Date post: | 18-Sep-2018 |
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Neues aus dem Gefahrstoffrecht
Dr. Thomas Martin
Leiter GisChem
KC Gefahrstoffe und biologische
Arbeitsstoffe, Heidelberg
Gefahrstoffverordnung 2015
Seite 2
6
Dr. Thomas Martin
Dr. Thomas Martin Seite 327.10.2016 Seite 3
Einstufung und Kennzeichnung
Stoffe
Gemische
Start 20.1.2009
01.12.2010 01.06.2015
01.12.201201.06.2017
keine Umetikettierung bis 31.05.17 für Gemische,
die gem. 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet,
verpackt u. bereits vor dem 01.6.2015 in Verkehr
gebracht wurden
EU
Seite 4
Adressaten der CLP-Verordnung
Hersteller
Importeur
nachgeschal-
teter Anwender
Händler
Einstufungvon Stoffen
und
Gemischen
Kennzeichnung
und Verpackung
Regelt „nur“
InverkehrbringenDr. Thomas Martin
Sicherheitsdatenblatt
• Seit 01.06.2015 bei allen neu erstellten / neu überarbeiteten SDB:
nur noch GHS-Einstufung und Kennzeichnung (Abschnitt 2 / 3)
• Übergangsweise bis 01.06.2017 noch alte SDB mit GHS UND
altem Recht in Abschnitt 2 und 3 erlaubt – sofern überall auch
GHS steht
• SDBs ohne GHS im Abschnitt
2 (Mögliche Gefahren)?
NEUE ANFORDERN!
Seite 5Dr. Thomas Martin
Früh: Bekanntmachung des BMAS
„... In der GefStoffV werden übergangsweise
die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG, die erst zum 1.
Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit
diesem Vorgehen bleibt das bisherige
Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt
auch für die bestehenden Technischen
Regeln...“
Bekanntmachung IIIb3-35122 vom 15. Dezember 2008
www.baua.de
Dr. Thomas Martin
Seite 7
Und dann?
• Neue Version Gefahrstoffverordnung zum 01.06.2015
• ABER: KEINE CLP-Anpassung!!!
• Nur formale Anpassung:
• EX-Schutz kommt komplett in GefStoffV
• EX-Schutz-Dokument Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung
nach GefStoffV
• Betriebssicherheitsverordnung: keine Regelung EX-Schutz mehr
• TRBS zum EX-Schutz künftig TRGS (aber alte TRBS gelten
weiter!)
Seite 7Dr. Thomas Martin
Seite 8
Jetzt aber: Gefahrstoffverordnung 2016 beschlossen!
• Erster Entwurf aus Dezember 2014 – geheim und sofort wieder
„einkassiert“; viele Anpassungen und Änderungen vorgesehen
• Referentenentwurf Frühjahr 2016, hin & her, dann schließlich am
17.08.2016 Kabinettsbeschluss.
• 14.10.2016: Bundesrat - hat zugestimmt!
• Veröffentlichung: in Kürze!!!
Seite 8Dr. Thomas Martin
Seite 9
Gefahrstoffverordnung 2016 und GHS - Änderungen
Umgesetzte Änderungen:
• Anpassung an EU-Recht: CLP-Verordnung
• Schädlingsbekämpfung/Begasung (Anpassung an Biozidverordnung)
• Risikokonzept krebserzeugende Stoffe (ERB)
• Staub
• Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten
• Weitere Themen
• Berücksichtigung psychischer Belastungen
Dr. Thomas Martin
Seite 10
Neuerungen Gefahrstoffverordnung 2016
• Formale Umstellung auf GHS, das heißt:
• „Gemisch“ statt „Zubereitung“
• Kein Verweis mehr auf alte Stoff- und Zubereitungsrichtlinie
• Fürs Inverkehrbringen wird nur noch auf CLP-Verordnung
verwiesen, als Sprache deutsch festgelegt und die
Übergangsvorschrift der CLP-Verordnung zitiert
• § 3 – statt „Gefährlichkeitsmerkmale“ nun „Gefahrenklassen“
• Grunddefinition „Gefahrstoff“ unverändert
• Ergänzung: Umweltgefährlich ist nicht nur gewässergefährdend
nach GHS, sondern auch alle weiteren Umweltgefahren
Dr. Thomas Martin
Gefahrstoffe sind ...
und Gemische nach § 3 (GHS)
incl. Umweltgefährlich
Stoffe, Gemische
und Erzeugnisse,
die explosionsfähig sind
Sonstige Stoffe und
Gemische
Stoffe, Gemische und
Erzeugnisse, aus denen bei der
Herstellung oder Verwendung
gefährliche Stoffe oder explo-
sionsfähige Stoffe/Gemische/
Erzeugnisse entstehen oder
freigesetzt werden
Stoffe mit
Arbeitsplatzgrenzwert
Dr. Thomas Martin
CMR / KMR - Eigenschaft
- Ergutverändernd keimzellmutagen
- Fruchtbarkeitsgefährdend reproduktionstoxisch
- Krebserzeugend krebserzeugend !!!!
