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Lebensmittelüberwachung in der Praxis Grundlagen der ... · Ilona Meister, LMÜ Landkreis...

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Folie 1 Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018 Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark Lebensmittelüberwachung in der Praxis Grundlagen der Lebensmittelüberwachung und Beispiele der behördlichen Beanstandungspraxis insbesondere bei der Umsetzung der LMIV und von weiteren Kennzeichnungselementen sowie bei der Qualitätssicherung [email protected] Tel.: 03381/533 274 Ilona Meister Dipl.-Lebensmitteltechnologin Lebensmittelkontrolleurin beim Landkreis Potsdam-Mittelmark
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Folie 1Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Grundlagen der Lebensmittelüberwachung

und Beispiele der behördlichen Beanstandungspraxis

insbesondere bei der Umsetzung der LMIV und von weiteren

Kennzeichnungselementen sowie bei der Qualitätssicherung

Grundlagen der Lebensmittelüberwachung

und Beispiele der behördlichen Beanstandungspraxis

insbesondere bei der Umsetzung der LMIV und von weiteren

Kennzeichnungselementen sowie bei der Qualitätssicherung

[email protected]

Tel.: 03381/533 274

Ilona MeisterDipl.-Lebensmitteltechnologin

Lebensmittelkontrolleurin beim Landkreis Potsdam-Mittelmark

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Folie 2Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

AgendaAgenda

o Steckbrief: Was macht die Lebensmittelüberwachung?

o Lebensmittelkennzeichnung – die häufigsten Fehler, Beispiele

• Etikettierung abgepackter Ware

• Kennzeichnung loser Ware

• Nährwertkennzeichnung

• Fernabsatz und Werbung

o Behördliche Risikobeurteilung

• HACCP und Umsetzung

• Was ist zu beachten, wenn man ein neues Geschäftsfeld plant

o Weiterführende Informationen

o Fragen??

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Was macht die Lebensmittelüberwachung?Was macht die Lebensmittelüberwachung?

o LMÜ ist regional organisiert (Landkreis/kreisfreie Stadt)

o Aufgaben: gesundheitlicher Verbraucherschutz: Schutz der

menschlichen Gesundheit, Schutz vor Irreführung & Täuschung

o Restriktiv & präventiv, auch beratend

o Risikoorientierte Kontrollen entlang der gesamten LM-Kette: vom

Feld/Stall zum Verbraucher

o Zuständig nicht nur für LM, sondern auch für Kosmetik,

Bedarfsgegenstände, Tabak

o Kontrolle der baulichen Gegebenheiten, Hygiene, Warenpflege,

Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Eigenkontrollen (s.a. Pkt. 3)

o Amtliche Probenahme

o Bearbeitung von Beschwerden / Rückrufkontrollen / Ermittlungen bei

lebensmittelassoziierten Erkrankungsgeschehen

o Beteiligung bei Bauantragsverfahren

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Kennzeichnungs-Kontrolle – wie passiert das?Kennzeichnungs-Kontrolle – wie passiert das?

o Vor Ort bei der regulären Betriebskontrolle

• Etikettierte Endprodukte; Beschilderung, Speisekarten,

Angebotstafeln, Info-Mappen bei loser Abgabe; Vergleich

Deklaration mit vorgefundener Ware & Lieferunterlagen (vor allem

in Gastronomie)

o Anlassbezogen nach Beschwerden (z.B. gesundheitliche Probleme

nach Verzehr nicht korrekt ausgewiesener allergenhaltiger Speisen)

oder bei Rückrufen

o Durch amtliche Probenahme

• Über die gesamte Warenkette, vorrangig beim Hersteller /

Inverkehrbringer

• i.d.R. wird Zweit-/Gegenprobe hinterlegt, wenn Probenahme nicht

beim Hersteller, Möglichkeit der eigenen Untersuchung

• Gutachten / Beanstandung des Landeslabores als Grundlage

behördlicher Maßnahmen

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Warum reden wir hier so viel über LM-Kennzeichnung?Warum reden wir hier so viel über LM-Kennzeichnung?

Haupt-Beanstandungsgrund bei amtlichen Proben!!

Im Land Brandenburg wurden 2017 ca. 11.500 amtliche Proben gezogen,

davon wurden 17,9% beanstandet.

Beanstandungsgründe:

o Kennzeichnungsvorschriften (52%),

o Irreführung (15%),

o Nichtübereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische

Verunreinigung (11%),

o fehlende Kennzeichnung von Zusatzstoffen (5%).

Zum Vergleich: Die Beanstandungen „gesundheitsschädlich/-gefährdend“ wurden

nur bei 1,3 % der Proben ausgesprochen.

Im Jahr 2017 wurden insgesamt 1042 Proben der verschiedensten Warengruppen

auf PSM-Rückstände untersucht, davon 321 Gemüseproben (ohne Kartoffeln) und

299 Obstproben. Es gab 6 HMÜ bei PSM, davon 2 aus BB(Quelle: LAVG)

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Folie 6Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Warum reden wir hier so viel über LM-Kennzeichnung?Warum reden wir hier so viel über LM-Kennzeichnung?

Mögliche Folgen von Kennzeichnungsfehlern für das Unternehmen:

o Zusatzkosten für neue/korrigierte Etiketten/Verpackungen

o Ahndung durch die LMÜ (Belehrung, Verwarnung, Bußgeld,

Verfügung mit Zwangsgeldandrohung…)

o Im Einzelfall Rückrufaktionen (falsche Allergen-Kennzeichnung,

Irreführung)

o Abmahnungen durch Konkurrenz-Anwälte (ohne Beteiligung der

Lebensmittelüberwachung!)

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Folie 7Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allgemein gilt:Allgemein gilt:

o Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die

Verbraucher leicht verständlich sein

o verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist prinzipiell

der „Erstinverkehrbringer“ (Hersteller, Verpacker, Importeur)

o auch jeder andere Lebensmittelunternehmer muss in dem seiner

Kontrolle unterstehenden Unternehmen für ordnungsgemäß

gekennzeichnete Lebensmittel sorgen (Wareneingangskontrolle:

wurden notwendige Informationen mit der Ware/den zugehörigen

Unterlagen mitgeliefert?)

Informieren Sie sich gründlich vor Etikettendruck / Ausschilderung!

Daher: Etiketten / Lieferunterlagen eingekaufter Ware studieren,

Produktspezifikationen beim Lieferanten anfordern, insbesondere bei

loser Ware

Nehmen Sie – wenn nötig – Sachverständige in Anspruch!

