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MEINE MIETWOHNUNG IM GRÜNEN. - LEWOG · 04 Die Lage & Highlights in Pichling 06 Das Projekt 07 Der...

Date post: 19-May-2020
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MEINE MIETWOHNUNG IM GRÜNEN. 8 MIETWOHNUNGEN AM DROSSELWEG IN PICHLING.

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04 Die Lage & Highlights in Pichling

06 Das Projekt

07 Der Lageplan

11 Tiefgarage & Keller

12 Bau- & Ausstattungsbeschreibung

14 Car-Sharing

15 Nebenkostenübersicht und Informationen zum Makler- vertrag

INHALT

08 Wohnungen - Erdgeschoß

09 Wohnungen - Obergeschoß

10 Penthäuser - Dachgeschoß

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Pichling hat für alle etwas zu bieten, sei es zum gemütlichen Beisammensein in den Gastgärten der zahlreichen Gastronomiebetriebe, beim Einkaufen, bei Aktivitäten im Freien oder beim Sport.

In der nahegelegenen SolarCity finden Sie zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten wie Spar, Apotheke, Post, sowie auch sämtliche Ärzte. Aber auch der neue Frunpark in Asten ist nur wenige Minuten mit dem Auto entfernt und lässt für Shopping-Begeisterte keine Wünsche offen. Aber auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pichling optimal vernetzt - Bus, Bim und Zug befin-den sich in unmittelbarer Nähe!

Alle Sport- und Naturbegeisterten kommen auf zahlreichen Wander- und Freizeitwegen in und rund um die Traun-Donauauen, beim Weikerlsee, am Schiltenberg und natürlich am nahegelegenen Pichlingersee auf ihre Kosten. Zusätzlich dazu können sich alle Sportler im Sportpark Pichling oder auf zahlreichen Sport- und Tennisplätzen oder dem Golfplatz auspowern.

Auch für die Kleinen und Größeren wird es in Pichling nicht fad: Neben dem Familienzentrum in Pichling bieten Spielplätze und Angebote wie Kinderturnen optimale Möglichkeiten zur Freizeitge-staltung. Sie sehen - Pichling ist in jedem Fall einer der aufstrebendsten Stadtteile von Linz.

Für alle, die nicht gerne weit vom Zentrum entfernt wohnen und trotzdem die Freizeit in der Natur genießen möchten, ist Pichling der ideale Ort zum Wohnen!

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AutobahnA1

NEUEWOHNANLAGE

Drosselweg

LEWOGWOHNANLAGE

Tausskyweg

DIE LAGE UNDHIGHLIGHTS IN PICHLING

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KINDERUNDJUGEND

SPORTUNDFREIZEIT

EINKAUFEN

Stadtteilbus: ca. 50 mLinz AG Bus: ca. 50 mBahnhof Pichling: ca. 1200 mStraßenbahn: ca. 2100 m

Billa: ca. 350 mSpar: ca 2300 mArzt/Apotheke: ca. 2300 mTrafik/Post: ca. 2300 mFrunpark: ca. 4800 m

Gastronomie: ca. 300 mPichlinger See: ca. 950 mBank: ca. 1400 mSportpark: ca. 2500 mTraun/Donau Auen: ca. 3100 m

Volksschule: ca. 70 mSpielplatz: ca. 350 mKindergarten: ca. 1000 mKrabbelstube: ca. 1800 mBundesrealgymnasium: ca. 2300 m

ÖFFENTLICHEVERKEHRSMITTEL

2341

51116

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10SolarCity1

LEWOGWOHNANLAGE

Schwaigaustrasse

Weikerlsee

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LEWOGWOHNANLAGEKlettfischerweg

DIE NEUE UMGEBUNG AUF EINEN BLICK!

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EG

StockTop Wohnfläche Räume GartenTerrasse/Tiefgaragen-Brutto-MieteBetriebs- Gesamt- gerundet Balkonplätzeinkl.UST kosten miete

A1 76 m² 3 140 m2 16 m² 1 832,00 209,76 1.041,76 A2 70 m² 3 80 m2 23 m² 1 769,20 193,20 962,40 A3 90 m² 4 150 m2 19 m² 2 991,20 248,40 1.239,60 A4 76 m² 3 – 15 m² 1 794,20 209,76 1.003,96 A5 70 m² 3 – 22 m² 1 734,20 193,20 927,40 A6 90 m² 4 – 17 m² 2 946,20 248,40 1.194,60 A7 84 m² 3 – 60 m² 2 1.187,20 231,84 1.419,04 A8 94 m² 4 – 66 m² 2 1.324,70 259,44 1.584,14

Die Wohnungen bieten dank optimal durchdachter Grundrisse ein Maximum an Wohnfläche und Komfort. Alle Gärten und Balkone sind südwestseitig ausgerichtet und garantieren somit idealen Lichteinfall.

