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Gefahrstoffverordnung 2016
Dipl.-Ing. Martin Worbis, VDRI Veranstaltung, Trostberg, 08.12.2016
Bundesgesetzblatt 18.11.2016
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Anpassung an CLP - Begriffe, Kategorien
z.B.
Zubereitung Gemisch
Hersteller, Inverkehrbringer Lieferant
Krebserzeugend Kategorie 1, 2 Kategorie 1A, 1B
erbgutverändernd keimzellmutagen
fruchtbarkeitsgefährdend reproduktionstoxisch *
* Erweiterung: einschließlich fruchtschädigend
neu § 25 Bzgl. § 10 Verbot Luftrückführung gilt hierfür ab 01.01.2019
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Gefahrenklassen
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Übergangsregelung
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§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
6
neu: Konkretisierung unter Bezug auf §20 (4.1)
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§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
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neu:
Keine Lagerung unter Verschluss bei
reproduktionstox. Stoffen; aber
Fachkunde
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Toxisch 4 Kategorien - Kategorie 3 zukünftig in eigener TRGS differenziert
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§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
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TRGS 410
„Expositionsverzeichnis bei Gefährdungen
gegenüber karzinogenen oder
keimzellmutagenen Gefahrstoffen der
Kategorien 1A oder 1B“
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1 Anwendungsbereich I
• konkretisiert die Pflichten nach §14(3) bzw. §15 (2015) GefStoffV:
• aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten, bei denen durch Tätigkeiten mit
diesen Stoffen eine Gefährdung der Gesundheit besteht
• Grundlage: Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400
• soll den Verantwortlichen Überblick bieten
• lässt keinen unmittelbaren Rückschluss auf das individuelle Risiko zu !!!
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1 Anwendungsbereich II
• Tätigkeiten mit Stoffen der Einstufung nach CLP H350(i) und H340: Carc.
1A/1B, Muta 1A/1B
• Tätigkeiten mit TRGS 905-Stoffen
• Tätigkeiten nach TRGS 906 (PAK, Hartholz, DME, Quarz)
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2 Begriffsbestimmungen
• nur Verweis auf die Begriffsglossare
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3 Pflichten des Arbeitgebers I
• Führen des aktualisierten Verzeichnisses
• ggf. Anpassung, wenn Änderungen nach GB
• 40 Jahre aufbewahren nach Ende der Exposition
• Übergabe eines relevanten Auszuges bei Beschäftigungsende
• Fremdfirmen sind auch in der Verpflichtung
• auch für Leiharbeitnehmer durch Entleiher. Nach Beendigung Übergabe an
Verleiher.
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Betriebliche Umsetzung
Was bedeutet das konkret:
• Wurden die Daten nicht bereits kontinuierlich erfasst und dokumentiert, sind sie spätestens beim Ausscheiden eines Mitarbeiters nach zu recherchieren und vorzulegen. Die historischen Angaben müssen bis mindestens 2005 zurückreichen, sie könnten sogar noch einen längeren Zeitraum bis in das Jahr 1992 umfassen; die Rechtsauslegung ist hier nicht ganz eindeutig.
• Dabei sind alle Arbeitsplätze zu ermitteln, an denen ein Mitarbeiter beschäftigt war
• Es sind die Tätigkeiten mit CMR-Stoffen zu ermitteln. Die Exposition ist nach Höhe, Dauer und Häufigkeit aufzulisten und zu beurteilen
• Dazu ist ein gerichtsfestes Verzeichnis zu erstellen, zu unterschreiben, auszuhändigen und zu archivieren.
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3 Pflichten des Arbeitgebers II / Alternative ZED
• Die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht kann an den UVT übertragen
werden mit Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten.
