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150930 b plan text - Ramerberg Grundfläche von 12 m2 und max. traufseitiger Wandhöhe von 2,50 m...

Date post: 18-Jul-2020
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Die Gemeinde R a m e r b e r g erlässt diese 2. Bebauungsplanerweiterung aufgrund des § 2 Abs. 1, der §§ 9, und 10 des Baugesetzbuches - BauGB - i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509) der Baunutzungsverordnung - BauNVO - i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (zuletzt geändert durch G v. 22.04.1993, BGBI. I S. 466) des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - (BayRS 2132-1-I) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI S. 588), zuletzt geändert durch § 1 G v. 27.07.09 (GVBI. S. 385) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO (BayRS 2020-1-1-I) i. d. F. der Bekanntrmachung vom 22.08.1998 (GVBI S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz vom 20.12.2007 (GVBI S. 958) als S a t z u n g. 1.000 F e s t e t z u n g d u r c h P l a n z e i c h e n Grenze des neuen Geltungsbereiches Grenze des bestehenden Geltungsbereiches MD Dorfgebiet nach § 5 BauNVO Baugrenze 105 z.B. maximal zulässige Grundfläche in m2 je Hauptgebäude und innerhalb der Baugrenzen I+DV zulässig 2 Vollgeschosse, wobei der Kniestock max. 2,40 m hoch sein darf (einschließlich Pfette) gemessen ab OK Rohdecke über dem EG. z.B. II+D(0,20) zulässig 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss, wobei der Kniestock z.B. max. 0,20 m hoch sein darf (einschließlich Pfette) gemessen ab OK Rohdecke über dem EG. II zulässig 2 Vollgeschosse PD Pultdach Firstrichtung Garagen und Stellplätze GA Garagen NG Nebengebäude ST mögliche Stellplätze mit wasserdurchlässigem Belag, z.B. Rasengitter, wassergebundene Decke, Natursteinpflaster . . . Verkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie öffentliche Verkehrsfläche (Fahrbahn, straßenbegleitender, befahrbarer Schotterrasenstreifen bzw. Grünstreifen) mit Maßangabe Garageneinfahrtsbereich Anbauverbotszone zur KR RO 34 Private Verkehrsfläche mit Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten belastet. Sichtdreieck 10 m vom Fahrbahnrand, Schenkellänge 110 m in einer Höhe von 0,90 m bis 2,50 m von Bepflanzungen freizuhalten. mögliche Zufahrt von KR RO 34 Grünordnung zu erhaltende Bäume zu erhaltende Obstbäume zu pflanzende Einzelbäume zu pflanzende Obstbäume Baum zu entfernen zu erhaltene Obstwiesen Öffentliche Grünfläche, Kinderspielplatz Verkehrsgrün Ausgleichsfläche neu Ausgleichsfläche Bestand Private Grünfläche mit Maßangabe, in der keine Nebengebäude bzw. untergeordnete Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Sonstiges Stromleitung Trafostation 65 15,0 ZUFAHRT 3,0 2 .600 Einfriedungen Einfriedungen zur Abgrenzung von Hausgärten sind nur mit einem Maschendrahtzaun verzinkt, Höhe bis 100 cm zulässig. Einfriedungen zum Straßenraum hin, sind aus naturbelassenem Holz und nur und senkrechter Anordnung auszuführen. Ein durchgehender Sockel aus Beton ist bei jeglicher Einfriedung unzulässig. Auf eine einheitliche Höhe von 80 – 100 cm ist zu achten. Es wird empfohlen den durch die landwirtschaftlichen Anwesen des Gebietes geprägten offenen Siedlungs- und Freiraum ohne Zäune soweit wie möglich auch für die Neu-Baugebiete zu übernehmen, d.h. Einfriedungen sollen so unauffällig wie möglich als einfache Holzzäune gestaltet werden. 2 .700 Grünordnung 2.710 Ausgleichsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Die festgesetzte Ausgleichsfläche A1 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten: Herstellen eine Obstwiese mit Obstbäumen. Anpflanzung von Obstbäumen mindestens 13 Stück, davon mind. 8 Apfelbäume Pflanzgröße: mind. Hochstamm 2xv, .o.B., STU 8 - 10 Pflanzung in 2 Reihen versetzt, Pflanzabstand ca. 8m, Reihenabstand ca. 8m Verwendung von alten bewerten Obstsorten gemäß nachfolgender Pflanzenliste. Apfel Berner Rosenapfel = Malus domestica Freiherr von Berlepsch Gravensteiner Jakob Fischer Winter Rambour Roter Boskop Kirsche (Süßkirsche) Hedelfinger = Prunus avium Schneiders Späte Knorpelkirsche Zwetschge Große Grüne Reneklode = Prunus domestica Hauszwetschge Wangenheimer Frühzwetschge Birne Alexander Lucas = Pyrus communis Bunte Juli Bosc´s Flaschenbirne Gellerts Butterbirne Gute Graue Die Ausgleichsfläche ist mindestens die ersten zwei Vegetationsperioden vor Wildverbiss zu schützen. Ausgefallene Gehölze müssen gleichwertig ersetzt werden. Die festgesetzte Ausgleichsfläche A2 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten: Herstellung einer natürlichen Heckenpflanzung 3-reihige Heckenpflanzung, in Reihen versetzt, Pflanzabstand 1,5 m In Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art; Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm, Sichtbezüge in die freie Landschaft sind an drei bis vier Stellen auf einer Breite bis zu 3m zur Auflockerung des Gehölzstreifens erlaubt. Pflanzliste (siehe Heckenpflanzung zur Ortseingrünung) 2.720 Zu pflanzende Einzelbäume Es sind Bäume gem. nachstehender Pflanzenliste zu verwenden. Pflanzgröße: Hochstamm 3 – 4 x verpflanzt aus extra weitem Stand, mit Drahtballen, STU 18-20 cm Im Siedlungsbereich wird die Verwendung von Bäumen II. Ordnung empfohlen. PFLANZLISTE: Bäume I . Ordnung Höhe 20 40 m Acer platanoides Spitz-Ahorn Fagus sylvatica Rot-Buche Fraxinus excelsio Gemeine Quercus robur Esche Tilia cordata Stiel-Eiche Winter-Linde Bäume II . Ordnung Höhe 12/15 20 m Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus padus Trauben-Kirsche (bis 10m) Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus aria Mehlbeere (bis 12m) 2.730 Pflanzliste für Heckenpflanzung zur Ortseingrünung Zu verwenden sind ausschließlich heimische und robuste Arten der potentiellen natürlichen Vegetation (Eichen-Hainbuchenwald- und Buchenwaldgesellschaften). In Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art; Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corlyus avellana Haselnuss Crataegus monogyna Eingriffl. Weißdorn Euonymus europaea Gewöhnliches Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Prunus spinosa Schlehe Sambucus nigra Schwarzer Holunder Salix caprea Sal-Weide Salix aurita Ohr-Weide Rhamnus frangula Faulbaum Rosa arvensis Kriech-Rose Rosa canina Gemeine Hecken-Rose Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball Viburnum lantana Wolliger Schneeball 5.000 Verfahrensmerke 5.100 Aufstellungsbeschluss am ____________________ ____________________ 5.200 Öffentliche Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis ____________________ 5.300 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis ____________________ 5.400 Satzungsbeschluss am ____________________ 5.500 Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB am ____________________ ______________________________________________ Datum, Bürgermeister (Gäch) Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB, sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB ist hingewiesen worden. ______________________________________________ Datum, Bürgermeister (Gäch) GEMEINDE RAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM BEBAUUNGSPLAN M 1:1000 "EICH" 2. ÄNDERUNG MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN FERTIGSTELLUNGSDATEN : 04.05.2004 14.09.2004 1.Änderung 30.06.2015 ENTWURF 2.Änderung 03.11.2015 16.02.2016 PLANUNG: ARCHITEKTURBÜRO KAMMERL + KOLLEGEN HAUPTSTR. 19 83539 PFAFFING 2.000 F e s t e t z u n g d u r c h T e x t 2 .100 Art der baulichen Nutzung 2.110 Der gesamte Geltungsbereich wird als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO festgesetzt. 2.120 Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind entsprechend des § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig, wenn sie jeweils dem Nutzungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet sind, sich in das Ortsbild einfügen und mit mind. 5 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und außerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen mit besonderen Pflanzauflagen bzw. Bauverbot errichtet werden. Hierbei sind pro Bauparzelle eingeschossige Nebengebäude in Holzkonstruktion (z.B. Gerätehüllen) mit Sattel- oder Pultdach, Dachneigung 15° - 24°, Dacheindeckung wie Hauptgebäude, mit einer max. Grundfläche von 12 m2 und max. traufseitiger Wandhöhe von 2,50 m zulässig. 2 .200 Maß der baulichen Nutzung 2.210 Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch die Angabe - der maximal überbaubaren Grundfläche - der maximal zulässigen Vollgeschosse - der maximalen Kniestockhöhe 2.220 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zu 100% überschritten werden. 2.230 In Ausnahmefällen (§16 Abs. 6 BauNVO) kann eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche durch Balkone (nicht Loggien) bis zu maximal 10% zugelassen werden. 2.240 Die max. Geschosshöhe darf 3,0 m nicht überschreiten. 2 .300 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 2.310 Im Planbereich gilt die offene Bauweise. 2.320 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen festgesetzt 2.330 Das Maß der baulichen Nutzung darf auch dann nicht überschritten werden, wenn dies nach den in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen möglich wäre. In diesem Fall gewähren die Baugrenzen nur einen Spielraum hinsichtlich der Lage des Gebäudes im Grundstück. Die Oberkante des fertigen Fußbodens Erdgeschoss darf max. 0,35 m über der Mitte der jeweiligen Erschließungsstraße im Schnittpunkt mit der jeweiligen Gebäudemitte liegen. Ein Geländeaufmaß ist mit dem Bauantrag vorzulegen. 2.340 Überschreitungen der Baugrenzen von Gebäudeteilen (z.B. Erker oder Balkone) in geringfügigem Ausmaß sind bis zu einer Tiefe von max. 1,50 m zulässig. Wenn Vorbauten (Balkone, Erker, usw.) größer als 1/3 der Gebäudemasse geplant werden, sind die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten. 2.350 Das Verhältnis der Breite zur Länge der Hauptgebäude sollte mind. 1,0 zu 1,2 betragen. 2.360 Die Giebelhöhe der Gebäude darf ein Maß von 13,0 m nicht überschreiten. 2 .400 Gestaltung 2.410 sämtliche Wohngebäude sind mit Satteldächern zu versehen; Dachneigung 20° - 24° mit der Geschossfestsetzung I+DV. Quergiebel sind zulässig. Dachgauben sind nicht zulässig. 2.420 Dachgauben sind nur auf einer Dachfläche zulässig. Die gesamte Breite der Dachgauben darf 1/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Die max. Größe von Einzelgauben beträgt 1,6 m. Die Größe von Quergiebeln darf 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten; Gauben und Quergiebel sind nur als Satteldach zulässig. Dachgauben dürfen nicht näher als 4 m zur Giebelmauer geplant werden. 2.430 Abschleppungen sind unzulässig. Über Hauseingang, Balkon, Freisitz und Erker sind Pultdächer möglich. Dacheinschnitte sind unzulässig. Liegende Dachfenster sind bis zu einer Einzelgröße von 1,00 m2 zulässig. 2.440 Als Dacheindeckung sind Dachziegel oder Betondachsteine in roter, rotbrauner oder dunkelbrauner engobierter Farbe zu verwenden. 2.450 Abfallbehälter müssen in die baulichen Anlagen integriert werden. Im Vorgartenbereich aufgestellte Müllboxen sind nicht zulässig. 2.460 Dem natürlichen Geländeverlauf widersprechende größere Geländeaufschüttungen bzw. –abgrabungen sind unzulässig. Geländeveränderungen zum natürlichen Gelände sind in einem Ausmaß von jeweils max. 30 cm zulässig. Stützmauern sind nicht zulässig. 2.470 Die Stromverteilerkästen dürfen im Straßenraum nicht frei aufgestellt werden, sondern müssen an der Grundstücksgrenze im Zaun integriert werden. 2 .500 Garagen und Stellplätze 2.510 Garagen dürfen nur auf der hierfür bezeichneten Fläche, sowie innerhalb der überbaubaren Grundflächen errichtet werden. Die Garagen sind mit einem Satteldach oder Pultdach (siehe Planeintrag) zu versehen (Neigung wie Hauptgebäude), wenn sie nicht im Hauptgebäude integriert sind. Aus gestalterischen Gründen (Dachvorsprung) Dürfen Garagen, die einseitig an der Grundstücksgrenze festgesetzt sind, nur mit einem Grenzabstand von 0, 60 m errichtet werden. Diesbezüglich wird eine von Art. 6 BayBO abweichende Abstandsfläche bzw. eine besondere Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Beidseitig festgesetzte Grenzgaragen sind profilgleich herzustellen. Maximal zulässige traufseitige Höhe der Garagengebäude = 3,00 m 2.520 Der Abstand der Garagenvorderkante muss von der Straßenbegrenzungslinie min. 5,00 m betragen. Dieser Bereich darf straßenseitig nicht eingefriedet werden. 2.530 Die Garagenvorplätze, Einfahrten und Stellplätze sind offenzuhalten und deren Oberfläche mit wasserdurchlässigem Material zu befestigen, z.B. - wassergebundene Decken mit Kalksplitt - Schotterrasen - Granit- und Betonsteinpflaster mit Rasenfugen - . . . . 2 .600 Einfriedungen 2.740 Pflanzgebot gem. § 178 BauGB Die Ausgleichsfläche ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Baubeginn gem. getroffenen Festsetzung (§ 9. Abs. 1, Nr. 20 und der dazugehörigen Pflanzliste) zu bepflanzen. Die Pflanzungen der Gehölze hat nach Fertigstellung der Hochbauten innerhalb eines Jahres zu erfolgen. 2.750 Schutz des Oberbodens gem. § 202 BauGB Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der wiederverwendbare Oberboden gem. DIN 18915 abzutragen und sachgerecht zu lagern. Die Qualität des Oberbodens darf durch die Lagerung nicht beeinträchtigt werden. 2.760 PKW-Stellplätze Die Stellplätze sind als halboffene Flächen mit Luft- und wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) herzustellen. 2.770 Versickerung des Regenwassers Das Überschüssige, unverschmutzte Regenwasser muss innerhalb der Grundstücke in Versickerungsanlagen (z.B. Versickerungsgruben oder Sickerbecken) zur Versickerung gebracht oder in Sammelanlagen (z.B. Zisternen) zur Wiederverwendung gesammelt werden. Die Versickerung des Regenwassers hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Falls eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, müssen entsprechende Rückhaltebecken oder dergleichen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim geschaffen werden. 2.780 Erhaltung und Schutz der vorhandenen Obstwiesen Der vorhandene Bewuchs ist zu erhalten. Zum Schutz dieser Bäume und Sträucher sind während der Bauzeit entsprechende Sicherungsmaßnahmen DIN 18920 zu veranlassen. Die Obstbaumwiesen sind langfristig zur Ortseingrünung aufrecht zu erhalten. Bei Abgang bzw. Ausfall einzelner Gehölze ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. 2.790 Öffentlicher Spielplatz Zur Anlage des Spielplatzes ist DIN 18034 maßgebend 2 .800 Mobilfunkanlagen 2.810 Die Aufstellung von Mobilfunkanlagen ist im gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes unzulässig. Aus Gründen der allgemeinen Anforderung an die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 5 Nr.1 BauGB und als weiteres Ziel des vorsorgenden Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB wird die Aufstellung von Mobilfunkanlagen für den Geltungsbereich Bebauungsplan “Eich“ ausgeschlossen. 3 .000 Hinweise bestehende Grundstücksgrenze aufzuhebende Grundstücksgrenze vorgeschlagene Grundstücksgrenze Flurnummer bestehende Gebäude Standorte von zu pflanzenden Bäumen Ortsrandeingrünung mit Obstbäumen Ortsrandeingrünung mit heimischen Gehölzen In die Baupläne sind die Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes einzuarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Meldepflicht für Bodendenkmäler nach Art. 8 DschG besteht. Auf mögliche Emissionen aus der angrenzenden Landwirtschaft (Lärm + Geruch) wird hingewiesen. In den privaten Gärten ist zusätzlich zu den zeichnerisch festgesetzten Bäumen mind. ein Baum II. Ordnung durch den Garteneigentümer zu pflanzen und zu pflegen. Aufgrund der enormen Wuchsgröße von Bäumen I. Ordnung wird im Siedlungsbereich die Pflanzung eines Baumes II. Ordnung (kein Nadelgehölz) empfohlen. Geschnittene Hecken Die Verwendung von Lebensbaumhecken (Thuja occidentalis), Fichtenhecken (Picea) und rotlaubigen Hecken ist nicht zulässig. Zur besseren Eingliederung des Ortes in die Landschaft ist eine Ortsrandeingrünung herzustellen. Die Eingrünung kann als Streuobstwiese oder als natürliche Heckenpflanzung (siehe Pflanzliste Heckenpflanzung) ausgebildet werden. An den Ortseingängen sind eine Baumgruppe bzw. Einzelbäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen. Zur Begrünung des Straßenraumes innerhalb der bestehenden Siedlung sind entlang der Erschließungsstraßen Bäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen. Die Aussenwände der Gebäude müssen aus Gründen der Feuersicherheit einen Grenzabstand von mindestens 2,50 oder einen Gebäudeabstand von mindestens 5 m einhalten. Soweit Gebäudeabschlußwände als Brandwände ausgeführt werden, können Sie jedoch in geringerem Abstand errichtet werden. Art. 28 Baybo. 4 .000 Begründung Begründung siehe Anlage Dieser Bebauungsplan wurde auf Grundlage eines digitalen Lageplanes (erhalten über das Vermessungsbüro Angermaier im März 2004) gefertigt. Für die damit verbundenen Unstimmigkeiten wird nicht gehaftet. Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet. 271 z.B. I + DV 120 I + DV 27.0 36.0 44.9 GA 5.5 3.5 6.0 14.0 I + DV 215
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Page 1: 150930 b plan text - Ramerberg Grundfläche von 12 m2 und max. traufseitiger Wandhöhe von 2,50 m zulässig. 2.200 Maß der baulichen Nutzung 2.210 Das Maß der baulichen Nutzung ist