Die Mietpreise verstehen sich inklusive der allgemeinen Betriebskosten und exklusive Strom, Heizung. Die allgemeinen Betriebskosten wurden von der Haus-verwaltung festgesetzt und stellen eine Vorschau der geschätzten Aufwendungen dar, eine jährliche Anpassung kann erfolgen. Strom und Wärme wird nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Kaution: 3 Bruttomonatsmieten. Für die Küche werden zusätzlich EUR 1.200,– eingehoben. Die Erstellung des Mietvertrags und die Einhebung der Kaution erfolgt durch die Hausverwaltung.

Am Drosselweg entsteht eine Wohnanlage mit 48 Eigentumswohnungen, 9 Reihenhäusern und 8 Mietwohnungen. Die Mietwohnungen befinden sich im Haus A.

DAS PROJEKT

1. OG

DG

Die LEWOG tritt als gewerblicher Makler auf - die genaue Nebenkostenübersicht finden Sie auf Seite 15.Die Wohnungen sind ab Anfang 2020 bezugsfertig. Mindestmietdauer 1 Jahr, Befristung auf 4 Jahre, Verlängerung möglich.

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1465/161463/2

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1465/27

1465/11.2361465/141463/3

.2371465/15

1463/8

Straße

VORBEHALTSFLÄCHESCHULE

Geh- und Fahrradweg

Gefälle 5%

ABLUFT

TIEFGARAG

E

Geländer H=1,0m

EIGENGARTEN

ca. 130m²

TG 16 WE

HAUS A

EIGENGARTEN

ca. 85m²

EIGENGARTEN

ca. 155m²

HAUS A

MÜLL

HAUS A

KINDERSPIELFLÄCHE

>180m²

HAUS A

ABLUFT

TIEFGARAG

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ZULUFT

TIEFGARAG

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FLUCHT-

STIEGE

LEWOG PICHLING 04LAGEPLAN [A2] M 1:500

N

S

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21.06.2019

HausA-Mietwohnungen

Eigentums-wohnungen

HausB

HausC

HausD

Reihenhäuser

Eigentums-wohnungen

DER LAGEPLAN

HausE

HausF

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18 STG17,94/28

EIGENGARTENca 120m²

EIGENGARTENca 90m²

EIGENGARTENca 180m²

PH 0Fixverglasung

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56,5

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PA

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TATI

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POSTKÄSTEN

22.00m²FSZSTIEGENHAUS

10.76m²FSZ/HolzDIELE

10.34m²HolzZIMMER

12.40m²HolzSCHLAFEN

2.62m²HolzAR

32.36m²Holz

KOCHENESSENWOHNEN

16.04m²SteinbelagTERRASSE

23.24m²SteinbelagTERRASSE

18.79m²SteinbelagTERRASSE

28.29m²Holz

KOCHENESSENWOHNEN

1.85m²FSZWC

6.32m²FSZBAD

3.99m²FSZVORRAUM

6.99m²HolzDIELE

1.65m²HolzAR

10.61m²HolzSCHLAFEN

2.33m²FSZWC

6.34m²FSZBAD

2.29m²HolzAR

12.89m²FSZ/HolzDIELE

10.57m²HolzZIMMER

10.57m²HolzZIMMER

12.66m²HolzSCHLAFEN

32.66m²Holz

KOCHENESSENWOHNEN

1.94m²FSZWC

5.58m²FSZBAD

10.23m²HolzZIMMER

AUFZUG8 PERS.

LDecke

LDecke

LWand

Holz

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Holz

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Holz

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KS GS

KS

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KONTUR VORDACH

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EI2 30 C

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17 STG17,882/28

TOP 023-Raum69,93m²

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TOP 034-Raum90,31m²

TOP 013-Raum76,00m²

PH 0

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PH 0Fixverglasung

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LEWOG PICHLING 04HAUS C ERDGESCHOSS M 1:100 09.10.2018

WOHNUNGEN ERDGESCHOSS

A1 A2 A3

TopRäume Wohnfläche GartenTerrasse Gesamt- Tiefgaragen- gerundet miete plätze

A1 3 76 m² 140 m2 16 m² 1.041,76 1 A2 3 70 m² 90 m2 23 m² 962,40 1 A3 4 90 m² 155 m2 19 m² 1.239,60 2

Monatl.

