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Königl. sächsisches Ergänzungssteuergesetz. Vom 2. Juli 1902

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Königl. sächsisches Ergänzungssteuergesetz. Vom 2. Juli 1902 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 20. Jahrg., H. 1 (1903), pp. 281-294 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905225 . Accessed: 10/06/2014 14:31 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 193.105.154.63 on Tue, 10 Jun 2014 14:31:29 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Königl. sächsisches Ergänzungssteuergesetz. Vom 2. Juli 1902Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 20. Jahrg., H. 1 (1903), pp. 281-294Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905225 .

Accessed: 10/06/2014 14:31

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Königl. sächsisches Ergänzungssteuergesetz. Vom 2. Juli 1902.

(Gesetz- u. Verordnungsbl. f. d. Königreich Sachsen S. 259.)

I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Im Königreiche Sachsen wird eine Ergänzungssteuer erhoben.

Gegenstand der Ergänzungssteuer ist das nicht von der Grundsteuer betroffene Vermögen (ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen).

§ 2. Beitragspflichtig sind vorbehaltlich der in §§ 6 u. 7 bestimmten Beschränkungen und Befreiungen:

1. Sächsische Staatsangehörige, und zwar: a) wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, nach dem Gesamt-

werte ihres ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens; b) wenn sie ausserhalb Sachsens wohnen oder sich aufhalten, ohne

gleichzeitig in Sachsen einen Wohnsitz zu haben, nach dem Werte ihres dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage- und Betriebskapitals;

2. Angehörige anderer deutscher Staaten, und zwar: a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimatsstaate einen Wohn-

sitz zu haben, in Sachsen wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Sachsen aufhalten, nach dem Gesamtwerte ihres ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens;

b) in allen anderen Fällen nach dem Werte ihres dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer be- troffenen Anlage- und Betriebskapitals;

3. Ausländer, und zwar: a) wenn sie mindestens seit 2 Jahren in Sachsen ihren Wohnsitz

haben, nach dem Gesamtwerte ihres ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens ;

b) in allen anderen Fällen nach dem Werte ihres dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer be- troffenen Anlage- und Betriebskapitals.

Als Gewerbebetrieb im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gilt jede fort- gesetzt auf Erwerb gerichtete, nicht unter den Betrieb der Land- oder Forst- wirtschaft auf eigenen Grundstücken fallende Thätigkeit, bei welcher der wirt- schaftliche Erfolg zum Vorteile oder Nachteile des Unternehmers steht.

§ 3. Beitragspflichtig sind vorbehaltlich der aus §§ 6 u. 7 sich er- gebenden Beschränkungen und Befreiungen auch Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

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282 Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.

Kommanditgesellschaften auf Aktien sind nur mit demjenigen Teile ihres von der Grundsteuer nicht betroffenen Vermögens beitragspflichtig, welcher sich nach verhältnismässigem Abzug des Wertes der Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter von dem gesamten der Grundsteuer nicht unterliegenden Ver- mögen der Gesellschaft ergibt.

Zu den nach § 21 zulässigen Abzügen ist auch das eingezahlte Aktien- kapital zu rechnen.

Haben Beitragspflichtige der in Abs. 1 gedachten Art ihren Sitz ausser- halb Sachsens, so sind sie nach dem Werte ihres dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen dienenden, von der Grundsteuer nicht betroffenen Anlage* und Be- triebskapitals zu besteuern.

§ 4. Werden sächsische Staatsangehörige oder nichtphysische Personen, welche ihren Sitz in Sachsen haben, in ausserdeutschen Staaten hinsichtlich der Heranziehung zu den persönlichen direkten Staatssteuern ungünstiger be- handelt als Ausländer oder ausserhalb Sachsens ihren Sitz habende nicht- physische Personen in Sachsen, so kann den Angehörigen der betreffenden ausserdeutschen Staaten oder den in letzteren ihren Sitz habenden nicht- physischen Personen gegenüber hinsichtlich der Heranziehung zur sächsischen Ergänzungssteuer nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit verfahren werden.

§ 5. Ehefrauen sind nur wegen desjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens, über welches ihnen die freie Verfügung zusteht, oder welches einem von ihnen betriebenen Gewerbe als Anlage- oder Betriebskapital dient, be- sonders zu besteuern; ebenso die in elterlicher Gewalt stehenden Kinder nur wegen desjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens, welches der elter- lichen Nutzniessung entzogen ist oder einem von ihnen betriebenen Gewerbe als Anlage- oder Betriebskapital dient.

§ 6. Der ausserhalb Sachsens liegende Grundbesitz, sowie das dem Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe ausserhalb Sachsens dienende An- lage- und Betriebskapital bleiben bei Berechnung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens ausser Betracht.

§ 7. Von der Ergänzungssteuer sind befreit: 1. die Mitglieder des königl. Hauses; 2. die am königl. Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger so-

wie die Berufskonsuln anderer Staaten, dafern sie nicht sächsische Staatsangehörige sind, nebst denjenigen Personen, welche sie aus- schliesslich für die Geschäfte der Gesandtschaft beziehentlich des Konsulats oder für ihre Familie in ihren Diensten haben;

3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von der Ergänzungssteuer zukommt;

die Befreiungen nach Ziff. 2 u. 3 erstrecken sich nicht auf das in einem sächsischen Gewerbebetriebe angelegte Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird;

4. die juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personen vereine und Vermögensmassen vorbehaltlich der in § 3 gedachten Ausnahmen;

5. diejenigen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen den Gesamtwert von 10,000 M. nicht übersteigt;

6. diejenigen Personen, deren nach Massgabe des Einkommensteuer- gesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 950 M. nicht übersteigt, falls das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen der- selben nicht mehr als 20,000 M. beträgt;

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Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. 283

7. weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter- halten haben, sowie ferner vaterlose minderjährige Waisen und Er- werbsunfähige, falls das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen der bezeichneten Personen den Gesamtwert von 20,000 M. und das nach Massgabe des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Jahresein- kommen derselben den Betrag von 1250 M. nicht übersteigt.