Die Gemeinde R a m e r b e r g erlässt diese 2. Bebauungsplanerweiterung aufgrund

des § 2 Abs. 1, der §§ 9, und 10 des Baugesetzbuches - BauGB - i. d. F. der Bekanntmachungvom 23.09.2004 (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509)

der Baunutzungsverordnung - BauNVO - i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (zuletzt geändert durch G v. 22.04.1993, BGBI. I S. 466)

des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - (BayRS 2132-1-I) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI S. 588), zuletzt geändert durch § 1 G v. 27.07.09(GVBI. S. 385)

sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO (BayRS 2020-1-1-I) i. d. F. der Bekanntrmachung vom 22.08.1998 (GVBI S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetzvom 20.12.2007 (GVBI S. 958)

als S a t z u n g.

1.000 F e s t e t z u n g d u r c h P l a n z e i c h e n

Grenze des neuen Geltungsbereiches

Grenze des bestehenden Geltungsbereiches

MD Dorfgebiet nach § 5 BauNVO

Baugrenze

105 z.B. maximal zulässige Grundfläche in m2 je Hauptgebäude und innerhalb der Baugrenzen

I+DV zulässig 2 Vollgeschosse, wobei der Kniestock max. 2,40 m hoch sein darf (einschließlich Pfette) gemessen ab OK Rohdecke über dem EG.

z.B. II+D(0,20) zulässig 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss, wobei der Kniestock z.B. max. 0,20 m hoch sein darf (einschließlich Pfette) gemessen ab OK Rohdecke über dem EG.

II zulässig 2 Vollgeschosse

PD Pultdach

Firstrichtung

Garagen und Stellplätze

GA Garagen

NG Nebengebäude

ST mögliche Stellplätze mit wasserdurchlässigem Belag, z.B. Rasengitter, wassergebundene Decke, Natursteinpflaster . . .

Verkehrsflächen

Straßenbegrenzungslinie

öffentliche Verkehrsfläche (Fahrbahn, straßenbegleitender, befahrbarer Schotterrasenstreifen bzw. Grünstreifen) mit Maßangabe

Garageneinfahrtsbereich

Anbauverbotszone zur KR RO 34

Private Verkehrsfläche mit Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten belastet.

