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Inhaltsverzeichnis · Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 1 Einleitung 3 2 Grundlagen 4 2.1 Die...

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InhaltsverzeichnisSeite

Vorwort

3

1 Einleitung

3

2 Grundlagen

4

2.1

Die Notwendigkeit baulichenBrandschutzes

4

2.2

Entstehung und Ausbreitungeines Schadenfeuers

5

2.3 Baustoff- und Bauteilklassen

6

2.4

Beispiele zur Brandentstehung,Baustoff- und Bauteilklassen

11

2.5

Bauaufsichtliche Anforderungenund Normen

12

2.6

Erfahrungen mit Holzbauten

22

3

Brandschutzkonzepte -

23Grundsätze

3.1

Ziel und Entwicklung von Brand-schutzkonzepten

23

3.2

Elemente von Brandschutzkon-zepten

24

3.3

Bauaufsichtliche Verfahren

25

4

Planungshilfen - Checklisten

26

5

Bauliche Maßnahmen -Anlagentechnik-Organisation 27

5.1

Grenzabstände - Gebäudetrenn-wände - Eigentumsverhältnisse

27

5.2 Tragende Konstruktionen

29- Einzelstäbe- Wände- Decken- Dächer

5.3

Treppen, Treppenräume,Laubengänge, Flure

30

5.4 Anbauten und Fassaden

33

5.5 Anlagentechnik

34

5.6 Organisatorische Maßnahmen

36

2

Seite

6

Gebaute Beispiele

36

6.1 Balkonanbauten

36

6.2

Mehrgeschossige Wohnanlage

38

6.3 Zimmereihalle

39

7

Brandversicherung vonHolzbauten

40

7.1

Brandschutztechnische Bewertungbrennbarer Baustoffe durch dieSachversicherer

40

7.2 Versicherungsbedingungen undEinstufungskriterien 41

8 Beratungsmöglichkeiten/Adressen

42

8.1

I nstitute/Forschungs- undMaterialprüfanstalten 42

8.2

Sachverständige fürBrandschutz

42

8.3

Beratungsstellen der Forst- undHolzwirtschaft,I NFORMATIONSDIENST HOLZ 44

8.4 Verbände

45

8.5 Versicherungen

45

8.6

Ministerien/ Bauaufsichts-behörden

46

9 Normenverzeichnis

46

10 Literaturverzeichnis

47

11 Stichwortverzeichnis

48

Anhang lCheckliste zurBrandschutzplanung 49

I mpressum

Der Informationsdienst Holz ist eine ge-meinsame Schriftenreihe von• Arbeitsgemeinschaft Holz e. V., Düssel-

dorf• Entwicklungsgemeinschaft Holzbau (EGH)

i n der Deutschen Gesellschaft für Holz-forschung e. V, München

Herausgeber:

DGfH Innovations- und Service GmbHPostfach 200619, D-80006 Mü[email protected] ewww.dgfh.d e(0 89) 516170-0(0 89) 5316 57 fax

i n Zusammenarbeit mit demHOLZABSATZFONDS, Absatzförderungs-fonds der deutschen Forst- und Holzwirt-schaft,Bonn

Aus Mitteln des Bayerischen Staatsmini-steriums für Landwirtschaft, Ernährungund Forsten und der Holzwirtschaft geför-dert.

Bearbeitung:

Univ.-Prof. DrAng. Stefan Winter,Lauterbach

Technische Anfragen an:

Arbeitsgemeinschaft Holz e. V.Postfach 30 0141D-40401 Dü[email protected] eTel. (0211) 47 81 80Fax: (0211) 45 23 14

I n dieser Broschüre sind Ergebnisse auszahlreichen Forschungsprojekten einge-flossen. Für deren Förderung danken wirder Arbeitsgemeinschaft industrieller For-schungsvereinigungen (AiF), der Arbeits-gemeinschaft Bauforschung (ARGE BAU),den Forst- und Wirtschaftsministerien desBundes und der Länder und der Holzwirt-schaft.

Die technischen Informationen dieserSchrift entsprechen zum Zeitpunkt derDrucklegung den anerkannten Regeln derTechnik. Eine Haftung für den Inhalt kanntrotz sorgfältigster Bearbeitung und Kor-rektur nicht übernommen werden.

Erschienen: August 1996Überarb. Nachdruck: August 1997Überarb. Nachdruck: Dezember 2001I SSN-Nr. 0466-2114

holzbau HandbuchReihe 3: BauphysikTeil 4:

BrandschutzFolge 1: Grundlagen des Brandschutzes

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Vorwort

I n dieser Folge des holzbau handbucheswird auf die Grundlagen des Brand-schutzes und seine normativen Randbe-dingungen eingegangen. Das Heft solldazu dienen, bei der Planung von Holz-gebäuden die Belange des vorbeugen-den baulichen Brandschutzes besserberücksichtigen zu können. Bezüglichdes Brandverhaltens von Holz- und Holz-werkstoffen und der Klassifizierung vonBauteilen wird auf das Holz BrandschutzHandbuch [0.1] und den INFORMATI-ONSDIENST HOLZ, holzbau handbuch,Reihe 3 Bauphysik, Teil 4 Brandschutz,Folge 2 Feuerhemmende Holzbauteile(F30-B) [0.2] verwiesen.

1 Einleitung

Holz als Baustoff hat in unserem Bauwe-sen eine lange Tradition. Analysiert mandie Baugeschichte der letzten 500 Jahre,so ist der Baustoff Holz als einer der tra-ditionellen Baustoffe anzusehen. ImHausbau wurde er allerdings, mit Aus-nahme der Dachkonstruktionen, zuneh-mend von Steinmaterialien zurückge-drängt. Durch die erweiterten Überlegun-gen zum Wärme- und Feuchteschutz beiGebäuden, aber auch durch das Bewußt-sein, mit Holz den einzig nachwachsen-den und nachhaltig erzeugbaren Baustoffeinzusetzen, wird der Baustoff heute wie-der vermehrt für den Bau ganzer Gebäu-de eingesetzt.Private und öffentliche Bauherren wen-den sich verstärkt dem Holzbau zu. Sievertrauen der Holzbauweise, denn dieunzähligen Fachwerkbauten in unserenDörfern und Städten, jahrhundertealteScheunen und jahrzehntealte Ingenieur-bauwerke zeugen ebenso von der Lang-l ebigkeit und Dauerhaftigkeit von Holz-bauwerken wie die Arbeitersiedlungen inHolzblockbauweisen des ArchitektenKonrad Wachsmann aus den 20er Jahrendes 20. Jahrhunderts.Das Spannungsfeld, in dem sich derHolzhausbau damals und heute bewegt,hat Wachsmann in seinem Buch „Holz-hausbau" [1.1] einleitend sehr treffendbeschrieben. Er schreibt 1930 (!):„Holz als Baustoff war seit Alters für dasBaugewerbe von ausschlaggebenderBedeutung. Heute ist es fast in Verrufgeraten. Die Gründe hierfür sind schwerzu finden. Vielleicht liegt es daran, daßdie Umstellung der Holzbearbeitung vomhandwerksmäßigen zum Fabrikbetriebsehr spät erfolgte. Man hing zu sehr antraditionellen Vorbildern, vielfach sah mani m Holzhaus eine fast romantische Ange-l egenheit, eine Spielerei im Schweizer Stiloder ähnlich. Viele technische und wirt-

schaftliche Dinge ließen das Holzhaus fürheutige Ansprüche nicht mehr geeigneterscheinen. Die Feuergefährlichkeitwar gerade schon zur fixen Idee ge-worden."

Und weiter schreibt er:„Es ist längst bewiesen, daß Holz allennatürlichen äußeren und inneren Einflüs-sen auf die Dauer vollkommen gewach-sen ist. Mindestforderungen in Bezug aufQualität des Materials und der Konstruk-tion sind selbstverständlich notwendig,um sicher zu sein, daß jedes Haus aufdie Dauer den gestellten Ansprüchengenügt und amortisationsfähig ist.

Die Feuergefährlichkeit ist keines-wegs größer als bei einem anderenHause, denn der ganze Innenausbau,Decken und Fußböden, Türen undFenster usw. ist hier wie dort gleich.Fast alle Versicherungsgesellschaftendes In- und Auslandes haben sichdiese Erkenntnis zu eigen gemacht.Man kann heute Holzhäuser zu denselben Sätzen versichern wie andereBauten."

Viele der Punkte, die Wachsmannanspricht, erscheinen heute aktuellerdenn je zuvor, auf einige der angespro-chenen Sachverhalte wird in diesem Heftmit aktuellem Bezug eingegangen wer-den, z.B. auf die Frage der Versiche-rungssätze bei Holzbauten.Damals wie heute stehen der Verwen-dung von Holz restriktive Regeln desBrandschutzes entgegen, die zum Teilungerechtfertigt hoch erscheinen.Natürlich verändern sich die Randbedin-gungen des Wohnens ständig. Und damitverändert sich auch das jeweilige Brand-risiko. Dies ist definiert als:

Zum Beispiel: Der Zwang zu verdichtetenBauweisen durch Baulandverknappungund hohe Grundstückpreise wirkt risiko-erhöhend. Richtig eingebaute, immersicherere Installationen (Gas, Elektrik,usw.) dagegen vermindern das Risiko,wenngleich in der Sorgfalt der Aus-führung ein zusätzliches Gefahrenpoten-tial steckt.

I n früheren Jahrhunderten war dasBrandrisiko durch Tierhaltung und Lager-haltung brennbarer Stoffe in den Städtenhöher. Das Anforderungsniveau wurdeangepaßt, zunehmend geprägt durch diemöglichen Brandschutzeigenschaftender Konstruktionen von Steinbauten.

Dadurch entstanden vielfach überzogeneAnforderungshöhen bezgl. der Feuerwi-derstandsdauer einzelner Bauteile.

I n der Mitte der 90er Jahre wurde in eini-gen Bundesländern die Anforderungs-höhe gesenkt. Das notwendige Sicher-heitsniveau wurde unverändert erhalten.Mehrere Gründe spielten eine Rolle:

Bauen mit Holz kann durch

den hohen Vorfertigungsgrad,den geringen Flächenbedarf bei hoherWärmedämmung,die witterungsunabhängige Fertigungunddie sehr schnelle Errichtung,

wirksam zur Kostenentlastung beitragen.

Die im Rahmen bayerischer Förderpro-gramme erstellten Wohnungsbauten imsozialen Wohnungsbau in den Jahren1 992 bis 1995 [1.2] oder ein Bieterwett-bewerb des Verbandes der Südwestdeut-schen Wohnungswirtschaft im Herbst desJahres 1994 [1.3] haben eine wichtigeSignalwirkung gehabt.

Der verstärkte Einsatz von Holz im Woh-nungsbau und bei Bürogebäuden, Kin-dergärten, Schulen, Hotels usw. bedingteine differenzierte brandschutztechnischeBewertung.Auch wenn in einigen Landesbauordnun-gen bereits realistischere Bewertungs-maßstäbe vorgesehen wurden, so sinddoch Planer und Bauherren durch diegeringe Übung im Umgang mit Holz nachwie vor verunsichert. Je nach Einstellungbetrachten zudem Versicherungswirt-schaft und die Abteilungen des vorbeu-genden baulichen Brandschutzes bei denFeuerwehren Holzbauweisen als kritisch,manchmal überkritisch.Viele dieser kritischen Anmerkungen resul-tieren aus einer emotionalen Ablehnunggegenüber einem brennbaren Baustoff.

Realistischere Bewertungsmaßstäbemit Blick z.B. auf die traditionellen,nordeuropäischen Holzbauländer

• Länder und Kommunen sind in großemUmfang Waldbesitzer und daran inter-essiert, unter dem Prinzip der Nachhal-tigkeit bewirtschaftete Wälder zumin-dest kostendeckend zu nutzen. Die not-wendige Waldpflege benötigt dringenddie finanziellen Mittel aus der Holznut-zung.Ländern und Kommunen bieten sichweitere Vorteile in ihrer Funktion alsBauherr, da moderne Holzbauweisenals ein Weg erkannt wurden, denKostendruck bei der Erstellung vonWohnraum zu verringern.

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Dieses Heft soll daher zur Objektivierungder Beurteilung von Holzbauten beitra-gen. Es soll Behörden, Planer, Ingenieu-re, Entscheidungsträger und Bauherreni n übersichtlicher Weise über das Brand-verhalten von Holzgebäuden informieren.Es werden Wege gezeigt, wie die Zieledes

vorbeugenden baulichen Brand-schutzes und des

Personen- und Sachschutzes

auch unter Einsatz von brennbaren Mate-rialien erreicht werden können und wel-che konstruktiven und baulichen Maß-nahmen zur Erreichung eingesetzt wer-den sollten. Brennbare tragende Kon-struktionen, Dämmungen und Bekleidun-gen sind dabei unterschiedlich zu bewer-ten.Es geht nicht darum, leichtfertig mit denRisiken umzugehen.Die Aufgabe lautet, unter realistischerAbschätzung eines möglichen Brandver-laufes zu Brandschutzkonzepten zugelangen, die von allen Seiten, insbeson-dere auch von der Versicherungswirt-schaft, akzeptiert werden.Grundlagen einer solchen Brandschutz-philosophie in Bezug auf den Holzbaukönnen z. B. die konsequente Anwen-dung von

Konzepten nichtbrennbarer Ober-flächen im Innenbereich,klaren Regelungen zu kurzen Ret-tungswegenverbesserten Einrichtungen zur Lösch-wasserabführung (Schadensreduzie-rung bei begrenzten Bränden) undzusätzlichen Brandmeldesystemen sein.

Neben der allgemeinen Darstellung mögli-cher Brandschutzkonzepte bei Gebäudenunterschiedlicher Nutzung werden eineReihe ausgeführter Beispiele dargestellt.Diese Beispiele sollen Hinweise geben,welche Randbedingungen eingehaltenwerden müssen, welche Grundkonzeptedes vorbeugenden baulichen Brand-schutzes sinnvoll sind und welche Einzel-maßnahmen vorgesehen werden können.Es werden Beispiele angeführt, die deranzuwendenden Landesbauordnung ent-sprechen, aber auch Beispiele, bei denendie Anwendung von Holz erst durch Kom-pensationsmaßnahmen oder besondereGesamtkonzepte ermöglicht wurden.Wegen der Einzigartigkeit eines jedenGebäudes können keine allgemeingülti-gen Verfahren angeboten werden. Jenach Gebäudeart und Nutzung, städte-baulicher Situation und Anbindung anden öffentlichen Verkehrsraum sindAnpassungen erforderlich.

Bei allen Bemühungen, den vorbeugen-den baulichen Brandschutz zu optimie-ren, sollte man eines nicht vergessen:Einen absoluten, hundertprozentigenSchutz vor Bränden gibt es nicht. DerBrandschutz nimmt bei der Planung undRealisierung eines Gebäudes einenhohen Stellenwert ein. Er sollte aber aufdie Nutzung des Gebäudes und dieBedürfnisse der Bewohner so weit alsmöglich Rücksicht nehmen. Auch ausvolkswirtschaftlichen Gründen ist die Ver-hältnismäßigkeit der Mittel zu wahren.Der vorbeugende bauliche Brandschutzsollte eine möglichst hohe Übereinstim-mung von

Sicherheitsaspektenvolkswirtschaftlichen InteressenÖkonomie undÖkologie

erreichen.

2 Grundlagen

2.1

Die Notwendigkeit baulichenBrandschutzes

Der vorbeugende bauliche Brandschutzdient in der genannten Reihenfolge:

dem Personenschutz,dem Sachschutz,dem Objektschutz.

Rechtlich wird er begründet, wie alletechnischen Anforderungen an Gebäude,i m § 3 der jeweiligen Landesbauordnun-gen.I n diesem Paragraphen wird die generel-le Forderung nach der Abwehr vonGefahren für die öffentliche Sicherheitund Ordnung, insbesondere für Lebenund Gesundheit erhoben; weitere Erläu-terungen vgl. Abschnitt 2.5 dieses Hef-tes.

Die vorrangigen Schutzziele - Personen-und Sachschutz - werden weiter konkre-tisiert. Für die allgemeinen Anforderun-gen bezüglich des Brandschutzes enthal-ten die Bauordnungen Lösungen bzw.konkrete Anforderungen.

Sie betreffen

Die bauaufsichtlichen Brandschutzvor-schriften dienen in erster Linie dem Per-sonenschutz. Der Sachschutz wird prak-tisch aus bauaufsichtlicher Sicht „imSystem" mit dem Personenschutz erfüllt.Weitergehende Regelungen zum Sach-schutz sind damit entsprechend ihrerI nteressenslage primär Aufgabe der Ver-sicherer und der Bauherren selbst.

Wollte man alle Anforderungen erfüllen,so müßte man nur noch Gebäude erstel-l en, die aus nichtbrennbaren Materialienbestehen und deren Ausstattung ein-schließlich der Inhalte nicht brennbarsind. Dies ist mit den Ansprüchen derNutzer sicher nicht vereinbar.Es ist also die Frage zu stellen, inwieweitbei der Verwendung des brennbaren Bau-stoffes Holz bei der Errichtung vonGebäuden die nachgenannten Grundan-forderungen sicher erfüllt werden können:

Die genannten, grundlegenden Schutz-ziele führen zur Formulierung der wesent-li chen Brandschutzanforderungen.

Dabei sollten die nachfolgend genanntenZusammenhänge beachtet werden:

Es gibt im Gegenteil Anwendungsfälle,bei denen brennbare Baustoffe aufgrunddes Gesamtverhaltens der Konstruktioni m Brandfall positiver zu beurteilen sindals alternative, nichtbrennbare Baustoffe.Die ungeschützte Stahlkonstruktion einerLagerhalle ist beispielsweise brand-schutztechnisch kritischer zu beurteilenals eine vergleichbare Holzkonstruktion.Dennoch sollen die Risiken, die durchbrennbare Baustoffe entstehen, mög-l ichst objektiv berücksichtigt werden.Bezogen auf die jeweiligen Brandschutz-anforderungen können sich folgende Risi-koerhöhungen ergeben:

Schutz von Personen (Gebäudenutzer,Nachbarn und Einsatzkräfte).Schutz von Gebäuden (vom Feuerbetroffene und benachbarte Gebäude).Schutz der Umwelt.

• Schutz der Gebäudeinhalte in benach-barten Gebäuden.Schutz der Gebäudeinhalte im vomFeuer betroffenen Gebäude, undweitere Schutzziele, die zwischenGebäudeeigentümern und Versiche-rern zu vereinbaren sind.Schutz vor Betriebsunterbrechung.Schutz der Arbeitsplätze.

die Vorbeugung der Entstehung einesBrandes,vorbeugende Maßnahmen zur Verhin-derung der Ausbreitung von Feuer undRauch, insbesondere in baulichenBereichen, die die Rettung der Benut-zer sicherstellen sollen, unddie Sicherstellung wirksamer Löschar-beiten.

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Entstehung eines BrandesBrennbare Bauteile können sich an derEntstehung eines Brandes aktiv beteili-gen, z. B. eine Holzbekleidung mit zugeringem Abstand zu einem nicht iso-lierten Abzugsrohr einer Feststoff-Feu-erstätte,

Ausbreitung von Feuer und RauchÜber brennbare Bekleidungen, Boden-beläge oder Bauteile kann sich nachder Entstehung eines Brandes dasFeuer weiter ausbreiten. Dies gilt füralle brennbaren Baustoffe. Da aberHolz im Brandfall eine verhältnismäßiggeringe Rauchentwicklung aufweistund der Anteil toxischer Gase, ebensowie von Kohlenmonoxid und Kohlendio-xid im Vergleich zu anderen Werkstof-fen verhältnismäßig gering ist, beteiligtsich Holz als brennbarer Baustoff nichtverschärfend an der Entwicklung vonRauch.

Rettung der BenutzerI m Normalfall haben brennbare Bau-stoffe hier keinen positiven oder negati-ven Einfluß, soweit die Rettungswegegesichert sind.I n Treppenräumen notwendiger Trep-pen (s. Abschnitt 5) dürfen keine brenn-baren Baustoffe verwendet werden.Durch ein brennbares Tragwerk wirddie notwendige Rettung der Benutzernicht erschwert. Holzkonstruktionenversagen im Brandfall nicht plötzlich.Das Versagen wird durch Verformun-gen und Geräusche frühzeitig angekün-digt.Eine Rettung kann aber durch über-große Hitzeentwicklung unmöglich wer-den, wenn durch brennbare Baustoffei m Bereich der Angriffswege der Feuer-wehr zu hohe Brandlasten vorhandensind.

LöscharbeitenBrennbare Baustoffe führen zu einerErhöhung der Gesamtbrandlast einesGebäudes.Die Erhöhung der Brandlast in einemGebäude sollte allerdings mit dergesamten Brandlast des Gebäudesverglichen werden, und es ist zubetrachten, ob überhaupt und ab wel-chem Zeitpunkt sich eine Konstruktionam Brandgeschehen beteiligt.I st dies der Fall, so werden die Lösch-arbeiten erschwert oder unmöglichgemacht, wenn durch die Verwendungbrennbarer Baustoffe so hohe Brandla-sten entstehen, daß eine Bekämpfungdes Brandes nicht möglich ist.Deutlich unterscheiden sollte man dieVerwendung großflächiger, brennbarerBekleidungen und tragender Konstruk-tionen aus brennbaren Baustoffen.

Tragende Holzkonstruktionen, die evtl.auch noch mit nichtbrennbaren Mate-rialien bekleidet sind, tragen im Regel-fall nur unwesentlich zur Vergrößerungder Brandlast bei.

Natürlich resultiert aus den oben genann-ten Risiken auch die Notwendigkeit, dieVerwendung brennbarer Baustoffe in Teil-bereichen des Bauwesens zu untersagenoder stark einzuschränken.Als Beispiele sind zu nennen:

HochhäuserMehrgeschossige Krankenhäuser

• Beherbergungsstätten mit mehr alszwei Geschossen.

Bei diesen Gebäuden bestehen er-schwerte Rettungsbedingungen. Es isterforderlich, das Risiko der Entstehungund der möglichen Ausbreitung einesBrandes bereits durch die Wahl der Bau-stoffe möglichst gering zu halten.Die Erfahrungen der traditionellen Holz-bauländer - z. B. Nordamerika und Skan-dinavien - zeigen, daß der Einsatz vonHolz in großen Mengen im Wohnungs-bau, beim Bau von Büro- und Verwal-tungsgebäuden, bei Motels und vielenanderen Gebäuden, nicht zu einer signifi-kanten Erhöhung des Brandriskios führt.Die genannten Schutzziele sind bei die-sen Gebäuden auch unter der Verwen-dung brennbarer Konstruktionswerkstoffezu erfüllen.Ein Beispiel aus den Vereinigten Staatenzeigt eindrucksvoll Bild 2.1I n den meisten deutschen Bundeslän-dern können entsprechend der Landes-bauordnungen Gebäude geringer Höhei n Holzbauweisen errichtet werden. DieAnforderungen an tragende und raumab-schließende Bauteile sind im wesentli-chen von Holzkonstruktionen erfüllbar,vgl. Abschnitt 2.5.

Die Bauordnungen sind allerdings nicht inder Lage, für jeden Einzelfall spezifizierteAnforderungen aufzustellen.

Es wird daher immer ein verantwortlichesHandeln des Planers notwendig sein, umdie Brandschutzanforderungen unter Be-rücksichtigung der Besonderheiten desBaustoffes Holz sinnvoll zu erfüllen.

Dazu ist es notwendig

die Anordnung von Rettungswegendie Anordnung und Anzahl der Woh-nungendie Kontrollierbarkeit von Brandschutz-maßnahmen, unddie Zeitbeständigkeit der Brandschutz-maßnahmen

von Beginn an planerisch zu berücksichti-gen.

Ebenso wäre es wünschenswert, daß diegenehmigenden Behörden ihre Ermes-sensspielräume sachbezogen ausnutzen.Abschnitt 2.5 enthält hierzu weitere Anga-ben.

2.2

Entstehung und Ausbreitungeines Schadensfeuers

Alle organischen Werkstoffe zersetzensich bei erhöhten Temperaturen. DieserVorgang wird als Pyrolyse bezeichnet. Esfindet eine chemische Zersetzung desStoffes unter Wärmeeinwirkung statt.Bei Zellulose und zellulosehaltigen Mate-rialien, zu denen auch Holz gehört,beginnt eine Zersetzung bereits oberhalbvon 105° C. Man unterscheidet drei Artenvon Bränden:

0 Schwelbrand ist eine langsame Pyroly-se, die bei minimaler Luftzufuhr auchselbständig ablaufen kann. Es tritt eineRauchentwicklung ohne Flammen ein.Der Baustoff verkohlt sehr langsam.Schwelbrände können sich über Stun-den hinweg unbemerkt entwickeln.

Offener Brand ist eine Zersetzung desBaustoffes mit offener Flamme. Er kanndurch Fremdentzündung oder Selbst-entzündung, verursacht durch einegleichmäßige langandauernde Erwär-mung als Folge einer Pyrolyse bei ca.200°C, entstehen.

Glimmbrand ist der Zustand, bei demdie Kohle bzw. die restlichen Bestand-teile des Baustoffes verglimmen oderverglühen. Der Zustand tritt dann ein,wenn genügend Luft an den verkohltenRückstand gerät. Es sind Glutnestererkennbar.

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Bild 2.1

I nnerstädtischer Wohnungsbau mit Holz in Los Angeles, fünf Holzgeschosse auf zwei massivenUntergeschossen (Bild: APA)

Die in der Anfangsphase eines Schaden-feuers entstehenden Rauchgase führenzu einem Überdruck im Brandraum. Siedringen durch alle Öffnungen in denraumabschließenden Bauteilen in Abhän-gigkeit von Druckdifferenz und Öffnungs-querschnitt. Wegen der toxischen undkorrosiven Wirkung der Rauchgase istdeshalb ein sachgerechtes Verschließenvon Bauteilöffnungen zur Verhinderungder Rauchausbreitung von besondererWichtigkeit.

Differenzierung brennbarer Baustoffe

Bei der Beurteilung der Mitwirkung brenn-barer Baustoffe an den o.a. Vorgängensollten gerade mit Bezug auf Holz undHolzwerkstoffe einige Unterschiedeberücksichtigt werden.Eine auf Lattung verlegte Profilbrettdeckemit 11,5 mm Dicke wird sich stärker alskurzfristige Brandlast und bei der Brand-weiterleitung auswirken, als eine massiveDecke aus Leimholzbohlen, massiveDeckenbalken oder Vollholz-Stützen.

Welches sind die möglichen Brandur-sachen?

Schwelbrände können entstehen

• in Hohlräumen mit brennbaren Materia-l ien aufgrund der Beflammung derOberfläche, z. B. in Folge einesZimmer- oder Kaminbrandes.durch unzureichend isolierte Flächen,die an Bauteile mit ständig sehr hohenTemperaturen angrenzen, z. B. Kami-ne, Rauchabzüge, Beleuchtungskör-per.durch überhitzte elektrische Leitungenoder Kurzschlüsse,

• durch Rohre oder andere heiße Metall-teile bei Schweiß- oder Lötarbeiten,

Offene Brände können unmittelbar ent-stehen z. B. durch

Brandstiftung• fahrlässiges Nutzerverhalten, z.B.