§ 8. Das Finanzministerium ist ermächtigt, zeitweilige Ermässigungen und Befreiungen in Fällen eines aussergewöhnlichen Notstands und wegen individueller Verhältnisse zu bewilligen.

§ 9. Hinsichtlich des Ortes, wo die Beitragspflicht zu erfüllen ist, gilt folgendes :

1. Beitragspflichtige, die in Sachsen wohnen oder sich aufhalten, ver- steuern ihr gesamtes ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen an ihrem Wohnsitze, beziehentlich an ihrem Aufenthaltsorte;

2. Beitragspflichtige, die in Sachsen weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthaltsort haben, versteuern ihr in sächsischem Ge- werbebetriebe angelegtes ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen an dem Orte, wo das Gewerbe betrieben wird;

3. nichtphysische Personen erfüllen ihre Beitragspflicht an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben; dafern sie ihren Sitz ausserhalb Sachsens, in Sachsen aber eine Generalagentur oder ähnliche Vertretung haben, erfüllen sie ihre Beitragspflicht am Sitze dieser Vertretung; andern- falls versteuern sie ihr dem Betriebe eines Gewerbes in Sachsen dienendes ergänzungssteuerpflichtiges Anlage- und Betriebskapital da, wo das Gewerbe betrieben wird.

4. Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen für einen Beitrags- pflichtigen mehrere Steuerstellen gleichzeitig oder wahlweise zuständig sein würden, sowie überhaupt in zweifelhaften Fällen bestimmt das Finanzministerium die eintretende Steuerstelle.

§ 10. Die Ergänzungssteuer ist in den vom Finanzministerium festzu- setzenden Terminen zu entrichten.

§ 11. Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Termine nach Ein- tritt des Verhältnisses, durch welches sie begründet wird, und erlischt mit dem nächsten Termine nach Wegfall des Verhältnisses, auf welchem sie beruht. Durch eine Vermehrung oder Verminderung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens während des Zeitraums, für welchen die Veranlagung erfolgt ist, wird - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 30 - an der einmal veranlagten Steuer nichts geändert.

§ 12. Die Steuer beträgt in Klasse bei einem Vermögen

1 von über 10,000-12,000 M 5 M., 2 „ „ 12,000-14,000 , 6 „ 3 „ „ 14,000-16,000 „ 7 „ 4 „ „ 16,000-18,000 „ 8 „

und ebenso in allen weiteren Klassen V2 vom Tausend desjenigen Vermögens, mit welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen steigen von Klasse 4 ab bis zu 100,000 M. um je 2000 M., von da bis zu 200,000 M. um je 4000 M., von da ab um je 10,000 M.

Für Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen 60,000 M. nicht übersteigt, ermässigt sich der Steuersatz,

wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder in Klasse 1 a oder 1 derselben veranlagt sind, auf 1 M.,

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284 Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.

wenn sie in Klasse 2, 3 oder 4 derselben veranlagt sind, auf 2 M., wenn sie in Klasse 5, 6, 7, 8 oder 9 derselben veranlagt sind, auf

einen um 5 M. unter der veranlagten Einkommensteuer ver- bleibenden Betrag,

sofern sich nicht nach Abs. 1 ein niedrigerer Betrag ergibt oder die Befreiungs- vorschriften in § 7 Ziff. 5, 6 oder 7 einschlagen.

§ 13* Solchen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen nicht mehr als 52,000 M. beträgt, und denen die in § 13 des Einkommensteuer- gesetzes bezeichnete Vergünstigung zu teil wird, kann bei Veranlagung der Er- gänzungssteuer eine Ermässigung der letzteren um höchstens drei Klassen, dann aber, wenn sie einer der drei untersten Steuerklassen angehören, gänzliche Steuerbefreiung gewährt werden, soweit sie nicht schon auf Grund der Vor- schriften in § 7 Ziff. 5, 6 oder 7 von der Ergänzungssteuer befreit sind.

II. Grundsätze für die Einschätzung. § 14. Die Einschätzung erfolgt in den ersten 3 Jahren nach dem In-

krafttreten des Gesetzes alljährlich, sodann für 3jährige Perioden.

§ 15. Für die Berechnung oder Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens sind im allgemeinen folgende Grundsätze zu beachten:

1. Als ergänzungssteuerpflichtig gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6, § 18 Ziff. 1, § 19 u. 20 Ziff. 5 bis mit 7, das gesamte nicht von der Grundsteuer betroffene Vermögen. Ausgenommen sind indessen Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern sie nicht als Bestandteil eines dem Gewerbebetriebe dienenden An- lage- und Betriebskapitals anzusehen sind.

2. Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet: a) dem Ehemann das seiner Nutzniessung unterliegende ergänzungs-

steuerpflichtige Vermögen der Ehefrau, dem Inhaber der elter- lichen Gewalt das seiner Nutzniessung unterliegende ergänzungs- steuerpflichtige Vermögen des Kindes;

b) das zu einer ungeteilten Nachlassmasse gehörige ergänzungssteuer- pflichtige Vermögen den Erben nach Verhältnis ihrer Erbteile;

c) die Werte, die zum ergänzungssteuerpflichtigen Anlage- und Be- triebskapital einer nicht nach § 4 des Einkommensteuergesetzes gesondert zu besteuernden Erwerbsgesellschaft gehören, den ein- zelnen Teilhabern nach Massgabe ihrer Anteile am Gesellschafts- vermögen.

