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Repetitorium Internationales Privatrecht · Rechtswahl - Grundlagen • = Vereinbarung der...

Date post: 20-Jul-2020
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Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht Univ.-Ass. Dr. Stephanie Nitsch Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung
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Repetitorium Internationales Privatrecht und

UN-Kaufrecht

Univ.-Ass. Dr. Stephanie Nitsch

Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung

Page 2: Repetitorium Internationales Privatrecht · Rechtswahl - Grundlagen • = Vereinbarung der Parteien, welche RO zur Anwendung kommen soll. • Ev. Teilrechtswahl (zB nur ein Element

Überblick

• Allgemeiner Teil

– Rechtsquellen

– Verweisungsarten

– Vorbehaltsklausel

– Anwendung und Ermittlung ausländischen Rechts

– Eingriffsnormen

– Rechtswahl

– Prüfschritte

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Rechtsquellen IPR

Staatsverträge

HUP, HTÜ,

HStVÜ etc.

Europäisches KollisionsR

Rom-VO

Nationales

KollisionsR

IPRG

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Verweisungsarten

• Welche Arten von Verweisungen kennen Sie?

Beschreiben Sie deren Besonderheit!

– Sachnormverweisung

• Verweisung schließt IPR aus!

– Gesamtverweisung

• Schließt IPR NICHT aus! – Annahme der Verweisung

– Rückverweisung

– Weiterverweisung

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Vorbehaltsklausel – ordre public

§ 6 IPRG

Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Beispiele:

Eingehen von Mehr- oder Kinderehen, Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion, Verbot der Legitimation von Ehebruchskindern, gesetzliche Schmerzengeldausschlüsse

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Anwendung und Ermittlung fremden Rechts

Anwendung: Gem § 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem

ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Ermittlung fremden Rechts: • § 4 Abs 1 IPRG: von Amts wegen zu ermitteln • Zulässige Hilfsmittel:

• Auskünfte des BMJ • Sachverständigengutachten • auch die Mitwirkung der Beteiligten

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Eingriffsnormen

= zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentl. Interesse sind.

• Genießen gegenüber Anknüpfungen nach IPR Vorrang.

• Beispiele:

– Arbeitnehmerschutzbestimmungen

– Konsumentenschutz

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Rechtswahl - Grundlagen • = Vereinbarung der Parteien, welche RO zur Anwendung kommen soll. • Ev. Teilrechtswahl (zB nur ein Element eines Vertrages) • Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen ROs • Art der Verweisung: Im Zweifel Sachnormverweisung • Ausdrücklich oder schlüssig

– Möglicherweise Ausdrücklichkeit gefordert! – § 11 IPRG: ab Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens ausdrücklich.

• Beurteilung der Wirksamkeit: – Unterscheide! – Nach lex fori (IPRG) – Nach dem gewählten Recht (zB Rom III-VO)

• Unzulässig zB – Sachenrecht – Ansprüche aus Wettbewerbsverletzungen

• Beschränkte Rechtswahl zB – Verbraucherrecht – Arbeitsrecht – Scheidung

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Prüfschritte IPR

1. Internationale Zuständigkeit? 2. Fall mit Auslandsbezug? 3. Prüfungsgegenstand? Ansprüche trennen! 4. Einheitsprivatrecht anwendbar? UN-K? 5. Eingriffsnormen zu beachten? 6. Qualifikation, Bestimmung der maßgeblichen

Norm des IPR 7. Rechtswahl? 8. Objektive Anknüpfung 9. Bestimmung der Verweisungsart 10. Ev. ordre public

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Besonderer Teil – Überblick

• Besonderer Teil – Personen- und Gesellschaftsrecht – Formstatut – Stellvertretung – Schuldrecht

• Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) • Außervertragliche Schuldverhältnisse nach Rom II-VO • Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse (HStVÜ etc)

– Sachenrecht – Erbrecht – Familienrecht

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Personen- und Gesellschaftsrecht I

Personalstatut natürlicher Personen • § 9 Abs 1 IPRG: Staatsangehörigkeit

– Sonderfälle:

• Mehrstaater (Abs 1 S 2) – Auch österreichische Staatsbürgerschaft?

» Personalstatut = Ö

– Andere Mehrstaater

» Effektive Staatsangehörigkeit, Prüfung der stärksten Beziehung

– Beachte bei Unionsbürgern mit mehreren Staatsbürgerschaften: Garcia Avello (EuGH C-148/02) und Grunkin-Paul (EuGH C-353/06)

• Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann (Abs 2)

– Gewöhnliche Aufenthalt

• Flüchtlinge (Abs 3, Art 12 Genfer Flüchtlingskonvention) – Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt

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Personen- und Gesellschaftsrecht II Personalstatut juristischer Personen, Gesellschaftsstatut • § 10 IPRG: Tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung = Sitztheorie

– (Vgl. Gründungstheorie)

– Kriterien zur Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung?

– Umfang des Gesellschaftsstatuts?

• Rechts- und Deliktsfähigkeit

• Satzung

• Name und Firma

• Umwandlung

• Verschmelzung

• Errichtung

• Beendigung

• Mitglieder

• Organe

• Vertretung

• Haftung von Organen und Mitgliedern

• Formvorschriften für die Gründung

ABER! • Unionsrechtliche Vorgaben (primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit - Centros,

Inspire Art, Überseering etc.), – Prüfe: grenzüberschreitenden Sachverhalt im Binnenmarkt!