Sichtdreieck 10 m vom Fahrbahnrand, Schenkellänge 110 m in einer Höhe von 0,90 m bis 2,50 m von Bepflanzungen freizuhalten.

mögliche Zufahrt von KR RO 34

Grünordnung

zu erhaltende Bäume

zu erhaltende Obstbäume

zu pflanzende Einzelbäume

zu pflanzende Obstbäume

Baum zu entfernen

zu erhaltene Obstwiesen

Öffentliche Grünfläche, Kinderspielplatz

Verkehrsgrün

Ausgleichsfläche neu

Ausgleichsfläche Bestand

Private Grünfläche mit Maßangabe, in der keine Nebengebäude bzw. untergeordnete Nebenanlagen errichtet werden dürfen.

Sonstiges

Stromleitung

Trafostation

65

15,0

ZUFAHRT

3,0

2.000 F e s t e t z u n g d u r c h T e x t

2.100 Art der baulichen Nutzung

2.110 Der gesamte Geltungsbereich wird als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO festgesetzt.

2.120 Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind entsprechend des § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig, wenn sie jeweils dem Nutzungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet sind, sich in das Ortsbild einfügen und mit mind. 5 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und außerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen mit besonderen Pflanzauflagen bzw. Bauverbot errichtet werden. Hierbei sind pro Bauparzelle eingeschossige Nebengebäude in Holzkonstruktion (z.B. Gerätehüllen) mit Sattel- oder Pultdach, Dachneigung 15° - 24°, Dacheindeckung wie Hauptgebäude, mit einer max. Grundfläche von 12 m2 und max. traufseitiger Wandhöhe von 2,50 m zulässig.

2.200 Maß der baulichen Nutzung

2.210 Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch die Angabe- der maximal überbaubaren Grundfläche- der maximal zulässigen Vollgeschosse- der maximalen Kniestockhöhe

2.220 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zu 100% überschritten werden.

2.230 In Ausnahmefällen (§16 Abs. 6 BauNVO) kann eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche durch Balkone (nicht Loggien) bis zu maximal 10% zugelassen werden.

2.240 Die max. Geschosshöhe darf 3,0 m nicht überschreiten.

2.300 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

2.310 Im Planbereich gilt die offene Bauweise.

2.320 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen festgesetzt

2.330 Das Maß der baulichen Nutzung darf auch dann nicht überschritten werden, wenn dies nach den in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen möglich wäre. In diesem Fall gewähren die Baugrenzen nur einen Spielraum hinsichtlich der Lage des Gebäudes im Grundstück.Die Oberkante des fertigen Fußbodens Erdgeschoss darf max. 0,35 m über der Mitte der jeweiligen Erschließungsstraße im Schnittpunkt mit der jeweiligen Gebäudemitte liegen. Ein Geländeaufmaß ist mit dem Bauantrag vorzulegen.

2.340 Überschreitungen der Baugrenzen von Gebäudeteilen (z.B. Erker oder Balkone) in geringfügigem Ausmaß sind bis zu einer Tiefe von max. 1,50 m zulässig. Wenn Vorbauten (Balkone, Erker, usw.) größer als 1/3 der Gebäudemasse geplant werden, sind die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten.

2.350 Das Verhältnis der Breite zur Länge der Hauptgebäude sollte mind. 1,0 zu 1,2 betragen.

2.360 Die Giebelhöhe der Gebäude darf ein Maß von 13,0 m nicht überschreiten.

2.400 Gestaltung

2.410 sämtliche Wohngebäude sind mit Satteldächern zu versehen;Dachneigung 20° - 24° mit der Geschossfestsetzung I+DV. Quergiebel sind zulässig. Dachgauben sind nicht zulässig.

2.420 Dachgauben sind nur auf einer Dachfläche zulässig. Die gesamte Breite der Dachgauben darf 1/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Die max. Größe von Einzelgauben beträgt 1,6 m. Die Größe von Quergiebeln darf 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten; Gauben!und!Quergiebel!sind!nur!als!Satteldach!zulässig.!Dachgauben!dürfen!nicht!näher!als!4!m!zur!Giebelmauer!geplant!werden.!

2.430 Abschleppungen sind unzulässig. Über Hauseingang, Balkon, Freisitz und Erker sind Pultdächer möglich. Dacheinschnitte sind unzulässig.Liegende Dachfenster sind bis zu einer Einzelgröße von 1,00 m2 zulässig.

2.440 Als Dacheindeckung sind Dachziegel oder Betondachsteine in roter, rotbrauner oder dunkelbrauner engobierter Farbe zu verwenden.

2.450 Abfallbehälter müssen in die baulichen Anlagen integriert werden.Im Vorgartenbereich aufgestellte Müllboxen sind nicht zulässig.

2.460 Dem natürlichen Geländeverlauf widersprechende größere Geländeaufschüttungen bzw. –abgrabungen sind unzulässig. Geländeveränderungen zum natürlichen Gelände sind in einem Ausmaß von jeweils max. 30 cm zulässig. Stützmauern sind nicht zulässig.

2.470 Die Stromverteilerkästen dürfen im Straßenraum nicht frei aufgestellt werden, sondern müssen an der Grundstücksgrenze im Zaun integriert werden.

2.500 Garagen und Stellplätze

2.510 Garagen dürfen nur auf der hierfür bezeichneten Fläche, sowie innerhalb der überbaubaren Grundflächen errichtet werden. Die Garagen sind mit einem Satteldach oder Pultdach (siehe Planeintrag) zu versehen (Neigung wie Hauptgebäude), wenn sie nicht im Hauptgebäude integriert sind. Aus gestalterischen Gründen (Dachvorsprung) Dürfen Garagen, die einseitig an der Grundstücksgrenze festgesetzt sind, nur mit einem Grenzabstand von 0, 60 m errichtet werden. Diesbezüglich wird eine von Art. 6 BayBO abweichende Abstandsfläche bzw. eine besondere Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Beidseitig festgesetzte Grenzgaragen sind profilgleich herzustellen. Maximal zulässige traufseitige Höhe der Garagengebäude = 3,00 m

2.520 Der Abstand der Garagenvorderkante muss von der Straßenbegrenzungslinie min. 5,00 m betragen. Dieser Bereich darf straßenseitig nicht eingefriedet werden.

2.530 Die Garagenvorplätze, Einfahrten und Stellplätze sind offenzuhalten und deren Oberfläche mit wasserdurchlässigem Material zu befestigen, z.B. - wassergebundene Decken mit Kalksplitt- Schotterrasen- Granit- und Betonsteinpflaster mit Rasenfugen- . . . .

2.600 Einfriedungen

Einfriedungen zur Abgrenzung von Hausgärten sind nur mit einem Maschendrahtzaun verzinkt, Höhe bis 100 cm zulässig. Einfriedungen zum Straßenraum hin, sind aus naturbelassenem Holz und nur und senkrechter Anordnung auszuführen. Ein durchgehender Sockel aus Beton ist bei jeglicher Einfriedung unzulässig. Auf eine einheitliche Höhe von 80 – 100 cm ist zu achten.

Es wird empfohlen den durch die landwirtschaftlichen Anwesen des Gebietes geprägten offenen Siedlungs- und Freiraum ohne Zäune soweit wie möglich auch für die Neu-Baugebiete zu übernehmen, d.h. Einfriedungen sollen so unauffällig wie möglich als einfache Holzzäune gestaltet werden.

2.700 Grünordnung

2.710 Ausgleichsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

Die festgesetzte Ausgleichsfläche A1 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten:Herstellen eine Obstwiese mit Obstbäumen.Anpflanzung von Obstbäumen mindestens 13 Stück, davon mind. 8 ApfelbäumePflanzgröße: mind. Hochstamm 2xv, .o.B., STU 8 - 10Pflanzung in 2 Reihen versetzt, Pflanzabstand ca. 8m, Reihenabstand ca. 8mVerwendung von alten bewerten Obstsorten gemäß nachfolgender Pflanzenliste.

Apfel Berner Rosenapfel= Malus domestica Freiherr von Berlepsch

GravensteinerJakob FischerWinter RambourRoter Boskop

Kirsche (Süßkirsche) Hedelfinger= Prunus avium Schneiders Späte

Knorpelkirsche

Zwetschge Große Grüne Reneklode= Prunus domestica Hauszwetschge

WangenheimerFrühzwetschge

Birne Alexander Lucas= Pyrus communis Bunte Juli

Bosc´s FlaschenbirneGellerts ButterbirneGute Graue

Die Ausgleichsfläche ist mindestens die ersten zwei Vegetationsperioden vor Wildverbiss zu schützen. Ausgefallene Gehölze müssen gleichwertig ersetzt werden.

Die festgesetzte Ausgleichsfläche A2 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten:Herstellung einer natürlichen Heckenpflanzung3-reihige Heckenpflanzung, in Reihen versetzt, Pflanzabstand 1,5 mIn Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art;Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm,Sichtbezüge in die freie Landschaft sind an drei bis vier Stellen auf einer Breite bis zu 3m zur Auflockerung des Gehölzstreifens erlaubt.

Pflanzliste (siehe Heckenpflanzung zur Ortseingrünung)

2.720 Zu pflanzende Einzelbäume

Es sind Bäume gem. nachstehender Pflanzenliste zu verwenden.

Pflanzgröße: Hochstamm 3 – 4 x verpflanzt aus extra weitem Stand, mit Drahtballen, STU 18-20 cm

Im Siedlungsbereich wird die Verwendung von Bäumen II. Ordnung empfohlen.

PFLANZLISTE:

Bäume I. Ordnung Höhe 20 – 40 mAcer platanoides Spitz-AhornFagus sylvatica Rot-BucheFraxinus excelsio GemeineQuercus robur EscheTilia cordata Stiel-Eiche

Winter-Linde

Bäume II. Ordnung Höhe 12/15 – 20 mAcer campestre Feld-AhornCarpinus betulus HainbuchePrunus avium Vogel-KirschePrunus padus Trauben-Kirsche (bis 10m)Sorbus aucuparia EberescheSorbus aria Mehlbeere (bis 12m)

2.730 Pflanzliste für Heckenpflanzung zur Ortseingrünung

Zu verwenden sind ausschließlich heimische und robuste Arten der potentiellen natürlichen Vegetation (Eichen-Hainbuchenwald- und Buchenwaldgesellschaften).In Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art;Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm

Cornus sanguinea Roter HartriegelCorlyus avellana HaselnussCrataegus monogyna Eingriffl. WeißdornEuonymus europaea Gewöhnliches PfaffenhütchenLigustrum vulgare Gemeiner LigusterPrunus spinosa SchleheSambucus nigra Schwarzer HolunderSalix caprea Sal-WeideSalix aurita Ohr-WeideRhamnus frangula FaulbaumRosa arvensis Kriech-RoseRosa canina Gemeine Hecken-RoseViburnum opulus Gewöhnlicher SchneeballViburnum lantana Wolliger Schneeball

2.740 Pflanzgebot gem. § 178 BauGBDie Ausgleichsfläche ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Baubeginn gem. getroffenen Festsetzung (§ 9. Abs. 1, Nr. 20 und der dazugehörigen Pflanzliste) zu bepflanzen.

