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Arbeitsmedizinische Vorsorge - was ist neu? ArbMedVV_int.pdf · 17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 1...

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 1 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Arbeitsmedizinische Vorsorge - was ist neu? - Regionaler Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg 11. Mai 2010
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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 1

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Arbeitsmedizinische Vorsorge - was ist neu? -

Regionaler Arbeitskreis für ArbeitssicherheitLüneburg

11. Mai 2010

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) seit 24.12.2008

Drei Fragen:

1) Was ist neu?

2) Vereinfachung des Regelwerks?

3) Stärkung der Arbeitsmedizin?

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Ziel: • Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen • Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen • Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit

Individuelle Prävention

Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen

im Betrieb und umfasst:

Beurteilung der (individuellen) Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit

(Individuelle) arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (ggf. nur Beratungsgespräch)⇨

Erkenntnisse für Gefährdungsbeurteilung

Erkenntnisse für Maßnahmen des Arbeitsschutzes

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Arbeitsmedizinische Vorsorge = Vorsorgeuntersuchung?

arbeitsmedizinische Vorsorge (Prävention) im Betrieb

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilung

Mitwirkung bei Aufklärung, Beratung und

Unterweisung

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Inhalte der arbeitsmedizinische Vorsorge (früher)…. insbesondere1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter

Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter

Schutzmaßnahmen,

2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit

verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus

vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,

3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen …

4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von

Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit

Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 7

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

ArbMedVV fasst zusammen: (Untersuchungsanlässe Anhang)

• Gefahrstoffe (GefStoffV)

• Biologische Arbeitsstoffe (BioStoffV, GenTSV)

• Physikalische Einwirkungen: Hitze, Kälte, Lärm, Vibrationen, Druckluft, Tauchen (BGV A4, LärmVibrationsArbSchV, DruckLV)

• Sonstige: Atemschutzgeräte, Tropen, Bildschirmarbeit (BGV A4, BildscharbV)

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Hauptakteure: Der Arbeitgeber …• muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen• muss für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen

• muss einen Arzt zur Durchführung beauftragen (möglichst Betriebsarzt)

• muss den Arzt unterstützen (incl. Arbeitsplatzbegehung)

• soll arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen von Eignungs-/Einstellungsuntersuchungen trennen

• muss Pflichtuntersuchungen veranlassen• muss Angebotsuntersuchungen anbieten

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Hauptakteure: Der Betriebsarzt …• muss die Arbeitsplatzverhältnisse kennen

• muss über Inhalt und Zweck der Untersuchung aufklären

• muss Biomonitoring verwenden (wenn anerkannte Verfahren und Werte vorhanden)

• muss den AN beraten

• muss dem AN eine Bescheinigung ausstellen (Datum, Anlass, Beurteilung)

• muss die Ergebnisse auswerten (ggf. dem AG Schutz- maßnahmen vorschlagen)

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 10

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

• Facharzt für Arbeitsmedizin

• Arzt mit Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“• erforderliche Fachkenntnisse, spezielle Anerkennungen

oder Ausrüstungen (Selbstprüfung)

• Ermächtigung (nur) noch für RöV und StrlSchV, z. T. DrucklV

• keine Arbeitgeberfunktion• „Tropen“: auch Zusatzbezeichnung Tropenmedizin ausreichend

• „Bildschirmarbeit“: auch andere „fachkundige Personen“

• sonst ggf. auf Ausnahmeantrag (§7 Abs. 2)

Wer darf untersuchen?

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 11

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

• Antrag des Arbeitgebers

• begründeter Bedarf des Arbeitgebers

• Fachkenntnisse: alte Ermächtigung, Untersuchungs- erfahrung

• nachgehende Untersuchungen (UVT)

Zulassung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde (Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“,

Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, § 7 Abs. 2)

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 12

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

• Inhalte?bisher keine Festlegung

§ 4 ArbSchG: „Stand der Arbeitsmedizin“ = G-Sätze

• Fristen?bisher keine Festlegung

§ 4 ArbSchG: „Stand der Arbeitsmedizin“ = G-Sätze

Wie wird untersucht?