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Personen- und Gesellschaftsrecht III

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 12 IPRG: Personalstatut

• Umfasst auch Geschäftsfähigkeit (beachte bes. Geschäftsfähigkeit)

Art 13 Rom I-VO: Sonderregel für Geschäfte, bei deren Abschluss sich beide Vertragspartner im selben Staat befinden: „Artikel 13 Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.“

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Personen- und Gesellschaftsrecht IV Deliktsfähigkeit => Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Persönlichkeitsrechte Name § 13 IPRG • Erwerb, Führung des Namens (Abs 1) => Personalstatut

– § 7 IPRG: Statutenwechsel bewirkt keine namensrechtlichen Folgen – beachte unionsrechtliches Diskriminierungsverbot bzw Personenfreizügigkeit

(Garcia Avello, Grunkin Paul)

• Schutz des Namens => Recht des Staates, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wurde (§ 13 Abs 2 IPRG).

Immaterialgüterrechte: § 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: § 13 Abs 2, 48 IPRG analog: Handlungsort

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Personenrecht – Zusammenfassung

Natürliche Personen Juristische Personen

Rechtsfähigkeit § 12, 14 (Todeserklärung) IPRG: (letztes bekanntes) Personalstatut => § 9 IPRG

§ 12 iVm § 10 IPRG

Geschäftsfähigkeit

• Allg.: § 12 IPRG: Personalstatut • Folgen der Geschäftsunfähigkeit: strittig • Bes. Geschäftsfähigkeit:

• Ehefähigkeit (§ 17 IPRG, PS jedes Verlobten)

• Partnerschaftsfähigkeit (§ 27a IPRG, Begründungsstatut)

• Legitimationsfähigkeit (§ 23 IPRG, PS des Vaters)

• Adoptionsfähigkeit (§ 26 (1) IPRG, PS des Annehmenden, des Kindes)

• Testierfähigkeit (Art 26 (1) lit a EuErbVO => Art 24 EuErbVO)

§ 12 iVm § 10 IPRG

Deliktsfähigkeit

Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) hM: Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ)

Name + andere Persönlichkeitsrechte

• Name: • § 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d

Namens) => Personalstatut, beachte: Garcia Avello, Grunkin Paul

• § 13 Abs 2 (Schutz de Namens) => Staat d. Verletzungshandlung

• Immaterialgüterrechte: § 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO

• Sonstige Persönlichkeitsrechte: • § 13 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort • § 48 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort,

ev. Ausweichklausel S 2

• Name: • § 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d

Namens) => Personalstatut, beachte: unionsrechtliche Vorgaben

• § 13 Abs 2 (Schutz des Namens) => Staat d. Verletzungshandlung

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Beispiel:

Herr Messi ist argentinischer und spanischer Staatsbürger.

Nach welchem Recht beurteilt sich seine Geschäftsfähigkeit?

Lösung:

§ 12 IPRG: Personalstatut

§ 9 IPRG: Mehrstaater – Auch österreichische Staatsbürgerschaft? NEIN!

– Andere Mehrstaater

» Effektive Staatsangehörigkeit, Prüfung der stärksten Beziehung

» Welche Kriterien ziehen Sie heran?

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Formstatut I Spezialgesetzliche Vorschriften

• diese gehen dem allg. Formstatut des § 8 IPRG vor!

• Prüfe daher stets zuerst deren Anwendbarkeit!

Beispiele spezialgesetzlicher Vorschriften: • Form der Eheschließung => § 16 IPRG

• Form letztwilliger Verfügungen => Haager Testamentsformübereinkommen

• Art 21 Rom II-VO (einseitige Rechtshandlungen, die außervertragliche Schuldverhältnisse betreffen): lex causae oder Vornahmeort

= Alternativanknüpfung!

• Art 11 Rom I-VO

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Formstatut II Art 11 Rom I-VO (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt.

= lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort)

(2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.

= lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts

(3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen. 2Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Verbrauchervertrag iSd Art 6 => Form richtet sich nach Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates

a)unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und

b)von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

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Formstatut II Art 11 Rom I-VO – Zusammenfassung

1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat – lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort)

2. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten – lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts

3. einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, – lex causae oder Recht des Vornahmeortes oder Recht des gewöhnlichen Aufenthalts

4. Verbrauchervertrag – Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.

5. Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben – lex rei sitae

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Formstatut III Allgemeines Formstatut § 8 IPRG „Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.“ Alternative Anknüpfung: lex causae oder lex loci actus Formungültigkeit nach beiden?

Mildere Rechtsfolge suchen, nach diesem Recht beurteilen sich die Folgen der Formungültigkeit. Das folgt aus dem Zweck der alternativen Anknüpfung, der die Wirksamkeit des Vertrages begünstigt (favor negotii).

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Stellvertretung I

Unterscheide zunächst: Gesetzliche und organschaftliche Vertretung und gewillkürte Vertretung!

