindest manche Populationen - zu den wandernden Arten, die teilweise bis zu 1.400 km zurücklegen, auch wenn an Tieren in Bayern bislang nur zweimal weitere Wanderungen (200 und knapp 500 km) nachgewiesen worden sind. (nach BAYLFU 2012; gekürzt)

Lokale Population:

Die Zweifarbfledermaus wurde im Untersuchungsgebiet der Fledermauskartierungen 2009/ 2010 nicht selten nachgewiesen. Eine Kolonie wird im Bereich Eppenhof/Aschenhof vermutet (FLORA + FAUNA 2010: "Den Rufaufzeichnungen nach könnte sich ein Quartier im Bereich von Aschenhof oder Eppenhof befinden. Beide liegen etwa 1,5 km östlich der festgestellten Hauptaktivitäten, was dem durchschnittlichen Aktionsradius der Art entsprechen würde."). Die Ausbaustrecke liegt somit weitgehend innerhalb des regelmäßig genutzten Jagdgebietsradius dieser Kolonie (nach MESCHEDE & RUDOLPH 2004 maximal nachgewiesen: 4,4 km). In der Fle-dermausdatenbank sind keine weiteren Kolonien aus dem Umfeld des Vorhabens registriert.

Der Erhaltungszustand wird in der kontinentalen Biogeografischen Region in Bayern vom BAYLFU als "FV günstig" eingestuft.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Als typische Gebäudefledermaus ist die Zweifarbfledermaus nicht durch Quartierverluste betrof-fen, da keine Gebäude abgerissen werden und keine unterirdischen Winterquartiere im Wirkraum vorhanden sind.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Zweifarbfledermaus (Vespertilio discolor) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Wegen der Verhaltensweise bei Jagd und Verbindungsflügen (strukturungebundene Flugweise, nicht lichtmeidend, aktiv akustisch jagend) sind keine zusätzlichen Störeffekte durch den Ausbau zu prognostozieren.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Quartiere der Zweifarbfledermaus sind im Wirkraum nicht vorhanden (vgl. Pkt. 2.1), eine bau-bedingte Tötung oder Verletzzung von Individuen ist damit ausgeschlossen.

Nach den Kartierungsergebnissen 2009/2010 liegt eines der Hauptjagdgebiete von Zweifarbfle-dermäusen im Bereich des Zusammenflusses der Schreierbach-Quellbäche am Osthang des Hesser Berges, die Annäherung erfolgt von Süden (aus Richtung Aschenhof/Eppenhof?) über Waldschneisen und Windwurfflächen. Durch die Kurvenbegradigung in diesem Bereich rückt die Trasse aus dem geschlossenen Wald in den durch Windwurf und Holznutzung nur mit nied-rigen Gehölzen bestandenen Einschnitt, das aktuelle Jagdgebiet wird an- bzw. durchschnitten.

Die Art hat grundsätzlich eine geringe Gefährdungsdisposition für Kollisionen im Straßenver-kehr (u. a. BMVBS, Entwurf Stand 2011; i.d.R. Jagd und Verbindungsflüge im freien Luftraum, dabei dennoch Orientierung an Strukturen, z. B. Waldränder). Weiter risikomindernd wirkt die geringe nächtliche Verkehrsdichte auf der Bundesstraße. Durch die beidseitige Wiederauffors-tung und das Aufwachsen der bestehenden Neupflanzungen reduziert sich die Wahrscheinlich-keit des niedrigen Überflugs über die hier auf einem Damm verlaufende Straße weiter (neue Waldränder am Fuß der Böschungen als Leitstrukturen, so dass insgesamt keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zur bestehenden Situation zu erkennen ist.

Eine Unterfliegung der Trasse durch die Schreierbach-Unterführung ist bei der hochfliegenden Art dagegen nicht anzunehmen (vgl. FGSV 2008).

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: - Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt

In Bayern ist die ungefährdete Zwergfledermaus flächendeckend verbreitet; sie zählt hier zu

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Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

den häufigsten Fledermausarten. Wie bei den meisten anderen Fledermausarten befindet sich die überwiegende Anzahl der bekannten Winterquartiere in Nordbayern. Fortpflanzungsnach-weise und Wochenstuben sind dagegen aus allen Naturräumen dokumentiert (MESCHEDE & RU-

DOLPH 2004). Die Art ist auch bundesweit flächendeckend vorhanden und zählt in Deutschland nicht zu den seltenen Arten. Eine besondere Verantwortung Deutschland für die Erhaltung der Art in Europa kann nicht abgeleitet werden (PETERSEN ET AL. 2004).

Die Sommer- und Wochenstubenquartiere der Art befinden sich in und an Gebäuden, den Win-ter verbringen die Tiere in Kellern oder Höhlen. Als Jagdgebiete werden Siedlungsbereiche, größere Stillgewässer und lichte Wälder aufgesucht, wobei die Flughöhe oft über 5 m beträgt, aber auch Sturzflüge bis knapp über den Boden ausgeführt werden. Die Jagdgebiete umfassen das engere Umfeld der Quartiere (i. d. R. bis 2 km). Ausbreitungsflüge erfolgen bevorzugt ent-lang von linearen Leitstrukturen. Die Kolonien der Zwergfledermaus sind offenbar als Wochen-stubenverbände mit regelmäßigem Quartierwechsel organisiert (SACHTELEBEN ET AL. in ME-

SCHEDE & RUDOLPH 2004).

Lokale Population:

Eine Wochenstube der Zwergfledermaus befindet sich in Hessenreuth östlich der B 299, weite-re Kolonien sind im Umfeld des Hessenreuther Waldes bekannt. Die Tiere nutzen auch die an-grenzenden Waldbereiche als Jagdgebiet. Die Zwergfledermaus konnte bei den Detektorunter-suchungen 2009/2010 als häufigste Art festgestellt werden. Der Erhaltungszustand der Art wird vom BAYLFU für den bayerischen Anteil an der kontinentalen biogeografischen Region mit "FV günstig" eingestuft; eine abweichende Einschätzung für die Population im Untersuchungsraum lässt sich nicht begründen.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Quartiere der Zwergfledermaus sind durch das Vorhaben nicht betroffen (keine Beschädigung oder Zerstörung von Quartieren in oder an Gebäuden, von Nistkästen oder in Höhlen oder Stol-len).

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Die Hauptaktivität von Zwergfledermäusen wurde bei den Untersuchungen 2009/2010 im Be-reich nordöstlich von Hessenreuth beobachtet. Dies wird als Jagdgebiet der Hessenreuther Ko-lonie interpretiert. Dabei konnten außerhalb der Ortschaft und damit im Wirkraum des Vorha-bens keine Querungen der bestehenden Straßentrasse festgesteltl werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen von Flugwegen der Art zu unterstellen sind. Die Art wurde, in verminderter Dichte auch in den anderen Probeflächen registriert. Hier könenn die sicheren Querungsmöglichkeiten an der Überführung am Abspann und an der Schreierbachunterführung eine Verschlechterung der Vernetzung zwischen den Waldgebieten beidseits der Trasse ver-hindert werden. Sonstige Störeffekte sind bei der Art unter Berücksichtigung der geringen

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Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

nächtlichen Verkehrsdichte auch auf der ausgebauten Bundesstraße nicht anzunehmen (vgl. auch Ausführungen zu Bechsteinfledermaus u. a.).

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• Errichtung einer als Querungshilfe geeigneten Überführung am Abspann (Schei-telbreite 38 m)

• Errichtung einer Unterführung am Schreierbach mit LW 5,5 m und LH 5,1 m

• S 4: Optimierung des geplanten Überführungsbauwerks als Querungsmöglichkeit für Wildtiere und für Fledermäuse

• S 5: Ökologische Gestaltung von Gewässerquerungen

• Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h im Bereich der Einschnittslage am Ab-spann

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Die Zwergfledermaus zählt zu den Arten mit mittlerer Disposition für Kollisionsrisiken im Straßenverkehr (u. a. BMVBS, Entwurf Stand 2011). Wie bereits bei der Artengruppe "Bechsteinfledermaus u. a." ausgeführt, wird keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch den Ausbau der Straße angenommen:

Mit der Aufweitung der Straßentrasse nehmen die Risiken bei Parallelflügen im Straßenraum oder in den Straßenrandbereichen ab (Abrücken der Waldränder als potenzielle Leitstrukturen und Jagdhabitate vom Straßenraum). Querende Individuen sind, wegen der zwar kaum verän-derten Verkehrsmenge, aber erhöhten durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeiten einem gering-fügig erhöhtem Kollisionsrisiko ausgesetzt. Unterstellt man jedoch, dass die Tiere wegen der verkehrsbedingten Störeffekte und der aufgeweiteten Schneise seltener auf freier Strecke die Straße queren, nimmt die Querungshäufigkeit in den ungesicherten Bereichen ab. Auf der an-deren Seite werden mit der Überführung am Abspann (Scheitelbreite 38 m, durchgehende Be-pflanzung) und der Unterführung am Schreierbach (LW 5,5 m, LH 5,1 m) sichere und für die Art akzeptable Querungsmöglichkeiten geschaffen (Mindestanforderungen nach FGSV 2008: Fle-dermausbrücke: Breite 8-20 m, Unterführungen an Gewässern: LW ≥4 m, LH ≥3 m). Im Bereich des Abspanns trägt die vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu einer weite-ren Reduzierung des Kollisionsrisikos bei. Als weiteres Indiz, dass keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für die Art zu erwarten ist, kann angeführt werden, dass nach der Arbeits-hilfe Fledermäuse und Straßenverkehr Schleswig-Holstein (LANDESBETRIEB STRASSENBAU UND

VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN 2011; HRSG.) das Kollisionsrisiko für Fledermäuse an Straßen mit einer Verkehrsmenge von unter 5.000 Kfz/24h als "gering" eingestuft wird und kollisionsmin-dernde Maßnahmen als in der Regel nicht erforderlich angesehen werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• Errichtung einer als Querungshilfe geeigneten Überführung am Abspann (Schei-telbreite 38 m)

• Errichtung einer Unterführung am Schreierbach mit LW 5,5 m und LH 5,1 m

• S 4: Optimierung des geplanten Überführungsbauwerks als Querungsmöglichkeit für Wildtiere und für Fledermäuse

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Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

• S 5: Ökologische Gestaltung von Gewässerquerungen

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

• sonstige Säugetierarten

Biber (Castor fiber) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Der Biber wurde im Bereich der Teiche südlich von Hessenreuth kartiert (ASK 1999: "Biber-schaden"; am südlichen Rand des Plangebiets zum LBP; weiter nach Süden, u. a. im Siechen-bachtal östlich von Pressath, etablierter Bestand). Vorhabensbedingte Auswirkungen erreichen diesen Lebensraum nicht. An den Gewässern innerhalb des Wirkraums wurden bei keiner der zahlreichen Begehungen zwischen 2009 und 2012 Hinweise auf Biberaktivitäten (Fraßspuren an Gehölzen, Dämme oder Unterhöhlungen an Gewässern) festgestellt. Auch bei den Recher-chen und Befragungen der lokalen Experten ergaben sich keine Hinweise auf ein Vorkommen innerhalb des Wirkraumes.

Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Art wird daher ausgeschlossen.

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: G Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt

Die Haselmaus ist in weiten Teilen Bayerns verbreitet (FALTIN 1988). Sie besiedelt Wälder aller Waldgesellschaften und in allen Altersstufen, v. a. mit reichem Unterwuchs, Kahlschläge und Jungwuchsflächen, daneben Hecken und Gebüsche. Innerhalb Deutschlands liegen die Vor-kommen überwiegend im Mittelgebirgs- und Gebirgsbereich. Die Art zählt in Deutschland zu den nicht seltenen Nagetierarten, eine besondere Verantwortung ist für Deutschland nicht ab-leitbar (PETERSEN ET AL. 2004).

Lokale Population:

Von der Haselmaus liegen ASK-Nachweise aus der Umgebung von Pressath und aus dem Steinwald nördlich von Erbendorf vor. Da den Nachweisen keine flächendeckende systemati-sche Kartierung zugrunde liegt und der Hessenreuther Wald, mit den umgebenden Wäldern vernetzt, einen gut geeigneten Lebnsraumkomplex für Haselmäuse darstellen dürfte (ab-wechslungsreiche Wälder mit verschieden Altersstadien), wird ein Vorkommen im Untersu-

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Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

chungsraum unterstellt. Der Erhaltungszustand der Art lässt sich nach dem sehr lückenhaften aktuellen Kenntnisstand für den bayerischen Anteil an der kontinentalen biogeografischen Re-gion nicht bestimmen und wird daher vom BAYLFU mit "unbekannt" eingestuft, was angesichts der Datenlage auch auf den Untersuchungsraum zutrifft.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach nicht bewertet.

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Beim Ausbau der Bundesstraße, bei dem auch in weiter von der derzeitigen Straßentrasse ent-fernt liegende Waldbereiche eingegriffen wird, sind Rodungen in den Wäldern unvermeidlich (Überbauung und Versiegelung von ca. 12,3 ha, vorübergehende Inanspruchnahme von ca. 5,4 ha Waldfläche). Unter der Annahme, dass in diesen Waldbeständen Haselmäuse vorkom-men, kann es daher zu Verlusten an potenziellem Lebensraum (Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten) für die Haselmaus kommen.

Der Verlust an (potenziellen) Lebensräumen ist wegen der Ausdehnung des Waldgebietes nicht als bestandsgefährdend anzusehen, zumal keine erkennbaren Kernlebensräume, die sich von den umliegenden Waldbereichen durch besonderen Strukturreichtum unterscheiden, be-troffen sind. In den verbleibenden Waldbereichen nördlich und südlich der Trasse bleiben aus-reichend große Flächen für stabile Haselmauspopulationen erhalten. Die u. a. von BÜCHNER (2007) angegebene Mindestflächengröße von 20 ha für eine Population werden weit übertrof-fen. Die Pflanzungen im Rahmen der Gestaltungsmaßnahmen entlang der Trasse sind bereits bei ihrer Anlage als (Teil-) Lebensraum für Haselmäuse geeignet (Staudenfluren, Gebüsche in Kontakt zu ausgedehnten Waldbeständen). Damit kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätte "Hessenreuther Wald" der Haselmaus im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Durch den trassennahen Ausbau der Bundesstraße mit randlich angeschnittenen Waldbestän-den ergeben sich keine gravierenden neuen Zerschneidungseffekte. Die Haselmaus überquert weite offene Flächen ohne Kronenschluss der Gehölze oder Straßen i. d. R. nicht (nach FGSV 2008). Bereits beim derzeitigen Ausbauzustand der Straße ist ein Kronenschluss über der Straße nicht mehr gegeben, so dass wohl nur noch sehr selten ein Wechsel von Haselmäusen über die Straße hinweg zu erwarten ist. Mit der vorgesehenen Verbreiterung der Trasse wird dies noch unwahrscheinlicher. Die vorgesehene Optimierung des geplanten Überführungsbau-werks am Abspann als Querungsmöglichkeit für die Fauna mit durchgehenden Gehölzstreifen bietet mit durchgehenden Gehölzstreifen und Staudenfluren beidseits des Waldweges eine für die Haselmaus akzeptable und sichere Vernetzungsstruktur (FGSV 2008). Daher ist hier zu-mindest ein gelegentlicher Wechsel zwischen den durch die bestehende Straße entstandenen Teilgebieten möglich (Genfluss).

Störungen von Individuen der Haselmaus treten während der Gehölzfäll- und Rodungsarbeiten (Beunruhigung) und der Bauzeit (z. B. Lärm) nur zeitlich und räumlich begrenzt und daher nicht nachhaltig auf. Betriebsbedingt ist keine Zunahme relevanter Störungen im Vergleich zur der-

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Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

zeitigen Situation zu erwarten (nach wie vor geringer Straßenverkehr während der Hauptaktivi-tätszeit in der Dämmerung und in der Nacht):

Eine Auswirkung auf die lokale Population der nach RLB ungefährdeten Haselmaus, die sich (potenziell) über den gesamten Hessenreuther Wald erstreckt, ist daher nicht anzunehmen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 4: Optimierung des geplanten Überführungsbauwerks am Abspann als Querungsmöglichkeit

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Bei den erforderlichen Baumfällungen im Winter und den weiteren Bauarbeiten in den Wäldern und Gehölzbeständen kann es, wie in Pkt. 2.1 ausgeführt, zur Beseitigung einzelner Ruhestät-ten einschließlich der Tötung von winterschlafenden Einzeltieren (Nester am Boden zwischen Baumwurzeln) kommen. Diese angenommenen Individuenverluste können nicht gesichert ver-mieden werden (ganzjährige Anwesenheit im Habitat, kein vollständiges Abfangen von Tieren möglich), sind aber angesichts der Größe der potenziellen Lebensräume und der guten Vernet-zung nicht von nachhaltiger Wirkung auf den lokalen Bestand. Angesichts der aktuellen Recht-sprechung muss jedoch unterstellt werden, dass auch bei nicht hinreichend sicher auszu-schließenden Einzeltierverlusten im Rahmen der Baumaßnahmen von einer Erfüllung des Verbotstatbestands auszugehen ist (vgl. Kap. 1.3).

Wie in Pkt. 2.2 geschildert, überquert die Haselmaus weite offene Flächen wie die Straßentras-se i. d. R. nicht (u. a. FGSV 2008). Es ist daher nicht mit einem erhöhten Kollisionsrisiko zu rechnen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

3 Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungszusta ndes als fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V. m. Art.16 Abs. 1 FFH-RL

Auswirkungen der wenigen unterstellten baubedingten Individuenverluste auf die (angenom-mene) lokale Population der Haselmaus sind angesichts des vorhandenen großflächigen Waldgebiets mit mindestens gleichen, in Teilen deutlich besseren Lebensraumbedingungen nicht anzunehmen. Die geringfügigen Lebensraumverluste werden zudem durch die vorgese-hene Kompensationsmaßnahmen (speziell A 4) kompensiert, sodass keine Verminderung der Populationsgröße der Art durch das Vorhaben zu erwarten ist.

Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:

keiner nachhaltigen Verschlechterung des derzeit günstigen Erhaltungszustandes der Populationen auf beiden Ebenen

keiner, im Endergebnis weiteren Verschlechterung des derzeit unbekannten Erhaltungs-zustandes der Populationen

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Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes: • A 4: Neugestaltung einer Ackerfläche bei Schönreuth unter ökologischen und land-

schaftsästhetischen Gesichtspunkten (mit großflächiger Anlage von Gehölzbeständen mit Eignung als zusätzliche Lebensräume im Kontakt mit großflä-chigen Wäldern)

Ausnahmevoraussetzung erfüllt: ja nein

Luchs (Lynx lynx) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: 2 Bayern: 1 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt

Nach der völligen Ausrottung des Luchses in Mitteleuropa im 19. Jahrhundert konnten sich durch Wiederansiedlungsaktionen und Zuwanderung aus Osteuropa u. a. in Slowenien, der Schweiz und im Grenzbereich Böhmen-Bayern wieder kleine Luchspopulationen etablieren. Die heutige Verbreitung des Luchses in der EU erstreckt sich über Ostfrankreich, Norditalien, Ös-terreich, Schweden, Finnland, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Griechen-land. Aufgrund der teilweise inselartigen Verbreitung und der geringen Populationsdichte be-steht eine besondere Verantwortung Deutschlands (PETERSEN ET AL. 2004) bzw. Bayerns für den Erhalt der Art in der EU.

Die Population im nordostbayerischen Grundgebirge geht auf eine nichtgenehmigte Ausset-zung im Bereich des Nationalparks Bayerischer Wald Anfang der 1970er Jahre (weitgehendes Verschwinden dieser Tiere), Einwanderung einzelner Tiere aus der Slowakei und bestandsstüt-zende Aussetzungen seit 1982 auf tschechischer Seite zurück und wird derzeit auf 20 - 30 Indi-viduen in Bayern geschätzt (vgl. z. B. WÖLFL 2001, 2004, BAYSTMUGV 2008).

Als Einstand und Revier bevorzugt der Luchs störungsarme und unzerschnittene Landschafts-teile (insbesondere großflächige Wälder). Die Reviergröße beträgt in Bayern 150 - 600 km2 (bei telemetrierten Kudern wurden z. B. bis zu ca. 400 km2 ermittelt). Die nächtliche Jagd (Haupt-beute Rehwild) erfolgt in den Wäldern, aber auch im Offenland, das regelmäßig durchstreift wird. Der Luchs dringt dabei auch in Siedlungen vor.

Lokale Population:

Nach Auskunft des Arbeitskreises Luchs Nordbayern (AK Luchs) sind in der Oberpfalz feste Reviere im Truppenübungsplatz Grafenwöhr, im Steinwald (< 5 km Abstand zum Vorhaben, vom Hessenreuther Forst durch das Fichtelnaabtal getrennt) und im Fichtelgebirge nachgewie-sen (mündl. Mitteilung 2007).

Für den Bereich des Hessenreuther Forstes liegen vereinzelte Beobachtungen und Hinweise vor, die auf gelegentlich durchwandernde Luchse schließen lassen. So weisen Hr. FRISCH

(Forstrevierleiter Hessenreuth, Mitt. 2009 und 2010), Hr. V. HIPPEL (Waldbesitzer) und dessen Jagdpächter (Mitt. 2009 und 2010) auf das Vorkommen hin (Spuren, Rufe an Wildfreigehege

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Luchs (Lynx lynx) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Hessenreuth). In der Datenbank des BAYLFU zu Luchsnachweisen (Stand 2004) werden Nach-weise aus dem Bereich 3 km westlich und südwestlich Hessenreuth (2000/2001, Fährten, Mel-dungen FRISCH) aufgeführt. Eine dauerhafte Ansiedlung oder ständige Anwesenheit ist jedoch daraus nicht ableitbar (keine Spuren im Winter 2009/2010, keine regelmäßigen Rissfunde).

Nachweise nach 2005 im Naturraum wurden von Fr. S. WÖLFL (schriftl. Mitt. 2012) mitgeteilt. Demnach liegen aus dem Hessenreuther Forst ca. 7-8 Nachweise aus Bereichen sowohl nörd-lich als auch südlich der B 299 vor.

Nach dem Konzept des BAYLFU zu Wildtierkorridoren in Bayern (RUDOLPH & FETZ 2008), das als Leitarten Luchs und Rotwild heranzieht, zählen die Waldgebiete beidseits der Bundesstraße B 299 zu den potenziellen Luchsgebieten und -lebensräumen.

Der Erhaltungszustand in der kontinentalen Biogeografischen Region in Bayern wird vom BAYLFU mit U2 ungünstig – schlecht eingestuft.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Nach den vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass der Luchs in den Waldgebieten um das Vorhaben keine festen Reviere besetzt hat oder gar die Waldgebiete zur Fortpflanzung nutzt. Deswegen, und weil nur straßennahe, vorbelastete Waldbereiche durch das Vorhaben beansprucht werden, kann ausgeschlossen werden, dass durch das Vorhaben Fortpflanzungs-stätten überbaut oder beeinträchtigt werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Für die großräumig agierenden Individuen der Art stellen vergleichsweise lokale Störungen wie der Ausbau und weitere Betrieb der Bundesstraße im Ausbauabschnitt keine relevante Störung dar, solange keine Kernlebensräume (wie oben geschildert) betroffen sind. Der Wechsel über die Bundesstraße hinweg ist angesichts der zu erwartenden, insgesamt vergleichsweise gerin-gen Verkehrsbelastung und fehlender Wildschutzzäune möglich. Das prognostizierte maximale Verkehrsaufkommen von ca. 2.400 Kfz/24h liegt unter dem Schwellenwert von 5.000 Kfz/24h, ab dem eine ernsthafte Zerschneidungswirkung von Funktionsräumen für Großsäuger, wie z. B. den Luchs, angenommen werden kann (RECK & HÄNEL 2010: F+E-Vorhaben "Bundesweite Pri-oritäten zur Wiedervernetzung von Ökosystemen" im Auftrag des BFN; RUDOLPH & FETZ 2008: S. 10). Die Vernetzung zwischen Funktionsräumen beidseits der Straße bzw. die mögliche wei-tere Ausbreitung des Luchses, ausgehend vom Fichtelgebirge/Steinwald, wird daher nicht we-sentlich beeinträchtigt. Somit werden populationsrelevante Störungen durch das Vorhaben ausgeschlossen. Nicht maßgeblich ist daher auch die Dimensionierung der Überführung am Abspann, die den Vorgaben für eine wirksame Querungshilfe für den Luchs eine Grünbrücke mit mindestens 80 m Breite (FGSV 2008) nicht entspricht.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Luchs (Lynx lynx) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Am Ausbauabschnitt der B 299 besteht grundsätzlich bereits ein (nach den vorliegenden Nachweisdaten sehr geringes) Kollisionsrisiko für Luchse, wenn diese, wie durch die beidseitig vorliegenden Nachweise und die Lage innerhalb des geschlossenen Waldgebiets naheliegend, die Bundesstraße queren. Verkehrsopfer sind jedoch in diesem Bereich und dessen Umfeld noch nicht bekannt geworden.

Mit dem Ausbau der Trasse geht neben einer geringfügigen Verbreiterung der Fahrbahn und Abschnitten, die in tiefen Einschnitten (Abspann) oder in Dammlage verlaufen, eine Erhöhung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeiten und der Verkehrsmenge einher. Die Verkehrsbe-lastung erhöht sich von derzeit 1.455 Kfz/24h vorhabensbedingt und aufgrund des allgemein erhöhten Verkehrsaufkommens auf ca. 2.400 Kfz/24h, was aber noch deutlich unter den Wer-ten liegt, die für eine erhebliche Zerschneidungswirkung für Großsäuger anzunehmen sind (vgl. Pkt. 2.2). Nach S. WÖLFL (schriftl. Mitt. 2012) ist zwar von einer regelmäßigen Querung der B 299 durch Luchse und von einem höheren Kollisionsrisiko durch den Ausbau auszugehen. Da die entscheidende Verkehrsdichte an der B 299 in der Nacht und damit zur Aktivitätszeit des Luchses derzeit sehr gering (zwischen 19 und 6 Uhr lediglich 4 bis 73 Kfz/h) und auch nach dem Ausbau nur wenig höher sein dürfte, kann aber noch immer von einem Kollisionsrisiko ausgegangen werden, das das allgemeine Lebensrisiko der im Gebiet umherstreifenden Luchs-Individuen, die auf ihren weiträumigen Wanderungen zahlreiche, auch verkehrsreiche Straßen queren müssen, nicht übersteigt. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos (i. S. des Ur-teils des BVerwG vom 9. Juli 2008 bzw. LANA 2010) kann daher nicht unterstellt werden. Hinzu kommt, dass wegen des bestandsorientierten Ausbaus im Bereich der Einschnittslage auf der Kuppe des Hesser Bergs ("Abspann") eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgesehen ist, die zu einer weiteren Reduzierung des Risikos im zentralen Waldbereich der Ausbaustrecke führt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h im Bereich der Einschnittslage am Ab-spann

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Fazit

Bei fast allen im Gebiet vorkommenden oder zu erwartenden Säugetierarten nach Anhang IV FFH-RL werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist für diese Arten nicht erforderlich, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung umgesetzt werden.

Lediglich bei der Haselmaus kann der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbe-stände nicht gesichert ausgeschlossen werden. Für die Haselmaus wird daher eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich,

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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4.1.2.2 Reptilien

Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der rel evanten Reptilienarten

Nach den natürlichen Verbreitungsgebieten der Reptilienarten des Anhangs IV FFH-RL (BFN 2007) sind im Untersuchungsraum nur Vorkommen von Schlingnatter und Zauneidechse möglich. Schlingnatter-Habitate (Magerrasen, Felsbereiche, Abbau-stellen, offene Dämme) sind im Wirkraum des Vorhabens jedoch nicht in ausrei-chendem Maße vorhanden, Hinweise auf ein Vorkommen ergaben weder die Kartie-rungen noch die Befragungen lokaler Experten; zudem liegen die nächsten in der Artenschutzkartierung gespeicherten Fundangaben in mindestens 10 km Entfernung (Sandgrube jenseits des Haidenaabtales zwischen Pressath und Grafenwöhr). Ein Vorkommen im Gebiet wird daher ausgeschlossen. Die Zauneidechse ist dagegen im Gebiet nachgewiesen.

Tab. 2: Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richt linie im Untersu-chungsraum

Art RLD RLB EHZ KBR

Vorkommen im Untersuchungsraum

Zauneidechse Lacerta agilis V V U1 Bei den Kartierungen 2009/2010 einzel-ne Alt- und Jungtiere an Straßenbö-schung zur B 299 nordöstlich von Eppenhof, ein Nachweis bei Aschenhof in ASK1992.

Erklärungen: vgl. Tab. 1 in Kap. 4.1.2.1

Betroffenheit der Reptilienart

Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: V Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt

Die Zauneidechse ist in Bayern und Deutschland weit verbreitet; bezüglich der Erhaltung der Art besteht für Deutschland keine besondere Verantwortung (PETERSEN ET AL. 2004).

Die Zauneidechse besiedelt eine Vielzahl offener Lebensräume wie Magerrasen, trockene Wie-sen, Böschungen, Feldraine, Weg- und Straßenränder, Ruderalfluren, Waldlichtungen, Abbau-stellen und Gärten. Als Ausbreitungswege und Habitate nutzen die Tiere gerne die Vegetati-onssäume und Böschungen von Straßen und Schienenwegen. Als hauptsächlicher limitierender Faktor für die Art gilt die Verfügbarkeit gut besonnter, vegetationsarmer Flächen mit für die Art grabfähigem Boden; hier werden die Eier abgelegt.

Individuelle Reviere der Art werden mit 63-2000 m² angegeben. In der Regel liegen solch opti-male Voraussetzungen aber nicht vor, so dass die Tiere zum Erreichen aller von ihnen im Jah-resverlauf benötigter Habitatrequisiten größere Strecken zurücklegen müssen. Als absolute

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Mindestgröße für den längeren Erhalt einer Population werden 3-4 ha angegeben.

Lokale Population:

Bei den Geländebegehungen 2009/2010 konnte die Zauneidechse innerhalb des Untersu-chungsgebiets nur an Straßenböschungen zur B 299 nordöstlich von Eppenhof gefunden wer-den (insgesamt Beobachtungen von 2-3 Adult- und 4 Jungtieren). Auf ein Vorkommen östlich des Waldgebiets weist bereits ein ASK-Nachweis von 1992 im Bereich Aschenhof hin. Weitere Funde gelangen im Untersuchungsgebiet nicht, auch in der ASK fehlen weitere Nachweise im Umfeld. Alle anderen beobachteten Eidechsen im Untersuchungsgebiet, z. B. zahlreiche an den Böschungen entlang der B 299 innerhalb des Hessenreuther Waldes oder auf Waldlichtung und entlang der Waldwege, wurden als Waldeidechsen (Zootoca vivipara) identifiziert (BÜRO

DR. H. M. SCHOBER 2011). Der Hessenreuther Wald stellt somit eine Barriere für die Zaunei-dechse dar, eine Fortsetzung des Verbreitungsgebiets in den Offenlandbereichen östlich des Hessenreuther Waldes ist dagegen wahrscheinlich.

Der Erhaltungszustand in der kontinentalen Biogeografischen Region in Bayern wird vom BAYLFU mit U1 ungünstig – unzureichend angegeben. Im Gebiet kann keine günstigere Einstu-fung begründet werden.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße wird nordöstlich von Eppenhof eine südexponierte Straßenböschung überbaut und vorübergehend in Anspruch genommen, die eine Fortpflan-zungs- und Ruhestätte eines individuenarmen Zauneidechsenbestandes darstellt.

Damit gehen Teile der Lebensstätte des Zauneidechsenbestandes dauerhaft oder vorüberge-hend verloren. Um einen nachhaltigen Lebensraumverlust zu vermeiden und die lokale Zaunei-dechsenpopulation ohne zeitlichen Verzug zu sichern, ist die Umsetzung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort vorgesehen. Auf Intensivgrünland nördlich der derzeit besiedelten Böschung und nördlich der künftigen Straßentrasse werden Zauneidechsenhabitate (Steinhaufen mit sandig-grusigen Anteilen) sowie eine Extensivwiese mit einzelnen Gebüschen angelegt, in die die Individuen von der Straßenböschung aus auf kur-ze Distanz und ohne Hindernis einwandern können.

Der Flächenanteil zauneidechsentypischer Habitate wird gegenüber den überbauten Bö-schungsbereichen deutlich ansteigen. Eine Verringerung der Bestandsgröße der Zauneidechse im Gebiet (lokale Population) kann damit insgesamt verhindert werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art ergibt sich daher nicht, der räumliche Zusammenhang der Lebensräume bleibt erhalten bzw. wird verbessert.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich:

• A 3 / CEF: Vorgezogene Anlage eines Trockenlebensraumes für Reptilien im Osten des Plangebiets

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Eine Störung der Zauneidechse während der Fortpflanzungszeit der Art ist u. a. durch baube-dingte Erschütterungen, durch Staubeinträge und durch optische Beunruhigung ausgehend von Baumaschinen und Menschen im Bereich des Baufeldes möglich. Diese Störungen sind jedoch zeitlich und räumlich begrenzt und die gestörten Individuen können als relativ unempfindliche Tiere in angrenzende, vorzeitig hergestellte Ausweichhabitate auf der Ausgleichsmaßnahme A 3 / CEF übersiedeln (s. Pkt. 2.1).

Als weitere Störung ist die Behinderung der Funktionsbeziehungen zu beurteilen. Hier ist zu be-rücksichtigen, dass südlich an die Straßentrasse lediglich intensiv genutzte Ackerflächen ohne Lebensraumeignung für die Zauneidechse angrenzen. Somit sind keine wichtigen Funktionsbe-ziehungen zu unterstellen, welche zudem bereits durch die bestehende Straße beeinträchtigt sind. Die Fahrbahn selbst stellt in der bestehende und künftigen Breite für Zauneidechsen kein unüberwindliches Hindernis dar (geringe Breite und niedrige Verkehrsdichte). Hier ist auch in Zukunft zumindest mit gelegentlichem erfolgreichen Queren zu rechnen. Durch die vorgesehe-nen Magerstandorte entlang der Straßentrasse (Gestaltungsmaßnahme G 1) ergeben sich wie-derum neue straßenparallele Vernetzungsstrukturen nördlich der Trasse. Insgesamt werden sich daher keine populationswirksamen Isolationseffekte ergeben, die zum Erlöschen einzelner Teilbestände der lokalen Population führen könnten. Eine Abnahme der Populationsgröße im Gebiet und damit eine signifikante Auswirkung durch Störeffekte auf den lokalen Bestand der Zauneidechse können daher ausgeschlossen werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• G 1: Landschaftsgerechte Gestaltung und Einbindung der Straßenböschungen und Anschlussstellen im gesamten Streckenabschnitt

CEF-Maßnahmen erforderlich:

• A 3 / CEF: Vorgezogene Anlage eines Trockenlebensraumes für Reptilien im Osten des Plangebiets

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Bei der Inanspruchnahme von Teilen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und deren Umfeld ist eine Verletzung oder Tötung von Zauneidechsen oder eine Zerstörung von Eiern, die an sandigen, besonnten Stellen in den Boden abgelegt werden, theoretisch möglich. Im vorliegen-den Fall ist durch die vorgezogene Anlage eines Ausweichhabitats in unmittelbarer Nachbar-schaft mit einer Übersiedlung der Zauneidechsenindividuen in der Vegetationsperiode nach Herstellung der CEF-Maßnahme zu rechnen, so dass allenfalls noch Einzeltiere in den Bö-schungsbereichen verbleiben (Wirkung der CEF-Maßnahme als konfliktvermeidende Maßnah-me). Eventuell verbleibende Tiere können durch Steuerung des Zeitpunkts der Baufeldfreima-chung im Rahmen der Umweltbaubegleitung (warme Wetterlagen im Frühjahr und Spätsommer) selbstständig abwandern oder ggf. durch Fang und Übertragung in das Aus-weichhabitat verbracht werden. Insgesamt ist somit allenfalls noch mit "einem ganz geringen Teil" der Tiere im Gefahrenbereich zu rechnen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, 9 A 12.10, Rn. 127), bei denen es zu unvermeidbaren Verlusten kommen könnte. Dies entspricht im Übrigen dem bereits bestehenden Risiko durch das regelmäßige Mähen der Straßenränder oder durch die Bewirtschaftung der angrenzenden Wiesen ("allgemeines Lebensrisiko"). Eine Erfüllung des Verbotstatbestands (baubedingte Tötung oder Verletzung) wird daher nicht ange-

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

nommen.

