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Französisches Dekret vom 28. Dezember 1926, die Kodifikation der Gesetzestexte betreffend, welche...

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Französisches Dekret vom 28. Dezember 1926, die Kodifikation der Gesetzestexte betreffend, welche die Besteuerung der beweglichen Werte behandeln Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 194-223 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907796 . Accessed: 13/06/2014 00:29 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.159 on Fri, 13 Jun 2014 00:29:21 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Französisches Dekret vom 28. Dezember 1926, die Kodifikation der Gesetzestexte betreffend,welche die Besteuerung der beweglichen Werte behandelnSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 194-223Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907796 .

Accessed: 13/06/2014 00:29

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Französisches Dekret Tom 28. Dezember 1926, die Kodifikation der Gesetzestexte betreffend, welche die Besteuerung der beweglichen Werte behandeln.

Titel I. Besteuerung. Erstes Kapitel.

Französische Werte.

Sektion I. Aktien.

Art. 1. - Jede nach dem 21. Dezember 1850 emittierte Aktie einer Industrie-, Handels- oder Finanzgesellschaft des bürgerlichen oder Handelsrechts, gleich- gültig, ob die Aktie über einen festen Betrag oder über einen prozentualen Anteil lautet, gleichgültig ferner, ob sie voll eingezahlt ist oder nicht, wird einer propor- tionalen Stempelabgabe von 2% (ohne Zuschlagdezimes) des Nominalkapitals der Gesellschaften, Handelskompagnien oder Unternehmungen von einer geringe- ren als 10jährigen Dauer bzw. von 4% (ohne Zuschlagdezimes) des Nominalkapitals der Gesellschaften und Unternehmungen von einer mehr als 10jährigen Dauer unterworfen.

Bei der Berechnung der Abgabe ist dem Nominalkapital der Betrag der Emis- sionsprämie hinzuzufügen, falls eine solche den Subskribenten auferlegt ist.

Wenn der Betrag des Nominalkapitals nicht feststeht, so ist die Abgabe nach dem tatsächlichen Kapitalwert zu berechnen, dessen Höhe sich nach den durch die Gesetze über das Enregistrement festgesetzten Regeln bestimmt.

Die Steuer ist durch die Gesellschaft vorzuschießen, gleichgültig, wie auch die Statuten gefaßt sein mögen.

Die Erhebung der proportionalen Abgabe erfolgt in durch 20 Fr. teilbaren Beträgen.

Art. 2. - Die Schuldtitel oder Aktienzertifikate sind in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen; Mantel und Talon werden gestempelt.

Art. 3. - Schuldtitel oder Aktienzertifikat, welches auf Grund einer Ueber- tragung oder Erneuerung ausgehändigt wird, ist mit einem „timbre extraordinaire" oder mit einem „visa pour timbre gratis" zu versehen, falls der ursprüngliche Schuldtitel oder das ursprüngliche Zertifikat bereits gestempelt ist.

Art. 4. - Jede Gesellschaft, Handelskompagnie oder Unternehmung, welche überführt wird, eine Aktie unter Zuwiderhandlung gegen Art. 1 und 2 emittiert zu haben, wird mit 21,6% des Betrages dieser Aktie einschließlich der im Art. 144 vorgeschlagenen Zuschlagdezimes bestraft.

Art. 5. - Der Wechselagent oder Makler, welcher bei der Zession oder der Uebertragung eines nichtgestempelten Schuldtitels oder Aktienzertifikats mit- gewirkt hat, unterliegt einer Geldstrafe von 18% des Betrages der Aktie einschließ- lich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdezimes.

Art. 6. - Die Gesellschaften, Handelskompagnien oder Unternehmungen können sich von den ihnen durch Art. 1 auf erlegten Verpflichtungen befreien, in- dem sie mit dem Staat ein Abonnement für die ganze Dauer des Bestehens der Gesellschaft abschließen.

Die Abgabe ist dann jährlich in Höhe von 0,20% (ohne Zuschlagdezimes) 194

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. J95

des Nominalkapitals jeder emittierten Aktie zu entrichten, falls das Nominalkapital nicht feststeht, beträgt die Abgabe 0,20% (ohne Zuschlagdezimes) des wirklichen Kapitalwertes, der gemäß dem Paragraphen 3 des Art. 1 festzusetzen ist, gleich- gültig für welche Zeitperiode das Abonnement abgeschlossen wird.

Bei den Gesellschaften, welche infolge der Verminderung ihres Kapitals die jährliche Abonnementstempelabgabe für ein höheres als das tatsächlich bei der Verkündung der Gesetze vom 29. März 1914, 25. Juni 1920 und 4. April 1926 bestehende Kapital zahlen, können die durch Art. 40 (letzten Absatz) des Gesetzes vom 29. März 1914, durch Art. 48 des Gesetzes vom 25. Juni 1920 und durch Art. 30 des Gesetzes vom 4. April 1926 angeordneten Tariferhöhungen nur auf den tatsächlichen, bei der Verkündung jedes dieser genannten Gesetze bestehenden Kapitalbetrages angewandt werden.

Die Emissionsprämie wird für die Berechnung der Abgabe nur hinsichtlich der seit dem 1. Januar 1925 abgeschlossenen Abonnements berücksichtigt.

Die Steuerzahlung hat am Ende eines jeden Vierteljahres im Büro der En- registrementbehörde desjenigen Ortes zu erfolgen, wo sich der Sitz der Gesell- schaft, Handelskompagnie oder Unternehmung befindet.

Auch im Falle des Abonnements finden die Art. 2 und 4 Anwendung. Ein öffentliches Verwaltungsreglement setzt die Formalitäten fest, die bei der An- wendung der Stempelabgabe auf die Aktien zu befolgen sind.

Art. 7. - Von der Abgabe befreit werden die Gesellschaften, Handelskom- pagnien und Unternehmungen, die mit dem Staat ein Abonnement abgeschlossen haben und nach dem Abonnementsabschluß freiwillig oder gezwungen in Liqui- dation getreten sind.

Diejenigen Gesellschaften, welche nach dem Abonnementsabschluß in den beiden letzten Jahren weder Dividenden noch Zinsen gezahlt haben, sind gleich- falls von der Abgabe befreit, sofern tatsächlich keine Dividendenverteilung oder Zinsenzahlung stattgefunden hat.

Art. 8. - Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel finden keine An- wendung auf die Aktien, deren Zession Dritten gegenüber nur mittels der durch Art. 1690 des Code Civil festgesetzten Bedingungen vollzogen ist, noch auf die- jenigen, welche durch eine Gesetzesbestimmung von der Anwendung der vorher- gehenden Artikel befreit sind.

Art. 9. - In dem Falle der Erneuerung einer Gesellschaft oder Handelskom- pagnie, die für eine Dauer von weniger als 10 Jahren gegründet ist, werden die Aktienzertifikate von neuem der Formalität des Stempels unterworfen, sofern nicht die Gesellschaft oder Handelskompagnie ein Abonnement abgeschlossen hat, welches im Falle der Erneuerung des Gesellschaftsvertrages für die neue Zeit- dauer des Bestehens der Gesellschaft verlängert werden kann.

Sektion II.

Obligationen. Art. 10. - Die durch die Departements, Kommunen, öffentlichen Institute

oder Handelsgesellschaften zur Subskription auferlegten Obligationen, - unter welcher Bezeichnung dies auch geschehen sein mag, - deren Zession, um Dritten gegenüber wirksam zu werden, nicht den Bestimmungen des Art. 1690 des Code Civil unterworfen ist, werden von einer proportionalen Stempelabgabe in Höhe von 4% (ohne Zuschlagdezimes) ihres Nominalwertes getroffen.

Die Steuer ist durch die Departements, Kommunen, öffentlichen Handels- kompagnien usw. vorzuschießen.

Die Erhebung der Abgabe erfolgt in durch 20 Fr. teilbaren Beträgen. Art. 11. - Die Schuldtitel sind in ein Register einzutragen. Art. 12. - • Für jede Zuwiderhandlung gegen die Art. 10 und 11 werden die

Departements, Kommunen, öffentlichen Körperschaften und Gesellschaften mit einer Geldstrafe von 18% (einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlag- dezimes) des Betrages des Schuldtitels belegt.

Art. 13. - Die Departements, Kommunen, öffentlichen Anstalten und die Handelsgesellschaften können sich von den ihnen durch Art. 10 auferlegten Ver-

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196 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

pflichtungen befreien, indem sie mit dem Staat für die Laufzeit der Schuldtitel ein Abonnement abschließen. Die Stempelabgabe ist dann jährlich in Höhe von 0,20% (ohne Zuschlagdezimes) des Nominalwertes des Schuldtitels zu entrichten.

Die Steuerzahlung hat am Ende eines jeden Vierteljahres im Enregistrement- büro des Ortes zu erfolgen, wo die Departements, Kommunen, öffentlichen An- stalten und die Handelsgesellschaften ihren Verwaltungssitz haben.

Im Falle des Abonnements sind die letzten Paragraphen der Art. 6 und 11 anwendbar.

Art. 14. - Die Art. 5 und 8 sind anwendbar für die in Art. 10 gekennzeich- neten Schuldtitel.

Sektion III. Verfügungen, die den in den beiden vorhergehenden Sektionen aufgezählten Schuldtiteln gemeinsam sind.

Art. 15. - Wenn ein Aktienzertifikat oder irgendein anderer Schuldtitel, welcher der Stempelabgabe unterliegt, in einer öffentlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Urkunde erwähnt wird, aber dem Steuereinnehmer bei der Eintragung dieser Urkunde nicht vorgelegt zu werden braucht, ist der Beamte (officier public ou officier ministériel) verpflichtet, ausdrücklich in der Urkunde zu erklären, ob der Schuldtitel vorschriftsmäßig abgestempelt ist, und den Betrag der gezahlten Stempelabgabe aufzuführen.

Wird dies unterlassen, so unterliegen die Notare, Sachverwalter, Gerichts- schreiber, Gerichtsdiener und alle sonstigen Beamten einer Geldstrafe von 18 Fr. für jede Zuwiderhandlung einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlag- dezimes.

Art. 16. - Die Gesellschaften, Handelskompagnien, Unternehmungen, De- partements, Kommunen und öffentlichen Anstalten, welche ein Abonnement für die Entrichtung der auf die emittierten Aktien und Obligationen fälligen Stempelabgaben abgeschlossen haben, können durch die Enregistrementverwal- tung in Abweichung von den Vorschriften der Artikel 2, 5, 6 und 11 von dem Aufdruck des timbre â l'extraordinaire auf den Mantel und den Talon der genannten Schuldtitel befreit und ermächtigt werden, diesen Aufdruck durch eine auf diesen Schuldtitel geschriebene Bemerkung zu ersetzen, deren Text durch ein Dekret festgesetzt wird.

Jede Ermächtigung bedarf der Veröffentlichung durch die Steuerverwaltung im Journal Officiel.

Falls die im ersten Paragraphen des vorhergehenden Artikels gekennzeich- neten Schuldtitel in einer öffentlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Ur- kunde aufgeführt werden, bezieht sich die durch den vorhergehenden Artikel vorgeschriebene Erklärung auch auf die auf den Schuldtitel geschriebene Be- merkung.

Art. 17. - Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des im letzten Paragraphen des Art. 6 vorgesehenen Verwaltungsreglements wird mit 90 Fr. be- straft einschließlich der im Art. 144 vorgeschriebenen Zuschlagsdezimes.

Kapitel II. Ausländische Werte.

Sektion I. Dem Stempelabonnement unterworfene Werte.

Art. 18. - Die durch ausländische Gesellschaften, Handelskompagnien und Unternehmungen emittierten Aktien und Obligationen sind in Frankreich Ab- gaben unterworfen, die den von den französischen Werten erhobenen entsprechen. Sie können in Frankreich nur notiert, gehandelt, zum Verkauf angeboten oder emittiert werden, wenn sie der Zahlung dieser Abgaben unterworfen werden.

Ein öffentliches Verwaltungsreglement setzt die Art der Berechnung und 196

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Erhebung dieser Abgabe fest; die Veranlagung kann einen bestimmten Teil des Gesellschaftskapitals zur Basis nehmen.

Dasselbe Verwaltungsreglement setzt alle Maßnahmen fest, die notwendig sind für die Ausführung des vorliegenden Artikels.

Sektion II. Dem Stempelabonnement nicht unterworfene Werte

und Staatseffekten. Art. 19. - Es sind einer Stempelabgabe von 4 Fr. für 100 Fr. oder für einen

Bruchteil von 100 Fr. des Betrages ihres Nominalwertes unterworfen: 1. die Rententitel, Anleihen und anderen Effekten ausländischer Regierungen, 2. die durch ausländische Gesellschaften, Handelskompagnien oder Unter-

nehmungen, durch ausländische Städte, Provinzen und öffentliche Körperschaften emittierten Aktien oder Obligationen, welche die durch Art. 6 und 13 vorgesehene Abonnementsabgabe nicht entrichten.

Art. 20. - Die in bar zu zahlende Stempelabgabe ist nicht den Zuschlag- dezimes unterworfen; sie wird auf den Nominalwert eines jeden Schuldtitels oder auf den Wert eines gesondert in Anschlag zu bringenden Anteils ohne Fest- setzung einer Minimalgrenze erhoben.

Der Wert der ausländischen Währung in französischer Währung wird durch die Schätzungen der Parteien bestimmt.

Für die Rententitel, Obligationen und anderen Effekten ausländischer Regie- rungen, die an der Börse offiziell notiert werden und deren mittlerer Kurs während des vorhergehenden Jahres unter drei Viertel des Nominalwertes gefallen ist, wird die Abgabe von diesem mittleren Kurswert erhoben.

Die Schuldtitel, die schon nach dem vor dem Gesetz vom 28. Dezember 1895 bestehenden Tarif gestempelt sind, unterliegen dem 4%igen Stempelsatz unter Verrechnung der schon gezahlten Steuer.

Art. 21. - Die Emission, die Auflegung zur Subskription, das Verkaufsangebot, die Einführung auf den Markt, die Rückzahlung oder Konversion von auslän- dischen Rententiteln und Anleihen sowie sonstige Effekten ausländischer Regie- rungen können in Frankreich nicht angekündigt, veröffentlicht oder vollzogen werden, ohne daß dem zuständigen Enregistrementbüro 10 Tage zuvor eine De- klaration eingereicht wird, deren Datum in dem Angebot oder in der Annonce zu erwähnen ist.

Die Schuldtitel oder provisorischen Schuldverschreibungsurkunden der in Frank emittierten, subskribierten, zum Verkauf angebotenen und auf dem Markt eingeführten Effekten sowie die neuen Titel, die nach einer Konversion ausgegeben werden, können den Subskribenten, Abnehmern, Käufern oder Besitzern nicht ausgehändigt werden, ohne daß zuvor die durch die beiden vorhergehenden Artikel festgesetzten Stempelabgaben entrichtet sind.

Wenn die Abgaben für die provisorische Urkunde gezahlt worden sind, wird der entsprechende endgültige Schuldtitel kostenlos bei Vorlage dieser Urkunde gestempelt.

Art. 22. - Der Handel, das Angebot zum Verkauf, die Ankündigung in einer öffentlichen oder privaten Urkunde, die Rückzahlung und die Uebertragung der im Art. 19 gekennzeichneten Schuldtitel kann in Frankreich nicht vorgenommen werden, wenn für diese Schuldtitel die Stempelabgabe nicht in bar entrichtet ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Art. 25.