- Umgang mit offenem Feuer,- Rauchen,- Entzündung von überhitztem Fett,- Vergessen heißer Bügeleisen

• Fehler in Installationen, wie- Kurzschlüsse,- implodierende FernsehgeräteNaturkatastrophen- Erdbeben- Blitzschläge, usw.

Nach der allmählichen Entwicklung einesBrandes, ausgehend von der Zündquelle,kommt es innerhalb eines Zimmers auf-grund der erhöhten Temperaturen undder Pyrolysegase zum sogenanntenFeuerübersprung (flash-over, Durch-zündung).

Danach entwickelt sich der Vollbrand.Alle brennbaren Materialien innerhalbdes Raumes beteiligen sich dabei amBrandgeschehen. Zur Begrenzung desBrandes ist es erforderlich, daß dieumgrenzenden Bauteile beziehungswei-se Baustoffe eine Weiterleitung desBrandes verhindern, bis der Brand durchLöschmaßnahmen unter Kontrolle ge-bracht werden kann.

Der normale Verlauf eines Brandes ist inBild 2.2 dargestellt.

Die dünnen Bretter, die meist profiliertsind und damit eine größere Oberflächeaufweisen und/oder mit Anstrichstoffenbehandelt sind, bieten dem Feuer einebessere Angriffsfläche.Bei massiven Holzbauteilen bildet sicheine schützende Kohleschicht, die denFortschritt des Abbrandes und dadurchdie sich als Brandlast beteiligende Massedes Holzes verringert (vgl. auch Abschnitt2.3).

Eine Übersicht über die Prinzipien derBrandentstehung und der beeinflussen-den Faktoren ist in Bild 2.3 dargestellt.

2.3

Baustoff- und Bauteilklassen

Baustoffklassen

I n Tabelle 2.1 sind einige Beispiele für dieZuordnung von Baustoffen nach DIN4102 - 4 angegeben.

dem Vorhandensein brennbaren Mate-rials in unmittelbarer Nähe der Zünd-quelle,der Gesamtbrandlast,der brandschutztechnischen Trennungdurch Bauteile (Abschottung),der Brandlastvergrößerung durch dasVersagen von Bauteilen bei gleichzeiti-ger Freilegung neuer Brandlasten.

Nach der Entstehung eines offenen Bran-des ist der weitere Verlauf im wesentli-chen von vier Einflußfaktoren abhängig:

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Bauteilklassen

Die Feuerwiderstandsfähigkeit einesBauteiles bei Beanspruchung durchFeuer wird je nach seiner Funktion be-stimmt durch den Erhalt

der Tragfähigkeit,des Raumabschlusses,der Temperaturbegrenzung auf derdem Feuer abgewandten Seite .

Als Bauteile in diesem Sinn bezeichnetman

Stützen,Träger,tragende und nichttragende Außen-undInnenwände,Decken,Dächer,Verglasungselemente,

• Türen usw.

Tabelle 2.1

Beispiele für Baustoffe und ihre Brenn-barkeitsklasse

1) im Bauwesen nicht zugelassen

Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bau-teilen wird durch festgelegte Buchstabenund durch die Angabe der Feuerwider-standsdauer in Minuten bezeichnet.Die normative Bezeichnung der Feuerwi-derstandsdauer von Bauteilen erfolgtdurch Buchstaben für die Bauteilart, all-gemein F, z. B. für tragende Wände,Stützen, Träger usw., T für Türen, G fürbestimmte Verglasungselemente etc.Nachfolgend wird die Widerstandsdaueri m Normbrandversuch in Minuten ange-geben. Die Bezeichnung schließt mit derAngabe der zu verwendenden Baustoff-klassen (A, B oder eine Kombination).Eine Reihe von Beispielen ist in Tabelle2.2 angegeben.

Besonderheiten bei der Einstufung inFeuerwiderstandsklassen

Die Feuerwiderstandsklasse F90-Bwird beispielsweise in der HessischenBauordnung in Teilbereichen für feuer-beständige Bauteile eingesetzt, z. B.für Treppenraumwände in bestimmtenGebäudeklassen.

I m allgemeinen wird die bauaufsichtli-che Bezeichnung feuerbeständig nur inZusammenhang mit der Feuerwider-standklasse mindestens F90-AB ver-wendet.

I m Zusammenhang mit Treppenhaus-wänden der FeuerwiderstandsklasseF90-B wird zusätzlich gefordert, daßdiese Wände nichtbrennbare Ober-flächen erhalten.Für diese Bauteile könnte bei beliebigerFeuerwiderstandsdauer eine Bezeich-nung Fxx-BA eingeführt werden.Ein Definitionsvorschlag [2.2] lautet:

Unter brandschutztechnisch wirksamenBekleidungen wird dabei eine Beklei-dung verstanden, deren Wirksamkeitmindestens einer 12,5 mm dicken Gips-karton-Feuerschutzplatte (GKF) nachDIN 18 180 entspricht.Zusätzlich könnte man an die Beklei-dung weitere brandschutztechnischeAnforderungen stellen, die durch dieBekleidung alleine zu erfüllen sind. Zielkönnte dabei eine reduzierte Tempera-turbeanspruchung der dahinterliegen-den Hohlräume sein.

Ein dünnes Stahl- oder Aluminiumblechscheidet z.B. in beiden Fällen als allei-nige Oberflächenbekleidung aus, eswäre nicht wirksam.

Ein Beispiel für ein mögliches BA- Bau-teil ist in Bild 2.4 dargestellt. Es handeltsich um einen Wandaufbau F90-B, beidem die jeweilige Außenbeplankungaus einem Werkstoff der Baustoff klasseA2 besteht [2.3].

Bei Bauteilen der Feuerwiderstands-klasse Fxx-B ist die Feuerwiderstands-dauer >_ xx min. gefordert.Da es nach DIN 4102-4 klassifizierteBauteile gibt, die ausschließlich ausbrennbaren Baustoffen bestehen, kön-nen diese Bauteile über brennbareOberflächen verfügen. Die Einstufungi n eine Feuerwiderstandsklasse nachDIN 4102-4 bezieht sich auf die bereitsgenannten Kriterien Tragfähigkeit,Raumabschluß und Temperaturbe-grenzung. Die mögliche Beteiligungdieser Bauteile an einer Brandentste-hung oder Brandweiterleitung ist für dieBeurteilung des Bauteils nach DIN4102-4 nicht maßgebend.

BaustoffklasseBaustoff nach

DIN 4102

Nichtbrennbarer BaustoffA1

(z.B. Stahlgitterträger)

Nichtbrennbarer Baustoff mitbrennbaren Bestandteilen(z.B. Gipsfaserplatte als A2Innenbeplankung in derHolzbauweise)

Schwerentflammbarer BaustoffB1

(z.B. Eichenparkett auf Estrich)

Normalentflammbarer Baustoff

(z.B. Unterzug aus B2Brettschichtholz)

Leichtentflammbarer Baustoff

(z.B. unbehandelte B3 "Kokosfasermatte)

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Tabelle 2.2

Beispiele für Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen

Die Angaben in dieser Tabelle beziehen sich auf Dämmstoffe aus Mineralfasern mit einer Rohdichte >_ 40 kg/m' (wenn nichts anderes angegeben ist).

' Zu den wesentlichen Teilen gehören:

a) alle tragenden oder aussteifenden Teile, bei nichttragenden Bauteilen auch die Bauteile, die deren Standsicherheit bewirken (z. B. Rahmenkonstruktionen von nicht-tragenden Wänden).

b) bei raumabschließenden Bauteilen eine in Bauteilebene durchgehende Schicht, die bei der Prüfung nach dieser Norm nicht zerstört werden darf.

Bei Decken muß diese Schicht eine Gesamtdicke von mindestens 50 mm besitzen; Hohlräume im Inneren dieser Schicht sind zulässig.

Bei der Beurteilung des Brandverhaltens der Baustoffe können Oberflächen-Deckschichten oder andere Oberflächenbehandlungen außer Betracht bleiben.

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Die o.a. Modifizierung der Klasseneintei-l ungen erscheint mehr als sinnvoll, dadadurch Widersprüche ausgeräumt wer-den können. Theoretisch könnte derzeitbei der bauaufsichtlichen Forderung „feu-erbeständig" eine tragende Wand (F90-AB) aus einer Stahlkonstruktion mit beid-seitiger Beplankung aus Holzwerkstoff-platten hergestellt werden. In diesem Fallbesteht eine brennbare Oberfläche, dieeine direkte zusätzliche Brandlast dar-stellt und im Brandfall unmittelbar zurBrandweiterleitung beitragen kann. Dietragende Konstruktion selbst weist nachWegfall der schützenden Beplankung( Brandeinwirkung, nicht zulässige Verän-derung durch die Nutzer) praktisch keineFeuerwiderstandsdauer auf.

Die in Bild 2.4 dargestellte Konstruktion(F90-B mit nichtbrennbarer Oberfläche)könnte hier nicht eingesetzt werden,obwohl sie sich nicht unmittelbar amBrandgeschehen beteiligen wird. Bei ent-sprechender Dimensionierung der Holz-konstruktion kann diese selbst bei Weg-fall der Bekleidung noch über eine Feuer-widerstandsdauer >_ 30 Minuten verfügen.Es ist darauf hinzuweisen, daß die Ver-wendung von BA-Konstruktionen inbegründeten Einzelfällen möglich ist.Auch wenn die Regelungen der jeweili-gen Landesbauordnung der Verwendungentgegenstehen, kann z.B. durch eineZustimmung im Einzelfall die obersteBauaufsicht Abweichungen gestattenbzw. die untere Bauaufsichtsbehördeeine Befreiung nach § 67 MBO erteilen,vgl. Abschnitt 3.3.

1 Gipskartonfeuerschutzplatte, d = 12,5 mm2 Zementgebundene Spanplatte, d = 16 mm

Bild 2.4

Wandquerschnitt einer möglichen BA - Bauweise

Besonders wird unterschieden, ob essich um ein raumabschließendes odernicht raumabschließendes Bauteil han-delt.

3 Mineralwolle, d = 100 mm, p = 25 kg/m' bzw.„Homatherm"-Platte, d = 100 mm

4 Holzständer, b/h = 60/100 mm

freistehende Stütze innerhalb einesI nnenraums, nicht raumabschließend.

Beurteilungskriterien für dieFeuerwiderstandsfähigkeit

Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bau-teilen wird in Deutschland entsprechendDIN 4102 in den Teilen 1 - 18 beurteilt. Indieser Norm sind alle Prüfanforderungenund Prüfgrundsätze beinhaltet, vgl. Ab-schn. 2.5. Di e Feuerwiderstandsdauereines Bauteils ist im wesentlichen vonden folgenden Kriterien abhängig:

Brandbeanspruchung- einseitig- mehrseitigverwendeter Baustoff oder Baustoff-verbund- Holz- Beton- Stahl- Stahl - Beton - Verbund usw.

• Bauteilabmessungen- Querschnittsabmessungen- Schlankheit- Achsabstände usw.

Bei raumabschließenden Bauteilen istdie Feuerbeanspruchung nur einseitigvorhanden, nicht raumabschließendeBauteile werden mehrseitig vom Feuerbeansprucht.

Einige Beispiele für Beanspruchungs-arten:

Deckenbalken mit oberer Bohlenbe-plankung, d = 50 mm , doppelt gespun-det. Decke als Gesamtbauteil raumab-schließend. Brandbeanspruchung derDecke als Bauteil einseitig, des Bal-kens als Element des Bauteils 3-seitig.

Bild 2.6

Brandbeanspruchung einer sichtbarenBalkenlage

Bild 2.5

Brandbeanspruchung einer Stütze

bauliche Ausbildung- Anschlüsse- Auflager- Halterungen- Befestigungen- Fugen- Verbindungsmittel usw.statisches System- statisch bestimmtes System- statisch unbestimmtes System- einachsige Beanspruchung- mehrachsige Beanspruchung- ungewollte Einspannungen usw.Ausnutzungsgrad der Festigkeiten derverwendeten Baustoffe infolge äuße-rer LastenAnordnung von Bekleidungen- Ummantelungen- Putze- Unterdecken- Vorsatzschalen usw.

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2 Grundlagen hh R3 T04 F01

ta Außenwand, Breite <_I,0 m, nicht raum-abschließend, Brandbeanspruchung 2-seitig.

2.9 dargestellt sind nach DIN 4102 - 4,Abs. 4.1.6.2 ohne weitere Prüfung zuläs-sig, massive Leitungsbündel oder zahl-reiche Mehrfachsteckdosen können aberzu einer Veränderung der Feuerwider-standsdauer der Bauteile führen.Der gegenüberliegende Einbau vonDosen ist bei den hier behandelten Bau-arten nicht zulässig.

Bezeichnungen vonFeuerwiderstandsklassen

Wegen der unterschiedlichen Funktionender Bauteile werden unterschiedlicheKlassifizierungsarten verwendet denennach DIN 4102 eine Reihe unterschiedli-cher Großbuchstaben als Kurzzeichenzugeordnet sind:

9 für Wände, Decken, Dächer, isolieren-de Verglasungen und Einzelstäbe dieKlasse F,

0 für nicht temperaturisolierende Vergla-sungen die Klasse G,

9 für Türen die Klasse T, usw.

Auf den Unterschied zwischen raumab-schließenden und nicht raumab-schließenden Außenwänden wurde be-reits hingewiesen. Es ergeben sich beientsprechend DIN 4102-4 klassifiziertenWandbauteilen in Holzbauweise unter-schiedliche Wandaufbauten. In Bild 2.9sind vergleichsweise ein Wandaufbau ausTabelle 50 und ein Wandaufbau aus Tabel-l e 51 der DIN 4102-4 gegenübergestellt.Die signifikanten Unterschiede besteheni n den notwendigen Plattendicken undder Dämmschicht.

Tabelle 2.3

Bezeichnung der Feuerwiderstandsklassen

*) zulassungspflichtig

1 0

1 Holzwerkstoffplatte, d = 13 mmMindestrohdichte p >_ 600kg/m'

2 Vollholz, Mindestmaße 40 x 80 mm3 Dämmschicht, d > 80 mm, p >_ 30kg/m'

zulässige Beanspruchung im Holz:zul. aD=2,5 N/mml

Tabelle 2.3 gibt einen Überblick über dieunterschiedlichen Bezeichnungen unddie wesentlichen Anforderungen an dieentsprechenden Bauteile.

Exakt unterscheiden muß man die Feuer-widerstandsklassen von Verglasungenund anderen Feuerschutzabschlüssenwie Türen.Bei Verglasungen unterscheidet man dieKlassen F xx und G xx. Die Verglasun-gen weisen unterschiedliche Eigenschaf-ten zur Verhinderung des Wärmedurch-gangs bei einseitiger Brandbeanspru-chung auf.

Von Bedeutung ist die Unterscheidungwegen der Anordnung von Fenstern inRettungswegen oder in Eckbereichen vonGebäuden zur Verhinderung eines Feuer-Übersprungs, I n Fluren, die als Rettungs-wege dienen, sind G-Verglasungen im all-gemeinen nur als sogenannte „Oberlicht-Verglasungen zulässig. Die Einbauhöheder Unterkante der Verglasung muß min-destens 1,80 m über Fußboden liegen(vgl. auch Abschnitte 3 und 4).Der Einbau brennbarer Baustoffe imStrahlungsbereich von G - Verglasungeni st im allgemeinen nicht zulässig, aller-dings dürfen die Rahmenkonstruktionensowohl von F- als auch von G-Verglasun-gen und von Feuerschutztüren aus Holzgefertigt werden.Die Zulassungen der Bauteile beziehensich immer auf den Einbau in einerbestimmten Wandkonstruktion.

Bild 2.9

Vergleich raumabschließende und nichtraumabschließende Außenwand

I nstallationen in den Hohlräumen sindgesondert zu prüfen. Steckdosen, Schal-terdosen und Verteilerdosen wie in Bild

Bezeichnung derFeuerwiderstandsklasse

Bauteile Anforderungenenthalten in

F Wände, Decken, Dächer, Stützen, Träger DIN 4102-2

W nichttragende Außenwände DIN 4102-3

T Feuerschutzabschlüsse, z.B. Türen DIN 4102-5 `)

GF

nicht isolierende Verglasungenisolierende Verglasungen

DIN 4102-13 ')DIN 4102-13 ')

L Lüftungsleitungen DIN 4102-6

K Brandschutzklappen DIN 4102-6 *)

S Kabelabschottungen DIN 4102-9 `)

R Rohrleitungen DIN 4102-11

I I nstallationsschächte DIN 4102-11

E Funktionserhaltklasse elektrischer Leitungen DIN 4102-12

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Abbrandraten von Holz- undHolzwerkstoffen

Einzelne Bauteile aus Holz wie Stützenoder Unterzüge, werden wie die Einzel-tragglieder aller anderen Baustoffe in dieFeuerwiderstandsklasse F xx eingestuft.I n DIN 4102-4 sind hierzu Tabellen ange-geben, in denen die Mindestabmessun-gen der Bauteile in Abhängigkeit von derstatischen Beanspruchung angegebenwerden. DIN 4102-4 enthält keinRechenverfahren für die Bemessung derBauteile im Brandfall.

Die Tabellen wurden jedoch mit einem all-gemein anerkannten Rechenverfahrenerstellt, dem im wesentlichen die verein-barten Abbrandraten zugrunde liegen.

Sie beschreiben die Abnahme des Holz-querschnitts in Folge Brandeinwirkung inAbhängigkeit von der Zeit. Tabelle 2.4 gibteinen Überblick über diese vereinbartenAbbrandraten.

Mit den festgelegten Abbrandraten kön-nen die Restquerschnitte nach einerbestimmten Brandbeanspruchungsdauerberechnet werden.Der verbleibende Restquerschnitt wirdbemessen und muß die im Brandfall vor-handenen Belastungen aufnehmen kön-nen. Ein vierseitig beanspruchter Quer-schnitt, wie der in Bild 2.10 dargestellteStützenquerschnitt, besitzt damit nocheine Restbreite nach 30 Minuten Brand-beanspruchung vonb(tf=30 min) =160 mm-30 x0,7 x2

= 118 mm.

Bild 2.10

Temperaturverlauf für 4seitigbeanspruchten Querschnitt [aus 0.2.1

Die Abschätzung der während dergewünschten Feuerwiderstandsdauerausfallenden Querschnittsteile kann füreine grobe Abschätzung der notwendigenBauteilabmessungen verwendet werden.Sofern man beim genauen Nachweis der

Bild 2.11

Abbrandraten von Holzwerkstoffen, aus [0.1]

Tabelle 2.4

Vereinbarte Abbrandgeschwindigkeitv in mm/min.

Bauteile nicht auf DIN 4102-4 zurückgrei-fen möchte, kann man das Rechenpro-gramm BRABEM [2.4] anwenden. DiesesRechenprogramm berücksichtigt die inDIN 4102-4 zugrunde gelegten Algorith-men und ermöglicht eine schnelle undeinfache Dimensionierung der Bauteilefür unterschiedliche Feuerwiderstands-klassen.I n Bild 2.11 sind die Abbrandraten fürunterschiedliche Holzwerkstoffe angege-ben. Es kann als grobe Orientierung die-nen. Für weitere Informationen sieheLiteraturstellen [0.1 und 0.2]

2.4

Beispiele zu BrandentstehungBaustoff- und Bauteilklassen

Ein erster Versuch zur Betrachtung destatsächlichen Brandrisikos soll anhanddes in Bild 2.12 im Grundriß dargestelltenWohnraums vorgenommen werden. Es

i st der Grundriß eines Wohnzimmers ineinem Niedrig-Energie-Holzrahmenbau,der entsprechend den planerischenAngaben möbliert ist.I m folgenden soll ein Vergleich vorge-nommen werden, wie sich bei äquivalen-ter Inneneinrichtung, jedoch veränderterKonstruktion des Gebäudes ein Brandinnerhalb der ersten 30 Minuten ent-wickeln würde.Gleichzeitig soll anhand dieses Beispielsdargestellt werden, welche Rolle die Bau-stoffeigenschaften und die Bauteileigen-schaften spielen und die Unterschiedeerläutert werden.Es sollen fiktiv zwei unterschiedlicheGebäudekonstruktionen - Holzbau undMassivbau - untersucht werden. Die Kon-struktionen sind in Bild 2.13 dargestellt.

Bild 2.12

Beispiel - Grundriss zur Darstellung einesfiktiven Brandes

HolzartAbbrand-

Randbeding- geschw. v inAllgemein ungen mm/min

1 BSH Nadelholz 0,7einschl.

2 Vollholz Buche 0,8

Laubholz mit3 Vollholz p > 600 kg/m 3 0,56 = 0,7 0,8

außer Buche

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Szenario

I m Zeitschriftenkorb neben der Sitzgarni-tur entsteht durch Fahrlässigkeit einBrand mit einer zuerst unmittelbar betrof-fenen Brandlast von ca. 5 kg Zeitschrif-tenpapier, dies entspricht einer rechneri-schen Brandbelastung von 0,26 kWh/M 2 ,bezogen auf die Grundfläche desRaumes.Die Fenster des Raumes sind bei Aus-bruch des Brandes geschlossen. DieTüren zur Küche und zum angrenzendenFlur sind als Vollblattüren ausgeführt. Siesind ebenfalls geschlossen.

I nnerhalb der ersten 5 - 10 Minuten ent-wickelt sich aufgrund der unmittelbarbetroffenen Brandlast ein Rauchvolumenvon ca. 5000 m3 . Die Verrauchung desRaumes bis zu einer verbleibendenResthöhe von ca. 1 m tritt erfahrungs-gemäß innerhalb von 2 Minuten ein [2.1].Die Überlebenschancen einer auf demSofa eingeschlafenen Person sind bereitszu diesem Zeitpunkt gering. Ebenso isteine Rettung ohne schweren Atemschutzkaum noch möglich.

Es soll nun abgeschätzt werden, wie sichdieser Brand weiter entwickeln wird. Diebeteiligte Brandlast nach einem Flam-menübersprung ergibt sich in den folgen-den Minuten aus der im Raum befindli-chen Menge brennbarer Baustoffe. EineAbschätzung erfolgt in Anlehnung anDIN V 18 230 - 1. (Hinweis: DIN 18230-1gilt ansonsten nicht für Wohnbauten !).

Tabelle 2.5

Vergleich der rechnerischen Brandbe-

l astung qr, u i m betroffenen Raum

[kWh/ml]

Das Eichenparkett bleibt nach DIN18230-1, 6.4.3 unberücksichtigt, da essich um einen schwerentflammbarenFußboden ohne Hohlräume handelt.Eichenparkett nach DIN 280-1 oder DIN280-2 ist in DIN 4102-4, 2.3.1, als B1-Baustoff klassifiziert.

Aufgrund der oben angeführten Tabellei st ersichtlich, daß in einem Massivge-bäude lediglich der Unterzug der Balken-l age nicht vorhanden wäre. Die Balkenla-ge selbst ist durch die Bekleidunggeschützt.

Der Gesamtunterschied AQ der unmittel-bar beteiligten Brandlast gegenübereinem gleichartig eingerichteten Massiv-gebäude beträgt lediglich 8,6 %.

Unterschied Massivbau - Holzbau

I n der entscheidenden, ersten halbenStunde des Brandes ist es nahezu unbe-deutend, ob die Konstruktion eine Holz-konstruktion oder eine Massivkonstrukti-on ist.

Durch die Innenbekleidung des Holzbausaus Gipsbauplatten kann eine Brandwei-terleitung über die Oberfläche nicht erfol-gen. Die Gipsbauplatten erreichen eineDurchbranddauer von ca. 30 min. undsind nichtbrennbar. Die Wandoberflächebeteiligt sich wie der Putz der Beton-decke nicht am Brandgeschehen. DieVerhinderung der Brandausbreitung überdie Oberflächen trägt wesentlich zur Ein-dämmung bzw. Löschbarkeit von Brän-den bei, vgl. auch [2.5].

I nteressant ist eine Bewertung der Unter-züge:

Der Brettschichtholzunterzug der Holz-konstruktion erhöht die Brandlast imRaum. Trotz fehlender Anforderungenwird er wegen seiner statisch erforderli-chen Dimensionierung in einem natürli-chen Brand mindestens 45 Minuten feu-erwiderstandsfähig sein.Der unbekleidete Stahlträger der Massiv-konstruktion hingegen versagt möglicher-weise nach wenigen Minuten oder schä-digt die angrenzenden Bauteile durchgroße, thermisch bedingte Verformun-gen. Der vermeintliche Vorteil einer nicht-brennbaren Konstruktion relativiert sichdadurch sehr schnell.

2.5

Bauaufsichtliche Anforderungenund Normen

I n der Bundesrepublik Deutschland istdas Bauordnungsrecht nach wie vor Län-derrecht. Um dennoch eine einiger-maßen gleichartige Gesetzgebung zuermöglichen, wurde durch eine gemein-same Arbeitsgruppe der Länder (ARGE-BAU) eine Musterbauordnung (MBO) fürdie Länder der Bundesrepublik Deutsch-l and erarbeitet und fortgeschrieben. Diederzeitige Fassung entspricht dem Stand

Dezember 1993 [2.6]. Der Grundsatzpa-ragraph, der die generellen Forderungendes Bauordnungsrechts (Schutzziele)enthält, ist der §3 der Musterbauordnung.Er lautet vereinfacht:

„Bauliche Anlagen sind so anzuord-nen, zu errichten, zu ändern undI nstand zuhalten, daß die öffentlicheSicherheit oder Ordnung, insbesonde-re Leben oder Gesundheit oder dienatürlichen Lebensgrundlagen, nichtgefährdert werden."

Entsprechend dieser generellen Forde-rungen, gilt der §3 der Musterbauordnungals die materiell rechtliche Grundnormund Generalklausel des gesamten Bau-aufsichtsrechtes. Er enthält die Gesetzes-grundlage der Forderung nach Abwehrvon Gefahren für die öffentliche Sicher-heit und Ordnung, insbesondere fürLeben und Gesundheit. In der neuenMBO ist weiter ein Absatz über die Bau-produkte ergänzt worden. Er lautet:

„Bauprodukte dürfen nur verwendetwerden, wenn bei ihrer Verwendungdie baulichen Anlagen bei ordnungs-gemäßer Instandhaltung währendeiner dem Zweck entsprechendenangemessenen Zeitdauer die Anfor-derungen dieses Gesetzes oder auf-grund dieses Gesetzes erfüllen undgebrauchstauglich sind."

Diese beiden Absätze des § 3 sind aus-nahmslos in die Landesbauordnungenübernommen worden.

Die Landesbauordnungen sind Länderge-setze, die auf der Grundlage der Muster-bauordnung erstellt wurden und durchl andesspezifische Regelungen ergänztoder erweitert worden sind.

Die Generalklausel des § 3 wird in denBauordnungen durch allgemeine Anfor-derungen, z. B. an das Baugrundstückund an Bauarten näher bestimmt. Dem-entsprechend enthalten die Landesbau-ordnungen neben Grundsatzparagraphenzur Standsicherheit oder zum Wärme-und Schallschutz, auch einen Grundsatz-paragraphen über den Brandschutz. AlsBeispiel wird der Wortlaut des § 17 derMusterbauordnung (MBO) vom Dezem-ber 1993 [2.6] herangezogen.