Die Bestimmung unter a findet im Falle einer zwischen Ehegatten be- stehenden allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder Fahrnisgemeinschaft, sowie im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Gesamtgut entsprechende Anwendung. Dagegen findet die Vorschrift unter a keine Anwendung auf dasjenige ergänzungssteuerpflichtige Vermögen, welches einem von der Ehefrau oder von dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde betriebenen Gewerbe als Anlage- oder Betriebskapital dient.

§ 16. Massgebend für die Berechnung oder Schätzung des ergänzungs- steuerpflichtigen Vermögens ist der Bestand und gemeine Wert der einzelnen Vermögensteile zur Zeit der Einschätzung. Als Zeitpunkt der Einschätzung hat die Zeit der Aufstellung der Hauslisten (§ 23) zu gelten. Dafern in der Zeit von der Aufstellung der Hauslisten bis zu dem Abschlüsse des Katasters wesent- liche Veränderungen des Vermögensbestandes durch Zuwachs oder Wegfall von Vermögensteilen oder wesentliche Veränderungen des Wertes von Vermögens- teilen eintreten, so sind sie bei der Feststellung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens zu berücksichtigen.

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Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. 285

An die Stelle des Zeitpunkts der Aufstellung der Hauslisten tritt bei Gewerbebetrieben, in denen regelmässige Abschlüsse stattfinden, der Zeitpunkt des letzten Abschlusses.

§ 17. Als ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen gelten insbesondere: 1. Kohlenbergbaurechte und Abbaurechte, gleichviel, ob auf Grund dieser

Rechte ein Abbau stattfindet oder nicht, Kohlen, welche nicht Gegenstand eines Kohlenbergbaurechts, in-

gleichen sonstige Bodenbestandteile, welche nicht Gegenstand eines Abbaurechts sind, sofern sie gewerbsmässig abgebaut werden;

2. das dem Betriebe eines Gewerbes dienende Anlage- und Betriebs- kapital mit Aus8chluss der von der Grundsteuer betroffenen Bestandteile;

hiernach sind ergänzungssteuerpflichtig insbesondere: a) Wasserkräfte sowie zur Benutzung derselben dienende Wehre

und andere Wasserbauten, b) Dampfkessel und Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge, Tiere

und sonstige Betriebsmittel, c) Vorräte von Roh- und Hilfsstoffen, Brennmaterialien, zum Ver-

kaufe bestimmten Waren, d) Vorräte an barem Geld deutscher Währung, fremden Geld-

sorten, Banknoten, Kassenscheinen, Wechseln, Schuldverschrei- bungen und anderen Wertpapieren, Gold und Silber in Barren,

e) Aktivaussenstände einschliesslich der im Kontokorrent laufenden Guthaben,

f) Patent- und andere Urheberrechte, Verlagsrechte, Realgewerbe- berechtigungen,

g) bei dem Betriebe der Landwirtschaft auf fremden Grundstücken sowohl das stehende Betriebskapital (totes und lebendes Inventar) als auch das umlaufende Betriebskapital;

3. das sonstige Kapitalvermögen, insoweit es nicht unter Ziff. 2 fällt, und zwar:

a) verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art einschliesslich des Wertes von Aktien oder Anteilscheinen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäfts- anteilen und anderen Gesellschaftseinlagen ;

b) bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine mit Ausschluss der aus den laufenden Jahres- einkünften vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren ;

c) Patent- und andere Urheberrechte, Verlagsrechte; d) der Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten,

Auszüge und auf andere fortlaufende oder wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, welche dem Beitragspflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf mindestens 10 Jahre entweder vertragsmässig als Gegenleistung für die Hingabe von nicht in persönlichen Arbeitsleistungen bestehenden Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen und Familienstiftungen, ein- schliesslich der Familienanwartschaften oder nach hausgesetz- lichen Bestimmungen zustehen (vgl. jedoch § 20 Ziff. 6 u. 7).

§ 18. 1. Zu dem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen sind nicht zu rechnen die verliehenen Bergbaurechte auf metallische Mineralien.

2. Die in § 17 Ziff. 1 Abs. 1 gedachten Vermögensteile sind in der Hand des Bergbau- oder Abbauberechtigten, die in § 17 Ziff. 1 Abs. 2 gedachten Ver- mögensteile in der Hand des Grundeigentümers steuerpflichtig, auch wenn die Gewinnung selbst auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Vertrags Verhältnisses von einem Dritten betrieben wird.

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2gg Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.

3. Ist ein Gewerbebetrieb auf Gewinnung von Bodenbestandteilen ge- richtet (Bergbau, Steinbruch, Gräberei), so sind die in § 17 Ziff. 1 gedachten, dem Betriebe dienenden Vermögensteile dem Anlage- und Betriebskapital hinzu- zurechnen, sofern sie in der Hand des Gewerbetreibenden steuerpflichtig sind.

§ 19. Das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken ausschliesslich der Nebenbetriebe derselben dienende Anlage- und Betriebskapital gehört nicht zu dem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen.

§ 20. 1. Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und in- ländische Banknoten gelangen mit dem Nennwerte, Silber und Gold in Barren, ausländische Banknoten sowie fremde Geldsorten mit dem Verkaufswerte in Ansatz. Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind nach diesem, andere Wertpapiere nach ihrem Verkaufswerte zu veranschlagen.

2. Kapitalforderungen kommen mit dem Nennwerte in Anrechnung. In- dessen sind:

a) von dem Kapitalwerte betagter unverzinslicher Forderungen für die Zeit bis zur Fälligkeit 4'°/o Jahreszinsen in Abzug zu bringen;

b) Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, mit einem dem Grade der Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringung entsprechenden Be- trage anzunehmen;

c) uneinbringliche Forderungen ausser Ansatz zu lassen. 3. Behufs Ermittelung des Kapitalwertes fortlaufender Nutzungen und

Leistungen ist der Geldwert der 1jährigen Nutzung oder Leistung nach Mass- gabe folgender Vorschriften zu Grunde zu legen:

a) Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25fache des 1jährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, falls nicht die nachstehend unter b und c getroffenen Be- stimmungen Anwendung finden oder anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 127« fache des 1jährigen Betrags als Kapitalwert angenommen.

b) Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit der Einschätzung (§ 16) erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben

von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache über 15 Jahre bis zu 25 Jahren „ „ 17 fache

, 25 „ „ , 35 „ „ , 16 , » 35 , „ „ 45 „ „ „ 14 , „ 45 „ „ „ 55 „ „ „ 12 „ . 55 „ „ „ 65 „ „ , 81/« , „ 65 „ „ „ 75 „ „ , 5 , „ 75 , „ „ 80 „ „ „ 3 „ „ 80 „ , „ 2 „

der 1jährigen Nutzung oder Leistung angenommen. c) Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der-

gestalt abhängig, dass beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die Wertsermittelung das Lebens- alter der ältesten Person inassgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der zuletzt versterbenden Person fortdauert, so erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.

d) Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen ist unter Zugrundelegung eines 4°/oigen Zinsfusses nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch ausserdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu b und c zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

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Page 8: Königl. sächsisches Ergänzungssteuergesetz. Vom 2. Juli 1902

Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. 287

e) Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrage oder Geldwerte nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungs- jahre entrichteten Betrags, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwert des mutmasslich im Jahre der Einschätzung (§ 16) zu entrichtenden Betrags zu Grunde gelegt.

4. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenver- sicherungen kommen mit dem Betrage in Anrechnung, für den die Versiche- rungsanstalt die Police zurückzukaufen verpflichtet sein würde.

5. Die von einer aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte bleiben ausser Betracht. Rechte, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt.

6. Zu dem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen gehören nicht die An- sprüche :

a) an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen; b) aus einer Kranken- oder Unfall- oder der gesetzlichen Invaliden-

versicherung ; c) auf Pensionen, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienst-

verhältnis gezahlt werden; d) auf Renten, die in letztwilligen Verfügungen solchen Personen zu-

gewendet sind, welche zum Hausstande des Erblassers gehören und in einem Dienstverhältnisse zu ihm gestanden haben.

7. Zu dem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen gehören ferner nicht der Niessbrauch, die Familienanwartschaften und die Lehen, soweit der Gegen- stand dieser Rechte, wenn er dem Berechtigten gehörte, von der Ergänzungs- steuer frei sein würde, sowie die Erbbaurechte.

§ 21. Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen : 1. die Kapitalschulden des Beitragspflichtigen mit Ausschluss der zur

Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten eingegangenen Ver- bindlichkeiten,

2. der Kapitalwert derjenigen vom Beitragspflichtigen zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen sowie derjenigen von ihm zu duldenden fortlaufenden Nutzungen, auf welche die Voraussetzungen in § 17 Ziff. 3 unter d zutreffen,

soweit die Verbindlichkeiten unter 1 u. 2 nicht bereits bei Feststellung des er- gänzungssteuerpflichtigen Anlage- und Betriebskapitals Berücksichtigung ge- funden haben oder dinglich auf Vermögensteilen haften, die bei der Ein- schätzung ausser Betracht zu lassen sind.

Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das dem Betriebe eines Ge- werbes in Sachsen dienende Anlage- und Betriebskapital (§ 2 Ziff. 1 unter b, Ziff. 2 unter b, Ziff. 3 unter b, § 7 Ziff. 2 u. 3), so sind - unbeschadet der aus Abs. 1 sich ergebenden Beschränkungen - nur diejenigen Verbindlichkeiten abzugsfähig, welche für den Erwerb der ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens- teile aufgenommen sind oder aus dem sächsischen Gewerbebetriebe herrühren.

Auf bedingte Verbindlichkeiten findet die Bestimmung in § 20 Ziff. 5 Anwendung.

III. Einschätzungsorgane. § 22. Die Veranlagung der Beitragspflichtigen zur Ergänzungssteuer er-

folgt durch Veranlagungskommissionen. Als solche treten in Wirksamkeit a) die zur Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens berufenen

Einschätzungskommissionen und b) besondere Ergänzungssteuerkommissionen (vgl. Abs. 4). In Orten von mehr als 40,000 Einwohnern nach der jeweilig letzten all-

gemeinen Volkszählung geschieht die Veranlagung zur Ergänzungssteuer aus- schliesslich durch die unter a bezeichneten Einschätzungskommissionen.

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28g Königl. aächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.