8

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WOHNUNGEN OBERGESCHOSSTopRäume Wohnfläche BalkonGesamt- Tiefgaragen- gerundet miete plätze

A4 3 76 m² 15 m² 1.003,96 1 A5 3 70 m² 22 m² 927,40 1 A6 4 90 m² 17 m² 1.194,60 2

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E E

KS GS

KS

GS

PH 0Fixverglasung

bis PH 100STUK 230

PH 0Fixverglasung

bis PH 100STUK 230

DD

70/25

EI2 3

0 C

EI2 30 C

EI2 3

0 C

19 STG17,421/28

17 STG17,882/28

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PH 0Fixverglasung

bis PH 100STUK 230

TOP 064-Raum90,31m²

TOP 053-Raum69,93m²

TOP 043-Raum76,00m²

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PH 0Fixverglasung

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PH 0Fixverglasung

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PH 0Fixverglasung

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PH 0Fixverglasung

bis PH 100STUK 230

PH 0Fixverglasung

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Holz

FSZ

Holz

FSZ

Holz

FSZ

KS GS

AUFZUG8 PERS.

LDecke

LDecke

LWand

22.00m²FSZSTIEGENHAUS

10.76m²FSZ/HolzDIELE

10.34m²HolzZIMMER

12.40m²HolzSCHLAFEN

2.62m²HolzAR

1.94m²FSZWC

5.58m²FSZBAD

32.36m²Holz

KOCHENESSENWOHNEN

14.75m²SteinbelagBALKON

21.66m²SteinbelagBALKON

17.32m²SteinbelagBALKON

28.29m²Holz

KOCHENESSENWOHNEN

1.85m²FSZWC

6.32m²FSZBAD

3.99m²FSZVORRAUM

6.99m²HolzDIELE

1.65m²HolzAR

10.23m²HolzZIMMER

10.61m²HolzSCHLAFEN

2.33m²FSZWC

6.34m²FSZBAD

2.29m²HolzAR

10.57m²HolzZIMMER

10.57m²HolzZIMMER

12.66m²HolzSCHLAFEN

32.66m²Holz

KOCHENESSENWOHNEN

12.89m²FSZ/HolzDIELE

E E

LEWOG PICHLING 04HAUS C,D OBERGESCHOSS 01 M 1:100 09.10.2018

A4 A5 A6

Monatl.

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16.32m²FSZSTIEGENHAUS

12.36m²FSZ/Holz

DIELE /GARDEROBE

15.15m²HolzSCHLAFEN

2.43m²HolzAR

60.19m²SteinbelagDACHTERRASSE

66.32m²SteinbelagDACHTERRASSE

34.41m²Holz

KOCHENESSENWOHNEN

9.02m²FSZ/Holz

DIELE /GARDEROBE

35.42m²Holz

KOCHENESSENWOHNEN

2.20m²FSZWC

6.86m²FSZBAD

10.20m²HolzZIMMER

7.19m²FSZBAD

2.20m²FSZWC

17.21m²HolzSCHLAFEN

10.50m²HolzZIMMER

LDecke

LDecke

AUFZUG8 PERS.

VORDACHVORDACH

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Holz

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19 STG17,421/28

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

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TOP 073ZI83,61m²

TOP 084ZI93,63m²

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RWA DachkuppelDD 120/120

DachkuppelDD 100/100

DachkuppelDD 100/100

Geländer h=1,0m

10.44m²HolzZIMMER

1.65m²HolzAR

LEWOG PICHLING 04HAUS C,D DACHGESCHOSS M 1:100 15.10.2018

PENTHÄUSER DACHGESCHOSS

A7 A8

TopRäume Wohnfläche Dach-Gesamt- Tiefgaragen- gerundetterrassemiete plätze

A7 3 84 m² 60 m² 1.419,04 2 A8 4 94 m² 66 m² 1.584,14 2

10

Monatl.

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TIEFGARAGEHAUS A12STPL

Feinasphalt491,31m²

11FAHRRÄDEREstrichbesch.

33,67m²

TROCKENRAUMEstrichbeschichtung

16,36m²

E-RAUMEstrichbe.

5,18m²

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HAUSTECHNIKEstrichbesch.