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

a) Pflichtuntersuchung:

Tätigkeitsvoraussetzung

Vorsorgekartei (Anlass, Tag, Ergebnis, nächste Untersuchung)

Ergebnismitteilung an AG in Kopie (Schweigepflicht!)

Beispiele: - Lärm > 85 dB(A) - schwerer Atemschutz für Feuerwehr - Hepatitis B und C für Krankenhausärzte

- Verbindlichkeit und Konsequenzen -

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 14

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

b) Angebotsuntersuchung:

AG muss anbieten (regelmäßig und nachweisbar!)

keine Tätigkeitsvoraussetzung

keine Vorsorgekartei

Ergebnismitteilung an AG nur mit Einverständnis des Untersuchten

darum: klare Trennung in Gefährdungsbeurteilung: Angebot od. Pflicht

zusätzlich bei arbeitsbedingten Erkrankungen

Sonderfall nachgehende Untersuchungen

Beispiele: - Bildschirmarbeit - Feuchtarbeit > 2 und < 4 Stunden, - Atemschutzgeräte Gruppe 1

- Verbindlichkeit und Konsequenzen -

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

c) Wunschuntersuchung (§ 11 ArbSchG):

Initiative geht vom Beschäftigten aus

keine Tätigkeitsvoraussetzung

keine Vorsorgekartei

Ergebnismitteilung an AG nur mit Einverständnis des Untersuchten

kein Anspruch, wenn Gefährdung ausgeschlossen

Beispiel: - Rückenbelastung in der Pflege

- Verbindlichkeit und Konsequenzen -

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 16

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

d) außerhalb des ArbSchG (= in ArbMedVV nicht geregelt):

Nachtarbeit (ArbZG) - Angebot

Ehrenamtliche (BGV A4)

Feuerwehr (auch freiwillige) (Feuerwehrdienstvorschrift 7)

Radioaktive Strahlung (RöV, StrlSchV) Ermächtigung - Pflicht

Seeleute: Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV und Seemannsgesetz) Ermächtigung – Eignungsuntersuchung, Pflicht

Bergbau (GesBergV und Bundesberggesetz) Ermächtigung - Pflicht

Arbeiten im Forst, Baumarbeiten (VSG 1.2) Ermächtigung

- Verbindlichkeit und Konsequenzen -

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Der Arzt muss

• dem Arbeitgeber eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfehlen

• den Untersuchten beraten

Der Arbeitgeber muss

• die Gefährdungsbeurteilung überprüfen

• Schutzmaßnahmen treffen

• betriebliche Möglichkeiten ausschöpfen, geeignete Tätigkeit anzubieten

Was ist zu tun bei „gesundheitlichen Bedenken“?

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Vorsorgekartei• ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu löschen• ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Kopie dem Beschäftigten auszuhändigen

Gesundheitsakte• keine Regelung zu AufbewahrungsfristenStrlSchV, RöV• 30 Jahre nach Expositionsende, mind. bis 75. Lj.Richtlinie 2004/37 EG (Karzinogene und Mutagene)• 40 Jahre nach ExpositionsendeRichtlinie 2000/54 EG (Biologische Arbeitsstoffe)• 10 Jahre nach Expositionsende, ggf. 40 Jahre

Probleme - Dokumentation

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 19

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

• keine AGW für verschiedene (krebserzeugende) Gefahrstoffe und z. B. Mehlstaub (Teil 1 des Anhangs)

• keine Angebotsuntersuchungen bei Isocyanatexposition

• Immunitätsnachweis bei versch. impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen ungeklärt

Probleme - übernommen

aber zum Teil europäische Arbeitsplatzgrenzwerte, die (dann) unmittelbar gelten (Blei, Benzol, Hartholzstäube, Vinylchlorid) !!

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

• Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25)

• Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41)

Probleme - übernommen

G 25:BetrSichV, Anhang 2, 3.1: „Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit

…das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel …. geeignet sind.“

BGV D 27 § 7: „Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die… für diese Tätigkeit geeignet … sind.“G 46:

LasthandhabV, § 3: „Bei der Übertragung von Aufgaben … hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten … zu berücksichtigen“.