MBO § 17 (1): „Bauliche Anlagen,sowie andere Anlagen und Einrichtun-gen im Sinne des § 1, Abs. 1, Satz 2müssen so beschaffen sein, daß derEntstehung eines Brandes und derAusbreitung von Feuer und Rauchvorgebeugt wird und bei einem Branddie Rettung von Menschen und Tieren

Bauteil oder

Einrichtung

Massiv-

bau

Holzbau

Sitzecke mit Sessel 36,9 36,9

Holztisch 5,4 5,4

Bücherregale 10,7 10,7

Eßzimmertisch mitStühlen

17,9 1 7,9

Eichenparkett

DIN 280-1/ /

BSH-Unterzug / 6,7

Stahlunterzug 0 /

Summe 70,9 77,6

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sowie wirksame Löscharbeiten durch-geführt werden können.(2) Baustoffe, die auch nach der Ver-arbeitung oder dem Einbau nochl eicht entflammbar sind, dürfen beider Errichtung und Änderung bauli-cher Anlagen sowie anderer Anlagenund Einrichtungen im Sinne des § 1,Abs. 1, Satz 2 nicht verwendet wer-den.(3) Jede Nutzungseinheit mit Aufent-haltsräumen muß in jedem Geschoßüber mindestens zwei von einanderunabhängige Rettungswege vomFreien aus erreichbar sein. Der ersteRettungsweg muß in Geschossen, dienicht zu ebener Erde liegen, über min-destens einen Treppenraum mit not-wendiger Treppe (§ 34, Abs. 1)führen; der zweite Rettungsweg kannüber Rettungsgeräte der Feuerwehran von dieser erreichbaren Stellenoder über eine weitere notwendigeTreppe führen. Ein zweiter Rettungs-weg ist nicht erforderlich, wenn dererste Rettungsweg über einen Trep-penraum führt, in den Feuer undRauch nicht eindringen können(Sicherheitstreppenraum). Die Ret-tungswege in den Geschossen zwi-schen Nutzungseinheiten und not-wendigen Treppenräumen müssen soangeordnet und beschaffen sein, daßdiese sicher erreicht werden können.Die Gesamtlänge der Rettungswegevon jeder Stelle eines Aufenthaltsrau-mes bis zum Treppenraum oder biszum Freien darf 35 m nicht über-schreiten.(4) Gebäude, deren zweiter Rettungs-weg über Rettungsgeräte der Feuer-wehr führt und bei denen die Ober-kante der Brüstungen notwendigerFenster oder sonstiger zum Anleiternbestimmter Stellen mehr als 8 m überder Geländeoberfläche liegt, dürfennur errichtet werden, wenn die erfor-derlichen Rettungsgeräte von derFeuerwehr vorgehalten werden.(5) Bauliche Anlagen, bei denen nachLage, Bauart oder Nutzung Blitz-schlag leicht eintreten oder zu schwe-ren Folgen führen kann, sind mit dau-ernd wirksamen Blitzschutzanlagenzu versehen."

Die allgemeinen Anforderungen, für dieStandsicherheit, den Wärmeschutz, denSchallschutz oder den Brandschutz wer-den in den Bauordnungen nur für denBrandschutz weiter konkretisiert.Während z. B. für den Wärmeschutz vonWänden auf die Anforderungen der Wär-meschutzverordnung zurückgegriffenwird, werden bezüglich des Brand-schutzes konkrete Anforderungen ge-stellt, die auf genauen Prüfverfahren, Er-

fahrungen, aber auch anerkannten tech-nischen Regeln anderer Fachbereicheberuhen.

Bezüglich baulicher Anlagen normaler Artund Nutzung werden z. B. Anforderungengestellt an

die Lage eines Gebäudes auf demGrundstück mit notwendigen Zugän-gen, Zufahrten, Bewegungsflächen undAbstandsflächen,die Größe der Brandabschnitte,die Ausgestaltung der Rettungswege,z.B. die zulässige Länge von Flurenund die zu verwendenden Baustoffe.

Weiter werden eine Reihe von Einzel-vorschriften zum Brandverhalten vonBaustoffen und Bauteilen gegeben.

Die Anforderungshöhe wird in den Bau-ordnungen in Abhängigkeit von derGröße eines Gebäudes und seiner Nut-zung festgeschrieben.

I n den Landesbauordnungen werdendaher im Gesetzestext konkrete Bauteilan-forderungen wiedergegeben, z.T. i n Formder Angabe der Feuerwiderstandsklasseentsprechend DIN 4102 unter Verwen-dung der dort üblichen Kurzbezeichnung.Gleichzeitig werden, ebenso wie bei denmeisten Sondervorschriften im Gesetzes-text die Begriffe feuerhemmend und feu-erbeständig verwendet. Im Regelfall mitfolgender Zuordnung:

Feuerhemmend entspricht

F30-BFeuerbeständig entspricht

F90-ABFeuerbeständig und aus nichtbrenn-baren Baustoffen entspricht F90-A

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Die Zuordnung der Begriffe feuerhem-mend bis feuerbeständig zu den Klas-seneinteilungen der DIN 4102 wird inden Einführungserlassen der jeweiligenLänder zur Norm DIN 4102 angegeben,vgl. Tabelle 2.2. Diese Einführungserlas-se entsprechen der bauaufsichtlichenEinführung der Norm als allgemein aner-kannte Regel der Technik als Einführungder Technischen Baubestimmung,soweit Prüfbestimmungen enthaltensind, und als Richtlinie für die Über-wachung.

Die bauaufsichtliche Einführung derNorm bedeutet damit konkret, daß dieNachweise der Feuerwiderstandsfähig-keit von Bauteilen entsprechend DIN4102-4 geführt werden können, ohnedaß weitere Nachweise erforderlichsind.

Dieser Zusammenhang ist in Bild 2.15 imunteren Bereich dargestellt.

Nach neuerem Recht bezeichnet man dieoben beschriebenen Bauprodukte alsgeregelte Produkte.Sie entsprechen den in der BauregellisteA Teil 1 bekanntgemachten technischenRegeln oder weichen von Ihnen nichtwesentlich ab. DIN 4102 - 4 gehört zu die-sen Regeln (vgl. Bild 2.14, linke Spalte).

Die Bauregelliste A gilt nur für Baupro-dukte im Sinn der Bauordnungen. Dieordnungsgemäße Herstellung ist durchÜbereinstimmungs-Nachweisverfahrenzu dokumentieren.Die technischen Regeln für die Bemes-sung und Ausführung der Bauwerke, dieals Technische Baubestimmung bekannt-gemacht sind, bleiben davon unberührt.

Bild 2.15 Übersicht über die Aufteilung bauaufsichtlicher Brandschutzanforderungen, entnommen aus [0.1 ].

i n einem Verzeichnis beim DeutschenI nstitut für Bautechnik (DIBt) geführt wer-den, vgl. Abschn. B. Sie dürfen für Bau-produkte erstellt werden, die in der Bau-regelliste A Teil 2 geführt sind.

Sonstige Bauprodukte werden in derBauregelliste C geführt. Für sie sindkeine besonderen Nachweise aus bau-ordnungsrechtlicher Sicht notwendig.I m Gegensatz zu den Bauproduktennach Bauregelliste A ist daher für dieseProdukte auch kein Übereinstimmungs-nachweisverfahren notwendig.

ob sie über einen Übereinstimmungs-nachweis verfügen. Die Kennzeichnungerfolgt durch das Ü - Zeichen. Sofern einProdukt nicht über das Ü-Zeichen verfügt,i st festzustellen, ob das Produkt in derBauregelliste C geführt wird. Damit istkein Übereinstimmungsnachweis erfor-derlich. Andernfalls ist das Produkt aus-zutauschen.

Für nichtgeregelte Bauprodukte dürfendie Nachweise über das Brandverhaltenvon Baustoffen oder Bauteilen im bauauf-sichtlichen Verfahren durch ein allgemei-nes bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eineallgemeine bauaufsichtliche Zulassungoder eine Zustimmung im Einzelfallerbracht werden.Neu sind die allgemeinen bauaufsichtli-chen Prüfzeugnisse, die jedoch von aner-kannten Prüfstellen aufzustellen sind, die

Der Planer oder Bauleiter hat also bei derVerwendung der Bauprodukte zu prüfen,

Sonderverordnungen

Bei der Vielfalt der baulichen Anlagen diebestehen oder neu errichtet werden, istes selbstverständlich unmöglich, in einemGesetz wie der Landesbauordnung alleAnforderungen für alle Anwendungsberei-che exakt zu spezifizieren. Allgemeineweitere Regeln zur Durchführung vonBrandschutzmaßnahmen oder zur

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Sicherstellung von Rettungswegen ent-halten daher die allgemeinen Durch-führungsverordnungen (DVO) zu denj eweiligen Landesbauordnungen.Weiter wird unterschieden, in

bauliche Anlagen „normaler Art undNutzung", worunter Wohngebäudeund Gebäude vergleichbarer Nutzung,also z. B. Bürogebäude etc., zu verste-hen sind.

Entsprechend werdenbauliche Anlagen „besonderer Artoder Nutzung" unterschieden, z. B.Versammlungsstätten, Schulen, Indus-triebauten.

Eine Übersicht ist in Bild 2.15 dargestelltFür die baulichen Anlagen besondererArt und Nutzung werden von den Län-dern Sonderverordnungen aufgestellt.Die Anforderungen, die in diesen ab-schließend und endgültig festgeschriebenwerden, sind verbindlich. Hiervon kannnur auf dem Weg der Ausnahme oderBefreiung abgewichen werden.

Gebäudehöhe

Neben der Unterteilung in Gebäude nor-maler und besonderer Art oder Nutzungwerden die Gebäude in Anlehnung an §17 (4) MBO hinsichtlich der Höhe unter-teilt.Diese Einteilung beruht auf der Notwen-digkeit der Anleiterbarkeit zur Sicherstel-lung des zweiten Rettungsweges imZusammenhang mit dem im Regelfall beiden Feuerwehren vorhandenem Gerät,welches eine Anleiterbarkeit bis zu einerBrüstungshöhe von 8 m über Gelände-oberfläche jederzeit zuläßt.Zwischenzeitlich ist man dazu überge-gangen, die Einteilung nicht mehr von derBrüstungshöhe ( 8 m über Geländeober-fläche), sondern von der Höhe des Fuß-bodens des obersten Geschosses, indem Aufenthaltsräume vorhanden odermöglich sind ( 7 m) abhängig zu machen.Diese Regelung berücksichtigt impliziteine reguläre Brüstungshöhe von ca. 1 mund dient zur Einschränkung von Rechts-unsicherheiten, die bei der Definition mit-tels Brüstungshöhen immer wieder zuverzeichnen waren.

Die Gebäude, deren Fußboden des ober-sten Geschosses, das für den ständigenAufenthalt von Personen geeignet ist,höchstens 7 m über der Geländeober-fläche liegt, bezeichnet man als Gebäudegeringer Höhe (GGH). Innerhalb dieserGebäude geringer Höhe werden nachAnzahl der Wohneinheiten bzw. nachNutzungsart weitere Unterscheidungen

getroffen. In den meisten Bundesländernresultiert daraus eine Einteilung in fünfGebäudeklassen, in Hessen wird derzeiteine Einteilung in acht Gebäudeklassenvorgenommen.

Die Landesbauordnungen

Zusammenfassungen der Brandschutz-anforderungen für die meisten Bundes-länder können über die ARGE HOLZe. V., Düsseldorf bezogen werden [2.7bis 2.12].

Die für den Holzbau relevanten Anwen-dungsbereiche bewegen sich im wesent-li chen im Bereich der Gebäude geringerHöhe. Am Ende dieses Abschnittes wirdeine Gegenüberstellung der Anforde-rungshöhen einzelner Bauteile in deneinzelnen Bundesländern vorgenommen.

Bedauerlicherweise wird der Überblicküber die Brandschutzanforderungen inder gesamten Bundesrepublik dadurchweiter erschwert, daß es nicht in allenBundesländern bezüglich baulicher Anla-gen besonderer Art und Nutzung die glei-chen Sondervorschriften gibt.Diese Rechtsverordnungen entsprechen-den Vorschriften gibt es als Mustervor-schriften für

Garagen,Geschäftshäuser,Versammlungsstätten,Verkaufsstätten,I ndustriebauten,Gaststätten und Hotels,Krankenhäuser,Hochhäuser,Schulen undFliegende Bauten.

Nicht alle Bundesländer haben dieseMustervorschriften in Landesrecht umge-setzt.

Ermessensspielräume

Es wurde bereits mehrfach erwähnt, daßbei der Vielfalt des Bauwesens geradebezüglich des vorbeugenden baulichenBrandschutzes in Gesetzen (z. B. LBO)oder Verordnungen keine abschließen-den Regelungen für jeden Einzelfall ent-halten sein können.Da diese Tatsache den legislativen Stel-l en bewußt ist, sehen auch die Bauord-nungen Möglichkeiten vor, von den„Regelvorschriften" abzuweichen, wenndie Schutzziele auf andere Weise erreichtwerden können.

Man unterschiedet (in Anlehnung an[2.13]):

Ausnahmen als Abweichungen vonbaurechtlichen Vorschriften, die alsRegel- oder Sollvorschriften aufgestelltsind oder in denen Ausnahmen aus-drücklich zugelassen sind. Ausnahmenwerden i. d. R. mit der Abgabe des Bau-gesuchs implizit beantragt. Es bestehtein Anspruch auf Genehmigung derAusnahme, da es einer Weisung an dieBehörden gleichkommt, wenn eine Vor-schrift unter bestimmten Voraussetzun-gen Ausnahmen vorsieht.

Beispiel: Entsprechend MBO § 26müssen Außenwandbekleidungen ein-schließlich der Dämmstoffe und derUnterkonstruktion aus schwerent-fl ammbaren Baustoffen (B1) hergestelltwerden. Es wird jedoch die Ausnahmezugelassen, daß bei Gebäuden gerin-ger Höhe normalentflammbare Bau-stoffe (B2) zugelassen sind, wenndurch geeignete Maßnahmen eineBrandausbreitung auf angrenzendeGebäude verhindert wird, Grenzab-stände sind gesondert zu beachten.

Befreiungen sind Abweichungen vonzwingenden Vorschriften. Sie könnenerteilt werden, wenn sie keine Grund-forderungen zur Wahrung der öffentli-chen Sicherheit sind.Die Befreiung ist dem atypischen Ein-zelfall vorbehalten, und auf einemgesonderten Formular zu beantragenund zu begründen. Eine Befreiung istauch möglich, wenn einer zwingendentechnischen Vorschrift durch eine tech-nisch gleichwertige Lösung entspro-chen wird (Zustimmung im Einzelfall).

Beispiel: Verwendung einer Brettsta-pelbauweise als Geschoßdecke, dienicht in DIN 4102-4 erfaßt ist, derenNachweis aber rechnerisch erfolgenkann.

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Da Ausnahmen und Befreiungen zubegründende Ermessensentscheidungensind, fallen diese Entscheidungen ver-ständlicherweise den verantwortlichenMitarbeitern, insbesondere der unterenBauaufsichtsbehörden, oft sehr schwer.Es ist daher meist hilfreich, bei schwieri-gen Fällen frühzeitig die Hinzuziehungvon Sachverständigen vorzuschlagen.

Industriebauten sind bauliche Anlagenbesonderer Art und Nutzung. Sie eignensich nicht für eine Beurteilung mit verall-gemeinernden gesetzlichen Vorschriften.Sie werden daher meist nach DIN 18230- Baulicher Brandschutz im Industriebau -beurteilt. Auf die Schwierigkeiten von

Rechenverfahren, wie in DIN 18230, wirdnachstehend gesondert hingewiesen.Sofern hier Ermessensspielräume voll-ständig ausgenutzt werden sollen, ist dieHinzuziehung von Sachverständigenzwingend erforderlich.

Ausnahmen und Befreiungen solltenin ein schlüssiges Brandschutzkon-zept integriert werden, vgl. Abschn. 3.

Weitere differenzierende Betrachtungensind notwendig für:

Bestehende bauliche Anlagen, dieentsprechend früher gültigen Gesetzenerrichtet wurden aber nicht mehr denAnforderungen entsprechen. Siemachen teilweise Befreiungen erforder-li ch. Ein Einschreiten der Behörden istnur möglich, wenn wegen einer Nut-zungsänderung oder Aufstockung einBauantrag notwendig wird, oder wenndie Gefahr objektiv gegeben und erheb-l ich ist.

Alleine aus der Nichterfüllung gelten-der Vorschriften heraus sind Auflagender Behörden nicht gerechtfertigt.Sofern aber zusätzliche Anforderun-gen notwendig sind, müssen diesezweckmäßig und verhältnismäßigsein.

Bild 2.16

Leporello-Siedlung, Oldenburg. Verdichteter, kostengünstiger Wohnungsbau in ökologischer Holz-rahmenbauweise. (Foto: Geyer, Oldenburg)

Fragen des Denkmalschutzes sindgesondert zu berücksichtigen.

Beispiel: Viergeschossiges Gebäudeaus der Gründerzeit mit Mietwohnun-gen. Erschließung über eine Holztrep-pe, das Haus soll ohne Nutzungsände-rung renoviert werden. Kein Eingriff derBehörde möglich.

Bauliche Anlagen besonderer Artund Nutzung erfordern im Normalfallimmer eine gesonderte, differenzierteBetrachtung. Es können besondere zu-sätzliche Anforderungen notwendigsein oder Erleichterungen gewährt wer-den. Ein verändertes Anforderungsni-veau kann auch Ersatzmaßnahmenerfordern.

Beispiel: Produktionshalle einer Holz-rahmenbaufirma, bei der ein durchge-hender Brandabschnitt aus Fertigungs-gründen zwingend erforderlich ist(I ? 100 m). Bewertung des Gebäudesnach DIN 18230, Kompensation desherabgesetzten Sicherheitsniveauswegen des zu großen Gebäudeab-schnittes durch Brandmeldeanlage.

Bild 2.17

Die Vorfertigung der großformatigen Holzrahmenbauelemente erfordert durchgehende Hallen-flächen (Werkfoto: Glunz AG)

17

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Erläuterungen und Fußnoten

ErläuterungenGebäude geringer Höhe

GGH sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7,00 müber der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen darf, von der aus er über die erforderlichen Rettungswege (z. B. Leiterder Feuerwehr als 2. Rettungsweg) erreichbar ist: (Def. BW: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheitin jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mind. eine zum Anleitern geeignete Stelle nicht mehr als acht Meter über der Geländeoberflä-che liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.)

Gebäudeklassen:MBO:

a:

Freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nichtHB, MV, NS,

mehr als 2 Geschossen liegen.NW, RP, SH, SN, SL, ST, TH

b:

Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei (TH, BB, BW, HB) Wohnungen.c:

Sonstige Gebäude geringer Höhe.d:

Gebäude, die höher sind als GGH, außer Hochhäusern.

Brandenburg (BB):

a:

freistehende Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die über dem zweiten Geschoßkeine Auftenhaltsräume haben können.

b_:

Wohngebäude geringer Höhe.c:

Sonstige Gebäude geringer Höhe.

Berlin (BE):

a`:

freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung.b`:

Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.c':

Sonstige Gebäude bis zu 3 Vollgeschossen.

Baden-Württemberg (BW):

a:

Wohngebäude mit Aufenthaltsräumen in nicht mehr als einem Geschoß, Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung mit Auf-enthaltsräumen in nicht mehr als zwei Geschossen. Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einem Geschoß bis zu 250 m2 GF.Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit mehr als einem Geschoß bis zu 100 mz. GF und h <- 15 m. Land- und forstwirtschaftlicheBetriebsgeb. ohne Aufenthaltsräume.

b:

Andere Gebäude geringer Höhe.c:

Sonstige Gebäude (bis zur Hochhausgrenze).

Bayern (BY):

A:

Bis zu zwei Wohnungen, soweit sie nicht über einem zweiten Vollgeschoß Aufenthaltsräume haben können.B:

Gebäude geringer Höhe (GGH)C:

Land- und forstwirtschaftl. sowie gärtnerische Betriebsgebäude.D:

Gebäude, die höher sind als GGH, außer Hochhäusern.

Hessen (HE):

A:

Freistehendes Wohngebäude, Wochenend- und Ferienhäuser, mit nicht mehr als 2 Wohnungen, in denen keine Aufenthaltsräumeüber dem 2. Geschoß möglich sind.

B:

Wohngebäude, Wochenend- und Ferienhäuser mit nicht mehr als 3 Wohnungen, die nicht unter A fallen und bei denen der Fuß-boden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberflächeliegt.

C:

Sonstige Gebäude, die nicht unter A und B fallen und bei denen der Fußboden nicht mehr als 5,85 m über der Geländeoberflächeliegt, d. h. solche, die nicht zum - auch nur zeitweisen - Wohnen dienen.

D:

Wohngebäude, Wochenend- und Ferienhäuser mit nicht mehr als 6 Wohnungen, die nicht unter A und B fallen und bei denen derFußboden nicht mehr als 7,00 m über der Geländeoberfläche liegt.

E:

Gebäude, die nicht unter A bis D fallen und bei denen der Fußboden nicht mehr als 7,00 m über der Geländeoberfläche liegt.

Hamburg (HH):

a:

Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungenb:

Gebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderer Nutzungc:

Gebäude mittlerer Höhe

Fußnoten

1)

siehe oben, Erläuterungen

2)

obere Abschlüsse von Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig,wenn sie das Dach bilden und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachunggeführt werden.

3)

F 30-AB in Kellergeschossen

4)

F 90-AB in Kellergeschossen

5)

wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

6)

keine Anforderungen für Decken im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nichtmöglich sind.

7)

wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäudeverhindert wird.

8)

Für das oberste im Dachraum gelegene Geschoß, in dem Aufenthaltsräume vorhandenoder möglich sind, genügt F 30-B.

9)

Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind die Trennwände bis unter die Dach-haut zu führen.

1 0)

Trennwände (s. 12!) sind bis unter die Dachhaut oder bis zu einer feuerbeständigenDecke, bei ausgebauten Dachräumen bis zum obersten Abschluß zu führen.

11)

F 30-B in Kellergeschossen

12)

Trennwände zwischen Wohnungen sowie Wohnungen und fremden Räumen.

13)

. . . anstelle feuerbeständiger Wände sind auch andere Wände zulässig, wenn eingleichwertiger Brandschutz nachgewiesen wird (F 30-B/F 90-B vgl. DIN 4102-4).

14)

Die Brandwand ist bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschossen mindestens bis unmittel-bar unter die Dachhaut und ... zu führen.

1 5)

Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluß das Dach ist und die Treppenraumwände bisunter die Dachhaut reichen.

1 6)

Dies gilt nicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoß.

1 7)

Gilt nicht für Gebäude mit einem Abstand von 10 m gegenüber anderen Gebäuden undmind. 5 m bis zur Nachbargrenze.

1 8)

Gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.

19)

. . . in obersten Geschossen von Dachräumen feuerhemmend.

20)

Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brand-schutzes Bedenken nicht bestehen.

21)

Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder Unterkante Dachhaut zu führen.

22)

Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brand-wänden zulässig sind, mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.

23)

. . . mit 3 Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die 3. Wohnung imuntersten Geschoß liegt und ihren Zugang unmittelbar ins Freie hat.

24)

In Kellergeschossen sowie im untersten Geschoß mit einer 3. Wohnung (wie 24) F 30-AB.

25)

Brandwände sind bei Gebäuden mit Außenwänden aus brennbaren Baustoffen minde-stens 0,30 m vor die Außenwand zu führen oder die Außenwand muß beiderseits derBrandwand jeweils mind. 0,50 m breit feuerhemmend ausgebildet sein.

26)

. . . im Falle einer gemeinsamen Nutzung des Treppenraumes für Wohnungen und ande-re Räume feuerbeständig ... (SN § 33[6])

27)

Besondere Anforderungen bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden, An-schluß an Wände mit höherliegenden Öffnungen und Dächer mit übereinanderliegen-den Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen. F 30 soweit in konstr. Zusammenhangmit Trennwänden.

28)

Allgemein wird eine harte Bedachung gefordert, d. h., die Dachhaut muß gegen Flug-feuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein. Weiche Bedachungen sind unterbestimmten Voraussetzungen zulässig.

29)

I n obersten Geschossen ohne Trennwände nach § 7 LBOAVO F 0 und B2, mit Trenn-wänden nach § 7 LBOAVO F 30 und B2.

30)

Keine Anforderungen für oberste Geschosse ohne Trennwände nach § 7 LBOAVO,d. h., ohne mehrere Wohnungen oder Wohnungen und andere Räume.

31)

Anstelle feuerbeständiger (F 90-AB) Bauteile sind F 90-B- Bauteile zulässig, wenn dietragenden Bauteile zumindest den Feuerwiderstand von 90 min. wie entsprechendefeuerbeständige Bauteile aufbringen.

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Normen

DIN 4102Diese Norm - Brandverhalten von Bau-stoffen und Bauteilen - ist derzeit dieGrundlage für die meisten Anwendungs-fälle des vorbeugenden baulichen Brand-schutz in Bezug auf Baustoffe und Bau-teile. Sie beinhaltet keine Angaben überBrandmeldeanlagen oder dergleichen.Die Landesbauordnungen nehmen beider Klassifizierung von Baustoffen undBauteilen auf DIN 4102 Bezug, entweder

direkt oder - wie bereits erwähnt - durchdie Begriffe feuerhemmend ( F30-B) bisfeuerbeständig aus nichtbrennbarenBaustoffen (F90-A).DIN 4102 ist in allen Bundesländerndurch Einführungserlaße bauaufsichtlichals Technische Baubestimmung einge-führt. Einen Überblick über die Teile undI nhalte von DIN 4102 gibt Tabelle 2.7.Die Prüfungen von Bauteilen nach DIN4102 erfolgen entsprechend einer „Norm-brandkurve". Diese stellt eine vereinbartePrüffestlegung dar, entspricht aber nicht

i mmer den in einem natürlichen Brand zuerwartenden Temperaturbeanspruchun-gen der Bauteile. Sie ist eine „worst-case"Festlegung, die die Vergleichbarkeit der„Brandschutzleistung" eines Bauteilssicherstellt. Die Temperaturen steigenkontinuierlich an, es wird während derPrüfung ständig Energie zugeführt.Demgegenüber ist in einem Naturbrandein schnellerer Temperaturanstieg zu ver-zeichnen, die maximal erreichten Tempe-raturen können über der Normbrandkurveliegen. Sie fallen aber wieder ab, und kön-

Tabelle 2.7

Übersicht über Bezeichnungen und Inhalte von DIN 4102

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nen sich in Abhängigkeit von der Brandlastauf einem deutlich unterhalb der Norm-brandkurve liegenden Niveau einstellen.Diese Prüfvereinbarung erklärt die ineinem Naturbrand oft wesentlich höhereFeuerwiderstandsdauer u.a. von Holzbau-teilen.