Die Pflanzungen der Gehölze hat nach Fertigstellung der Hochbauten innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

2.750 Schutz des Oberbodens gem. § 202 BauGBVor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der wiederverwendbare Oberboden gem. DIN 18915 abzutragen und sachgerecht zu lagern. Die Qualität des Oberbodens darf durch die Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

2.760 PKW-StellplätzeDie Stellplätze sind als halboffene Flächen mit Luft- und wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) herzustellen.

2.770 Versickerung des RegenwassersDas Überschüssige, unverschmutzte Regenwasser muss innerhalb der Grundstücke in Versickerungsanlagen (z.B. Versickerungsgruben oder Sickerbecken) zur Versickerung gebracht oder in Sammelanlagen (z.B. Zisternen) zur Wiederverwendung gesammelt werden. Die Versickerung des Regenwassers hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Falls eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, müssen entsprechende Rückhaltebecken oder dergleichen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim geschaffen werden.

2.780 Erhaltung und Schutz der vorhandenen ObstwiesenDer vorhandene Bewuchs ist zu erhalten. Zum Schutz dieser Bäume und Sträucher sind während der Bauzeit entsprechende Sicherungsmaßnahmen DIN 18920 zu veranlassen. Die Obstbaumwiesen sind langfristig zur Ortseingrünung aufrecht zu erhalten. Bei Abgang bzw. Ausfall einzelner Gehölze ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

2.790 Öffentlicher SpielplatzZur Anlage des Spielplatzes ist DIN 18034 maßgebend

2.800 Mobilfunkanlagen

2.810 Die Aufstellung von Mobilfunkanlagen ist im gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes unzulässig. Aus Gründen der allgemeinen Anforderung an die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 5 Nr.1 BauGB und als weiteres Ziel des vorsorgenden Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB wird die Aufstellung von Mobilfunkanlagen für den Geltungsbereich Bebauungsplan “Eich“ ausgeschlossen.

3.000 Hinweise

bestehende Grundstücksgrenze

aufzuhebende Grundstücksgrenze

vorgeschlagene Grundstücksgrenze

Flurnummer

bestehende Gebäude

Standorte von zu pflanzenden Bäumen

Ortsrandeingrünung mit Obstbäumen

Ortsrandeingrünung mit heimischen Gehölzen

In die Baupläne sind die Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes einzuarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Meldepflicht für Bodendenkmäler nach Art. 8 DschG besteht.

Auf mögliche Emissionen aus der angrenzenden Landwirtschaft (Lärm + Geruch)wird hingewiesen.

In den privaten Gärten ist zusätzlich zu den zeichnerisch festgesetzten Bäumen mind. ein Baum II. Ordnung durch den Garteneigentümer zu pflanzen und zu pflegen. Aufgrund der enormen Wuchsgröße von Bäumen I. Ordnung wird im Siedlungsbereich die Pflanzung eines Baumes II. Ordnung (kein Nadelgehölz) empfohlen.

Geschnittene HeckenDie Verwendung von Lebensbaumhecken (Thuja occidentalis), Fichtenhecken (Picea) und rotlaubigen Hecken ist nicht zulässig.

Zur besseren Eingliederung des Ortes in die Landschaft ist eine Ortsrandeingrünung herzustellen. Die Eingrünung kann als Streuobstwiese oder als natürliche Heckenpflanzung (siehe Pflanzliste Heckenpflanzung) ausgebildet werden.

An den Ortseingängen sind eine Baumgruppe bzw. Einzelbäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen.

Zur Begrünung des Straßenraumes innerhalb der bestehenden Siedlung sind entlang der Erschließungsstraßen Bäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen.

Die Aussenwände der Gebäude müssen aus Gründen der Feuersicherheit einen Grenzabstand von mindestens 2,50 oder einen Gebäudeabstand von mindestens 5 m einhalten. Soweit Gebäudeabschlußwände als Brandwände ausgeführt werden, können Sie jedoch in geringerem Abstand errichtet werden. Art. 28 Baybo.

4.000 Begründung

Begründung siehe Anlage

Dieser Bebauungsplan wurde auf Grundlage eines digitalen Lageplanes (erhalten über das Vermessungsbüro Angermaier im März 2004) gefertigt.

Für die damit verbundenen Unstimmigkeiten wird nicht gehaftet.Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet.

5.000 Verfahrensmerke

5.100 Aufstellungsbeschluss am ____________________

____________________

5.200 Öffentliche Auslegung§ 3 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis

____________________

5.300 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange§ 4 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis

____________________

5.400 Satzungsbeschluss am ____________________

5.500 Bekanntmachung§ 10 Abs. 3 BauGB am ____________________

______________________________________________Datum, Bürgermeister (Gäch)

Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB, sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB ist hingewiesen worden.

______________________________________________Datum, Bürgermeister (Gäch)

GEMEINDE RAMERBERGLANDKREIS ROSENHEIM

BEBAUUNGSPLAN M 1:1000"EICH" 2. ÄNDERUNG MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN

FERTIGSTELLUNGSDATEN : 04.05.200414.09.2004

1.Änderung 30.06.2015

ENTWURF 2.Änderung 03.11.201516.02.2016

PLANUNG:ARCHITEKTURBÜROKAMMERL + KOLLEGENHAUPTSTR. 1983539 PFAFFING

2.000 F e s t e t z u n g d u r c h T e x t

2.100 Art der baulichen Nutzung

2.110 Der gesamte Geltungsbereich wird als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO festgesetzt.

2.120 Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind entsprechend des § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig, wenn sie jeweils dem Nutzungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet sind, sich in das Ortsbild einfügen und mit mind. 5 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und außerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen mit besonderen Pflanzauflagen bzw. Bauverbot errichtet werden. Hierbei sind pro Bauparzelle eingeschossige Nebengebäude in Holzkonstruktion (z.B. Gerätehüllen) mit Sattel- oder Pultdach, Dachneigung 15° - 24°, Dacheindeckung wie Hauptgebäude, mit einer max. Grundfläche von 12 m2 und max. traufseitiger Wandhöhe von 2,50 m zulässig.

2.200 Maß der baulichen Nutzung

2.210 Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch die Angabe- der maximal überbaubaren Grundfläche- der maximal zulässigen Vollgeschosse- der maximalen Kniestockhöhe

2.220 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zu 100% überschritten werden.

2.230 In Ausnahmefällen (§16 Abs. 6 BauNVO) kann eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche durch Balkone (nicht Loggien) bis zu maximal 10% zugelassen werden.

2.240 Die max. Geschosshöhe darf 3,0 m nicht überschreiten.

2.300 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

2.310 Im Planbereich gilt die offene Bauweise.

2.320 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen festgesetzt

2.330 Das Maß der baulichen Nutzung darf auch dann nicht überschritten werden, wenn dies nach den in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen möglich wäre. In diesem Fall gewähren die Baugrenzen nur einen Spielraum hinsichtlich der Lage des Gebäudes im Grundstück.Die Oberkante des fertigen Fußbodens Erdgeschoss darf max. 0,35 m über der Mitte der jeweiligen Erschließungsstraße im Schnittpunkt mit der jeweiligen Gebäudemitte liegen. Ein Geländeaufmaß ist mit dem Bauantrag vorzulegen.

2.340 Überschreitungen der Baugrenzen von Gebäudeteilen (z.B. Erker oder Balkone) in geringfügigem Ausmaß sind bis zu einer Tiefe von max. 1,50 m zulässig. Wenn Vorbauten (Balkone, Erker, usw.) größer als 1/3 der Gebäudemasse geplant werden, sind die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten.

2.350 Das Verhältnis der Breite zur Länge der Hauptgebäude sollte mind. 1,0 zu 1,2 betragen.

2.360 Die Giebelhöhe der Gebäude darf ein Maß von 13,0 m nicht überschreiten.

2.400 Gestaltung

2.410 sämtliche Wohngebäude sind mit Satteldächern zu versehen;Dachneigung 20° - 24° mit der Geschossfestsetzung I+DV. Quergiebel sind zulässig. Dachgauben sind nicht zulässig.

2.420 Dachgauben sind nur auf einer Dachfläche zulässig. Die gesamte Breite der Dachgauben darf 1/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Die max. Größe von Einzelgauben beträgt 1,6 m. Die Größe von Quergiebeln darf 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten; Gauben!und!Quergiebel!sind!nur!als!Satteldach!zulässig.!Dachgauben!dürfen!nicht!näher!als!4!m!zur!Giebelmauer!geplant!werden.!

2.430 Abschleppungen sind unzulässig. Über Hauseingang, Balkon, Freisitz und Erker sind Pultdächer möglich. Dacheinschnitte sind unzulässig.Liegende Dachfenster sind bis zu einer Einzelgröße von 1,00 m2 zulässig.

2.440 Als Dacheindeckung sind Dachziegel oder Betondachsteine in roter, rotbrauner oder dunkelbrauner engobierter Farbe zu verwenden.

2.450 Abfallbehälter müssen in die baulichen Anlagen integriert werden.Im Vorgartenbereich aufgestellte Müllboxen sind nicht zulässig.

2.460 Dem natürlichen Geländeverlauf widersprechende größere Geländeaufschüttungen bzw. –abgrabungen sind unzulässig. Geländeveränderungen zum natürlichen Gelände sind in einem Ausmaß von jeweils max. 30 cm zulässig. Stützmauern sind nicht zulässig.

2.470 Die Stromverteilerkästen dürfen im Straßenraum nicht frei aufgestellt werden, sondern müssen an der Grundstücksgrenze im Zaun integriert werden.

2.500 Garagen und Stellplätze

2.510 Garagen dürfen nur auf der hierfür bezeichneten Fläche, sowie innerhalb der überbaubaren Grundflächen errichtet werden. Die Garagen sind mit einem Satteldach oder Pultdach (siehe Planeintrag) zu versehen (Neigung wie Hauptgebäude), wenn sie nicht im Hauptgebäude integriert sind. Aus gestalterischen Gründen (Dachvorsprung) Dürfen Garagen, die einseitig an der Grundstücksgrenze festgesetzt sind, nur mit einem Grenzabstand von 0, 60 m errichtet werden. Diesbezüglich wird eine von Art. 6 BayBO abweichende Abstandsfläche bzw. eine besondere Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Beidseitig festgesetzte Grenzgaragen sind profilgleich herzustellen. Maximal zulässige traufseitige Höhe der Garagengebäude = 3,00 m

2.520 Der Abstand der Garagenvorderkante muss von der Straßenbegrenzungslinie min. 5,00 m betragen. Dieser Bereich darf straßenseitig nicht eingefriedet werden.