15,60m²

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3 KELLERABTEILEEstrichbeschichtung

51,41m²

EI2 30-c EI2 30-c EI2 30-c

EI2 3

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EI2 3

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KINDER-WAGEN

Estrichbe.4,77m²

STIEGENHAUSFliesen23,87m²

VERDUNSTUNGSRINNE

VERD

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GSRINN

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80200

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80200

80 200

EINFAHRTTIEFGARAGE

GRUNDGRENZE

GRUN

DGRE

NZE

GRUN

DGRE

NZE

150200

TürStreckmetall

ZuluftöffnungStreckmetall

Lichtschacht

KELLERABTEILTop A 56,53m²

KELLERABTEILTop A 68,64m²

KELLERABTEILTop A 18,57m²

KELLERABTEILTop A 46,62m²

KELLERABTEILTop A 26,62m² KELLERABTEIL

Top A 311,19m²

KELLERABTEILTop A 713,57m²

KELLERABTEILTop A 813,46m²

GARA

GEN-

SECT

IONA

LTOR

STRE

CKME

TALL

A 08_02 A 08_01A 07_01A 07_02A 06_01A 06_02A 05_01A 04_01A 03_01A 03_02A 02_01

SCHLEUSE5 KELLER-ABTEILEEstrichbe.46,23m²

Estrichbe.5,88m²

27I06I2019

LEWOG PICHLING 04HAUS A KELLERGESCHOSS I TIEFGARAGE M 1:200

TIEFGARAGE & KELLER Top Keller Tiefgaragenplätze gerundet

A1 9 m2 1 A2 7 m2 1 A3 11 m2 2 A4 7 m2 1 A5 7 m2 1 A6 9 m2 2 A7 14 m2 2 A8 14 m2 2

Tiefgaragenplätze und Kellerabteile sind im Mietpreis inkludiert!

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Vinylboden

BodenflieseAlleWohnungenwerdeningewohnterLEWOG-Qualitäterrichtet

Ziegelmassivbauweise

Wohnungen im EG verfügen über GärtenundTerrassen. Bodenbelag Terrasse: Feinsteinzeug Imola X-Rock 60 x 60 grau

Balkone in den OGs: Bodenbelag: Feinsteinzeug Imola X-Rock 60 x60 grau

Trennwände bei Terrassen und Balkonen: 3-Schicht-Holzplatten

Boden: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Küche: Vinylboden Fresh Oak

Fliesen: Bad und WC: Wandfliese Imola Reflex weiß bzw. Imola Koshi Terra, Bodenfliese Imola Koshi Terra

Innentüren: Vollbautüren mit Holzumfassungszarge, weiß lackiert

Schließanlage: Zentralschließanlage mit 4 Zentralschlüsseln pro Wohnung

SanitäreEinrichtung: Einzel- bzw. Doppelwaschtisch (laut Plan) Marke Duravit, weiß, 85 x 48 cm bzw. 120 x 49 cm, unterbaufähig mit Kludi E2 Einhand-Waschtisch mischer Chrom,

Badewanne 180 x 80 cm Kunststoff mit Kludi E2 Unterputz-Wannenmischer Chrom und Brausegarnitur mit Duschhalter.

Dusche: Penthäuser (laut Plan): 90 x 90 cm mit Bodengully und Gefälleestrich, sowie Brausemischer Kludi E2 und Brausegarnitur mit Schubstange

WC: wandhängendes Tiefspül-WC Marke Laufen, Handwaschbecken Marke Laufen Pro 48 x 28 cm mit Kludi E2 Einhand-Waschtischmischer Chrom mit Warm- und Kaltwasser

Fenster: Dreh-Kipptüren (1- oder 2-flügelig) + Fixteil (siehe Plan), Marke Internorm KF 410 in Kunststoff, weiß, 3-fach-Verglasung

Elektroinstallation: Steckdosen und Lichtauslässe in allen Räumen, 1 Telefonanschluss pro Wohnung, TV-Steckdosen in allen Wohnräumen, Lichtauslass auf der Terrasse/dem BalkonRollläden:Bei allen Fenstern und Türen elektrisch ausgeführtHeizung: Fußbodenheizung. Fernwärme laut Verfügbarkeit Linz AG. Heiz-, Strom- und Wasserkosten jeder Wohnung werden getrennt über Funk abgerechnet. (Funkzähler auf Mietbasis)Küchen: Einbauküchen laut Plan, „Impuls Modell IP-1200 in Kunstoff weiß beschichtet, Elektrogeräte der Marke ZanussiKontrollierteWohnraumlüftung: Zentrale Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung

Garage: Jede Wohnung verfügt über mindestens einen Tiefgaragenplatz. Die Garage verfügt über einen Schlüsselschalter (mit dem Wohnungsschlüssel sperrbar) für das Tiefgaragentor.