Für die Zauneidechse ergibt sich an Straßen grundsätzlich ein Kollisionsrisiko, wenn sie ver-sucht, bei Lebensraumwechseln und Ausbreitungswanderungen die Fahrbahn zu queren, oder zur Thermoregulation die erwärmte Straßenoberfläche aufsucht. Dieses Risiko besteht bereits jetzt wegen der unmittelbaren Lage der Habitate am Straßenrand und wird sich durch eine Ver-legung der Trasse nicht signifikant erhöhen (keine starke Verkehrszunahme, keine wesentliche Verbreiterung der Straßentrasse; vgl. Pkt. 2.2). Zudem wird sich durch die straßenfernere Anla-ge des Ausweichlebensraumes die Wahrscheinlichkeit, auf die Fahrbahn zu geraten, verringert.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• Durchführung einer Umweltbaubegleitung : Steuerung der Baufeldfreimachung im Bereich der Straßenböschung

• A 3 / CEF: Vorgezogene Anlage eines Trockenlebensraumes für Reptilien im Osten des Plangebiets

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Fazit

Bei der einzigen im Gebiet vorkommenden Reptilienart nach Anhang IV FFH-RL, der Zauneidechse, werden unter der Voraussetzung, dass die vorgesehene vorgezoge-ne Ausgleichsmaßnahme umgesetzt wird, keine artenschutzrechtlichen Verbotstat-bestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entspre-chend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist dann für die Art nicht erforderlich.

4.1.2.3 Amphibien

Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen 2009/2010 wurden auch die Amphi-bienarten im Wirkraum des Vorhabens kartiert (einschließlich Nachtbegehungen; BÜRO DR. H. M. SCHOBER 2011). Dabei konnten keine Amphibienarten nach Anhang IV FFH-RL vorgefunden werden. Auch fehlen aus dem Umfeld des Vorhabens Nachweise solcher Arten oder Hinweise auf ein mögliches Vorkommen, so dass ge-sichert von einem Fehlen relevanter Amphibienarten im Wirkraum des Vorhabens ausgegangen werden kann.

4.1.2.4 Fische

Der Wirkraum des Vorhabens liegt weit außerhalb des Verbreitungsgebiets der ein-zigen in Bayern noch vorkommenden Fischart des Anhangs IV FFH-RL (Donaukaul-barsch).

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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4.1.2.5 Libellen

Vorkommen von Libellenarten nach Anhang IV FFH-RL im Wirkraum des Vorhabens können aufgrund der Verbreitungssituation der Arten oder des Fehlens geeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden.

4.1.2.6 Käfer

Vorkommen von Käferarten nach Anhang IV FFH-RL im Wirkraum des Vorhabens können aufgrund der Verbreitungssituation der Arten oder des Fehlens geeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden.

4.1.2.7 Schmetterlinge

Vorkommen von Schmetterlingsarten nach Anhang IV FFH-RL im Wirkraum des Vorhabens können aufgrund der Verbreitungssituation der Arten, des Fehlens ge-eigneter Lebensräume oder fehlender Nachweise trotz intensiver Suche an geeigne-ten Stellen (ÖFA 1992 in ASK, BÜRO DR. H. M. SCHOBER 2009/2010, WOLF 2010) ausgeschlossen werden. Nach potenziellen Vorkommensbereichen von Wiesen-knopf-Ameisenbläulingen wurde 2009/2010 gesucht. Dabei konnten im Wirkraum des Vorhabens keine Bestände der obligatorischen Eiablage- und Jungraupenfutter-pflanze Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) vorgefunden werden, so dass ein Vorkommen der Arten nicht möglich ist.

4.1.2.8 Weichtiere

Vorkommen von Schnecken- und Muschelarten nach Anhang IV FFH-RL im Wirkraum des Vorhabens können aufgrund der Verbreitungssituation der Arten oder des Fehlens geeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden.

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Voge larten nach Art. 1 der Vogel-schutz-Richtlinie

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erge-ben sich aus § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter):

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumli-chen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter):

Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter):

Tötung oder Verletzung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens.

Der Verbotstatbestand der Tötung ist auch bei der Gefahr von Kollisionen im Stra-ßenverkehr erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweili-gen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaß-nahmen signifikant erhöht.

4.2.1 Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen d er relevanten Europäischen Vogelarten

Wesentliche Grundlage zur Ermittlung der Avifauna entlang der Ausbaustrecke der B 299 nordöstlich von Hessenreuth ist die Brutvogelkartierung 2010 (vgl. BÜRO DR. H. M. SCHOBER 2011). Darüber hinaus wurden konkrete Nachweise (Artenschutzkar-tierung) in einen Korridor von ca. 2 km beidseits der Trasse ("Untersuchungsraum") ermittelt. Zur Bestimmung des gesamten potenziellen Artenspektrums an Brutvögeln wurden außerdem die Daten der Arbeitshilfe des BAYLFU (Stand 11/2012) für die Naturräume "D48 Thüringisch-fränkisches Mittelgebirge" und "D62 Oberpfälzisch-obermainisches Hügelland" und die Topografischen Karten Nr. 6137 und 6138 aus-gewertet.

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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So ergibt sich eine Gesamtartenzahl von 78 Vogelarten (vgl. Anhang 1, Teil B Vö-gel),

- die im Untersuchungsraum durch konkrete Nachweise belegt sind (eigene Er-hebungen 2010, Artenschutzkartierung),

- die nach der Auswertung der Daten des BAYLFU für die betreffenden TK25-Blätter genannt sind und entsprechend dem Lebensraumpotenzial im Wirkraum als Brutvögel vorkommen könnten oder

- die regelmäßig als Gastvögel bzw. Durchzügler im Gebiet zu erwarten sind (vgl. Anhang 1 Teil B Vögel: Eintrag "X" in Spalte "PO").

Bei den nicht durch konkrete Nachweise im Untersuchungsraum belegten Vogelar-ten ist eine Abschätzung eines Vorkommens im Wirkraum des Vorhabens bzw. die Betroffenheit durch das Vorhaben aufgrund der Kenntnis der vorhandenen Lebens-räume und der ökologischen Ansprüche der Arten mit ausreichender Sicherheit mög-lich.

4.2.2 Betroffenheit der Vogelarten

Die 75 Vogelarten des ermittelten Artenspektrums sind durch das Vorhaben in un-terschiedlichem Ausmaß betroffen.

Unter artenschutzrechtlichen Aspekten ergeben sich bei den meisten Vogelarten, die für den Untersuchungsraum (vgl. Einführung zu Kap. 4.2.1) ermittelt wurden, bereits ohne Detailanalyse keine relevanten Beeinträchtigungen, d. h. sie werden aufgrund ihrer allgemeinen Verbreitung und Häufigkeit, einer geringen Vorkommenswahr-scheinlichkeit, fehlender Habitate im Wirkraum oder vorhabenspezifisch als "unemp-findlich" eingestuft (siehe Spalte "E", teilweise auch Spalte "L" in Anhang 1, Teil B Vögel).

Bei diesen Arten sind angesichts der Projektwirkungen keine Auswirkungen auf die ökologische Funktion ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. kein Einfluss auf den Erhaltungszustand ihrer lokalen Populationen zu erwarten, d. h. ein vorhabens-bedingter Verstoß gegen die Schädigungs- oder Störverbote nach § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG wird für diese Arten/Artengruppen ausgeschlossen.

Bei vielen Arten ist auch ein Verstoß gegen das individuenbezogene Tötungsverbot i. S. von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch eine signifikante Erhöhung des Kollisi-onsrisikos aufgrund einer geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts (geringe Vor-kommenswahrscheinlichkeit, artspezifisches Verhalten) ausgeschlossen. Auch für Vogelarten, die häufig auftreten und allgemein verbreitet sind (vgl. Einstufung nach BAYLFU 2012) wird von vornherein ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ausge-schlossen, da diese Arten sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und eine gute Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Umweltbedingungen aufweisen.

Berücksichtigt sind dabei die projektspezifischen Maßnahmen zur Vermeidung (sie-he Kap. 3.1), insbesondere die Beschränkung der Baumfäll- und Rodungszeiten, die ein Töten oder Verletzen von Jungvögeln oder eine Zerstörung von Eiern und be-setzten Nestern verhindert. Die Vogelarten, die nach der Bestandsaufnahme zu un-tersuchen sind, aber als "unempfindlich" gegenüber dem Vorhaben eingestuft wer-den, werden in Kap. 4.2.2.1 behandelt, die Vogelarten, die als "empfindliche" Arten näher zu betrachten sind, in Kap. 4.2.2.2.

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4.2.2.1 Vorhabenspezifisch "unempfindliche" Vogelar ten

• Vogelarten, die in Bayern und im Naturraum allgemei n verbreitet, häufig und ungefährdet sind :

47 Arten .

Die aufgeführten Vogelarten sind in den vom Vorhaben betroffenen Bereichen nachgewiesen oder als Brutvögel zu erwarten. Es handelt sich "um weit ver-breitete Arten ("Allerweltsarten"), bei denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass durch Vorhaben keine populationsbezogene Verschlechterung des Erhal-tungszustandes erfolgt" (vgl. hierzu Abschnitt "Relevanzprüfung" der Internet-Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vorhabenszu-lassung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BAYLFU 2012) unter: www.lfu.bayern.de/natur/index.htm). Feldsperling und Goldammer wurden in Tab. 3 mit aufgenommen, da sie im Naturraum der vorgenannten Definition entsprechen (allgemein verbreitet, häufig, ungefährdet) und außerdem in der kontinentalen Region Bayerns nach BAYLFU (2012) einen günstigen Erhal-tungszustand aufweisen.

Tab. 3: Verbreitete, häufige und ungefährdete Vogel arten, bei denen keine Verbotstatbestände erfüllt werden

Art (deutsch) Art (lateinisch) RLB RLS/RLO

Amsel Turdus merula -

Bachstelze Motacilla alba -

Blaumeise Parus caeruleus -

Buchfink Fringilla coelebs -

Buntspecht Dendrocopos major -

Eichelhäher Garrulus glandarius -

Elster Pica pica -

Feldsperling Passer montanus V V/V

Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra -

Fitis Phylloscopus trochilus -

Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla -

Gartengrasmücke Sylvia borin -

Gimpel Pyrrhula pyrrhula -

Girlitz Serinus serinus -

Goldammer Emberiza citrinella V V/*

Grauschnäpper Muscicapa striata -

Grünfink Carduelis chloris -

Haubenmeise Parus cristatus -

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros -

Haussperling Passer domesticus -

Heckenbraunelle Prunella modularis -

Jagdfasan Phasianus colchicus -

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Art (deutsch) Art (lateinisch) RLB RLS/RLO

Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes -

Kleiber Sitta europaea -

Kohlmeise Parus major -

Misteldrossel Turdus viscivorus -

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla -

Rabenkrähe Corvus corone -

Ringeltaube Columba palumbus -

Rotkehlchen Erithacus rubecula -

Schwanzmeise Aegithalos caudatus -

Singdrossel Turdus philomelos -

Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus -

Star Sturnus vulgaris -

Stieglitz Carduelis carduelis -

Stockente Anas platyrhynchos -

Sumpfmeise Parus palustris -

Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris -

Tannenhäher Nucifraga caryocatactes -

Tannenmeise Parus ater -

Türkentaube Streptopelia decaocto -

Wacholderdrossel Turdus pilaris -

Waldbaumläufer Certhia familiaris -

Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix -

Wintergoldhähnchen Regulus regulus -

Zaunkönig Troglodytes troglodytes -

Zilpzalp Phylloscopus collybita -

Verbreitete, häufige und ungefährdete Vogelarten, b ei denen keine Verbotstatbestände erfüllt werden (vgl. Tab. 3) Europäische Vogelarten nach VRL

Evtl. eintretende Verluste an Fortpflanzungs- und Ruhestätten (worst-case-Annahme) versto-ßen nicht gegen die Schädigungsverbote i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, da die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wegen der allgemeinen Verfügbarkeit im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.

Bauzeitlich oder betriebsbedingt evtl. eintretende Störungen einzelner Individuen dieser Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verstoßen nicht gegen das Störungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, da die unvermeidbaren Störungen, die trotz der vorgesehenen Beschränkung der Zeiträume für Rodungen und weiterer Schutzmaßnahmen verbleiben, zu keiner Verschlechterung des Erhal-

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Verbreitete, häufige und ungefährdete Vogelarten, b ei denen keine Verbotstatbestände erfüllt werden (vgl. Tab. 3) Europäische Vogelarten nach VRL

tungszustandes der lokalen Population(-en) im Naturraum führen.

Das individuenbezogene Kollisionsrisiko i. S. des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erhöht sich gegenüber der derzeitigen Situation nicht signifikant, da die Arten auf-grund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der Querung der Trasse oder beim Aufenthalt im Straßenraum grundsätzlich keine erhöhte Kollisionsgefahr aufweisen und/oder die Arten ei-ne Überlebensstrategie aufweisen, die es ermöglicht, Individuenverluste durch Kollisionen mit geringem Risiko abzupuffern, d. h. dass Verkehrsopfer im Rahmen der gegebenen artspezifi-schen Mortalität liegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bei dem Vorhaben um den Ausbau einer bereits bestehenden Bundesstraße mit einer nur geringen vorhabensbedingten Steigerung des Verkehrsaufkommens handelt.

Tötungen nicht flügger Jungvögel oder die Vernichtung von Gelegen werden durch die Gehölzfäll- und Gehölzrückschnittarbeiten vermieden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 1/S 2: Gehölzrodung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

• Seltene, gefährdete und bedeutsame Vogelarten mit größeren Rauman-sprüchen, deren Ansprüche an Fortpflanzungs- und Ru hestätten und sonstige essenzielle Lebensstätten im Wirkraum nich t erfüllt sind:

24 Arten.

Die Arten wurden innerhalb des festgelegten Untersuchungsraums (Bestands-aufnahmen 2010 und ASK-Nachweise, Internet-Arbeitshilfe des BAYLFU) nach-gewiesen oder kommen dort potenziell vor. In dem von den projektbedingten Wirkungen beeinträchtigten Gebiet (Wirkraum) sind jedoch entweder keine Be-reiche vorhanden, in denen die Ansprüche der Art an ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit zusammenhängende essenzielle Nahrungshabitate er-füllt sind, oder es kann aufgrund der Bestandserhebungen oder der Analyse der vorhandenen Lebensraumstrukturen ausgeschlossen werden, dass sich be-setzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten (geeignete Horst- oder Höhlenbäume, Nistplätze an Gebäuden usw.) innerhalb des Wirkraums für die jeweiligen Arten befinden.

Tab. 4: Seltene, gefährdete und bedeutsame Vogelart en mit größeren Raumansprüchen, deren Ansprüche an Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten und sonstige essenzielle Lebensstätten im W irkraum nicht erfüllt sind

Art (deutsch) Art (lateinisch) RLB RLS/RLO Begründung

Bluthänfling Carduelis cannabina 3 3/3 Brutvorkommen im Umfeld von

Eppenhof (Gärten, Flurgehölze);

keine Betroffenheit essenzieller

Lebensstätten

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Art (deutsch) Art (lateinisch) RLB RLS/RLO Begründung

Dorngrasmücke Sylvia communis - - nach ASK (1996) Vorkommen in der

offenen Feldflur westlich Erbendorf,

im Wirkraum nach Kartierung kein

Brutplatz

Eisvogel Alcedo atthis V V/3 nach ASK (1997) Vorkommen an

der Fichtelnaab Erbendorf, im

Wirkraum nach Kartierung keine

Beobachtung

Erlenzeisig Carduelis spinus - Durchzügler

Fischadler Pandion haliaetus 2 2/- Brutplatz > 3 km südlich des Vorha-

bens, keine Nahrungsgebiete im

Umfeld der Trasse

Graureiher Ardea cinerea V V/V Nahrungsgast, keine Brutkolonie im

Umfeld des Vorhabens

Grauspecht Picus canus 3 3/3 Durchzügler, im Wirkraum nach

Kartierung kein Brutplatz

Habicht Accipiter gentilis 3 V/V im Wirkraum nach Kartierung kein

Brutplatz, Nahrungsgast; nächster

bekannter Brutplatz nach ASK 1997

westlich Hessenreuth

Hohltaube Columba oenas V V/V im Wirkraum kein Brutplatz; nächs-

ter Brutplatz 2010 ca. 200 m nörd-

lich des Vorhabens, nach ASK

(1990-2000) mehrere Nachweise am

Westhang des Hesser Berges

(Schindelgarten, Abspannrangen,

Kreuzaspen), aber alle Brutplätze

außerhalb des Wirkraums, evtl.

Nahrungsgast im Wirkraum (vgl.

auch Formblatt Schwarzspecht)

Karmingimpel Carpodacus erythrinus 2 II/2 Einzelnachweis 1992, seitdem keine

Bestätigung

Kleinspecht Dryobates minor V V/V nach ASK (1996) Vorkommen in der

Fichtelnaabaue bei Erbendorf, im

Wirkraum nach Kartierung kein

Vorkommen

Kolkrabe Corvus corax - Brutplatz am Abspann mehrere

100 m südlich des Vorhabens, im

Wirkraum Nahrungsgast

Kuckuck Cuculus canorus V V/V im Wirkraum nach Kartierung kein

Brutplatz

Mauersegler Apus apus V V/V Nahrungsgast

Mäusebussard Buteo buteo - im Wirkraum nach Kartierung kein

Brutplatz, Nahrungsgast

Mehlschwalbe Delichon urbicum V V/V Brutplätze an Gebäuden, Nahrungs-

gast

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Art (deutsch) Art (lateinisch) RLB RLS/RLO Begründung

Rauchschwalbe Hirundo rustica V V/V Brutplätze in landwirtschaftlichen

Gebäuden, Nahrungsgast

Schwarzstorch Ciconia nigra 3 2/3 nächster Brutplatz >1,5 km westlich

des Vorhabens, im Wirkraum keine

regelmäßig aufgesuchten Nah-

rungshabitate

Sperber Accipiter nisus - im Wirkraum kein Brutplatz, potenzi-

eller Nahrungsgast

Sperlingskauz Glaucidium passerinum V V/V im Wirkraum nach Kartierung kein

Brutplatz, nächster bekannter Brut-

platz westlich von Hessenreuth (ca.