2.530 Die Garagenvorplätze, Einfahrten und Stellplätze sind offenzuhalten und deren Oberfläche mit wasserdurchlässigem Material zu befestigen, z.B. - wassergebundene Decken mit Kalksplitt- Schotterrasen- Granit- und Betonsteinpflaster mit Rasenfugen- . . . .

2.600 Einfriedungen

Einfriedungen zur Abgrenzung von Hausgärten sind nur mit einem Maschendrahtzaun verzinkt, Höhe bis 100 cm zulässig. Einfriedungen zum Straßenraum hin, sind aus naturbelassenem Holz und nur und senkrechter Anordnung auszuführen. Ein durchgehender Sockel aus Beton ist bei jeglicher Einfriedung unzulässig. Auf eine einheitliche Höhe von 80 – 100 cm ist zu achten.

Es wird empfohlen den durch die landwirtschaftlichen Anwesen des Gebietes geprägten offenen Siedlungs- und Freiraum ohne Zäune soweit wie möglich auch für die Neu-Baugebiete zu übernehmen, d.h. Einfriedungen sollen so unauffällig wie möglich als einfache Holzzäune gestaltet werden.

2.700 Grünordnung

2.710 Ausgleichsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

Die festgesetzte Ausgleichsfläche A1 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten:Herstellen eine Obstwiese mit Obstbäumen.Anpflanzung von Obstbäumen mindestens 13 Stück, davon mind. 8 ApfelbäumePflanzgröße: mind. Hochstamm 2xv, .o.B., STU 8 - 10Pflanzung in 2 Reihen versetzt, Pflanzabstand ca. 8m, Reihenabstand ca. 8mVerwendung von alten bewerten Obstsorten gemäß nachfolgender Pflanzenliste.

Apfel Berner Rosenapfel= Malus domestica Freiherr von Berlepsch

GravensteinerJakob FischerWinter RambourRoter Boskop

Kirsche (Süßkirsche) Hedelfinger= Prunus avium Schneiders Späte

Knorpelkirsche

Zwetschge Große Grüne Reneklode= Prunus domestica Hauszwetschge

WangenheimerFrühzwetschge

Birne Alexander Lucas= Pyrus communis Bunte Juli

Bosc´s FlaschenbirneGellerts ButterbirneGute Graue

Die Ausgleichsfläche ist mindestens die ersten zwei Vegetationsperioden vor Wildverbiss zu schützen. Ausgefallene Gehölze müssen gleichwertig ersetzt werden.

Die festgesetzte Ausgleichsfläche A2 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten:Herstellung einer natürlichen Heckenpflanzung3-reihige Heckenpflanzung, in Reihen versetzt, Pflanzabstand 1,5 mIn Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art;Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm,Sichtbezüge in die freie Landschaft sind an drei bis vier Stellen auf einer Breite bis zu 3m zur Auflockerung des Gehölzstreifens erlaubt.

Pflanzliste (siehe Heckenpflanzung zur Ortseingrünung)

2.720 Zu pflanzende Einzelbäume

Es sind Bäume gem. nachstehender Pflanzenliste zu verwenden.

Pflanzgröße: Hochstamm 3 – 4 x verpflanzt aus extra weitem Stand, mit Drahtballen, STU 18-20 cm

Im Siedlungsbereich wird die Verwendung von Bäumen II. Ordnung empfohlen.

PFLANZLISTE:

Bäume I. Ordnung Höhe 20 – 40 mAcer platanoides Spitz-AhornFagus sylvatica Rot-BucheFraxinus excelsio GemeineQuercus robur EscheTilia cordata Stiel-Eiche

Winter-Linde

Bäume II. Ordnung Höhe 12/15 – 20 mAcer campestre Feld-AhornCarpinus betulus HainbuchePrunus avium Vogel-KirschePrunus padus Trauben-Kirsche (bis 10m)Sorbus aucuparia EberescheSorbus aria Mehlbeere (bis 12m)

2.730 Pflanzliste für Heckenpflanzung zur Ortseingrünung

Zu verwenden sind ausschließlich heimische und robuste Arten der potentiellen natürlichen Vegetation (Eichen-Hainbuchenwald- und Buchenwaldgesellschaften).In Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art;Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm

Cornus sanguinea Roter HartriegelCorlyus avellana HaselnussCrataegus monogyna Eingriffl. WeißdornEuonymus europaea Gewöhnliches PfaffenhütchenLigustrum vulgare Gemeiner LigusterPrunus spinosa SchleheSambucus nigra Schwarzer HolunderSalix caprea Sal-WeideSalix aurita Ohr-WeideRhamnus frangula FaulbaumRosa arvensis Kriech-RoseRosa canina Gemeine Hecken-RoseViburnum opulus Gewöhnlicher SchneeballViburnum lantana Wolliger Schneeball

2.740 Pflanzgebot gem. § 178 BauGBDie Ausgleichsfläche ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Baubeginn gem. getroffenen Festsetzung (§ 9. Abs. 1, Nr. 20 und der dazugehörigen Pflanzliste) zu bepflanzen.

Die Pflanzungen der Gehölze hat nach Fertigstellung der Hochbauten innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

2.750 Schutz des Oberbodens gem. § 202 BauGBVor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der wiederverwendbare Oberboden gem. DIN 18915 abzutragen und sachgerecht zu lagern. Die Qualität des Oberbodens darf durch die Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

2.760 PKW-StellplätzeDie Stellplätze sind als halboffene Flächen mit Luft- und wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) herzustellen.

2.770 Versickerung des RegenwassersDas Überschüssige, unverschmutzte Regenwasser muss innerhalb der Grundstücke in Versickerungsanlagen (z.B. Versickerungsgruben oder Sickerbecken) zur Versickerung gebracht oder in Sammelanlagen (z.B. Zisternen) zur Wiederverwendung gesammelt werden. Die Versickerung des Regenwassers hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Falls eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, müssen entsprechende Rückhaltebecken oder dergleichen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim geschaffen werden.

2.780 Erhaltung und Schutz der vorhandenen ObstwiesenDer vorhandene Bewuchs ist zu erhalten. Zum Schutz dieser Bäume und Sträucher sind während der Bauzeit entsprechende Sicherungsmaßnahmen DIN 18920 zu veranlassen. Die Obstbaumwiesen sind langfristig zur Ortseingrünung aufrecht zu erhalten. Bei Abgang bzw. Ausfall einzelner Gehölze ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

2.790 Öffentlicher SpielplatzZur Anlage des Spielplatzes ist DIN 18034 maßgebend

2.800 Mobilfunkanlagen

2.810 Die Aufstellung von Mobilfunkanlagen ist im gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes unzulässig. Aus Gründen der allgemeinen Anforderung an die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 5 Nr.1 BauGB und als weiteres Ziel des vorsorgenden Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB wird die Aufstellung von Mobilfunkanlagen für den Geltungsbereich Bebauungsplan “Eich“ ausgeschlossen.

3.000 Hinweise

bestehende Grundstücksgrenze

aufzuhebende Grundstücksgrenze

vorgeschlagene Grundstücksgrenze

Flurnummer

bestehende Gebäude

Standorte von zu pflanzenden Bäumen

Ortsrandeingrünung mit Obstbäumen

Ortsrandeingrünung mit heimischen Gehölzen

In die Baupläne sind die Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes einzuarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Meldepflicht für Bodendenkmäler nach Art. 8 DschG besteht.

Auf mögliche Emissionen aus der angrenzenden Landwirtschaft (Lärm + Geruch)wird hingewiesen.

In den privaten Gärten ist zusätzlich zu den zeichnerisch festgesetzten Bäumen mind. ein Baum II. Ordnung durch den Garteneigentümer zu pflanzen und zu pflegen. Aufgrund der enormen Wuchsgröße von Bäumen I. Ordnung wird im Siedlungsbereich die Pflanzung eines Baumes II. Ordnung (kein Nadelgehölz) empfohlen.

Geschnittene HeckenDie Verwendung von Lebensbaumhecken (Thuja occidentalis), Fichtenhecken (Picea) und rotlaubigen Hecken ist nicht zulässig.

Zur besseren Eingliederung des Ortes in die Landschaft ist eine Ortsrandeingrünung herzustellen. Die Eingrünung kann als Streuobstwiese oder als natürliche Heckenpflanzung (siehe Pflanzliste Heckenpflanzung) ausgebildet werden.

An den Ortseingängen sind eine Baumgruppe bzw. Einzelbäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen.

Zur Begrünung des Straßenraumes innerhalb der bestehenden Siedlung sind entlang der Erschließungsstraßen Bäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen.

Die Aussenwände der Gebäude müssen aus Gründen der Feuersicherheit einen Grenzabstand von mindestens 2,50 oder einen Gebäudeabstand von mindestens 5 m einhalten. Soweit Gebäudeabschlußwände als Brandwände ausgeführt werden, können Sie jedoch in geringerem Abstand errichtet werden. Art. 28 Baybo.

4.000 Begründung

Begründung siehe Anlage

Dieser Bebauungsplan wurde auf Grundlage eines digitalen Lageplanes (erhalten über das Vermessungsbüro Angermaier im März 2004) gefertigt.

Für die damit verbundenen Unstimmigkeiten wird nicht gehaftet.Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet.

5.000 Verfahrensmerke

5.100 Aufstellungsbeschluss am ____________________

____________________

5.200 Öffentliche Auslegung§ 3 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis

____________________

5.300 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange§ 4 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis

____________________

5.400 Satzungsbeschluss am ____________________

5.500 Bekanntmachung§ 10 Abs. 3 BauGB am ____________________

______________________________________________Datum, Bürgermeister (Gäch)

Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB, sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB ist hingewiesen worden.