DIN 18230 und Industriebau-Richtlinie

DIN 18230-1, Baulicher Brandschutz imI ndustriebau, und die Industriebaurichtli-nie sind in engem Zusammenhang zusehen. Beide Regelwerke sollen eine dif-ferenzierte Bewertung der notwendigenBrandschutzmaßnahmen bei Industrie-bauten in Abhängigkeit von der tatsächli-chen Nutzung ermöglichen. Die Industrie-baurichtlinie verfolgt das Ziel entspre-chend § 51 der Musterbauordnung dieMöglichkeit zur Erleichterung für baulicheAnlagen und Räume besonderer Art undNutzung zu ermöglichen. Die Industrie-baurichtlinie beschreibt dabei unter Wah-rung der Schutzziele des § 17 (1) derMusterbauordnung, welchen Randbedin-gungen Industriebauten genügen müs-sen, z. B. welche Feuerwiderstandsdauerder Konstruktion zu fordern ist und wiedie Rettungswege auszubilden sind. DieI ndustriebaurichtlinie gilt für Gebäudeoder Gebäudeteile, die der Herstellung,Behandlung, Verwertung, Verteilung oderLagerung von Produkten oder Gütern imBereich von gewerblichen Betrieben (§ 41(2), Nr. 8 MBO) dienen.

I n DIN 18230 werden Verfahren für eineeinheitliche brandschutztechnische Be-messung von Industriebauten mit festleg-barer Brandbelastung in bezug auf dieStandsicherheit im Brandfall im Sinne desBauordnungsrechtes angegeben. Es wirddie tatsächlich vorhandene Brandbela-stung je Brandbekämpfungsabschnitt er-mittelt und in Abhängigkeit von den bau-li chen Randbedingungen bewertet. Darauswerden unter Anwendung von Bewer-tungs- und Sicherheitsfaktoren die erfor-derlichen Feuerwiderstandsdauern derBauteile ermittelt.

Beide Regelwerke weisen ausdrücklichdarauf hin, daß Änderungen der Brand-belastung unter Umständen baugeneh-migungsbedürftig sein können.

Entsprechend der rechnerisch erforderli-chen Feuerwiderstandsdauern werdenBrandschutzklassen 1 bis V festgelegt.

Dementsprechend sollten mögliche spä-tere Nutzungs- oder bauliche Änderun-gen, die eine höhere Brandschutzklasseergeben könnten, schon bei der Planungberücksichtigt werden.

Ausdrücklich wird auf die Pflichten desBetreibers verwiesen, die für den Brand-schutz relevanten betrieblichen Einrich-tungen regelmäßig zu warten und zuüberprüfen. Die Kontrollergebnisse sindkontrollierbar aufzubewahren. EineErhöhung der Brandschutzklasse ent-spricht einer Nutzungsänderung gemäߧ 61 MBO.

Eurocode 5, Teil 2, (ENV 1995-1-2)

Der Holzbau erfährt durch die Einführungdes Standsicherheitsnachweises („kalteBemessung") nach Eurocode 5 (ENV1 995-1-1) mit dem zugehörigen Nationa-l en Anwendungsdokument (NAD) [2.16]eine deutliche Veränderung des Bemes-sungskonzeptes. Wurde im Gegensatzzum Stahlbau im Holzbau bisher aus-schließlich mit zulässigen Spannungenbemessen, so bringt die Einführung derEurocodes den Übergang zu einer zuver-l ässigkeitsorientierten Bemessung, d. h.die Unsicherheiten aller Einflußgrößenwerden getrennt berücksichtigt und dasTragwerk mit Hilfe der Wahrscheinlich-keitstheorie so dimensioniert, daß dieVersagenswahrscheinlichkeit unterhalbeines allgemein akzeptierten Wertesbleibt.

Es werden für Material und Lasten unter-schiedliche Teilsicherheitsfaktoren ver-wendet. Der Bemessungsvorgang wirdein völlig anderer.

Dementsprechend mußten auch in Teil 2des Eurocode 5, der sich mit der Brand-schutzbemessung („heiße Bemessung")befaßt, gegenüber DIN 4102 „Brandver-halten von Baustoffen und Bauteilen"andere Bemessungsregeln gefundenwerden. Ziel war es, die in DIN 4102-4festgelegten Dimensionen für die einzel-nen Feuerwiderstandsklassen bei derVerwendung des neuen Bemessungs-konzeptes annähernd zu erreichen. Diederzeitige Fassung des „heißen" Euroco-des 5 (ENV 1995-1-2) erfüllt diese Anfor-derung wohl näherungsweise, wie Ver-gleichsrechnungen zeigen. Im Jahr 1996wird das Nationale Anwendungsdoku-ment für ENV 1995-1-2 erarbeitet. In die-sem Nationalen Anwendungsdokumentwerden auch Angaben zu den zu ver-wendenden Lasten enthalten sein.

Nähere Angaben zu den Bemessungs-verfahren sind in [2.17] enthalten.

Der wesentliche Unterschied zwischenDIN 4102-4 und Eurocode 5 Teil 2besteht darin, daß in DIN 4102-4 Tabel-lenwerte und Wandaufbauten angege-ben sind und kein Rechenverfahrenenthalten ist. Im Gegensatz dazu wer-den im Eurocode 5 Teil 2 praktisch nurBerechnungsverfahren angegeben.

Übergangsregelungen EC 5 - 2 zuDIN 4102-4

I m Nationalen Anwendungsdokument fürENV 1995-1-1 wird geregelt, daß bei derBemessung eines Holzbauwerkes nachEurocode 5 Teil 1 die Brandschutzbemes-sung in Anlehnung an DIN 4102-4 durch-geführt werden darf.

Die nach den Eurocodes ermitteltenBemessungsschnittgrößen müssen miteinem globalen Sicherheitsfaktor vonF = 1,4 dividiert werden, um so einenÜbergang zu dem Bemessungskonzeptder DIN 4102-4 mit zulässigen Span-nungen zu ermöglichen.

Bei Erscheinen des Nationalen Anwen-dungsdokumentes zu Eurocode 5 Teil 2i st automatisch eine gemeinsame Ver-wendung des „kalten" und „heißen" Teilesmöglich.

2.6

Erfahrungen mit Holzbauten

Es gibt in der Bundesrepublik Deutsch-l and bedauerlicherweise keine speziellenStatistiken, die verläßlich nachweisen,wie die genaue Brandschadensverteilungentsprechend der Gebäudetypen ist.Obwohl die Versicherungswirtschaftmehrfach von der Forst- und Holzwirt-schaft aufgefordert wurde, verläßlicheDaten über die tatsächlichen Schadens-verläufe im Vergleich von Holzgebäudenzu Massivgebäuden vorzulegen, ist diesbisher unterblieben.Es ist also weder bewiesen noch kann esstatistisch widerlegt werden, daß Holz-bauten ein signifikant höheres Brandrisi-ko verzeichnen.Zu den Einschätzungen und den Einstu-fungen von Holzgebäuden bei Versiche-rungen vgl. Abschnitt 7.1.

Man muß sich daher auf die wenigen all-gemein verfügbaren Daten und auf dieErfahrungen der europäischen Nachbarnoder anderer Holzbauländer verlassen.

Schweden verzeichnet bspw. jährlichetwa 120 Brandtote, das entspricht einerQuote von einem Brandtoten je 70.000Einwohner pro Jahr. Die Anzahl derBrandtoten verteilt sich dabei gleichmäßig

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auf Ein- und Zweifamilienhäuser (imwesentlichen Holzbau) und auf Geschoss-bauten (im wesentlichen Massivgebäude).Eine Abhängigkeit von der Art der Kon-struktion der Gebäude ist dabei nichterkennbar [2.1]. Dies ist u.a. durch dieUntersuchungen von Silcock und Morris[2.5] erklärbar, die nachgewiesen haben,daß die größte Zahl der Brandtoten durchVergiftung oder Ersticken sterben. Diesgilt auch bei Raumbränden, bei denennoch keine Durchzündung des Raumesstattgefunden hat.

Zum Vergleich:I n Deutschland sind im Schnitt jährlich ca.650 Brandtote zu verzeichnen. Das ent-spricht einem Verhältnis von ca. einemBrandtoten je 125.000 Einwohner pro Jahr.

Betrachtet man vordergründig nur dasVerhältnis der Brandtoten zur Einwohner-zahl, so liegt der Schluß nahe, daß durchdie vermehrten Holzbauweisen in Schwe-den mehr Brandtote zu verzeichnenwären. Da durch die schwedischen Unter-suchungen aber nachgewiesen wurde,daß sich die Anzahl der Brandopfergleichmäßig auf Massivbauten und Holz-bauten verteilt, müssen die Gründe fürdie erhöhte Quote möglicherweise imRettungswesen, der ländlichen Strukturdie mit weiten Wegen verbunden ist oderi n anderen Dingen liegen.

Fazit:Der isolierte Vergleich der geschädig-ten Personen bei Bränden führt höch-stens zu einer sehr globalen, voraus-sichtlich aber falschen Beurteilung destatsächlichen Risikos.

Neben der Bewertung von Personen-schäden ist die Bewertung von Sach-schäden von Bedeutung. In der zitiertenschwedischen Untersuchung wurde fest-gestellt, daß entsprechend der Dateneiner Versicherungsgesellschaft aus denJahren 1987 bis 1989 ein nur sehr gering-fügiger Unterschied zwischen den Scha-denskosten bei Massivgebäuden undHolzgebäuden bestand.Besonders erwähnenswert: In Gebäudengeringer Höhe in Holzbauweise führteni m Untersuchungszeitraum nur 36 % derBrandfälle zu einer Durchzündung inmehr als einem Raum.Die so bezeichneten „größeren Feuer"waren mit einem erhöhten Anteil (48 %)bei Gebäuden zu beobachten, derenI nnenraumoberflächen durchgehend ausbrennbaren Materialien bestanden.

Hauptschadensursache (über 50 %) warder fahrlässige Umgang mit offenemFeuer und fehlerhaft betriebene Hei-zungsgeräte.

Die Statistik gibt somit einen sehrwichtigen Hinweis darauf, daß durchKonzepte nichtbrennbarer Ober-flächen Brände in Holzgebäuden aufeinzelne Räume zu beschränken sind.

Nicht nur bei den nördlichen Nachbarnsetzt sich daher die Erkenntnis durch,daß die Holzbauweisen durchaus nichtmit einer Ausweitung des Schadensrisi-kos verbunden sind.Auch in der Schweiz verändern sich dieBrandschutzvorschriften. Das Brandver-halten des Werkstoffs wird positiverberücksichtigt als bisher. In der Schweizwerden vor allen Dingen Konzepte ver-folgt, die eine differenzierte Bewertungder Konstruktion und aller anderenBrandschutzmaßnahmen ermöglichen(vgl. Abschnitt 3).Die sehr unterschiedlichen Bewertungender kantonalen Feuerversicherungen desHolzbaus in der Schweiz sind dabei u. a.durch folgendes Zitat erklärbar, das voneinem Vertreter einer kantonalen Versi-cherung stammt:

... daß gerade die Landwirtschaft dieSchadenstatistik des Holzbaus sonegativ beeinflußt, ist weniger auf dieLandwirtschaft und den Holzbauzurückzuführen, als im Verhalten derBauern zu suchen."

Ähnliche Sachverhalte gelten auch fürdie als Gegenargument zur Holzbau-weise immer wieder genannten verhee-renden Stadtbrände der früheren Jahr-hunderte. Der Grund für die nicht mehraufzuhaltende Brandkatastrophe wardabei nicht ausschließlich der Holzbau,sondern im wesentlichen die damaligei nnerstädtische Nutzung der Gebäude.Neben jeglicher Art von Viehhaltung undder Lagerhaltung von Stroh und Brenn-materialien, offenen Feuerstellen undHolzkaminen, wirkten sich vor allen Din-gen die fehlenden Abstände der Gebäu-de untereinander verheerend aus.Fehlende oder unzureichende Rettungs-geräte und eine mit unseren heutigenVerhältnissen nicht zu vergleichende,mangelhafte Wasserversorgung taten ihrübriges.

Die Erfahrung zeigt, daß Brände vonHolzbauten sehr gut beschränkbarsind, wenn eine sorgfältige und syste-matische Brandabschnittsbildung er-folgt und vor allen Dingen die Brand-weiterleitung über brennbare Baustoffezwischen diesen Brandabschnittenunterbunden wird.

I n japanischen Brandversuchen an mehr-geschossigen Holzgebäuden im Maß-stab 1 : 1 wurde nachgewiesen, daß Zim-

merbrände in Holzbauten bei üblichenBrandlasten in einem Zeitraum von über60 Minuten nicht zu einer Brandweiterlei-tung führen, wenn die o.a. Bedingungeneingehalten werden [2.18].

Ebenso muß der Brandweiterleitung übernicht kontrollierte Hohlräume größte Auf-merksamkeit gewidmet werden. NähereAngaben hierzu siehe Abschnitte 4 und7.1.

Offene, massive Holzkonstruktionen, vorallen Dingen in Industriebauten, werdendagegen auch von den Feuerwehren sehrpositiv beurteilt. Richtig dimensionierteHolztragwerke überstehen sehr häufigeinen Brand ohne Einsturz der Tragkon-struktion. Ihr Verformungs- und Bruchver-halten ist dabei so „gutmütig", daß auchbei einem erkennbaren Versagen genü-gend Zeit für die Feuerwehr bleibt, denGefahrenbereich zu verlassen. Brennba-re Hallenkonstruktionen aus Brettschicht-holz oder anderen Holzwerkstoffen wer-den daher von den Feuerwehren positivereingestuft als nichtbrennbare aber unge-schützte Stahlkonstruktionen. Auf dieseTatsachen ist in zahlreichen Veröffentli-chungen hingewiesen worden [z.B. 2.19].

3

Brandschutzkonzepte -Grundsätze

3.1

Ziel und Entwicklung von Brand-schutzkonzepten

Ziel eines Brandschutzkonzeptes istes, alle baulichen und organisatori-schen Randbedingungen zu schaffen,um die notwendigen Maßnahmen desvorbeugenden und ggfls. abwehren-den Brandschutzes langfristig sicher-zustellen.

Unter vorbeugendem Brandschutz ver-steht man alle Maßnahmen, die zur Ver-hinderung eines Brandausbruchs undeiner Brandausbreitung sowie zur Siche-rung der Rettungswege notwendig sind.Der vorbeugende Brandschutz schafft dieVoraussetzungen für einen wirkungsvol-len abwehrenden Brandschutz. Alle Maß-nahmen des vorbeugenden Brand-schutzes kann man auch unter demBegriff Brandverhütung zusammenfas-sen.

Unter abwehrendem Brandschutz ver-steht man dagegen alle Maßnahmen zurBekämpfung von Gefahren für Leben,Gesundheit und Sachwerten, die bei einemBrand entstehen. Die Maßnahmen desabwehrenden Brandschutzes treten beieinem Brand ein (Brandbekämpfung).

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Vorbeugender und abwehrender Brand-schutz sind eng miteinander verknüpft.Einige Anforderungen des vorbeugendenBrandschutzes resultieren eigentlich ausden begrenzten Möglichkeiten der Feuer-wehren im abwehrenden Brandschutz.Beste Beispiele dafür sind die Festlegun-gen der Grenzen der Gebäudehöhen inden einzelnen Gebäudeklassen. Bei„Gebäuden geringer Höhe" wird die Höhedes obersten Geschoßfußbodens desGeschosses, das für den ständigen Auf-enthalt von Personen geeignet ist, mit 7m festgelegt. Begründet ist diese Festle-gung durch die Länge der bei allen Feu-erwehren vorhandenen Steckleitern, dieeine Anleiterung bis 8 m Brüstungshöheerlauben. Gleiches gilt für die Festlegungder Hochhausgrenze, die mit 22 m Höhedurch die zur Verfügung stehende Längeder Drehleitern begründet ist. Eine Über-sicht über die einzelnen Komponentendes Brandschutzes gibt Bild 3.1.

Die grundsätzlichen Anforderungen anden vorbeugenden baulichen Brand-schutz sind in den Landesbauordnungenniedergelegt. In den Landesbauordnun-gen sind jedoch kaum Aussagen überden anlagentechnischen Brandschutzoder betrieblich organisatorischen Brand-schutz zu finden.I n allen Bauordnungen sind Hinweise ent-halten, daß neben dem baulichen Brand-schutz noch andere Möglichkeiten existie-ren, die gewünschten Schutzziele zu errei-chen. Die Formulierungen lauten z.B.:„ Von den Forderungen kann abgewichenwerden, wenn Bedenken wegen desBrandschutzes nicht bestehen."

Die Landesbauordnungen sind in vielenBereichen interpretierbar und lassenunterschiedliche Lösungswege zu,wenn nachgewiesen wird, daß dasSchutzziel erreicht wird. Die Landes-bauordnungen bieten ein „Brand-schutzkonzept von der Stange", daßdurchaus durch ein „maßgeschnei-dertes Brandschutzkonzept" ersetztwerden kann.

Es gibt drei besondere Schwierigkeiten,ein sinnvolles, gut durchdachtes Brand-schutzkonzept für ein Gebäude aufzustel-len und es über die Nutzungsdauer desGebäudes beizubehalten:

Die Notwendigkeit einer weitreichen-den Koordination, da bei der Erstellungeines Brandschutzkonzeptes nahezualle an der Planung beteiligten Fach-l eute mitwirken:- Architekt,- Bauingenieur/Tragwerksplaner,- der Planer der Außenanlagen,

Bild 3.1

Die Komponenten in einem Brandschutzkonzept

- die Fachplaner der Gewerke Hei-zung, Sanitär, Elektro und Lüftung.

- die

Fachbehörden

( Bauaufsicht,Brandschutzbeauftragte usw.)

Die Notwendigkeit, die betrieblich- orga-nisatorischen Nutzungsbedingungenrichtig einzuführen und durchzuhalten.

Die Änderungen an den baulichenAnlagen des Gebäudes über die Nut-zungsdauer brandschutztechnischnicht relevant oder so zu gestalten, daßdie neuen Belange des Brandschutzesdann berücksichtigt werden.

Es bedarf also von Beginn an einer inten-siven Abstimmung der am Bau Beteilig-ten (Bauherr, Architekt, Ausführende), umein dem Gebäude und der Nutzung ange-paßtes Brandschutzkonzept aufzustellen.Die Planer müssen die Schutzzielebereichsweise definieren und die not-wendigen Maßnahmen daran ausrichten.Zwingend notwendige und evtl. auszu-gleichende Maßnahmen müssen identifi-ziert werden, um sie in ein „maßge-schneidertes Gesamtkonzept" umsetzenzu können.

3.2

Elemente vonBrandschutzkonzepten

Brandschutzkonzepte setzen sich - wiebereits erwähnt - aus den drei Hauptbe-reichen

bauliche Maßnahmen• anlagentechnische Maßnahmen

und

organisatorische Maßnahmen

zusammen. Nach [3.1] sollte ein individu-elles Brandschutzkonzept für jedesGebäude aus folgenden Einzelschrittenzusammengesetzt werden:

LiegenschaftsanalyseHierunter ist die Erfassung der

- Gebäudedaten (Lage, Geometrie,Nutzung)

- Arbeitsabläufe während der Nutzung- Organisationsaufbau der Nutzer- Umgebungsbedingungen (Verkehrs-trassen, Nachbargebäude)

zu verstehen.

9 BrandgefahrermittlungDie erfaßten Daten aus der Liegen-schaftsanalyse werden im Hinblick aufeinen potentiellen Brand untersucht. Ineinem ersten Schritt werden die Brand-l asten ermittelt (vgl. auch Abschnitt 2.5,DIN 18 230). Es folgt die Überprüfung,ob ein Brand entstehen kann undwodurch besondere Brandgefahrenentstehen können. Dieser Schritt könn-te als Schwachstellenanalyse bezeich-net werden. Abschließend werden beider Brandgefahrermittlung die mögli-chen Brandausbreitungen auf angren-zende Bereiche unter Berücksichtigungmöglicherweise unterschiedlicher Nut-zungszustände (Tag/Nacht) untersucht.

BrandschutzmaßnahmenAus den beiden vorgenannten Punktenergibt sich die potentielle Brandgefahrund damit die Möglichkeit, die vorbeu-genden Brandschutzmaßnahmen unddie notwendigen Randbedingungen fürdie abwehrenden Maßnahmen festzu-l egen.Das beschriebene Vorgehen führtsicherlich immer zu einer subjektivenBewertung des Brandschutzplaners. Inder Schweiz wird daher ein Verfahren(SIA 81 [3.2]) angewendet, das als eineMethode der systematisierten Risiko-bewertung zur quantitativen Beurtei-l ung der Brandgefährdung, des Brand-risikos und der Brandsicherheit aner-kannt ist [3.1, 3.2, 3.3]. In der SIA 81wird, vereinfacht ausgedrückt, das vor-

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handene Gefahrenpotential P in Relati-on zu den Brandschutzmaßnahmen Mgestellt. Das errechnete Risiko R mußdann kleiner als das zulässige RisikoRzul = 1 sein. Auf das Verfahren sollhier im einzelnen nicht weiter einge-gangen werden. Es gibt aber interes-sante Hinweise, welche Einzelpunkteman betrachten sollte.

Die Schutzmaßnahmen M unterteilensich nach SIA 81 beispielsweise in:

Das gegenüberzustellende Gefahren-potential setzt sich zusammen aus

RauchbildungBrandbelastungBrennbarkeitKorrosionsgefahr

• Geschoßhöhe/-zahlAusdehnung des Gebäudes.

Entsprechend der oben genannten Drei-teilung können die Punkte aus der SIA 81erweitert bzw. präzisiert werden.

Bauliche MaßnahmenUnter dem Begriff „Bauliche Maßnahmen"werden alle Randbedingungen unter-sucht, die mit der Positionierung desGebäudes und dem Gebäude selbstzusammenhängen. Im einzelnen müssenuntersucht werden

Die Lage auf dem Grundstück:- Grenzabstände- Grenzbebauung/Nachbarbebauung- Erschließung des Grundstücks/ Ver-

kehrsanbindung- Gebäudearten auf dem Grundstück- Abstände der Einzelgebäude auf

dem Grundstück untereinander- Löschwasserversorung

Die Zugänglichkeit zum Grundstückund der Gebäude auf dem Grundstück- Zufahrt bzw. Zugang- Aufstell- und Bewegungsflächen

für die Feuerwehr- Umfahrten für die Gebäude

Brandabschnitte- Komplextrennwände- Brandwände- Gebäudeabschlußwände zu

anderen Gebäuden oder zurGrundstücksgrenze

- Trennwände zur Einteilung vonBrandabschnitten

Bauteile- tragende Konstruktion wie Stützen,

Träger, Aussteifung, Verbindungen- Wände- Decken- Dächer

Baustoffe- Fassadenwerkstoffe- Dächer

Flucht- und Rettungswege- Treppen- Treppenräume- Flure- Zweiter Rettungsweg

Feuerschutzabschlüsse/Abschottungen- Feuerschutztüren, -tore und

-klappen, ggf. mit Feststellanlagen- Absperrvorrichtungen in

Lüftungsleitungen- Abschottungen von Kabeln und

Rohren- Brandschutzverglasungen- Installationskanäle und Schächte

Anlagentechnische Maßnahmen

Brandmeldung• Feuerlöschanlagen

BrandentdeckungRauch- und Wärmeabzugsanlagen

• AbsaugungBerieselungsanlagen

• Störungsmeldeanlagen• Sonderlösch-/Objektlöschanlagen

Organisatorische Maßnahmen

AlarmplanSchulungen der Nutzer

• BrandverhütungsschauenPflege und Ergänzung vonBeschilderungen undNotbeleuchtungenDurchsicht des Gebäudes nachBrandlasten in Rettungswegen, usw.

Bei der Erstellung von Brandschutzkon-zepten, ist der Schwerpunkt, auf Rettungs-wege und die Bildung von Brand- undRauchabschnitten bei ausgedehntenGebäuden zu legen. Weiter ist gerade mitBlick auf den Holzbau zu überprüfen, obeine Reduzierung der Anforderungen anden Feuerwiderstand der Tragkonstruktionmöglich ist, wenn gleichzeitig technischeKompensationsmaßnahmen (Sprinkler,Brandmelder) eingesetzt werden.

Bei der Planung eines Holzgebäudesist ebenso wie bei der Planung allerGebäude eine kritische Eigenüberprü-fung der Planer notwendig. Eine Über-prüfung der Planung mit der „was wärewenn" - Methode wird empfohlen.

Dabei überprüft man - Raum für Raum -ein mögliches Szenario bei einem Brand-ausbruch. Man möge sich einfach vorstel-l en, welche Möglichkeiten zur Eigenret-tung, Fremdrettung oder Brandbekämp-fung man selber hätte, wenn man sichalleine oder in einer Gruppe in den jewei-ligen Räumen des geplanten Gebäudesaufhalten würde. Dabei sollte man insbe-sondere die Entstehung eines Brandesentlang der vorgesehenen Rettungswegeberücksichtigen und kritisch überprüfen,ob der vorgesehene Rettungsweg dannnoch nutzbar wäre.

3.3

Bauaufsichtliche Verfahren

An dieser Stelle soll keine umfassendeDarstellung der Genehmigungsverfahreni n den einzelnen Bundesländern gegebenwerden. Da aufgrund der Novellierungender Bauordnungen zum Zeitpunkt derVeröffentlichung der Schrift noch nichtalle Landesbauordnungen endgültigüberarbeitet wurden, sind die Unsicher-heiten zu groß. Es sollen daher über diei m Abschnitt 2.5 gemachten Angaben hin-aus nur Verfahrensvorschläge gegebenwerden, die sich in der Praxis bewährthaben.

Ein sehr wichtiger Punkt sei vorangestellt:

Die Genehmigungsfreiheit oder dasvereinfachte Verfahren bei einigenGebäudetypen entbindet nicht von derPflicht, bei der Planung und Aus-führung der Bauvorhaben die öffentlichrechtlichen Vorschriften zu beachten!Die Einhaltung der öffentlich rechtli-chen Brandschutzvorschriften istfür alle Baumaßnahmen zwingenderforderlich!

Auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeitdes Entwurfverfassers (vgl. §55 MBO)wird besonders hingewiesen.

• Normalmaßnahmen N- Handfeuerlöscher- Wandhydranten- Löschwasserversorgung- ausgebildetes Personal

• Sondermaßnahmen S- Brandentdeckung- Alarmübermittlung- Betriebsfeuerwehr- Art der öffentlichen Feuerwehr- Einsatzzeit der öffentlichen

Feuerwehr- Automatische Löschanlagen- Rauch- und WärmeabzugsanlagenBauliche Maßnahmen -Feuerwiderstand F- tragende Konstruktion- Wände- Decken- Bedachung- Fensterflächen

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Eine ausführlichere Darstellung der jewei-li gen genehmigungsfreien Gebäude odervereinfachten Verfahren kann in [3.4]nachgelesen werden.Die Belange des Brandschutzes sindi mmer zu beachten, unabhängig von derGröße des Vorhabens und der Frage, obeine Prüfung der bauaufsichtlichen Vorla-gen stattfindet. Die Frage ist nur, welcheBrandschutzmaßnahmen gesetzlich vor-geschrieben sind.Hält man die jeweils geltenden Regelun-gen der Bauordnungen mit ihren Einzel-vorschriften über Baustoffe, Bauteile,Brandabschnitte oder Rettungswege ein,erfüllt also das „Brandschutzkonzept vonder Stange", so kann man davon ausge-hen, daß das vom Gesetzgebergewünschte Sicherheitsniveau eingehal-ten wird.Bei Neubauten kann man in den meistenFällen diese Überprüfung abschließendund gesichert durchführen. Eine Abstim-mung vor Einreichung des Bauantragesmit der Bauaufsichtsbehörde oder denzuständigen Stellen für den vorbeugen-den baulichen Brandschutzes ist dannnicht notwendig.Eine Abstimmung im Vorfeld ist allerdingsdann notwendig, wenn man die bereitsmehrfach erwähnten Ermessensspielräu-me der Landesbauordnungen ausnutzenwill. Von besonderer Bedeutung ist siebeim Umbau von Altbauten.