2 km westlich des Vorhabens)

Turmfalke Falco tinnunculus - im Wirkraum nach Kartierung kein

Brutplatz, potenzieller Nahrungsgast

im Offenland

Turteltaube Streptopelia turtur V V/* im Wirkraum nach Kartierung kein

Brutplatz, Nachweis nach ASK

1990/1996 im Umfeld, aber außer-

halb des Wirkraums

Wachtel Coturnix coturnix V V/V Feldflur westlich Erbendorf (ASK

1996) u. a. bei Eppenhof (Nachweis

2010); im Baufeld keine Brutplätze,

keine zusätzlichen Beeinträchtungen

durch den Betrieb der ausgebauten

Straße

Wespenbussard Pernis apivorus 3 3/2 im Wirkraum nach Kartierung kein

Brutplatz, Einzelnachweis bei

Albenreuth (ASK 1990)

Seltene, gefährdete und bedeutsame Vogelarten mit g rößeren Raumansprü-chen, deren Ansprüche an Fortpflanzungs- und Ruhest ätten und sonstige essenzielle Lebensstätten im Wirkraum nicht erfüllt sind (vgl. Tab. 4) Europäische Vogelarten nach VRL

Eine bau- oder anlagebedingte Zerstörung/Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestät-ten und essenziellen Nahrungshabitaten kann bei diesen Arten ausgeschlossen werden (kein Verstoß gegen das Schädigungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG).

Bauzeitlich oder betriebsbedingt evtl. eintretende Störungen einzelner Individuen dieser Arten während der Überwinterungs- und Wanderungszeiten oder während des vorübergehenden Aufenthaltes zur Nahrungssuche verstoßen nicht gegen das Störungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, da Art und Umfang der Störungen zu keiner Verschlech-terung des Erhaltungszustandes der evtl. im weiteren Umfeld vorhandenen lokalen Population führen.

Das individuenbezogene Kollisionsrisiko i. S. des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erhöht sich gegenüber der derzeitigen Situation an der bestehenden Bundesstraße durch den Ausbau nicht signifikant (vgl. Kap. 2.3) oder ist bereits aufgrund der sehr geringen Vorkommenswahrscheinlichkeit und/oder der artspezifischen Verhaltensweisen bei der Que-

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Seltene, gefährdete und bedeutsame Vogelarten mit g rößeren Raumansprü-chen, deren Ansprüche an Fortpflanzungs- und Ruhest ätten und sonstige essenzielle Lebensstätten im Wirkraum nicht erfüllt sind (vgl. Tab. 4) Europäische Vogelarten nach VRL

rung von Straßen (z. B. hoher Überflug; Orientierung an Fließgewässern) im Rahmen des all-gemeinen Lebensrisikos.

Eine baubedingte Tötung oder Verletzung von Vogelindividuen oder eine Zerstörung von Nes-tern mit darin enthaltenen Eiern ist wegen fehlender Nistplätze im Baufeld ausgeschlossen.

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

4.2.2.2 Vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarte n

Für die übrigen, nachfolgend aufgeführten 7 Vogelarten , die im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden und nicht ohne Weiteres den in Kap. 4.2.2.1 genannten Aus-schlusskategorien zugeordnet werden können, wird eine Detailanalyse der Betrof-fenheit erforderlich (Formblätter in alphabetischer Reihenfolge):

Tab. 5: Vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarte n

Art (deutsch) Art (lateinisch) RLB RLS/RLO Verweis

Baumpieper Anthus trivialis 3 V/V siehe Formblatt

Feldlerche Alauda arvensis 3 3/3 siehe Formblatt

Neuntöter Lanius collurio - siehe Formblatt

Raufußkauz Aegolius funereus V V/V siehe Formblatt

Schwarzspecht Dryocopus martius V V/V siehe Formblatt

Waldkauz Strix aluco - siehe Formblatt

Waldschnepfe Scolopax rusticola V V/V siehe Formblatt

Baumpieper (Anthus trivialis) Europäische Vogelart nach VRL

1 Grundinformationen

Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Status: Brutvogel

Der Baumpieper brütet in offenen bis halboffenen Landschaften mit einzelnen oder locker ste-henden Bäumen oder Sträuchern (Singwarten), Feldgehölzen, Baumgruppen und Alleen sowie an Waldrändern und auf Waldlichtungen. Bodenbrüter, Zugvogel.

Lokale Population:

Der Baumpieper wurde im Untersuchungsgebiet auf den großen Windwurfflächen, am Rande von Schlag- und Aufforstungsflächen sowie an Waldrändern als Brutvogel nachgewiesen. We-gen der zahlreich und großflächig vorhandenen Freiflächen und frühen Waldstadien im Hessen-

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Baumpieper (Anthus trivialis) Europäische Vogelart nach VRL

reuther Wald ist eine weite Verbreitung mit etlichen Brutpaare zu unterstellen, die sich in den westlich liegenden lichteren Kiefernwaldbereichen (westlicher Hessenreuther Wald, Pressather Forst) und den anschließenden Sandgebieten entlang der Haidenaab fortsetzt. Mit fortschrei-tendem Aufwuchs auf den Windwurf- und Schlagfluren im Hessenreuhter Wald ist allerdings langfristig mit einem Rückgang der Brutpaarzahlen zu rechnen.

Wegen der lückenhaften Verbreitung und eines starken Bestandsrückgangs in Südbayern wird der Erhaltungszustand der Art vom BAYLFU in der kontinentalen Biogeografischen Region in Bayern mit "s = ungünstig/schlecht" eingestuft. In Nordbayern und speziell den kiefernwaldrei-chen Teilen der Oberpfalz ist dies jedoch nicht zutreffend (in der regionalen Roten Liste "V = Vorwarnstufe").

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Die Optimallebensräume des Baumpiepers im Gebiet befinden sich an den Rändern der großen Windwurf- und Schlagfluren (z. B. Schwarzberg, Schreierschlag, Straßschlag), wo die Nester am Fuße der randständigen Bäume, aber auch im Umfeld von Überhältern angelegt werden. Bei den Kartierungen 2009/2010 wurden keine brutverdächtigen Stellen unmittelbar entlang der be-stehenden Bundesstraße sowie innerhalb des Baufelds zur Ausbaustrecke kartiert. Demnach wären keine Brutplätze durch Überbauung oder zeitweise Inanspruchnahme betroffen. Da die Nester an jährlich wechselnden Stellen angelegt werden, wäre auch bei einer Verlagerung von Brutplätzen in das Baufeld im Jahr des Baubeginns bei einer Gehölzfällung und Baufeldfreima-chung außerhalb der Brutzeit eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten ausgeschlossen. Soll-ten doch Nester, die auch auf den freigeräumten Flächen angelegt werden, zerstört werden, so bleiben angesichts des aktuellen potenziellen Brutplatzangebotes im Hessenreuther Wald die Funktionen der Lebensstätte erhalten. Dies gilt auch für die im Vergleich zur Gesamtgröße der verfügbaren potenziellen Brutplätze nur geringfügigen Waldverluste.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 2: Zeitliche Begrenzung bei der Rodung von Waldbeständen auf den Zeitraum au-ßerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Baubedingte Störungen (Lärm, visuelle Effekte) sind nur vorübergehend wirksam und wirken sich nicht nachhaltig auf die Population aus. Die Störzone für betriebsbedingte Beeinträchtigun-gen verschiebt sich entsprechend der Verlagerung der Trasse. Neubelastung und Entlastungen halten sich aber die Waage, da keine relevante Veränderung der Störeffekte mit dem Ausbau der Straße verbunden sind (vgl. auch BMVBS 2010: Störzone bis 5.000 Kfz/24h: bis max. 100 m Abnahme der Habitateignung um 20 %). Damit bleiben Störungen ebenfalls ohne nachhaltige Wirkung für die großräumig zusammenhängende Population des Baumpiepers im Gebiet.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Baumpieper (Anthus trivialis) Europäische Vogelart nach VRL

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Die Gefahr der Vernichtung von besetzten Nestern des Baumpiepers im Zuge der Gehölz-beseitigung wird durch die Beschränkung der Gehölzfäll- und -schnittarbeiten auf das Winter-halbjahr minimiert. Da der Baumpieper aber auf den dann neu entstehenden Waldschneisen mit rasch aufkommendem Gras- und Krautaufwuchs typische Bruthabitate vorfindet und dort seine Nester anlegen könnte, ist nicht auszuschließen, dass bei der vollständigen Baufeldfreimachung im Sommerhalbjahr (Roden der Wurzelstöcke, Bodenabtrag) doch einzelne besetzte Nester mit darin enthaltenen Eiern oder Jungvögeln zerstört werden. Dies wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder massiven Einschränkungen des Bauablaufs mit letzter Sicherheit zu ver-meiden. Auch wenn dies in Bereichen mit deutlichen Abweichungen von der bestehenden Tras-se zu erwarten ist (keine kartierten Brutplätze im nahen Randbereich der bestehenden Bundes-straße), ist keine Prognose über das Ausmaß potenzieller Individuenverluste möglich und es muss bei streng individuenbezogener Auslegung des Tötungsverbots (vgl. Kap. 1.3) die Erfül-lung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands angenommen werden.

Da die Art als im Gebiet häufig, verbreitet und ungefährdet anzusehen ist und keine Verhaltens-weisen vorliegen, die zwingend zu einer erhöhten Kollisionsgefährdung an Straßen führen, wird wie bei den in Tab. 3 aufgeführten Vogelarten von keiner signifikanten Erhöhung des Kollisions-risikos für den Baumpieper ausgegangen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 2: Zeitliche Begrenzung bei der Rodung von Waldbeständen auf den Zeitraum au-ßerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

3 Prüfung der Wahrung des Erhaltungszustandes als f achliche Ausnahme-voraussetzung des § 45 Abs. 7 BNatSchG

Der Erhaltungszustand des Baumpiepers im Gebiet wird angesichts der vorhandenen Habitate als gut eingeschätzt. Der vorhabensbedingt mögliche Ausfall einzelner Bruten im Zuge der Baumaßnahme liegt innerhalb der Schwankungen der Bestandsdichte, wie sie derzeit durch die Waldbewirtschaftung, die Sukzession an den Waldrändern und die sonstigen Einflüsse der Landnutzung und natürlicher Faktoren bestehen. Eine relevante Verringerung der Bestandsdich-te durch das Vorhaben oder gar eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Po-pulation ist damit jedenfalls nicht zu prognostizieren. Durch den Ausbau der Bundesstrßae erge-ben sich insgesamt keine relevanten Verluste an potenziellen Habitatflächen.

Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:

keiner nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art

Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes

Ausnahmevoraussetzung erfüllt: ja nein

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Feldlerche (Alauda arvensis) Europäische Vogelart nach VRL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: 3 Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Status: Brutvogel

Die Feldlerche ist ein typischer Brutvogel weiträumig offener Landschaften mit Grünland- und Ackerflächen. Die Neststandorte liegen in niedriger Gras- und Krautvegetation, trockene und wechselfeuchte Böden werden bevorzugt. Wegen der fortschreitenden Intensivierung der land-wirtschaftlichen Nutzung wird die in Bayern noch häufige und weit verbreitete Art als gefährdet eingestuft. Kurzstreckenzieher.

Lokale Population:

Die Feldlerche brütet im Untersuchungsgebiet in den Feldfluren östlich des Hessenreuther Waldes. Innerhalb des Plangebiets zum LBP wurden 2009/2010 mindestens 5-6 Brutpaare kar-tiert (vgl. Bestands- und Konfliktplan im LBP, Unterlage 10.2). Die Abgrenzung einer lokalen Population im Untersuchungsgebiet oder im räumlichen Umgriff ist nicht möglich, da ein groß-räumiger Zusammenhang mit den weiter östlich liegenden Feldfluren, in denen die Art nach Stichprobenerfassung 2010 ebenfalls verbreitet ist, gegeben ist. Innerhalb der Region wird die Art auf der Vorwarnliste geführt und damit noch nicht als gefährdet eingestuft. Das BAYLFU (2012) geht demgegenüber von einem ungünstigen/ schlechten Erhaltungszustand der Art in der kontinentalen biogeografischen Region Bayerns aus.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird dennoch bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Durch den Ausbau der B 299 verschiebt sich die Trasse im Bereich Aschenhof/ Eppenhof/ Er-bendorf nur um wenige Meter nach Norden. Dabei werden Flächen dauerhaft und vorüberge-hend in Anspruch genommen, auf denen die Feldlerche bisher wegen der Straßennähe (Ab-stand möglicher Neststandorte nach Kartierung 2009/2010 von der bestehenden Bundesstraße mindestens 50 m) oder vorhandener Gehölzstrukturen keine Nester anlegt. Daher werden zu keiner Zeit Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art direkt zerstört. Dies trifft auch für die vorge-sehene Auffüllungsfläche westlich der B 22 zu, für die 2009/2010 ebenfalls keine Bruthinweise festgestellt wurden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Störungen, die über die Beeinträchtigungen durch Lärm, Anwesenheit von Menschen, Bauma-schinen oder ähnliche optische Störeffekte während der Bauzeit (räumlich und zeitlich begrenzt, daher nicht populationsrelevant) hinausgehen, sind bei der Feldlerche nicht anzunehmen. Die leichte Verschiebung der Trasse hat angesichts der geringen bestehenden und künftigen Ver-kehrsmenge keine relevante Auswirkung auf die Verteilung und Anzahl der Brutpaare im Gebiet.

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Feldlerche (Alauda arvensis) Europäische Vogelart nach VRL

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Besetzte Nester (mit Eiern oder Jungvögeln) sind innerhalb des Baufelds wie in Pkt. 2.1 be-schrieben nicht zu erwarten.

Das bestehende Kollisionsrisiko ändert sich durch den Ausbau nicht signifikant: keine wesentli-che Erhöhung der Verkehrsmenge, Erhöhung der Fahrgeschwindigkeiten nicht relevant, da kei-ne spezifische Disposition der Art zum An- oder Überflug von Straßen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Neuntöter (Lanius collurio) Europäische Vogelart nach VRL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: - Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Status: Brutvogel

Der Neuntöter brütet in offenen bis halboffenen Landschaften, die mit Büschen, Hecken, Feld-gehölzen und Waldrändern durchsetzt sind. Als Brutplatz werden dornenreiche Sträucher ge-nutzt, vegetationsarme, kurzrasige und beweidete Flächen dienen als Nahrungshabitate, wo bevorzugt Großinsekten erbeutet werden. In Bayern ist der Neuntöter annähernd flächende-ckend verbreitet. Er gilt nach der Bestandserholung seit den 1980er Jahren nicht mehr als ge-fährdet. Langstreckenzieher.

Lokale Population:

Im Untersuchungsraum wurden 2009/2010 an zwei Stellen Neuntöter-Brutpaare im Bereich von aufgeforsteten oder zur Wiederaufforstung vorgesehenen Windwurfflächen vorgefunden (Schreierschlag, Straßschlag). In den straßennahen Hecken und Feldgehölzen konnten keine Brutreviere kartiert werden.

Das BAYLFU (2012) geht von einem günstigen Erhaltungszustand der Art in der kontinentalen biogeografischen Region Bayerns aus.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Durch den Ausbau der Bundesstraße kommt es zu einer Verschiebung der neuen Trasse in die Schlagfluren und Aufforstungsflächen hinein, in denen 2009/2010 die beiden Neuntöter-

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Seite 50

Neuntöter (Lanius collurio) Europäische Vogelart nach VRL

Brutreviere festgestellt wurden. Die vermutlichen Brutplätze selbst werden aber weder überbaut noch vorübergehend in Anspruch genommen. Da zudem jährlich neue Neststandorte ausge-wählt werden und innerhelb der Neuntöter-Reviere großflächig ebenfalls geeignete Bereiche zur Nestanlage vorhanden sind, bleibt die Funktionalität der Lebenesstätte auch bei geringen Flächeninaspruchnahmen erhalten. Um zu verhindern, dass Nester im Bereich des Baufelds angelegt werden, erfolgen die Gehölzfällung und -rückschnitt außerhalb der Brutzeit. Eine Zer-störung oder Beschädigung von Brutplätzen bzw. eine Aufgabe von Brutrevieren ist somit vorhabensbedingt ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• Allgemeine Schutzmaßnahme: Minimierung des Baufelds

• S 2: Zeitliche Begrenzung bei der Rodung von Waldbeständen auf den Zeitraum au-ßerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Es kann während der Bauzeit zu einer Störung an Brutplätzen auf den genannten Windwurfflä-chen kommen, wenn in der Bauphase trassennah Nester angelegt werden sollten. Ein Auswei-chen innerhalb des Reviers ist aber möglich, eine nachhaltige Wirkung auf den Bestand ent-steht wegen der zeitlich kurzen Beeinträchtigungsphase nicht. Erhebliche Störeffekte entstehen auch nicht durch betriebsbedingte Wirkungen, die zwar wegen der Trassenverlegung in diesen Bereichen etwas weiter in die besetzten Reviere hinwirken, aber ausreichend große ungestörte Bereiche in der Nachbarschaft nicht beeinflussen (nach BMVBS 2010: Störeffekte bei Straßen <10.000 Kfz/24h: 20 % Abnahme der Habitateignung bis 100 m Abstand vom Fahrbahnrand).

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Eine baubedingte Tötung/Zerstörung von Eiern oder Jungvögeln der Art wird durch die Beseiti-gung von Gehölzbeständen außerhalb der Brutzeit vermieden (vgl. auch Pkt. 2.1).

Eine Gefährdung durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko, das über das bestehende hinausgeht, ergibt sich für den Neuntöter auch dadurch nicht, dass keine Funktionsbeziehungen zu Lebens-räumen, die durch die Trasse von den Brutplätzen getrennt werden, bestehen und damit kein regelmäßiger Überflug der Trasse erforderlich ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 2: Zeitliche Begrenzung bei der Rodung von Waldbeständen auf den Zeitraum au-ßerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Raufußkauz (Aegolius funereus) Europäische Vogelart nach VRL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: - Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Status: Brutvogel

Der Raufußkauz ist in Bayern regional verbreitet und besiedelt größere Flächen in waldreichen Gebieten Nordbayerns, wie in Unterfranken und v. a. in Ostbayern von Oberfranken bis zur Do-nau, sowie die Alpen. In Südbayern sind zwischen Alpen und Donau nur einzelne mehr oder weniger inselartige Vorkommen bekannt, das größte in den Forsten südlich von München. Der Raufußkauz besiedelt in erster Linie ausgedehnte Nadelwaldgebiete der montanen und subalpi-nen Stufe oder entsprechend raue Klimainseln tieferer Lagen. Optimale Bedingungen findet er in hochmontanen Mischwäldern, die durch Plenterschlag genutzt werden; aber auch dort wo Wäl-der ein strukturreiches Mosaik von Altholzinseln, Schlagflächen, Aufforstungen, Wiesen und Schneisen bieten. Auch Laubwälder werden besiedelt. In seinem Revier benötigt der Raufuß-kauz Altholzbestände mit gutem Angebot an Schwarzspechthöhlen für die Brut, Freiflächen mit vielen Randlinien für die Jagd und Dickungen oder Stangenhölzer für den Tageseinstand und den Schutz vor Feinden. In der Regel meidet er Gebiete, die flächendeckend vom Waldkauz be-siedelt sind. In Abhängigkeit vom Nahrungsangebot (v.a. Mäuse) unterliegen die lokalen Popula-tionen natürlicherweise starken Schwankungen. Höhlenbrüter, Standvogel; Weibchen suchen günstige Nahrungshabitate und wechseln regelmäßig das Brutgebiet, z. T. über mehrere 100 km. (Nach BAYLFU 2012.)