Für Orte bis zu 40,000 Einwohnern geschieht diese Veranlagung durch die unter b genannten Ergänzungssteuerkommissionen, soweit dies vom Steuer- pflichtigen unter der Erklärung, mindestens 40 M. Ergänzungssteuer entrichten zu wollen, nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums vor Beginn der Veranlagungsperiode bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich beantragt oder von der Bezirkssteuereinnahme aus Zweckmässigkeitsrücksichten bestimmt wird. Abgesehen von diesen Fällen erfolgt auch für Orte bis zu 40,000 Einwohnern die Veranlagung zur Ergänzungssteuer durch die unter a bezeichneten Ein- schätzungskommissionen.

Die Ergänzungssteuerkommissionen werden je nach Bedarf für die ein- zelnen Steuerbezirke oder umfassendere Teile derselben eingesetzt und aus dem Bezirkssteuerinspektor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem, sowie aus je sechs Mitgliedern gebildet, für welche eine gleiche Anzahl von Stellvertretern zu ernennen ist. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von 3 Jahren durch den Bezirksausschuss aus den im Bezirke wohnhaften Er- gänzungssteuerpflichtigen gewählt, welche die allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für den Bezirksausschuss erfüllen. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat ebenso wie das Aufhören der Beitragspflicht zur Ergänzungssteuer das Er- löschen des Mandats zur Folge. Innerhalb der Wahlperiode ergänzt sich die Ergänzungssteuerkommission beim Ausscheiden von Mitgliedern oder Stellver- tretern im Bedarfsfalle durch eigene Zuwahl aus dem Kreise der die Wahl- fähigkeit besitzenden Ergänzungssteuerpflichtigen des Bezirks.

Die Vorschriften im III. Abschnitte des Einkommensteuergesetzes leiden, soweit nicht in Vorstehendem oder sonst in gegenwärtigem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind, auch bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer sinngemässe Anwendung, mit der Massgabe jedoch, dass den nicht am Orte der Einschätzung wohnhaften Mitgliedern der Ergänzungssteuerkommissionen aus- nahmslos die Reisekosten zu vergüten sind und die in § 26 des Einkommen- steuergesetzes vorgesehene Vertretung der Besitzer selbständiger Güter bei den Ergänzungssteuerkommissionen nicht stattfindet.

IV. Vorbereitung der Einschätzung. § 23. Die nach §§ 34 u. 35 des Einkommensteuergesetzes von den Ge-

meindebehörden, sowie den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern aufzu- stellenden Nachweisungen haben nach näherer Bestimmung des Finanzministe- riums auch für die Einschätzung zur Ergänzungssteuer zu dienen.

Die zur Anlegung der Einkommensteuerkataster (§ 38 des Einkommen- steuergesetzes) berufenen Behörden sind auch für die Anlegung der Ergänzungs- steuerkataster zuständig. Die Einrichtung der Kataster wird vom Finanzmini- sterium bestimmt.

§. 24. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, dem Bezirkssteuerinspektor durch Einreichung einer Deklaration ihr ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen anzugeben oder diejenigen Nachweisungen zu erbringen, deren die Kommission zur Schätzung des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens bedarf. Für Beitrags- pflichtige, die unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehen, wird das Deklarationsrecht von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt.

Die Deklarationen haben die Versicherung zu enthalten, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen bewirkt sind. Die bei ihrer Aufstellung und Ein- reichung zu beobachtenden Formen und Fristen werden vom Finanzministerium festgesetzt.

§ 25. Der Bezirkssteuerinspektor hat die Deklarationen und sonstigen Schätzungsunterlagen einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und über die ein- schlagenden Besitz- und Vermögensverhältnisse der Beitragspflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen. Zu diesem Zwecke ist er berechtigt,

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Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. 289

a) von jedermann über dessen einschlagende Besitz- und Vermögens Ver- hältnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen, sowie

b) von den in seinem Bezirke wohnhaften Personen schriftliche oder mündliche Auskünfte oder Gutachten über Beschaffenheit und Wert einzelner Vermögensteile zu erfordern.

Zur Befolgung der unter b erwähnten Aufforderung ist jeder verpflichtet, welcher zur Abgabe von Gutachten der verlangten Art öffentlich bestellt ist, oder den Beruf oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Auskunfts- erteilung oder Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt.

Den Auskunftspersonen und Sachverständigen wird nach näherer Be- stimmung des Finanzministeriums eine angemessene Vergütung gewährt.

V. Einschätzungsverfahren. § 26. Die Veranlagungskommission hat die nach § 25 unter a und b

dem Bezirkssteuerinspektor eingeräumten Befugnisse.

§ 27. Die Veranlagungskommission hat mit Benutzung aller ihr zu Ge- bote stehenden Unterlagen und unter sorgfältiger Prüfung der etwa einge- gangenen Deklarationen den Betrag des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens des Beitragspflichtigen zu ermitteln und das Ergebnis im Kataster zu ver- zeichnen. Die endgültige Feststellung der Kataster erfolgt durch das Finanz- ministerium.

§ 28. Jedem Beitragspflichtigen ist die für ihn angenommene Steuer- klasse und der festgestellte Steuerbetrag von der Gemeindebehörde durch eine verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Diese Zuschrift hat eine kurze Belehrung über das Recht der Reklamation und dessen Voraussetzungen zu enthalten.

Beitragspflichtige, denen die Zuschrift nicht behändigt werden kann, haben sich wegen Mitteilung des Einschätzungsergebnisses bei der Gemeinde- behörde zu melden. Zu diesem Zwecke ist jedesmal eine allgemeine öffentliche Aufforderung zu erlassen.

VI. Nachschätzungen. § 29. Wer im Laufe der Veranlagungsperiode beitragspflichtig wird, hat

dies binnen 3 Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, der Gemeindebehörde anzuzeigen. Diese Anzeige kann mit der in § 47 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Anzeige verbunden werden.