Vorschläge zum Verfahren

Grundsätzlich gilt

Viele Planer und Bauherren scheuen die-ses Vorgehen, weil sie meinen, hier ineiner frühen Planungsphase bevormun-det zu werden. Die Erfahrung zeigt aber,daß dies in keiner Art und Weise der Falli st.I m Gegenteil: Durch die frühe Diskussionmit allen Beteiligten bestehen noch keine„verhärteten Fronten". Die Planung istnoch nicht abgeschlossen, Belange desbaulichen Brandschutzes können nochflexibel berücksichtigt werden. Diegemeinsame Diskussion vor der Erteilungder Baugenehmigung und damit voreinem rechtskräftigen Verwaltungsakt,birgt vor allen Dingen die Chance, auchunkonventionelle Lösungen gemeinsamzu diskutieren und auf den Weg zu brin-gen. Die Bereitschaft aller Beteiligten,hier im Sinne des Gesamtwerkes Lösun-

gen zu suchen, ist vor allen Dingen des-halb noch sehr groß, weil keine Seite biszu diesem Zeitpunkt einen dokumentier-ten und möglicherweise mit Rechtsfolgenbelasteten Standpunkt einnehmenmußte. Keiner der Beteiligten hat bisdahin „ein Gesicht zu verlieren".Das beschriebene Vorgehen bietet vorallen Dingen für den Bauherren handfe-ste Vorteile:

Die Kosten für die notwendigen Brand-schutzmaßnahmen und damit für dieErrichtung des Gebäudes werden mini-miert. Später durchzuführende Maß-nahmen, bei denen Nachbesserungeni n der Bauphase erfolgen müssen, sindregelmäßig teurer, als eine von Anfangan auf die notwendigen brandschutz-technischen Maßnahmen abgestimmteKonstruktion.

o Es gibt keine Störung im Zeitablauf, dadurch die vorher erfolgten Abspracheneine Genehmigung zügig erfolgenkann (sofern nicht andere Belangedagegen stehen). Erhöhte Zeitaufwen-dungen durch Nachbesserungsarbei-ten werden nicht notwendig.

Bei Brandschutzkonzepten, die auchmit der Feuerversicherung abgestimmtsind, können oftmals durch geringebauliche Änderungen verbesserte Ein-stufungsbedingungen erreicht werden.Die so gesparten Versicherungsprämi-en amortisieren häufig etwas höhereI nvestitionskosten in die bauliche An-lage.

4

Planungshilfen -Checklisten

Die Checkliste zur Brandschutzplanungi n Anhang 1 bzw. das Ablaufdiagrammauf der Rückseite dieses Heftes solleneine Hilfestellung bei der Berücksichti-gung der notwendigen Brandschutzmaß-nahmen geben. Sie erheben keinenAnspruch auf Vollständigkeit. Insbeson-dere können nicht alle Fragen bei Gebäu-den besonderer Art und Nutzung behan-delt werden.

Die Checkliste soll bei der Ermittlung desaktuellen Planungsstandes helfen, umrechtzeitig Hinweise zu erhalten, obzusätzliche Planungsschritte notwendigsind.

Soweit bei der Beantwortung einzelnerFragen Bauteilen aus Holz vorerst nichtverwendbar erscheinen, muß dies nochnicht zu einem Ausschluß der Holzbau-weise führen.Vielmehr kann durch ein systematisiertesVorgehen schnell erkannt werden, anwelcher Stelle die gewünschte Holzbau-weise durch das „Brandschutzkonzeptvon der Stange" - also die Landesbauord-nung - nicht ermöglicht wird und daherzusätzliche Maßnahmen im Rahmeneines individuellen Brandschutzkonzep-tes notwendig sind.

Grundsätzlich wird ein stufenweises Vor-gehen vorgeschlagen:

Feststellung der Anforderungen derj eweiligen Landesbauordnung zurErmittlung der Grundlagen

Klassifizieren der geplanten oder vor-handenen Gebäudekonstruktion

Erarbeiten des Brandschutzkonzep-tes und Abstimmung mit der Genehmi-gungsbehörde

o Dokumentation / Übernahme des er-arbeiteten Brandschutzkonzeptes in diePlanung

Die Checkliste kann nicht alle zur Erar-beitung eines Brandschutzkonzepts not-wendigen Schritte enthalten.Weitere Hinweise zu einer sinnvollen Pla-nungsstruktur und der Bewertung der Lei-stungen können [4.1] entnommen wer-den.I n dieser Veröffentlichung wird u.a. dasLeistungsbild zur Brandschutzplanungdargestellt, welches durch den Arbeits-kreis Brandschutz des Verbandes bera-tender Ingenieure (VBI) erarbeitet wurde.Es bietet eine Orientierungshilfe zurAbrechnung der Brandschutzplanungen,da dieses Leistungsbild in der Honorar-ordnung für Architekten und Ingenieure(HOAI) [4.2] bisher nicht enthalten ist.Die beschriebenen Grundleistungen undBesonderen Leistungen geben eine wei-tere Hilfe zur Ermittlung der notwendigenArbeiten. Im Zusammenhang mit demLeistungsbild zur Brandschutzpla-nung wurde auch ein Leitfaden für dieZusammenstellung prüffähiger Unter-l agen erarbeitet.Die Unterlagen sind über den Verbandberatender Ingenieure zu beziehen, vgl.Abschn. 8.4.

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5

Bauliche Maßnahmen -Anlagentechnik -Organisation

5.1

Grenzabstände -Gebäudetrennwände -Eigentumsverhältnisse

I n den Bauordnungen der Länder und inder Musterbauordnung sind die Vorschrif-ten zur Tiefe der Abstandsfläche vorGebäuden im § 6 Abstandsflächen fest-gelegt.Sofern es sich nicht um eine Grenzbe-bauung handelt, werden Mindesttiefender Abstandsflächen festgelegt. Außer beiI ndustriebauten beträgt die Mindesttiefeder Abstandsfläche 3 m.Entsprechend §6 der Musterbauordnungbeträgt die Mindesttiefe der Abstands-fläche jedoch 5 m

„1.) bei Wänden aus brennbaren Baustof-fen, die nicht mindestens feuerhem-mend sind,

sowie

2.) bei feuerhemmenden Wänden, derenOberfläche aus normal entflammba-ren Baustoffen besteht oder die über-wiegend eine Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben."

Diese Regelungen wurden nicht in alleBauordnungen gleichartig übernommen.Einige Bauordnungen beziehen die Vor-schrift der Ziff. 1.) auf alle Wände, unab-hängig ob sie aus brennbaren oder nicht-brennbaren Baustoffen hergestellt sind,oder schränken die Notwendigkeit von5 m Mindestabstandstiefe auf nicht feuer-hemmende Außenwände mit brennbarenAußenbekleidungen ein.Aus brandschutztechnischer Sicht ist diesauch sinnvoll, da Außenwände aus nicht-brennbaren Baustoffen ohne Feuerwider-standsfähigkeit bezüglich der Weiterlei-tung von Bränden als sehr kritisch anzu-sehen sind.

Auch zur Ziff. 2.) gibt es unterschiedlicheRegelungen der Landesbauordnungen.Bei feuerhemmenden Wänden (F30) wirdeine Vergrößerung der Tiefe der Ab-standsfläche im Regelfall dann verlangt,wenn die Außenbekleidung aus normal-entflammbaren Baustoffen besteht.Es sind dann - wie bei nicht feuerhem-menden Wänden - 5 m Mindestabstandeinzuhalten.

Ausnahmen bestehen hier ebenfalls invielfältiger Form. Teilweise ist trotz einernormalentflammbaren Außenbekleidungdie Reduzierung der Abstandsfläche auf3 m zulässig, sofern die Wand feuerhem-mend ist und es sich um Wohngebäudemit nicht mehr als zwei Nutzungseinhei-ten handelt (Niedersachsen).Oder es werden Ausnahmen bei massi-ven Blockhauswänden (Vollstammbau-weise mit d >_ 35 cm) zugelassen (Hes-sen).

Ebenso bestehen teilweise abweichendeRegelungen bei feuerbeständigen Wän-den mit brennbaren Bekleidungen.

Sofern die Fassade mit normalentflamm-baren Baustoffen gestaltet werden soll(Brettschalungen, Holzwerkstoffe), müs-sen die erforderlichen

Sofern keine ausreichenden Abstands-flächen auf dem Grundstück zur Verfü-gung stehen, können feuerhemmendeWände in Holzbauweise (F30-B) an die-sen Seiten mit schwerentflammbarenoder nichtbrennbaren Bekleidungen ver-sehen werden. Beispiele sind:

o magnesitgebundene Holzwolle-Leicht-bau- Platten (A2) mit mineralischemAußenputz

• zementgebundene Spanplatte (B1) mitfertiger Oberflächenbehandlung alshinterlüftete Fassade (Großformatplat-te oder Plattenstreifen) für unterschied-li che Ansichtsflächen

fertig oberflächenbeschichtete Faser-zementplatten (eben oder gewellt),u. v. m.

Hinweis:Die Berücksichtigung der notwendigenAbstandsflächen ist wegen der gewolltenhohen Ausnutzung der Grundstücke pla-nerisch oft sehr schwierig. Es wird des-halb immer wieder nachgefragt, ob eineBehandlung von Holzfassaden mitAnstrichstoffen möglich ist, die eine Ein-stufung der Fassaden in die Baustoff-klasse schwerentflammbar B1 ermög-li chen.

I n den vorgenannten Fällen ist daher einWerkstoffwechsel sinnvoll, sofern dieMindestabstände nicht eingehalten wer-den können. Neben den Regelungen inden Landesbauordnungen sind zu denFragen der Mindestabstandsflächen diej eweiligen Einführungserlasse bzw.Durchführungsverordnungen der Bauord-nungen zu berücksichtigen.

Gebäudetrennwände/Brandwände

Der Begriff „Brandwand" wird oft ver-wendet, obwohl er im Einzelfall nichti mmer zutreffend ist. Sehr häufig werdenWände zum Abschluß von Gebäudengenerell als Brandwand bezeichnet,obwohl es sich nur um feuerbeständigeTrennwände aus nichtbrennbaren Bau-stoffen und nicht um Brandwände imSinne von DIN 4102-3 handelt.

Brandwände sind feuerbeständigeWände, die aus nichtbrennbaren Baustof-fen (F90-A) bestehen und so beschaffensind, daß sie bei einem Brand ihre Stand-sicherheit nicht verlieren und die Ausbrei-tung von Feuer auf andere Gebäude oderGebäudeabschnitte verhindern. Begriffe,Anforderungen und Prüfungen für Brand-wände sind in DIN 4102-3 niedergelegt.Brandwände dienen dem Nachbarschutzund sollen Gebäude oder Gebäudeteileso in Brandabschnitte unterteilen, daßden Feuerwehren der Aufbau einer„Widerstandslinie" entlang einer solchenWand ermöglicht wird.

Brandwände sind herzustellen

zum Abschluß von Gebäuden, beidenen die Abschlußwand bis zu 2,50 mvon der Nachbargrenze errichtet wird,es sei denn, daß ein Abstand von min-destens 5 m zu bestehenden oder spä-ter möglichen Gebäuden gesichert ist,

zur Unterteilung ausgedehnter Gebäu-de und bei aneinandergereihten Ge-bäuden auf demselben Grundstück inAbständen von 40 m.

Größere Abstände sind in einzelnen Bau-ordnungen in Abhängigkeit von derGebäudeklasse zulässig.Brandwände sind ferner zu errichten zwi-schen Wohngebäuden und angebautenl andwirtschaftlichen Betriebsgebäudenauf demselben Grundstück. Regelungenzur Sicherung von landwirtschaftlichen

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5 Bauliche Maßnahmen - Anlagentechnik - Organisation hh R3 T04 F01

Anwesen werden an dieser Stelle nichtweiter behandelt.Unter Beibehaltung der Schutzziele wer-den in der Musterbauordnung und in denBauordnungen der Länder in Abhängig-keit von der Gebäudeklasse bei Gebäu-den geringer Höhe andere Wandbauartenzugelassen.Zum Abschluß von Gebäuden bzw. zuri nneren Unterteilung ausgedehnterGebäude genügen dann feuerbeständigeTrennwände aus nichtbrennbaren Bau-stoffen, die nicht nach DIN 4102-3 klassi-fiziert sein müssen. Diese Bauteile sindnach DIN 4102-4 oder durch Prüfzeugnisetc. nachzuweisen.Der wesentliche Unterschied zwischenbeiden Wandbauarten besteht darin, daßBrandwände - zusätzlich zu den üblichenKriterien zur Verhinderung der Ausbrei-tung von Feuer und Rauch - eine Stoßbe-anspruchung nach Ablauf der Feuerwi-derstandsdauer aufnehmen müssen.Damit soll eine ausreichende Sicherheitgewährleistet werden, auch dann, wennTeile des brennenden Gebäudes einstür-zen. Bei kleineren Gebäuden geht mandavon aus, daß diese zusätzliche Bean-spruchung nicht auftritt oder auch vonanderen Konstruktionen aufgenommenwerden kann.

Diese Doppelwände, die auch als (F30-B)/(F90-B)-Konstruktionen bezeichnetwerden, sind in elementierten Holzbau-teilen herstellbar und werden insbeson-dere bei der Errichtung von Doppelhäu-sern und kleineren Reihenhausanlageneingesetzt.Die Herstellung der Gebäudetrennwändei n Holzbauweise hat folgende Vorteile:

Die Schutzziele werden auch von diesenWänden erreicht.Eine ( F30-B)/(F90-B)-Konstruktion ein-schließlich des oberen Dachanschlussesist in Bild 5.1 dargestellt.

Sparren Dachlatten Dachsteine Dammschicht n.Abschnitt4.11.5 mit 9 k~kg/m3

Bild 5.1

( F30-B)/(F90-B)-Trennwand aus [0.1]

Selbstverständlich gelten sowohl für feu-erbeständige Trennwände aus nicht-brennbaren Baustoffen als auch für (F30-B)/(F90-B)-Konstruktionen die gleichenkonstruktiven Regeln wie für Brandwän-de. Die wichtigsten Punkte sind

Weiterführende Informationen zu Brand-wänden, anschauliche Beispiele und eineGesamtübersicht sind in [3.4] enthalten.

Eigentumsverhältnisse

Eines der Hauptanwendungsgebiete vonHolzgebäuden in Holzrahmenbauweisei st derzeit der Bau von Einfamilien-, Zwei-familien- und Reihenhäusern. Zur Beur-teilung der baurechtlich notwendigenAusführung der Trennwände sind beiDoppelhäusern und Reihenhäusern dieEigentumsverhältnisse von entscheiden-der Bedeutung. In Bild 5.2 sind schema-tisch zwei Doppelhäuser dargestellt. ImFall A handelt es sich um ein Doppel-haus auf einem Grundstück. DasGrundstück gehört zu ideellen Anteilenden beiden Eigentümern. Die Sondernut-zungsrechte sind entsprechend demWohnungseigentumsgesetz (WEG) auf-geteilt. Die Trennwand zwischen den bei-den Doppelhaushälften ist im Fall A alsWohnungstrennwand einzustufen. Siemuß die Brandschutz- und Schallschutz-anforderungen entsprechend § 27 Trenn-wände, nicht die Anforderungen des § 28Brandwände der MBO bzw. der sinnge-

• keine Gewerkemischung ab OberkanteKellerdeckebessere Maßgenauigkeit des Gesamt-gebäudes, keine vertikalen Zwangs-punktevereinfachte Herstellung der luftdichtenGebäudehülleschnellere Bauzeit.

• Ausbildung im DachbereichBei Gebäuden geringer Höhe sind dieWände bis unmittelbar unter die Dach-haut zu führen (vgl. Bild 5.1).Abstand von DachöffnungenDachaufbauten, insbesondere Ober-li chte und Öffnungen in der Dachhaut( Dachflächenfenster) sind so anzuord-nen und herzustellen, daß das Feuernicht auf andere Gebäudeteile übertra-gen werden kann. Sofern die Wändenicht mindestens 30 cm über Dachgeführt sind, sollen Oberlichte und Öff-nungen in der Dachhaut sowie Dach-gauben und ähnliche Dachaufbautenaus brennbaren Baustoffen von denBrandwänden bzw. Wänden, dieanstelle von Brandwänden hergestelltwerden, mindestens 1,25 m entferntsein.Die genannten Wände dürfen beieinem Brand ihre Standsicherheit nichtverlieren, müssen also durch Bauteilemindestens der gleichen Feuerwider-standsdauer ausreichend ausgesteiftwerden.

• Die Brandwände bzw. Gebäudetrenn-wände dürfen nicht von brennbarenBaustoffen, Leitungen oder anderenÖffnungen überbrückt werden.Bauteile dürfen nur soweit eingreifen,daß der verbleibende Wandquerschnittdie Anforderungen noch erfüllt.

• Durchgängigkeit:Brandwände oder Wände, die anstellevon Brandwänden vorgesehen sind,

sollten im Regelfall in einer Ebenedurchgeführt werden. Abweichungenkönnen zugelassen werden, erfordernaber hohen baulichen Aufwand. Vonsolchen Ausführungen wird abgeraten,soweit sie planerisch zu vermeidensind.

• I nneneckenbereiche:Sofern die Gebäudeteile in einem Win-kel < 120° über Eck zusammenstoßen,muß die Brandwand von der Inneneckemindestens 5 m entfernt bleiben. Dieskann auch durch eine Verlängerung derBrandwand um 5 m im Eckbereicherfolgen.Öffnungen in äußeren Brandwändensind nicht zulässig. In inneren Brand-wänden können Öffnungen zugelassenwerden, wenn es sich um T90 Feuer-schutzabschlüsse handelt. Ebensokönnen in inneren BrandwändenTeilflächen aus lichtdurchlässigennichtbrennbaren Baustoffen gestattetwerden, wenn diese Verglasungen feu-erbeständig (F90) sind.

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mäßen Paragraphen der Landesbauord-nungen erfüllen.I m Gegensatz dazu ist im Fall B dasDoppelhaus auf einem real geteiltemGrundstück errichtet worden. JedesGrundstück hat eine eigene Flurnummer,es besteht kein gemeinsames Eigentum.

Die Trennwand zwischen den beidenDoppelhaushälften muß damit die Anfor-derungen einer Brandwand erfüllen bzw.entsprechend der Gebäudeklasse einefeuerbeständige Trennwand aus nicht-brennbaren Baustoffen sein. Da es sichum Gebäude geringer Höhe mit zwei Nut-zungseinheiten handelt, kann in diesemFall in allen Bundesländern die Gebäude-abschlußwand als (F30-B)/(F90-B)-Kon-struktion ausgeführt werden.

Zur Ausbildung der Fassaden im Bereichder Gebäudetrennwand, vgl. Abschn. 5.4.

Die Montage einer Gebäudetrennwand ineinem Doppelhaus ist in Bild 5.3 darge-stellt.

5.2 Tragende Konstruktionen

I m Konzept des vorbeugenden baulichenBrandschutzes nimmt die Feuerwider-standsfähigkeit der wesentlichen Bauteileeines Gebäudes eine Schlüsselpositionein. Durch die entsprechenden Bauteil-klassifizierungen soll die Tragfähigkeitdes Gebäudes während eines Brandesso lange gesichert werden, daß nach dervorrangigen Rettung der Nutzer eineBrandbekämpfung für die Feuerwehrennoch möglich ist. Neben dem reinenErhalt der Tragfähigkeit müssen Wände,Decken, Türen und andere Bauteile dieAusbreitung von Feuer und Rauch aus-reichend hemmen.

Da die Bauordnungen im Regelfall diebaurechtlichen Anforderungen an denBaustoffen oder an den Bauteilen definie-ren, wird häufig in der Praxis nur isoliertdarauf geachtet, für das jeweilige Bauteilden richtigen Schichtenaufbau oder dierichtige Dimensionierung nach DIN 4102-4, einem Prüfzeugnis oder anderenUnterlagen festzulegen. Man solltej edoch nicht die Bauteile alleine betrach-ten, sondern das Gebäude als Ganzes

Bild 5.2

Beispiel zur Auswirkung der Eigentums-verhältnisse, Doppelhaus

brandschutztechnisch bewerten und denerforderlichen Brandschutz bereits imTragwerkskonzept berücksichtigen.Ein sinnvolles Tragwerkskonzept redu-ziert die Bauwerkskosten erheblich, daunter anderem die brandschutztechni-

sche Ertüchtigung lastquerverteilenderBauteile (z. B. Unterzüge) entfällt. Unterbrandschutztechnischen Gesichtspunk-ten sollten folgende Punkte bei der Erstel-l ung des Tragwerkskonzeptes berück-sichtigt werden:

möglichst direkte Lastableitung durchübereinanderstehende, lastabtragendeBauteile,

• aussteifende Bauteile müssen der glei-chen Feuerwiderstandsdauer ange-hören wie die auszusteifenden Bauteile,Unterstützungen/Auflager müssen dergleichen Feuerwiderstandsklasse ange-hören wie die aufzulagernden Bauteile.

• Tragende Bauteile (z. B. durchlaufendeStützen), die brandschutztechnischabgetrennte Bereiche mit besonderenBrandlasten (z. B. Heizung) durchlau-fen, sollten in diesen Bereichen auchbesonders geschützt werden. Beispiel:Stütze eines Dachtragwerks, F30-B, diei m Erdgeschoß durch einen Lagerraummit besonders hoher Brandlast geführtwird. Sofern der Lagerraum gegenüberdem anderen Gebäude besondersabgetrennt ist, z. B. durch F90-Bauteilemit nichtbrennbaren Oberflächen, sollteauch die Stütze im Bereich diesesLagerraumes mit einer F90-Bekleidungversehen werden. Das Schutzziel,Begrenzung des Brandes auf diesenRaum für 90 Minuten, würde sonstdurch das einstürzende Dach verfehltwerden.

Neben der Vermeidung solcher Zwangs-punkte kann ein Tragwerkskonzept dazubeitragen, sinnvolle Brandschutzanforde-rungen an die Einzelbauteile festzulegen.Gemeint ist z.B. der rechnerische Nach-

Bild 5.3

Montage einer Trennwand, Doppelhaus in Holzrahmenbauweise im Wohnpark Engter( Werkfoto: Glunz AG)

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weis von räumlichen Strukturen, für diesich im Brandfall das statische Systemverändert oder für die nachgewiesenwird, daß auch bei einem brandbedingtenAusfall von Einzelstäben das gesamteTragwerk mit veränderten Sicherheitennoch tragfähig ist.Ein Beispiel für die Veränderung stati-scher System ist in ENV 1995-1-2 ange-geben. Dort wird vorgeschlagen, daßdurchlaufende Stützen, die für die Trag-l astbemessung als beidseitig gelenkiggelagerte Pendelstützen angenommenwerden (Euter Fall I I ) i m Brandfall alsbeidseitig in der Geschoßdecke einge-spannte Stützen berechnet werden dür-fen (Euter Fall IV).Solche zusätzlichen rechnerischen Nach-weise bleiben derzeit noch dem Einzelfallvorbehalten.Die wichtigsten Angaben zum Brandver-halten von Baustoffen und Bauteilen sindi n DIN 4102-4 „Brandverhalten von Bau-stoffen und Bauteilen - Zusammenstel-l ung und Anwendung klassifizierter Bau-stoffe, Bauteile und Sonderbauteile"zusammengefaßt. Dieser „Bauteilkatalog"i st das wichtigste Instrument zur Festle-gung der Bauteile. DIN 4102-4 ist grob inneun Abschnitte zu gliedern:

Die Einteilung erfolgt im wesentlichennach den verwendeten Hauptwerkstoffen.Eine Sonderstellung nimmt der Abschnitt4 „Klassifizierte Wände" ein, in dem alleWandkonstruktionen unabhängig von denverwendeten Werkstoffen zusammenge-faßt sind. Der Abschnitt 4 steht daher alsKlammer zwischen dem Abschnitt 3„Klassifizierte Betonbauteile mit Ausnah-me von Wänden" und dem Abschnitt 5„Klassifizierte Holzbauteile mit Ausnahmevon Wänden".I m nachfolgenden wird nur auf Bauteileeingegangen, bei denen Holz oder Holz-werkstoffe eingesetzt werden.Der „Bauteilkatalog" enthält Schichten-aufbauten von Wänden, Decken undDächern mit der Angabe der entspre-chenden Feuerwiderstandsdauer ebensowie die Angaben konstruktiver Merkmaleoder Mindestabmessungen für Stützen,Unterzüge, etc. Die in DIN 4102-4 enthal-tenen Aufbauten sind in Tabelle 5.1 dar-gestellt.

Neben DIN 4102-4 haben insbesonderedie Hersteller von Gipskartonbauplatten,von Dämmstoffen und von Holzwerkstof-fen umfangreiche Prüfungen durchführenl assen und verfügen über sehr viele Prüf-zeugnisse anerkannter Prüfstellen, die imbauaufsichtlichen Verfahren verwendetwerden können. Aus der großen Fülle derzur Verfügung stehenden Konstruktionenmuß es dem Planer selbst überlassensein, den „passenden" Bauteilquerschnittauszuwählen. Feuerhemmende Holzbau-teile (F30-B) sind im INFORMATIONS-DIENST HOLZ - holzbau handbuch dar-gestellt [0.2]. Weitere Hinweise findensich ebenso im Holz-Brandschutz-Hand-buch [0.1] und im Brandschutzatlas [3.4].

Für den Brandschutznachweis von Ein-zelbauteilen (Stützen, Träger, Unterzüge)i n Holzbauweise steht ein Berechnungs-programm zur Verfügung. Das Programmverwendet die Algorithmen, mit denenauch die Tabellen in DIN 4102-4 erstelltwurden. Der Nachweis erfolgt konform zuDIN 4102 [2.4].

5.3

Treppen, Treppenräume,Laubengänge, Flure

Treppen, Treppenräume, Laubengängeund Flure gehören - wie alle Fluchtwege- zu den brandschutztechnisch sensibel-sten Bereichen in Gebäuden. Sie dieneni m Brandfall als Rettungsweg für die Nut-zer der Gebäude und/oder als Angriffs-weg der Feuerwehr. Da zudem Treppenund Treppenräume in mehrgeschossigenGebäuden im Regelfall vertikal durchlau-fend sind, können sie zur Verrauchungdes Gesamtgebäudes, schlimmstenfallszur Brandweiterleitung über dieGeschosse beitragen. Es ist daher ver-ständlich, daß im Rahmen der bauauf-sichtlichen Vorschriften an Treppen undTreppenräume besondere Anforderun-gen gestellt werden. Eine Übersicht überdie aktuellen Anforderungen ist in Tabelle2.6 enthalten. Die Tabelle enthält nur dieAnforderungen für Gebäude geringerHöhe.Bei darüber hinausgehenden Gebäude-größen ist eine Verwendung von Holz fürnotwendige Treppen im allgemeinennicht mehr möglich. Die tragenden Teilenotwendiger Treppen sind dann feuerbe-ständig und aus nichtbrennbaren Bau-stoffen herzustellen.