Lokale Population:

Das Vorkommen des Raufußkauzes im Hessenreuther Forst ist seit Langem bekannt. 2010 wurden zwei Reviere im Umfeld des Vorhabens festgestellt (Oberhänge von Straßschlag und Schreierschlag nach BÜRO DR. H. M. SCHOBER 2011 einschl. schriftl. Mitt. 2010 LIEGL).

Das BAYLFU (2012) geht von einem günstigen Erhaltungszustand der Art in der kontinentalen biogeografischen Region Bayerns aus.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Die nach der Kartierung anzunehmenden Revierzentren der Art liegen im Straß- und Schreier-schlag in deutlicher Entfernung zur Ausbaustrecke (400-500 m). Da sich zudem keine als Brut-plätze geeigneten Höhlenbäume (v. a. Schwarzspechthöhlen) innerhalb des Baufelds befinden, ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art durch das Vorhaben ausge-schlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Bei der prognostizierten geringen Verkehrsbelastung ergibt sich nach BMVBS (2010) nur eine

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Raufußkauz (Aegolius funereus) Europäische Vogelart nach VRL

sehr geringe Reichweite straßenbedingter Störeffekte bei der Art (Abnahme der Habitateignung um 20 % bis zu einem Abstand von nur 20 m vom Fahrbahnrand, darüber hinaus keine Wir-kung). Die Revierzentren befinden sich derzeit und nach dem Ausbau der Bundesstraße so weit von der Bundesstraße entfernt, dass weder bau- noch betriebsbedingte Störungen wirk-sam werden können.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Eine baubedingte Tötung/Zerstörung von Eiern oder Jungvögeln der Art ist wegen fehlender Brutmöglichkeiten im Baufeld ausgeschlossen (vgl. Pkt. 2.1).

Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist für die Kleineule nicht zu unterstellen. Das Angebot an den als Jagdgebiet auf Kleinsäuger bevorzugten Randstrukturen und unterwuchs-armen Wäldern wird durch die neue Straßentrasse angesichts der vorhandenen Wälder und den zahlreichen Randstrukturen (Wald- und Forstwege, großflächige Schlagfluren und Be-standsränder) innerhalb der großflächigen Reviere nicht wesentlich verändert. Dadurch ist kei-ne erhöhte (Jagd-)Aktivität im Bereich der Böschungen der neuen Straßentrasse zu erwarten, so dass Kollisionsopfer dort nach wie vor ein zufälliges, sehr seltenes Ereignis im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bleiben werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Schwarzspecht (Dryocopus martius) Europäische Vogelart nach VRL

1 Grundinformationen

Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Status: Brutvogel

Der Schwarzspecht ist in Bayern lückig über das ganze Land verbreitet. Er benötigt Altholzbe-stände mit mindestens 4 bis 10 m astfreien und glattrindigen Stämmen (z. B. mind. 80 - 100jährige Buchen), an die ein freier Anflug gewährleistet ist, zur Anlage von Schlaf- und Brut-höhlen. Fast alle Waldgesellschaften kommen in Frage. Als "Leitbaumarten" gelten im gesam-ten Verbreitungsgebiet Buchen und Kiefern, sein Optimum findet der Schwarzspecht in ge-mischten Beständen. Wälder mit zu dichtem Unterholz werden gemieden. Als Nahrungs-habitate sucht diese Art ausgedehnte, aber aufgelockerte Nadel- und Mischwälder auf, die mit von holzbewohnenden Arthropoden, vor allem Ameisen, Holzwespen, Borken- und Bockkäfern befallenen Bäumen oder vermodernden Baumstümpfen durchsetzt sind. Der Aktionsradius zwi-schen Höhlenbäumen und Nahrungsraum kann 2 bis maximal 4 km groß sein. Die Reviere sind meist weit über 100 ha groß (selten nur 80 ha; vgl. BEZZEL ET AL. 2005). Standvogel.

Lokale Population:

Im Hessenreuther Wald ist der Schwarzspecht ein durchgehend verbreiteter Brutvogel mit zahl-

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Schwarzspecht (Dryocopus martius) Europäische Vogelart nach VRL

reichen Brutrevieren. Die für die Höhlenanlage benötigten Altbäume (Buchen) sind im Nordteil des Hessenreuther Waldes inselartig in die jungen oder von Fichten dominierten Wälder im Untersuchungsgebiet eingestreut. Die Vorkommen stehen in Kontakt zu den weiteren ausge-dehnten Waldgebieten in der nördlichen Oberpfalz. Eine Gefährdung ist derzeit nicht erkennbar (in Bayern und in der Region auf der Vorwarnliste). Das BAYLFU (2012) geht demgegenüber von einem ungünstigen/ unzureichenden Erhaltungszustand der Art in der kontinentalen bioge-ografischen Region Bayerns aus. Zumindest im Staatsforstanteil des Hessenreuther Waldes mit Schutzvorgaben für Höhlenbäume dürfte dies jedoch nicht zutreffen.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Das Baufeld der Ausbaustrecke wurde auf Altbäume mit Schwarzspechthöhlen abgesucht. Da-bei konnten keine Schwarzspechthöhlen entdeckt werden, geeignete, langschäftige Altbuchen sind nicht vorhanden. Die nächsten Altbuchen mit Schwarzspechthöhlen (Teil eines Schwarz-spechtreviers) befindet sich im Bereich Abspannrangen/ Schindelgarten mit einem Mindestab-stand von ca. 200 m zur Trasse.

Damit ist ein vorhabensbedingter Verlust von Höhlenbäumen als Fortpflanzungs- oder Ruhe-stätten des Schwarzspechts ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Eine erhebliche Störung durch das Vorhaben mit Auswirkungen auf den lokalen Bestand des Schwarzspechts kann ausgeschlossen werden. Es besteht eine mittlere Empfindlichkeit der Art gegenüber straßenbedingten Störeffekten (Abnahme der Habitateignung an wenig befahrenen Straßen nach BMVBS 2010 um 20 % bis 100 m vom Fahrbahnrand). Damit liegt nach den Kar-tierungen 2009/2010 kein Revierzentrum im Wirkraum der bestehenden Bundesstraße oder der geringfügig verlagerten Ausbaustrecke.

Eine Barrierewirkung durch die Straße ist nicht gegeben, da auch größere waldfreie Bereiche von Schwarzspechten regelmäßig überflogen werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Wie unter Pkt. 2.1 geschildert befindet sich keine besetzte Schwarzspechthöhle im Bereich des Baufelds, eine zwischenzeitliche Anlage ist wegen des Fehlens offensichtlich geeigneter Altbäume nicht zu erwarten. Damit entfällt das Risiko, dass Eier oder Jungvögel in besetzten

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Schwarzspecht (Dryocopus martius) Europäische Vogelart nach VRL

Bruthöhlen zu Schaden kommen.

Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch den Ausbau der Bundesstraße ist nicht zu befürchten, da waldfreie Bereiche von Schwarzspechten i. d. R. in größerer Höhe überflogen werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Waldkauz (Strix aluco) Europäische Vogelarten nach VRL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: - Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Status: Brutvogel

Der Waldkauz ist in Laub- und Mischwäldern und sonstigen Gehölzen mit altem Baumbestand regelmäßiger Brutvogel. Er brütet in Baumhöhlen und großen Nistkästen, selten auch in Jagd-kanzeln oder auf Dachböden, gelegentlich in Nestern anderer Vögel. Neben Kleinsäugern wer-den auch Vögel und Amphibien erbeutet.

Die Waldohreule brütet in Wäldern und Gehölzen aller Art einschließlich Parks und großen Gär-ten in Siedlungsgebieten. In großflächigen Wäldern werden v. a. die Randbereiche besiedelt und das Waldesinnere gemieden. Die Nester befinden sich besonders in Nadelbäumen. Zur Jagd (v. a. auf Kleinsäuger) werden im Offenland Flächen mit niedrigem Pflanzenwuchs (Felder und Wiesen) und in lichten Wäldern Wege und Schneisen aufgesucht.

Lokale Population:

Der Waldkauz findet im Hessenreuther Wald ideale Brutbedingungen vor. Im Untersuchungs-raum wurde er schwerpunktmäßig im Bereich Tyrol und Abspann südlich der Bundesstraße festgestellt. Weitere Hinweise bestehen für Vorkommen nördlich der Bundesstraße, so dass von einer durchgehenden Verbreitung ausgegangen werden kann. Der Waldkauz gilt als unge-fährdet, der Erhaltungszustand der Art in der kontinentalen biogeografischen Region Bayerns ist nach BAYLFU (2012) günstig.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Das Baufeld der Ausbaustrecke wurde auf Altbäume mit Schwarzspechthöhlen oder anderen Großhöhlen abgesucht. Dabei konnten keine für den Waldkauz als Nistplätze geeigneten Struk-turen entdeckt werden. Auch die Kartierungsergebnisse deuten auf Brutplätze in mehreren 100 m Abstand zur Bundesstraße hin, Verdachtsmomente in näheren Bereichen ergaben sich bei den mehrfach durchgeführten Nachtbegehungen nicht.

Damit ist ein vorhabensbedingter Verlust von Höhlenbäumen als Fortpflanzungs- oder Ruhe-stätten des Waldkauzes ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

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Waldkauz (Strix aluco) Europäische Vogelarten nach VRL

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Eine erhebliche Störung durch das Vorhaben mit Auswirkungen auf den lokalen Bestand des Waldkauzes kann ausgeschlossen werden. Es besteht eine mittlere Empfindlichkeit der Art ge-genüber straßenbedingten Störeffekten (Abnahme der Habitateignung an wenig befahrenen Straßen nach BMVBS (2010) um 20 % bis 100 m vom Fahrbahnrand). Damit liegt nach den Kartierungen 2009/2010 kein Revierzentrum im Wirkraum der bestehenden Bundesstraße oder der geringfügig verlagerten Ausbaustrecke.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Wie unter Pkt. 2.1 geschildert befindet sich kein Brutplatz des Waldkauzes im Bereich des Baufelds, eine zwischenzeitliche Anlage ist wegen des Fehlens offensichtlich geeigneter Altbäume nicht zu erwarten. Damit entfällt das Risiko, dass Eier oder Jungvögel in besetzten Bruthöhlen oder nicht flügge Ästlinge zu Schaden kommen.

Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist für den Waldkauz nicht zu unterstellen. Wie bereits beim Raufußkauz dargestellt ist das Angebot an den als Jagdgebiet auf Kleinsäuger be-vorzugten Randstrukturen und unterwuchsarmen Wäldern flächendeckend vorhanden. Somit stellen die neu geschaffenen Randbereiche der Bundesstraße nur ein Element der vielfältigen Jagdmöglichkeiten dar, eine erhöhte (Jagd-)Aktivität im Bereich der Böschungen der neuen Straßentrasse ist nicht zu erwarten. Somit werden Kollisionsopfer nach wie vor ein zufälliges, sehr seltenes Ereignis im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bleiben.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Waldschnepfe (Scolopax rusticola) Europäische Vogelart nach VRL

1 Grundinformationen

Rote-Liste-Status Deutschland: V Bayern: -V Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Status: Brutvogel

Die Waldschnepfe ist in Bayern Brutvogel in ausgedehnten, strukturreichen Waldgebieten mit ausreichender Bodenfeuchtigkeit und stellenweise ausgeprägter Krautschicht. Bevorzugt wer-den Laub- und Mischwälder, Erlenbruchwälder, Moorränder und waldgesäumte Bachläufe. Für die Balzflüge sind Schneisen, Lichtungen und Wege wichtig. Neben der Brutpopulation halten

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Waldschnepfe (Scolopax rusticola) Europäische Vogelart nach VRL

sich oft auch durchziehende Waldschnepfen in den entsprechenden Waldgebieten auf.

Lokale Population:

Im Untersuchungsgebiet werden Waldschnepfen regelmäßig beobachtet (Mitteilungen von Förster und Jagdpächtern, ASK, Beobachtungen bei nächtlichen Kartierdurchgängen 2009/ 2010 am Schwarzberg und im Schreierschlag). Eine Brutpopulation ist in den bewaldeten Quellgebieten und Bachtälchen oder in den Randbereichen der großflächigen Windwurfareale vorhanden. Eine weite Verbreitung ist auch in den angrenzenden Waldgebieten des Oberpfäl-zer Hügellandes anzunehmen, für die im gesamten Naturraum ungefährdete Art wird wie auch vom BAYLFU (2012) ein günstiger Erhaltungszustand unterstellt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Im Baufeld stellen Schlagfluren, insbesondere in feuchteren Bereichen wie am Schreierbach-Oberlauf, potenzielle Nistplätze für die Waldschnepfe dar. Die Lage der tatsächlichen Brutplätze (Bestandsränder z. B. an Lichtungen und Waldwegen) lässt sich in dem Gebiet, das von den balzenden Männchen großflächig abgedeckt wird (Balzreviere 20-150 ha), durch die vorliegenden Nachweise aber nicht nicht bestimmen. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass sich innerhalb des Baufeldes (potenzielle) Nistplätze befinden. Da diese jedoch jährlich neu angelegt werden, ist eine Zerstörung von regelmäßig genutzten Fortpflanzungsstätten auszuschließen.

Der Verlust einzelner potenzieller Neststandorte hat aber keinen Einfluss auf den Bestand der Waldschnepfe im Gebiet, da innerhalb des großflächigen Waldgebiets und innerhalb der möglicherweise betroffenen Reviere zahlreiche weitere vergleichbare Waldbestände mit potenziellen Niststätten vorhanden sind. Die ökologischen Funktionen der Lebensstätte "Hessenreuther Wald" bleiben erhalten.

Eine Zerstörung aktueller Nistplätze wird vermieden, indem grundsätzlich die Gehölzfäll- und -rückschnittzeiten außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden und die nachfolgenden bauarbeiten eine Nestanlage im Baufeld verhindern.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 2: Zeitliche Begrenzung bei der Rodung von Waldbeständen auf den Zeitraum au-ßerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Bau- und betriebsbedingte Störungen sind in den unmittelbar an die Trasse angrenzenden Re-vieren anzunehmen. Die Störzone an Straßen ist allerdings nicht sehr breit (Abnahme der Habitateignung an wenig befahrenen Straßen nach BMVBS (2010) um 20 % bis 100 m vom Fahrbahnrand). Durch den Ausbau kommt es zudem nur zu geringfügigen Verschiebungen und folglich zu Neubelastungen und Entlastungen in einem nicht signifikanten Maß. Es verblei-ben in dem großflächigen Waldschnepfen-Lebensraum ausreichend Ausweichmöglichkeiten.

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Waldschnepfe (Scolopax rusticola) Europäische Vogelart nach VRL

Eine vollständige Meidung straßennaher Brut- und Nahrungshabitate oder eine Barrierewirkung der neuen Straße sind nicht gegeben (vgl. auch Pkt. 2.3). Eine erhebliche Störung mit Auswir-kungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr . 1 BNatSchG

Das Risiko, dass Eier oder Jungvögel in besetzten Nestern zu Schaden kommen, ist sehr ge-ring, da durch die Gehölzfällung in den Waldgebieten im Winterhalbjahr und die nachfolgenden Bauarbeiten eine Beunruhigung des Raumes erfolgt, die die Anlage von Nestern im Baufeld verhindert. Das Restrisiko ist vergleichbar mit den bereits bestehenden Risiken durch übliche waldbauliche Arbeiten, sodass eine Erfüllung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nicht unterstellt wird.

Sowohl die bestehende Trasse als auch die Ausbautrasse kreuzen aktuelle Flugwege der Waldschnepfe, eine Querung der Trasse, auch in niedrigem Flug, ist bei der Nutzung des Ge-samtlebensraumes unvermeidlich. Für Waldschnepfen wird der Straßenverkehr als Risikofaktor explizit genannt (u. a. RÖMHILD in BEZZEL ET AL. 2005), doch ist angesichts der nächtlich sehr ge-ringen Verkehrsdichte auch auf der ausgebauten Straße nicht mit einem signifikanten Anstieg des Kollisionsrisikos gegenüber der bestehenden Gefährdung zu rechnen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

• S 2: Zeitliche Begrenzung bei der Rodung von Waldbeständen auf den Zeitraum au-ßerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Fazit

Bei fast allen im Gebiet vorkommenden oder zu erwartenden europäischen Vogelar-ten werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung umgesetzt werden. Ei-ne Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist für diese Arten nicht erforderlich.

Aufgrund nicht sicher vermeidbarer baubedingter Individuenverluste wird lediglich beim Baumpieper vorsorglich die Erfüllung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-stands der Tötung unterstellt, so dass für diese Art eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich wird.

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5 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlic hen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können hinsichtlich der Arten nach An-hang IV der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelarten von den Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden.

Nachfolgend wird zusammenfassend dargelegt, ob folgende naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind.

a) im Falle betroffener Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie

• keine zumutbare Alternative gegeben

• Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungs-zustandes führt bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird. Dabei wird auf die aus-führlichen Darlegungen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der Arten in Kap. 4.1 Bezug genommen.

b) im Falle betroffener europäischer Vogelarten

• keine zumutbare Alternative gegeben

• Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner Verschlechterung des jetzigen Erhaltungszustandes führt. Dabei wird auf die ausführlichen Darlegungen zur Wahrung des Erhaltungszu-standes der Arten in Kap. 4.2 Bezug genommen.

Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und die Prüfung zumutbarer Alternativen im Hinblick auf weitere Belange sind im allgemeinen Erläu-terungsbericht, Unterlage 1, und in der Umweltverträglichkeitsstudie mit Varianten-vergleich, Unterlage 10.5, dargelegt.

5.1 Keine zumutbare Alternative

Da Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass für das geplante Vorhaben keine zumutbare Alter-native gegeben ist.

Bei der gewählten Trasse wurden unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes alle Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung ( = anderweitige technische Lösungen zur Vermeidung von Schädigung und Störung der betroffenen Arten) berücksichtigt. Diese Maßnahmen sind in den Straßenentwurf eingegangen und umfassen unter Anderem die Verbreiterung der Wegeüberführung am Abspann und die Aufweitung des Durchlasses am Schreierbach. Zusätzliche landschaftspfle-gerische Maßnahmen wie Schutzmaßnahmen (insbesondere Einschränkungen der Rodungszeiten) und eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme reduzieren die Beein-trächtigungen geschützter Arten weiter.

Durch die vorgesehenen Maßnahmen wurde in Bezug auf die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erreicht, dass Verstöße gegen das Schädigungs- und das Störungsverbot vollständig vermieden werden können. Um auch die in Kap. 4 darge-stellten unvermeidbaren baubedingten Individuenverluste bei den relevanten Arten, der Haselmaus und dem Baumpieper, die vom individuenbezogenen Tötungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst werden, vollständig auszuschließen, wären weitere Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese werden jedoch als un-verhältnismäßig oder nicht durchführbar angesehen, da dies nur durch das nicht

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praktible vollständige Absammeln oder Vertreiben sämtlicher Individuen der Hasel-maus aus dem Baufeld erreicht werden würde. Auch das gesicherte Fernhalten von Baumpiepern, die Nester auf den freigeräumten Waldschneisen und Waldrandzonen anlegen könnten, wäre nur mit der Verhinderung jeglichen Gras- und Krautaufwuch-ses oder mit unzumutbaren bauzeitlichen Einschränkungen zu erreichen.

Bezüglich von Trassenalternativen wurde ein Variantenvergleich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt (vgl. Unterlage 10.5). Dabei wurden ne-ben der Planfeststellungstrasse zwei weitere Varianten untersucht (Variante 1 "Weit-räumige Verlegung" entlang der 600 m-Höhenlinie und Variante 2 "Vorentwurf 1990/91"). Da diese beiden Varianten in vergleichbarer Weise in die Lebensräume von Haselmaus und Baumpieper, die den gesamten Hessenreuther Wald umfassen, eingreifen, kann auch durch diese Varianten das Eintreten der bei der Planfeststel-lungstrasse verbleibenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht vermie-den werden. Somit stellen diese beiden Varianten keine günstigere Lösung dar.

5.2 Wahrung des Erhaltungszustandes

5.2.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

5.2.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtl inie

Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind vom Vorhaben nicht betroffen (vgl. Kap. 4.1.1).

5.2.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Kap. 4.1.2 zusammengefasst:

Tab. 6: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand fü r die Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Artname

Verbotstat-bestände

§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

aktueller Erhal-tungszustand

Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art

lokal KBR auf lokaler Ebene

in der bio-geografischen

Region

Säugetiere

Bechstein-fledermaus

Myotis bechsteinii - (V)

o U1 o o

Braunes Lang-ohr

Plecotus auritus - (V)

o FV o o

Fransenfleder-maus

Myotis nattereri - (V)

o FV o o

Graues Langohr Plecotus austriacus

- o U1 o o

Große Bartfle-dermaus

Myotis brandtii - (V)

o U1 o o

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Artname

Verbotstat-bestände

§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

aktueller Erhal-tungszustand

Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art

lokal KBR auf lokaler Ebene

in der bio-geografischen

Region

Großer Abend-segler

Nyctalus noctula - (V)

o U1 o o

Großes Mausohr Myotis myotis - (V)

o FV o o

Kleine Bart-fledermaus

Myotis mystacinus - (V)

o U1 o o

Mopsfledermaus Barbastella barbastellus

- (V)

o U1 o o

Mückenfleder-maus

Pipistrellus pygmaeus

- (V)

o XX o o

Nordfledermaus Eptesicus nilssonii - o U1 o o

Wasserfleder-maus

Myotis daubentoni - (V)

o FV o o

Zweifarbfleder-maus

Vespertilio disco-lor

- B XX o o

Zwergfleder-maus

Pipistrellus pipistrellus

- (V)

B FV o o

Biber Castor fiber - o U1 o o

Haselmaus Muscardinus avellanarius

X (Nr. 1)

(V)

XX XX keine nachhalti-ge Verschlech-terung (K)

keine weitere Verschlechte-rung

Luchs Lynx lynx - (V)

C U2 o o

Reptilien

Zauneidechse Lacerta agilis - (V, CEF)

C U1 o o

X Verbotstatbestand erfüllt - Verbotstatbestand nicht erfüllt Nr. 1 erfüllter Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Nr. 1 Tötungsverbot) V, CEF Vermeidungsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erforderlich Erhaltungszustand der lokalen Population: A hervorragender Erhaltungszustand;

B guter Erhaltungszustand, C mittlerer bis schlechter Erhaltungszustand XX unbekannt o Beurteilung nicht erforderlich

Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region (KBR ) FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable - inadequate) U2 ungünstig - schlecht (unfavourable - bad) XX unbekannt (unknown)

Auswirkung auf den Erhaltungszustand: K Kompensationsmaßnahmen erforderlich o Beurteilung nicht erforderlich

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5.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogels chutz-Richtlinie

In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Kap. 4.2 zusammengefasst:

Tab. 7: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand fü r die Europäischen Vogelarten

Artname / Artengruppe

Verbotstat-bestände

§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Erhaltungszustand der Art

Verbreitete, häufi-ge und ungefähr-dete Vogelarten, bei denen keine Verbotstatbestän-de erfüllt werden: 47 Arten

vgl. Tab. 3 - (teilweise V)

verschlechtert sich nicht

Seltene, gefährde-te und bedeutsa-me Vogelarten mit größeren Raum-ansprüchen, bei denen keine Ver-botstatbestände erfüllt werden: 24 Arten

vgl. Tab. 4 - verschlechtert sich nicht

Baumpieper Anthus trivialis X (Nr. 1)

(V)

verschlechtert sich nicht nachhaltig

Feldlerche Alauda arvensis - verschlechtert sich nicht

Neuntöter Lanius collurio - (V)

verschlechtert sich nicht

Raufußkauz Aegolius funereus - verschlechtert sich nicht

Schwarzspecht Dryocopus martius - verschlechtert sich nicht

Waldkauz Strix aluco - verschlechtert sich nicht

Waldschnepfe Scolopax rusticola - (V)

verschlechtert sich nicht

X Verbotstatbestand erfüllt - Verbotstatbestand nicht erfüllt Nr. 1 erfüllter Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Nr. 1 Tötungsverbot) V, CEF Vermeidungsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erforderlich Erhaltungszustand der Art: K Kompensationsmaßnahmen erforderlich

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6 Gutachterliches Fazit

Aus dem Spektrum der europäisch geschützten Arten in Bayern wurden in den Gruppen Säugetiere, Reptilien und Vögel Arten ermittelt, die im Untersuchungsraum zum Vorhaben "B 299, Ausbau nordöstlich von Hessenreuth" vorkommen oder zu erwarten sind. Die Prüfung ergab, dass bei einer Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Haselmaus) und bei einer europäischen Vogelart gem. Art. 1 der Vogel-schutzrichtlinie (Baumpieper) Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden können.

Für viele der untersuchten relevanten Arten sind die projektspezifischen Wirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung (Kap. 3.1) so gering, dass relevante Auswirkungen auf den lokalen Bestand bzw. die lokale Population nicht zu erwarten sind.

Trotz der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung (insbesondere Einschränkung der Rodungszeiten, ökologische Gestaltung der Überführung am Abspann, Unterfüh-rung am Schreierbach, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme) wird bei Zugrundele-gung eines individuenbezogenen Tötungsverbots, das ein unvermeidbares Risiko der Verletzung oder Tötung von Individuen während des Ausbaus der Bundesstraße einschließt, bei folgenden Arten die Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorsorglich angenommen:

- Haselmaus (Muscardinus avellanarius; vgl. Kap. 4.1.2.1)

- Baumpieper (Anthus trivialis; vgl. Kap. 4.2.2.2)

Bei der Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmswei-se Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich, dass die Po-pulationen der betroffenen Arten in einem günstigen bzw. unveränderten Erhal-tungszustand verbleiben. Unter artenschutzrechtlichen Aspekten sind unter den geprüften Varianten keine günstigeren Alternativen vorhanden (vgl. auch Unterlagen 1 und 10.5).

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7 Literaturverzeichnis

Gesetze und Richtlinien

BArtSchV: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesarten-schutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Feb. 2005 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542.

BayNatSchG: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011.

BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06. Feb-ruar 2012, BGBl. I S. 148.

Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union (2009): Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung). ABl. EU Nr. L 20, S. 7-25 ("EU-Vogelschutzrichtlinie") vom 26.01.2010.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. ABl. EG Nr. L 206, S. 7-50 (FFH-Richtlinie), in der Fassung vom 01.05.2004.

Der Rat der europäischen Union (1997): Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissen-schaftlichen Fortschritt. ABl. EG Nr. L 305, S. 42-65.

Literatur

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BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2009): Artenschutzkartierung Bayern: Verbreitung der Libellenarten in Bayern (Quadranten-Raster), Stand 31.03.2009: http://www.bund-naturschutz.de/uploads/media/ask-stand-libellen.pdf.

BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2012): Artenschutzkartierung Bayern: Verbreitung der Amphibienarten in Bayern (Quadranten-Raster), Stand 01.11.2012 http://www.lfu.bayern.de/natur/artenschutzkartierung/amphibienkartierung/index.htm

BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2012): Artenschutzkartierung Bayern: Verbreitung der Reptilienarten in Bayern (Quadranten-Raster), Stand 01.11.2012 http://www.lfu.bayern.de/natur/artenschutzkartierung/reptiliendaten/index.htm

BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2012): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bei der Vorhabenszulassung - Internet-Arbeitshilfe, Stand 11/2012 http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm

BAYER. STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (1995, Hrsg.): Ar-ten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab. - Mün-chen.

BAYER. STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (2003, Hrsg.): Ar-ten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Landkreis Tirschenreuth. Aktualisierung - München.

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT, GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

(BAYSTMUGV 2008; HRSG.): Managementplan Luchse in Bayern. - München: 16 S.

BEIER, A. (2012): Neues aus Leipzig zum artenschutzrechtlichen Tötungsverbot - Anmerkun-gen zum Urteil des BVerwG vom 14.07.2011, 9 A 12.10. - DVBl 1: 149-153.

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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BEZZEL, E.; GEIERSBERGER, I.; LOSSOW, G. V.; PFEIFER, R. (2005): Brutvögel in Bayern. Ver-breitung 1996 bis 1999. - Stuttgart: Verlag Eugen Ulmer. 560 S.

BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1998, HRSG.): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. - Schriftenr. f. Landschaftspflege u. Naturschutz 55. Bonn - Bad Godesberg.

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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (= BMVBS; Entwurf 2011; HRSG.): Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr. Ausgabe 2011 - Entwurf. - Auf der Grundlage der Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.256/2004/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Be-arbeitung: FÖA, BG NATUR, G. KERTH, B. SIEMERS, T. HELLENBROICH): 101 S.

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B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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PETERSEN, B.; ELLWANGER, G. (2006): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 3: Arten der EU-Osterweiterung. - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 3, Bonn-Bad Godesberg: 188 S.

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B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 1

Anhang

Anhang 1: Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums

Die folgenden, mit den Angaben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BAYLFU 2011) abgeglichenen Tabellen beinhalten alle in Bayern noch aktuell vorkommenden

- Arten des Anhangs IVa und IVb der FFH-Richtlinie,

- nachgewiesenen Brutvogelarten in Bayern (1950 bis 2008) ohne Gefangenschaftsflüchtlinge, Neozoen, Vermehrungsgäste und Irrgäste.

(Hinweis: Die "Verantwortungsarten" nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-torsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt.)

In Bayern ausgestorbene/verschollene Arten, Irrgäste, nicht autochthone Arten so-wie Gastvögel sind in den Listen nicht enthalten.

Anhand der dargestellten Kriterien wird durch Abschichtung das artenschutzrechtlich zu prüfende Artenspektrum im Untersuchungsraum des Vorhabens ermittelt.

Von den sehr zahlreichen Zug- und Rastvogelarten Bayerns werden nur diejenigen erfasst, die in relevanten Rast-/Überwinterungsstätten im Wirkraum des Projekts als regelmäßige Gastvögel zu erwarten sind.

Die ausführliche Tabellendarstellung dient vorrangig als interne Checkliste der Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums und als Hilfe für die Abstimmung mit den Naturschutzbehörden.

Abschichtungskriterien (Spalten am Tabellenanfang):

Stufe 1 (Relevanzprüfung): Daten der Internetarbeitshilfe des BAYLFU, Stand 11/2012:

NR: Art im Bereich der ausgewerteten Naturräume (D48 Thüringisch-fränkisches Mittelgebirge, D62 Oberpfälzisch-obermainisches Hügelland) X = nachgewiesen oder keine Angabe bei weitverbreiteten Vogelarten [k.A.] 0 = nicht nachgewiesen

TK: Art im Bereich der ausgewerteten Topographischen Karten (Nr. 6137 und 6138) X = nachgewiesen oder keine Angabe bei weitverbreiteten Vogelarten [k.A.] 0 = nicht nachgewiesen

Stufe 2 (Relevanzprüfung): Lebensraumeignung des Wirkraums und Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben:

L: Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens X = vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art voraussichtlich erfüllt oder keine Angabe möglich [k.A.] 0 = nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt

E: Wirkungsempfindlichkeit der Art: X = gegeben, oder nicht auszuschließen, dass Verbotstatbestände ausgelöst werden können 0 = projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur weitverbreitete, ungefährdete Arten)

Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "0" bewertet wurde, sind zunächst als nicht-relevant identifiziert und können damit von den weiteren Prüfschritten ausge-schlossen werden.

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 2

Stufe 3 (Bestandsaufnahme):

NW: Art im Untersuchungsraum (im vorliegenden Fall Plangebiet des LBP, ASK-Nachweise und sonstige Hinweise im Umkreis von 2 km um das Vorhaben, bei Fledermäusen bis 10 km) durch Bestandserfassung nachgewiesen (Datengrundlagen vgl. Kap. 1.2 und 4): X = ja (X) = Nachweis in ASK älter als 15 Jahre 0 = nein

PO: potenzielles Vorkommen: Vorkommen im Untersuchungsgebiet möglich, d. h. ein Vorkommen ist nicht sicher auszuschließen und aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Bayern nicht unwahrscheinlich: X = ja 0 = nein

Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "X" bewertet wurde, werden der weite-ren saP zugrunde gelegt.

Weitere Abkürzungen:

RLD: Rote Liste Deutschland (Kategorien wie RLB für Tiere):

für Wirbeltiere: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009)

für Schmetterlinge und Weichtiere: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2011)

für sonstige wirbellose Tiere: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1998)

für Gefäßpflanzen: KORNECK ET AL. (1996)

RLB: Rote Liste Bayern:

für Tiere: BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003)

Kategorien

0 Ausgestorben oder verschollen

1 Vom Aussterben bedroht

2 Stark gefährdet

3 Gefährdet

G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

R Extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen

D Daten defizitär

V Arten der Vorwarnliste

- Ungefährdet

nb Nicht berücksichtigt (Neufunde)

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 3

für Gefäßpflanzen: SCHEUERER & AHLMER (2003)

Kategorien

00 ausgestorben

0 verschollen

1 vom Aussterben bedroht

2 stark gefährdet

3 gefährdet

RR äußerst selten (potenziell sehr gefährdet) (= R*)

R sehr selten (potenziell gefährdet)

V Vorwarnstufe

D Daten mangelhaft

- ungefährdet

RLS: regionalisierter Rote-Liste-Status für Tiere in Bayern:

Kategorien

S Schichtstufenland (SL)

O Ostbayerische Grundgebirge (OG)

[Das Vorhaben liegt im Grenzbereich der beiden Regionen.]

bei Fischen:

S Südbayern (Einzugsgebiete von Donau und Bodensee)

zusätzliche Kategorien:

- in der Region nicht vorkommend

* in der Region ungefährdet

II in der Region kein regelmäßiger Brutvogel (Vermehrungsgast)

ohne Eintrag keine Angabe in der Roten Liste (bei bayernweit ungefährdeter Art)

RLO: regionalisierter Rote-Liste-Status für Pflanzen in Bayern:

Regionen

O Region Ostbayerisches Grenzgebirge

ohne Eintrag in der Region nicht vorkommend

sg: streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Ziff. 14 BNatSchG bzw. BArtSchV Anl. 1 Spalte 3

A Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Tierarten:

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

Fledermäuse

0 Alpenfledermaus Hypsugo savii D 0 - - x

X X X X X Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 2 3 3 2 x

X X X X X Braunes Langohr Plecotus auritus V - x

X X X X X Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 3 3 2 x

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 4

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

X X X X X Fransenfledermaus Myotis nattereri - 3 3 3 x

X X X X 0 X Graues Langohr Plecotus austriacus 2 3 3 2 x

X 0 X X 0 X Große Bartfledermaus Myotis brandtii V 2 2 2 x

0 Große Hufeisennase Rhinolophus

ferrumequinum

1 1 1 - x

X X X 0 X Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 3 3 x

X X X X X Großes Mausohr Myotis myotis V V V 3 x

X 0 Kleinabendsegler Nyctalus leisleri D 2 2 2 x

X X X X X Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V - x

X 0 Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros 1 1 1 0 x

X X X X X Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 2 2 2 2 x

X 0 X 0 X Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D D D D x

X X X X X Nordfledermaus Eptesicus nilssonii G 3 2 V x

0 Nymphenfledermaus Myotis alcathoe 1 nb X

X 0 Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii - 3 3 3 x

X X X X X Wasserfledermaus Myotis daubentonii - - x

0 Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii - D - - x

0 Wimperfledermaus Myotis emarginatus 2 2 - - x

X 0 X X X Zweifarbfledermaus Vespertilio discolor

(Vespertilio murinus)