Art. 23. - Jede Uebertretung der Art. 21 und 22 wird mit einer Geldstrafe geahndet in Höhe von 9% des steuerpflichtigen Wertes der Schuldtitel, die emit- tiert, zum Verkauf angeboten, zur Subskription auferlegt, gehandelt, in Frank- reich eingeführt, zurückgezahlt, konvertiert, notiert oder in Urkunden ange- kündigt sind, oder deren Couponblatt ersetzt worden ist; die Strafe kann nicht niedriger sein als 180 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlag- dezimes.

Die Geldstrafe wird persönlich und ohne Rückerstattungsanspruch von denjenigen geschuldet, welche die nicht gestempelten Schuldtitel notiert, zum

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Verkauf angeboten, zur Subskription auferlegt, gehandelt, eingeführt, zurück- gezahlt, konvertiert, notiert oder in Urkunden angekündigt haben oder welche sich für diese Operationen oder für die Ersetzung des Couponblattes eines Ver- mittlers bedient haben. Dieselbe Strafe wird von denjenigen erhoben, welche die genannten Operationen ohne vorhergehende Deklaration angekündigt haben. Der Subskribent oder Abnehmer von nicht gestempelten Schuldtiteln haftet solidarisch für die Geldstrafe, unbeschadet seines Rückerstattungsanspruchs gegen denjenigen, welcher die Subskription, das Verkaufsangebot, die Emission oder die Einführung der Schuldtitel vorgenommen hat. Alle dem Gesetz Zuwider- handelnde haften solidarisch für die Erbebung der Abgaben und Strafen.

Die beiden vorhergehenden Paragraphen sind - vorbehaltlich der Bestim- mungen der beiden ersten Paragraphen des Art. 24, welche sich auf die Ankün- digung von ausländischen Schuldtiteln in Urkuriden oder Schriftstücken beziehen, und unbeschadet der Anwendung der Vorschriften des Art. 25 - , auf den Fall anwendbar, in welchem diese Ankündigung in einem Inventurverzeichnis erfolgt ist.

Art. 24. - Jede öffentliche oder private Urkunde, welche einen der im Art. 19 gekennzeichneten Schuldtitel erwähnt, soll den Ort, das Datum und die Nummer des „visa pour timbre" sowie den Betrag der gezahlten Stempelabgabe, oder, falls die Abstempelung mittels eines timbre extraordinaire oder mittels einer Stempelmarke geschehen ist, die Angaben, die der Stempelaufdruck enthält, anführen.

Jede Uebertretung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels wird mit einer Geldstrafe belegt in Höhe von 9 % des Nominalwertes der Schuldtitel, welche gehandelt, zum Verkauf angeboten oder in Urkunden erwähnt werden. In keinem Falle darf die Strafe niedriger sein als 180 Fr. einschließlich der im Art. 144 vor- gesehenen Zuschlagdezimes ; alle Parteien haften solidarisch für die Erhebung der Abgaben und Strafen. Jeder Beamte (officier public ou ministériel), der den vorstehenden Bestimmungen zuwidergehandelt hat, bleibt für die Zahlung der Stempelabgabe haftbar und unterliegt außerdem persönlich einer Geldstrafe in Höhe von 180 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdezimes.

Die Bestimmungen des Art. 24 sind nicht anwendbar auf die Erwähnung von ausländischen Wertpapieren in Verordnungen und Urteilen, welche die Besitz- einweisung dieser Effekten unter den durch Art. 52 des Gesetzes vom 13. Juli 1925 vorgesehenen Bedingungen verkünden.

Art. 25. - Die Erwähnung eines der im Art. 19 gekennzeichneten Schuld- titel in jedem Inventur Verzeichnis hat die Verpflichtung zur Zahlung der Stempel- abgabe für diesen Schuldtitel zur Folge, falls die Abgabe nicht bereits erhoben ist.

Die Abgabe wird allein durch die Tatsache der Erwähnung fällig und ist zu entrichten :

wenn es sich um ein Inventurverzeichnis nach dem Tode handelt, im Augen- blick der den Schuldtitel erwähnenden Erbschaftsdeklaration und zwar spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode ;

wenn es sich um ein Inventurverzeichnis nach einer Konkurserklärung han- delt, innerhalb von 40 Tagen nach Abschluß des Inventurverzeichnisses und spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Konkurserklärung;

wenn es sich um ein Inventurverzeichnis nach der Ehescheidung oder nach der Trennung von Tisch und Bett (séparation de corps) handelt, innerhalb der Frist, die durch Art. 1463 des Code Civil der Frau, die sich scheiden lassen oder in Gütertrennung leben will, gewährt wird für ihre endgültige Entscheidung, ob sie die Ehe- und Gütergemeinschaft aufrechtzuerhalten oder darauf zu verzichten beabsichtigt ;

für alle anderen Inventurverzeichnisse innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Tage der Amtsverrichtung, auf Grund deren die Erwähnung geschehen ist.

Art. 26. - Jede Uebertretung der Bestimmungen des vorhergehenden Ar- tikels wird geahndet mit einer Geldstrafe von 9% (einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdezimes) des Nominalwertes der Schuldtitel, für welche die Zahlung der fälligen Stempelabgaben oder Nebengebühren nicht in den oben festgesetzten Fristen stattgefunden hat.

In keinem Falle darf die Geldstrafe niedriger sein als 180 Fr. einschließlich 198

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. J99

der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdezimes ; alle Eigentümer nicht gestempel- ter Wertpapiere haften solidarisch für die Zahlung der Abgaben und Strafen.

Wenn das Inventurverzeichnis eigens für den Schuldtitel aufgestellt wird, so hat dieses das Fehlen des Stempels oder, wenn der Schuldtitel gestempelt ist, den Ort, das Datum, die Nummer des „visa pour timbre" sowie den Betrag der gezahlten Stempelabgabe oder, falls die Abstempelung durch den timbre extra- ordinaire oder durch eine Stempelmarke vorgenommen worden ist, auch die auf dem Stempelabdruck enthaltenen Angaben anzuführen, widrigenfalls der dem Gesetz zuwiderhandelnde Notar 180 Fr. Geldstrafe einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdezimes zu zahlen hat.

Falls die Zahlung der Stempelabgabe sich nicht aus den Angaben des In- venturverzeichnisses ergibt, haben die Eigentümer des Schuldtitels die Zahlung in den oben festgesetzten Fristen nachzuweisen, entweder durch Vorzeigen des Schuldtitels oder der die Zahlung feststellenden Quittung des Tresors oder durch das Vorlegen einer Urkunde, die vor oder nach der Aufstellung des Inventur- verzeichnisses notariell beglaubigt ist und die in vorhergehenden Paragraphen aufgeführte Angaben über die Abstempelung enthält.

Art. 27. - Uebertretungen der Bestimmungen der Art. 19 und 24 und des durch Art. 29 vorgesehenen Verwaltungsreglements können an allen dem Publi- kum zugänglichen Orten durch Beamte bekanntgemacht werden, welche befugt sind, hinsichtlich der Stempelabgabe Protokolle aufzunehmen.

Art. 28. - Die Entrichtung der durch das vorliegende Kapitel eingeführten Stempelabgaben wird bestätigt entweder durch ein „visa pour timbre" oder durch Aufkleben von Stempelmarken auf den Schuldtitel, welche zu verkaufen oder verkaufen zu lassen die Enregistrementverwaltung ermächtigt ist.

Ein öffentliches Verwaltungsreglement bestimmt die Form und die Bedingun- gen der Anwendung der Stempelmarken, die in Ausführung des vorhergehenden Paragraphen geschaffen werden.

Es sind anwendbar auf diese Stempelmarken die Bestimmungen des Art. 21 des Gesetzes vom 11. Juni 1859.

Als nicht gestempelt werden die Schuldtitel angesehen, auf welche die Stempel- marke ohne Beachtung der durch das öffentliche Verwaltungsreglement vor- geschriebenen Bestimmungen oder auf welche eine schon gebrauchte und dem- nach ungültige Stempelmarke geklebt ist.

Das „visa pour timbre" kann bei ausländischen Schuldtiteln jeder Art durch Anwendung des timbre extraordinaire im Atelier Général ersetzt werden.

Art. 29. - Ein öffentliches Verwaltungsreglement setzt alle Maßnahmen fest, die für die Durchführung der in den Art. 21 und 24 enthaltenen Bestim- mungen notwendig sind. Jede Uebertretung der Bestimmungen dieses Reglements wird mit 180 - 9000 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlag- dezimes bestraft.

Titel II.

Transmissionsabgabe. I. Kapitel.

Französische Werte.

Sektion I.

Steuerpflichtige Schuldtitel. Art. 30. - Unabhängig von den durch vorhergehenden Titel eingeführten

Abgaben wird jede Zession von Aktien und Obligationen einer Finanz-, Handels- oder Industriegesellschaft des bürgerlichen oder des Handelsrechts gleichgültig, welches das Datum ihrer Gründung sei, einer Trans missionsabgabe in Höhe von 1,08% des Kurswertes unterworfen.

Diese Abgabe wird für Inhaberpapiere und für diejenigen Papiere, deren Ueber- tragung ohne Umschreibung im Gesellschaftsregister vollzogen werden kann, in

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200 FranzÖs. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

eine jährliche obligatorische Abgabe in Höhe von 0,84% (einschließlich der im Art. 143 vorgesehenen Zuschlagdezimes) des Kapitalbetrages der genannten Aktien und Obligationen umgewandelt, welcher nach ihrem mittleren Kurswert während des vorhergehenden Jahres und bei Fehlen eines solchen Kurses inner- halb des genannten Jahres nach den durch die Gesetze über die Eintragung fest- gesetzten Regeln eingeschätzt wird.

Art. 31. - Bei den Gesellschaften, Handelskompagnien und Unternehmungen, deren Kapital in Aktien zerlegt ist, aber die ihre Schuldtitel noch nicht materiell geschaffen haben, wird der „droit incorporel" des Aktionärs oder Inhabers des Gründeranteils unmittelbar der jährlichen und obligatorischen Abgabe unter- worfen.

Während der Periode, welche der materiellen Schaffung der Schuldtitel vor- hergeht, werden die entgeltlichen Uebertragungen dieses „droit incorporel", gleichgültig, unter welcher Form sie festgestellt werden, von jeder anderen Besitz- wechselabgabe befreit.

Art. 32. - Der durch Art. 30/ Absatz 1 eingeführte Stempelsatz wird vom 1. Januar 1927 ab auf 0,80% ohne Zuschlagdezimes herabgesetzt.

Der Steuersatz der durch Art. 30, Absatz 2 und durch Art. 31 eingeführten Abgabe wird vom 1. Januar 1927 ab auf 0,50% ohne Zuschlagdezimes herab- gesetzt.

Art. 33. - Die Verkäufe von Orderpapieren unterliegen nicht der durch Art. 30 Abs. 1 eingeführten Abgabe.

Die jährliche Transmissionsabgabe wird für Orderpapiere um die Hälfte gekürzt.

Art. 34. - Die Abgabe für Namenspapiere, deren Uebertragung nur durch Umschreibung im Gesellschaftsregister vollzogen werden kann, wird für Rech- nung des Staates im Augenbb'ck der Uebertragung von den Gesellschaften, Handels- kompagnien und Unternehmungen erhoben, welche durch die Tatsache der Ueber- tragung Schuldnerinnen von den Papieren werden.

Die Abgabe auf die im § 2 des Art. 30 erwähnten Schuldtitel ist vierteljährlich zahlbar und durch die Gesellschaften, Handelskompagnien und Unternehmungen vorzuschießen, unbeschadet ihres Rekursrechtes gegen die Inhaber der genannten Schuldtitel.

Am Ende eines jeden Vierteljahres haben die genannten Gesellschaften dem Enregistrementeinnehmer des Gesellschaftssitzes eine Aufstellung der Ueber- tragungen und Konversionen auszuhändigen sowie ein Verzeichnis der Aktien und Obligationen, welche der jährlichen Abgabe unterworfen sind.

Art. 35. - Bei den Gesellschaften, welche Inhaberpapiere zulassen, hat jeder Eigentümer von Aktien und Obligationen stets die Möglichkeit, seine Inhaber- papiere in Namenspapiere umzuwandeln und umgekehrt.

Die Konversion von auf den Inhaber lautenden Aktien und Obligationen in Namensaktien und -Obligationen ist abgabefrei. Die Abgabe, die bei der Kon- version von französischen auf den Namen lautenden Aktien und Obligationen in Inhaberpapiere anwendbar ist, beträgt 2,40% einschließlich der durch Art. 143 vorgeschlagenen Zuschlagdezimes.

Diese Abgabe wird vom 1. Januar 1927 ab auf 0,80% ohne Zuschlagdezimes gekürzt.

Art. 36. - Die Umwandlung von Orderpapieren in Namenspapiere oder um- gekehrt unterliegt keiner Abgabe.

Die Konversion von Orderpapieren in Inhaberpapiere unterliegt den im dritten Absatz des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Abgaben.

Art. 37. - Die Abgaben, die durch Art. 30 - 35 eingeführt sind, sind an- wendbar auf die Uebertragung von Obligationen der Departements, Kommunen, öffentlichen Anstalten und des Credit Foncier.

Sektion II. Veranlagungs- und Erhebungsvorschriften.5

Art. 38. - Ein öffentliches Verwaltungsreglement bestimmt alle Maßnahmen die für die Ausführung der Art. 30, 31, 34 und 35 notwendig sind.

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 201

Art. 39. - Die in den Art. 30 und 31 vorgesehenen Abgaben werden vom Kurswert abzüglich der Zahlungen, welche auf die nicht voll eingezahlten Schuld- titel noch zu leisten sind, erhoben.

Art. 40. - Alle Ausführungsbestimmungen für die Anwendung der Art. 33 und 36 werden durch ein öffentliches Verwaltungsreglement festgesetzt.

Arti 41. . - Jede Uebertretung der Bestimmungen der Art. 30, 31, 34, 35 und 37 und derjenigen des Reglements wird mit einer Geldstrafe von 180-900 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdezimes bestraft, unbeschadet der durch Art. 39 des Gesetzes vom 22. Frimaire VII festgesetzten Strafen für unterlassene oder unzureichende Deklaration.

Sektion III. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 42. - Falls der Inhaber eines Namenspapiers dieses beim Verkauf in ein Inhaberpapier umwandeln mußte und falls er die durch Art. 35, Abs. 3 ein- geführten Abgaben entrichtet hat, kann er die Rückzahlung dieser Abgaben er- langen, wenn er innerhalb der Frist eines Monats, von der Konversion ab gerech- net, das beim Verkauf erhaltene Entgelt ungekürzt in Werte anlegt, die auf den- selben Namen lauten und deren Konversion in Inhaberpapiere der proportionalen Abgabe unterworfen ist. Ein öffentliches Verwaltungsreglement bestimmt die Rückzahlungsbedingungen; die Rückzahlung kann durch das Institut oder die Gesellschaft, welche die Konversion vorgenommen hat, in die Wege geleitet wer- den und zwar auf einfache Deklaration des Maklers oder Bankiers als Verkäufers oder Käufers; die Deklarationen sind auf Stempel- und kostenfreiem Papier auf- zustellen.

Art. 43. - Untersagt und nichtig sind alle Klauseln, Konventionen, Entschei- dungen oder Beschlüsse, welche bei der Emission oder gelegentlich der Verteilung von Dividenden, Zinsen und allen anderen Erträgen aus Inhaberpapieren jeder Art getroffen werden und welche zum Gegenstand haben:

1. die Aufhebung des Rekursrechtes, das durch Art. 34 den französischen Gesellschaften, Handelskompagnien, Unternehmungen, Departements, Kom- munen und öffentlichen Anstalten bewilligt ist, welche die durch § 2 des Art. 30 eingeführte jährliche Transmissionsabgabe vorzuschießen haben;

2. die Belastung der genannten Gesellschaften mit der Abgabe für die Kon- version von Namenspapieren in Inhaberpapiere.