______________________________________________Datum, Bürgermeister (Gäch)

GEMEINDE RAMERBERGLANDKREIS ROSENHEIM

BEBAUUNGSPLAN M 1:1000"EICH" 2. ÄNDERUNG MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN

FERTIGSTELLUNGSDATEN : 04.05.200414.09.2004

1.Änderung 30.06.2015

ENTWURF 2.Änderung 03.11.201516.02.2016

PLANUNG:ARCHITEKTURBÜROKAMMERL + KOLLEGENHAUPTSTR. 1983539 PFAFFING

2.000 F e s t e t z u n g d u r c h T e x t

2.100 Art der baulichen Nutzung

2.110 Der gesamte Geltungsbereich wird als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO festgesetzt.

2.120 Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind entsprechend des § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig, wenn sie jeweils dem Nutzungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet sind, sich in das Ortsbild einfügen und mit mind. 5 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und außerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen mit besonderen Pflanzauflagen bzw. Bauverbot errichtet werden. Hierbei sind pro Bauparzelle eingeschossige Nebengebäude in Holzkonstruktion (z.B. Gerätehüllen) mit Sattel- oder Pultdach, Dachneigung 15° - 24°, Dacheindeckung wie Hauptgebäude, mit einer max. Grundfläche von 12 m2 und max. traufseitiger Wandhöhe von 2,50 m zulässig.

2.200 Maß der baulichen Nutzung

2.210 Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch die Angabe- der maximal überbaubaren Grundfläche- der maximal zulässigen Vollgeschosse- der maximalen Kniestockhöhe

2.220 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zu 100% überschritten werden.

2.230 In Ausnahmefällen (§16 Abs. 6 BauNVO) kann eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche durch Balkone (nicht Loggien) bis zu maximal 10% zugelassen werden.

2.240 Die max. Geschosshöhe darf 3,0 m nicht überschreiten.

2.300 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

2.310 Im Planbereich gilt die offene Bauweise.

2.320 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen festgesetzt

2.330 Das Maß der baulichen Nutzung darf auch dann nicht überschritten werden, wenn dies nach den in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen möglich wäre. In diesem Fall gewähren die Baugrenzen nur einen Spielraum hinsichtlich der Lage des Gebäudes im Grundstück.Die Oberkante des fertigen Fußbodens Erdgeschoss darf max. 0,35 m über der Mitte der jeweiligen Erschließungsstraße im Schnittpunkt mit der jeweiligen Gebäudemitte liegen. Ein Geländeaufmaß ist mit dem Bauantrag vorzulegen.

2.340 Überschreitungen der Baugrenzen von Gebäudeteilen (z.B. Erker oder Balkone) in geringfügigem Ausmaß sind bis zu einer Tiefe von max. 1,50 m zulässig. Wenn Vorbauten (Balkone, Erker, usw.) größer als 1/3 der Gebäudemasse geplant werden, sind die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten.

2.350 Das Verhältnis der Breite zur Länge der Hauptgebäude sollte mind. 1,0 zu 1,2 betragen.

2.360 Die Giebelhöhe der Gebäude darf ein Maß von 13,0 m nicht überschreiten.

2.400 Gestaltung

2.410 sämtliche Wohngebäude sind mit Satteldächern zu versehen;Dachneigung 20° - 24° mit der Geschossfestsetzung I+DV. Quergiebel sind zulässig. Dachgauben sind nicht zulässig.

2.420 Dachgauben sind nur auf einer Dachfläche zulässig. Die gesamte Breite der Dachgauben darf 1/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Die max. Größe von Einzelgauben beträgt 1,6 m. Die Größe von Quergiebeln darf 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten; Gauben!und!Quergiebel!sind!nur!als!Satteldach!zulässig.!Dachgauben!dürfen!nicht!näher!als!4!m!zur!Giebelmauer!geplant!werden.!

2.430 Abschleppungen sind unzulässig. Über Hauseingang, Balkon, Freisitz und Erker sind Pultdächer möglich. Dacheinschnitte sind unzulässig.Liegende Dachfenster sind bis zu einer Einzelgröße von 1,00 m2 zulässig.

2.440 Als Dacheindeckung sind Dachziegel oder Betondachsteine in roter, rotbrauner oder dunkelbrauner engobierter Farbe zu verwenden.

2.450 Abfallbehälter müssen in die baulichen Anlagen integriert werden.Im Vorgartenbereich aufgestellte Müllboxen sind nicht zulässig.

2.460 Dem natürlichen Geländeverlauf widersprechende größere Geländeaufschüttungen bzw. –abgrabungen sind unzulässig. Geländeveränderungen zum natürlichen Gelände sind in einem Ausmaß von jeweils max. 30 cm zulässig. Stützmauern sind nicht zulässig.

2.470 Die Stromverteilerkästen dürfen im Straßenraum nicht frei aufgestellt werden, sondern müssen an der Grundstücksgrenze im Zaun integriert werden.

2.500 Garagen und Stellplätze

2.510 Garagen dürfen nur auf der hierfür bezeichneten Fläche, sowie innerhalb der überbaubaren Grundflächen errichtet werden. Die Garagen sind mit einem Satteldach oder Pultdach (siehe Planeintrag) zu versehen (Neigung wie Hauptgebäude), wenn sie nicht im Hauptgebäude integriert sind. Aus gestalterischen Gründen (Dachvorsprung) Dürfen Garagen, die einseitig an der Grundstücksgrenze festgesetzt sind, nur mit einem Grenzabstand von 0, 60 m errichtet werden. Diesbezüglich wird eine von Art. 6 BayBO abweichende Abstandsfläche bzw. eine besondere Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Beidseitig festgesetzte Grenzgaragen sind profilgleich herzustellen. Maximal zulässige traufseitige Höhe der Garagengebäude = 3,00 m

2.520 Der Abstand der Garagenvorderkante muss von der Straßenbegrenzungslinie min. 5,00 m betragen. Dieser Bereich darf straßenseitig nicht eingefriedet werden.

2.530 Die Garagenvorplätze, Einfahrten und Stellplätze sind offenzuhalten und deren Oberfläche mit wasserdurchlässigem Material zu befestigen, z.B. - wassergebundene Decken mit Kalksplitt- Schotterrasen- Granit- und Betonsteinpflaster mit Rasenfugen- . . . .

2.600 Einfriedungen

Einfriedungen zur Abgrenzung von Hausgärten sind nur mit einem Maschendrahtzaun verzinkt, Höhe bis 100 cm zulässig. Einfriedungen zum Straßenraum hin, sind aus naturbelassenem Holz und nur und senkrechter Anordnung auszuführen. Ein durchgehender Sockel aus Beton ist bei jeglicher Einfriedung unzulässig. Auf eine einheitliche Höhe von 80 – 100 cm ist zu achten.

Es wird empfohlen den durch die landwirtschaftlichen Anwesen des Gebietes geprägten offenen Siedlungs- und Freiraum ohne Zäune soweit wie möglich auch für die Neu-Baugebiete zu übernehmen, d.h. Einfriedungen sollen so unauffällig wie möglich als einfache Holzzäune gestaltet werden.

2.700 Grünordnung

2.710 Ausgleichsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

Die festgesetzte Ausgleichsfläche A1 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten:Herstellen eine Obstwiese mit Obstbäumen.Anpflanzung von Obstbäumen mindestens 13 Stück, davon mind. 8 ApfelbäumePflanzgröße: mind. Hochstamm 2xv, .o.B., STU 8 - 10Pflanzung in 2 Reihen versetzt, Pflanzabstand ca. 8m, Reihenabstand ca. 8mVerwendung von alten bewerten Obstsorten gemäß nachfolgender Pflanzenliste.

Apfel Berner Rosenapfel= Malus domestica Freiherr von Berlepsch

GravensteinerJakob FischerWinter RambourRoter Boskop

Kirsche (Süßkirsche) Hedelfinger= Prunus avium Schneiders Späte

Knorpelkirsche

Zwetschge Große Grüne Reneklode= Prunus domestica Hauszwetschge

WangenheimerFrühzwetschge

Birne Alexander Lucas= Pyrus communis Bunte Juli

Bosc´s FlaschenbirneGellerts ButterbirneGute Graue

Die Ausgleichsfläche ist mindestens die ersten zwei Vegetationsperioden vor Wildverbiss zu schützen. Ausgefallene Gehölze müssen gleichwertig ersetzt werden.

Die festgesetzte Ausgleichsfläche A2 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten:Herstellung einer natürlichen Heckenpflanzung3-reihige Heckenpflanzung, in Reihen versetzt, Pflanzabstand 1,5 mIn Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art;Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm,Sichtbezüge in die freie Landschaft sind an drei bis vier Stellen auf einer Breite bis zu 3m zur Auflockerung des Gehölzstreifens erlaubt.

Pflanzliste (siehe Heckenpflanzung zur Ortseingrünung)

2.720 Zu pflanzende Einzelbäume

Es sind Bäume gem. nachstehender Pflanzenliste zu verwenden.

Pflanzgröße: Hochstamm 3 – 4 x verpflanzt aus extra weitem Stand, mit Drahtballen, STU 18-20 cm

Im Siedlungsbereich wird die Verwendung von Bäumen II. Ordnung empfohlen.

PFLANZLISTE:

Bäume I. Ordnung Höhe 20 – 40 mAcer platanoides Spitz-AhornFagus sylvatica Rot-BucheFraxinus excelsio GemeineQuercus robur EscheTilia cordata Stiel-Eiche

Winter-Linde

Bäume II. Ordnung Höhe 12/15 – 20 mAcer campestre Feld-AhornCarpinus betulus HainbuchePrunus avium Vogel-KirschePrunus padus Trauben-Kirsche (bis 10m)Sorbus aucuparia EberescheSorbus aria Mehlbeere (bis 12m)

2.730 Pflanzliste für Heckenpflanzung zur Ortseingrünung

Zu verwenden sind ausschließlich heimische und robuste Arten der potentiellen natürlichen Vegetation (Eichen-Hainbuchenwald- und Buchenwaldgesellschaften).In Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art;Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm

Cornus sanguinea Roter HartriegelCorlyus avellana HaselnussCrataegus monogyna Eingriffl. WeißdornEuonymus europaea Gewöhnliches PfaffenhütchenLigustrum vulgare Gemeiner LigusterPrunus spinosa SchleheSambucus nigra Schwarzer HolunderSalix caprea Sal-WeideSalix aurita Ohr-WeideRhamnus frangula FaulbaumRosa arvensis Kriech-RoseRosa canina Gemeine Hecken-RoseViburnum opulus Gewöhnlicher SchneeballViburnum lantana Wolliger Schneeball

2.740 Pflanzgebot gem. § 178 BauGBDie Ausgleichsfläche ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Baubeginn gem. getroffenen Festsetzung (§ 9. Abs. 1, Nr. 20 und der dazugehörigen Pflanzliste) zu bepflanzen.