- Vollständige Erweiterung: statt „fruchtbarkeitsgefährdend“ jetzt:
reproduktionstoxisch!
- NEU ALSO: fruchtschädigende Stoffe / Gemische fallen jetzt neu
unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (bisher nur
Mutterschutzgesetz)
- Kategorien der CLP-Verordnung werden vollständig übernommen
(1A, 1B, 2 statt früher 1, 2, 3)
Seite 12Dr. Thomas Martin
Definition krebserzeugend
1. Alle Stoffe aus Anhang VI (Stoffliste) der CLP-Verordnung, die in
die Gefahrenklasse Karzinogenität eingestuft sind
2. Alle Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in Karzinogenität
nach Anhang I der CLP-Verordnung erfüllen (nicht namentlich im
Anhang VI genannt, aber trotzdem karzinogen)
3. Alle Gemische mit Bestandteilen von Nummer 1 / 2 ab einer
bestimmten Konzentration (entweder SCL – Anhang VI oder
allgemeine Grenze – Anhang I)
4. Alle Stoffe, Gemische oder Verfahren nach TRGS
z.B. Tätigkeiten mit Hartholzstaub, Quarz, …
Seite 13Dr. Thomas Martin
Gefährliche Eigenschaften unbekannt?
- Liegen keine Prüfdaten oder aussagekräftigen Informationen vor
(z.B. Forschungsstoffe), sind die Stoffe bei der
Gefährdungsbeurteilung zu behandeln wie:
- Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ) Kategorie 3
- Hautreizung Kategorie 2
- Sensibilisierung der Haut Kategorie 1
- Keimzellmutagenität Kategorie 2
- Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition,
Kategorie 2
Früher: nur allgemeine Angabe der Eigenschaften, näheres TRGS 400
Seite 14Dr. Thomas Martin
Aufbewahrung unter Verschluss
• in abschließbaren Schränken
• in abschließbaren Gebäuden
• auf einem Betriebsgelände mit
Zaun und Zugangskontrolle
Unter Verschluss aufbewahren / lagern
Tätigkeiten: nur fachkundig / besonders
unterwiesen
- Akute Toxizität, 1 – 3 Kat. 3: nicht Xn!
- STOT (SE / RE) 1
- Krebserzeugend 1A, 1B
- Keimzellmutagen 1A, 1B
[Reproduktionstoxisch 1A, 1B
- nur Fachkunde/Unterweisung
- nicht unter Verschluss]
Dr. Thomas Martin
Besondere Schutzmaßnahmen bei CMR
- Kategorie 1A oder 1B krebserzeugend, keimzellmutagen,
reproduktionstoxisch für Anwendung § 10
- Minimierungsgebot; wenn kein AGW, dann risikobezogenes
Maßnahmenkonzept
- Maßnahmen jetzt neu auch für rein fruchtschädigende Stoffe – für
Verbot der Luftrückführung gilt Übergansfrist (§ 25) bis 1.1.2019
- Korrektur: Expositionsverzeichnis nach § 14 (3) Nr. 3 / 4: gilt nur
für krebserzeugend 1A/1B und keimzellmutagen 1A/1B
(und damit nicht mehr fruchtbarkeitsgefährdend – oder gar
jetzt reproduktionstoxisch…)
Seite 16Dr. Thomas Martin
Betriebsanweisungen
27.10.2016Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 17
Dr. Thomas Martin Seite 18
Betriebsanweisungen
• Grundsätzlich werden in der „neuen“ TRGS 555
nur noch GHS-Betriebsanweisungen
beschrieben (Beschluss hoffentlich 11.2016,
Veröffentlichung Frühjahr 2017)
• Ergänzung: „Werden Gebinde verwendet, die im
Einklang mit TRGS 201 noch einer „alten“
Kennzeichnung nach den EG-Richtlinien
versehen sind, kann eine Betriebsanweisung
mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen
und Symbolen weiter verwendet werden“
Innerbetriebliche Kennzeichnung
Seite 19Dr. Thomas Martin
Seite 20
Forderung der GefStoffV - § 8
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
1.alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,
2.gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer
Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über
die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die
zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist
eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung
der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht,
3.Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass
mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon
ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
Dr. Thomas Martin
Seite 21Dr. Thomas Martin
Neue TRGS 201 (durch UA I beschlossen – noch nicht durch
AGS beschlossen/veröffentlicht!)