Pro Tiefgaragenplatz gibt es eine Funkfernbedienung

Keller: 1 sperrbares Kellerabteil pro Wohnung inkl. Lichtauslass und 1 Steckdose, Fahrradabstellräume, Trockenräume, Kinderwagenabstellräume

Allgemeinflächen: Briefkastenanlage im Stiegenhaus Erdgeschoß. Das Stiegenhaus führt von der Tiefgarage in alle Geschoße. Alle Stockwerke sind barrierefrei mit dem Lift erreichbar.

Die Müllboxen befinden sich neben der Tiefgarageneinfahrt. Begrünte Außenflächen sowie Kinderspielfläche befinden sich hinter dem Gebäude

BAU- & AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNGFO 660

FO 660

18,00

58,00

FO 630

FO 630

16,00

40,00

FO 631

FO 631

16,00

58,00

max. 27°C

Typ W

DE

egLRZ

GA

RA

NTIE

Jahre

imW

ohnbereich15 G

arantie Guarantee /

Garantie / G

aranzia

Raum

welt N

atürlicher Charakter

2854 / 854P Fresh Oak V4

FO 660

FO 660

18,00

58,00

18,42 x 121,92 cm

Stärke Thickness / Calibre / Spessore 2,0 m

m

Paket Package / Paquet / Pacchetto = 3,37 m

² Palette Pallett / Palette / Pedana =

235,90 m²

Sockelleisten foliert weiß Skirting boards w

hite / Plinthes blanches / Battiscopa bianco

Länge Length / Longueur / Lunghezza 2700 m

m / 2400 m

m (FO

660)

FO W

S 10

17,81 x 124,46 cm

Stärke Thickness / Calibre / Spessore 4,5 m

m

Paket Package / Paquet / Pacchetto = 1,77 m

² Palette Pallett / Palette / Pedana =

106,20 m²

Sockelleiste passend foliert Skirting boards matching

coated / Plinthes assorties plaxées / Battiscopa rivestito

Gefaste K

anten Bevelled edges / Lam

es chanfreinées / Bordi sm

ussati

42

Designböden 330

2854

Länge Length / Longueur / Lunghezza

2400 mm

FO EI 680 854P

Click!

Fresh Oak

Imola Koshi Terra

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Beispiele Badezimmer Symbolbilder

Beispiele Küche

Beispiel Wohnungen A1 und A4

Beispiel Wohnungen A2 und A5

Beispiel Wohnung A7

Beispiel Wohnungen A3 und A6

Beispiel Wohnung A8

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I.NebenkostenbeiMietverträgen1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):Wohnraummietverträge, (abgeschlossen nach dem 10.11.2017), sind generell von der Vergebührung(gem. § 33 TP 5 GebG) befreit.Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzweckendienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie KellerundDachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnetsind). Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmtsind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter dieBefreiung fallen daher nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräu-me, sondern auch mitvermietete Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam(das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Gartenist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Eine überwie-gende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaßjenes zu anderen Zwecken übersteigt.Für Urkunden über den Abschluss von Bestandverträgen über Räumlichkeiten, die zu anderen alsWohnzwecken gemietet werden (Geschäftsräume, neutrale Objekte), ist eine Vergebührung in Höhevon 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18-fachedes Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes, zu entrichten.Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oderNotar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen.2.Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkun-denerrichters.3.VermittlungsprovisionFür die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:• Haupt- oder Untermietzins,• anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentliche Abgaben,• einem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift),• einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Aussta)ungsgegenstände oder sons-tige zusätzliche Leistungen des Vermieters.Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzu-rechnen.Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung vonMietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhedes Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormietervereinbart werden.

II.EnergieausweisDas Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes bei Vermietung/ Verpachtung (In-Bestandgabe) dem Bestandnehmer (Mieter/Pächter) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Bestandnehmer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Bestandgeber entweder selbst einen Energieausweis zubeauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen.Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamt-energieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Bestandgeber als auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler.Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf das Standortklima) anzuführen.Der Bestandgeber hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz desNutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäu-ser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestätigen.Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll einevergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaffen. DieBerechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefiniertenRahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können.Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudesentsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

NEBENKOSTENÜBERSICHT UND INFORMATIONEN ZUM MAKLER-VERTRAG

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Ab 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind - anders als bisher - nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. So-wohl der Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Bestandgeber über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Be-kanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Bestand-geber dies aber abgelehnt hat. Der Bestandgeber ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.