Die neu hinzutretenden Beitragspflichtigen sind bis zur nächsten allge- meinen Einschätzung in Orten, in denen die Katasteranlegung der Gemeinde- behörde übertragen ist, von dieser letzteren, in anderen Orten von der Bezirks- steuereinnahme mit der ihrem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen entsprechen- den Steuer zu belegen.

§ 30. Erhöht sich das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen eines Bei- tragspflichtigen im Laufe der Veranlagungsperiode nach erfolgter Veranlagung durch unentgeltliche Erwerbungen oder durch entgeltliche Veräusserung von Vermögensteilen, welche nicht ergänzungssteuerpflichtig sind, um mehr als zwei Steuerklassen, so ist er von dem nächsten Termin nach der Erwerbung ab der letzteren entsprechend höher zur Steuer heranzuziehen.

Mindert sich das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen eines Beitrags- pflichtigen im Laufe der Veranlagungsperiode nach erfolgter Veranlagung durch Minderung des Wertes von Vermögensteilen infolge aussergewöhnlicher Unglücks-

Finanzarchiv. XX. Jahrg. 289 19

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290 Eönigl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.

falle, durch Untergang oder durch unentgeltliche Veräusserung von Vermögens- teilen oder durch entgeltlichen Erwerb von Vermögensteilen, welche nicht er- gänzungssteuerpflichtig sind, um mehr als den vierten Teil, so kann von dem nächsten Termin nach der Verminderung oder Veräusserung ab eine der letzteren entsprechende Ermässigung der Steuer beansprucht werden. Der Anspruch kann nicht für ein Steuerjahr geltend gemacht werden, welches zur Zeit der Gelten dmachung bereits abgelaufen ist.

Einer unentgeltlichen Erwerbung oder Veräusserung im Sinne von Abs. 1 u. 2 ist das Entstehen oder Erlöschen eines elterlichen oder ehemännlichen Nutzniessungsrechts , einer allgemeinen Gütergemeinschaft , Errungenschafts- gemeinschaft oder Fahrnisgemeinschaft, sowie einer fortgesetzten Gütergemein- schaft (vgl. § 15 Abs. 1 Ziff. 2 unter a, Abs. 2) gleichzuachten.

Insoweit die Veranlagung zur Ergänzungssteuer nach § 7 Ziff. 6 u. 7 und § 12 Abs. 2 von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe der Veranlagungsperiode eintretende Aenderung der letzteren auch eine entsprechende Berichtigung der ersteren von Amts wegen nach sich.

In den vorgedachten Fällen erfolgt die höhere Veranlagung (Abs. 1), die Entscheidung über Anträge auf Steuerermässigung (Abs. 2) oder die Berichti- gung der Veranlagung (Abs. 4) für die Orte, in denen die Katasteranlegung der Gemeindebehörde übertragen ist, durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirk88teuereinnahme. Die hiernach zuständige Behörde ist befugt, über die nach Abs. 1 oder 2 in Betracht zu ziehenden Verhältnisse vom Beitrags- pflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft unter Einräumung einer angemessenen Frist zu verlangen.

Die erhöhte Veranlagung nach Abs. 1, die Entscheidung über einen An- trag auf Steuerermässigung nach Abs. 2 oder die Berichtigung nach Abs. 4 ist dem Beitragspflichtigen von der nach vorstehenden zuständigen Behörde schrift- lich bekannt zu machen.

VII. Rechtsmittel.

§ 31. Gegen die Einschätzung, sowie gegen Nachschätzungen (§§ 29 u. 30) steht dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation, dem Bezirks- steuerinspektor aber, falls nicht die Entschliessung über die Nachschätzung von der Bezirkssteuereinnahme gefasst worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu.

Die Reklamation kann auch gegen die Ablehnung beanspruchter Nach- schätzungen (§ 30 Abs. 2) gerichtet werden.

§ 32. Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschliessung binnen 3 Wochen bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen. Diese Frist ist von der Behändigung der in § 28 Abs. 1 erwähnten Zuschrift, für diejenigen aber, welchen dieselbe nicht hat behändigt werden können, von der Bekannt- machung der in § 28 Abs. 2 erwähnten Aufforderung ab und bei Nach- schätzungen von der Bekanntmachung der die Nachschätzung betreffenden Ent- schliessungen der zuständigen Behörde ab zu berechnen.

Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlüsse der Ver- anlagungsperiode jederzeit gefordert werden.

§ 33. Durch Einwendung der Reklamation wird die Einziehung des auf Grund der angefochtenen Einschätzung oder Nachschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung, nicht aufgehalten.

§ 34. Die Reklamation ist vom Reklamanten thatsächlich zu begründen. Sie kann im Falle von § 30 Abs. 1 nur gegen die Nachschätzung über-

haupt oder das Mass derselben, im Falle von § 30 Abs. 2 nur gegen die völlige oder teilweise Verweigerung der beanspruchten Nachschätzung gerichtet werden. In beiden Fällen ist sie ebenfalls vom Beitragspflichtigen thatsächlich zu be- gründen.

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Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. 291

§ 35. Reklamationen, die für versäumt zu achten sind, werden von dein Bezirkssteuerinspektor zurückgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen ledig- lich eine innerhalb 3 Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirks- steuereinnahme anzubringende Beschwerde an die Reklamationskommission zu.