- Arbeitgeber muss nicht eingestufte und gekennzeichnete Produkte
selbst einstufen und kennzeichnen
- Arbeitgeber muss Stoffe und Gemische auch selbst
einstufen/kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für
unzureichende Einstufung und Kennzeichnung vorhanden
sind
- Umetikettieren von ALTER auf GHS Kennzeichnung ist NICHT
NOTWENDIG, wenn sich keine zusätzlichen
Sicherheitsinformationen ergeben haben!
- Neue Kennzeichnung dann: wenn nicht lesbar oder andere
Einstufung aufgrund (zusätzlicher/neuer) Erkenntnisse
Seite 22Dr. Thomas Martin
Dr. Thomas Martin Seite 23
Vereinfachte Kennzeichnung – TRGS 201
Gefahr
1. Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie
2. Gefahrenpiktogramm(e) (CLP-Verordnung) bzw.
Gefahrensymbol(e) und
Möglichkeit, auch weniger Gefahrenpiktogramme auszuwählen.
ABER: ggf. auch Erfordernis weitergehende Informationen z.B. bei
Stoffvielfalt anzugeben, z.B. Laborsystem DGUV
+ ggf. Angabe
der Gefahr(en)
auslösenden
Komponente(n)
TRGS 201 - Vereinfachte Kennzeichnung
Bildquelle M060, BG RCI
Dr. Thomas Martin
Umkennzeichnung? Änderung Etiketten
innerbetrieblich? –
(geplante) Aussagen der TRGS 201
- Nicht erforderlich, wenn (korrekte) alte Kennzeichnung
angebracht, auch nicht nach dem 01.06.2017!
- Immer erforderlich, wenn Kennzeichnung nicht mehr lesbar
- Immer erforderlich, wenn neue Erkenntnisse neue Gefahren
ergeben und diese durch die bisherige Kennzeichnung nicht
abgedeckt sind!
Seite 25Dr. Thomas Martin
Warum dieser Satz in der TRGS 201?
Arbeitgeber muss Stoffe und Gemische auch selbst
einstufen/kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für unzureichende
Einstufung und Kennzeichnung vorhanden sind
Seite 26Dr. Thomas Martin
Ein Stoff – eine Einstufung / eine Kennzeichnung?
gleiche Maßnahmen?• Früher (vor GHS):
ca. 4.000 Stoffe mit „Legaleinstufung“ (identisch!),
Rest Herstellereinstufung (ggf. unterschiedlich)
• Heute: immer noch Stoffliste (Anhang VI), aber zwei
Neuerungen:
• Anmerkungen (z. B. „Mindesteinstufung“, „nur
orientierend, vom Hersteller zu prüfen“)
• Eintrag ist nicht mehr vollständig, sondern vom Hersteller
zu ergänzen, sofern Daten für weitere Gefahrenklassen
vorliegen.
Seite 27Dr. Thomas Martin
Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO
Methylacrylat (CAS: 96-33-3)
Index-No International
Chemical
Identification
EC-No. CAS-No. Classification Suppl.
hazard
inform.
Code(s)
Label-
ling
Codes
Specific
Conc.
Limits, M-
factors
Notes Classifi-
cation
Annex I Dir
67/548/EE
C
Hazard
Code(s)
Class Hazard
state-
ment
Code(s)
607-034-00-
0
methyl acrylate,
methyl propenoate
202-500-6 96-33-3 Flam Liq.
Acute Tox.
Acute Tox
Acute Tox.
Eye Irrit.
STOT Single
Skin Irrit.
Skin Sens.
