+ All Categories
Home > Documents > Hessische Verordnung, die Fahrräder und Automobile betreffend. Vom 10. Oktober 1899

Hessische Verordnung, die Fahrräder und Automobile betreffend. Vom 10. Oktober 1899

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: hadien
View: 212 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
6
Hessische Verordnung, die Fahrräder und Automobile betreffend. Vom 10. Oktober 1899 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 1 (1900), pp. 441-445 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905080 . Accessed: 16/06/2014 01:36 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.251 on Mon, 16 Jun 2014 01:36:02 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript

Hessische Verordnung, die Fahrräder und Automobile betreffend. Vom 10. Oktober 1899Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 1 (1900), pp. 441-445Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905080 .

Accessed: 16/06/2014 01:36

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 194.29.185.251 on Mon, 16 Jun 2014 01:36:02 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Hessische Verordnung, die Fahrräder und Automobile betreffend.

Vom 10. Oktober 1899.

(Rgbl. Nr. 49 S. 625 f.)

Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Gross- herzogs wird zur Ausführung des Gesetzes vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel und des Gesetzes vom 8. März 1898, das Radfahren auf öffent- lichen Wegen, Strassen und Plätzen betreffend, hiermit verordnet, wie folgt:

§ i. Jeder Besitzer eines Fahrrads oder Automobils, welcher dasselbe zum

Fahren auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen benutzen will, ist ver- pflichtet, vor Ingebrauchnahme desselben bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes

1. dies mündlich oder schriftlich anzumelden und 2. die in Nr. 11 u. 58 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 für Lösung

der Fahrkarte vorgeschriebene Stern pelabgabe zu entrichten. (Aus- nahmen siehe §§ 2 u. 3.)

Diese Abgabe beträgt jährlich : bei Fahrrädern 5 M., bei Automobilen 5 bis 50 M.,

je nach der Grössc, dem Ankaufspreise und der Leistungsfäkigkeit des Automobils.

§ 2. Von der Anmelde- und Stempelpflicht sind befreit : 1. Personen, welche sich zum Kurgebrauche oder welche sich weniger

als 30 Tage lang im Grossherzogtum aufhalten, 2. diejenigen Militärpersonen und sonstigen Personen, welche in Diensten

des Reichs oder eines Bundesstaates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und zur Erledigung der ihnen obliegenden Amtsgeschäfte Diensträder zur Verfügung haben.

Diese Personen müssen bei Benützung des Fahrrads sich in Dienstkleidung befinden oder mit Dienstabzeichen versehen sein, und das von ihnen benutzte Fahrrad muss als lediglich zu Dienstzwecken bestimmt von der vorgesetzten Dienstbehörde erkennbar gemacht sein.

3. Besitzer von im Dienste des Reichsheeres verwendeten und als solche erkennbar gemachten Automobilen,

4. Kinder, welche Fahrräder benutzen, die nur als Spielzeug zu be- trachten sind,

5. Personen, welche ein Fahrrad oder Automobil, für welches die Stempel- abgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benutzen (§ 9).

441

This content downloaded from 194.29.185.251 on Mon, 16 Jun 2014 01:36:02 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

442 Hessische Verordnung vom 10. Oktober 1899, die Fahrräder und Automobile betr.

§3. Von der Stempelpflicht sind befreit: 1. Lohnarbeiter, welche das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeitsstelle, 2. Gewerbetreibende, welche das Fahrrad bei Ausübung ihres Gewerbes

benutzen, sofern ihr Einkommen den Betrag von jährlich 1500 M. nicht erreicht.

Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung und zur Führung einer Nummerplatte wird hierdurch nicht berührt.

Wer auf Grund der Bestimmung in Abs. 1 die Befreiung von der Abgabe in Anspruch nimmt, hat die den Anspruch begründenden Thatsachen unter Vorlage des letzten Steuerzettels nachzuweisen. Ueber den Anspruch ent- scheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern, das Kreisamt, bei welchem die Stempelabgabe zu entrichten ist. Die Steuer- behörden sind verpflichtet, dem Kreisamt auf Verlangen jede zur Entscheidung erforderliche Auskunft zu geben.

§4. Die Abgabe ist von einer und derselben Person (auch bei einem Wechsel

des Rads) innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalender- jahr, und zwar erstmalig bei Anmeldung des Besitzes des Fahrrads oder Auto- mobils und sodann alljährlich im Monat Dezember für das darauf folgende Kalenderjahr, unter Vorlage der Karte bei dem Kreisamt zu entrichten.

Innerhalb der gleichen Fristen haben diejenigen Personen, die gemäas § 3 Befreiung von der Stempelpflicht in Anspruch nehmen wollen, bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu stellen.

§5. Das Kreisarat trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nummern in

ein Verzeichnis ein, erhebt die in § 1 erwähnte Abgabe und erteilt dem An- meldenden

1. eine Numraerplatte, welche die Nummer des Verzeichnisses enthält, 2. eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des

Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Ab- gabe - bei den nach § 3 von der Abgabe befreiten Personen den Vermerk „Stempelfrei für das Jahr . . . ." - enthält.

Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzukleben und vor- schriftsmäs8ig zu entwerten.

§6. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrads oder Automobils im

Laufe eines Kalenderjahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt seines Wohn- oder Aufenthaltsorts längstens binnen 8 Tagen unter Vorzeigung der Karte und Rückgabe der Nummerplatte anzuzeigen.

Wer, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad oder Automobil auf öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen nicht mehr benutzen will, kann sich durch Abmeldung unter Rückgabe der Nummerplatte von der weiteren Abgabe- pflicht befreien.

Die Abmeldung ist in das nach § 5 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen.

§7. Abmeldung und Anmeldung haben auch bei jedem Wechsel des Wohn-

ortes oder Aufenthaltsortes des Besitzers von anmeldepflichtigen Fahrrädern oder Automobilen bei dem Kreisamt des seitherigen und des neuen Wohnortes oder Aufenthaltsortes unter Vorzeigung der Karte, sowie unter Rückgabe der

442

This content downloaded from 194.29.185.251 on Mon, 16 Jun 2014 01:36:02 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Hessische Verordnung vom 10. Oktober 1899, die Fahrräder und Automobile betr. 44.3

Nummerplatte an das Kreisamt des neuen Wohnortes oder Aufenthaltsortes, gegen Ausstellung einer neuen Nummerplatte durch letzteres, zu erfolgen.

§8' Das Fahrrad oder Automobil muss bei dem Befahren öffentlicher Wege,

Strassen oder Plätze mit der Nummerplatte (§ 5) versehen sein. Die Nummer- platte ist in der Richtung der Längsachse des Fahrrads oder Automobils und nach vorne gerichtet derart zu befestigen, dass die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist.

Der Besitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempel- abgabe. Besitzer von solchen Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummer- platten versehen sind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden.

§9. Die eigenmächtige Anfertigung von Nummerplatten, die eigenmächtige

Aenderung der Inschrift der Nummerplatte und die Führung einer nicht von der zuständigen Behörde erteilten Nummerplatte ist verboten.

Der Besitzer eines mit Nummerplatte versehenen Fahrrads oder Automobils darf dasselbe an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen nur vorübergehend überlassen.

§ 10. Jedes Fahrrad muss während des Fahren s mit einer wirksamen

Lenk- und Bremsvorrichtung, einer helltönenden Glocke oder einem sonstigen von der Polizeibehörde für zulässig erklärten Signalapparat und nach ein- getretener Dunkelheit ausserdem mit einer hellbrennenden Laterne versehen sein, deren Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.

§ 11. Innerhalb der Ortschaften darf der Radfahrer nur mit der Geschwindig-

keit eines massig trabenden Pferdes fahren. Das Gleiche gilt ausserhalb der Ortschaften beim abwärts Fahren, wenn die Strasse von dem Radfahrer nicht auf eine angemessene Entfernung übersehen werden kann.

In engen, abschüssigen oder verkehrsreichen Strassen, an Strassen- kreuzungen, Strassenkrümmungen, beim Einbiegen in eine andere Strasse, beim Durchfahren von Thorcn und dergleichen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, welche an einer öffentlichen Strasse liegen, und bei der Einfahrt in solche, sowie nach Eintritt der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist die Fahr- geschwindigkeit derart zu ermässigen, dass sofortiges Anhalten möglich ist. In den in diesem Absatz erwähnten Fällen hat der Radfahrer seine Annäherung durch das Signal zu erkennen zu geben.

§ 12. Das Radfahren ist innerhalb der Ortschaften auf den Fusssteigen

allgemein untersagt. Ausserhalb der Ortschaften ist die Benutzung solcher Fusswege, welche

das Ausweichen gestatten, unter der Voraussetzung zulässig, dass die Radfahrer stets den Fussgängern in angemessener Entfernung ausweichen, den Fussweg frei lassen und nötigenfalls absteigen. Ueberhaupt sind die Radfahrer verpflichtet, auf die Fussgänger alle diejenigen Rücksicht zu nehmen, welche erforderlich ist, damit die Fussgänger bei Benutzung der Fusswege nicht gestört oder belästigt werden.

Ausnahmevorschriften (Art. 78, 79 der Kreis- und Provinzialordnung, Art. 56 der Städteordnung) sind durch Plakate oder in sonst geeigneter Weise den Radfahrern erkennbar zu machen.

443

This content downloaded from 194.29.185.251 on Mon, 16 Jun 2014 01:36:02 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

444 Hessische Verordnung vom 10. Oktober 1899, die Fahrräder und Automobile betr.

§ 13. Das Einbiegen in eine andere Strasse hat nach rechts in kurzer Wendung,

nach links in weitem Bogen zu geschehen. Die Radfahrer haben, wenn nicht gerechtfertigte Veranlassung zu einem

anderen Verhalten gegeben ist, die rechte Seite der Fahrbahn der Strassen und Wege einzuhalten und den entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und Fussgängern nach rechts auszuweichen, an solchen aber, welche sich in der gleichen Richtung bewegen, links vorbeizufahren.