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

• Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25)

• Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41)

Probleme - übernommen

G 25:BetrSichV, Anhang 2, 3.1: „Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit

…das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel …. geeignet sind.“

BGV D 27 § 7: „Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die… für diese Tätigkeit geeignet … sind.“G 46:

LasthandhabV, § 3: „Bei der Übertragung von Aufgaben … hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten … zu berücksichtigen“.

BGV A4:

Anhang 1, Liste der Vorsorgeuntersuchungen:

?????

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 22

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

• Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25)

• Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41)

Probleme - übernommen

Gelten als Eignungsuntersuchungen!:

in ArbMedVV nicht geregelt (aber auch vorher keine verbindliche Rechts- grundlage!)

keine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung !

keine Vorsorgekartei

(keine) Tätigkeitsvoraussetzung (außer ggf. Betriebsvereinbarung)

Ergebnismitteilung an AG nur mit z. B. Betriebsvereinbarung

Grundlage „Gefährdungsbeurteilung“

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 23

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Aufgaben• Konkretisierung der ArbMedVV• Anpassung des Arbeitsschutz-Regelwerks (TRBA, TRGS, TRLV usw.)

• Biomonitoring bei Kanzerogenen• Empfehlungen für Wunschuntersuchungen• Spezielle Arbeitsverhältnisse• Unfallvermeidung• Gesundheitsprogramme, Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit• Konzepte für Qualitätssicherung

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 24

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverAusschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)Geschäftsstelle BAuA

UA 1Expositionsbezogene

arbeitsmed. Präventions-maßnahmen

UA 2Allgemeinebetriebliche

Gesundheits-vorsorge

PG 1Konkretisierung

derArbMedVV

PG 2Überarbeitung

TRGS/TRBAu. allgemeiner

Regeln

AK 1 Tätigk. mit Gefahrstoffen

AK 2 Tätigk. mit biolog. Stoffen

AK 3 Tätigk. unt. physik. Einw.

AK 4 sonst. Tätigk./Belastungen

AK 1 spez. Arbeitsverhältnisse

AK 2 Qualitätssicherung

AK 3 Unfallvermeidung

AK 4 Sich. Beschäftigungsfähigkeit

AK 5 Psych. Gesundheit

AGS ABAS AStA ABS

Koordinierungskreis

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 25

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitssicherheitsgesetz *

Arbeitsschutzgesetz *

Arbeitszeitgesetz

Berufsgenossenschaftliche Einzelvorschriften (z. B. Landwirtschaft)

BGV A4 (*)

Biostoffverordnung *

Bildschirmarbeitsplatzverordnung *

Druckluftverordnung (*)

Gefahrstoffverordnung *

Gentechniksicherheitsgesetz *

Jugendarbeitsschutzgesetz

Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung *

Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung

Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Feuerwehr-Dienstvorschriften (*)

* übernommen in ArbMedVV (Anhang Teil 1 – 4)

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 26

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitssicherheitsgesetz *

Arbeitsschutzgesetz *

Arbeitszeitgesetz

Berufsgenossenschaftliche Einzelvorschriften (z. B. Landwirtschaft)

BGV A4 (*)

Biostoffverordnung *

Bildschirmarbeitsplatzverordnung *

Druckluftverordnung (*)

Gefahrstoffverordnung *

Gentechniksicherheitsgesetz *

Jugendarbeitsschutzgesetz

Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung *

Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung

Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Feuerwehr-Dienstvorschriften (*)

* übernommen in ArbMedVV (Anhang Teil 1 – 4)

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 27

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

• Abtrennung von der betrieblichen Risikobewertung?

• Verlust der interdisziplinären Arbeit?

• Rückzug auf Untersuchungstätigkeit? (wie früher)

• „Spielweise“ für unverbindliche Empfehlungen?

Stärkung der Arbeitsmedizin?

Wie bisher abhängig vom individuellen Einsatz des Betriebsarztes

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17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 28

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Dr. med. Stefan Baars Gewerbeärztlicher DienstGewerbeaufsichtsamt Hannover Tel. 0511 / 9096 – 226 e-mail: [email protected]

Vielen Dank!


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