Aus Tabelle 2.6 ist ersichtlich, daß mitBezug auf die Bauteile drei wesentlicheBereiche unterschieden werden:

*Anforderungen an die Treppe selbst,d.h. an den Treppenlauf oder die Trep-penwangen, Trittstufen usw.

Anforderungen an die raumbildendenBauteile des Treppenraumes, d.h. dieUmfassungswändeAnforderungen an den oberen Ab-schluß der Treppenräume

Weiterhin werden - außer bei Ein- undZweifamilienhäusern - Anforderungen andie Abschlüsse der Treppenräume ge-genüber anderen Nutzungseinheitengestellt. Beispielsweise wird gegenüberKellerräumen oder nicht ausgebautenDachräumen im allgemeinen ein T30-Abschluß gefordert.

Zusätzlich zu den Anforderungen an dieBauteile können Anforderungen an dieEntrauchungsmöglichkeiten gestellt wer-den. Für innenliegende Treppenräumewerden in der Musterbauordnung für alleGebäudeklassen Rauchabzugsvorrich-tungen mit einer Mindestgröße von 5%der Grundfläche gefordert (mind. 1 m 2).Diese oder ähnliche Regelungen geltenunabhängig von den Baustoffen der Trep-pe oder der Wände des Treppenraums.

AltbauGesondert betrachten muß man Treppeni n älteren Gebäuden. In Mietwohnungs-gebäuden, Villen, Geschäftshäusern undvielen anderen Gebäuden früherer Jahr-zehnte wurden regelmäßig Holztreppeneingebaut. Teilweise sind diese Treppenund Treppenräume durch kunstvolleBekleidungen, Deckenverzierungen oderGestaltungen der Geländer besondersschützenswert und können im Zuge vonRenovierungen nicht ausgebaut unddurch eine Stahlwangentreppe mit Stein-stufen o.ä. ersetzt werden.Wegen der sehr individuellen Fragen beiAltgebäuden (Grad der Nutzungsände-rung, vorhandene ortsfeste Rettungswe-ge anderer Art, usw.) sind Treppen undTreppenräume im Bestand nicht weiterGegenstand dieser Ausführungen. Fürweiterführende Informationen wird aufdas Holz Brandschutz Handbuch [0.1]und laufende Untersuchungen an derMFPA Leipzig [5.1] verwiesen.

Die weiteren Ausführungen beziehen sichnur auf Neubauten.

NeubauWelche Möglichkeiten gibt es, Holz beiTreppen oder Treppenräumen einzuset-zen?Einer der wesentlichen Bestandteile derSicherheitsphilosophie bezüglich Trep-penräumen ist die Verwendung nicht-brennbarer Baustoffe im Innenraum, umeine Brandentwicklung im Treppenhausoder eine Brandweiterleitung über dasTreppenhaus zu verhindern. Die genann-ten Anforderungen schließen die Verwen-

AllgemeinesBaustoffe

• MassivbauteileBauteile aus Holzwolle-Leichtbau-platten (HWL) und Gipskarton-Feuer-schutzplatten (GKF)HolzbauteileStahlbauteileUnterdeckenVerbundbauteileSonderbauteile

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Tabelle 5.1

Klassifizierte Holzbauteile einschl. Wände in DIN 4102-4, F30-B, F60-B

dung von Holz für Treppen oder Treppen-räume aber nicht vollständig aus. Geradebei mehrgeschossigen Gebäuden sollteman mit dem Werkstoff Holz in Treppen-räumen aber sehr sensibel umgehen.

Bei Neubauten gilt (vgl. Tabelle 2.6):

• Treppen bei Ein- und Zweifamilien-häusern unterliegen keinerlei Ein-schränkungen. Hier werden in großemUmfang handwerkliche Holztreppenoder Holzfertigtreppen eingesetzt,meist in den Holzarten Buche oderEiche, z.T. auch in Kiefer oder anderenNadelhölzern.

• An Treppenräume bei Ein- und Zweifa-milienhäusern werden i . d.R. auch keineAnforderungen gestellt. Es bestehenAusnahmen (F 30-B, Hessen, HBO "93).

• Wand- und Deckenoberflächen, Be-kleidungen, Dämmstoffe etc. i n Ein-und Zweifamilienhäusern unterliegenebenfalls keinen brandschutztechni-schen Auflagen.

• Bei mehrgeschossigen Gebäudengeringer Höhe (GGH) wird die Holzver-wendung für Treppen und Treppenräu-me teilweise erschwert. Die genauenErläuterungen und Differenzierungender Gebäudeklassen sind in Tabelle 2.6enthalten.Zusammenfassend gilt:Treppen in mehrgeschossigen Gebäu-den geringer Höhe (GGH) unterliegeni n einigen Bundesländern keinenAnforderungen. In anderen Ländernmüssen sie aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen, oder die Anforderun-gen der Feuerwiderstandsklasse F 30 -B erfüllen.

Die Angaben der Bauordnungen differie-ren in diesem Punkt sehr stark. Einerseitswerden nichtbrennbare Konstruktionen„FO" akzeptiert, andererseits feuerhem-mende Holzkonstruktionen zugelassen.Beide Anforderungen kann man in Fragestellen. Während eine ungeschützte Kon-struktion in Folge eines Brandherdes imTreppenhaus (Altpapier, Kinderwagen, u.v. m.) sehr schnell versagen kann, istdurch eine feuerhemmende Konstruktionsehr wohl eine Brandweiterleitung mög-lich, ohne daß das Tragwerk einstürzt.Eine Festlegung bezüglich der Entflamm-barkeit der Werkstoffe wäre hier sinnvol-l er. Die in Baden-Württemberg geltendeRegelung „A oder aus Hartholz" erscheintdaher am geeignetesten, da sie daswesentliche Schutzziel - die Verhinderungder Brandweiterleitung - durch eine sinn-volle Beschränkung der Baustoffe vor-

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nimmt. Die Bezeichnung „Hartholz" be-zieht sich dabei auf Laubholz mit einerRohdichte p >_ 600 kg/m 3 .Weitere Hinweise zu Dimensionierungund Konstruktion von F30-Treppen sindi n [0.1] enthalten.

Für die Wände der Treppenräume inmehrgeschossigen Gebäuden geringerHöhe (GGH) bestehen ebenfalls differen-zierte Anforderungen. Sie reichen von

- A oder F 90-AB, also aus nichtbrennba-ren Baustoffen und dann ohne Feuerwi-derstandsdauer, alternativ 90 MinutenFeuerwiderstandsdauer, wenn brenn-bare Baustoffe z. B. für Bekleidungenverwendet werden (z. B. Brandenburg),oder

- F 90-AB mit A-Oberflächen, also 90Minuten Feuerwiderstandsdauer, abermit nichtbrennbaren Oberflächen, z. B.i st hier eine Konstruktion mit Holzwerk-stoffplatten als Beplankung auf derWohnungsseite denkbar über

- F 30-A oder F 90-B, also feuerhemmendaus nichtbrennbaren Baustoffen, alter-nativ feuerbeständig aus brennbarenBaustoffen (Hessen, GBKI. C + E) bis

- F 30-B, also feuerhemmend aus brenn-baren Baustoffen (Bayern).

Auch in diesem Fall erkennt man ein sehruneinheitliches Spektrum. Der Verzichtauf jegliche Feuerwiderstandsdauer, nurweil lediglich nichtbrennbare Baustoffeverwendet werden, erscheint dabei amwenigsten sinnvoll. Leider ist die Forde-rung F60-B oder F90-B mit nichtbrennba-ren Oberflächen (A- Baustoff, z.B. geeig-nete Gipskartonbauplatte) nicht enthal-ten. Ihre Einführung wäre vielleicht derrichtige Weg. Eine mögliche Konstruktionist bereits in Bild 2.4 dargestellt.

I nsbesondere Holz-Beton-Verbundkon-struktionen beugen der Entstehung vonHohlraumbränden durch ihre hohlraum-freie Herstellung vor. Zum Zeitpunkt derVeröffentlichung dieses Heftes liegennoch keine allgemein gültigen Prüfergeb-nisse zu diesen Bauweisen vor. Da abereinige Hersteller Anstrengungen unter-nehmen, die Konstruktionen im Brand-versuch nach DIN 4102 nachzuweisen,wird die Anwendung in Zukunft nichtmehr nur dem Einzelfall vorbehalten blei-ben. In Bild 5.4 ist eine ausbetonierteHolz-Beton-Verbundwand in Brettstapel-bauweise dargestellt.

Weitere Anforderungen:

Der obere Abschluß von Treppenräu-men in mehrgeschossigen Gebäudengeringer Höhe (GGH) muß im Regel-fall die Feuerwiderstandsklasse F30-Berreichen. Diese Anforderung gilt inden meisten Bauordnungen nicht,wenn der obere Abschluß durch dasDach gebildet wird, und die Umfas-sungswände bis unmittelbar unter dieharte Bedachung geführt werden.

Bei höheren Wohngebäuden als Ge-bäuden geringer Höhe (GGH) ist dieVerwendung von Holz für Treppen undTreppenräume notwendiger Treppeni . a. nicht mehr möglich. Für Treppendie innerhalb dieser Gebäude eineWohneinheit über zwei Geschosseerschliessen gelten gesonderte Rege-l ungen. Meist ist hier die Verwendungvon Holztreppen möglich. Die jeweili-gen Landesbauordnungen sind zuberücksichtigen.

Laubengänge stellen eine besondere Artder horizontalen Erschließung dar.Wegen ihrer gegenüber Fluren oft gerin-geren Kosten, werden sie gerade imBereich des kostengünstigen Bauensvermehrt geplant und gebaut. Aus derSicht des Brandschutzes sind sie wegenihrer guten Zugänglichkeit von außenund der fehlenden Verrauchungsgefahrunproblematisch. Ortsfeste zusätzlicheRettungswege, z.B. über begehbareDächer außenliegender Treppen sindebenfalls oft ohne architektonische Ein-schränkungen möglich.Die Wände zu Laubengängen, derenDecken und die Tragkonstruktionen müs-sen brandschutztechnische Anforderun-gen erfüllen. Bei Gebäuden geringerHöhe mit mehr als 2 Wohneinheiten odersonstigen Gebäuden müssen in derRegel die Außenwände und Decken denjeweiligen Anforderungen der Gebäude-klasse an tragende Wände und Deckengenügen. Zusätzlich müssen die Ober-flächen im allgemeinen aus nichtbrennba-ren Baustoffen bestehen. In Abschnitt 6,Beispiel2, wird ein realisierter Deckenauf-bau einer Laubengangkonstruktion (F60-B) gezeigt.

Weitere gelungene Beispiele zu Lauben-gangkonstruktionen sind in den Doku-mentationen zum Modellvorhaben„Sozialer Wohnungsbau in Holzsystem-bauweise" des Bundeslandes Bayern[z.B. 1.2] nachzulesen. Die Beispiele rei-chen hier von reinen Holzkonstruktionen(BV Schwabach, Am Holzgarten) bis zusehr gelungenen Brettschichtholz-Kon-struktionen mit Betonfertigteil-Platten (BVNürnberg - Langwasser, Löwensteinstr.).

Bild 5.4

Holz-Beton-Verbundwand in Brettstapel-

bauweise

Die Ausführungen für die brandschutz-technischen Anfordungen an Wände,Decken, etc. gelten wie für Laubengängeauch für die Bauteile „allgemeinzugänglicher Flure als Rettungswege".

Bei beiden Erschließungsformen muß dieAnordnung von Verglasungen sorgfältiggeplant werden. G30-Verglasungen, dierauchdicht sind, aber Wärmestrahlungnahezu ungehindert durchlassen, dürfennur ab einer Höhe von 1,80 m über Fer-tigfußboden eingesetzt werden. Andern-falls müssen wesentlich teurere F30-Ver-glasungen einsetzt werden. Beide Vergla-sungen sind zudem im Regelfall nicht zuöffnen. Abweichungen sind möglich,sofern z. B. bei der Wahl der Fluchtwegeentsprechende Öffnungen nicht zwingendpassiert werden müssen. In Bild 5.5 istdas Beispiel einer Laubenganger-schließung gezeigt. Im Fall A ist bei einemBrand in WE 2 den Nutzern von WE 1 derWeg zur Treppe versperrt, während imFall B bei einem möglichen Brand in einerbeliebigen Wohneinheit die Nutzer deranderen Wohneinheiten einen unbeein-trächtigten ersten Rettungsweg zur Verfü-gung haben. Im Fall A müßte daher ent-weder eine F30-Verglasung eingebautoder die Brüstungshöhe auf BR >_ 180 cmerhöht werden.

I n mehrgeschossigen Gebäuden be-sonderer Art und Nutzung (Gaststätten,Beherbungsstätten, Krankenhäusern,Schulen) ist die Verwendung hölzenerTreppen und Treppenräume noch weitereingeschränkt. Einzelheiten werdendurch die länderspezifischen Verordnun-gen geregelt.

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Wenn aus architektonischen GründenHolztreppen in Anwendungsbereichenvorgesehen werden sollen, die in denBauordnungen und ergänzenden Verord-nungen nicht enthalten sind, so sindZustimmungen im Einzelfall einzuholen.Durch geeignete Kompensationsmaß-nahmen können Wege zur Anwendungvon Holz gefunden werden. Das Beispieleines Schulneubaus ist in [5.2] darge-stellt.

I n einigen Gebäudeklassen der Bauord-nungen werden, wie bereits erwähnt, inTreppenräumen für die Abschlüsse zuKellerräumen etc. T 30 - Abschlüsse ver-l angt. Zusätzlich werden in einigen Bau-ordnungen für sonstige Öffnungen, alsoz.B. Wohnungseingangstüren, rauch-dichte, selbstschließende Türen (z.B.Hessen, Sachsen) gefordert. Diese For-derung ist brandschutztechnisch sinnvoll,aber nicht immer erfolgreich. Die Bewoh-ner setzen teilweise aus Gründen derBequemlichkeit die Schließmechanismenaußer Gang oder diese werden falschmontiert und schlecht gewartet. Zudemgibt es z.B. bei gedämmten Türen zuunbeheizten Treppenräumen derzeitnoch Beschaffungsschwierigkeiten. Esfehlen Prüfzeugnisse. Weitere Entwick-l ungen (Auslösung der Mechanismen nurbei Rauchmeldung, wärmegedämmteTüren usw.) sind dringend wünschens-wert. Man wird auf der sicheren Seite lie-gen, soweit man Rauchschutz-Türen(RS-Türen) nach DIN 18 095-1 verwen-det.Das erwünschte Schutzziel läßt sichj edoch auch mit selbstschließendenTüren mit doppeltem Falz erreichen. DieVerwendung bestimmter Fabrikate ist mitder Bauaufsicht abzustimmen.

Ein abschließender Hinweis zum Einsatzvon Oberflächenbehandlungen von Holz-bauteilen in Rettungswegen:Die Anwendung von Feuerschutzmitteln(FSM) zur Erreichung der Schwerent-flammbarkeit von Holzbekleidungen oderHolztreppen in Treppenräumen ingroßem Umfang erscheint derzeit nichtsinnvoll. Die Anwendungen bleiben ins-besondere in der Sanierung dem Einzel-fall vorbehalten. Umfangreiche Informa-tionen zu diesem Thema sind in [0.1]enthalten.

5.4

Anbauten und Fassaden

AnbautenUnter Anbauten werden an dieser Stelle

Wintergärten und

Balkone verstanden.

Bei ebenerdigen Wintergärten - wie siebei Einzelhäusern, Doppelhäusern undReihenhäusern häufig vorkommen, spieltder Brandschutz im allgemeinen keineRolle. Bei Doppelhäusern oder Reihen-häusern müssen aber die jeweiligenWohnungs- oder Gebäudetrennwändeauch den Wintergarten abschließen.Die Dächer von Anbauten müssen,soweit die darüberliegenden Geschoßezu fremden Wohnungen gehören, diegleichen Brandschutzanforderungen wieDeckenbauteile erfüllen.

Bei mehrgeschossigen Glasanbauten,diewie alle baulichen Veränderungen anGebäuden genehmigungspflichtig sind,ist eine mögliche brandschutztechnischeVerschlechterung des Gebäudes inBetracht zu ziehen. Insbesondere dieGefahr der Verrauchung darüberliegen-der Stockwerke aufgrund eines begrenz-ten Brandes im Erdgeschoß ist sehrhoch. Gleiches gilt für

• eingehauste Verbindungsgängegläserne Überdachungen von Ein-kaufspassagen, etc.

Genau definierte Anforderungen an Win-tergärten oder ähnliche Anbauten sind inden Bauordnungen der Länder derzeitnicht enthalten.

BalkoneEbenso wie zu Anbauten sind zu Balko-nen keine expliziten Regelungen in denBauordnungen der Länder niedergelegt.I nsbesondere bei Balkonanbauten zurVerbesserung der Wohnqualität anbestehende, mehrgeschossige Wohnge-bäude kommt es zu Differenzen zwi-schen Planern/Herstellern und den Bau-genehmigungsbehörden bezüglich derFestlegung der erforderlichen Feuerwi-derstandsdauern der Anbauten. Bei denGenehmigungsbehörden bestehen vorallen Dingen Befürchtungen bezüglicheiner vertikalen Brandweiterleitung durchHolzbalkone. Andererseits sind positiveAspekte bei Balkonanbauten zu berück-sichtigen:

Bild 5.5

Beispiel einer Laubengangerschließung

0 zusätzliche, größere Fluchtwegöffnun-gen für den zweiten Rettungsweg durcheine neue Balkontür.Plattform zum Heraustreten aus einerverqualmten Wohnung

• Evtl. verbesserte Anleiterungsbedin-gungen für die Feuerwehr.

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Auch wenn keine Brandschutzanforde-rungen an Balkonanbauten gestellt wer-den, sollten einige konstruktiven Maßnah-men berücksichtigt werden. Dazu zählt:

Die Herstellung geschlossener Balkon-beläge, was auch aus Gründen derGebrauchstauglichkeit der Balkonesinnvoll ist. Dazu können Holzwerk-stoffplatten (min. d = 28 mm) oderspeziell profilierte Bohlenbeläge ausMassivholz (Lärche, Douglasie o. ä.,d = 46 bis 50 mm) verwendet werden.Die geschlossenen Beläge behinderndie vertikale Rauchausbreitung undden Feuerüberschlag vom darunterlie-genden Geschoß nach oben.

Die tragende Konstruktion ist mit einergeringfügigen Überdimensionierungmeist in die FeuerwiderstandsklasseF30-B einzustufen.

0 Die Verbindungsmittel sind sorgfältig zudetaillieren. Das aus Korrosionsschutz-gründen sinnvolle Abdecken, z. B. vonStabdübelanschlüssen, ist auch brand-schutztechnisch äußerst wirksam (vgl.DIN 4102-4).

Gut konstruierte Balkone werden jeden-falls eine Feuerwiderstandsdauer vonmehr als 30 Minuten bei Naturbrandbean-spruchung erreichen. Im Einzelfall sindevtl. Bauteilprüfungen oder rechnerischeNachweise zu führen.

I n Abschnitt 6.1 ist das Beispiel einer 4-geschossigen Balkonanlage in Thüringendargestellt, die den genannten Anforde-rungen entspricht. Seitens der Baubehör-den wurden keine brandschutztechni-schen Anforderungen gestellt. Erst beiBalkonen mit mehr als vier Geschossensind in diesem Bundesland zusätzlicheBrandschutzmaßnahmen erforderlich.

Fassaden

I m Abschnitt 5.1 wurde bereits auf denEinfluß der Wahl des Fassadenbaustoffsauf die notwendige Tiefe der Grenzab-stände hingewiesen.

Neben der notwendigen Abstandsflächevor Fassaden aus normalentflammbarenBaustoffen ist die Frage der Brandweiter-l eitung über Fassaden zu behandeln. Beider Brandweiterleitung sind insbesonderedie Punkte

vertikaler Feuerüberschlag von Ge-schoß zu Geschoß

und

horizontaler Feuerüberschlag überabschnittsbildende Bauteile (z. B. Ge-bäudetrennwände)

zu beachten. Fassaden aus normalent-flammbaren Baustoffen sind entspre-chend der Musterbauordnung und denmeisten Länderbauordnungen nur beiGebäuden geringer Höhe zulässig. BeiGebäuden mittlerer Höhe werden teilwei-se noch schwerentflammbare Baustoffezugelassen (B1), bei Häusern über 22 mHöhe des obersten Geschoßfußbodensnur noch nichtbrennbare Fassadenbau-stoffe.

Als potentielle Wege der Feuerübertra-gung über die Fassade oder die Außen-wand eines Gebäudes sind zu nennen:

Übertragung des Feuers von einemaußerhalb brennenden Objekt, z. B.vom Nachbargebäude oder einemAbfallcontainerÜbertragung eines Feuers in einemAbschnitt des Gebäudes über dieAußenwand auf einen anderenAbschnitt oder ein angebautes Gebäu-de (horizontaler Flammenüberschlag).

• Übertragung eines Feuers durch Flam-men, die aus den Fenstern vor die Fas-sade schlagen

• Weiterleitung des Feuers in derAußen-wand, z. B. über den Hinterlüftungs-spalt einer vorgehängten FassadeÜbertragung eines Feuers durchFugen zwischen Außenwänden undabschnittsbildenden Deckenbauteilen,z. B. zwischen vorgehängten, hochge-dämmten, nichttragenden Außenwän-den und massiven Decken bei Gebäu-den in Schottbauweise.

Für Holzfassaden bestehen folgendeLösungsmöglichkeiten, um die Gefahrder Brandweiterleitung über die Fassadezumindest zu minimieren:

I m Einzelfall können Bauteilprüfungendurchgeführt werden, die nach den Prüf-grundsätzen des Sachverständigenaus-schuß „Brandverhalten von Baustoffen"( PA-111) beim Deutschen Institut für Bau-technik (DIBt) erfolgen. Diese Prüfungenentsprechen einem Prüfverfahren, wel-ches in [5.3] beschrieben ist. ZusätzlicheI nformationen zu Fassaden sind in [0.1]und in [5.4] enthalten.

5.5 Anlagentechnik

An dieser Stelle sollen einige wenige Hin-weise gegeben werden, welche Einrich-tungen auch für Gebäude geringer Höhe,beginnend beim Einfamilienhaus sinnvollsein können. Darüber hinaus werden Hin-weise gegeben, welche weiteren Anlagenbei Gebäuden mittlerer Höhe oder beiGebäuden besonderer Art und Nutzungnotwendig sein können, um im Rahmeneines Brandschutzkonzeptes die Verwen-dung von Holzbauteilen zu ermöglichen.Der sinnvolle Einsatz von Anlagentechniksollte individuell geprüft werden.

Ziel der Anlagen im brandschutztechni-schen Sinn ist die Durchführung wirksa-mer Löscharbeiten. Diese können auchdurch die Nutzer eines Gebäudes, also

Reduzierung des Hinterlüftungsspaltessoweit wie bauphysikalisch vertretbar.Bei Boden-Leisten-Schalungen kannbeispielsweise auf eine dickere vertika-l e Lattung verzichtet werden. Es solltel ediglich der Wasserablauf auf derzweiten wasserführenden Schichtgewährleistet werden.

o I n kritischen Fällen bestehen Möglich-keiten mit selbstschließenden Lüf-tungsgittern aus Dämmschichtbildnernbzw. daraus entwickelten streifenförmi-gen Abschottungsmaßnahmen ausDämmschichten, die Hinterlüftungen

von Holzfassaden zumindest geschoß-weise so zu unterteilen, daß im Falleeines Brandes eine Brandweiterleitungüber die Hinterlüftung nicht möglichwird.

• Um einen Durchbrand der Fassade vonaußen zu vermeiden, sollte die Brett-dicke d > 22 mm betragen, da in Versu-chen nachgewiesen wurde, daß Holz-fassaden einen erheblichen Wider-stand gegen Flammenausbreitung zei-gen können, wenn der Durchtritt desFeuers zum Hinterlüftungsspalt verhin-dert wird.

• Eine konsequente Gliederung der Fas-sade, z. T. mit Unterbrechung der Holz-fassade durch schwerentflammbare,zementgebundene Spanplatten oderzementgebundene Faserplatten derBaustoff klasse A2 sind ein wirkungsvol-l er Beitrag zur Einschränkung derFlammenausbreitung über die Fassa-de, vgl. Bild 5.6

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brandschutztechnische Laien, erfolgen.Sie sind vor allem dann wirksam, wennsie möglichst früh einsetzen.

Es ist daher mehr als sinnvoll, beginnendbei Einfamilienhäusern, Anlagen für denvorbeugenden Brandschutz auch dannvorzusehen, wenn sie bauaufsichtlichnicht gefordert werden. Bei Einfamilien-,Doppelhäusern und Reihenhäusern kön-nen dazu zählen:

Handfeuerlöschernetzunabhängige hausinterne Brand-melder

• evtl.

Rauchabzugsvorrichtungen inKombination mit Oberlichtern in Trep-penräumen.

Die genannten Einrichtungen kostenmeist wenig Geld, tragen aber erheblichzur Steigerung der Sicherheit bei.

Feuerlöscher müssen der Norm DIN EN3 oder DIN 14 406 entsprechen. Sie müs-sen amtlich geprüft und zugelassen seinund regelmäßig, meist im Abstand vonzwei Jahren, gewartet werden. Überwie-gend werden Pulverlöscher oder Schaum-löscher verwendet. Die Feuerlöschermüssen gut sichtbar und leicht zugänglichangebracht werden. Die Nutzer sollten indie Bedienung eingewiesen sein.

Als Brandmelder können Wärmemelderoder Rauchmelder eingesetzt werden. Jenach zu erwartender Brandlast müssendie zur Verfügung stehenden Mclderty-pen ausgewählt werden. Beratung zurrichtigen Auswahl kann durch den ein-schlägigen Fachhandel erfolgen, weitereHinweise sind in [3.4, 5.5] enthalten.

Rauchabzugsvorrichtungen müssenjederzeit auszulösen sein. Gewährleistetwird dies durch eine Bedienbarkeit überGestänge oder Gaspatronen (C02 ). Auchelektromagnetische oder elektromotori-sche Bedienbarkeit mit Ersatzstrom-versorgung ist denkbar.I n normalen Wohngebäuden ist dieBedienbarkeit über Gestänge die zuver-l ässigste Möglichkeit. Soweit die Rauch-abzugsvorrichtung/das Fenster auch fürdie übliche Lüftung benutzt wird, ist vorallen Dingen eine ständige Funktionssi-cherheit gewährleistet. Sofern die Rauch-abzugsvorrichtungen nicht regelmäßiggenutzt werden, sind entsprechende War-tungsintervalle (bis zu 2x jährlich) vorzu-sehen.

Bei allen brandschutztechnischen Ein-richtungen gilt: Je öfter sie im täglichenGebrauch für andere Zwecke genutztwerden, desto sicherer ist ihre Funkti-onsfähigkeit im Ernstfall gewährleistet!

Bild 5.6

Horizontaler SchnittBeispiel für eine Fassadenausbildung zur Überbrückung einer doppelten Gebäudetrennwandi m Reihenhausbau bei (F 30-B)/(F 90-B)-Konstruktion der Trennwand

Zu den notwendigen Anlagen gehörennatürlich auch Anlagen zur Alarmierungder Feuerwehr. An erster Stelle steht einfunktionsfähiges Telefon, daß dauerhaftüber eine Amtsfreigabe verfügen muß.Die Notrufnummer sollte gut sichtbar ander Telefonanlage oder an geeigneterStelle angebracht werden.Bei größeren Gebäuden, Versammlungs-stätten, Bürogebäuden, Industriebautenund anderen Gebäuden werden im Ein-zelfall zusätzliche Anlagen zum Brand-schutz notwendig. Dazu gehören

• Brandmeldeanlagen- automatische Brandmeldeanlagen- DruckknopfmelderSprinkleranlagen

• Rauchwärmeabzugsanlagen (RWA)Rückhaltevorrichtungen bei Türanlagen

• Brandmeldezentralen

An dieser Stelle sollen nur einige wenigeHinweise gegeben werden.Detaillierte Angaben zu Brandmeldeanla-gen und Alarmierungseinrichtungen so-wie zu Sprinkleranlagen können demBrandschutzatlas [3.4] entnommen wer-den.

Die Ausführung von Sprinkleranlagenrichtet sich nach der VdS-Richtlinie2092: „Richtlinien für Planung und Ein-bau von Sprinkleranlagen" [5.6]. DieseRichtlinie ist vor allen Dingen für Indus-triebau und Geschäftshäuser gedacht.Es fehlen Regelungen für einfacheSprinkleranlagen, mit denen Teilberei-che, z. B. in Bürogebäuden, sinnvoll ge-sprinklert werden könnten. Für solcheEinsatzgebiete müssen heute individuel-l e Lösungen erarbeitet und abgestimmtwerden' Eine Weiterentwicklung derRegelungen zu Sprinkleranlagen istwünschenswert.

Rauchwärmeabzugsanlagen werdennach DIN 18 232 ausgeführt. Sie werdenebenfalls im wesentlichen in Gebäudenbesonderer Art und Nutzung und in Indu-striegebäuden eingesetzt.

Brandmeldeanlagen sollten nach VdS-Richtlinie 2095 „Richtlinien für Planungenund Einbau von Brandmeldeanlagen"[5.7] ausgeführt werden. Brandmeldezen-tralen für solche Brandmeldeeinrichtun-gen müssen an zentraler Stelle mit guterZugänglichkeit für die Feuerwehr undausreichender Beschilderung eingerichtetwerden. Ort und Beschaffenheit ist mitder örtlichen Feuerwehr abzustimmen.

Besonders hingewiesen werden mußnoch auf Rückhaltevorrichtungen beiTüren die zur Bildung von Rauch-und/oder Brandabschnitten dienen. DieseTüranlagen erfüllen nur im geschlossenenZustand ihre Funktion. Da sie im Betriebs-ablauf für die Nutzer aber manchmal hin-derlich sind, werden sie mit Keilen festge-stellt, um ihre Selbstschließeinrichtungenaußer Funktion zu setzen (Bild 5.7).

Bild 5.7 Gefährliches Aufkeilen einer Brandschutztür

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Dies hat nicht nur die Wirkungslosigkeitder Tür während der Öffnungsphase zurFolge. Durch die ständige, übermäßigeBeanspruchung werden auch die Selbst-schließeinrichtungen schadhaft und dieTür schließt selbst dann nicht mehr rich-tig, wenn der Keil wieder entfernt wird.

I n Fällen, bei denen die Türen geöffnetbleiben sollen, ist es daher zwingenderforderlich Feststellanlagen einzubauen,die durch selbstständige Brandmeldean-l agen ausgelöst werden. Eine Auslösungerfolgt auch bei allgemeinem Stromaus-fall. Weitere Hinweise dazu können eben-falls [3.4] entnommen werden.

5.6 Organisatorische Maßnahmen

Unter organisatorischen Maßnahmenkönnen mehrere Einzelpunkte zusam-mengefaßt werden:

Bewerten, Dokumentieren und ggfls.Beantragen von Änderungen an derKonstruktion und der NutzungI nstandhalten der Konstruktion und derEinrichtungEinweisen, Weiterbilden und Trainierender Nutzer und des Bedienpersonals.

Die Schutzziele des Brandschutzes müs-sen nicht nur zum Zeitpunkt der Inbetrieb-nahme eines Gebäudes erfüllt sein, son-dern während der gesamten Lebensdau-er des Gebäudes sichergestellt werden.Dazu sollten die nachfolgend genanntenPunkte beachtet werden.

Änderung der Bausubstanz

Gebäude werden während ihrer Lebens-dauer häufig - zumindest in Teilbereichen- baulich verändert. Sofern diese bauli-chen Veränderungen genehmigungs-pflichtig sind, werden die Belange desbaulichen Brandschutzes normalerweiseberücksichtigt. Gerade nicht genehmi-gungspflichtige Veränderungen innerhalbder Gebäude können aber ebenfalls zueiner Verschlechterung des Brand-schutzes führen.Als Beispiel sei die Versetzung nichttra-gender Bürotrennwände genannt, die zueiner empfindlichen Einengung derFluchtwegsituation führen kann.Es ist gerade daher für Bauherren vonVermietobjekten mit häufig wechselndenNutzern sinnvoll, bei allen Umbauten imBrandschutz erfahrene Planer hinzuzie-hen, um evtl. strafrechtliche Folgen imSchadensfall zu vermeiden.

Änderungen der Bausubstanz, die imbrandschutztechnischem Sinn gefährlichwerden können, sind weiter:

• das Entfernen von Brandschutzbeklei-dungen an tragenden Bauteilenzusätzliche Installationen, z. B. vonLüftungsleitungen in abgehängtenDeckenbereichen,Nachinstallationen i n ortsfestenKanälen, z. B. für EDV-Anlage,Veränderung der Heizungsanlage,usw.

Neben den baulichen Veränderungenkönnen Nutzungsänderungen zu erhebli-cher Veränderung der Brandbelastungführen. Dies betrifft ein Wohngebäude,das zu einem Bürogebäude umgenutztwird ebenso, wie eine Industriehalle, dienicht mehr als Produktionsstätte, son-dern als Lagergebäude genutzt wird

Nutzungsänderungen in erheblichemUmfang sind immer genehmigungs-pflichtig.

Zur regelmäßigen Instandhaltung einesGebäudes gehören neben der Wartungder baulichen Anlage vor allen Dingen dieWartung der Alarm-, Feuermelde- undLöscheinrichtungen. Regelmäßig sind zuwarten:

NotbeleuchtungenRauchabzugsvorrichtungen

• RauchwärmeabzugsvorrichtungenHandfeuerlöscher

• BrandmeldeanlagenSelbstschließer, FeststellanlagenSprinkleranlagen

• Auslösevorrichtungen für ortsfestezweite Rettungswege, usw.

Es ist sinnvoll, je Gebäude ein individuel-l es Wartungs-Checkheft aufzustellenund die Nutzer oder spezielles Bedien-personal (Hausmeister) über die notwen-digen Maßnahmen zu informieren.

Bei der Festlegung von Versicherungs-prämien können im Einzelfall Wartungs-oder Prüfintervalle mit dem Schadenver-sicherer festgelegt werden.

6

Gebaute Beispiele

I n diesem Heft werden lediglich drei kurzeBeispiele angeführt.Sie sollen stellvertretend für viele andereObjekte mögliche Einsatzbereiche vonHolz zeigen. Dieser Abschnitt wird durchweitere Objektdokumentationen in loserFolge ergänzt.

6.1

Nachträgliche Balkonanbautenin 99885 Ohrdruf

Bibliographische Daten

Bauherr:Kommunale Wohnungsbau-GesellschaftOhrdruf mbH

Planung:I PB, Dipl.-Ing.Herrmann + Partner, Ohrdruf

Ausführung:Zimmerei Wenig, Ohrdruf

Baubeschreibung/BrandschutzkonzepttAn die Konstruktion der Balkone wurdenkeine Brandschutzanforderungeh ge-stellt, da die Balkonanlage nur vierge-schossig ist. Die massiven Holzbauteileerfüllen die Anforderungen der DIN 4102-4 an F30-B-Bauteile. Da keine Anforde-rungen bestehen sind die Verbindungs-mittel aber nicht exakt entsprechend DIN4102-4 ausgeführt. Es sind geschlosseneBalkonflächen vorhanden, die aus einerspeziellen Holzspanplatte mit Siebdruck-beschichtung, d = 28 mm, hergestelltsind. Diese schließt dicht an das Gebäu-de an. Durch diese geschlossene Flächewird einerseits der Nutzkomfort des Bal-kons verbessert (Durchtropfen, Schmutz)und, wenn auch nicht klassifiziert, dervertikale Brandüberschlag behindert. DieGefahr der Brandweiterleitung über dieBalkonanlage ist nicht zuletzt wegen derBrüstungselemente aus Lochblech sehrgering. Für die im Zuge der Sanierungneu eingerichteten Dachwohnungen wer-den Austrittsplätze zur besseren Anleite-rung geschaffen.

Bild 5.8

Selbstschließer an Rauchschutztür ausHolz als Beispiel für ein wartungsbedürfti-ges Bauteil

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6.1

Nachträgliche Balkonanbauten in Ohrdruf

Bild 6.1

Die Wohnanlage in Ohrdruf: Vorher Bild 6.2

Die Wohnanlage in Ohrdruf: Nachher

Bild 6.3

Vertikaler Schnitt Bild 6.4

Blick in einen der Innenhöfe

1

Spanplatte domotec mit Siebdruckauflage,d=28mm

2 Tartanbelag, d = 10 mm3 Übergangsprofil, angedichtet4 Stahl-T-Profil als Balkongeländer5 Tropfblech

Bild 6.5

Ansicht mit Feuerwehrzufahrt Bild 6.6

Untersicht der Konstruktion

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6.2

Wohnanlage in 65191Wiesbaden-Bierstadt

Bibliographische Daten

Bauherr.WAGWiesbadener Aufbaugesellschaft mbH,Wiesbaden

Planung:Traiser • Schreiber • KemperPlanungsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Ausführung:Barth-Systembau, Fellbach

Brandschutztechnische BeurteilungFeuerwehr Wiesbaden

Baubeschreibung/Brandschutzkonzept4-geschossige Wohnanlage, das Staffel-geschoß dient als Abstellraum und ist fürden ständigen Aufenthalt von Personennicht geeignet. Dem langgestreckten,durch die Treppenhäuser verbundenenWinkelbau wurde ein Einzelhaus und einParkdeck beigestellt.Die Ausführungen und Anforderungenentsprechen i. w. der Hessischen Bau-ordnung aus dem Jahr 1993. DasGebäude ist in die Gebäudeklasse E ein-zustufen. Alle tragenden Holzbau-Kon-struktionen erfüllen die Feuerwider-standsklasse F60-B.Die Außenwandbekleidungen bestehenzum Teil aus farblich behandelter Scha-l ung (B2), zum Teil aus Gründen des zugeringen Grenzabstandes oder imBereich der Laubengänge aus farbigenFaserzementplatten (A2). Das abgewin-kelte Gebäude ist in vier Brandabschnitteunterteilt. Die beiden äußeren Gebäudesind durch die Treppenräume vom Mittel-teil getrennt, der mittlere Gebäudeteil istdurch eine zusätzliche Brandwandgeteilt. Die Brandwände sind bis unmit-telbar unter die Dachhaut geführt. DieWohnungseingangstüren vom Treppen-raum aus sind als rauchdichte, selbst-schließende Türen nach DIN 18095 aus-geführt. Die Laubengangkonstruktion isti n Bild 6.8 dargestellt. Sie erfüllt dieAnforderungen der Feuerwiderstands-klasse F60-B und ist mit nichtbrennbarenOberflächen versehen.Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzan-lage ausgestattet. Bezüglich der Be-triebsanlage, der Ausbildung der Trep-penräume, Feuerlöscherausstattung etc.sind die üblichen Ausstattungsmerkmalevorhanden.

Bild 6.7

Ansicht von Südwesten

Bild 6.8

Querschnitt der Laubengangkonstruktion

1

Gipskartonplatte, d = 12,5 mm2

Lattung, b/h = 30/50 mm, e = 333 mm3

Mineralwolle als Trittschalldämmung, d=100 mm4 Holzbalken5 Spanplatte6 Holzkeile7

Sperrholzplatte (bei Dresdner Ring konstr.2. Lattung erforderlich)

8 Abdichtung9 Distanzhalter10 Betonwerksteinplatten

Bild 6.9

Lageplanübersicht

Bild 6.10

Ansicht von Norden. Erschließung über Laubengänge und verglaste Treppenräume

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6.3

Zimmereihalle in36110 Schlitz-Willofs

Bibliographische Daten

Bauherr:Dickert Holzbau GmbH, Schlitz

Planung:Architekt Tamm, Lauterbach

Ausführung:Dickert Holzbau GmbH, Schlitz

Brandschutztechnische Beurteilung:Der Kreisausschuß des Vogelsbergkrei-ses - Brandschutzdienststelle

Baubeschreibung/BrandschutzkonzeptDie errichtete Werkhalle der Zimmereiwurde an der Stelle der alten Sägehalleerrichtet. Wegen der Grundstückssituati-on war eine umfangreiche Abfangung zurStraßenseite nötig. Da zusätzlich zweiPortalkräne vorgesehen sind, wurden dieStützen als eingespannte Stahlbetonstüt-zen hergestellt. Das Dachtragwerkbesteht aus BS-Holz Bindern mit Trapez-blechen.Die Außenwände sind Holzrahmenbau-Elemente, aussenseitig mit Fassa-densperrholz beplankt.Das Gebäude fällt in den Geltungsbereichder Industriebaurichtlinie.Die Festlegung der notwendigen Feuer-widerstandsdauer der Bauteile erfolgtedurch eine Berechnung nach DIN V18230. Die eingespannten Stahlbeton-stützen entsprechen ohnehin der Feuer-widerstandsklasse F90.An das Dachtragwerk und die Außenwän-de der Halle wurden keine Anforderungengestellt, die Holzrahmenbau-Außenwän-de sind aufgrund der gewählten Kon-struktion jedoch in die Bauteilklasse F30-B einzustufen.Eine Brandwand auf der Grundstücks-grenze zur vorbeiführenden Bundesstras-se wurde nicht gefordert, da sie brand-schutztechnisch nicht erforderlich ist.

Da eine Unterteilung der Halle nutzungs-bedingt nicht gewünscht wurde, mußtengrößere Brandabschnitte vorgesehenwerden. Es wurden daher Rauch- undWärmeabzugsflächen entsprechend derAnsätze in der Berechnung nach DIN V18230 im Hallendach vorgesehen und mitder zuständigen Brandschutzdienststelle

Bild 6.11

Ansicht von der Straßenseite

abgestimmt. Die unteren Zuluftöffnungenwerden durch die von außen zu bedien-enden Tore und die großzügigen Vergla-sungen sichergestellt.

Bild 6.12

I nnenansicht der Zimmereihalle

Weiter wurden vorgesehen:• Blitzschutzanlage nach DIN 57 185• Feuerlöscher der Bauart PG 6

nasse Löschwasserleitungen nach DIN14 462 mit Feuerlösch-Schlauchan-schlußeinrichtungen (Wandhydranten)

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7

Brandversicherung vonHolzbauten

7.1 BrandschutztechnischeBewertung brennbarerBaustoffe durch dieSachversicherer

Die Versicherungsgesellschaften be-trachten den vermehrten Einsatz des öko-l ogisch wertvollen Werkstoffs Holz mitgroßer Skepsis. Sie befürchten eine Aus-weitung der Brandschäden insbesonderebei Gebäuden geringer Höhe mit Wohn-und Büronutzung.I n einem Beitrag zur Brandschutztagung1 996 in Würzburg hat Wiese in [7.1] aufdie Bedenken der Schadenversichererhingewiesen und die Sicht des Verbandesder Schadenversicherer e. V. - VdS -,Köln, dargestellt. Aus dieser Literaturstel-l e wird im nachfolgendem mehrfachzitiert.

Die Schadenversicherer befürchten eineVeränderung des in Deutschland sehrniedrigen Niveaus von Brandschäden imVergleich zum benachbarten Ausland. Siebegründen ihre Befürchtungen mit

Einsparungen bei Maßnahmen desabwehrenden Brandschutzes durchden Kostendruck der Kommunen, derauch auf die Feuerwehren durch-schlägt,

Nichteinhaltung der ordnungsrechtli-chen Maßnahmen im Zuge der politischgewollten Deregulierungen bei denBaugenehmigungsverfahren.

Ausweitung von Personen- und Sach-schäden durch die vermehrte Verwen-dung brennbarer Baustoffe,

Die beiden erstgenannten Punkte sindverständliche Bedenken, beziehen sichaber gleichartig auf alle Gebäude, unab-hängig von deren Bauweisen.

Die Bedenken der Schadenversichererbezüglich der Verwendung brennbarerBaustoffe werden nachfolgend ausführ-l i ch diskutiert. Aus Sicht des Holzbaussind einige der Bedenken nachvollzieh-bar, andere der geäußerten Bedenkensind bisher sachlich nicht belegbar.I n gemeinsamen Diskussionen solltedaher versucht werden, konstruktiveVerbesserungen durchzusetzen undobjektive Bewertungsmöglichkeiten zuschaffen.

BrandentstehungDie Ursachen für die Entstehung einesBrandes liegen zweifellos in der individu-ellen Nutzung der Gebäude mit den nut-zungstypischen Zündquellen, Brandlastenund menschlichen Fehlhandlungen. EineUnterscheidung zwischen Massiv- undHolzbauweisen wird nicht vorgenommen.

BrandausbreitungDie Intensität des Feuers und dieGeschwindigkeit seiner Ausbreitungbestimmen in erster Linie das Ausmaßdes Sachschadens.Brandausbreitungspfade durch Hohlräu-me oder über brennbare Stoffe, dieabschnittsbildende Wände und Deckenüberbrücken oder durchdringen, sind typi-sche Risikomerkmale der Holzbauweisein der Praxis, die eine erfolgreiche (scha-denminderende oder schadenbegrenzen-de) Brandbekämpfung erschweren.

Die Brandausbreitung hängt im wesentli-chen von der Brandlast der Gebäudein-halte, den Ventilationsverhältnissen (Luft-bzw. Sauerstoffzufuhr) und von denGebäudeabmessungen ab.

Richtig ist, daß eine Brandausbreitungu.a. durch brennbare Bekleidungen undungesicherte Hohlräume beschleunigtwerden kann.Bei Oberflächenbekleidungen aus brenn-baren Materialien wie Textilien, Kunst-stoffbekleidungen oder eben Holz beste-hen diese Gefahren auch in Massivge-bäuden.Daß die Überbrückung abschnittsbilden-der Bauteile mit brennbaren Baustoffenholzbauspezifisch wäre, ist nicht erkenn-bar. Gerade die Überbrückung von Brand-abschnitten mit brennbaren Schaum-kunststoffen bei abgehängten Deckenoder anderen Bauteilen führt in allen Bau-arten zu verheerenden Bränden.

Gleiches gilt für die Brandausbreitungüber Hohlräume. Hier gilt es, durchgeeignete Konstruktionen, z. B. geschoß-weise Trennung, die Gefahr zu unterbin-den bzw. auf einen engen Bereich zubegrenzen.

BrandbekämpfungBesonderer Augenmerk der Versicherergilt der Sicherstellung der technischenVoraussetzungen und der organisatori-schen Randbedingungen wie ... ausrei-chendes Personal und Gerät für die Feu-erwehr, gesicherte Anmarschwege undAufstellflächen sowie eine ausreichende

Löschwasserversorgung, Rauchab-führungsmöglichkeiten und die Standsi-cherheit der Gebäudesubstanz, ......

Entsprechend statistischer Erhebungender Berufsfeuerwehren vergehen bis zu30 Minuten bis zum Beginn des Löschan-griffs. Es bestehen daher Bedenken, daßHolzgebäude dann durch Hohlraumbrän-de verstärkt gefährdet sein können.Es ist nochmals zu betonen, daß Hohl-raumbrände grundsätzlich sehr kritischsein können. Die Brandkatastrophe aufdem Düsseldorfer Flughafen 1996 ist einhöchst bedauerliches Beispiel dafür. DasBeispiel des Düsseldorfer Flughafenszeigt aber auch, daß die Grundkonstrukti-on des Gebäudes nicht davor schützenkann, daß sich Feuer und Rauch inabgehängten Bereichen über Lüftungs-kanäle, Installationsschächte und andereHohlräume ausbreitet. HohlraumfreieGebäudekonstruktionen sind in praktischkeiner Bauart erstellbar.I n mehrgeschossigen Gebäuden ist einbesonderes Augenmerk auf die brand-schutztechnisch richtige Ausbildung vonvertikalen Schächten zu legen.

LöschwasserschädenDas Universallöschmittel Wasser gefähr-det Holz und Holzwerkstoffe stärker alsMauerwerk oder Beton. Holz kann auf-quellen und dadurch für die Wiederver-wendung praktisch unbrauchbar werden.Durch Hohlräume kann sich Löschwas-ser leicht ausbreiten und auch bei lokalenKleinbränden größere Gebäudebereichegefährden und erheblich schädigen.

Die besondere Löschwasserproblematikkann tatsächlich in Einzelfällen zutreffen.Allerdings ist weniger das Holz durchQuellen gefährdet, da es bei Quellen undSchwinden seine Festigkeiten nicht ver-ändert, sondern vor allen Dingen Holz-werkstoffe, wie Spanplatten, die beimfeuchtebedingten Aufquellen auch ihreFestigkeit verlieren.Hier gibt es mehrere Lösungsansätze, diederzeit in verschiedenen Untersuchungenverfolgt werden. Neben der Verwendungfeuchteunempfindlicherer Holzwerkstoffekönnen geschickte Folienführungen,Bodenabläufe und Deckenkonstruktionensowie eine dichte Verbindung zwischenDecken und Wänden dazu führen, dieLöschwasserschäden zu begrenzen.

RauchschädenHier führen die Schadensversicherungenan, daß heute ..... der gesamte Schuttnach toxikologischen Aspekten zu analy-sieren, zu beurteilen, ggfls. unter Beach-tung erschwerender Arbeitsweisen zubehandeln und evtl. als Sonderabfall zuentsorgen ist.

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Auch diesem Punkt kann nicht widerspro-chen werden, allerdings gilt er gleich-mäßig für alle Bauweisen. Daß in einemHolzgebäude nach einem Teilbranderhöhte Geruchsbelästigung gegenübermassiven Gebäuden eintrifft, ist eineBehauptung, die durch nichts bewiesenist. In massiven Gebäuden müssen evtl.Putze abgeschlagen und erneuert wer-den, in Holzgebäuden die inneren Beklei-dungen gewechselt werden.Welcher Aufwand höher ist, ist sicherlichvon Einzelfall zu Einzelfall zu entscheiden.

Entsorgung von BrandschuttHolzschutzmittel können bei der Entsor-gung des Brandschuttes zu einer Einstu-fung als Sonderabfall und damit zuerhöhten Kosten führen. Brandprodukte(selbst Ruß) können aus dem harmlosenHolz teuer zu entsorgenden Brandschuttmachen.

Die Problematik der Entsorgung nacheinem Brand trifft alle kontaminiertenBauteile gleichermaßen.Es ist allerdings zutreffend, daß mit Holz-schutzmitteln behandelte Hölzer beson-dere Entsorgungswege erfordern.

Nicht mit Holzschutzmitteln behandeltes,verkohltes Holz kann im Regelfall unpro-blematisch in normalen Müllverbren-nungsanlagen verbrannt oder deponiertwerden.

Sanierbarkeit von HolzbauwerkenModerne Holzgebäude, insbesonderesolche in Holztafelbauweise, sind häufigstatisch optimiert. Eine Konsequenz dar-aus ist, daß z. B. bei vielen FertighäusernReparaturarbeiten nach Schäden nur vonden Fertighausherstellern selber durch-geführt werden können. Die Kosten die-ser Arbeiten übersteigen die üblichenHandwerkerkosten häufig in erheblichemAusmaß.

Richtig ist an dieser Bemerkung, daß Holz-gebäude häufig statisch optimiert sind.Unrichtig ist allerdings die Behauptung,daß diese Gebäude nur durch den Her-steller selbst zu reparieren sind. Holztafel-bauweise oder Holzrahmenbauweise sindl etztendlich handwerkliche Bauweisen undkönnen von einem mit dem Hausbau ver-trauten, örtlichen Zimmereibetrieb pro-blemlos saniert werden. Das genannteArgument entbehrt jeder Grundlage.

Fazit:Die Schadenversicherer tragen Beden-ken vor, die bei der Planung und Kon-struktion von Holzgebäuden berücksich-tigt werden sollten. Dies betrifft insbeson-dere

Die Abschottung von Hohlräumen.Die Sicherstellung von Brandabschnit-ten. Vermeidung der Überbrückungtrennender Bauteile durch brennbareBaustoffeEine sorgfältige Konstruktionen vonGebäudeanschlußfugen und Verbin-dungendie Verwendung feuchteunempfindli-cherer Holzwerkstoffe, wie Bau-Fur-niersperrholz (BFU), Oriented StrandBoard (OSB) oder in Einzelfällenzementgebundener Holzspanplatten( ZSP).

7.2 Versicherungsbedingungenund Einstufungskriterien

Die Versicherer unterscheiden vorrangigbezüglich der Nutzung der Gebäude.

Bei Industriebauten ist Holz ein Bau-stoff, der meist für Dachtragwerke einge-setzt wird. Im Industriebau spielen aberandere brennbare Baustoffe oder Lager-stoffe bei der Risikobewertung eine ent-scheidendere Rolle.

Kritisch beurteilen die Schadenversiche-rer bei Dachkonstruktionen lediglich dieMöglichkeit zur Ausbreitung des Feuersüber Hohlräume entsprechend der inAbschnitt 7.1 angeführten Bedenken.

Bei Wohn- und Geschäftshäusern wirdvon seiten der Schadenversicherer amkritischsten die Verwendung einer wei-chen Bedachung eingestuft. Dieses Kri-terium gilt wiederum unabhängig von derGesamtbauweise.

Die Beschaffenheit der Außenwände istdas nachfolgende Kriterium.Sie führt zur Einstufung in die Bauart-klassen I bis III. Im Regelfall werdenHolzkonstruktionen der Bauartklasse IIIzugeordnet.

Ein beispielhaft eingeholtes Angebot füreine „verbundene Wohngebäudeversi-

cherung Feuer, Leitungswasser,Sturm, Hagel", für den VersicherungsortMünchen der Bayerischen Landesbrand-Versicherung AG [7.2] zeigt, daß selbstbei einer Eingruppierung in die Bauart-klasse III des Holzgebäudes der Unter-schied in der Jahresprämie wenigerals 200,- DM beträgt.