Art. 44. - Jede Uebertretung der vorhergehenden Bestimmung wird mit einer Geldstrafe von 40 000 - 400 000 Fr. einschließlich der Zuschlagdezimes be- straft.

Art. 45. - Die Bestimmungen des Art. 43 beziehen sich nicht auf die Emis- sion von Obligationen oder Bons des Credit National, um nicht die Wiederher- stellung der Kriegsschäden zu erschweren.

Kapitel II. Ausländische Werte.

Art. 46. - Die durch die ausländischen Gesellschaften, Handelskompagnien, Unternehmungen, Städte, Provinzen, Korporationen sowie anderen öffentlichen ausländischen Institute emittierten Aktien und Obligationen werden Abgaben unterworfen, welche denen entsprechen, die durch den vorliegenden Titel auf französische Werte eingeführt sind; sie können in Frankreich nur notiert, zum Kauf angeboten, gehandelt oder emittiert werden, wenn diese Abgaben bezahlt worden sind.

Art. 47. - Ein öffentliches Verwaltungsreglement setzt die Veranlagungs- und Erhebungsmethode dieser Abgaben fest; ihre Veranlagung kann einen be- stimmten Teil des Gesellschaftskapitals zur Grundlage nehmen.

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202 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

Titel III.

Steuer auf das Einkommen aus beweglichen Kapitalien. Erstes Kapitel. Wertpapiere.

Sektion I.

Allgemeine Bestimmungen. Art. 48. - Die Steuer auf das Einkommen aus beweglichen Kapitalien er-

faßt die Dividenden, Zinsen und alle sonstigen Kapitalerträge: 1. von Aktien, Gründer-, Geschäfts- und Kommanditanteilen, Obligationen

und Anleihen aller Art der französischen privaten Erwerbsgesellschaften und öffentlichen Körperschaften, die im Art. 52 gekennzeichnet und nicht ausdrück- lich von der Steuer auf das Einkommen aus Wertpapieren befreit sind,

2. von Aktien, Gründer-, Geschäfts- und Kommanditanteilen, Obligationen und Anleihen jeder Art der ausländischen Erwerbsgesellschaften, Handelskom- pagnien, Unternehmungen, Korporationen, Städten und Provinzen sowie jedes anderen ausländischen öffentlichen Instituts,

3. von Renten, Obligationen und anderen Staatspapieren der französischen Kolonien und ausländischen Regierungen.

Art. 49. - Die Zinsen, Dividenden und alle sonstigen Erträge aus den im Art. 48 gekennzeichneten Werten werden für die Zahlung der Steuer auf das Ein- kommen aus Wertpapieren gemäß den Regeln des Art. 53 bestimmt.

Art. 50. - Die Steuer auf die Einkommen aus beweglichen Kapitalien wird ferner erhoben von dem Betrag der vollständigen oder teilweisen Rückzahlungen und Tilgungen, welche die in den §§1 und 3 des Art. 52 bezeichneten und von der Steuer auf das Einkommen aus Wertpapieren nicht befreiten Gesellschaften auf den Betrag der Aktien, Gewinn- und Kommanditanteilen vor ihrer Auflösung oder Liquidierung vollziehen.

Die vorstehende Bestimmung ist anwendbar auf die Rückzahlungen und Til- gungen, die von den ausländischen Handelsgesellschaften auf den Betrag der Aktien, Gewinn- und Kommanditanteile geleistet werden. Sie ist nicht anwend- bar auf die Tilgungen, die mit Hilfe von Realisierungen der Aktiva und durch Verrechnung auf andere Bilanzposten als auf das Gewinn- und Verlustkonto, dem Reservefonds oder sonstige bilanzmäßige Rückstellungen durchgeführt werden.

Den vorhergehenden Bestimmungen nicht unterworfen sind ferner die Ge- sellschaften, deren Statuten eine obligatorische Tilgung der Aktien vorsehen.

Gleichfalls sind von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen befreit die durch den Staat, die Departements, Kommunen, Kolonien und Protektorat- länder konzessionierten Gesellschaften, welche begründen können, daß die durch vollständige oder teilweise Rückzahlung des Gesellschaftskapitals, der Gesell- schafts- oder Kommanditanteile erfolgte Amortisation gerechtfertigt ist mit dem vollständigen oder teilweisen Hinschwinden der Gesellschaftsaktiva, vor allem durch deren planmäßige Verminderung oder durch die Verpflichtung zu deren Rückgabe an die die Konzession erteilende öffentliche Gewalt bei Ablauf der Konzession. Eine Ausführungsverordnung setzt die Bedingungen fest, nach denen gegebenenfalls festgestellt wird, daß die Finanzoperation Amortisationscharakter trägt und daß die Steuerbefreiung gesetzmäßig ist.

Wenn die Aktien auf einem der durch § 2 des vorliegenden Artikels nicht aus- drücklich ausgeschlossenen Wege bei der Liquidation der Gesellschaft zurück- gezahlt sind, wird die Verteilung des Aktivums unter die Inhaber der Genußaktien und bis zum Nominalbetrage der Stammaktien als eine nicht steuerpflichtige Kapitalrückzahlung betrachtet.

Eine Ausführungsverordnung setzt die Zahlungsmodalitäten der Steuer fest ebenso wie alle anderen Maßnahmen, die für die Ausführung des vorliegenden Artikels notwendig sind.

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 203

Sektion II. Französische und ausländische Wertpapiere, die dem

Abonnementregime unterworfen sind. Art. 51. - Die Steuer auf das Einkommen 1. aus den im § 1 des Art. 48 ge-

kennzeichneten französischen Wertpapieren, 2. aus den im § 2 desselben Artikels aufgeführten ausländischen Wertpapieren, welche denselben Steuern und Ab- gaben unterworfen sind, wie die französischen Wertpapiere, 3. aus Renten, Ob- ligationen und anderen Effekten der französischen Kolonien wird auf der Grund- lage und nach den Regeln veranlagt und erhoben, welche durch die nachstehenden Artikel festgelegt sind.

Der Steuersatz ist auf 12% einschließlich der durch Art. 143 vorgesehenen Dezimes festgesetzt. Dieser Steuersatz wird mit dem 1. Januar 1927 auf 18% ohne Dezimes erhöht.

§ 1. Französische Gesellschaften, Handelskompag- nien und Unternehmungen.

Art. 52. - Neben den Stempel- und Transmissionsabgaben wird eine jähr- liche und obligatorische Steuer eingeführt :

1. auf die Zinsen, Dividenden, Einkommen und sonstigen Erträge aus Ak- tien jeder Art von Gesellschaften, Handelskompagnien oder sonstigen Finanz - oder Industrieunternehmungen, von Gesellschaften des Handels- oder des bürger- lichen Rechts, welches auch der Zeitpunkt ihrer Gründung sei;

2. auf die jährlichen Erträge und Zinsen von Anleihen und Obligationen der Departements, Kommunen und öffentlichen Institute sowie der oben gekenn- zeichneten Gesellschaften, Kompagnien und Unternehmungen;

3. auf die Zinsen, Erträge und jährlichen Gewinne aus den Geschäfts- und Kommanditanteilen an Gesellschaften, Handelskompagnien und Unternehmungen, deren Gesellschaftskapital nicht in Aktien aufgestellt ist;

4. auf die Gewinnanteile, welche an den einzigen Aufsichtsrat oder an alle Mitglieder des Aufsichtsrats abgeführt werden, selbst wenn diese Zahlungen nicht auf Grund einer obligatorischen Bestimmung der Statuten vorgenommen werden;

5. auf die Präsensgelder und sonstigen Entschädigungen der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften,

6. auf den Betrag der vollständigen oder teil weisen Rückzahlungen und Til- gungen, die im Art. 50 gekennzeichnet sind.

Art. 53. - Das Einkommen wird bestimmt: 1. für die Aktien durch die Dividende, die auf Grund der Beschlüsse der Gene-

ralversammlungen der Aktionäre oder der Aufsichtsräte sowie auf Grund der Rechnungsberichte oder aller anderen entsprechenden Dokumente festgesetzt wird;

2. für die Obligationen und Anleihen durch die Zinsen oder sonstigen Er- träge, die jährlich verteilt werden;

3. für die Geschäfts- und Kommanditanteile ; a) wenn die Gesellschaft auf Grund der bestehenden Gesetze dem droit de

communication unterworfen ist, entweder auf Grund der Beschlüsse des Auf- sichtsrats oder mangels dessen mittels einer 3 Monate nach Abschluß des Wirt- schaftsjahres einzureichenden Deklaration, welche über die im Laufe des vor- hergehenden Wirtschaftsjahres tatsächlich verteilten Gewinne Aufschluß geben;

b) wenn die Gesellschaft dem droit de communication nicht unterworfen ist, durch Einschätzung auf der Grundlage von 8% des Betrages des Gesellschafts- kapitals oder des Kommanditanteils oder des mittleren Zessionspreises der Ge- schäftsanteile während des vorhergehenden Jahres, sofern nicht die Steuerverwal- tung oder die Steuerpflichtigen in der Lage sind, gelegentlich der bei der En- registrementverwaltung zu erfüllenden Formalitäten den Betrag der tatsächlich verteilten Gewinne zu bestimmen; in diesem Falle wird die Steuer auf der Basis des derart bestimmten Einkommens erhoben.

Die Rechnungsberichte und Auszüge aus den Beschlüssen der Aufsichtsräte 203

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204 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

oder der Aktionäre sind innerhalb von 20 Tagen von ihrem Datum ab gerechnet im Enregistrementbüro des Gesellschaftssitzes niederzulegen.

Art. 54. - Der Steuerbetrag ist durch die Gesellschaften, Handelskompag- nien, Unternehmungen, Städte, Departements oder öffentliche Institute un- beschadet ihres Ersatzanspruches vorzuschießen.

Art. 55. - Ein Verwaltungsreglement bestimmt die Steuerzahlungstermine und alle anderen Maßnahmen, die für die Ausführung der Art. 32 - 54 notwendig sind sowie das Veranlagungs- und Erhebungsverfahren für die Abgabe, welche; die durch Art. 52, Abs. 4 gekennzeichneten Erträge erfaßt.

§2. Ausländische Gesellschaften, Handelskompagnien und Unternehmungen.

Art. 56. - Die Aktien, Obligationen, Anleihetitel, gleichgültig wie auch ihre Bezeichnung sei, von ausländischen Gesellschaften, Handelskompagnien, Unter- nehmungen, Korporationen, Städten, Provinzen sowie von jedem anderen aus- ländischen öffentlichen Institut sind einer Abgabe unterworfen, die derjenigen entspricht, welche durch den Paragraphen 1 des vorliegenden Kapitels auf das» Einkommen aus französischen Werten eingeführt ist.

Die ausländischen Schuldtitel können nur dann in Frankreich notiert, ge- handelt, zum Verkauf angeboten oder emittiert werden, wenn für sie die hier behandelte Steuer sowie die Stempel- und Transmissionsabgaben entrichtet werden.

Ein Verwaltungsreglement bestimmt das Veranlagungs- und Erhebungs- verfahren dieser Abgaben; die Veranlagung kann einen bestimmten Betrag des. Gesellschaftskapitals zur Basis nehmen.

Art. 57. - Tantiemen, die von der Gewinnverteilung an Aufsichtsräte der im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels gekennzeichneten ausländischen Gesellschaften, Handelskompagnien und Unternehmungen gezahlt werden, unter- liegen gleichfalls einer Abgabe, die derjenigen entspricht, die durch Art. 52, Abs. 4 für die Tantiemen an Aufsichtsräte französischer Gesellschaften usw. eingeführt ist. Diese Abgabe, deren Tarif durch Abs. 2 des Art. 51 festgesetzt ist, wird hin- sichtlich der oben aufgeführten ausländischen Gesellschaften, Handelskompag- nien und Unternehmungen von dem Teil der Gewinne erhoben, der an diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrates verteilt wird, welche in Frankreich ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben.

Die Bestimmungen des Art. 1 des Dekrets vom 22. August 1912 x) sind auf die genannten ausländischen Gesellschaften, Handelskompagnien und Unterneh- mungen anwendbar, welche die Steuer dem Enregistrementbüro entrichten, in dem sie die entsprechende Abgabe für ihre französischen Schuldtitel und Ver- mögensteile zu zahlen haben.

Falls jedoch die genannten Gesellschaften die Steuer nicht in der Frist, die in diesem Artikel vorgesehen ist, zahlen, kann die Steuer unmittelbar bei jedem der Aufsichtsräte, welche in Frankreich ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, eingetrieben werden.

Art. 58. - Wenn die Dividenden, Zinsen und sonstige Erträge aus aus- ländischen Wertpapieren, welche denselben Steuern und Abgaben wie die fran- zösischen Wertpapiere unterliegen und vertragsmäßig nach Wahl der Inhaber in Frank, ausländischer Währung oder in Gold zahlbar sind, in ausländischer Währung vereinnahmt werden, so unterliegt das Agio, das sich nach dem Kurs- der französischen Währung am Tage der Zahlung den in französischen Frank ausgedrückten Nominalbetrag gegenüber ergibt, der durch Art. 51 eingeführten Ste uer.

l) Dekret vom 22. August 1912, Art. 1 lautet: Die Steuer, welche durch Art. 12 des Gesetze» vom 13. Juli 1911 auf die den Statuten gemäß an die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaften,. Handelskompagnien und Unternehmungen verteilten Gewinne eingeführt wurde, ist durch die ge- nannten Gesellschaften vorzuschießen und innerhalb von 20 Tagen, die der Gewinnverteilung folgen, dem Enregistiementbüro des Gesellschaftssitzes zu entrichten. Bei der Steuerzahlung haben die Gesellschaften usw. eine durch ihre rechtmäßigen Vertreter bescheinigte Aufstellung der auf Grund der Statuten an die Aufsichtsratsmitglieder verteilten Gewinne einzureichen.

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 205

Die Entrichtung dieser Aufgabe fällt den durch Art. 61, 62 und 63 gekenn- zeichneten Personen zu.

Die Steuer wird veranlagt und erhoben auf den durch die Art. 60 - 64 fest- gesetzten Grundlagen und nach den durch dieselben Artikel bestimmten Be- dingungen.

§ 3. Strafen. Art. 59. - Jede Uebertretung der Bestimmungen der Art. 48 - 57 und der-

jenigen des durch die Art. 52 - 54 und 56 vorgesehenen Verwaltungsreglements wird nach Maßgabe des Art. 41 bestraft.

Sektion III. Ausländische Wertpapiere, die dem Abonnementregime nicht unterworfen sind und ausländische Staatseffekten.

Art. 60. - Wenn es sich um ausländische, im § 2 des Art. 48 gekennzeichnete Wertpapiere handelt, die nicht denselben Abgaben und Steuern unterworfen sind wie die französischen Effekten sowie um Renten, Anleihen oder andere Staats- effekten ausländischer Regierungen, so ist die Steuer durch den Bankier, Wechs- ler oder jede andere Person, welche in Frankreich Zinsen oder alle sonstigen Er- träge aus Wertpapieren auszahlt, einzubehalten.

Art. 61. - Jeder, der berufsmäßig Coupons, Schecks oder sonstige Kredit papiere, auf Grund deren eine Zahlung von Dividenden, Zinsen oder anderen Er trägen für Schuldtitel oder Werte von im vorhergehenden Artikel gekennzeich neter Art vorzunehmen ist, empfängt, einkassiert, auszahlt oder kauft, hat dies dem Enregistrementbüro seines Aufenthaltsortes zu deklarieren.

