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Heimatrecht oder Rechtswahl? Namensrecht mit … · IPR - ist Teil eines jeden nationalen Rechts -...

Date post: 17-Sep-2018
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Heimatrecht oder Rechtswahl? Namensrecht mit Auslandsbezug
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Heimatrecht

oder

Rechtswahl?

Namensrecht mit Auslandsbezug

Grundsätze des

internationalen Privatrechts

(in Bezug auf die Namensführung)

IPR

- ist Teil eines jeden nationalen Rechts

- ist Kollisionsrecht

- entscheidet, welches Privatrecht bei Personenstandsfällen mit Auslandsbezug anzuwenden ist

- Auslandsbezug:

- Personenstandsfall im Ausland

- Personenstandsfall im Inland mit ausländischen Beteiligten

Quelle des deutschen IPR

(beim Namensrecht)

Art. 10 Abs. 1 EGBGB

Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Staatsangehörigkeit ist entscheidend

Feststellung der Staatsangehörigkeit

Kenntnis über die Staatsangehörigkeit:

- bei (zukünftigen) Ehegatten/Lebenspartnern

durch Pass

- bei Neugeborenen???

Feststellung der Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit des Kindes bei Geburt in Deutschland:

- Eltern dt/dt: deutsch

- Eltern dt/ausl: deutsch

- Eltern ausl/ausl: deutsch, wenn § 4 (3) StAG

- Eltern ausl/ausl: wenn gleiche StAng, Kind meistens entsprechend

- Eltern ausl/ausl: verschiedene StAng ??

Feststellung der Staatsangehörigkeit

Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Beispiel)

- wenn beide Elternteile polnische Staatsangehörige sind;

- wenn ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist und der andere Elternteil unbekannt oder staatenlos ist oder seine Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann;

- wenn ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger und der andere Ausländer ist und die Eltern sich nicht durch eine innerhalb von drei Monaten seit der Geburt des Kindes abgegebene übereinstimmende Erklärung für die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils entscheiden und das Kind diese Staatsangehörigkeit erwirbt ...

Anwendung des Heimatrechts nach Feststellung der Staatsangehörigkeit

polnische Staatsangehörige polnisches Recht

italienische Staatsangehörige italienisches Recht

türkische Staatsangehörige türkisches Recht

togoische Staatsangehörige togoisches Recht

Was bedeutet Heimatrecht?

Art. 10 (1) EGBGB IPR des Heimatstaats (nicht

Sachrecht)

Gesamtverweisung

Art. 4 (1) EGBGB

„Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht.“

anzuwendendes Recht

polnische Staatsangehörige polnisches IPR

italienische Staatsangehörige italienisches IPR

türkische Staatsangehörige türkisches IPR

togoische Staatsangehörige togoisches IPR

Quelle des ausländischen IPR

Anwendung des ausl. IPR

Anwendung des ausl. IPR

Anwendung des ausl. IPR

Zusammenfassung

Art. 10 Abs. 1 EGBGB ausl. IPR Sachrecht

Ausl. IPR entscheidet, welches Sachrecht anzuwenden ist:

- Heimatsachrecht (Annahme der Verweisung)

- deutsches Sachrecht (Rückverweisung)

- anderes Sachrecht (Weiterverweisung)

1. Annahme der Verweisung

deutsches Recht

IPR IPR ausl. Recht

Sachrecht Sachrecht

1. Annahme der Verweisung

deutsches Recht

IPR IPR ausl. Recht

Sachrecht Sachrecht

2. Rückverweisung

2. Rückverweisung

deutsches Recht

IPR IPR ausl. Recht

Sachrecht Sachrecht

ausl. Recht (Drittstaat-recht)

IPR

Sachrecht

3. Weiterverweisung

3. Weiterverweisung

Rück- und Weiterverweisungen

Sonderfälle

- Doppel- bzw. Mehrstaater

- Ausländer mit Sonderstatus

Mehrstaater Art. 5 Abs. 1 EGBGB Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

Mehrstaater

- Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit

- Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit

- gewöhnlicher Aufenthalt

- Verlauf des Lebens

- kulturelle Prägung

- Sprache

- berufliche und private Verbindungen

- Ausübung staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

Sonderstatus

Art. 5 Abs. 2 EGBGB

Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.

Sonderstatus

Ausnahme vom Heimatrechtsgrundsatz

- Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

- heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

- Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

unterliegen deutschem Recht

Rechtswahl Die Möglichkeit der Rechtswahl bleibt bestehen. Ehename: Art. 10 Abs. 2 EGBGB

Kindesname: Art. 10 Abs. 3 EGBGB

Die Rechtswahl führt in das Sachrecht des gewählten Rechts (Sachnormverweisung). Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist nicht zu beachten

Rechtswahl

Rechtswahl – ja oder nein?

Gewähltes Recht muss anwendbar sein

Nach Möglichkeit keine hinkende Namensführung produzieren.