Bei dem Begegnen ist, wenn es die Umstände, z. B. Dunkelheit oder Nebel erfordern, bei dem Ueberholen aber stets von dem Radfahrer mit der Glocke, nötigenfalls durch Rufen, ein Zeichen zu geben (§ 18 Abs. 2). Bleibt das Signal oder Rufen ohne Erfolg, so hat der Radfahrer bei dem Begegnen anzuhalten, das Ueberholen aber zu unterlassen, bis die Fahrbahn frei ist. Das Gleiche hat namentlich auch bei dem Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen zu geschehen.

An Strassenecken, an Strassenkreuzungen und Strassenkrümmungen, sowie überall da, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, anderweiten starken Verkehr oder aus irgend welcher anderen Veranlassung nicht zur völlig freien Verfügung der Verkehrenden steht, ist das Ueberholen verboten.

§ 14. Wird bei dem Begegnen oder Vorbeifahren ein Pferd unruhig oder scheu,

so hat der Radfahrer nötigenfalls abzusteigen und darf erst dann wieder auf- sitzen, wenn das Pferd sich beruhigt hat oder sich in angemessener Entfernung von dem Radfahrer befindet.

Ist ein Radfahrer mit einem Fuhrwerk oder dergleichen zusammengestossen, oder hat er eine Person an- oder umgefahren, so muss er sofort anhalten und auf Verlangen seinen Namen und Wohnort angeben.

§ 15. Auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen dürfen mehrere Radfahrer

nur dann nebeneinander fahren, wenn es ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen haben die Radfahrer hintereinander zu fahren.

§ IC Ausser den vorstehenden Vorschriften haben die Radfahrer beim Fahren

auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen noch die jeweils nach den Um- ständen gebotene Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören oder Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden, z. B. das mutwillige Hindern anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren ohne behördliche Genehmigung, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern, Fussgängern u. s. w. ist untersagt.

Ferner ist es verboten, ein einsitziges Zweirad durch mehrere Personen zu gleicher Zeit zu benutzen und beim Fahren innerhalb der Ortschaften die Lenkstange vollständig loszulassen oder beide Füsse vom Pedal aufzuheben.

§ 17. Die Radfahrer haben den an sie ergehenden Anordnungen der Polizei-

beamten unbedingt Folge zu leisten, auf Anrufen oder Hochheben des Armes seitens dieser Beamten sofort anzuhalten, abzusteigen und sich durch Vorzeigen der Karte (§ 5) auszuweisen.

§ 18. Den Radfahrern gegenüber haben Fussgänger, Reiter, Leiter von Fuhr-

werken oder Viehtransporten u. s. w. ein solches Verhalten zu beobachten, 444

This content downloaded from 194.29.185.251 on Mon, 16 Jun 2014 01:36:02 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Hessische Verordnung vom 10. Oktober 1899, die Fahrräder und Automobile betr. 445

welches den Radfahrern die Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht; insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin zielt, den Radfahrer am Fahren zu verhindern, ihm solches zu erschweren, oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden.

Fuhrwerke (mit Ausnahme der Lastfuhrwerke), Reiter und Fussgänger haben den Radfahrern, welche ihnen entgegenkommen, oder welche von hinten an ihnen vorbeifahren wollen und dies durch ein Glockensignal anzeigen, erforderlichen Falls genügend nach rechts auszuweichen und, wenn nicht gerecht- fertigte Veranlassung zu einem anderen Verhalten gegeben ist, überhaupt die rechte Seite der Fahrbahn der Strassen oder Wege einzuhalten (§ 13).

§ 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der

Stempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel bestraft.

Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Straf bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, auf Grund des § 366 Ziff. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 20. Personen, welche den ihnen nach § 4 obliegenden Verpflichtungen nicht

rechtzeitig nachkommen, kann die Nummerplatte bis zur Erfüllung ihrer Ver- pflichtungen von dem Kreisamt durch Beschlagnahme entzogen werden.

§ 21. Radfahrern, durch deren Verhalten augenscheinlich eine Gefährdung von

Personen zu befürchten ist, kann das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen von dem zuständigen Polizeibeamten auf der Stelle untersagt und im Ungehorsamsfalle das Fahrrad vorläufig beschlagnahmt werden. Auch kann denselben von dem Kreisamt die Nummerplatte auf die Dauer oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden.

§ 22. Die §§ 10, 11, 12 Abs. 1, 13-21 finden auf Automobile sinngemässe

Anwendung.

§ 23. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. Mit dem

gleichen Tage verlieren alle bisherigen Vorschriften ihre Gültigkeit. Dem Ministerium des Innern bleibt es überlassen, einzelne Bestimmungen der gegen- wärtigen Verordnung schon vor dem 1. Januar 1900 in Kraft zu setzen und über die fernere Gültigkeit der bis zum 1. Januar 1900 ausgestellten Nummer- platten und Radfahrkarten Bestimmung zu treffen.

§ 24. Wer sich am 1. Januar 1900 im Besitze eines Fahrrads oder Automobils

befindet, hat bis längstens 31. Januar 1900 seiner Anmelde- und Abgabepflicht (§ 1) nachzukommen.

445

This content downloaded from 194.29.185.251 on Mon, 16 Jun 2014 01:36:02 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended