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Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Gefahrstoffverordnung · PDF filenach der...

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Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Gefahrstoffverordnung Dr. med. Wiete Hirschmann Landesgewerbeärztin Landesamt für Verbraucherschutz
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Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der

Gefahrstoffverordnung

Dr. med. Wiete HirschmannLandesgewerbeärztin

Landesamt für Verbraucherschutz

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Neues Denken ?Vereinfachung bürokratischer Abläufe ?Nutzen für den Unternehmer ?Optimal für den Beschäftigten ?Prävention ?Selbstbestimmung ?

W I S S E N ☺

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Rechtliche Grundlage

Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) am 1. Januar 2005 in Kraft getreten

Artikel 1 GefahrstoffverordnungArtikel 8 Änderungen zur BiostoffVArtikel 13 Änderungen zur GenTSV

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Grundsätzliche Änderungen im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Wegfall der ErmächtigungenKlare Definition des Umfanges der arbeitsmedizinischen VorsorgeArbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung bei allen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführenÄnderungen im Rechtsbezug –Veranlassungsuntersuchungen und Angebot der UntersuchungAufbewahrungsfrist !

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Weitere grundsätzliche Änderungen

Die bisherigen Grenzwerte (MAK, TRK und BAT) werden umbenannt bzw. gestrichen, da im europäischen Regelwerk keine Technik basierten Luftgrenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und biologischer Grenzwert (BGW)

Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird

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TRGSKeine Übergangsfristen für TRGSkönnen jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnungherangezogen werden beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.

Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004

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Ersatz von sensibilisierenden Stoffen3.1 Ersatzstoffe(4) Gepuderte Latexhandschuhe sind durch puderfreie, allergenarme Latexhandschuhe oder andere geeignete Handschuhe zu ersetzen.

TRGS 540 - sensibilisierende Stoffe

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TRGS 531Gefährdungen der Haut

durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)

Hautschutz ist zur Verfügung zu stellen. Bestehend aus:• speziellen Hautschutzmitteln, die vor jedem

Arbeitsbeginn - also auch nach den Pausen - auf die saubere Haut aufzutragen sind,

•gezielten und schonenden Hautreinigungsmitteln sowie •Hautpflegemitteln, die nach der Hautreinigung bei

Arbeitsende auf die trockene Haut aufgetragen werden (siehe auch BGR 197).

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TRGS 905Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

Neu ---- Juli 2005

(Anmerkung: Die TRGS 905 führt Stoffe auf, die nicht im Anhang I(Anmerkung: Die TRGS 905 führt Stoffe auf, die nicht im Anhang I der der Richtlinie 67/548/EWG genannt sind sowie Stoffe, für die der AGSRichtlinie 67/548/EWG genannt sind sowie Stoffe, für die der AGS eine von der eine von der

RL 67/548/EWG abweichende Einstufung beschlossen hat)RL 67/548/EWG abweichende Einstufung beschlossen hat)

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Gefährdungsbeurteilung§ 7 (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.Fachkundige Personen sind insbesondere:

BetriebsarztFachkraft für Arbeitssicherheit

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Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 (3)

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird.Beratung im Rahmen der Unterweisung

Unterrichtung über Angebotsuntersuchungen und Hinweis auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen

Beratung unter Beteiligung des Arztes (nach § 15 (3)),falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte

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(1)Arbeitgeber hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge

zu sorgen

= umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter

Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen

GefahrstoffverordnungGefahrstoffverordnung§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

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die arbeitsmedizinische Beurteilungarbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneterSchutzmaßnahmen,

die Aufklärung und Beratung der BeschäftigtenAufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungenarbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,

arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von ArbeitsplätzenArbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,

die Fortentwicklung des betrieblichen GesundheitsschutzesFortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere:gehören dazu insbesondere:

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(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und

erfolgen als

Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,

Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen währenddieser Tätigkeit,

Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,

Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2 auch nachBeendigung der Beschäftigung,

Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16 Abs. 4.

§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

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die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,

die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung desBeschäftigten,

die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,

die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und

die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel:

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Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen.

Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.

§ 15 (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen.

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Pflicht- bzw. Veranlassungsuntersuchung:Die Durchführung der Untersuchung ist die Voraussetzung für Beschäftigung und Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten.

Angebotsuntersuchung:Der Arbeitgeber hat das Angebot zu unterbreiten.

Freiwillige Untersuchung:Der Beschäftigte ist berechtigt, sich untersuchen zu lassen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

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Ärztliche Bescheinigung im Rahmen der Arbeitsmedizinischen

Vorsorgeuntersuchungen

Pflichtuntersuchung:Schriftliche Bescheinigung geht direkt an den Arbeitgeber

Angebotsuntersuchung:Schriftliche Bescheinigung zu Händen des Beschäftigten

Freiwillige Untersuchung:Schriftliche Bescheinigung zu Händen des BeschäftigtenBeratung des Beschäftigten – eine Bescheinigung auf Verlangen des Beschäftigten

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Gefahrstoffverordnung§ 16 (1) Veranlassung

arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitgeberpflicht zur regelmäßigen Veranlassung von:Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen währenddieser Tätigkeit,Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit, wenn

bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffender Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird,

bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder

Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden.