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Folie 8Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Wiederholung: Pflichtelemente gemäß Artikel 9 (1) LMIVWiederholung: Pflichtelemente gemäß Artikel 9 (1) LMIV

a) die Bezeichnung des Lebensmittels

b) das Zutatenverzeichnis

c) die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe (sowie deren Derivate), die

Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können (Anhang II)

d) die Menge bestimmter Zutaten (QUID)

e) die Nettofüllmenge

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum

g) ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung

h) der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort (soweit nach Art. 26

vorgesehen)

j) eine Gebrauchsanleitung (soweit notwendig)

k) die Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-%

Alkohol

l) eine Nährwertdeklaration

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Weitere Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 10/Anh. III LMIVWeitere Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 10/Anh. III LMIV

o „unter Schutzatmosphäre verpackt”

o Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der VO (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene

Süßungsmittel enthalten: „mit Süßungsmittel(n)“ / „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)”

in Verbindung mit der Bezeichnung

o Hinweis auf Phenylalaninquelle bei Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-

Acesulfamsalz enthalten:

o Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der VO (EG) Nr. 1333/2008

zugelassenen mehrwertigen Alkoholen: „kann bei übermäßigem Verzehr abführend

wirken“

o Spezielle Hinweise bei Lebensmitteln, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz

(Süßholz) enthalten (Lakritz) in Verbindung mit der Bezeichnung

o Zusatzhinweis bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz

von Koffein

o Zusatzhinweise bei Lebensmitteln, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole

oder Phytostanolester zugesetzt sind

o Datum des Einfrierens bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen

und eingefrorenen unverarbeitete Fischereierzeugnisse (Anh. X Nr. 3)

nicht abschließend

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Folie 10Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Lebensmittelkennzeichnung LMIVLebensmittelkennzeichnung LMIV

o Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut

lesbar, unverwischbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen, auf

Verpackung oder Etikett

o Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen

oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder

getrennt werden.

o Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

o Mindestschriftgröße (Anhang IV)

• Pflichtangaben mindestens in 1,2 mm x-Höhe

• Ausnahmen für kleine Packungen: mindestens 0,9 mm x-Höhe

• Mindest-Schriftgröße für Füllmengenangabe gemäß §20 FPackV

o Bezeichnung, Nettofüllmenge und Alkoholgehalt müssen im selben

Sichtfeld erscheinen

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1) a & Artikel 17 LMIVBezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1) a & Artikel 17 LMIV

o vorrangig rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, wenn es eine

solche gibt: z.B. „Joghurt“, „Fruchtsaft“, „Konfitüre“, „Wein“,

„Nahrungsergänzungsmittel“…

o beim Fehlen einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung

verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung

o Negativ-Beispiel: TK-Garnelen mit so hohem Wasseranteil, dass

sie als Aliud (Erzeugnis eigener Art) bewertet wurden, ähnlich bei

Bouletten, die aufgrund eines zu geringen Fleischanteiles nicht so

genannt werden dürften

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1)a & Artikel 17 LMIVBezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1)a & Artikel 17 LMIV

o Verkehrsübliche Bezeichnungen sind z.B. die in Leitsätzen der

Deutschen Lebensmittelbuchkommission definierten Bezeichnungen,

z.B. die für Tee, Erfrischungsgetränke oder Fleischwaren (z.B.

Kräutertee, Bierschinken, Lebkuchen)

o Beschreibende Bezeichnungen sind Bezeichnungen, die das

Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreiben

und die hinreichend genau sind, dass um es den Verbrauchern zu

ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und

es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden

o Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges

Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder

Fantasiebezeichnung ersetzt werden.

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Folie 13Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1) & Artikel 17 LMIVBezeichnung des Lebensmittels Art. 9 (1) & Artikel 17 LMIV

Diese Leitsätze gibt es:

https://www.deutsche-lebensmittelbuch-kommission.de/

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Folie 14Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Zutatenverzeichnis Art. 9 (1) b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VIIZutatenverzeichnis Art. 9 (1) b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VII

Häufige Fehler:

o Das Wort „Zutaten“ fehlt oder wird durch einen anderen Begriff

ersetzt (z.B. „Inhaltsstoffe“)

o Die Reihenfolge der Zutaten erfolgt nicht nach dem Gewichtsanteil

(zum Zeitpunkt der Herstellung) absteigend

o Zusammengesetzte Zutaten werden nicht aufgeschlüsselt (z.B.

Gewürzgurken, Tomatenketchup, Marzipan, Gelierzucker,

kakaohaltige Fettglasur, Paniermehl)

o Mengenangabe (QUID) fehlt oder ist fehlerhaft

o Allergenkennzeichnung (Hervorhebung) fehlt oder ist unvollständig

o Zusatzstoffkennzeichnung fehlerhaft / gar nicht kenntlich gemacht

oder Klassenname fehlt oder E-Nr/system. Name fehlt

o Pflanzliche Fette ohne botanische Herkunft

o Tierartangabe fehlt u.v.m.

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Folie 15Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Zutatenverzeichnis Art. 9 (1) b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VIIZutatenverzeichnis Art. 9 (1) b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VII

o Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem

Gewichts-anteil deutlich dominiert und die mit potenziell

veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein

Lebensmittel verwendet werden, können im Zutatenverzeichnis

unter der Bezeichnung ‚Obst‘, ‚Gemüse‘ oder ‚Pilze‘

zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung ‚in

veränderlichen Gewichtsanteilen‘, wobei unmittelbar danach die

vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind.

o Ebenso: Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in

ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, können in

einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das

Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie ‚in veränderlichen

Gewichtsanteilen‘ enthält. Hier keine QUID-Erfordernis

o Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen –

Aufzählung in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen Zutaten

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Folie 16Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten Art. 9 (1)c & Artikel 21 LMIV i.V.m. Anh. IIAllergene Zutaten Art. 9 (1)c & Artikel 21 LMIV i.V.m. Anh. II

o sind im Zutatenverzeichnis so aufzuführen, wie im Anh. II aufgeführt

(glutenhaltige Getreide und Schalenfrüchte sind namentlich

aufzuführen!)

o sind durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von

dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z.B. durch

die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

o ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen: „enthält…Allergen“ (z.B.

Wein „enthält Sulfite“)

o nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels

eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis

bezieht (Butter, Käse, Sahne-Likör)

o Im Zutatenverzeichnis aufgelistete Allergene dürfen nicht an anderer

Stelle nochmals genannt werden

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten Art. 9 (1)b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VIIAllergene Zutaten Art. 9 (1)b & Artikel 18 LMIV i.V.m. Anh. VII

Spuren-Hinweis…

o …. dient der Information des Allergikers, dass im Herstellungsbetrieb weitere

Produkte unter Verwendung allergener Zutaten verwendet werden und daher das

Vorhandensein geringer Spuren dieser Allergene nicht ausgeschlossen werden

kann.

o Enthält das Etikett eines Herstellers neben der Kennzeichnung der Allergene den

Zusatz „kann Spuren von … enthalten“, muss darüber nicht informiert werden,

weil Spuren nicht als „Zutat“ im Sinne der LMIV gelten. Die Verordnung regelt nur

die Angabe von Zutaten, also solcher Lebensmittel, die wissentlich und

willentlich verwendet wurden.

o Im Sinne eines vorbeugenden betrieblichen Allergen-Managements

(Produkthaftung) können Hinweise zu Kreuzkontaminationen gemacht werden. Bei

einem solchen Hinweis muss allerdings darauf geachtet werden, dass nur die

tatsächlich im Betrieb verwendeten Allergene benannt werden.