D 2 2 3 x

X X X X X Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus - - x

Weitere Säugetiere

0 Baumschläfer Dryomys nitedula R R - - x

X X X 0 X Biber Castor fiber V - x

0 Birkenmaus Sicista betulina 1 G - G x

0 Feldhamster Cricetus cricetus 1 2 2 1 x

X 0 Fischotter Lutra lutra 3 1 0 1 x

X X X X 0 X Haselmaus Muscardinus avellanarius G - x

0 X X X Luchs Lynx lynx 2 1 1 1 x

X 0 Wildkatze Felis silvestris 3 1 1 1 x

Kriechtiere

0 Äskulapnatter Zamenis longissima

(Elaphe longissima)

2 1 - 1 x

X 0 Europäische Sumpfschild-

kröte

Emys orbicularis 1 1 0 - x

X 0 Mauereidechse Podarcis muralis V 1 - - x

X X 0 Schlingnatter Coronella austriaca 3 2 3 2 x

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Anhang, Seite 5

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

0 Östliche Smaragdeidechse Lacerta viridis 1 1 - 1 x

X X X X X Zauneidechse Lacerta agilis V V V V x

Lurche

0 Alpensalamander Salamandra atra - - x

0 Geburtshelferkröte Alytes obstetricans 3 1 1 - x

X 0 Gelbbauchunke Bombina variegata 2 2 2 2 x

X X 0 Kammmolch Triturus cristatus V 2 2 2 x

X X X 0 0 0 Kleiner Wasserfrosch Pelophylax lessonae

(Rana lessonae)

G D D D x

X X 0 Knoblauchkröte Pelobates fuscus 3 2 2 2 x

X X 0 Kreuzkröte Bufo calamita V 2 2 2 x

X X X 0 0 0 Laubfrosch Hyla arborea 3 2 2 2 x

X X 0 Moorfrosch Rana arvalis 3 1 1 1 x

X 0 Springfrosch Rana dalmatina - 3 3 3 x

X 0 Wechselkröte Bufo viridis 3 1 1 1 x

Fische S

0 Donaukaulbarsch Gymnocephalus baloni - D D x

Libellen

0 Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes G G G - x

X 0 Östliche Moosjungfer Leucorrhinia albifrons 1 1 1 - x

0 Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalis 1 1 0 - x

X 0 Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis 2 1 1 1 x

X 0 Grüne Keiljungfer Ophiogomphus cecilia 2 2 3 2 x

0 Sibirische Winterlibelle Sympecma paedisca 2 2 - 1 x

Käfer

0 Großer Eichenbock Cerambyx cerdo 1 1 x

0 Scharlachkäfer, Scharlach-

Plattkäfer

Cucujus cinnaberinus 1 R x

X 0 Breitrand Dytiscus latissimus 1 1 x

X 0 Eremit Osmoderma eremita 2 2 x

0 Alpenbock Rosalia alpina 2 2 x

Tagfalter

0 Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha hero 2 2 1 - x

0 Moor-Wiesenvögelchen Coenonympha oedippus 1 0 - - x

0 Kleiner Maivogel Euphydryas maturna 1 1 1 - x

0 Gelbringfalter Lopinga achine 2 2 1 - x

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 6

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

0 Flussampfer-Dukatenfalter Lycaena dispar 3 - x

0 Blauschillernder Feuerfal-

ter

Lycaena helle 2 1 0 - x

X 0 Thymian-Ameisenbläuling Maculinea arion 3 3 3 1 x

X 0 Dunkler Wiesenknopf-

Ameisenbläuling

Maculinea nausithous V 3 3 3 x

X 0 Heller Wiesenknopf-

Ameisenbläuling

Maculinea teleius 2 2 2 2 x

X 0 Apollo Parnassius apollo 2 2 1 0 x

0 Schwarzer Apollo Parnassius mnemosyne 2 2 1 0 x

Nachtfalter

0 Heckenwollafter Eriogaster catax 1 1 1 0 x

0 Haarstrangwurzeleule Gortyna borelii 1 1 1 - x

X 0 Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina - V V 3 x

Schnecken

0 Zierliche Tellerschnecke Anisus vorticulus 1 1 0 - x

0 Gebänderte Kahnschne-

cke

Theodoxus transversalis 1 1 - 1 x

Muscheln

X X 0 Bachmuschel Unio crassus 1 1 1 1 x

Gefäßpflanzen:

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLO sg

0 Lilienblättrige Becherglocke Adenophora liliifolia 1 1 x

0 Kriechender Scheiberich,

Kriechender Sellerie

Apium repens 1 2 0 x

X X 0 Braungrüner Streifenfarn Asplenium adulterinum 2 2 2 x

0 Dicke Trespe Bromus grossus 1 1 00 x

X 0 Herzlöffel Caldesia parnassifolia 1 1 1 x

X 0 Europäischer Frauenschuh Cypripedium calceolus 3 3 x

0 Böhmischer Fransenenzian Gentianella bohemica 1 1 1 x

0 Sumpf-Siegwurz Gladiolus palustris 2 2 x

0 Sand-Silberscharte Jurinea cyanoides 2 1 x

0 Liegendes Büchsenkraut Lindernia procumbens 2 2 2 x

X 0 Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii 2 2 1 x

X 0 Froschkraut Luronium nutans 2 00 00 x

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Anhang, Seite 7

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLO sg

0 Bodensee-

Vergissmeinnicht

Myosotis rehsteineri 1 1 x

0 Finger-Küchenschelle Pulsatilla patens 1 1 x

0 Sommer-Wendelähre Spiranthes aestivalis 2 2 x

0 Bayerisches Federgras Stipa pulcherrima ssp.

bavarica

1 1 x

X 0 Prächtiger Dünnfarn Trichomanes speciosum - R R x

B Vögel

Brutvogelarten in Bayern

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

0 Alpenbraunelle Prunella collaris R R - - -

0 Alpendohle Pyrrhocorax graculus R - -

0 Alpenschneehuhn Lagopus mutus R 2 - - -

k.A. k.A. X 0 X Amsel*) Turdus merula - - -

X 0 Auerhuhn Tetrao urogallus 1 1 1 1 x

k.A. k.A. X 0 X Bachstelze*) Motacilla alba - - -

0 Bartmeise Panurus biarmicus - - -

X 0 Baumfalke Falco subbuteo 3 V V V x

X X X X X Baumpieper Anthus trivialis V 3 V V -

X X 0 Bekassine Gallinago gallinago 1 1 1 1 x

X 0 Berglaubsänger Phylloscopus bonelli - - x

X X 0 Bergpieper Anthus spinoletta - V - 1 -

X X 0 Beutelmeise Remiz pendulinus - 3 3 1 -

0 Bienenfresser Merops apiaster - 2 II - x

X X 0 Birkenzeisig Carduelis flammea - - -

X 0 Birkhuhn Tetrao tetrix 2 1 1 1 x

k.A. k.A. 0 Blässhuhn*) Fulica atra - - -

X X 0 Blaukehlchen Luscinia svecica V V V 2 x

k.A. k.A. X 0 X Blaumeise*) Parus caeruleus - - -

X X X 0 X Bluthänfling Carduelis cannabina V 3 3 3 -

X 0 Brachpieper Anthus campestris 1 1 1 1 x

0 Brandgans Tadorna tadorna - R - - -

X X 0 Braunkehlchen Saxicola rubetra 3 2 2 2 -

k.A. k.A. X 0 X Buchfink*) Fringilla coelebs - - -

k.A. k.A. X 0 X Buntspecht*) Dendrocopos major - - -

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 8

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

X X 0 Dohle Corvus monedula - V 3 3 -

X X X 0 (X) Dorngrasmücke Sylvia communis - - -

X 0 Dreizehenspecht Picoides tridactylus 2 2 - 2 x

X X 0 Drosselrohrsänger Acrocephalus

arundinaceus

V 2 2 2 x

k.A. k.A. X 0 X Eichelhäher*) Garrulus glandarius - - -

X X X 0 (X) Eisvogel Alcedo atthis - V V 3 x

k.A. k.A. X 0 X Elster*) Pica pica - - -

X X X 0 X Erlenzeisig Carduelis spinus - - -

X X X X X Feldlerche Alauda arvensis 3 3 3 3 -

X X 0 Feldschwirl Locustella naevia V - -

X X X 0 X Feldsperling Passer montanus V V V V -

0 Felsenschwalbe Ptyonoprogne rupestris R 2 - - x

k.A. k.A. X 0 X Fichtenkreuzschnabel*) Loxia curvirostra - - -

X 0 X 0 X Fischadler Pandion haliaetus 3 2 2 - x

k.A. k.A. X 0 X Fitis*) Phylloscopus trochilus - - -

X X 0 Flussregenpfeifer Charadrius dubius - 3 V 3 x

X 0 Flussseeschwalbe Sterna hirundo 2 1 - 0 x

X X 0 Flussuferläufer Actitis hypoleucos 2 1 1 1 x

X 0 Gänsesäger Mergus merganser 2 2 - 1 -

k.A. k.A. X 0 0 X Gartenbaumläufer*) Certhia brachydactyla - - -

k.A. k.A. X 0 0 X Gartengrasmücke*) Sylvia borin - - -

X X 0 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus - 3 3 3 -

k.A. k.A. X 0 0 0 Gebirgsstelze*) Motacilla cinerea - - -

X X 0 Gelbspötter Hippolais icterina - - -

k.A. k.A. X 0 X Gimpel*) Pyrrhula pyrrhula - - -

k.A. k.A. X 0 0 X Girlitz*) Serinus serinus - - -

X X X 0 X Goldammer Emberiza citrinella - V V * -

X 0 Grauammer Miliaria calandra 3 1 1 1 x

X X 0 Graugans Anser anser - - -

X X X 0 0 X Graureiher Ardea cinerea - V V V -

k.A. k.A. X 0 0 X Grauschnäpper*) Muscicapa striata - - -

X X X 0 X Grauspecht Picus canus 2 3 3 3 x

X 0 Großer Brachvogel Numenius arquata 1 1 1 1 x

k.A. k.A. X 0 X Grünfink*) Carduelis chloris - - -

X X X 0 0 0 Grünspecht Picus viridis - V V V x

X X X 0 X Habicht Accipiter gentilis - 3 V V x

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 9

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

0 Habichtskauz Strix uralensis R 2 - 2 x

0 Halsbandschnäpper Ficedula albicollis 3 V V II x

X 0 Haselhuhn Bonasa bonasia 2 V V V -

X 0 Haubenlerche Galerida cristata 1 1 1 1 x

k.A. k.A. X 0 0 X Haubenmeise*) Parus cristatus - - -

X X 0 Haubentaucher Podiceps cristatus - - -

k.A. k.A. X 0 X Hausrotschwanz*) Phoenicurus ochruros - - -

k.A. k.A. X 0 X Haussperling*) Passer domesticus V - -

k.A. k.A. X 0 X Heckenbraunelle*) Prunella modularis - - -

X 0 Heidelerche Lullula arborea V 1 1 1 x

X X 0 Höckerschwan Cygnus olor - - -

X X X 0 X Hohltaube Columba oenas - V V V -

k.A. k.A. X 0 0 X Jagdfasan*) Phasianus colchicus - - -

X 0 Kanadagans Branta canadensis - - -

X X X 0 (X) Karmingimpel Carpodacus erythrinus - 2 II 2 x

k.A. k.A. X 0 X Kernbeißer*) Coccothraustes

coccothraustes

- - -

X X 0 Kiebitz Vanellus vanellus 2 2 2 2 x

X X 0 Klappergrasmücke Sylvia curruca - V V V -

k.A. k.A. X 0 X Kleiber*) Sitta europaea - - -

X X X 0 (X) Kleinspecht Dryobates minor V V V V -

X 0 Knäkente Anas querquedula 2 1 1 1 x

k.A. k.A. X 0 X Kohlmeise*) Parus major - - -

X 0 Kolbenente Netta rufina - 3 2 - -

X X X 0 X Kolkrabe Corvus corax - - -

X 0 Kormoran Phalacrocorax carbo - V V - -

X 0 Kornweihe Circus cyaneus 2 1 0 0 x

X 0 Kranich Grus grus - - x

X X 0 Krickente Anas crecca 3 2 2 3 -

X X X 0 X Kuckuck Cuculus canorus V V V V -

X X 0 Lachmöwe Larus ridibundus - - -

X 0 Löffelente Anas clypeata 3 3 3 3 -

0 Mauerläufer Tichodroma muraria R R - - -

X X X 0 X Mauersegler Apus apus - V V V -

X X X 0 X Mäusebussard Buteo buteo - - x

X X X 0 X Mehlschwalbe Delichon urbicum V V V V -

k.A. k.A. X 0 0 X Misteldrossel*) Turdus viscivorus - - -

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 10

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

0 Mittelmeermöwe Larus michahellis - 2 - - -

X 0 Mittelspecht Dendrocopos medius - V V 1 x

k.A. k.A. X 0 X Mönchsgrasmücke*) Sylvia atricapilla - - -

X 0 Moorente Aythya nyroca 1 0 0 0 x

X X 0 Nachtigall Luscinia megarhynchos - - -

X 0 Nachtreiher Nycticorax nycticorax 1 1 II - x

X X X X X Neuntöter Lanius collurio - - -

X 0 Ortolan Emberiza hortulana 3 2 2 - x

X 0 Pirol Oriolus oriolus V V V 3 -

X 0 Purpurreiher Ardea purpurea R 1 1 - x

k.A. k.A. X 0 0 X Rabenkrähe*) Corvus corone - - -

X X 0 Raubwürger Lanius excubitor 2 1 1 1 x

X X X 0 X Rauchschwalbe Hirundo rustica V V V V -

X X X X X Raufußkauz Aegolius funereus - V V V x

X X 0 Rebhuhn Perdix perdix 2 3 3 2 -

k.A. k.A. 0 Reiherente*) Aythya fuligula - - -

X 0 Ringdrossel Turdus torquatus - V - 2 -

k.A. k.A. X 0 X Ringeltaube*) Columba palumbus - - -

k.A. k.A. 0 Rohrammer*) Emberiza schoeniclus - - -

X 0 Rohrdommel Botaurus stellaris 2 1 1 1 x

X X 0 Rohrschwirl Locustella luscinioides - 3 1 1 x

X X 0 Rohrweihe Circus aeruginosus - 3 3 1 x

X 0 Rostgans Tadorna ferruginea - -

k.A. k.A. X 0 X Rotkehlchen*) Erithacus rubecula - - -

X 0 Rotmilan Milvus milvus - 2 2 II x

X 0 Rotschenkel Tringa totanus V 1 1 1 x

0 Saatkrähe Corvus frugilegus - V V - -

X 0 Schellente Bucephala clangula - 2 2 2 -

X X 0 Schilfrohrsänger Acrocephalus

schoenobaenus

V 1 1 1 x

X X 0 Schlagschwirl Locustella fluviatilis - 3 3 3 -

X 0 Schleiereule Tyto alba - 2 2 2 x

X 0 Schnatterente Anas strepera - 3 3 2 -

0 Schneesperling Montifringilla nivalis R R - - -

k.A. k.A. X 0 X Schwanzmeise*) Aegithalos caudatus - - -

X X 0 Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis - 1 1 1 x

X 0 Schwarzkehlchen Saxicola torquata V 3 2 II -

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 11

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

X 0 Schwarzkopfmöwe Larus melanocephalus - 2 1 II -

X 0 Schwarzmilan Milvus migrans - 3 2 II x

X X X X X Schwarzspecht Dryocopus martius - V V V x

X X X 0 X Schwarzstorch Ciconia nigra - 3 2 3 x

X 0 Seeadler Haliaeetus albicilla - - x

0 Seidenreiher Egretta garzetta - - x

k.A. k.A. X 0 X Singdrossel*) Turdus philomelos - - -

k.A. k.A. X 0 X Sommergoldhähnchen*) Regulus ignicapillus - - -

X X X 0 X Sperber Accipiter nisus - - x

0 Sperbergrasmücke Sylvia nisoria - 1 1 - x

X X X 0 X Sperlingskauz Glaucidium passerinum - V V V x

k.A. k.A. X 0 X Star*) Sturnus vulgaris - - -

0 Steinadler Aquila chrysaetos 2 2 - - x

0 Steinhuhn Alectoris graeca 0 0 - - x

X 0 Steinkauz Athene noctua 2 1 1 0 x

0 Steinrötel Monticola saxatilis 1 - x

X 0 Steinschmätzer Oenanthe oenanthe 1 1 1 1 -

k.A. k.A. X 0 0 X Stieglitz*) Carduelis carduelis - - -

k.A. k.A. X 0 X Stockente*) Anas platyrhynchos - - -

k.A. k.A. 0 Straßentaube*) Columba livia f. domestica - - -

X 0 Sturmmöwe Larus canus - 2 - - -

k.A. k.A. X 0 0 X Sumpfmeise*) Parus palustris - - -

X X 0 Sumpfohreule Asio flammeus 1 0 0 0 x

k.A. k.A. X 0 X Sumpfrohrsänger*) Acrocephalus palustris - - -

X X 0 Tafelente Aythya ferina - - -

k.A. k.A. X 0 X Tannenhäher*) Nucifraga caryocatactes - - -

k.A. k.A. X 0 X Tannenmeise*) Parus ater - - -

X X 0 Teichhuhn Gallinula chloropus V V 3 V x

X X 0 Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus - - -

X X 0 Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca - - -

X 0 Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana 1 1 1 2 x

k.A. k.A. X 0 0 X Türkentaube*) Streptopelia decaocto - - -

X X X 0 0 X Turmfalke Falco tinnunculus - - x

X X X 0 (X) Turteltaube Streptopelia turtur 3 V V * x

X 0 Uferschnepfe Limosa limosa 1 1 1 1 x

X X 0 Uferschwalbe Riparia riparia - V 3 1 x

X X 0 Uhu Bubo bubo - 3 3 3 x

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 12

NR TK L E NW PO Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RLD RLB RLS RLO sg

k.A. k.A. X 0 X Wacholderdrossel*) Turdus pilaris - - -

X X X X X Wachtel Coturnix coturnix - V V V -

X X 0 Wachtelkönig Crex crex 2 1 1 1 x

k.A. k.A. X 0 X Waldbaumläufer*) Certhia familiaris - - -

X X X X X Waldkauz Strix aluco - - x

k.A. k.A. X 0 X Waldlaubsänger*) Phylloscopus sibilatrix - - -

X X X 0 0 0 Waldohreule Asio otus - V V V x

X X X X X Waldschnepfe Scolopax rusticola V V V V -

X X 0 Waldwasserläufer Tringa ochropus - 2 2 2 x

X 0 Wanderfalke Falco peregrinus - 3 3 3 x

X X 0 Wasseramsel Cinclus cinclus - - -

X X 0 Wasserralle Rallus aquaticus V 2 2 3 -

k.A. k.A. 0 Weidenmeise*) Parus montanus - - -

0 Weißrückenspecht Dendrocopos leucotus 2 2 - 1 x

X X 0 Weißstorch Ciconia ciconia 3 3 3 3 x

X 0 Wendehals Jynx torquilla 2 3 3 3 x

X X X 0 (X) Wespenbussard Pernis apivorus V 3 3 2 x

X 0 Wiedehopf Upupa epops 2 1 1 0 x

X X 0 Wiesenpieper Anthus pratensis V V 2 * -

X X 0 Wiesenschafstelze Motacilla flava - 3 3 2 -

X 0 Wiesenweihe Circus pygargus 2 1 1 II x

k.A. k.A. X 0 X Wintergoldhähnchen*) Regulus regulus - - -

k.A. k.A. X 0 X Zaunkönig*) Troglodytes troglodytes - - -

X 0 Ziegenmelker Caprimulgus europaeus 3 1 1 1 x

k.A. k.A. X 0 X Zilpzalp*) Phylloscopus collybita - - -

0 Zippammer Emberiza cia 1 1 1 - x

0 Zitronengirlitz Carduelis citrinella 3 V - - x

X 0 Zwergdommel Ixobrychus minutus 1 1 1 1 x

X 0 Zwergschnäpper Ficedula parva - 2 II R x

k.A. k.A. 0 Zwergtaucher*) Tachybaptus ruficollis - - -

*) weit verbreitete Arten („Allerweltsarten“), bei denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass durch Vorhaben keine populationsbezogene Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt (vgl. hierzu Abschnitt "Relevanzprüfung" der Internet-Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vorhabenszulassung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt unter www.lfu.bayern.de/natur/index.htm)

Gebiete mit internationaler (Ramsar), nationaler (AEWA) und landesweiter (BY) Be-deutung für die wichtigsten Wasservogelarten in Bayern sind im Umkreis des Vorha-bens nicht vorhanden.