Es ist allen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gekennzeichneten Personen verboten, Coupons, Schecks oder alle durch den genannten Absatz gekennzeich neten Kreditpapiere in Empfang zu nehmen, einzukassieren, auszuzahlen, zu kaufen oder zu handeln, ohne die vorgeschriebene Steuer abzuziehen oder, wenn der Emittent vertragsmäßig die Tragung der Steuern übernommen hat, diese vor- schußweise für letzteren zu entrichten, sofern ihnen nicht bewiesen wird, daß der Steuerabzug oder die Vorschußzahlung schon durch eine andere, den Vorschriften des vorliegenden und der folgenden Artikel unterliegenden Person ausgeführt ist.

Art. 62. - Jede Person, welche in Frankreich die Auszahlung dieser Cou- pons, Schecks oder Kreditpapiere verlangt, hat gleichzeitig einen mit einem Datum versehenen Bordereau gegen Quittung einzureichen. Dieser Bordereau soll weder den Namen noch die Unterschrift noch die Adresse derjenigen Person ent- halten, die den Bordereau einreicht.

Derjenige, welcher die Zinszahlung leistet, hat sofort auf dem Bordereau den Steuer betrag einzuschreiben, den er einbehalten oder vorgeschossen hat.

Die im Art. 61 gekennzeichneten Personen, welche in Frankreich Coupons, Schecks oder andere Kreditpapiere handeln, für welche die Steuer durch sie selbst oder durch andere Personen bereits einbehalten ist, sollen diesem Wert bei jeder Transmission einen datierten und unterzeichneten Bordereau beigeben.

Dieselben Personen haben zwei nicht stempelpflichtige Register zu führen, numeriert und paraphiert, in die sie täglich ohne Zwischenräume jede Ge- schäftsoperation, die steuerpflichtige Coupons, Schecks usw. betrifft, einzutragen haben.

Die Register und Bordereaux sind zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den Enregistrementbeamten vorzulegen.

Ein Ausführungsreglement bestimmt den Steuerzahlungstermin, die Daten, welche die Bordereaux, die Bordereauquittungen und die Register enthalten sollen, den Betrag der Steuerabzüge, die Art der Steuerzahlung sowie alle sonstigen Maßnahmen, die für die Ausführung der in dem vorliegenden Artikel und in den Art. 60 und 61 enthaltenen Bestimmungen notwendig sind.

Art. 63. - Der Eigentümer oder Nutznießer von ausländischen Wertpapieren der in Frankreich seinen Wohnsitz hat, und unmittelbar oder durch Vermittlung einer Bank sich die Dividenden, Zinsen oder die sonstigen Erträge dieser Wert-

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206 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

papiere übersenden läßt oder im Auslande einkassiert, ist verpflichtet, entweder in dem Augenblick, in dem er den ersten Coupon für das betreffende Jahr ab- trennt, auf dem Wertpapier eine Stempelmarke im Betrage der 25%igen Steuer vom ganzen Jahrescoupon anzubringen. Falls die vorstehenden Vorschriften nicht möglich sind, hat der Eigentümer oder Nutznießer in den ersten 3 Monaten jeden Jahres bei der Registerbehörde seines Wohnsitzes eine Deklaration einzu- reichen über den gesamten Betrag der im Verlaufe des vergangenen Jahres im Auslande einkassierten Dividenden, Coupons usw. und die entsprechende Steuer im Jahresbetrage zu entrichten.

Falls die im vorhergehenden Absatz enthaltenen Vorschriften nicht befolgt werden, hat der Zuwiderhandelnde eine Geldstrafe in Höhe von 750% (einschließ- lich der im Art. 144 vorgesehenen Dezimes) derjenigen Summe zu zahlen, um die der Tresor in jedem der Jahre, die der Aufdeckung der Steuerhinterziehung vor- hergehen, geschädigt wurde, wobei jedoch auf nicht mehr als 10 Jahre zurück- gegriffen werden kann.

Art. 64. - Werden die in dem Art. 61 und in dem zu diesem Artikel erlassenen Ausführungsreglement enthaltenen Vorschriften verletzt, so ist dies protokolla- risch festzustellen ; diese Protokolle sind durch Beamte der Enregistrementverwal- tung, durch Gerichts- und Polizeibeamte sowie durch Beamte der Verwaltung der direkten Steuern, der indirekten Steuern und der Zölle aufzustellen.

Die Uebertretungen geben auf Antrag der Enregistrementverwaltung Anlaß zur strafrechtlichen Verfolgung und haben eine Geldstrafe in Höhe von 180 bis 1800 Frs. (einschließlich der durch Art. 144 vorgesehenen Dezimes) zur Folge, unabhängig von der Geldstrafe in Höhe von 750% auf die Coupons, Schecks und Kreditpapiere, die ohne Steuerabzug ausgezahlt sind.

Der Ertrag der durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Geldstrafen wird nach den durch ein Dekret bestimmten Regeln repartiert.

Uebertretungen der Art. 62 und 63 und des diese Artikel betreffenden Aus- führungsreglements werden nach denselben Bestimmungen, die bei den Börsen - Umsatzsteuern maßgebend sind, festgestellt und verfolgt und mit einer Geld- strafe von 180-18 000 Fr. geahndet.

Uebertretungen der im § 1 des Art. 61 enthaltenen Vorschriften ziehen, falls, der Zuwiderhandelnde - gleichgültig, ob er für seine eigene Rechnung oder für die Rechnung Dritter Finanzoperationen vornimmt - , in Frankreich kein Bank institut hat, strafrechtliche Verfolgung nach sich und werden mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 1 Jahr und einer Geldstrafe von 1800 - 18 000 Fr. bestraft und im Wiederholungsfalle mit Gefängnis von 1 - 2 Jahren und einer Geldstrafe von 18 000-45 000 Fr.

Kapitel II.

Schuldforderungen, Depots und Kautionen. Art. 65. - Die Steuer auf das Einkommen aus beweglichen Kapitalien, welche

durch die Art. 48 ff. eingeführt und deren Tarif durch Art. 51 festgesetzt ist, wird ausgedehnt auf die Zinsen und sonstige Erträge

1. von Schuldforderungen jeder Art, gleichgültig, ob die Schuldforderung durch eine dingliche oder persönliche Sicherheit garantiert wird oder nicht, jedoch mit Ausnahme jeder kaufmännischen Operation, die nicht den juristischen Cha- rakter eines Darlehens trägt,

2. von Gelddepositen, fällig auf Sicht oder an festen Terminen, gleichgültig, wer die Person des Depotinhabers ist und welchem Zweck das Depot dient,

3. von Barkautionen. Art. 66. - Die Steuer wird vom Bruttoertrage der Zinsen und aller sonstigen

Erträge aus den im vorhergehenden Artikel gekennzeichneten Kapitalwerten er- hoben.

Sie wird geschuldet allein auf Grund der Tatsache der Zinszahlung, gleich- gültig, in welcher Form dies geschieht, oder der Eintragung von Zinsen in das Debet oder Kredit eines Kontos, wenn der Gläubiger in Frankreich seinen Wohn- sitz oder gewohnheitsmäßigen Aufenthaltsort hat oder dort einen Gewerbe- oder

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Franzö3. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 207

Handelsbetrieb besitzt, auf den die Schuldforderung, das Depot oder die Kaution Bezug hat. Wenn die Zahlung der Zinsen oder deren Eintragung in das Debet oder Kredit eines Kontos in Frankreich vorgenommen wird, so ist die Steuer durch Aufkleben von. Stempelmarken auf die Quittung oder die Rechnung, in welche die Zinszahlung eingetragen ist, zu entrichten. Ein Verwaltungsreglement kann jedoch für die Entrichtung der Steuer auf die Zinsen, welche auf der Debet- oder Kreditseite eines Kontos eingetragen werden, besondere Regeln vorschreiben.

Wenn die Zahlung von Zinsen oder deren Eintragung in das Debet oder Kredit eines Kontos außerhalb von Frankreich vorgenommen wird, oder wenn die Zinsen ohne ein die Zahlung bestätigendes Schriftstück gezahlt werden, hat der Gläubiger dem Enregistrementbüro den Betrag dieser Zinsen zu deklarieren und die diesem Betrag entsprechende Steuer innerhalb der drei ersten Monate des folgenden Jahres zu entrichten.

Die Steuer hat ausschließlich der Gläubiger zu tragen, ungeachtet jeder gegen- teiligen Klausel, welchen Datums sie auch sei. Jedoch haften Gläubiger und Schuld- ner solidarisch für die Steuerentrichtung.

Jede Uebertretung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Fr. geahndet, die zu Lasten jedes der Schuldigen geht. Außerdem hat der Gläubiger 750% der Steuerbeträge zu zahlen, um die der Tresor in jedem der Jahre, welche dem Bekanntwerden der Steuerhinterziehung vorausgehen, geschädigt wurde, ohne daß jedoch auf mehr als 10 Jahre zurück- gegriffen werden kann.

Art. 67. - Ein Verwaltungsreglement trifft für die Art. 65 und 66 die not- wendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 68. - Die Geldstrafen, die durch den letzten Absatz des Art. 66 fest- gesetzt sind, finden Anwendung bei Uebertretungen der Bestimmungen des durch den vorhergehenden Artikel vorgesehenen Verwaltungsreglements.

Art. 69. - Der Notar, der eine Schuldurkunde aufstellt, hat die Parteien von den Bestimmungen der Art. 65 und 66 in Kenntnis zu setzen.

In der Urkunde ist ausdrücklich zu bemerken, daß die Partei von dem Inhalt der genannten Artikel in Kenntnis gesetzt worden ist, widrigenfalls eine Geld- strafe in Höhe von 180 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Dezimes eintritt.

Art. 70. - Die Eintragung eines Privilegs als Garantie für den Verkaufs- preis eines Geschäfts kann nur gelöscht werden, wenn der Beweis erbracht wird, daß die durch Art. 65 eingeführte Steuer auf die Zinsen dieses Verkaufspreises erhoben worden ist.

Die Löschung von allen sonstigen Vorzugsrechten, Hypotheken, Unterpfän- dern (privilèges, hypothèques ou nantissements), welche als Garantie für ver- zinsliche Schuldforderungen eingetragen sind, setzt den Beweis voraus, daß die durch Art. 65 eingeführte Steuer auf die Zinsbeträge entrichtet ist. Ein Dekret wird die Formalitäten der erforderlichen Beweisführung bestimmen. Die mit der Hypothekenverwaltung beauftragten Beamten, die Zolleinnehmer und die Kanzlei- sekretäre der Handelsgerichte, welche den Bestimmungen des vorliegenden Ar- tikels und des im vorhergehenden Absatze vorgesehenen Dekrets zuwiderhandeln, werden persönlich mit 1800 - 9000 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Dezimes bestraft.

Kapitel III.

Lose und Rückzahlungsprämien. Art. 71. - Der Steuer werden die Lose und Rückzahlungsprämien unter-

worfen, die an Gläubiger und Inhaber von Obligationen, Staatseffekten und allen sonstigen Anleihetiteln gezahlt werden.

Als steuerpflichtiger Betrag wird angesehen: 1. bei den Losen der Betrag des Loses selbst in französischer Währung; 2. bei Rückzahlungsprämien die Differenz zwischen der zurückgezahlten

Summe und dem Emissionskurs der Anleihe. 207

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208 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

Der Tarif der Steuer wird einschließlich der im Art. 143 vorgesehenen De- zimes festgesetzt:

1. auf 24% für Lose, 2. auf 12% für Rückzahlungsprämien. Diese Steuersätze werden mit dem 1. Januar 1927 auf 36% bzw. auf 18%

ohne Dezimes erhöht. Ein Verwaltungsreglement bestimmt die Methode für die Einschätzung des

Emissionskurses sowie alle anderen Ausführungsmaßnahmen. Art. 72. - Auf die durch das vorliegende Kapitel eingeführte Abgabe finden

die Bestimmungen der Art. 54, 56 und 59 des Titels III Anwendung.

Kapitel IV.

Vereinigungen, deren Erträge nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Art. 73. - Die durch die Art. 48 und 51 eingeführte Steuer auf das Einkommen

ist von allen anerkannten oder nicht anerkannten religiösen Kongregationen, Gemeinschaften und Vereinigungen sowie durch alle Gesellschaften und Assozia- tionen zu entrichten, deren Erträge nicht oder nur zum Teil unter die Mitglieder verteilt werden.

Das Einkommen wird auf 5% des Wertes des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welches die Gesellschaften im Eigentum oder Besitz haben, festgesetzt, sofern nicht ein höheres Einkommen festgestellt wird; die Steuer ist auf Grund einer detaillierten Deklaration zu entrichten, die den Umfang und den Wert dieser Vermögen erkennen läßt. Die Steuerzahlung für das abgelaufene Jahr ist durch die Gesellschaften oder Vereinigungen innerhalb der drei ersten Monate des- jenigen Jahres zu leisten, welches der Aushändigung der Auszüge aus den Be- schlüssen, Rechnungsberichten oder ähnlichen Dokumenten sowie der Aushän- digung der gemäß Art. 16 des Gesetzes vom 22. Frimaire des Jahres VII einzu- reichenden Deklaration folgt.

Die Ungenauigkeit der Deklarationen, Beschlüsse, Rechnungsberichte oder ähnlicher Dokumente kann gemäß den Art. 17, 18, 19 des Gesetzes vom 22. Fri- maire VII und gemäß den Art. 13 und 15 des Gesetzes vom 23. August 1871 festgestellt werden.

Jede Ueberschreitung der vorhergehenden Bestimmungen sowie derjenigen des Verwaltungsreglements, welches gegebenenfalls Ausführungsbestimmungen treffen soll, wird nach Maßgabe des Art. 41 bestraft.

Es sind alle Vorschriften der Sektion I des Titels III zu beachten, welche den Vorschriften des vorliegenden Kapitels IV nicht widersprechen.

Kapitel V.

Spezialbestimmungen für die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Art. 74. - Die Personengesellschaften bürgerlichen Rechts, die auf der Grund-

lage der Art. 1832 ff. des Code civil gegründet sind, haben dem Enregistrement - büro desjenigen Ortes, an dem sie den Sitz ihrer Hauptgründung haben, folgendes zu deklarieren:

1. Gegenstand, Sitz und Dauer der Gesellschaft; 2. das Datum der Gründungsurkunde und gegebenenfalls der Abänderungs-

urkunden sowie das Datum der Eintragung jeder dieser Urkunden, von denen je 1 Exemplar beglaubigt und auf nichtstempelpf lichtigem Papier der Deklaration beizugeben ist;

3. die Vor- und Zunamen und den Wohnsitz jedes der Gesellschaftsteilhaber, Direktoren oder Geschäftsführer;

4. die Art und den Wert der mobilen und immobilen Vermögensgegenstände, welche die Einlagen darstellen;

5. die Rechte, die den Teilhabern bei der Verteilung der Gewinne und des Gesellschaftsaktivums zustehen, gleichgültig, ob diese Rechte durch Titel, die den Berechtigten ausgehändigt sind, festgestellt werden oder nicht.

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 209

Diese Deklaration muß in dem Monat der endgültigen Gründung der genannten Gesellschaften abgegeben sein.

Falls die Zusammensetzung des Gtesellschaftsaktivums oder der Gesellschafts- sitz sich ändert, oder falls der Direktor oder der Geschäftsführer oder ein oder mehrere der Teilhaber ersetzt werden, haben die genannten Gesellschaften dies innerhalb einer Frist von einem Monat dem Büro, welches die erste Deklaration entgegengenommen hat, zu deklarieren und gleichzeitig eine Abschrift der Ab- änderungsurkunde einzureichen

Art 75. - Jede Uebertretung der vorhergehenden Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 180 - 9000 Fr. geahndet; hinzu tritt eine Strafe in Höhe von 18% (einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Decimes) des Be- trages der beweglichen oder unbeweglichen Einlagen, die in der Deklaration nicht aufgeführt oder zu niedrig eingeschätzt sind.

Deklarationsunterlassungen werden in den Fristen und nach den Regeln verfolgt, welche durch die Gesetze vorgeschrieben sind, die die Deklarationen bei Eigentumswechsel infolge Todesfalls betreffen.

Unzulängliche Einschätzungen der Mobilien und Immobilien werden durch Sachverständigenuntersuchung festgestellt, zu welcher nach den in den Art. 57 bis 60 des Gesetzes vom 13. Juli 1925 angezeigten Regel zu schreiten ist.

Wird die im Art. 74 vorgesehene Deklaration unterlassen, so können die Gründungs- oder Abänderungsurkunden der Gesellschaften bürgerlichen Rechts der Steuerverwaltung nicht als Einwand bei der Erhebung aller auf Grund der in Kraft befindlichen G-esetze fälligen Steuern oder Abgaben entgegengestellt werden.

Art. 76. - Die Bestimmungen der Art. 74 und 75 sind auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts anwendbar, die im Auslande zwischen Personen französischer Nationalität gegründet sind oder einen oder mehrere französische Teilhaber um- fassen. Die im Art. 74 vorgesehenen Deklarationen sind dem Enregistrementbüro ■des Wohnsitzes des bzw. der französischen Teilhaber einzureichen.

Diese Gesellschaften bleiben in Frankreich dem Fiskus gegenüber allen Ver- pflichtungen unterworfen, welche den ausländischen Gesellschaften zufallen auf Grund der in Kraft befindlichen Gesetze, vor allem auf Grund des Art. 3 des durch Art. 56 vorgesehenen Verwaltungsreglements hinsichtlich der Steuer auf das Ein- kommen aus beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, welche die ausländischen Gesellschaften, Handelskompagnien und Unternehmungen in Frankreich im Besitz haben.

Kapitel VI. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 77. - Die Steuer, welche durch den vorliegenden Titel auf das Ein- kommen aus beweglichen Kapitalien eingeführt ist, verjährt nach Ablauf von fünf Jahren, unbeschadet der im Art. 63 und im letzten Absatz des Art. 66 vor- gesehenen Fälle.

Diese Frist beginnt mit dem Fälligkeitstage der geschuldeten Abgaben und Strafen. Bei den Gesellschaften jedoch, deren Bestehen nicht gesetzmäßig ver- öffentlicht und zur Kenntnis Dritter gebracht ist, sowie bei allen Gesellschaften und Anstalten, welche durch die bestehenden Gesetze nicht der Kontrolle der Enregistrementbeamten unterworfen sind, beginnt die Verjährungsfrist der Steuerverwaltung gegenüber mit dem Tage, an dem diese aus einer der Eintragung unterworfenen Urkunde oder aus Dokumenten, die den Vorschriften entsprechend im zuständigen Büro für die Steuererhebung niedergelegt sind, die Fälligkeit der Steuer feststellen konnte.

Bei den Gesellschaften und Anstalten, welche der Kontrolle der Enregistre- mentverwaltung unterliegen, wird außerdem die Verjährung durch ein Protokoll suspendiert, welches aufgenommen wird, um die Weigerung, den Deklarations- pflichten nachzukommen, festzustellen, und welches innerhalb der Frist eines Jahres ein Prozeßverfahren zur Folge hat, es sei denn, daß die Steuerverwaltung den auf Grund dieses Protokolls eingeleiteten Prozeß endgültig verliert. Die Sus- pension wird erst mit dem Tage aufgehoben, an dem mittels einer Eintragung

Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 209 14

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210 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

eines Kontrollbeamten in eines der Hauptbücher der Gesellschaften oder der Anstalt festgestellt wird, daß die Verwaltung die selbständige Ausübung ihres Prüfungsrechts wieder übernommen hat.

Die Verjährungsfrist von Rückerstattungsansprüchen der Steuerpflichtigen auf Grund von zuunrecht erhobenen Steuern beträgt dem Tresor gegenüber gleich- falls 5 Jahre, und zwar gerechnet vom Tage der unrechtmäßigen Steuererhebung»

Art. 78. - Die Erhebung der Steuer auf das Einkommen aus beweglichen Kapitalien liegt der Enregistrementverwaltung ob, desgleichen sind die Gesuche einzureichen und zu entscheiden nach denselben Regeln, die bei den Enregistre- mentabgaben maßgebend sind, jedoch vorbehaltlich des Verfahrens, welches bei den im ersten Absatz des Art. 64 gekennzeichneten Gesetzesübertretungen zu befolgen ist.

Art. 79. - Die Inhaber von auf den Namen lautenden Obligationsschuld- titeln, die durch französische Städte oder Departements, durch den Crédit foncier de France und konzessionierte Eisenbahngesellschaften des Mutterlandes oder der Kolonien emittiert sind, haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte der Steuer auf das Einkommen aus beweglichen Kapitalien, welche von ihnen mittels Steuerabzug in Anwendung des Art. 52 Abs. 2 und des Art. 48 auf den Betrag der Erträge oder Zinsen ihrer Schuldtitel gezahlt ist, und zwar unter der Voraussetzung :

1. daß sie nachweislich am 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem sie die genannten Erträge oder Zinsen eingenommen haben, in Frankreich ihren gewohn- heitsmäßigen Aufenthaltsort gehabt haben;

2. daß nachweislich der Betrag ihres Gesamteinkommens während diese» Jahres, berechnet nach den Regeln, welche durch die in Kraft befindlichen Gesetze für die Veranlagung der Ergänzungsteuer auf das Gesamteinkommen vorgeschrie- ben sind, 6000 Frs. nicht überstieg.

Diese Steuerrückzahlung kann nur in dem Jahre verlangt werden, welches, dem der Ertrag- oder Zinsenvereinnahmung folgt.

Jede ungenaue Deklaration wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 750% der Abgaben geahndet, die unrechtmäßigerweise zurückgezahlt worden sind,, ohne daß diese Geldstrafe niedriger sein kann als 750 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Dezimes. Ein Verwaltungsreglement bestimmt die Vor- aussetzungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

Art. 80. - Der Eigentümer eines Grundstücks, welches als Garantie für eine Schuldforderung durch eine Hypothek, ein Privileg oder durch Nießbrauchverpfän- dung belastet ist, hat das Recht, für das betreffende Grundstück eine Ermäßigung der Grundsteuer (Staatsanteil) zu beantragen und zwar bis zum Betrage des- Bruchteils dieser Steuer, welcher einem Einkommen in Höhe der für diese Schuld- forderung zu zahlenden Zinsbeträge entspricht.

Der Ermäßigungsantrag ist nach denselben Regeln, die für die direkten Steuern maßgebend sind, einzureichen, zu prüfen und zu entscheiden. Er muß innerhalb von drei Monaten nach der Zahlung der Zinsen eingereicht sein. Dem Antrag ist die Quittung beizugeben, die mit den durch Art. 66 vorgesehenen Stempelmarken versehen sein muß.

Die Verzinsung der „dettes chirographaires" ist von dem Einkommen des Schuldners abzuziehen, mit Ausnahme derjenigen Zinsen, die für Wertpapiere zu zahlen sind.

Um die Vergünstigung dieser Steuerkürzung zu erlangen, haben die Steuer- pflichtigen einen Antrag zu stellen und nachzuweisen, daß die Schuld tatsächlich besteht, daß die Zinsen der genannten Schuld tatsächlich dem Gläubiger gezahlt sind und daß sie von der durch Art. 65 vorgesehenen Steuer erfaßt sind.

Die Deduktion wird zunächst auf die Einkommen derjenigen Unternehmungen oder Betriebe verrechnet, für deren Bedarf die Schuld aufgenommen ist. Wenn diese Einkommen zu gering sind, oder der Entstehungsgrund der Schuld nicht nachgewiesen werden kann, so ist der Steuerabzug auf die Einkommenskategorie zu verrechnen, die von dem geringsten Steuersatz getroffen wird.

Wenn Wertpapiere als Pfand für Schuldforderungen hinterlegt worden sind, so kann der Schuldner die Rückzahlung der Steuer auf das Einkommen aus den

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 21 1

genannten Werten verlangen, und zwar bis zum Betrage der Abgaben, welche auf die Zinsen dieser Schuld erhoben sind; Voraussetzungen für die Rückzahlung sind:

1. die Einbringung eines entsprechenden Antrages und die Vorlage von Be- weisstücken, wie sie durch § 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind;

2. der Beweis, daß die Steuer auf das Einkommen aus den Schuldtiteln, die als Pfand hinterlegt sind, zu Lasten des Inhabers dieser Titel geht und durch ihn tatsächlich gezahlt ist.

Titel IV.

Allen drei Abgaben gemeinsame Bestimmungen.

Kapitel I. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 81. - Die Abgaben jeder Art, welche die Obligationen der französischen Gesellschaften, Handelskompagnien und Unternehmungen treffen oder treffen sollen, sind auf die durch die Post-, Telegraphen- oder Telephonverwaltung emit- tierten Obligationen anwendbar.

Der Emissionskurs und der Zeitpunkt der Emissionen, die Gattung, die Art und Weise der Uebertragung der Schuldtitel, die Art und der Zeitpunkt der Til- gung und der Zinsenzahlung sowie die Art der Liquidation und der Entrichtung der Abgaben, denen die genannten Obligationen unterworfen sind, werden durch Dekret bestimmt.

Kapitel II. Publizität der Emissionen.

Art. 82. - Die Emission, die Auflegung zur Subskription, die Einführung auf den Markt in Frankreich von Rententiteln, Anleihen und anderen öffentlichen Effekten ausländischer Regierungen, von Obligationen und Schuldtiteln jeder Art ausländischer Städte, Korporationen oder Gesellschaften sind bis zu einem Zeit- punkt verboten, der durch Regierungsdekret nach Einstellung der Feindselig- keiten festzusetzen ist.

Jedoch kann von dieser Bestimmung auf Grund einer Verfügung des Finanz- ministers abgewichen werden.

Uebertretungen des vorliegenden Gesetzes sind strafbar mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu einem Jahre und mit einer Geldstrafe von 4000 - 40 000 Fr. und im Wiederholungsfalle mit Gefängnis von 1 - 2 Jahren und mit einer Geld- strafe von 40 000-100 000 Fr.

Der Art. 463 des Code Pénal ist anwendbar. Art. 83. - Die Emission, die Auflegung zur Subskription, die Einführung

auf den Markt in Frankreich von Aktien, Obligationen oder Schuldtiteln jeder Art der französischen oder ausländischen Gesellschaften sind hinsichtlich der- jenigen dieser Schuldtitel, die dem Publikum angeboten werden, nachstehenden Formalitäten unterworfen:

vor jeder Publizierungsmaßnahme haben die Emittenten und zur Subskrip- tion auffordernden Personen durch eine Bekanntmachung im Journal Officiel, deren Form durch Dekret festgesetzt wird, folgende Angaben zu veröffentlichen:

1. die Bezeichnung der Gesellschaft oder ihre Firma, 2. die Angabe der französischen oder ausländischen Gesetzgebung, auf Grund

deren die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt, 3. den Gesellschaftssitz, 4. den Gegenstand des Unternehmens, 5. die Dauer der Gesellschaft, 6. den Betrag des Gesellschaftskapitals, den Kurs jeder Aktienkategorie und

das nicht voll einbezahlte Kapital, 7. die letzte Bilanz mit Beglaubigung über richtige Abschrift oder die An-

gabe, daß letztere noch nicht aufgestellt worden ist. 211 14*

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212 Französ. Dekret v. 28. Dez, 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

In gleicher Weise sollen angegeben werden der Betrag der Obligationen, welche durch die Gesellschaft bereits emittiert wurden, unter gleichzeitiger Auf- zählung der für sie gebotenen Garantien und, falls es sich um eine neue Emission von Obligationen handelt, die Zahl sowie den Wert der zu emittierenden Schuld- titel, die für jede der Obligationen zu zahlenden Zinsen, Zeitpunkt und Bedingungen der Rückzahlung sowie die Garantien, auf denen die neue Emission beruht.

Außerdem sind alle Vorteile zu erwähnen, welche zugunsten der Gründer und der Aufsichtsräte, des Geschäftsführers oder jeder anderen Person vertrags- mäßig festgelegt sind, sowie die Einlagen an Sachwerten und die Art ihrer Ver- rechnung die Bestimmungen über die Einberufung der Generalversammlung und der Tagungsort.

Die Emittenten und die zur Subskription auffordernden Personen müssen in Frankreich ihren Wohnsitz haben; sie sind verpflichtet, die obigen im Journal Officiel zu veröffentlichenden Mitteilungen mit ihrer Unterschrift und Adresse zu versehen. Die Plakate, Prospekte und Zirkulare sollen die obigen Angaben wiedergeben und deren Bekanntgabe im Journal Officiel unter Angabe der Nummer, in welcher sie veröffentlicht sind, erwähnen.

Die Annoncen in den Zeitungen sollen dieselben Angaben wiedergeben oder wenigstens einen Auszug aus ihnen unter Angabe der Nummer des Journal Officiel, in welchem die Angaben veröffentlicht wurden.

Jede ausländische Gesellschaft, welche in Frankreich zu einer öffentlichen Emission, Subskriptionsaufforderung oder Einführung von Aktien, Obligationen oder Schuldtiteln jeder Art schreitet, ist außerdem verpflichtet, ungekürzt ihre Statuten in französischer Sprache durch dieselbe Bekanntmachung im Journal Officiel vor der Placierung ihrer Schuldtitel zu veröffentlichen.

Die Uebertretungen der oben angeführten Bestimmungen werden durch Enregistrement beamte festgestellt; die Uebertretungen werden mit einer Geld- strafe von 40 000-80 000 Fr. bestraft.

Der Art. 463 des Code Pénal ist auf die durch den vorliegenden Artikel vor- gesehenen Strafen anwendbar.

Kapitel III.

Der Auskunftszwang. Art. 84. - Die Verwalter der Zivilstandsregister und der Steuerrollen sowie

alle anderen Beamten von Archiven und Registraturen öffentlicher Urkunden sind verpflichtet, auf jeden Antrag hin den Inhalt dieser Urkunden, ohne letztere an einen anderen Ort zu bringen, den Enregistrementbeamten bekanntzugeben, den Beamten kostenlos Auskünfte zu erteilen und Auszüge und Kopien zur Ver- fügung zu stellen, soweit dies im Interesse der Republik erforderlich erscheint; bei einer Weigerung tritt eine Geldstrafe von 18 Fr. einschließlich der durch Art. 144 vorgesehenen Zuschlagsdecimes ein; die Weigerung ist durch Protokoll von dem Beamten und seiner Begleitung derart, wie es durch Art. 52 des Gesetzes vom 22. Frimaire VII vorgeschrieben ist, bei den Inhabern und Verwaltern, welche sich geweigert haben, festzustellen.

Diese Bestimmungen betreffen auch die Notare, Gerichtsdiener, Schreiber und Sekretäre der Zentral- und Munizipalverwaltungen hinsichtlich der Urkunden, welche sie verwalten.

Es sind ausgenommen die Testamente und sonstigen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen bei Lebzeiten der Erblasser.

Die obenstehenden Auskünfte können an Feiertagen nicht verlangt werden; an jedem anderen Tage dürfen die Sitzungen der Beamten in den Registraturen, in welchen sie ihre Nachforschungen anstellen, nicht länger als 4 Stunden dauern.

Art. 85. - Die Einnehmer der Steuern und Einkünfte der Kommunen und aller anderen öffentlichen Anstalten, die Verwalter von Registern und Original- urkunden, welche die Verwaltung der Vermögen von Hospizen, Kirchen, Kapiteln und allen sonstigen öffentlichen Anstalten betreffen, sind verpflichtet, auf Ersuchen den Enregistrementbeamten die Register und Urkunden - ohne sie auszuliefern -

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 213

einsehen zu lassen, damit die genannten Beamten sich von der Ausführung der Gesetze über das Stempel- und Enregistrementwesen überzeugen.

Die Kassen der Landwirtschaftskammer sind denselben Kontrollen unter- worfen, wie die Kassen der anderen öffentlichen Anstalten. Sie können durch Finanzinspektoren kontrolliert werden.

Art. 86. - Die Behörden des Staates, der Departements und Kommunen sowie die durch den Staat, die Departements und Kommunen konzessionierten oder kontrollierten Unternehmungen können sich den Beamten der Finanzverwal- tung gegenüber, die mindestens den Grad eines „Contrôleur" oder „Inspecteur adjoint" haben, nicht auf ihre Berufsschweigepflicht berufen, falls die Beamten für die Veranlagung der durch die bestehenden Gesetze eingeführten Steuern Mitteilung über die im Besitz der Behörde befindlichen amtlichen Dokumente verlangen.

Jede richterliche Behörde soll, gleichgültig, ob es sich um ein Zivil-, Handels- oder Strafverfahren handelt, die Finanzverwaltung von allem in Kenntnis setzen, was eine Steuerhinterziehung oder eine Handlung, die eine solche zum Gegenstand oder Ergebnis hat, vermuten läßt, selbst wenn das Gerichtsverfahren nieder- geschlagen wurde.

Wenn eine regelrechte Klage durch die Steuerverwaltung gegen einen Steuer- pflichtigen erhoben und ein Untersuchungsverfahren eröffnet ist, können die Be- amten der Verwaltung sich dem Untersuchungsrichter gegenüber nicht auf ihre Berufsschweigepflicht berufen, welcher jene über die Klage betreffende Tatsachen befragt.

Art. 87. - Die Gesellschaften, Versicherungskompagnien, Steuer- und Lebens- versicherungen, religiöse Kongregationen, Gemeinschaften und Vereinigungen und alle anderen Gesellschaften, die der Kontrolle der Verwaltung unterworfen sind, haben den Beamten der Enregistrementverwaltung sowohl am Gesellschaftssitz als auch in den Filialen und Agenturen Einsicht in ihre Policen, Bücher, Register, Urkunden, Einnahme-, Ausgabe- und Rechnungsbelege zu gewähren, damit diese Beamten sich von der Ausführung der Gesetze über das Enregistrement- und Stempelwesen überzeugen.

Jede Auskunfts Verweigerung wird protokollarisch festgestellt. Alle Gesellschaften, welcher Art sie auch seien, deren Grund in den zwei

ersten Titeln des Gesetzes vom 30. März 1917 vorgesehen ist, werden der Kon- trolle der Enregistrementbeamten unter den durch die vorhergehenden Absätze festgesetzten Bedingungen unterworfen.

Es sind in gleicher Weise dem Auskunftszwang den Enregistrementbeamten gegenüber unterworfen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (les sociétés à responsabilité limitée), welche durch das Gesetz vom 7. März 1925 geschaffen wurden, und die im Art. 74 gekennzeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (les sociétés civiles) ; im Falle der Auskunftsverweigerung treten die durch Art. 88 vorgesehenen Strafen ein.

Die Verwalter von Aktien- und Obligationsregistern haben in der durch Art. 54 des Gesetzes vom 22. Frimaire VII vorgesehenen Form den Enregistrementbeamten die Einsicht in diese zu gewähren, widrigenfalls die dort verkündeten Strafen eintreten.

Art. 88. - Die Strafe, welche bei der Weigerung eintritt, den Beamten unter den durch den vorhergehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen Einsicht in die Bücher und Register zu gewähren, beträgt 1800 - 18 000 Fr. einschließlich der durch Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdecimes.

Unabhängig von dieser Strafe sollen die französischen und ausländischen Gesellschaften und Handelskompagnien und alle anderen der Kontrolle der En- registrementbeamten unterworfenen Gesellschaften und Körperschaften im Falle eines Prozesses verurteilt werden, die nicht vorgelegten Belege und Dokumente vorzuweisen; für jeden Tag des Verzugs tritt eine Strafe von mindestens 100 Fr. ein. Diese Strafe, die den Zuschlagdecimes nicht unterliegt, beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien oder der gerichtlichen Anmeldung des Protokolls wirksam zu werden, welches die Weigerung, das ord- nungsmäßig unterzeichnete Gerichtsurteil auszuführen, bestätigt; die Strafe ent-

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214 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beW3glichen Werte.

fällt erst mit dem Tage, an welchem durch einen Schriftsatz des Kontrollbeamten in den Hauptbüchern der Gesellschaft oder der Anstalt festgestellt wird, daß die Verwaltung in die Lage versetzt wurde, die angeordnete Einsichtnahme in die Register und Bücher durchzuführen.

Die Erhebung der Strafe erfolgt in derselben Weise wie die der Enregistrement- abgaben.

Art. 89. - Um die Kontrolle der Steuerdeklarationen und die Nachforschung nach Unterlassungen oder Betrügereien, welche innerhalb der Verjährungsfrist begangen werden könnten, zu ermöglichen, ist jeder Geschäftsmann, welcher einen Umsatz von mehr als 50 000 Fr. jährlich hat, verpflichtet, auf Ersuchen der Tresor- beamten, die mindestens den Rang eines „Contrôleur" oder „Inspecteur adjoint" haben, die Bücher, deren Führung durch Titel II des Code de Commerce vor- geschrieben ist, sowie alle Nebenbücher und Dokumente, Einnahme- und Aus- gabebelege usw. vorzulegen.

Die Weigerung, die Bücher vorzulegen, oder ihre Vernichtung vor der im Art. 11 des Code de Commerce festgesetzten Frist wird durch ein Protokoll fest- gestellt und den durch den vorhergehenden Artikel festgesetzten Strafen unter- worfen.

Die Vollmachten, welche den Enregistrementbeamten durch Anwendung der in Kraft befindlichen Gesetzgebung den Aktiengesellschaften gegenüber zustehen, können hinsichtlich aller Personen oder Anstalten, die ein Bankgeschäft betreiben, ausgeübt werden und zwar zur Kontrolle der Steuerzahlungen, die sowohl durch letztere als auch durch Dritte geschuldet werden.

Kapitel IV.

Befreiungen. Art. 90. - Es sind befreit von der Formalität des Stempeins und der Stempel-

abgabe die Auszüge über die Eintragungen von Renten in das Staatsschuldbuch, die Bons du Tresor, die Zahlungsanweisungen und Tratten des Tresors auf die Departements, die Tratten des Caissier Central du Tresor auf sich selbst für die Heeres- und Kolonialverwaltung und alle anderen marktgängigen Effekten und Werte, die durch den Tresor unmittelbar geschaffen und emittiert werden.

Art. 91. - Die in Frankreich nicht marktgängigen Obligationen, welche die Departements oder Städte auf Ermächtigung im Auslande unter den duren Art. 11 des Gesetzes vom 28. September 1916 und durch den einzigen Artikel des Ge- setzes vom 29. September 1919 gekennzeichneten Bedingungen emittieren können, sind steuerfrei.

Die Anleihen, welche durch die Departements und Städte für die dem Staat entgeltlich oder unentgeltlich zu gewährenden Fonds de Concours 1) abgeschlossen werden, sind von den Stempelabgaben befreit, die den Gesetzen gemäß zu Lasten der Departements und Kommunen gehen. Diese Steuerbefreiung soll auf den zu zu emittierenden Schuldtiteln selbst vermerkt werden, ebenso wie das Datum des Ermächtigungsgesetzes oder der Dekrete, die durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. August 1874 vorgesehen sind.

Art. 92. - Die Bestimmungen des Art. 52, § 3 sind nicht anwendbar auf die Gewinnanteile an den offenen Handelsgesellschaften (les sociétés en nom collec- tif); bei den Kommanditgesellschaften, deren Kapital nicht in Aktien aufgeteilt ist, beziehen sie sich nur auf den Betrag der Anteilsumme eines Kommanditärs ; bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung (les sociétés à responsabilité limitée) sind sie auf die Dividenden, Zinsen und sonstigen Erträge, die den Ge- schäftsführern gemäß Art. 24 des Gesetzes vom 7. März 1925 zufließen, nicht an- zuwenden.

Die Verfügungen des Art. 52 Nr. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf die Zu- weisungen jeder Art, Tantiemen, Präsensgelder und sonstigen Entgelte, die der

*) Als „Fonds de Concours" werden die Fonds bezeichnet, die von Privatpersonen, Departe- ments, Kommunen oder öffentlichen Anstalten der Begierung für die Ausführung von öffentlichen Arbeiten als Ergänzung der Budgetkredite überwiesen werden.

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 215

Vorsitzende des Aufsichtsrats außer den auch an die anderen Mitglieder des Auf- sichtsrats zugewiesenen Entgelten empfängt und welche dafür bestimmt sind, ihn für seine Verwaltungsarbeit zu entschädigen.

Art. 93. - • Der Art. 52, § 2 ist nicht anwendbar auf die Anleihen, welche durch die offenen Handelsgesellschaften (sociétés en nom collectif pures et simples) abgeschlossen werden.

Art. 94. - Die Bestimmungen des Art. 1 des Titels III finden nicht Anwen- dung auf die Vorschüsse, die den Gesellschaften durch Indossierung von Warrants gemacht werden.

Art. 95. - Es sind von der durch Kapitel II des Titels III eingeführten Kapital- ertragsteuer befreit:

1 . die Zinsen der in den Kontobüchern der Sparkassen eingetragenen Summen ; 2. die Zinsen von hypothekarischen oder privilegierten Schuldforderungen,

auf Grund deren die Gesellschaften oder Kompagnien, welche durch die Regierung zu Grundkreditgeschäften ermächtigt sind, Obligationen, Schuldverschreibungen oder Werte emittiert haben, die selbst der Kapitalertragsteuer unterliegen;

3. a) die Zinsen von Darlehen, welche die Gesellschaften, Stiftungen und die offices publics d'habitation à bon marché und die Realkreditgesellschaften (sociétés de crédit immobilier), - gegründet und betrieben gemäß den Gesetzen vom 12. April 1906, 10. April 1908 und 23. Dezember 1912 - sowie die sociétés de bains-douches und die sociétés de jardins ouvriers - gekennzeichnet in Art. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 1912 - bewilligt haben, oder die Zinsen der De- pots, die von den eben genannten Gesellschaften errichtet sind;

b) die Zinsen aus Darlehen, die von den Sparkassen einzelnen Personen gemäß Art. 16 des Gesetzes vom 12. April 1906 bewilligt sind.

Art. 96. - Die Bestimmungen des Titels III, welcher die Kapitalrentensteuer betrifft, sind weder auf die Gewinnanteile noch auf die Anleihen oder Schuld- verschreibungen der im Gesetz vom 5. August 1920 gekennzeichneten sociétés de crédit mutuel und der sociétés coopératives anwendbar. Diese Befreiung wird auf die sociétés d'intérêt collectif agricole ausgedehnt, welche aus staatlichen Mitteln Vorschüsse erhalten haben.

Art. 97. - Die im Gesetz vom 25. April 1906 bezeichneten Seeschiffahrts- kreditgesellschaften (sociétés de crédit maritime) sind von der Steuer auf die be- weglichen Werte befreit.

Art. 98. - Die Anteile, welche das Kapital der durch das Gesetz vom 4. De- zember 1913 gegründeten Seeschiffahrtskreditgesellschaften auf Gegenseitigkeit bilden, sind von den Abgaben, welche die Wertpapiere treffen, befreit.

Art. 99. - Solche Bau- oder Kreditgenossenschaften, die in dem Gesetz vom 5. Dezember 1922 definiert werden, sind für ihre Aktien und Obligationen von der Stempelabgabe sowie von der Steuer auf das Einkommen, welche auf die Aktien, Gewinnanteile und Obligationen entfällt, befreit.

Die durch Art. 126 vorgesehene Verjährung ist auf die Gesellschaften nicht anwendbar.

Art. 100. - Es sind befreit von der durch Kapitel II des Titels III eingeführ- ten Kapitalrentensteuer die Zinsen von Darlehen, welche die sociétés und fonda- tions d'habitations à bon marché - gegründet und betrieben gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1922 - und die auf Grund des Art. 32 dieses Gesetzes als Gesell- schaften von öffentlichem Nutzen anerkannten Genossenschaften bewilligt haben, die Zinsen der Depots, die von denselben Gesellschaften oder Genossenschaften angelegt sind, sowie die Zinsen aus Darlehen, die den Privatpersonen durch die Sparkassen in Ausführung des Art. 37 des genannten Gesetzes bewilligt sind.

Art. 101. - Die sociétés d'habitations à bon marché - gegründet und be- trieben gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1922 - sind hinsichtlich der Gewinne, die sie realisieren, von der durch Kapitel II des Titels III eingeführten Schedulensteuer befreit.

Art. 102. - Die Anleihen, welche durch die auf Grund des Art. 8 und der folgenden des Gesetzes vom 5. Dezember 1922 gegründeten offices publics d'habi- tations à bon marché abgeschlossen wurden, sind von der durch Kapitel I des Titels III eingeführten Steuer auf das Einkommen befreit. Diese offices werden

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216 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

von den Stempelabgaben hinsichtlich ihrer Obligationen befreit und stehen im Genuß der durch Art. 100 und 101 angekündigten Steuerbefreiungen.

Art. 103. - Die Bestimmungen der Art. 99, 100 und 101 werden auf die sociétés de bains-douches und auf die sociétés de jardins ouvriers sowie auf die Gesellschaften, die sich auf Grund des Art. 46 des Gesetzes vom 5. Dezember 1922 in Tätigkeit befinden, ausgedehnt, vorausgesetzt, daß sie nachweisen, daß alle Erwerber von Gärten oder Feldern die Vorschriften des genannten Gesetzes be- achten.

Art. 104. - Die Art. 100 und 101 sind auf die sociétés de crédit immobilier anwendbar.

Art. 105. - Die Bestimmungen des Kapitels I des Titels III sind weder auf die Gewinne der Aktienanteile noch auf die Anleihen oder Schuldverschreibungen der Unterstützungsgesellschaften jeder Art (sociétés de coopération) anwendbar, welche ausschließlich zwischen Arbeitern oder Handwerkern gebildet werden.

Dieselbe Ausnahme erstreckt sich auf die Vereinigungen jeder Art - gleich- gültig, welches ihr Gegenstand oder ihre Bezeichnung sei - welche ausschließlich durch diese sociétés coopératives gebildet werden.

Art. 106. - Die durch Gesetz vom 26. April 1917 gekennzeichneten Aktien- gesellschaften mit Arbeiterbeteiligung, bei denen die Zahl der Arbeitsaktien minde- stens einem Viertel der Zahl der Kapitalaktien entspricht, genießen hinsichtlich ihrer Arbeitsaktien die durch Art. 105 den Gewinnanteilen oder Aktien der aus- schließlich zwischen Arbeitern und Handwerkern gebildeten sociétés de coopé- ration bewilligten Vorteile. Dieselben Schuldtitel sind weiterhin von der durch den Titel I eingeführten proportionalen Stempelabgabe und von der durch Titel II eingeführten Transmissionsabgabe befreit.

Art. 107. - Die durch Kapitel I des Titels III eingeführte Kapitalrentensteuer ist auf die Anleihen der Pfandleihhäuser oder Kommunalkreditkassen während einer Periode von 15 Jahren, welche mit dem 1. Januar 1919 begonnen hat, nicht anwendbar.

Die Steuer auf die Einkommen aus Schuldforderungen, Depots und Kautionen, die durch Kapitel II des Titels III eingeführt wurde, findet keine Anwendung auf die Zinsen aus durch Pfänder gesicherte Darlehen, welche durch die im vorher- gehenden Absatz gekennzeichneten Anstalten bewilligt werden.

Art. 108. - Es werden befreit von der durch die Art. 48 und 60 eingeführten Steuer auf das Einkommen aus ausländischen, dem Abonnementsregime nicht unterworfenen Werten die Dividenden, Zinsen und alle sonstigen Erträge von ausländischen Wertpapieren, welche die französischen Versicherungs- und Rück- versicherungsgesellschaften auf Grund der Landesgesetze obligatorisch im Aus- lande als Kautionen, mathematische Reserven und als Reserven für eventuelle Unglücksfälle und Kursrisiken deponieren und im Depot behalten müssen.

Die Steuerbefreiung wird von dem Nachweis des Vorhandenseins der so im Auslande angelegten Depots abhängig gemacht; die Steuerbefreiung entfällt, sobald diese Depots nicht mehr obligatorisch sind.

Art. 109. - Die Kautionsgesellschaften auf Gegenseitigkeit (les sociétés de caution mutuelle), deren Statuten und Geschäftstätigkeit sich anerkanntermaßen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1917 in Einklang befinden, sowie die Volksbanken (banques populaires), welche die durch das genannte Ge- setz festgesetzten Bedingungen erfüllen, sind von der Kapitalrentensteuer befreit.

Die nicht marktgängigen Anteilszertifikate sind nur dem Dimensionstempel unterworfen.

Art. 110. - Dieselben Vorteile genießen: 1. die im Gesetz vom 18. Dezember 1915 gekennzeichneten Produktions-,

Kredit- und Arbeitergenossenschaften (sociétés coopératives ouvrières de pro duction et de crédit ou de travail),

2. die im Gesetz vom 27. Dezember 1923 gekennzeichneten Konsumgenossen- schaften und Vereinigungen von Konsumgenossenschaften der Handwerker (so- ciétés coopératives und unions de sociétés coopératives d'artisans),

3. die Genossenschaftsbanken der Arbeiterproduktionsgenossenschaften (ban- ques coopératives des sociétés ouvrières de production), die der Kontrolle des Ar-

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 217

beits- und Finanzministers unterstellt sind und deren Kapital nur durch die ge- nannten Gesellschaften oder durch ihre Mitglieder gekennzeichnet werden kann und deren Vorschüsse und Krediteröffnungen diesen Gesellschaften gewährt werden.

Art. 111. - Zur Erhebung der Kapitalertragsteuer gibt keinen Anlaß die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaften bürgerlichen Rechts, welche Bergwerke oder Steinbrüche ausbeuten oder welche ihre Gewinne aus dem Ertrag dieser Be- triebe ziehen, wenn die urkundlich bestätigte Kapitalvermehrung nicht durch neue Einlagen in bar oder Sachwerten, sondern allein durch die Höherbewertung des Kapitals an Vermögensgütern und Werten, die im Augenblick der Umwand- lung vorhanden sind, stattfindet.

Art. 112. - Es sind von der durch Kapitel II des Titels III eingeführten Steuer auf das Einkommen aus beweglichen Kapitalien befreit die Zinsen der Vorschüsse, die durch den Crédit National auf Grund der durch das Gesetz vom 10. Oktober 1919 gebilligten Konvention mit Hilfe der Geldbeträge bewilligt wer- den, welche durch die Emission von Obligationen, Schuldverschreibungen oder Werten, die selbst der Kapitalertragsteuer unterliegen, erbracht werden.

Es genießen die im Art. 113, Abs. 1 vorgesehene Befreiung die Obligationen des Crédit National und zwar in einer Höhe, welche dem Betrage der Darlehen entspricht, welche durch die im genannten Artikel gekennzeichneten Annuitäten garantiert und durch dieses Institut bewilligt sind.

Art. 113. - Die durch den Staat geleisteten Annuitäten und die Anleihen, welche durch die Kriegsgeschädigten oder Vereinigungen von Kriegsgeschädigten auf Grund der Art. 152 ff. des Gesetzes vom 31. Juli 1920, des Art. 67 des Gesetzes vom 31. Dezember 1920 und 40 des Gesetzes vom 28. Februar 1921 abgeschlossen wurden, sind für ihre ganze Dauer von jeder Spezialabgabe, welche die Wertpapiere trifft, befreit.

Die Zinsen der Darlehen, die durch die Kriegsgeschädigten aufgenommen und durch die ihnen gemäß Art. 17 des Gesetzes vom 28. Februar 1926 ausgeliefer- ten Schuldtitel garantiert werden, sind innerhalb der Garantiegrenze von der Steuer auf die Zinsen aus Schuldforderungen, Depots und Kautionen befreit.

Die Anleihen, die auf einem anderen Wege als dem der öffentlichen Sub- skription durch die Departements, Kommunen und Kommunalverbände, welche in der durch die Verfügung vom 12. August 1919 für die Anwendung des Gesetzes vom 17. April 1919 abgegrenzten Zonen liegen, emittiert sind, sowie die Inhaber von durch Art. 10 des Gesetzes vom 28. Februar 1925 gekennzeichneten un- veräußerlichen Obligationen sind von jeder Spezialsteuer, welche die Wertpapiere trifft, befreit, jedoch nur bis zu dem Obligationsbetrage, der diese Anleihen garan- tiert.

Art. 114. - Wenn eine französische Aktiengesellschaft als Gegenwert für Einzahlungen oder Einlagen in Sachwerten oder in bar, welche von ihr in eine andere Aktiengesellschaft gemacht werden, auf den Namen lautende Aktien, Obligationen oder Genußscheine dieser letzteren erhalten hat, sind die von der ersten Gesell- schaft verteilten Dividenden für jedes Rechnungsjahr von der durch die Art. 48 und 52 eingeführten Kapitalertragsteuer befreit und zwar nach Maßgabe der Er- träge aus den Genußscheinen, Obligationen oder Aktien, welche im Laufe des Rechnungsjahres von ihr erworben sind, und unter der Voraussetzung, daß diese Genußscheine, Obligationen oder Aktien auf den Namen der Gesellschaft ein- geschrieben bleiben.

Art. 115. - Die auf den Namen lautenden Aktien, Obligationen oder Genuß- scheine, die einer französischen Aktiengesellschaft als Gegenwert für in eine andere französische Aktiengesellschaft gemachte Einzahlungen oder Einlagen in Sach- werten oder in bar derart, wie es in dem vorhergehenden Artikel vorgesehen ist, sind bei ihrer Umwandlung in Inhaberpapiere von der durch Art. 35 eingeführten Abgabe befreit.

Art. 116. - Es sind von der Kapitalertragsteuer befreit die Zinsen und son- stigen Erträge aus Darlehen, die unter irgendeiner Form an französische oder in Frankreich sich aufhaltende Kaufleute oder Gewerbetreibende durch französi- sche als Aktiengesellschaften gegründete Bank- oder Kreditinstitute bewilligt

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218 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteusrung der beweglichen Werte.

werden, welche auf Grund dieser Darlehen Obligationen oder andere Schuldtitel emittieren, die selbst der Kapitalrentensteuer unterworfen sind. Die steuerfreien Darlehen dürfen niemals den Betrag der emittierten Obligationen und Schuld- titel übersteigen; die Kreditfähigkeit der Darlehensnehmer muß durch das Bank- oder Kreditinstitut nachgewiesen werden.

Art. 117. - Wenn eine französische Gesellschaft zur Sicherung der Rechte der französischen Inhaber die Aktien oder Obligationen einer oder mehrerer aus- ländischer Gesellschaften vereinigt und wenn die Gesellschaft gegen diese aus- ländischen Aktien oder Obligationen besondere, durch sie emittierte Schuldtitel aushändigt, welche die Merkmale der Schuldtitel, die jede von ihnen ersetzen soll, enthalten, so sind diese Schuldtitel von der durch Titel I (Art. 1 und 10) ein- geführten proportionalen Stempelabgabe befreit; die Erträge dieser Schuldtitel werden für jedes Rechnungsjahr von der Steuer auf das Einkommen ausgenommen und zwar in dem Maße, in welchem nachgewiesen wird, daß sie den durch die aus- ländischen Gesellschaften für dasselbe Rechnungsjahr verteilten Dividenden und Zinsen entsprechen und daß auf diese Einkommen die durch die Art. 48, 52 und 60 vorgesehene Steuer entrichtet ist.

Art. 118. - Wird gemäß den Bestimmungen des Art. 6 ein Abonnement ab- geschlossen, so werden die Schuldtitel oder Aktienzertifikate der im Art. 22 des Gesetzes vom 31. Dezember 1921 gekennzeichneten Aufforstungsgesellschaften von der Stempelsteuer befreit, sofern eine Dividendenverteilung nicht stattfindet.

Dieselben Gesellschaften werden hinsichtlich ihrer Aktien von der Verpflich- tung befreit, die Kapitalertragsteuer für das erste Wirtschaftsjahr vorzuschießen.

Art. 119. - Der Compagnie universelle du canal interocéanique de Panama, der Société civile d'amortissement des obligations du canal de Panama (Emission vom März 1888) und der Société civile pour l'amortissement des obligations à lots du canal de Panama werden alle Stempel- und Transmissionsabgaben er- lassen, die von allen Aktien und Obligationen der genannten Gesellschaften fällig waren und fällig werden.

Art. 120. - Die Bons, deren Schaffung durch die Gesetze vom 4. April 1889 und 13. Juni 1896 genehmigt wurde, sind von jeder Steuer befreit ausschließlich der durch Art. 71 eingeführten Abgabe für Lose.

Art. 121. - Die Bons, deren Emission durch das Gesetz vom 17. Februar 1925 genehmigt ist, sind von den Stempel- und Transmissionsabgaben ausgenommen.

Kapitel V. Besondere Vorschriften für ausländische Gesellschaften.

Art. 122. - Die im Art. 23 vorgesehene Strafe trifft jede Person, welche in Frankreich die Emission, Subskription oder Einführung auf den Markt von im Art. 56 gekennzeichneten ausländischen Schuldtitel in die Wege leitet und ferner jede Person, welche die oben genannte Operation öffentlich ankündigt und für dieselben Schuldtitel den Finanzdienst versieht, sei es, indem sie ihre Rückzahlung oder ihre Uebertragung durchführt, sei es, indem sie die Auszahlung der Coupons vornimmt und zwar, sofern nicht ein für die Stempel- und Transmissionsabgabe und die Kapitalertragsteuer, die von den Schuldtiteln zu entrichten ist, verant- wortlicher Vertreter bestellt ist.

Diese Strafe darf nicht niedriger sein als 90 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdezimes.

Periodische Bekanntmachungen im Journal Officiel werden die Listen der- jenigen Werte veröffentlichen, für welche die oben genannte Formalität erfüllt ist.

Ein öffentliches Verwaltungsreglement setzt die Ausführungsbestimmungen des vorliegenden Artikels fest, besonders die Bedingungen, unter welchen eine Kautionsstellung durch die Bezeichnung eines verantwortlichen Vertreters er- setzt werden kann. Jede Uebertretung der Bestimmungen dieses Reglements wird mit einer Geldstrafe von 180 - 900 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdezimes belegt.

Die durch Art. 56 und das für die Ausführung dieses Artikels vorgesehene öffentliche Verwaltungsreglement gekennzeichneten ausländischen Gesellschaften,

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 219

Handelskompagnien und Unternehmungen haben vor ihrer Niederlassung in Frankreich dem Enregistrementbüro desjenigen Bezirks, in dem zum erstenmal ihr Bestehen bekannt wird, ein beglaubigtes Exemplar ihrer Gründungsurkunde einzureichen, widrigenfalls eine Strafe von 180 - 900 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdecimes eintritt.

Art. 123. - Die Gewinne, welche durch die im Auslande gegründeten See- schiffahrtsunternehmungen realisiert werden und aus der Inbetriebsetzung aus- ländischer Schiffe hervorgehen, sind von den Steuern befreit, vorausgesetzt, daß das Land, dessen Fahne die Schiffe führen, den französischen Schiffahrtsunter- nehmungen eine entsprechende Steuerbefreiung bewilligt.

Die Modalitäten dieser Befreiung und die Steuern, welche in die Steuer- befreiung eingeschlossen sind, werden für jedes Land durch ein diplomatisches Uebereinkommen festgesetzt. Sie bilden den Gegenstand eines Dekrets, welches durch den Finanzminister gegenzuzeichnen ist und der gesetzlichen Ratifikation innerhalb von 3 Monaten unterliegt.

Die Gewinne, welche in den Ländern, die eine in dem vorhergehenden Artikel vorgesehene reziproke Steuerbefreiung bewilligt haben, von Seeschiffahrtsgesell- schaften, die in Frankreich ihren Geschäftssitz haben, realisiert werden, sind in die Bemessungsgrundlage der durch diese Unternehmungen geschuldeten Steuer auf die Gewinne aus Handel und Industrie einzubeziehen.

Kapitel VI. Emission von Obligationen im Auslande durch die französischen

Gesellschaften. Sonderbestimmungen. Art. 124. - Die Obligationsserien, welche die Hauptbahnlinien betreibenden

französischen Eisenbahngesellschaften und die Verwaltung der Staatseisenbahn im Auslande emittieren, sind dem Finanzregime unterworfen, das auf die Schuld- titel anwendbar ist, welche durch die ausländischen Gesellschaften emittiert sind, die nicht im Abonnement die Stempel- und Transmissionsabgabe sowie die Kapital- ertragsteuer entrichten.

Die Beweise, welche die emittierenden Gesellschaften der Enregistrement - Verwaltung zu erbringen haben, und die Bedingungen jeder Teilemission werden durch Verfügungen des Finanz- und Arbeitsministers geregelt.

Art. 125. - Die Obligationsserien, welche durch die französischen Gesell- schaften, Handelskompagnien und Unternehmungen in dem Zeitraum vom 11. No- vember 1918 bis zum 31. Dezember 1918 im Auslande emittiert wurden, können mit Genehmigung des Finanzministers für ihre ganze Laufzeit dem Finanzregime unterworfen werden, welches auf die Schuldtitel anwendbar ist, die durch die- jenigen ausländischen Gesellschaften emittiert sind, welche die Stempel- und Transmissionsabgabe sowie die Kapitalertragsteuer nicht im Abonnement ent- richten.

Die Ausführungsbestimmungen hierfür werden durch Dekret getroffen.

Titel V.

Beträge und Werte, die der Verjährung verfallen sind. Zuteilung an den Staat.

Art. 126. - Abgesehen von den sociétés d'habitation à bon marché werden endgültig an den Staat abgeführt:

1. der Betrag der Coupons, Zinsen und Dividenden, die nach Ablauf von 5 Jahren verjährt sind und sich auf marktgängige Aktien oder Obligationen be- ziehen, welche durch eine Gesellschaft des Handels- oder bürgerlichen Rechts oder durch eine private oder öffentliche Körperschaft emittiert wurden;

2. die Aktien, Gründeranteile und Obligationen und andere Wertpapiere derselben Gesellschaften oder Körperschaften, wenn sie nach Ablauf einer 30 jäh rigen Frist verjährt sind;

3. die Bardepositen und allgemein alle Barguthaben in Banken, Kredit- 219

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Page 28: Französisches Dekret vom 28. Dezember 1926, die Kodifikation der Gesetzestexte betreffend, welche die Besteuerung der beweglichen Werte behandeln

220 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

instituten und allen anderen Anstalten, welche Geldbeträge in Depots oder laufen der Rechnung empfangen, wenn diese Depositen oder Guthaben innerhalb von 30 Jahren seitens der Eigentümer keiner Geschäftsoperation oder Reklamation unterworfen wurden;

4. die Depots von Schuldtiteln und allgemein alle Guthaben in Schuldtiteln bei Banken und anderen Anstalten, welche Schuldtitel in Depots oder zu jedem anderen Zweck übernehmen, wenn diese Depots oder Guthaben seitens der Eigen- tümer innerhalb von 30 Jahren nicht Gegenstand irgendeiner Geschäftsoperation oder Reklamation waren.

Die Beamten des Enregistrements-, Domänen- und Stempelwesens haben das Recht, am Geschäftssitz der im vorliegenden Artikel gekennzeichneten Banken, Anstalten oder Körperschaften und deren Agenturen oder Filialen Einsicht zu nehmen in alle Register, Beschlüsse, Dokumente u. a. m., welche die Kontrolle der an den Staat auszuliefernden Beträge oder Schuldtitel ermöglichen.

Ein öffentliches Verwaltungsreglement setzt die Ausführungsbestimmungen für obige Verfügungen fest.

Jede Uebertretung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels oder des im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen öffentlichen Verwaltungsreglements wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 - 7500 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdecimes belegt; gegebenenfalls wird die genannte Geld- strafe vermehrt um eine Summe, die dem Betrage der Coupons, Zinsen, Dividen- den, Depots oder Guthaben oder dem Nennwert der Schuldtitel gleichkommt, deren Zahlung oder Aushändigung zum Nachteil des Staates durch die Gesell- schaft, Körperschaft oder durch die beteiligte Anstalt unterlassen, verheimlicht oder unterschlagen wurde.

Titel VI.

Börsenumsatzsteuer.

Art. 127. - Jeder Börsenumsatz, der den Kauf oder Verkauf in bar oder auf Termin von Werten jeder Art zum Gegenstand hat, soll Anlaß geben zur Aus- stellung eines Schlußscheins, der einer Stempelabgabe unterliegt, deren Steuer- satz auf 1 Fr. pro 1000 Fr. oder einem Bruchteil von 1000 Fr. des nach dem Ge- schäftspreis zu berechnenden Betrages festgesetzt wird.

Für Reportgeschäfte beträgt die Abgabe 50 Centimes pro 1000 Fr. oder einen Bruchteil von 1000 Fr.

Für Kassa- und Termingeschäfte über französische Rententitel beträgt die Abgabe 0,0125 Fr. pro 1000 Fr., für gleichartige Reportgeschäfte 0,00625 Fr. Jeder Bruchteil eines Centime wird bei der Erhebung der Abgabe zugunsten des Tresors auf einen vollen Centime abgerundet.

Die Abgaben unterliegen nicht den Zuschlagdecimes. Art. 128. - Die gemäß dem vorhergehenden Artikel für die Feststellung der

Börsenoperationen aufgestellten Schlußscheine sollen genau den Betrag der an den Tresor gezahlten Steuer und den Betrag der an den Aussteller des Schluß- scheins entrichteten Courtagen oder Provisionen erkennen lassen.

Art. 129. - Wer immer gewohnheitsgemäß Angebot und Nachfrage nach Börsenwerten entgegennimmt, soll auf Verlangen der Enregistrementbeamten, falls es sich um zur offiziellen Notierung zugelassene Werte handelt, die Schluß- scheine des Maklers vorzeigen oder die Nummern und die Daten der Schlußscheine sowie die Namen der Makler, von denen sie herrühren, mitteilen und, falls es sich um zur offiziellen Notierung nicht zugelassene Werte handelt, persönlich den Betrag der Abgaben entrichten.

Art. 130. - Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen sind ver- pflichtet, der Enregistrementverwaltung eine vorläufige Deklaration einzureichen.

Dieselben Personen haben ein durch den Präsidenten oder durch einen der Richter des Handelsgerichts gekennzeichnetes und unterschriebenes Register zu führen, in welches sie täglich jede Geschäftsoperation mit laufender Nummer einschreiben, ohne Zwischenraum zu lassen und ohne auszustreichen.

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 221

Dieses Register ist auf Antrag den Beamten der Verwaltung vorzulegen, widrigenfalls die in Art. 88 gekennzeichneten Strafen eintreten.

Wenn außerdem ein Protokoll über eine Gesetzesübertretung aufgestellt ist oder wenn das Register eines der Steuerpflichtigen die Gegenpartei einer in dem Register eines anderen festgestellten Geschäftsoperation nicht erwähnt, hat die Verwaltung das Recht, die Bücher der beiden Steuerpflichtigen sich vorlegen zu lassen unter der Voraussetzung, daß deren Prüfung auf höchstens zwei Tage be- schränkt wird.

Art. 131. - Die Erhebung der Abgabe wird bei Prüfung der Registerauszüge vorgenommen. Die Auszüge sind periodisch dem durch die Verwaltung bezeich- neten Büro auszuhändigen. Diese Auszüge erwähnen nur, unabhängig von der Nummer des Registers, das Datum und den Betrag der Geschäftsoperation.

Wenn eine der beiden am Geschäft beteiligten Parteien allein der im Art. 130 vorgesehenen Deklaration unterworfen ist, soll der Gesamtbetrag der auf das Ge- schäft zu erhebenden Abgabe durch diese Partei gezahlt werden, unbeschadet ihres Rekursrechtes gegen die andere Partei.

Art. 132. - Jede Ungenauigkeit oder Unterlassung, sei es in dem durch Art. 130 vorgesehenem Register, sei es in dem durch Art. 131 vorgesehenem Auszug, wird mit einer Geldstrafe von 9% (einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdecimes) der Werte bestraft, bei denen die Ungenauigkeit oder Unter- lassung festgestellt ist, ohne daß diese Geldstrafe niedriger sein kann als 5400 Fr.

Jede andere Uebertretung sowohl hinsichtlich der Verfügungen der Artikel des vorliegenden Titels als auch hinsichtlich derjenigen des durch Art. 134 vor- gesehenen Verwaltungsreglements wird mit einer Geldstrafe von 180 - 9000 Fr. einschließlich der im Art. 144 vorgesehenen Zuschlagdecimes bestraft.

Die Uebertretungen können festgestellt werden durch alle Beamten, welche die Befugnis haben, hinsichtlich des Stempelwesens Protokolle aufzunehmen.

Art. 133. - Das Klagerecht der Verwaltung hinsichtlich der Erhebung der Abgaben und Strafen verjährt innerhalb einer Frist von 2 Jahren.

Art. 134. - Ein öffentliches Verwaltungsreglement trifft Ausführungs- bestimmungen für die Verfügungen der Art. 130 und 131.

Art. 135. - Durch die vorhergehenden Artikel des vorliegenden Titels wird keine der Bestimmungen des Art. 76 des Code de Commerce abgeändert.

Titel VII.

Steuerhinterziehungen. - Strafen. Art. 136. - Wer sich in betrügerischer Weise vollkommen oder teilweise der

Zahlung der durch die Gesetze zugunsten des öffentlichen Tresors eingeführten Steuern entzogen oder versucht hat, Steuern zu hinterziehen, wird mit einer Geld- strafe von mindestens 4000 Fr. und höchstens 20 000 Fr. belegt, unbeschadet der nachträglich an den Tresor zu entrichtenden Steuer.

Im Wiederholungsfalle innerhalb einer Frist von 5 Jahren wird er außerdem mit mindestens 1 Jahre und höchstens 5 Jahren Gefängnis bestraft; außerdem können ihm selbst mindestens 5 Jahre und höchstens 10 Jahre ganz oder teilweise die durch Art. 42 des Code Pénal aufgezählten bürgerlichen Ehrenrechte ab- erkannt werden.

Das Gericht kann darüber hinaus anordnen, daß das Urteil vollständig oder auszugsweise in den Tageszeitungen, die es selbst bezeichnet, veröffentlicht und an durch das Gericht bestimmten Orten angeschlagen wird; die Kosten gehen zu Lasten des Verurteilten, ohne daß jedoch die Kosten der Publikation oder des Anschlags 5000 Fr. übersteigen dürfen.

Die Bestimmungen der sechs letzten Absätze des Art. 7 des Gesetzes vom 1. August 1905 über die Unterdrückung von Betrügereien beim Verkauf von Waren und von Fälschungen der Lebensmittel und landwirtschaftlichen Produkte sind anwendbar.

Der Art. 463 des Code Pénal kann Anwendung finden. Die Strafverfolgungen werden auf Antrag der zuständigen Verwaltung ein-

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222 Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte.

geleitet und vor dasjenige Strafgericht gebracht, in dessen Bezirk die Steuer hätte gezahlt werden müssen.

Art. 137. - Wenn festgestellt wird, daß der Steuerpflichtige Handlungen zu dem Zwecke vorgenommen hat, sich in betrügerischer Weise der ganzen oder teilweisen Entrichtung der Steuern zu entziehen, - sei es, daß er absichtlich seine Deklaration in denjenigen Fristen unterlassen hat, die gesetzlich für die Ergänzungsteuer auf das Gesamteinkommen und für die Schedulensteuern vor- genommen sind, sei es, daß er absichtlich einen Teil der steuerpflichtigen Ein- kommensbeträge verheimlicht hat - , so wird er, unabhängig von den Geldstrafen, welche durch die in Kraft befindlichen Gesetze festgesetzt sind, einer Geldstrafe von 4000 - 20 000 Fr. unterworfen, im Falle der Verheimlichung jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Unzulänglichkeit mindestens 10% beträgt.

Das Gericht kann in allen Fällen verfügen, daß das Urteil ganz oder auszugs- weise in den Zeitungen veröffentlicht wird, die das Gericht bezeichnet und daß es an den durch das Gericht bestimmten Orten ausgehängt wird; die Kosten alles dessen gehen zu Lasten des Verurteilten, ohne daß jedoch die Kosten der Veröffentlichung und des Anschlages 5000 Fr. übersteigen können. Die Bestim- mungen der sechs letzten Absätze des Art. 7 des Gesetzes vom 1. August 1905 sind anwendbar.

Im Wiederholungsfalle innerhalb von 5 Jahren unterliegt der Steuerpflichtige einer Geldstrafe von 4000-400 000 Fr. und einer Gefängnisstrafe von 1-6 Mo- naten. Der Anschlag und die Veröffentlichung des Urteils kann nach den Regeln des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels bestimmt werden.

Der Art. 463 des Code Pénal kann in Anwendung kommen. Vor allen strafrechtlichen Verfolgungen ist der Steuerpflichtige schriftlich

aufzufordern, seine Deklaration in einer Frist, welche nicht kürzer als 15 Tage und nicht länger als 1 Monat sein darf, einzureichen oder zu ergänzen.

Kommt eine Uebereinstimmung zustande, so unterliegt der Steuerpflichtige nur der Geldstrafe. Im Streitfalle entscheidet das zuständige Gericht.

Die strafrechtlichen Verfolgungen können gegebenenfalls bei Ablauf der oben genannten Ergänzungsfrist oder im Falle einer beanstandeten Deklaration nach dem Urteil des zuständigen Gerichts in die Wege geleitet werden.

Art. 138. - Diejenigen Personen, welche die durch den vorhergehenden Artikel gekennzeichneten Vergehen begünstigt haben, werden mit denselben im ersten Absatz des genannten Artikels vorgesehenen Strafen belegt, unbeschadet der Verhängung disziplinarischer Strafen, falls es sich um Beamte (officiers pu- blics ou ministériels) handelt.

Art. 139. - In gleicher Weise wird von den im Art. 137 vorgesehenen Strafen diejenige Person betroffen, welche, um das ganze oder einen Teil des Vermögens Dritter der Steuer zu entziehen, das Depot von Schuldtiteln im Auslande begün- stigt oder im Auslande Coupons einkassiert oder einkassieren läßt oder Coupons dort handelt oder handeln läßt oder Schecks und alle sonstigen für die Entrich- tung von Dividenden, Zinsen oder anderen Kapitalerträgen geschaffenen Papiere ausgibt oder einkassiert.

Titel VIII.

Prozeßverfahren.

Art. 140. - Die Lösung der Schwierigkeiten, welche sich hinsichtlich der Erhebung der die Wertpapiere treffenden Steuern vor der Eröffnung von Prozeß- verfahren ergeben können, liegt der Regie ob.

Art. 141. - Die Erhebung der durch Titel I eingeführten Abgabe und der durch Titel VI eingeführten Steuern und der Strafen wegen Uebertretungen dieser Steuergesetze werden im gerichtlichen Zwangsverfahren durchgeführt; falls Einspruch erhoben wird, werden die Prozeßverfahren eingeleitet und ent- schieden gemäß den für die Enregistrementgesetze vorgeschriebenen Regeln.

Falls der das Gesetz Uebertretende stirbt, werden die genannten Abgaben und Strafen durch die Erben des Erblassers geschuldet und genießen, sei es bei

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Französ. Dekret v. 28. Dez. 1926 über die Besteuerung der beweglichen Werte. 223

Erbschaften, sei es bei Bankrotten und allen anderen sonstigen Umständen, den Vorrang der direkten Steuern.

Art. 142. - Die Erhebung der durch die Kapitel I und II des Titels III ein- geführten Steuern auf das Einkommen aus beweglichen Kapitalien wird gesichert und die diesbezüglichen Verfahren werden eingeleitet und entschieden in der- selben Weise wie bei den Enregistrementabgaben, vorbehaltlich des bei den durch den ersten Absatz des Art. 64 gekennzeichneten Uebertretungen einzuschlagenden Verfahrens.

Titel IX. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 143. - Es werden auf die Abgaben 2 Zuschlagdezimes erhoben vor- behaltlich der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 144. - Dem Grundbetrag aller Steuerstrafen werden 2% Zuschlag- dezimes hinzugefügt, gleichgültig, ob sie schon dem Zuschlagdezime der Gesetze vom 6. Prairial VII, Art. 1, vom 23. August 1871, Art. 1 und vom 30. Dezember 1873, Art. 2 unterliegen oder nicht.

Neben den durch vorhergehenden Absatz eingeführten Zuschlagdezimes wer- den zwei weitere Dezimes erhoben auf alle zugunsten des Staates entrichteten Geldstrafen.

Art. 145. - Die Verurteilung zur Geldstrafe hat die rechtskräftige Verpflich- tung zur Folge, die Zuschlagdezimes zu entrichten, deren Erhebung durch die in Kraft befindlichen Gesetze angeordnet ist.

Die Zuschlagdezimes (les décimes et demi-décimes) werden auf Grund der- selben Rechtsansprüche und unter denselben Formen und Voraussetzungen er- hoben, wie der Grundbetrag der Geldstrafen.

Art. 146. - Bei den auf Grund der obenstehenden Verfügungen erhobenen Steuern, die nicht durch die bestehenden Gesetze um Verzugstrafen erhöht sind, werden vom Tage ihrer Fälligkeit ab den Steuerbeträgen Verzugszinsen hinzu- gefügt, welche auf die fälligen Summen gemäß dem Zinssatz für die Vorschüsse der Bank von Frankreich berechnet werden. Jeder begonnene Monat wird für einen vollen Monat gerechnet.

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