• DGUV-„Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden
Stoffen exponierter Beschäftigter - ZED
http://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-(zed)/index.jsp
• jederzeit Aushändigung eines Datenbankauszuges an betroffene Personen
durch die DGUV
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4 Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverz. I
• Grundlage: Gefährdung von Gesundheit uns Sicherheit von Beschäftigten
durch Tätigkeiten mit Stoffen gemäß Nr. 1 Absätze nach
Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400. Davon ist auszugehen, wenn:
• AK nach TRGS 910 überschritten
• AGW nach TRGS 900 überschritten
• bei Stoffen ohne AK oder AGW eine Exposition vorliegt oder Atemschutz als
Schutzmaßnahme getroffen ist
• Hinweise aus Biomonitoring oder arbeitsmedizinische Vorsorge
• keine ausreichenden Informationen über die mögliche Expositionshöhe
vorliegen (Vorsorgeprinzip)
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4 Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverz. II
• weiterhin ist davon auszugehen, wenn:
• Tätigkeiten nach TRGS 906, dabei Anwendung der stoffspezifischen
TRGSen (z.B. TRGS 554)
• TRGS 559: bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes für
quarzhaltigen Feinstaub
• TRGS 553: bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes für Holzstaub
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4 Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverz. III
• bei Tätigkeiten mit hautresorptiven Stoffen nach Nr. 1 nach GB der TRGS 401
(Indiz: Handschuhe als notwendige Schutzmaßnahme)
• alle anderen Tätigkeiten (z.B. Reinigung, Instandhaltung, Probennahme etc.),
wenn eine Gefährdung nach TRGS 400/401/402 nicht ausgeschlossen
werden kann.
• auch bei unfallartigen Ereignissen, fallbezogen.
• Keine Aufnahme notwendig:
• Tätigkeiten nach VSK unter Einhaltung von AGW/AK und nur eine geringe
Gefährdung oral und dermal
• geschlossene Anlagen und Labortätigk. (TRGS 526)
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5 Inhalt des Expositionsverzeichnisses I
• Betriebsinformationen, Daten des Beschäftigten
• welche Stoffe oder Tätigkeiten oder Verfahren
• eindeutige Stoffnamen (Anhang 6 REACH oder IUPAC)
• Identifikation nach REACH: EG, CAS, REACH-Reg.
• Zeitraum der Tätigkeit
• Höhe der Exposition nach TRGS 401/402
• Zahlenwerte oder halbquantitativ in Bezug auf den Beurteilungsmaßstab
(AGW/AK-TK/Andere): kleiner-gleich, größer, zwischen AK und TK etc.
• Dauer pro Schicht, Häufigkeit der Exposition (pro w oder a)
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5 Inhalt des Expositionsverzeichnisses II
• bei Änderungen sind die Zeitpunkte anzugeben
• Empfohlene ergänzende Informationen bezüglich der Branchen, Tätigkeiten,
der getroffenen technischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen:
Anlagen 2 - 5
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Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)
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Allgemeine Übersicht zur ZED
In der ZED speichert jedes Unternehmen seine Daten separat.
DGUV übernimmt die treuhändische Verwaltung der Daten.
DGUV übernimmt die Aushändigungspflicht.
DGUV übernimmt die Archivierungspflicht.
Auf Wunsch sind auch die Meldeverpflichtungen gemäß ODIN abgegolten.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Unternehmen, die die ZED nutzen wollen, registrieren sich über das
Internetportal und erfassen bzw. ermitteln die Daten über dieses Portal (sicherer
Internetzugang).
Die Unternehmen informieren die Beschäftigten vor der Speicherung der Daten
in der ZED in Form eines Unterrichtungstextes (Muster auf der ZED-
Internetseite).
Beschäftigte müssen der Aufnahme ihrer Daten in die ZED ausdrücklich
zustimmen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die ZED und die in ihr enthaltenen Daten unterliegen dem Sozialdatenschutz
gemäß Sozialgesetzbuch.
Auf Anfrage von Versicherten werden ihnen ihre Daten ausgehändigt.
Die DGUV ermöglicht den Zugang auf die ZED für:
• die Unternehmen auf die vom jeweiligen Unternehmen an die ZED
übermittelten Daten
• die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen von
Berufserkrankungen
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Datenschutzkonzept (Rechtsgrundlagen)
Rechtsgrundlage für die Errichtung der Datenbank ist § 14 Abs. 3 Nr. 4
GefStoffV in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (Errichtung einer
Datenbank für mehrere Unfallversicherungsträger).
Die Unterrichtung (§ 204 Abs. 7 SGB VII) der Versicherten vor erstmaliger
Speicherung der Daten erfolgt durch den Unternehmer, der auch die
Einwilligung der Versicherten (§ 14 Abs. 4 GefStoffV) einholt.
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Was wird erfasst?
• Daten zum Betrieb
• Daten zur Person
• Beschäftigungszeitraum
• Tätigkeit
• Gefahrstoff(e)
• Dauer, Häufigkeit und Höhe der Exposition
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https://zed.dguv.de
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