B 299 Ausbau nordöstlich Hessenreuth Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Anhang, Seite 13

Anhang 2: Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Voge lschutzrichtlinie mit artenschutzrechtlicher Betroffenheit für die Oberpf alz

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie mit artenschutzrechtlicher Betroffenheit für die Oberpfalz

Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie mit artenschutzrechtlicher Betroffenheit für die Oberpfalz 0 kein Vorkommen / Art nicht relevant (erforderlicher Lebensraum/ Standort der Arte im Wirkraum des Vorhabens

nicht vorkommend) P Potenzielles Vorkommen N Nachweis EHZ: Erhaltungszustand der lokalen Population CEF: vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen

(s. Hinweise der Obersten Baubehörde/StMI zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschurzrechtlichen Prüfung (saP): www.stmi.bayern.de/bauen/strassenbau/veroeffentlichungen/16638)

Projekt: B 299 Ausbau nordöstlich von Hessenreuth

Farn- und Blütenpflanzen

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Apium repens Kriechender Scheiberich

Asplenium adulterinum

Braungrüner Strichfarn

Caldesia parnassifolia

Herzlöffel

Cypripeium calceolus

Frauenschuh

Lindernia procumbens

Liegendes Büchsenkraut

Liparis loeselii Sumpf- Glanzkraut

Trichomanes speciosum

Prächtiger Dünnfarn

Moose nn

Flechten nn

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Projekt: B 299 Ausbau nordöstlich von Hessenreuth

Säugetiere

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

Castor fiber Biber

Dryomys nitedula

Baumschläfer

Eptesicus nilssonii

Nordfledermaus

Eptesicus serotinus

Breitflügel- fledermaus

Felis sylvestris

Wildkatze

Lutra lutra Fischotter

Lynx lynx Luchs C C

Muscardinus avellanarius

Haselmaus XX XX

Myotis bechsteini

Bechstein- fledermaus

Myotis brandtii

Große Bart- fledermaus

Myotis daubentonii

Wasser- fledermaus

Myotis emarginatus

Wimperfleder- maus

Myotis mystacinus

Kleine Bartfledermaus

Myotis myotis Großes Mausohr

Myotis nattereri

Fransen- fledermaus

Nyctalus leisleri

Kleiner Abendsegler

Nyctalus noctula

Abendsegler

Pipistrellus nathusii

Rauhaut- fledermaus

Pipistrellus pipistrellus

Zwergfleder- maus

B B

Pipistrellus pygmaeus

Mücken- fledermaus

Plecotus auritus

Braunes Langohr

Plecotus austriacus

Graues Langohr

Rhinolophus ferrum- equinum

Große Hufeisennase

Vespertilio murinus

Zweifarb- fledermaus

B B

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Projekt: B 299 Ausbau nordöstlich von Hessenreuth

Amphibien und Reptilien

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Bombina variegata

Gelbbauchunke

Bufo calamita Kreuzkröte

Bufo viridis Wechselkröte

Coronella austriaca

Schlingnatter

Hyla arborea Laubfrosch

Lacerta agilis Zauneidechse C C

Pelobates fuscus

Knoblauchkröte

Podarcis muralis

Mauereidechse

Rana arvalis Moorfrosch

Rana dalmatina

Springfrosch

Rana lessonae

Kleiner Wasserfrosch

Triturus cristatus

Kammmolch

Fische und Rundmäuler

nn

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Projekt: B 299 Ausbau nordöstlich von Hessenreuth

Käfer

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Cerambyx cerdo

Heldbock, Großer Eichenbock

Cucujus cinnaberinus

Scharlachkäfer

Dytiscus latissimus

Breitrand

Graphoderus billineatus

Schmalbindiger Breitflügel- Tauchkäfer

Osmoderma eremita

Eremit, Juchtenkäfer

Libellen

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Leucorrhinia albifrons

Östliche Moosjungfer

Leucorrhinia caudalis

Zierliche Moosjungfer

Leucorrhinia pectoralis

Große Moosjungfer

Ophiogomphus cecilia

Grüne Keiljungfer

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Projekt: B 299 Ausbau nordöstlich von Hessenreuth

Schmetterlinge

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Coeno- nympha hero

Wald- Wiesen- Vögelchen

Colias mymidone

Regensburger Gelbling

Eriogaster catax

Heckenwollafter

Euphydryas maturna

Kleiner Maivogel

Glauco- psyche nausithous

Dunkler Wiesenknopf- ameisenbläuling

Glauco- psyche teleius

Heller Wiesenknopf- ameisenbläuling

Gortyna borelii lunata

Haarstrang- wurzeleule

Lopinga achine

Gelbringfalter

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

Maculinea arion

Quendel- ameisenbläuling

Parnassius apollo

Apollofalter

Prosperpinus prosperpina

Nachtkerzen- schwärmer

6/14

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Projekt: B 299 Ausbau nordöstlich von Hessenreuth

Weichtiere

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Unio crassus Kleine Bach- muschel

7/14

Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Arten der Vogelschutzrichtlinie mit artenschutzrechtlicher Betroffenheit für die Oberpfalz 0 kein Vorkommen / Art nicht relevant (erforderlicher Lebensraum/ Standort der Arte im Wirkraum des Vorhabens

nicht vorkommend) P Potenzielles Vorkommen N Nachweis EHZ: Erhaltungszustand der lokalen Population CEF: vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen *: Häufig vorkommender Brutvogel (s. Prüfliste Vogelarten im Regierungsbezirk Oberpfalz)

(s. Hinweise der Obersten Baubehörde/StMI zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP): www.stmi.bayern.de/bauen/strassenbau/veroeffentlichungen/16638)

Projekt: B 299 Ausbau nordöstlich von Hessenreuth

Vögel

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Turdus merula *

Amsel *

Tetrao urogallus

Auerhuhn

Motacilla alba * Bachstelze*

Gypaetus barbatus

Bartgeier

Panurus biarmicvus

Bartmeise

Falco subbuteo

Baumfalke

Anthus trivialis

Baumpieper B B

Gallinago gallinago

Bekassine

Phyloscopus bonelli

Berglaub-sänger

Anthus spinoletta

Bergpieper

Remiz pendulinus

Beutelmeise

Merops apiaster

Bienenfresser

Carduelis flammea

Birkenzeisig

Tetrao tetrix tetrix

Birkhuhn

Fulica atra * Blässhuhn *

Luscinia svecica

Blaukehlchen

Parus caeruleus *

Blaumeise *

Coracias garrulus

Blauracke

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Vorkom-

men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Carduelis cannabina

Bluthänfling

Anthus campestris

Brachpieper

Tadorna tadorna

Brandente

Sterna sandvicensis

Brandsee- schwalbe

Saxicola rubetra

Braun- kehlchen

Tringa glareola

Bruchwasser- läufer

Dendrocopps major

Buntspecht

Fringilla coelebs

Buchfink

Corvus monedula

Dohle

Sylvia communis

Dorngras- mücke

Picoides tridactylus

Dreizehen- specht

Acrocephalus arundinaceus

Drosselrohr- sänger

Garrulus glandarius *

Eichelhäher *

Somateria mollissima

Eiderente

Gavia immer Eistaucher

Alcedo atthis Eisvogel

Pica pica * Elster *

Carduelis spinus *

Erlenzeisig *

Alauda arvensis

Feldlerche B B

Locustella naevia

Feldschwirl

Passer montanus

Feldsperling

Loxia curvirostra *

Fichtenkreuz- schnabel *

Pandion haliaetus

Fischadler

Phylloscopus trochilus *

Fitis *

Charadrius dubius

Flussregen- pfeifer

Actitis hypoleucos

Flussufer- läufer

Mergus merganser

Gänsesäger

Certhia Brachy- dactyla

Gartenbaum- läufer

Sylvia borin * Gartengras- mücke *

Phoenicurus phoenicurus

Gartenrot- schwanz

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Vorkom-

men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Motacilla cinerea

Gebirgsstelze

Hippolais icterina *

Gelbspötter *

Pyrulla pyrulla *

Gimpel *

Serinus serinus *

Girlitz *

Emberiza citrinella

Goldammer

Pluvialis apricaria

Goldregen- pfeifer

Miliaria calandra

Grauammer

Anser anser Graugans

Ardea cinerea

Graureiher

Muscicapa striata

Grau- schnäpper

Picus canus Grauspecht

Numenius arquata

Großer Brachvogel

Carduelis chloris *

Grünfink *

Tringa nebularia

Grünschenkel

Picus viridis Grünspecht

Accipiter gentilis

Habicht

Strix uralensis

Habichtskauz

Ficedula albicollis

Halsband- schnäpper

Bonasa bonasia

Haselhuhn

Galerida cristata

Haubenlerche

Parus cristatus *

Haubenmeise*

Podiceps cristatus

Hauben- taucher

Phoenicurus ochruros *

Hausrot- schwanz *

Passer domesticus *

Haussperling *

Prunella modularis *

Hecken- braunelle *

Lullula arborea

Heidelerche

Cygnus olor * *zeilenhöhe

Höcker-schwan *

Columba oenas

Hohltaube

Phasianus colchicus *

Jagdfasan *

Philomachus pugnax

Kampfläufer

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Vorkom- men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Branta canadensis

Kanadagans

Carpodacus erytrinus

Karmingimpel

Coccothraustes cocco- thraustes *

Kernbeißer *

Vanellus vallellus

Kiebitz

Sylvia curruca

Klappergras- mücke

Sitta europaea *

Kleiber *

Porzana parva

Kleines Sumpfhuhn

Picoides minor

Kleinspecht

Anas querquedula

Knäkente

Parus major * Kohlmeise *

Netta rufina Kolbenente

Corvus corax Kolkrabe

Phalarocorax carbo

Kormoran

Circus cyaneus

Kornweihe

Grus grus Kranich

Anas crecca Krickente

Cuculus canorus

Kuckuck

Sterna paradisaea

Küstensee- schwalbe

Larus ridibundus

Lachmöve

Gelochelidon nilotica

Lachsee- schwalbe

Anas clypeata

Löffelente

Platalea leucorodia

Löffler

Apus apus Mauersegler

Buteo buteo Mäuse- bussard

Delichon urbica

Mehl- schwalbe

Falco columbarius

Merlin

Turdus miscivorus *

Misteldrossel *

Larus michahellis

Mittelmeer- möwe

Dendrocopos medius

Mittelspecht

Sylvia atricapilla *

Mönchsgras- mücke *

Aythya nyroca

Moorente

Luscinia megarhynchos

Nachtigall

11/14

Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Vorkom-

men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Nycticorax nycticorax

Nachtreiher

Lanius collurio

Neuntöter B B

Branta leucopsis

Nonnengans

Phalaropus lobatus

Odins- hühnchen

Podiceps auritus

Ohrentaucher

Emberiza hortulana

Ortolan

Anas penelope

Pfeifente

Oriolus oriolus

Pirol

Gavia arctica Prachttaucher

Ardea purpurea

Purpurreiher

Corvus corone *

Rabenkrähe *

Ardeola ralloides

Rallenreiher

Sterna caspia Raubsee- schwalbe

Lanius excubitor

Raubwürger

Hirundo rustica

Rauch- schwalbe

Buteo lagopus

Raufuß- bussard

Aegolius funereus

Raufußkauz B B

Perdix perdix Rebhuhn

Aythya fuligula

Reiherente

Turdus torquatus

Ringdrossel

Columba palambus

Ringeltaube

Emberiza schoeniclus *

Rohrammer *

Botaurus stellaris

Rohrdommel

Locustella luscinioides

Rohrschwirl

Circus aeruginosus

Rohrweihe

Erithacus rubecula *

Rotkehlchen *

Lanius senator

Rotkopf- würger

Milvus milvus Rotmilan

Tringa totanus

Rotschenkel

Corvus frugilegus

Saatkrähe

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Recurvirostra avosetta

Säbel- schnäbler

Motacilla flava

Schafstelze

Bucephala clangula

Schellente

Acrocephalus schoenobaenus

Schilfrohr-sänger

Locustella fluviatilis

Schlagschwirl

Circaetus gallicus

Schlangen- adler

Tyto alba Schleiereule

Anas strepera

Schnatterente

Aquila pomarina

Schreiadler

Aegithalos caudatus *

Schwanz- meise *

Podiceps nigricollis

Schwarzhals- taucher

Saxicola torquata

Schwarz- kehlchen

Larus melanoce-phalus

Schwarzkopf- möwe

Milvus migrans

Schwarz- milan

Dryocopus martius

Schwarz- specht

B B

Lanius minor Schwarzstirn- würger

Ciconia nigra Schwarz- storch

Haliaeetus albicilla

Seeadler

Egretta garzetta

Seidenreiher

Egretta alba Silberreiher

Turdus philomelos *

Singdrossel *

Cygnus cygnus

Singschwan

Regulus ignicapilla *

Sommergold- hähnchen *

Accipiter nisus

Sperber

Sylvia nisoria Sperbergras- mücke

Glaucidium passerinum

Sperlings- kauz

Anas acuta Spießente

Sturnus vulgaris *

Star *

Athene noctua

Steinkauz

Monzicola saxatisis

Steinrötel

Oenanthe oenanthe

Stein- schmätzer

13/14

Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Vorkom-

men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Himantopus himantopus

Stelzenläufer

Gavia stellata Sterntaucher

Carduelis carduelis *

Stieglitz *

Anas platyrrhinchos *

Stockente *

Columba livia f. domestica *

Straßen- taube *

Parus palustris Sumpfmeise

Asio flammeus

Sumpfohr- eule

Adrodephalus palustris

Sumpfrohr-sänger

Aythya ferina Tafelente

Nucifraga caryocatactes

Tannenhäher

Parus ater * Tannen- meise *

Gallinula chloropus

Teichhuhn

Acrocephalus scirpaceus

Teichrohr- sänger

Ficedula hypoleuca

Trauer- schnäpper

Chlidonias niger

Trauersee- schwalbe

Porzana porzana

Tüpfelsumpf- huhn

Streptopelia decaocto *

Türkentaube *

Falco tinnunculus

Turmfalke

Streptopelia turtur

Turteltaube

Limosa limosa

Uferschnepfe

Riparia riparia

Uferschwalbe

Bubo bubo Uhu

Turdus pilaris * Wacholder- drossel *

Coturnix coturnix

Wachtel

Crex crex Wachtelkönig

Certhia familiaris

Waldbaum- läufer

Strix aluco Waldkauz B B

Phyiloscopus sibilatrix

Waldlaub- sänger

Asio otus Waldohreule

Scolopax rusticola

Wald- schnepfe

B B

Tringa ochropus

Waldwasser- läufer

Falco peregrinus

Wanderfalke

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Regierung der Oberpfalz – Höhere Naturschutzbehörde 01.04.2010

Vorkom-

men im UG

EHZ A-B-C

Verbote nach § 44 BNatSchG

Eingriffs- mini- mierende Maßnah- men

CEF-Maß- nahmen

EHZ nach Projekt- Reali- sierung A-B-C

Ausnahme § 45 (ggf. Befreiung § 67) BNatSchG erforderlich

0 P N ja nein ja nein ja nein ja nein

Cinclus cinclus

Wasseramsel

Rallus aquaticus

Wasserralle

Parus montanus

Weidenmeise

Chlidonias hybridus

Weißbartsee- schwalbe

Dendrocopos leucotos

Weißrücken- specht

Ciconia ciconia

Weißstorch

Jynx torquilla Wendehals

Pernis apivorus

Wespen- bussard

Upupa epops Wiedehopf

Antus pratensis

Wiesenpieper

Circus pygargus

Wiesenweihe

Regulus regulus *

Wintergold- hähnchen *

Emberiza cirlus

Zaunammer

Troglodytes troglodytes *

Zaunkönig *

Caprimulgus europaeus

Ziegenmelker

Phylloscopos collybita *

Zilzalp *

Emberiza cia Zippammer

Ixobrychus minutus

Zwerg- dommel

Otus scops Zwergohreule

Mergus albellus

Zwergsäger

Ficedula parva

Zwerg- schnäpper

Cygnus [columbianus] bewickii

Zwergschwan

Sterna albifrons

Zwergsee- schwalbe

Calidris minuta

Zwergstrand- läufer

Porzana pusilla

Zwergsumpf- huhn

Tachybaptus ruficollis

Zwergtaucher

Anmerkungen: Bearbeitung: Dr. H. M. Schober, Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH, Freising, Stand 14.12.2012


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