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Acrylnitril - G 40Alkylquecksilber - G 9Alveolengängiger Staub (A-Staub) - G 1.4Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen - G 33Arsen und Arsenverbindungen - G 16Asbest - G 1.2Benzol - G 8Beryllium - G 40Blei und anorganische Bleiverbindungen - G 2Bleitetraethyl und Bleitetramethyl - G 3Cadmium und Cadmiumverbindungen - G 32Chrom-VI-Verbindungen - G 15

Anhang V Nr. 1Liste der Gefahrstoffe

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DimethylformamidEinatembarer Staub (E-Staub) - G 1.4Fluor und anorganische Fluorverbindungen - G 34Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat - G 5 (Nitroglycerin/Nitroglykol)Hartholzstaub - G 44Kohlenstoffdisulfid - G 6Kohlenmonoxid - G 7Mehlstaub - G 23Methanol - G 10Nickel und Nickelverbindungen - G 38

Anhang V Nr. 1Liste der Gefahrstoffe

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Anhang V Nr. 1Liste der Gefahrstoffe

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material) - G 40 (G4)

weißer Phosphor (Tetraphosphor) - G 12Platinverbindungen - G 23 (G24)Quecksilber und anorganische Quecksilberverb. - G 9Schwefelwasserstoff - G 11Silikogener Staub - G 1.1Styrol - G 45Tetrachlorethen - G 17Toluol - G 29Trichlorethen - G 14Vinylchlorid - G 36Xylol - G 29

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Anhang V Nr. 2 - Listen der TätigkeitenNr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen

Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind

Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag- G 24

Schweißen und Trennen von Metallenbei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch

- G 39Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub

- G 23

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Anhang V Nr. 2 - Listen der TätigkeitenNr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen

Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind

Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird - G 27

Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen - G 23

Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial - G 24

Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege. - G 24

- G 23

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Gefahrstoffverordnung§ 16 (2)

Die Durchführung der Untersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten.

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Vorsorgekartei

§ 15 (5) –bei Veranlassungsuntersuchungen – ist vom AG eine Vorsorgekartei zu führen

§ 15 (6) AG hat Vorsorgekartei bis zum Ende des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahrendanach dem Beschäftigten auszuhändigenAG hat Kopie wie Personalunterlagen aufzubewahren

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VorsorgekarteiVorsorgekartei

Muss insbesondere die in § 14 (4) Nr. 3 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten

Kann das Verzeichnis nach § 14 (4) Nr. 3 ersetzen

Ist in angemessener Weise zu führen – auch zur späteren Auswertbarkeit

Recht auf Einsicht haben auch die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen

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16 (3) Arbeitgeberpflicht zum Angebot vonErstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit

- bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht, oder

- bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten

Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mitkrebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung

GefahrstoffverordnungAngebot

arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

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16 (4) Arbeitgeberpflicht zum unverzüglichen Angebot von Untersuchungen,

wenn Beschäftigte sich eine Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann.

Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

GefahrstoffverordnungAngebot

arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

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Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4

Begasungen nach Anhang III Nr. 5

Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:

n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen

Anhang V Nr. 2 - Listen der TätigkeitenNr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen

Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind

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Anhang V Nr. 2 - Listen der Tätigkeiten

Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind

Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 - G 40

Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden - G 24

Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch - G 39

Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub - G 23

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Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen

= allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin- geben Hinweise für den untersuchenden Arzt -

sind aber keine RechtsnormBeispiel:

Problematik Feuchtarbeit:Ist eine G 24 – Untersuchung

Veranlassungsuntersuchung oder Angebotsuntersuchung ?

Bis 31.12.2004 = keine rechtliche Verbindlichkeit nach BGV A 4

Seit 01.01.2005 = nur nach Gefährdungsbeurteilung Aussage über die Notwendigkeit einer Angebots- oder Pflichtuntersuchung

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AufbewahrungspflichtenMit der Ermächtigung (BGV A 4) Folgende Auflage:

Aufbewahrung der Aufzeichnung über arbeitsmedizinische Untersuchungen 30 Jahre nach der letzten Untersuchung, längstens bis zur Vollendung 75. Lebensjahres, soweit andere Rechtsvorschriften nicht längere Aufbewahrungspflichten auferlegen.

bei krebserzeugenden Gefahrstoffen BGV A 4 § 14 (2)bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in welchem der Versicherte 75 Jahre alt geworden ist oder geworden wäre

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Aufbewahrungsfristen(Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) für die deutschen Ärztinnen und Ärzte

§ 10 Abs. 3 MBO-Ä: „Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.“

Mit dem Wegfall der Ermächtigungenkeine gesonderten Aufbewahrungspflichten

für die Gesundheitsakten bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach GefStoffV, BiostoffV und GenTSV

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Ordnungswidrigkeiten und Straftaten § 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

27. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisungzugänglich gemacht wird,

28. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig unterwiesen wird,

30. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird,

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Ordnungswidrigkeiten und Straftaten § 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

31. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht sicherstellt,

32. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht führt,

33. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

34. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

35. entgegen § 16 Abs. 3 oder 4 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet


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