Gesetzliche und organschaftliche Vertretung => unterliegen demselben Statut wie das Rechtsverhältnis, dem sie entspringen

Beachte zB: KSÜ; §§ 24, 25 Abs 2 IPRG; Gesellschaftsstatut

Gewillkürte Vertretung:

Getrennte Anknüpfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

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Stellvertretung II

Gewillkürte Vertretung: Getrennte Prüfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

Vertretener

Vertreter

Dritter Hauptgeschäft

Außenverhältnis, Vollmachtsstatut

§ 49 IPRG

Innenverhältnis, Grundgeschäft zB Rom I-VO (Auftrag) oder

Rom II-VO (GoA)

Beachte: 1.Rechtswahl 2.Bestimmungsstaat, subsidiär Gebrauchsort

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Beispiel:

Die in Berlin ansässige Schmidt ZT-GmbH beauftragt im Namen und mit Vollmacht der Berger GmbH (Wien) in Udine die dort ansässige Luigi GmbH mit der Errichtung einer Sporthalle in Wien.

Lösung:

Unterscheide: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

• Hauptgeschäft (Verhältnis zwischen Berger und Luigi): UN-K? Rom I-VO?

• Außenverhältnis (Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem, Schmidt GmbH und Luigi GmbH) § 49 IPRG: – Rechtswahl,

– subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll.

– subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.

• Innenverhältnis (Verhältnis zwischen Berger und Schmidt): Auftrag, Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO

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Schuldrecht – Überblick

• Grundlagen

• Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO)

• Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II-VO)

• Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse

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Schuldrecht – Grundlagen

1. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Sachrechts, wodurch IPR-Anknüpfung entfallen kann.

• Prüfe daher zuerst: Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts!

2. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Kollisionsrechts!

• (EVÜ)

• Rom I-VO

• Rom II-VO

Gemeinsamkeiten Universelle Geltung Sachnormverweisungen Autonome Auslegung

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Rom I-VO Überblick

• Anwendungsbereich – sachlich, räumlich, zeitlich

• Umfang des Schuldstatuts

• Rechtswahl (subjektive Anknüpfung)

• Allgemeine objektive Anknüpfung

• Besondere Anknüpfung – Beförderung, Verbraucherverträge,

Versicherungsverträge, Individualarbeitsverträge, Zession, Schuldnermehrheit, Aufrechnung

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Rom I-VO - Anwendungsbereich Sachlich Räumlich Zeitlich

Art 1 Abs 1 Rom I-VO Alle Mitgliedstaaten der EU Art 28 Rom I-VO

Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

Nicht Dänemark Auf alle Verträge anwendbar, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden.

Ausgenommen sind (Abs 2 und 3): • Personenstand, Rechts-,

Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (beachte Art 13)

• Vertragliche Schuldverhältnisse im Familien-, Ehegüter- und Erbrecht

• Wertpapierrecht • Schieds- und

Gerichtsstandsvereinbarungen • Gesellschaftsrecht • Stellvertretung • Trust • culpa in contrahendo (Rom II-VO) • Verfahrensrechtliche Fragen (Abs

3) • hM: Verträge mit Schutzwirkung

zugunsten Dritter

• Verträge, die zwischen 1.12.1998 und 17.12.2009 geschlossen wurden => EVÜ

• Verträge, die vor dem 1.12.1998 geschlossen wurden => IPRG

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Rom I-VO – Umfang des Schuldstatuts

Artt 10, 12 und 18 Rom I-VO Das Schuldstatut umfasst: • Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages

(Konsens, Dissens, Willensmängel, Unwirksamkeit) Art 10 • Auslegung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit a) • Erfüllung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit b) • Voraussetzungen und Folgen der Nichterfüllung (Art 12 Abs

1 lit c), umfasst auch Schlechterfüllung • Erlöschen der Verpflichtungen + Verjährung (Art 12 Abs 1

lit d) • Folgen der Nichtigkeit (Art 12 Abs 1 lit e) = lex specialis zu

Art 10 Rom II-VO => Bereicherungsrecht in diesem Zusammenhang nach Art 12 Abs 1 lit e zu beurteilen

• Beweislast (Art 18)

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• Art 3: Rechtswahl

• Art 4: Allgemeine Regel: – Prinzip der charakteristischen Leistung

• Sonderanknüpfungen: – Art 5: Beförderungsverträge – Art 6: Verbraucherverträge – Art 7: Versicherungsverträge – Art 8: Individualarbeitsverträge – Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit – Art 11: Form – Art 14: Übertragung einer Forderung – Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang – Art 16: Mehrfache Haftung – Art 17: Aufrechnung

Rom I-VO – Anknüpfungen

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Rechtswahl

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Rom I-VO – Rechtswahl I

• Zulässigkeit: – Beschränkungen: Verbraucher- und Arbeitsverträge (hier beschränkte

Rechtswahl) – Binnensachverhalte Art 3 Abs 3 – Alle Sachverhaltselemente innerhalb der EU: Keine Abdingbarkeit des

zwingenden Gemeinschaftsrechts (Inland EU), Art 3 Abs 4

• Vereinbarung und Ausgestaltung: – formfrei – Ausdrücklich oder schlüssig – Teilrechtswahl – Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen Rechtsordnungen – im Zweifel Sachnormverweisung

