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1 Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem 01.01.2013.

Date post: 05-Apr-2015
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1 Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem 01.01.2013
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Page 1: 1 Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem 01.01.2013.

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Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem 01.01.2013

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Namen der Ehegatten bei Eheschliessung

• Grundsatz: Jeder Ehegatte behält bei der Eheschliessung seinen Namen

• Ehegatten können erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familienamen führen zu wollen

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Namen der Ehegatten nach Auflösung der Ehe

• Grundsatz: Die Auflösung der Ehe ändert nichts am Namen der Ehegatten

• Tod oder Scheidung: Ehegatte, der bei seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann wieder seinen Ledignamen tragen

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Namen der ehelichen Kinder

• Getrennte Namen der Eltern: Gemeinsamer Entscheid bei Heirat, welchen Ledignamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen

• Einmalige Änderungsmöglichkeit dieser Wahl bei der Geburt oder innerhalb des ersten Jahres nach Geburt des ersten Kindes

• Gemeinsamer Name der Eltern: Kind erhält diesen Namen

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Namen der unehelichen Kinder

• Grundsatz: Kind erhält Ledignamen der Mutter• Gemeinsame elterliche Sorge: gemeinsame Erklärung, dass

das Kind und alle weiteren gemeinsamen Kinder den Ledignamen des Vaters tragen

• Elterliche Sorge allein beim Vater. Erklärung des Vaters, dass Kinder den Ledignamen des Vaters tragen

• Nach dem vollendeten 12. Altersjahr: Name kann nur mit Zustimmung des Kinders geändert werden

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Bürger- und Burgerrecht

• Jeder Ehegatte behält sein Bürger- und Burgerecht, auch bei Eheschliessung

• Das Kind erhält das Bürger- und Burgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt

• Namensänderung des Kindes infolge Namensänderung eines Elternteils: Während der Minderjährigkeit erhält das Kind das entsprechende neue Bürger- und Burgerrecht

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Übergangsbestimmungen• Eheschliessung vor dem 01.01.2013: Erklärung jederzeit

möglich, wieder Ledignamen tragen zu wollen• Eheliche Kinder: Gemeinsame Erklärung der Eltern bis Ende

2013, dass auch Kinder die Namensänderung mitmachen • Nichteheliche Kinder: wurde dem Vater die elterliche Sorge (mit-)

übertragen, kann das Kind bis Ende 2013 den Namen des Vaters erhalten

• Nach dem vollendeten 12. Altersjahr: Name kann nur mit Zustimmung des Kinders geändert werden

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