Die Pflanzungen der Gehölze hat nach Fertigstellung der Hochbauten innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

2.750 Schutz des Oberbodens gem. § 202 BauGBVor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der wiederverwendbare Oberboden gem. DIN 18915 abzutragen und sachgerecht zu lagern. Die Qualität des Oberbodens darf durch die Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

2.760 PKW-StellplätzeDie Stellplätze sind als halboffene Flächen mit Luft- und wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) herzustellen.

2.770 Versickerung des RegenwassersDas Überschüssige, unverschmutzte Regenwasser muss innerhalb der Grundstücke in Versickerungsanlagen (z.B. Versickerungsgruben oder Sickerbecken) zur Versickerung gebracht oder in Sammelanlagen (z.B. Zisternen) zur Wiederverwendung gesammelt werden. Die Versickerung des Regenwassers hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Falls eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, müssen entsprechende Rückhaltebecken oder dergleichen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim geschaffen werden.

2.780 Erhaltung und Schutz der vorhandenen ObstwiesenDer vorhandene Bewuchs ist zu erhalten. Zum Schutz dieser Bäume und Sträucher sind während der Bauzeit entsprechende Sicherungsmaßnahmen DIN 18920 zu veranlassen. Die Obstbaumwiesen sind langfristig zur Ortseingrünung aufrecht zu erhalten. Bei Abgang bzw. Ausfall einzelner Gehölze ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

2.790 Öffentlicher SpielplatzZur Anlage des Spielplatzes ist DIN 18034 maßgebend

2.800 Mobilfunkanlagen

2.810 Die Aufstellung von Mobilfunkanlagen ist im gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes unzulässig. Aus Gründen der allgemeinen Anforderung an die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 5 Nr.1 BauGB und als weiteres Ziel des vorsorgenden Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB wird die Aufstellung von Mobilfunkanlagen für den Geltungsbereich Bebauungsplan “Eich“ ausgeschlossen.

3.000 Hinweise

bestehende Grundstücksgrenze

aufzuhebende Grundstücksgrenze

vorgeschlagene Grundstücksgrenze

Flurnummer

bestehende Gebäude

Standorte von zu pflanzenden Bäumen

Ortsrandeingrünung mit Obstbäumen

Ortsrandeingrünung mit heimischen Gehölzen

In die Baupläne sind die Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes einzuarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Meldepflicht für Bodendenkmäler nach Art. 8 DschG besteht.

Auf mögliche Emissionen aus der angrenzenden Landwirtschaft (Lärm + Geruch)wird hingewiesen.

In den privaten Gärten ist zusätzlich zu den zeichnerisch festgesetzten Bäumen mind. ein Baum II. Ordnung durch den Garteneigentümer zu pflanzen und zu pflegen. Aufgrund der enormen Wuchsgröße von Bäumen I. Ordnung wird im Siedlungsbereich die Pflanzung eines Baumes II. Ordnung (kein Nadelgehölz) empfohlen.

Geschnittene HeckenDie Verwendung von Lebensbaumhecken (Thuja occidentalis), Fichtenhecken (Picea) und rotlaubigen Hecken ist nicht zulässig.

Zur besseren Eingliederung des Ortes in die Landschaft ist eine Ortsrandeingrünung herzustellen. Die Eingrünung kann als Streuobstwiese oder als natürliche Heckenpflanzung (siehe Pflanzliste Heckenpflanzung) ausgebildet werden.

An den Ortseingängen sind eine Baumgruppe bzw. Einzelbäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen.

Zur Begrünung des Straßenraumes innerhalb der bestehenden Siedlung sind entlang der Erschließungsstraßen Bäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen.

Die Aussenwände der Gebäude müssen aus Gründen der Feuersicherheit einen Grenzabstand von mindestens 2,50 oder einen Gebäudeabstand von mindestens 5 m einhalten. Soweit Gebäudeabschlußwände als Brandwände ausgeführt werden, können Sie jedoch in geringerem Abstand errichtet werden. Art. 28 Baybo.

4.000 Begründung

Begründung siehe Anlage

Dieser Bebauungsplan wurde auf Grundlage eines digitalen Lageplanes (erhalten über das Vermessungsbüro Angermaier im März 2004) gefertigt.

Für die damit verbundenen Unstimmigkeiten wird nicht gehaftet.Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet.

5.000 Verfahrensmerke

5.100 Aufstellungsbeschluss am ____________________

____________________

5.200 Öffentliche Auslegung§ 3 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis

____________________

5.300 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange§ 4 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis

____________________

5.400 Satzungsbeschluss am ____________________

5.500 Bekanntmachung§ 10 Abs. 3 BauGB am ____________________

______________________________________________Datum, Bürgermeister (Gäch)

Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB, sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB ist hingewiesen worden.

______________________________________________Datum, Bürgermeister (Gäch)

GEMEINDE RAMERBERGLANDKREIS ROSENHEIM

BEBAUUNGSPLAN M 1:1000"EICH" 2. ÄNDERUNG MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN

FERTIGSTELLUNGSDATEN : 04.05.200414.09.2004

1.Änderung 30.06.2015

ENTWURF 2.Änderung 03.11.201516.02.2016

PLANUNG:ARCHITEKTURBÜROKAMMERL + KOLLEGENHAUPTSTR. 1983539 PFAFFING

2.000 F e s t e t z u n g d u r c h T e x t

2.100 Art der baulichen Nutzung

2.110 Der gesamte Geltungsbereich wird als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO festgesetzt.

2.120 Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind entsprechend des § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig, wenn sie jeweils dem Nutzungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet sind, sich in das Ortsbild einfügen und mit mind. 5 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und außerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen mit besonderen Pflanzauflagen bzw. Bauverbot errichtet werden. Hierbei sind pro Bauparzelle eingeschossige Nebengebäude in Holzkonstruktion (z.B. Gerätehüllen) mit Sattel- oder Pultdach, Dachneigung 15° - 24°, Dacheindeckung wie Hauptgebäude, mit einer max. Grundfläche von 12 m2 und max. traufseitiger Wandhöhe von 2,50 m zulässig.

2.200 Maß der baulichen Nutzung

2.210 Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch die Angabe- der maximal überbaubaren Grundfläche- der maximal zulässigen Vollgeschosse- der maximalen Kniestockhöhe

2.220 Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zu 100% überschritten werden.

2.230 In Ausnahmefällen (§16 Abs. 6 BauNVO) kann eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche durch Balkone (nicht Loggien) bis zu maximal 10% zugelassen werden.

2.240 Die max. Geschosshöhe darf 3,0 m nicht überschreiten.

2.300 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

2.310 Im Planbereich gilt die offene Bauweise.

2.320 Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen festgesetzt

2.330 Das Maß der baulichen Nutzung darf auch dann nicht überschritten werden, wenn dies nach den in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen möglich wäre. In diesem Fall gewähren die Baugrenzen nur einen Spielraum hinsichtlich der Lage des Gebäudes im Grundstück.Die Oberkante des fertigen Fußbodens Erdgeschoss darf max. 0,35 m über der Mitte der jeweiligen Erschließungsstraße im Schnittpunkt mit der jeweiligen Gebäudemitte liegen. Ein Geländeaufmaß ist mit dem Bauantrag vorzulegen.

2.340 Überschreitungen der Baugrenzen von Gebäudeteilen (z.B. Erker oder Balkone) in geringfügigem Ausmaß sind bis zu einer Tiefe von max. 1,50 m zulässig. Wenn Vorbauten (Balkone, Erker, usw.) größer als 1/3 der Gebäudemasse geplant werden, sind die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten.

2.350 Das Verhältnis der Breite zur Länge der Hauptgebäude sollte mind. 1,0 zu 1,2 betragen.

2.360 Die Giebelhöhe der Gebäude darf ein Maß von 13,0 m nicht überschreiten.

2.400 Gestaltung

2.410 sämtliche Wohngebäude sind mit Satteldächern zu versehen;Dachneigung 20° - 24° mit der Geschossfestsetzung I+DV. Quergiebel sind zulässig. Dachgauben sind nicht zulässig.

2.420 Dachgauben sind nur auf einer Dachfläche zulässig. Die gesamte Breite der Dachgauben darf 1/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Die max. Größe von Einzelgauben beträgt 1,6 m. Die Größe von Quergiebeln darf 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten; Gauben!und!Quergiebel!sind!nur!als!Satteldach!zulässig.!Dachgauben!dürfen!nicht!näher!als!4!m!zur!Giebelmauer!geplant!werden.!

2.430 Abschleppungen sind unzulässig. Über Hauseingang, Balkon, Freisitz und Erker sind Pultdächer möglich. Dacheinschnitte sind unzulässig.Liegende Dachfenster sind bis zu einer Einzelgröße von 1,00 m2 zulässig.

2.440 Als Dacheindeckung sind Dachziegel oder Betondachsteine in roter, rotbrauner oder dunkelbrauner engobierter Farbe zu verwenden.

2.450 Abfallbehälter müssen in die baulichen Anlagen integriert werden.Im Vorgartenbereich aufgestellte Müllboxen sind nicht zulässig.

2.460 Dem natürlichen Geländeverlauf widersprechende größere Geländeaufschüttungen bzw. –abgrabungen sind unzulässig. Geländeveränderungen zum natürlichen Gelände sind in einem Ausmaß von jeweils max. 30 cm zulässig. Stützmauern sind nicht zulässig.

2.470 Die Stromverteilerkästen dürfen im Straßenraum nicht frei aufgestellt werden, sondern müssen an der Grundstücksgrenze im Zaun integriert werden.

2.500 Garagen und Stellplätze

2.510 Garagen dürfen nur auf der hierfür bezeichneten Fläche, sowie innerhalb der überbaubaren Grundflächen errichtet werden. Die Garagen sind mit einem Satteldach oder Pultdach (siehe Planeintrag) zu versehen (Neigung wie Hauptgebäude), wenn sie nicht im Hauptgebäude integriert sind. Aus gestalterischen Gründen (Dachvorsprung) Dürfen Garagen, die einseitig an der Grundstücksgrenze festgesetzt sind, nur mit einem Grenzabstand von 0, 60 m errichtet werden. Diesbezüglich wird eine von Art. 6 BayBO abweichende Abstandsfläche bzw. eine besondere Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Beidseitig festgesetzte Grenzgaragen sind profilgleich herzustellen. Maximal zulässige traufseitige Höhe der Garagengebäude = 3,00 m

2.520 Der Abstand der Garagenvorderkante muss von der Straßenbegrenzungslinie min. 5,00 m betragen. Dieser Bereich darf straßenseitig nicht eingefriedet werden.