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Rom I-VO – Rechtswahl II

Konkludente Rechtswahl • Rückgriff auf Rechtsprechung zum EVÜ:

– Sehr uneinheitlich in den EU-Staaten

– „eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder Umständen des Falles“

– Einzelne Hinweise im Vertrag (zB § xxx BGB)

– Gerichtsstandsvereinbarung

• Ausschließlicher Gerichtsstand ist wichtiges Indiz (Erwägungsgrund 12) – bewirkt jedoch keine Vermutung

– Schiedsvereinbarung

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Allg. Anknüpfung nach Art 4 Rom I-VO

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Rom I-VO – Allg. Anknüpfung (Art 4) I

• Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1 (dann Anknüpfung nach Abs 2 oder 4 nicht notwendig): – Kaufverträge über Mobilien

– Dienstleistungsverträge

– Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an Liegenschaften

– Franchiseverträge

– Vertriebsverträge

– Versteigerungskauf

– Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen wurden – Finanzinstrumente

• Prinzip der charakteristischen Leistung Art 4 Abs 2 (zB Verwahrung)

• Ausweichklausel: „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ Art 4 Abs 3

• Prinzip der „engsten Verbindung“ Art 4 Abs 4 (zB bei Tausch beachtlich; beachte Erfüllungsort, Abschlussort, Sprache)

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Rom I-VO – Allg. Anknüpfung (Art 4) II

• Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1:

– Kaufverträge über Mobilien: gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers

– Dienstleistungsverträge (= auch Werkverträge, Werklieferungsverträge): gew.

Aufenthalt des Dienstleisters

– Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen:

lex rei sitae (Ausnahme kurzfristige Miet- und Pachtverträge: gew. Aufenthalt

des Vermieters/Verpächters, wenn Mieter/Pächter = natürliche Person und

hat seinen gew. Aufenthalt im selben Staat)

– Franchiseverträge: gew. Aufenthalt des Franchisenehmers

– Vertriebsverträge: gew. Aufenthalt des Vertriebshändlers

– Versteigerungskauf von Mobilien: Ort der Versteigerung

– Finanzinstrumente: Recht des Finanzmarktes (vereinfacht)

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Rom I-VO – Allg. Anknüpfung (Art 4) III

• Einzelanknüpfung Art 4 Abs 2: Prinzip der charakteristischen Leistung

• Gewöhnlicher Aufenthalt jener Vertragspartei, die die für den Vertragstyp charakteristische Leistung erbringt.

– Gewöhnlicher Aufenthalt von natürlichen Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, Ort der Hauptniederlassung.

– Gewöhnlicher Aufenthalt von Gesellschaften, Vereinen und jur Personen:

• Ort der Hauptverwaltung Art 19 Abs 1 S 1

• Ort der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung bei

– Abschluss im Rahmen der NL oder

– Erfüllung durch NL, soweit vorab vertraglich vereinbart

• Regel: Jene Vertragspartei, die nicht primär in Geld leistet.

• Ausnahmefall: Tausch (hier Abs 4 anwendbar)

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Rom I-VO – Allgemeine Anknüpfung Fallbeispiel

Eine AG mit Sitz in Wien beauftragt am 19.6.2015 eine SA mit Sitz in Paris mit der Entwicklung einer unternehmens-spezifischen Software. Vertraglich wird vereinbart, dass die Münchner Niederlassung der SA die Entwicklung durchführen soll.

Welchem Recht unterliegt der Vertrag? Gehen Sie von der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts aus.

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1. Auslandsbezug?

2. Einheitsprivatrecht?

3. Anwendungsbereich der Rom I-VO?

4. Rechtswahl?

5. Besondere Anknüpfung?

6. Allgemeine Anknüpfung 1. Abs 1?

1. lit b (Werkvertrag = Dienstleistungsvertrag)

2. Gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters

3. Art 19 => deutsches Recht, da die Erfüllung durch die Münchner Niederlassung vereinbart wurde.

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Sonderanknüpfung

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Rom I-VO – Sonderanknüpfung

• Sonderanknüpfungen: – Art 5: Beförderungsverträge

– Art 6: Verbraucherverträge

– Art 7: Versicherungsverträge

– Art 8: Individualarbeitsverträge

– Art 9: Eingriffsnormen

– Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit

– Art 11: Form

– Art 12: Geltungsbereich des anzuwenden Rechts

– Art 13: Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit

– Art 14: Übertragung der Forderung

– Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang

– Art 16: Mehrfache Haftung

– Art 17: Aufrechnung

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Rom I-VO – Beförderungsverträge

Art 5 Rom I-VO

Unterscheide:

• Güterbeförderung => Abs 1

• Personenbeförderung => Abs 2

Rechtswahl grundsätzlich zulässig!

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Beförderung nach Art 5 Abs 1 Rom I

(1) 1Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von

Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des

Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der

Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. 2Sind

diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den

Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

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Güterbeförderungsverträge

• Voraussetzung: Güterbeförderungsvertrag • Anknüpfung:

– Hauptniederlassung des Beförderers, wenn • Übernahmeort oder • Ablieferungsort oder • gewöhnlicher Aufenthalt des Absenders im selben Staat.