III.GrundlagenderMaklerprovision§ 6 Abs. 1, 3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz § 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermitteln-de Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleich-wertiges Geschäft zustande kommt. (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Mak-ler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beein-trächtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. § 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss. § 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen wer- den mit ihrer Entstehung fällig. BesondereProvisionsvereinbarungen§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwen-dungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass 1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustande-kommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; 2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; 3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Mög-lichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder 4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein ver-tragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. (2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart wer-den, dass 1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufge-löst wird;

2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder 3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermitt-lung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist. (3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB. Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.

IV.InformationspflichtengegenüberVerbrauchernInformationspflichtendesImmobilienmaklers§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflich-ten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG. (2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzu-teilen. InformationspflichtenbeiFern-undAuswärtsgeschäften,InhaltderInformationspflicht;Rechtsfolgenanzuwenden auf • Außergeschäftsraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher, • die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, • für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht hat, oder • die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde oder • Fernabsatzgeschäfte (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Ver-braucher ohne gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis ein-schließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Internet, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über • die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbewegli-chen Sachen (§ 1 Abs 2 Z 6 FAGG), • den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG);

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§ 4 FAGG (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren: 1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang, 2. den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung, 3. gegebenenfalls a) die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unter-nehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann, b) die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Ver-braucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und c) den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, 4. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten, 5. bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung, 6. die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, 7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgese-henes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden, 8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Aus-übung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß An-hang I Teil B, 9. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 15 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten, 10. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen, 11. gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18 oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert, 12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien, 13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann, 14. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 15. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 16. gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen, 17. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutz-

maßnahmen für solche Inhalte, 18. gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss, und 19. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-behelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang. (2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informati-onen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden. (3) Die Informationen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflich-ten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat. (4) Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden. (5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbrau-cher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen. (6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetz-lichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnen-markt, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000, S. 1, beruhen.

InformationserteilungbeiaußerhalbvonGeschäftsräumengeschlossenenVerträgen§ 5 FAGG (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in § 4 Abs. 1 genann-ten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständ-lich sein. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zu-stimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfer-tigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.

Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen § 7 FAGG (1) Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müs-sen sie lesbar sein.

(2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zu-mindest die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.

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(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsab-schluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbrin-gung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnah-me des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.

BesondereErfordernissebeielektronischgeschlossenenVerträgen§ 8 FAGG (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fern-absatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich be-stätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden. (3) Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden. Definition „dauerhafter Datenträger“: Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten, speicherbare und wiedergeb-bare E-Mails.

BesondereErfordernissebeitelefonischgeschlossenenVerträgen§ 9 FAGG (1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Fir-ma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen. (2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer einge-leiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.

V.Rücktrittsrechte1.RücktrittvomMaklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermittlungs-auftrag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags über Fernabsatz oder bei Abschluss des Makler-vertrags außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (§ 11 FAGG) Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist § 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäfts-

räumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht § 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate. (2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Frist-beginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält. Ausübung des Rücktrittsrechts § 13 FAGG (1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular∗ verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rück-trittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsfor-mular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist § 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertrags-erfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.PflichtendesVerbrauchersbeiRücktrittvoneinemVertragüberDienstleistungen,Energie-undWasser-lieferungenoderdigitaleInhalte§ 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 er-klärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet. (2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informations-pflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht § 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäfts-räumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleis-tung sodann vollständig erbracht wurde.

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2.RücktrittvomImmobiliengeschäftnach§30aKSchGEin Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn, • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfa-milienwohnhauses geeignet ist, und dies • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

3.Rücktrittsrechtbei„Haustürgeschäften“nach§3KSchGIst (nur) anzuwenden auf Verträge, die explizit vom Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäf-te-gesetz (FAGG) ausgenommen sind. Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung • weder in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben, • noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Unternehmer selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen Rücktritt er-klären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält. Bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt der Unternehmer die Urkundenaus-folgung innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. 4. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurück treten, wenn • ohne seine Veranlassung, • maßgebliche Umstände, • die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden, • nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.

Maßgebliche Umstände sind • die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, • steuerrechtliche Vorteile, • eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.

AusnahmenvomRücktrittsrecht:• Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen. • Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar). • Angemessene Vertragsanpassung.

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LEWOG BETEILIGUNGS GMBH 4060 Leonding Ehrenfellner-Straße 2/1

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