Haſtungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäſtsführer und leitende Führungskräſte Franke + Pahl Hamburg – 12. November 2012
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Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
fr Inhaber, Geschftsfhrer und leitende Fhrungskrfte Franke + Pahl
Hamburg 12. November 2012
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I.Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit II.Haftung des
Arbeitgebers gegenber dem Arbeitnehmer
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I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
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Fall 1: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befrchteter
gesundheitlicher Beeintrchtigungen durch die Bedingungen an dessen
Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M
lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher
eine Abmahnung. Zu Recht?
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Fall 2: Die Maschinen im Betrieb B knnen typbedingt nur max. 3
Stunden am Stck laufen und bentigen dann eine Abkhlphase von 30
Minuten. Es droht berhitzung. In dieser Zeit knnen die Mitarbeiter
nicht beschftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils
halbstndige Pausen zugewiesen, fr die sie keine Lohnzahlung
erhalten. Ist dieses Vorgehen rechtmig?
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Fall 3: Arbeitgeber A hat aus Kostengrnden auf die turnusmige
Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit
Wochen klappernde Gerusche an der Maschine, meldet sie aber nicht.
Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine
erheblich verletzt. In welchem Umfang kann M Entschdigung von A
verlangen?
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Entwicklung des Arbeitsschutzrechts kein einheitliches System
kein einheitliches System neue Gefahr neues Gesetz neue Gefahr
neues Gesetz ArbeitsschutzG seit 1996 ArbeitsschutzG seit 1996
zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG zahlreiche
Verordnungen auf Grundlage ArbSchG unbersichtliche Materie
unbersichtliche Materie
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GefahrstoffVO LasthandhabVO BaustellenVO BiostoffVO BetrSichVO
Arbeitssttten VO MuSchArbVO
ASi-Fachkraft Sicherheitsingenieure, -techniker und meister
Sicherheitsingenieure, -techniker und meister Bestellungspflicht,
soweit erforderlich Bestellungspflicht, soweit erforderlich abhngig
von konkreten betrieblichen Gefahren abhngig von konkreten
betrieblichen Gefahren umfangreicher Aufgabenkatalog umfangreicher
Aufgabenkatalog besondere Anforderungen an zu bestellende Personen
besondere Anforderungen an zu bestellende Personen
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Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VII Ziel: Verhtung
und ggf. Entschdigung Ziel: Verhtung und ggf. Entschdigung
Durchfhrung und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften Durchfhrung
und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften Bestellung von
Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschftigten durch Arbeitgeber
Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschftigten durch
Arbeitgeber
Arbeitsauftrag abhngig von konkreten betrieblichen Gefahren
Arbeitsauftrag abhngig von konkreten betrieblichen Gefahren
Untersttzungs- und berwachungsfunktion Untersttzungs- und
berwachungsfunktion Fortbildungsanspruch und Kostentragung durch
den Arbeitgeber fr Lohnausfall Fortbildungsanspruch und
Kostentragung durch den Arbeitgeber fr Lohnausfall
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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Rechtsgrundlage fr weitere
Verordnungen Rechtsgrundlage fr weitere Verordnungen dichteste
Regelungsmaterie fr Arbeitsschutz dichteste Regelungsmaterie fr
Arbeitsschutz viele allgemeine Regelungen viele allgemeine
Regelungen
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Leitbild des ArbSchG: menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung
Bewertungspflicht nach Ttigkeiten Bewertungspflicht nach Ttigkeiten
in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren,
Ablufe und Arbeitszeit in der Betrachtung: Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel sowie Verfahren, Ablufe und Arbeitszeit auch
Ergonomiemngel sind Gefahren auch Ergonomiemngel sind Gefahren auch
eintnige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus auch
eintnige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus
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ArbSchG: rztliche Betreuung Pflicht zu (freiwilligen)
arbeitsmedizinischen Untersuchungen Pflicht zu (freiwilligen)
arbeitsmedizinischen Untersuchungen kann entfallen, wenn erkennbar
kein Gefhrdungspotenzial kann entfallen, wenn erkennbar kein
Gefhrdungspotenzial
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Fall 1: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befrchteter
gesundheitlicher Beeintrchtigungen durch die Bedingungen an dessen
Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M
lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher
eine Abmahnung. Zu Recht?
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ArbSchG: Beschftigungsverbote und -beschrnkungen hufig in
weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG) hufig
in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG)
generell besondere Gefahren fr bestimmte Beschftigtengruppen zu
bercksichtigen generell besondere Gefahren fr bestimmte
Beschftigtengruppen zu bercksichtigen geschlechtsspezifische
Regelungen nur zulssig, wenn aus biologischen Grnden zwingend
geboten geschlechtsspezifische Regelungen nur zulssig, wenn aus
biologischen Grnden zwingend geboten
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ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen Kernvoraussetzung
fr wirksame Manahmen Kernvoraussetzung fr wirksame Manahmen
Ermittlungspflicht des Arbeitgebers Ermittlungspflicht des
Arbeitgebers Bewertung der Schwere der Gefhrdung und des
Schadenspotenzials Bewertung der Schwere der Gefhrdung und des
Schadenspotenzials nur einmalige Bewertung bei gleichartigen
Arbeitspltzen ntig nur einmalige Bewertung bei gleichartigen
Arbeitspltzen ntig Wiederholungspflicht bei nderungen im
Arbeitsbild Wiederholungspflicht bei nderungen im Arbeitsbild
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ArbSchG: Dokumentation Doku ist anzufertigen und aufzubewahren
Doku ist anzufertigen und aufzubewahren keine Vorgabe zur
Dokumentationstiefe keine Vorgabe zur Dokumentationstiefe jeweils
aktueller Stand gefordert jeweils aktueller Stand gefordert bei
gleichartiger Gefhrdungssituation zusammengefasste Angaben
ausreichend schematisierte Erfassung ausreichend bei gleichartiger
Gefhrdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend
schematisierte Erfassung ausreichend empfehlenswert auch wegen
Haftungsperspektive empfehlenswert auch wegen
Haftungsperspektive
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ArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnung bezogen auf
technische Gerte mit Gefahrenpotenzial bezogen auf technische Gerte
mit Gefahrenpotenzial weiter Einschtzungsspielraum weiter
Einschtzungsspielraum
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ArbSchG: Unterrichtung und Unterweisung Unterrichtung rein
informatorisch Unterrichtung rein informatorisch Unterweisung mit
pdagogischem Anspruch (Anweisungen und Erluterungen) Unterweisung
mit pdagogischem Anspruch (Anweisungen und Erluterungen)
Fall 2: Die Maschinen im Betrieb B knnen typbedingt nur max. 3
Stunden am Stck laufen und bentigen dann eine Abkhlphase von 30
Minuten. Es droht berhitzung. In dieser Zeit knne die Mitarbeiter
nicht beschftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils
halbstndige Pausen zugewiesen, fr die sie keine Lohnzahlung
erhalten. Ist dieses Vorgehen rechtmig?
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Pflichten von Beschftigten Pflicht zur Eigensorge Pflicht zur
Eigensorge Pflicht zur bestimmungsgemen Verwendung von
Schutzvorrichtungen Pflicht zur bestimmungsgemen Verwendung von
Schutzvorrichtungen Mitteilungspflicht bei Mngeln
Mitteilungspflicht bei Mngeln Abmahnungs- und ggf.
Kndigungsperspektive Abmahnungs- und ggf. Kndigungsperspektive
bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers ( 254 BGB)
bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers ( 254 BGB)
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Fall 3: Arbeitgeber A hat aus Kostengrnden auf die turnusmige
Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit
Wochen klappernde Gerusche an der Maschine, meldet sie aber nicht.
Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine
erheblich verletzt. In welchem Umfang kann M Entschdigung von A
verlangen?
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Kontrollbefugnisse Zutritts- und Besichtigungsrecht Zutritts-
und Besichtigungsrecht verdachtsunabhngig verdachtsunabhngig
Prfungsrecht betreffend geschftliche Unterlagen Prfungsrecht
betreffend geschftliche Unterlagen Begleitung bei Betriebsbegehung
Begleitung bei Betriebsbegehung aktive Untersttzungspflicht aktive
Untersttzungspflicht
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Anordnungsbefugnisse im Hinblick auf Durchfhrung der
Vorschriften des ArbSchG und von VOen im Hinblick auf Durchfhrung
der Vorschriften des ArbSchG und von VOen im Hinblick auf
zustzliche erforderliche Schutzmanahmen im Hinblick auf zustzliche
erforderliche Schutzmanahmen Verwaltungsakte klagbar
Verwaltungsakte klagbar
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Beratungspflicht Arbeitsschutzbehrde hat Beratungspflicht
Arbeitsschutzbehrde hat Beratungspflicht Geheimnisschutz gewahrt
Geheimnisschutz gewahrt enge Voraussetzungen der Weitergabe von
Kenntnissen an andere Behrden enge Voraussetzungen der Weitergabe
von Kenntnissen an andere Behrden
Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlung gegen eine
Rechtsverordnung nach 18 oder 19 ArbSchG Zuwiderhandlung gegen eine
Rechtsverordnung nach 18 oder 19 ArbSchG Zuwiderhandlung gegen eine
Anordnung nach 22 ArbSchG (Arbeitgeber und Beschftigte)
Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach 22 ArbSchG (Arbeitgeber
und Beschftigte)
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Strafvorschriften bei beharrlicher Verweigerung gegen
bugeldbewehrte Tatbestnde bei beharrlicher Verweigerung gegen
bugeldbewehrte Tatbestnde beharrlich = besonders hartnckig
beharrlich = besonders hartnckig
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Grundversto OWi bei VO-Versto OWi bei Versto gegen Anordnung
Strafbarkeit bei beharrlichem Versto ansonsten sanktionslos
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Beispiele: Versto gegen Dokumentationspflicht sanktionslos (es
sei denn Anordnung) Versto gegen Dokumentationspflicht sanktionslos
(es sei denn Anordnung) Versto gegen Lrmschutzvorschriften OWi
(Versto gegen LrmVO) Versto gegen Lrmschutzvorschriften OWi (Versto
gegen LrmVO) wiederholter Versto gegen Anordnung Straftat mglich
wiederholter Versto gegen Anordnung Straftat mglich
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II. Haftung des Arbeitgebers gg. dem Arbeitnehmer
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Fall 4: Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgem
berwacht. Der Maschinenfhrer F erleidet durch einen Ermdungsbruch
Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz
und Schmerzensgeld von Arbeitgeber A Arbeitgeber A Mitarbeiter M
Mitarbeiter M Geschftsfhrer G und Geschftsfhrer G und der
Berufsgenossenschaft der Berufsgenossenschaft In welchem Umfang
kann er dies verlangen?
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Fall 5: Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder
Sicherheitsbeauftragte noch Fachkrfte fr Arbeitssicherheit benannt.
Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich
verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschlieen, dass der
Schaden bei Bestellung der Krfte nicht eingetreten wre. Haftet I fr
den entstandenen Schaden?
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Verschuldenshaftung mglich aus Vertrag ( 280 Abs. 1 BGB)
Vertrag ( 280 Abs. 1 BGB) Delikt ( 823 Abs. 1 und 2 BGB) Delikt (
823 Abs. 1 und 2 BGB) Aufwendungsersatzgesichtpunkten ( 670 BGB)
Aufwendungsersatzgesichtpunkten ( 670 BGB) ArbSchG und VOen sind
Schutzgesetze i.S.v. 823 Abs. 2 BGB Mitverschulden ist nach 254 BGB
zu bercksichtigen
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Typische Schadenspositionen Krperschden / Heilungskosten
Krperschden / Heilungskosten Sachschden an Kleidung Sachschden an
Kleidung u.U. Kfz-Reparaturkosten u.U. Kfz-Reparaturkosten
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Verschuldensunabhngige Haftung des Arbeitgebers, wenn Schaden
bei Vollzug einer gefhrlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich
allgemeines Lebensrisiko reine Gefhrdungshaftung reine
Gefhrdungshaftung
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Haftungsprivileg des 104 Abs. 1 SGB VII: Grundstzlich keine
Haftung, es sei denn Vorsatz
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Nicht erstattungsfhig sind Sachschden, die der Arbeitnehmer
nach der Natur der Sache blicherweise hinnehmen muss
(Verschmutzung, Verschlei) der Arbeitnehmer nach der Natur der
Sache blicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschlei) mit
dem Entgelt abgegolten werden mit dem Entgelt abgegolten
werden
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Wer haftet? Arbeitgeber = Gesellschaft Arbeitgeber =
Gesellschaft schadensstiftender Arbeitnehmer schadensstiftender
Arbeitnehmer u.U. auch Leitungsorgane u.U. auch Leitungsorgane
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Haftet der Arbeitgeber fr Fehlverhalten der Angestellten? Der
Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und
der Personen, deren er sich zur Erfllung seiner Verbindlichkeit
bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
278 BGB
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Kann dem verletzten Arbeitnehmer gg. auch der (leitende)
Angestellte haften? Haftung des unmittelbaren Verursachers immer
mglich Haftung des unmittelbaren Verursachers immer mglich dieser
kann aber Freihaltungsanspruch gg. Arbeitgeber haben dieser kann
aber Freihaltungsanspruch gg. Arbeitgeber haben mageblich Grundstze
der Arbeitnehmerhaftung mageblich Grundstze der
Arbeitnehmerhaftung
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Kann der Arbeitgeber den schadensverursachenden Mitarbeiter in
Regress nehmen? Regress mglich nach Grundstzen der
Arbeitnehmerhaftung Regress mglich nach Grundstzen der
Arbeitnehmerhaftung anrechenbares Mitverschulden der Leitung
denkbar (Haftungsmilderung) anrechenbares Mitverschulden der
Leitung denkbar (Haftungsmilderung)
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Durchgriffshaftung gg. Leistungsorganen? private Haftung
grundstzlich nur bei Glubigerschdigung private Haftung grundstzlich
nur bei Glubigerschdigung Schadensverursachung aber u.U. fristloser
Kndigungsgrund Schadensverursachung aber u.U. fristloser
Kndigungsgrund
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Fall 4: Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgem
berwacht. Der Maschinenfhrer F erleidet durch einen Ermdungsbruch
Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz
und Schmerzensgeld von Arbeitgeber A Arbeitgeber A Mitarbeiter M
Mitarbeiter M Geschftsfhrer G und Geschftsfhrer G und der
Berufsgenossenschaft der Berufsgenossenschaft In welchem Umfang
kann er dies verlangen?
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Fall 5: Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder
Sicherheitsbeauftragte noch Fachkrfte fr Arbeitssicherheit benannt.
Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich
verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschlieen, dass der
Schaden bei Bestellung der Krfte nicht eingetreten wre. Haftet I fr
den entstandenen Schaden?