– Vereinbarter Ablieferungsort

– Ausweichklausel: „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ Art 5 Abs 3

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Beförderung nach Art 5 Abs 2 Rom I

(2) 1Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach

Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde

Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der

Bestimmungsort befindet. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in

dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit

Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,

a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder

d) in dem sich der Abgangsort befindet oder

e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

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Personenbeförderungsverträge • Voraussetzung: Personenbeförderungsvertrag • Anknüpfung:

– Eingeschränkte Rechtswahl: • Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten • Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers • Hauptverwaltung des Beförderers • Abgangsort • Bestimmungsort

– Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten, sofern sich in diesem Staat auch der • Abgangsort oder der • Bestimmungsort befindet.

– Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers

– Ausweichklausel: „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ Art 5

Abs 3

• Verständnisfrage: – Verbrauchervertrag?

• Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

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Beförderungsverträge - Wiederholung

• Unterscheide, ob – Güterbeförderung (Abs 1) oder

– Personenbeförderung (Abs 2)

• Beachte – Rechtswahl zulässig,

– aber möglicherweise beschränkt (Personenbeförderung)!

– Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

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Verbrauchervertrag I

Art 6 Rom I-VO Zielsetzung: Verbraucherschutz im Kollisionsrecht

• durch Anwendung des „Heimatrechts“

• durch Beschränkung der Rechtswahl

Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO:

• Persönlicher Anwendungsbereich

• Sachlicher Anwendungsbereich

• Situativer Anwendungsbereich

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Verbrauchervertrag II

Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: • Persönlicher Anwendungsbereich:

– Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern

– Verbraucher = jede natürlicher Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

– Vorbereitungsgeschäft umfasst?

• Sachlicher Anwendungsbereich – Grundsätzlich alle Vertragstypen (auch über unkörperliche Sachen), ABER:

– Ausgenommen sind: • Abs 4 lit a bis e

• Situativer Anwendungsbereich – Unternehmer übt seine berufliche Tätigkeit im Verbraucherstaat aus ODER

– Unternehmer richtet seine berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat aus.

Prüfe kausale Verbindung!

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Verbrauchervertrag III

Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO – Ausnahmen:

• Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; – (zB ausländischer gewerblicher Ferienhaus-Anbieter erbringt im Ausland

Reiseveranstaltungsleistungen)

• Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen (bei diesen wieder Art 6 anwendbar)

• Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben; Gegenausnahme: Teilnutzungsverträge an Immobilien

• Bestimmte Rechte , Pflichten und Verträge im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument

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Verbrauchervertrag IV

Rechtswahl nach Art 6 Rom I-VO

= zulässig, aber beschränkt!

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

=> Günstigkeitsvergleich!

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Verbrauchervertrag V

Objektive Anknüpfung

Dann eröffnet, wenn keine RW (zulässig) vereinbart wurde.

=> Vertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Die in Parndorf lebende Roswitha möchte die Außenwände ihres privaten Poolhauses neu streichen lassen. Sie findet in ihrem Briefkasten einen Werbeflyer eines ungarischen Unternehmers, welcher nach Besichtigung ein Angebot stellt, das Roswitha sogleich annimmt. Schon nach wenigen Wochen nach Fertigstellung sind hässliche Risse erkennbar. Es stellt sich heraus, dass nicht wie vereinbart wetterfest Außenfarbe, sondern Farbe für Innenräume verwendet wurde. Zeitgleich erreicht die Rechnung des ungarischen Unternehmers Roswitha. Welches Recht ist anwendbar?

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Rom I-VO – Zession

Verhältnis Zedent – Zessionar (Zessionsgrundstatut) Art 14 Abs 1 Forderungskauf, Schenkung Art 3, 4, 6 beachten! Rechtswahl? Verbrauchervertrag? Wenn nein: Zedent erbringt charakteristische Leistung (Art 4 Abs 2) Es sei denn Factoring => Factoringinstitut erbringt charakteristische Leistung Zessionsgrundstatut entscheidet ebenso über das Zustandekommen, Auslegung, Folgen der Nichterfüllung Form richtet sich nach Art 11 Verhältnis Schuldner und Zessionar (Verfügungsstatut) Art 14 Abs 2 => Forderungsstatut, also das Recht, dem die abgetretene Forderung unterliegt. => Bestimmt die Übertragbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Übertragung und die schuldbefreiende Wirkung Art 14 Abs 3: Abs 1 und 2 auch bei Sicherungszession und Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen anwendbar.

Zedent

Schuldner

Zessionar

Verfügungsstatut => Forderungsstatut Art 14 Abs 2

Zessionsgrundstatut Art 14 Abs 1

Forderungsstatut zB Art 3, 4

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Rom I-VO – Legalzession

Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person („Gläubiger“) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Übergang der Forderung unterliegt dem Recht, das die

Zahlungspflicht des Dritten begründet.

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Außervertragliche Schuldverhältnisse

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Außervertragliche Schuldverhältnisse – Rom II-VO

Umfasst • Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung

zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. • Unerlaubte Handlung • Ungerechtfertigte Bereicherung • GoA • culpa in contrahendo • hM Verträge mit SW zugunsten Dritter Ausnahmen: • Steuer- und Zollsachen • Amtshaftung • Familienverhältnisse • Eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht • Wechsel, Schecks etc • Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht • Trust • Schäden aus Kernenergie • Verletzung von Persönlichkeitsrechten

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Umfang des Deliktsstatuts

Art 15 Rom II-VO (demonstrative Aufzählung) • Grund und Umfang der Haftung und Deliktsfähigkeit • Haftungsausschlussgründe, -beschränkungen • Vorliegen eines Schadens, Art und Bemessung • Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Beendigung der

schädigenden Handlung, zum Ersatz des Schadens • Übertragbarkeit und Vererbbarkeit des Anspruchs auf SE • Personen, die Anspruch auf SE eines persönlich erlittenen Schadens haben • Haftung für fremde Handlungen (Gehilfenhaftung) • Erlöschen und Verjährung

Art 22 • Vermutungen und Beweislast (Art 22 Abs 1)

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Rom II-VO – Rechtswahl

Artikel 14 Freie Rechtswahl (1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll:

a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses;

oder

b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt.

AGB

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Rom II-VO – objektive Anknüpfung bei unerlaubter Handlung

• Sondertatbestände – Produkthaftung => Art 5 – Wettbewerbsrecht => Art 6 – Umwelthaftung => Art 7 – Immaterialgüterrecht => Art 8 – Arbeitskampfbestimmungen => Art 9

• Allgemeine objektive Anknüpfung: – Art 4 Rom II-VO – Gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien in demselben Staat? Abs 2 => Recht des

gew Aufenthalts, sonst – Recht jenes Staates, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsortprinzip) Abs 1 – (IPRG: Handlungsort) – Aber! Ausweichklausel: Abs 3 engere Verbindung (zB wenn zwischen den

Parteien ein Vertrag besteht, der mit der unerlaubten Handlung in Verbindung steht.)

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Produkthaftung Art 5

1. Art 4 Abs 2? Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat? Wenn nicht, dann:

2. Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls

3. Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls

4. Schadenseintritt, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde.

5. Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er das Inverkehrbringen des Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte.

6. Wieder Ausweichklausel: Beim Bestehen vertraglicher Verbindungen => Anknüpfung nach Vertrag. („Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“)

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Ungerechtfertigte Bereicherung

Art 10 Rom II-VO Akzessorisch zu Rechtsverhältnis zu dem eine enge Verbindung besteht (Kondiktionen - beachte Vorrang des Art 12 lit c bzw e Rom I-VO; zB § 1435 iVm Art 12 lit c Rom I-VO)

– Verweisung auf Rom I (vertragsakzessorische Anknüpfung)

Liegt keine solche Verbindung vor (zB § 1041 ABGB): – Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt – Ort des Eintritts der Bereicherung

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Geschäftsführung ohne Auftrag

Art 11

1. Recht, das auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar ist, die in enger Verbindung zu den Ansprüchen aus GoA stehen. (Überschreitung eines Auftrages), andernfalls:

2. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? Andernfalls:

3. Rechts des Staates in dem die Geschäftsführung erfolgt.

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Culpa in Contrahendo

Art 12 Rom II-VO

Prüfe dessen Anwendungsbereich!

Verletzung unmittelbar vertragsbezogener Verpflichtungen:

Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Offenlegungspflichten

Missbräuchliche Verhinderung der Vertragswirksamkeit durch Missachtung von Formerfordernissen

Treuwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen

NICHT! Personen- oder Sachschäden wegen Verletzung allg. Schutz- und Sorgfaltspflichten

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Culpa in Contrahendo

Rom II-VO

1. Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten => Art 4 Rom II-VO

2. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten => Art 12 Rom II-VO

1. Recht, das auf den Vertrag anzuwenden gewesen wäre, andernfalls:

2. Erfolgsort oder gemeinsamer Aufenthalt (Abs 2 lit a und b) oder offensichtlich engere Beziehung (lit c)

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Int. Sachenrecht

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Int Sachenrecht - Grundlagen • §§ 31-33a IPRG • RW ausgeschlossen! • Begriff „Sachenrecht“ – Qualifikation:

– Alle Formen des Eigentums (Miteigentum, Teileigentum, Wohnungseigentum etc)

– Enteignung – Sachenrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs-, Ausgleichsansprüche bei

grenzüberschreitenden Immissionen • ACHTUNG! Rs Temelin (Qualifikation des nachbarrechtlichen

Unterlassungsanspruches als deliktischen Anspruch! Rom II-VO) • ACHTUNG! Nachbarrechtlicher SEAnspruch => Rom II-VO!

– Pfandrecht – Sicherungseigentum – Zurückbehaltungsrechte, wenn diese Drittwirkung entfalten – Dienstbarkeiten – Reallasten – Drittwirkende Veräußerungs- und Belastungsverbote – Baurecht – Besitz (ausdrückliche Nennung in § 31 Abs 1 IPRG)

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Int Sachenrecht - § 31 IPRG Belegenheitsort der Sache (lex rei sitae) Umfang des Sachenrechtsstatuts: • Erwerb, • Entstehung, • Inhalt, • Wirkung, • Übertragung, • Änderung, • Untergang, • Schutz dinglicher Rechte, • dingliche Verfügungsgeschäfte, • (hM Form!) Getrennt anzuknüpfen: schuldrechtliche Titelgeschäft, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vollmacht Registereintragungen: Recht am Ort, an dem sich das Register befindet.

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Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes

• Grundsätzlich kein Statutenwechsel (§§ 7, 31 IPRG), wenn der fragliche Tatbestand vollendet ist (zB abgeschlossener Eigentumserwerb)

• Erworbene Rechte bleiben bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann nachträglich nicht saniert werden.

• AUSNAHMEN SOGLEICH! • Beachte auch: Wechsel des Lageorts führt zur Neubeurteilung d rechtlichen

Gattung und d Inhalts des dinglichen Rechts (betrifft nicht die Existenz des Rechtes!). § 31 Abs 2 IPRG

Der gutgläubige Österreicher A ersteigert bei einer öffentlichen Versteigerung in Deutschland eine gestohlene Vase. (Dem dt Recht ist ein gutglEE durch öffVersteigerung unbekannt.) A übernimmt die Vase und reist mit dieser nach Österreich. Erwirbt A Eigentum? • In Deutschland? • In Österreich? Weder noch. Erwerbsvorgang war in BRD abgeschlossen (ist aber gescheitert) und kann nachträglich nicht geheilt werden.

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Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes, Ausnahmen v § 7 iVm § 31 IPRG

Ausnahmen von § 7 iVm § 31 IPRG Änderung des Lageortes führt zu Neubeurteilung nach neuem Lageort! Welche Ausnahmen sind zu beachten? • Mobiliarsicherheiten

Inhalt (§ 31 Abs 2 IPRG) nach jeweiligem Lageort Aber auch: Bestand und Wirksamkeit nach jeweiligem Lageort! Neubeurteilung kann sowohl heilende als auch vernichtende Wirkung entfalten! Kritik: Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit!

• Kauflieferung über die Grenze – Kein Problem: Ursprungsland Käufer erwirbt bereits mit Abschluss Eigentum, Bestimmungsland

fordert Übergabe. Festhalten an § 31 Abs 1 IPRG – Problematisch: Umgekehrter Fall! Ursprungsland fordert Übergabe, Bestimmungsland lässt Vertrag

genügen! (Siehe sogleich)

• Sachen mit gleitendem Lageort – Res in transitu = Sachen (Transportgüter), über die während des Transports durch mind

ein Durchgangsland dinglich verfügt wird => RO des Bestimmungslandes anzuwenden (außer gesetzliche Pfand- und Retentionsrechte, hier jeweilige lex rei sitae!)

– Verkehrsmittel, die ständig grenzüberschreitend eingesetzt werden (Flugzeuge, Bahn, Schiffe): • § 33 Abs 1 IPRG: registrierte Wasser- und Luftfahrzeuge => Recht des Registerstaates, Eisenbahn =>

Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz des Eisenbahnunternehmens • ABER!! § 33 Abs 2 IPRG: gesetzlich oder zwangsweise begründete Pfandrechte u

Zurückbehaltungsrechten, die zur Deckung von SEForderungen dienen, beurteilen sich nach §31 Abs 1 IPRG (lex rei sitae)

• Anwendbarkeit des § 33 IPRG auf LKW? => NEIN! § 1 Abs 1 IPRG => Registerstaat, sonst gew. Standort

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Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes

Beispiel

Anton (Berlin) nimmt bei Bruno (Berlin) ein Darlehen iHv EUR 10.000 auf. Zur Besicherung der Darlehensforderung übereignet Anton Bruno sein Auto im Wert von EUR 8.000, welches aber bei Anton verbleibt. Es kommt zu keiner Übergabe an Bruno. 2 Wochen später zieht Anton nach Wien. Das Auto nimmt er mit. 1 Jahr später wird über das Vermögen von Anton ein Exekutionsverfahren eröffnet, das Auto gepfändet. (Dt Recht: Sicherungsübereignung kein Erfordernis der Übergabe oder sonstiger Modus.)

Kann Bruno gem § 37 EO (Exzindierungsklage) vorgehen?

• Wo befindet sich die Sache im Zeitpunkt der Vollendung des dem Erwerb zugrundeliegenden Sachverhalts? – BRD => kein Modus erforderlich. Sicherungseigentum auch besitzlos begründet!

• Wirkt sich der Wechsel des Lageortes aus? – Auf Inhalt des Rechtes?

– Auf Bestand des Rechtes?

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Int. Sachenrecht – Wechsel des Lageortes

Beispiel

Viktor (Verbraucher, Paris) kauft bei einem österreichischen Versandhändler einen Laptop. Der Laptop wird als „Standardlieferung“ (Auswahlmöglichkeit auf HP des österr. Händlers) nach Frankreich versendet.

(Nach frz Recht erwirbt der Käufer einer Sache bereits mit Abschluss des KV inter partes Eigentum.)

• Wann erwirbt Viktor Eigentum? – Nach österreichischem Recht? Nein, noch keine Übergabe (beachte auch § 7b KSchG)

– Nach frz Recht? Vertrag reicht, der wurde aber geschlossen, als Sache noch in Österreich war (sodass österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre).

– Zwischenschritt: Weder nach öR noch nach frzR könnte Viktor Eigentum erwerben.