Tabelle 7.1

Vergleich der Versicherungsprämienfürverbundene Wohngebäudever-sicherung

Bei Fertighäusern wurde nach intensivenVerhandlungen zwischen den Schaden-versicherern und den Herstellern von Fer-tighäusern eine Neubewertung vorge-nommen.

Die Praxis zeigt, daß viele Versicherer beiHolzskelett- oder Holzrahmenbaugebäu-den entsprechend vorgehen.

Die Beitragsunterschiede zwischen Mas-sivgebäuden und Holzgebäuden sinddann noch geringer und liegen im Bereichvon nicht viel mehr als 100,00 DM proJahr.

Beurteilung der Versicherungen vonHolzbauweisen bei Gebäuden beson-derer Art und NutzungVerständlicherweise sind die Schaden-versicherer bei der Beurteilung von Holz-bauweisen für mehrgeschossige Gebäu-de mit erhöhter Personengefährdung(Sonderbauten) sehr zurückhaltend. Beieiner ganzheitlichen Sicherheitsanalysedes Gebäudes bestehen hier aber auch

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von seiten der Schadenversicherer Ver-handlungsspielräume.Wiese räumt in [7.1] ein, daß die Verwen-dung von Holz für massive Stützen, Trä-ger und andere Bauteile nicht allzu kri-tisch gesehen werden muß.Bei der Verwendung von Bekleidungenaus nichtbrennbaren Baustoffen undeinem ganzheitlichen Brandsicherheits-konzept bestehen auf den Einzelfallbeschränkte Anwendungsmöglichkeitenvon Holzbauwerken bei Sonderbauten.Das Institut für Baustoffe, Massivbau undBrandschutz hat hierzu ein Mustergutach-ten [7.3] erstellt.

Die Frage nichtbrennbarer Bekleidungenals Universallösung sehen die Versiche-rungen allerdings noch kritisch, da siebefürchten, daß während der Lebensdau-er eines Gebäudes diese Bekleidungenverändert oder weggenommen werden.Diese Bedenken sind im Einzelfall durchangepaßte Wandaufbauten auszuräu-men.

Positiven Dialog fördern

Trotz der kritischen Einstellung gegen-über der Verwendung brennbarer Bau-stoffe besteht mit der Versicherungswirt-schaft ein positiver Dialog. Dieser positiveDialog sollte aber nicht nur von der Forst-und Holzwirtschaft und ihren Verbändenund Institutionen, sondern auch von Pla-nern, Bauherren und Behörden fortge-setzt und intensiviert werden. Es wird aufdie Ausführungen zu sinnvollen Pla-nungsabläufen im Abschnitt 3.3 verwie-sen.

8 Beratungsmöglichkeiten/Adressen

Die folgenden Institute verfügen beider brandschutztechnischen Beurtei-lung von Holz, Holzwerkstoffen undHolzkonstruktionen über umfangrei-che Erfahrungen und Prüfmöglichkei-ten (Anschriften und Zuständigkeitens. Tab. 8.1)

Ordinariat für Baustofftechnologie undBrandschutz der Universität WuppertalLaborgebäudePauluskirchstraße 742285 WuppertalTel. 0202/4394128Fax: 0202/82560

Außerdem wird an den Universitäten Ber-l i n, Darmstadt, Karlsruhe, Kaiserslauternund Leipzig Brandschutz gelehrt und eskönnen Hilfen nachgefragt werden.

8.2

Sachverständige fürBrandschutz

Bedauerlicherweise sind in der Bundesre-publik keine durchgängigen Listen fürBrandschutzsachverständige verfügbar.Die in der Region tätigen Sachverständi-gen sind zweckmäßigerweise über dieI ndustrie- und Handelskammern derRegion abzufragen. Als überregional täti-ge, mit dem Bereich Holzbau vertrauteund in der Normungs- und Forschungsar-beit tätige Sachverständige für Brand-schutz seien beispielhaft genannt:

Frau DiplAng. Christiane HahnHahn ConsultAm Papenholz 1838104 BraunschweigTel. 0531/23633-0Fax: 0531 /23633-33

Herr DrAng. Rüdiger HassHHP BraunschweigBeratende Ingenieure GmbHAm Bruchtor 438100 BraunschweigTel. 0531/24279-0Fax: 0531/24279-20

Herr Prof. DrAng. Dietmar HosserBeratender Ingenieur für Bauwesenund BrandschutzPrüfingenieur für BaustatikAm Fallersleber Tore 1038100 BraunschweigTel. 0531/4803591 oder 3918253 IBMBFax: 0531/4803592

Frau DrAng. Marita Kersken-BradleyKersken + Kirchner GmbHPernerkreppe 1181925 MünchenTel. 089/988039Fax: 089/981078990

8.1

Institute/Forschungs- undMaterialprüfanstalten

Anerkannte Prüfstellen zur Erteilungallgemeiner bauaufsichtlicher Prüf-zeugnisse

Das allgemeine bauaufsichtliche Prüf-zeugnis, die sogenannte „kleine Zulas-sung", darf nur durch eine dafür aner-kannte Prüfstelle erteilt werden. Das all-gemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis fürnicht geregelte Bauprodukte kann fürProdukte erteilt werden, die nach allge-mein anerkannten Prüfverfahren beurteiltwerden (vgl. auch Abschnitt 2.5). Dieanerkannten Prüfstellen sind in Tabelle8.1 zusammengefaßt, auf der rechtenSeite ist jeweils angegeben, für welchebrandschutztechnischen Bereiche siezugelassen sind. Die Prüfstellen verfü-gen zum größten Teil noch über anderePrüfzulassungen, die jedoch an dieserStelle nicht genannt werden sollen.

Herr Prof. DrAng. Wolfram KlingschOrdinariat für Baustofftechnologie undBrandschutz der Universität WuppertalPauluskirchstraße 742285 WuppertalTel. 0202/4394128Fax: 0202/82560

Herr Univ.-Prof. DrAng. Claus ScheerTechnische Universität BerlinI nstitut für BauingenieurwesenFachgebiet BaukonstruktionGustav-Meyer-Allee 2513355 BerlinTel. 030/31472166Fax: 030/31472132

• Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung, Berlin (BAM)

• Amtliche Materialprüfanstalt für dasBauwesen beim Institut für Baustoffe,Massivbau und Brandschutz der TUBraunschweig (IBMB), Braunschweig

• MFPA Leipzig GmbH, Leipzig

• Forschungs- und MaterialprüfanstaltBaden-Württemberg - Otto-Graf-Institut,Stuttgart

• Institut für Holzforschung der UniversitätMünchen, München.

sowie

Wilhelm-Klauditz-InstitutBienroder Weg 54 e38108 BraunschweigTel. 0531/2155-0Fax: 0531/351587

Hochschulinstitute und Materialprüfan-stalten sind wichtige Partner bei,

• der Einführung neuer Produkte

• der notwendigen Untersuchung zurErlangung einer allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung

• den notwendigen Überwachungen zuüberwachungspflichtigen Produkten

• der Erstellung von allgemein bauauf-sichtlichen Prüfzeugnissen

• der Erstellung von Gutachten zur Vorla-ge bei obersten Bauaufsichtsbehördenzur Erlangung einer Zustimmung imEinzelfall (vgl. auch Abschnitt 2.5).

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Tabelle 8.1

Anerkannte Prüfstellen zur Erteilung allgemeiner bauaufsichlicher Prüfzeugnisse

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8.3

Beratungsstellen der Forst- undHolzwirtschaft,I NFORMATIONSDIENST HOLZ

Der INFORMATIONSDIENST HOLZ wirddurch die ARGE HOLZ e. V., in Düssel-dorf, bereitgehalten und im Bereich desholzbau handbuch gemeinsam mit derEntwicklungsgemeinschaft Holzbau (EGH)und dem Bund Deutscher Zimmermeister( BDZ) bearbeitet und herausgegeben.Zentraler Anlaufpunkt ist die

ARGE HOLZ e. V.Rather Straße 49a40476 DüsseldorfTel. 0211/47818-0Fax: 0211/452314

Der INFORMATIONSDIENST HOLZ unter-hält darüber hinaus in einzelnen Bundes-ländern Beratungsstellen. Hier stehen inder Praxis tätige Architekten und Ingenieu-re zur Verfügung, die besonders zu länder-spezifischen Fragen des Brandschutzesbei der Errichtung von Holzgebäuden Aus-kunft geben können. Die Beratungen derARGE HOLZ e. V. sind kostenlos.

Die Entwicklungsgemeinschaft Holz-bau (EGH) initiiert, koordiniert und bean-tragt Forschungsarbeiten für die Holzwirt-schaft und überträgt die Ergebnisse inden INFORMATIONSDIENST HOLZ. Siehat bereits zahlreiche Vorhaben zurErmittlung des Brandverhaltens von Holzund Holzwerkstoffen durchgeführt. DieEGH ist bei der Durchführung von Neu-entwicklungen ebenso gerne behilflichwie bei Auskünften zu bereits durchge-führten Forschungsvorhaben.

ENTWICKLUNGSGEMEINSCHAFTHOLZBAU in der DGfH e. V.Bayerstraße 57-5980335 MünchenTel. 089/5161700Fax: 089/531657

Zusätzlich werden in Zusammenarbeit mitden o.a. Institutionen im Arbeitsausschuß8 (AA8) der Deutschen Gesellschaft fürHolzforschung (DGfH) Anregungen, Ent-wicklungsmöglichkeiten und neue Lö-sungsmöglichkeiten zum Brandschutzesi m Holzbau beraten. Im AA8 sind Wissen-schaftler, Mitarbeiter der Feuerwehren,der Industrie und der Schadenversiche-rer, Sachverständige und freie Berufe ver-treten. Der Ausschuß berät und begleitetForschungsanträge und -vorhaben undversucht, die gemeinsamen Interessen zukoordinieren. Projektvorschläge, Anre-gungen und Nachfragen zur aktiven Mit-arbeit sind jederzeit willkommen und kön-nen über die DGfH (Adresse: s. EGH)eingereicht werden.

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8.4 Verbände

Zu technischen Fragen des Brand-schutzes bei Holzgebäuden können auchdie technischen Berater des Bundesver-bandes und einiger Landesverbände desZimmererhandwerks Auskunft gebenoder sie vermitteln die richtigen An-sprechpartner.

Bund Deutscher Zimmermeister (BDZ)im Zentralverband des DeutschenBaugewerbes (ZDB)Kronenstraße 55-5810117 BerlinTel. 030/20314-0Fax: 030/20314-419

Verband des Zimmerer- undHolzbaugewerbes Baden-WürttembergHackländerstraße 4370184 StuttgartTel. 0711/2399650Fax: 0711/2399660

Landesinnungsverband des BayerischenZimmererhandwerks - Fachverband fürZimmerei, Holzbau, Holzfertig- u. Fertig-teilbau, Platten- und AusbautechnikEisenacher Straße 1780804 MünchenTel. 089/36085-150Fax: 089/36085-100

Verband Hessischer Zimmermeister e. V.(Landesinnungsverband)Werner-Heisenberg-Straße 434123 KasselTel. 0561/95897-13Fax: 0561 /582923

Verband NiedersächsischerZimmermeister im BaugewerbeverbandNiedersachsenBaumschulenallee 1230625 HannoverTel. 0511/95757-0Fax: 0511 /95757-40

Zimmerer- und HolzbauverbandNordrhein-WestfalenGraf-Recke-Straße 4340239 DüsseldorfTel. 0211/91429-0Fax 0211/91429-31

Verbände des Zimmerer- undHolzbaugewerbes fürMitteldeutschland e. V.Pittlerstraße 2604159 LeipzigTel. 0341/46762-0Fax: 0341/46762-22

Arbeitskreis ZimmerMeisterHausEisenacher Straße 1780804 MünchenTel. 089/36085-150Fax: 089/36085-100

Bei speziellen Fragen zumBrandverhalten von Holzwerkstoffenkönnen auch der

Verband der DeutschenHolzwerkstoffindustrie e. V (VHI)Ursulum 1835396 GießenTel. 0641/97547-0Fax: 0641 /97547-99

oder das

Wilhelm-Klauditz-InstitutBienroder Weg 54 e38108 BraunschweigTel. 0531/2155-0Fax: 0531/351587

angesprochen werden.

Auskünfte zu Lieferanten bestimmterHolzarten oder von Holzwerkstoffenerteilen:

Gesamtverband Holzhandel(BD Holz - VDH) e. V.Rostocker Straße 1665191 WiesbadenTel. 0611/5069-0Fax: 0611 /5069-69

Hauptverband der Deutschen Holz undKunststoffe Verarbeitenden Industrie undVerwandter Industriezweige e. V (HDH)Flutgraben 253604 Bad HonnefTel. 02224/9377-0Fax 02224/9377-77

Unterlagen und Hinweise zurAbrechnung von Brandschutz-planungen sind erhältlich über den

Verband Beratender Ingenieure (VBI)Budapester Straße 3110787 BerlinTel. 030/26062-0Fax: 030/26062-100

8.5 Versicherungen

Wie bereits erwähnt, ist es in vielen Fäl-l en sinnvoll, sich vor Baubeginn mit sei-ner jeweiligen Brandversicherung in Ver-bindung zu setzen. Zentrale Anlaufstellebei versicherungsrechtlichen Brand-schutzfragen ist der Verband der Sach-versicherer e. V (VdS) in Köln. Der VdSveröffentlicht zudem z. B. Richtlinien zurSprinklerung von Gebäuden oder für denbau von Rauch- und Wärmeabzugsanla-gen. Es gibt eine ganze Reihe von VdS-Publikationen zur Schadenverhütungund Technik. Eine Liste der Veröffentli-chungen kann über den VdS angefordertwerden.

Verband der Schadenversicherer e. V.Postfach 10375350477 Köln

Büro KölnSchadenverhütung und TechnikTechnisches Referat - AllgemeineSchadenverhütungTel. 0221/7766-0Fax 0221/7766-466

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8.6 Ministerien/Bauaufsichtsbehörden

Baden-WürttembergWirtschaftsministeriumBaden-WürttembergTheodor-Heuss-Straße 470174 StuttgartTel. 0711/123-0

Zustimmungen im Einzelfall:Landesstelle für BautechnikLandesgewerbeamt Baden-WürttembergPostfach 10 29 6370025 StuttgartTel. 0711/1233378

BayernOberste Baubehörde im BayerischenStaatsministerium des InnernFranz-Josef-Strauß-Ring 480539 MünchenTel. 089/219202

BerlinSenatsverwaltung für StadtentwicklungWürttembergische Straße 610702 BerlinTel 030/900

BrandenburgMinisterium für Stadtentwicklung,Wohnen und VerkehrHennig-von-Tresckow-Straße 2-814467 PotsdamTel. 0331/866-0

BremenFreie und Hansestadt BremenDer Senator für Bau und UmweltschutzAnsgaritorstraße 229195 BremenTel. 0421/361 -1

HamburgFreie und Hansestadt Hamburg- Baubehörde -Stadthausbrücke 820355 HamburgTel. 040/428400

HessenHessisches Ministerium für Wirtschaft,Verkehr und LandesentwicklungAbt. VII. 1 Bauwesen, Städtebau,WohnungswesenKaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus)65185 WiesbadenTel. 0611/815-0

NiedersachsenI nnenministeriumGustav-Bratke-Allee 230169 HannoverTel. 0511/1200

Nordrhein-WestfalenMinisterium für Städtebau undWohnen, Kultur und Sport des LandesNordrhein-WestfalenElisabethstraße 5-1140127 DüsseldorfTel. 0211/3843-0

Rheinland-PfalzMinisterium der FinanzenKaiser-Friedrich-Straße 555116 MainzTel. 06131/160

SaarlandMinisterium für Finanzen undBundesangelegenheiten- Hochbauamt -Hardenbergstraße 666119 SaarbrückenTel. 0681/50100

SachsenSächsisches Staatsministeriumdes InnernArchivstraße 101097 DresdenTel. 0351/564-0

Sachsen-AnhaltMinisterium für Wohnungswesen,Städtebau und VerkehrTurmschanzenstraße 3039110 MagdeburgTel. 0391/567-01

Schleswig-HolsteinI nnenministerium des LandesSchleswig-HolsteinDüstermbrooker Weg 9224105 KielTel. 0431/988-3124

ThüringenThüringer InnenministeriumSteigerstraße 2499096 ErfurtTel. 0361/3790-0

9 Normen

DIN 1052, Teile 1-3: HolzbauwerkeDIN 4102, Teile 1-18: Brandverhalten vonBaustoffen und BauteilenDIN 4102-4: Brandverhalten von Baustof-fen und Bauteilen, Zusammenstellung undAnwendung klassifizierter Bauteile undSonderbauteileDIN 14 095: Feuerwehrpläne für baulicheAnlagenDIN 14 011: Begriffe aus dem Feuerwehr-wesenDIN 14406: Feuerlöschgeräte, Handfeuer-l öscherDIN 14675: BrandmeldeanlagenDIN 18092: Feuerschutzabschlüsse;Stahltüren T30-1DIN 18095, Teile 1-2: Türen, Rauch-schutztürenDIN mit Berichtigung 1 18230-1Baulicher Brandschutz im Industriebau -Rechnerisch erforderliche Feuerwider-standsdauer, EntwurfDIN 18232, Teile 1-3: Baulicher Brand-schutz im Industriebau; Rauch- undWärmeabzugsanlagenDIN 68 800-2: Holzschutz -Vorbeugendebauliche Maßnahmen im Hochbau (5.96)DIN 68 800-3: Holzschutz -VorbeugenderChemischer Holzschutz (4.90)ENV 1995-1-1, Eurocode 5: Entwurf,Berechnung und Bemessung von Holztrag-werken, Teil 1: Allgemeine Bemessungsre-geln, Bemessungsregeln für den Hochbau.Oktober 94.ENV 1995-1-2, Eurocode 5: Entwurf,Berechnung und Bemessung von Holztrag-werken, Teil 1.2: Allgemeine Bemessungs-regeln, Zusätzliche Bemessungsregeln fürdie Brandschutzbemessung.

Mecklenburg-VorpommernMinisterium für Arbeit und BauSchloßstraße 6-819053 SchwerinTel. 0385/588-0

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10 Literatur

[0.1]

Meyer-Ottens, C., Kordina, K.: Holz-Brandschutz-Handbuch.Deutsche Gesellschaft für Holzforschung e. V., München,1994.

[ 0.2] Meyer-Ottens, C.: INFORMATIONSDIENST HOLZ - holz-bau handbuch Reihe 3 Bauphysik, Teil 4 Brandschutz, Folge2 Feuerhemmende Holzbauteile (F30-B). Entwicklungsgemeinschaft Holzbau (EGH) in der Deutschen Gesellschaftfür Holzforschung e. V., München, Mai 1994.

[1.1] Wachsmann, K.: Holzhausbau, Technik und Gestaltung.Birkhäuser-Verlag, Berlin, 1995.

[1.2] Fink, D. ; Jocher, T. et.al.: Wohnungen - 3-geschossig inHolz gebaut. Seminarunterlage. Arbeitsgemeinschaft Holze.V., Düsseldorf. 1995.

[1.3]

Elementiertes Bauen - Preisgünstiger Wohnungsbau in Hes-sen und Rheinland-Pfalz. Verband der SüdwestdeutschenWohnungswirtschaft e. V., Frankfurt, Hessisches Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, For-sten und Naturschutz, Wiesbaden Ministerium der Finanzendes Landes Rheinland-Pfalz, Mainz, Januar 1995.

[2.1] Ondrus, J.: Fire in low-rise residential buildings. BuildingResearch and Information, Volume 22, Number 1. E. & F.Spon, Schweden, 1994.

[2.2]

DGfH-Arb.-Gruppe: Theoretische Überlegungen zur Risiko-beurteilung und Weiterentwicklung des Holzbaus in derBeurteilung des Brandverhaltens anhand der Musterbauord-nung (MBO). DGfH, München, Mai 1996.

[2.3]

Prüfzeugnis Nr. 3372/1725 - Kra- vom 25.04.95 der Amtli-chen Materialprüfanstalt für das Bauwesen beim Institut fürBaustoffe, Massivbau und Brandschutz (IBMB), Braunschweig. 1995 (Antragsteller: Glunz Consult GmbH, PF1310, 49703 Meppen).

[2.4] Scheer, C.; Knauf, T.: INFORMATIONSDIENST HOLZ.BRABEM - Brandschutzbemessung. EDV-Programme -Brandschutz unbekleideter Holzbauteile. Arbeitsgemein-schaft Holz e. V., Düsseldorf, 1994.

[2.5] Battran, L.: Schadenerfahrungen mit Holzbauten. VdS-Fachtagung Baulicher Brandschutz am 30. und 31. Mai 1995i n Köln.

[2.6]

Musterbauordnung, Stand 1993.[2.7]

I NFORMATIONSDIENST HOLZ - Holzbau und Brandschutzi n Baden-Württemberg. Arbeitsgemeinschaft Holz e. V.,Düsseldorf.

[2.8]

Grammling F; Teetz, W.: INFORMATIONSDIENST HOLZ -Bauen mit Holz in Bayern - Brandschutz. Arbeitsgemein-schaft Holz e. V., Düsseldorf. Januar 1995.

[2.9]

Becker, K.; Tichelmann, K.: INFORMATIONSDIENST HOLZ- Holzbau und Brandschutz in Hessen. ArbeitsgemeinschaftHolz e. V., Düsseldorf, Juni 1994.

[2.10] INFORMATIONSDIENST HOLZ - Holzbau und Brandschutzi n Niedersachsen.

[2.11] Temme, H.-G.: INFORMATIONSDIENST HOLZ - Holzbauund Brandschutz in Nordrhein-Westfalen. Arbeitsgemein-schaft Holz e. V., Düsseldorf, Oktober 1987.

[2.12] INFORMATIONSDIENST HOLZ - Holzbau und Brandschutzi n Schleswig-Holstein.

[2.13] Lichtenauer, G.: Anwendbarkeit rechnerischer Nachweiseder Brandsicherheit im bauaufsichtlichen Verfahren. vfdbZeitschrift Forschung und Technik im Brandschutz. 48. Jhrg.,Heft 1. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, Februar 1994.

[2.14] Maisel, E.: Vergleich der Brandschutzanforderungen derLandesbauordnungen, Arbeitsgemeinschaft Holz e.V.,Düsseldorf, 1995 (unveröffentlicht).

[2.15] Industriebaurichtlinie: Entwurf 04/96. FK Bauaufsicht derARGEBAU, Mai 1996.

[2.16] Nationales Anwendungsdokument (NAD), Richtlinie zurAnwendung von DINV ENV 1995-1-1 (10/94). DeutschesI nstitut für Normung e.V.,Berlin und Deutsche Gesellschaftfür Holzforschung e.V., München

[2.17] Colling, F., Wagner, G., Winter, S.: INFORMATIONSDIENSTHOLZ - holzbau handbuch Reihe 2 Tragwerksplanung,Folge 1+2 Eurocode 5 - Holzbauwerke Bemessungsgrundl agen und Beispiele. Entwicklungsgemeinschaft Holzbau(EGH) in der Deutschen Gesellschaft für Holzforschung e.V., München, Mai 1995.

[2.18] Becker, W.: Auswertung ausländischer Brandversuche anmehrgeschossigen Gebäuden. Forschungsvorhaben derDeutschen Gesellschaft für Holzforschung, München, 1996.

[2.19] v. Schwartz: Handbuch der Feuers- und Explosionsgefahr,4. Aufl., Ph. L. Jung 1937, S. 305 - 306.

[3.1] Schmitz, P.: Allumfassende, individuelle Brandschutzkon-zepte. Die Bauverwaltung + Bauamt & Gemeindebau. 1 / 96.

[3.2] SIA-Dokumentation 81, Brandrisikobewertung - Berech-nungsverfahren, SIA Zürich, 1984.

[3.3] Wiederkehr, R.: Mehrgeschossige Holzbauten trotz ein-schränkender Brandschutz - Vorschriften. Schweizer Holz-bau,4-1993.

[3.4] Mayr, J.; Battran, L. et al.: Brandschutzatlas. BaulicherBrandschutz Band 1, Stand August 1995. Verlag für Brand-schutzpublikationen Wehner GmbH. Eggenfelden, 1995.

[4.1]

Kersken-Bradley, M.: Aufgaben und Leistungen des Brand-schutzplaners. Tagungsbandbeitrag zur VdS - Fachtagung" Baulicher Brandschutz für Wohn-, Geschäfts- und Büroge-bäude" am 25./26.6.1996. Verband der Schadenversicherer,Köln, 1996.

[4.2]

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) inder Fassung von 1996.

[5.1]

Rößler, W; et al.: Originalbrandversuche Ernestiestr. 13, Ver-suchsprogramm (unveröffentlicht), Materialforschungs- undPrüfungsanstalt für Bauwesen Leipzig, 1995.

[5.2]

Scheer, C.: Beispiel aus Brandenburg - Freie Schule Nauen.Tagungsbandbeitrag 7. Brandschutztagung 1996 - Brand-schutz im Holzbau -. Würzburg, 26. - 27.02.1996. DeutscheGesellschaft für Holzforschung e. V., München, 1996.

[5.3]

Rößler, W.: Anforderungen an den baulichen Brandschutzund ihre Erfüllung bei Wärmedämm-Verbundsystemen. IBKBaufachtagung 202, 11/95.

[5.4]

Becker, W.: Die Gefahr des Feuerüberschlages an Fassa-den - erforderliche Gegenmaßnahmen. Tagungsbandbeitragzur 7. Brandschutztagung 1996 - Brandschutz im Holzbau -i n Würzburg, 26./27.02.1996. Deutsche Gesellschaft fürHolzforschung e. V., München, 1996.

[5.5]

Klingsohr, K.: Vorbeugender baulicher Brandschutz, 4. über-arbeitete Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart, 1994.

[5.6]

VdS-Richtlinie 2092: „Richtlinie für Planung und Einbau vonSprinkleranlagen".

[5.7]

VdS-Richtlinie 2095: „Richtlinie für Planungen und Einbauvon Brandmeldeanlagen°.

[7.1]

Wiese, J., Wang, M.: Eine Bewertung der Holzbauweise ausder Sicht der Versicherer. Tagungsbandbeitrag zur VDS-Fachtagung „Baulicher Brandschutz für Wohn-, Geschäftsund Bürogebäude" am 25./26. 6.1996. Verband der Scha-denversicherer, Köln, 1996.

[7.2]

Schreiben der Bayerische Landesbrandversicherung Aktien-gesellschaft vom 29.11.1995 und zur 7. Brandschutztagung1996, Würzburg, vgl. [5.4]

[7.3]

Hosser, D.: Gutachtliche Stellungnahme Nr. G93090 vom30.09.1993 (rev. 28.04.1995) „Zur Beurteilung des Brand-verhaltens von Bauwerken geringer Höhe in Holzbauweise".I BMB der TU Braunschweig, 1995.

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CHECKLISTE ZUR BRANDSCHUTZPLANUNG

HINWEIS:Es werden nur Bauteile ab OK Kellerdecke behandelt! Für Bau-teile in Kellergeschossen gelten z.T. abweichende Anforderun-gen, der Einsatz von Holzbauteilen ist eher unüblich.

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Planskizze/Lageplan/Anmerkungen

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