Beispiel

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine deutsche Staatsangehörige möchten einen gemeinsamen Ehenamen führen.

Es muss ein Recht gewählt werden, dass einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) kennt.

Türkisches Recht: gemeinsamer Name kraft Gesetz.

Deutsches Recht: gemeinsamer Name durch Bestimmung nach § 1355 BGB

Beispiel

Ein deutscher Staatsangehöriger und eine türkische Staatsangehörige möchten einen gemeinsamen Ehenamen führen.

Rechtswahl ist nicht erforderlich.

Der Mann führt nach deutschem Recht seinen Namen weiter.

Die Frau führt nach türkischem Recht den Namen des Mannes.

Beispiel Der deutscher Staatsangehörige Christian Brand und die spanische Staatsangehörige Maria Cortez Gonzalez (miteinander verheiratet) bekommen ein Kind und erkundigen sich nach möglichen Familiennamen für das Kind.

keine Rechtswahl deutsches Recht:

Brand oder Cortez Gonzalez

Rechtswahl spanisches Recht:

Brand Cortez

Lebenspartnerschaften

Art. 17b EGBGB

(2) Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten

entsprechend.

Grundsätzlich Art. 10 (1) EGBGB Heimatrecht

Lebenspartnerschaften

Klärung der Staatsangehörigkeit wie bei Eheschließung

- Heimatrecht kennt Lebenspartnerschaften

namensrechtliche Folgen gemäß IPR

- Heimatrecht kennt keine Lebenspartnerschaften

keine namensrechtlichen Folgen

Lebenspartnerschaften

Beispiel

Der schweizerische Staatsangehörige Hans Hügli und der deutsche Staatsangehörige Martin Hansen (beide mit Wohnsitz in Deutschland) wollen eine Lebenspartnerschaft begründen und den Namen Hansen als gemeinsamen Namen führen.

Ist dies nach dem jeweiligen Heimatrecht möglich?

Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften

Beispiel

Die türkische Staatsangehörige Meral Bayram und die deutsche Staatsangehörige Lena Hellmann wollen eine Lebenspartnerschaft begründen und gemeinsam den Namen Hellmann führen.

Ist dies nach dem jeweiligen Heimatrecht möglich?

Lebenspartnerschaften

Beispiel

- Türkei kennt keine Lebenspartnerschaften

- keine Namensänderung bei Lebenspartnerschaft

- Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamen

nur nach deutschem Recht möglich

Achtung!!! Hinkende Namensführung!!!

Noch Fragen?

[email protected]

Praktischer Fall 1

Der deutsche Staatsangehörige Martin Elchjäger und die finnische Staatsangehörige Minttu Holopainen möchte die Ehe schließen (beide wohnen in Bremen).

Nach welchem Recht richtet sich die Namensführung der Ehegatten?

Praktischer Fall 1

Praktischer Fall 1 Norm: Art. 10 (1) EGBGB deutsches Recht für den Mann

finnische IPR für die Frau Rückverweisung in das deutsche Sachrecht Anwendung des deutschen Sachrechts für

beide Ehegatten

Praktischer Fall 1

Ergebnis:

Die Namensführung der Ehegatten richtet sich kraft Gesetz nach deutschem Recht. Eine gesondert beurkundetet Erklärung ist nicht erforderlich. Die Namensführung wird in der Niederschrift über die Eheschließung aufgenommen.

Praktischer Fall 2

Der deutsche Staatsangehörige Lars Richter und die schweizerische Staatsangehörige Lena Rübli (beide wohnhaft in Deutschland) haben am 01.10.2013 in Dänemark die Ehe geschlossen. Die Heiratsurkunde enthält keine Namensführung. Welchen Namen führen die Ehegatten?

Praktischer Fall 2

Praktischer Fall 2

Norm: Art. 10 (1) EGBGB deutsches Recht für den Mann

schweizerisches IPR für die Frau

Das schweizerische IPR verweist bei Wohnsitz im Ausland auf das Recht, auf welches das Kollisionsrecht verweist. Anwendung des schweizerischen

Sachrechts für die Frau

Praktischer Fall 2

Praktischer Fall 2

Da Dänemark keine Erklärungen mehr von im Ausland wohnen Personen entgegennimmt, führen die Ehegatten ihre bisherigen Namen weiter.

Praktischer Fall 2

Die Ehegatten können noch immer das deutsche Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen.

Praktischer Fall 3

Die polnische Staatsangehörige Agnieszka Borowska und der aus Israel stammende Ali Reza Mohammed Yusuf (staatenlos) haben am 25. Oktober 2013 eine Tochter bekommen. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung liegen vor. Die Voraussetzungen nach § 4 (3) StAG sind nicht erfüllt.

Nach welchem Recht richtet sich die Namensführung des Kindes und welche Namen könnte das Kind führen?

Praktischer Fall 3

Praktischer Fall 3

Praktischer Fall 3


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