Das pauschale Benennen aller Allergene kann eine unzulässige Irreführung

darstellen.

o Die gleichen Allergene dürfen nicht sowohl Zutatenverzeichnis als auch im Spuren-

Hinweis auftauchen!

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Folie 18Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

vom 5. Juli 2017 (Nachfolger der VorlLMIEV)

o Kennzeichnung in deutscher Sprache

o Zutatenverzeichnis bei Bier in Fertigpackungen

o Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht

vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder

Abgeben

o Verkehrs- und Abgabeverbote

o Ahnungsparagrafen

Artikel 44 LMIV fordert für lose Ware nur die Allergen-Kennzeichnung,

stellt den Mitgliedsstaaten jedoch weitergehende Regelungen frei

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Folie 19Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

vom 5. Juli 2017

Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf*

vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten

werden, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden wenn sie mit den

Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f bis k und nach

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet

sind (alle Pflichtelemente außer Füllmenge und Nährwertdeklaration)

Ausnahme (nur Allergene):

• Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im

Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sofern

die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1

auf andere Weise gewährleistet ist (Verkaufsgespräch)

• Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden (Tafeln)

*am selben bis spätestens am Folgetag

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

vom 5. Juli 2017

Eine Abgabe zur Selbstbedienung liegt vor, wenn der Käufer die Ware

im Verkaufsraum aus den Möbeln und sonstigen Einrichtungen, in

denen sie gelagert werden, selbst entnimmt, um sie dann zusammen

mit anderen Waren an einer Kasse zu bezahlen.

Keine Selbstbedienung liegt danach vor, wenn die Ware nur vom

Verkaufspersonal aus dem Verkaufsmöbel entnommen werden kann.

Das gilt auch dann, wenn der Käufer die Ware danach wie

Selbstbedienungsware und zusammen mit dieser an einer Kasse

bezahlt. Denn das maßgebliche Kriterium für den Begriff der

Selbstbedienung ist, dass der Käufer die Ware ohne persönliche

Information durch das Verkaufspersonal an sich nehmen kann.

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Folie 21Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

vom 5. Juli 2017

Lebensmittel, die

1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von

Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht

zur Selbstbedienung angeboten werden,

dürfen nur abgegeben werden, wenn die Allergene (Anh. II LMIV)

angegeben sind.

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Folie 22Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

vom 5. Juli 2017

Möglichkeiten der Allergen-Kennzeichnung

Angaben sind bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar,

deutlich und gut lesbar bereitzustellen:

1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des

Lebensmittels,

2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (auch

mit Fußnoten + Legende),

3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte („Kladde“) oder

4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer

bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die

Angaben für Kunden unmittelbar und leicht zugänglich sind (mit

Hinweis auf den Fundort der Informationen)

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Folie 23Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser WareAllergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

vom 5. Juli 2017

Möglichkeiten der Allergen-Kennzeichnung

Mündliche Informationen durch Lebensmittelunternehmer oder das

Personal, wenn

o Information erfolgt unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe

des Lebensmittels

o eine schriftliche Aufzeichnung über die Allergene ist vorhanden

o Diese ist für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die

Endverbraucher leicht zugänglich

o Gut sichtbarer Aushang ist vorhanden, der auf das Vorhandensein

der Informationen verweist

Wichtig: die Allergen-Information muss für den Allergiker verlässlich sein!

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Folie 24Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung häufigste Fehler:Allergene Zutaten: Allergen-Kennzeichnung häufigste Fehler:

o Allergene werden nicht wie vorgeschrieben im Zutatenverzeichnis

hervorgehoben (verpackte Ware)

o Glutenhaltige Getreide & Schalenfrüchte werden nicht namentlich

genannt (lose Abgabe)

o Bestimmte Produkte werden bei der Allergenkennzeichnung

vergessen (z.B. Frühstücksbuffet, Salattheke, LM für Eisbecher)

o Legende fehlt oder ist fehlerhaft (Speisepläne)

o Hinweis auf Allergen-Ordner fehlt (Gemeinschaftsverpflegung,

Verkauf)

o Allergen-Ordner wird nicht aktualisiert (Produkterweiterung nicht

eingearbeitet, Produktpässe der Lieferanten zu alt)

o In Speisekarten werden Getränke (Bier, Wein…) vergessen und

häufig Tages-/Saisonkarten

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Folie 25Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Zusatzstoff-Kenntlichmachung gemäß §9 Zusatzstoff-

Zulassungsverordnung (ZZulV)

Zusatzstoff-Kenntlichmachung gemäß §9 Zusatzstoff-

Zulassungsverordnung (ZZulV)

WAS?

Folgende Zusatzstoffe sind deklarationspflichtig:

Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel,

Geschmacksverstärker, Schwefel >10mg/kg (auch Allergen), „geschwärzt“ bei

Oliven, „gewachst“ bei oberflächenbehandelten Zitrusfrüchten, Phosphate bei

Fleischerzeugnissen, Süßungsmittel in Verbindung mit der Bezeichnung

WIE?

o Bei Fertigpackungen im Zutatenverzeichnis mit Zutatenklasse (s.a. LMIV

Anh. VII, Teil C) und Substanz oder E-Nr

o Bei loser Abgabe auf einem Schild neben der Ware / in Speisekarten /auf

Angebotstafeln, nur Zutatenklasse

Ausnahme: wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung,

die dem Verbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des

Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die

Aufzeichnung muss hingewiesen werden

Page 26: Lebensmittelüberwachung in der Praxis Grundlagen der ... · Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember

Folie 26Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV

i.V.m. Anh. VIII

Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV

i.V.m. Anh. VIII

(QUID = Quantitative Ingredients Declaration)

Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung

eines Lebensmittels verwendeten Zutat/Zutatenklasse ist erforderlich,

wenn sie:

o in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder

normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in

Verbindung gebracht wird (z.B. Hackfleischanteil in Chili con carne)

o auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine

graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder

o von wesentlicher Bedeutung für die

Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung

von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner

Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

Page 27: Lebensmittelüberwachung in der Praxis Grundlagen der ... · Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember

Folie 27Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV

i.V.m. Anh. VIII

Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV

i.V.m. Anh. VIII

Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt

o als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt

ihrer Verwendung; und

o erscheint entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst

oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis

zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse

o erfolgt bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung

Feuchtigkeit entzogen wurde und diese Menge oder die in der

Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten

übersteigt 100 %; erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts

der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses

verwendeten Zutat bzw. Zutaten

o Umsetzung & Ausnahmen in Anh. VII LMIV

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Folie 28Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV

i.V.m. Anh. VIII

Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV

i.V.m. Anh. VIII

Häufig fehlerhaft: wenn ein Bestandteil einer zusammengesetzten

Zutat prozentual benannt ist, z.B. Mandelgehalt in Marzipangebäck

Hilfreich: Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung

des Prinzips der mengenmäßigen Angabe von

Lebensmittelzutaten (QUID)

„Im Fall zusammengesetzter Zutaten sollte folgendermaßen verfahren

werden:

a) Wenn in der Bezeichnung des Lebensmittels eine zusammengesetzte

Zutat genannt wird (z. B. Keks mit Cremefüllung), sollte die QUID für die

zusammengesetzte Zutat (d. h. die Cremefüllung) aufgeführt werden.

b) Wird in der Bezeichnung des Lebensmittels eine Zutat der

zusammengesetzten Zutat genannt (z. B. Keks mit Eier-Cremefüllung),

so sollte neben der QUID für die zusammengesetzte Zutat zusätzlich

auch diejenige für diese Zutat (Eier) aufgeführt werden.“

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV

i.V.m. Anh. VIII

Menge bestimmter Zutaten Art. 9 (1)d & Artikel 22 LMIV

i.V.m. Anh. VIII

QUID nicht erforderlich, wenn

o Abtropfgewicht der Zutat angegeben ist

o Mengenangabe aufgrund von Unionsvorschriften bereits in der

Kennzeichnung aufzuführen ist (z.B. Fruchtgehalt in Nektar)

o Zutat in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet

wird (Liköre)

o für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht

ausschlaggebend (z.B. Salzstangen, Sojasauce)

o Menge der Zutat in speziellen Unionsbestimmungen präzise

festgelegt ist

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Nettofüllmenge Art. 9 (1)e & Artikel 23 LMIV i.V.m. Anh. IX Nettofüllmenge Art. 9 (1)e & Artikel 23 LMIV i.V.m. Anh. IX

verpflichtende Angabe

o prinzipiell bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten

o bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten

Angabe nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,

o die in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden

o die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden

o deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt

Angaben der Fertigpackungsverordnung beachten, Ausnahmen:

o Honig, Essigessenz, Würzen nach Gewicht

o Senf, Eis, Feinkostsaucen nach Volumen

Bei festen LM in einer Aufgussflüssigkeit muss das Abtropfgewicht

zusätzlich angegeben werden

Bei gefrosteten LM Nettogewicht ohne Überzugsmittel

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Folie 31Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Nettofüllmenge & FertigPackVONettofüllmenge & FertigPackVO

Schriftgröße für Füllmengenangabe gemäß §20

Fertigpackungsverordnung – abweichend von genereller

Schriftgrößenvorschrift nach LMIV – häufig nicht beachtet!

Achtung: Füllmengenangabe muss im selben Sichtfeld stehen wie

Bezeichnung!

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum Art. 9 (1)f &

Artikel 24 LMIV i.V.m. Anh. X

Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum Art. 9 (1)f &

Artikel 24 LMIV i.V.m. Anh. X

o MHD wird vom Hersteller festgelegt, idealerweise nach Lagertests

o Art der Angabe gemäß Anhang X, häufig fehlerhaft

o Wenn „mindestens haltbar bis (Ende)….“ und das Datum nicht

direkt nebeneinander stehen → Vereis auf (möglichst genaue!)

Fundstelle des Datums

o Tagesgenaues MHD dient auch zur Chargen-Kennzeichnung, Los-

Nr. ist (bei kleinen Chargen) verzichtbar

o Konsequenzen der MHD-Überschreitung:

• Herstellerhaftung endet, ebenso nach Anbruch der Packung

• Verkauf im Handel weiterhin möglich, wenn Kunde deutlich

darauf hingewiesen wird, betriebliche Sorgfaltspflicht und

Eigenkontrolle, ggf. Analytik

• Viele MHD-Überschreitungen = Hinweis auf mangelhafte

Bestandshaltung, Bedarfsabschätzung

• Verwertung in Gastronomie oder Privathaushalt möglich MH

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Folie 33Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum Art. 9 (1)f &

Artikel 24 LMIV i.V.m. Anh. X

Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum Art. 9 (1)f &

Artikel 24 LMIV i.V.m. Anh. X

Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich

nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen

können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach

Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von

Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

o Darstellungsfehler wie bei MHD

o Zwingend mit Temperatur(Kühl-)angabe

o Konsequenzen der VD-Überschreitung:

• Verbot des Inverkehrbringens

• Ahndung, ggf. Strafverfahren

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Folie 34Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung

Art. 9 (1)g & Artikel 25 LMIV

Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung

Art. 9 (1)g & Artikel 25 LMIV

(1) Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/oder

Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.

(2) Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der

Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen,

müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der

Verzehrzeitraum angegeben werden.

Bsp.:

o Nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren und innerhalb von

drei Tagen verbrauchen

o Vor dem Verzehr schütteln

Kaum Beanstandungen

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Folie 35Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Der Name oder die Firma und die Anschrift des

Lebensmittelunternehmers Art. 9 (1)h LMIV

Der Name oder die Firma und die Anschrift des

Lebensmittelunternehmers Art. 9 (1)h LMIV

o Adresse des Herstellers oder Inverkehrbringers

o Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der

Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das

Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht

in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das

Lebensmittel in die Union einführt.

o Irreführung, wenn der Kunde durch die Angabe glauben könnte,

der Inverkehrbringer sei der Hersteller

o Postzustellbare Adresse! Nur Firmierung & Ort mit Postleitzahl

und/oder Webadresse sind i.d.R. nicht ausreichend!

o Aufgedruckte Adresse ist der erste Ansprechpartner der LMÜ,

diese muss weitere Auskünfte (u.a. über Hersteller/Herkunft)

erteilen

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Folie 36Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 9 (1)i & Artikel 26

LMIV i.V.m. Anh. X

Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 9 (1)i & Artikel 26

LMIV i.V.m. Anh. X

o Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel (frisch, gekühlt

oder gefroren) , nicht für Zubereitungen

(Rindfleisch ist bereits in Rindfleischetikettierungsgesetz geregelt)

oder:

o falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das

tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort

des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem

Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt

sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme

aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort (Beispiel:

„italienischer Mozzarella – aus französischer Milch“)

o Differenzierte Reglungen vorhanden (→DVO (EU) 2018/775)

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Folie 37Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Weitere HerkunftsangabenWeitere Herkunftsangaben

Außerhalb der LMIV ist die Herkunft bei weiteren Produkten

anzugeben, z.B.

o Rindfleisch (Rindfleischetikettierungsgesetz)

o Obst und Gemüse (Handelsklassenrecht)

o Eier (Code auf dem Ei)

o Wein (nach Weinrecht: Land oder Gebiet oder

geografische Lage)

o Honig (auch summarisch)

o Fische (FischetikettierungsVO- u.a. Fanggebiet)

o Olivenöl

Häufige Verstöße in Bezug auf Herkunfts-Angaben, insbes. in Handel

und Gastronomie!