§ 36. Die Berufung ist binnen 8 Wochen von dem Bezirkssteuerinspektor einzulegen. Die bezeichnete Frist ist von dem Abschlüsse des Katasters und bei Nachschätzungen von der Bekanntmachung der die Nachschätzung betreffen- den EntSchliessung der zuständigen Behörde ab zu berechnen.

Von der Berufung ist zunächst dem Beitragspflichtigen mit der Auf- forderung Kenntnis zu geben, der Bezirkssteuereinnahme binnen 14 Tagen zu erklären, ob er sich bei der Berufung beruhigen wolle. Bei nicht rechtzeitigem Eingange der erforderten Erklärung wird die Einschätzung oder Nachschätzung, wie dem Beitragspflichtigen bei der vorgedachten Aufforderung mit zu eröffnen ist, ohne weiteres in Gemässheit der Berufung abgeändert. Beruhigt sich der Beitragspflichtige nicht, so hat der Bezirkssteuerinspektor die Berufung that- sächlich zu begründen.

§ 37. Die Bescheinigung der zur Begründung eines Rechtsmittels vor- gebrachten thatsächlichen Angaben liegt demjenigen ob, welcher das Rechts- mittel eingewendet hat.

Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind wegen ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittel verfahren dem Ur- kundenstempel nicht unterworfen.

§ 38. Ueber Rechtsmittel gegen eine von der Veranlagungskommission bewirkte Einschätzung entscheidet die Veranlagungskommission, von der die angefochtene Einschätzung herrührt. Hierbei finden die Vorschriften in §§ 56 u. 57 des Einkommen steuergssetzes sinngemässe Anwendung.

§ 39. Die Entscheidung der Veranlagungskommission wird dem Bei- tragspflichtigen durch den Bezirkssteuerinspektor bekannt gemacht. Dieselbe kann innerhalb 3 Wochen, von der Bekanntmachung an gerechnet, von dem Beitragspflichtigen durch eine Reklamation an die Reklamationskommission, von dem Bezirkssteuerinspektor durch eine Berufung an die Reklamationskommission angefochten werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 40. üeber Rechtsmittel gegen Nachschätzungen (§§ 29 u. 30) ent- scheidet diejenige Behörde, von welcher die angefochtene Nachschätzung aus- gegangen cder in dem Falle von § 30 Abs. 2 die beanspruchte Nachschätzung ganz oder teilweise verweigert worden ist.

Auf das Verfahren der hiernach zuständigen Behörde und auf deren Entscheidung leidet dasjenige sinngemässe Anwendung, was in § 56 des Ein- kommensteuergesetzes und in § 39 des gegenwärtigen Gesetzes über das Ver- fahren und die Entscheidung auf Rechtsmittel gegen Einschätzungen bestimmt ist, mit der Massgabe jedoch, dass dem Bezirkssteuerinspektor gegen Entschei- dungen der Bezirkssteuereinnahme eine Berufung an die Reklamationskom- mission nicht zusteht.

§ 41. Die in §§ 35, 39 u. 40 erwähnte Reklamationskommission ist die- selbe, welche über Reklamationen und Berufungen bei der Einkommensteuer zu entscheiden hat.

Auf das Verfahren und die Entscheidungen der gedachten Kommission, auf die gegen diese Entscheidungen zulässigen Rechtsmittel und auf Beschwer- den in betreff des Verfahrens finden §§ 61 - 67 des Einkommensteuergesetzes sinngemässe Anwendung.

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292 Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.

VIII. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. § 42. Wer über sein ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen oder über

das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen eines von ihm zu vertretenden Bei- tragspflichtigen in einer gemäss § 24 eingereichten Deklaration oder bei Be- antwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung oder Nachschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen oder bei Be- gründung einer Reklamation wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen ge- eignet sind, ist wegen Hinterziehung mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der an den Tag gelegten Böswilligkeit mit dem Vier- bis Zehnfachen des Betrags zu belegen, dessen Hinterziehung unternommen wurde.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor wegen derselben ein Strafverfahren wider ihn eingeleitet ist, an der zuständigen Stelle berichtigt oder vervollständigt.

§ 43. Mit Geldstrafe bis zu 100 M. kann belegt werden, wer in den zum Zwecke ier Einschätzung zur Ergänzungssteuer oder in den zum Zwecke der Verhandlung eines Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesent- lichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen lässt, sofern diese zur Bestrafung nach § 42 nicht geeignet sind.

§ 44. Mit Geldstrafe bis zu 50 M. kann belegt werden, wer die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts in ein die Beitragspflicht be- gründendes Verhältnis unterlässt; ingleichen wer der Aufforderung, als Sach- verständiger oder Auskunft8per8on vor dem Bezirkssteuerinspektor seines Distrikts oder vor der für seinen Wohnort zuständigen Ergänzungssteuerkommission zu erscheinen (§§ 25 unter b, 26), ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet. In dem letzteren Falle muss die Strafe in der Aufforderung ange- droht sein.

§ 45. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft ist zu belegen, wer der in § 22 des gegenwärtigen Gesetzes in Verbindung mit § 32 des Ein- kommensteuergesetzes vorgeschriebenen Verpflichtung zur Geheimhaltung zu- widerbandelt.

§ 46. Zur Einleitung des Verwaltungsstraf verfahr ens oder zur Herbei- führung der gerichtlichen Untersuchung wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsvorschriften ist in den Orten, für welche die Anlegung der Kataster der Gemeindebehörde übertragen ist, diese letztere, für andere Orte die Bezirkssteuereinnahme zuständig. Für die Verjährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung und die Umwandlung erkannter Geldstrafen gelten die §§ 75 u. 76 des Einkommensteuergesetzes ent- haltenen Vorschriften.