2.530 Die Garagenvorplätze, Einfahrten und Stellplätze sind offenzuhalten und deren Oberfläche mit wasserdurchlässigem Material zu befestigen, z.B. - wassergebundene Decken mit Kalksplitt- Schotterrasen- Granit- und Betonsteinpflaster mit Rasenfugen- . . . .

2.600 Einfriedungen

Einfriedungen zur Abgrenzung von Hausgärten sind nur mit einem Maschendrahtzaun verzinkt, Höhe bis 100 cm zulässig. Einfriedungen zum Straßenraum hin, sind aus naturbelassenem Holz und nur und senkrechter Anordnung auszuführen. Ein durchgehender Sockel aus Beton ist bei jeglicher Einfriedung unzulässig. Auf eine einheitliche Höhe von 80 – 100 cm ist zu achten.

Es wird empfohlen den durch die landwirtschaftlichen Anwesen des Gebietes geprägten offenen Siedlungs- und Freiraum ohne Zäune soweit wie möglich auch für die Neu-Baugebiete zu übernehmen, d.h. Einfriedungen sollen so unauffällig wie möglich als einfache Holzzäune gestaltet werden.

2.700 Grünordnung

2.710 Ausgleichsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

Die festgesetzte Ausgleichsfläche A1 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten:Herstellen eine Obstwiese mit Obstbäumen.Anpflanzung von Obstbäumen mindestens 13 Stück, davon mind. 8 ApfelbäumePflanzgröße: mind. Hochstamm 2xv, .o.B., STU 8 - 10Pflanzung in 2 Reihen versetzt, Pflanzabstand ca. 8m, Reihenabstand ca. 8mVerwendung von alten bewerten Obstsorten gemäß nachfolgender Pflanzenliste.

Apfel Berner Rosenapfel= Malus domestica Freiherr von Berlepsch

GravensteinerJakob FischerWinter RambourRoter Boskop

Kirsche (Süßkirsche) Hedelfinger= Prunus avium Schneiders Späte

Knorpelkirsche

Zwetschge Große Grüne Reneklode= Prunus domestica Hauszwetschge

WangenheimerFrühzwetschge

Birne Alexander Lucas= Pyrus communis Bunte Juli

Bosc´s FlaschenbirneGellerts ButterbirneGute Graue

Die Ausgleichsfläche ist mindestens die ersten zwei Vegetationsperioden vor Wildverbiss zu schützen. Ausgefallene Gehölze müssen gleichwertig ersetzt werden.

Die festgesetzte Ausgleichsfläche A2 ist wie folgt auszubilden, zu pflegen und zu unterhalten:Herstellung einer natürlichen Heckenpflanzung3-reihige Heckenpflanzung, in Reihen versetzt, Pflanzabstand 1,5 mIn Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art;Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm,Sichtbezüge in die freie Landschaft sind an drei bis vier Stellen auf einer Breite bis zu 3m zur Auflockerung des Gehölzstreifens erlaubt.

Pflanzliste (siehe Heckenpflanzung zur Ortseingrünung)

2.720 Zu pflanzende Einzelbäume

Es sind Bäume gem. nachstehender Pflanzenliste zu verwenden.

Pflanzgröße: Hochstamm 3 – 4 x verpflanzt aus extra weitem Stand, mit Drahtballen, STU 18-20 cm

Im Siedlungsbereich wird die Verwendung von Bäumen II. Ordnung empfohlen.

PFLANZLISTE:

Bäume I. Ordnung Höhe 20 – 40 mAcer platanoides Spitz-AhornFagus sylvatica Rot-BucheFraxinus excelsio GemeineQuercus robur EscheTilia cordata Stiel-Eiche

Winter-Linde

Bäume II. Ordnung Höhe 12/15 – 20 mAcer campestre Feld-AhornCarpinus betulus HainbuchePrunus avium Vogel-KirschePrunus padus Trauben-Kirsche (bis 10m)Sorbus aucuparia EberescheSorbus aria Mehlbeere (bis 12m)

2.730 Pflanzliste für Heckenpflanzung zur Ortseingrünung

Zu verwenden sind ausschließlich heimische und robuste Arten der potentiellen natürlichen Vegetation (Eichen-Hainbuchenwald- und Buchenwaldgesellschaften).In Pflanzgruppen 3 – 5 Stück pro Art;Pflanzgröße: mindestens verpflanzter Strauch 60 – 100 cm

Cornus sanguinea Roter HartriegelCorlyus avellana HaselnussCrataegus monogyna Eingriffl. WeißdornEuonymus europaea Gewöhnliches PfaffenhütchenLigustrum vulgare Gemeiner LigusterPrunus spinosa SchleheSambucus nigra Schwarzer HolunderSalix caprea Sal-WeideSalix aurita Ohr-WeideRhamnus frangula FaulbaumRosa arvensis Kriech-RoseRosa canina Gemeine Hecken-RoseViburnum opulus Gewöhnlicher SchneeballViburnum lantana Wolliger Schneeball

2.740 Pflanzgebot gem. § 178 BauGBDie Ausgleichsfläche ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Baubeginn gem. getroffenen Festsetzung (§ 9. Abs. 1, Nr. 20 und der dazugehörigen Pflanzliste) zu bepflanzen.

Die Pflanzungen der Gehölze hat nach Fertigstellung der Hochbauten innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

2.750 Schutz des Oberbodens gem. § 202 BauGBVor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der wiederverwendbare Oberboden gem. DIN 18915 abzutragen und sachgerecht zu lagern. Die Qualität des Oberbodens darf durch die Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

2.760 PKW-StellplätzeDie Stellplätze sind als halboffene Flächen mit Luft- und wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) herzustellen.

2.770 Versickerung des RegenwassersDas Überschüssige, unverschmutzte Regenwasser muss innerhalb der Grundstücke in Versickerungsanlagen (z.B. Versickerungsgruben oder Sickerbecken) zur Versickerung gebracht oder in Sammelanlagen (z.B. Zisternen) zur Wiederverwendung gesammelt werden. Die Versickerung des Regenwassers hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Falls eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, müssen entsprechende Rückhaltebecken oder dergleichen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim geschaffen werden.

2.780 Erhaltung und Schutz der vorhandenen ObstwiesenDer vorhandene Bewuchs ist zu erhalten. Zum Schutz dieser Bäume und Sträucher sind während der Bauzeit entsprechende Sicherungsmaßnahmen DIN 18920 zu veranlassen. Die Obstbaumwiesen sind langfristig zur Ortseingrünung aufrecht zu erhalten. Bei Abgang bzw. Ausfall einzelner Gehölze ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

2.790 Öffentlicher SpielplatzZur Anlage des Spielplatzes ist DIN 18034 maßgebend

2.800 Mobilfunkanlagen

2.810 Die Aufstellung von Mobilfunkanlagen ist im gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes unzulässig. Aus Gründen der allgemeinen Anforderung an die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 5 Nr.1 BauGB und als weiteres Ziel des vorsorgenden Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB wird die Aufstellung von Mobilfunkanlagen für den Geltungsbereich Bebauungsplan “Eich“ ausgeschlossen.

3.000 Hinweise

bestehende Grundstücksgrenze

aufzuhebende Grundstücksgrenze

vorgeschlagene Grundstücksgrenze

Flurnummer

bestehende Gebäude

Standorte von zu pflanzenden Bäumen

Ortsrandeingrünung mit Obstbäumen

Ortsrandeingrünung mit heimischen Gehölzen

In die Baupläne sind die Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes einzuarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Meldepflicht für Bodendenkmäler nach Art. 8 DschG besteht.

Auf mögliche Emissionen aus der angrenzenden Landwirtschaft (Lärm + Geruch)wird hingewiesen.

In den privaten Gärten ist zusätzlich zu den zeichnerisch festgesetzten Bäumen mind. ein Baum II. Ordnung durch den Garteneigentümer zu pflanzen und zu pflegen. Aufgrund der enormen Wuchsgröße von Bäumen I. Ordnung wird im Siedlungsbereich die Pflanzung eines Baumes II. Ordnung (kein Nadelgehölz) empfohlen.

Geschnittene HeckenDie Verwendung von Lebensbaumhecken (Thuja occidentalis), Fichtenhecken (Picea) und rotlaubigen Hecken ist nicht zulässig.

Zur besseren Eingliederung des Ortes in die Landschaft ist eine Ortsrandeingrünung herzustellen. Die Eingrünung kann als Streuobstwiese oder als natürliche Heckenpflanzung (siehe Pflanzliste Heckenpflanzung) ausgebildet werden.

An den Ortseingängen sind eine Baumgruppe bzw. Einzelbäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen.

Zur Begrünung des Straßenraumes innerhalb der bestehenden Siedlung sind entlang der Erschließungsstraßen Bäume gemäß obiger Pflanzliste zu pflanzen.

Die Aussenwände der Gebäude müssen aus Gründen der Feuersicherheit einen Grenzabstand von mindestens 2,50 oder einen Gebäudeabstand von mindestens 5 m einhalten. Soweit Gebäudeabschlußwände als Brandwände ausgeführt werden, können Sie jedoch in geringerem Abstand errichtet werden. Art. 28 Baybo.

4.000 Begründung

Begründung siehe Anlage

Dieser Bebauungsplan wurde auf Grundlage eines digitalen Lageplanes (erhalten über das Vermessungsbüro Angermaier im März 2004) gefertigt.

Für die damit verbundenen Unstimmigkeiten wird nicht gehaftet.Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet.

5.000 Verfahrensmerke

5.100 Aufstellungsbeschluss am ____________________

____________________

5.200 Öffentliche Auslegung§ 3 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis

____________________

5.300 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange§ 4 Abs. 2 BauGB vom ____________________ bis

____________________

5.400 Satzungsbeschluss am ____________________

5.500 Bekanntmachung§ 10 Abs. 3 BauGB am ____________________

______________________________________________Datum, Bürgermeister (Gäch)

Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB, sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB ist hingewiesen worden.

______________________________________________Datum, Bürgermeister (Gäch)

GEMEINDE RAMERBERGLANDKREIS ROSENHEIM

BEBAUUNGSPLAN M 1:1000"EICH" 2. ÄNDERUNG MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN

FERTIGSTELLUNGSDATEN : 04.05.200414.09.2004

1.Änderung 30.06.2015

ENTWURF 2.Änderung 03.11.201516.02.2016

PLANUNG:ARCHITEKTURBÜROKAMMERL + KOLLEGENHAUPTSTR. 1983539 PFAFFING

271 z.B.

I + DV

120

I + DV

27.0

36.0

44.9

GA

5.5 3.5

6.0

14.0

I + DV

215

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