→ Irreführung!

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Folie 38Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Gebrauchsanleitung Art. 9 (1)j & Artikel 27 LMIVGebrauchsanleitung Art. 9 (1)j & Artikel 27 LMIV

Die Gebrauchsanleitung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein,

dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht

wird.

Bsp. aus FAQ:

Darf ein Lebensmittelunternehmer in Bezug auf die

Gebrauchsanweisung das Pfannen- oder Backofensymbol ohne die

Worte „Pfanne“ oder „Backofen“ verwenden?

Nein, eine solche Möglichkeit besteht nicht. Verpflichtende Angaben

wie Gebrauchsanweisungen müssen in Worten und Zahlen

vorliegen. Piktogramme oder Symbole dienen nur als ein

zusätzliches Ausdrucksmittel für solche Angaben.

Angaben können wichtig sein bei der Beurteilung einer Probe, wenn

pathogene Keime gefunden werden („Hackfleisch zum Braten“, „Tee mit

kochendem Wasser übergießen und 10 min ziehen lassen“)

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Folie 39Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Alkoholgehalt Art. 9 (1)k & Artikel 28 LMIV i.V.m. Anh. XIIAlkoholgehalt Art. 9 (1)k & Artikel 28 LMIV i.V.m. Anh. XII

o Anzugeben ist Alkoholgehalt in Volumenprozent von Getränken, die

mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten

o Maßgebend für ist der vorhandene, d. h. der tatsächliche Alkoholgehalt,

also nicht ein evtl. nur vorgesehener Alkoholgehalt. wird bei 20 °C

bestimmt.

o Darstellungsweise: eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle.

Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort

„Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ oder „alc.“ vorangestellt werden.

o Häufige Beanstandungen infolge unrichtiger Alkoholgehaltsangaben!

Mitunter nicht nur Kennzeichnung beanstandet, sondern Irreführung!

o Messmethode ausreichend genau?→ ggf. Labor-Analyse beauftragen

o Häufige Fehler bei der Art der Darstellung (s.o.)

o Alkoholgehaltsangabe gehört ins gleiche Sichtfeld wie Bezeichnung

und Füllmenge

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Folie 40Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Alkoholgehalt Art. 9 (1)k & Artikel 28 LMIV i.V.m. Anh. XIIAlkoholgehalt Art. 9 (1)k & Artikel 28 LMIV i.V.m. Anh. XII

Toleranzen beachten!

Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 5,5 % vol; Wein 0,5 % vol

Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol; schäumende Getränke, die aus Weintrauben gewonnen werden, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, auch perlend oder schäumend; Met/Honigwein

1 % vol

Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen (z.B. Bowle) 1,5 % vol

Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Spirituosen)

0,5 % vol

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Folie 41Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Nährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XIII-XVNährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XIII-XV

Rot („Big 7“) = obligatorisch! Reihenfolge vorgeschrieben!

Energie kJ und kcal

Fett

davon:

− gesättigte Fettsäuren

− einfach ungesättigte Fettsäuren

− mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

Kohlenhydrate

davon:

− Zucker

− mehrwertige Alkohole

− Stärke

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Ballaststoffe

Eiweiß g

Salz (nicht „Natrium“) g

Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XIII Teil A Nummer

1 angegebene Maßeinheiten

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Folie 42Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Nährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XVNährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XV

o Die Nährwertdeklaration ist, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform mit

bündig angeordneten Zahlen darzustellen. Steht für eine Tabelle nicht genügend Platz

zur Verfügung, können die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.

o Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als

25 cm2 beträgt, sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen

o Angaben in Worten & Zahlen, zusätzliche Darstellung durch Piktogramme / Symbole

erlaubt (z.B. „Tönnchen“)

o Die "Big 7" können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im

Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden. Zusätzliche Angaben pro

Portion oder Verzehreinheit (z. B. Scheibe oder Stück) sind zulässig

o Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den „Big

7“ auch auf der Vorderseite wiederholt werden. Die Angabe darf hier pro Portion

erfolgen, der Energiegehalt muss jedoch auch auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden.

o Sind der Brennwert oder die Menge eines oder mehrerer Nährstoffe in einem Erzeugnis

vernachlässigbar, können die Angaben über diese Bestandteile durch einen Hinweis wie

„Enthält geringfügige Mengen an …“ ersetzt werden, der sich in unmittelbarer Nähe

der Nährwertdeklaration befinden muss

s.a.: „Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen

Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ (2018/C 196/01)

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Folie 43Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Nährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XVNährwertdeklaration Art. 9 (1)l & Artikel 29ff LMIV i.V.m. Anh. XV

o Bei der Nährwertdeklaration handelt es sich um eine genau definierte Liste aus

Brennwert und Nährstoffen, die nicht durch beliebige weitere Informationen zum

Nährwert ergänzt werden darf

o Erscheint ein Nährstoff, zu dem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe

gemacht wird, in der Nährwertdeklaration, so ist keine zusätzliche Kennzeichnung

erforderlich. Erscheint der Nährstoff, zu dem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene

Angabe gemacht wird, hingegen nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die Menge

des Nährstoffs oder Stoffs im gleichen Sichtfeld, z. B. in unmittelbarer Nähe zur

Nährwertdeklaration, angegeben werden

o Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballaststoffe) müssen dann angegeben werden,

wenn sie auf der Verpackung beworben werden

o Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen nur erfolgen, wenn diese in

signifikanten Mengen enthalten sind – in der Regel mindestens 15 Prozent der

empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels. Zusätzlich

muss bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der

empfohlen Tagesdosis (Referenzmenge – Anhang XIII) angegeben werden.

o Brennwertberechnung mittels Umrechnungsfaktoren (Anhang XIV)

o Ausführungen hier nicht abschließend / nicht vollständig! S.a. FAQnicht abschließend

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Folie 44Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Nährwertdeklaration – Ausnahmen gemäß Anh. VNährwertdeklaration – Ausnahmen gemäß Anh. V

1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;

5. Salz und Salzsubstitute;

6. Tafelsüßen;

7. Kaffee / -erzeugnisse

8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder

Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;

9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;

10. Aromen;

11. Lebensmittelzusatzstoffe;

12. Verarbeitungshilfsstoffe;

13. Lebensmittelenzyme;

14. Gelatine;

15. Gelierhilfen für Konfitüre;

16. Hefe;

17. Kaugummi;

18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;

19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen

Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale

Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den

Endverbraucher abgeben.

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Folie 45Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Nährwertdeklaration – Ausnahmen gemäß Anh. V, Nr. 19Nährwertdeklaration – Ausnahmen gemäß Anh. V, Nr. 19

s.a. „Entscheidungshilfe der Länder zu den Ausnahmen der verpflichtenden Nährwert-

deklaration nach Anhang V Nr. 19 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ vom 30. Oktober 2017

o Beide im Verordnungstext genannten Kriterien, „direkte Abgabe“ und „kleine

Menge“, müssen gleichzeitig erfüllt sein, wenn die Ausnahmeregelung zur

Anwendung kommen soll. Wird im jeweiligen Einzelfall eng ausgelegt.

o Für angelieferte, fertig hergestellte Lebensmittel eines anderen Herstellers,

die im Einzelhandel portioniert oder anderweitig behandelt und anschließend

vorverpackt werden, ist die Ausnahmeregelung nicht anwendbar! →Vorlieferant

muss NWD zur Verfügung stellen

o Als lokal („örtlich“) gilt i.d.R. die Abgabe in einem Umkreis um den

Herstellungsort von nicht mehr als 50 km

o „kleine Menge“ nicht definiert (untergeordnete Sortimente, Nischenprodukte),

z.B. Fruchtaufstriche eines Obstbaubetriebes

o anlassbezogen hergestellte Sortimente

o Vertrieb mittels Fernabsatz (siehe Artikel 14 LMIV) wird in der Regel nicht als

„direkte Abgabe“ angesehen.

Einzelfall-Entscheidung der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachung

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Folie 46Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

freiwillige Bereitstellung von Informationen Art. 36 & 37 LMIVfreiwillige Bereitstellung von Informationen Art. 36 & 37 LMIV

o freiwillige Informationen der Artikel 9 und 10 müssen den

Anforderungen der Kapitel III und IV entsprechen

o dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7

sein

o dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein

o müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten

beruhen

o dürfen nicht auf Kosten des für verpflichtende Informationen über

Lebensmittel verfügbaren Raums gehen

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Folie 47Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Fernabsatz, Internethandel (Art. 14 LMIV)Fernabsatz, Internethandel (Art. 14 LMIV)

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über „Fernkommunikations-

techniken“(z.B. Online-Handel) verkauft werden, müssen alle

Pflichtangaben (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des

Verbrauchsdatums) schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags und

bevor Kosten für den Kunden entstehen, verfügbar sein.

o Sie müssen z.B. auf der Internetseite erscheinen oder durch

andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer

eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden.

o Und: alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der

Lieferung verfügbar sein (normale Eikettierung).

Häufig fehlen Pflichtangaben!

Zudem werden häufig im Internet nährwert- und gesundheitsbezogene

Aussagen gemacht, die nicht der Health-Claims-VO entsprechen

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Folie 48Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Häufige Fehler bei speziellen Produkten:

Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche

Häufige Fehler bei speziellen Produkten:

Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche

Entscheidend ist die Bezeichnung → Geltungsbereich der Konfitüren-VO

Anforderungen an die Zusammensetzung:

Tab. 1: Zusammensetzung

Konfitüre extra, Gelee extra

Konfitüre (Marmelade

1), Gelee

Fruchtaufstrich

Zuckergehalt (refraktometrisch bestimmt)

mehr als 55%2 mehr als 55%

2 nicht geregelt

Fruchtgehalt (mind.) fruchtartabhängig, z.B. fruchtartabhängig, z.B.

nicht geregelt

• Erdbeere: 45% • Johannisbeere: 35% • Quitte: 35% • Kirsche u.a. Früchte: 45%

• Erdbeere: 35% • Johannisbeere: 25% • Quitte: 25% • Kirsche u.a. Früchte: 35%

Konservierungsmittel nicht zulässig2 nicht zulässig

2 zulässig

3

1) Die Bezeichnung „Marmelade“ ist an Stelle von „Konfitüre“ für solche Erzeugnisse zulässig, die auf örtlichen Märkten (z.B. Bauern- und Wochenmärkten) und im „Ab-Hof-Verkauf“ abgegeben werden. Außerhalb dieser Bereiche ist unter „Marmelade“ gemäß europäischer Gesetzgebung ein aus Zitrusfrüchten (mind. 20%) hergestelltes Erzeugnis zu verstehen.

2) ausgenommen Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde

3) Benzoesäure: bis 500 mg/kg, Summe aus Benzoe- und Sorbinsäure: bis 1000 mg/kg.

Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Häufige Fehler bei speziellen Produkten:

Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche

Häufige Fehler bei speziellen Produkten:

Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche

Entscheidend ist die Bezeichnung → Geltungsbereich der Konfitüren-VO,

d.h.

o Zu verwendende Früchte und weitere Zutaten sind reglementiert

(Anlagen)

o „Konfitüren“ müssen einen Mindestzuckergehalt haben und dürfen

keine Konservierungsstoffe (Bestandteil der meisten heute

handelsüblichen Gelierzuckern) enthalten

o Zusätzliche Kennzeichnung: „hergestellt aus … g Früchten je 100g“

und „Gesamtzuckergehalt* … g je 100 g“ (mit diesem Wortlaut!)

Angabe Gesamtzuckergehalt nicht erforderlich, wenn

Nährwertdeklaration gemacht wird

*der bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert der Saccharoseskala

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Häufige Fehler bei speziellen Produkten:

Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche

Häufige Fehler bei speziellen Produkten:

Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche

o Fantasiebezeichnungen („Oma Hildes Erdbeertraum“) müssen durch

Bezeichnung (Fruchtaufstrich) ergänzt werden

o Die Nennung der Frucht in der Verkehrsbezeichnung (z.B. „Erdbeer-

Fruchtaufstrich“) oder Fruchtabbildungen auf dem Etikett ziehen die

Notwendigkeit der QUID-Kennzeichnung nach sich!

o Bei Verwendung der Bezeichnung „Gelierzucker“ in der Zutatenliste

müssen die Zutaten des Gelierzuckers einzeln aufgelistet werden!

o Wenn nährwertbezogene Angaben gemacht werden (z.B. „viel Frucht –

wenig Zucker“), zieht das eine Nährwert-Kennzeichnung nach sich,

auch wenn der kleine Hersteller sonst unter die Ausnahmereglung

fallen würde! HCL einhalten

o Die Bezeichnungen „Öko“ oder „Bio“ dürfen nur verwendet werden,

wenn die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 erfüllt

sind.

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche:

Beispiel-Etiketten

Marmeladen / Konfitüren / Fruchtaufstriche:

Beispiel-Etiketten

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Häufige Fehler bei speziellen Produkten: ObstweineHäufige Fehler bei speziellen Produkten: Obstweine

o Fantasiebezeichnung („Onkel Oskars Bretterknaller“) ohne Zusatz der

üblichen Bezeichnung „weinähnliches Getränk“ oder „Obst-Wein“

o „Obst“ und „Wein“ werden nicht als Wortverbindungen gebraucht

o Bezeichnung als Obstwein, obwohl kein Obst verwendet wurde

(„Hagebuttenwein“, „Löwenzahnwein“)→alkoholhaltiges Getränk

o Qualität entspricht nicht den Leitsätzen

o Angegorener Saft darf nicht „Federweißer“ heißen→geschützter Begriff!

o Fehlerhafte Alkoholgehaltsangabe (mitunter gravierende Differenzen

zwischen deklariertem und gemessenem Alkoholgehalt!), Art der

Alkoholangabe entspricht nicht Anh. XII LMIV

o Angabe Sulfite fehlt

o Los-Nr. fehlt, Schrift zu klein

o Adresse Hersteller unvollständig

2017: 7 von 12 Proben beanstandet, 2018: 13 von 17 beanstandet (PM)

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Häufige Fehler bei speziellen Produkten: BackwarenHäufige Fehler bei speziellen Produkten: Backwaren

o Fehler im Zutatenverzeichnis (s.o.)

o Verwendung kakaohaltiger Fettglasur ohne entsprechende

Kennzeichnung →Irreführung!

o Fehlende oder unvollständige Allergen-Kennzeichnung (lose und

vorverpackte Ware)

o Fehlende oder falsche Zusatzstoff-Kenntlichmachung (z.B.