– => Auflösung: Eigentumserwerb durch Eintritt in Bestimmungsland!

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Int. Sachenrecht - § 32 IPRG

§ 32. „Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der § 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen.“

• auch bei Liegenschaften: lex rei sitae

• Auch dann, wenn dingl Rechte im Rahmen eines anderen Statuts übertragen werden (dieses könnte abweichende Anknüpfung fordern!). ZB: Ehegüterrecht, Erbrecht (beachte Art 23 Abs 2 lit e EUErbVO)

• „Einzelstatut bricht Gesamtstatut.“

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UN-Kaufrecht

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UN-Kaufrecht

= materielles Recht = dispositives Recht, kann gem Art 6 abbedungen werden nach hM auch stillschweigend! Ein stillschweigender Ausschluss kann durch Wahl des Rechts eines Nichtvertragsstaates erfolgen. Anwendungsbereich: • Kaufverträge über Waren zwischen Vertragsparteien, die ihre NL in

verschiedenen Vertragsstaaten haben. Beachte Vorschaltlösung, zugleich! • Ware = bewegliche Sachen (Körperlichkeit als Voraussetzung = strittig) • Prüfe: Vertragsstaaten oder Anwendung des UNK durch IPR (auch RW

beachten: Die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates führt bei Bezugnahme auf dessen unvereinheitlichtes Recht („es gilt das BGB“) zum Ausschluss des CISG)

• Ausgenommen: – Kauf von Waren für den privaten Gebrauch – Erwerb von Wertpapieren, Zahlungsmitteln, elektrische Energie – Werklieferungsvertrag? Art 3

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UN-Kaufrecht

Regelungsinhalt?

• Abschluss von KV

• Die daraus entstehenden Rechte und Pflichten

• Nicht: Gültigkeit des Vertrages, Wirkung auf das Eigentum (Art 4 UN-K) => IPR => nationales Recht (beachtlich bei Geschäftsfähigkeit, Irrtumsfolgen, Vertretungsmängeln und Erlaubtheit des Vertragsinhaltes)

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UN-Kaufrecht

Vertragsabschluss • Weitgehende Übereinstimmung mit ABGB • Widerruf des Angebotes aber bis Absendung der

Annahmeerklärung des Empfängers möglich. • Annahme enthält unwesentliche Ergänzungen und Änderungen

des Anbots => Vertrag kommt zustande, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich beanstandet. – Was sind wesentliche Ergänzungen/Änderungen? Die, die Preis,

Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, Ort und Zeit der Lieferung, Umfang der Haftung oder die Beilegung von Streitigkeiten betreffen.

• Fälle der verspäteten Annahme: Unverzügliche mündliche oder schriftliche Unterrichtung durch Offerenten => Vertrag kommt zustande.

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UN-Kaufrecht

Vertragsverletzung • Ursprüngliche, nachträgliche Unmöglichkeit

• Verzug

• Gewährleistung

• Positive Forderungsverletzung

= „Vertragsverletzung“

Prüfe Wesentlichkeit der Vertragsverletzung nach

Art 25 UN-K Durchführung des Vertrages nicht mehr

im Interesse des Gläubigers?

• Aufhebung des V wegen Nicht- oder Späterfüllung

• Ersatzlieferung Art 46 Abs 2 • Aufhebung nach Art 51 Abs 2 • Aufhebung Art 64 Abs 1 lit a

(sogleich)

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UN-Kaufrecht

Pflichten des Verkäufers

Vertragsgemäße Lieferung der Ware

Beurteilung der Vertragsmäßigkeit nach Art 35 Abs 2

Beachte hierbei auch Verpackung und Behältnisse

Beachte Art 35 Abs 3 offensichtliche Abweichung

Verschaffung von Eigentum

frei von Rechten Dritter

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UN-Kaufrecht

Folgen der Vertragsverletzung durch Verkäufer (Art 45 ff)

• Erfüllung – Ersatzlieferung

– Nachbesserung

• Vertragsaufhebung

• Herabsetzung des Preises (Art 50)

• Schadenersatz (Art 74 bis 77)

Wenn wesentliche Vertragsverletzung

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UN-Kaufrecht

Pflichten des Käufers Zahlung des Kaufpreises Annahme der Ware Gr. Zug um Zug, aber Untersuchungsmöglichkeit muss gegeben

werden. Folgen einer Vertragsverletzung durch den Käufer (Art 61 ff) • Erfüllung • Vertragsaufhebung (prüfe Wesentlichkeit d. Vertragsverletzung) • Klage auf Annahme • Schadenersatz

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UN-Kaufrecht

Schadenersatz • Allein Sach- und Vermögensschäden wegen Vertragsverletzung • Nicht Personenschäden • Verschuldensunabhängig • Haftungsbefreiung (Art 79)

– Ursache außerhalb des Einflussbereiches

• Art 74 Umfang: gesamte Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns; prüfe Voraussehbarkeit aus Sicht der vertragsbrüchigen Partei (Haftungsbegrenzung)

• Zinsen Art 78 (werden auch von Haftungsbefreiung nicht beseitigt)

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Viel Erfolg bei Ihrer Prüfung!

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