§ 47. Beitragspflichtige, welche bei der Veranlagung übergangen oder mit einem niedrigeren Steuerbetrage belegt worden sind, als dies nach ihrem ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch entgangenen Betrags verpflichtet, gleichviel, ob eine Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen, als auf 5 Jahre, vom Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Steuer- verkürzung bekannt geworden ist.

Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. Der nachzuzahlende Betrag wird für jedes Jahr des Zeitraums, auf den

die Nachzahlung nach Abs. 1 stattzufinden hat, gesondert festgesetzt. Die Fest- setzung erfolgt in denjenigen Orten, für welche die Katasteranlegung der Ge- meindebehörde übertragen ist, durch diese letztere, für andere Orte durch die

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Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. 293

Bezirkssteuereinnahme. Bei dieser Festsetzung ist - vorbehaltlich des im Rechtsmittelwege vom Nachzahlungspflichtigen zu führenden Gegenbeweises - davon auszugehen, dass das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen mindestens in derselben Höhe, in welcher es für das letzte bei der Nachzahlung in Be- tracht kommende Jahr der Nachzahlungsberechnung zu Grunde zu legen ist, auch in den früheren Jahren der Nachzahlungsperiode zur Besteuerung zu ziehen gewesen wäre, und es ist für jedes dieser Jahre, in welchem die hier- nach bemessene Steuer von der thatsächlichen Steuerleistung nicht erreicht worden ist, der Diffevenzbetrag als Nachzahlung auszuwerfen. Ergibt sich in- dessen aus den vorhandenen Unterlagen, dass das wirkliche ergänzungssteuer- pflichtige Vermögen in dem einen oder anderen der früheren Jahre der Nach- zahlungsperiode einen höheren oder niedrigeren Betrag erreicht hat, als in dem letzten Jahre derselben, so ist für das betreffende Jahr der festgestellte höhere oder niedrigere Vermögensbetrag bei der Nachzahlungsberecbnung in Anschlag zu bringen.

Gegen die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Entschliessung steht dem Nachzahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation und dem Be- zirkssteuerinspektor, falls die gedachte Entschliessung nicht von der Bezirks- steuereinnahme gefasst worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu. Auf beide Rechtsmittel leiden die für Rechtsmittel gegen Nachschätzungen geltenden Vor- schriften Anwendung.

IX. Steuererhebung.

§ 48. Die Erhebung der Steuerbeträge liegt den Gemeinden ob. Die den Gemeinden für die Steuererhebung zu gewährenden Gebühren werden vom Finanzministerium festgesetzt. Im übrigen gelten die in §§ 78, 79 u. 80 des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Bestimmungen.

X. Schlussbestimmungen.

§ 49. In Ansehung der Kosten in Ergänzungssteuersachen findet § 81 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

§ 50. Die Deckung des Bedarfs von Gemeinden und anderen Korpora- tionen des öffentlichen Rechts durch Zuschläge zur Ergänzungssteuer ist un- zulässig.

§ 51. Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzmini- sterium betraut ist, tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Das Finanzmini- sterium ist jedoch ermächtigt, die Vorschriften in Abschnitt III und IV, sowie die diesen entsprechenden Straf bestimmungen in Abschnitt VIII bereits von einem früheren Zeitpunkte ab in Kraft treten zu lassen.

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294 Königl. sächs. Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.

Tabelle über

den gegenwärtigen Kapitalwert einer Rente, Nutzung oder Nutzung im Werte von 1 M. auf eine bestimmte Anzahl von Jahren.

An- . I An- . An- An- zahl Kapital-

. zahi Kapital-

. zani Kapital- zani Kapital-

¿er wert der wert der wert ¿er wert Jahre M , Pf< | Jahre M , Pf Jahre M , Pf Jahre M , pf

1 1 00,0 22 15 02,9 43 21 18,6 64 23 88,7 2 1 96,2 23 15 45,1 44 21 37,1 65 23 96,9 3 2 88,6 24 15 85,7 45 21 54,9 66 24 04,7 4 3 77,5 25 16 24,7 46 21 72,0 67 24 12,2 5 4 63,0 26 16 62,2 47 21 88,5 68 24 19,4 6 5 45,1 27 16 98,3 48 22 04,3 69 24 26,4 7 6 24,2 28 17 33,0 49 22 19,5 70 24 33,0 8 7 00,2 29 17 66,3 50 22 34,2 71 24 39,5 9 7 73,3 30 17 98,4 51 22 48,2 72 24 45,6

10 8 43,5 31 18 29,0 52 22 61,8 73 24 51,6 11 9 11,1 32 18 58,9 53 22 74,8 74 24 57,3 12 9 76,0 33 18 87,4 54 22 87,3 75 24 62,8 13 10 38,5 34 19 14,8 55 22 99,3 76 24 68,0 14 10 98,6 35 19 41,1 56 23 10,9 77 24 73,1 15 11 56,3 36 19 66,5 57 23 22,0 78 24 78,0 16 12 11,8 37 19 90,8 58 23 32,7 79 24 82,7 17 12 65,2 38 20 14,3 59 23 43,0 80 24 87,2 18 13 16,6 39 20 36,8 60 23 52,8 81 24 91,5 19 13 65,9 40 20 58,5 61 23 62,4 82 24 95,7 20 14 13,4 41 20 79,3 62 23 71,5 83 24 99,7 21 14 59,0 42 20 99,3 63 23 80,3 84 25 00,0

und mehr

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