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ffentliche Ausschreibungen in Italien Von Redaktion / 24. Juni 2015
Whrend im deutschen Recht die Pflicht zur Bestellung einer Sicherheit ( 17 Abs. 1 VOB/B) auch im Rahmen der ffentlichen Auftragserteilung nur besteht, wenn dies im Bauvertrag vereinbart wurde, sieht das italienische Recht gem Art. 129 des Gesetzesdekrets 163/2006 (sogenanntes Gesetzbuch ber ffentliche Vertrge), in bestimmten Fllen, die Pflicht zur Bestellung des sogenannten Performance Bond als Sicherheit vor. Diese Sicherheit hat den gleichen Zweck wie die Vertragserfllungssicherheit nach deutschem Recht und soll primr die Durchfhrung des Auftrages garantieren. Anders als die deutsche Vertragserfllungssicherheit gibt sie dem Garanten die Mglichkeit, im Fall seines Konkurses oder der Vertragsverletzung, ein von ihm benanntes Rechtssubjekt, das bestimmte Anforderungen erfllen muss, in das Vertragsverhltnis eintreten zu lassen.
Der Performance Bond ist gem Art. 129 des Prsidentialdekrets 207/2010 fr folgende Auftrge bzw. Arbeiten obligatorisch: (i) ffentliche Auftrge, die die Detailplanung zur Auftragsdurchfhrung zum Gegenstand haben und einen Vergabebasiswert von ber 75 Mio. Euro aufweisen; (ii) ffentliche Auftrge, die einem Generalunternehmen anvertraut werden;
(iii) falls dies in der Ausschreibung oder Ausschreibungsankndigung gefordert wird; (iv) ffentliche Auftrge, die ausschlielich die Durchfhrung von Arbeiten mit dem Vergabebasiswert von ber 100 Mio. Euro zum Gegenstand haben.
Die wesentlichen Regelungen fr den Performance Bond Mit dem Performance Bond bernimmt der Garant die Verpflichtung a) an den Auftraggeber, den Betrag zu zahlen, den er aufgrund der definitiven Kaution bezahlen msste b) auf Anforderung des Auftraggebers sowie bei Auflsung des Vertrages oder der Insolvenz oder der behrdlichen Zwangsabwicklung einem anderen Unternehmen die Durchfhrung bzw. die Fertigstellung der Arbeiten an seiner Stelle zu berlassen.
Anders als im deutschen Recht, nachdem der Auftraggeber gem. 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B mit Vertragserfllung bzw. Abnahme zur Rckgabe der Sicherheit verpflichtet ist, endet im italienischen Recht, wenn die Voraussetzungen von Art. 131 des Prsidentialdekrets 207/2010 erfllt sind, die Wirksamkeit der Sicherheit ohne jeden weiteren Akt, wobei allerdings je nach Sicherheitszweck zu unterscheiden ist. Die Eigenschaft der Sicherheit als definitive Kaution (siehe a) ist wirksam bis zur Ausstellung des vorlufigen Abnahmezertifikats oder jedenfalls bis zum Ablauf von zwlf Monaten ab dem zertifizierten Beendigungsdatum. Die Eigenschaft der Sicherheit die Unternehmensnachfolge zu garantieren (siehe b) ist wirksam bis zur Ausstellung des Zertifikats ber die Arbeitsbeendigung.
Autoren Avvocato Marco Cerritelli und Rechtsanwltin Katrin M. Beck
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Tags: Ausschreibung, Vergaberecht