2
4 *
4 *
4 *
2
3
2
1
H225
H332
H312
H302
H319
H335
H315
H317
D F, R11
Xn,
R20/21/22
Xi; R
36/37/38
R43
Flam Liq. 2 H226
Acute Tox. 4* H302
Acute Tox. 4* H312
Acute Tox. 4* H332
Eye Irrit. 2 H319
STOT Single 3 H335
Skin Irrit. 2 H315
Skin Sens. 1 H317
Dr. Thomas Martin
Akute inhalative Toxizität: Methylacrylat
0,5
2
10
20
LC50 (inhalativ) mg/l/4 h LC50 (inhalativ) mg/l/ 4 h
GHS (Dämpfe) EU bisher
(Gase und Dämpfe)
Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei
Einatmen. (H 332)
Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331)
Kategorie 1Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)
0,5
2
20
Sehr giftig
Giftig
Gesundheits-
schädlichAchtung
Gefahr
Gefahr
Kategorie 2Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)
5,7 mg/l/4 h
Gefahr
Dr. Thomas Martin
Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO
Methylacrylat (CAS: 96-33-3)
Index-No International
Chemical
Identification
EC-No. CAS-No. Classification Suppl.
hazard
inform.
Code(s)
Label-
ling
Codes
Specific
Conc.
Limits, M-
factors
Notes Classifi-
cation
Annex I Dir
67/548/EE
C
Hazard
Code(s)
Class Hazard
state-
ment
Code(s)
607-034-00-
0
methyl acrylate,
methyl propenoate
202-500-6 96-33-3 Flam Liq.
Acute Tox.
Acute Tox
Acute Tox.
Eye Irrit.
STOT Single
Skin Irrit.
Skin Sens.
2
4 *
4 *
4 *
2
3
2
1
H225
H332
H312
H302
H319
H335
H315
H317
D F, R11
Xn,
R20/21/22
Xi; R
36/37/38
R43
Flam Liq. 2 H226
Acute Tox. 4* H302
Acute Tox. 4* H312
Acute Tox. 4* H332
Eye Irrit. 2 H319
STOT Single 3 H335
Skin Irrit. 2 H315
Skin Sens. 1 H317
3 H331
Seite 30Dr. Thomas Martin
Ergänzungspflicht: Ameisensäure im Anhang VI
Eintrag enthält AUSSCHLIEßLICH:
Skin Corr. 1A; H314
(analog früher: C, R 35)
Seite 31Dr. Thomas Martin
Ameisensäure im ADR
Klasse 8, Nebengefahr 3
Seite 32Dr. Thomas Martin
Ergänzung (z.B. REACH-Registrierung)
Flam. Liq. 3, H226
Acute Tox. 3, H331
Acute Tox. 4, H302
Skin Corr. 1A, H314
[Eye Dam. 1, H318]
EUH071
[Bei verdünnten Lösungen
zusätzlich: Met. Corr 1, H290]
Seite 33Dr. Thomas Martin
ECHA – Infocard (CLP Inventory)
Seite 34Dr. Thomas Martin
ECHA – Infocard (CLP Inventory)
30. Juni 2016Gefahrstoffwissen kompakt Seite 35Seite 35
ECHA – Infocard (CLP Inventory)
Was tun in der Praxis im Arbeitsschutz?
• 1. Stoff ist in GisChem Angaben aus GisChem nutzen!
• 2. Einer der Hersteller hat schon nach REACH registriert (s. SDB).
Vermutlich bessere Datenlage, eher zu bevorzugen.
• 3. Unterschied führt zu keinen Änderungen im Arbeitsschutz (z.B.
zusätzlich metallkorrosiv, …) Unterschied für Arbeitsschutz nicht
relevant! (wohl aber für Gemischeinstufung…)
• 4. Unterschied würde andere Arbeitsschutzmaßnahmen
verursachen: Rückfrage bei Herstellern, ggf. vorher Info im
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach weiteren
Varianten suchen, beurteilen.
• IMMER: DOKUMENTIEREN, mit Begründung!!!
IMMER: aktuelle Entwicklung verfolgen!!!
Seite 37Dr. Thomas Martin
Neues zu GisChem
27.10.2016Dr. Thomas Martin Seite 39
GisChem-Interaktiv:
Betriebsanweisungen selbst erstellen
Dr. Thomas Martin
Bislang:
16 Abfragemasken
„Wildes“ Blättern durch das SDB
01 02 03 04 05 06 07 08
09 10 11 12 13 14 15 16
GisChem-Interaktiv: Betriebsanweisungen selbst erstellen
Projekt 11.2013 – 02.2016
Dr. Thomas Martin
Dr. Stefan Henrich
BG RCI
SDBtransfer
Nutzung strukturierter Daten für den
Arbeitsschutz
27.10.2016Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 43
27.10.2016Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 44
Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 45
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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Kontaktformular und Kontaktdaten: siehe www.gischem.de Info
Mail: [email protected]
27.10.2016Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 46