Farbstoffe) für lose Ware

o QUID fehlt

o Qualität entspricht nicht den Leitsätzen für Feine Backwaren

o Zusammengesetzte Zutaten nicht aufgeschlüsselt (z.B. Backmittel,

Marzipan, Krokant, Konfitüre)

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Häufige Fehler bei speziellen Produkten: TeeHäufige Fehler bei speziellen Produkten: Tee

o Bezeichnung nicht konform Leitsätze Tee, z.B. anstelle „Jasmin-Tee“

→grüner Tee und Jasminblüten (<1%). = aromatisierter grüner Tee

o Wenn Bestandteile <50% Gewichtsanteil, dürfen sie nicht

namensgebend sein „xxx-Tee“, sondern „aromatisierter Kräuter-

/Früchtetee mit…“

o QUID, wenn Bestandteil ausgelobt oder abgebildet wird und nicht

nur in geringen Mengen zur Aromatisierung enthalten ist

o „Holunder-Blüten-Tee“ ist nicht zutreffend, wenn dem Produkt keine

Holunderblüten, sondern ein Holunder-Blüten-Extrakt zugesetzt wird

o Unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen

o Abgrenzung zu Arzneimitteln überschritten (arzneilich wirksame

Inhaltsstoffe, Aufmachung als AM)

Gelegentlich weitere Probleme bei Tees: PSM und pathogene

Keime (Salmonellen), auch Pyrrolizidinalkaloide (PA)

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Häufige Fehler bei speziellen Produkten: WurstprodukteHäufige Fehler bei speziellen Produkten: Wurstprodukte

o Qualität entspricht mitunter nicht den Leitsätzen für Leitsätze für

Fleisch und Fleischerzeugnisse: z.B. zu hoher Anteil gewolften,

gekutterten oder in ähnlicher Weise zerkleinerten Fleisches, zu

hoher Wassergehalt ohne entspr. Deklaration

o Reihenfolge der Zutaten stimmt nicht

o Zusammengesetzte Zutaten nicht aufgeschlüsselt

o QUID fehlt

o Allergen-Hervorhebung fehlt

o Fehlerhafte Zusatzstoff-Angabe

o EU-Zulassungsnummer des Herstellers muss angegeben werden,

wenn der Hersteller ein zugelassener Betrieb ist

o Angaben über Herkunft/Qualität der Zutaten müssen

wahrheitsgemäß sein

Ähnlich bei Fertiggerichten, z.B. eingeweckte Suppen, Nudelgerichte…

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Folie 56Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Beispiel FertiggerichtBeispiel Fertiggericht

Firmierung fehlt, „Zutaten“ fehlt, Prozentuale Angaben können nicht

stimmen, Pflanzenöl ohne botan. Herkunft, E-Nr./spezielle Bezeichnung

des Antioxidationsmittels fehlt, MDH-Angabe fehlerhaft, Füllmenge zu

klein gedruckt

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Lauterkeit der Informationspraxis Artikel 7 LMIVLauterkeit der Informationspraxis Artikel 7 LMIV

Irreführung

o Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein,

insbesondere

• in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels (Art, Identität,

Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,

Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung

oder Erzeugung)

• in Bezug auf Wirkungen oder Eigenschaften, die es nicht besitzt

• keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten (Apfelsaft 100%

Frucht, „ohne Konservierungsstoffe“)

• keine Zuschreibung von Eigenschaften der Vorbeugung,

Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit -

krankheitsbezogene Werbung ist verboten!

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Folie 58Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Irreführung – häufige Fehler:Irreführung – häufige Fehler:

o Surrogate / Ersatz-/Austauschstoffe:

• Kennzeichnung von Lebensmitteln, in denen mindestens eine

Ersatzzutat verwendet wird→ der Bezeichnung des Produkts ist

in unmittelbarer Nähe die Bezeichnung der Ersatzzutat

anzufügen, in mind. 75% Zeichengröße der

Produktbezeichnung, mindestens jedoch 1,2 mm

• Gesetzlich geregelte Bezeichnungen dürfen – auch in

Abwandlungen – nicht verwendet werden (z.B. „Käse“, „Bier“)

o Geschützte Bezeichnungen dürfen nicht außerhalb des geschützten

Anwendungsbereiches verwendet werden („Feta“, „Prosecco“)

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Folie 59Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Irreführung – häufige Fehler:Irreführung – häufige Fehler:

o Erzeugnisse haben nicht eine Qualität / Zusammensetzung, die den

Rechtsnormen bzw. Verbrauchererwartungen entspricht (z.B. Fleisch-

klößchen mit hohem Brätanteil, zu hoher/zu niedriger Alkoholgehalt)

o Kakaohaltige Fettglasur wird nicht als solche gekennzeichnet –

Anschein von Kakao/Kuvertüre

o „Vanille-...“ in Wortverbindungen suggeriert die Verwendung echter

Bourbon-Vanille, obwohl nur Aroma verwendet wurde

o Es wird eine „natürliche“ Herkunft ausgelobt, obwohl es sich um ein

industrielles Produkt handelt

o „Wiener Schnitzel“ in Gaststätten entpuppt sich als „Schnitzel Wiener

Art“

o Anstelle ausgelobter hochwertiger Fischarten werden preiswertere

angeboten (Gastronomie)

o Herkunft wird fehlerhaft angegeben (z.B. Erdbeeren aus Deutschland,

obwohl es sich um ausländische Ware handelt)

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Folie 60Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Werbung und Health Claims (VO (EG) 1924/2006) – häufige FehlerWerbung und Health Claims (VO (EG) 1924/2006) – häufige Fehler

o Es werden nährwertbezogene Aussagen gemacht, obwohl

entsprechende Mineralstoffe / Vitamine nicht in signifikanten Mengen

enthalten sind → Positiv-Liste im Anhang der VO (EG) 1924/2006

o Es werden gesundheitsbezogene Aussagen gemacht, die nicht

erlaubt, weil nicht gelistet sind (Positiv-Liste: VO (EU) 432/2012) und

auch nicht im Prüfverfahren (wird eng ausgelegt!)

o Es werden allgemeine, unspezifische gesundheitsbezogene Angaben

gemacht, ohne diese durch spezifische, zugelassene Aussagen zu

ergänzen

o Es werden alle gesundheitsbezogenen Angaben zu allen möglichen

Inhaltsstoffen eines Produkts aufgeführt, ohne dass diese in

signifikanten Mengen vorhanden sind

Irreführung!

§ 11 LFGB Vorschriften zum Schutz vor Täuschung §59/60

OWI, bei Vorsatz Straftat!

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Folie 61Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Behördliche Risikobeurteilung: HACCP und UmsetzungBehördliche Risikobeurteilung: HACCP und Umsetzung

Lebensmittelbetriebe werden durch die Überwachungsbehörde nach

ihrem Risiko in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit eingestuft →

Kontrollfrequenz

o Allgemeine Betriebsdaten (Art & Größe des Unternehmens,

Haltbarkeit der Erzeugnisse, Tätigkeiten, Umfang,

Vermarktungsradius, empfindliche Zielgruppen)

o Verlässlichkeit / Einhaltung LM-Recht (Rückverfolgbarkeit,

Kennzeichnung, MA-Schulung)

o Risikomanagement (HACCP-Konzept, Eigenkontrollen)

o Hygienemanagement (baulicher Zustand, Reinigung,

Warenpflege, Lagerhaltung, Schädlingsmonitoring, Ver- und

Entsorgung)

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Folie 62Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Behördliche Risikobeurteilung: HACCP und UmsetzungBehördliche Risikobeurteilung: HACCP und Umsetzung

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Folie 63Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Betriebliche Dokumentationen, z.B.Betriebliche Dokumentationen, z.B.

o Rückverfolgbarkeit: Lieferscheine, Rechnungen, Kassenbons

o Temperaturdokumentationen bei temperatursensitiven Prozessen

o Reinigungspläne, -nachweise, Kontrolle

o Mitarbeiter-Schulungen

o Nachweis Schädlingsmonitoring

o Nachweis Speiseresteentsorgung

o Betriebliche Eigenkontrollen (Rückstellproben, Analysen, Betriebslabor)

Je nach Art und Größe des Unternehmens einfacher oder umfangreicher

gehalten, keine Form-Vorgaben

Aber: Geschriebenes nützt nichts, wenn es nicht getan wird!

Wichtig: Risiken im eigenen Betrieb analysieren und plausibles, anwen-

dungstaugliches System zur Risikominimierung aufbauen, von Zeit zu Zeit

kritisch hinterfragen (Worst-Case-Szenario), Wirksamkeitsbewertung!

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Folie 64Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Tipps, was zu beachten ist, wenn Sie ein neues Produkt auf den

Markt bringen, Ihren Geschäftszweig erweitern wollen:

Tipps, was zu beachten ist, wenn Sie ein neues Produkt auf den

Markt bringen, Ihren Geschäftszweig erweitern wollen:

o Um-/Ausbau geplant? Notwendigkeit eines Bauantragsverfahren prüfen (langfristig!),

ggf. Vorab-Beratung in Anspruch nehmen, Kosten abschätzen

o Höhere Verarbeitungsstufe ?→ggf. höhere Anforderungen an bauliche Ausstattung

(Raum, Kühlung, Wasseranschlüsse), HACCP anpassen

o Gewerbean-/Ummeldung notwendig?

o Lebensmittelunternehmer haben die Pflicht, sich bei ihrer zuständigen

Überwachungsbehörde registrieren zu lassen!

Zulassungspflicht, wenn Geltungsbereich der VO (EG) 853/2004

o Geplante Vermarktungswege: Gibt es Forderungen des Kunden (Zertifizierungen…?)

private Auditoren können höhere Forderungen haben als LMÜ

o Internethandel geplant? Achtung, Fallstricke

o Sind spezielle Produkte geplant, die Anzeigen notwendig machen? (Besondere Biere,

NEM, Novel Food (z.B. Insekten), Functional Food, Kosmetika, …..)

o Sollen Fertigpackungen verkauft werden? Rechtzeitig über Kennzeichnung nachdenken,

Etikett vor dem Druck prüfen lassen!

o Sollen Angestellte hinzukommen? → Qualifikation, Schulung

o Sollen leicht verderbliche LM hergestellt / verkauft werden? IFSG-Belehrung

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Folie 65Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Weiterführende Informationen – Erläuterungen der EUWeiterführende Informationen – Erläuterungen der EU

o Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr.

1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die

Information der Verbraucher über Lebensmittel (2018/C 196/01)

o Bekanntmachung der Kommission vom 13.7.2017 über die

Bereitstellung Bekanntmachung der Kommission von Informationen über

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten

auslösen und die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

aufgeführt sind

o Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des Prinzips der

mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (QUID) (2017/C

393/05)

o Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai

2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der Vorschriften für die

Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat

eines Lebensmittels

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Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Weiterführende InformationenWeiterführende Informationen

EU-Normen: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de

Deutsche Normen: http://www.gesetze-im-internet.de/

Leitlinien: https://www.deutsche-lebensmittelbuch-kommission.de/

z.B. Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“

http://einkaufen-auf-dem-bauernhof.com/mitglied-werden/leitlinien.html

und anderer Berufsverbände

Schulung zur Lebensmittelhygiene gemäß

VO (EG) Nr. 852/2004 und § 4 LMHV, z.B.

Industrie- und Handelskammer Potsdam:

https://www.ihk-

potsdam.de/produktmarken/WEITERBILDUNG/LEHRGAeNGE/haccp/2333320

Berliner Hygiene-Fachschule:

https://lebensmittelhygiene.online/schulung-gemaess-4-lmhv-pflichtschulung-nach-

852/2004-lebensmittelhygieneschulung-ihk

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Folie 67Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

Weiterführende InformationenWeiterführende Informationen

Internetseiten

o des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft BMELhttps://www.bmel.de/DE/Startseite/startseite_node.html

o des Bundesamtes für Verbraucherschutz und

Lebensmittelsicherheit (BVL)https://www.bvl.bund.de/DE/Home/homepage_node.html

o des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft (BZL)https://www.ble.de/DE/BZL/bzl_node.html

o Des Bundeszentrums für Ernährunghttps://www.bzfe.de/

Mit dem BLE-Medienservice

https://ble-medienservice.de/

Zahlreiche Merkblätter der Überwachungsbehörden….

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Folie 68Workshop Lebensmittelkennzeichnung Grünheide, Dienstag, 11. Dezember 2018Ilona Meister, LMÜ Landkreis Potsdam-Mittelmark

Lebensmittelüberwachung in der PraxisLebensmittelüberwachung in der Praxis

…und……und…

…über Risiken und Nebenwirkungen informieren Sie sich gründlich

oder fragen Sie Ihre zuständige Lebensmittelüberwachung!

Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

Andere Rechtsgebiete werden nicht berührt!


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